Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Juni 2019 - 8 K 6604/18 - ist unwirksam.
Die Klägerin trägt ein Viertel und der Beklagte drei Viertel der Kosten des Verfahrens beider Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,- EUR, derjenige für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 7.500,- EUR festgesetzt. Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Juni 2019 - 8 K 6604/18 - wird entsprechend geändert.
| | 1. Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Außerdem ist das Urteil des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtszug in entsprechender Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO und § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO für unwirksam zu erklären. |
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| | 2. Weiterhin war gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch Beschluss des Senats über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. In diesem Zusammenhang berücksichtigt der Senat zunächst zugunsten der Klägerin die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (vgl. in diesem Zusammenhang VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.05.2020 - 11 S 2543/19 -, juris Rn. 2, und vom 23.01.2019 - 11 S 2586/18 -, juris Rn. 2; Bay. VGH, Beschluss vom 27.12.2017 - 20 CS 17.1609 -, juris Rn. 2), da die Klage insoweit erfolgreich gewesen wäre (a)). Darüber hinaus gewichtet der Senat in seiner Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 155 Abs. 4 VwGO ihr Verschulden an einem Teil der im Berufungsverfahren entstandenen Kosten (b)). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze entspricht es vorliegend billigem Ermessen, dass die Klägerin ein Viertel und der Beklagte drei Viertel der Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen hat (c)). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig und daher von ihr selbst zu tragen (d)). |
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| | a) Zunächst ist zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass ihre Klage zum für die Entscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses ((1)) erfolgreich gewesen wäre ((2)). |
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| | (1) Ein erledigendes Ereignis liegt vor, wenn ein nach Klageerhebung eingetretenes außerprozessuales Ereignis dem Klagebegehren die Grundlage entzogen hat und die Klage aus diesem Grund für den Kläger gegenstandslos geworden ist. Ein solches Ereignis kann dabei auch in der Änderung der Sach- oder Rechtslage liegen. Ausreichend ist dabei, wenn ein Rechtsstreit infolge einer sich aus einer veränderten Sachlage ergebenden Änderung der Rechtslage eine derartige Wendung zuungunsten eines Klägers nimmt, dass die Erfolgsaussichten einer bis dahin aussichtsreichen Klage entscheidend geschmälert werden. |
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| | Ausgehend hiervon ist das erledigende Ereignis hier im Eintritt der Bestandskraft des Bescheids, mit dem der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurde, zu sehen. Diese Bestandskraft trat mit Rechtskraft des insoweit klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Juni 2019 - 8 K 19641/17 - ein. Rechtskräftig wurde dieses Urteil mit Ablauf des 24. Juli 2019. Aufgrund des Eintritts der Bestandskraft dieses Bescheids trat gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 AAZuVO ein Wechsel der sachlichen Zuständigkeit für den Erlass der Abschiebungsandrohung von der Beigeladenen als untere Ausländerbehörde zum Regierungspräsidium Karlsruhe als landesweit ausschließlich zuständige Behörde ein. Eine Zuständigkeit der Beigeladenen gemäß § 4 Abs. 2 AAZuVO bestand seitdem unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr. Unabhängig davon, ob sich das Tatbestandsmerkmal „im Zusammenhang“ in der die Zuständigkeit der unteren Ausländerbehörde begründenden Norm des § 4 Abs. 2 AAZuVO auf einen Zeitpunkt bis zur Bestandskraft des Bescheids über die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels bezieht oder aber, wie der Beklagte meint, nur eine gemeinsame Entscheidung ermöglichen soll, war die untere Ausländerbehörde spätestens mit Ablauf des 24. Juli 2019 in keinem Fall mehr sachlich zuständig. Den Regelungen der Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung ist nämlich nicht zu entnehmen, dass eine Zuständigkeit der unteren Ausländerbehörde für den Erlass einer Abschiebungsandrohung auch über die Bestandskraft eines Bescheids über die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis hinaus andauern soll. Vielmehr greift in diesem Fall dann die Zuständigkeitskonzentration beim Regierungspräsidium Karlsruhe gemäß § 8 Abs. 1 und 2 AAZuVO. Dieses ist für aufenthaltsbeendende Maßnahmen zuständig, die nach bestandskräftiger Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu treffen sind. |
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| | Mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheids der Beigeladenen vom 10. April 2017 am 25. Juli 2019 hat sich im laufenden Berufungsverfahren gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 AAZuVO die sachliche Zuständigkeit für den Erlass einer Abschiebungsandrohung gegenüber der Klägerin geändert. Zuständig ist nun nicht mehr die Beigeladene, sondern das Regierungspräsidium Karlsruhe. Dies ist im vorliegenden Berufungsverfahren auch zu berücksichtigen. Denn für die gerichtliche Überprüfung der noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung ist in der Hauptsache die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 1 C 3.11 -, juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.02.2021 - 12 S 603/21 -, juris Rn. 3, und Urteil vom 30.04.2014 - 11 S 244/14 -, juris Rn. 97). Dies gilt auch für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit zum Erlass eines entsprechenden Bescheids. Eine andere Betrachtung würde dazu führen, dass die Anfechtungsklage im Falle einer zwar ursprünglich nicht gegebenen, nachträglich während des Laufs des gerichtlichen Verfahrens aber begründeten sachlichen Zuständigkeit Erfolg hätte, die nunmehr zuständige Behörde aber befugt wäre, umgehend einen inhaltsgleichen neuen Bescheid zu erlassen. Letztlich würde sich dies als Förmelei erweisen, weil seit dem Zuwachsen der Zuständigkeit eine vom Willen der nunmehr zuständigen Behörde getragene Entscheidung vorliegt. Dem nachträglichen Zuwachsen der sachlichen Zuständigkeit stehen dabei auch nicht die Vorschriften der §§ 45 f. LVwVfG entgegen, welche eine Heilung oder Unbeachtlichkeit im Bereich der sachlichen Zuständigkeit nicht vorsehen. Vielmehr entspricht die nachträglich begründete Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz. Auf diese Sach- und Rechtslage ist aber, wie oben gezeigt, im vorliegenden Berufungsverfahren abzustellen. |
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| | (2) Bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheids der Beigeladenen vom 10. April 2017 und damit zum für den im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO maßgeblichen Zeitpunkt wäre die Klage der Klägerin indes erfolgreich gewesen. |
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| | Das Regierungspräsidium Karlsruhe konnte eine sachliche Zuständigkeit zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vor Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung der Beigeladenen über die Erteilung oder Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis für sich nicht in Anspruch nehmen. Demzufolge waren die in Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe verfügte Abschiebungsandrohung nebst der in Ziff. 1 enthaltenen Ausreiseaufforderung und -fristsetzung zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses mangels sachlicher Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe rechtswidrig. |
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| | Nach § 8 Abs. 1 AAZuVO ist das Regierungspräsidium Karlsruhe landesweit zuständig für Maßnahmen und Entscheidungen zur Beendigung des Aufenthalts bei abgelehnten Asylbewerbern sowie deren Familienangehörigen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen, auch wenn die Familienangehörigen kein Asylgesuch oder keinen Asylantrag gestellt haben (Nr. 1), und bei vollziehbar ausreisepflichtigen sonstigen Ausländern sowie deren Familienangehörigen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen, auch wenn die Familienangehörigen nicht vollziehbar ausreisepflichtig sind (Nr. 2). Die Zuständigkeit umfasst dabei gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 AAZuVO den Erlass von Abschiebungsandrohungen oder -anordnungen, soweit nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die oberste Ausländerbehörde, das Bundesministerium des Inneren, die unteren Ausländerbehörden nach § 4 Abs. 2 AAZuVO oder die Regierungspräsidien nach § 6 Abs. 2 AAZuVO zuständig sind. |
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| | Nach § 4 Abs. 2 AAZuVO sind die unteren Ausländerbehörden zuständig für den Erlass der Abschiebungsandrohung oder -anordnung im Zusammenhang mit ihren Ausweisungsentscheidungen sowie im Zusammenhang mit der Ablehnung von Anträgen auf Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln, dem Widerruf oder der Rücknahme von Aufenthaltstiteln oder der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer von Aufenthaltserlaubnissen. Der nach § 4 Abs. 2 AAZuVO zuständigkeitsbegründende Zusammenhang zwischen der Abschiebungsandrohung und der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels besteht fort, solange über den Antrag nicht bestandskräftig entschieden ist oder sich der Antrag ohne Entscheidung der Behörde erledigt hat. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen zur Auslegung von § 4 Abs. 2 AAZuVO: |
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| | Maßgeblich für die Auslegung einer auf § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG beruhenden landesrechtlichen Zuständigkeitsregelung ist neben ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung im Regelungssystem dem Zweck der Regelung entsprechend der Gedanke der Praktikabilität (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.01.2001 - 11 S 97/00 -, juris Rn. 5). |
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| | Der Wortlaut der Vorschrift des § 4 Abs. 2 AAZuVO ist zwar nicht eindeutig. Er spricht von einer Zuständigkeit der unteren Ausländerbehörde im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels. Dies lässt zum einen eine Auslegung dergestalt zu, dass die unteren Ausländerbehörden, sofern sie mit der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels befasst sind, bis zum Eintritt der Bestandskraft ihrer Entscheidung für den Erlass von Abschiebungsandrohungen zuständig sind. Zum anderen lässt er auch eine Auslegung im Sinne des Verständnisses des Beklagten zu. Dieser geht davon aus, dass die Begrifflichkeit „im Zusammenhang“ lediglich dann gegeben sei, wenn die Abschiebungsandrohung zusammen mit der Ablehnung des Antrags auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels erfolgt, beide Entscheidungen also formal in einem Bescheid getroffen werden. |
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| | Systematische und teleologische Überlegungen sprechen aber gegen den vom Beklagten vertretenen Ansatz. Dies zeigt zunächst ein Blick auf § 6 Abs. 2 AAZuVO. Diese Vorschrift beinhaltet eine Zuständigkeitszuweisung an die Regierungspräsidien im Falle deren Zuständigkeit für Ausweisungen. Die Regierungspräsidien entscheiden danach bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausweisung auch über die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels; wird der Ausländer ausgewiesen, entscheiden sie gleichzeitig über einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels und erlassen die Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Der Verordnungsgeber hat in dieser Vorschrift Beginn und Ende der Zuständigkeit der Regierungspräsidien deutlich benannt. Eine entsprechende Konkretisierung findet sich im Wortlaut des § 4 Abs. 2 AAZuVO zwar nicht. Jedoch lässt sich auch aus der Vorschrift des § 6 Abs. 2 AAZuVO der Wille des Verordnungsgebers ablesen, dass aus Gründen der Sachnähe eine Entscheidung durch eine einheitliche Stelle erfolgen soll. Auch insoweit vermeidet der Verordnungsgeber eine Aufspaltung von im Zusammenhang stehenden Entscheidungen. |
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| | Hinzu kommt in diesem Kontext, dass die Adressaten eines die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ablehnenden Bescheids die Möglichkeit haben, hiergegen ein Widerspruchsverfahren anzustrengen, für welches im vorliegenden Fall nach den gesetzlichen Regelungen des § 73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1 LVG das Regierungspräsidium Stuttgart als höhere Ausländerbehörde (§ 2 Satz 1 Nr. 2 AAZuVO) zuständig war. Bei Zugrundelegung der Auffassung der Beklagten hätte das Regierungspräsidium Stuttgart die Beigeladene zwar vor Erlass des Bescheids vom 10. April 2017 anweisen können, die Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels mit einer Abschiebungsandrohung zu verbinden. Im Falle der Weigerung der Beigeladenen hätte dem Regierungspräsidium Stuttgart sogar ein Selbsteintrittsrecht zugestanden (§ 4 Abs. 4 AAZuVO). Im Widerspruchsverfahren - nach Erlass des Bescheids - wäre es ihm hingegen nicht mehr möglich auf den Erlass der Abschiebungsandrohung Einfluss zu nehmen. Hierfür wäre nun allein das Regierungspräsidium Karlsruhe zuständig. Für ein solches auf Ebene der Regierungspräsidien verortetes Nebeneinander des auf den ablehnenden Bescheid bezogenen Rechtsbehelfsverfahrens und des auf den Erlass der Abschiebungsandrohung bezogenen Verwaltungsverfahrens besteht kein Anlass. Angesichts der Abhängigkeit der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung von der Entscheidung über den beantragten Aufenthaltstitel drängt es sich im Gegenteil vielmehr auf, die Entscheidung über den Erlass der Abschiebungsandrohung in den Händen derjenigen Behörden zu belassen, die noch mit dem Titelerteilungsverfahren befasst sind. |
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| | Eine andere Einschätzung würde auch der sich aus Art. 70 Abs. 1 Satz 1 LV ergebenden Wertung widersprechen, nach der Aufbau, räumliche Gliederung und Zuständigkeiten der Landesverwaltung durch Gesetz geregelt werden. Aus dieser Regelung folgt, dass die Zuständigkeit einer Behörde durch Gesetz zu regeln ist. Würde man die Regelung in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 2 AAZuVO im Sinne des Verständnisses des Beklagten auslegen, hätten es dagegen die unteren Ausländerbehörden in der Hand, durch die rein formale Gestaltung ihrer Entscheidungen zu steuern, ob die sachliche Zuständigkeit für den Erlass einer Abschiebungsandrohung bei ihnen oder beim Regierungspräsidium Karlsruhe liegt. Auch die zur Fachaufsicht berufenen Regierungspräsidien könnten auf die Gestaltung der Entscheidungen der unteren Ausländerbehörden und damit auf die tatsächliche Verteilung der Zuständigkeiten Einfluss nehmen. Überzeugende Gründe, weshalb es fachlich notwendig sein könnte, den Ausländerbehörden solche Spielräume in Bezug auf die Gestaltung ihrer Zuständigkeiten zu belassen, sind weder vom Beklagten vorgetreten worden noch sonst ersichtlich. |
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| | Die Auffassung der Beklagten zur Auslegung von § 4 Abs. 2 AAZuVO lässt sich in systematischer Hinsicht auch nicht auf § 8 Abs. 2 AAZuVO und das Anliegen des Verordnungsgebers stützten, Zuständigkeiten beim Regierungspräsidium Karlsruhe zu bündeln. Die Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Karlsruhe für aufenthaltsbeendende Maßnahmen werden, wie der Beklagte zutreffend ausführt, in § 8 Abs. 2 AAZuVO zwar nicht abschließend aufgelistet („insbesondere“). Berücksichtigt werden muss aber auch in diesem Kontext, dass die Regelung in § 8 Abs. 2 Nr. 1 AAZuVO hier gerade eine Zuständigkeitszuweisung an die untere Ausländerbehörde vorsieht, die nach der Formulierung („soweit nicht“) der Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe vorgeht. Aufgrund dieser klaren Regelung in der Verordnung lässt sich eine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe aus dem nicht abschließend gefassten Zuständigkeitskatalog des § 8 Abs. 2 AAZuVO daher gerade nicht herleiten. |
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| | Die vom Senat vertretene Auffassung zur Auslegung von § 4 Abs. 2 AAZuVO lässt sich des Weiteren auf den Willen des Verordnungsgebers stützten. Dieser bezweckte mit der zum 1. Januar 2009 (GBl. 2008, 465) erfolgten Neufassung der Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung zwar eine Bündelung von Zuständigkeiten beim Regierungspräsidium Karlsruhe als landesweitem Kompetenzzentrum. Dies bezog sich aber auf die unter der Geltung der Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung vom 11. Januar 2005 bereits weitgehend bei den Regierungspräsidien angesiedelten Zuständigkeiten für aufenthaltsbeendende Maßnahmen (vgl. LT-Drs. 14/2796, Seite 4). Nach § 6 AAzuVO in der Fassung vom 14. Januar 2005 waren die vier Regierungspräsidien zuständig für Maßnahmen und Entscheidungen zur Beendigung des Aufenthalts abgelehnter Asylbewerber einschließlich ihrer Familienangehörigen, auch wenn diese keinen Asylantrag gestellt hatten. Diese Regelung wurde dann mit der entsprechenden Bündelung auch weitgehend inhaltsgleich in die Neufassung der Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung aufgenommen, ergänzt um eine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe auch für vollziehbar ausreisepflichtige sonstige Ausländer. Der Verordnungsgeber beabsichtigte dabei lediglich, bereits weitgehend zuvor bei den Regierungspräsidien konzentrierte Zuständigkeiten beim Regierungspräsidium Karlsruhe zu bündeln. Wie sich aus der Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 AAZuVO ergibt, sollte die Zuständigkeit der unteren Ausländerbehörden nach § 4 Abs. 2 AAZuVO trotz der genannten Zuständigkeitskonzentration aber gerade bestehen bleiben und der Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe vorgehen. |
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| | Für den erkennenden Senat ist damit nicht ersichtlich, dass mit der gewählten Formulierung „im Zusammenhang“ in § 4 Abs. 2 AAZuVO nur eine Entscheidung gemeint sein kann, die zusammen mit derjenigen über die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis in einem Bescheid formal verbunden wird. Vielmehr legt es der Gedanke der Praktikabilität gerade nahe, dass die untere Ausländerbehörde, wenn sie eine Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu treffen hat, bis zum Eintritt der Bestandskraft auch für die Entscheidung über den Erlass einer Abschiebungsandrohung zuständig ist. Die Zuständigkeit der unteren Ausländerbehörde für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels begründet eine Sachnähe für die in § 4 Abs. 2 AAZuVO genannten und im Falle der Ablehnung des Antrags ebenfalls zu treffenden Entscheidungen. Diese Sachnähe besteht im Falle einer Entscheidung über den Antrag bis zu deren Bestandskraft fort. Eine andere Einschätzung würde dazu führen, dass zwei unterschiedliche Behörden für den Erlass von im Zusammenhang stehenden Entscheidungen zuständig wären. In diesem Fall wären während eines noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen aufenthaltsrechtlichen Verfahrens zwei Verwaltungsverfahren durch unterschiedliche Behörden zu führen. Das Titelerteilungs- oder -verlängerungsverfahren wäre zudem vorgreiflich, da die Zulässigkeit des Erlasses einer Abschiebungsandrohung vom Ausgang des Titelerteilungs- bzw. -verlängerungsverfahrens abhängt. Ein solches Auseinanderfallen der Zuständigkeiten für aufeinander bezogene und aufeinander aufbauende Entscheidungen soll nach der Konzeption von § 8 Abs. 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 2 AAZuVO aber gerade unterbleiben. |
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| | Danach bestand vorliegend im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses keine sachliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe für den Erlass der Abschiebungsandrohung aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 2 AAZuVO. Entsprechendes gilt für die Ausreiseaufforderung und die Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise. Solche Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Karlsruhe ließen sich bis zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses auch nicht aus dem Selbsteintrittsrecht der zur Fachaufsicht berufenen Ausländerbehörde nach § 4 Abs. 4 AAZuVO ableiten. Denn zum einen ist das Regierungspräsidium Karlsruhe gegenüber der Beigeladenen in deren Funktion als untere Ausländerbehörde nicht die für die Ausübung der Fachaufsicht zuständige Behörde. Vielmehr obliegt die Fachaufsicht vorliegend gemäß § 21 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 LVG dem örtlich zuständigen Regierungspräsidium Stuttgart als höhere Ausländerbehörde (§ 2 Satz 1 Nr. 2 AAZuVO). Eine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe zur Fachaufsicht über die Beigeladene in deren Funktion als untere Ausländerbehörde folgt auch nicht aus der durch § 8 Abs. 1 und 2 AAZuVO herbeigeführten Zuständigkeitsbündelung. Diese umfasst originäre Zuständigkeiten für Maßnahmen und Entscheidungen gegenüber den in dieser Vorschrift genannten Personen, begründet aber keine Zuständigkeit zur Fachaufsicht gegenüber den unteren Ausländerbehörden. Zum anderen fehlt es im vorliegenden Fall auch an einer das Selbsteintrittsrecht der Fachaufsichtsbehörde auslösenden fachaufsichtlichen Weisung. Eine solche Weisung ist vorliegend, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, weder aus den Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe noch aus den Akten der Beigeladenen ersichtlich. Insbesondere lässt sich eine solche nicht aus der E-Mail des Regierungspräsidiums Karlsruhe an die untere Ausländerbehörde vom 1. April 2014 entnehmen. Das Regierungspräsidium hat der Beigeladenen insoweit lediglich mitgeteilt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen mangels vollziehbarer Abschiebungsandrohung gegenwärtig noch nicht möglich seien, und auf § 8 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 2 AAZuVO hingewiesen. Aus dieser E-Mail lässt sich eine Weisung nicht entnehmen. Vielmehr handelt es sich dabei ersichtlich nur um einen Hinweis auf die in der Verordnung vorgesehene Kompetenzverteilung. |
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| | Schließlich war auch das unter Ziff. 3 des Bescheids des Beklagten verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 und 2 AufenthG) zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses mangels einer sachlichen Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe rechtswidrig. Vielmehr war auch insoweit gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 AAZuVO eine Zuständigkeit der unteren Ausländerbehörde der Beigeladenen gegeben. |
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| | Nach dem Vorgenannten wäre die Klage der Klägerin zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses daher erfolgreich gewesen. |
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| | b) Demgegenüber ist entsprechend dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 4 VwGO das Verschulden der Klägerin an einem Teil der entstandenen Kosten zu gewichten. Im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Kostenentscheidung ist der genannte Rechtsgedanke zu berücksichtigen (vgl. in diesem Zusammenhang VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.05.2020 - 11 S 2543/19 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 17.02.2015 - 4 B 1479/14 -, juris Rn. 2; Sächs. OVG, Beschluss vom 13.01.2015 - 3 B 256/14 -, juris Rn. 2). Dies ist sachgerecht, da in der Vorschrift des § 155 Abs. 4 VwGO eine allgemeine Wertung zum Ausdruck kommt, die geeignet ist, das in § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgesehene billige Ermessen zu konkretisieren. Danach können Kosten, die durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auch dann auferlegt werden, wenn die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. |
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| | Ein Verschulden im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die bei gewissenhafter und sachgerechter Prozessführung geboten und ihm nach den konkreten Umständen des Falles zuzumuten war (vgl. Hug in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 155 Rn. 19). Das entsprechende Verschulden ergibt sich vorliegend aus der verzögerten Abgabe der Erledigungserklärung. Der Klägerin wäre es hier nämlich ohne Weiteres möglich gewesen, eine entsprechende Erledigungserklärung in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Eintritt der Bestandskraft des die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ablehnenden Bescheids der Beigeladenen abzugeben. Hierdurch wären die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Senat entstehenden Kosten vermieden worden. Die Erledigungserklärung hat die Klägerin aber erst - auf Anregung des Senats - in der mündlichen Verhandlung am 23. September 2021 abgegeben. Sie hat damit die im konkreten Fall zu erwartende Sorgfalt außer Acht gelassen und gerade nicht ohne schuldhaftes Zögern gehandelt. Offen bleiben kann dabei vorliegend, bis zu welchem Zeitpunkt eine entsprechende Erklärung ohne die Annahme eines entsprechenden Verschuldens abzugeben ist. Jedenfalls ist eine Erklärung nach mehr als zwei Jahren und erst im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren nicht mehr als ausreichend anzusehen. Es ist daher sachgerecht, diesen Gesichtspunkt bei der im Rahmen des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen. |
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| | c) Nach alledem erscheint es unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Klageverfahrens und dem aus § 155 Abs. 4 VwGO folgenden Rechtsgedanken angemessen, dass die Klägerin aufgrund des dargestellten Verschuldens ein Viertel und der Beklagte wegen der Erfolgsaussichten des Klageverfahrens zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses drei Viertel der Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Sachgerecht war es insoweit, die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens aufgrund der fehlenden sachlichen Zuständigkeit des Beklagten höher zu gewichten. Die verzögerte Abgabe der Erledigungserklärung wiegt aufgrund der vorstehend aufgezeigten durchaus als komplex zu betrachtenden Rechtslage weniger schwer. Die im ersten Rechtszug vorgenommene Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts zu Lasten des Beklagten ist entsprechend anzupassen. |
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| | d) Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig und von dieser selbst zu tragen, da diese keinen Sachantrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 Satz 1 und § 162 Abs. 3 VwGO). |
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