Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. April 2021 - 10 K 3918/20 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
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| Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Auf der Grundlage der Gründe, die in der innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Begründung angeführt sind und auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, kommt eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Betracht. |
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| Die Antragstellerin, nach eigenen Angaben ein führender Hersteller von Kompost und Kompostierungstechnologie, wendet sich gegen eine Formulierung in dem u. a. auf der Internetseite des Umweltbundesamts abrufbaren Magazin „Schwerpunkt“ zum Thema „PFAS. Gekommen, um zu bleiben“ (Ausgabe 1/2020). |
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| In der genannten Ausgabe des Magazins findet sich auf Seite 24 eine Übersichtskarte, die ausweislich der Überschrift „PFAS-Hotspots in Deutschland“ zeigen soll. Als einer der fünf Hotspots wird dort „Rastatt“ in Baden-Württemberg genannt und in einem Textfeld erläutert: „Verunreinigung von 700 Hektar Ackerfläche und Grundwasser durch PFAS. Grund: PFAS-belasteter Papierschlamm wurde, mit Kompost vermischt, als Dünger auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht. Die Belastung wurde zuerst im Trinkwasser nachgewiesen, das Ausmaß der Verunreinigung erst nach und nach. Die Folge: geschlossene Trinkwasserbrunnen und ein erhöhter Aufwand bei der Trinkwasseraufbereitung. Wegen PFAS-Funden in Nutzpflanzen mussten Ernten vernichtet werden.“ |
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| Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass im zweiten Satz der genannten Erläuterung „die Quelle der PFAS-Belastung als zweifelfrei feststehend dargestellt“ werde; richtigerweise müsse an den Anfang des Satzes das Wort „Mutmaßlicher“ (Grund) eingefügt werden. Dass ein „eindeutiger Nachweis“ für die Ursache der Bodenverunreinigung in der Region Rastatt geführt worden sei, behaupte auch die Antragsgegnerin in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen im Gerichtsverfahren nicht. In der von ihr angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Urteil vom 24.10.2017 - 6 K 2064/16 - juris) sei ausdrücklich nur von einer Indizienkette, nicht aber von einem sicheren Nachweis der Verursachung die Rede. Nach der Glykolwein-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hätte die Antragsgegnerin auf die verbleibenden Unsicherheiten in ihrer Veröffentlichung hinweisen müssen. |
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| Die Antragstellerin sieht sich durch die in der Veröffentlichung verwendete Formulierung in eigenen Rechten verletzt, weil (insbesondere) in Presseveröffentlichungen über die PFAS-Verunreinigung im Landkreis Rastatt über den von ihr bis zum Jahr 2008 an landwirtschaftliche Betriebe in der Region vertriebenen, mit Papierschlamm vermischten Kompost berichtet und sie als Firma namentlich genannt worden sei. Anders als in den Presseveröffentlichungen werde aber in der Veröffentlichung des Umweltbundesamts der unrichtige Eindruck erweckt, die Verursachung der Verunreinigung durch den Kompost der Antragstellerin sei nicht nur möglich (oder wahrscheinlich), sondern (ggf. mittlerweile) wissenschaftlich erwiesen. |
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| Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch (und damit der Anordnungsanspruch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO) nicht zusteht. Die umstrittene Formulierung in dem Magazin des Umweltbundesamts ist vielmehr aller Voraussicht nach rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin deswegen nicht in ihren Rechten. |
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| Die Rechtmäßigkeit des beanstandeten Informationshandelns des Umweltbundesamts dürfte anhand der Maßgaben des § 10 UIG zu beurteilen sein. |
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| Nach Absatz 1 dieser Art. 7 der Richtlinie 2003/4/EG (sog. Umweltinformationsrichtlinie) umsetzenden Vorschrift unterrichten die informationspflichtigen Stellen im Sinne von § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 UIG (zu denen auch das Umweltbundesamt gehört) die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt (sog. aktiver Informationszugang zu Umweltinformationen). In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen. Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UIG auch Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken; hierzu gehören auch Erkenntnisse aus der allgemeinen Umweltbeobachtung (vgl. etwa Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, UmweltR, UIG § 10 Rn. 16) und damit auch die vorliegend umstrittenen Informationen über Umweltschäden durch den Einsatz von PFAS. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 UIG soll die Verbreitung von Umweltinformationen in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen. Grenzen dieses rechtlich geforderten staatlichen Informationshandelns finden sich in den gemäß § 10 Abs. 6 UIG entsprechend anwendbaren Vorschriften des § 7 Abs. 1 bis 3 UIG und den §§ 8-9 UIG. Nach der weitgehend den Wortlaut von Art. 8 der Richtlinie 2003/4/EG wiederholenden Regelung des § 7 Abs. 3 UIG gewährleisten die informationspflichtigen Stellen soweit möglich, dass alle Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind. § 9 UIG betrifft den Schutz sonstiger Belange. Die Vorschrift regelt (bezogen auf den sog. passiven Informationszugang der §§ 3 ff. UIG) insbesondere (in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG), dass ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abzulehnen ist, wenn durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden. |
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| Gemessen hieran dürfte die im Streit stehende weitere Veröffentlichung der umstrittenen Formulierung auf Seite 24 des vom Umweltbundesamt herausgegebenen (insbesondere auf dessen Internetseite www.umweltbundesamt.de abrufbaren) Magazins rechtmäßig sein. |
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| Mit der umstrittenen Formulierung „Grund: PFAS-belasteter Papierschlamm wurde, mit Kompost vermischt, als Dünger auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht.“ dürfte beim Leser der Eindruck erweckt werden, die im vorangehenden Satz festgestellte „Verunreinigung von 700 Hektar Ackerfläche und Grundwasser durch PFAS“ sei durch PFAS-belasteten Papierschlamm verursacht worden. Aus Sicht des Durchschnittsadressaten wird die Formulierung dabei in dem Sinne zu verstehen sein, dass keine erheblichen (und damit erwähnenswerten) Zweifel an der Verursachung der Verunreinigung durch den Papierschlamm bestehen bzw. der Papierschlamm entweder die einzige oder (jedenfalls) die entscheidende bzw. einzig relevante Ursache für die Verunreinigung darstellt. Insofern vermag der Senat der Annahme des Umweltbundesamts in seiner Beschwerdeerwiderung, mit der Formulierung werde (lediglich) „klargestellt, dass dieser Papierschlamm jedenfalls ein Grund“ (Hervorhebung im Original) für die Verunreinigung sei, nicht zuzustimmen; ein Verständnis der Formulierung in dem Sinne, dass das Ausbringen von Papierschlamm ggf. auch eine nur untergeordnete Ursache neben anderen (nicht genannten) Ursachen sein könne, ist aus Sicht des Senats nicht zutreffend. Denn aus dem Umstand, dass in der umstrittenen Erläuterung des „PFAS-Hotspots“ Rastatt weder weitere (mögliche) Gründe für die Verunreinigung genannt werden, noch eine Unsicherheit hinsichtlich des Umfangs des Verursachungsbeitrags artikuliert wird, folgert der Leser, dass weitere (mögliche) Ursachen jedenfalls nicht der Erwähnung wert sind, also im Verhältnis zu dem genannten Grund nicht ins Gewicht fallen. |
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| Die so zu verstehende Formulierung dürfte aber im Rahmen der vorliegenden Veröffentlichung rechtlich nicht zu beanstanden sein. |
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| Insbesondere dürfte sie nicht in Widerspruch zu dem in § 10 Abs. 6 i. V. m. § 7 Abs. 3 UIG statuierten Erfordernis der Exaktheit von Umweltinformationen stehen. Wann eine Umweltinformation exakt im Sinne der Vorschrift ist, lässt sich nicht abstrakt feststellen, sondern ist stets bezogen auf den jeweils mit ihr verfolgten Informationszweck zu bestimmen (vgl. in diese Richtung auch Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer a. a. O. § 7 Rn. 10). So muss beispielsweise eine Unterrichtung der Öffentlichkeit im Wege niedrigschwelliger Informationsangebote, die Rezipienten insbesondere unabhängig von ihrem Bildungsstand und ihrem (ggf. geringen) Interesse an Umweltthemen erreichen sollen, notwendig mit (ggf. erheblichen) Vereinfachungen arbeiten. Der damit zwangsläufig einhergehende geringe(re) Grad an Exaktheit ist dieser (schon im Hinblick auf § 10 Abs. 3 Satz 1 UIG nicht nur legitimen, sondern rechtlich sogar gebotenen) Art der Information immanent und verstößt dementsprechend grundsätzlich nicht gegen § 10 Abs. 6 i. V. m. § 7 Abs. 3 UIG. Hinzu kommt, dass im Hinblick auf den Zweck des freien Zugangs der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (vgl. insbesondere Erwägungsgrund 1 der Richtlinie 90/313/EWG: Schärfung des Umweltbewusstseins, Verbesserung von freiem Meinungsaustausch, wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen, Verbesserung des Umweltschutzes) mit einer Veröffentlichung von Umweltinformationen in vielen Fällen (insbesondere bei in der Öffentlichkeit diskutierten Sachverhalten) nicht zugewartet werden kann, bis auch letzte Zweifel hinsichtlich deren Richtigkeit ausgeräumt sind. Eine notwendige Einschränkung der Exaktheit von Umweltinformationen ergibt sich zudem aus Kosten-Nutzen-Erwägungen in dem Sinne, dass der Aufwand für die Veröffentlichung von Umweltinformationen nicht so groß sein darf, dass die nach § 10 Abs. 1 UIG gebotene permanente und zeitnahe Information der Öffentlichkeit im Ergebnis nicht mehr realisierbar ist; § 10 Abs. 6 i. V. m. § 7 Abs. 3 UIG stellt das Exaktheitsgebot deswegen ausdrücklich unter den Vorbehalt des Möglichen (vgl. auch Engel in Götze/Engel, UIG, § 10 Rn. 46 sowie Götze in Götze/Engel a. a .O. § 7 Rn. 13, der hinsichtlich der Anforderungen des § 7 Abs. 3 UIG von einer „Bemühensverpflichtung“ spricht). Auch wenn es sich bei dem genannten Gebot grundsätzlich um eine allein im öffentlichen Interesse liegende Rechtspflicht handelt, können sich Anforderungen an die Exaktheit von Umweltinformationen gleichwohl in besonders gelagerten Einzelfällen auch aus der in § 10 Abs. 6 i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG normierte Pflicht zur Rücksichtnahme auf Interessen Dritter ergeben; diese Rücksicht kann ggf. insbesondere einen größeren Grad an Exaktheit oder zumindest einen Hinweis auf bestehende Unsicherheiten geboten erscheinen lassen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26.06.2002 - 1 BvR 558/91 - [Glykolwarnung] BVerfGE 105, 252 = juris Rn. 60; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.08.2020 - 8 B 1564/19 - NWVBl 2021, 79 = juris Rn. 7; Engel a. a. O. Rn. 46 ff.). Insbesondere im Hinblick auf den Möglichkeitsvorbehalt des § 7 Abs. 3 UIG - u. a. abhängig vom Typ der Veröffentlichung und der Schwere etwaiger Grundrechtseingriffe - beschränkt sich diese Pflicht allerdings grundsätzlich auf die Kenntlichmachung von Unsicherheiten, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung ohne übermäßigen Aufwand ersichtlich sind. Ob bei nachträglich bekanntwerdenden Unsicherheiten eine (beispielsweise im Internet) für Rezipienten dauerhaft bereitgehaltene Information korrigiert werden muss, ist regelmäßig im Rahmen einer Abwägung zwischen dem Interesse des von einer Information Betroffenen und dem Aufwand einer Korrektur der beanstandeten Information mit Wirkung für die Zukunft zu entscheiden (vgl. auch Reidt/Schiller a. a. O. § 7 Rn. 12; Engel a. a. O. Rn. 46 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.08.2020 a. a. O.). Im Rahmen des von der Antragstellerin verwendeten Kommunikationsmittels einer ersichtlich an eine breite Öffentlichkeit (ohne Vorkenntnisse) gerichteten, mit wenig Text und vielen Bildern und Illustrationen versehenen Publikation (weitere Ausgaben des wohl halbjährlich erscheinenden Magazins sind veröffentlicht worden zu den Themen „Recycling“, „Gesunde Luft“, „Fliegen“ und „30 Jahre Deutsche Einheit“) ist es demnach grundsätzlich zulässig, dass die zur Kenntnis gebrachten Informationen (ggf. erheblich) vereinfacht werden. |
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| Die im vorliegenden Fall gewählte Formulierung bewegt sich im Bereich einer zulässigen Vereinfachung des behaupteten Verursachungszusammenhangs zwischen dem (unstreitigen) Aufbringen von mit Papierschlamm versetztem Kompost und der im Raum Rastatt festgestellten Bodenverunreinigung. |
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| Bei ihr handelt es sich um eine stark verknappte (und in diesem Rahmen zutreffende) Zusammenfassung des Ergebnisses des von der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren in Bezug genommenen Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24.10.2017 (- 6 K 2064/16 - juris), welches sich im Rahmen unterschiedlicher Vorschriften des Bodenschutzrechts mit dem Kausalzusammenhang zwischen dem (von den Antragstellerin unstreitig bis 2008 vertriebenen, mit Papierschlamm versetzten) von Landwirten in der Region Rastatt auf ihre Äcker ausgebrachten Kompost und der Bodenverunreinigung auf diesen Ackerflächen auseinandergesetzt hat. Dies dürfte sich bereits daraus ergeben, dass sich die Formulierung in dem Magazin des Umweltbundesamts im Wesentlichen deckt mit der (ebenfalls zulässigerweise notwendig vereinfachenden) vom Verwaltungsgericht veröffentlichten (bei juris abrufbaren) Pressemitteilung vom 14.11.2017. Dieser zufolge haben die für die Bodenverunreinigungen im Raum Rastatt zuständigen Behörden nach Auffassung des Verwaltungsgerichts „in den Ende 2015 bzw. im April 2016 abgeschlossenen Verwaltungsverfahren“ die dortige Klägerin (also die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren) „zutreffend als Verursacherin der hier unstreitig festgestellten schädlichen Bodenveränderungen eingestuft.“ Weiter heißt es in der Pressemeldung: „Die seitdem neu gewonnenen Erkenntnisse hätten ebenso wie die Ergebnisse der angeordneten Detailuntersuchung die Verursacherstellung der Klägerin nicht widerlegt, sondern vielmehr bestätigt. (...) Andere maßgebliche Eintragsquellen für die festgestellten PFC-Belastungen - namentlich Klärschlämme aus kommunalen Kläranlagen, Löschschaum, militärisch genutzter Treibstoff, Düngemittel, Reste von Ackervlies, Pflanzenschutzmittel und Insektizide sowie luftbedingte Belastungen - könnten ausgeschlossen werden.“ Dem entspricht die vom Umweltbundesamt gewählte Formulierung, die - wie oben ausgeführt - in dem Sinne zu verstehen ist, dass das Aufbringen von mit Papierschlamm vermischten Kompost auf Böden jedenfalls die wesentliche Ursache für die Bodenverunreinigung ist und andere (denkbare) Ursachen zu vernachlässigen (und deshalb auch nicht zu erwähnen) waren. |
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| Auch aus den Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 24.10.2017 ergibt sich nichts, was dafür sprechen könnte, dass die hier umstrittene Formulierung in dem Magazin des Umweltbundesamts dem Exaktheitsgebot des § 10 Abs. 6 i. V. m. § 7 Abs. 3 UIG widerspricht. In der genannten Entscheidung wurde im Wesentlichen einerseits darum gestritten, ob der Antragstellerin, die unstreitig in den Jahren 2006 bis 2008 dem von ihr vertriebenen (auf Flächen im Raum Rastatt ausgebrachten) Kompost aus der Papierherstellung stammende Abfälle (Papierschlämme) beigemischt hatte, gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG von den zuständigen Behörden rechtmäßig eine Bodenuntersuchung auferlegt worden war. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde anordnen, dass der „Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung“ (vgl. § 4 Abs. 3 BBodSchG) die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen hat. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts war die Antragstellerin Verursacherin in diesem Sinne, weil es hierfür genüge, dass „aus einer Perspektive ‚ex ante‘ im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids“ „zumindest objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden“ seien, „die den Schluss rechtfertigen, zwischen dem Verhalten der in Anspruch genommenen Person und der eingetretenen Gefahrenlage“ bestehe „ein gesicherter Ursachenzusammenhang“ und für die „Stellung als (Mit-)Verursacher anderweitige tatsächliche Ursachen für den erheblichen Mitverursachungsbeitrag des Herangezogenen nicht ernsthaft in Betracht kommen“ (vgl. a. a. O. juris Rn. 90 ff.). Beides sah das Verwaltungsgericht als gegeben an. |
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| Zum anderen wurde um die Frage gestritten, ob der Heranziehung der Antragstellerin für die Kosten das Bestehen eines Erstattungsanspruchs gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG entgegen stand. Nach dieser Vorschrift sind den zur Untersuchung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn die Untersuchungen den Verdacht nicht bestätigen und wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts bestand ein solcher Erstattungsanspruch aus zwei (selbständig tragenden) Erwägungen nicht: Erstens hätten die Behörden die Antragstellerin auch bei der im Rahmen des Erstattungsanspruchs gebotenen Einnahme einer Perspektive „ex post“ zutreffend weiterhin als „Verursacherin“ der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen eingestuft (vgl. a. a. O. Rn. 116 ff.). Die seit Erlass des Widerspruchsbescheids neu gewonnenen Erkenntnisse hätten - ebenso wie die Ergebnisse der angeordneten Detailuntersuchung - die „Verursacherstellung“ der Antragstellerin nicht widerlegt, sondern vielmehr im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG bestätigt; insbesondere sei „keine auch nur annähernd ebenso wahrscheinliche oder gar wahrscheinlichere Ursache für die hier festgestellte Kontamination von Boden und Grundwasser ersichtlich“. Zweitens habe die Antragstellerin die den Verdacht begründenden Umstände auch zu vertreten, womit ein Erstattungsanspruch zu ihren Gunsten auch aus diesem Grund ausscheide. |
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| Auch aus dem sich an das verwaltungsgerichtliche Urteil anschließenden Berufungszulassungsverfahren ergibt sich nichts Abweichendes; den Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat abgelehnt. Die (ebenfalls bei juris abrufbare) Pressemitteilung vom 03.04.2019 zu dem Senatsbeschluss vom 29.03.2019 (- 10 S 2788/17 - juris) wiederholt zunächst, dass das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt habe, die Behörden hätten die Antragstellerin zu Recht als Verursacherin der schädlichen Bodenveränderungen eingestuft. Sodann heißt es: Gründe für die Zulassung der Berufung hätten nicht vorgelegen. „Vor allem bedürfe es für die streitigen Untersuchungsanordnungen nicht der Gewissheit, dass die Klägerin die schädlichen Bodenveränderungen verursacht habe. Insoweit reiche eine auf Tatsachen beruhende hohe Wahrscheinlichkeit aus, dass die Klägerin einen wesentlichen Mitverursachungsbeitrag gesetzt habe.“ |
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| Aus den Entscheidungsgründen des Senatsbeschlusses ergibt sich, dass der Senat zunächst die verwaltungsgerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Prüfung von § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG bestätigt und ausführt, § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG erlaube „schon dann die Inanspruchnahme als Verursacher einer schädlichen Bodenverunreinigung (...) zur Durchführung der notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung“ bestehe (vgl. a. a. O. Rn. 7 f.). Dies bedinge aber, „dass häufig auch hinsichtlich der Frage des Verursachers der potentiellen schädlichen Bodenveränderung noch keine endgültige Klarheit“ bestehe. Das auf der Primärebene herrschende Gebot einer schnellen und effektiven Gefahrenabwehr rechtfertige es, in dieser Situation auch denjenigen in Anspruch zu nehmen, „dessen Verursachungsbeitrag zur Bodenverschmutzung noch nicht endgültig geklärt“ sei. Könne „der abschließende Nachweis in Bezug auf die als Verursacher verantwortlich gemachte Person noch nicht erbracht werden“, müssten „zumindest objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigen, zwischen dem Verhalten der in Anspruch genommenen Person und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang“, wobei insoweit „ein maßgeblicher (Mit-)Verursachungsbeitrag des in Anspruch Genommenen ausreichend“ sei. Gemessen hieran sah der Senat „hinreichend konkrete objektive Anhaltspunkte für einen maßgeblichen Verursachungsbeitrag“ der Antragstellerin, insbesondere, weil „andere Ursachen für die Kontamination nicht ernsthaft in Betracht kamen“ bzw. „andere Ursachen, die das konkrete Schadensbild erklären könnten, nicht ersichtlich“ seien. |
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| Sodann befasste sich der Senat mit dem von der Antragstellerin geltend gemachten Erstattungsanspruch nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG und bestätigte, dass die Antragstellerin jedenfalls die den Verdacht begründenden Umstände zu vertreten habe und die Anspruchsvoraussetzungen bereits allein deswegen schon nicht erfüllt seien (a. a. O. Rn. 11). Auf die zweite (den Erstattungsanspruch ausschließende) Annahme des Verwaltungsgerichts, der Klägerin sei der Nachweis nicht gelungen, dass die Untersuchungen bei der insoweit gebotenen ex post-Betrachtung den (Gefahren-)Verdacht nicht bestätigt hätten, komme es für die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung nicht an. Dem Zulassungsvorbringen sei es aber auch nicht gelungen, die genannte Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Ausgehend von den im Rahmen der ex post-Betrachtung vorliegenden Erkenntnissen habe die durchgeführte Untersuchung - auch unter Berücksichtigung späterer weiterer Erkenntnisse und ins gerichtliche Verfahren eingebrachter sachverständiger Analysen - einen maßgeblichen (Mit-)Verursachungsbeitrag der Antragstellerin an der vorliegenden schädlichen Bodenveränderung durch den Eintrag von PFC nicht widerlegt. Da bereits dies einen Erstattungsanspruch nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG ausschließe, komme es nicht entscheidend darauf an, „ob die - ausführlich und mit beachtlichen Erwägungen begründete (Urteilsabdruck, S. 58 ff.) - Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die nach Durchführung der Untersuchung neu gewonnenen Erkenntnisse hätten die Verursacherstellung der Klägerin bestätigt, ohne Weiteres gerechtfertigt“ sei (a. a. O. Rn. 15). |
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| Zusammengefasst ging mithin auch der Senat (wenn auch vielleicht etwas zurückhaltender formulierend) davon aus, dass die Antragstellerin - jedenfalls bei rechtlicher Bewertung aus der ex ante Perspektive - Verursacherin der Bodenveränderung im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 3 BBodSchG war. Zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Frage, ob sich im Rahmen der bei § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG einzunehmenden „ex post“ Perspektive die Verursacherstellung der Antragstellerin bestätigt habe, enthielt sich der Senat einer Entscheidung, weil es auf diese Frage nicht mehr ankam. Vor diesem Hintergrund erscheint es - nicht zuletzt mit Blick auf die zulässige Vereinfachung - nicht zu beanstanden, das (wegen der Ablehnung der Zulassung der Berufung rechtskräftige) Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Aufbringen von Papierschlamm und der Bodenverunreinigung mit den Worten „Grund: PFAS-belasteter Papierschlamm wurde, mit Kompost vermischt, als Dünger auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht“ zusammenzufassen. |
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| Das Umweltbundesamt musste in seiner Veröffentlichung auch nicht darauf hinweisen, dass es seine Formulierung zum „Grund“ der Bodenverunreinigung im Raum Rastatt im Wesentlichen auf die genannte verwaltungsgerichtliche Entscheidung gestützt hat, das Verwaltungsgericht die Verursachung (der Bodenverunreinigung durch Papierschlamm) im juristischen Sinn (im Rahmen konkreter Vorschriften des Bodenschutzrechts) zu untersuchen hatte und ein solcher Ursachenzusammenhang im juristischen Sinn nicht notwendig gleichbedeutend mit dem Nachweis eines Wirkungszusammenhangs im naturwissenschaftlichen Sinn sein muss. Insoweit handelt es sich um komplizierte Abgrenzungsfragen, die in einer Veröffentlichung vom Typ eines Magazins jedenfalls im vorliegenden Fall deplatziert wirken würden, schon weil sie allenfalls mit Hilfe ausführlicher zusätzlicher Erläuterungen für nicht entsprechend vorgebildete Leser verständlich würden (vgl. zum Verständlichkeitsgebot auch § 10 Abs. 3 Satz 1 UIG). |
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| Aus dem gleichen Grund kann die Antragstellerin auch nicht beanspruchen, dass die umstrittene Formulierung im Magazin um Begriffe ergänzt wird, die verdeutlichen, dass (im naturwissenschaftlichen Sinne) das Aufbringen von mit Papierschlamm versetztem Kompost nur der naheliegende bzw. (höchst)wahrscheinliche Grund für die festgestellte Bodenverunreinigung ist. |
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| Dagegen, dass das Umweltbundesamt hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen Papierschlamm und Bodenverunreinigung eine relativierende (und damit ggf. die Interessen der Antragstellerin schonendere) Formulierung hätte verwenden müssen, spricht zudem, dass das Umweltbundesamt in seinem Magazin für das Aufbringen des mit Papierschlamm versetzten Komposts einen Verursacher weder namentlich noch seiner Funktion nach (denkbar wären insoweit neben dem Anbieter des Komposts auch Landwirte, Papierindustrie oder ggf. genehmigende Behörden) nennt und das Umweltbundesamt jedenfalls im konkreten Fall schon deswegen nicht davon ausgehen musste, dass die von ihm gewählte Formulierung Interessen Dritter tangieren könnte. Auch die Frage, ob der (nicht genannte) Verursacher schuldhaft gehandelt hat (denkbar ist insbesondere die Unkenntnis von der Belastung des Papierschlamms mit PFAS), wird nicht aufgeworfen. |
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| Eine Pflicht zur Verwendung einer relativierenden Formulierung ergab sich auch nicht nachträglich daraus, dass die Antragstellerin dem Umweltbundesamt mitteilte, dass sie sich durch die gewählte Formulierung in ihren Rechten verletzt sah. Es bleibt bereits unklar, welche konkreten Interessen der Antragstellerin durch die genannte Veröffentlichung berührt werden. Der bloße Verweis darauf, dass „ihr Ansehen als besondere Ausprägung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts“ und „ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ grundrechtlich geschützt seien (wohl zurückhaltender demgegenüber BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 - BVerfGE 148, 40; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.05.2020 - 15 B 315/20 - juris) sowie darauf, dass sie in Presseveröffentlichungen (und bei der Suche im Internet mittels Suchmaschine) im Zusammenhang mit der Bodenverunreinigung genannt werde, führen schon insofern nicht weiter, als bereits spätestens durch die genannten Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs der (regionalen) Öffentlichkeit bekannt geworden ist, dass „ein Baden-Badener Düngemittel- und Kompostunternehmen (...) zu Recht als Verursacherin der schädlichen Bodenveränderungen eingestuft“ worden ist (so der Wortlaut der Presseerklärung des Verwaltungsgerichts vom 03.04.2019). Es ist nicht ersichtlich, dass der beanstandete Satz im Magazin des Umweltbundesamts eine hierüber hinausgehende belastende Wirkung für die Antragstellerin haben könnte, zumal in dem Satz - anders als in den verwaltungsgerichtlichen Pressverlautbarungen - (wie ausgeführt) weder ein konkreter Verursacher ausdrücklich benannt noch die Verschuldensfrage angesprochen wird. |
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| Aus dem Vorbringen der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren ergeben sich zudem auch keine Anhaltspunkte dafür, dass neue Erkenntnisse die Richtigkeit der ausführlichen Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 24.10.2017 (- 6 K 2064/16 - juris) zur Verursachung der Bodenverunreinigung durch das Aufbringen von mit Papierschlamm versetztem Kompost, die sich im Übrigen das Verwaltungsgericht in seinem vorliegend angefochtenen Beschluss vom 15.04.2021 ausdrücklich „zu eigen“ gemacht hat, in Frage stellen könnten. Die Antragstellerin macht lediglich sinngemäß geltend, eine alleinige Verursachung der Verunreinigung durch Papierschlamm sei durch die Gerichte nicht im naturwissenschaftlichen Sinn bestätigt worden. |
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| Den Streitwert für das Beschwerdeverfahren setzt der Senat in Anlehnung an die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 2, §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 5.000,-- EUR fest. |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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