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| Der Antrag, den Bebauungsplan „Parksiedlung Nord-Ost 2“ der Antragsgegnerin vom 11.11.2020 für unwirksam zu erklären, ist zulässig (I.) und begründet (II.). |
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| I. Der Normenkontrollantrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft, fristgerecht innerhalb der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden und auch im Übrigen zulässig. Der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da er sich jedenfalls auf eine Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB normierten bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots berufen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215, juris Rn. 20). Es ist zumindest möglich, dass sein Interesse, seine Shisha-Bar im bisherigen Umfang weiter betreiben und um eine Terrasse erweitern zu können, in der Abwägung nicht mit hinreichendem Gewicht berücksichtigt und der mit dem festgesetzten MI 2 entstehende Lärmkonflikt nicht ausreichend gelöst wurde. Hierauf kann sich der Antragsteller ungeachtet dessen berufen, dass er nur Erbbauberechtigter an dem Grundstück Flst. Nr. ... ist (vgl. Senatsurt. v. 13.09.2021 - 8 S 899/20 -, UA, S. 10; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.03.2018 - 5 S 1873/15 -, BauR 2018, 1233, juris Rn. 58; OVG NRW, Urt. v. 28.08.2006 - 7 D 112/05.NE -, BauR 2007, 69, juris Rn. 40). Das für den Normenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben. Der Antragsteller kann seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung verbessern (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62 Nr. 47, juris Rn. 14). Der Bebauungsplan ist noch nicht durch unanfechtbar genehmigte Maßnahmen „vollständig verwirklicht“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.2020 - 4 CN 5.18 -, BVerwGE 169, 29, juris Rn. 19; Beschl. v. 29.01.2019 - 4 BN 15.18 -, juris Rn. 5; Senatsurt. v. 24.06.2021 - 8 S 1928/19 -, VBlBW 2022, 73, juris Rn. 47). Die Baugenehmigung vom 24.02.2021 ist gegenüber dem Antragsteller schon nicht bestandskräftig. |
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| II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan „Parksiedlung Nord-Ost 2“ der Stadt Ostfildern vom 11.11.2020 ist unwirksam. Zwar leidet er nicht an einem formellen Fehler (1.). Es liegen aber materielle Mängel vor (2.), die zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes führen (3.). |
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| 1. a) Es begründet keinen Ausfertigungsfehler, dass die Überschrift des vom Gemeinderat beschlossenen „Textteils“ im Rahmen der Ausfertigung in „Textliche Festsetzungen“ geändert und die dortigen „Hinweise“ um den Verweis auf die DIN 4109-2 ergänzt wurden. Bei der Änderung der Überschrift von „Textteil“ zu „Textliche Festsetzungen“ handelte es sich um eine rein sprachliche Änderung, welche die Identitätsfunktion sowie die Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion der Ausfertigung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.03.2021 - 4 B 40.20 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 21.06.2018 - 4 BN 34.17 -, BRS 86 Nr. 24, juris Rn. 7; Beschl. v. 04.09.2014 - 4 B 30.14 -, BRS 82 Nr. 227, juris Rn. 5) nicht beeinträchtigte. Die „Hinweise“ sollten dem Wortlaut entsprechend rein informatorisch sein, wie der Umstand verdeutlicht, dass die Antragsgegnerin sich insoweit an den zwischen Festsetzungs- und Hinweisvorschlägen differenzierenden Ausführungen auf S. 28 f. der „Schallimmissionsprognose“ orientiert hat. |
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| b) Ebenso wenig leidet der Bebauungsplan an einem beachtlich gebliebenen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3, § 215 Abs. 1 BauGB. |
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| Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuches für die Rechtswirksamkeit von Satzungen beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. |
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| Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Das notwendige Abwägungsmaterial umfasst dabei solche Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, juris Rn. 29). Gemäß § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere zu berücksichtigen die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (Nr. 1), die Belange des Umweltschutzes (Nr. 7), darunter insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen und Luft (Buchst. a) und die Vermeidung von Emissionen (Buchst. e), die Belange der Wirtschaft (Nr. 8 Buchst. a) sowie die Belange des Personenverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung (Nr. 9). Unbeachtlich und damit nicht abwägungsrelevant sind demgegenüber geringwertige oder nicht schutzwürdige Belange und solche Positionen, auf deren Fortbestand kein schützenswertes Vertrauen besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.11.1979 - 4 N 1.78 -, BVerwGE 59, 87, juris Rn. 50). Dabei ist der erforderliche Ermittlungsumfang auch von der Darstellungs- und Festsetzungsdichte abhängig. Erforderlich ist ein Erkenntnisstand, der eine sachgerechte Entscheidung über die Konfliktbewältigung erlaubt, was auch voraussetzt, dass die Gemeinde die Konfliktsituation erkennt und die Möglichkeit einer Konfliktbewältigung beim Vollzug des Bebauungsplans, etwa in einem Genehmigungsverfahren, aufklärt (vgl. Senatsurt. v. 13.09.2021 - 8 S 899/20 -, UA, S. 13 f.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.03.2018 - 5 S 1873/15 -, VBlBW 2018, 417, juris Rn. 56). Ein Ermittlungsdefizit liegt danach auch dann vor, wenn abwägungserhebliche Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt worden sind und der Gemeinderat seiner Abwägungsentscheidung infolgedessen einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Denn eine sachgerechte Einschätzung des Gewichts der berührten Belange (als Bewertung im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB) setzt ein vollständiges und zutreffendes Bild von den voraussichtlichen Auswirkungen der Planung voraus. Da es jedoch keinen von abwägungserheblichen Belangen unabhängigen Anspruch auf Zugrundelegung richtiger Tatsachen gibt, können unzutreffende Sachverhaltsannahmen nur dann einen Verfahrensfehler im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB begründen, wenn diese einen schutzwürdigen und damit abwägungserheblichen Belang betreffen (vgl. Senatsurt. v. 24.06.2021 - 8 S 1928/19 -, VBlBW 2022, 73, juris Rn. 51 u. v. 03.09.2019 - 8 S 2056/17 -, VBlBW 2020, 199, juris Rn. 68). |
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| Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften jedoch unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist bei Inkraftsetzung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. |
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| Der Bebauungsplan leidet hiernach an keinem beachtlich gebliebenen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler. |
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| aa) Dies gilt zunächst in Bezug auf die Prognosen im „Fachbeitrag Verkehr“ zur planbedingten Verkehrszunahme. |
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| Bei seinem Vortrag zur An- und Abreise seiner Gäste übersieht der Antragsteller, dass im „Fachbeitrag“ der maximal zu erwartende Verkehr prognostiziert wurde („worst-case“-Betrachtung). Daher wurde unter anderem unterstellt, dass alle 19 Stellplätze entlang der D... Straße, welche nicht als Anwohnerstellplätze gekennzeichnet werden sollen, von Gästen der Bar mitgenutzt werden könnten, dies sogar mit einem 2,5-fachen Umschlag. Dass sich die Wahl des Transportmittels jedenfalls einiger Kunden ändern wird, wenn weniger Parkmöglichkeiten zur Verfügung stehen, drängt sich auf. Der Antragsteller hatte zudem im „Ergebnisprotokoll“ vom 14.12.2018 gegenüber der Antragsgegnerin selbst angegeben, dass ein erheblicher Teil seiner Gäste aus der Nachbarschaft komme. Dass diese Erklärung, auf die die Antragsgegnerin auf S. 39 der Abwägungsunterlagen vom 11.11.2020 Bezug genommen hat, falsch protokolliert wäre oder sich die Zusammensetzung der Gäste geändert hätte, ist nicht vorgetragen. |
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| Ebenso wenig verfangen die Einwände, welche die Antragsteller der Parallelverfahren 8 S 2180/21 und 8 S 3302/21 gegen den „Fachbeitrag Verkehr“ vorgebracht haben. Welchen Einfluss Lkw mit einem Gewicht von mehr als 3,5 t auf die Immissionswerte haben, ob die Antragsgegnerin trotz der Projektbezogenheit der Angebotsplanung gehalten gewesen wäre, zu ermitteln, welcher Verkehr entstehen könnte, wenn sich im MI 2 Gewerbebetriebe ansiedelten und ob die Shisha-Bar im Winter tatsächlich signifikant mehr Gäste als an den Erhebungstagen im Sommer hat, mag dahinstehen, nachdem entsprechende Einwände nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplanes in der „Stadt Rundschau“ geltend gemacht wurden, so dass etwaige Ermittlungsfehler gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden wären. Der Hinweis in der Bekanntmachung genügte auch den Anforderungen des § 215 Abs. 2 BauGB, wenn es dort auch „nur beachtlich werden, wenn“ statt „unbeachtlich werden, wenn ... nicht“ hieß. Denn diese Ungenauigkeit war ersichtlich nicht geeignet, einen Betroffenen davon abzuhalten, Mängel geltend zu machen (vgl. Senatsurt. v. 23.09.2021 - 8 S 352/20 -, UA, S. 12). |
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| bb) Ein beachtlicher Ermittlungs- oder Bewertungsfehler lässt sich auch nicht mit Blick auf die Prognosen in der „Schallimmissionsprognose“ feststellen. |
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| Zu den die Berechnung des Anlagenlärms betreffenden Einwänden des Antragstellers hat der Senat bereits im Beschluss vom 09.11.2021 - 8 S 2450/21 - ausführlich Stellung genommen und ausgeführt, dem „Schalltechnischen Gutachten“ der Ingenieurgesellschaft G... + M... vom 10.08.2021 sei wohl zu Unrecht ein Schallleistungspegel des „Zuluftgeräts“ von LWA = 91,9 dB(A) zugrunde gelegt worden. Die „Stellungnahme“ vom 01.10.2021 sei gleichfalls nicht überzeugend, da dort nicht nachvollziehbar dargelegt sei, welche konkreten Parameter in die Berechnung eingestellt und in der „Schallimmissionsprognose“ zu Unrecht zugrunde gelegt worden sein könnten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dortigen Ausführungen, an denen der Senat auch bei erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage festhält, verwiesen. Der Antragsteller hat gegen diese nichts erinnert und insbesondere weiterhin nicht die vom Senat vermisste Ergebnisdokumentation vorgelegt. Sein Vertreter hat in der mündlichen Verhandlung im Gegenteil erklärt, sich von der Ingenieurgesellschaft G... + M... selbst weitergehende Informationen gewünscht zu haben. Soweit die Antragsteller der Parallelverfahren auf der Shisha-Bar zuzurechnende anhaltende nächtliche Kommunikationsgeräusche verweisen, lassen sie außer Acht, dass den Berechnungen die lauteste Nachtstunde zugrunde gelegt wurde. |
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| Die sonstigen die „Schallimmissionsprognose“ betreffenden Einwände der Antragsteller der Parallelverfahren vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Kritik am Berechnungsprogramm SoundPLAN Version 8.2 erfolgt ersichtlich ins Blaue hinein. Auf die DIN 4109-1:2016-07 und 4109-2:2016-07 durfte weiterhin zurückgegriffen werden, da die DIN 4109-1:2018-01 und 4109-2:2018-01 in Baden-Württemberg nicht als Technische Baubestimmungen eingeführt waren. Sofern der Umstand, dass in der „Schallimmissionsprognose“ noch auf die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - zurückgegriffen wurde, einen Ermittlungsfehler begründete, wäre dieser jedenfalls unbeachtlich geworden. Der Einwand, der im Plangebiet bislang vorhanden gewesene dichte Bewuchs habe die Bestandsbebauung südlich der D... Straße deutlich besser vor Lärmimmissionen geschützt als die zukünftige Bebauung dies tue, überzeugt angesichts der vernachlässigbaren Schallschutzwirkung von Bepflanzungen (vgl. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg, Städtebauliche Lärmfibel, Hinweise für die Bauleitplanung, 2018, S. 161 f.) und der in der Parksiedlung vorhandenen Topographie ersichtlich nicht. Ebenso ist fernliegend und im Übrigen auch durch die weitere gutachterliche Stellungnahme des Ingenieurbüros K... und F... vom 02.04.2022 widerlegt, dass die hinzukommenden Gebäude für die Bestandsbebauung nachteilig wären, da sie die Geräusche der B... Straße reflektierten. Dass etwaige Reflexionen der bei den Bestandsgaragen entstehenden Parkgeräusche und die im „Fachbeitrag Verkehr“ für den Knoten D... Straße/B... Straße prognostizierten Wartezeiten zu relevanten Pegelerhöhungen führten und ein etwaiger Ermittlungsfehler daher im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen sein könnte, erscheint unwahrscheinlich, mag aber dahinstehen, nachdem hieraus resultierende Verfahrensfehler jedenfalls unbeachtlich geworden wären. Sollten Gäste der Shisha-Bar tatsächlich regelmäßig auf den Anwohnerparkplätzen parken, ist dem mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu begegnen, wobei auch ein etwaiger Ermittlungsfehler unbeachtlich geworden wäre. Die Bauausführung einer etwaigen Regenrinne in der Zufahrt zur Tiefgarage hat auf die Rechtmäßigkeit des vorliegenden Angebotsbebauungsplanes keinerlei Einfluss. |
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| Dass in der „Schallimmissionsprognose“ Geländemodellierungen unterstellt wurden, welche sich lediglich aus den Bauvorlagen zum Baugesuch ergeben, im Bebauungsplan aber nicht festgesetzt sind, dürfte auf das Ergebnis des Verfahrens ebenso wenig von Einfluss gewesen sein, nachdem sich die Geländemodellierungen lediglich im Bereich der Freibereiche und auch dort nur geringfügig lärmmindernd auswirken, wie die weitere gutachterliche Stellungnahme des Ingenieurbüros K... und F... vom 02.04.2022 verdeutlicht. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass in den Anlagen 2.3 und 2.4 abschirmende Effekte berücksichtigt wurden, die sich möglicherweise nur bei vollständiger und gleichzeitiger Ausführung der vorgesehenen Hochbauten einstellen. Denn für die Immissionswerte an den kritischen Nordfassaden sind die abschirmenden Effekte irrelevant. Ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler wäre jedenfalls auch insoweit unbeachtlich geworden. Selbiges gälte, sofern die Aufenthaltsqualität in den Außenwohnbereichen, zu denen auch die nach Norden ausgerichteten Balkone zählen, aus sonstigen Gründen unzutreffend bewertet worden wäre. Die in den Anlagen 2.1 und 2.2 ausgewiesene Aufpunkthöhe von 8 m ist nicht zu beanstanden, nachdem dort die potentiell höchsten Lärmwerte zu erwarten sind. |
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| cc) Warum die Antragsgegnerin gehalten gewesen sein sollte, Ermittlungen in Bezug auf eine mögliche Lärmschutzwand östlich der Shisha-Bar anzustellen, erschließt sich nicht. Jedenfalls die oberen Etagen der durch den Bebauungsplan ermöglichten Gebäude würden durch eine städtebaulich verträgliche Wand nicht geschützt. Ob notwendige Stellplätze nachzuweisen wären, wenn die Terrassennutzung alternativ zum Innenbetrieb erfolgte, wäre in einem etwaigen Baugenehmigungsverfahren zu prüfen, wie der Antragsteller im Einwendungsschreiben vom 21.08.2020 zumindest der Sache nach selbst noch vorgetragen hat. Der Einwand des Vertreters des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung, die Antragsgegnerin habe auch Ermittlungen für den Fall einer Verlegung des Eingangs der Shisha-Bar auf die Nordseite anstellen müssen, geht schon deshalb fehl, weil der Antragsteller eine solche Verlegung im Termin vom 27.02.2019 ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Protokolls gerade „negiert“ hat. |
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| dd) Anlass, im Umweltbericht die Auswirkungen des Bebauungsplanes auf den Kaltluftaustausch im talseits gelegenen Siedlungsbereich der Stadt Esslingen zu untersuchen, bestand mit Blick auf die zwischen dem Plangebiet und dem dortigen Siedlungsbereich liegende Entfernung nicht. Dass die im Plangebiet ermöglichte Bebauung auf den Kaltluftaustausch in der Stadt Esslingen keinen signifikanten Einfluss hat, wird im Übrigen auch durch die „Klarstellung“ der Gruppe für Ökologische Gutachten vom 22.03.2022 bestätigt. |
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| ee) Ebenso wenig waren Ermittlungen in Bezug auf die Belastung der bestehenden Wohnbebauung mit Abgasen anzustellen. Die Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass eines Bebauungsplans, weil Grenzwertüberschreitungen nach dem System der Luftreinhalteplanung unabhängig von den Immissionsquellen zu vermeiden sind. Die Luftqualität wird durch verschiedene Faktoren bestimmt, nicht allein durch die Abgase des Straßenverkehrs. Daher muss ein Bebauungsplan trotz des Gebots der Konfliktbewältigung einen möglicherweise bestehenden Immissionskonflikt nicht selbst lösen, wenn die Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe - hier dem spezialisierten und verbindlichen Verfahren der Luftreinhalteplanung nach § 47 BImSchG - möglich und sichergestellt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.04.2018 - 5 S 2105/15 -, ESVGH 68, 252, juris Rn. 75 u. v. 02.08.2012 - 5 S 1444/10 -, juris Rn. 84, jew. unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 26.05.2004 - 9 A 6.03 -, BVerwGE 121, 57 u. m.w.N.). Besondere Umstände für die Annahme, dass es hier nicht möglich wäre, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern, sind nicht erkennbar. |
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| 2. Es liegen jedoch materielle Mängel vor. Denn fehlerhaft sind jedenfalls die Fremdkörperfestsetzung (d), das „Baurecht mit Bedingung“ (e) sowie der Ausschluss von Koniferen, Kirschlorbeer und Bambus (f). Der Bebauungsplan leidet überdies an einem Abwägungsvorgangs- (g) aa)) und einem Abwägungsergebnisfehler (h) bb)). |
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| a) Die Antragsgegnerin hat mit der Festsetzung der Mischgebiete 1 - 3 allerdings nicht schon gegen das aus § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB folgende Gebot, den Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, verstoßen. Zwar setzt der Flächennutzungsplan im Bereich des gesamten Plangebietes eine Wohnbaufläche fest. Die Festsetzung der Mischgebiete erfolgte aber mit Blick auf die bereits vorhandenen Gewerbebetriebe. Der Schwerpunkt der Gesamtplanung liegt auf dem Wohnen (vgl. OVG des Saarlandes, Urt. v. 27.01.2022 - 2 C 289/20 -, juris Rn. 38; Hess. VGH, Urt. v. 29.03.2012 - 4 C 694/10.N -, NuR 2012, 644, juris Rn. 53). Eine etwaige Verletzung des Entwicklungsgebotes wäre im Übrigen gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, nachdem der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung jedenfalls „im Großen und Ganzen“ behalten hat (vgl. Senatsurt. v. 10.06.2021 - 8 S 949/19 -, BauR 2021, 1767, juris Rn. 126). |
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| b) Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Bestimmtheit beziehungsweise Normenklarheit, weil etwa unklar wäre, ob die private Grünfläche und die für Stellplätze festgesetzte Fläche entlang der B... Straße in die Berechnung der für das MI 2 festgesetzten Grundflächenzahl einzubeziehen wären. Dies ist ersichtlich nicht der Fall. Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB sind kein Bauland im Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 1 BauNVO, da sie nach ihrer Zweckbestimmung nicht für eine Bebauung vorgesehen sind, diese infolge ihrer Festsetzung vielmehr grundsätzlich ausgeschlossen werden soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.11.1994 - 8 B 171.94 -, DÖV 1995, 468, juris Rn. 3; Beschl. v. 24.04.1991 - 4 NB 24.90 -, BauR 1991, 567, juris Rn. 6; OVG Schlesw.-Holst., Urt. v. 08.07.2015 - 4 LB 47/14 -, juris Rn. 28; Bay. VGH, Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 -, juris Rn. 18; Sächs. OVG, Urt. v. 20.03.2007 - 1 D 20/04 -, SächsVBl 2007, 217 -, juris Rn. 61 f.). Die für Stellplätze festgesetzte Fläche entlang der B...Straße ist dagegen Teil des MI 1, wie Ziffer 4 Satz 2 der textlichen Festsetzungen verdeutlicht. |
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| c) Ob dem Bebauungsplan (teilweise) die städtebauliche Erforderlichkeit fehlt (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB), kann offen bleiben. |
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| Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB in seiner vom 01.10.2017 bis zum 22.06.2021 gültigen Fassung (nunmehr § 1 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 BauGB) haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen (vgl. zur Bedeutsamkeit für jede Einzelfestsetzung etwa BVerwG, Urt. v. 27.03.2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137, juris Rn. 8; Urt. v. 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310, juris Rn. 17; Beschl. v. 16.03.2006 - 4 BN 38.05 -, ZfBR 2006, 468, juris Rn. 9; Urt. v. 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239, juris Rn. 9; Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813, juris Rn. 31). Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Der Gesetzgeber ermächtigt die planende Gemeinde, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.2009, ebda). Eine Planung ist demnach gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde „vernünftigerweise“ geboten erscheint (vgl. Senatsurt. v. 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BRS 67 Nr. 26, juris Rn. 22). Die Gemeinde besitzt insoweit ein sehr weites planerisches Ermessen (vgl. Senatsurt. v. 27.10.2015 - 8 S 2207/13 -, juris Rn. 73 u. v. 17.05.2013 - 8 S 313/11 -, VBlBW 2014, 194, juris Rn. 30; zum Ganzen Senatsurt. v. 24.06.2021 - 8 S 1928/19 -, VBlBW 2022, 73, juris Rn. 71 f. u. v. 02.07.2019 - 8 S 2791/18 -, juris Rn. 58). |
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| Nicht erforderlich sind hingegen Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (BVerwG, Urt. v. 27.03.2013 - a.a.O. -, juris Rn. 9). |
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| Setzt der Plangeber ein Mischgebiet fest, muss er das gesetzlich vorgesehene gleichberechtigte Miteinander von Wohnen und Gewerbe (vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO) auch wollen oder zumindest als sicher voraussehen, dass sich eine solche Mischung einstellt. Wenn eine Durchmischung gar nicht angestrebt wird oder wegen der vorhandenen Bebauung faktisch nicht zu erreichen ist, stellt die Festsetzung eines Mischgebiets einen „Etikettenschwindel“ dar und ist städtebaulich nicht gerechtfertigt. Insbesondere darf sich der Plangeber nicht in eine Mischgebietsausweisung „flüchten“, um die Schutzwürdigkeit einer im Mischgebiet vorhandenen Wohnbebauung gegenüber immissionsträchtigen Gegebenheiten im Plangebiet und/oder seiner Nachbarschaft herabzustufen (Senatsurt. v. 17.05.2013 - a.a.O. -, juris Rn. 34; vgl. ferner Senatsurt. v. 28.11.2019 - 8 S 2792/17 -, BauR 2020, 588, juris Rn. 61 u. v. 27.11.2018 - 8 S 286/17 -, VBlBW 2019, 297, juris Rn. 79). Bestehen insoweit aufgrund des Planaufstellungsvorgangs und des Planungsergebnisses nicht unerhebliche Zweifel, ist es Sache des Plangebers, diese zur Überzeugung des Normenkontrollgerichts auszuräumen (vgl. Senatsurt. v. 14.07.2020 - 8 S 499/18 -, BauR 2020, 1741, juris Rn. 45). |
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| Gemessen hieran könnte die städtebauliche Erforderlichkeit in Bezug auf die Ausweisung des MI 2 fraglich sein. Denn dieses soll nach dem Willen der Antragsgegnerin wohl nur dem Wohnen dienen. Zwar heißt es in Ziffer 4.3 der Planbegründung, städtebaulich gewünscht sei eine Mischung von Wohnen und Gewerbe. Eine Entwicklung in Richtung Mischgebiet werde befürwortet. Im östlichsten Baufenster des Mischgebiets werde auch eine nicht störende gewerbliche Nutzung ermöglicht. Die sonstigen Planaufstellungsakten indizieren aber, dass die Antragsgegnerin im MI 2 tatsächlich ausschließlich Wohnbebauung ermöglichen wollte. So hatten die protokollierten Redebeiträge des Oberbürgermeisters, der Baubürgermeisterin, des Leiters des Fachbereichs „3 Planung, Baurecht“ und der Vertreter der Fraktionen im Gemeinderat vom Aufstellungsbeschluss an ausschließlich Wohnbebauung zum Gegenstand, hat das Baufenster im MI 2 den gleichen Zuschnitt wie die Baufenster im WA und lag dem Gemeinderat beim Aufstellungs- und Satzungsbeschluss der „Städtebauliche Entwurf“ vor, in welchen zuletzt sogar bereits die Grundrisse der angedachten Wohnungen eingezeichnet waren. Der letztlich genehmigte Bauantrag ist zudem schon am 31.07.2020 bei der Antragsgegnerin eingegangen, mithin mehr als drei Monate vor Satzungsbeschluss. Hiermit im Einklang stehend wurde im Rahmen der Sachverständigengutachten entsprechend den Vorgaben der Antragsgegnerin ausschließlich Wohnnutzung unterstellt. Schließlich ist der Zulässigkeitskatalog des § 6 Abs. 2 BauNVO durch die in Ziffer 1.2 der textlichen Festsetzungen erfolgten weitgehenden Ausschlüsse nach § 1 Abs. 5 BauNVO reduziert. Nicht zulässig sind etwa auch der Nahversorgung des Gebiets dienende Einzelhandelsbetriebe. Für einen Großteil der nach dem Textteil zulässigen, „nicht zentrenrelevanten“ Betriebe dürfte der Grundriss der geplanten Bebauung unattraktiv sein, so dass eine entsprechende Nutzung durch flächenintensive Betriebe auf absehbare Zeit faktisch ausgeschlossen erscheint. Allgemein zulässig bleiben jedoch die Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nrn. 2, 3 (teilweise), 4 und 5 BauNVO. Schließlich dürften die Mischgebiete 1 - 3 mit Blick auf ihre benachbarte Lage, ihre geringe Größe und die einheitlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung einheitlich zu betrachten sein, so dass mit der Antragsgegnerin darauf abzuheben sein dürfte, dass das gesamte Gebiet durchmischt sein soll (vgl. dazu Bay. VGH, Urt. v. 03.08.2000 - 1 B 98.3122 -, BauR 2001, 208, juris Rn. 19). |
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| Unter dem Gesichtspunkt eines Vollzugshindernisses ist die städtebauliche Erforderlichkeit jedenfalls nicht zu verneinen. Dass die festgesetzte öffentliche Grünfläche im Nordosten in das Landschaftsschutzgebiet „Butzenwiesen-Klebwald-Kühhalde-Letten“ hineinragt, ist nicht zu beanstanden, nachdem die Festsetzungen des Bebauungsplans den Verboten und Erlaubnisvorbehalten nach § 4 f. der Landschaftsschutzgebietsverordnung vom 21.11.1994 nicht zuwiderlaufen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.02.2001 - 3 S 1000/99 -, VBlBW 2001, 370, juris Rn. 43 f.). Mit der Unterschutzstellung wurde im Gegenteil sogar das Ziel verfolgt, Naherholungsräume für die Allgemeinheit zu erhalten (vgl. § 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung). Einer Umwandlungserklärung nach § 10 Abs. 2 LWaldG bedurfte es nicht, da die Pflanzen im Plangebiet entgegen der Behauptung des Antragstellers im Planaufstellungsverfahren keinen Wald im Sinne des § 2 LWaldG darstellten. |
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| Auf die Erforderlichkeit weiterer Einzelfestsetzungen wird noch im Rahmen der Festsetzungsfehler einzugehen sein. |
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| d) Fehlerhaft ist jedenfalls die in Ziffer 1.4 der textlichen Festsetzungen getroffene Fremdkörperfestsetzung, da die „Gaststätte mit Einliegerwohnung und Fremdenzimmern, ergänzt mit einer Shishanutzung“ in einem Mischgebiet gemäß § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 3 und 4 BauNVO gerade keinen Fremdkörper darstellt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.2007 - 3 S 1492/06 -, BauR 2008, 1566, juris Rn. 24). Dass Nutzungserweiterungen nicht zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte in benachbarten Gebieten führen dürfen, folgt im Übrigen bereits aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, was indes im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist. |
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| Der Vortrag des Vertreters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, man habe für den Fall vorsorgen wollen, dass ein Gericht die Shisha-Bar als Vergnügungsstätte einstufe, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar ist § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO auch dann anwendbar, wenn eine Anlage in dem betreffenden Baugebiet unzulässig ist, weil sie einer Nutzungsart zuzurechnen ist, die dort einem Nutzungsausschluss nach § 1 Abs. 5 BauNVO unterliegt (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Auch solches ist hier aber nicht der Fall. Die Bebauungsplanakten lassen derartige Überlegungen auch nicht erkennen. Auf S. 7 f. der Planbegründung wird lediglich auf eine Gemengelage im Hinblick auf das reine Wohngebiet im Süden und die damit mögliche Überschreitung der dort eigentlich maßgeblichen Immissionsrichtwerte abgehoben. Auf S. 41 der Abwägungsunterlagen vom 11.11.2020 und S. 61 der Abwägungsunterlagen vom 28.11.2019 heißt es zudem (überzeugend), eine Fortschreibung des Vergnügungsstättenkonzepts sei alleine schon deshalb nicht notwendig, da es sich bei der Shisha-Bar nicht um eine Vergnügungsstätte im rechtlichen Sinne handele. |
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| e) Fehlerhaft ist zudem Ziffer 4 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen, wonach die Zulässigkeit der Nutzung einer Terrasse auf dem Flurstück Nr. ... in der für Terrassen festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche erst nach Herstellung der „notwendigen Stellplätze nach § 37 LBO“ zulässig ist. |
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| In einem Bebauungsplan kann eine bestimmte bauliche Nutzung nicht gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB erst nach Herstellung der nach § 37 LBO notwendigen Stellplätze für zulässig erklärt werden. Denn Bedingungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BauGB können nur aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden (vgl. OVG NRW, Urt. v. 21.07.2011 - 2 D 59/09.NE -, BauR 2011, 1943, juris Rn. 56 u. 62; Gaentzsch, in Berl. Komm. BauGB, 54. Erg.-Lfg. Jan. 2022, § 9 Rn. 73b; Spannowsky, in: BeckOK BauGB, 54. Edition Stand 01.01.2022, § 9 Rn. 132; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, 121 Erg.-Lfg. Jan. 2022, § 9 Rn. 1203; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 143. Erg.-Lfg. Aug. 2021, § 9 Rn. 240 l; Schrödter/Möller, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 9 Rn. 240; Spieß, in: Jäde/Dirnberger, BauGB, BauNVO, 9. Aufl. 2018, § 9 BauGB Rn. 84). Derartige Gründe sind von der Antragsgegnerin indes nicht benannt worden. In den Bebauungsplanakten ist stets nur von „notwendigen Stellplätzen“ die Rede (vgl. S. 9 der Planbegründung, S. 41 und 68 der Abwägungsunterlagen vom 11.11.2020 sowie S. 24, 29 und 46 der Abwägungsunterlagen vom 28.11.2019), nicht hingegen von Belangen nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB (vgl. dazu Senatsurt. v. 24.06.2021 - 8 S 1928/19 -, VBlBW 2022, 73, juris Rn. 54; OVG Bremen, Urt. v. 09.03.2021 - 1 D 224/20 -, juris Rn. 46). |
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| Der Einwand des Vertreters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, mit der gewählten Formulierung habe lediglich die Ablösemöglichkeit nach § 37 Abs. 6 LBO ausgeschlossen werden sollen, überzeugt nicht. Die Antragsgegnerin räumt mit diesem Vortrag im Gegenteil ein, dass sie eine bauordnungsrechtliche Vorschrift „im Gewande“ des Bauplanungsrechts erlassen hat (zum - umgekehrten - Fall bodenrechtlicher Regelungen "im Gewande von Baugestaltungsvorschriften" vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.05.2005 - 4 B 14.05 -, BauR 2005, 1768, juris Rn. 7; Beschl. v. 10.07.1997 - 4 NB 15.97 -, NVwZ-RR 1998, 486). |
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| f) Ebenso fehlt es für den Ausschluss von Koniferen, Kirschlorbeer und Bambus in Ziffer 6.1.9 der textlichen Festsetzungen an einer städtebaulichen Rechtfertigung. |
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| Der von der Antragsgegnerin in den Festsetzungen genannte § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB deckt mit Blick auf seinen Wortlaut und die Vollziehbarkeitsregelung des § 178 BauGB lediglich positive Festsetzungen, nicht aber ein isoliertes Verbot bestimmter Pflanzen (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 23.04.2013 - 1 N 10.1241 -, BayVBl 2014, 375, juris Rn. 32; OVG NRW, Urt. v. 02.03.1998 - 7a D 125/96.NE -, BRS 60 Nr. 34, juris Rn. 29; Spannowsky, a.a.O., § 9 Rn. 117; Söfker, a.a.O., § 9 Rn. 222; Schrödter/Möller, a.a.O., § 9 Rn. 215). |
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| Ob sich ein solches Verbot im Einzelfall auf die weitere von der Antragsgegnerin genannte Norm des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB stützen ließe, kann dahinstehen, da es auch dafür städtebaulicher Gründe bedürfte, welche die Antragsgegnerin ebenso wenig benannt hat. Die Erklärung auf S. 6 der Planbegründung, wonach die drei Pflanzen „aufgrund ihres sehr geringen Nutzens für das heimische Ökosystem (Neophyten) als Bepflanzung ausgeschlossen“ würden, genügt insoweit nicht. Der Behauptung des Vertreters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, der Ausschluss sei mit Blick auf den hohen Wasserverbrauch der drei genannten Pflanzen erfolgt, was im Umweltbericht näher ausgeführt worden sei, hat die anwesende Sachverständige der Gruppe für Ökologische Gutachten widersprochen und auf entsprechende Vorgaben der Antragsgegnerin verwiesen. Hiermit im Einklang stehend steht auf S. 113 des Umweltberichts lediglich, dass die drei Pflanzen im gesamten Plangebiet ausgeschlossen sind. |
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| g) Der Bebauungsplan leidet außerdem an einem beachtlich gebliebenen, nach § 214 Abs. 3 Satz 2, § 1 Abs. 7 BauGB selbständig rügefähigen Fehler im Abwägungsvorgang. |
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| Nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB kann ein Fehler im Abwägungsvorgang nur insoweit eigenständig geltend gemacht werden, als er nicht allein darauf beruht, dass die abzuwägenden Belange unzutreffend ermittelt und/oder bewertet wurden (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Ein derart eigenständiger Fehler im Abwägungsvorgang lässt sich etwa annehmen, wenn nicht nur eine fehlerhafte Bewertung der eigenen privaten Belange eines Antragstellers, sondern auch eine fehlerhafte Gewichtung der betroffenen Belange untereinander beziehungsweise der Ausgleich mit anderen Belangen, etwa den städtebaulichen Interessen der Antragsgegnerin, in Rede steht. Das Abwägungsgebot ist insbesondere dann verletzt, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht, wobei sich die daraus ergebenden Anforderungen sowohl an den Abwägungsvorgang als auch an das Abwägungsergebnis richten. Innerhalb dieses Rahmens wird das Abwägungsgebot freilich nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (zu letzterem vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, juris Rn. 29; zum gesamten Absatz vgl. Senatsurt. v. 12.03.2020 - 8 S 1542/18 -, BauR 2020, 1145, juris Rn. 56 f.). |
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| aa) Ausgehend davon liegt ein beachtlicher Fehler im Abwägungsvorgang jedenfalls deshalb vor, weil die Antragsgegnerin dem Betriebsinteresse des Antragstellers in der Abwägung insoweit nicht das ihm zukommende Gewicht beigemessen hat, als sie die Nutzung der Stellplätze entlang der B... Straße von der vorherigen Errichtung der Lärmschutzwand über die volle Länge und Höhe abhängig gemacht hat. Ob insoweit gar ein Abwägungsergebnisfehler vorliegen könnte, mag dahinstehen. |
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| In die Abwägung einzustellen ist grundsätzlich auch das Interesse eines Betriebsinhabers an der Aufrechterhaltung seines Betriebes sowie an einer jedenfalls konkret ins Auge gefassten Erweiterung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.12.2013 - 4 BN 44.13 -, BRS 81 Nr. 68, juris Rn. 3; Beschl. v. 05.09.2000 - 4 B 56.00 -, BauR 2001, 83, juris Rn. 7; Urt. v. 16.04.1971 - IV C 66.67 -, DVBl 1971, 746, 749; Senatsurt. v. 16.10.2018 - 8 S 2368/16 -, BauR 2019, 236, juris Rn. 38). Dem hat die Antragsgegnerin nicht hinreichend genüge getan, indem sie anstelle der im Bebauungsplan „Parksiedlung Ostabschnitt Ecke D... - Aufstiegstr.“ festgesetzten drei öffentlichen Parkplätze ein Baufenster festgesetzt, Stellplätze südlich der Shisha-Bar ausgeschlossen und dann auch noch festgesetzt hat, dass die Nutzung der privaten Stellplätze entlang der B... Straße erst nach Herstellung der Lärmschutzwand über die volle Länge und Höhe zulässig sei. Denn dem Antragsteller entstünden damit schon für den Bau eines einzigen Stellplatzes kaum verhältnismäßige Kosten, zumal der Bau auch noch Hangsicherungsmaßnahmen und eine vorherige Einigung mit den Grundstückseigentümern voraussetzte. |
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| Von der Antragsgegnerin wären jedenfalls Überlegungen zu erwarten gewesen, die Länge der Lärmschutzwand von der Zahl der geplanten Stellplätze und der Länge der durch diese notwendig werdenden Zu- beziehungsweise Abfahrt abhängig zu machen. Hieran fehlt es indes. Auf S. 68 der Abwägungsunterlagen vom 11.11.2020 heißt es lediglich, die Stadt könne die Wirtschaftlichkeit der Herstellung der möglichen Stellplätze nicht abschließend beurteilen. Die Stellplätze böten die Gewähr für eine nachhaltige Nutzung und würden deshalb als noch wirtschaftlich machbar eingeschätzt, zumal der Betriebsinhaber eine Außenbewirtschaftung insbesondere in den Sommermonaten als erforderlich beschrieben habe. Im Rahmen der Erörterung dieses Punktes in der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Antragsgegnerin gar erklärt, man habe die Festsetzung auf Wunsch des Investors getroffen. Dies weckt erhebliche Zweifel, dass mit der Festsetzung tatsächlich eine Erweiterung der Shisha-Bar ermöglicht werden sollte, zumal die festgesetzte Fläche deutlich größer sein dürfte, als es für die Unterbringung der durch eine etwaige Erweiterung notwendig werdenden Stellplätze erforderlich wäre. Warum es geboten sein sollte, die Stellplätze stets über die volle Länge zu errichten, um den Hang zu sichern, wie der Vertreter der Antragsgegnerin in seinem Plädoyer in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, ist nicht zu erkennen. Jedenfalls wären entsprechende Ausführungen hierzu in den Bebauungsplanakten zu erwarten gewesen. Ebenso wenig ist anzunehmen oder gar durch die „Gutachterliche Stellungnahme“ des Ingenieurbüros K... und F... vom 14.03.2022 belegt, dass die Lärmschutzwand aus Lärmschutzgründen stets über die volle Länge hergestellt werden müsste. Sonstige einer abweichenden Festsetzung entgegenstehende Belange, etwa solche der Verkehrssicherheit, drängen sich jedenfalls nicht auf und gehen auch aus den Bebauungsplanakten nicht hervor. |
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| Der danach vorliegende Mangel im Abwägungsvorgang ist auch erheblich, weil er sich aus den Planunterlagen ergibt, damit offensichtlich und auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Er ist schließlich auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB unbeachtlich geworden, nachdem der Antragsteller rechtzeitig auf die hohen Baukosten hingewiesen und eingewandt hat, die Vorhabenträgerin könne die Bedingungen „diktieren“. |
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| bb) Ob ein beachtlicher Mangel im Abwägungsvorgang auch in Bezug auf die Ausweisung des MI 2 direkt angrenzend an das MI 1 vorliegt, kann offenbleiben. Dagegen spricht freilich, dass eine Erweiterung der Shisha-Bar grundsätzlich möglich bleibt und der Antragsteller bei einer solchen auch nach altem Planungsrecht Rücksicht auf die Bestandsbebauung im südlichen reinen Wohngebiet nehmen musste (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.03.1984 - 4 B 171.83 -, NVwZ 1984, 646, juris Rn. 3), ohne dass es darauf ankäme, ob die für dieses Gebiet geltenden Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.7 TA-Lärm auf einen geeigneten Zwischenwert zu erhöhen wären. Beweis war insoweit auch mit Blick auf den vom Vertreter des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung gestellten „unbedingten Beweisantrag“ nicht zu erheben. Denn bei dem Antrag handelte es sich tatsächlich lediglich um einen Beweisermittlungs- beziehungsweise einen Ausforschungsantrag, nachdem er sich auf unbestimmte „zusätzliche Einschränkungen“ bezog und der Vertreter des Antragstellers keine seine Vermutungen stützenden Anhaltspunkte genannt hat, die über die von ihm zuvor sinngemäß selbst noch als lückenhaft bezeichneten Aussagen der Ingenieurgesellschaft G... + M... hinausgingen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.10.2014 - 8 B 99.13 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 13.06.2007 - 4 BN 6.07 -, BRS 71 Nr. 49, juris Rn. 10; Beschl. v. 09.05.2007 - 8 B 87.06 -, juris Rn. 2). Nachdem der Senat den Bebauungsplan aus anderen Gründen für unwirksam erklärt, war dem Antrag im Übrigen auch wegen Unerheblichkeit nicht nachzugehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.1990 - 9 C 39.89 -, NVwZ-RR 1990, 510, juris Rn. 12). |
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| cc) Ebenso mag dahinstehen, ob man im Bereich der möglichen Nordbalkone im MI 2 und im WA noch von einer „angemessenen Aufenthaltsqualität“ sprechen kann. Mangels Rüge wäre ein diesbezüglicher Abwägungsvorgangsfehler jedenfalls unbeachtlich geworden. |
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| dd) Nicht zu folgen ist den Einwänden des Antragstellers, der städtebauliche Vertrag enthalte keine Handhabe zur effektiven Durchsetzung der Ausgleichsmaßnahmen und Vorkehrungen für eine mögliche Insolvenz der Vorhabenträgerin. Die Durchführung der gemäß § 1a Abs. 3 BauGB gebotenen Ausgleichsmaßnahmen wurde durch beschränkt persönliche Dienstbarkeiten, eine Reallast und ein Recht zur Ersatzvornahme ausreichend gesichert (vgl. § 5 Abs. 1 und § 7 des „Vertrages über die Durchführung von naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen“ vom 29.09.2020). Weite Teile der Maßnahmen waren zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Übrigen bereits umgesetzt, so dass ihre Realisierung auch insofern „gesichert“ war (zu letzterem vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58, juris Rn. 52; Senatsurt. v. 20.01.2022 - 8 S 2898/19 -, NVwZ-RR 2022, 334, juris Rn. 97; Bay. VGH, Urt. v. 05.10.2021 - 15 N 21.1470 -, juris Rn. 45). Einer darüberhinausgehenden Vorsorge gegen eine Insolvenz der Vorhabenträgerin bedurfte es nicht. Dem weiteren Einwand des Antragstellers zur Verjährung ist schon deshalb nicht zu folgen, da vertraglich vereinbart wurde, dass die Pflege der ausgleichs- und artenschutzrechtlichen Maßnahmen durch die Antragsgegnerin erfolge und die vom Investor zu tragenden Kosten mit einem ihm zustehenden Erstattungsanspruch gegen die Antragsgegnerin verrechnet würden (vgl. § 9 Abs. 1 des städtebaulichen Vertrages vom 29.09.2020 der Anlage Ag. 6). |
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| h) Der Bebauungsplan leidet zudem an einem Abwägungsergebnisfehler. |
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| Von einem solchen Fehler kann zwar nur ausgegangen werden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Interessen und Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zu ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.09.2016 - 4 C 2.15 -, NVwZ 2017, 720, juris Rn. 16). Dies ist hier indes zu bejahen. |
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| aa) Der Umstand, dass an den Nordseiten des Baufensters im MI 2 und des westlichsten Baufensters im WA zur Nachtzeit ausweislich der Anlage 2.4 zur „Schallimmissionsprognose“ Lärmpegel von 59 beziehungsweise 57 dB(A) zu erwarten sind, begründet für sich genommen allerdings noch keinen Fehler im Abwägungsergebnis. Zwar könnte die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle entgegen den Ausführungen auf S. 11 der „Schallimmissionsprognose“ bereits bei exakt diesen Werten anzusetzen sein (vgl. BVerwG, Hinweisbeschl. zum Vorabentscheidungsersuchen v. 25.04.2018 - 9 A 16.16 -, DVBl 2018, 1426, juris Rn. 87; Senatsurt. v. 27.11.2018 - 8 S 286/17 -, VBlBW 2019, 297, juris Rn. 102). Die Ausweisung von (auch) dem Wohnen dienenden Baugebieten kann bei gewichtigen städtebaulichen Gründen im Einzelfall aber selbst dann zulässig sein, wenn die Außenlärmpegel die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung teilweise bereits überschreiten (vgl. OVG Nieders., Beschl. v. 21.02.2020 - 1 MN 147/19 -, NVwZ-RR 2020, 717; Bischopink/Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Aufl. 2021, Rn. 916; vgl. ferner VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.06.2020 - 3 S 2781/18 -, VBlBW 2020, 511, juris Rn. 40 ff.). Die vorgesehenen Baufenster sind danach nicht von vornherein zu beanstanden. Denn die Antragsgegnerin verfolgt mit der Planung das gewichtige Ziel, einem hohen Bedarf an Wohnraum gerecht zu werden (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 Alt. 1 BauGB). Die vorhandene Infrastruktur soll im Interesse eines geringen Flächenverbrauchs (vgl. § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB) und der Kostensparung (vgl. 1 Abs. 6 Nr. 2 Alt. 4 BauGB) mitgenutzt werden können. Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung würde zudem nur an einem verhältnismäßig geringen Anteil der Außenwände und der dortigen Außenwohnbereiche erreicht, wohingegen es an den der B... Straße abgewandten Hausseiten und in den dortigen Freibereichen deutlich leiser ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238, juris Rn. 15). Hinzu kommt, dass die Außenwohnbereiche (Balkone), die solchen Lärmwerten ausgesetzt sind, nach Norden ausgerichtet sind, womit sie von vornherein nur eingeschränkt für den Aufenthalt geeignet sein dürften, nachts allenfalls selten genutzt werden (vgl. Senatsurt. v. 22.05.2019 - 8 S 2431/17 -, NVwZ-RR 2019, 1030, juris Rn. 91; VGH Bad.-Württ. Urt. v. 04.11.2014 - 10 S 1663/11 -, VBlBW 2015, 197, juris Rn. 43). Auch dann wären sie schließlich keinen dauernden Lärmwirkungen ausgesetzt. |
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| bb) Die Antragsgegnerin hätte aber jedenfalls weitere Festsetzungen zum passiven Schallschutz treffen müssen. |
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| Werden in einem geplanten, (auch) dem Wohnen dienenden Baugebiet die Orientierungswerte der DIN 18005 derart überschritten, dass es - wegen nicht durchführbaren aktiven Schallschutzes -, um gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten, zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche baulicher Schutzvorkehrungen bedarf (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB), ist dies durch eine entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sicherzustellen. Zwar darf eine Gemeinde von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (BVerwG, Urt. v. 07.05.2014 - 4 CN 5.13 -, NVwZ 2014, 1170, juris Rn. 25; Beschl. v. 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, NVwZ 2010, 1246, juris Rn. 27). Davon kann aber nicht schon im Hinblick auf im Baugenehmigungsverfahren etwa zu beachtende, die allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 LBO konkretisierende Technische Baubestimmungen ausgegangen und deshalb von entsprechenden Festsetzungen abgesehen werden. Denn der Satzungsgeber eines Bebauungsplanes hat die öffentlichen und privaten Belange nach der bundesrechtlichen Norm des § 1 Abs. 7 BauGB selbst gerecht abzuwägen statt die Grundentscheidung, welches Schutzniveau vor Lärm gewährleistet sein soll, dem Landesgesetzgeber zu überlassen, der nicht zur Lösung von durch einen Bebauungsplan ausgelösten städtebaulichen Konflikten berufen ist. Hinzu kommt, dass der Satzungsgeber des Bebauungsplans auf die zukünftigen abstrakt-generellen Entscheidungen des Landesgesetzgebers keinen maßgeblichen Einfluss hat, so dass der städtebauliche Konflikt gegebenenfalls nur temporär gelöst wäre (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.03.2018 - 5 S 1873/15 -, BauR 2018, 1233, juris Rn. 96). |
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| Ob anderes gelten könnte, wenn ein Satzungsgeber wie hier die Einhaltung gerade der DIN-Vorschrift (hier: 4109-1:2016-07) zur Konfliktlösung als angemessen erachtet, die als Technische Baubestimmung eingeführt ist, so dass sich bauplanungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Vorgaben (einstweilen) deckten, erscheint nach den obigen Erwägungen zweifelhaft. Auch an der Sicherstellung einer solchen lediglich ordnungsrechtlichen „Konfliktlösung“ fehlt es aber nach baden-württembergischem Bauordnungsrecht. Denn dieses lässt Abweichungen von Technischen Baubestimmungen zu, über die nicht der Plangeber, sondern die Baugenehmigungsbehörde entscheidet (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 LBO). Der Schallschutznachweis unterliegt zudem trotz des Umstandes, dass er gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 LBOVVO zu den bautechnischen Nachweisen zählt, vielfach gar keiner bauaufsichtlichen Prüfung (vgl. §§ 18 f. LBOVVO; vgl. ferner auch OVG NRW, Urt. v. 08.05.2017 - 2 D 120/14.NE -, juris Rn. 54; OVG Berl.-Brandenb., Urt. v. 15.11.2012 - OVG 10 A 10.09 -, juris Rn. 96). Im Kenntnisgabeverfahren und im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erfolgt die Prüfung überdies gemäß § 17 Abs. 2 LBOVVO nur durch eine „prüfende Stelle“. |
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| Der Einwand des Vertreters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, es könne ja auch die Einhaltung der Abstandsflächentiefen dem Baugenehmigungsverfahren überlassen werden, rechtfertigt ersichtlich keine andere Beurteilung. Denn das Abstandsflächenrecht regelt einen ordnungsrechtlichen Konflikt. Der Bebauungsplan hat hingegen lediglich die überbaubare Grundstücksfläche aus städtebaulichen Gründen zu regeln. Bauordnungsrechtlichen Schutzzielen wie der Gewährleistung ausreichender Belichtung, Belüftung, Besonnung und des Brandschutzes muss daher grundsätzlich nicht schon im Bebauungsplan Rechnung getragen werden. |
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| Soweit schließlich auf eine auch sonst mögliche Konfliktlösung in einem nachgelagerten Verfahren nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verwiesen wird, kommt eine solche hier bei einem bewussten Verzicht auf grundlegende planungsrechtliche Vorgaben nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.09.2013 - 4 C 8.12 -, BVerwGE 147, 379; Beschl. v. 06.03.1989 - 4 NB 8.89 -, NVwZ 1989, 960; Senatsbeschl. v. 28.09.1995 - 8 S 2436/95 -, BRS 57 Nr. 63 zu § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO). |
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| Hiernach erforderliche Festsetzungen zum passiven Schallschutz fehlen beim streitgegenständlichen Bebauungsplan. In Bezug auf die Baufenster im WA und im MI 2 enthält dieser gar keine Festsetzungen zum passiven Schallschutz mit Ausnahme der Vorgabe, dass für Schlaf- und Kinderzimmer auch bei geschlossenem Fenster ein ausreichender Luftwechsel durch technische Be- und Entlüftungssysteme sicherzustellen sei. Die Festsetzungen zur „Abgrenzungslinie Wohnraumorientierung“ in Ziffer 11 erfassen jedenfalls nur Wohnungen nördlich der Abgrenzungslinie. Auch die mit dem Bebauungsplan beschlossenen „Hinweise“ unter 10. am Ende, dass im Rahmen des Bauantrags- beziehungsweise Kenntnisgabeverfahrens auf die Sicherung des durch die Festsetzungen bezweckten Lärmschutzes und die fortdauernde Erfüllung der entsprechenden Planfestsetzungen zu achten sei, z.B. durch eine beigefügte Nebenbestimmung, ändern nichts daran, dass tatsächlich keine ausreichenden Festsetzungen zum Lärmschutz getroffen wurden. |
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| cc) Dass die Antragsgegnerin keine weiteren öffentlichen Parkplätze mehr vorgesehen hat, kann letztlich nicht beanstandet werden. Dass solche aus städtebaulichen Gründen unabdingbar wären (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB; dazu Senatsurt. v. 24.06.2021 - 8 S 1928/19 -, VBlBW 2022, 73, juris Rn. 86), lässt sich nicht feststellen. |
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| dd) Warum mit der Ausweisung des MI 2 in unmittelbarer Nachbarschaft zur Shisha-Bar gegen den in § 50 Satz 1 BImSchG zum Ausdruck kommenden Trennungsgrundsatz verstoßen worden sein sollte, erschließt sich dem Senat nicht. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, warum die Antragsgegnerin gehalten gewesen sein sollte, weitergehende Festsetzungen für die den Bestandsgaragen in der D... Straße vorgelagerten Flächen zu treffen. Inwiefern deren Nutzung als Stellplätze mit Blick auf das sich südlich anschließende reine Wohngebiet nicht weiterhin in einem nachgelagerten Verfahren über das Gebot der Rücksichtnahme steuerbar wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. „Schallimmissionsprognose“, S. 23). |
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| 3. Der Bebauungsplan ist insgesamt unwirksam. Die Voraussetzungen einer Teilbarkeit (vgl. § 139 BGB) liegen nicht vor. |
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| Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte, so dass nach dem mutmaßlichen Willen des Normgebers mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Restbestimmung auch ohne den unwirksamen Teil erlassen worden wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.09.2014 - 4 CN 3.14 -, NVwZ 2015, 301, juris Rn. 26; Urt. v. 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310, juris Rn. 30; Urt. v. 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58, juris Rn. 12; Beschl. v. 18.07.1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225, juris Rn. 20; Senatsurt. v. 01.07.2020 - 8 S 2280/18 -, UPR 2021, 71, juris Rn. 98). Die Teilunwirksamkeit stellt dabei zur Gesamtunwirksamkeit eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.04.2013 - 4 BN 22.13 -, BRS 81 Nr. 77, juris Rn. 3; Senatsurt. v. 05.07.2013 - 8 S 1784/11 -, VBlBW 2014, 24, juris Rn. 59). |
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| Gemessen an diesen Grundsätzen führten zwar die fehlerhafte Festsetzung zur Terrassennutzung und der Fehler im Abwägungsvorgang für sich genommen lediglich zur Unwirksamkeit der Festsetzung der Mischgebiete 1 - 3. Die Fehler bei der Fremdkörperfestsetzung und dem Ausschluss bestimmter Pflanzen führten sogar nur zur Unwirksamkeit eben dieser Festsetzungen. Der Abwägungsergebnisfehler führt aber zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans, nachdem hinreichende Festsetzungen zum passiven Lärmschutz bei allen Baufenstern fehlen. |
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| Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. |
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| Beschluss vom 7. April 2022 |
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| Der Streitwert wird endgültig auf 30.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013). |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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