Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 12 S 2032/21

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin, eine im Jahr 1972 geborene Erzieherin, begehrt nach § 80 Abs. 7 VwGO die Abänderung des Beschlusses des Senats vom 23.04.2019 (12 S 676/19), mit dem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den ihre Erlaubnis zur Kindertagespflege zurücknehmenden Bescheid des Antragsgegners vom 14.12.2018 abgelehnt worden ist.
Nachdem der Antragstellerin und ihrem Ehemann, einem im Jahr 1947 geborenen evangelischen Pfarrer im Ruhestand, erstmals mit Bescheid vom 05.08.2013 eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII von dem Antragsgegner erteilt worden war, erlangte dieser in der Folge von einem anonymen Hinweisgeber Kenntnis davon, dass der Ehemann der Antragstellerin wegen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in den 1990er Jahren verurteilt worden sei. Nach den Feststellungen im Bescheid vom 14.12.2018 habe der Ehemann der Antragstellerin im Rahmen eines Gesprächs mit dem Jugendamt am 20.02.2015 auf Vorhalt angegeben, es seien Jugendliche ab 12 Jahren betroffen gewesen. Er stamme aus den „68ern“, in denen es unter anderem um sexuelle Befreiung gegangen sei. Das Strafgericht habe ihn zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Ihm sei zu Gute gehalten worden, dass die Taten hauptsächlich von den Jugendlichen ausgegangen seien. Nach den Taten habe er eine zweijährige Therapie absolviert. Ein in der Kirche geführtes Disziplinarverfahren habe mit Freispruch geendet. Er sei nicht versetzt worden. Seine Ehefrau sei vollumfänglich informiert. Nach den Feststellungen des Antragsgegners habe diese in einem Gespräch am 23.02.2015 angegeben, durch ihren Ehemann über dessen Verurteilung informiert worden zu sein. Ihr zugrunde gelegen hätten Taten gegenüber 15 bzw. 16 Jahre alten Jungen. Die Jungen seien freiwillig zu ihrem Ehemann gegangen. Nach einem in der Verwaltungsakte befindlichen Aktenvermerk vom 23.02.2015 hat die Gleichstellungsbeauftragte und Anlaufstelle bei sexuellen Übergriffen von Pfarrern der Evangelischen Kirche dem Antragsgegner auf Nachfrage mitgeteilt, in diesem Zusammenhang bereits im Jahr 2014 Kontakt mit dem Ehemann der Antragstellerin gehabt zu haben. Er habe sich nicht einsichtig gezeigt und ihre Sorge nicht ernst genommen. Als Reaktion der Kirche sei er damals unmittelbar versetzt und zudem für zwei Jahre beurlaubt worden.
Mit Bescheid vom 24.02.2015 widerrief der Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die der Antragstellerin erteilte Erlaubnis zur Kindertagespflege und wies mit Bescheid vom 06.05.2015 den von ihr erhobenen Widerspruch zurück. Auf den beim Verwaltungsgericht S. gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (7 K 2029/15) stellte das Gericht mit Beschluss vom 03.09.2015 die aufschiebende Wirkung der zwischenzeitlich erhobenen Klage (7 K 2836/15) wieder her. Mit Urteil vom 24.03.2017 hob das Verwaltungsgericht S. den Bescheid des Antragsgegners vom 24.02.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 06.05.2015 auf.
Im Rahmen des Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht S. legte der Ehemann der Antragstellerin einen ärztlichen Bericht des Prof. Dr. F. vom 13.10.1995 vor. Aus diesem geht unter anderem hervor, dass der Ehemann der Antragstellerin zur Behandlung pädophiler Delikte an insgesamt 80 Therapiestunden teilgenommen habe. Die Behandlung sei Ende Januar 1995 abgeschlossen worden. Bei ihm könne eine Pädophilie im Sinne einer sexuellen Devianz mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Dem Ehemann der Antragstellerin sei es gelungen, rational-intellektuell wie emotional zu erkennen, aus welchen Gründen er die Handlungen mit den Jugendlichen begangen habe. Die Prognose bezüglich solcher pädophiler Handlungen sei gut.
Vor Ablauf der Geltungsdauer der Erlaubnis zur Kindertagespflege stellte die Antragstellerin am 11.06.2018 einen Antrag auf erneute Erteilung einer Tagespflegeerlaubnis. Mit Bescheid vom 24.07.2018 erteilte der Antragsgegner der Antragstellerin eine bis zum 21.07.2023 befristete Erlaubnis nach § 43 SGB VIII. Danach wurde ihr gestattet, maximal 4 gleichzeitig anwesende fremde Kinder, insgesamt jedoch höchstens 5 angemeldete fremde Kinder zu betreuen. Zusätzlich sei sie geeignet, in Vertretung ihres Ehemannes, dem ebenfalls erneut eine Erlaubnis zur Kindertagespflege erteilt wurde, insgesamt maximal 5 gleichzeitig anwesende fremde Kinder und bis zu 8 angemeldete fremde Kinder zu betreuen.
Mit Schreiben vom 11.10.2018 wandte sich der Landesverband K. an das Jugendamt des Antragsgegners und teilte diesem mit, der T.-Verein in S. H. habe ein anonymes Schreiben erhalten, wonach der Ehemann der Antragstellerin vor mehr als 20 Jahren wegen sexuellen Missbrauchs an Kindern verurteilt worden sei. Unabhängig von diesem Vorgang sei man zudem von einer mit dem Antragsteller persönlich bekannten Person angesprochen worden, die sehr besorgt sei, dass die von den Eheleuten betreuten Kinder Opfer von sexuellem Missbrauch würden.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 14.12.2018, der an jenem Tag per Fax an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt wurde, nahm der Antragsgegner die der Antragstellerin erteilte Erlaubnis zur Kindertagespflege unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf Grundlage des § 45 SGB X zurück. Zur Begründung wurde unter anderem vorgebracht, die Tätigkeit als Tagespflegeperson setze gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII die Eignung der Person voraus. In diesem Zusammenhang gebe § 72a SGB VIII vor, dass jemand, der aufgrund einer der dort genannten Straftaten verurteilt worden sei, die Eignung zur Kindertagespflege nicht besitze. Eine derartige Verurteilung liege bei dem Ehemann der Antragstellerin vor. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut gelte der Tätigkeitsausschluss gemäß § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII unabhängig davon, ob die Straftat noch im Bundeszentralregister aufgeführt sei. Die Begehung einer der in § 72a SGB VIII genannten Straftaten stehe in diametralem Widerspruch zur Tätigkeit als Tagespflegeperson, weshalb der dauerhafte Tätigkeitsausschluss auch mit Art. 12 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar sei. Angesichts der Schwere eines drohenden Schadens im Falle eines sexuellen Missbrauchs seien keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu stellen. Allein der Zeitablauf seit der Verurteilung stelle eine Gefahr im Bereich des Kinderschutzes nicht in Frage. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der Antragsteller eine besonders schwere Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verübt habe. Die Einsicht, dass eine Begehung derartiger Straftaten die weitere Betreuung von Kindern unmöglich mache, liege beim Ehemann der Antragstellerin nicht vor. Das Vorbringen der Antragstellerin selbst zu den Taten ihres Ehemannes weise Verharmlosungstendenzen auf. So habe sie hinsichtlich des Alters der Tatopfer von ihrem Ehemann abweichende Angaben gemacht und die Opfer älter dargestellt. Bis zuletzt habe sie nicht zur widerspruchsfreien Aufklärung der Umstände, welche den Straftaten zugrunde lägen, beigetragen. Zu berücksichtigen sei weiterhin, dass der Ehemann der Antragstellerin in einem Gespräch am 20.02.2015 mitgeteilt habe, dass ein kirchliches Disziplinarverfahren mit einem „Freispruch“ geendet habe, eine Versetzung sei nicht erfolgt, was angesichts einer Mitteilung der Vertreterin des Evangelischen Oberkirchenrates S. nicht zutreffe. Der Ehemann der Antragstellerin werde im polizeilichen System mit „2 Fällen“ geführt, die sich über einen Zeitraum von insgesamt 5 Jahren erstreckten. Ebenfalls dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Ehemann der Antragstellerin im Jahr 2018 auf seiner Facebook-Seite „Tod in Venedig" von Thomas Mann und „Dorian Gray“ von Oscar Wilde als Bücher von besonderem Interesse bezeichnet habe. Insgesamt zeuge das Verhalten der Antragstellerin von fehlender Einsicht und Verharmlosung der Vorgänge. Ferner habe die Kinder- und Jugendpsychiatrie S. H. mitgeteilt, einen Unterstützungsbedarf für ihren 13-jährigen Sohn zu sehen. Auch habe dieser eine Straftat in Form einer Beleidigung begangen. Damit habe sie sich als ungeeignet erwiesen, den eigenen Sohn zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu erziehen, was einer Eignung als Tagespflegeperson ebenfalls entgegenstehe. All dies führe in einer Gesamtwürdigung zu der Einschätzung, dass die Eignung zur Kindertagespflege fehle. Nachdem die Rechtsprechung bereits unhygienische Zustände für die Versagung der Kindertagespflegeerlaubnis ausreichen ließe, müsse selbst bei Verneinung einer Kindeswohlgefährdung vorliegend aufgrund der schwerwiegenden pädophilen Straftat, einem völlig unkooperativen Verhalten gegenüber dem Jugendamt sowie erheblichen Problemen bei der Entwicklung des eigenen Kindes von einer mangelnden Eignung ausgegangen werden. Die Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis sei zum Schutz der Kinder geeignet und auch erforderlich. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Dies gelte insbesondere für den nachträglichen Erlass einer Nebenbestimmung. Schließlich sei die Aufhebung der Erlaubnis auch angemessen. Dabei werde nicht verkannt, dass die Ausübung der Tätigkeit in der Kindertagespflege unmöglich gemacht und damit Art. 12 GG berührt werde. Es sei allerdings zu berücksichtigen, dass eine Beschäftigung von Personen, welche Straftaten im Zusammenhang mit der sexuellen Selbstbestimmung von Kindern begangen hätten, in keiner Weise mit den Zielen der Kinder- und Jugendhilfe vereinbar sei. Ein Missbrauch könne schlimmste Folgen für das Kindeswohl haben.
Ende Dezember 2018 gelangte der Antragsgegner in den Besitz des Strafurteils des Landgerichts S. vom 14.01.1994 (3 KLs 177/93, 22 Js 7355/93).
Am 07.01.2019 führte der Antragsgegner einen unangemeldeten Hausbesuch bei der Antragstellerin und ihrem Ehemann durch. Hierbei habe dieser laut des hierzu angefertigten Aktenvermerks, nachdem er über den Grund des Hausbesuchs aufgeklärt und auf das Verbot der Ausübung der Kindertagespflege hingewiesen worden sei, mitgeteilt, dass sich derzeit zwei Tageskinder im Haus befänden, die von der Antragstellerin betreut würden. Diese habe keine Kenntnis vom Aufhebungsbescheid. Er habe ihr diesen vorenthalten, um sie zu schonen, da er befürchte, sie würde sich sonst umbringen. Daraufhin sei die Antragstellerin durch die Mitarbeiter des Antragsgegners aufgeklärt worden und sie habe angegeben, nichts davon gewusst und durchgehend Kinder betreut zu haben. Die Mitarbeiter des Antragsgegners forderten die Eheleute auf, den Eltern der betreuten Tageskinder noch am selben Tag mitzuteilen, dass die Betreuung nicht fortgesetzt werden könne.
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Am 08.01.2019 meldete sich eine der betroffenen Mütter telefonisch beim Antragsgegners und teilte mit, der Ehemann der Antragstellerin habe ihr bekanntgegeben, dass eine Betreuung ihres Sohnes derzeit nicht stattfinden könne. Sie habe in Erfahrung bringen wollen, ob ihr Kind einer Gefahr ausgesetzt gewesen sei.
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Am 09.01.2019 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14.12.2018 ein. Zu dessen Begründung brachte sie vor, Vertrauensschutz zu genießen. Insbesondere sei zu beachten, dass es sich bei der Tagespflege um ihre Erwerbstätigkeit handle. Zudem seien die Umstände, die nun die Rücknahme rechtfertigen sollten, bereits bei Erteilung der Erlaubnis bekannt gewesen.
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In einem Telefonat mit einer weiteren Mutter am 14.01.2019 brachte der Antragsgegner in Erfahrung, dass deren Kind S. wöchentlich 20 Stunden vom Ehemann der Antragstellerin betreut würde und auch in dieser Woche die Betreuung fortgesetzt werde. Daraufhin unternahm der Antragsgegner am 16.01.2019 erneut einen unangemeldeten Hausbesuch. Hierbei wurde festgestellt, dass sowohl die Antragstellerin als auch ihr Ehemann je ein Kind betreuten. Das Betreuungsverhältnis mit dem vom Ehemann der Antragstellerin betreuten Tageskind sei dem Jugendamt bis dahin nicht mitgeteilt worden. Auch sei berichtet worden, dass das Kind S. in den nächsten Tagen voraussichtlich erneut zur Betreuung gebracht werde. Der Ehemann der Antragstellerin habe zur Rechtfertigung der fortgesetzten Betreuung ausgeführt, alle Eltern über die Aufhebung der Erlaubnisse informiert und dabei eine private Betreuung ohne Erlaubnis angeboten zu haben. Außer einem Elternpaar seien alle Eltern damit einverstanden gewesen. Entsprechende schriftliche Einverständnisse würden noch eingeholt.
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Auf Nachfrage des Antragsgegners teilte die Mutter des Kindes S. am 24.01.2019 telefonisch mit, ihr Kind werde weiterhin regelmäßig vom Ehemann der Antragstellerin betreut. Sie wünsche keine andere Betreuung für ihre Tochter. Diese fühle sich dort sehr wohl. Zudem habe sie keine Zeit für eine neue Eingewöhnung. In voraussichtlich zwei Monaten würde sie beruflich bedingt in einen anderen Landkreis verziehen. Bis dahin solle der Ehemann der Antragstellerin ihre Tochter weiter betreuen. Sie vertraue dem Ehepaar, unabhängig von dem, was vorgefallen sei. Sie werde den Dauerauftrag an das Jugendamt für die monatlich fälligen Elternbeiträge beenden und verlange die bezahlten Elternbeiträge ab dem 15.12.2018 zurück. Am 29.01.2019 teilte die Mutter von S. dem Antragsgegner per E-Mail mit, dass ihr Kind im Dezember 2018 nicht und im Januar nur die vorgeschriebenen 15 Stunden betreut worden sei.
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Unter dem 18.01.2019 stellte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht S. einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners.
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Mit Schreiben vom 07.02.2019 gab der Antragsgegner der Antragstellerin die der Aufhebungsentscheidung zugrundeliegenden Tatsachen bekannt und brachte unter anderem ergänzend vor, sie habe trotz der aufgehobenen Erlaubnis die Betreuungstätigkeit fortgesetzt und an mehreren Kontrollterminen im Januar 2019 Kinder betreut. Auch trotz erneuter Aufforderung, die Betreuung zu unterlassen, habe sie diese fortgesetzt. Nachdem die Antragstellerin ihre Tätigkeit in gemeinsam mit dem Ehemann genutzten Räumen ausübe, sei es unerheblich, dass nicht sie selbst die Straftaten begangen habe. Die von dem Ehemann ausgehenden Gefahren seien ihrer Sphäre zuzurechnen und rechtfertigten die Annahme eines Mangels an Eignung in ihrer Person.
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Mit Beschluss vom 21.02.2019 (17 K 444/19) stellte das Verwaltungsgericht S. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14.12.2018 unter den Auflagen wieder her, dass die Antragstellerin dafür Sorge zu tragen habe, dass ihr Ehemann keinen Kontakt zu den von ihr betreuten Kindern erhalte und dass der Antragsgegner die Einhaltung dieser Auflage regelmäßig, mindestens 14-tägig unangekündigt zu kontrollieren habe.
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Unter dem 04.03.2019 führte der Antragsgegner erneut einen unangekündigten Hausbesuch durch. Nach dem dazu angefertigten Aktenvermerk ist festgestellt worden, dass die Antragstellerin nicht anwesend gewesen sei. Gleichwohl sei ein dieser zur Betreuung zugewiesenes Mädchen im Haus gewesen. Der Ehemann der Antragstellerin habe ausgeführt, seine Ehefrau sei „nur kurz weg“ und während dieser Zeit betreue er das Kind. Weitere Kinder hätten sich nicht zur Betreuung befunden. Am 13.03.2019 führte der Antragsgegner erneut einen Hausbesuch bei der Antragstellerin durch und stellte nach einem hierzu angefertigten Aktenvermerk fest, dass von ihr zwei Kinder betreut würden. Zudem sei mitgeteilt worden, dass am Nachmittag ein Mädchen erscheinen und vom Ehemann der Antragstellerin betreut werde. Bei einem weiteren Hausbesuch am 18.03.2019 hat nach dem dazugehörigen Aktenvermerk die Türklingel am Haus der Eheleute nicht funktioniert, der Ehemann der Antragstellerin ist jedoch daheim gewesen. Man sei diesem auf der Straße bei einem Spaziergang mit dem der Antragstellerin zugewiesenen Tageskind M. begegnet. Ihr Ehemann habe auf Nachfrage ausgeführt, sie sei beim Einkaufen. Er habe zudem angegeben, an diesem Tag keine weiteren Kinder zu betreuen. Nach dem Aktenvermerk zum Hausbesuch am 25.03.2019 ist der Ehemann der Antragstellerin erneut bei der Betreuung von dem Kind M. angetroffen worden, wobei an diesem Tag ein weiteres Mädchen zur Betreuung hinzukommen sollte. Beide Kinder seien der Antragstellerin zugeteilt gewesen. Sie sei jedoch nicht anwesend gewesen und hätte von ihrem Ehemann telefonisch nicht erreicht werden können. Dieser habe angegeben, den Aufenthaltsort und den Zeitpunkt der Rückkehr seiner Ehefrau nicht zu kennen. Auf die Frage, ob seine Ehefrau arbeite, da sie mehrfach nicht habe angetroffen werden können, habe er erneut darauf verwiesen, nicht zu wissen, wo sie sei.
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Unter dem 05.04.2019 konnte die Ehefrau des Antragstellers nach einem hierzu angefertigten Aktenvermerk bei einem Hausbesuch angetroffen werden. Diese habe einen ihr zur Betreuung zugeteilten Jungen bei sich gehabt; weitere Tageskinder seien nicht vor Ort gewesen. Auf die Abwesenheit bei den letzten Besuchen angesprochen, habe die Antragstellerin ausgeführt, jeweils kurz einkaufen gewesen zu sein, um ihren Ehemann zu entlasten. Auf den Vorhalt, dieser habe angegeben, ihren Aufenthaltsort nicht zu kennen, habe sie geschwiegen. Sie sei darauf hingewiesen worden, dass eine Anwesenheitspflicht bestehe, wenn zugeordnete Kinder betreut würden. Eine Vertretung dürfe nur etwa bei Arztbesuchen, einer Erkrankung oder Urlaub erfolgen. Nach dem Aktenvermerk zum Hausbesuch am 11.04.2019 waren an diesem Tag zwei von der Antragstellerin betreute Kinder anwesend. Die Eheleute hätten erneut gefragt, wie die Vertretungsregelung umgesetzt werden könne. Ihnen seien als Beispiele besondere Gründe wie Fortbildungen, Krankheit oder dringend erforderliche Arztbesuche genannt worden.
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Mit Beschluss vom 23.04.2019 (12 S 676/19) änderte der Senat auf die Beschwerde des Antragsgegners den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.02.2019 und lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs ab. Der Senat sah aufgrund der in der Vergangenheit praktizierten pädophilen Neigungen des Ehemanns der Antragstellerin ein nicht verantwortbares Risiko, das seine Eignung als Tagespflegeperson ausschließe und eine Rücknahme der Tagespflege nach § 45 Abs. 1, 2 SGB X eröffne. Zwar sei offen, ob bereits ein Tätigkeitsausschluss aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung nach § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestehe. Ein Ausschluss ergebe sich jedenfalls aus § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VIII. Es sei nicht belegt, dass der Ehemann der Antragstellerin durch die psychotherapeutische Behandlung, die er Ende Januar 1995 abgeschlossen habe, so gefestigt sei, dass keinerlei Risiken für die Betreuung von Kleinkindern und Kindern im Vorschulalter bestehe. Eine sichere fachärztliche Prognose liege insoweit nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass eine im Haushalt der Tagespflegeperson lebende Person das sittliche Wohl des Kindes oder Jugendlichen gefährde, führten zur mangelnden Eignung der Tagespflegeperson. Aus diesem Grund sei die Antragstellerin aller Voraussicht nach ebenfalls als nicht geeignet anzusehen. Unabhängig davon ergebe eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Sicherheit von Kindern vor sexuellen Übergriffen und dem Interesse der Antragstellerin an der Ausübung der Kindertagespflege und der Sicherung ihrer ökonomischen Existenzgrundlage, dass das Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rücknahme der Tagespflegeerlaubnis überwiege.
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Nachdem der Antragsgegner Kenntnis davon erlangt hatte, dass die Antragstellerin einer ihrer Ausbildung entsprechenden Beschäftigung in einem Kindergarten nachgeht, teilte ihr Arbeitgeber dem Antragsgegner unter dem 25.04.2019 mit, dass sie an einem Wochentag beschäftigt gewesen sei. Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass die gegenseitige Vertretung mit ihrem Ehemann in der Kindertagespflege zwar im Krankheitsfall, nicht aber in anderen Fällen zulässig sei. Als dies bekannt geworden sei, habe sie um einen Aufhebungsvertrag zum frühestmöglichen Zeitpunkt gebeten. Diesem Wunsch sei man nachgekommen und habe das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet.
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Bei einem Hausbesuch am 30.04.2019 stellte der Antragsgegner fest, dass keine betreuten Tageskinder vor Ort waren. Der Ehemann der Antragstellerin habe angegeben, alle Eltern informiert zu haben. Auf Nachfrage habe dieser ausgeführt, diesen mitgeteilt zu haben, bei Hausbesuchen habe das Jugendamt „Dinge herausgefunden“, weshalb sie nicht mehr betreuen dürften. Auch wüssten die Eltern Bescheid, dass er in den 80er Jahren während der sexuellen Befreiung Kinder zu nah an sich herangelassen und zu viel Nähe zugelassen habe. Allerdings sei dies schon lange her und er habe sich seither nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Seiner Ehefrau sei nicht bewusst gewesen, dass eine Vertretung durch ihn nicht während einer Berufstätigkeit habe stattfinden dürfen. Nachdem sie hiervon erfahren habe, habe sie die Tätigkeit unmittelbar beendet.
22 
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2019 wies der Antragsgegner den Widerspruch der Antragstellerin zurück. Ergänzend führte er aus, sie sei entgegen den Anforderungen nicht während der gesamten Dauer der Ausübung der Tagespflege zuverlässig gewesen. Es sei zu berücksichtigen, dass sie sich nach der Aufhebung der Erlaubnis völlig unkooperativ gezeigt habe. Zudem habe sie im Zusammenhang mit der Ausübung der Tagespflege falsche Angaben gemacht.
23 
Zuvor, am 07.06.2019, hat die Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht S. erhoben. Das Gericht hat in dem parallelen Klageverfahren ihres Ehemannes (17 K 3772/19) mit Beweisbeschluss vom 04.12.2019 ein Sachverständigengutachten bei der Fachärztin für Nervenheilkunde Prof. Dr. D. eingeholt.
24 
Die Gutachterin hat in ihrem forensisch-psychiatrischen Prognosegutachten vom 21.06.2020 in Beantwortung der an sie gerichteten Fragen unter anderem ausgeführt, es könne aus gutachterlicher Sicht ausgeschlossen werden, dass vom Ehemann der Antragstellerin die Gefahr pädophiler Handlungen an Kindern bzw. Kleinkindern in der Tagespflege ausgehe und hat unter dem 29.09.2020 eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme abgegeben.
25 
Der Antragsgegner hat im Klageverfahren des Ehemanns zudem eine schriftliche „sachverständige Drittmeinung“ der Diplom-Psychologin Dr. W. vom 12.10.2020 vorgelegt. Diese ist zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Ehemann der Antragstellerin ein Restrisiko für sexuelle Übergriffe auf unter 6-jährige Kinder bestehe, welches über dem Restrisiko einer beliebigen Person ohne vergleichbare Anlasstaten bzw. ohne eine vergleichbare Risikokonstellation liege.
26 
Mit Urteil vom 18.11.2020 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Antragsgegners vom 14.12.2018 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 27.06.2019 aufgehoben.
27 
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen für die Rücknahme der Erlaubnis zur Kindertagespflege lägen nicht vor. Deren Erteilung erweise sich nicht als rechtswidrig. Die Antragstellerin habe sich im Zeitpunkt des Erlasses der Erlaubnis als für die Kindertagespflege geeignet erwiesen. Vom Ehemann der Antragstellerin gehe keine Gefahr bei der Betreuung von Kindern aus. Eine Beeinträchtigung des Kindeswohls durch seine Nutzung der Räumlichkeiten, die auch der Antragstellerin für die Tagespflege dienten, sei nicht zu befürchten. Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin aufgrund fehlerhafter Angaben zur Verurteilung ihres Ehemannes bei der Stellung von Anträgen im Rahmen des Erlaubniserteilungsverfahrens bestünden nicht. Gleiches gelte hinsichtlich der von dem Antragsgegner ins Feld geführten „Verharmlosung“ der Taten ihres Ehemannes und weiterer von dem Antragsgegner gegen ihn erhobener Vorwürfe, die sich auf den vorliegenden Fall übertragen ließen. Die Tagespflegeerlaubnis sei auch nicht wegen fehlender Sachkompetenz der Antragstellerin rechtswidrig aufgrund von Vorfällen bzw. eines Unterstützungsbedarfs hinsichtlich ihres Sohnes. Ihr mangele es auch nicht an der Kooperationsbereitschaft i.S.d. § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII. Dieses Merkmal beziehe sich auf die Erziehungsberechtigten und andere Tagespflegepersonen, nicht jedoch auf das Jugendamt und dessen Mitarbeiter. Die Antragstellerin verfüge zudem über kindgerechte Räume i.S.d. § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII. Vor diesem Hintergrund könne sich auch bei einer Gesamtwürdigung nichts anderes ergeben.
28 
Das Verwaltungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, dass der rechtswidrige Rücknahmebescheid auch nicht in einen rechtmäßigen Widerrufs- und Aufhebungsbescheid umgedeutet werden könne, da weder die Widerrufsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 1 SGB X noch die Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorlägen. Der Vorwurf, die Antragstellerin habe ihre Pflicht zur höchstpersönlichen Betreuung der Kinder verletzt, sei vom Antragsgegner bereits nicht nachgewiesen worden. Ein unterstellter Verstoß gegen diese Pflicht sei zudem nicht geeignet, eine Aufhebung der Erlaubnis zu rechtfertigen, weil der Ehemann der Antragstellerin zur Vertretung der Antragstellerin befugt gewesen sei. Der Vorwurf, die Antragstellerin habe die Eltern der von ihr und ihrem Ehemann betreuten Kinder dazu bewegt, gegenüber dem Jugendamt falsche Angaben zu machen, entbehre jeglicher Grundlage. Schließlich könne eine fehlende Eignung auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Antragstellerin nach der erfolgten Rücknahme der Tagespflegeerlaubnis die Betreuungstätigkeit fortgesetzt habe. Denn der Antragsgegner habe nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen einer erlaubnispflichtigen Tagespflegebetreuung vorgelegen hätten.
29 
Gegen das am 27.01.2021 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18.11.2020 hat der Antragsgegner am 17.02.2021 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen begründet.
30 
Am 23.06.2021 hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgerichtshof beantragt, ihr im Rahmen einer einstweiligen Anordnung mindestens bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgericht Stuttgart vom 18.11.2020 die Kindertagespflege zu gestatten. Zur Begründung beruft sie sich auf das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts und macht geltend, auf die Einnahmen aus der Kindertagespflege wirtschaftlich angewiesen zu sein. Der von dem Antragsgegner gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung habe keinen Erfolg. Das von dem Gericht eingeholte Gutachten zu ihrem Ehemann sei zu dem Ergebnis gekommen, dass von diesem keine Gefahr pädophiler Handlungen an Kindern bzw. Kleinkindern in der Tagespflege ausgehe. Die von dem Verwaltungsgerichtshof früher geäußerten Bedenken hätten daher aus dem Weg geräumt werden können. Maßgeblich für die Beurteilung der persönlichen Eignung sei der Sachverhalt, wie er sich zum Zeitpunkt der Aufhebung der Tagespflegeerlaubnisse dargestellt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei weder bei der Antragstellerin noch bei ihrem Ehemann ein Verstoß gegen die persönliche Betreuungspflicht festgestellt worden. Die Tagespflegeerlaubnis sei der Antragstellerin allein deswegen entzogen worden, weil sich ihr Ehemann vor 30 Jahren eines Sexualdelikts schuldig gemacht habe.
31 
Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Er bringt im Wesentlichen vor, es werde davon ausgegangen, dass ein Antrag nach § 123 VwGO unstatthaft und nur ein solcher nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zulässig sei. Dieser sei allerdings unbegründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs müsse bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache fortbestehen. Der Ehemann der Antragstellerin sei aus mehreren Gründen für die Ausübung der Tagespflege ungeeignet. Die Antragstellerin wolle die Kindertagespflege in den gemeinsam genutzten Räumlichkeiten ausüben, was dazu führe, dass auch sie als ungeeignet anzusehen sei. Zudem könne für die Bewertung eines bestehenden Risikos eines sexuellen Missbrauchs bei Ausübung der Tagespflege aus Sicht der sachverständigen Stellungnahme der Diplom-Psychologin Dr. W. vom 12.10.2020 unter anderem die Rolle der Antragstellerin weiter aufklärungsbedürftig sein. Die Antragstellerin sei auch deshalb nicht geeignet zur Kindertagespflege, weil Tatsachen vorlägen, dass auch nach ihrer Unterrichtung über die Aufhebung der Erlaubnis bei einem Hausbesuch am 07.01.2019 die erlaubnispflichtige Tagespflege von ihr und ihrem Ehemann fortgeführt worden sei. Zudem seien Tatsachen gegeben, welche die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann das Betreuungsverbot nach Aufhebung der Tagespflegeerlaubnisse durch falsche Angaben unterlaufen wollten und die Eltern zumindest des Kindes S. zu falschen Angaben gegenüber dem Jugendamt bewegten. Im Zusammenhang mit einem Finanzierungsantrag für das Kind A. seien widersprüchliche Angaben gemacht worden. Schließlich lägen Anhaltspunkte vor, dass gegen die Pflicht zur höchstpersönlichen Betreuung verstoßen worden sei und auch in diesem Zusammenhang falsche Angaben durch die Antragstellerin und ihren Ehemann erfolgt seien. Die aufgeführten Gründe führten jeweils für sich genommen zur Ungeeignetheit der Antragstellerin. Jedenfalls in einer Gesamtschau aller Gründe sei von einer Ungeeignetheit auszugehen. Die Aufhebungsentscheidung sei in verhältnismäßiger Weise unter besonderer Berücksichtigung der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG ergangen.
32 
Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tag (12 S 602/22) die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts S. vom 18.11.2020 zugelassen.
33 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von dem Verwaltungsgericht vorgelegten Gerichtsakten (17 K 444/19, 17 K 3772/19 und 3915/19 sowie 17 K 618/19 und 17 K 3773/19 ) und Behördenakten (jeweils 2 Bände) sowie auf die Akten des Senats im vorliegenden Verfahren, dem Berufungszulassungsverfahren (12 S 602/21) und dem abgeschlossenen Beschwerdeverfahren (12 S 676/19) sowie auf die parallelen Verfahren des Ehemanns der Antragstellerin (12 S 632/21 , 12 S 675/19 und 12 S 1357/21 § 80 Abs. 7 VwGO>) verwiesen.
II.
34 
Der Senat ist für die Entscheidung über den Antrag zuständig. Nach Eingang des Berufungszulassungsantrags in dem zugehörigen Hauptsacheverfahren (12 S 602/21) ist er das Gericht der Hauptsache i.S.d. § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.11.2021 - 6 AV 9/21 -, juris Rn. 13; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.03.2021 - 7 B 10450/21 -, juris Rn. 2).
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Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung richtig ist; es eröffnet vielmehr die Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage eine andere Entscheidung bezüglich der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. 03.2011 - 8 VR 2.11 -, juris Rn. 8, vom 26.07.2017 - 1 VR 6. 17 -, juris Rn. 3, und vom 14.03.2019 - 6 VR 1.19 -, juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2015 - 8 S 492/15 -, juris Rn. 9).
36 
Eine Veränderung der Umstände kann in nachträglich eingetretenen tatsächlichen Verhältnissen oder auch in einer nachträglichen Änderung der Rechtslage bestehen. Sie kann - etwa aufgrund neuer Erkenntnisse im Hauptsacheverfahren - auch in nachträglich eingetretenen tatsächlichen Verhältnissen liegen, die die Interessenabwägung beeinflussen können. Dazu gehören auch erst nachträglich zur Verfügung stehende Beweismittel, wenn durch sie die bisherige Entscheidung überholt ist und neu überdacht werden muss. Voraussetzung ist, dass die jeweiligen Umstände entscheidungserheblich sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.03.2016 - 8 B 1341/15 -, juris Rn. 19 ff., m. w. N.; Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 185, m. w. N.). Zudem kann nicht jede Veränderung in diesem Sinne eine beachtliche Veränderung der Prozesslage bewirken. Mit Blick auf die „innere Festigkeit“ (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 12.06.1996 - 10 Q 1293/95 -, juris Rn. 2) eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO, der immerhin begrenzte Rechtskraft hat und als Vollstreckungstitel dienen kann, sowie unter Einbeziehung des Aspekts der Rechtssicherheit muss es sich um eine Veränderung handeln, die das bisherige Ergebnis der Interessenabwägung umkehren kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20.07.1998 - 11a B 993/98.NE -, juris Rn. 17, vom 28.11.2012 - 1 M 83/12 -, juris Rn. 42, und vom 23.07.2020 - 7 B 803/20 -, juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.07.2012 - 2 NE 12.1520 -, juris Rn. 3).
37 
Der danach von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, der sachdienlich als ein solcher nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO mit dem Ziel der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von ihr erhobenen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14.12.2018 auszulegen ist, ist zulässig. Ein Antrag nach § 123 VwGO wäre dagegen nicht statthaft, da einem solchen die Wirkungen des ablehnenden Beschlusses des Senats vom 23.04.2019 (12 S 676/19) entgegenstünde, mit dem der stattgebende Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert und der von der Antragstellerin gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt worden ist. Eine entsprechende Auslegung des Antrags ist möglich, nachdem sich die Antragstellerin der Sache nach auf das im Klageverfahren ihres Ehemannes eingeholte Gutachten der Prof. Dr. D. vom 21.06.2020 beruft und damit jedenfalls einen neuen, im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemachten Umstand geltend macht, aus dem sich die Möglichkeit einer Änderung des Beschlusses des Senats vom 23.04.2019 (12 S 676/19) ergeben kann.
38 
Der Antrag ist allerdings unbegründet. Das nun vorliegende Gutachten der Prof. Dr. D. vom 21.06.2021 und ihre ergänzende schriftliche Stellungnahme vom 29.09.2020 sowie ihre mündlichen Erläuterungen in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 18.11.2020 und das darauf basierende stattgebende Urteil führen im Ergebnis nicht zu einer vom früheren Aussetzungsverfahren abweichenden Beurteilung der Sach- oder Rechtslage und einer darauf fußenden Interessenabwägung.
39 
Zum einen ist nach wie vor offen, ob ein Ausschluss des Ehemanns der Antragstellerin aus dem Kreis der Personen, die eine Tagespflegeerlaubnis erhalten können, bereits deswegen erfolgen könnte (§ 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII), weil er rechtskräftig wegen einer der in § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII aufgezählten Katalogstraftaten verurteilt worden ist (dazu 1.). Zum anderen teilt der Senat bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage, bei der er das von dem Ehemann der Antragstellerin ausdrücklich zu seinen Gunsten angeführte, im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahren durch Beweisbeschluss vom 04.12.2019 eingeholte Sachverständigengutachten von Prof. Dr. D. berücksichtigt, nicht die Auffassung der Antragstellerin und des Verwaltungsgerichts, wonach sich der Ehemann der Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der nach § 45 SGB X zurückgenommenen Erlaubnis zweifellos als i.S.d. § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII geeignet zur Betreuung von Kindern in der Tagespflege erwiesen hat (dazu 2.). Auch erscheint dem Senat eine Umdeutung des Rücknahmebescheids in einen Aufhebungsbescheid nach § 48 SGB X nicht unter jedem der von dem Antragsgegner angeführten Gründe ausgeschlossen zu sein (dazu 3.). Schließlich lässt es nach wie vor auch eine Interessenabwägung nicht zu, die Antragstellerin trotz der noch nicht endgültig geklärten rechtlichen und tatsächlichen Fragen die kindertagespflegerische Tätigkeit i.S.d. § 43 SGB VIII bis zum rechtskräftigen Abschluss der gegen die Rücknahme ihrer Tagespflegeerlaubnis gerichteten Klage fortsetzen zu lassen (dazu 4.).
40 
1. Unabhängig von dem nun vorliegenden, von der Antragstellerin für eine Änderung der Sach- und Rechtslage angeführten Gutachten der Prof. Dr. D. ist es nach wie vor noch nicht abschließend berufungsgerichtlich geklärt, ob ein Ausschluss des Ehemanns der Antragstellerin aus dem Kreis der Personen, die eine Tagespflegeerlaubnis erhalten können, bereits deswegen hätte erfolgen können (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII), weil er seinen eigenen Angaben zufolge wegen einer der in § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII aufgezählten Katalogstraftaten verurteilt worden ist. Der auf § 45 Abs. 1, 2 SGB X basierende Rücknahmebescheid vom 14.12.2018 könnte - aufgrund eines im Zeitpunkt der Erteilung der Tagespflegeerlaubnis vom 24.07.2018 möglicherweise bestehenden gesetzlichen Eignungshindernisses bei dem Ehemann der Antragstellerin - allein aus diesem Grund auch ihr gegenüber zu Recht erlassen worden sein. Die Klärung der Rechtsfrage dürfte auch Auswirkungen auf die Eignung der Antragstellerin als Pflegeperson i.S.d. § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII haben. Denn die Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege setzt neben den in Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift ausdrücklich aufgezählten Eignungskriterien voraus, dass für die Kinder keine für ihre Entwicklung schädlichen Risiken oder Gefährdungen vorhanden sind, die zwar nicht unmittelbar in der Person der Pflegeperson oder der sächlichen Ausstattung der zur Tagespflege genutzten Wohnung liegen, aber dennoch letztlich der Sphäre der Pflegeperson zuzurechnen sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 21.06.2021 - 12 B 910/21 -, juris Rn. 10 [zu § 43 SGB VIII], und vom 17.03.2016 - 12 A 140/15 -, juris Rn. 7 [zu § 44 SGB VIII]; Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.05.2012 - 12 ZB 10.2184 -, juris Rn. 10; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22.04.2010 - 4 PA 65/10 -, juris Rn. 5; VG Aachen, Beschluss vom 15.05.2006 - 2 L 193/06 -, juris; Smessaert/Lakies in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 43 Rn. 19). Ein solches Risiko dürfte ein in der Wohnung mitlebender Ehemann oder Lebensgefährte der Tagespflegeperson sein, der in der Vergangenheit wegen einschlägiger Straftatbestände verurteilt wurde bzw. insoweit eines erheblichen Verdachts einer Straftat ausgesetzt war, ohne weiteres darstellen (vgl. Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 43 Rn. 16d m.w.N.). Bei einem - die Verwertbarkeit des Strafurteils vorausgesetzt - rechtskräftig verurteilten Sexualstraftäter, der in dem zur Kindertagespflege genutzten Wohnhaus lebt und die Tagespflege gemeinsam mit seiner Ehefrau in gemeinsam genutzten Räumlichkeiten ausgeübt hat bzw. anstrebt, kann ein Risiko bzw. eine potentielle Gefährdung auch für die der Antragstellerin anvertrauten Kinder nicht ausgeschlossen werden. Mit Blick hierauf kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Ehemann der Antragstellerin keinen Kontakt zu Tagespflegekindern haben wird.
41 
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 18.11.2020 die Rechtsfrage nach der Verwertbarkeit der Verurteilung zwar verneint. Es hat ihre abschließende Klärung allerdings zugleich für grundsätzlich bedeutsam erachtet und aus diesem Grund die vom Antragsgegner in der Folge eingelegte Berufung gegen das Urteil im Verfahren des Ehemanns der Antragstellerin nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Bei der von dem Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18.11.2020 vorgenommenen rechtlichen Einzelfallbeurteilung, die sich von derjenigen der zweiten Instanz im Beschluss des Beschwerdeverfahrens vom 23.04.2019 (12 S 676/19) in einzelnen Punkten unterscheidet, handelt es sich vor diesem Hintergrund schon nicht um eine relevante Änderung der Sach- und Rechtslage i.S.d. § 80 Abs. 7 VwGO, die das bisherige Ergebnis der vom Senat in seinem Beschluss vom 23.04.2019 vorgenommenen Interessenabwägung (dort unter II. 2.) umkehren könnte (vgl. im Übrigen zu den engen Grenzen einer in diesem Sinne relevanten Änderung der Rechtsprechung etwa Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 80 Rn. 153 m.w.N.; Hoppe in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 134 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 80 Rn. 197 m.w.N.). Die Klärung der strittigen Frage, ob die rechtskräftige Verurteilung wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Rahmen des § 43 Abs. 2 Satz 4, § 72a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII nicht mehr vorgehalten bzw. auch nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen oder ob hiervon aufgrund der Vorschrift des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG (kein Vorhalte- und Verwertungsverbot bei sicherheitsrelevanten Zulassungs- und Erlaubnisverfahren) auch im Fall der Rücknahme einer - aus Gründen des Kinderschutzes jeweils nur für die Dauer von fünf Jahren - erteilten Tagespflegeerlaubnis eine Ausnahme zu machen ist, ist in einem Hauptsacheverfahren abschließend zu klären (vgl. zu § 51 Abs. 1 BZRG Schindler/Smessaert in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 72a Rn. 25; Kößler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 72a Rn. 23 unter Bezugnahme auf DIJuF - Gutachten v. 26.07.2017, SN_2017_0319 Sm; vgl. zu § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG: BT-Drs. 19/18019, S. 2 f. und BR-Drs. 63/22, S. 3; BVerwG, Urteil vom 26.03.1996 - 1 C 12/95 -, juris , und Beschluss vom 30.10.2014 - 2 B 109/13 -, juris ; Bücherl in: BeckOK StPO, § 52 Rn. 8 ).
42 
2. Der Senat teilt bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage, bei der er das von der Ehefrau des Antragstellers ausdrücklich zu ihren Gunsten angeführte, im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens durch Beweisbeschluss vom 04.12.2019 eingeholte Sachverständigengutachten von Prof. Dr. D. betreffend den Ehemann der Antragstellerin berücksichtigt, nicht die Auffassung der Antragstellerin und des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 18.11.2020, wonach sich der Ehemann der Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der nach § 45 SGB X zurückgenommenen Erlaubnis unter Berufung auf die Sachverständige Prof. Dr. D. und unter Zurückweisung des Vorbringens der Antragsgegnerseite als i.S.d. § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII geeignet zur Betreuung von Kindern in der Tagespflege erwiesen habe. Auch mit Blick hierauf hat eine Änderung des Beschlusses des Senats vom 23.04.2019 (12 S 676/19) zu unterbleiben.
43 
Nach § 43 Abs. 2 SGB VIII wird die Erlaubnis zur Kindertagespflege erteilt, wenn die Person hierfür geeignet ist. Geeignet sind nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, ihre Sachkompetenz und ihre Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und zum anderen über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Der Begriff der Eignung der Tagespflegeperson ist dabei nicht in das Ermessen der zuständigen Behörde, also des örtlichen Jugendamtes, gestellt, sondern es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 24.02.2020 - 3 B 262/19 -, juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.07.2012 - 12 B 815/12 -, juris Rn. 3; Busse in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 43 Rn. 31 ).
44 
Wie im Beschluss des Senats vom 23.04.2019 (12 S 676/19) bereits ausgeführt, kann dem Ehemann der Antragstellerin, der seinen eigenen Angaben zufolge in den 1990er Jahren wegen seiner praktizierten pädophilen bzw. hebephilen Neigungen rechtskräftig verurteilt worden ist, diese Verurteilung nach Ablauf der Tilgungsfrist möglicherweise nicht mehr entgegengehalten werden. Allerdings setzt die Annahme der fehlenden Eignung der Betreuungsperson für sich genommen keine Anklageerhebung oder gar eine Verurteilung im strafrechtlichen Sinne voraus. Die fehlende Verurteilung aufgrund von Straftaten nach § 72a SGB VIII ist nur eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die persönliche Eignung im Sinne von § 43 SGB VIII. Im Rahmen der Eignungsprüfung nach § 43 Abs. 2 SGB VIII geht es entsprechend der präventiven, auf die Vermeidung eines künftigen Schadenseintritts gerichteten und daher vom Zweck des strafgerichtlichen Verfahrens abweichenden Zielsetzung des Erlaubnisvorbehalts um eine Risikoeinschätzung für eine jugendhilferechtliche Entscheidung, die grundsätzlich auch aufgrund deutlich niederschwelligerer Hinweise und Anhaltspunkte für eine Gefährdung der betreuten Kinder als einer strafrechtlichen Verurteilung getroffen werden kann.
45 
Sexuell unangemessene Handlungen an bzw. gegenüber Kindern sind dabei in hohem Maße persönlichkeitsschädigend und damit besonders schadensträchtig, weil sie in den Reifeprozess eines jungen Menschen eingreifen und nachhaltig die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit gefährden können. Ein Kind oder Jugendlicher kann wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife das Erlebte intellektuell und psychisch in der Regel gar nicht oder nur sehr schwer verarbeiten. Insbesondere ein sexueller Missbrauch kann langfristige seelische Traumatisierungen zur Folge haben, die es dem betroffenen Menschen auf lange Zeit oder dauerhaft unmöglich machen, ein von psychischer Beeinträchtigung freies und selbstbestimmtes Leben zu führen. Zugleich benutzt der Täter sein kindliches Opfer als Mittel der Befriedigung seines Geschlechtstriebs. In der Herabminderung zum bloßen Objekt seines eigenen Sexualverhaltens liegt eine grobe Missachtung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte des betroffenen Kindes (zu den Wirkungen eines sexuellen Missbrauchs auf Kinder: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2015 - DB 13 S 1634/15 -, juris Rn. 52).
46 
Aufgrund dieser von sexuellen Handlungen ausgehenden hohen Schadensträchtigkeit für das Kind muss eine valide Prognose vorliegen, wonach pädophile Handlungen in der Kindestagespflegestelle ausgeschlossen sind (ähnlich auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.06.2006 - 12 B 800/06 -, juris Rn. 10; VG Würzburg, Urteil vom 22.03.2012 - W 3 K 11.463 -, juris Rn. 26). Das in der Tagespflege betreute Kind darf insoweit keinem Risiko ausgesetzt sein.
47 
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei der Beurteilung der prognostischen Wahrscheinlichkeit einer Kindeswohlgefährdung nicht der strafrechtliche Grundsatz „in dubio pro reo“ - „Im Zweifel für den Angeklagten“-, sondern die Formel „in dubio pro infante“ - „Im Zweifel für das (Klein-)Kind“ - zur Anwendung kommt (vgl. Mörsberger in: Wiesner, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 43 Rn. 23a und § 44 Rn. 18a).
48 
Unter Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls lässt sich nach wie vor nicht hinreichend verlässlich feststellen, dass die bereits einmal in entsprechenden Handlungen nach außen manifestierte pädophile Neigung des Ehemanns der Antragstellerin eine solche Veränderung erfahren hat, dass eine Gefährdung von Kindern in der Tagespflegestelle auszuschließen wäre. Wegen der Einzelheiten zur fehlenden Eignung des Ehemanns der Antragstellerin und dem von diesem ausgehenden Risiko für die zu betreuenden Kinder in der Tagespflegestelle sowie der damit im Zusammenhang stehenden Beziehung zu der Antragstellerin wird auf die Ausführungen im - unter dem heutigen Datum erlassenen - Beschluss des Senats im Parallelverfahren des Ehemanns der Antragstellerin (12 S 1357/21, dort unter II. 2.) verwiesen. Das von diesem ausgehende Risiko ist der Sphäre der Antragstellerin zuzurechnen. Sie hat die Tagespflege gemeinsam mit ihrem Ehemann in ihrem Haus, in dem beide gemeinsam leben, beantragt und ausgeübt. Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, der Ehemann der Antragstellerin werde keinen Kontakt zu den ihr anvertrauten Tagespflegekindern haben. Es steht - nicht zuletzt aufgrund der durch sie erfolgten bagatellisierenden Einlassungen der Taten ihres Ehemannes - auch nicht hinreichend sicher fest, dass sie hierfür ausreichende Gewähr bieten könnte. Dies schließt - wie im Beschluss des Senats vom 23.04.2019 (12 S 676/19) bereits ausgeführt - auch ihre Eignung als Tagespflegeperson aus.
49 
Folglich können sich auch keine Änderungen in Bezug auf die Erwägungen des Senats zum Vertrauensschutz i.S.d. § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X und dem von dem Antragsgegner ausgeübten Rücknahmeermessen ergeben (vgl. Beschluss des Senats vom 23.04.2019 - 12 S 675/19 -, BA S. 11 f.). Insbesondere ist nach wie vor kein für die Antragstellerin milderes Mittel ersichtlich, mit welchem dem Gefährdungsrisiko gleich wirksam, aber für die Antragstellerin weniger belastend als durch eine Rücknahme der Tagespflegeerlaubnis begegnet werden könnte. Etwaig in Betracht kommende Nebenbestimmungen ließen sich durch den Antragsgegner kaum lückenlos überwachen. Hinzu kommt, dass auch die verlässliche Befolgung etwaiger Auflagen durch die Antragstellerin und ihren Ehemann aufgrund des in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - hierzu sogleich - in Frage steht. Es bleibt bei der Annahme des Senats im Beschluss vom 23.04.2019, dass die Rücknahme der Erlaubnis rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig erfolgt ist (s. dort unter II. 1., S. 11 f.).
50 
3. Abgesehen davon erscheint dem Senat eine Umdeutung des Rücknahmebescheids in einen - vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung ebenfalls in Erwägung gezogenen, im Ergebnis aber für nicht möglich befundenen - rechtmäßigen Aufhebungsbescheid nach § 48 SGB X nicht unter jedem der von dem Antragsgegner angeführten Gründe ausgeschlossen zu sein. Auch aus diesem Grund dürfte es im Ergebnis an der Entscheidungserheblichkeit des von der Antragstellerin für eine relevante Änderung der Umstände angeführten Begutachtungsergebnisses der Prof. Dr. D. im Verfahren ihres Ehemannes angefertigten Gutachtens vom 21.06.2020 mangeln.
51 
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. In den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll er abweichend hiervon bereits ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden. Als Änderung der Verhältnisse, die beim Erlass der Erlaubnis zur Tagespflege vorgelegen haben, kommen solche Umstände in Betracht, die nun die Eignung der Antragstellerin entfallen lassen, im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung aber noch nicht vorgelegen haben (vgl. hierzu: Steinwedel in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 45 SGB X Rn. 24 ). Insoweit können sich Eignungszweifel i.S.d. § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII aus einem nach Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis gezeigten unzuverlässigen Verhalten der Antragstellerin und wegen etwaig erfolgten falschen Angaben im Zusammenhang mit der Ausübung der Tagespflege ergeben, was gegebenenfalls einer weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren bedarf.
52 
Zur persönlichen Eignung i.S.d. § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Var. 1 SGB VIII gehört, dass sich die Tagespflegeperson durch ihre Persönlichkeit auszeichnet. Die charakterlichen Eigenschaften sollen die Pflegeperson dazu befähigen, die in § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII geregelten Ziele erfüllen zu können. Hierzu zählen unter anderem die Zuverlässigkeit und das Verantwortungsbewusstsein (vgl. Busse in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 43 Rn. 35 m.w.N.). Eine geeignete Tagespflegeperson muss in der Lage sein, ihr Handeln zu begründen und zu reflektieren, sowie mit Konflikten und Kritik konstruktiv umzugehen. Sie muss nach § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Var. 3 SGB VIII außerdem zur Kooperation mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen bereit sein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.08.2008 - 12 B 1224/08 -, juris Rn. 17; Busse in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 43 Rn. 40 f. ).
53 
Der Umstand, dass die Antragstellerin zusammen mit ihrem Ehemann die Tagespflege trotz Aufhebung der Erlaubnis auch noch nach ihrer Unterrichtung über die Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis mit Bescheid vom 14.12.2018 bei einem Hausbesuch von Mitarbeitern des Antragsgegners am 07.01.2019 fortgesetzt hat, wirft Fragen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit und ihrem Verantwortungsbewusstsein auf. Zwar haben die Antragstellerin und ihr Ehemann - unter Berufung auf die erlaubnisfreie Tagespflege nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII - angegeben, die ihnen jeweils zugeordneten Kinder in der Folge unentgeltlich und in einem Umfang von unter 15 Stunden in der Woche betreut zu haben. Allerdings ist insoweit auch zu sehen, dass nicht nur die Angaben der Mutter des Kindes S. hinsichtlich des Betreuungsumfangs und -zeitraums variieren (s. hierzu die von dem Antragsgegner angefertigten Aktenvermerke), sondern der Ehemann der Antragstellerin auch Widerspruch gegen die Einstellung der Gewährung der laufenden Geldleistung bzw. die Rückforderung bereits gewährter Leistungen für die zweite Dezemberhälfte 2018 bei dem Antragsgegner eingelegt hat (s. Bescheid vom 24.01.2019), was gegebenenfalls einer weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren bedarf.
54 
Gleiches gilt in Bezug auf den von dem Antragsgegner angeführten möglichen Verstoß gegen die persönliche Zuordnung der Kinder zu ihrer jeweiligen Betreuungsperson am 18.03.2019 und am 25.03.2019, in einer Zeit, in der die Wirkung der Rücknahme der Erlaubnisse der Antragstellerin und ihrem Ehemann aufgrund des stattgebenden Eilbeschlusses des Verwaltungsgerichts S. suspendiert gewesen ist und die Antragstellerin von ihrer Erlaubnis zur Tagespflege grundsätzlich Gebrauch machen durfte. Insoweit wurde der Ehemann der Antragstellerin bei den entsprechend dokumentierten Kontrollen am 04.03.2019, 18.03.2019 und 25.03.2019 ohne die Antragstellerin bei der Betreuung von Kindern angetroffen, die - nach den vom Antragsgegner vorgelegten Anmeldebögen - ihr zugeordnet waren.
55 
Bei der Kindertagespflege handelt es sich um eine an eine spezifische Tagespflegeperson gebundene, von dieser grundsätzlich höchstpersönlich zu erbringende soziale Dienstleistung, auf die die Eltern der den Betreuungspersonen überlassenen Kinder vertrauen können sollen. Dies lässt sich bereits aus der Formulierung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ableiten („Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson […] geleistet.“). Schon eine geringfügige Abweichung von diesem Grundprinzip lässt auf ein mangelndes Problembewusstsein und damit eine fehlende Verlässlichkeit schließen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2017 - 12 S 102/15 -, juris Rn. 43; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.01.2022 - 12 B 1966/21 -, juris Rn. 7, 10). Eine Verletzung der höchstpersönlich zu erbringenden Dienstleistung liegt grundsätzlich schon dann vor, wenn die Erfüllung - selbst wenn dies in Absprache mit den Eltern erfolgt - zeitweise auf eine andere, nicht zur Betreuung des Kindes zugeordnete Person übertragen wird (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 07.07.2016 - 4 A 644/15 -, juris Rn. 7). Die Höchstpersönlichkeit gehört zum Kern des Schutzauftrags, den die Tagespflegeperson in der besonderen Betreuungskonstellation in diesem Bereich - der Unterbringung von Kleinkindern außerhalb der institutionalisierten Kindertagespflege in öffentlichen Kindertageseinrichtungen - übernimmt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.01.2022 - 12 B 1966/21 -, juris Rn. 10).
56 
Ausgehend hiervon und unter Zugrundelegung der von dem Antragsgegner bei dem Arbeitgeber der Antragstellerin eingeholten Auskünfte spricht einiges dafür, dass die Antragstellerin bei den jeweiligen Hausbesuchen nicht - wie von ihrem Ehemann und ihr angegeben - „kurz Einkäufe erledigt“ hat, sondern an jenen Tagen einer Tätigkeit als Erzieherin in einem Kindergarten nachgegangen ist, was sie gegenüber dem Antragsgegner nicht offenbaren wollten. Ob dies so war, bedarf gegebenenfalls einer weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren. Die Ausübung einer anderweitigen Tätigkeit dürfte dabei - auch unter Berücksichtigung der in der Tagespflegeerlaubnis vorgesehenen gegenseitigen Vertretungsregelung - keine die Abweichung vom Erfordernis der Höchstpersönlichkeit rechtfertigende Ausnahmesituation begründen können. Anhaltspunkte dafür, dass die Übertragung der Betreuungstätigkeit und damit einhergehend auch der Aufsichtspflicht auf den Ehemann der Antragstellerin auch für den Fall einer Abwesenheit aufgrund einer anderweitigen beruflichen Beschäftigung vom Antragsgegner geduldet bzw. gar von diesem aufgrund der in der Tagespflegeerlaubnis getroffenen Vertretungsregelung zugelassen werden sollte, sind nicht ersichtlich. Dies wäre angesichts des gesetzlichen Leitbilds der höchstpersönlichen Zuordnung der Tagespflegekinder zu ihrer Betreuungsperson auch nicht zulässig. Eine Betriebserlaubnis für eine Tageseinrichtung nach § 45 SGB VIII liegt nach Aktenlage ebenfalls nicht vor. All dies dürfte der Antragstellerin und ihrem Ehemann auch bekannt gewesen sein, nachdem der Ehemann der Antragstellerin von einer Mitarbeiterin des Antragsgegners bereits in einer E-Mail vom 30.08.2018 darauf hingewiesen worden ist, dass die Betreuungspersonen der zur Tagespflege anvertrauten Kinder nicht beliebig gewechselt werden könnten, da sie keinen „Betreuungspool“ hätten (s. Aktenvermerk vom 05.02.2019, S. 150 d. Akte des Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren 12 S 632/21). Aus dem Aktenvermerk geht zudem hervor, dass bereits zuvor ein Hinweis erfolgt sein soll, wonach eine Betreuung durch die Vertretung nur im Krankheitsfall erfolgen dürfe und eine gemischte Betreuung nicht vorgesehen sei. Die persönliche Zuordnung der Kinder zu einer Betreuungsperson war und ist ein elementares Wesensmerkmal der Kindertagespflege. Es ist neuerdings - auch für einen Zusammenschluss von mehreren Kindertagespflegepersonen - ausdrücklich gesetzlich verankert worden (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 SGB VIII in der seit 10.06.2021 geltenden Fassung; siehe zur Vertretungsregelung auch BT-Drs. 19/28870, S. 93) und war bereits zuvor als elementares Prinzip von der Rechtsprechung anerkannt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 25.01.2022 - 12 B 1966/21 -, juris Rn. 7, 10, und vom 29.01.2020 - 12 B 655/19 -, juris Rn. 15; Sächsisches OVG, Beschluss vom 07.07.2016 - 4 A 644/15 -, juris Rn. 7).
57 
4. Abgesehen von alldem ließe es schließlich auch eine Interessenabwägung nach wie vor nicht zu, trotz der noch nicht abschließend geklärten Rechts- und Tatsachenfragen und der damit im Zusammenhang stehenden Eignungszweifel die Antragstellerin ihre Tätigkeit in der Kindertagespflege bis zum rechtskräftigen Abschluss der gegen die Rücknahme ihrer Tagespflegeerlaubnis gerichteten Klage wiederaufnehmen zu lassen. Die Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass das Interesse am Sofortvollzug der Rücknahme der Tagespflegerlaubnis schwerer wiegt als das Interesse der Antragstellerin an der Fortsetzung ihrer (Berufs-)Tätigkeit.
58 
Bei der Gewichtung des Nachteils für die Antragstellerin ist zwar zu berücksichtigen, dass sie durch die sofortige Vollziehung der Rücknahme der Pflegeerlaubnis eine Quelle ihres Lebensunterhalts verliert, was umso schwerer wiegt, als aus demselben Sachverhalt auch ihrem Ehemann die Tagespflegerlaubnis entzogen worden ist, mit der die Betreuung der Kinder gemeinsam ausgeübt wurde (siehe dazu: Beschluss des Senats vom heutigen Tag - 12 S 2032/21 -). Andererseits ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass der Ehemann der Antragstellerin als Pfarrer im Ruhestand bereits aus dieser Tätigkeit über ein Ruhegehalt verfügt, das nach seinen Angaben im Rahmen der sachverständigen Begutachtung der Prof. Dr. D. bei 3.000,- EUR liegt. Die Antragstellerin hat den Beruf der Erzieherin gelernt und dürfte angesichts des Fehlens von qualifizierten Kräften im Bereich der Kindererziehung nach wie vor in der Lage sein, eine Beschäftigung als Erzieherin zu finden. Das versetzt die Antragstellerin und ihren Ehemann in die Lage, ihren Lebensunterhalt weiterhin bestreiten zu können.
59 
Der Nachteil, den im Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung die von der Antragstellerin und ihrem Ehemann künftig betreuten Kinder erleiden würden, wenn sich der gegen den Ehemann der Antragstellerin erhobene Vorwurf später bestätigt und die Kinder Opfer von pädophilen Handlungen würden, wiegt dabei weitaus schwerer als der Nachteil, den die Antragstellerin im Falle der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung dadurch erleidet, dass sie vorläufig den Beruf der Kindertagespflegerin nicht mehr ausüben kann, auch wenn sich später herausstellen sollte, dass von ihrem Ehemann keinerlei Risiko für die Kinder mehr ausgeht. Dem Schutz der Kinder - der den Antragsgegner zu entsprechendem Handeln verpflichtet - kommt im Kinder- und Jugendhilferecht besondere Bedeutung zu (vgl. zu den Rechten des Kindes und dem Schutz vor sexuellem Missbrauch etwa Art. 3 und Art. 34 UN-Kinderrechtskonvention sowie dazu auch Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 1 Rn. 4 f., Rn. 55 ),
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5. Vor dem Hintergrund obenstehender Ausführungen sieht der Senat auch keinen Anlass, seinen Beschluss vom 23.04.2019 (12 S 676/19) nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu ändern.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 VwGO gerichtskostenfrei.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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