Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Mai 2021 - 13 K 6285/20 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 250,00 EUR festgesetzt.
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| | Die Antragstellerin wendet sich gegen die Androhung eines Zwangsgeldes wegen Nichterfüllung einer bau- und wasserrechtlichen Auflage. |
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| | Das Landratsamt ... ... (nachfolgend: Landratsamt) erteilte der Antragstellerin unter dem 11.07.2018 eine Baugenehmigung für den Neubau eines Mastschweinestalls mit Strohlagerhalle und Güllegrube auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... in S...-.... Die Baugenehmigung enthält unter H. wasser-, abfall- und bodenschutzrechtliche Auflagen (Ziffern 73 bis 88). Die hier streitgegenständliche Ziffer 75 betrifft die Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlage des Vorhabens (nachfolgend: JGS-Anlage, vgl. § 2 Abs. 13 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen [nachfolgend: AwSV] i.V.m. Ziffer 1.1 der Anlage 7 zu § 13 Abs. 3, § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. a AwSV). Ziffer 75 lautet: |
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| | Der Betreiber hat mit dem Errichten einer JGS-Anlage einen „Fachbetrieb“ nach § 62 AwSV zu beauftragen, sofern er nicht selbst die Anforderungen an einen Fachbetrieb erfüllt. |
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| | JGS-Anlagen einschließlich der Rohrleitungen sind vor Inbetriebnahme durch einen „Sachverständigen“ auf ihre Dichtheit und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Der Sachverständige hat der zuständigen Behörde über das Ergebnis jeder von ihm durchgeführten Prüfung innerhalb von 4 Wochen nach Durchführung der Prüfung einen Prüfbericht vorzulegen. Der Sachverständige ist bereits in die Ausführungsplanung einzubeziehen. |
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| | Beim Bau der Anlagen dürfen nur Bauprodukte, Bauarten oder Bausätze verwendet werden, für die die bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise unter Berücksichtigung wasserrecht-licher Anforderungen vorliegen. Die entsprechenden Nachweise sind aufzubewahren und der Genehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. |
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| | Die Baugenehmigung wurde bestandskräftig. Unter dem 17.12.2019 beantragte die Antragstellerin (sinngemäß), in die Güllegrube (als Bestandteil der JGS-Anlage, vgl. § 2 Abs. 13 AwSV) ein Leckageerkennungssystem (nachfolgend: LES) nach der DIN SPEC 91425 der Firma ... (der Beigeladenen) - ohne die geforderten bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Anforderungen - einzubauen. Dieser Antrag wurde nach erfolgter Anhörung, in dem die beabsichtigte Ablehnung des Antrags mitgeteilt wurde, mit Schreiben vom 04.02.2020 zurückgenommen. Des Weiteren wendete sich der Geschäftsführer der Antragstellerin bezüglich des LES mit Schreiben vom 28.01.2020 an den Petitionsausschuss des Landes Baden-Württemberg (Petition 16/04101). Der Petition wurde nicht abgeholfen. |
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| | Das genehmigte Bauvorhaben wurde in der Folgezeit von der Beigeladenen als bauausführender Firma errichtet. Das LES wurde nach der DIN SPEC 91425 ausgeführt. Das eingebaute LES verfügt unstreitig über keine „bauaufsichtliche Zulassung“. Die für das LES verwendeten Bauprodukte verfügen nach Aktenlage über eine CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.03.2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (Bauprodukteverordnung- nachfolgend: EU-BauPVO). |
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| | Nachdem dem Landratsamt die Ausführung des LES durch den Sachverständigenprüfbericht vom 30.05.2020 und den auf Anforderung vorgelegten weitergehenden Informationen des Sachverständigen vom 21.07.2020 bekannt geworden war, forderte es mit Schreiben vom 07.09.2020 die Antragstellerin zur Nachrüstung des LES auf. Es bat insoweit um Stellungnahme bis zum 24.09.2020, bis wann die Nachrüstung vorgenommen werde. Ansonsten sei die zwangsweise Durchsetzung der Auflage beabsichtigt. Mit Schreiben der Beigeladenen vom 10.09.2020 wurde die vom Landratsamt begehrte Nachrüstung abgelehnt. |
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| | Mit Bescheid vom 30.11.2020 drohte das Landratsamt der Antragstellerin für den Fall, dass die „nachstehende Auflage bzw. Bauvorschrift“ nicht bis zum 01.02.2021 erfüllt wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro an. In der Begründung wird Ziffer 75 der Baugenehmigung vom 11.07.2018 wiedergegeben und darauf hingewiesen, dass ein nicht bauaufsichtlich zugelassenes LES nach der sogenannten „DIN SPEC“ eingebaut worden sei. Die Auflagen zur Baugenehmigung sowie die Ausführungsbestimmungen der AwSV-Anlage 7, Ziff. 2 sowie der TRwS A 792 (vgl. insoweit § 62 Abs. 4 Nr. 4 WHG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 AwSV in Verbindung mit den Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. [DWA], Arbeitsblatt DWA-A 792) seien somit nicht eingehalten. Gegen die Zwangsgeldandrohung legte die Antragstellerin am 11.12.2020 Widerspruch ein und beantragte zugleich die behördliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. |
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| | Am 23.12.2020 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung. Auf den Hinweis des Berichterstatters im erstinstanzlichen Verfahren verlängerte das Landratsamt mit Schreiben vom 05.05.2021 die in der streitgegenständlichen Zwangsgeldandrohung vom 30.11.2020 genannte Frist bis zum 01.09.2021 (vgl. VG-Akte, Band II, Seite 367). |
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| | Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 11.05.2021 abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der gebotenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zwangsgeldandrohung Vorrang vor dem Interesse der Antragstellerin habe, einstweilen eine Aussetzung der Vollziehung zu erreichen. Denn nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage habe der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Zwangsgeldandrohung voraussichtlich keinen Erfolg, da gegen deren Rechtmäßigkeit keine durchgreifenden Bedenken bestünden. |
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| | Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 2 LVwVG lägen vor. Der isolierten Zwangsgeldandrohung vom 30.11.2020 liege als vollstreckbarer Grundverwaltungsakt die Baugenehmigung vom 11.07.2018 zugrunde. Darin werde die Antragstellerin gemäß Auflage Ziffer 75 unter anderem verpflichtet, beim Bau der Anlagen nur Bauprodukte, Bauarten oder Bausätze zu verwenden, für die die bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Anforderungen vorlägen, die entsprechenden Nachweise aufzubewahren und der Genehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Die Antragstellerin habe die genannte Baugenehmigung zu keinem Zeitpunkt angegriffen mit der Folge, dass diese vollumfänglich bestandskräftig geworden sei (§ 2 Nr. 1 LVwVG). Die Zwangsgeldandrohung sei zudem bereits gemäß § 2 Nr. 2 LVwVG vollziehbar, weil der dagegen erhobene Widerspruch der Antragstellerin vom 11.12.2020 gemäß § 12 Satz 1 LVwVG keine aufschiebende Wirkung entfalte. |
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| | Unerheblich sei, ob die Baugenehmigung vom 11.07.2018 - und insbesondere die darin enthaltene Auflage Ziffer 75 - rechtmäßig sei. Im Vollstreckungsverfahren werde die Frage der Rechtmäßigkeit des vollstreckbaren Grundverwaltungsakts nicht mehr geprüft, sodass die von der Antragstellerin geltend gemachten Einwendungen, die auf die Rechtswidrigkeit des Grundverwaltungsaktes abzielten, nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Die von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen eines Verstoßes der Ziff. 2.1 der Anlage 7 der AwSV gegen die Verordnungsermächtigung des § 62 Abs. 4 WHG sowie gegen Art. 8 Abs. 3 EU-BauPVO seien daher vorliegend nicht von Belang. Selbiges gelte im Hinblick auf die von den Beteiligten thematisierte Frage, ob ein nach der DIN SPEC 91425 eingebautes LES den allgemein anerkannten Regeln der Technik unterfalle. Dem stehe auch nicht entgegen, dass Absatz 3 der in Rede stehenden Auflage Ziff. 75 der Baugenehmigung vom 11.07.2018 dem Wortlaut der Ziff. 2.1 der Anlage 7 der AwSV entspreche. Soweit die Antragstellerin daraus pauschal schlussfolgere, das Landratsamt habe mit der genannten Auflage keine eigenständige Regelung getroffen, weshalb es im vorliegenden Verfahren nicht auf die Bestandskraft der Baugenehmigung ankomme, folge die Kammer dieser Einschätzung nicht. |
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| | Der Grundverwaltungsakt - hier die Auflage Ziffer 75 Abs. 3 der Baugenehmigung vom 11.07.2018 - sei auch materiell vollstreckbar. Mit der genannten Auflage sowie der darauf basierenden Zwangsgeldandrohung vom 30.11.2020 werde der Antragstellerin insbesondere eine hinreichend bestimmte Handlungspflicht auferlegt. |
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| | Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen lägen aller Voraussicht nach vor. So sei die Zwangsgeldandrohung schriftlich ergangen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 LVwVG) und beziehe sich mit dem Zwangsgeld auf ein bestimmtes Zwangsmittel (§ 20 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 LVwVG). Das Zwangsgeld sei in bestimmter Höhe (hier: 1.000,00 EUR) angedroht worden (§ 20 Abs. 4 LVwVG). Schließlich sei die Zwangsgeldandrohung auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die der Antragstellerin gesetzte Frist (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG) zu kurz bemessen wäre. Allerdings sei diese Frist im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durch Zeitablauf ohnehin überholt gewesen, woraufhin das Landratsamt mit Schreiben vom 11.01.2021 zunächst seine Bereitschaft zur Fristverlängerung bis ins späte Frühjahr 2021 kundgetan und sodann auf entsprechenden Hinweis des Gerichts mit Schreiben vom 05.05.2021 eine Modifizierung der Zwangsgeldandrohung vom 30.11.2020 in Gestalt einer Fristverlängerung bis zum 01.09.2021 vorgenommen habe. Damit sei der Antragstellerin letztlich eine in jedem Fall ausreichende Frist zur Erfüllung ihrer Verpflichtung eingeräumt worden. |
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Gegen den am 25.05.2021 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 04.06.2021 Beschwerde eingelegt und diese am 23.06.2021 begründet. Unter dem 30.08.2021 beantragte die Antragstellerin für den Fall, dass der Antragsgegner eine weitere Verlängerung der Frist aus der Zwangsgeldandrohung verweigern sollte, den Erlass einer Zwischenverfügung. Mit Schreiben vom 13.09.2021 erklärte der Antragsgegner, dass „eine weitere Verlängerung der Frist bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung […] seitens des Landratsamts Schwäbisch Hall gewährt und bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen“ werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten des Senats und des Verwaltungsgerichts Stuttgart sowie die beigezogenen Akten des Antragsgegners verwiesen. |
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| Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen die begehrte Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. Denn die Antragstellerin hat die Ablehnung ihres Begehrens auf vorläufigen Rechtsschutz durch das Verwaltungsgericht nicht durchgreifend in Frage gestellt (vgl. zur Zweistufigkeit des Verfahrens VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.01.2018 - 10 S 681/17 -, VBlBW 2018, 335; Beschl. v. 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris). |
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| | Mit ihrem Beschwerdevorbringen wendet sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 12 Satz 1 LVwVG sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung vom 30.11.2020. |
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| | Die Antragstellerin macht ohne Erfolg geltend, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die allgemeinen (1.) und die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen (2.) nicht vorliegen. |
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| | 1. Die Antragstellerin trägt vor, die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen seien nicht gegeben, weil es sich bei dem Absatz 3 der in Rede stehenden Auflage Nr. 75 der Baugenehmigung vom 11.07.2018 schon nicht um eine eigenständige Regelung des Landratsamts handele (a). Jedenfalls sei eine derartige Auflage wegen offensichtlichen Verstoßes gegen Unionsrechts nichtig oder zumindest wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unanwendbar (b). Weiter sei die Auflage auch nicht hinreichend bestimmt und folglich nicht materiell vollstreckbar (c). Schließlich gehe das Verwaltungsgericht der Rechtsfrage nicht nach, ob die Auflage bereits durch die Fertigstellung des LES unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllt worden sei (d). Dieser Vortrag vermag den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage zu stellen. |
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| | a) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich bei Ziffer 75 Abs. 3 zur Baugenehmigung vom 11.07.2018 um eine - gegebenenfalls mit Zwangsmitteln durchsetzbare - Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG. |
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| | aa) Die Antragstellerin meint insoweit, der Regelungsgehalt der Auflage Ziffer 75 Abs. 3 Satz 1 der Baugenehmigung sei identisch mit der Regelung in Ziffer 2.1 der Anlage 7 zur AwSV. Selbst der Wortlaut sei weitestgehend identisch. Der Antragsgegner räume in seinem Schriftsatz vom 11.01.2021 im ersten Absatz selbst ein, dass er auf diese Rechtsgrundlage „verweise“. Ein eigenständiger Regelungsgehalt sei damit nicht gemeint, vielmehr gebe der Genehmigungsbescheid an dieser Stelle lediglich die Rechtsgrundlage aus der Verordnung wieder, sodass es diesbezüglich nicht auf die Bestandskraft der Baugenehmigung vom 11.07.2018 ankommen könne. Die im Streit stehende Zwangsgeldandrohung benötige eine Vollstreckungsgrundlage, was auch das Verwaltungsgericht erkenne. Das Verwaltungsgericht ziehe jedoch nur die Auflage aus der Baugenehmigung heran, obwohl der Antragsgegner durchaus auch auf die AwSV hätte abstellen können, die für zu errichtende Anlagen die wortlautgleiche Regelung vorsehe. Die bloße Wiederholung von Gesetzes- bzw. Verordnungstext in einem Bescheid gehe in seiner rechtsgestalterischen Wirkung nicht über die Pflichten des Adressaten hinaus, die ihm ohnehin auf Grund der Rechtsnorm auferlegt seien. In der Auflage sei auch an keiner Stelle konkret auf die Installation eines LES mit bauaufsichtlichem Verwendbarkeitsnachweis Bezug genommen. Es fehle deshalb an einem Wesensmerkmal des Verwaltungsaktes, nämlich an der Regelung eines Einzelfalls. Dann könne diese Anforderung aber auch nicht an der Bestandskraft des Verwaltungsakts „Baugenehmigung vom 11.07.2018“ teilhaben. |
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| | bb) Dieser Rechtsauffassung folgt der beschließende Senat nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Abs. 3 der Ziffer 75 zur Baugenehmigung vom 11.07.2018 um eine Auflage gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG handelt. |
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| | Die Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG ist eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen verbindlich vorgeschrieben wird. Die so statuierte Verhaltenspflicht ist mit dem begünstigenden Hauptverwaltungsakt akzessorisch verknüpft und selbstständig durchsetzbar (vgl. für die wortgleiche Bundesregelung BVerwG, Urt. v. 22.11.2018 - 7 C 9/17 -, juris Rn. 23). Ob eine Erklärung einer Behörde einen Verwaltungsakt in diesem Sinne darstellt oder lediglich einen unverbindlichen Hinweis, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist entsprechend § 133 BGB darauf abzustellen, wie die Erklärung von ihrem Adressaten bei verständiger Würdigung zu verstehen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.02.2016 - 9 S 2445/15 -, VBlBW 2016, 368 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.02.2005 - 15 A 1065/04 -, juris Rn. 58 m.w.N.). |
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| | Nach ihrem objektiven Erklärungswert ist von einer Auflage im dargestellten Sinne auszugehen. Abs. 3 der Ziffer 75 zur Baugenehmigung vom 11.07.2018 verpflichtet die Antragstellerin in seinem Satz 1, beim Bau der JGS-Anlage(n) nur Bauprodukte, Bauarten oder Bausätze zu verwenden, für die die bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Anforderungen vorliegen. Nach Satz 2 sind die entsprechenden Nachweise aufzubewahren und der Genehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Damit wird die Antragstellerin zu einem Tun verpflichtet und nicht nur auf die bestehende Rechtslage hingewiesen. Dafür ist bereits ein Indiz, dass die Bestimmung unter den wasser-, abfall- und bodenschutzrechtlichen Auflagen genannt ist. Der Bescheid unterscheidet ausdrücklich zwischen einerseits „Nebenbestimmungen“, andererseits „Hinweisen“, sodass bei verständiger Würdigung von einer beabsichtigten Verpflichtung der Antragstellerin durch das Landratsamt ausgegangen werden kann. Überdies trifft es zwar zu, dass die Bestimmung teilweise die Regelungen der Anlage 7 zur AwSV wiedergibt. Aus der teilweise wortlautgleichen Wiedergabe des Normtextes allein folgt allerdings nicht regelhaft die Einstufung als bloßer Hinweis ohne eigenständigen Regelungsgehalt. Vielmehr kann dieser auch in der verbindlichen Feststellung einer rechtlich vorgesehenen Verpflichtung liegen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.02.2016 - 9 S 2445/15 -, a.a.O.) Abgesehen davon ist Satz 1 keine identische Wiedergabe der Ziffer 2.1 der Anlage 7 zur AwSV. Vielmehr wird hier mit dem Zusatz „beim Bau der Anlagen“ ein konkreter Bezug hergestellt, nämlich dahingehend, dass hier eine Auflage zu einer Baugenehmigung getroffen werden soll. Auch dies zeigt, dass das Landratsamt eine konkrete Regelung eines Einzelfalles beabsichtigt hat. Überdies bedurfte es keiner ausdrücklichen Benennung des LES. Vielmehr ergibt sich ohne weiteres, dass auch ein LES als Bestandteil der JGS-Anlage den genannten Anforderungen entsprechen muss. |
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| | b) Die Auflage ist weder nichtig nach § 44 Abs. 1 LVwVfG noch wegen des grundsätzlichen Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unanwendbar. |
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| | aa) Die Antragstellerin hat insoweit hat vorgetragen, dass die Auflage unter einem besonders schweren Fehler leide und deshalb nichtig sei. Das Festhalten an der Forderung seitens des Antragsgegners, bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise beizubringen, obwohl Bauprodukte mit einer CE-Kennzeichnung verwendet worden seien, sei offensichtlich unionsrechtswidrig. Insoweit werde auf Art. 8 Abs. 3 EU-BauPVO verwiesen. Ein nichtiger Verwaltungsakt werde nicht bestandskräftig und könne daher nicht Grundlage von Vollstreckungsmaßnahmen sein. Sollte der Verstoß gegen Unionsrecht dagegen nicht zur Nichtigkeit des Grundverwaltungsaktes führen, könne hierauf aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts jedenfalls keine Vollstreckungsmaßnahme gestützt werden. Dies gelte auch dann, wenn der Grundverwaltungsakt bestandskräftig sei (unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 29.04.1999 - C-224–97 - „Ciola“, juris = NJW 1999, 2355, 2356). |
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| | bb) Mit diesem Vorbringen hat die Antragstellerin den verwaltungsgerichtlichen Beschluss nicht durchgreifend in Frage gestellt. Insoweit genügt die Antragstellerin bereits den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Es fehlt an einer substantiierten Erörterung des relevanten Streitstoffes im Hinblick auf die geltend gemachte Nichtigkeit der Auflage und im Hinblick auf den geltend gemachten Anwendungsvorrang des Unionsrechts (zu § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.12.2021 - 12 S 3227/21 -, juris Rn. 5 m.w.N.). Abgesehen davon ist für eine Nichtigkeit der Auflage nichts ersichtlich (1). Ob die streitgegenständliche Auflage nach nationalem oder nach Unionsrecht rechtswidrig ist, kann angesichts ihrer Bestandskraft dahinstehen; insbesondere der Anwendungsvorrang des Unionsrechts führt zu keinem anderen Ergebnis (2). |
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| | (1) Gemäß § 44 Abs. 1 LVwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Ein nichtiger Verwaltungsakt ist nach § 43 Abs. 3 LVwVfG unwirksam. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich die Rechtsfolge der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts als eine besondere Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass ein Akt staatlicher Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trägt. Der dem Verwaltungsakt anhaftende Fehler muss diesen schlechterdings unerträglich, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lassen. Der schwerwiegende Fehler muss darüber hinaus für einen verständigen Bürger offensichtlich sein. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist daher nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen. Insbesondere führt der Anwendungsvorrang des Unionsrechts nicht dazu, dass jede Normenkollision als Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 44 Abs. 1 LVwVfG zu behandeln wäre (vgl. EuGH, Urt. v. 19.09.2006 - C-392/04 -, juris Rn. 57 ff.; BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 - 3 C 44/09 -, juris Rn. 16; BVerwG, Beschl. v. 11.05.2000 - 11 B 26/00 -, juris Rn. 6 ff.; Baumeister in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 6. Aufl. 2021, § 44 Rn. 23 m.w.N.; Pautsch in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 2. Aufl. 2021, § 44 VwVfG, juris Rn. 5 m.w.N.). |
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| | Hiernach kann von einer Nichtigkeit der Auflage nicht ausgegangen werden. Der Vortrag der Antragstellerin erschöpft sich insoweit darin zu behaupten, dass die Auflage nach (höherrangigem) nationalen und nach Unionsrecht „offensichtlich“ rechtswidrig sei. Eine unerträgliche Situation bei Aufrechterhaltung der Auflage, die mit tragenden Verfassungsprinzipien oder wesentlichen Wertvorstellungen schlechthin unvereinbar ist, ist damit weder vorgetragen noch ersichtlich. Zwar mag es zweifelhaft sein, ob Verwendbarkeitsnachweise zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten mit CE-Kennzeichnung noch verlangt werden dürfen (vgl. Art. 8 Abs. 3 EU-BauPVO; § 16c LBO, § 2 der Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Landesbauordnung für Baden-Württemberg [WasBauPVO]). Etwas Anderes dürfte aber für die hier ebenfalls in Rede stehende Bauart des verwendeten LES i.S.d. § 16a LBO gelten. Jedenfalls kann von einer „offensichtlichen“ Rechtswidrigkeit nicht ausgegangen werden. Dagegen spricht bereits, dass sich die Auflage Ziffer 75 Abs. 3 im Wesentlichen auf Ziffer 2.1 der Anlage 7 zur AwSV stützt. |
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| | (2) Eine Vollstreckung der Auflage scheidet auch nicht wegen der geltend gemachten Rechtswidrigkeit aus. Insbesondere der Vorrang des Unionsrechts gebietet es nicht, die bestandskräftige Auflage nicht anzuwenden oder nicht durchzusetzen. |
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| Für das nationale Recht ist höchstrichterlich anerkannt, dass die (etwaige) Rechtswidrigkeit der Grundverfügung grundsätzlich nicht auf die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme durchschlägt (Trennungsgrundsatz – vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.04.2015 - 7 B 8/14 -, juris Rn. 4; Engelhardt/App/ Schlatmann/Mosbacher, 12. Aufl. 2021, VwVG § 6 Rn. 1c m.w.N.). Es kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, ob die sich auf Ziffer 2.1 der Anlage 7 zur AwSV stützende Auflage gegen höherrangiges nationales Recht, insbesondere gegen § 62 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 4, § 63 WHG verstößt. |
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| | Aber auch eine unionsrechtlich begründete Rechtswidrigkeit, insbesondere ein etwaiger Verstoß gegen das in Art. 8 Abs. 4 EU-BauPVO normierte Marktbehinderungsverbot in Verbindung mit der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: Europäischer Gerichtshof; vgl. EuGH, Urt. v. 16.10.2014 - C-100/13 -, juris; EuGH, Urt. v. 17.12.2020 - C-475/19 P -, juris; vgl. auch EuG, Urt. v. 10.04.2019 - T-229/17 -, juris) hindert die Zwangsvollstreckung auf Grundlage der bestandskräftigen Auflage nicht. |
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| | Zwar gilt grundsätzlich der Vorrang des Unionsrechts, der als Anwendungs-, nicht als Geltungsvorrang zu verstehen ist. Der Anwendungsvorrang ist von allen mitgliedstaatlichen Instanzen einschließlich der Verwaltung zu beachten und führt dazu, dass im Kollisionsfall grundsätzlich jede entgegenstehende Bestimmung des staatlichen Rechts unanwendbar wird (vgl. Calliess/Ruffert/Ruffert, 6. Aufl. 2022, AEUV Art. 1 Rn. 18 ff. m.w.N.). Das Unionsrecht enthält jedoch keine speziellen Vorgaben, unter welchen Voraussetzungen bestandskräftige Verwaltungsakte vollstreckt werden dürfen. Nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten ist es Sache des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Die insoweit maßgeblichen Bestimmungen dürfen nicht ungünstiger sein als diejenigen, die vergleichbare Sachverhalte interner Art regeln (Grundsatz der Gleichwertigkeit), und die Ausübung der von der Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität), Art. 4 Abs. 3 EUV. Auch das Recht auf effektiven Rechtsschutz darf nicht beeinträchtigt werden (vgl. EuGH, Urt. v. 14.03.2013 - C-420/11 -, NVwZ 2013, 565 Rn. 38; EuGH, Urt. v. 13.03.2007 - C-432/05 -, juris Rn. 38 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 03.07.2019 - 4 B 546/19 -, juris Rn. 10; BeckOK VwVfG/von Alemann/Scheffczyk, 54. Ed. 01.01.2022, VwVfG § 35 Rn. 103). |
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| | Danach liegt hier weder ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichwertigkeit noch gegen den Grundsatz der Effektivität und das Gebot effektiven Rechtsschutzes vor. Ein Verstoß gegen den Gleichwertigkeitsgrundsatz scheidet aus, da nach dem hierfür maßgeblichen nationalen Recht - wie dargestellt - die (etwaige) Rechtswidrigkeit der Grundverfügung grundsätzlich nicht auf die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme durchschlägt. |
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| | Der Effektivitätsgrundsatz und das Gebot effektiven Rechtsschutzes sind ebenfalls gewahrt. Diese gebieten es nicht, die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung in einem gegen die Vollstreckung gerichteten Verfahren zu ermöglichen. Dem Betroffenen wird die Ausübung seiner Rechte hierdurch nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert. Denn er kann gegen die Grundverfügung um Rechtsschutz nachsuchen. In diesem Verfahren kann die geltend gemachte Unionsrechtswidrigkeit überprüft werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 03.07.2019 - 4 B 546/19 -, juris Rn. 14). Vorliegend hat es die Antragstellerin versäumt, entsprechenden Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Die von der Antragstellerin in Bezug genommene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache „Ciola“ (EuGH, Urt. v. 29.04.1999 - C-224/97 -, juris) führt zu keinem anderen Ergebnis. In diesem Fall hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass ein gegen die Dienstleistungsfreiheit verstoßendes Verbot, das vor dem Beitritt dieses Mitgliedstaats nicht durch eine generell-abstrakte Rechtsvorschrift, sondern durch eine individuell-konkrete, bestandskräftig gewordene Verwaltungsentscheidung eingeführt wurde, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Geldstrafe, die nach dem Zeitpunkt des Beitritts wegen der Nichtbeachtung dieses Verbots verhängt wurde, unangewendet bleiben muss. Dieses von der Zweiten Kammer des EuGH in einer spezifischen Konstellation erlassene Urteil (vgl. Schilling, EuZW 1999, 405 [408]) ist auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Eine Vergleichbarkeit scheidet schon deshalb aus, als dass es hier nicht um die Rechtmäßigkeit der Verhängung einer Geldstrafe, sondern um die zwangsweise Vollstreckung einer Auflage geht. |
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| | Überdies ist in diesem Zusammenhang auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Frage eines Anspruchs auf Rücknahme unionsrechtswidriger Verwaltungsakte in den Blick zu nehmen. Insoweit hat der Europäische Gerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung „Kühne & Heitz“ (EuGH, Urt. v. 13.01.2004 - C-453/00 -, juris Rn. 24 ff.; vgl. auch EuGH, Urt. v. 19.09.2006 - C-392/04 -, juris; EuGH, Urt. v. 04.10.2012 - C-249/11 -, juris) die Möglichkeit, dass unionsrechtswidrige Akte bestandskräftig werden können, bejaht. Nur unter besonderen Voraussetzungen kann der Adressat der Verwaltungsentscheidung einen Anspruch auf dessen Rücknahme haben. Eine der Voraussetzungen ist insbesondere, dass die Bestandskraft der Entscheidung infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts eingetreten ist. Schließlich gebietet es auch der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, dass Handlungen der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfalten, nicht unbegrenzt in Frage gestellt werden können (vgl. EuGH, Urt. v. 18.11.2021 - C-413/20 -, juris Rn. 57). Vorliegend hat die Antragstellerin gegen die in Rede stehende Auflage vom 11.07.2018 keinen Rechtsbehelf eingelegt. Hat die Antragstellerin aber keinen Anspruch auf Rücknahme der Auflage, ist die Annahme, dass diese vollstreckt werden kann, folgerichtig, sofern kein zur Nichtigkeit führender Verstoß vorliegt. Besondere Umstände, die hier eine Zurückstellung des Gebots der Rechtssicherheit erfordern, wurden von der Antragstellerin nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. |
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| | c) Weiter mangelt es der Auflage nicht an hinreichender Bestimmtheit. |
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| | aa) Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Auflage nicht hinreichend bestimmt sei. Die aufgezeigten Punkte hinsichtlich der Anwendbarkeit von Ziffer 2.1 der Anlage 7 zur AwSV seien auch für deren hinreichende Bestimmbarkeit zu berücksichtigen. Das LES sei nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Verwendung von Bauprodukten mit CE-Kennzeichnung hergestellt worden. Die DIN SPEC 91425 führe diese Regelungen im Sinne einer Dokumentation des Herstellungsverfahrens zusammen. Sie habe keinen darüberhinausgehenden Inhalt. Die Antragstellerin und das Landratsamt hätten sich insoweit nicht darauf einigen können, ob die gewählte Ausführung auch den – rein formellen – Anforderungen aus dem Bescheid genüge. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einer eindeutig bestimmten bzw. zumindest bestimmbaren Handlungspflicht gesprochen werden. Der bereits oben angesprochene Gesichtspunkt, dass der Wortlaut der streitgegenständlichen Auflage aus der Baugenehmigung wortgleich mit Ziffer 2.1 der Anlage 7 zur AwSV sei, spiele in diesem Zusammenhang ebenfalls eine Rolle. Die generell-abstrakte Formulierung aus der Anlage 7 zur AwSV könne nur bedingt geeignet sein, eine Handlungspflicht für ein konkretes Vorhaben festzulegen. Zwar möge es sich bei den Begriffen um feststehende Rechtsbegriffe handeln. Dies sei für sie als Bauherrin jedoch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Mit Schreiben vom 31.08.2021 hat die Antragstellerin ihren Vortrag weiter dahingehend konkretisiert, dass die Auflage außerdem rechtlich unklar sei. Bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise könnten nämlich bestenfalls für Bauprodukte gefordert werden. Dies folge ohne weiteres aus §§ 17 ff. LBO, die jedoch nach § 16c LBO nicht anwendbar seien, wenn Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung Verwendung fänden. |
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| | bb) Auch dieser Vortrag verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn die Auflage Ziffer 75 Abs. 3 ist hinreichend bestimmt und somit vollstreckbar. |
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| | Gemäß § 37 Abs. 1 LVwVfG muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können (vgl. zu diesem Erfordernis: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.01.2013 - 8 S 2919/11 -, juris). Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 - 4 C 41/87 -, juris Rn. 29; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.11.2020 - 3 S 2590/18 -, juris Rn. 35). Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist entsprechend §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei Ermittlung dieses objektiven Erklärungswerts sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen. Es reicht aus, wenn sich der Regelungsgehalt aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.11.2020 - 3 S 2590/18 -, juris Rn. 36). Ein Verwaltungsakt kann danach – je nach Adressat der Verfügung – auch dann hinreichend bestimmt sein, wenn er nicht ohne besondere Kenntnisse verständlich ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 08.09.2009 - 13 B 894/09 -, juris Rn. 19 hinsichtlich einer Untersagungsverfügung im medizinischen Bereich). |
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| | Nach diesen Maßstäben bestehen hinsichtlich der Bestimmtheit der Auflage keine durchgreifenden Bedenken. Die Auflage verlangt insoweit insbesondere, dass beim Bau der (JGS-)Anlage(n) nur Bauprodukte, Bauarten oder Bausätze verwendet werden dürfen, für die die bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Anforderungen vorliegen. Diese Begriffe sind gesetzlich definiert; damit ist für eine professionelle Adressatin wie die Antragstellerin zumindest erschließbar, was von ihr erwartet wird, zumal sie verpflichtet ist, einen Fachbetrieb zu beauftragen (vgl. Ziffer 75 Abs. 1 der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung vom 11.07.2018). So sind die Begriffe „Bauprodukt“ und „Bausatz“ durch Art. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EU-BauPVO i.V.m. § 2 Abs. 10 Nr. 1 LBO, der Begriff der „Bauart“ in § 2 Abs. 11 LBO legaldefiniert. Worum es sich bei einem „bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis“ handelt, ergibt sich für Bauprodukte aus den §§ 17-20 LBO. |
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| | Indes ist der Antragstellerin zuzugeben, dass der in Ziffer 2.1 der Anlage 7 zur AwSV und in der Auflage Ziffer 75 wortgleich übernommene Begriff der „bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise“ zumindest aus Sicht des Landesrechts ungenau bzw. zu eng ist. Denn das Landesrecht unterscheidet den Begriff des bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweises für Bauprodukte (vgl. § 17 LBO) von dem Begriff des bauaufsichtlichen Anwendbarkeitsnachweises für Bauarten (vgl. § 16a LBO). Auch hinsichtlich der wasserrechtlichen Anforderungen an Bauprodukte und Bauarten wird diese Unterscheidung vorgenommen, vgl. § 1 WasBauPVO. Dennoch fehlt es vorliegend aber nicht an einer hinreichenden Bestimmtheit der Auflage. Wie sich aus der Bezugnahme auf Bauprodukte, Bauarten und Bausätze ergibt, wird dieser Begriff im vorliegenden Zusammenhang als Oberbegriff für bauaufsichtliche Zulassungen und Genehmigungen, d.h. sowohl für Verwendbarkeitsnachweise (im Hinblick auf Bauprodukte) als auch für Anwendbarkeitsnachweise (im Hinblick auf Bauarten) verwendet. Nach Sinn und Zweck der Regelung sollen ersichtlich nur solche Bauprodukte, Bauarten und Bausätze in JGS-Anlagen verwendet werden dürfen, deren Vereinbarkeit (auch) hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen einem Prüfverfahren unterzogen und bescheinigt worden ist. Nur in diesem Sinne konnte die streitgegenständliche Auflage von der durch die Beigeladene fachkundig beratenen Antragstellerin verstanden werden. Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung und die allgemeine Bauartgenehmigung – jeweils unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Anforderungen – wird dementsprechend in der Praxis in einem Bescheid zusammengefasst erteilt, wie etwa im Bescheid des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) vom 19.08.2021 hinsichtlich des zugelassenen LES der KAT GmbH (siehe dazu https://www.dibt.de/de/service/zulassungsdownload/detail/z-5926-470, abgerufen am 07.03.2022). Der Auffassung der Antragstellerin, die Auflage sei rechtlich unklar, kann vor diesem Hintergrund im Ergebnis nicht gefolgt werden. Die weiter aufgeworfene Frage, ob für die Anforderung eines bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweises für Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung eine Rechtsgrundlage bestehe, betrifft dagegen nicht die Frage der Vollstreckbarkeit, sondern die – im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich unerhebliche – Rechtmäßigkeit der Grundverfügung. |
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| | d) Eine Erfüllung der Auflage durch die Antragstellerin ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. |
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| | aa) Die Antragstellerin hat insoweit vorgetragen, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung gänzlich unberücksichtigt lasse, ob der Einbau eines LES eine Erfüllung der Anforderungen aus der AwSV bzw. des Abs. 3 der Auflage Ziffer 75 der Baugenehmigung darstelle. Wenn sie im Rahmen der tatsächlichen Bauausführung – die im Übrigen unstreitig sei – die Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Unionsrechts erfülle, könne der Antragsgegner kein Zwangsgeld androhen. Die eingesetzten Bauprodukte erfüllten vorliegend mit ihrer CE-Kennzeichnung die zwingenden Anforderungen des Unionsrechts. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik seien bei der Bauausführung eingehalten worden. Es stelle sich somit die anlässlich der Androhung der Vollstreckung zu prüfende Frage, ob der Grundverwaltungsakt bereits erfüllt sei. Bei dieser rechtlichen Prüfung könne weder die Behörde noch das Verwaltungsgericht bei der Bestandskraft des Grundverwaltungsaktes stehenbleiben. Vielmehr müsse eine selbständige Prüfung, ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, erfolgen. Dabei könne es einerseits um die technische Eignung der installierten Anlage, hier also des LES, gehen. Bei den formellen Aspekten, hier also der Frage, ob ein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Anforderungen gefordert werden könne, sei andererseits die Rechtslage vollumfänglich zu prüfen. |
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| | bb) Dem folgt der Senat nicht. Ausweislich des Abs. 3 der Auflage Ziffer 75 dürfen beim Bau der Anlagen nur Bauprodukte, Bauarten oder Bausätze verwendet werden, für die die bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Anforderungen vorliegen. Die Antragstellerin hat - unstreitig - kein hinsichtlich seiner Bauart und seiner Bauprodukte bauaufsichtlich zugelassenes LES verwendet und dementsprechend keine Anwendbarkeits- und Verwendbarkeitsnachweise vorgelegt. Ob die tatsächlich verwendeten Bauprodukte bzw. Bauarten den in der Sache von ihnen zu erfüllenden wasserrechtlichen Anforderungen entsprechen, ist für die Frage der Erfüllung der Auflage ohne Bedeutung. Ob die Auflage mit höherrangigem Recht im Einklang steht, bedarf auch im Zusammenhang mit dem Einwand der Erfüllung keiner Klärung. |
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2. Schließlich hat die Antragstellerin den Beschluss des Verwaltungsgerichts auch nicht hinsichtlich der Frage des Vorliegens der besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen durchgreifend in Frage gestellt. a) Die Antragstellerin rügt insoweit, es bestünden Bedenken hinsichtlich der besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen. Das Verwaltungsgericht meine zu Unrecht, die nunmehr eingeräumte Fristverlängerung bis zum 01.09.2021 sei „in jedem Fall ausreichend“. Das Verwaltungsgericht verkenne dabei den Aufwand, der für sie entstehe. Außerdem werde ihr mit der Zwangsgeldandrohung keine konkrete Handlungspflicht auferlegt. Der Antragsgegner nehme in der Begründung für die Androhung von Zwangsgeld lediglich Bezug auf die Ausführungen des Umweltministeriums. Die dort zitierte Aussage stelle allerdings nur auf die DIN SPEC 91425 ab, ohne die generelle Ausführung des LES zu betrachten. Vielmehr werde lediglich aus der Angabe der Beigeladenen, das LES sei nach der DIN SPEC 91425 ausgeführt, auf eine unzulässige Ausführung geschlossen. |
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| | b) Dieser Vortrag vermag nicht zu überzeugen. |
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| | Soweit die Antragstellerin meint, die zur Erfüllung der Auflage festgesetzte Frist sei zu kurz bemessen, ist dem nicht zu folgen. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG ist dem Pflichtigen in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen. Darunter ist ein Zeitraum zu verstehen, der dem Adressaten des vollziehbaren belastenden Verwaltungsaktes aufgrund behördlicher Festsetzung zur Erfüllung der ihm auferlegten Handlungspflicht zur Verfügung steht, bevor das angedrohte Zwangsmittel angewandt wird, also z.B. die Festsetzung des Zwangsgeldes erfolgt. Für die Rechtmäßigkeit der nach § 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG gebotenen Fristbestimmung ist es erforderlich, dass das Ende der Frist entweder mit einem kalendermäßigen Datum oder mit einer genauen Zeitdauer oder in sonstiger Weise hinreichend bestimmbar festgesetzt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.01.1995 - 10 S 3057/94 -, juris Rn. 9). |
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| Vorliegend hat der Antragsgegner die Frist zur Erfüllung der Auflage zunächst in der Zwangsgeldandrohung vom 30.11.2020 auf den 01.02.2021 festgesetzt und diese Frist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schreiben vom 05.05.2021 zum 01.09.2021 verlängert. Im Beschwerdeverfahren hat er mit Schreiben vom 13.09.2021 erklärt, dass „eine weitere Verlängerung der Frist bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung […] seitens des Landratsamts Schwäbisch Hall gewährt und bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen“ werde. Vor diesem Hintergrund bestehen keine rechtlichen Bedenken an der Fristsetzung. Insbesondere war die Fristsetzung bis zum 01.09.2021 angemessen. Der diesbezügliche Vortrag der Antragstellerin ist schon nicht hinreichend substantiiert; der entstehende Aufwand wird nicht zuletzt in zeitlicher Hinsicht nicht konkretisiert. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass der Antragstellerin nach Rechtskraft des Beschlusses über die Beschwerde aus Gründen der Verhältnismäßigkeit noch eine angemessene Zeit eingeräumt werden muss, um die Auflage ernsthaft in Angriff zu nehmen, bevor das angedrohte Zwangsgeld festgesetzt wird. Steht nachweislich fest, dass die Antragstellerin die Auflage erfüllen wird, dürfte eine Zwangsgeldfestsetzung nicht mehr zulässig sein. |
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| | Schließlich ist die Zwangsgeldandrohung als solche hinreichend bestimmt. Soweit die Antragstellerin meint, der Antragstellerin werde mit der Zwangsgeldandrohung keine konkrete Handlungspflicht auferlegt, trifft dies nicht zu. Die Antragstellerin setzt sich insoweit schon nicht substantiiert mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. |
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| | Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass der Zwangsgeldandrohung vom 30.11.2020 hinreichend deutlich entnommen werden könne, dass das Landratsamt das Zwangsgeld für den Fall der Nichterfüllung der Auflage Ziff. 75 der Baugenehmigung vom 11.07.2018 androhen wollte. So heiße es in Tenor Ziff. 1 des Bescheids vom 30.11.2020 „Zur Erfüllung der nachstehenden Auflage bzw. Bauvorschrift [...]". Gerade diese Auflage werde in den Gründen sodann im Volltext und mit der entsprechenden Überschrift („Punkt 75 der Baugenehmigung") wiedergegeben. Dass die genannte Auflage mehrere Einzelregelungen enthalte, stehe der Einhaltung des Gebots der hinreichenden Bestimmtheit nicht entgegen. So werde in den Gründen der Zwangsgeldandrohung vom 30.11.2020 ausdrücklich auf die Nichteinhaltung der Ziff. 2.1 der Anlage 7 der AwSV wegen eines nicht bauaufsichtlich zugelassenen LES hingewiesen und damit unmissverständlich der Bezug zum wortlautidentischen Absatz 3 der Auflage Ziff. 75 hergestellt. Im Übrigen deute auch das Vorbringen der Antragstellerin darauf hin, dass die in Rede stehende Handlungspflicht für sie hinreichend erkennbar gewesen sei. Denn sie wende sich durchweg gegen die ihr in Abs. 3 der Auflage Ziff. 75 der Baugenehmigung vom 11.07.2018 auferlegte Verpflichtung und stelle im Einzelnen - unter dem Aspekt der Folgenabwägung - auch dar, welche Maßnahmen zu ergreifen wären, um diese Pflicht zu erfüllen (unter Hinweis auf die Antragsschrift vom 22.12.2020). |
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| | Dieser Begründung des Verwaltungsgerichts folgt der beschließende Senat. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beigeladenen waren trotz ihrer Antragstellung keine Kosten aufzuerlegen. Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 154 Abs. 2 VwGO stets allein demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. NK-VwGO/Werner Neumann/Nils Schaks, 5. Aufl. 2018, VwGO § 154 Rn. 68). |
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| | Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V. mit den Nrn. 1.5 und 1.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. |
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