Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 2154/21

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. April 2021 - 5 K 4082/18 - geändert und die Klage abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt einen Zeitausgleich für wegen eigener Erkrankung neu angesetzte Praxisbesuche im Berufskolleg Sozialpädagogik.
Der Kläger steht als Oberstudienrat im Dienst des beklagten Landes. Er ist in Vollzeit an der X-Schule in X beschäftigt, ein Bildungszentrum für Hauswirtschaft, Agrarwirtschaft, Angewandte Naturwissenschaft, Sozialpädagogik und Sozialpflege. Im Schuljahr 2014/15 erfüllte er sein Deputat von 25 Wochenstunden in einem Umfang von 21 Wochenstunden durch Unterricht. Vier Wochenstunden wurden ihm für die Durchführung von insgesamt 24 Praxisbesuchen im Rahmen der Erzieherausbildung angerechnet. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den einjährigen Berufskollegs für Sozialpädagogik (1BKSPVO) führt eine Praxislehrkraft zwei angekündigte benotete Praxisbesuche bei der Schülerin oder dem Schüler während der praktischen Ausbildung durch, die nach § 11 Satz 1 1BKSPVO in einer Tageseinrichtung für Kinder zu erfolgen hat. Für das Handlungsfeld „sozialpädagogisches Handeln“, zu dem das zu besuchende Praktikum gehört, beträgt der Betreuungsschlüssel 1:3, d.h. im Rahmen einer Deputatsstunde sind drei Schülerinnen oder Schüler, die neun Stunden pro Woche in einer sozialpädagogischen Einrichtung tätig sind, zu betreuen mit insgesamt sechs Praxisbesuchen (zwei pro Schüler), bei vier Deputatsstunden mithin 12 Schülerinnen und Schüler mit insgesamt 24 Praxisbesuchen. Ein Praxisbesuch umfasst nach Terminierung neben Hin- und Rückfahrt insbesondere regelmäßig 30-40 Minuten Beobachtung, hernach ein maximal 45-minütiges Reflexionsgespräch, die Korrektur des Praxisberichts sowie das Verfassen eines Besuchsberichts (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 ff. 1BKSPVO).
Im Schuljahr 2014/15 konnte der Kläger insgesamt sieben bereits vereinbarte Praxisbesuche (am 11.12. und 12.12.2014 sowie 07.05. und 08.05.2015) krankheitsbedingt nicht durchführen. Auf seine Bitte um Weisung für die Neuterminierung teilte die Schulleitung ihm per E-Mail vom 15.12.2014 mit, hier gehe es nicht um die Übernahme von Praxisbesuchen anderer Lehrer, sondern es seien seine eigenen Schüler, die er jetzt (lediglich) zu einem anderen als dem ursprünglich geplanten Termin besuche. Der Kläger holte die sieben Praxisbesuche nach (18.12.2014; 09.01.2015; 21.05.2015; 11.06.2015; 16.07.2015).
In der Folgezeit machte der Kläger gegenüber der Schulleitung geltend, die nachgeholten Praxisbesuche seien als Überstunden auf das Deputat anzurechnen. Nachdem die Schulleitung sich an das Regierungspräsidium Freiburg gewandt hatte, teilte dieses dem Kläger mit E-Mail vom 04.07.2016 mit, er könne den Ausgleich der nachgeholten Praxisstunden nicht beanspruchen.
Mit Schreiben an die Schulleitung vom 28.07.2016 widersprach der Kläger dieser Entscheidung. Zur Begründung führte er aus, es sei nicht berücksichtigt worden, dass er die ursprünglich vorgesehenen Termine krankheitsbedingt nicht habe wahrnehmen können. Es sei im Beamtenrecht nicht vorgesehen, dass krankheitsbedingt nicht wahrgenommene Dienstgeschäfte ohne Entgelt nachzuholen seien. Zudem hätten bereits die nachgeholten Praxisbesuche den Rahmen des nach § 67 LBG vorgesehenen Mehrarbeitsaufwands ohne Vergütung überstiegen. Die Schulleitung habe die Nachholung krankheitsbedingt ausgefallener Praxisbesuche erwartet.
Mit Schreiben vom 15.03.2018 hörte das Regierungspräsidium Freiburg den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung des Widerspruchs an. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass eine Vergütung von über die geltende regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Diensten dem Beamtenrecht fremd sei. Würden beamtete Lehrkräfte durch dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als drei Unterrichtsstunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, sei ihnen innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Solche Mehrarbeit könne bei Lehrern jedoch ausschließlich durch gehaltene Unterrichtsstunden entstehen, die über die individuell obliegende Unterrichtsverpflichtung hinausgingen. Im vorliegenden Fall handele es sich um Praxisbesuche, für die der Kläger vier Deputatsstunden vom Unterricht freigestellt gewesen sei. Wann er diese abhalte, liege in seinem Ermessen.
Am 18.06.2018 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Untätigkeitsklage und beantragte, ihm „für die im Schuljahr 2014/15 zusätzlich zum vollen Deputat geleisteten sieben Praxisbesuche angemessenen Zeitausgleich (Nachberechnung der Schulleitung 1,1/25 Deputatswochenstunden) in dem der rechtskräftigen Entscheidung folgenden Schuljahr zu gewähren; hilfsweise, einen finanziellen Ausgleich zu gewähren“. Die Praxisbesuche gehörten zum zeitlich festgelegten Teil des Deputats und seien im Krankheitsfall nicht nachzuholen. Es verstoße gegen den Gleichheitssatz, wenn einem „fremden“ Vertreter ohne Rücksicht auf die Bagatellgrenze, deren Heranziehung zudem rechtsmissbräuchlich sei, Vertretungsstunden unmittelbar ausgeglichen würden, der Lehrkraft, die selbst die Stunden nachhole, aber nicht. Des Weiteren würden Lehrern für Praxisbesuche, die nicht stattfänden, beispielsweise, weil ein Schüler die Ausbildung abgebrochen habe, jeweils 0,16 Stunden vom Deputat abgezogen. Daher müssten auch für jeden zusätzlichen Praxisbesuch 0,16 Stunden angerechnet werden.
Der Beklagte trat dem entgegen. Die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage lägen bereits nicht vor. Die Klage sei zudem unbegründet. Die Praxisbesuche seien zeitlich nicht fixiert, sondern in Zeiträumen von jeweils mehreren Monaten durchzuführen. Aus der nachträglichen Aufstellung der Plus- und Minusstunden des Klägers sei ersichtlich, dass die Anzahl der ausgefallenen Unterrichtsstunden (58) die in Unterrichtsstunden umgerechneten Prüfungs- oder Aufsichtszeiten, die vom Kläger im Schuljahr 2014/15 geleistet worden seien (41,5), deutlich übersteige.
Das Verwaltungsgericht verpflichtete das beklagte Land mit Urteil vom 21.04.2021 - 5 K 4082/18 -, dem Kläger für die im Schuljahr 2014/15 zusätzlich zum vollen Deputat geleisteten sieben Praxisbesuche unter Berücksichtigung der Minusstunden in diesem Schuljahr einen Zeitausgleich zu gewähren. Im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Soweit der Kläger einen Zeitausgleich für die von ihm nachgeholten Praxisbesuche begehre, sei die Klage zulässig. Hinsichtlich des Hilfsantrags auf finanziellen Ausgleich hingegen sei sie unzulässig, weil kein entsprechender Antrag gestellt worden sei. Im Umfang ihrer Zulässigkeit sei die Klage teilweise begründet. Der Kläger habe einen im öffentlichen Recht begründeten Anspruch zur Erhaltung der Arbeitskraft auf Anrechnung der nachgeholten Praxisbesuche im nächstmöglichen Zeitraum. Hiervon seien jedoch Minderleistungen in Gestalt ausgefallener Unterrichtsstunden abzuziehen. Die Praxisbesuche, die der Kläger krankheitsbedingt nicht habe ableisten können, seien als erbrachte Arbeitsleistung anzusehen und nicht nachzuarbeiten gewesen. Sie seien „regulären Unterrichtsstunden“ gleichzusetzen. Der Anspruch bestehe jedoch nur in dem Umfang, in dem die Mehrstunden aufgrund der nachgeholten Praxisbesuche nicht durch aus dem Einsatzplan/Lehrerstunden ersichtliche Minderstunden bereits während des maßgeblichen Schuljahres ausgeglichen worden seien. Das Urteil, in dem die Berufung wegen Grundsatzbedeutung zugelassen wurde, wurde dem Beklagten am 04.06.2021 zugestellt.
10 
Am 30.06.2021 hat der Beklagte Berufung eingelegt und diese am 28.07.2021 begründet. Er trägt im Wesentlichen vor, die wegen Krankheit ausgefallenen Praxisbesuche im Schuljahr 2014/15 seien nicht als erbrachte Arbeitsleistung anzusehen. Anders als bei regulären Unterrichtsstunden sei der Kläger bei der Terminierung der Praxisbesuche innerhalb eines dafür vorgesehenen üblichen Zeitrahmens frei gewesen und habe diese im Krankheitsfall auch zu einem selbst festzusetzenden späteren Zeitpunkt nachholen können. Der Kläger sei aus seiner Treuepflicht gegenüber dem Dienstherrn gehalten gewesen, die ursprünglich vereinbarten Termine zu verschieben und die Praxisbesuche nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit ohne weiteren zeitlichen Ausgleich nachzuholen.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.04.2021 - 5 K 4082/18 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen sowie die Anschlussberufung zurückzuweisen.
13 
Der Kläger beantragt zuletzt,
14 
die Berufung zurückzuweisen sowie
15 
im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.04.2021 - 5 K 4082/18 - abzuändern und der Klage im Hauptantrag vollumfänglich stattzugeben.
16 
Soweit das Verwaltungsgericht ihm für die im Schuljahr 2014/15 nachgeholten Praxisbesuche einen Zeitausgleich zugesprochen hat, verteidigt er das angegriffene Urteil und vertieft sein bisheriges Vorbringen.
17 
Im Rahmen der mit Schriftsatz vom 18.08.2021 eingelegten Anschlussberufung widerspricht der Kläger der Berücksichtigung von Minusstunden. Aus dem vorgelegten Einsatzplan/Lehrerstunden für das Schuljahr 2014/15 ergebe sich bereits (zusätzlich zu den 5,78 aufgelaufenen Mehrstunden aus den Vorjahren) Mehrarbeit im Umfang von 2,25 Deputatsstunden. Es sei davon auszugehen, dass dieser Betrag aus einer Saldierung der Mehr- und Minderstunden im jeweiligen Schuljahr resultiere. Würden die im Klageverfahren nachträglich aufgelisteten Minderstunden mit den auszugleichenden Deputatsstunden verrechnet, käme es zu einer doppelten Berücksichtigung ausgefallener Unterrichtsstunden. Im Übrigen sei die nachträglich gefertigte Aufstellung mangels Nachvollziehbarkeit nicht geeignet, seine Forderung zu entkräften. Bezüglich der Frage der Mehrarbeit betont er, es handele sich nicht um „Verlegung“ oder „Verschiebung“, sondern um eine „neue Ansetzung“ ausgefallener Praxisbesuche, die, ebenso wie Unterrichtsstunden, im Deputat zugewiesen und auch deshalb nicht ohne zeitlichen Ausgleich nachzuholen seien.
18 
In seiner Berufungsreplik ergänzt der Beklagte sein Vorbringen. Zwar werde in der Stundentafel für das einjährige Berufskolleg für Sozialpädagogik unter Punkt 1.2 auch „Sozialpädagogisches Handeln“ aufgeführt, doch sei für dieses im Gegensatz zu den anderen Handlungsfeldern kein fester, landesweit gültiger Bildungsplan hinterlegt, sodass es gerade nicht der Definition von „Unterricht“ entspreche. Ebenso wenig seien Praxisbesuche ihrem Wesen nach Unterricht.
19 
Dem Senat liegen die Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf sowie auf die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die nach der Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg, weil die Klage zwar zulässig, aber unbegründet ist. Auch die zulässige Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet.
21 
I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht ihr nicht entgegen, dass das gemäß § 54 Abs. 2 BeamtStG grundsätzlich erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden ist. Denn die Voraussetzungen der auch im Dienstrecht statthaften Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.2020 - 2 C 20.19 -, Juris Rn. 35 f.) liegen vor, weil der Beklagte ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist sachlich über den Widerspruch des Klägers entschieden hat. Das Verwaltungsgericht wertete das Schreiben des Klägers an die Schulleitung vom 28.07.2016 zutreffend als Widerspruch. Denn der Kläger begehrte unmissverständlich den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheids. Er machte geltend, die Entscheidung, seine „krankheitsbedingt zusätzlich durchgeführten Praxisbesuche nicht anzuerkennen“, nicht unwidersprochen hinnehmen zu wollen. Nach wiederholten Anfragen des Klägers und einem sich über Monate hinziehenden E-Mailverkehr musste der Kläger nicht weiter zuwarten. Auch wenn man die vom Beklagten übersandte E-Mail mit inhaltlichen Ausführungen nicht als Bescheid ansähe, wäre die Klage unzulässig, weil dann bereits über den Antrag selbst nicht in angemessener Frist entschieden worden wäre.
22 
II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf den geltend gemachten angemessenen Zeitausgleich für die sieben neu angesetzten Praxisbesuche. Insoweit kann er sich auf keine Anspruchsgrundlage berufen.
23 
1. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht hält der Senat hinsichtlich der (neu angesetzten) Durchführung der sieben Praxisbesuche § 67 Abs. 3 LBG nicht für einschlägig. Hiernach sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern. Werden sie durch dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden (bei Lehrkräften drei Unterrichtsstunden, vgl. § 65 Abs. 4 Satz 1 LBesG) im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren; bei Teilzeitbeschäftigung vermindern sich diese Stunden entsprechend der Verringerung der Arbeitszeit. Ist Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, kann nach den Voraussetzungen des § 65 LBesG Mehrarbeitsvergütung gewährt werden.
24 
Im Falle des Klägers fehlt es für die geforderte Dienstbefreiung bzw. einen Zeitausgleich nach § 67 Abs. 3 LBG bereits an einer entsprechenden dienstlichen Anordnung oder Genehmigung. Ausdrücklich lehnte die Schulleitung die Bitte des Klägers um „Anordnung oder andere Weisung“ am 15.12.2014 unter Hinweis darauf ab, dass es sich nicht um fremde, sondern die eigenen Schülerinnen und Schüler handele, die nur zu einem anderen als dem ursprünglich geplanten Termin besucht würden. Die Schulleitung hat mithin bewusst keine Mehrarbeit anordnen wollen bzw. angeordnet, sondern dies explizit abgelehnt. Soweit der Kläger die Praxisbesuche dennoch als „Mehrarbeit“ leisten wollte, war dies damit nicht vom entsprechenden Willen des Dienstherrn getragen, was Voraussetzung für einen Anspruch aus § 67 Abs. 3 LBG ist. Denn über die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit entscheidet der Dienstherr nach Ermessen. Er hat im Rahmen einer individuellen Ermessensentscheidung auf Grundlage und unter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umstände zu prüfen, ob nach dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt Mehrarbeit zwingend erforderlich ist und welchem Beamten sie gegebenenfalls übertragen werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 13.01.2020 - 4 S 1990/19 -, Juris Rn. 9). An einer solchen Ermessensentscheidung zugunsten des Klägers fehlt es hier offenkundig.
25 
2. Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht hält der Senat auch etwa den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht für eine tragfähige Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zeitausgleich. Für die Situation von nachgeholten bzw. neu angesetzten Praktikumsbesuchen gibt es keinen entsprechenden ungeschriebenen, „im öffentlichen Recht begründeten allgemeinen Anspruch nicht vermögensrechtlicher Art zur Erhaltung der Arbeitskraft des Beamten“.
26 
a. Wie der Senat in seinem Bugwellenurteil vom 15.05.2018 - 4 S 2069/17 - (Juris Rn. 28 ff.) näher ausgeführt hat, sind „Mehrleistungen“ (Mehrarbeit, Vorausarbeit, rechtswidrige Zusatzarbeit einschließlich unionsrechtswidriger Zuvielarbeit) auch bei Lehrern nur Dienstleistungszeiten, die im Bemessungszeitraum über die regelmäßige Arbeitszeit bzw. das eigene Deputat hinaus erbracht und nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden. Die regelmäßige Arbeitszeit von Lehrkräften bestimmt sich dabei nach der Pflicht- bzw. Deputatsstundenzahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.10.2013 - 2 B 61.13 -, Juris Rn. 3 sowie Beschluss vom 11.12.2020 - 2 B 10.20 -, Juris Rn. 9).
27 
Welche Dienstleistungen über die klassische Unterrichtszeit hinaus von den jeweiligen Deputatsstunden mit abgegolten sind und damit rechtlich keine „Mehrleistungen“ darstellen, bedarf jeweils einer Entscheidung im Einzelfall. Insbesondere bei häuslicher Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Klassenarbeitskorrekturen, Pausenaufsicht, Elternabenden und -gesprächen oder der Teilnahme an Schul- oder Klassenkonferenzen ist allgemein anerkannt, dass diese Lehrerarbeiten ohne Anspruch auf gesonderten Zeitausgleich vom Deputat umfasst sind. Rechtfertigt sich doch vor allem hieraus die Umrechnung der regelmäßigen wöchentlichen Beamtenarbeitszeit von 41 Stunden nach § 4 AzUVO in beispielsweise 25 Deputatsstunden für wissenschaftliche Lehrkräfte an beruflichen Schulen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO.
28 
Vom Deputat mit abgegolten können aber auch sonstige Dienstleistungen einer Lehrkraft sein. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass dem Dienstrecht ein stundenscharfer Ausgleich für geleistete Arbeitsstunden grundsätzlich wesensfremd ist, weil der Beamte keinen Arbeitslohn erhält, sondern nach dem Alimentationsprinzip „besoldet“ wird, was kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen darstellt. Die im Verfassungsrecht in Art. 33 GG angelegte Besoldung ist vielmehr ein Korrelat des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Richter- oder Beamtenverhältnis verbundene Pflicht, unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit - grundsätzlich auf Lebenszeit - die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und gemäß den jeweiligen Anforderungen die Dienstpflichten nach Kräften zu erfüllen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 6/17 -, Juris Rn. 27 m.w.N.) So gehört beispielsweise auch die Teilnahme einer beamteten Lehrkraft an einer Klassenfahrt zum normalen Schuldienst und kann damit im Rechtssinne grundsätzlich keine „Mehrleistung“ darstellen, selbst wenn hierdurch aus subjektiver Sicht der Lehrkraft ganz erhebliche „Überstunden“ anfallen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 10.09.2019 - 13 K 13256/17 -, Juris Rn. 18 ff. sowie nachfolgend Senatsbeschluss vom 28.01.2020 - 4 S 2981/19 -, Juris Rn. 8 ff.).
29 
b. Nach dem verfassungsrechtlichen Alimentationsprinzip sind im Rahmen des Lehramtes außerunterrichtlich erbrachte Schuldienstleistungen des Beamten tendenziell eher dem schon mit der Besoldung abgegoltenen Bereich zuzuordnen. Denn der Gesetzgeber darf pauschalierend davon ausgehen, dass die Summe aller Lehrerpflichten bei vollem Deputat trotz rund 12 Wochen Schulferien im Wesentlichen der Jahresarbeitszeit anderer Beamter entspricht (derzeit 1.804 Stunden, für eine Deputatsstunde sind im höheren Dienst grundsätzlich 72 Zeitstunden pro Jahr zu arbeiten; vgl. Ebert/Reip, SchulR BW, 2. Aufl. 2017, S. 586). Auch vor diesem Hintergrund ist klar, dass eine Tätigkeit, die über den klassischen Unterricht hinausgeht, aber typischerweise zum Lehrerberuf gehört, dienstrechtlich grundsätzlich rechtlich eher nicht als „Mehrleistung“ zu bewerten ist, denn die Arbeitszeit von Lehrern ist nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2020 - 2 B 10.20 -, Juris Rn. 10).
30 
Selbst wenn man sich im Falle des Klägers demnach auf seine „stundenscharfen Berechnungen“ einlassen wollte, spricht Überwiegendes dafür, die im Streit stehenden nachgeholten Praxisbesuche nicht unter den Begriff der „Mehrleistung“ zu subsumieren, sondern als durch die erfolgte Deputatsanrechnung von vier Stunden abgegolten anzusehen. Denn die im Streit stehenden Praxisbesuche gehören an der Schule des Klägers zur typischen Lehrerarbeit, die im Rahmen des Berufskollegs für Sozialpädagogik geleistet werden muss. Werden einer Lehrkraft demnach zur Anleitung und Ausbildung im Sinne von § 13 1BKSPVO in einem Schuljahr für eine Deputatsstunde drei Schülerinnen und Schüler mit insgesamt sechs Praxisbesuchen zugeteilt, führt dies vor dem Hintergrund der je 30-40-minütigen Beobachtungspflicht und des maximal 45-minütigen Reflexionsgesprächs sowie des sonstigen Zeitaufwands der Praxisbesuche in aller Regel bei weitem nicht zu einem Gesamtaufwand von 72 Zeitstunden bzw. 12 Zeitstunden pro Praxisbesuch im Schuljahr, selbst wenn durch eine Neuterminierung Zusatzaufwand entstanden ist. Anderes behauptet auch der Kläger nicht, der im Schreiben vom 08.01.2017 ausführte, es ließen sich hinsichtlich des zeitlichen Aufwands der nachgeholten Praxisbesuche „seriös keine detaillierten Angaben machen“.
31 
Dass Praxisbesuche an sich keine Mehrleistung darstellen, sieht selbstverständlich auch der Kläger so. Aber auch der von ihm betonte Aspekt, dass wegen Erkrankung ausgefallener Unterricht von einer Lehrkraft nicht nachgeholt werden muss, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Praxisbesuche sind kein Unterricht und mit Unterricht insoweit auch nicht zu vergleichen. Denn zum einen unterliegt die Lehrkraft - anders als bei Unterricht in einer bestimmten Klasse zu einer bestimmten Schulstunde - bei Praxisbesuchen inhaltlich im Wesentlichen keinen Vorgaben etwa aus einem landesweit gültigen Bildungsplan. Zum anderen unterliegt die Lehrkraft auch zeitlich keinen festen Vorgaben, sondern kann die Praxisbesuche relativ flexibel im Schuljahr (meist zwischen Oktober und Mai) nach eigenem Ermessen einteilen, selbst wenn hierbei etwa Blockwochen, Öffnungszeiten der Einrichtungen, Gruppenzugehörigkeiten etc. zu berücksichtigen sind. Werden der Lehrkraft „eigene“ Schülerinnen und Schüler im Berufskolleg Sozialpädagogik zur Betreuung zugeteilt, sind demnach innerhalb eines Schuljahres grundsätzlich auch von dieser Lehrkraft die zugehörigen Praxisbesuche durchzuführen. Wann genau dies geschieht, hat die Lehrkraft im Wesentlichen selbst zu bestimmen, wobei hierbei natürlich auch die schulischen, einrichtungsbedingten und rechtlichen Rahmenbedingungen aus § 14 Abs. 1 1BKSPVO zu berücksichtigen sind.
32 
Kommt es zu einer Verschiebung bzw. Neuterminierung eines Praxisbesuchs, etwa, weil in der Einrichtung der festgesetzte Termin doch nicht zu realisieren oder die Schülerin bzw. der Schüler erkrankt ist, käme der Kläger wohl nicht auf die Idee, „Überstunden“ geltend zu machen und diese bewilligt zu bekommen. Nichts Anderes gilt, wenn die Verschiebung bzw. Neuterminierung ihre Ursache in einer Erkrankung der Lehrkraft hat. Sollte eine solche Erkrankung länger andauern oder der Praxisbesuch zu einem bestimmten Zeitpunkt aus sonstigen Gründen dringend sein, hat die Schulleitung das Instrumentarium des § 67 Abs. 3 LBG zur Verfügung, d.h. sie kann wegen „zwingender dienstlicher Verhältnisse“ anordnen, dass eine andere Lehrkraft den Praxisbesuch zusätzlich übernimmt. Nur dies führt dann, weil es sich nicht um „die eigenen“ zugeteilten Schülerinnen und Schüler handelt, regelmäßig im rechtlichen Sinne zu „Mehrarbeit“ und damit gegebenenfalls zu einem Ausgleichsanspruch zugunsten der eingesprungenen Lehrkraft. Nach Aktenlage entspricht dies offenbar im Wesentlichen auch der jahrelangen ständigen Verwaltungspraxis an der Schule des Klägers.
33 
Auch soweit der Kläger schließlich argumentiert, im konkreten Fall seien die Praxisbesuche schon „fixiert“ und seine Dienstverpflichtung also bereits „konkretisiert“ gewesen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn es ist rechtlich nicht unmaßgeblich, dass diese Konkretisierung nicht durch den Dienstherrn bzw. einen Vorgesetzten, sondern den Kläger selbst erfolgte. Die Anzeige der vereinbarten Termine durch die Lehrkraft an die Schulleitung bzw. ihre Eintragung in das Computersystem betrifft die schulinterne Organisation. Damit gilt zum einen der Dienstgang als genehmigt, zum anderen dient die Meldung etwa der Planung von Unterrichtsvertretung. Eine Rechtspflicht der Lehrkraft zur Durchführung genau dieser konkreten Praxisbesuche zu dem einmal eingetragenen Termin wird hierdurch jedoch nicht begründet. Insoweit besteht ein wesentlicher Unterschied zu festen beamtenrechtlichen Dienst- oder Schichtenplänen oder auch dem vom Rektorat festgelegten Unterrichtsplan einer Lehrkraft.
34 
Inwieweit mit dem Grundsatz, dass je angerechneter Deputatsstunde pro Schuljahr pauschal drei „eigene“ Schülerinnen und Schüler inklusive Praxisbesuche zu betreuen sind, eine Praxis vereinbar wäre, wonach bei krankheitsbedingtem Ausfall eines Besuchs, der deshalb von einer anderen Lehrkraft durchgeführt wurde, zeitscharf Minusstunden berechnet werden, kann hier dahinstehen. Denn diese Frage ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Eine solche Minusstundenberechnung, die der Kläger „als Strafe für eine Erkrankung“ wertet, könnte systemwidrig bzw. zu überdenken sein.
35 
3. Auch der Gleichbehandlungsanspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG kann dem Kläger keinen Anspruch auf den geforderten Zeitausgleich vermitteln. Die Schulleitung hat nach Aktenlage hinreichend dargelegt, dass jedenfalls seit 2011 an ihrer Schule kein Zeitausgleich für nachgeholte Praxisbesuche bezüglich der eigenen Schülerinnen und Schülern gewährt wurde. Insoweit kann sich der Kläger mithin nicht etwa auf eine bestehende Verwaltungspraxis berufen, die auch in seinem Fall angewendet werden muss. Im Übrigen dürfte selbst bei deren Bestehen einem Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG der Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“ entgegenstehen.
36 
Soweit der Kläger geltend macht, dass im Falle der Übernahme von Praxisbesuchen bei fremden Schülerinnen und Schülern Zeitausgleich gewährt werde, ist dies ein nicht vergleichbarer Sachverhalt. Denn der Praxisbesuch bei fremden Schülerinnen und Schülern wurde gerade nicht bereits im eigenen Deputat berücksichtigt und kann damit, wie dargelegt, auch aus juristischer Perspektive ausgleichspflichtige „Mehrarbeit“ darstellen.
37 
III. Der Kläger hat sich gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Berufung in zulässiger Weise angeschlossen. Die Einlegung ist fristgerecht gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründungsschrift erfolgt. Seine Anschlussberufung geht über die bloße Zurückweisung der Berufung hinaus und erstrebt eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu seinen Gunsten bzw. zu Lasten des Beklagten. Mit Schriftsatz vom 23.09.2021 hat der Kläger die zunächst unbeschränkt eingelegte Anschlussberufung auf die nicht um Minusstunden reduzierte Stattgabe seines Hauptantrags konkretisiert; den ursprünglichen Hilfsantrag auf finanziellen Ausgleich hat er nicht weiter verfolgt.
38 
Die Anschlussberufung ist jedoch unbegründet, weil nach den obigen Ausführungen bereits der Hauptanspruch mangels „Mehrleistung“ vollumfänglich abzuweisen ist und es somit auf eine etwaige Anrechnung von Minusstunden nicht ankommt.
39 
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
40 
V. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
41 
Beschluss
42 
vom 31. Januar 2022
43 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf
44 
5.000,00 EUR
45 
festgesetzt.
46 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
20 
Die nach der Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg, weil die Klage zwar zulässig, aber unbegründet ist. Auch die zulässige Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet.
21 
I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht ihr nicht entgegen, dass das gemäß § 54 Abs. 2 BeamtStG grundsätzlich erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden ist. Denn die Voraussetzungen der auch im Dienstrecht statthaften Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.2020 - 2 C 20.19 -, Juris Rn. 35 f.) liegen vor, weil der Beklagte ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist sachlich über den Widerspruch des Klägers entschieden hat. Das Verwaltungsgericht wertete das Schreiben des Klägers an die Schulleitung vom 28.07.2016 zutreffend als Widerspruch. Denn der Kläger begehrte unmissverständlich den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheids. Er machte geltend, die Entscheidung, seine „krankheitsbedingt zusätzlich durchgeführten Praxisbesuche nicht anzuerkennen“, nicht unwidersprochen hinnehmen zu wollen. Nach wiederholten Anfragen des Klägers und einem sich über Monate hinziehenden E-Mailverkehr musste der Kläger nicht weiter zuwarten. Auch wenn man die vom Beklagten übersandte E-Mail mit inhaltlichen Ausführungen nicht als Bescheid ansähe, wäre die Klage unzulässig, weil dann bereits über den Antrag selbst nicht in angemessener Frist entschieden worden wäre.
22 
II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf den geltend gemachten angemessenen Zeitausgleich für die sieben neu angesetzten Praxisbesuche. Insoweit kann er sich auf keine Anspruchsgrundlage berufen.
23 
1. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht hält der Senat hinsichtlich der (neu angesetzten) Durchführung der sieben Praxisbesuche § 67 Abs. 3 LBG nicht für einschlägig. Hiernach sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern. Werden sie durch dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden (bei Lehrkräften drei Unterrichtsstunden, vgl. § 65 Abs. 4 Satz 1 LBesG) im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren; bei Teilzeitbeschäftigung vermindern sich diese Stunden entsprechend der Verringerung der Arbeitszeit. Ist Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, kann nach den Voraussetzungen des § 65 LBesG Mehrarbeitsvergütung gewährt werden.
24 
Im Falle des Klägers fehlt es für die geforderte Dienstbefreiung bzw. einen Zeitausgleich nach § 67 Abs. 3 LBG bereits an einer entsprechenden dienstlichen Anordnung oder Genehmigung. Ausdrücklich lehnte die Schulleitung die Bitte des Klägers um „Anordnung oder andere Weisung“ am 15.12.2014 unter Hinweis darauf ab, dass es sich nicht um fremde, sondern die eigenen Schülerinnen und Schüler handele, die nur zu einem anderen als dem ursprünglich geplanten Termin besucht würden. Die Schulleitung hat mithin bewusst keine Mehrarbeit anordnen wollen bzw. angeordnet, sondern dies explizit abgelehnt. Soweit der Kläger die Praxisbesuche dennoch als „Mehrarbeit“ leisten wollte, war dies damit nicht vom entsprechenden Willen des Dienstherrn getragen, was Voraussetzung für einen Anspruch aus § 67 Abs. 3 LBG ist. Denn über die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit entscheidet der Dienstherr nach Ermessen. Er hat im Rahmen einer individuellen Ermessensentscheidung auf Grundlage und unter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umstände zu prüfen, ob nach dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt Mehrarbeit zwingend erforderlich ist und welchem Beamten sie gegebenenfalls übertragen werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 13.01.2020 - 4 S 1990/19 -, Juris Rn. 9). An einer solchen Ermessensentscheidung zugunsten des Klägers fehlt es hier offenkundig.
25 
2. Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht hält der Senat auch etwa den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht für eine tragfähige Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zeitausgleich. Für die Situation von nachgeholten bzw. neu angesetzten Praktikumsbesuchen gibt es keinen entsprechenden ungeschriebenen, „im öffentlichen Recht begründeten allgemeinen Anspruch nicht vermögensrechtlicher Art zur Erhaltung der Arbeitskraft des Beamten“.
26 
a. Wie der Senat in seinem Bugwellenurteil vom 15.05.2018 - 4 S 2069/17 - (Juris Rn. 28 ff.) näher ausgeführt hat, sind „Mehrleistungen“ (Mehrarbeit, Vorausarbeit, rechtswidrige Zusatzarbeit einschließlich unionsrechtswidriger Zuvielarbeit) auch bei Lehrern nur Dienstleistungszeiten, die im Bemessungszeitraum über die regelmäßige Arbeitszeit bzw. das eigene Deputat hinaus erbracht und nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden. Die regelmäßige Arbeitszeit von Lehrkräften bestimmt sich dabei nach der Pflicht- bzw. Deputatsstundenzahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.10.2013 - 2 B 61.13 -, Juris Rn. 3 sowie Beschluss vom 11.12.2020 - 2 B 10.20 -, Juris Rn. 9).
27 
Welche Dienstleistungen über die klassische Unterrichtszeit hinaus von den jeweiligen Deputatsstunden mit abgegolten sind und damit rechtlich keine „Mehrleistungen“ darstellen, bedarf jeweils einer Entscheidung im Einzelfall. Insbesondere bei häuslicher Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Klassenarbeitskorrekturen, Pausenaufsicht, Elternabenden und -gesprächen oder der Teilnahme an Schul- oder Klassenkonferenzen ist allgemein anerkannt, dass diese Lehrerarbeiten ohne Anspruch auf gesonderten Zeitausgleich vom Deputat umfasst sind. Rechtfertigt sich doch vor allem hieraus die Umrechnung der regelmäßigen wöchentlichen Beamtenarbeitszeit von 41 Stunden nach § 4 AzUVO in beispielsweise 25 Deputatsstunden für wissenschaftliche Lehrkräfte an beruflichen Schulen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO.
28 
Vom Deputat mit abgegolten können aber auch sonstige Dienstleistungen einer Lehrkraft sein. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass dem Dienstrecht ein stundenscharfer Ausgleich für geleistete Arbeitsstunden grundsätzlich wesensfremd ist, weil der Beamte keinen Arbeitslohn erhält, sondern nach dem Alimentationsprinzip „besoldet“ wird, was kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen darstellt. Die im Verfassungsrecht in Art. 33 GG angelegte Besoldung ist vielmehr ein Korrelat des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Richter- oder Beamtenverhältnis verbundene Pflicht, unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit - grundsätzlich auf Lebenszeit - die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und gemäß den jeweiligen Anforderungen die Dienstpflichten nach Kräften zu erfüllen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 6/17 -, Juris Rn. 27 m.w.N.) So gehört beispielsweise auch die Teilnahme einer beamteten Lehrkraft an einer Klassenfahrt zum normalen Schuldienst und kann damit im Rechtssinne grundsätzlich keine „Mehrleistung“ darstellen, selbst wenn hierdurch aus subjektiver Sicht der Lehrkraft ganz erhebliche „Überstunden“ anfallen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 10.09.2019 - 13 K 13256/17 -, Juris Rn. 18 ff. sowie nachfolgend Senatsbeschluss vom 28.01.2020 - 4 S 2981/19 -, Juris Rn. 8 ff.).
29 
b. Nach dem verfassungsrechtlichen Alimentationsprinzip sind im Rahmen des Lehramtes außerunterrichtlich erbrachte Schuldienstleistungen des Beamten tendenziell eher dem schon mit der Besoldung abgegoltenen Bereich zuzuordnen. Denn der Gesetzgeber darf pauschalierend davon ausgehen, dass die Summe aller Lehrerpflichten bei vollem Deputat trotz rund 12 Wochen Schulferien im Wesentlichen der Jahresarbeitszeit anderer Beamter entspricht (derzeit 1.804 Stunden, für eine Deputatsstunde sind im höheren Dienst grundsätzlich 72 Zeitstunden pro Jahr zu arbeiten; vgl. Ebert/Reip, SchulR BW, 2. Aufl. 2017, S. 586). Auch vor diesem Hintergrund ist klar, dass eine Tätigkeit, die über den klassischen Unterricht hinausgeht, aber typischerweise zum Lehrerberuf gehört, dienstrechtlich grundsätzlich rechtlich eher nicht als „Mehrleistung“ zu bewerten ist, denn die Arbeitszeit von Lehrern ist nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2020 - 2 B 10.20 -, Juris Rn. 10).
30 
Selbst wenn man sich im Falle des Klägers demnach auf seine „stundenscharfen Berechnungen“ einlassen wollte, spricht Überwiegendes dafür, die im Streit stehenden nachgeholten Praxisbesuche nicht unter den Begriff der „Mehrleistung“ zu subsumieren, sondern als durch die erfolgte Deputatsanrechnung von vier Stunden abgegolten anzusehen. Denn die im Streit stehenden Praxisbesuche gehören an der Schule des Klägers zur typischen Lehrerarbeit, die im Rahmen des Berufskollegs für Sozialpädagogik geleistet werden muss. Werden einer Lehrkraft demnach zur Anleitung und Ausbildung im Sinne von § 13 1BKSPVO in einem Schuljahr für eine Deputatsstunde drei Schülerinnen und Schüler mit insgesamt sechs Praxisbesuchen zugeteilt, führt dies vor dem Hintergrund der je 30-40-minütigen Beobachtungspflicht und des maximal 45-minütigen Reflexionsgesprächs sowie des sonstigen Zeitaufwands der Praxisbesuche in aller Regel bei weitem nicht zu einem Gesamtaufwand von 72 Zeitstunden bzw. 12 Zeitstunden pro Praxisbesuch im Schuljahr, selbst wenn durch eine Neuterminierung Zusatzaufwand entstanden ist. Anderes behauptet auch der Kläger nicht, der im Schreiben vom 08.01.2017 ausführte, es ließen sich hinsichtlich des zeitlichen Aufwands der nachgeholten Praxisbesuche „seriös keine detaillierten Angaben machen“.
31 
Dass Praxisbesuche an sich keine Mehrleistung darstellen, sieht selbstverständlich auch der Kläger so. Aber auch der von ihm betonte Aspekt, dass wegen Erkrankung ausgefallener Unterricht von einer Lehrkraft nicht nachgeholt werden muss, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Praxisbesuche sind kein Unterricht und mit Unterricht insoweit auch nicht zu vergleichen. Denn zum einen unterliegt die Lehrkraft - anders als bei Unterricht in einer bestimmten Klasse zu einer bestimmten Schulstunde - bei Praxisbesuchen inhaltlich im Wesentlichen keinen Vorgaben etwa aus einem landesweit gültigen Bildungsplan. Zum anderen unterliegt die Lehrkraft auch zeitlich keinen festen Vorgaben, sondern kann die Praxisbesuche relativ flexibel im Schuljahr (meist zwischen Oktober und Mai) nach eigenem Ermessen einteilen, selbst wenn hierbei etwa Blockwochen, Öffnungszeiten der Einrichtungen, Gruppenzugehörigkeiten etc. zu berücksichtigen sind. Werden der Lehrkraft „eigene“ Schülerinnen und Schüler im Berufskolleg Sozialpädagogik zur Betreuung zugeteilt, sind demnach innerhalb eines Schuljahres grundsätzlich auch von dieser Lehrkraft die zugehörigen Praxisbesuche durchzuführen. Wann genau dies geschieht, hat die Lehrkraft im Wesentlichen selbst zu bestimmen, wobei hierbei natürlich auch die schulischen, einrichtungsbedingten und rechtlichen Rahmenbedingungen aus § 14 Abs. 1 1BKSPVO zu berücksichtigen sind.
32 
Kommt es zu einer Verschiebung bzw. Neuterminierung eines Praxisbesuchs, etwa, weil in der Einrichtung der festgesetzte Termin doch nicht zu realisieren oder die Schülerin bzw. der Schüler erkrankt ist, käme der Kläger wohl nicht auf die Idee, „Überstunden“ geltend zu machen und diese bewilligt zu bekommen. Nichts Anderes gilt, wenn die Verschiebung bzw. Neuterminierung ihre Ursache in einer Erkrankung der Lehrkraft hat. Sollte eine solche Erkrankung länger andauern oder der Praxisbesuch zu einem bestimmten Zeitpunkt aus sonstigen Gründen dringend sein, hat die Schulleitung das Instrumentarium des § 67 Abs. 3 LBG zur Verfügung, d.h. sie kann wegen „zwingender dienstlicher Verhältnisse“ anordnen, dass eine andere Lehrkraft den Praxisbesuch zusätzlich übernimmt. Nur dies führt dann, weil es sich nicht um „die eigenen“ zugeteilten Schülerinnen und Schüler handelt, regelmäßig im rechtlichen Sinne zu „Mehrarbeit“ und damit gegebenenfalls zu einem Ausgleichsanspruch zugunsten der eingesprungenen Lehrkraft. Nach Aktenlage entspricht dies offenbar im Wesentlichen auch der jahrelangen ständigen Verwaltungspraxis an der Schule des Klägers.
33 
Auch soweit der Kläger schließlich argumentiert, im konkreten Fall seien die Praxisbesuche schon „fixiert“ und seine Dienstverpflichtung also bereits „konkretisiert“ gewesen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn es ist rechtlich nicht unmaßgeblich, dass diese Konkretisierung nicht durch den Dienstherrn bzw. einen Vorgesetzten, sondern den Kläger selbst erfolgte. Die Anzeige der vereinbarten Termine durch die Lehrkraft an die Schulleitung bzw. ihre Eintragung in das Computersystem betrifft die schulinterne Organisation. Damit gilt zum einen der Dienstgang als genehmigt, zum anderen dient die Meldung etwa der Planung von Unterrichtsvertretung. Eine Rechtspflicht der Lehrkraft zur Durchführung genau dieser konkreten Praxisbesuche zu dem einmal eingetragenen Termin wird hierdurch jedoch nicht begründet. Insoweit besteht ein wesentlicher Unterschied zu festen beamtenrechtlichen Dienst- oder Schichtenplänen oder auch dem vom Rektorat festgelegten Unterrichtsplan einer Lehrkraft.
34 
Inwieweit mit dem Grundsatz, dass je angerechneter Deputatsstunde pro Schuljahr pauschal drei „eigene“ Schülerinnen und Schüler inklusive Praxisbesuche zu betreuen sind, eine Praxis vereinbar wäre, wonach bei krankheitsbedingtem Ausfall eines Besuchs, der deshalb von einer anderen Lehrkraft durchgeführt wurde, zeitscharf Minusstunden berechnet werden, kann hier dahinstehen. Denn diese Frage ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Eine solche Minusstundenberechnung, die der Kläger „als Strafe für eine Erkrankung“ wertet, könnte systemwidrig bzw. zu überdenken sein.
35 
3. Auch der Gleichbehandlungsanspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG kann dem Kläger keinen Anspruch auf den geforderten Zeitausgleich vermitteln. Die Schulleitung hat nach Aktenlage hinreichend dargelegt, dass jedenfalls seit 2011 an ihrer Schule kein Zeitausgleich für nachgeholte Praxisbesuche bezüglich der eigenen Schülerinnen und Schülern gewährt wurde. Insoweit kann sich der Kläger mithin nicht etwa auf eine bestehende Verwaltungspraxis berufen, die auch in seinem Fall angewendet werden muss. Im Übrigen dürfte selbst bei deren Bestehen einem Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG der Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“ entgegenstehen.
36 
Soweit der Kläger geltend macht, dass im Falle der Übernahme von Praxisbesuchen bei fremden Schülerinnen und Schülern Zeitausgleich gewährt werde, ist dies ein nicht vergleichbarer Sachverhalt. Denn der Praxisbesuch bei fremden Schülerinnen und Schülern wurde gerade nicht bereits im eigenen Deputat berücksichtigt und kann damit, wie dargelegt, auch aus juristischer Perspektive ausgleichspflichtige „Mehrarbeit“ darstellen.
37 
III. Der Kläger hat sich gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Berufung in zulässiger Weise angeschlossen. Die Einlegung ist fristgerecht gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründungsschrift erfolgt. Seine Anschlussberufung geht über die bloße Zurückweisung der Berufung hinaus und erstrebt eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu seinen Gunsten bzw. zu Lasten des Beklagten. Mit Schriftsatz vom 23.09.2021 hat der Kläger die zunächst unbeschränkt eingelegte Anschlussberufung auf die nicht um Minusstunden reduzierte Stattgabe seines Hauptantrags konkretisiert; den ursprünglichen Hilfsantrag auf finanziellen Ausgleich hat er nicht weiter verfolgt.
38 
Die Anschlussberufung ist jedoch unbegründet, weil nach den obigen Ausführungen bereits der Hauptanspruch mangels „Mehrleistung“ vollumfänglich abzuweisen ist und es somit auf eine etwaige Anrechnung von Minusstunden nicht ankommt.
39 
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
40 
V. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
41 
Beschluss
42 
vom 31. Januar 2022
43 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf
44 
5.000,00 EUR
45 
festgesetzt.
46 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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