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| Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. |
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| Das Verwaltungsgericht hätte die Klage des Klägers im Hauptantrag abweisen müssen, da diese zulässig, jedoch nicht begründet ist (dazu I.). Der Hilfsantrag ist zulässig; da das Verwaltungsgericht hierüber allerdings noch nicht in der Sache entschieden hat, übt der Senat das ihm durch § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eingeräumte Ermessen dahingehend aus, dass das Verfahren auf Antrag des Beklagten zur Verhandlung und Entscheidung hierüber an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen wird (dazu II.). |
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| Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Hauptantrag zu Unrecht stattgegeben. |
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| Der angegriffene Bescheid des Landesamtes vom 20.06.2018 und dessen Widerspruchsbescheid vom 14.08.2018 sind auch insoweit rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten, als für das Jahr 2017 eine (Rest-)Kostendämpfungspauschale von 156,15 EUR und für das Jahr 2018 eine Kostendämpfungspauschale von 275,- EUR abgezogen wurden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in der geltend gemachten Höhe der Differenz zwischen der nunmehr geregelten und der zuvor geltenden Kostendämpfungspauschale, also in Höhe von insgesamt 100,- EUR (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO) vom 28.07.1995 (GBl. S. 261) in der für die streitgegenständlichen Aufwendungen der Jahre 2017 und 2018 maßgeblichen Fassung vom 22.11.2016 (GBl. S. 611) wird die Beihilfe vor Anwendung der Absätze 2 bis 4 um eine Kostendämpfungspauschale für jedes Kalenderjahr gekürzt, in dem beihilfefähige Aufwendungen in Rechnung gestellt sind. Die Höhe der Kostendämpfungspauschale richtet sich nach der Besoldungsgruppe, nach der die laufenden Bezüge bei Rechnungsstellung bemessen sind; Änderungen der Besoldung im Lauf eines Jahres führen nicht zu einer Änderung der Stufe (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BVO). Sind die laufenden Bezüge nicht nach einer nachstehend genannten Besoldungsgruppe bemessen, so hat die Zuordnung zu der Stufe der Besoldungsgruppe zu erfolgen, deren Anfangsgrundgehalt den laufenden Bezügen am nächsten kommt (§ 15 Abs. 1 Satz 3 BVO). Nach der Tabelle gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO in der seit dem Inkrafttreten des Art. 9 Nr. 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 vom 18.12.2012 (GBl. S. 677) am 01.01.2013 unveränderten Fassung belaufen sich die Kostendämpfungspauschalen auf folgende Beträge: |
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Bezüge nach Besoldungsgruppen |
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A 13 bis A 14, R 1, W 1, H 1 bis H 2 |
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A 15 bis A 16, R 2, C 4, W 2, H 3 |
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B 3 bis B 5, R 3 bis R 5, H 5 |
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| In der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung des § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO waren folgende Kostendämpfungspauschalen vorgesehen: |
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Bezüge nach Besoldungsgruppen |
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Aktive/Versorgungsempfänger |
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| Der Senat teilt nicht die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die in § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 geregelte Kostendämpfungspauschale für Beihilfeberechtigte der Besoldungsgruppe W 3, die von der Kostendämpfungspauschale für Angehörige der Besoldungsgruppe C 4 entkoppelt und im Vergleich zu dieser und zur Vorgängerregelung um 50,- EUR erhöht wurde, verfassungswidrig sei. |
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| Wie auch das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, ist es nicht zu beanstanden, dass die genannte Verordnungsregelung durch den Gesetzgeber geändert wurde (dazu 1.). Die Regelung der Kostendämpfungspauschale in § 15 BVO verstößt auch nicht gegen den Vorbehalt des Gesetzes (dazu 2.). Allerdings folgt der Senat nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 nicht den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Alimentation entwickelten formellen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gesetzesbegründung genüge, die auch für die streitige beihilferechtliche Regelung Anwendung fänden (dazu 3.). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts widerspricht auch die unterschiedliche Höhe der Kostendämpfungspauschale für Angehörige der Besoldungsgruppen W 3 und C 4 nicht den Maßgaben des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG (dazu 4.). |
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| 1. Die Änderung der Verordnungsregelung des § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO durch den Gesetzgeber war zulässig. Dieser Umstand verleiht der Vorschrift nicht den Rang eines Gesetzes. Vielmehr ist diese Regelung aus Gründen der Normenklarheit und Normenwahrheit als Verordnungsrecht anzusehen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27.09.2005 - 2 BvL 11/02 - BVerfGE 114, 303, juris Rn. 38 ff., und vom 13.09.2005 - 2 BvF 2/03 - BVerfGE 114, 196, juris Rn. 197 ff.; BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 2 C 31.15 - BVerwGE 157, 54, juris Rn. 12 ff.). |
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| Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Änderung einer Verordnung durch den Gesetzgeber zulässig, wenn es sich um eine Anpassung im Rahmen einer Änderung eines Sachbereichs durch den Gesetzgeber handelt, dieser die Vorschriften über das Gesetzgebungsverfahren einhält und die geänderte Verordnungsregelung sich in den Grenzen der Ermächtigungsgrundlage hält (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27.09.2005 und vom 13.09.2005, aaO; zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2017 - 2 S 1289/16 - juris Rn. 36 zur Absenkung der Einkünftegrenze für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für den Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner des Beihilfeberechtigten gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO durch Art. 9 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14). |
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| Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Änderung des § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 erfolgte im Rahmen einer Änderung des Sachbereichs, mit der der Gesetzgeber u.a. neben weiteren Vorschriften der Beihilfeverordnung (§ 5 Abs. 4 Nr. 4, § 14 Abs. 1, § 19 Abs. 5 bis 7 BVO und Nummer 1.2.1 Buchstabe b der Anlage zur Beihilfeverordnung) zugleich die Ermächtigungsgrundlage für diese Vorschriften in § 78 Abs. 2 LBG geändert hat. |
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| Unbedenklich ist es, dass die Verordnungsermächtigung und die darauf beruhende Verordnung in einem einzigen Rechtsakt („uno actu“) vom parlamentarischen Gesetzgeber geändert wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, aaO Rn. 18). Zwar muss dem Grundsatz nach die ermächtigende Norm in Kraft gesetzt sein, bevor die darauf gestützte Norm erlassen werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.07.1972 - 2 BvF 1/71 - BVerfGE 34, 9, juris Rn. 46). Entbehrlich ist die Einhaltung dieser Reihenfolge jedoch dann, wenn der personenidentische Normgeber die auf die Ermächtigungsnorm gestützte Vorschrift - wie im vorliegenden Fall - auch ohne die Ermächtigungsnorm durch ein formelles Gesetz erlassen kann. In diesem Fall wäre es eine überzogene, nicht zu rechtfertigende formelle Anforderung, zunächst das Inkrafttreten der aus dem einheitlichen Willensentschluss des parlamentarischen Gesetzgebers folgenden Ermächtigungsnorm zu verlangen, bevor dieser - ebenfalls dem einheitlichen Willen entsprechend - das zugehörige Verordnungsrecht erlassen darf. Die Zielsetzung, aufeinander abgestimmtes und ineinandergreifendes Recht „aus einem Guss“ zu erlassen, würde ansonsten beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, aaO; zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2017, aaO Rn. 37). |
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| 2. § 15 BVO verstößt auch nicht gegen den Vorbehalt des Gesetzes. |
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| Dieser Verfassungsgrundsatz, der sich aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) ergibt und jedenfalls aufgrund des Homogenitätsgebots (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) auch für die Landesgesetzgebung verbindlich ist, verlangt, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden normativen Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Fragen selbst zu entscheiden und sie nicht anderen Normgebern oder der Verwaltung zu überlassen, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind. Wie weit der Gesetzgeber die für den jeweils geschützten Lebensbereich wesentlichen Leitlinien selbst bestimmen muss, lässt sich dabei nur mit Blick auf den Sachbereich und die Eigenart des Regelungsgegenstandes beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - BVerfGE 145, 20, juris Rn. 182; Urteil vom 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218, juris Rn. 132; BVerwG, Urteil vom 19.07.2012 - 5 C 1.12 - BVerwGE 143, 363, juris Rn. 12). |
|
| Der Vorbehalt des Gesetzes gilt auch für das Beihilferecht (BVerwG, Urteile vom 14.12.2017 - 5 C 17.16 - BVerwGE 161, 105, juris Rn. 15, und vom 20.03.2008 - 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20, juris Rn. 11). Wegen der außergewöhnlichen Bedeutung der Beihilfe für die Betroffenen und für die Wahrung eines verfassungsgemäßen Alimentationsniveaus muss der parlamentarische Gesetzgeber selbst die tragenden Strukturprinzipien und wesentlichen Einschränkungen des Beihilfesystems festlegen. Andernfalls könnte der für Besoldung und Versorgung bestehende Gesetzesvorbehalt aus Art. 33 Abs. 5 GG zunehmend ausgehöhlt werden und die Exekutive das durch Besoldungs- und Versorgungsgesetze festgelegte Alimentationsniveau durch Streichungen oder Kürzungen von Beihilfeleistungen eigenmächtig absenken. Zu den tragenden Strukturprinzipien des Beihilferechts gehören insbesondere die Bestimmung des Leistungssystems, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Fall von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet, die Festlegung der Risiken, die abgedeckt werden, des Personenkreises, der Leistungen beanspruchen kann, der Grundsätze, nach denen Leistungen erbracht, bemessen oder ausgeschlossen werden und die Anordnung, welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.03.2019 - 5 C 4.18 - juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2017, aaO Rn. 40). |
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| Der parlamentarische Gesetzgeber muss insbesondere die Verantwortung für Beihilfekürzungen in Form von Selbstbeteiligungen übernehmen, wenn sie die Schwelle der Geringfügigkeit überschreiten. Er muss entscheiden, welchen Rahmen die Eigenbeteiligung der Beamten nicht überschreiten darf und ob sowie ggf. nach welchen Gesichtspunkten die Kostendämpfungspauschale der Höhe nach gestaffelt werden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.03.2016 - 5 B 11.16 - juris Rn. 13; Urteil vom 19.07.2012 - 5 C 1.12 - BVerwGE 143, 363, juris Rn. 13). |
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| Wann Selbstbeteiligungen im Sinne dieser Rechtsprechung die Schwelle der Geringfügigkeit überschreiten, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht entschieden. Im Hinblick auf den dargelegten Zweck des Gesetzesvorbehalts im Beihilferecht kommt es hierfür entscheidend darauf an, ob die Gefahr besteht, dass die Exekutive durch Änderungen der Beihilfeverordnung das gesetzlich festgelegte Alimentationsniveau eigenmächtig absenkt. Naheliegend erscheint es deshalb, grundsätzlich die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2003 (- 2 C 36.02 - BVerwGE 118, 277, juris Rn. 17) zu einer Kostendämpfungspauschale nach niedersächsischem Landesrecht im Zusammenhang mit der amtsangemessenen Besoldung genannte materiell-rechtliche Grenze von 1 % der Jahresbezüge für die im Rahmen des Vorbehalts des Gesetzes zu prüfende Geringfügigkeitsschwelle heranzuziehen. Nach dieser Entscheidung bleibt in aller Regel der amtsangemessene Lebensunterhalt gewahrt, wenn der Beamte zu seinen Aufwendungen in Krankheitsfällen einen Eigenbeitrag zu leisten hat, der weniger als 1 % seiner Jahresbezüge ausmacht. |
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| Entgegen der Auffassung des Klägers ist für die Frage der Geringfügigkeit nicht auf einen Vergleich mit den monatlichen Bezügen, sondern mit den Jahresbezügen abzustellen, weil die Kostendämpfungspauschale auf das Kalenderjahr bezogen ist. Wie das Beispiel des Klägers zeigt, fällt diese nicht notwendig nur in einem Monat an. Jedenfalls ist es dem Beihilfeberechtigten möglich und zumutbar eine einmalige Mehrbelastung durch den Abzug der Kostendämpfungspauschale in den übrigen Monaten notfalls durch die Bildung von Rücklagen abzumildern. |
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| Hier liegt der Anteil der Kostendämpfungspauschalen deutlich unterhalb der Grenze von 1 % der Jahresbezüge. Zum Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses lag dieser Anteil bei maximal 0,42 %, wie sich aus dem „Aktenauszug Modell 1a und 1c, Aktive“ (Spalte „neuer Faktor Aktive“) ergibt. Noch geringfügiger ist die Belastung, wenn allein auf die mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 erfolgte Erhöhung der Kostendämpfungspauschale - hier bei der Besoldungsgruppe W 3 um 50,- EUR jährlich - abgestellt wird. Insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass der Verordnungsgeber dann, wenn nur die Erhöhung berücksichtigt würde, das Alimentationsniveau durch wiederholte geringfügige Erhöhungen, die sich im Ergebnis auf einen relevanten Betrag summieren, eigenmächtig herabsetzten könnte. |
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| Die Frage, wann Beihilfekürzungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gesetzesvorbehalt die Schwelle der Geringfügigkeit überschreiten, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Zwar wird den dargelegten Anforderungen des Vorbehalts des Gesetzes nicht allein dadurch genügt, dass der parlamentarische Gesetzgeber - wie hier - selbst, d.h. durch formelles Gesetz, die entsprechende Rechtsverordnung erlässt oder ändert (BVerwG, Urteil vom 28.03.2019, aaO Rn. 10; a.A. offenbar noch BVerwG, Urteil vom 20.03.2008, aaO Rn. 13 ff. zu einer Verordnungsermächtigung im nordrhein-westfälischen Landesrecht, nach der der Beihilfeberechtigte durch Rechtsverordnung über die Eigenvorsorge hinaus zu einer „vertretbaren Selbstbeteiligung“ an den Kosten herangezogen werden kann). Denn das dadurch entstandene Normgebilde ist - wie bereits ausgeführt - aus Gründen der Normenklarheit insgesamt als Verordnung zu qualifizieren. In einem solchen Fall müssen nicht nur die dargelegten Voraussetzungen für den Erlass von Verordnungsrecht durch den parlamentarischen Gesetzgeber erfüllt sein. Vielmehr muss - wie im Falle einer Verordnungsermächtigung an die zuständigen Fachministerien - eine gemessen an dem auch von dem Landesgesetzgeber zu beachtenden Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend konkrete gesetzliche Verordnungsermächtigung vorliegen, die den betreffenden Leistungsausschluss inhaltlich deckt. Auf der Grundlage dieser Maßstäbe hat das Bundesverwaltungsgericht im Fall der Absenkung der Einkünftegrenze für Ehegatten in § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO, die ebenfalls durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 erfolgt ist, einen Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes angenommen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 28.03.2019, aaO). Mit dieser bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Normenklarheit ist die Auffassung des Beklagten, dem Vorbehalt des Gesetzes sei hier dadurch genügt, dass der Gesetzgeber die Verordnung geändert und damit Verantwortung für diese übernommen habe, nicht zu vereinbaren. |
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| Eine den Anforderungen genügende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Änderung der Kostendämpfungspauschalen in § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO ist § 78 Abs. 2 Satz 1 LBG in der ab dem 01.01.2013 geltenden Fassung. Danach regelt das Nähere zu der den Beamtinnen und Beamten gewährten Beihilfe das Finanz- und Wirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung. Dabei ist gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LBG insbesondere zu bestimmen, wie die Beihilfe nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6 zu bemessen ist. Gemäß § 78 Abs. 2 Satz 3 LBG soll die Beihilfe grundsätzlich zusammen mit Leistungen Dritter und anderen Ansprüchen die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht übersteigen; sie soll die notwendigen und angemessenen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge und zumutbarer Selbstbehalte decken. |
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| Durch die Bezugnahme auf „zumutbare[...] Selbstbehalte“ wird die Verordnungsermächtigung den dargelegten Maßgaben gerecht. Der Begriff der Selbstbehalte bezieht sich entgegen der Auffassung des Klägers nach Wortlaut und Systematik nicht nur auf konkret erbrachte Aufwendungen, sondern auch auf Selbstbeteiligungen in Form von Kostendämpfungspauschalen. Auch der Gesetzgeber hatte bereits bei Schaffung der insoweit gleichlautenden Vorgängerregelung des § 101 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 LBG in der Fassung des Gesetzes vom 03.02.1986 (GBl. S. 21) als Selbstbehalte im Sinne dieser Vorschrift jährliche Abzugsbeträge von der Beihilfe und damit Kostendämpfungspauschalen im Blick, wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung ergibt (vgl. LT-Drs. 9/2434, S. 9). Mit der Neufassung des Landesbeamtengesetzes durch Art. 1 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 09.11.2010 (GBl. S. 793) übernahm der Gesetzgeber § 101 LBG a.F. insoweit wortgleich in § 78 LBG (vgl. auch LT-Drs. 14/6694, S. 441). |
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| Mit dem Begriff der „zumutbare[n] Selbstbehalte“ hat der Gesetzgeber in ausreichender Weise bestimmt, welchen Rahmen die Eigenbeteiligung der Beamten nicht überschreiten darf. Die „Zumutbarkeit“ stellt einen hinreichenden Bezug zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beamten her, der zugleich im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. dazu die Ausführungen unter 4.) und die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht grundsätzlich eine hieran anknüpfende Staffelung der Selbstbehalte verlangt (vgl. zur Fürsorgepflicht BVerwG, Urteil vom 26.03.2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386, juris Rn. 36 mwN, wonach diese wegen des Zusammenhangs mit der sich ebenfalls aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Alimentationspflicht des Dienstherrn verletzt ist, wenn der Beihilfeberechtigte infolge Leistungsausschlusses oder einer Leistungsbegrenzung mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine „zumutbare Eigenvorsorge“ nicht bewältigen kann). |
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| Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Anforderungen an die Bestimmtheit der gesetzlichen Vorgaben zu Selbstbehalten umso geringer sind, je mehr sich die verordnungsrechtlich geregelten Selbstbehalte einer Geringfügigkeit annähern. Hiervon ist bei einem Anteil der Kostendämpfungspauschalen an den Jahresbruttobezügen von Aktiven in der Eingangsstufe des Grundgehaltes von maximal 0,42 % jedenfalls auszugehen. |
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| 3. Der Senat folgt allerdings nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 formell nicht den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Besoldungsrecht entwickelten prozeduralen Begründungspflichten genügt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sind diese Begründungspflichten - anders als in dem vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Bezug auf die Absenkung der beihilferechtlichen Einkünftegrenze für Ehegatten/eingetragene Lebenspartner entschiedenen Fall - nicht auf die hier verfahrensgegenständliche Begrenzung des Beihilfeanspruchs durch § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO übertragbar. |
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| a) Nach der Rechtsprechung des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts ist die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen und dabei in erster Linie an Begründungspflichten geknüpft. Diese treten als „zweite Säule“ des Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension und dienen seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 4/18 - juris Rn. 96 f.; Beschluss vom 16.10.2018, aaO Rn. 20). |
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| Zwar schuldet der Gesetzgeber von Verfassungs wegen grundsätzlich nur ein wirksames Gesetz. Da aber das grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation keine quantifizierbaren Vorgaben im Sinne einer exakten Besoldungshöhe liefert, bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts prozeduraler Sicherungen, damit die verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive des Art. 33 Abs. 5 GG auch tatsächlich eingehalten wird. Der Gesetzgeber ist daher gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalitätsgewinn kann - auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz - effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020, aaO Rn. 97; Beschluss vom 16.10.2018, aaO Rn. 21; jeweils mwN). |
|
| Diese Anforderungen gelten umso mehr bei der Umgestaltung der Besoldungsstruktur, da eine solche in viel stärkerem Maße als eine Besoldungsfortschreibung mit Unsicherheiten behaftet und für Prognoseirrtümer anfällig ist. Der Gesetzgeber muss sich die tatsächlichen Auswirkungen der Neuregelung für die von der Vorschrift betroffenen Beamtinnen und Beamten vergegenwärtigen und auf dieser Grundlage erwägen, ob die Alimentation (weiterhin) den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Hierbei hat er nicht nur die eigentliche Besoldung in den Blick zu nehmen. Zu berücksichtigen sind vielmehr etwa auch Entwicklungen bei der Beihilfe und der Versorgung. Trifft der Gesetzgeber zur Reduzierung der Staatsausgaben mehrere Maßnahmen in diesen Bereichen in engem zeitlichem Zusammenhang, hat er sich mit den hieraus folgenden Gesamtwirkungen für die Beamtinnen und Beamten auseinanderzusetzen. Insofern ergänzen diese prozeduralen Anforderungen die weiteren (materiellen) Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung unter Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 16.10.2018, aaO Rn. 20 ff. mwN). |
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| b) Erfolgt die Änderung einer Rechtsverordnung - wie hier - durch den Gesetzgeber, muss dieser nicht nur die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, sondern auch die Vorschriften über das Gesetzgebungsverfahren einhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.09.2005, aaO Rn. 208; BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, aaO Rn. 14). Der Umstand, dass die Verordnung in ihrer durch Gesetz geänderten Fassung insgesamt als Verordnungsrecht zu qualifizieren ist, ändert nichts daran, dass für das Zustandekommen des ändernden Gesetzes die verfassungsrechtlichen Regeln über die Gesetzgebung anzuwenden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.09.2005, aaO). Hierzu gehört auch die Beachtung einer gegebenenfalls bestehenden prozeduralen Begründungspflicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2017, aaO juris Rn. 57). |
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| Allerdings ist die Rechtsprechung des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts zur Beamtenbesoldung ergangen und damit grundsätzlich auf das Beihilferecht nicht übertragbar. Denn das gegenwärtige System der Beihilfe ist nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 - BVerfGE 140, 240, juris Rn. 105; BVerwG, Urteil vom 20.03.2008, aaO Rn. 19 ff.). Es gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, weshalb auch keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung besteht, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle und Ähnliches Unterstützung gerade in Form von Beihilfen im Sinne der Beihilfevorschriften oder gar von Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren, sofern sichergestellt ist, dass der Beamte in den genannten Fällen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine zumutbare Eigenvorsorge nicht abdecken kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.10.2007 - 2 BvR 1715/03 u.a. - juris Rn. 22 ff.; Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225, juris Rn. 29; Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89, juris Rn. 39). Stellen Absenkungen des Beihilfestandards im Zusammenwirken mit anderen Besoldungseinschnitten die Amtsangemessenheit der Alimentation in Frage, so ist verfassungsrechtlich nicht die Anpassung der Beihilfen, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungsgesetze geboten, die das Alimentationsprinzip konkretisieren (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.10.2007, aaO Rn. 29; Beschluss vom 07.11.2002, aaO Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 20.03.2008, aaO Rn. 24 ff.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2017, aaO Rn. 59). |
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| Dennoch hat Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 14.12.2017 (aaO Rn. 60) aus den Erwägungen, die der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegen, eine Begründungspflicht für den Fall der ebenfalls mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 erfolgten Absenkung der Einkünftegrenze für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für den Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner des Beihilfeberechtigten von 18.000,- auf 10.000,- EUR gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO durch den als Verordnungsgeber handelnden Gesetzgeber abgeleitet. Danach hätte der als Verordnungsgeber handelnde Gesetzgeber transparent darlegen müssen, dass er sich bei der Festlegung der Einkünftegrenze unter Beachtung seiner Fürsorgepflicht an sachlichen Kriterien orientiert habe. In diesem Ausnahmefall sei die Begründungspflicht - auch im Hinblick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes - rechtsstaatlicher Ausgleich für den Einschätzungsspielraum, der dem - hier als Verordnungsgeber handelnden - Gesetzgeber insoweit zustehe, und die ihm dabei zukommende Kompetenz zur Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses. Der durch die Festlegung einer Einkünftegrenze bedingte vollständige Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Ehegatten/eingetragene Lebenspartner wirke sich für die Betroffenen einschneidend aus und sei geeignet, das Niveau der Besoldung und Versorgung erheblich abzusenken (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2017, aaO Rn. 60). |
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| c) Die diesem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs zugrundeliegenden Erwägungen sind allerdings - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auf den streitgegenständlichen Fall der Erhöhung einer Kostendämpfungspauschale um 50,- EUR auf 275,- EUR durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 nicht übertragbar. Zwar besteht eine Wechselwirkung zwischen der Kostendämpfungspauschale und der Alimentation (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.10.2018, aaO Rn. 37). Angesichts der Tatsache, dass der Dienstherr die Beihilfe als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung konzipiert hat, ziehen allerdings Änderungen im Beihilfestandard zwangsläufig Folgewirkungen auf die Alimentation nach sich. Denn der Beihilfeberechtigte hat den nicht mehr beihilfefähigen Teil der Aufwendungen aus den Mitteln seiner Alimentierung aufzubringen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.10.2007, aaO Rn. 19). Anders als in dem vom Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 14.12.2017 (aaO) entschiedenen Fall geht es hier nicht um einen vollständigen Leistungsausschluss. Streitbefangen ist vielmehr nur eine Begrenzung des Beihilfeanspruchs im Sinne einer Selbstbeteiligung des Beihilfeberechtigten, die mit der geänderten Regelung für Angehörige der Besoldungsgruppe W 3 lediglich geringfügig um 50,- EUR jährlich, also um 4,17 EUR monatlich, auf 275,- EUR heraufgesetzt wurde. Dem steht ein Grundgehalt der nach W 3 besoldeten Beamten (ohne Leistungsbezüge) von zur Zeit des Gesetzesbeschlusses 67.347,- EUR jährlich bzw. 5.612,29 EUR monatlich gegenüber. Einer durch die Erhöhung der Kostendämpfungspauschale bedingten potentiellen Minderung der Bezüge kommt damit ein so geringes Gewicht zu, dass eine Anwendung der zur Alimentation entwickelten Grundsätze einer Begründungspflicht nicht geboten und überzogen erscheint. |
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| So überzeugt insbesondere nicht das Argument des Verwaltungsgerichts, die erhöhte Kostendämpfungspauschale könne entsprechend der Absenkung der Einkünftegrenze zu einem Ausschluss der Beihilfe führen, wenn der geltend gemachte Beihilfeanspruch der Höhe nach unterhalb der Schwelle der Kostendämpfungspauschale liege. Denn der Beihilfeberechtigte ist in diesem Fall - anders als im Fall des vollständigen Leistungsausschlusses durch eine Einkünftegrenze - nicht mit Aufwendungen belastet, für die er - über den betragsmäßig moderaten Selbstbehalt in Form der Kostendämpfungspauschale hinausgehend - finanzielle Mittel aufbringen muss. |
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| Nicht überzeugend ist auch die Andeutung im angegriffenen Urteil, aus den Feststellungen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.10.2018 (aaO) zur Absenkung der Eingangsbesoldung durch § 23 LBesG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 könnte möglicherweise zu folgern sein, dass die mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 getroffenen (im weiteren Sinne) besoldungsrechtlich relevanten Regelungen insgesamt von der mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.10.2018 (aaO) ausgesprochenen formellen Verfassungswidrigkeit erfasst würden. Denn das Bundesverfassungsgericht hat mit diesem Beschluss ausschließlich festgestellt, dass § 23 LBesG, der allein Gegenstand des Normenkontrollverfahrens war, mit Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig ist. Aussagen zur Verfassungsmäßigkeit weiterer mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 getroffener Regelungen - insbesondere der streitgegenständlichen beihilferechtlichen Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO - hat das Bundesverfassungsgericht nicht getroffen. Zwar nimmt das Bundesverfassungsgericht an verschiedenen Stellen zur Begründung der Verfassungswidrigkeit des § 23 LBesG im Hinblick auf die fehlende Darlegung eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung und die Wechselwirkungen der verschiedenen mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 geregelten Sparmaßnahmen auch auf die beihilferechtlichen Neuregelungen und sogar ausdrücklich auf die Änderung der Kostendämpfungspauschale Bezug. Insbesondere die Ausführungen zur prozeduralen Begründungspflicht des Gesetzgebers beziehen sich jedoch - wie in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, aaO; Urteile vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 und vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263) - ausschließlich auf die amtsangemessene Alimentation und damit auf die Regelung der Besoldungshöhe (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2020 - 2 S 505/19 - n.v.). |
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| Im Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass der Gesetzgeber nur ein richtiges Ergebnis schuldet, also ein verfassungskonformes Gesetz, ohne dass es darauf ankommt, auf welche Begründung er dieses Ergebnis stützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020, aaO Rn. 97; Beschluss vom 16.10.2018, aaO Rn. 21; Urteil vom 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. - BVerfGE 143, 246, juris Rn. 279; Urteil vom 21.07.2015 - 1 BvF 2/13 - BVerfGE 140, 65, juris Rn 33; Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12 - BVerfGE 137, 34, juris Rn. Rn 77 ff.; Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 - BVerfGE 132, 134, juris Rn. 70 ff.). Eine generelle Pflicht zur Gesetzesbegründung lässt sich weder dem Grundgesetz noch der baden-württembergischen Landesverfassung (Art. 59 ff. LV) entnehmen (vgl. Hofmann in Haug, Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Art. 23 Rn. 25). Sowohl das Grundgesetz als auch die Landesverfassung belassen im Gesetzgebungsverfahren vielmehr den notwendigen Raum für Verhandlungen und den politischen Kompromiss, zumal es „den Gesetzgeber“ als Verfahrenssubjekt, das Verantwortung für die Begründung übernehmen kann, nicht gibt, da ein Gesetz das Ergebnis eines politischen Prozesses ist, an dem viele einzelne Mitwirkungsberechtigte beteiligt sind (vgl. hierzu Cornils, DVBl. 2011, 1053, 1058 f.; Sanders/Preisner, DÖV 2015, 761, 764 f.). Die Transparenz der im Rahmen der parlamentarischen Willensbildung getroffenen Entscheidungen wird grundsätzlich durch die Regelungen über das Gesetzgebungsverfahren gewährleistet. |
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| So hat auch das Bundesverfassungsgericht nur in Einzelfällen und ohne klar erkennbare Dogmatik Begründungspflichten des Gesetzgebers angenommen (vgl. hierzu Gartz, Begründungspflicht des Gesetzgebers; Schwarz/Bravidor, JZ 2011, 653, 654 ff.; Hebeler, DÖV 2010, 745, 756 ff.). Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts betrafen neben dem Anspruch auf amtsangemessene Alimentierung aus Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020, aaO Rn. 96 f.; Beschluss vom 16.10.2018, aaO Rn. 20; jeweils mwN) vor allem Leistungen zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014, aaO. Rn 77 ff. (zweites „Hartz IV-Urteil“); Urteil vom 18.07.2012, aaO Rn. 70 ff. („Asylbewerberleistungsgesetz“); strenger noch das erste „Hartz IV-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010, aaO Rn. 144), Planungsmaßnahmen durch Gesetz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.1996 - 2 BvF 2/93 - BVerfGE 95, 1, juris Rn. 68 „Südumfahrung Stendal“) oder Prognoseentscheidungen des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, Urteil vom 01.03.1979 - 1 BvR 532/77 - BVerfGE 50, 290, juris Rn. 113). Dabei besteht zwischen dem 1. und dem 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts Uneinigkeit darüber, ob die Verletzung einer Begründungspflicht stets die (formelle) Verfassungswidrigkeit des Gesetzes zur Folge hat (so der 2. Senat zur amtsangemessenen Besoldung) oder ob es entscheidend auf eine „Begründbarkeit“ im Ergebnis ankommt und die Begründungspflicht somit allenfalls im Sinne einer Obliegenheit oder einer Darlegungslast zu verstehen ist, die auch im gerichtlichen Verfahren noch erfüllt werden kann (so mittlerweile der 1. Senat; strenger offenbar noch das erste „Hartz IV-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010, aaO Rn. 144, wonach die Verletzung dieser „Obliegenheit“ die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes zur Folge haben soll; vgl. auch Sanders/Preisner, DÖV 2015, 761, die den Begriff der „Obliegenheit“ als „prozessuale Mitwirkungsobliegenheit“ verstehen). |
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| Auch der Staatsgerichtshof (jetzt: Verfassungsgerichtshof) für das Land Baden-Württemberg hat nur in Einzelfällen eine Begründungspflicht des Gesetzgebers angenommen. So hat er mit Urteil vom 08.06.2015 (- 1 VB 130/13 - juris Rn. 130) für den Fall, dass die Verfassung unmittelbare Leistungsansprüche gewährt, die der Höhe nach unbestimmt sind und der Konkretisierung durch den Gesetzgeber bedürfen, entschieden, dass prozedurale verfassungsrechtliche Vorgaben in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten zu beachten sind, um die gesetzgeberische Entscheidung für den Staatsgerichtshof justiziabel zu gestalten und den Anspruchsberechtigten die Möglichkeit eines effektiven Grundrechtsschutzes zu eröffnen (so bereits zum kommunalen Finanzausgleich nach Art. 71 und 73 LV StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.5.1999 - 2/97 - juris Rn. 90 ff.). Die prozeduralen Anforderungen an den Gesetzgeber kompensierten die Schwierigkeit, die verfassungsrechtlich gebotene Höhe des Ausgleichsanspruchs anhand materieller Kriterien zu bestimmen. Zudem stelle diese prozedurale Absicherung einen Ausgleich dafür dar, dass die Ausgestaltung des Anspruchs einschließlich der Festlegung seiner Höhe der Regelungskompetenz des Gesetzgebers unterliege. Insofern entfalte die prozedurale Dimension des Ausgleichsanspruchs nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV Schutz- und Ausgleichsfunktion. |
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| Mit Blick auf diese landes- und bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen kann eine verfassungsrechtliche Begründungspflicht in jedem Fall nur ausnahmsweise dann bestehen, wenn das Rechtsstaatsprinzip, das Demokratieprinzip oder die Grundrechte dies angezeigt erscheinen lassen, etwa, weil nur eine Begründung seitens des Gesetzgebers eine - als Ergebniskontrolle nicht mögliche - (verfassungs-)rechtliche Kontrolle ermöglicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010, aaO Rn. 144). Lediglich in besonders gelagerten Ausnahmefällen, insbesondere, wenn dies als rechtsstaatlicher Ausgleich für die Ausübung eines Einschätzungsspielraums oder zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im Hinblick auf Grundrechte oder andere Verfassungsprinzipien unbedingt geboten ist, kommt die Annahme einer Begründungspflicht in Betracht. |
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| Ein solcher Ausnahmefall, der eine Begründung durch den Gesetzgeber verfassungsrechtlich angezeigt erscheinen lässt, kann in Bezug auf die streitgegenständliche Änderung der Kostendämpfungspauschale für Angehörige der Besoldungsgruppe W 3 durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 nicht angenommen werden. Denn die Kostendämpfungspauschale wurde im Verhältnis zum Grundgehalt von zur Zeit des Gesetzesbeschlusses 67.347,- EUR jährlich nur moderat um lediglich 50,- EUR auf 275,- EUR angehoben. |
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| Der Senat folgt im Übrigen nicht der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 14.12.2017 (aaO Rn. 60) vertretenen Auffassung, dass die Verletzung einer - ausnahmsweise bestehenden - Begründungspflicht des Gesetzgebers im Beihilferecht die (formelle) Verfassungswidrigkeit des Gesetzes zur Folge hat. Überzeugend ist vielmehr die Auffassung des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts, dass es auf eine „Begründbarkeit“ im Ergebnis ankommt und die Begründungspflicht somit als Obliegenheit des Gesetzgebers im Sinne einer Darlegungslast zu verstehen ist. Richtig ist zwar die Annahme im Urteil vom 14.12.2017, dass es nicht Aufgabe des kontrollierenden Gerichts ist, unabhängig von dokumentierten Erläuterungen an die Stelle des Normgebers zu treten und dessen Einschätzungsspielraum auszufüllen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2017, aaO Rn. 60). Der Gesetzgeber ist deshalb - auch zur Erreichung von Akzeptanz durch die Normbetroffenen - gut beraten, wenn er seine Erwägungen offenlegt, die der Rechtssetzung zugrunde liegen. Um die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers in der Entscheidungsfindung allerdings nicht mehr als notwendig einzuschränken, muss dies - jedenfalls im Beihilferecht - nicht bereits im Gesetzgebungsverfahren erfolgen, sondern kann auch im Klageverfahren noch nachgeholt werden. |
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| 4. Die Erhöhung der Kostendämpfungspauschale für Angehörige der Besoldungsgruppe W 3, nicht aber für diejenigen der Besoldungsgruppe C 4 gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. |
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| a) Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber die Grenzen der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG überschritten, wenn die Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990, aaO Rn. 53). Um den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG zu genügen, kommt es jedoch nicht darauf an, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.06.2004 - 2 BvL 5/00 - BVerfGE 110, 412, juris Rn. 73; BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, aaO Rn. 21; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2017 - 2 S 1723/16 - juris Rn. 36 zur baden-württembergischen Kostendämpfungspauschale; jeweils mwN). |
|
| Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet zudem die folgerichtige, d.h. gleichmäßige Anwendung des gewählten Differenzierungsmerkmals. Der Normgeber darf von den für maßgeblich erklärten Wertungen, also dem selbst gewählten Regelungssystem, nur abweichen, wenn hierfür Gründe vorliegen, deren Gewicht die Abweichung nach Art und Ausmaß rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 - 5 C 3.12 - juris Rn. 31, vom 25.10.2007 - 2 C 16.06 - juris Rn. 13 und vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308, juris Rn. 23). |
|
| Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 03.07.2003 (aaO Rn. 21 ff.) zu einer Kostendämpfungspauschale nach niedersächsischem Landesrecht entschieden, dass eine Vorschrift, nach der die Pauschalsätze nach Besoldungsgruppen abgestuft seien, Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletze. Bei der Beihilfe handele es sich nicht um eine Alimentationsleistung, sondern um eine fürsorgebedingte Hilfeleistung, die die Unterschiede in der Besoldung nicht einebne, sondern an diese Unterschiede anknüpfe. Mit der Festsetzung von nach Besoldungsgruppen und nach der Anzahl der Kinder gestaffelten Sockelbeträgen gehe der Gesetzgeber typisierend von einer unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aus. Unterschiedliche Einkommensverhältnisse könnten eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Das sei in vielen Bereichen - z.B. im Steuerrecht oder bei der Gewährung von Sozialleistungen - anerkannt. Auch der beamtenrechtliche Fürsorgegrundsatz habe seit jeher Differenzierungen nach sozialen und wirtschaftlichen Kriterien gekannt - etwa danach, ob der Beihilfeberechtigte Besoldung oder Versorgungsbezüge erhalte, ob zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig seien oder ob es sich um Aufwendungen für einen berücksichtigungsfähigen Angehörigen handele. Alle diese Differenzierungsmerkmale berücksichtigten typisierend ein geringeres Einkommen oder eine erhöhte Belastung insbesondere durch familiäre Verpflichtungen und wirkten sich auf das Maß der vom Beihilferecht erwarteten zumutbaren Eigenvorsorge aus (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, aaO Rn. 23). |
|
| Soweit Besoldungsgruppen zusammengefasst würden, denen nach der Wertigkeit des Statusamtes ein jeweils höherer Kürzungssatz auferlegt werde, handele es sich um einen den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG noch genügenden Indikator abgestufter finanzieller Leistungsfähigkeit. Die Zusammenfassung von Ämtern zumal unterschiedlicher Laufbahngruppen, der Verzicht auf Berücksichtigung von Dienst- bzw. Lebensaltersstufen sowie der Verzicht auf realitätsgerechtere Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hätten zwar zur Folge, dass bei den Ämtern mit aufsteigenden Gehältern an den Schnittstellen der einzelnen Gruppen in einer Reihe von Fällen Empfänger höherer Bezüge mit einem geringeren Sockelbetrag belastet seien als Empfänger geringerer Bezüge. Dies gelte umso mehr für die Empfänger von Versorgungsbezügen, deren Einkommen nicht nur durch die Besoldungsgruppe, nach der die Versorgungsbezüge berechnet werden, sondern ebenso nachhaltig durch die Kriterien der individuell zuletzt empfangenen Bezüge sowie der ruhegehaltfähigen Dienstzeit beeinflusst werde (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, aaO Rn. 24). |
|
| Die darin liegende grobe Typisierung sei indessen angesichts der weiten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Bereich der dienstrechtlichen Fürsorge, die über das verfassungsrechtlich gewährleistete Minimum hinausgehe, sowie des Zwangs zur Ordnung von Massenerscheinungen und der wirtschaftlichen Folgen, die sich aus der Differenzierung ergäben, unter den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG noch hinnehmbar. Dem Mangel an Differenzierung stehe ein Zugewinn an Verwaltungsvereinfachung gegenüber. Zudem habe der Gesetzgeber in einen grundrechtlich geschützten Bereich, der eine intensivere Bindung durch das Gleichbehandlungsgebot hätte fordern können, nicht eingegriffen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, aaO Rn. 25). |
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| Unter Verweis auf dieses Urteil vom 03.07.2003 (aaO) hat das Bundesverwaltungsgericht auch mit Urteil vom 20.03.2008 (aaO Rn. 18) zu einer Kostendämpfungspauschale nach nordrhein-westfälischem Landesrecht im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG auf die Berechtigung des Gesetzgebers verwiesen, den Unterschieden in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beamten in typisierender Weise Rechnung zu tragen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 - 2 C 51.08 - juris Rn. 10). |
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| b) Ausgehend hiervon verstößt die Ungleichbehandlung von Angehörigen der Besoldungsgruppen W 3 und C 4 durch die in § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 unterschiedlich geregelte Höhe der Kostendämpfungspauschalen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. |
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| Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung der Angehörigen der Besoldungsgruppen W 3 und C 4 liegt in der Zielsetzung des Gesetzgebers, mit Blick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beamten typisierend und zur Verwaltungsvereinfachung allein an deren Besoldungsgruppe, und zwar an die Besoldung in der jeweiligen Eingangsstufe, anzuknüpfen (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 02.05.2016 - 6 K 1017/14 - juris Rn. 21; VG Stuttgart, Urteil vom 25.02.2015 - 12 K 5085/13 - n.v.; VG Sigmaringen, Urteil vom 03.05.2013 - 3 K 1063/11 - n.v.). Diese Zielsetzung verfolgte der Verordnungsgeber bereits bei der Einführung der Kostendämpfungspauschalen mit dem Haushaltsstrukturgesetz 2004 zwecks Einsparungen bei der Beihilfe. Die „im Vergleich zu einigen anderen Ländern [...] immer noch moderate Kostendämpfungspauschale [... sollte] die Leistungsfähigkeit der unterschiedlichen Besoldungsgruppen angemessen berücksichtigen“ und sah dafür fünf Stufen, beginnend mit der Besoldungsgruppe A 6, mit Kostendämpfungspauschalen zwischen 75,- EUR und 270,- EUR vor (LT-Drs. 13/2816, S. 17 f.). |
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| Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2012 wurde die seit dem Jahr 2004 unverändert gebliebene, „sozial nach Besoldungsgruppen“ gestaffelte Kostendämpfungspauschale wegen erheblich gestiegener Beihilfeausgaben erhöht (LT-Drs. 15/1001, S. 21). In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es weiter (LT-Drs. 15/1001, S. 14): |
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| „Die Kostendämpfungspauschale verhindert gerade durch ihren pauschalen Charakter ansonsten erforderliche Einzelregelungen (z. B. Kostenbeitrag pro Beleg; Zusatzzahlungen). [...] |
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| Dass sich die Höhe der Kostendämpfungspauschale nicht strikt an der Einkommenshöhe orientiert, ist durch die Unterschiedlichkeit der sozialen Krankenversicherungs- und Beihilfesysteme bedingt.“ |
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| Der Verordnungsgeber beabsichtigte also mit der Kostendämpfungspauschale von Beginn an eine pauschale, verwaltungsökonomische und sozial gestaffelte Regelung, wobei die Verwaltungsvereinfachung gerade auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass die Fortdauer der Beihilfeberechtigung und eine Änderung der Besoldung im Lauf des Jahres ohne Bedeutung sind (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 BVO). |
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| Auch mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 sollte „allein“ an die Besoldungsgruppe angeknüpft werden „ohne Berücksichtigung von individuellen, unabhängig von der Besoldungsgruppe bestehenden Modifikationskomponenten“ (vgl. LT-Drs. 15/2561, S. 42). Es sollte eine „durch die Einführung von fünf zusätzlichen Stufen stärkere Differenzierung nach den Besoldungsgruppen“ erfolgen und dadurch „zusammen mit der Orientierung an den pauschalen Bruttojahresbezügen in höherem Maße eine gleichmäßige Belastung der Beihilfeberechtigten sicher[gestellt]“ werden (vgl. LT-Drs. 15/2561, S. 51). |
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| Nach Auffassung des Senats kann hier dahinstehen, ob die den Besoldungsgruppen W 3 und C 4 zugeordneten Ämter funktional gleichwertig sind. Jedenfalls betreffen sie nicht, wie der Kläger meint, das gleiche Statusamt. Denn dieses wird nicht nur durch die Laufbahn oder Laufbahngruppe und die verliehene Amtsbezeichnung, sondern auch durch die Besoldungsgruppe definiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2012 - 2 BvL 4/09 - BVerfGE 130, 52, juris Rn. 63; BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 2 C 1.18 - BVerwGE 165, 305, juris Rn. 54 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.09.2020 - 4 S 1326/20 - juris Rn. 12 f.). |
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| So hat auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 03.07.2003 (aaO) zur niedersächsischen Kostendämpfungspauschale nicht im Hinblick auf unterschiedliche Besoldungsgruppen von der gleichen „Wertigkeit des Statusamtes“ gesprochen. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht nur in Bezug auf die - hier nicht streitgegenständliche - Zusammenfassung von Besoldungsgruppen auf die mit den Besoldungsgruppen jeweils verbundene „Wertigkeit des Statusamtes“ verwiesen und geprüft, ob trotz einer unterschiedlichen „Wertigkeit des Statusamtes“ bei unterschiedlichen Besoldungsgruppen deren Zusammenfassung im Rahmen der Kostendämpfungspauschale möglich ist. |
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| Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstößt es - ungeachtet der Frage einer funktionalen Gleichwertigkeit der den Besoldungsgruppen zugeordneten Ämtern - grundsätzlich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn der Gesetzgeber die Kostendämpfungspauschalen in Anknüpfung an die Besoldungsgruppen festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008, aaO Rn. 18; Urteil vom 03.07.2003, aaO Rn. 21 ff.). Diese sind - auch im Fall der Besoldungsgruppen W 3 und C 4 - Ausdruck der für die Rechtmäßigkeit von Kostendämpfungspauschalen maßgeblichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beamten. Nach § 20 Abs. 1 Satz 3 LBesG hat der Normgeber im Besoldungsrecht die Ämter nach ihrer Wertigkeit den Besoldungsgruppen zuzuordnen. Die Ämter der Hochschullehrer und ihre Besoldungsgruppen sind in der Landesbesoldungsordnung W (Anlage 4 zum Landesbesoldungsgesetz) geregelt. Hiernach gehören Universitätsprofessoren entweder der Besoldungsgruppe W 2 oder der Besoldungsgruppe W 3 an. Dagegen sind die Universitätsprofessoren nach den Besoldungsgruppen C 3 kW und C 4 kW den Ämtern zuzuordnen, die nach § 105 LBesG als künftig wegfallende (= kw) Ämter in Anlage 5 aufgeführt sind. |
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| Die bisherige Gleichbehandlung der Besoldungsgruppen C 4 und W 3 hinsichtlich der Kostenpauschale lässt entgegen dem Vortrag des Klägers nicht darauf schließen, dass der Verordnungsgeber diese bisher als gleichwertig angesehen hat. Denn die vormalige Einordnung dieser Besoldungsgruppen in die gleiche Stufe der Kostendämpfungspauschalen konnte auch schlicht darauf beruhen, dass der Verordnungsgeber die Besoldungsgruppen zur Festlegung der Kostendämpfungspauschale im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts typisierend und zur Verwaltungsvereinfachung in fünf Stufen zusammengefasst hat. Die mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 erfolgte Zuordnung der Besoldungsgruppen W 3 und C 4 in verschiedene Stufen der Kostendämpfungspauschale war - wie dargelegt - Folge der Schaffung von fünf weiteren Stufen, mit denen eine stärkere Differenzierung nach den Besoldungsgruppen in Anknüpfung an die Eingangsgehälter erfolgt ist. |
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| Die Besoldungsordnung W ist im Jahr 2002 durch den damals - bis zur Föderalismusreform I im Jahr 2006 - noch zuständigen Bundesgesetzgeber mit dem Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung (Professorenbesoldungsreformgesetz) eingeführt worden (BGBI. I 2002, S. 686; zu den Einzelheiten dieses Gesetzgebungsverfahrens ausführlich BVerfG, Urteil vom 14.02.2012, aaO Rn. 2 ff.). Damit ist es zu einem grundlegenden Systemwechsel in der Professorenbesoldung gekommen. Statt den bisherigen dienstaltersabhängigen Besoldungsstufen der Besoldungsgruppe C mit automatisch nach Dienstjahren ansteigendem Grundgehalt wurde die Professorenbesoldung fortan leistungsorientiert ausgestaltet durch ein Besoldungssystem aus festem Grundgehalt und variablen Leistungsbezügen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung ging davon aus, es sei nur in Ausnahmefällen damit zu rechnen, dass Professoren lediglich das Grundgehalt bezögen (BT-Drs. 14/6852, S. 12). Zeitlich haben die Besoldungsordnungen C und W unterschiedliche Anwendungsbereiche. Wer - wie der Kläger - am 01.01.2005 noch nicht zum Universitätsprofessor ernannt gewesen war, konnte nur noch in eine W-Besoldungsgruppe eingewiesen werden (vgl. die durch das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung eingefügte Übergangsvorschrift des § 77 BBesG (BGBI. I 2002, S. 686, 688) und nunmehr § 96 LBesG). |
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| Ungeachtet der Frage einer funktionalen Gleichwertigkeit der Ämter in W 3 und C 4, rechtfertigt allein die mit dem grundlegenden Systemwechsel erfolgte Einordnung der Professoren in unterschiedliche Besoldungsgruppen eine hieran aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und dem Zwang zur Bewältigung beihilferechtlicher Massenverfahren typisierend anknüpfende unterschiedliche Höhe der Kostendämpfungspauschalen, zumal die hierdurch bedingten wirtschaftlichen Folgen für die betroffenen Beamten wirtschaftlich moderat sind. Eines vom Kläger geforderten Ausgleichs der wirtschaftlichen Folgen der Kostendämpfungspauschale innerhalb der Besoldungsgruppe im Verlauf des Dienstlebens bedarf es aufgrund dieser Typisierungsbefugnis des Normgebers nicht. |
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| Dabei genügt auch die Höhe der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 geregelten Kostendämpfungspauschalen dem Gebot der Folgerichtigkeit. Sie orientiert sich, wie der Beklagte im Berufungsverfahren durch Vorlage des „Aktenauszugs Modell 1a und 1c, Aktive“ erläutert hat, an den Bruttojahresbezügen für Aktive der jeweiligen Eingangsstufe. Nach dem zugrundeliegenden Modell des damaligen Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft sei beabsichtigt gewesen, das Verhältnis der Kostendämpfungspauschale zu den Bruttojahresbezügen in der Eingangsstufe für alle Besoldungsgruppen in etwa an dem bisherigen Quotienten zu orientieren, der sich bei den niedrigen Besoldungsgruppen ergeben habe. Auf der Grundlage der ab 01.08.2012 geltenden Besoldungstabelle lag dieser Quotient etwa bei der niedrigsten Besoldungsgruppe A 6 bei ca. 0,41 % (94,- EUR Kostendämpfungspauschale nach § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2012 / 23.162,- EUR Jahresbruttobezüge für Aktive in der Eingangsstufe). Tatsächlich ergibt sich aus dem vorgelegten „Aktenauszug“, dass der Quotient, also der prozentuale Anteil der Kostendämpfungspauschale an den Jahresbruttobezügen für Aktive nach der Eingangsstufe, bei allen Besoldungsgruppen zwischen 0,34 % und 0,42 % lag. Für die Besoldungsgruppe C 4 belief er sich auf 0,42 % (225,- EUR Kostendämpfungspauschale nach § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 / 52.958,- EUR Jahresbruttobezüge für Aktive in der Eingangsstufe) und für die Besoldungsgruppe W 3 nur auf 0,41 % (275,- EUR Kostendämpfungspauschale nach § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 / 67.347,- EUR Jahresbruttobezüge für Aktive in der Eingangsstufe). Wäre dagegen die Kostendämpfungspauschale auch für die Besoldungsgruppe W 3 unverändert bei 225,- EUR geblieben, hätte der Anteil nur bei 0,33 % gelegen. |
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| Zu Unrecht beanstandet der Kläger, dass die Kostendämpfungspauschale nicht für alle Besoldungsgruppen auf denselben Prozentsatz des Grundgehalts festgelegt worden sei. Dass dies nicht möglich war, ergibt sich zwangsläufig aus der - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - zulässigen Zusammenfassung von Besoldungsgruppen. Diese bringt es mit sich, dass der Anteil der Kostendämpfungspauschale am Grundgehalt für gleich eingestufte, aber höher besoldete Beamte etwas niedriger ist. |
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| Dass sich der Gesetzgeber am Grundgehalt der Eingangsstufe und nicht, wie vom Kläger gefordert, am Besoldungsdurchschnitt der Besoldungsgruppen orientiert hat, ist sachgerecht. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf auf eine realitätsgerechtere Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verzichtet werden, wenn bei der Regelung der Kostendämpfungspauschale auf Besoldungsgruppen zurückgegriffen wird. Mit dieser Anknüpfung an Besoldungsgruppen wird auch hinsichtlich der Besoldungsgruppen W 3 und C 4 typisierend und generalisierend an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angeknüpft. Der Gesetzgeber darf aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung typisieren und Unschärfen bei den wirtschaftlichen Auswirkungen einzelner Beamter hinnehmen. |
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| Systematisch entspricht die Anknüpfung der Höhe der Kostendämpfungspauschale an die Eingangsbesoldung der jeweiligen Besoldungsgruppe nach § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO der Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO, wonach zur Bestimmung der Kostendämpfungspauschale die Zuordnung zu der Stufe der Besoldungsgruppe zu erfolgen hat, deren Anfangsgrundgehalt den laufenden Bezügen am nächsten kommt, wenn die laufenden Bezüge nicht nach einer nachstehend genannten Besoldungsgruppe bemessen sind. |
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| Durch die Orientierung der Kostendämpfungspauschalen am Grundgehalt der Eingangsstufe hat der Gesetzgeber auch dem beihilferechtlichen Fürsorgeprinzip Rechnung getragen und sichergestellt, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt für alle Besoldungsgruppen, also auch für die den Eingangsstufen zugeordneten Beamten, unabhängig von etwaigen Erfahrungszeiten oder Leistungsbezügen nicht beeinträchtigt wird. Der Anteil Kostendämpfungspauschalen machte bereits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Haushaltsbegleitgesetz jeweils nur höchstens ca. 0,4 % der Jahresbezüge aus und blieb damit - wie bereits dargelegt - unterhalb in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.07.2003, aaO Rn. 17) angenommenen grundsätzlich zulässigen Grenze von 1 % der Jahresbezüge. |
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| Der Gesetzgeber durfte auch hinsichtlich der Besoldungsgruppen W 3 und C 4 zur Bestimmung der Kostendämpfungspauschalen auf die Eingangsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe abstellen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es in diesem Zusammenhang unbeachtlich, dass das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 3 nicht nach Dienstzeiten ansteigt, während dies für die Besoldungsgruppe C 4 in insgesamt 15 Stufen im 2-Jahres-Rhythmus vorgesehen ist. Denn ansonsten müssten bei der Besoldungsgruppe W 3 auch die Leistungsbezüge nach § 38 LBesG berücksichtigt werden, die nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 LBesG - als additive Besoldungselemente (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.02.2012, aaO Rn. 182; BVerwG, Urteil vom 06.06.2019 - 2 C 18.18 - juris Rn. 24) - zur Besoldung gehören (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 02.05.2016, aaO Rn. 21; VG Sigmaringen, Urteil vom 03.05.2013, aaO) und als Ausgleich für den Wegfall der Erfahrungszeiten eingeführt wurden. Zuschüsse und Zulagen gibt es in bestimmten Fällen auch bei der C 4-Besoldung (vgl. hierzu im Einzelnen die Anlagen II und IX zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 03.12.1998, BGBl. I S. 3474). Die Ermittlung von Leistungsbezügen, Zuschüssen und Zulagen hätte für den Gesetzgeber einen enormen Aufwand bedeutet. Das Ergebnis solcher Ermittlungen hätte zudem nur die Gegebenheiten zu einem bestimmten Zeitpunkt festgestellt, da die Leistungsbezüge, Zulagen und Zuschüsse jeweils variieren können. Auch wäre ein Vergleich der tatsächlichen Bruttojahresbezüge speziell für die Besoldungsgruppen C 4 und W 3 nicht sachgerecht, weil die verbliebenen Aktiven der Besoldungsgruppe C 4 im Schnitt deutlich mehr Dienstjahre haben als die Aktiven der Besoldungsgruppe W 3. Ihre Besoldung spiegelt deshalb nicht den Durchschnitt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Angehörigen der Besoldungsgruppe C 4 in ihrer Gesamtheit (d.h. nicht nur zu einem bestimmten Zeitpunkt) wieder, auf den für einen sachgerechten Vergleich mit den Angehörigen der Besoldungsgruppe W 3 typisierend abgestellt werden muss. |
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| Zu berücksichtigen ist auch, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen der Ungleichbehandlung durch ein Abstellen auf die Eingangsbesoldung gerade bei den Besoldungsgruppen W 3 und C 4 gering sind. Die jährliche Erhöhung der Kostendämpfungspauschale für die Besoldungsgruppe W 3 um 50,- EUR gegenüber derjenigen für die Besoldungsgruppe C 4 bedeutet für W 3-Professoren eine monatliche Mehrbelastung von lediglich 4,17 EUR. Diese Mehrbelastung ist unter Berücksichtigung eines monatlichen Grundgehalts von 5.612,29 EUR zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 so geringfügig, dass die sich aus der typisierenden Betrachtung ergebende Ungleichbehandlung angesichts der weiten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Bereich der dienstrechtlichen Fürsorge und der sich aus der Anknüpfung an das Grundgehalt in der Eingangsbesoldungsstufe ergebenden Vereinfachung ohne Weiteres gerechtfertigt erscheint. Dies gilt erst recht, wenn berücksichtigt wird, dass sich zusätzlich zum Grundgehalt zu zahlende Leistungsbezüge nach § 38 LBesG auf mehrere tausend Euro monatlich belaufen können. |
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| Vor allem aber gilt dies, wenn für die Frage einer Vereinbarkeit des § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO mit Art. 3 Abs. 1 GG im Rahmen der hier anzustellenden inzidenten Normenkontrolle richtigerweise nicht - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - auf den Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses, sondern auf die streitgegenständlichen Jahre 2017 und 2018 abgestellt wird. Maßgeblich für die Prüfung der Sach- und Rechtslage ist im Beihilferecht der Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die eine Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2015 - 5 C 2.14 - juris Rn. 10). Nur die Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO in diesem Zeitpunkt kann zu einer Rechtsverletzung des Klägers im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO führen. |
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| In den hier maßgeblichen Jahren 2017 und 2018 war der prozentuale Anteil der Kostendämpfungspauschale an den Jahresbezügen noch deutlich niedriger als im Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14. Denn das Grundgehalt für Angehörige der Besoldungsgruppe W 3 war zwischenzeitlich wesentlich auf ca. 7.000,- EUR monatlich angehoben worden, das Grundgehalt der Besoldungsgruppe C 4 ist dagegen deutlich geringer gestiegen auf zuletzt im Jahr 2018 monatlich 5.052,- EUR. Hieraus ergab sich im Jahr 2018 ein prozentualer Anteil der Kostendämpfungspauschale an den Jahresbruttobezügen für Aktive von 0,37 % für die Besoldungsgruppe C 4 (225,- EUR Kostendämpfungspauschale nach § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 / 60.624,- EUR Jahresbruttobezüge für Aktive in der Eingangsstufe) und für die Besoldungsgruppe W 3 von lediglich 0,33 % (275,- EUR Kostendämpfungspauschale nach § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 / 84.207,12,- EUR Jahresbruttobezüge für Aktive in der Eingangsstufe). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einwendet, die Erhöhung des Grundgehalts in der Besoldungsgruppe W 3 sei mit den Leistungsbezügen verrechnet worden, ist dies in Bezug auf die Kostendämpfungspauschale von vornherein deshalb ohne Bedeutung, weil der Gesetzgeber - wie darlegt - in zulässiger Weise typisierend auf das Grundgehalt der Eingangsstufe abstellen und Leistungsbezüge außer Betracht lassen durfte. |
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| Vor diesem Hintergrund durfte der Gesetzgeber bei der Bemessung der Kostendämpfungspauschalen anhand des Grundgehalts für Aktive in der Eingangsstufe im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis auch außer Acht lassen, dass C 4-Professoren aufgrund ihres in der Regel fortgeschrittenen Lebensalters bei Dienstbeginn nur in seltenen Fällen in der ersten Dienstaltersstufe der Besoldungstabelle eingruppiert wurden, sondern in wesentlich höhere Dienstaltersstufen. Der Gesetzgeber war aus Gründen der Praktikabilität und wegen der nur geringen finanziellen Auswirkungen einer unterschiedlichen Höhe der Kostendämpfungspauschalen nicht gehalten, für jede Besoldungsgruppe gesondert zu ermitteln, ob nach der maßgeblichen gesetzlichen Regelung - im Fall der C4-Beamten nach §§ 36, 28 BBesG in der bis zum 22.02.2002 geltenden Fassung (vgl. die Übergangsbestimmungen in § 96 Abs. 1 LBG, § 77 Abs. 2 Satz 1 BbesG in der am 31.08.2006 geltenden Fassung) - die Stufe 1 der Besoldungstabelle auch in der Praxis zur Anwendung gelangt. Vielmehr durfte er zur Verwaltungsvereinfachung an das bestehende Besoldungssystem anknüpfen. In Bezug auf die Besoldungsgruppen C 4 und W 3 ist hier insoweit auch zu berücksichtigen, dass bereits zum Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses das Grundgehalt in W 3 die Besoldung in C 4 in sieben von 15 Stufen überstieg. In den hier maßgeblichen Jahren 2017 und 2018 überstieg das Grundgehalt in W 3 die C 4-Besoldung sogar in neun von 15 Stufen. Der Senat vermag deshalb im Abstellen auf die Eingangsbesoldungsstufe auch für Angehörige der Besoldungsgruppe W 3 keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu erkennen. |
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| Ohne Erfolg beruft sich der Kläger zur Begründung eines Gleichheitsverstoßes schließlich auf beihilferechtliche Regelungen anderer Bundesländer, die für die Besoldungsgruppe W 3 eine Kostendämpfungspauschale in der gleichen oder sogar in geringerer Höhe wie für die Besoldungsgruppe C 4 vorsähen. Denn ein Anspruch auf Gleichbehandlung steht dem Einzelnen nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 - BVerfGE 76, 1, juris Rn. 151; BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, aaO Rn. 22). Ein Gleichheitsverstoß kann daher nicht mit unterschiedlichen Regelungen verschiedener Normgeber begründet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002, aaO Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 19.01.2017 - 2 C 1.16 u.a. - juris Rn. 13). |
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| Der Hilfsantrag, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass er durch den Abzug der Kostendämpfungspauschale nicht mehr amtsangemessen besoldet werde, ist entgegen der Auffassung des Beklagten zulässig (dazu 1.). Da das Verwaltungsgericht über diesen Antrag noch nicht in der Sache entschieden hat, macht der Senat allerdings insoweit von seinem Ermessen Gebrauch, das Verfahren auf Antrag des Beklagten gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (dazu 2.) |
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| 1. Der Hilfsantrag des Klägers ist zulässig. |
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| a) Er ist als allgemeine Feststellungklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Feststellungklage und nicht die Leistungsklage ist die richtige Klageart für das Begehren, eine höhere Besoldung zu erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.2017 - 2 C 30.16 - BVerwGE 159, 375, juris Rn. 8). Aufgrund des besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können Beamten auch dann, wenn ihre Alimentation verfassungswidrig nicht amtsangemessen ist, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie eine Klage auf Feststellung erheben, ihre Besoldung sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.10.2009 - 2 BvL 13/08 u.a. - juris Rn. 12). |
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| b) Der Kläger hat auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse, nämlich ein wirtschaftliches Interesse, an der Feststellung, dass die Besoldung seit dem Jahr 2018 verfassungswidrig zu niedrig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Nachforderung von Bezügen für bereits vergangene Zeiträume zu beachten, dass der Beamte im Rahmen des gegenseitigen Treueverhältnisses Rücksicht auf berechtigte Belange des Dienstherrn nehmen muss. Da die Alimentation einen gegenwärtigen Bedarf decken soll, kann der Beamte nicht erwarten, Besoldungsleistungen für zurückliegende Haushaltsjahre zu bekommen, solange er sich mit der gesetzlichen Alimentation zufriedengegeben hat. Er muss vielmehr eine zu niedrige Alimentation im Verlauf des jeweiligen Haushaltsjahres rügen und so den Dienstherrn auf haushaltsrelevante Mehrbelastungen aufmerksam machen. Ansprüche können erst ab dem Haushaltsjahr bestehen, in dem der Beamte eine zu niedrige Besoldung gegenüber seinem Dienstherrn geltend gemacht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2011 - 2 C 40.10 - juris Rn. 6 mwN). |
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| Haushaltsjahr ist in Baden-Württemberg gemäß § 4 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) das Kalenderjahr. Der Kläger hat somit ein Feststellungsinteresse hinsichtlich seiner Besoldungshöhe ab dem Jahr 2018, da er die Höhe seiner Besoldung erstmals mit Schriftsatz vom 12.09.2018 beanstandet hat. |
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| c) Ob neben dem berechtigten Feststellungsinteresse eine Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO, also die Möglichkeit einer Rechtsverletzung, als weitere Sachentscheidungsvoraussetzung zu fordern ist (vgl. zum Streitstand Pietzcker in Schoch/Schneider, VwGO, § 43 Rn. 28 ff.), kann dahinstehen, da diese hier jedenfalls vorliegt. Denn es ist nicht von vornherein offensichtlich auszuschließen, dass der Kläger durch die gegenwärtige gesetzliche Gestaltung seiner Besoldung in seinem subjektiven Recht auf amtsangemessene Besoldung aus Art. 33 Abs. 5 GG verletzt ist. |
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| d) Des Weiteren steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass der Kläger vor Erhebung der Feststellungsklage das nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG erforderliche Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung nicht durchgeführt hat. Der von ihm erhobene Widerspruch vom 16.07.2018 bezog sich nur auf den Beihilfebescheid vom 20.06.2018. Dieser Widerspruch wurde nur damit begründet, dass § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO W 3- und C 4-Professoren in Bezug auf die Kostendämpfungspauschale zu Unrecht ungleich behandele. Die Frage einer amtsangemessenen Alimentation war jedoch nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Einen diesbezüglichen Antrag hat der Kläger erst mit Schriftsatz vom 12.09.2018 im Klageverfahren gestellt. |
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| Allerdings kann ein Widerspruchsverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus Gründen der Prozessökonomie entbehrlich sein, wenn sich der auch für die Widerspruchsentscheidung zuständige Beklagte auf die Klage einlässt und deren Abweisung beantragt oder wenn der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.02.2019 - 2 C 50.16 - juris Rn. 30; Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23.12 - BVerwGE 148, 217, juris Rn. 34 ff.; Urteil vom 15.09.2010 - 8 C 21.09 - BVerwGE 138, 1, juris Rn. 24 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.2020 - 2 S 478/18 - juris Rn. 99; Beschluss vom 26.03.2019 - 4 S 177/19 - juris Rn. 4; OVG Saarland, Beschluss vom 06.02.2017 - 1 A 59/16 - juris Rn. 41). |
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| Danach ist ein Vorverfahren hier entbehrlich, da sich der Beklagte in der Klageerwiderung vom 15.01.2019 unter dem Gliederungspunkt III. vorbehaltslos, d.h. ohne das Fehlen eines Vorverfahrens zu rügen, zu dem im Schriftsatz vom 12.09.2018 als 2. Hilfsantrag formulierten und begründeten Antrag in der Sache eingelassen und die Klageabweisung beantragt hat. Widersprüche für die Jahre ab 2019 waren danach ebenfalls entbehrlich, da der Kläger davon ausgehen durfte, dass diese unabhängig von der Begründung keinen Erfolg haben würden. Denn der Beklagte hat im Klage- und Berufungsverfahren eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er die gesetzlichen Vorgaben zur Besoldungshöhe als für sich bindend ansieht und die Besoldung des Klägers auch in den Jahren ab 2019 für amtsangemessen hält. |
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| 2. Da das Verwaltungsgericht über den Hilfsantrag noch nicht in der Sache entschieden hat, macht der Senat von seinem Ermessen Gebrauch, die Sache zur Entscheidung über den Hilfsantrag auf Antrag des Beklagten gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Dem liegt zugrunde, dass der Senat nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht zur Entscheidung über die Amtsangemessenheit der Alimentation berufen ist und der hierfür zuständige 4. Senat eine Entscheidung über die Amtsangemessenheit der W 3-Besoldung noch nicht getroffen hat. |
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| Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. |
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| Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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