| | Der auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie auf Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützte Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. |
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| | Der Kläger war seit dem Jahr 2003 mit einer Betriebsstätte unter der Anschrift S...straße 1... ... S... bei dem Beklagten angemeldet. Im Rahmen einer anlassbezogenen Meldedatenübermittlung erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass der Kläger unter dieser Anschrift mit Wohnsitz gemeldet war, wobei als Einzugsdatum der 31.12.2015 genannt worden war. Auf Nachfrage teilte der Kläger dem Beklagten daraufhin unter Angabe der Beitragsnummer für die Betriebsstätte mit, dass er für diese Wohnung bereits ein Rundfunkbeitragskonto habe. |
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| | Mit Schreiben vom 01.03.2016 erwiderte der Beklagte, unter der angegebenen Beitragsnummer sei nur eine Betriebsstätte angemeldet. Eine Beitragsnummer für seine Wohnung könne nicht festgestellt werden, weshalb die Wohnung zum 01.12.2015 auf seinen Namen angemeldet worden sei. |
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| | Der Kläger antwortete hierauf mit Schreiben vom 10.03.2016, er sei über das Schreiben des Beklagten insbesondere deshalb verwundert, weil behauptet werde, er sei erst seit Dezember 2015 unter dieser Adresse mit Wohnsitz gemeldet. Richtig sei, dass er bereits seit dem Jahr 2002 ununterbrochen unter dieser Anschrift gemeldet sei. Das Wohnhaus stehe seit Oktober 2014 leer und werde „derzeit von Grund auf renoviert“. Es befänden sich weder Computer noch Rundfunkgeräte in diesem Gebäude. Außerdem sei er ca. 140 Tage im Jahr auf Geschäftsreisen. In der übrigen Zeit sei er überwiegend bei seiner Lebensgefährtin in Köln. Die wenigen Tage im Jahr, die er in S... verbringe, nächtige er in seinem Büro in der Betriebsstätte. |
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| | Der Beklagte erklärte daraufhin mit Schreiben vom 02.04.2016, eine leerstehende Wohnung sei grundsätzlich nur dann beitragsfrei, wenn hierzu kein Mietvertrag bestehe und auch keine Person beim Einwohnermeldeamt gemeldet sei. Hier sei der Kläger jedoch unter der genannten Adresse gemeldet. Er sei deshalb für diese Wohnung auch beitragspflichtig. Auf die Möblierung und Ausstattung der Wohnung komme es insoweit nicht an. |
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| | Der Kläger entgegnete mit Schreiben vom 07.04.2016 Betriebsstätte und Wohnung seien identisch und befänden sich an derselben Adresse. „Rundfunkgebühren“ würden aktuell bezahlt und seien auch in der Vergangenheit regelmäßig bezahlt worden. Er sei weder zum 01.01.2016 zugezogen noch habe er seinen Wohnsitz geändert, sondern bewohne das Anwesen durchgängig seit 2002. |
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| | Mit Schreiben vom 17.08.2016 teilte er weiter mit, er habe in dem Wohnhaus unter der genannten Adresse bis 31.08.2013 gemeinsam mit seiner Familie gelebt. Zum 01.09.2013 sei er dort ausgezogen und lebe seither bei seiner Lebensgefährtin in Köln. Seine Ehefrau sei mit den Kindern zum 31.10.2014 aus dem Haus ausgezogen. Seither stehe das Wohnhaus leer. In einem Büroanbau unterhalte er seine Betriebsstätte. Dort übernachte er gelegentlich. |
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| | Mit Festsetzungsbescheid vom 02.09.2016 setzte der Beklagte für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.05.2016 Rundfunkbeiträge und einen Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 72,19 EUR für die streitgegenständliche Wohnung fest. |
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| | Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2018 zurück. |
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| | Der Kläger hat daraufhin Klage zum Verwaltungsgericht erhoben, zu deren Begründung er zusammengefasst geltend gemacht hat, er sei im Zeitraum vom 01.09.2013 bis 31.03.2018 nicht Inhaber der Wohnung gewesen. Wegen der Trennung von seiner Ehefrau sei er aus dem Haus ausgezogen und habe seither bei seiner Lebensgefährtin in Köln gelebt. Aufgrund der Trennung, des nachfolgenden Scheidungsverfahrens und der Vermögensauseinandersetzung habe er die Wohnung bewusst während des genannten Zeitraums nicht bereitgehalten, zumal keiner der beiden Eheleute berechtigt gewesen sei, die Wohnung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten zu nutzen. Zum 01.04.2018 sei er mit seiner Lebensgefährtin wieder in das Haus eingezogen; seither sei er Inhaber der Wohnung und entrichte Rundfunkbeiträge für diese. |
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| | Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen. |
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| | 1. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). |
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| | Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der jeweils dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838). Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt worden ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - DVBl. 2004, 822, und vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - DVBl. 2000, 1458). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.04.1997 - 8 S 1040/97 - VBlBW 1997, 299). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.02.1998 - 7 S 216/98 - VBlBW 1998, 378 mwN), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. |
|
| | Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO können auch dann begründet sein, wenn dieses auf einer ernstlich zweifelhaften Sachverhalts- und Beweiswürdigung beruht, ohne dass zugleich ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgezeigt werden muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.03.2019 - 8 S 3027/18 - juris Rn. 4 mwN). Die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht festgestellten entscheidungserheblichen Tatsachen ist allerdings nicht schon dann schlüssig in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter eine oder mehrere dieser Tatsachen bestreitet, ihr Gegenteil behauptet, die zugrunde liegenden Erkenntnisquellen anders würdigt oder aus ihnen andere Schlüsse zieht, sondern erst, wenn er auch gute Gründe dafür aufzeigt, dass diese Tatsachen möglicherweise nicht zutreffen, das Urteil mithin auf einer ernstlich zweifelhaften Sachverhalts- und Beweiswürdigung beruht. |
|
| | Dabei hat das Berufungsgericht als zweite Tatsacheninstanz grundsätzlich auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel, die bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht existent bzw. verfügbar waren, im Zulassungsverfahren zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.03.2002 - 8 S 156/02 - juris; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 124 Rn. 7 b; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124 Rn. 86; jeweils mwN). |
|
| | Allerdings genügt es nicht, neue Tatsachen im Zulassungsverfahren lediglich zu behaupten. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr neuen Tatsachenvortrag substantiieren und glaubhaft machen. Die bloße Möglichkeit, dass sich - nach weiterer Sachverhaltsaufklärung im Berufungsverfahren - eine (entscheidungserheblich) veränderte Sachlage ergeben kann, genügt für die Zulassung der Berufung nicht. Dabei können im Einzelfall die Anforderungen an die Glaubhaftmachung umso höher sein, je weniger nachvollziehbar ein Unterlassen des Vorbringens in der ersten Instanz ist (vgl. zum Ganzen Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12.02.2008 - 5 LA 326/04 - juris Rn. 10; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124 Rn. 91 mwN). |
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| | Nach diesen Maßgaben hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufgezeigt. |
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| | a) Ohne Erfolg beanstandet er die Sachverhalts- und Beweiswürdigung im angegriffenen Urteil, indem er geltend macht, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, das Wohnhaus sei im streitgegenständlichen Zeitraum bewohnbar gewesen. Zum Beweis reicht er mit seiner Antragsschrift bislang nicht vorgelegte Lichtbilder, Rechnungen über Handwerkerleistungen und eine Rechnung eines Umzugsunternehmens ein und benennt seine Lebensgefährtin und eine Reihe weiterer Personen als Zeugen. |
|
| | Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es habe sich bei dem Wohnhaus auch im fraglichen Zeitraum (Januar bis Mai 2016) um eine Wohnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV gehandelt, ist nicht zu beanstanden. Danach ist eine Wohnung unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die (1.) zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und (2.) durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, eine Wohnung im beitragsrechtlichen Sinn liege auch dann vor, wenn zwar die Möglichkeit einer Nutzung bestehe, dort aber tatsächlich weder geschlafen noch gewohnt werde. Auch leerstehende Wohnungen seien grundsätzlich zumindest zum provisorischen Schlafen geeignet und unterfielen damit dem Wohnungsbegriff. Ausgenommen vom Wohnungsbegriff seien nur solche Raumeinheiten, die objektiv weder zum Wohnen noch zum Schlafen geeignet seien und auch nicht dazu genutzt würden. Nicht zum Wohnen geeignet seien z.B. Rohbauten ohne Türen und Fenster, aber auch Bauten, die aufgrund ihres schlechten baulichen Zustands nachweislich als unbewohnbar einzustufen seien. |
|
| | Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist die Würdigung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe nicht glaubhaft dargelegt, dass das Wohnhaus im fraglichen Zeitraum objektiv nicht zum Wohnen geeignet gewesen sei, ohne Weiteres nachvollziehbar. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht hierzu ausgeführt, der Kläger habe im Verwaltungsverfahren diesbezüglich nur vorgetragen, das Haus stehe seit Oktober 2014 leer und werde „derzeit von Grund auf renoviert“. Davon, dass das Haus im streitgegenständlichen Zeitraum unbewohnbar gewesen sei, ist im Verwaltungsverfahren - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - keine Rede gewesen. Dies hat der Kläger nach Aktenlage auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht behauptet. Soweit er in der mündlichen Verhandlung den Hilfsbeweisantrag gestellt hat, seine Lebensgefährtin als Zeugin zu vernehmen, betraf dieser Antrag nicht die Frage der Bewohnbarkeit des Wohnhauses, sondern die behauptete Tatsache, er habe die Wohnung im fraglichen Zeitraum tatsächlich nicht bewohnt. |
|
| | Erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mit - nicht im Sinne des § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 283 ZPO nachgelassenem - Schriftsatz vom 04.06.2021 vorgetragen, das Wohnhaus sei im Laufe des Jahres 2015 entkernt und saniert worden und sei seither „zu keinem Zeitpunkt bewohnbar“ gewesen. Diese Behauptung hat der Kläger allerdings nicht hinreichend belegt, worauf das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zutreffend hingewiesen hat. Die im Schriftsatz vom 04.06.2021 erfolgte bloße Benennung seiner Lebensgefährtin als Zeugin zum Beleg der nunmehr erstmals behaupteten Tatsache, das Wohnhaus sei im fraglichen Zeitraum unbewohnbar gewesen, genügt nicht, um ein Bedürfnis nach weiterer Sachverhaltsaufklärung aufzuzeigen. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht dafür da, den Beteiligten Gelegenheit zu geben, in der mündlichen Verhandlung Versäumtes - hier die Stellung eines förmlichen Beweisantrags - nachzuholen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.07.2013 - 6 B 3.13 - juris Rn. 19 mwN). |
|
| | Ein Bedürfnis nach weiterer Sachverhaltsaufklärung hätte der Schriftsatz vom 04.06.2021 nur dann aufgezeigt, wenn sich dem Verwaltungsgericht danach weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Dies war aber angesichts des Umstandes, dass der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht einmal behauptet hat, das Wohnhaus sei streitgegenständlichen Zeitraum unbewohnbar gewesen, nicht der Fall. Wäre das Wohnhaus in dieser Zeit tatsächlich unbewohnbar gewesen, hätte es sich dem Kläger aufdrängen müssen, dies auch gegenüber dem Beklagten und dem Verwaltungsgericht vorzutragen. Stattdessen hat er im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 07.04.2016 dementgegen sogar geltend gemacht, er „bewohne das Anwesen durchgängig seit 2002“. Im Klageverfahren hat er bis zur mündlichen Verhandlung nur darauf abgestellt, er sei nicht Inhaber dieser Wohnung gewesen, und hat hierzu vorgetragen, er sei wegen der Trennung von seiner Ehefrau aus dem Haus ausgezogen und habe seither bei seiner Lebensgefährtin in Köln gelebt. Aufgrund der Trennung, des nachfolgenden Scheidungsverfahrens und der Vermögensauseinandersetzung habe er die Wohnung „bewusst“ während des genannten Zeitraums „nicht bereitgehalten“, zumal keiner der beiden Eheleute berechtigt gewesen sei, die Wohnung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten zu nutzen. |
|
| | Mit seinem Zulassungsantrag wiederholt und vertieft der Kläger seinen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 04.06.2021, wonach das Wohnhaus in S... seit Oktober 2015 umfassend entkernt und von Grund auf saniert/renoviert worden sei, weshalb es insbesondere im streitigen Zeitraum 01.01.2016 bis 31.05.2016 „vollständig unbewohnbar“ gewesen sei. Bis Ende des Jahres 2017 hätten sich weder Bäder noch eine Küche im Wohnhaus befunden. Die Küche sei demontiert gewesen und der Küchenraum sei nur noch als Lagerraum benutzt worden. Die neue Küche und die neuen Rohrleitungen für die Küche seien erst im Oktober 2017 eingebaut worden, die neuen elektrischen Leitungen für die Küche im November 2017. Ab November 2015 seien die Heizkörper des Hauses (mit Ausnahme des Heizkörpers in der Küche) entfernt worden. Die Wiederinbetriebnahme der Heizung sei erst im März 2017 erfolgt. Im März 2016 seien die Sanierungs- und Renovierungsarbeiten unterbrochen und erst ab Oktober 2017 weitergeführt worden. Die Fertigmontage der Bäder sei im November 2017 erfolgt, der Einbau der Duschen im Zeitraum Februar bis Juli 2018. Anfang März 2018 seien er und seine Lebensgefährtin in das sanierte Wohnhaus umgezogen. |
|
| | Diesen Vortrag hat der Kläger jedoch auch im Zulassungsverfahren nicht hinreichend belegt. Vor dem dargelegten Hintergrund, dass er den Einwand, das Wohnhaus sei objektiv unbewohnbar gewesen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben hat, sind an die Substantiierung und Glaubhaftmachung dieser Tatsache hohe Anforderungen zu stellen. Hierzu genügen die vorgelegten Lichtbilder und Rechnungen nicht. Zwar sind auf den Lichtbildern Bauarbeiten zu erkennen, u.a. auch im Bereich der Sanitäreinrichtungen (Dusche, Waschbecken, Toilette) und der Küche. Allerdings betreffen die Lichtbilder nur einzelne Räume des Wohnhauses und belegen nicht, dass auch die übrigen Räume objektiv unbewohnbar waren. Der Kläger hat als Anlage 17 seines Schriftsatzes vom 23.08.2021 das Foto eines Schlafzimmers mit Doppelbett eingereicht, das durchaus einen bewohnbaren Eindruck macht und angeblich vom 28.04.2016 datiert, also den streitgegenständlichen Zeitraum betrifft. Gleiches gilt für das als Anlage 19 beigefügte Foto eines gedeckten Esstischs, das angeblich am 01.05.2016 aufgenommen wurde. Auch die als Anlage 15 und 16 eingereichten Fotos eines nicht näher bezeichneten Wohnraums, der mit einem Heizkörper ausgestattet ist und keine Bauarbeiten erkennen lässt, erlauben nicht den Schluss, dass dieser Raum unbewohnbar war. |
|
| | Unabhängig davon verkennt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen, dass eine Wohnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV nicht nur dann gegeben ist, wenn die Raumeinheit zum Wohnen geeignet ist. Vielmehr stellt die Vorschrift ausdrücklich darauf ab, dass die Raumeinheit „zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird“ (Hervorhebung durch den Senat). Es genügt somit, wenn die Raumeinheit (nur) zum Schlafen geeignet ist. Bereits das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass vom Wohnungsbegriff nur Raumeinheiten ausgenommen sind, die objektiv weder zum Wohnen noch zum Schlafen geeignet sind und auch nicht dazu genutzt werden (vgl. Göhmann/Schneider/Siekmann in Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl., § 3 Rn. 20). |
|
| | Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag definiert den Begriff der Wohnung in § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV allein anhand äußerer Merkmale. Damit sollen nach dem Willen des Gesetzgebers Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ zur Feststellung der Rundfunkbeitragspflicht vermieden werden. Das Innere der Wohnung als Mittelpunkt der menschlichen Entfaltung und individuellen Persönlichkeitsgestaltung soll so vor Nachforschungen, auch zu den genauen Ausstattungsmerkmalen der Wohnung, geschützt werden (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 15/197, S. 37; Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - juris Rn. 108; Göhmann/Schneider/Siekmann in Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl., § 3 Rn. 14 f.). Es genügt deshalb, dass die ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit zumindest zum provisorischen Schlafen geeignet ist (zu einer als Lager genutzten Zweitwohnung Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.02.2015 - 7 CS 15.103 - juris; Göhmann/Schneider/Siekmann in Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl., § 3 Rn. 15). Damit bedarf es auch keiner besonderen Ausstattung der Raumeinheit, insbesondere keiner Sanitäreinrichtungen und keiner Kochstelle (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 12.11.2014 - 3 K 159/14 - juris Rn. 22; Göhmann/Schneider/Siekmann in Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl., § 3 Rn. 14; Lent in Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, § 3 Rn. 2; Schneider in Raue/Hegemann, Münchener Anwaltshandbuch Urheber- und Medienrecht, 2. Aufl., § 18 Rn. 76). |
|
| | Im vorliegenden Fall ergibt sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus den vorgelegten Unterlagen, dass im fraglichen Zeitraum sämtliche Räume im Wohnhaus in S... zum Schlafen objektiv ungeeignet gewesen wären. Dass in diesen Räumen zumindest die Versorgung mit Wasser und Strom gegeben war, ergibt sich bereits aus den vorgelegten Lichtbildern. Im Übrigen wäre es bereits ausreichend, dass der Kläger insoweit die Versorgungsmöglichkeiten in der anliegenden Betriebsstätte nutzen konnte (vgl. Göhmann/Schneider/Siekmann in Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl., § 3 Rn. 20) |
|
| | Auch mit den als Anlagen 20 bis 25 vorgelegten Rechnungen hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass das ganze Wohnhaus unbewohnbar, also weder zum Wohnen noch zum Schlafen geeignet war. Diese belegen zwar, dass dem Kläger Arbeiten im Bereich Heizung und Sanitär sowie Elektroinstallation und Kücheneinrichtung in Rechnung gestellt wurden. Aus diesen Rechnungen ergibt sich aber ebenfalls nicht, dass sämtliche Räume des Wohnhauses im maßgeblichen Zeitraum unbewohnbar waren. Auch betreffen die Rechnungen teilweise Arbeiten, die erst nach diesem Zeitraum beauftragt oder ausgeführt wurden (dies betrifft die Rechnungen in Anlage 24 und 25). Teilweise wird in den Rechnungen überhaupt kein Ausführungszeitpunkt (Rechnungen vom 24.10.2017, 17.11.2017 in Anlage 22, 23) oder nur das - nach dem streitigen Zeitraum liegende - Datum der Fertigstellung der Arbeiten genannt (so in der Rechnung Anlage 21, Fertigstellung am 18.10.2017). Lediglich aus der als Anlage 20 vorgelegten Rechnung geht hervor, dass Arbeiten im maßgeblichen Zeitraum, nämlich am 29.02.2016, 15.03.2016 und 18.03.2016, durchgeführt wurden. |
|
| | Soweit der Kläger in der Antragsschrift neben seiner Lebensgefährtin eine Reihe weiterer Zeugen benennt, ist auch dies nicht ausreichend, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu begründen. Werden neue Zeugen aufgeboten, sind die zu erwartenden Aussagen und das voraussichtliche Beweisergebnis im Zulassungsantrag näher zu bezeichnen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12.09.2011 - 11 LA 209/11 - juris Rn. 3; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124 Rn. 91). Hier fehlt es bereits an konkreten Angaben dazu, welche Aussagen die benannten Zeugen voraussichtlich treffen würden. Darüber hinaus ergibt sich aus der Antragsschrift nicht, dass sie bezeugen könnten, sämtliche Wohnräume seien nicht zumindest zum Schlafen geeignet gewesen. |
|
| | b) Der Kläger wendet sich mit seiner Antragsschrift auch erfolglos gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, er sei im streitgegenständlichen Zeitraum Wohnungsinhaber im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 RBStV gewesen. Unstreitig war er auch zu dieser Zeit unter der Anschrift S...straße ..., ... S... mit Wohnsitz gemeldet. Das Verwaltungsgericht hat deshalb zu Recht angenommen, dass nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV vermutet wird, er sei Inhaber der Wohnung gewesen. Um diese Vermutung zu widerlegen hätte der Kläger nachweisen müssen, dass er tatsächlich nicht Inhaber der Wohnung war, diese also nicht im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV selbst bewohnt hat. Diesen Nachweis hat er - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht erbracht. |
|
| | Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, wird eine Wohnung bereits dann im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV von einer Person selbst bewohnt, wenn sie die Wohnung jederzeit zum tatsächlichen Wohnen nutzen kann, weil sie die hierfür erforderliche Verfügungsgewalt über die Wohnung innehat (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2019 - 6 C 20.18 - juris Rn. 18). Es kommt also nicht darauf an, wieviel Zeit die Person tatsächlich in der Wohnung verbringt (vgl. auch LT-Drs. 15/197, S. 37). |
|
| | Entgegen der Ansicht des Klägers betrifft diese Rechtsprechung nicht nur den Fall einer Unterbrechung der Wohnnutzung etwa aufgrund einer längeren Auslandsreise. Vielmehr gilt sie auch in dem vorliegend vom Kläger behaupteten Fall eines (zunächst) beabsichtigten dauerhaften Auszugs aus der Wohnung nach der Trennung der Eheleute, jedenfalls sofern die Vermutungswirkung des Melderechts - wie hier - nicht durch eine Abmeldung des Wohnsitzes beseitigt wird. Denn auch insoweit gilt die gesetzgeberische Intention für den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich, eine Belastungsgleichheit der Beitragspflichtigen durch einen Ausschluss unzulässiger Möglichkeiten der Beitragsvermeidung sicherzustellen und unverhältnismäßige Kontrollen „hinter der Wohnungstür“ zu erübrigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2019 - 6 C 20.18 - juris Rn. 18 unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - BVerfGE 149, 222 Rn. 91 f., und BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 31 ff.). |
|
| | Soweit das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angenommen hat, der Kläger habe hier die erforderliche Verfügungsgewalt über die Wohnung innegehabt und habe diese im fraglichen Zeitraum jederzeit zum tatsächlichen Wohnen nutzen können, sind die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts in der Sache nicht zu beanstanden; der Kläger ist diesen Ausführungen in der Antragsschrift auch nicht entgegengetreten. |
|
| | 2. Mit der Begründung seines Zulassungsantrags hat der Kläger auch keinen Verfahrensmangel aufgezeigt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). |
|
| | a) Das Verwaltungsgericht war nicht verpflichtet, aufgrund des vom Kläger nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegten - nicht im Sinne des § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 283 ZPO nachgelassenen - Schriftsatzes vom 04.06.2021 die mündliche Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wiederzueröffnen. |
|
| | Grundsätzlich steht es im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es die mündliche Verhandlung wiedereröffnen will. Eine Pflicht dazu besteht ausnahmsweise dann, wenn nur auf diese Weise das erforderliche rechtliche Gehör gewahrt oder die Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts erfüllt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.07.2020 - 9 A 8.19 - BVerwGE 169, 78, juris Rn. 55). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. |
|
| | aa) Ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung war hier nicht zur weiteren Sachaufklärung geboten. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen. Dort hat der Senat bereits dargelegt, dass der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 04.06.2021 kein Bedürfnis nach weiterer Sachverhaltsaufklärung aufgezeigt hat und die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung insbesondere nicht dazu dient, dem Beteiligten die Gelegenheit zu geben, in der mündlichen Verhandlung Versäumtes - hier die Stellung eines förmlichen Beweisantrags - nachzuholen. |
|
| | bb) Ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung war auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) geboten. |
|
| | Der Kläger rügt zu Unrecht eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO, indem er vorträgt, das Verwaltungsgericht hätte darauf hinwirken müssen, dass er ergänzend zum Sachverhalt vorträgt. |
|
| | Ein Gericht muss die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinweisen und offenlegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung bzw. Entscheidungsfindung nach der mündlichen Verhandlung. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verbietet aber, dass ein Beteiligter durch die angegriffene Entscheidung im Rechtssinne überrascht wird. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Auffassungen - nicht zu rechnen brauchte. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden (stRspr, vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschlüsse vom 21.04.2017 - 5 B 19.16 -, vom 14.10.2014 - 4 B 51.14 - und vom 13.12.2011- 5 B 38.11 - jeweils juris, Urteile vom 31.07.2013 - 6 C 9.12 - BVerwGE 147, 292 und vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 - juris; BVerfG, Kammerbeschluss vom 05.04.2012 - 2 BvR 2126/11 - NJW 2012, 2262). |
|
| | Im vorliegenden Fall war es nicht überraschend, dass das Verwaltungsgericht aus dem Vortrag des Klägers nicht die Schlussfolgerung gezogen hat, das Wohnhaus sei objektiv unbewohnbar gewesen. Denn der Kläger hat dies - trotz der insoweit bestehenden Darlegungs- und Beweislast - weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung behauptet. Das Verwaltungsgericht musste ihn somit auch nicht auf die Möglichkeit hinweisen, einen solchen Einwand erst zu erheben und diesen substantiiert zu begründen. |
|
| | b) Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt. Die Rüge der Verletzung des verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatzes erfordert zum einen eine substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Zum anderen muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewiesen worden ist oder dass sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 15.02.2013 - 8 B 58.12 - juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.10.2016 - 2 S 1419/15 - n.v. und vom 17.02.2009 - 10 S 3156/08 - juris Rn. 5). |
|
| | Nach diesen Grundsätzen wird mit dem Zulassungsvorbringen eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nicht aufgezeigt. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht hätte seinen Vortrag im Schreiben vom 10.03.2016, das Wohnhaus habe bereits seit Oktober 2014 leer gestanden und werde „derzeit von Grund auf renoviert“, zum Anlass nehmen müssen, von Amts wegen näher zu erforschen, dass das Wohnhaus im streitigen Zeitraum objektiv unbewohnbar gewesen sei. |
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| | Indes hat der Kläger, der bereits im Klageverfahren anwaltlich vertreten war, es versäumt, in der mündlichen Verhandlung hierauf hinzuwirken und insbesondere einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Der von ihm in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung seiner Lebensgefährtin als Zeugin bezog sich nicht auf die Tatsachenbehauptung, das Wohnhaus sei objektiv unbewohnbar gewesen, sondern darauf, dass er das Wohnhaus in der fraglichen Zeit nicht bewohnt habe, und diente damit der Darlegung, dass er in dieser Zeit nicht Wohnungsinhaber gewesen sei. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 04.06.2021 ein Beweisangebot auf Vernehmung seiner Lebensgefährtin als Zeugin formuliert hat, ist dies kein förmlicher Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO, sondern eine bloße Anregung an das Gericht, eine Beweiserhebung von Amts wegen durchzuführen. Folgt das Gericht einer Beweisanregung nicht, so kann dies nur dann eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes begründen, wenn sich dem Gericht die Beweiserhebung aufdrängen musste. |
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| | Dem Verwaltungsgericht mussten sich hier jedoch weitere Ermittlungen zu der Frage, ob das Wohnhaus im streitigen Zeitraum objektiv unbewohnbar gewesen ist, nicht von Amts wegen aufdrängen. Der Senat verweist insoweit auf die vorstehenden Ausführungen unter 1., wonach das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil - auch unter Berücksichtigung des Vortrags im Schreiben vom 10.03.2016 - nachvollziehbar zu der Auffassung gelangt ist, der Kläger habe nicht glaubhaft dargelegt, dass das Wohnhaus im fraglichen Zeitraum objektiv unbewohnbar gewesen sei. |
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| | Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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