Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 12 S 1431/19

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. April 2019 - 17 K 10280/17 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

 
Der nach § 124a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO rechtzeitig am 17.05.2019 gestellte und begründete, auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 30.04.2019 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart bleibt ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat mit diesem Urteil die Klage des Klägers - eines verheirateten Vaters von vier Kindern - mit dem Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 22.03.2017 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 24.05.2017 (gemeint sein dürfte der 16.05.2017) aufzuheben, soweit der darin festgesetzte Betrag den nach den gesetzlichen Bestimmungen geschuldeten Kostenbeitrag übersteigt, abgewiesen und das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache - hinsichtlich des Bescheids vom 24.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.08.2017 (Heranziehung zu einem Kostenbeitrag aus Kindergeld) - übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag für die vollstationäre Heimunterbringung seines Sohnes W. im Zeitraum 25.02.2017 bis 30.11.2017 aus Einkommen in Höhe von 437,- EUR, anteilig für Februar in Höhe von 58,27 EUR, sei im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie beruhe auf einer rechtmäßigen Rechtsgrundlage, von der in formell rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht worden sei. Auch die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 91 Abs. 1 Nr. 6, 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII seien erfüllt, da der Sohn des Klägers als Empfänger von Jugendhilfeleistungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über Tag und Nacht vollstationär untergebracht gewesen sei. Die vom Beklagten vorgenommene Berechnung seines Einkommens nach § 93 Abs. 1 SGB VIII zur Ermittlung der Höhe des Kostenbeitrags sei zwar teilweise rechtswidrig, soweit der Wohnvorteil in Form der Differenz der vom Kläger zu tragenden Belastungen für sein Eigenheim zu dem nach Mietspiegel aufzubringenden Mietzins als Einkommen angerechnet worden sei, auf seine Eingruppierung und damit die Höhe des festzusetzenden Kostenbeitrags wirke sich dies jedoch nicht aus. Dagegen sei der Familienzuschlag für das dritte und vierte Kind als Einkommen i.S.d. § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu berücksichtigen. Abzusetzende Belastungen nach § 93 Abs. 2 SGB VIII stellten die Beiträge für die Riester-Rente und die private Kranken- und Pflegeversicherung dar. Die Beiträge zu den Kapitallebensversicherungen mit Unfallversicherungen könnten dagegen nicht als Belastung abgesetzt werden, da sie den in § 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII genannten Sozialversicherungen nicht vergleichbar seien. Von dem errechneten monatlichen Nettoeinkommen seien nach § 93 Abs. 3 SGB VIII pauschal 25 % in Abzug zu bringen, da die tatsächlichen Belastungen den Pauschalbetrag nicht überstiegen. Das so ermittelte Einkommen in Höhe von 2.531,36 EUR führe dazu, dass der Kläger nach § 94 Abs. 5 SGB VIII i.V.m. § 1 lit. a. KostenbeitragsV und der Anlage zur KostenbeitragsV in die Einkommensgruppe 10 einzugruppieren sei. Aufgrund der Unterhaltspflichten gegenüber seiner ebenfalls minderjährigen, unverheirateten Tochter E. sei der Kläger vom Beklagten zutreffend nach § 94 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostenbeitragsV in die Einkommensgruppe 9 heruntergestuft worden. Die Voraussetzungen für eine weitere Herabstufung mit Blick auf seine Ehefrau und die beiden älteren Kinder lägen dagegen nicht vor, da diese nicht gleich- oder gar vorrangig i.S.d. § 1609 BGB unterhaltsberechtigt seien. Auch das Argument, die Herabstufung um nur eine Stufe bedeute, dass ihm für seine Tochter lediglich ein monatlicher Betrag von 200,- EUR zugebilligt werde, verfange nicht und auch die getrennte Heranziehung des Klägers und seiner Ehefrau begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Schließlich seien Gründe für ein Herabsetzen des Kostenbeitrags oder ein Absehen von seiner Festsetzung weder vorgebracht noch ersichtlich.
1. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zuzulassen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 8, vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 9, vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 -, juris Rn. 5, und vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 -, juris Rn. 7). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren nicht die Funktion hat, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, vom 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, und vom 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 -, juris Rn. 16). Der Zulassungsgrund liegt daher vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 -, juris Rn. 33, vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, vom 16.01.2017- 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, und vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 17), es sei denn, es lässt sich im Einklang mit dem eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens zuverlässig feststellen, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden hat und die angestrebte Berufung deshalb keinen Erfolg haben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris Rn. 40; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 7 ff.). Bei der Prüfung der Ergebnisrichtigkeit dürfen die anderweitig herangezogenen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte auch nicht ihrerseits auf einen anderen Zulassungsgrund hinführen (vgl. Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124 Rn. 22). Nach Erlass der angegriffenen Entscheidung und bis zum Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) neu eingetretene Tatsachen sowie erhebliche Änderungen des maßgeblichen Rechts können zu berücksichtigen sein (vgl. näher BVerwG, Beschlüsse vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 -, juris Rn. 5 ff., und vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 8 ff.; Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, § 124 Rn. 26p ; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124 Rn. 26 ff.; Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 20 ff.).
Zur Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht. Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der Entscheidung abhängig sein (vgl. näher Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 62 ff. m.w.N.; Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, § 124a Rn. 100 ). Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, kann ein Berufungszulassungsantrag nur dann Erfolg haben, wenn für jedes der die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts selbständig tragenden Begründungselemente ein Zulassungsgrund dargelegt worden ist und vorliegt (vgl. etwa Hessischer VGH, Beschluss vom 11.07.2019 - 3 A 1621/17.Z -, juris Rn. 3, Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.02.2014 - 10 ZB 13.1861 -, juris Rn. 9; Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, § 124a Rn. 96 i.V.m. § 124 Rn. 25 ; Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 124a Rn. 7).
Gemessen an diesem Maßstab zeigt der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils weder in formeller (hierzu a.) noch in materieller Hinsicht (dazu b.) auf.
a. Soweit der Kläger rügt, ein Kostenbeitrag hätte überhaupt nicht festgesetzt werden dürfen, weil er nicht über die Folgen seiner Unterhaltspflicht belehrt worden sei, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Zwar besteht grundsätzlich gegenüber dem bar- als auch dem naturalunterhaltspflichtigen Elternteil eine Aufklärungspflicht, deren Umfang sich entsprechend dem Schutzzweck der Norm nach den jeweiligen wirtschaftlichen Dispositionsmöglichkeiten der Kostenbeitragspflichtigen bemisst (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, juris Rn. 10 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.07.2018 - 12 C 15.2631 -, juris Rn. 7). Allerdings ist der Kläger ausweislich des Schreibens des Beklagten vom 24.02.2017 (Blatt 3/2 d. Akte mit Zustellungsurkunde) - an jenem Tag fertigte der Beklagte zwei Schreiben an, von denen der Kläger in der Zulassungsschrift lediglich auf das erste Bezug nimmt (Blatt 3/1 d. Akte - Mitteilung der Bewilligung der Eingliederungshilfe) - über seine Kostenbeitragspflicht nach §§ 91 ff. SGB VIII informiert worden. Hiermit setzt sich der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht auseinander. Ernstliche Richtigkeitszweifel sind damit nicht dargelegt.
Die Rüge, der Tag der Zustellung des Schreibens am 25.02.2017 hätte vom Heranziehungszeitraum ausgenommen werden müssen, greift ebenfalls nicht durch. Nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kann bei Eltern ein Kostenbeitrag ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ein Rückgriff auf die vom Kläger angeführte Frist- und Terminbestimmungsregelung in § 26 SGB X ist - wie der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 25.07.2019 zu Recht ausgeführt hat - nicht notwendig, weil sich der Beginn der Entstehung der Kostenbeitragspflicht unmittelbar aus der Regelung des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ergibt. Die Kostenbeitragspflicht beginnt danach an dem Tag, an dem das Schreiben des Beklagten vom 24.02.2017 dem Kläger bekanntgegeben wurde. Dies ist - ausweislich der Postzustellungsurkunde und wie vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt - der 25.02.2017 (vgl. zum Beginn der Kostenbeitragspflicht auch VG Freiburg, Urteil vom 19.04.2012 - 4 K 2209/11 -, juris Rn. 61).
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Auch mit dem weiteren Vorbringen, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid jedenfalls für den Monat Dezember 2017 hätte aufheben müssen, zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf. Der Kläger moniert, dass für diesen Zeitraum mit Bescheid vom 14.11.2017 ein Kostenbeitrag in Höhe von 349,- EUR festgesetzt, der Bescheid vom 22.03.2017 insoweit allerdings nicht aufgehoben worden sei, so dass der Kläger zwei Heranziehungsbescheiden für den Monat Dezember 2017 ausgesetzt sei. Mit seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht allerdings hinreichend seine Wertung zum Ausdruck gebracht, dass der Bescheid des Beklagten vom 14.11.2017 - in diesem Bescheid, der Gegenstand des ebenfalls hier anhängigen Zulassungsverfahrens 12 S 1432/19 ist, wurde ein Kostenbeitrag aus Einkommen für den Zeitraum 01.12.2017 bis 31.12.2017 festgesetzt - den Bescheid vom 22.03.2017, der den Zeitraum 25.02.2017 bis 31.12.2017 erfasst, in Bezug auf den Monat Dezember 2017 ersetzt hat. Denn es hat deutlich gemacht, dass es „lediglich“ noch die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag aus Einkommen im Zeitraum 25.02.2017 bis 30.11.2017 als verfahrensgegenständlich ansieht (vgl. UA S. 7). Aus Sicht des Verwaltungsgerichts hat aus diesem Grund auch keine Veranlassung für eine (Teil-)Aufhebung des Bescheids bestanden. Daran anknüpfend wird im Übrigen auch in der Zulassungsbegründung selbst allein der Zeitraum 25.02. bis 30.11.2017 als streitgegenständlich bezeichnet (siehe Schriftsatz vom 01.07.2019, S. 1). In Bezug auf die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag aus Einkommen für den Monat Dezember 2017 hatte sich der Bescheid vom 22.03.2017 daher erledigt; insofern fehlt es dem Kläger auch an der notwendigen Beschwer.
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b. Soweit der Kläger zur Begründung des Zulassungsantrags in materieller Hinsicht anführt, es bestünden ernstliche Zweifel an der richtigen Ermittlung des für die Heranziehung zum Kostenbeitrag relevanten Einkommens durch das Verwaltungsgericht, greifen seine Einwände nicht durch.
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Der Kläger bringt vor, der Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach der Familienzuschlag für seine weiteren Kinder und seine Ehefrau Einkommen i.S.d. § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII darstelle, könne nicht gefolgt werden. Der Familienzuschlag habe den Zweck, den Versorgungsmehraufwand, den ein alleinstehender Beamter im Vergleich zu einem Beamten mit Familie nicht habe, zu kompensieren und alimentieren. Dieser Zweck werde ausgehebelt, wenn die Ehefrau und die volljährige Tochter, für die der Familienzuschlag bezahlt werde, als nachrangig betrachtet würden und gleichzeitig der Familienzuschlag für diese nachrangigen Personen zum Einkommen zähle. Dies führe zu einem Wertungswiderspruch. Zwar diene auch nach seiner Auffassung der Familienzuschlag dem Lebensunterhalt, nicht aber demjenigen des Beamten, sondern dem Lebensunterhalt desjenigen, für den er bezahlt werde. Dies seien seine Ehefrau und seine Kinder.
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Mit diesem Vorbringen hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dargelegt. Zum Einkommen gehören nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt - alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der in der Vorschrift genannten Leistungen, die der Betreffende in dem maßgeblichen Zeitraum wertmäßig dazu erhält (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.12.2020 - 5 C 9.19 -, juris Rn. 10, und vom 18.02.1999 - 5 C 35.97 -, juris Rn. 14 ff.). Der Familienzuschlag, der dem Kläger auf der Grundlage des § 41 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 LBesG neben dem Grundgehalt gewährt wird und ihm wertmäßig zufließt, zählt nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 LBesG zu den Dienstbezügen des Beamten. Als Teil der Alimentation des Beamten dient er - wie das Verwaltungsgericht zu Recht unter Bezugnahme auf die vom Kläger angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt hat (siehe Beschluss vom 22.03.1990 - 2 BvL 1/86 -, juris Rn. 53) - zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.05.2010 - 5 C 7.09 -, juris Rn. 26). Dies hat das Verwaltungsgericht zu dem richtigen Schluss kommen lassen, dass der Familienzuschlag für den Kostenbeitrag einzusetzendes Einkommen ist (vgl. neben den vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidungen des Bayerischen VGH, Urteil vom 22.01.2013 - 12 BV 12.2351 -, juris Rn. 22, und des VG Würzburg, Urteil vom 18.05.2012 - W 3 K 11.139 -, juris, Rn. 22, auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.06.2021 - 7 A 11663/20 -, juris Rn. 25). Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts geht der Kläger zwar insoweit ein, als er der Auffassung ist, dass der Familienzuschlag nicht dem Lebensunterhalt des Beamten, sondern demjenigen der Ehefrau und der Kinder dient. Er stellt mit dieser Behauptung die Erwägung des Verwaltungsgerichts aber weder in Frage noch setzt er sich - was nach seiner Argumentation erforderlich gewesen wäre - mit der vom Gericht zum Gegenstand seiner Prüfung gemachten privilegierenden Regelung des § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII auseinander und legt auch nicht dar, dass der ehe- und kinderbezogenen Familienzuschlag hierunter zu fassen wäre. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber eine Regelung für privilegierte Einkünfte - das Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden - geschaffen, die nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Maßstabsbildung ausgeführt, dass eine solche Zweckbestimmung nur vorliegt, wenn die Leistung einem Ziel diene, welches nicht durch die Berücksichtigung der Mittel als Einkommen gefährdet werden dürfe und folglich nur bei Leistungen in Betracht komme, deren Zweckbestimmung so begrenzt sei, dass sie nicht zur allgemeinen Sicherung des Lebensunterhalts verwendet werden könnten. Es hat das Vorliegen der Voraussetzungen im Fall des Familienzuschlags aufgrund der Annahme, dass dieser zum Bestreiten des Lebensunterhalts diene, verneint. Der Zulassungsantrag verhält sich hierzu nicht. Den Darlegungsanforderungen ist damit nicht genügt.
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Unabhängig hiervon wäre der Familienzuschlag auch nicht unter die Vorschrift des § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII zu fassen. Er fällt weder unter den Begriff des Kindergeldes noch wird er auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht und wäre daher nicht als sog. zweckbestimmte Leistung i.S.d. § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII anzusehen. So lässt sich den Vorschriften zum Familienzuschlag nach § 40 ff. LBesG weder ausdrücklich noch im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung eine staatliche Regelungsabsicht zum Vorliegen einer entsprechenden Zweckbestimmung entnehmen. Eine Leistung wird auch dann nicht zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt, wenn die Verwendung einer generell-abstrakten Leistung im Belieben des Empfängers steht und die Leistung nicht individuell-konkret gezielt der Deckung eines bestimmten Bedarfs dient (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.06.2021 - 7 A 11663/20 -, juris Rn. 27 m.w.N.). Es genügt daher nicht, wenn (lediglich) ein bestimmtes Anliegen des Vorschriftengebers erkennbar ist, da sich eine erkennbare Zweckrichtung im weiteren Sinne jeglichem Leistungsgesetz zugrunde legen lässt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.06.1993 - 12 B 91.888 -, BeckRS 1993, 120771).
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Ausgehend hiervon handelt es sich bei dem Familienzuschlag zwar um eine Leistung, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht wird, allerdings fehlt es an seiner hinreichenden Zweckbestimmtheit. Der Familienzuschlag trägt den unterschiedlichen finanziellen Belastungen durch die Familienverhältnisse Rechnung und erfüllt damit die sich aus dem Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) ergebende Verpflichtung des Dienstherrn, den Beamten und seine Familie amtsangemessen zu alimentieren (vgl. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 14/6694, S. 473). Bei der Beurteilung und Regelung dessen, was eine amtsangemessene Besoldung ausmacht, hat der Dienstherr daher familienbedingt erhöhte Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 -, juris Rn. 35 f.). Der Familienzuschlag ist Teil der Alimentation des Beamten und steht dadurch im Belieben des Empfängers. Die Leistung dient nicht individuell-konkret gezielt der Deckung eines bestimmten Bedarfs und folglich besteht auch keine Verpflichtung des Beamten, den Familienzuschlag entsprechend dem gewährten materiellen Mehraufwand zu verwenden. Dies zeigt sich schon daran, dass die Höhe des Familienzuschlags - wie das Grundgehalt - davon abhängt, mit welchem Arbeitskraftanteil der Beamte beschäftigt ist (siehe § 41 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 LBesG). Er stellt daher keine von dem Grad der Beschäftigung entkoppelte, eigenständige Leistung dar. Auch besteht in Bezug auf den kinderbezogenen Familienzuschlag keine Parallele zum Kindergeld. Denn dieses wird an die Eltern geleistet, steht jedoch in treuhänderischer Gebundenheit wirtschaftlich dem Kind zu und ist für seinen Bedarf bestimmt, was in § 1612b BGB explizit geregelt ist. Eine solche besondere und eigenständige Zweckbestimmung ist den Vorschriften über die Gewährung eines Familienzuschlags dagegen nicht immanent.
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Soweit der Kläger rügt, die Einbeziehung des gewährten Familienzuschlags für seine minderjährige Tochter E. in das zu berücksichtigende Einkommen führe zu einer Ungleichbehandlung seiner Tochter E. im Verhältnis zu dem Jugendhilfeleistungen beanspruchenden Sohn W., ergeben sich hieraus ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm durch die Herabstufung um nur eine Stufe in die Einkommensgruppe 9 für seine Tochter E. lediglich ein monatlicher Betrag von 200,- EUR zur Verfügung stehe und nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - ein solcher in Höhe von 500,- EUR, da zwischen dem unteren Einkommensbetrag der Einkommensgruppe 10 und der unteren Grenze der Einkommensgruppe 9 lediglich eine Differenz von 200 EUR bestehe. Selbst wenn von einem monatlichen Einkommen von 2.531,50 EUR ausgegangen würde, bestünde nur eine Differenz von 331,50 EUR. Dadurch müsse er für seinen Sohn W. mit 437,- EUR trotz dessen Gleichrangigkeit mit seiner Tochter E. mehr aufwenden, was mit Art. 3 und Art. 6 GG nicht vereinbar sei.
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Diese Argumentation ist nicht nur aufgrund der vorgenommenen Verknüpfung des für seine Tochter E. bezogenen Familienzuschlags - dieser spielt bei der Ermittlung der Höhe des maßgeblichen Einkommens eine Rolle - mit der Frage, in welche Einkommensgruppe der Kläger aufgrund der Berücksichtigung der gleichrangigen Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter E. nach der Kostenbeitragsverordnung einzugruppieren ist, nicht verständlich. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung wird nicht hinreichend erkennbar, welche tragende Erwägung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung er mit seiner Rüge überhaupt angreifen will. Bereits insoweit genügt der Zulassungsantrag nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Wie das Verwaltungsgericht im Übrigen zutreffend ausgeführt hat, führt die von ihm vorgenommene konkrete Berechnungsweise von Bedarfen bei einem auf Einkommensspannen angelegten Eingruppierungsmechanismus nicht weiter und ist in einem solchen Fall die gesamte Spanne der beiden Einkommensgruppen 9 und 10 in den Blick zu nehmen. Der Kläger wird danach aufgrund des gleichrangig unterhaltsberechtigten Kindes ebenso behandelt wie ein Kostenbeitragspflichtiger mit einem Einkommen von 2.201,- EUR an der unteren Grenze der Einkommensgruppe 9, während er ohne Kind ebenso behandelt würde wie ein Kostenbeitragspflichtiger mit einem Einkommen von 2.700,99 EUR an der oberen Grenze der Einkommensgruppe 10. Dass die typisierende Staffelung nach Einkommensspannen - wie im Sozial(leistungs)recht an vielen Stellen vorgesehen - nicht zulässig wäre, trägt der Kläger nicht substantiiert vor. Abgesehen davon setzt er sich nicht hinreichend damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht den von ihm vorgetragenen Einwand - selbständig tragend - auch mit dem Hinweis auf die Regelung des § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII entkräftet hat. Dort ist geregelt, dass ein Kostenbeitrag nur erhoben werden darf, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Dass dies beim Kläger im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner minderjährigen Tochter E. der Fall ist, hat der Kläger nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
18 
Der Kläger bringt weiter vor, die Kostenbeitragsverordnung und die Vorschrift des § 92 Abs. 2 HS. 2 SGB VIII seien verfassungswidrig, da der verdienende Elternteil in der Alleinverdienerehe einen höheren Kostenbeitrag zu zahlen habe als in einer Ehe, bei der das gleiche Gehalt hälftig von jedem der Ehegatten erzielt werde. Es müsse daher eine Regelung getroffen werden, die das Familieneinkommen für alle Konstellationen, gleich ob „Alleinverdienerehe oder Beidverdienerehe“, gleichstelle. Der Unterschied sei umso gravierender, je mehr Kinder vorhanden seien, was ebenfalls mit dem Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren sei.
19 
Ungeachtet dessen, dass die Heranziehung von zwei Personen zu einem Kostenbeitrag nach der Anlage zur Kostenbeitragsverordnung regelmäßig zu einer insgesamt höheren Belastung der Familie führen dürfte als bei der Kostenerhebung bei nur einem Kostenbeitragspflichtigen, verfangen die Zweifel des Klägers an einer getrennten Heranziehung von Ehegatten zu einem Kostenbeitrag bereits deshalb nicht, weil es auf die von ihm geltend gemachte angebliche Ungleichbehandlung im Verhältnis „Alleinverdienerehe“ zu „Beidverdienerehe“ schon nicht entscheidungserheblich ankommt. Denn sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau erzielen Einkommen aus einer Berufstätigkeit, weshalb eine „Alleinverdienerehe“ in seinem Fall nicht gegeben ist. Seine Ehefrau wurde nur deshalb nicht zu einem Kostenbeitrag herangezogen, weil ihre von dem Beklagten ermittelten wirtschaftlichen Verhältnisse dies nicht zugelassen haben (siehe Blatt 4/5 d. Akte des Beklagten).
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Soweit der Kläger aufgrund der Einbeziehung des Familienzuschlags zu seinem Einkommen bei gleichzeitiger Bewertung der Unterhaltspflichten gegenüber seinen Kindern und seiner Ehefrau als nachrangig einen Verstoß gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Alimentationsprinzip geltend macht, erschöpft sich sein Vortrag in einer pauschalen Behauptung. Dies genügt nicht den Darlegungsanforderungen.
21 
Ohne Erfolg bleibt auch sein Einwand, seine beiden Kapitallebensversicherungen hätten nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII von seinem kostenbeitragsrechtlich relevanten Einkommen abgesetzt werden müssen, da es sich um private Versicherungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit und Pflegebedürftigkeit handele. Eine der Versicherungen könne nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden, was dem bei Abschluss geltenden frühesten Zeitpunkt der Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente entsprochen habe. Die andere Versicherung habe eine Laufzeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, was noch über dem derzeit geltenden frühesten Renteneintrittsalter liege. Die ausschließlich vom Beklagten anerkannte Riester-Altersvorsorge habe es damals noch nicht gegeben, weshalb die Kapitallebensversicherung bis zur Rechtsänderung die häufigste Geldanlage zur zusätzlichen Altersvorsorge mit steuerlicher Förderung gewesen sei.
22 
Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 02.08.2012 - 4 LA 113/11 -, juris) ausgeführt, dass Auswendungen für Unfallversicherungen, Risikolebensversicherungen und Kapitallebensversicherungen unabhängig von der Frage, ob sie nach § 10 Abs. 3a EStG als Vorsorgeaufwendungen anerkannt seien, nicht zu den absetzbaren Versicherungsbeiträgen nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII gehörten. Die vom Kläger abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen mit Unfallversicherung dienten der Absicherung der Risiken „Tod“ und „Unfall“. Sie sicherten unabhängig vom Zeitpunkt der Fälligkeit auch nicht das Risiko „Alter“ ab, jedenfalls nicht in einer der nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII abgedeckten gesetzlichen Rentenversicherungen entsprechenden Weise, da das zum Ende der Vertragslaufzeit zu Ausschüttung anstehende Kapital eine Form der Vermögensbildung darstelle, das zur Altersvorsorge, aber auch für jeden anderen Zweck verwendet werden könne.
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Mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger nicht hinreichend auseinander. Auf den vom Verwaltungsgericht angeführten Aspekt, dass die vom Kläger als absetzungsfähig angesehenen Kapitallebensversicherungen auch die Risiken „Tod“ und „Unfall“ absicherten, geht der Kläger im Zulassungsantrag bereits nicht ein. Vielmehr beschränkt sich sein Vorbringen im Wesentlichen auf die Wiedergabe der Kernthese eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2010 (- 5 C 29.08 -, juris), das die Frage der Angemessenheit der Alterssicherung von Vollzeitpflegepersonen im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII zum Inhalt hat. Mit der Frage, ob und inwieweit diese Rechtsprechung, der - wie der Beklagte in seiner Stellungnahme ausführt und was nicht von der Hand zu weisen ist - ein anderer Normgedanke, nämlich die „Förderungsfähigkeit“ und nicht - wie hier - die Frage der „Absetzbarkeit“ zugrunde liegen dürfte, zur Auslegung der Angemessenheit von Versicherungsbeiträgen zur Absicherung des Altersrisikos i.S.d. § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII herangezogen werden kann, setzt sich der Kläger ebenfalls nicht hinreichend auseinander. Das unspezifische Vorbringen, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Begriffsdefinition der angemessenen Alterssicherung nicht auf § 93 SGB VIII solle übertragen werden können, genügt mit Blick auf die oben aufgeführte Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht den Darlegungsanforderungen. Ohne dass es darauf noch ankäme, ist den Ausführungen des Klägers auch nicht zu entnehmen, dass er selbst bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Förderungsfähigkeit von Aufwendungen zur Alterssicherung nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII die dort aufgestellten Erstattungsanforderungen erfüllen würde. Denn gerade weil Kapitallebensversicherungen herkömmlich nicht der Altersvorsorge, sondern allgemein dem Zweck der Vermögensbildung dienen und bei Kreditgeschäften ein wichtiges Sicherungsmittel darstellen (vgl. hierzu Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/886, S. 8), hat das Bundesverwaltungsgericht der Kapitallebensversicherung nur dann eine Förderungsfähigkeit nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht ausnahmslos abgesprochen, wenn der Versicherungsnehmer von der nach § 168 Abs. 3 VVG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, mit dem Versicherer eine Verwertung der Ansprüche aus der Versicherung vor dem Eintritt in den Ruhestand (unwiderruflich) vertraglich auszuschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2010 - 5 C 29.08 -, juris Rn. 19). Dass der Kläger einen solchen Verwertungsausschluss mit dem Versicherer in seinen beiden Versicherungsverträgen vereinbart hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Unbehelflich ist schließlich auch der Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 30.08.2006 - XII ZR 98/04 -, juris) und das Vorbringen, dem Bürger stehe es nach diesem Urteil offen, wie er für das Alter Vorsorge treffe. Denn die Entscheidung des Bundesgerichtshofes bezog sich auf das Unterhaltsrecht und hat sich mit der - im Zusammenhang mit der Erhebung eines Kostenbeitrags aus Einkommen gerade nicht relevanten - Frage des Einsatzes des Vermögensstammes des Unterhaltsschuldners beschäftigt.
25 
Auch der weitere Einwand, wonach das Verwaltungsgericht aus Sicht des Klägers zu Unrecht lediglich für den Abzugsbetrag nach § 93 Abs. 3 SGB VIII eine Pauschale von 25% in Ansatz gebracht habe, greift nicht durch. Der Kläger ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe bei Zugrundlegung des Wohnwertvorteils verkannt, dass dieser nicht nur ihm selbst zugerechnet werden dürfe; ohne Berücksichtigung seiner Ehefrau und Kinder genügte ihm auch eine kleinere Wohnung mit 60 m², wofür er höchstens eine Kaltmiete in Höhe von 500,- EUR zu zahlen hätte. Bei diesen Ausführungen wird allerdings nicht berücksichtigt, dass im Rahmen der Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Belastungen im Zusammenhang mit Darlehensverbindlichkeiten nach § 93 Abs. 3 SGB VIII auf die tatsächlich angefallenen Belastungen bzw. den tatsächlichen Wohnwert der eigenen Immobilie abzustellen ist und es - wovon auch das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 12.06.2006 - 15 B 24/06 -, juris) ausgegangen ist - darauf ankommt, ob die Schuldverpflichtungen, die zur Finanzierung selbstgenutzten Wohnungseigentums eingegangen worden sind, über den Betrag hinausgehen, der für den durch die Nutzung des Eigentums erzielten Wohnwert anzusetzen ist. Nur über den Wohnwert hinausgehende Verbindlichkeiten stellen Belastungen i.S.d. § 93 Abs. 3 SGB VIII dar. Damit soll verhindert werden, dass Haus- und Wohnungseigentümer bessergestellt werden als Mieter, die die Mietbelastungen auch nicht vom Einkommen absetzen können (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 26.01.2010 - 4 ME 2/10 -, juris Rn. 7 m.w.N.). Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass die monatlichen Belastungen für das Eigenheim in Höhe von 954,83 EUR nicht in Abzug gebracht werden können, da sie den vom Beklagten ermittelten Wohnwert in Höhe von 1.073,25 EUR nicht übersteigen. Bei dem vom Kläger konstruierten Fall, wonach für ihn eine kleinere Wohnung ausreichen würde, wird übersehen, dass er bei Zugrundelegung des Wohnwerts für eine kleinere Wohnung auch nur entsprechend geringere Verbindlichkeiten als Belastung i.S.d. § 93 Abs. 3 SGB VIII ansetzen könnte.
26 
Auch soweit der Kläger unter Bezugnahme auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg (vom 25.01.2011 - Au 3 K 09.1541 u.a. -, juris) vorbringt, der Wohnwert sei im dort zu entscheidenden Fall zwischen den Gesamtschuldnern halbiert worden, lassen sich die dortigen Erwägungen bereits deshalb nicht auf seinen Fall übertragen, weil er - wie er selbst ausführt - allein für die eingegangene Schuldverpflichtung aus dem Erwerb von Wohneigentum haftet. Denn unabhängig von der Frage, ob sich der Wohnwert überhaupt in der vom Kläger geforderten Weise aufteilen ließe oder ob nicht vielmehr davon auszugehen wäre, dass sämtliche Nutzer jeweils von dem gesamten Wohnwert profitieren (so etwa Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.07.2012 - 4 LA 90/11 -, juris Rn. 5; VG Minden, Beschluss vom 02.12.2014 - 6 K 1149/14 -, juris), wird eine Aufteilung zwischen Ehegatten in der Rechtsprechung überhaupt nur dann in Betracht gezogen, wenn beide Eheleute zur Tilgung des zur Finanzierung der Immobilie aufgenommenen Darlehens verpflichtet sind (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 25.01.2011 - Au 3 K 09.1541 u.a. -, juris Rn.44; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.07.2012 - 4 LA 90/11 -, juris Rn. 5).
27 
Soweit der Kläger weiter geltend macht, aus seinen obenstehenden Darlegungen zur fehlerhaften Ermittlung des für den Kostenbeitrag maßgeblichen Einkommens ergebe sich die Einordnung in eine niedrigere Einkommensgruppe, trifft dieses unspezifische Vorbringen aus den bereits genannten Gründen nicht zu.
28 
Die weitere Rüge des Klägers, wonach der vom Verwaltungsgericht lediglich angenommene 20-prozentige Abschlag aufgrund des Aufenthalts seines Sohnes im klägerischen Haushalt im Januar 2018 zu gering sei, geht im vorliegenden Verfahren, in dem der Heranziehungszeitraum 25.02.2017 bis 30.11.2017 gegenständlich ist, ins Leere.
29 
Auch unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit des Kostenbeitrags begegnet die Entscheidung des Verwaltungsgerichts keinen ernstlichen Zweifeln. Nach der vom Kläger angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19.08.2010 - 5 C 10.09 -, juris) ist die Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag nur dann i.S.d. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII angemessen, wenn dem erwerbstätigen Beitragspflichtigen zumindest der sog. unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang moniert, dass zur Beurteilung dieser Frage eine unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung hätte durchgeführt werden müssen, in die alle bestehenden und von ihm auch tatsächlich erfüllten Unterhaltspflichten einfließen müssten, setzt er sich weder damit auseinander, dass der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 16.05.2017 eine unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung durchgeführt hat, noch legt er dar, inwieweit ihm ein unterhaltsrechtlicher Selbstbehalt nicht mehr verbleiben würde. Dies genügt nicht ansatzweise den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Ungeachtet dessen trifft sein Einwand auch in der Sache nicht zu. Nach dieser Unterhaltsvergleichsberechnung ist der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt des Klägers, der für das Jahr 2017 im Fall des Klägers - eines erwerbstätigen, gegenüber minderjährigen Kindern Unterhaltsverpflichteten - bei einem Betrag von 1.080,- EUR gelegen hat (vgl. Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland, zum maßgeblichen Stand: 01.01.2017, Anhang unter 3.), unter Berücksichtigung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter E., die unterhaltsrechtlich im gleichen Rang wie sein untergebrachter Sohn steht (vgl. § 1609 Nr. 1 BGB), nicht gefährdet.
30 
Soweit der Kläger schließlich ernstliche Zweifel an der Gültigkeit der Kostenbeitragsverordnung hegt, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Der Kläger macht geltend, die Kostenbeitragsverordnung berücksichtige über die vom Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (Urteil vom 30.01.2014 - 4 L 32/13 -, juris) beschriebenen Nichtigkeitsgründe hinaus nicht die mehrfach erfolgten Erhöhungen der Selbstbehaltsgrenzen in den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien. Bei der Anpassung der Kostenbeitragsverordnung im Jahr 2013 habe der Verordnungsgeber zudem außer Acht gelassen, dass seit dem Jahr 2005 nicht nur der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt gestiegen sei, sondern auch die Mindestunterhaltsbeträge einzelner Unterhaltsberechtigter und die Pfändungsfreibeträge. Es habe daher nicht genügt, die Tabelle zur Kostenbeitragsverordnung „am unteren Rand zu kappen“. Da der „angemessene Selbstbehalt“ bei steigendem Einkommen ebenfalls steige und die gestiegenen Unterhaltsbeiträge weiterer Unterhaltsberechtigter auch erhebliche Auswirkungen auf die Angemessenheit des Kostenbeitrags aus höherem Einkommen habe, hätte die Tabelle insgesamt angepasst werden müssen. Dies sei nicht nur unterlassen, sondern die Kostenbeiträge seien sogar erhöht worden. Denn der Verordnungsgeber habe den Kostenbeitrag aus Einkommen nicht entsprechend der Höhe des Kindergeldes verringert, sondern in geringerem Umfang. Die Entlastung in den Einkommensstufen sei zudem nicht gleichmäßig erfolgt.
31 
Damit hat der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das seine im Termin zur mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Kostenbeitragsverordnung nicht geteilt hat, nicht ausreichend i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Aus seinem Vorbringen, das sich in weiten Teilen in Erwägungen ohne Bezug zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und zu seinem Fall erschöpft, wird nicht ansatzweise ersichtlich, inwieweit die von ihm abstrakt aufgeführten angeblichen Versäumnisse des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers Auswirkungen auf seinen Fall zeitigten. Es mangelt an fallbezogenen und ins Einzelne gehenden verständlichen Ausführungen, die sich mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen.
32 
Unabhängig davon weist der Senat darauf hin, dass die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag grundsätzlich nur dann nicht angemessen i.S.d. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist, wenn dem Beitragspflichtigen nicht mehr der sog. unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird. Bei dem unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt handelt es sich um einen festen Betrag, der in der Höhe lediglich hinsichtlich der Person des Unterhaltsberechtigten bzw. der Frage, ob der Unterhaltsverpflichtete erwerbstätig ist oder nicht, variiert (vgl. Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland, zum maßgeblichen Stand: 01.01.2017, Anhang unter 3.). Anders als der Kläger meint, geht es dabei nicht um die Frage eines „angemessenen Selbstbehalts“ der sich am Einkommen des Unterhaltsverpflichteten orientiert und der sich mit steigendem Einkommen erhöht. Dies verdeutlicht auch das vom Kläger angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2010 (- 5 C 10.09 -, juris), das bei der Frage eines angemessenen Kostenbeitrags als untere Grenze auf den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt und nicht auf einen vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten abhängigen, angemessenen Selbstbehalt abstellt. Lediglich ergänzend ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Pfändungsfreigrenze für Arbeitseinkommen i.S.d. § 850c Abs. 1 ZPO - in der zum Zeitpunkt der Kostenbeitragserhebung maßgeblichen Fassung vom 31.08.2015 - bei 930,- EUR monatlich gelegen hat.
33 
Soweit der Kläger zudem einzelne Einkommensstufen der Kostenbeitragsverordnungen herausgreift und die jeweils erfolgte Entlastung bei der Heranziehung zum Kostenbeitrag aus Einkommen aufgrund der durch das Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz vom 29.08.2013 (BGBl. I S. 3464) eingeführten parallelen Erhebung eines Kostenbeitrags aus Kindergeld darstellt (vgl. zum Hintergrund der Regelung und der entsprechenden Änderung der Kostenbeitragsverordnung zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung von Kindergeldbeziehern und Nichtkindergeldbeziehern: Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/13023, S. 10 und Verordnungsbegründung, BR-Drs. 119/13, S. 9 f.), geht aus den vom konkreten Fall losgelösten Ausführungen weder hervor, inwieweit sich hieraus eine Nichtigkeit der Kostenbeitragsverordnung herleiten ließe noch inwieweit der Kläger selbst hierdurch tangiert wäre. Den Darlegungsanforderungen ist auch insoweit nicht hinreichend genügt.
34 
Der Kläger moniert in diesem Zusammenhang auch, das Gericht habe die Entgegennahme von schriftlichen Ausführungen des Klägers hierzu in der mündlichen Verhandlung abgelehnt und dadurch das rechtliche Gehör und den Grundsatz des fair trial verletzt. Dieser als Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) einzuordnende Einwand kann anhand der zur Verhandlung angefertigten Sitzungsniederschrift bereits nicht nachvollzogen werden. Abgesehen davon hat ausweislich der vom Gericht im Urteil aufgegriffenen Bedenken des Klägers zur Rechtmäßigkeit der Kostenbeitragsverordnung (UA S. 8), die Gelegenheit zur Äußerung zu dieser Thematik für den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestanden, die dieser danach auch wahrgenommen hat.
35 
2. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat der Kläger nicht dargelegt.
36 
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn es für ihre Entscheidung maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, juris Rn. 25; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124 Rn. 41 ff.). Für die Darlegung der Grundsatzbedeutung genügt nicht die bloße Benennung einer Rechtsfrage in Verbindung mit der Behauptung, diese Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung. Vielmehr muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Darlegung offensichtlicher Punkte ist entbehrlich. Orientierungspunkt dieser Erfordernisse ist die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die bloße Entscheidungskritik im Stil einer Berufungsbegründung ist regelmäßig unzureichend, schon weil sie vielfach nicht erkennen lässt, um welche konkreten Rechts- und Tatsachenfragen es dem Rechtsmittelführer geht. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.; Kuhlmann in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124a Rn. 51 ff.)
37 
Der Kläger wirft als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage auf,
38 
„ob der für die Ehefrau und die nachrangigen Kinder zu zahlende Familienzuschlag dennoch als Einkommen im Sinne des § 93 SGB VIII zu bewerten ist“.
39 
Mit der Begründung, die Frage betreffe alle verheirateten Beamte mit erwachsenen, familienzuschlagsbegründenden Kindern und sei noch nicht höchstrichterlich geklärt, legt der Kläger nicht dar, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage umstritten ist und weshalb sie bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft. Dies wird auch bei Heranziehung seines Vorbringens zum Vorliegen ernstlicher Richtigkeitszweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend deutlich.
40 
Soweit der Kläger als weiter klärungsbedürftig die Frage aufwirft,
41 
„ob hier eine Heranziehung au[f] Basis des hälftigen Ehegatteneinkommens pro Ehegatten zu erfolgen hat“,
42 
und zur Begründung vorträgt, dass diese ebenfalls noch nicht höchstrichterlich geklärte Frage alle Ehepaare betreffe, für deren Kinder „irgendwelche“ Leistungen erbracht würden und nicht lediglich Beamte, mangelt es bereits an einer aus sich heraus konkreten und verständlichen Fragestellung. Abgesehen davon legt der Kläger weder dar, dass die von ihm als bedeutsam angesehene Frage im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich wäre, noch, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht würde.
43 
Der Kläger bringt weiter vor, der Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil vom 30.08.2006 (- XII ZR 98/04 -, juris) eindeutig klargestellt, dass es jedem Bürger freistehe, in welcher Form er für sein Alter vorsorge. Dieser Grundsatz finde mittlerweile auch im Bereich der Bau-Riester-Altersvorsorge Anwendung, bei der das Eigenheim auch nicht erst beim Eintritt in den Ruhestand genutzt werden dürfe. Es sei deshalb nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit § 92 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII diese vom Bundesgerichtshof zugestandene Altersvorsorge in irgendeiner Form habe einschränken wollen, und daher von grundsätzlicher Bedeutung, ob eine solche Einschränkung rechtmäßig sei, nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil (vom 19.08.2010 - 5 C 10.09 -, juris) festgestellt habe, dass Wertungswidersprüche zum Unterhaltsrecht zu vermeiden seien. Mit diesem Vortrag wirft der Kläger keine konkrete Frage auf, die in einem Berufungsverfahren geklärt werden könnte. Es wird bereits nicht deutlich, welche Fragestellung der Kläger geklärt haben möchte und inwieweit diese entscheidungserheblich wäre. Daneben fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit der von ihm angesprochenen Rechtsprechung „der Verwaltungsgerichte“ und den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung.
44 
3. Schließlich trägt die geltend gemachte Divergenz mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.02.2010 - 5 C 29.08 -, juris) gleichfalls nicht.
45 
Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist gegeben, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Wird der Zulassungsantrag mit dem Zulassungsgrund der Divergenz begründet, muss zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.01.2020 - 10 A 292/19 -, juris Rn. 6.).
46 
Solche divergierenden Rechtssätze werden mit dem Zulassungsantrag nicht herausgearbeitet. Abgesehen davon verhält sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur verfahrensgegenständlichen Regelung in § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII, sondern beschäftigt sich mit der Förderungsfähigkeit von Alterssicherungsmaßnahmen für Vollzeitpflegepersonen im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII.
47 
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO).
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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