Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. September 2021 - 6 K 2526/21 - geändert. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren des ersten Rechtszugs bewilligt und … … …, … .., … …, zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet. Ratenzahlungen sind nicht zu leisten.
| Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg, mit dem ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigen für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, Leistungen nach §§ 41, 34 SGB VIII über den 20.08.2021 hinaus zu gewähren, abgelehnt worden ist, hat Erfolg. |
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| Die Antragstellerin hat für das mittlerweile erledigte erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen Anspruch auf ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihrer Rechtsanwältin. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Senat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.11.2006 - 11 S 1918/06 -, juris; Neumann/Schaks in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 235a; Bader in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 166 Rn. 57 m.w.N.). |
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| Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Erforderlich ist zudem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt nach Maßgabe des § 121 Abs. 2 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts. |
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| Für die Bestimmung der hinreichenden Erfolgsaussicht gilt ein grundsätzlich anderer Maßstab, als er für das Verfahren in der Sache selbst zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.2021 - 2 BvR 353/21 -, juris Rn. 3 f., und vom 15.11.2017 - 2 BvR 902/17 -, juris Rn. 12 ff.). Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe ist es nicht erforderlich, dass der Prozesserfolg (annähernd) gewiss ist. Vielmehr besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang also offen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.05.2012 - 2 BvR 820/11 -, juris, und vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 -, juris). Weder dürfen Beweiswürdigungen vorweggenommen noch sollen schwierige Rechtsfragen geklärt werden, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können. Denn die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.2021 - 2 BvR 353/21 -, juris Rn. 4, vom 12.05.2020 - 2 BvR 2151/17 -, juris Rn. 19, vom 16.04.2019 - 1 BvR 2111/17 -, juris Rn. 22, und vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 -, juris). Auch bislang ungeklärte, schwierige Rechtsfragen dürfen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können. Prozesskostenhilfe ist allerdings nicht bereits zu gewähren, wenn die entscheidungserhebliche Frage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht „schwierig“ erscheint (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15.11.2017 - 2 BvR 902/17 u.a. -, juris Rn. 12, vom 28.07.2016 - 1 BvR 1695/15 -, juris Rn. 17, und vom 08.07.2016 - 2 BvR 2231/13 -, juris Rn. 10). Prozesskostenhilfe kann abgelehnt werden, wenn eine Erfolgsaussicht in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, jedoch nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.2012 - 2 BvR 820/11 -, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.12.2020 - 12 S 3065/20 -, juris Rn. 7; Bader in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 166 Rn. 4). Es läuft aber dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn ein Fachgericht § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO dahin auslegt, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage - obwohl dies erheblichen Zweifeln begegnet - als einfach oder geklärt ansieht und sie deswegen bereits im Verfahren der Prozesskostenhilfe zum Nachteil des Unbemittelten beantwortet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.2012 - 2 BvR 820/11 -, juris Rn. 11). |
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| Nach diesem Maßstab liegen in dem für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht maßgebenden Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs hinreichende Erfolgsaussichten vor. Diese sind - nachdem die Antragstellerin die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich der Belege mit Schreiben vom 23.08.2021 eingereicht hat - unmittelbar nach Vorlage der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 24.08.2021 gegeben gewesen (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.11.2021 - 12 S 3232/20 -, juris Rn. 4, und vom 23.04.2019 - 11 S 2292/18 -, juris Rn. 3; Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn. 40; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16.04.2019 - 1 BvR 2111/17 -, juris Rn. 25). Denn das Ergebnis des Rechtsstreits war im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife nach dem Vortrag der Beteiligten zumindest als offen anzusehen, was für die Bewilligung gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ausreichend ist. |
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| Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass ein Antrag nach § 123 VwGO mit dem Ziel, im Wege der einstweiligen Anordnung (fortgesetzte) jugendhilferechtliche Leistungen zu erhalten, nach § 123 Abs. 5 VwGO nicht statthaft ist, wenn Widerspruch oder Klage gegen die Einstellung der durch Bescheid bislang gewährten Leistungen eingelegt wird und diesen gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.09.2013 - 4 ME 192/13 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.07.2021 - 8 K 1487/21 -, juris Rn. 35 ff. m.w.N.; VG Freiburg, Beschluss vom 19.02.2019 - 4 K 5705/18 -, juris). Die Antragstellerin hat in der Antragsbegründung vom 20.08.2021 allerdings unwidersprochen vorgetragen, die Leistungen seien zuvor ohne einen entsprechenden Bewilligungsbescheid erbracht worden, weshalb ein Antrag nach § 123 VwGO statthaft sei. Zu diesem Vorbringen der Antragstellerin hat sich die Antragsgegnerin weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren geäußert. Auch dem Einstellungsbescheid vom 18.08.2021, der ihr zudem erst nach Antragstellung am 23.08.2021 zugegangen ist, konnte die Antragstellerin nicht ohne weiteres entnehmen, dass die Hilfe zuvor auf Grundlage eines Leistungsbescheides erbracht worden wäre und dieser nun aufgehoben werden würde. Es hätte hierzu weiterer Aufklärung bedurft. |
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| Soweit die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 08.11.2021 meint, es habe keinen Anlass für den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegeben, erscheint dies fraglich zu sein. Im Falle einer vorangegangenen Leistungserbringung ohne begünstigenden Verwaltungsakt hätte für die Antragstellerin durchaus Anlass für einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bestanden, da die Kostenübernahme nach dem 20.08.2021 nach dem schlüssigen Vorbringen der Antragstellerin jedenfalls bis zur Erklärung der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 24.08.2021 unklar gewesen sein dürfte. Selbst wenn ein die Leistung gewährender Bescheid vorliegen sollte, hätte für die Antragstellerin im Hinblick auf die ungeklärte Kostenfrage Anlass bestanden, um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen, zumal die Beendigung der Leistung unmittelbar bevorstand. Die Einlassung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 08.11.2021, aus der E-Mail des Landratsamts Konstanz (Eingliederungsbehörde) vom 17.08.2021 an die Antragsgegnerin (Jugendamt) gehe hervor, dass der Antragstellerin hätte klar sein müssen, dass für sie auch über den 20.08.2021 hinaus Leistungen erbracht werden würden, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Aus der E-Mail ist schon nicht erkennbar, dass diese auch an die Antragstellerin oder deren rechtliche Betreuerin übersandt worden wäre. Darüber hinaus ist der E-Mail zwar zu entnehmen, dass die Eingliederungsbehörde ein Probewohnen organisiert hat, nicht aber, dass hierfür auch die Kosten übernommen werden würden. Es wird ausgeführt, dass „wir [die Eingliederungsbehörde] die Kosten für die Fortführung der Jugendhilfemaßnahmen nicht übernehmen werden“ und dass sie nachvollziehen könnten, „dass Ihre Hilfegewährung [des Jugendamts] zum 20.08.2021 endete“. |
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| Vor diesem Hintergrund ist der Senat der Auffassung, dass sich die im vorliegenden Fall stellenden Fragen rechtlicher und tatsächlicher Art im Zusammenhang mit der (fortgesetzten) Bewilligung von Leistungen nach §§ 41, 34 SGB VIII zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife auf der Grundlage des Vorbringens der Beteiligten nicht in einer Weise eindeutig zu Lasten der Antragstellerin beantworten lassen, die unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe der Prozesskostenhilfe deren Versagung rechtfertigen würde. |
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| Einer rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht nicht entgegen, dass das erstinstanzliche Verfahren (nach Bewilligungsreife) durch die Prozesserklärung der Antragstellerin vom 26.08.2021 und die Prozesserklärung der Antragsgegnerin vom 14.09.2021 übereinstimmend für erledigt erklärt und mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16.09.2021 eingestellt worden ist. |
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| Ausgehend vom Maßstab der „beabsichtigten“ Rechtsverfolgung kommt in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem durch übereinstimmende Erledigungserklärung das Verfahren beendet wurde, ohne dass zuvor die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfolgte, eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Antragsteller zuvor all das getan hatte, was für die Herbeiführung der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags erforderlich war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.04.2011 - 1 PKH 7.11, 1 PKH 7.11 (1 C 6.10) -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 16.12.2020 - 12 S 1981/20 -, BA S. 3 f., vom 07.12.2020 - 12 S 3065/20 -, juris Rn. 5, vom 17.11.2017 - 3 S 2331/17 -, juris Rn. 3 m.w.N., und vom 23.04.2002 - 11 S 119/02 -, juris Rn. 2 m.w.N.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 22.09.2021 - 3 D 35/21 -, juris Rn. 4 m.w.N.; Happ in: Eyermann, VwGO 15. Aufl. 2019, § 166 Rn. 27a; Riese in: Schoch/Schneider, VwGO, § 166 Rn. 133 m.w.N. ; Neumann/Schaks in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 46 f. m.w.N.). Das setzt neben den hinreichenden Erfolgsaussichten prinzipiell voraus, dass der Prozesskostenhilfeantrag sowie die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO notwendige vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich der entsprechenden Belege vor der Erledigung beim Verwaltungsgericht eingegangen sind, der Prozesskostenhilfeantrag mithin vor Eintritt des erledigenden Ereignisses vollständig eingereicht worden war. Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe gebieten es nämlich, dass das Gericht über ein bescheidungsfähiges Prozesskostenhilfegesuch alsbald entscheidet. Bezogen auf diesen Zeitpunkt müssen auch die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung gegeben sein; nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage stehen einer Bewilligung nur entgegen, wenn sich aus ihnen ergibt, dass hinreichende Erfolgsaussichten schon zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht bestanden haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 16.12.2020 - 12 S 1981/20 -, BA S. 4, vom 26.10.2020 - 12 S 1502/18 -, juris Rn. 3, vom 16.07.2020 - 12 S 1432/20 -, juris Rn. 18 ff., vom 23.04.2019 - 11 S 2127/18 -, juris Rn. 4, vom 17.11.2017 - 3 S 2331/17 -, juris Rn. 4, und vom 23.04.2002 - 11 S 119/02 -, juris Rn. 2 ff.). |
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| Allerdings ist auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eine rückwirkende Bewilligung aus Billigkeitsgründen regelmäßig nicht gerechtfertigt, wenn der Antragsteller nach Eintritt der Erledigungsreife aus freiem Entschluss eine Verfahrensbeendigung - insbesondere durch Klagerücknahme oder Abgabe einer Erledigungserklärung, der sich die Gegenseite angeschlossen hat - herbeiführt, ohne dass hierfür ein im Rahmen der Billigkeit anzuerkennender triftiger Grund, wie beispielsweise ein Entgegenkommen der Gegenseite oder ein erledigendes Ereignis, vorliegt (vgl. wiederum VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse 17.11.2017 - 3 S 2331/17 -, juris Rn. 5, und vom 23.04.2002 - 11 S 119/02 -, juris; Riese in: Schoch/Schneider, VwGO, § 166 Rn. 134 m.w.N. ; vgl. etwa auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 03.08.2017 - 1 O 157/17 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 28.12.2021 - 12 E 1013/21 -, juris, vom 02.08.2021 - 12 E 1004/17 -, juris Rn. 3 ff., und vom 20.04.2017 - 13 E 219/17 und 13 E 220/17 -, juris). |
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| Nach diesen Maßgaben ist eine rückwirkende Bewilligung aus Billigkeitsgründen vorliegend gerechtfertigt. Die Antragstellerin hat den Bewilligungsantrag am 20.08.2021 gemeinsam mit dem begründeten Antrag nach § 123 VwGO beim Verwaltungsgericht gestellt und mit Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der Belege am 23.08.2021 bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan. Die um umgehende Stellungnahme gebetene Antragsgegnerin nahm am 24.04.2021 zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und damit inzident zum Prozesskostenhilfeantrag Stellung. Der Prozesskostenhilfeantrag war zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens im Sinne der Bewilligung auch entscheidungsreif (vgl. zu diesem Erfordernis VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.12.2020 - 12 S 3065/20 -, juris Rn. 5; BVerfG, Beschluss vom 14.04.2010 - 1 BvR 362/10 -, juris Rn. 14). Aus der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat sich ergeben, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Raten gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 115 ZPO erfüllt sind (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des [Beschwerde-]Gerichts Senatsbeschluss vom 21.01.2022 - 12 S 1594/21 -, juris Rn. 3 m.w.N.; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 166 Rn. 14a, 20). |
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| Billigkeitsgründe für eine rückwirkende Bewilligung liegen vor. Denn die Antragstellerin hat die Erledigungserklärung nicht aus freiem Entschluss bei unveränderten Umständen abgegeben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.08.2021 - 12 E 1004/17 -, juris Rn. 3 f. m.w.N.). Vielmehr hat die Antragstellerin mit der Erledigungserklärung darauf reagiert, dass die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 24.08.2021 erklärt hatte, die Leistungen nach §§ 41, 34 SGB VIII über den 20.08.2021 (vorläufig) fortzusetzen. Nach den vorliegenden Unterlagen hatte die Antragstellerin erst mit dieser Erklärung Gewissheit über die (vorläufig) fortgesetzte Leistungserbringung. Bis dahin hatte wegen der angekündigten Beendigung der Leistungserbringung und den Unsicherheiten über die Grundlage der bisherigen Leistungserbringung für sie, wie oben dargelegt, Anlass bestanden, um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen. |
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| Die Beiordnung der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 3 ZPO. |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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