Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 12 S 487/19

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. November 2018 - 4 K 1584/17 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem er zum Einsatz einer Schweizer Kinderrente für Jugendhilfemaßnahmen verpflichtet worden ist.
Der im Jahr 1949 geborene Kläger ist seit dem 01.04.2015 Rentner und bezieht neben einer Rente aus der deutschen Rentenversicherung über die Schweizer Ausgleichskasse (SAK) eine Altersrente und eine Kinderrente für seine am 03.08.2002 geborene Tochter ... (im Folgenden: V.K.). Deren Mutter ist bereits im Jahr 2006 nach Rumänien verzogen, weshalb der Kläger in der Folgezeit die elterliche Sorge allein ausübte.
Das Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) nahm V.K. wegen einer Zerrüttung des Verhältnisses mit dem Kläger am 09.06.2016 auf eigenen Wunsch hin in Obhut und gab sie in eine Bereitschaftspflegefamilie - Familie B. -.
Mit Schreiben vom 20.06.2016 teilte das Landratsamt dem Kläger mit, dass es dessen Tochter seit dem 09.06.2016 im Rahmen einer Inobhutnahme vollstationär Jugendhilfe gewähre, dass der monatliche Aufwand hierfür ca. 1.600,- EUR betrage und dass der Kläger zu den Kosten der Jugendhilfe beizutragen habe. Zugleich forderte der Beklagte den Kläger auf, über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu geben - was dieser am 31.07.2016 tat -, und wies ihn darauf hin, dass er für die Dauer der vollstationären Unterbringung seiner Tochter keinen Unterhalt leisten müsse. Mit Bescheid vom 20.06.2016 setzte das Landratsamt gegenüber dem Kläger einen Kostenbeitrag aus Kindergeld über 190,- EUR monatlich ab dem 09.06.2016 fest. Das Schreiben und der Bescheid wurden dem Kläger am 22.06.2016 zugestellt. Gegen den Bescheid über den Kostenbeitrag aus Kindergeld erhob der Kläger keinen Widerspruch.
Mit Beschluss vom 20.07.2016 (6 F 155/16) entzog das Amtsgericht Waldshut-Tiengen dem Kläger in dessen Einverständnis die Teilbereiche der elterlichen Sorge Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge und Antragstellung für Jugendhilfemaßnahmen und bestellte insoweit das Landratsamt Waldshut als Ergänzungspfleger.
Mit Bescheid vom 08.08.2016 forderte das Landratsamt vom Kläger ab dem 01.07.2016 einen monatlichen „Kostenanteil“ in Höhe der für dessen Tochter gezahlten Schweizer Kinderrente von derzeit 491,- sfr = 448,- EUR.
Auf Antrag des Jugendamts als Ergänzungspfleger vom 03.08.2016 gewährte das Landratsamt mit Bescheid vom 02.09.2016 für V.K. Hilfe zur Erziehung in Form von Bereitschaftspflege (rückwirkend) ab dem 20.07.2016 in der Pflegefamilie B. Von diesem Vorgang unterrichtete es den Kläger mit Schreiben gleichen Datums.
Ebenfalls mit Bescheid vom 02.09.2016, geändert durch Bescheid vom 15.02.2017, zog das Landratsamt den Kläger zu einem Kostenbeitrag aus seinem Einkommen ab dem 01.07.2016 in Höhe von 378,- EUR heran. Den dagegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies es mit Widerspruchsbescheid vom 16.06.2017 zurück. Die zum Verwaltungsgericht Freiburg erhobene Klage (4 K 5759/17) war insoweit erfolgreich, als dieses den Bescheid des Landratsamts vom 02.09.2016 in der Fassung seines Bescheids vom 16.06.2017 aufhob, soweit der Beklagte darin einen Kostenbeitrag aus Einkommen ab dem 20.07.2016 forderte. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich des Kostenbeitrags für die Zeit vom 01.07. bis 19.07.2016, wurde die Klage abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Gegen den Bescheid vom 08.08.2016 über den Einsatz der Schweizer Kinderrente erhob der Kläger am 09.09.2016 Widerspruch und trug in der Folge vor: Die schweizerische Kinderrente sei keine Leistung, die wie Kindergeld neben dem Kostenbeitrag aus Einkommen verlangt werden könne; das gelte schon deshalb, weil sie eine Versicherungsleistung darstelle. Auch habe er weiterhin für seine Tochter Leistungen zu erbringen (Schulkosten wie Lehrmittel und Schulversicherungen, zwei Krankenversicherungen, Haftpflichtversicherungen und weitere Versicherungen). Für diese Leistungen sei er auf die schweizerische Kinderrente angewiesen.
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Nach Fortschreibung des Hilfeplans und vollstationärer Unterbringung der V.K. in einem Internat ab dem 12.09.2016 bewilligte das Landratsamt auf Antrag des Jugendamts als Sorgerechtspfleger vom 12.09.2016 mit Bescheid vom 22.09.2016 für V.K. Hilfe zur Erziehung durch Übernahme der Internatskosten (rückwirkend) ab dem 12.09.2016 mit dem Zusatz, dass die Jugendliche in der internatsfreien Zeit, an Wochenenden und in den Ferien von einer Pflegefamilie (nunmehr Familie M.) betreut werde. Zugleich wies es darauf hin, dass die Jugendliche sowie deren Eltern zu den Kosten einen Beitrag zu leisten hätten. Die monatlichen Aufwendungen beliefen sich auf ca. 3.700,- EUR. Davon unterrichtete das Landratsamt den Kläger am gleichen Tag durch Übergabe einer Mehrfertigung des Bewilligungsbescheids.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.2017 wies das Landratsamt den Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.08.2016 (Inanspruchnahme der Schweizer Kinderrente) zurück. In der Begründung führte es aus: Da es innerhalb des Zeitraums der Unterbringung zu einem Wechsel der Maßnahme (von Inobhutnahme zu Hilfe zur Erziehung) gekommen sei, werde zu Gunsten des Klägers unter entsprechender Berücksichtigung der Empfehlungen zur Kostenbeteiligung des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg der Kostenbeitrag gesamthaft erst ab dem auf den Beginn der Unterbringung folgenden Monat, also dem 01.07.2016, verlangt. Für die Zeit vom 01.07.2016 bis zum 31.01.2017 bestehe ein Rückstand aus der Kinderrente von 3.136,- EUR. Aufgrund der zwischenzeitlich vom Kläger eingereichten Unterlagen würden Leistungen des Klägers für seine Tochter im Umfang von einmalig 1.336,41 EUR für diesen Zeitraum berücksichtigt. Von ihm zu zahlen seien deshalb noch 1.799,59 EUR. Ab dem 01.02.2017 habe er einen Kostenbeitrag aus Kinderrente von monatlich 436,67 EUR (448,- EUR abzgl. 11,33 EUR KV-Zusatzversicherung) zu zahlen. Weitere mögliche Aufwendungen für seine Tochter könne der Kläger in regelmäßigen Abständen zur Prüfung und möglichen Berücksichtigung bei der Kostenbeitragsabrechnung einreichen.
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Dagegen hat der Kläger am 14.03.2017 Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und beantragt, den Bescheid des Landratsamts vom 08.08.2016 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15.02.2017 aufzuheben. Er hat geltend gemacht, dass die schweizerische Kinderrente keine zweckgleiche Leistung im Verhältnis zu Leistungen der Jugendhilfe darstelle. Anderes wäre unbillig, weil sie auf jahrelang gezahlten Rentenbeiträgen während seiner Erwerbstätigkeit gründe. Dem ist der Beklagte entgegengetreten und hat vorgetragen, die schweizerische Kinderrente sei eine zweckidentische Leistung. Sie werde nur für die berechtigten Personen gezahlt, für welche der Rentner unterhaltsrechtlich zu sorgen habe.
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Mit Urteil vom 30.11.2018 (4 K 1584/17) hat das Verwaltungsgericht Freiburg den Bescheid des Landratsamts vom 08.08.2016 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15.02.2017 aufgehoben, soweit der Beklagte den Einsatz der Schweizer Kinderrente des Klägers ab dem 20.07.2016 forderte. Im Übrigen, d.h. für die Zeit vom 01.07. bis 19.07.2016, hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei wie sonst auch im Kinder- und Jugendhilferecht der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 15.02.2017, weshalb im vorliegenden Verfahren nur über den Einsatz der schweizerischen Kinderrente im Zeitraum vom 01.07.2016 (zu diesem Zeitpunkt habe laut dem angefochtenen Bescheid die Leistungspflicht eingesetzt) bis zum 15.02.2017 zu befinden sei. Bei der Schweizer Kinderrente handle es sich um eine zweckidentische Leistung i.S.d. § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII, welche unabhängig von einem Kostenbeitrag (aus Einkommen) einzusetzen sei. Sie diene wie die hier erfolgte Maßnahme der Inobhutnahme mit vorläufiger Unterbringung bei einer geeigneten Person auch dem Unterhalt des Kindes. Entfalle die Unterhaltspflicht des Beziehers der Kinderrente, ende auch diese. Dass die Schweizer Kinderrente letztlich auf Versicherungsbeitragsleistungen des Klägers beruhe, ändere an dieser Zweckbestimmung der Kinderrente nichts. Dementsprechend sei in der Rechtsprechung etwa anerkannt, dass auch Waisenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung solche Leistungen seien. Der Beklagte könne den Einsatz der schweizerischen Kinderrente in vollem Umfang fordern, sofern, was hier nicht zweifelhaft sei, die Kosten der Leistungen der Jugendhilfe höher seien als die zweckidentische Leistung. Denn anders als der Kostenbeitrag aus Einkommen sei der Einsatz zweckidentischer Leistungen gerade nicht auf einen angemessenen Beitrag begrenzt. Dass der Beklagte gleichwohl einige Unterhaltsleistungen des Klägers zunächst abgezogen habe, stelle ein Entgegenkommen dar, auf das der Kläger keinen Anspruch habe.
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Für den ganz überwiegenden Zeitraum, den die angefochtenen Bescheiden erfassten, sei die Geltendmachung der Schweizer Kinderrente allerdings rechtswidrig, weil gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ein Kostenbeitrag erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden könne, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt worden sei. Diese Vorschrift sei auch bei der Geltendmachung zweckidentischer Leistungen anwendbar, was von der erkennenden Kammer auch bereits entschieden worden sei (Urteil vom 24.10.2018 - 4 K 1347/18 -). Ein entsprechender Hinweis liege mit dem Schreiben vom 20.06.2016 vor, weshalb der Beklagte die Schweizer Kinderrente ab dem Tag der Zustellung dieses Schreibens (22.06.2016) habe geltend machen können. Tatsächlich habe er die Schweizer Kinderrente erst - den einschlägigen Empfehlungen folgend - ab dem 01.07.2016 verlangt. Für den Wechsel von der Maßnahme der Inobhutnahme zur Hilfe zur Erziehung durch Vollzeitpflege am 20.07.2016 in der gleichen Familie (und später auch zur Hilfe zur Erziehung durch Heimerziehung am 12.09.2016 mit ergänzender Vollzeitpflege in einer anderen Familie) habe es aber an einem erneuten vollständigen Hinweis gefehlt. Ein solcher wäre jedoch jedenfalls nach Beendigung der Inobhutnahme notwendig gewesen. Dafür spreche nicht nur die unterschiedliche Natur der Maßnahmen, die auch durch ihre Verortung in unterschiedlichen Kapiteln des Sozialgesetzbuchs VIII zum Ausdruck komme, sondern auch der Umstand, dass Inobhutnahmen nur vorübergehend seien und nicht stets in eine weiterführende (kostenbeitragspflichtige) Maßnahme mündeten. Außerdem bestehe die Kostenbeitragspflicht nicht für alle Maßnahmen der Träger der Kinder- und Jugendhilfe, weshalb von dem Beitragspflichtigen nicht erwartet werden könne, dass er erkenne, dass die Kostenbeitragspflichtigkeit und damit die Befreiung von der Unterhaltspflicht bei Inobhutnahme und bei den Maßnahmen gemäß §§ 33 ff. SGB VIII gleichermaßen gälten. Damit habe der Beklagte seiner Hinweispflicht auch nicht dadurch genügt, dass er den Kläger nach Bewilligung der (Bereitschafts-)Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII am 02.09.2016 (bzw. ab Zugang am 05.09.2016) und nach Bewilligung der Heimunterbringung gemäß § 34 SGB VIII am 22.09.2016 hiervon jeweils unterrichtet habe. Denn diese Unterrichtungen enthielten jeweils nur den Hinweis auf die jeweils neu gewährte Leistung, nicht aber einen erneuten Hinweis auf die Folgen für die Unterhaltsverpflichtung des Klägers. Auch der Erlass von Kostenbeitragsbescheiden aus Kindergeld, aus der Schweizer Kinderrente sowie aus Einkommen hätten den erforderlichen Hinweis nicht ersetzen können, zumal der Beklagte darin jeweils nur auf die gerade laufende Maßnahme Bezug genommen habe. Das Erfordernis eines jeweils neuen Hinweises nach Wechsel der Jugendhilfemaßnahme sei auch nicht nur theoretischer Natur, denn die Hinweispflicht aus § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sei ein formales Erfordernis zum Schutz der Belange des Beitragspflichtigen.
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Gegen das am 21.01.2019 zugestellte Urteil, in dem das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen hat, hat der Beklagte am 18.02.2019 Berufung eingelegt. Im Einzelnen wendet er sich mit seiner am 18.03.2019 beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingegangenen Berufungsbegründung gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Forderung des Einsatzes der schweizerischen Kinderrente sei sowohl im Rahmen der Inobhutnahme als auch nach dem Wechsel zur Hilfe zur Erziehung für die Zeit ab dem 20.07.2016 rechtmäßig. Die Informationspflicht nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sei nicht auf die Forderung des Einsatzes zweckidentischer Leistungen anwendbar, denn diese beziehe sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf Kostenbeiträge. Kostenbeiträge könnten nur aus dem Einkommen ermittelt werden, wozu zweckidentische Leistungen aber gerade nicht zählten. Unbeachtlich sei dabei, dass der Einsatz zweckidentischer Leistungen aus Praktikabilitätsgründen durch Bescheid festgesetzt werde. Nichts anderes ergebe sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.10.2018 (4 K 1347/18). Die Anwendbarkeit des § 92 Abs. 3 SGB VIII auf den Einsatz zweckidentischer Leistungen werde darin vielmehr gar nicht thematisiert. § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII sperre als lex specialis für zweckidentische Leistungen den Rückgriff auf die ansonsten geltenden Bestimmungen über die Kostenbeitragspflicht und schließe somit auch die Anwendung des § 92 Abs. 3 SGB VIII aus. Es gebe Kostenbeiträge aus Einkommen und Kostenbeiträge in Höhe des Kindergeldes. Diese Arten von Kostenbeiträgen seien gesetzlich geregelt. Auch nach Sinn und Zweck des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII lasse sich eine Informationspflicht für den Einsatz zweckidentischer Leistungen nicht herleiten. Die Schweizer Kinderrente tangiere die Unterhaltspflicht nicht unmittelbar. Sie werde zwar gewährt, damit der Pensionierte seiner Unterhaltspflicht besser nachkommen könne. Die Gefahr vermögensrechtlicher Fehldispositionen bestehe durch die Forderung des Einsatzes der Schweizer Kinderrente aber nicht, weil diese ohnehin einzusetzen sei.
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Selbst wenn man die Anwendbarkeit der Informationspflicht nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bei zweckidentischen Leistungen annähme, wäre dieser bereits dann genüge getan, wenn vor der ersten Maßnahme informiert worden sei, was hier mit Schreiben vom 20.06.2016 erfolgt sei. Darüber hinaus könne nach einem Wechsel der Hilfe keine weitere Informationspflicht entstehen. Vielmehr genüge dann die Information über den Wechsel der Hilfe, was hier unter dem 08.08.2016 geschehen sei. Ein erneuter Hinweis sei bei einer unmittelbar auf die Inobhutnahme folgenden Gewährung von Hilfe zur Erziehung entbehrlich, weil sich für den Pflichtigen aufgrund der durchgängig vollstationären Unterbringung nichts ändere.
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Mit Schriftsatz vom 23.07.2021 hat der Beklagte auf den Hinweis des Senats vom 30.06.2021, wonach in Erwägung gezogen werde, die Schweizer Kinderrente nicht als zweckidentische Leistung i.S.d. § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII zu qualifizieren, ergänzend ausgeführt: Der Begriff Kindergeld i.S.d. § 93 Abs. 1 Satz 4 und § 94 Abs. 3 SGB VIII sei wörtlich zu verstehen und beinhalte ausschließlich deutsches Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG oder dem BKGG, nicht jedoch ähnliche Leistungen wie ausländisches „Kindergeld“, also beispielsweise die Schweizer Kinderzulage oder die Schweizer Kinderrente. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass zwischen dem Kindergeld und den Jugendhilfeleistungen keine Zweckgleichheit bestehe, was der Gesetzgeber zum Anlass genommen habe, § 94 Abs. 3 SGB VIII entsprechend seiner heutigen Fassung zu ändern und einen eigenen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu regeln. Dies könne jedoch nicht herangezogen werden, um eine fehlende Zweckgleichheit der Schweizer Kinderrente analog zum Kindergeld zu begründen. Hierfür fehle es an einer  § 94 Abs. 3 SGB VIII entsprechenden Regelung. Eine planwidrige Regelungslücke scheine ausgeschlossen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass ähnliche Leistungen wie ausländisches „Kindergeld“, der frühere Kinderzuschuss zur Rente oder auch die Schweizer Kinderrente gegebenenfalls zum Ausschluss von deutschem Kindergeld führten. Diese Frage sei unabhängig davon zu beurteilen, ob solche anderen Leistungen als zweckidentische Leistungen im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII anzusehen seien. Im Übrigen habe die zuständige Familienkasse Baden-Württemberg West in Ansehung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 21.02.2018 (III R 3/17) auf Anfrage des Beklagten mitgeteilt, dass die Kinderrente aus der Schweiz im vorliegenden Fall weiterhin keine Auswirkung auf die Zahlung des deutschen Kindergeldes habe. Darüber hinaus sei in dem genannten Urteil die Frage, ob es sich bei dem deutschen Kindergeld und der schweizerischen Kinderrente um Leistungen gleicher Art. i.S.d. Art. 12 Abs. 1 VO 1408/71 handle, ausdrücklich offen gelassen worden. Schließlich erfülle die Schweizer Kinderrente alle Voraussetzungen einer zweckidentischen Leistung. Allein schon der Begriff Kinderrente stelle klar, dass es sich bei dieser Leistung rechtlich um eine Rente handle und sie daher wie eine (Halb)Waisenrente zu behandeln sei. Dass es sich bei Letzterer um eine zweckidentische Leistung handle, sei wohl unbestritten. Des Weiteren wiesen die Berechnung und Höhe der Kinderrente auf den Charakter als Rente sowie auf das Ziel hin, den Lebensunterhalt der berechtigten Person zu decken. Im Gegensatz zu Kindergeld, Schweizer Kinderzulage oder dem früheren Kinderzuschuss zur Rente, die alle als monatliche Fest- oder Pauschalbeträge gewährt würden bzw. worden seien, berechne sich die Kinderrente individuell aus den Versicherungsverhältnissen des betreffenden Elternteils und falle dementsprechend der Höhe nach unterschiedlich aus. Damit erfülle die Kinderrente den Zweck, den Lebensunterhalt des berechtigten Kindes in Anlehnung an den bisherigen Lebensstandard zu sichern. Dieser Zweck werde über Art. 20 des schweizerischen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts sichergestellt.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30.11.2018 - 4 K 1584/17 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil. § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sei ebenfalls auf den Einsatz von zweckidentischen Leistungen anwendbar. Die Auslegung des Beklagten widerspreche dem Gesetzeswortlaut, der von „einem“ Kostenbeitrag spreche. Weder die Einschränkung „aus Einkommen" finde sich im Gesetzestext noch sei wegen der Verwendung des unbestimmten Artikels auf diese enge Auslegung zu schließen. Die Vorschrift des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII befinde sich im Zweiten Abschnitt des Achten Buches Sozialgesetzbuch mit der Überschrift „Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen“ (§§ 91 - 94 SGB VIII). Damit ergebe sich auch aus der Gesetzessystematik, dass die Heranziehung von zweckidentischen Leistungen ebenfalls unter den Begriff der Kostenbeiträge zu subsumieren sei. Sinn und Zweck der Informationspflicht des § 92 Abs. 3 SGB VIII sei nicht nur, den Heranzuziehenden auf die Folgen für seine Unterhaltspflicht hinzuweisen, um ihn vor doppelter Inanspruchnahme zu schützen. Vielmehr diene der Hinweis ebenso dazu, den Heranzuziehenden in die Lage zu versetzen, die auf ihn zukommende Kostenlast frühzeitig zu erkennen und die Erforderlichkeit und Sinnhaftigkeit der angeordneten Maßnahme der Jugendhilfe zu beurteilen, um gegebenenfalls auf den Träger der Kinder- und Jugendhilfe einwirken zu können. Erforderlich sei ebenso der jeweils neue Hinweis bei jeder neuen Leistung der Jugendhilfemaßnahme. Allein eine einmalige Information vor der ersten Maßnahme sei auch aus dem Sinn und Zweck der Norm heraus nicht ausreichend. Gerade der Wechsel von einer vorläufigen - zeitlich begrenzten - Maßnahme wie einer Inobhutnahme zu einer weiteren, zeitlich längerfristigen Maßnahme inkludiere eine neue Informationspflicht.
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Wegen des weiteren Vortrags und Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten verwiesen. Dem Senat liegen die Verwaltungsakten des Beklagten (4 Bände) sowie die Akte des Verwaltungsgerichts Freiburg vor.

Entscheidungsgründe

 
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Der Senat entscheidet über die Berufung des Beklagten mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Berufung des Beklagten ist nach der für den Verwaltungsgerichtshof bindenden Zulassung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere rechtzeitig und formal ordnungsgemäß begründet worden (§ 124a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Sie ist jedoch unbegründet.
26 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage des Klägers im Ergebnis zu Recht überwiegend stattgegeben. Der Bescheid des Landratsamts Waldshut vom 08.08.2016 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15.02.2017 sind rechtswidrig, verletzen den Kläger in seinen Rechten und waren daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit der Beklagte darin vom Kläger den Einsatz seiner Schweizer Kinderrente ab dem 20.07.2016 fordert. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage im Übrigen (Zeitraum vom 01.07. bis 19.07.2016) abgewiesen hat, ist das Urteil rechtskräftig, da nicht mit der auch insoweit zugelassenen Berufung angefochten.
27 
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung - hier des Widerspruchsbescheids vom 15.02.2017 -, welcher zugleich den zu beurteilenden und streitigen Zeitraum begrenzt. Danach eingetretene Änderungen sind im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung außer Acht zu lassen, sie können allenfalls im Rahmen eines neuen Verwaltungsverfahrens und durch Erlass eines neuen Leistungsbescheids berücksichtigt werden (so bereits OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.10.1991 - 12 A 11505/91 -, juris Rn. 27 f.; vgl. außerdem Urteile des Senats vom 16.12.2009 - 12 S 1550/07 -, juris Rn. 27, und vom 12.01.2017 - 12 S 870/15 -, juris Rn. 24; Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.08.2012   - 12 C 12.1627 -, juris Rn. 3; Niedersächsisches OVG, Beschluss 22.05.2012 - 4 LC 266/09 -, juris Rn. 34; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.06.2003 - 4 A 4/02 -, juris Rn. 33; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.09.2007 - 12 E 812/07 -, juris Rn. 2; VG Augsburg, Urteil vom 09.12.2014 - Au 3 K 14.1268 -, juris Rn. 24; VG Freiburg, Urteil vom 22.04.2015 - 4 K 2273/13 -, juris Rn. 18; VG Braunschweig, Urteil vom 10.03.2015 - 3 A 174/14 -, juris  Rn. 16; VG Minden, Urteil vom 24.05.2013 - 6 K 1775/12 -, juris Rn. 12; Mann in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 92 Rn. 9).
28 
Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den Kosten der für seine Tochter ab dem 20.07.2016 gewährten und hier allein zu beurteilenden Hilfe zur Erziehung durch Unterbringung in einer Pflegefamilie (§ 33 SGB VIII) und in einem Internat (§ 34 SGB VIII), welche gemäß § 91 Abs. 3 SGB VIII auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe umfassen, sind § 10 Abs. 2 Satz 1, § 91 Abs. 1 Nr. 5a und b, § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII. Nach diesen Vorschriften werden zu den genannten Leistungen Kostenbeiträge erhoben und sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe des § 93 und § 94 SGB VIII zu den Kosten der genannten Leistungen heranzuziehen. Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht in Streit, dass der Kläger dem Grunde nach zu den Kosten der seiner Tochter gewährten Leistungen beizutragen hat und es im vorliegenden Rechtsstreit auf deren Rechtmäßigkeit nicht ankommt (vgl. dazu nur Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27.08.2018  - 10 LA 7/18 -, juris Rn. 8 f. m.w.N.).
29 
Bei der vom Kläger bezogenen Schweizer Kinderrente handelt es sich nicht um eine zweckidentische Leistung i.S.d. § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII (1.), da sie eine dem früheren Kinderzuschuss der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (a) und damit dem heutigen deutschen Kindergeld (b) vergleichbare Leistung zum Familienleistungsaugleich ist (c), für die aufgrund ihrer weiten Zweckbestimmung eine Zweckgleichheit mit den hier in Rede stehenden Jugendhilfeleistungen zu verneinen ist (d). Die Schweizer Kinderrente ist nicht mit einer (Halb)Waisenrente vergleichbar (2.). Darauf, ob der frühere deutsche Kinderzuschuss zur Rente und das deutsche Kindergeld nach europarechtlichen Vorschriften mit der Schweizer Kinderrente vergleichbar sind, kommt es vorliegend nicht an (3.). Schließlich kann hier offen bleiben, ob kindbezogene Leistungen zum Familienleistungsausgleich wie die Schweizer Kinderrente als dem Kindergeld gleichzusetzende Leistungen über § 93 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (a) oder als Einkommen über § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (b) geltend gemacht werden können, da es im vorliegenden Fall an der gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 erforderlichen Belehrung mangelt (4.).
30 
1. Gemäß dem vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden zur Heranziehung der Schweizer Kinderrente zugrunde gelegten § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII in der im vorliegenden Fall zur Anwendung kommenden Fassung vom 11.09.2012 (BGBl. I 2012, S. 2022), welche mit der aktuellen Fassung vom 12.12.2019 (BGBl. I 2019, S. 2652) identisch ist, zählen Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen. Sinn der Regelung ist es, dem Träger der Jugendhilfe zu ermöglichen, auf solche Geldleistungen Zugriff nehmen zu können, die der Kostenpflichtige „doppelt“ erhält, nämlich zweimal für den gleichen Zweck (Kunkel/Kepert in: LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 93 Rn. 8). Die § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII (zuvor § 85 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 BSHG) nachgebildete Vorschrift dient außerdem der Konkretisierung des Nachrangs der Kinder- und Jugendhilfe (Loos in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 93 Rn. 5; Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 93 Rn. 18 ; Bayerischer VGH, Urteil vom 22.01.2013 - 12 BV 12. 2351 -, juris Rn. 15). Die Zweckgleichheit der Leistung ist bezogen auf die konkrete Maßnahme der Jugendhilfe zu ermitteln (BVerwG, Urteile vom 12.07.1996 - 5 C 18.95 -, juris Rn. 9, vom 22.12.1998 - 5 C 25.97 -, juris Rn. 18, und vom 18.04.2013 - 5 C 18.12 -, juris Rn. 14; Telscher in: GK-SGB VIII, § 93 Rn. 26 ). Zweckidentität ist nicht bereits dann gegeben, wenn die Gewährung der einen Leistung Aufwendungen erspart, die sonst aus der anderen Leistung erbracht werden müssten, oder wenn mit den beiden zu vergleichenden Leistungen faktisch der gleiche Bedarf abgedeckt wird. Maßgeblich ist vielmehr, dass mit der Gewährung der Leistungen dasselbe Ziel erreicht werden soll, sich beide Leistungen also auf denselben Bedarf richten (BVerwG, Urteile vom 12.07.1996 - 5 C 18.95 -, juris Rn. 9, und vom 24.11.2017 - 5 C 15.16 -, juris Rn. 23; Schindler in: Münder/Meysen/Trenczek, FK-SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 93 Rn. 12; Telscher in: GK-SGB VIII, § 93 Rn. 26 ). Dabei muss der Zweck der anderen Leistung - anders als in § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII - im Gesetz nicht ausdrücklich genannt sein. Es genügt jede Zweckbestimmung, die aus den gesetzlichen Voraussetzungen der Leistungsgewährung erschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 11.03.1993   - 3 C 18.90 -, juris Rn. 31) oder die sich ggf. auch konkludent aus den Umständen des Einzelfalles ergeben kann. Unerheblich ist, ob die zweckbestimmten Leistungen aufgrund einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtung oder freiwillig gewährt werden (Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 93 Rn. 18 ). Der mit der Jugendhilfe anvisierte Bedarf muss durch die andere Leistung nicht in gleichem Umfang abgedeckt werden; auch die Zweckidentität von Teilleistungen ist zu berücksichtigen (Loos in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 93 Rn. 6; Kunkel/Kepert in: LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 93 Rn. 8; Mann in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 93 Rn. 11; Telscher in: GK-SGB VIII, § 93 Rn. 26 ). Umfasst die Jugendhilfeleistung neben pädagogisch-erzieherischen Hilfen als Annex auch Unterhaltsleistungen (§§ 13 Abs. 3, 19 Abs. 3, 21 Satz 2, 39, 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII) oder Krankenhilfe (§ 40 SGB VIII), sind zweckgleiche Mittel grundsätzlich diejenigen, die für den Unterhalt (oder die Krankenhilfe) des Kindes bestimmt sind (Loos in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 93 Rn. 5; Kunkel/Kepert in: LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 93 Rn. 8; Schindler in: Münder/Meysen/Trenczek, FK-SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 93 Rn. 12; Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 93 Rn. 25 ; Telscher in: GK-SGB VIII, § 93 Rn. 26 ).
31 
Davon ausgehend besteht zwischen den für V.K. vorliegend gewährten Jugendhilfeleistungen und der vom Kläger im streitigen Zeitraum bezogenen Schweizer Kinderrente keine Zweckidentität. Die für V.K. ab dem 20.07.2016 gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII und in einem Internat gemäß § 34 SGB VIII umfassten gemäß § 42 Abs. 2 Satz 3 und § 39 SGB VIII als Annex Leistungen zum Unterhalt. Dieser beinhaltet die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Zu den Kosten für den Sachaufwand gehören bei vollstationärer Betreuung insbesondere die Kosten für Unterkunft, einschließlich anteiliger Unterkunftsnebenkosten, Ernährung, Bekleidung, Dinge des persönlichen Bedarfs sowie eines angemessenen Barbetrags zur persönlichen Verfügung. Zum notwendigen Unterhalt gehört ferner eine Vergütung etwaig gewährter Unterstützungsleistungen durch pädagogische Fachkräfte (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 5 C 18.12 -, juris Rn. 14 zu einer Leistung nach § 19 SGB VIII a.F.; BT-Drs. 16/9299, S. 16).
32 
Eine vergleichbare unterhaltsbezogene Zweckprägung besitzt die Schweizer Kinderrente nicht. Diese wird gemäß Art. 22ter Abs. 1 des schweizerischen Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20.12.1946 (in der Fassung gemäß Ziff. I des Bundesgesetzes vom 07.10.1994 <10. AHV-Revision>, in Kraft seit 01.01.1997, Amtliche Sammlung 1996 2466, Bundesblatt 1990 II 1) geleistet. Danach haben Personen, welchen eine Altersrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des anderen Ehegatten. Anspruch auf eine Waisenrente haben nach Art. 25 Abs. 1 AHVG Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist. Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht gemäß Art. 25 Abs. 4 AHVG am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahrs oder mit dem Tod der Waise. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch nach  Art. 25 Abs. 5 AHVG bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Gemäß Art. 25 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 49 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31.10.1947 (AHVV) in der Fassung gemäß Ziff. I der Verordnung vom 29.11.1995, in Kraft seit 01.01.1997 (AS 1996 668) haben auch Pflegekinder beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. Nach der Rechsprechung des eidgenössischen Bundesgerichts ist das Stiefkind, das im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter lebt, einem Pflegekind gleichgestellt, wenn der Stiefelternteil unentgeltlich für seinen Unterhalt aufgekommen ist (Urteile vom 19.09.2005 - 14/04 E. 1.3 -, und vom 24.02.2000 - H 123/02 E.1 -). Gemäß Art. 22ter Abs. 2 AHVG wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 des schweizerischen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 06.10.2000, AS 2002 3371) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesrat Gebrauch gemacht, indem er in Art. 71ter Abs. 1 AHVV bestimmt hat, dass die Kinderrente, wenn die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen ist, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten. Gemäß Art. 35ter AHVG beträgt die Kinderrente 40 Prozent der dem maßgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente. Haben beide Elternteile einen Anspruch auf Kinderrente, so sind die beiden Kinderrenten zu kürzen, soweit ihre Summe 60 Prozent der maximalen Altersrente übersteigt.
33 
Erstmals Eingang in das AHVG fand die Kinderrente mit Wirkung zum 01.01.1964 (Bundesgesetz betreffend die Änderung des AHVG vom 19.12.1963 <6. AHV-Revision>, AS 1964 285, BBl II 1436), um eine Angleichung an den nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19.06.1959 (AS 1959 827) bestehenden Anspruch auf Kinderrente (vgl. Art. 35 IVG) und den zum damaligen Zeitpunkt noch bestehenden Anspruch auf Zusatzrente für Ehefrauen (vgl. Art. 34 IVG in der Fassung vom 19.06.1959, AS 1959 1498) zu schaffen. In der Gesetzesbegründung hierzu (vgl. BBl 1963 II 8833, S. 541 ff.) heißt es:
34 
„In der IV erhält der invalide Mann eine Zusatzrente für die nicht invalide Ehefrau. […] Wie schon erwähnt, lässt sich in der AHV durch Gewährung einer gleichartigen Zusatzrente das Problem der noch nicht 60jährigen Ehefrau des Altersrentners in zweckmässiger und systematisch richtiger Weise lösen. Sozial gesehen ist die Situation in der AHV und der IV sehr ähnlich: in der Regel erleidet der über 65jährige Ehemann - ähnlich wie der Invalide - eine Einkommenseinbusse, muss aber gleichwohl für den Unterhalt seiner jüngeren Ehefrau aufkommen, da dieser, wenigstens wenn sie ein gewisses Alter erreicht hat, nicht zuzumuten ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Gründe, die in der IV für die Einführung der Zusatzrente und damit für die Berücksichtigung der Familienlasten bei der Rentenbemessung gesprochen haben, verdienen somit auch in der Altersversicherung Beachtung. Die AHV/IV-Kommission ist allerdings der Ansicht, dass die Zusatzrente an weitere Voraussetzungen geknüpft werden müsse. Vor allem dürfe jungen Frauen zugemutet werden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und an den Unterhalt der Familie beizutragen. Wir teilen diese Auffassung und sehen einen Anspruch auf Zusatzrente nur für Frauen vor, die das 45. Altersjahr vollendet haben. […] Wenn in der AHV die Zusatzrente für die Ehefrau eingeführt wird, so ist es unseres Erachtens auch gerechtfertigt, für minderjährige Kinder der im Rentenalter stehenden Männer und Frauen Kinderrenten vorzusehen. Dieselben familienpolitischen Gründe, die für die Gewährung der Zusatzrente der Ehefrau sprechen, lassen sich auch für die Ausrichtung von Kinderrenten anführen.“
35 
a) Der Sache nach entspricht die Schweizer Kinderrente damit dem früheren deutschen Kinderzuschuss, der eine Regelleistung der gesetzlichen Rentenversicherung und Bestandteil der Renten wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Alters war. Der deutsche Kinderzuschuss existierte seit 1912 (vgl. § 1291 Reichsversicherungsordnung in der Fassung vom 09.07.1911, RGBl. 1911, S. 509) und war die erste unmittelbar kindbezogene Leistung in der Rentenversicherung (vgl. dazu und zum Folgenden Hänlein, Einführung in die Entwicklung des Rentenrechts von 1972 bis 1986, NZA, Beil. 2/1989, 28, 39). Wurde er durch das 20. Rentenanpassungsgesetz (RAG) vom 27.06.1977 (BGBl. I S. 1046) zunächst eingefroren (auf 1.834,80 DM), weil sich aufgrund der vorher bestehenden Dynamisierung (ein Zehntel der allgemeinen Bemessungsgrundlage) eine ungerechtfertigte Diskrepanz zwischen dem Kindergeld und dem (höheren) Kinderzuschuss ergeben hatte (vgl. BR-Drs. 75/77, S. 37 f.), wurde er durch das Haushaltsbegleitgesetz vom 23.12.1983 (BGBl. I S. 1532) zum 01.01.1984 abgeschafft und durch das Kindergeld ersetzt. Maßgebend hierfür war einerseits die Ungleichbehandlung von Rentnern und Kindergeldberechtigten wie Arbeitnehmer, Arbeitslose und andere Sozialleistungsempfänger, andererseits die Überlegung, dass der Kinderzuschuss einen Familienlastenausgleich bewirkt, der an sich nicht Aufgabe der Rentenversicherung, sondern Aufgabe des Staates ist (vgl. BT-Drs. 10/335, S. 10, 60). Eine Besitzschutzregelung wurde in § 1262 Abs. 1  Satz 1 RVO getroffen. Durch das Rentenreformgesetz 1992 (BGBl. I 1989 S. 2261) wurde die Besitzschutzregelung über § 270 SGB VI aufrechterhalten. Berechtigten, die vor dem 01.01.1992 Anspruch auf Kinderzuschuss hatten, wurde der Kinderzuschuss „in der zuletzt gezahlten Höhe“ weitergezahlt. § 270 SGB VI wurde schließlich durch Art. 4 Nr. 18 des Gesetzes vom 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) mit Wirkung vom 17.11.2016 aufgehoben (vgl. zum Vorstehenden auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.04.2019 - L 11 KR 3158/18 -, juris Rn. 30). Nach § 1262 Abs. 1 Satz 1 RVO (in der bis 31.12.1983 geltenden Fassung ) erhöhte sich die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit und das Altersruhegeld für jedes Kind um den Kinderzuschuss. Er wurde bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Für ein Kind, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befand, wurde der Kinderzuschuss längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt (§ 1262 Abs. 3 Satz 1 und 2 RVO a.F.). Als Kinder gelten die ehelichen Kinder, die in den Haushalt des Rentenberechtigten aufgenommenen Stiefkinder, die für ehelich erklärten Kinder, die an Kindes Statt angenommenen Kinder, die nichtehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft oder seine Unterhaltspflicht festgestellt ist, die nichtehelichen Kinder einer Versicherten (§ 1262 Abs. 2 RVO a.F.). Der Kinderzuschuss wurde von Beginn des Monats an, in dem die Voraussetzungen des Anspruchs erfüllt waren, bis zum Ende des Monats, in dem sie entfallen, gewährt (§ 1262 Abs. 7 RVO a.F.).
36 
b) Der Zweck des Kinderzuschusses war gesetzlich nicht ausdrücklich normiert (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 18.02.1993 - 12 B 90.2847 -, juris Rn. 48). Er sollte aber die Aufwendungen, die dem Rentenberechtigten durch die Betreuung und den Unterhalt von Kindern entstehen, teilweise ausgleichen und gehört damit - ebenso wie das ihn später ersetzende Kindergeld (vgl. zu dessen Entwicklung BVerfG, Beschluss vom 29.05.1990 - 1 BvL 20/84 -, juris Rn. 77 ff. m.w.N.) - zu einer Reihe von weiteren allgemeinen Sozialleistungen, die von den Prinzipien der Fürsorge und des Familienleistungsausgleichs (früher: „Familienlastenausgleich“) geprägt sind und als Teil eines sozialen Ausgleichs zwecks Minderung der durch Kinder erhöhten finanziellen Belastungen gewährt werden (BVerfG, Beschluss vom 06.05.1975 - 1 BvR 332/72 -, juris Rn. 49; BSG, Urteile vom 09.02.1983 - 5a RKn 10/81 -, juris Rn. 13, vom 19.10.1977  - 4 RJ 57/76 -, juris Rn. 19, und vom 14.09.1977 - 4 RJ 107/76 -, juris Rn. 19; BAG, Urteil vom 21.08.1980 - 3 AZR 63/79 -, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 08.10.1980 - IVb ZR 505/80 -, juris Rn. 20). Das den Kinderzuschuss ersetzende Kindergeld ist nach der Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 1996 keine Sozialleistung mehr, sondern eine Steuervergütung, die entweder als Steuerfreibetrag gemäß § 32 EStG oder als Familienleistung nach § 62 EStG gewährt wird. Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz wird nach § 1 BKGG nur noch für beschränkt Steuerpflichtige bezahlt (Kunkel/Kepert in: Kunkel, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 93 Rn. 10). Das Bundesverwaltungsgericht sieht die wesentliche Zweckbestimmung des staatlichen Kindergeldes nach den Vorschriften des Bundeskindergeldgesetzes und den §§ 62 ff. EStG darin, die in der Person des Kindes entstehenden Kosten der allgemeinen Lebensführung mindestens teilweise zu decken und zur Entlastung von den Kosten des Lebensunterhaltes beizutragen (vgl. Urteile vom 29.09.1994 - 5 C 56.92 -, juris Rn. 11, und vom 22.12.1998 - 5 C 25.97 -, juris Rn. 18). Später hat es dies dahingehend konkretisiert, dass nach der dem Familienleistungsausgleich dienenden Vorschrift des § 31 Satz 1 EStG die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung entweder durch die (in § 32 EStG geregelten) Freibeträge oder durch das Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG bewirkt wird. Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie (§ 31 Satz 2 EStG). Die Leistung des Kindergeldes ist damit nicht zweckneutral; vielmehr wird schon ausweislich des Wortlauts der vorbezeichneten Regelungen unmissver-ständlich klargestellt, dass das Kindergeld bei einkommensteuerpflichtigen Eltern in erster Linie dazu bestimmt ist, die Familie zu entlasten und das Existenzminimum des Kindes einschließlich des Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsaufwands (steuerlich) zu verschonen. Das Kindergeld ist danach eine den Eltern zufließende, aber für den existenziellen Bedarf des jeweiligen Kindes bestimmte und zu verwendende Leistung (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.05.2011 - 5 C 10.10 -, juris Rn. 15, und vom 26.06.2018 - 5 C 3.17 -, juris Rn. 22). Diese Zielsetzung wird auch in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hervorgehoben (vgl. Urteile vom 15.03.1967 - 7 RKg  8/66 -, juris Rn. 19, vom 07.08.1991 - 10 RKg 15/91 -, juris Rn. 27, und vom 22.09.1993 - 10 RKg 18/92 -, juris Rn. 21). Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, den Anspruch auf Kindergeld über diese allgemeine Zwecksetzung hinaus stärker maßnahme- oder bedarfsbezogen zu regeln (BVerwG, Urteil vom 29.09.1994 - 5 C 56.92 -, juris Rn. 12).
37 
Dass Kinderzuschuss und Kindergeld demselben Zweck (Familienleistungs-ausgleich) dienen, wird nicht zuletzt daran deutlich, dass diese nach dem das Kindergeldrecht von jeher beherrschenden Grundsatz, Doppelleistungen für dasselbe Kind auszuschließen (BSG, Urteile vom 15.03.1967 - 7 RKg 8/66 -, juris Rn. 20 f. m.w.N., und vom 29.08.1980 - 8b RKg 2/80 -, juris Rn. 20 ff.), nicht nebeneinander gewährt werden. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKGG bzw. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG wird Kindergeld nicht für ein Kind gewährt bzw. bezahlt, für das u.a. Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Renten-versicherung zu zahlen sind oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wären. Gleiches gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BKGG bzw. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bei Leistungen für Kinder, die außerhalb Deutschlands gewährt werden und dem Kindergeld oder dem Kinderzuschuss vergleichbar sind. Nach der gesetzgeberischen Intention soll das Kindergeld also von Leistungen verdrängt werden, die nach ihrer Zweckbestimmung mit ihm vergleichbar sind (BT-Drucks. IV/818, S. 15 zu § 7 BKGG a.F.).
38 
c) Die vom Kläger zusätzlich zu seiner Altersrente bezogene Schweizer Kinderrente ist eine dem früheren Kinderzuschuss der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung und damit dem heutigen Kindergeld vergleichbare Leistung. Die Vergleichbarkeit der ausländischen Leistung ist nach deren Funktion zu beurteilen. Eine dem Kinderzuschuss bzw. Kindergeld vergleichbare Leistung ist anzunehmen, wenn sie nach ihrem Sinn und Zweck ebenfalls dem Familienleistungsausgleich dient, also einen Beitrag zur finanziellen Entlastung der Familie darstellt. Nicht abzustellen bei der Frage der Vergleichbarkeit mehrerer kindbezogener Leistungen ist hingegen auf deren rechtliche Ausgestaltung, sondern allein darauf, ob die zu vergleichende Leistung wirtschaftlich die gleiche Zielrichtung verfolgt wie der Kinderzuschuss oder das Kindergeld (BSG, Urteil vom 14.06.1984 - 10 RKg 16/82 -, juris   Rn. 13; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2000 - 5 K 1805/97 -, juris   Rn. 19; Felix in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, X. Kindergeld Rn. B 36 ). Dies ist bei der Schweizer Kinderrente der Fall (so im Ergebnis auch BFH, Urteil vom 21.02.2018 - III R 3/17 -, juris Rn. 16 m.w.N.; FG Hamburg, Urteil vom 28.02.2013 - 1 K 109/12 -, juris Rn. 22 m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.04.2019 - L 11 KR 3158/18 -, juris Rn. 30, 33; zur Vergleichbarkeit einer US-Kinderrente vgl. BSG, Urteil vom 14.06.1984 - 10 RKg 16/82 -, juris; vgl. auch Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern betreffend den Familienleistungsausgleich - Vergleichbare Leistungen i.S.d. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vom 16.01.2017, BStBl. I S. 151). Obgleich deren Zweck - wie der des früheren deutschen Kinderzuschusses - gesetzlich nicht ausdrücklich normiert ist, ist sie der Sache nach ebenfalls eine Leistung zum Familienleistungsausgleich. Wie der frühere Kinderzuschuss ist die Schweizer Kinderrente eine zur Alters- oder Invalidenrente akzessorische Leistung, die im Unterschied zur Waisenrente nicht den Wegfall des Elternteils ersetzt, sondern der Erleichterung der Unterhaltspflicht des invalid gewordenen oder im AHV-Alter stehenden Unterhaltsschuldners dient und dessen (durch Alter oder Invalidität bedingte) Einkommenseinbuße ausgleichen soll. Mit anderen Worten soll sie dem invalid gewordenen oder im AHV-Alter stehenden Elternteil ermöglichen, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Der Anspruch steht daher - wie der Kinderzuschuss der deutschen gesetzlichen Rentenversi-cherung - dem Rentenempfänger und nicht direkt dem Kind zu (vgl. Urteil des eidgenössischen Bundesgerichts vom 27.12.2007 - 9C_272/2007 -, Bundes-gerichtsentscheidungen 134 V 15, S. 17). Dem entsprechen auch die Ausführungen in der Gesetzesbegründung zur Einführung der Kinderrente in der AHV (s.o., BBl 1963 II 8833, S. 541 ff.), wonach die „Familienlasten“, die dadurch entstehen, dass der im AHV-Alter stehende Mann Einkommenseinbußen erleidet, gleichzeitig aber für den Unterhalt eines minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden Kindes aufkommen muss, bei der Rentenbemessung Berücksichtigung finden sollten. Eine über diese allgemeine Zwecksetzung hinausgehende, stärker maßnahme- oder be-darfsbezogene Zielsetzung lässt sich auch hier weder dem Gesetz selbst noch der Gesetzesbegründung zu Art. 22ter Abs. 1 AHVG entnehmen.
39 
d) Handelt es sich nach dem Vorstehendem bei der Schweizer Kinderrente mithin um eine dem Kinderzuschuss der deutschen Rentenversicherung bzw. dem deutschen Kindergeld vergleichbare Leistung zum Familien-leistungsausgleich liegt eine Zweckgleichheit mit den hier für V.K. gewährten Leistungen der Jugendhilfe nicht vor. Denn die Rechtsprechung hat seit jeher eine Zweckgleichheit des Kindergeldes mit Leistungen der Jugendhilfe verneint (vgl. Mann in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 7. Aufl. 2017, § 93 Rn. 14 m.w.N.). Mit dem allgemeinen Zweck des Familienleistungsausgleichs wird ein weiter Rahmen gezogen, der von den Kindergeldberechtigten auf sehr unterschiedliche und vielfältige Weise ausgefüllt werden kann; die Offenheit und Weite der Zweckbestimmung sind Ausdruck gesetzgeberischer Zurückhaltung, die dem einzelnen Kindergeldberechtigten die Entscheidung überlässt, in welcher Art und Weise er das Kindergeld entsprechend seiner allgemeinen Zielsetzung zugunsten der Kinder, für die es geleistet wird, verwendet (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 29.09.1994 - 5 C 56.92 -, juris Rn. 12, und vom 22.12.1998 - 5 C 25.97 -, juris Rn. 18, Beschluss vom 09.02.2006 - 5 B 53/05 -, juris Rn. 3; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27.02.2004 - 4 LC 47/03 -, juris Rn. 30; Kunkel/Kepert in: Kunkel, SGB VIII,  7. Aufl. 2018, § 93 Rn. 10). Ob die Eltern demnach das Kindergeld einsetzen, um den Lebensunterhalt mindestens teilweise sicherzustellen, oder ob die Eltern das Kindergeld einsetzen, um dem Kind einen materiellen Wunsch zu erfüllen, bleibt in deren Verantwortungsbereich. Das Kindergeld ist keine staatliche Pflichtleistung, um die Familien bei der Pflege ihrer Kinder zu unterstützen, sondern eine freiwillige Geldleistung, die die Familien entlasten soll (im Vergleich zu Familien ohne Kinder). Dieser Familienleistungsausgleich dient nicht ausschließlich dem Lebensunterhalt des Kindes (Jordan, SRa 2019, 213, 216). Für diese besondere Zweckbestimmung kindbezogener Leistungen zum Familienleistungsausgleich, zur wirtschaftlichen Entlastung von kinder-bedingten Mehrkosten der allgemeinen Lebensführung beizutragen, bleibt im Rahmen fortbestehender Eltern-Kind-Kontakte auch bei einer vollstationären Unterbringung Raum, obwohl der Primäraufwand für die Versorgung des Untergebrachten von der öffentlichen Hand erbracht wird (vgl. zu § 93 Abs. 5 SGB VIII in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung BVerwG, Urteil vom 22.12.1998 - 5 C 25.97 -, juris Rn. 18). Maßgeblich ist, dass die genannten Leistungen nicht nur dem Unterhalt des Kindes dienen, sondern der allgemeinen wirtschaftlichen Entlastung der Unterhaltsverpflichteten. Im Hinblick auf die vielfältigen Möglichkeiten, Leistungen zum Familienlei-stungsausgleich zur wirtschaftlichen Entlastung der Familie einzusetzen, ist eine Zweckgleichheit daher nicht gegeben. Seit der Neufassung des § 93  Abs. 1 Satz 4 und § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII durch das Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetz - KJVVG - vom 29.08.2013 (BGBl. I 2013,  S. 3464) zählt das Kindergeld nicht mehr zum Einkommen und wird nicht mehr als Mindestkostenbeitrag, sondern bei einer vollstationären Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen neben dem Kostenbeitrag aus dem Einkommen als zusätzlicher Kostenbeitrag erhoben. Dieser Regelung hätte es nicht bedurft, sähe man das Kindergeld als zweckidentische Leistung i.S.d. § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII an.
40 
Die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch auf andere kindbezogene Leistungen zum Familienleistungsausgleich übertragbar. Zwar hat der Gesetzgeber mit § 94 Abs. 3 SGB VIII (zumindest) im Hinblick auf das zweckverschiedene und gemäß § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII nicht zum Einkommen zählende Kindergeld eine Regelung geschaffen, die es dem Jugendhilfeträger gleichwohl ermöglicht, im Falle der vollstationären Unterbringung eines Kindes einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu verlangen. Vorliegend geht es indes - gleichsam in einem ersten Schritt - um die Beurteilung der Frage, ob es sich bei der dem früheren Kinderzuschuss der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung und damit auch dem jetzigen Kindergeld vergleichbaren Schweizer Kinderrente um eine zweckidentische Leistung i.S.d. § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII handelt, was - wie oben ausgeführt - angesichts der Tatsache, dass es sich bei allen genannten Leistungen um solche des Familienleistungsausgleichs handelt, nicht der Fall ist.
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2. Bei der Schweizer Kinderrente handelt es sich - ungeachtet ihrer Bezeichnung als „Rente“ - auch nicht um eine der (Halb)Waisenrente vergleichbare Leistung, bei der Zweckidentität zu dem bei vollstätionären Leistungen als Annex mitumfassten notwendigen Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses bejaht wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.12.1998 - 5 C 25.97 -, juris, und vom 22.02.2007 - 5 C 28.05 -, juris; Mann in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 93 Rn. 13; Telscher in: GK-SGB VIII, § 93 Rn. 27 ). Die Waisenrente erfüllt den Zweck, nach dem Tod des Ernährers den Unterhalt für die infolge des Versicherungsfalls unversorgt hinterbliebenen Kinder sicherzustellen. Sie soll den Ausfall eines in pauschalierter Höhe unterstellten gesetzlichen Unterhaltsanspruchs gegen den Versicherten (§§ 1601 ff. BGB) ausgleichen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2010 - L 3 U 208/08 -, juris Rn. 34). Die Waisenrente hat Unterhaltsersatzfunktion und dient nicht dem Familienleistungsausgleich (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2010  - L 3 U 208/08 -, juris Rn. 34; Bohlken in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl. 2021, § 48 Rn. 20). Der Kinderzuschuss der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bzw. die Schweizer Kinderrente dienen hingegen - wie bereits ausgeführt - dem Zweck, die Aufwendungen, die dem Renten-berechtigten durch die Betreuung und den Unterhalt von Kindern entstehen, teilweise auszugleichen (BVerfG, Beschluss 06.05.1975 - 1 BvR 332/72 -, juris Rn. 49). Zwar wurde - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - der deutsche Kinderzuschuss grundsätzlich in Form eines von vornherein feststehenden Betrages gewährt (zuletzt seit 01.07.1977 jährlich 1.834,80 DM), wohingegen die Höhe der Schweizer Kinderrente prozentual von der Altersrente des Versicherten berechnet wird und damit regelmäßig weit höher ausfällt als der frühere Kinderzuschuss zur Rente. Der Unterschied bei der Berechnung und in der Höhe der staatlichen Leistungen - die Anspruchsvoraussetzungen sind, wie oben dargelegt, nahezu identisch - rechtfertigt indes keine andere Beurteilung. Denn die Vergleichbarkeit mehrerer kindbezogener Leistungen richtet sich nicht nach der rechtlichen Ausgestaltung des Anspruchs, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten, also vor allem nach den Wirkungen für die finanzielle familiäre Situation. Die Leistung muss also - wie es bei dem deutschen Kinderzuschuss und der Schweizer Kinderrente der Fall ist - davon abhängen, dass der Empfänger zumindest bei typisierender Betrachtung mit Unterhaltsleistungen für Kinder belastet ist. Sie muss folglich entfallen, wenn die Kinder nicht mehr wirtschaftlich abhängig sind (BFH, Urteil vom 22.05.2002 - VIII R 91/01 -, juris Rn. 16). Im Hinblick auf die zahlreichen Möglichkeiten der rechtlichen Ausgestaltung einer dem Familienleistungsausgleich dienenden Leistung kommt es also lediglich darauf an, ob die zu vergleichende Leistung - unabhängig davon, in welcher Form sie gewährt wird - wirtschaftlich die gleiche Zielrichtung verfolgt wie das Kindergeld oder eine der in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG genannten Leistungen. Unerheblich ist die konkrete Höhe der anderen Leistung (vgl. Felix in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG,     X. Kindergeld Rn. B 36 ; Wendl in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 65 EStG Rn. 8 ).
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Soweit der Beklagte außerdem geltend macht, die Zweckidentität der Schweizer Kinderrente zu den hier in Rede stehenden Leistungen der Jugendhilfe in Form des notwendigen Unterhalts werde zudem durch die Drittauszahlungsregelung des Art. 20 ASTG bestätigt, weil danach Leistungen zum „Unterhalt“ bei nicht zweckentsprechender Verwendung an Dritte oder eine Behörde ausgezahlt werden könnten, wovon in der Vergangenheit auch schon Gebrauch gemacht worden sei, vermag er auch damit nicht durchzudringen. Gemäß Art. 20 Abs. 1 ASTG können Geldleistungen ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern a) die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht imstande ist und b) die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus diesem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen ist. Richtig ist, dass Art. 20 ASTG nach seinem Wortlaut diejenigen Sachverhalte erfasst, bei denen die berechtigte Person die Geldleistung nicht für den „Unterhalt“ verwendet. Damit greift das schweizerische Gesetz einen zivilrechtlichen Begriff auf und stellt klar, dass die infrage stehende Leistung darauf gerichtet sein muss, der betreffenden Person die Lebensführung zu ermöglichen. Von Art. 20 ASTG erfasst sind insoweit diejenigen sozialversicherungsrechtlichen Geldleistungen, die zur Bestreitung des Lebensbedarfs dienen sollen (vgl. zum Vorstehenden Kieser, ASTG-Kommentar, 2015, Art. 20 Rn. 12). Dazu gehören auch Leistungen zum Familienleistungsausgleich. Dies ergibt sich aus Folgendem: Da der von Art. 20 ASTG geregelte Sachverhalt eng gefasst ist und zudem das Kriterium der Sozialhilfeabhängigkeit genannt wird, hat der schweizerische Gesetzgeber zur Erfassung vergleichbarer Sachverhalte in den Einzelgesetzen eine Vielzahl von Abweichungen - sei es hinsichtlich der Drittauszahlungsgründe oder des Absehens von der Sozialhilfeabhängigkeit - von dieser Regelung vorgesehen. So unter anderem beim Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen vom 24.03.2006 (Familienzu-lagengesetz , AS 2008 131). Die Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen und sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen (§ 2 FamZG). Sie umfassen u.a. Kinderzulagen (200,- sfr für Kinder bis 16 Jahre oder bis zum Anspruch auf die Ausbildungszulage) und Ausbildungszulagen (250,- sfr für Jugendliche, die eine nachobligatorische Ausbildung absolvieren, frühestens ab 15 Jahren, bis 25 Jahre). Anspruch auf Familienzulagen haben alle Arbeitnehmer, Selbständige sowie Nichterwerbstätige mit bescheidenen Einkommen und arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, ohne Einkommensgrenze. Für die Beschäftigten in der Landwirtschaft gilt eine Sonderregelung. Rentenempfänger erhalten - ähnlich der früheren Rechtslage in der Bundesrepublik (s.o.) - anstatt der Familienzulagen Kinderrente. Die Familienzulagen sind demnach dem deutschen Kindergeld vergleichbar und stellen offensichtlich (vgl. § 2 FamZG) ebenfalls Leistungen zum Familienleistungsausgleich dar (vgl. BFH, Urteil vom 26.07.2012 - III R 97/08 -, juris; vgl. auch Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern betreffend den Familienleistungsausgleich - Vergleichbare Leistungen i.S.d. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vom 16.01.2017, BStBl. I S. 151). Art. 9 Abs. 1 FamZG sieht vor, dass eine Auszahlung an Dritte erfolgen kann, auch wenn keine Sozialhilfeabhängigkeit vorliegt. Art. 9 Abs. 2 FamZG bestimmt, dass auf begründetes Gesuch hin die Ausbildungszulage direkt dem mündigen Kind ausgerichtet werden kann; die Abweichung von Art. 20 Abs. 1 ASTG liegt dabei darin, dass ohne besondere Voraussetzung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 ASTG eine solche Drittauszahlung erfolgen kann (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2015, Art. 20 Rn. 49). Wäre der schweizerische Gesetzgeber davon ausgegangen, bei Leistungen zum Familienleistungsausgleich handle es sich von vornherein nicht um Leistungen i.S.d. Art. 20 ASTG, hätte es der genannten Ausnahmevorschriften in Art. 9 ASTG hinsichtlich der Drittauszahlungsgründe oder des Absehens von der Sozialhilfeabhängigkeit nicht bedurft. Aus diesem Grund lässt Art. 20 ASTG, auf den Art. 22ter Abs. 2 AHVG ausdrücklich Bezug nimmt, nicht den Rückschluss zu - worauf der Beklagte aber wohl abhebt -, die Schweizer Kinderrente diene (ausschließlich) der Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts und sei daher eine zweckidentische Leistung i.S.d. § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII. Art. 20 ASTG vergleichbare Regelungen finden sich im deutschen Recht im Übrigen - auch im Hinblick auf Leistungen zum Familienleistungsausgleich - in § 48 SGB I und § 74 EStG.
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3. Ob die hier in Rede stehenden Leistungen im Sinne europarechtlicher Vorschriften vergleichbar sind, mag bei der - hier nicht zu beurteilenden - Frage eine Rolle spielen, ob die nationale Koordinierungsregelung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG im Einzelfall durch vorrangiges europäisches Recht verdrängt wird und unter Anwendung der dortigen Antikummulie-rungsvorschriften zu beurteilen ist, in welchem Umfang Leistungen eines anderen Mitgliedsstaates als dem, in dem der Anspruchsberechtigte und seine Familie wohnen, für dasselbe Kind auf das deutsche Kindergeld anzurechnen sind (vgl. dazu FG Hamburg, Urteil vom 28.02.2013 - 1 K 109/12 -, juris). Im vorliegenden Fall geht es dagegen um die nicht europarechtlich überlagerte Frage, ob die Schweizer Kinderrente als dem früheren innerdeutschen Kinderzuschuss der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistung eine zweckidentische i.S.d. § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII ist, und daher gesondert zu einem Kostenbeitrag aus Einkommen einzusetzen ist. Unmaßgeblich ist daher auch, dass und weshalb - eine nähere Begründung hierzu enthält das Schreiben der zuständigen Familienkasse Baden-Württemberg West vom 18.01.2019 (vgl. VA S. 1677) nicht - der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich sowohl deutsches Kindergeld als auch eine Schweizer Kinderrente bezieht.
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4. Auch wenn hier für den noch nicht rechtskräftig verbeschiedenen und dem Berufungsverfahren allein zugrunde liegenden Zeitraum vom 20.07.2016 bis 15.02.2017 eine Geltendmachung der schweizerischen Kinderrente nach Maßgabe des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII durch den Beklagten nicht in Betracht kommt, bedeutet dies nicht, dass kindbezogene Leistungen zum Zwecke des Familienleistungsausgleichs wie die Schweizer Kinderrente grundsätzlich nicht zur Beteiligung an den Kosten der Maßnahmen der Jugendhilfe herangezogen werden könnten. Ob dies über § 93 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bewerkstelligt wird, weil man die Schweizer Kinderrente dem Kindergeld gleichsetzt und sie daher (im Falle vollstationärer Leistungen) als Kostenbeitrag unabhängig von einem Kostenbeitrag aus Einkommen fordert (dazu a), oder man sie als (sonstiges) Einkommen gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII wertet - § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII dürfte mangels ausdrücklicher Zweckbestimmung im Gesetz der Berücksichtigung als Einkommen nicht entgegenstehen - und sie im Wege des Kostenbeitrags aus Einkommen (unter Berücksichtung der in § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII aufgeführten Absetzbeträge) geltend macht (dazu b), bedarf hier indes keiner Entscheidung.
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a) Einer Heranziehung des Klägers zu einem weiteren Kostenbeitrag in Höhe der Schweizer Kinderrente analog § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII stünde vorliegend entgegen, dass dieser nicht ausreichend gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII belehrt worden ist. Es kann daher offen bleiben, ob die Voraussetzungen einer Umdeutung (§ 43 SGB X) der hier streitbefangenen Bescheide erfüllt wären oder der Erhebung eines weiteren Kostenbeitrags in Höhe der Schweizer Kinderrente gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die Bestandskraft des Bescheids vom 20.06.2016 entgegenstünde, weil dieser als Verwaltungsakt mit Mischwirkung nicht nur belastend (Erhebung eines Kostenbeitrags in Höhe des Kindergelds von monatlich 190,- EUR), sondern zugleich auch begünstigend ist (Begrenzung des festgesetzten Betrags der Höhe nach) und daher bei der Erhebung eines weiteren Kostenbeitrags in Höhe der Schweizer Kinderrente analog § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu prüfen wäre, ob die streitbefangenen Bescheide die Anforderungen an die Rücknahme, den Widerruf oder die Aufhebung von Verwaltungsakten (§§ 45 ff. SGB X) erfüllen (vgl. zu dieser Problematik VG Osnabrück, Urteil vom 25.04.2005 - 6 A  162/03 -, juris; SG Kassel, Urteil vom 04.09.2013 - S 12 KR 246/12 -, juris).
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Nach Auffassung des Senats spricht zwar viel für die Möglichkeit, dem Kindergeld vergleichbare Leistungen wie den früheren deutschen Kinderzuschuss der gesetzlichen Rentenversicherung und die Schweizer Kinderrente im Falle vollstationärer Leistungen in entsprechender Anwendung des § 93 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII als Kostenbeitrag unabhängig von einem Kostenbeitrag aus Einkommen zu fordern. Insoweit scheiterte die Geltendmachung der Schweizer Kinderrente für den hier noch streitigen Zeitraum vom 20.07.2016 bis 15.02.2017 aber an der gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erforderlichen Belehrung des Klägers als Kostenbeitragspflichtigem. Nach dieser Vorschrift kann ein Kostenbeitrag bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist aufgrund seines eindeutigen Wortlauts („Kostenbeitrag“) auf die Erhebung eines Kostenbeitrags nach § 93 Abs. 4 Satz SGB VIII anwendbar (vgl. BverwG, Urteil vom 21.10.2015 - 5 C 21.14 -, juris Rn. 26 f.). Dieser Ansicht dürfte auch der Beklagte sein, nachdem seine Belehrung vom 20.06.2016 den Hinweis enthält, dass bei vollstationären Leistungen zusätzlich ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes erhoben werden kann.
47 
Die Information des Kostenbeitragspflichtigen ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrags (Mann in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 92 Rn. 12 m.w.N. aus der Rechtsprechung; Schindler in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 92 Rn. 18; Kunkel/Kepert in: LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 92 Rn. 17). Unterbleibt die Mitteilung oder erfolgt sie nicht unverzüglich, so ist die Erhebung eines Kostenbeitrags erst mit dem Zeitpunkt möglich, zu dem diese nachgeholt wird (Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 92   Rn. 18). Für einen vor der Mitteilung liegenden Zeitraum kann ein Kostenbeitrag nicht rückwirkend erhoben werden (Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 92 Rn. 40 ). Heilung oder Unbeachtlichkeit nach §§ 41, 42 SGB X analog scheiden aus (Kunkel/Kepert in: LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 92 Rn. 17).
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Bei einem Wechsel der gewährten Jugendhilfeleistungsmaßnahme hat eine erneute Belehrung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu erfolgen, in der die neue Leistungsart benannt wird. Ab dem Wechsel der Leistungsart bis zu dem Zeitpunkt der erneuten Belehrung scheidet eine Kostenbeitragserhebung aus. Dies folgt aus dem Zweck der Mitteilungs- und Unterrichtungspflicht, der ein doppelter ist. Zum einen soll die kostenbeitragspflichtige Person über die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in Kenntnis gesetzt werden, um den Anspruch des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf Erhebung des Kostenbeitrags zu sichern. Zum anderen soll die kostenbeitrags- und zugleich unterhaltspflichtige Person davor geschützt werden, sowohl unterhaltsrechtlich als auch öffentlich-rechtlich in Anspruch genommen zu werden (Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 92 Rn. 43 ; Telscher in: GK-SGB VIII, § 92 Rn. 37 jeweils unter Hinweis auf BT-Drs. 15/3676, S. 41; Kunkel/Kepert in: LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018; § 92 Rn. 17). Die Aufklärungspflicht besteht grundsätzlich sowohl gegenüber bar- als auch gegenüber naturalunterhaltspflichtigen Elternteilen (Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 92 Rn. 43 ; Loos in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 92 Rn. 13). Der Umfang der Informationspflicht hat sich im Einzelfall ausgehend vom Schutzzweck der Norm an den jeweiligen wirtschaftlichen Dispositionsmöglichkeiten des Kostenbeitragspflichtigen zu orientieren (BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22/11 -, juris; Urteil des Senats vom 21.02.2017 - 12 S 594/16 -, juris Rn. 28). Nach § 10 Abs. 2 SGB VIII mindert sich im Fall einer Kostenbeteiligung eines Unterhaltspflichtigen nach §§ 90 ff. SGB VIII dessen Unterhaltsbeitrag entsprechend; er kann also die Berücksichtigung seiner Kostenbeteiligung bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs fordern (§ 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Bei Barunterhaltspflichtigen steht daher die Belehrung über die Folgen der Jugendhilfemaßnahme für die Unterhaltspflicht im Vordergrund, weil sie durch Kürzung des Barunterhalts Vorsorge für die Kostenbeitragszahlung treffen können. Bei Naturalunterhaltspflichtigen kommt der Information über das zeitliche Einsetzen der Kostenbeitragspflicht besondere Bedeutung zu. Ihnen obliegt es, aus ersparten Aufwendungen Rücklagen zur Bestreitung des Kostenbeitrags zu bilden (Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 92 Rn. 44 ; Telscher in: GK-SGB VIII, § 92 Rn. 39 ). Der den unterhaltspflichtigen Schuldner schützenden Funktion des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kommt der öffentliche Träger der Jugendhilfe ausreichend nach, wenn er dem Kostenpflichtigen Art, Beginn und voraussichtliche Dauer der Jugendhilfemaßnahme mitteilt und ihn darüber aufklärt, dass und in welchem Umfang der Lebensunterhalt des Maßnahmeempfängers im Einzelfall durch die Jugendhilfeleistung abgedeckt ist, sodass sich in Folge dessen die Unterhaltspflicht reduziert bzw. im Fall einer vollstationären Unterbringung (vorübergehend) ganz entfällt (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21.11.2011 - 4 LA 40/11 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.04.2011 - 12 A 1292/09 -, juris; Telscher in: GK-SGB VIII, § 92 Rn. 38 ; Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 92 Rn. 18). Darüber hinaus muss für den Kostenpflichtigen seine (stattdessen) bestehende Kostenbeitragspflicht im Rahmen einer Kostenheranziehung transparent sein (BverwG, Urteil vom 21.10.2015 - 5 C 21.14 -, juris Rn. 28). Andererseits erfordert die Aufklärung über die Kostenbeteiligungspflicht noch nicht, dass die konkrete Höhe des öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrags bereits beziffert wird (VG Neustadt, Urteil vom 25.03.2010 - 4 K 685/09.NW -, juris Rn. 20; Kunkel/Kepert in: LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 92 Rn. 17).
49 
Hiervon ausgehend wird der Empfänger der Mitteilung nur bei einer konkreten Bezeichnung der neuen Leistung in die Lage versetzt, aus ihrem Inhalt nachzuvollziehen, dass auch die geänderte Leistungsgewährung eine Kostenbeitragspflicht auszulösen vermag und er - nach wie vor - zu dem Kreis der beitragspflichtigen Personen gehört (Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 30.11.2018 - 10 LA 366/18 -, juris Rn. 5, und vom 08.12.2014 - 4 LA  46/14 -, juris Rn. 8; Telscher in: GK-SGB VIII, § 92 Rn. 38 ; Mann in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 92 Rn. 12; Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 92 Rn. 44.2 ; differenzierend Kunkel/Kepert in: LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 92 Rn. 17). Anderes kann dann gelten, wenn - was hier aber nicht der Fall ist - eine der in § 91 Abs. 1 Nr. 5 und 6 SGB VIII genannten Leistungen in unveränderter Form über den Eintritt der Volljährigkeit des Jugendlichen hinaus fortgesetzt wird. Dann erfordert allein dieser Umstand keine neue Belehrung über die Gewährung der Leistung und die Folgen für die Unterhaltspflicht (Urteil des Senats vom 08.04.2019 - 12 S 1899/18 -, juris Rn. 18).
50 
Danach wäre für die Heranziehung des Klägers nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu den Kosten der für V.K. ab dem 20.07.2016 gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) und später in Form des betreuten Wohnens (§ 34 SGB VIII) in Höhe der Schweizer Kinderrente jeweils eine erneute Belehrung erforderlich. Zuvor war V.K. zwar bei derselben Familie vollstationär im Rahmen einer Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII untergebracht, hinsichtlich derer mit dem Schreiben vom 20.06.2016 auch eine ordnungsgemäße Belehrung i.S.d. § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII vorliegt. Die durchgehende vollstationäre Unterbringung der V.K. außerhalb des Elternhauses macht entgegen der Auffassung des Beklagten eine erneute Aufklärung indes nicht entbehrlich. Denn bei der Inobhutnahme und der Hilfe zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII) handelt es sich um grundlegend unterschiedliche Hilfearten. Dies folgt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht nur aus der unterschiedlichen Natur der Maßnahmen, welche nicht zuletzt durch ihre Verortung in unterschiedlichen Kapiteln des Sozialgesetzbuch Achtes Buch zum Ausdruck kommt, sondern auch daraus, dass es sich bei der Inobhutnahme nur um eine vorläufige Maßnahme handelt, die ihrem Wesen nach auf einen kurzen Zeitraum von wenigen Tagen oder Wochen angelegt ist und außerdem nicht stets in eine weiterführende (kostenbeitragspflichtige) Maßnahme mündet. Dagegen handelt es sich bei Maßnahmen zur Hilfe zur Erziehung in der Regel - und so auch hier - um länger-fristig angelegte Maßnahmen. Demnach muss sich ein naturalunter-haltspflichtiger Elternteil - wie hier der Kläger - bei einer Inobhutnahme wegen deren vorläufiger Natur und der absehbar kurzen Dauer dieser Maßnahme vorerst nur in geringem Umfang in seiner wirtschaftlichen Lebensgestaltung auf die Kostenbeitragspflicht einstellen (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.12.2014 - 4 LA 46/14 -, juris Rn. 8). Um unterschiedliche Hilfearten handelt es sich außerdem bei der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) auf der einen Seite und in Form des betreuten Wohnens (§ 34 SGB VIII) auf der anderen Seite (vgl. dazu und zum Folgenden Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30.11.2018 - 10 LA 366/18 -, juris Rn. 6). Denn auch wenn es sich in beiden Fällen um „vollstationäre Leistungen“ im Sinne des   § 91 Abs. 1 Nr. 5 a) und b) SGB VIII handelt, unterscheiden sich die Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie und die Hilfe in einer betreuten Wohnform grundlegend hinsichtlich Ausgestaltung und Zielsetzung der Hilfe (vgl. diesbezüglich im Einzelnen § 33 Satz 1 SGB VIII einerseits und § 34 Satz 2 SGB VIII andererseits).
51 
Im Übrigen sieht das Sozialgesetzbuch Achtes Buch zahlreiche Jugendhilfemaßnahmen vor, die nicht sämtlich der Kostenbeitragspflicht unterliegen (vgl. §§ 13a, 14, 17, 18, 21 Satz 1, 25, 28, 29, 30, 31, 41a SGB VIII). Von dem Beitragspflichtigen kann daher nicht erwartet werden, dass er erkennt, dass seine Unterhaltspflicht gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII sowohl bei den verschiedenen Maßnahmen nach §§ 33 ff. SGB VIII als auch bei Maßnahmen nach §§ 42 ff. SGB VIII reduziert ist bzw. bei vollstationärer Unterbringung entfällt, dass auch die neue Hilfeform gemäß § 91 Abs. 1 und 2 SGB VIII eine Kostenbeitragspflicht auslöst und er zu dem nach § 92 Abs. 1 SGB VIII gerade für diese Einzelleistung festgelegten Kreis der beitragspflichtigen Personen gehört. Dies gilt auch dann, wenn dem Kostenpflichtigen in tatsächlicher Hinsicht die voll- oder teilstationäre Betreuung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses in einer Jugendhilfeeinrichtung durch diese Einrichtung bekannt ist und er die daran anknüpfenden unterhalts- und beitragsrechtlichen Konsequenzen möglicherweise auch ohne erneute Belehrung überblicken kann. Denn wie oben dargelegt handelt es sich bei der Belehrung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII um eine allgemein geltende Tatbestandsvoraussetzung für die Beitragserhebung, die nicht nach dem individuellen Kenntnisstand und der Vorbildung der kostenbeitragspflichtigen Person differenziert (Nieder-sächsisches OVG, Beschluss vom 08.12.2014 - 4 LA 46/14 -, juris Rn. 10).
52 
Im vorliegenden Fall fehlt es - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - an einer entsprechenden erneuten Belehrung. Das Aufklärungsschreiben des Beklagten vom 20.06.2016 bezieht sich nach seinem Inhalt ausdrücklich nur auf die Inobhutnahme der V.K. Im Übrigen genügen weder die Unterrichtungen des Klägers nach Bewilligung der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII am 02.09.2016 und nach Bewilligung der Heimunterbringung gemäß § 34 SGB VIII am 22.09.2016 noch der (schlichte) Erlass von Kostenbeitragsbescheiden aus Kindergeld, aus der Schweizer Kinderrente sowie aus Einkommen den Anforderungen des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Folglich könnte die Schweizer Kinderrente im hier allein noch streitbefangenen Zeitraum vom 20.07.2016 bis 15.02.2017 nicht im Wege eines Kostenbeitrags analog § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII geltend gemacht werden.
53 
b) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass mangels ausreichender Belehrung für den hier streitgegenständlichen Zeitraum - 20.07.2016 bis 15.02.2017 - auch kein neuer Kostenbeitragsbescheid aus Einkommen erlassen werden könnte. Dem entsprechend hat das Verwaltungsgericht Freiburg (vgl. Urteil vom 30.11.2018 - 4 K 5759/17 -, S. 8 bis 10 oben) den Bescheid über die Erhebung eines Kostenbeitrags aus Einkommen vom 02.09.2016 in der Fassung des Bescheids vom 15.02.2017 aufgehoben, soweit darin ein Kostenbeitrag aus Einkommen ab dem 20.07.2016 gefordert wird. Dieses Urteil ist rechtskräftig.
54 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
55 
Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Gründe

 
24 
Der Senat entscheidet über die Berufung des Beklagten mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
25 
Die Berufung des Beklagten ist nach der für den Verwaltungsgerichtshof bindenden Zulassung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere rechtzeitig und formal ordnungsgemäß begründet worden (§ 124a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Sie ist jedoch unbegründet.
26 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage des Klägers im Ergebnis zu Recht überwiegend stattgegeben. Der Bescheid des Landratsamts Waldshut vom 08.08.2016 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15.02.2017 sind rechtswidrig, verletzen den Kläger in seinen Rechten und waren daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit der Beklagte darin vom Kläger den Einsatz seiner Schweizer Kinderrente ab dem 20.07.2016 fordert. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage im Übrigen (Zeitraum vom 01.07. bis 19.07.2016) abgewiesen hat, ist das Urteil rechtskräftig, da nicht mit der auch insoweit zugelassenen Berufung angefochten.
27 
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung - hier des Widerspruchsbescheids vom 15.02.2017 -, welcher zugleich den zu beurteilenden und streitigen Zeitraum begrenzt. Danach eingetretene Änderungen sind im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung außer Acht zu lassen, sie können allenfalls im Rahmen eines neuen Verwaltungsverfahrens und durch Erlass eines neuen Leistungsbescheids berücksichtigt werden (so bereits OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.10.1991 - 12 A 11505/91 -, juris Rn. 27 f.; vgl. außerdem Urteile des Senats vom 16.12.2009 - 12 S 1550/07 -, juris Rn. 27, und vom 12.01.2017 - 12 S 870/15 -, juris Rn. 24; Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.08.2012   - 12 C 12.1627 -, juris Rn. 3; Niedersächsisches OVG, Beschluss 22.05.2012 - 4 LC 266/09 -, juris Rn. 34; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.06.2003 - 4 A 4/02 -, juris Rn. 33; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.09.2007 - 12 E 812/07 -, juris Rn. 2; VG Augsburg, Urteil vom 09.12.2014 - Au 3 K 14.1268 -, juris Rn. 24; VG Freiburg, Urteil vom 22.04.2015 - 4 K 2273/13 -, juris Rn. 18; VG Braunschweig, Urteil vom 10.03.2015 - 3 A 174/14 -, juris  Rn. 16; VG Minden, Urteil vom 24.05.2013 - 6 K 1775/12 -, juris Rn. 12; Mann in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 92 Rn. 9).
28 
Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den Kosten der für seine Tochter ab dem 20.07.2016 gewährten und hier allein zu beurteilenden Hilfe zur Erziehung durch Unterbringung in einer Pflegefamilie (§ 33 SGB VIII) und in einem Internat (§ 34 SGB VIII), welche gemäß § 91 Abs. 3 SGB VIII auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe umfassen, sind § 10 Abs. 2 Satz 1, § 91 Abs. 1 Nr. 5a und b, § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII. Nach diesen Vorschriften werden zu den genannten Leistungen Kostenbeiträge erhoben und sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe des § 93 und § 94 SGB VIII zu den Kosten der genannten Leistungen heranzuziehen. Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht in Streit, dass der Kläger dem Grunde nach zu den Kosten der seiner Tochter gewährten Leistungen beizutragen hat und es im vorliegenden Rechtsstreit auf deren Rechtmäßigkeit nicht ankommt (vgl. dazu nur Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27.08.2018  - 10 LA 7/18 -, juris Rn. 8 f. m.w.N.).
29 
Bei der vom Kläger bezogenen Schweizer Kinderrente handelt es sich nicht um eine zweckidentische Leistung i.S.d. § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII (1.), da sie eine dem früheren Kinderzuschuss der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (a) und damit dem heutigen deutschen Kindergeld (b) vergleichbare Leistung zum Familienleistungsaugleich ist (c), für die aufgrund ihrer weiten Zweckbestimmung eine Zweckgleichheit mit den hier in Rede stehenden Jugendhilfeleistungen zu verneinen ist (d). Die Schweizer Kinderrente ist nicht mit einer (Halb)Waisenrente vergleichbar (2.). Darauf, ob der frühere deutsche Kinderzuschuss zur Rente und das deutsche Kindergeld nach europarechtlichen Vorschriften mit der Schweizer Kinderrente vergleichbar sind, kommt es vorliegend nicht an (3.). Schließlich kann hier offen bleiben, ob kindbezogene Leistungen zum Familienleistungsausgleich wie die Schweizer Kinderrente als dem Kindergeld gleichzusetzende Leistungen über § 93 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (a) oder als Einkommen über § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (b) geltend gemacht werden können, da es im vorliegenden Fall an der gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 erforderlichen Belehrung mangelt (4.).
30 
1. Gemäß dem vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden zur Heranziehung der Schweizer Kinderrente zugrunde gelegten § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII in der im vorliegenden Fall zur Anwendung kommenden Fassung vom 11.09.2012 (BGBl. I 2012, S. 2022), welche mit der aktuellen Fassung vom 12.12.2019 (BGBl. I 2019, S. 2652) identisch ist, zählen Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen. Sinn der Regelung ist es, dem Träger der Jugendhilfe zu ermöglichen, auf solche Geldleistungen Zugriff nehmen zu können, die der Kostenpflichtige „doppelt“ erhält, nämlich zweimal für den gleichen Zweck (Kunkel/Kepert in: LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 93 Rn. 8). Die § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII (zuvor § 85 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 BSHG) nachgebildete Vorschrift dient außerdem der Konkretisierung des Nachrangs der Kinder- und Jugendhilfe (Loos in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 93 Rn. 5; Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 93 Rn. 18 ; Bayerischer VGH, Urteil vom 22.01.2013 - 12 BV 12. 2351 -, juris Rn. 15). Die Zweckgleichheit der Leistung ist bezogen auf die konkrete Maßnahme der Jugendhilfe zu ermitteln (BVerwG, Urteile vom 12.07.1996 - 5 C 18.95 -, juris Rn. 9, vom 22.12.1998 - 5 C 25.97 -, juris Rn. 18, und vom 18.04.2013 - 5 C 18.12 -, juris Rn. 14; Telscher in: GK-SGB VIII, § 93 Rn. 26 ). Zweckidentität ist nicht bereits dann gegeben, wenn die Gewährung der einen Leistung Aufwendungen erspart, die sonst aus der anderen Leistung erbracht werden müssten, oder wenn mit den beiden zu vergleichenden Leistungen faktisch der gleiche Bedarf abgedeckt wird. Maßgeblich ist vielmehr, dass mit der Gewährung der Leistungen dasselbe Ziel erreicht werden soll, sich beide Leistungen also auf denselben Bedarf richten (BVerwG, Urteile vom 12.07.1996 - 5 C 18.95 -, juris Rn. 9, und vom 24.11.2017 - 5 C 15.16 -, juris Rn. 23; Schindler in: Münder/Meysen/Trenczek, FK-SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 93 Rn. 12; Telscher in: GK-SGB VIII, § 93 Rn. 26 ). Dabei muss der Zweck der anderen Leistung - anders als in § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII - im Gesetz nicht ausdrücklich genannt sein. Es genügt jede Zweckbestimmung, die aus den gesetzlichen Voraussetzungen der Leistungsgewährung erschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 11.03.1993   - 3 C 18.90 -, juris Rn. 31) oder die sich ggf. auch konkludent aus den Umständen des Einzelfalles ergeben kann. Unerheblich ist, ob die zweckbestimmten Leistungen aufgrund einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtung oder freiwillig gewährt werden (Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 93 Rn. 18 ). Der mit der Jugendhilfe anvisierte Bedarf muss durch die andere Leistung nicht in gleichem Umfang abgedeckt werden; auch die Zweckidentität von Teilleistungen ist zu berücksichtigen (Loos in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 93 Rn. 6; Kunkel/Kepert in: LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 93 Rn. 8; Mann in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 93 Rn. 11; Telscher in: GK-SGB VIII, § 93 Rn. 26 ). Umfasst die Jugendhilfeleistung neben pädagogisch-erzieherischen Hilfen als Annex auch Unterhaltsleistungen (§§ 13 Abs. 3, 19 Abs. 3, 21 Satz 2, 39, 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII) oder Krankenhilfe (§ 40 SGB VIII), sind zweckgleiche Mittel grundsätzlich diejenigen, die für den Unterhalt (oder die Krankenhilfe) des Kindes bestimmt sind (Loos in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 93 Rn. 5; Kunkel/Kepert in: LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 93 Rn. 8; Schindler in: Münder/Meysen/Trenczek, FK-SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 93 Rn. 12; Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 93 Rn. 25 ; Telscher in: GK-SGB VIII, § 93 Rn. 26 ).
31 
Davon ausgehend besteht zwischen den für V.K. vorliegend gewährten Jugendhilfeleistungen und der vom Kläger im streitigen Zeitraum bezogenen Schweizer Kinderrente keine Zweckidentität. Die für V.K. ab dem 20.07.2016 gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII und in einem Internat gemäß § 34 SGB VIII umfassten gemäß § 42 Abs. 2 Satz 3 und § 39 SGB VIII als Annex Leistungen zum Unterhalt. Dieser beinhaltet die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Zu den Kosten für den Sachaufwand gehören bei vollstationärer Betreuung insbesondere die Kosten für Unterkunft, einschließlich anteiliger Unterkunftsnebenkosten, Ernährung, Bekleidung, Dinge des persönlichen Bedarfs sowie eines angemessenen Barbetrags zur persönlichen Verfügung. Zum notwendigen Unterhalt gehört ferner eine Vergütung etwaig gewährter Unterstützungsleistungen durch pädagogische Fachkräfte (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 5 C 18.12 -, juris Rn. 14 zu einer Leistung nach § 19 SGB VIII a.F.; BT-Drs. 16/9299, S. 16).
32 
Eine vergleichbare unterhaltsbezogene Zweckprägung besitzt die Schweizer Kinderrente nicht. Diese wird gemäß Art. 22ter Abs. 1 des schweizerischen Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20.12.1946 (in der Fassung gemäß Ziff. I des Bundesgesetzes vom 07.10.1994 <10. AHV-Revision>, in Kraft seit 01.01.1997, Amtliche Sammlung 1996 2466, Bundesblatt 1990 II 1) geleistet. Danach haben Personen, welchen eine Altersrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des anderen Ehegatten. Anspruch auf eine Waisenrente haben nach Art. 25 Abs. 1 AHVG Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist. Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht gemäß Art. 25 Abs. 4 AHVG am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahrs oder mit dem Tod der Waise. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch nach  Art. 25 Abs. 5 AHVG bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Gemäß Art. 25 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 49 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31.10.1947 (AHVV) in der Fassung gemäß Ziff. I der Verordnung vom 29.11.1995, in Kraft seit 01.01.1997 (AS 1996 668) haben auch Pflegekinder beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. Nach der Rechsprechung des eidgenössischen Bundesgerichts ist das Stiefkind, das im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter lebt, einem Pflegekind gleichgestellt, wenn der Stiefelternteil unentgeltlich für seinen Unterhalt aufgekommen ist (Urteile vom 19.09.2005 - 14/04 E. 1.3 -, und vom 24.02.2000 - H 123/02 E.1 -). Gemäß Art. 22ter Abs. 2 AHVG wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 des schweizerischen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 06.10.2000, AS 2002 3371) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesrat Gebrauch gemacht, indem er in Art. 71ter Abs. 1 AHVV bestimmt hat, dass die Kinderrente, wenn die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen ist, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten. Gemäß Art. 35ter AHVG beträgt die Kinderrente 40 Prozent der dem maßgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente. Haben beide Elternteile einen Anspruch auf Kinderrente, so sind die beiden Kinderrenten zu kürzen, soweit ihre Summe 60 Prozent der maximalen Altersrente übersteigt.
33 
Erstmals Eingang in das AHVG fand die Kinderrente mit Wirkung zum 01.01.1964 (Bundesgesetz betreffend die Änderung des AHVG vom 19.12.1963 <6. AHV-Revision>, AS 1964 285, BBl II 1436), um eine Angleichung an den nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19.06.1959 (AS 1959 827) bestehenden Anspruch auf Kinderrente (vgl. Art. 35 IVG) und den zum damaligen Zeitpunkt noch bestehenden Anspruch auf Zusatzrente für Ehefrauen (vgl. Art. 34 IVG in der Fassung vom 19.06.1959, AS 1959 1498) zu schaffen. In der Gesetzesbegründung hierzu (vgl. BBl 1963 II 8833, S. 541 ff.) heißt es:
34 
„In der IV erhält der invalide Mann eine Zusatzrente für die nicht invalide Ehefrau. […] Wie schon erwähnt, lässt sich in der AHV durch Gewährung einer gleichartigen Zusatzrente das Problem der noch nicht 60jährigen Ehefrau des Altersrentners in zweckmässiger und systematisch richtiger Weise lösen. Sozial gesehen ist die Situation in der AHV und der IV sehr ähnlich: in der Regel erleidet der über 65jährige Ehemann - ähnlich wie der Invalide - eine Einkommenseinbusse, muss aber gleichwohl für den Unterhalt seiner jüngeren Ehefrau aufkommen, da dieser, wenigstens wenn sie ein gewisses Alter erreicht hat, nicht zuzumuten ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Gründe, die in der IV für die Einführung der Zusatzrente und damit für die Berücksichtigung der Familienlasten bei der Rentenbemessung gesprochen haben, verdienen somit auch in der Altersversicherung Beachtung. Die AHV/IV-Kommission ist allerdings der Ansicht, dass die Zusatzrente an weitere Voraussetzungen geknüpft werden müsse. Vor allem dürfe jungen Frauen zugemutet werden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und an den Unterhalt der Familie beizutragen. Wir teilen diese Auffassung und sehen einen Anspruch auf Zusatzrente nur für Frauen vor, die das 45. Altersjahr vollendet haben. […] Wenn in der AHV die Zusatzrente für die Ehefrau eingeführt wird, so ist es unseres Erachtens auch gerechtfertigt, für minderjährige Kinder der im Rentenalter stehenden Männer und Frauen Kinderrenten vorzusehen. Dieselben familienpolitischen Gründe, die für die Gewährung der Zusatzrente der Ehefrau sprechen, lassen sich auch für die Ausrichtung von Kinderrenten anführen.“
35 
a) Der Sache nach entspricht die Schweizer Kinderrente damit dem früheren deutschen Kinderzuschuss, der eine Regelleistung der gesetzlichen Rentenversicherung und Bestandteil der Renten wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Alters war. Der deutsche Kinderzuschuss existierte seit 1912 (vgl. § 1291 Reichsversicherungsordnung in der Fassung vom 09.07.1911, RGBl. 1911, S. 509) und war die erste unmittelbar kindbezogene Leistung in der Rentenversicherung (vgl. dazu und zum Folgenden Hänlein, Einführung in die Entwicklung des Rentenrechts von 1972 bis 1986, NZA, Beil. 2/1989, 28, 39). Wurde er durch das 20. Rentenanpassungsgesetz (RAG) vom 27.06.1977 (BGBl. I S. 1046) zunächst eingefroren (auf 1.834,80 DM), weil sich aufgrund der vorher bestehenden Dynamisierung (ein Zehntel der allgemeinen Bemessungsgrundlage) eine ungerechtfertigte Diskrepanz zwischen dem Kindergeld und dem (höheren) Kinderzuschuss ergeben hatte (vgl. BR-Drs. 75/77, S. 37 f.), wurde er durch das Haushaltsbegleitgesetz vom 23.12.1983 (BGBl. I S. 1532) zum 01.01.1984 abgeschafft und durch das Kindergeld ersetzt. Maßgebend hierfür war einerseits die Ungleichbehandlung von Rentnern und Kindergeldberechtigten wie Arbeitnehmer, Arbeitslose und andere Sozialleistungsempfänger, andererseits die Überlegung, dass der Kinderzuschuss einen Familienlastenausgleich bewirkt, der an sich nicht Aufgabe der Rentenversicherung, sondern Aufgabe des Staates ist (vgl. BT-Drs. 10/335, S. 10, 60). Eine Besitzschutzregelung wurde in § 1262 Abs. 1  Satz 1 RVO getroffen. Durch das Rentenreformgesetz 1992 (BGBl. I 1989 S. 2261) wurde die Besitzschutzregelung über § 270 SGB VI aufrechterhalten. Berechtigten, die vor dem 01.01.1992 Anspruch auf Kinderzuschuss hatten, wurde der Kinderzuschuss „in der zuletzt gezahlten Höhe“ weitergezahlt. § 270 SGB VI wurde schließlich durch Art. 4 Nr. 18 des Gesetzes vom 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) mit Wirkung vom 17.11.2016 aufgehoben (vgl. zum Vorstehenden auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.04.2019 - L 11 KR 3158/18 -, juris Rn. 30). Nach § 1262 Abs. 1 Satz 1 RVO (in der bis 31.12.1983 geltenden Fassung ) erhöhte sich die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit und das Altersruhegeld für jedes Kind um den Kinderzuschuss. Er wurde bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Für ein Kind, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befand, wurde der Kinderzuschuss längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt (§ 1262 Abs. 3 Satz 1 und 2 RVO a.F.). Als Kinder gelten die ehelichen Kinder, die in den Haushalt des Rentenberechtigten aufgenommenen Stiefkinder, die für ehelich erklärten Kinder, die an Kindes Statt angenommenen Kinder, die nichtehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft oder seine Unterhaltspflicht festgestellt ist, die nichtehelichen Kinder einer Versicherten (§ 1262 Abs. 2 RVO a.F.). Der Kinderzuschuss wurde von Beginn des Monats an, in dem die Voraussetzungen des Anspruchs erfüllt waren, bis zum Ende des Monats, in dem sie entfallen, gewährt (§ 1262 Abs. 7 RVO a.F.).
36 
b) Der Zweck des Kinderzuschusses war gesetzlich nicht ausdrücklich normiert (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 18.02.1993 - 12 B 90.2847 -, juris Rn. 48). Er sollte aber die Aufwendungen, die dem Rentenberechtigten durch die Betreuung und den Unterhalt von Kindern entstehen, teilweise ausgleichen und gehört damit - ebenso wie das ihn später ersetzende Kindergeld (vgl. zu dessen Entwicklung BVerfG, Beschluss vom 29.05.1990 - 1 BvL 20/84 -, juris Rn. 77 ff. m.w.N.) - zu einer Reihe von weiteren allgemeinen Sozialleistungen, die von den Prinzipien der Fürsorge und des Familienleistungsausgleichs (früher: „Familienlastenausgleich“) geprägt sind und als Teil eines sozialen Ausgleichs zwecks Minderung der durch Kinder erhöhten finanziellen Belastungen gewährt werden (BVerfG, Beschluss vom 06.05.1975 - 1 BvR 332/72 -, juris Rn. 49; BSG, Urteile vom 09.02.1983 - 5a RKn 10/81 -, juris Rn. 13, vom 19.10.1977  - 4 RJ 57/76 -, juris Rn. 19, und vom 14.09.1977 - 4 RJ 107/76 -, juris Rn. 19; BAG, Urteil vom 21.08.1980 - 3 AZR 63/79 -, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 08.10.1980 - IVb ZR 505/80 -, juris Rn. 20). Das den Kinderzuschuss ersetzende Kindergeld ist nach der Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 1996 keine Sozialleistung mehr, sondern eine Steuervergütung, die entweder als Steuerfreibetrag gemäß § 32 EStG oder als Familienleistung nach § 62 EStG gewährt wird. Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz wird nach § 1 BKGG nur noch für beschränkt Steuerpflichtige bezahlt (Kunkel/Kepert in: Kunkel, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 93 Rn. 10). Das Bundesverwaltungsgericht sieht die wesentliche Zweckbestimmung des staatlichen Kindergeldes nach den Vorschriften des Bundeskindergeldgesetzes und den §§ 62 ff. EStG darin, die in der Person des Kindes entstehenden Kosten der allgemeinen Lebensführung mindestens teilweise zu decken und zur Entlastung von den Kosten des Lebensunterhaltes beizutragen (vgl. Urteile vom 29.09.1994 - 5 C 56.92 -, juris Rn. 11, und vom 22.12.1998 - 5 C 25.97 -, juris Rn. 18). Später hat es dies dahingehend konkretisiert, dass nach der dem Familienleistungsausgleich dienenden Vorschrift des § 31 Satz 1 EStG die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung entweder durch die (in § 32 EStG geregelten) Freibeträge oder durch das Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG bewirkt wird. Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie (§ 31 Satz 2 EStG). Die Leistung des Kindergeldes ist damit nicht zweckneutral; vielmehr wird schon ausweislich des Wortlauts der vorbezeichneten Regelungen unmissver-ständlich klargestellt, dass das Kindergeld bei einkommensteuerpflichtigen Eltern in erster Linie dazu bestimmt ist, die Familie zu entlasten und das Existenzminimum des Kindes einschließlich des Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsaufwands (steuerlich) zu verschonen. Das Kindergeld ist danach eine den Eltern zufließende, aber für den existenziellen Bedarf des jeweiligen Kindes bestimmte und zu verwendende Leistung (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.05.2011 - 5 C 10.10 -, juris Rn. 15, und vom 26.06.2018 - 5 C 3.17 -, juris Rn. 22). Diese Zielsetzung wird auch in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hervorgehoben (vgl. Urteile vom 15.03.1967 - 7 RKg  8/66 -, juris Rn. 19, vom 07.08.1991 - 10 RKg 15/91 -, juris Rn. 27, und vom 22.09.1993 - 10 RKg 18/92 -, juris Rn. 21). Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, den Anspruch auf Kindergeld über diese allgemeine Zwecksetzung hinaus stärker maßnahme- oder bedarfsbezogen zu regeln (BVerwG, Urteil vom 29.09.1994 - 5 C 56.92 -, juris Rn. 12).
37 
Dass Kinderzuschuss und Kindergeld demselben Zweck (Familienleistungs-ausgleich) dienen, wird nicht zuletzt daran deutlich, dass diese nach dem das Kindergeldrecht von jeher beherrschenden Grundsatz, Doppelleistungen für dasselbe Kind auszuschließen (BSG, Urteile vom 15.03.1967 - 7 RKg 8/66 -, juris Rn. 20 f. m.w.N., und vom 29.08.1980 - 8b RKg 2/80 -, juris Rn. 20 ff.), nicht nebeneinander gewährt werden. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKGG bzw. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG wird Kindergeld nicht für ein Kind gewährt bzw. bezahlt, für das u.a. Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Renten-versicherung zu zahlen sind oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wären. Gleiches gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BKGG bzw. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bei Leistungen für Kinder, die außerhalb Deutschlands gewährt werden und dem Kindergeld oder dem Kinderzuschuss vergleichbar sind. Nach der gesetzgeberischen Intention soll das Kindergeld also von Leistungen verdrängt werden, die nach ihrer Zweckbestimmung mit ihm vergleichbar sind (BT-Drucks. IV/818, S. 15 zu § 7 BKGG a.F.).
38 
c) Die vom Kläger zusätzlich zu seiner Altersrente bezogene Schweizer Kinderrente ist eine dem früheren Kinderzuschuss der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung und damit dem heutigen Kindergeld vergleichbare Leistung. Die Vergleichbarkeit der ausländischen Leistung ist nach deren Funktion zu beurteilen. Eine dem Kinderzuschuss bzw. Kindergeld vergleichbare Leistung ist anzunehmen, wenn sie nach ihrem Sinn und Zweck ebenfalls dem Familienleistungsausgleich dient, also einen Beitrag zur finanziellen Entlastung der Familie darstellt. Nicht abzustellen bei der Frage der Vergleichbarkeit mehrerer kindbezogener Leistungen ist hingegen auf deren rechtliche Ausgestaltung, sondern allein darauf, ob die zu vergleichende Leistung wirtschaftlich die gleiche Zielrichtung verfolgt wie der Kinderzuschuss oder das Kindergeld (BSG, Urteil vom 14.06.1984 - 10 RKg 16/82 -, juris   Rn. 13; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2000 - 5 K 1805/97 -, juris   Rn. 19; Felix in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, X. Kindergeld Rn. B 36 ). Dies ist bei der Schweizer Kinderrente der Fall (so im Ergebnis auch BFH, Urteil vom 21.02.2018 - III R 3/17 -, juris Rn. 16 m.w.N.; FG Hamburg, Urteil vom 28.02.2013 - 1 K 109/12 -, juris Rn. 22 m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.04.2019 - L 11 KR 3158/18 -, juris Rn. 30, 33; zur Vergleichbarkeit einer US-Kinderrente vgl. BSG, Urteil vom 14.06.1984 - 10 RKg 16/82 -, juris; vgl. auch Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern betreffend den Familienleistungsausgleich - Vergleichbare Leistungen i.S.d. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vom 16.01.2017, BStBl. I S. 151). Obgleich deren Zweck - wie der des früheren deutschen Kinderzuschusses - gesetzlich nicht ausdrücklich normiert ist, ist sie der Sache nach ebenfalls eine Leistung zum Familienleistungsausgleich. Wie der frühere Kinderzuschuss ist die Schweizer Kinderrente eine zur Alters- oder Invalidenrente akzessorische Leistung, die im Unterschied zur Waisenrente nicht den Wegfall des Elternteils ersetzt, sondern der Erleichterung der Unterhaltspflicht des invalid gewordenen oder im AHV-Alter stehenden Unterhaltsschuldners dient und dessen (durch Alter oder Invalidität bedingte) Einkommenseinbuße ausgleichen soll. Mit anderen Worten soll sie dem invalid gewordenen oder im AHV-Alter stehenden Elternteil ermöglichen, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Der Anspruch steht daher - wie der Kinderzuschuss der deutschen gesetzlichen Rentenversi-cherung - dem Rentenempfänger und nicht direkt dem Kind zu (vgl. Urteil des eidgenössischen Bundesgerichts vom 27.12.2007 - 9C_272/2007 -, Bundes-gerichtsentscheidungen 134 V 15, S. 17). Dem entsprechen auch die Ausführungen in der Gesetzesbegründung zur Einführung der Kinderrente in der AHV (s.o., BBl 1963 II 8833, S. 541 ff.), wonach die „Familienlasten“, die dadurch entstehen, dass der im AHV-Alter stehende Mann Einkommenseinbußen erleidet, gleichzeitig aber für den Unterhalt eines minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden Kindes aufkommen muss, bei der Rentenbemessung Berücksichtigung finden sollten. Eine über diese allgemeine Zwecksetzung hinausgehende, stärker maßnahme- oder be-darfsbezogene Zielsetzung lässt sich auch hier weder dem Gesetz selbst noch der Gesetzesbegründung zu Art. 22ter Abs. 1 AHVG entnehmen.
39 
d) Handelt es sich nach dem Vorstehendem bei der Schweizer Kinderrente mithin um eine dem Kinderzuschuss der deutschen Rentenversicherung bzw. dem deutschen Kindergeld vergleichbare Leistung zum Familien-leistungsausgleich liegt eine Zweckgleichheit mit den hier für V.K. gewährten Leistungen der Jugendhilfe nicht vor. Denn die Rechtsprechung hat seit jeher eine Zweckgleichheit des Kindergeldes mit Leistungen der Jugendhilfe verneint (vgl. Mann in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 7. Aufl. 2017, § 93 Rn. 14 m.w.N.). Mit dem allgemeinen Zweck des Familienleistungsausgleichs wird ein weiter Rahmen gezogen, der von den Kindergeldberechtigten auf sehr unterschiedliche und vielfältige Weise ausgefüllt werden kann; die Offenheit und Weite der Zweckbestimmung sind Ausdruck gesetzgeberischer Zurückhaltung, die dem einzelnen Kindergeldberechtigten die Entscheidung überlässt, in welcher Art und Weise er das Kindergeld entsprechend seiner allgemeinen Zielsetzung zugunsten der Kinder, für die es geleistet wird, verwendet (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 29.09.1994 - 5 C 56.92 -, juris Rn. 12, und vom 22.12.1998 - 5 C 25.97 -, juris Rn. 18, Beschluss vom 09.02.2006 - 5 B 53/05 -, juris Rn. 3; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27.02.2004 - 4 LC 47/03 -, juris Rn. 30; Kunkel/Kepert in: Kunkel, SGB VIII,  7. Aufl. 2018, § 93 Rn. 10). Ob die Eltern demnach das Kindergeld einsetzen, um den Lebensunterhalt mindestens teilweise sicherzustellen, oder ob die Eltern das Kindergeld einsetzen, um dem Kind einen materiellen Wunsch zu erfüllen, bleibt in deren Verantwortungsbereich. Das Kindergeld ist keine staatliche Pflichtleistung, um die Familien bei der Pflege ihrer Kinder zu unterstützen, sondern eine freiwillige Geldleistung, die die Familien entlasten soll (im Vergleich zu Familien ohne Kinder). Dieser Familienleistungsausgleich dient nicht ausschließlich dem Lebensunterhalt des Kindes (Jordan, SRa 2019, 213, 216). Für diese besondere Zweckbestimmung kindbezogener Leistungen zum Familienleistungsausgleich, zur wirtschaftlichen Entlastung von kinder-bedingten Mehrkosten der allgemeinen Lebensführung beizutragen, bleibt im Rahmen fortbestehender Eltern-Kind-Kontakte auch bei einer vollstationären Unterbringung Raum, obwohl der Primäraufwand für die Versorgung des Untergebrachten von der öffentlichen Hand erbracht wird (vgl. zu § 93 Abs. 5 SGB VIII in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung BVerwG, Urteil vom 22.12.1998 - 5 C 25.97 -, juris Rn. 18). Maßgeblich ist, dass die genannten Leistungen nicht nur dem Unterhalt des Kindes dienen, sondern der allgemeinen wirtschaftlichen Entlastung der Unterhaltsverpflichteten. Im Hinblick auf die vielfältigen Möglichkeiten, Leistungen zum Familienlei-stungsausgleich zur wirtschaftlichen Entlastung der Familie einzusetzen, ist eine Zweckgleichheit daher nicht gegeben. Seit der Neufassung des § 93  Abs. 1 Satz 4 und § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII durch das Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetz - KJVVG - vom 29.08.2013 (BGBl. I 2013,  S. 3464) zählt das Kindergeld nicht mehr zum Einkommen und wird nicht mehr als Mindestkostenbeitrag, sondern bei einer vollstationären Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen neben dem Kostenbeitrag aus dem Einkommen als zusätzlicher Kostenbeitrag erhoben. Dieser Regelung hätte es nicht bedurft, sähe man das Kindergeld als zweckidentische Leistung i.S.d. § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII an.
40 
Die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch auf andere kindbezogene Leistungen zum Familienleistungsausgleich übertragbar. Zwar hat der Gesetzgeber mit § 94 Abs. 3 SGB VIII (zumindest) im Hinblick auf das zweckverschiedene und gemäß § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII nicht zum Einkommen zählende Kindergeld eine Regelung geschaffen, die es dem Jugendhilfeträger gleichwohl ermöglicht, im Falle der vollstationären Unterbringung eines Kindes einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu verlangen. Vorliegend geht es indes - gleichsam in einem ersten Schritt - um die Beurteilung der Frage, ob es sich bei der dem früheren Kinderzuschuss der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung und damit auch dem jetzigen Kindergeld vergleichbaren Schweizer Kinderrente um eine zweckidentische Leistung i.S.d. § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII handelt, was - wie oben ausgeführt - angesichts der Tatsache, dass es sich bei allen genannten Leistungen um solche des Familienleistungsausgleichs handelt, nicht der Fall ist.
41 
2. Bei der Schweizer Kinderrente handelt es sich - ungeachtet ihrer Bezeichnung als „Rente“ - auch nicht um eine der (Halb)Waisenrente vergleichbare Leistung, bei der Zweckidentität zu dem bei vollstätionären Leistungen als Annex mitumfassten notwendigen Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses bejaht wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.12.1998 - 5 C 25.97 -, juris, und vom 22.02.2007 - 5 C 28.05 -, juris; Mann in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 93 Rn. 13; Telscher in: GK-SGB VIII, § 93 Rn. 27 ). Die Waisenrente erfüllt den Zweck, nach dem Tod des Ernährers den Unterhalt für die infolge des Versicherungsfalls unversorgt hinterbliebenen Kinder sicherzustellen. Sie soll den Ausfall eines in pauschalierter Höhe unterstellten gesetzlichen Unterhaltsanspruchs gegen den Versicherten (§§ 1601 ff. BGB) ausgleichen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2010 - L 3 U 208/08 -, juris Rn. 34). Die Waisenrente hat Unterhaltsersatzfunktion und dient nicht dem Familienleistungsausgleich (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2010  - L 3 U 208/08 -, juris Rn. 34; Bohlken in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl. 2021, § 48 Rn. 20). Der Kinderzuschuss der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bzw. die Schweizer Kinderrente dienen hingegen - wie bereits ausgeführt - dem Zweck, die Aufwendungen, die dem Renten-berechtigten durch die Betreuung und den Unterhalt von Kindern entstehen, teilweise auszugleichen (BVerfG, Beschluss 06.05.1975 - 1 BvR 332/72 -, juris Rn. 49). Zwar wurde - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - der deutsche Kinderzuschuss grundsätzlich in Form eines von vornherein feststehenden Betrages gewährt (zuletzt seit 01.07.1977 jährlich 1.834,80 DM), wohingegen die Höhe der Schweizer Kinderrente prozentual von der Altersrente des Versicherten berechnet wird und damit regelmäßig weit höher ausfällt als der frühere Kinderzuschuss zur Rente. Der Unterschied bei der Berechnung und in der Höhe der staatlichen Leistungen - die Anspruchsvoraussetzungen sind, wie oben dargelegt, nahezu identisch - rechtfertigt indes keine andere Beurteilung. Denn die Vergleichbarkeit mehrerer kindbezogener Leistungen richtet sich nicht nach der rechtlichen Ausgestaltung des Anspruchs, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten, also vor allem nach den Wirkungen für die finanzielle familiäre Situation. Die Leistung muss also - wie es bei dem deutschen Kinderzuschuss und der Schweizer Kinderrente der Fall ist - davon abhängen, dass der Empfänger zumindest bei typisierender Betrachtung mit Unterhaltsleistungen für Kinder belastet ist. Sie muss folglich entfallen, wenn die Kinder nicht mehr wirtschaftlich abhängig sind (BFH, Urteil vom 22.05.2002 - VIII R 91/01 -, juris Rn. 16). Im Hinblick auf die zahlreichen Möglichkeiten der rechtlichen Ausgestaltung einer dem Familienleistungsausgleich dienenden Leistung kommt es also lediglich darauf an, ob die zu vergleichende Leistung - unabhängig davon, in welcher Form sie gewährt wird - wirtschaftlich die gleiche Zielrichtung verfolgt wie das Kindergeld oder eine der in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG genannten Leistungen. Unerheblich ist die konkrete Höhe der anderen Leistung (vgl. Felix in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG,     X. Kindergeld Rn. B 36 ; Wendl in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 65 EStG Rn. 8 ).
42 
Soweit der Beklagte außerdem geltend macht, die Zweckidentität der Schweizer Kinderrente zu den hier in Rede stehenden Leistungen der Jugendhilfe in Form des notwendigen Unterhalts werde zudem durch die Drittauszahlungsregelung des Art. 20 ASTG bestätigt, weil danach Leistungen zum „Unterhalt“ bei nicht zweckentsprechender Verwendung an Dritte oder eine Behörde ausgezahlt werden könnten, wovon in der Vergangenheit auch schon Gebrauch gemacht worden sei, vermag er auch damit nicht durchzudringen. Gemäß Art. 20 Abs. 1 ASTG können Geldleistungen ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern a) die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht imstande ist und b) die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus diesem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen ist. Richtig ist, dass Art. 20 ASTG nach seinem Wortlaut diejenigen Sachverhalte erfasst, bei denen die berechtigte Person die Geldleistung nicht für den „Unterhalt“ verwendet. Damit greift das schweizerische Gesetz einen zivilrechtlichen Begriff auf und stellt klar, dass die infrage stehende Leistung darauf gerichtet sein muss, der betreffenden Person die Lebensführung zu ermöglichen. Von Art. 20 ASTG erfasst sind insoweit diejenigen sozialversicherungsrechtlichen Geldleistungen, die zur Bestreitung des Lebensbedarfs dienen sollen (vgl. zum Vorstehenden Kieser, ASTG-Kommentar, 2015, Art. 20 Rn. 12). Dazu gehören auch Leistungen zum Familienleistungsausgleich. Dies ergibt sich aus Folgendem: Da der von Art. 20 ASTG geregelte Sachverhalt eng gefasst ist und zudem das Kriterium der Sozialhilfeabhängigkeit genannt wird, hat der schweizerische Gesetzgeber zur Erfassung vergleichbarer Sachverhalte in den Einzelgesetzen eine Vielzahl von Abweichungen - sei es hinsichtlich der Drittauszahlungsgründe oder des Absehens von der Sozialhilfeabhängigkeit - von dieser Regelung vorgesehen. So unter anderem beim Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen vom 24.03.2006 (Familienzu-lagengesetz , AS 2008 131). Die Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen und sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen (§ 2 FamZG). Sie umfassen u.a. Kinderzulagen (200,- sfr für Kinder bis 16 Jahre oder bis zum Anspruch auf die Ausbildungszulage) und Ausbildungszulagen (250,- sfr für Jugendliche, die eine nachobligatorische Ausbildung absolvieren, frühestens ab 15 Jahren, bis 25 Jahre). Anspruch auf Familienzulagen haben alle Arbeitnehmer, Selbständige sowie Nichterwerbstätige mit bescheidenen Einkommen und arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, ohne Einkommensgrenze. Für die Beschäftigten in der Landwirtschaft gilt eine Sonderregelung. Rentenempfänger erhalten - ähnlich der früheren Rechtslage in der Bundesrepublik (s.o.) - anstatt der Familienzulagen Kinderrente. Die Familienzulagen sind demnach dem deutschen Kindergeld vergleichbar und stellen offensichtlich (vgl. § 2 FamZG) ebenfalls Leistungen zum Familienleistungsausgleich dar (vgl. BFH, Urteil vom 26.07.2012 - III R 97/08 -, juris; vgl. auch Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern betreffend den Familienleistungsausgleich - Vergleichbare Leistungen i.S.d. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vom 16.01.2017, BStBl. I S. 151). Art. 9 Abs. 1 FamZG sieht vor, dass eine Auszahlung an Dritte erfolgen kann, auch wenn keine Sozialhilfeabhängigkeit vorliegt. Art. 9 Abs. 2 FamZG bestimmt, dass auf begründetes Gesuch hin die Ausbildungszulage direkt dem mündigen Kind ausgerichtet werden kann; die Abweichung von Art. 20 Abs. 1 ASTG liegt dabei darin, dass ohne besondere Voraussetzung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 ASTG eine solche Drittauszahlung erfolgen kann (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2015, Art. 20 Rn. 49). Wäre der schweizerische Gesetzgeber davon ausgegangen, bei Leistungen zum Familienleistungsausgleich handle es sich von vornherein nicht um Leistungen i.S.d. Art. 20 ASTG, hätte es der genannten Ausnahmevorschriften in Art. 9 ASTG hinsichtlich der Drittauszahlungsgründe oder des Absehens von der Sozialhilfeabhängigkeit nicht bedurft. Aus diesem Grund lässt Art. 20 ASTG, auf den Art. 22ter Abs. 2 AHVG ausdrücklich Bezug nimmt, nicht den Rückschluss zu - worauf der Beklagte aber wohl abhebt -, die Schweizer Kinderrente diene (ausschließlich) der Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts und sei daher eine zweckidentische Leistung i.S.d. § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII. Art. 20 ASTG vergleichbare Regelungen finden sich im deutschen Recht im Übrigen - auch im Hinblick auf Leistungen zum Familienleistungsausgleich - in § 48 SGB I und § 74 EStG.
43 
3. Ob die hier in Rede stehenden Leistungen im Sinne europarechtlicher Vorschriften vergleichbar sind, mag bei der - hier nicht zu beurteilenden - Frage eine Rolle spielen, ob die nationale Koordinierungsregelung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG im Einzelfall durch vorrangiges europäisches Recht verdrängt wird und unter Anwendung der dortigen Antikummulie-rungsvorschriften zu beurteilen ist, in welchem Umfang Leistungen eines anderen Mitgliedsstaates als dem, in dem der Anspruchsberechtigte und seine Familie wohnen, für dasselbe Kind auf das deutsche Kindergeld anzurechnen sind (vgl. dazu FG Hamburg, Urteil vom 28.02.2013 - 1 K 109/12 -, juris). Im vorliegenden Fall geht es dagegen um die nicht europarechtlich überlagerte Frage, ob die Schweizer Kinderrente als dem früheren innerdeutschen Kinderzuschuss der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistung eine zweckidentische i.S.d. § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII ist, und daher gesondert zu einem Kostenbeitrag aus Einkommen einzusetzen ist. Unmaßgeblich ist daher auch, dass und weshalb - eine nähere Begründung hierzu enthält das Schreiben der zuständigen Familienkasse Baden-Württemberg West vom 18.01.2019 (vgl. VA S. 1677) nicht - der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich sowohl deutsches Kindergeld als auch eine Schweizer Kinderrente bezieht.
44 
4. Auch wenn hier für den noch nicht rechtskräftig verbeschiedenen und dem Berufungsverfahren allein zugrunde liegenden Zeitraum vom 20.07.2016 bis 15.02.2017 eine Geltendmachung der schweizerischen Kinderrente nach Maßgabe des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII durch den Beklagten nicht in Betracht kommt, bedeutet dies nicht, dass kindbezogene Leistungen zum Zwecke des Familienleistungsausgleichs wie die Schweizer Kinderrente grundsätzlich nicht zur Beteiligung an den Kosten der Maßnahmen der Jugendhilfe herangezogen werden könnten. Ob dies über § 93 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bewerkstelligt wird, weil man die Schweizer Kinderrente dem Kindergeld gleichsetzt und sie daher (im Falle vollstationärer Leistungen) als Kostenbeitrag unabhängig von einem Kostenbeitrag aus Einkommen fordert (dazu a), oder man sie als (sonstiges) Einkommen gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII wertet - § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII dürfte mangels ausdrücklicher Zweckbestimmung im Gesetz der Berücksichtigung als Einkommen nicht entgegenstehen - und sie im Wege des Kostenbeitrags aus Einkommen (unter Berücksichtung der in § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII aufgeführten Absetzbeträge) geltend macht (dazu b), bedarf hier indes keiner Entscheidung.
45 
a) Einer Heranziehung des Klägers zu einem weiteren Kostenbeitrag in Höhe der Schweizer Kinderrente analog § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII stünde vorliegend entgegen, dass dieser nicht ausreichend gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII belehrt worden ist. Es kann daher offen bleiben, ob die Voraussetzungen einer Umdeutung (§ 43 SGB X) der hier streitbefangenen Bescheide erfüllt wären oder der Erhebung eines weiteren Kostenbeitrags in Höhe der Schweizer Kinderrente gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die Bestandskraft des Bescheids vom 20.06.2016 entgegenstünde, weil dieser als Verwaltungsakt mit Mischwirkung nicht nur belastend (Erhebung eines Kostenbeitrags in Höhe des Kindergelds von monatlich 190,- EUR), sondern zugleich auch begünstigend ist (Begrenzung des festgesetzten Betrags der Höhe nach) und daher bei der Erhebung eines weiteren Kostenbeitrags in Höhe der Schweizer Kinderrente analog § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu prüfen wäre, ob die streitbefangenen Bescheide die Anforderungen an die Rücknahme, den Widerruf oder die Aufhebung von Verwaltungsakten (§§ 45 ff. SGB X) erfüllen (vgl. zu dieser Problematik VG Osnabrück, Urteil vom 25.04.2005 - 6 A  162/03 -, juris; SG Kassel, Urteil vom 04.09.2013 - S 12 KR 246/12 -, juris).
46 
Nach Auffassung des Senats spricht zwar viel für die Möglichkeit, dem Kindergeld vergleichbare Leistungen wie den früheren deutschen Kinderzuschuss der gesetzlichen Rentenversicherung und die Schweizer Kinderrente im Falle vollstationärer Leistungen in entsprechender Anwendung des § 93 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII als Kostenbeitrag unabhängig von einem Kostenbeitrag aus Einkommen zu fordern. Insoweit scheiterte die Geltendmachung der Schweizer Kinderrente für den hier noch streitigen Zeitraum vom 20.07.2016 bis 15.02.2017 aber an der gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erforderlichen Belehrung des Klägers als Kostenbeitragspflichtigem. Nach dieser Vorschrift kann ein Kostenbeitrag bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist aufgrund seines eindeutigen Wortlauts („Kostenbeitrag“) auf die Erhebung eines Kostenbeitrags nach § 93 Abs. 4 Satz SGB VIII anwendbar (vgl. BverwG, Urteil vom 21.10.2015 - 5 C 21.14 -, juris Rn. 26 f.). Dieser Ansicht dürfte auch der Beklagte sein, nachdem seine Belehrung vom 20.06.2016 den Hinweis enthält, dass bei vollstationären Leistungen zusätzlich ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes erhoben werden kann.
47 
Die Information des Kostenbeitragspflichtigen ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrags (Mann in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 92 Rn. 12 m.w.N. aus der Rechtsprechung; Schindler in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 92 Rn. 18; Kunkel/Kepert in: LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 92 Rn. 17). Unterbleibt die Mitteilung oder erfolgt sie nicht unverzüglich, so ist die Erhebung eines Kostenbeitrags erst mit dem Zeitpunkt möglich, zu dem diese nachgeholt wird (Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 92   Rn. 18). Für einen vor der Mitteilung liegenden Zeitraum kann ein Kostenbeitrag nicht rückwirkend erhoben werden (Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 92 Rn. 40 ). Heilung oder Unbeachtlichkeit nach §§ 41, 42 SGB X analog scheiden aus (Kunkel/Kepert in: LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 92 Rn. 17).
48 
Bei einem Wechsel der gewährten Jugendhilfeleistungsmaßnahme hat eine erneute Belehrung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu erfolgen, in der die neue Leistungsart benannt wird. Ab dem Wechsel der Leistungsart bis zu dem Zeitpunkt der erneuten Belehrung scheidet eine Kostenbeitragserhebung aus. Dies folgt aus dem Zweck der Mitteilungs- und Unterrichtungspflicht, der ein doppelter ist. Zum einen soll die kostenbeitragspflichtige Person über die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in Kenntnis gesetzt werden, um den Anspruch des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf Erhebung des Kostenbeitrags zu sichern. Zum anderen soll die kostenbeitrags- und zugleich unterhaltspflichtige Person davor geschützt werden, sowohl unterhaltsrechtlich als auch öffentlich-rechtlich in Anspruch genommen zu werden (Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 92 Rn. 43 ; Telscher in: GK-SGB VIII, § 92 Rn. 37 jeweils unter Hinweis auf BT-Drs. 15/3676, S. 41; Kunkel/Kepert in: LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018; § 92 Rn. 17). Die Aufklärungspflicht besteht grundsätzlich sowohl gegenüber bar- als auch gegenüber naturalunterhaltspflichtigen Elternteilen (Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 92 Rn. 43 ; Loos in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 92 Rn. 13). Der Umfang der Informationspflicht hat sich im Einzelfall ausgehend vom Schutzzweck der Norm an den jeweiligen wirtschaftlichen Dispositionsmöglichkeiten des Kostenbeitragspflichtigen zu orientieren (BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22/11 -, juris; Urteil des Senats vom 21.02.2017 - 12 S 594/16 -, juris Rn. 28). Nach § 10 Abs. 2 SGB VIII mindert sich im Fall einer Kostenbeteiligung eines Unterhaltspflichtigen nach §§ 90 ff. SGB VIII dessen Unterhaltsbeitrag entsprechend; er kann also die Berücksichtigung seiner Kostenbeteiligung bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs fordern (§ 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Bei Barunterhaltspflichtigen steht daher die Belehrung über die Folgen der Jugendhilfemaßnahme für die Unterhaltspflicht im Vordergrund, weil sie durch Kürzung des Barunterhalts Vorsorge für die Kostenbeitragszahlung treffen können. Bei Naturalunterhaltspflichtigen kommt der Information über das zeitliche Einsetzen der Kostenbeitragspflicht besondere Bedeutung zu. Ihnen obliegt es, aus ersparten Aufwendungen Rücklagen zur Bestreitung des Kostenbeitrags zu bilden (Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 92 Rn. 44 ; Telscher in: GK-SGB VIII, § 92 Rn. 39 ). Der den unterhaltspflichtigen Schuldner schützenden Funktion des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kommt der öffentliche Träger der Jugendhilfe ausreichend nach, wenn er dem Kostenpflichtigen Art, Beginn und voraussichtliche Dauer der Jugendhilfemaßnahme mitteilt und ihn darüber aufklärt, dass und in welchem Umfang der Lebensunterhalt des Maßnahmeempfängers im Einzelfall durch die Jugendhilfeleistung abgedeckt ist, sodass sich in Folge dessen die Unterhaltspflicht reduziert bzw. im Fall einer vollstationären Unterbringung (vorübergehend) ganz entfällt (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21.11.2011 - 4 LA 40/11 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.04.2011 - 12 A 1292/09 -, juris; Telscher in: GK-SGB VIII, § 92 Rn. 38 ; Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 92 Rn. 18). Darüber hinaus muss für den Kostenpflichtigen seine (stattdessen) bestehende Kostenbeitragspflicht im Rahmen einer Kostenheranziehung transparent sein (BverwG, Urteil vom 21.10.2015 - 5 C 21.14 -, juris Rn. 28). Andererseits erfordert die Aufklärung über die Kostenbeteiligungspflicht noch nicht, dass die konkrete Höhe des öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrags bereits beziffert wird (VG Neustadt, Urteil vom 25.03.2010 - 4 K 685/09.NW -, juris Rn. 20; Kunkel/Kepert in: LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 92 Rn. 17).
49 
Hiervon ausgehend wird der Empfänger der Mitteilung nur bei einer konkreten Bezeichnung der neuen Leistung in die Lage versetzt, aus ihrem Inhalt nachzuvollziehen, dass auch die geänderte Leistungsgewährung eine Kostenbeitragspflicht auszulösen vermag und er - nach wie vor - zu dem Kreis der beitragspflichtigen Personen gehört (Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 30.11.2018 - 10 LA 366/18 -, juris Rn. 5, und vom 08.12.2014 - 4 LA  46/14 -, juris Rn. 8; Telscher in: GK-SGB VIII, § 92 Rn. 38 ; Mann in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 92 Rn. 12; Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 92 Rn. 44.2 ; differenzierend Kunkel/Kepert in: LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 92 Rn. 17). Anderes kann dann gelten, wenn - was hier aber nicht der Fall ist - eine der in § 91 Abs. 1 Nr. 5 und 6 SGB VIII genannten Leistungen in unveränderter Form über den Eintritt der Volljährigkeit des Jugendlichen hinaus fortgesetzt wird. Dann erfordert allein dieser Umstand keine neue Belehrung über die Gewährung der Leistung und die Folgen für die Unterhaltspflicht (Urteil des Senats vom 08.04.2019 - 12 S 1899/18 -, juris Rn. 18).
50 
Danach wäre für die Heranziehung des Klägers nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu den Kosten der für V.K. ab dem 20.07.2016 gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) und später in Form des betreuten Wohnens (§ 34 SGB VIII) in Höhe der Schweizer Kinderrente jeweils eine erneute Belehrung erforderlich. Zuvor war V.K. zwar bei derselben Familie vollstationär im Rahmen einer Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII untergebracht, hinsichtlich derer mit dem Schreiben vom 20.06.2016 auch eine ordnungsgemäße Belehrung i.S.d. § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII vorliegt. Die durchgehende vollstationäre Unterbringung der V.K. außerhalb des Elternhauses macht entgegen der Auffassung des Beklagten eine erneute Aufklärung indes nicht entbehrlich. Denn bei der Inobhutnahme und der Hilfe zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII) handelt es sich um grundlegend unterschiedliche Hilfearten. Dies folgt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht nur aus der unterschiedlichen Natur der Maßnahmen, welche nicht zuletzt durch ihre Verortung in unterschiedlichen Kapiteln des Sozialgesetzbuch Achtes Buch zum Ausdruck kommt, sondern auch daraus, dass es sich bei der Inobhutnahme nur um eine vorläufige Maßnahme handelt, die ihrem Wesen nach auf einen kurzen Zeitraum von wenigen Tagen oder Wochen angelegt ist und außerdem nicht stets in eine weiterführende (kostenbeitragspflichtige) Maßnahme mündet. Dagegen handelt es sich bei Maßnahmen zur Hilfe zur Erziehung in der Regel - und so auch hier - um länger-fristig angelegte Maßnahmen. Demnach muss sich ein naturalunter-haltspflichtiger Elternteil - wie hier der Kläger - bei einer Inobhutnahme wegen deren vorläufiger Natur und der absehbar kurzen Dauer dieser Maßnahme vorerst nur in geringem Umfang in seiner wirtschaftlichen Lebensgestaltung auf die Kostenbeitragspflicht einstellen (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.12.2014 - 4 LA 46/14 -, juris Rn. 8). Um unterschiedliche Hilfearten handelt es sich außerdem bei der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) auf der einen Seite und in Form des betreuten Wohnens (§ 34 SGB VIII) auf der anderen Seite (vgl. dazu und zum Folgenden Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30.11.2018 - 10 LA 366/18 -, juris Rn. 6). Denn auch wenn es sich in beiden Fällen um „vollstationäre Leistungen“ im Sinne des   § 91 Abs. 1 Nr. 5 a) und b) SGB VIII handelt, unterscheiden sich die Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie und die Hilfe in einer betreuten Wohnform grundlegend hinsichtlich Ausgestaltung und Zielsetzung der Hilfe (vgl. diesbezüglich im Einzelnen § 33 Satz 1 SGB VIII einerseits und § 34 Satz 2 SGB VIII andererseits).
51 
Im Übrigen sieht das Sozialgesetzbuch Achtes Buch zahlreiche Jugendhilfemaßnahmen vor, die nicht sämtlich der Kostenbeitragspflicht unterliegen (vgl. §§ 13a, 14, 17, 18, 21 Satz 1, 25, 28, 29, 30, 31, 41a SGB VIII). Von dem Beitragspflichtigen kann daher nicht erwartet werden, dass er erkennt, dass seine Unterhaltspflicht gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII sowohl bei den verschiedenen Maßnahmen nach §§ 33 ff. SGB VIII als auch bei Maßnahmen nach §§ 42 ff. SGB VIII reduziert ist bzw. bei vollstationärer Unterbringung entfällt, dass auch die neue Hilfeform gemäß § 91 Abs. 1 und 2 SGB VIII eine Kostenbeitragspflicht auslöst und er zu dem nach § 92 Abs. 1 SGB VIII gerade für diese Einzelleistung festgelegten Kreis der beitragspflichtigen Personen gehört. Dies gilt auch dann, wenn dem Kostenpflichtigen in tatsächlicher Hinsicht die voll- oder teilstationäre Betreuung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses in einer Jugendhilfeeinrichtung durch diese Einrichtung bekannt ist und er die daran anknüpfenden unterhalts- und beitragsrechtlichen Konsequenzen möglicherweise auch ohne erneute Belehrung überblicken kann. Denn wie oben dargelegt handelt es sich bei der Belehrung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII um eine allgemein geltende Tatbestandsvoraussetzung für die Beitragserhebung, die nicht nach dem individuellen Kenntnisstand und der Vorbildung der kostenbeitragspflichtigen Person differenziert (Nieder-sächsisches OVG, Beschluss vom 08.12.2014 - 4 LA 46/14 -, juris Rn. 10).
52 
Im vorliegenden Fall fehlt es - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - an einer entsprechenden erneuten Belehrung. Das Aufklärungsschreiben des Beklagten vom 20.06.2016 bezieht sich nach seinem Inhalt ausdrücklich nur auf die Inobhutnahme der V.K. Im Übrigen genügen weder die Unterrichtungen des Klägers nach Bewilligung der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII am 02.09.2016 und nach Bewilligung der Heimunterbringung gemäß § 34 SGB VIII am 22.09.2016 noch der (schlichte) Erlass von Kostenbeitragsbescheiden aus Kindergeld, aus der Schweizer Kinderrente sowie aus Einkommen den Anforderungen des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Folglich könnte die Schweizer Kinderrente im hier allein noch streitbefangenen Zeitraum vom 20.07.2016 bis 15.02.2017 nicht im Wege eines Kostenbeitrags analog § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII geltend gemacht werden.
53 
b) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass mangels ausreichender Belehrung für den hier streitgegenständlichen Zeitraum - 20.07.2016 bis 15.02.2017 - auch kein neuer Kostenbeitragsbescheid aus Einkommen erlassen werden könnte. Dem entsprechend hat das Verwaltungsgericht Freiburg (vgl. Urteil vom 30.11.2018 - 4 K 5759/17 -, S. 8 bis 10 oben) den Bescheid über die Erhebung eines Kostenbeitrags aus Einkommen vom 02.09.2016 in der Fassung des Bescheids vom 15.02.2017 aufgehoben, soweit darin ein Kostenbeitrag aus Einkommen ab dem 20.07.2016 gefordert wird. Dieses Urteil ist rechtskräftig.
54 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
55 
Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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