Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. April 2022 - 11 K 1017/22 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.
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| | Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen seine vorgesehene Abschiebung abgelehnt wurde, hat keinen Erfolg. |
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| | 1. Die Abschiebung des Antragstellers ist für Mittwoch, den 08.06.2022, geplant. Der beschließende Senat entscheidet über die Beschwerde mit Rücksicht auf die Dringlichkeit der Sache vor Ablauf der gesetzlichen Beschwerdebegründungsfrist (§ 60 Abs. 2 Satz 1, § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Dabei beschränkt der Senat zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) seine Prüfung - abweichend von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - nicht allein auf die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Vielmehr bezieht er den erstinstanzlichen Vortrag der Beteiligten und den Inhalt der in elektronischer Form vorliegenden Behördenakten in die Prüfung mit ein. Außerdem berücksichtigt der Senat, dass den Anforderungen an die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes auch im Übrigen bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz Rechnung zu tragen ist (stRspr. des Senats in Orientierung an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 23.07.2020 - 2 BvR 939/20 - juris Rn. 17). |
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| | 2. Die Beschwerde, mit der der Antragsteller sein im ersten Rechtszug vorgetragenes Rechtsschutzanliegen weiterverfolgt, ist zulässig. Hinsichtlich der Versäumung der Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und § 147 Abs. 1 VwGO) wird dem Antragsteller antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) gewährt. Denn bis zum Beschluss vom 11.05.2022 - 11 S 883/22 -, mit dem der beschließende Senat dem Antragsteller für ein Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm seinen Prozessbevollmächtigten zur Vertretung beigeordnet hat, war er ohne Verschulden verhindert, gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht wirksam Beschwerde einzulegen und diese in einer den Anforderungen der § 67 Abs. 4 Satz 1 und 3 sowie § 146 Abs. 4 VwGO genügenden Weise zu begründen. Nach Wegfall dieses Hindernisses hat der Antragsteller innerhalb der Fristen des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, Beschwerde eingelegt (§ 147 Abs. 2 VwGO) sowie mit weiteren Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten vom 27. und 31.05.2022 eine Begründung der Beschwerde vorgelegt. Der Umstand, dass die Beschwerdebegründung die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotene inhaltliche Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung vermissen lässt, steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen. Insofern berücksichtigt der beschließende Senat, dass er im Interesse der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes vor Ablauf der gesetzlichen Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 60 Abs. 2 VwGO) entscheidet. Eine Verwerfung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO wegen Missachtung der Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO darf aber nur erfolgen, wenn es dem Beschwerdeführer möglich war, die gesetzliche Beschwerdebegründungsfrist voll auszuschöpfen. |
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| | 3. Bei dem im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 27.05.2022 gestellten „ergänzenden“ Antrag des Antragstellers, ihn solange nicht nach Gambia abzuschieben, |
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| | 1. dem Antragsgegner keine aktuelle und ausdrückliche Einreiseerlaubnis des Staates Gambia für den Antragsteller vorliegt |
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| | 2. der Antragsgegner dem Antragsteller nicht durch detaillierten und ausgearbeiteten Bescheid darüber informiert hat, wie seine Sicherheit und körperliche Integrität und die Sicherheit und körperliche Integrität Dritter im Rahmen einer Abschiebungsmaßnahme mit verhältnismäßigen Mitteln gewährleistet werden, |
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| | handelt es sich bei sachdienlicher Auslegung nicht um eine - grundsätzlich unzulässige (stRspr. des beschließenden Senats; vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 11.05.2021 - 11 S 2891/20 - juris Rn. 68, vom 16.02.2021 - 11 S 1547/20 - juris Rn. 23 und vom 21.02.2020 - 11 S 2/20 - juris Rn. 39) - Erweiterung des Eilrechtsschutzbegehrens im Beschwerdeverfahren. Vielmehr dürfte es sich um eine unschädliche inhaltliche Konkretisierung des bereits im ersten Rechtszug verfolgten Begehrens des Antragstellers handeln, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung |
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| | aufzuerlegen, vorerst von Abschiebungsmaßnahmen gegen ihn Abstand zu nehmen. |
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| | Denn mit der vorgenommenen Ergänzung greift der Antragsteller Elemente seines Vortrags im Eilrechtsschutzverfahren auf und stellt der Sache nach nur klar, an welchen Zeitraum bei der Verwendung des Wortes „vorerst“ gedacht ist. Dagegen geht die Ergänzung des Eilrechtsschutzantrags weder qualitativ noch quantitativ über das bereits im ersten Rechtszug verfolgte Eilrechtsschutzbegehren hinaus. |
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| | 4. Die in diesem Sinne sachdienlich ausgelegte Beschwerde ist nicht begründet. Der beschließende Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass zwar der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO) vorliegt; die Abschiebung des Antragstellers soll in Kürze erfolgen. Der Antragsteller hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Aussetzung seiner Abschiebung zusteht (Anordnungsanspruch; § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 294 und § 920 Abs. 2 ZPO); auch insofern teilt der Senat im Ergebnis die Einschätzung des Verwaltungsgerichts. |
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| | b) Der Antragsteller kann sich auch nicht auf ein Verbot seiner Abschiebung nach § 60 AufenthG stützen. Denn er ist mit seinem im Jahr 2015 gestellten Asylantrag erfolglos geblieben und hat auch im Rahmen der von ihm betriebenen Folgeantragsverfahren keine Änderung des bestandskräftigen Bescheids des Bundesamts vom 29.05.2017 erreicht. An die Entscheidung des Bundesamts, dass im Falle des Antragstellers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht vorliegen, sind die Ausländerbehörden des Antragsgegners gebunden (§ 42 AsylG). Der Umstand, dass der ablehnende Bescheid des Bundesamts vom 29.03.2022 über den jüngsten Folgeantrag des Antragstellers im Hinblick auf das Klageverfahren A 11 K 1173/22 vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist, steht dem Vollzug der vorgesehenen Abschiebung nicht entgegen (§ 71 Abs. 5 AsylG). |
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| | c) Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm gegen den Antragsgegner Duldungsansprüche nach §§ 60a ff. AufenthG zustehen. |
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| | aa) Den Darlegungen der Beteiligten im Eilrechtsschutzverfahren ist unter Berücksichtigung des Inhalts der vom Senat beigezogenen Behördenakten nicht zu entnehmen, dass dem Antragsteller ein Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zustehen könnte. |
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| | (1) Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. |
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| | (2) Der Antragsteller macht hierzu geltend, dass seine Abschiebung nach Gambia unmöglich im vorgenannten Sinne sei. Es bestehe ein rechtliches Abschiebungshindernis, da er im Bundesgebiet mehrere Straftaten begangen habe, die zu Ermittlungen und strafgerichtlichen Verurteilungen geführt hätten. Danach setze seine Abschiebung das Einvernehmen der zuständigen Staatsanwaltschaft voraus (§ 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, § 456a StPO). Dieses Einvernehmen sei bislang aber noch nicht (vollständig) erteilt worden. Hinzu komme, dass der Staat Gambia nicht bereit sei, ihn aufzunehmen. Dies liege zum einen daran, dass er nicht Staatsangehöriger Gambias, sondern staatenlos sei. In Gambia sei er - entgegen seiner anfänglichen Einlassungen im Asylverfahren - noch nie gewesen. Zum anderen fehle es an den erforderlichen Einreisedokumenten. Denn er verfüge über keinen gambischen Pass und das für ihn durch den Honorarkonsul der Republik Gambia in Stuttgart ausgestellte Passersatzpapier sei ungültig. Die fehlende Bereitschaft Gambias, ihn aufzunehmen, habe sich erst kürzlich erwiesen. Denn ein für Zwecke seiner Abschiebung auf den 08.03.2022 gebuchter Charterflug habe nicht durchgeführt werden können, weil Gambia dem Flugzeug keine Landeerlaubnis erteilt habe. Auch drei Anläufe des Antragsgegners, ihn „heimlich“ als Teilnehmer von Linienflügen nach Gambia zu schaffen, seien fehlgeschlagen. In diesen drei Fällen habe sich erwiesen, dass es nicht möglich sei, ihn auf dem Luftweg abzuschieben, ohne ihn hierdurch zu veranlassen, sich selbst und Dritte durch seine aktive Gegenwehr an Leib und Leben zu gefährden. Vor diesem Hintergrund erweise sich jeder weitere Versuch einer Abschiebung als unverhältnismäßig. |
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| | (3) Mit diesem Vorbringen hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass ihm nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ein Duldungsanspruch zustehen könnte. |
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| | (a) Einen solchen Anspruch vermag der Antragsteller nicht aus der von ihm behaupteten Missachtung von Beteiligungserfordernissen im laufenden Abschiebungsverfahren abzuleiten. Mit Blick auf den von ihm angesprochenen § 456a Abs. 1 StPO ergibt sich dies bereits daraus, dass momentan gegen ihn keine Freiheitsstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vollstreckt wird. Ob die nach § 72 Abs. 4 AufenthG erforderliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung des Antragstellers in Bezug auf jedes Ermittlungsverfahren vorliegt, das gegen ihn läuft, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren offen bleiben. Denn das Beteiligungserfordernis nach § 72 Abs. 4 AufenthG vermittelt dem Antragsteller kein subjektiv-öffentliches Recht, auf das er sich zur Abwendung seiner Abschiebung berufen könnte. Diese Vorschrift, die in erster Linie der Staatsanwaltschaft eine Entscheidung darüber ermöglichen will, ob der staatliche Strafanspruch durchgesetzt werden soll, dient der Wahrung des staatlichen Strafverfolgungsinteresses sowie gegebenenfalls auch Belangen des Zeugen- und Opferschutzes. Sie bezweckt aber nicht, einen Ausländer, gegen den wegen der Begehung von Straftaten ermittelt wird oder gegen den bereits die öffentliche Klage erhoben wurde, vor ausländerbehördlichen Maßnahmen zu bewahren (BVerwG, Urteile vom 14.12.2016 - 1 C 11.15 - juris Rn. 22 ff. und vom 05.05.1998 - 1 C 17.97 - juris Rn. 19; NdsOVG, Beschluss vom 28.09.2011 - 11 PA 298/11 - juris Rn. 5; Samel, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 72 AufenthG Rn. 16; Gutmann, in: GK-AufenthG, Stand Oktober 2021, § 72 Rn. 55). Das Fehlen des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft in die Abschiebung eines solchen Ausländers ist danach kein Umstand, der geeignet wäre, diesem einen Anspruch auf Aussetzung seiner Abschiebung zu begründen. |
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| | (b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers lässt sich im - hier maßgeblichen - Zeitpunkt der Entscheidung des beschließenden Senats eine Unmöglichkeit der Abschiebung des Antragstellers nach Gambia auch nicht aus einer Weigerung dieses Staats ableiten, den Antragsteller im Rahmen einer Abschiebung aufzunehmen. |
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| | Dem steht nicht entgegen, dass bislang nicht abschließend geklärt werden konnte, ob die zuständigen Behörden Gambias bereit sind oder bereit sein werden, dem zum 08.06.2022 für Zwecke der Abschiebung von Ausländern nach Gambia gecharterten Flugzeug rechtzeitig eine Landeerlaubnis zu erteilen. Denn solche tatsächlichen Unsicherheiten im Verkehr zwischen Herkunftsstaaten und Staaten, die Abschiebungen durchzuführen wünschen, sind durchaus typisch und für sich allein nicht geeignet, die Unmöglichkeit einer Abschiebung zu begründen. Dies gilt auch dann, wenn Bemühungen um Abschiebungen in einen bestimmten Herkunftsstaat erfahrungsgemäß häufig scheitern. Anders liegt der Fall hingegen dann, wenn angesichts konkreter Tatsachen davon auszugehen ist, dass eine Abschiebung mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit an der fehlenden Aufnahmebereitschaft des Herkunftsstaats scheitern würde und lediglich eine durch Tatsachen nicht untermauerbare Hoffnung der zuständigen Ausländerbehörde besteht, eine geplante Abschiebung - bei objektiver Betrachtung wider Erwarten - doch noch zum angestrebten Abschluss zu bringen. Zu solchen tatsächlichen Umständen zählt es etwa, wenn im konkreten Einzelfall für den betroffenen Ausländer notwendige Einreisedokumente (insbesondere ein Pass oder Passersatzpapier) nur unvollständig vorliegen oder ganz fehlen. Auch die grundsätzliche Uneinigkeit der bilateral beteiligten Stellen über die Art und Weise der Durchführung von Abschiebungen, die generelle Weigerung des betreffenden Herkunftsstaats, bei Abschiebungen zu kooperieren, oder der auf eine bestimmte Person oder bestimmte Personengruppen bezogene Unwille des Herkunftsstaats, diesen eine Einreise zu ermöglichen, sind Anhaltspunkte, die auf die Unmöglichkeit einer bestimmten Abschiebung hindeuten können. |
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| | Dies zugrunde gelegt, dürfte die geplante Abschiebung des Antragstellers nach Gambia nicht als unmöglich im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu bezeichnen sein. Nach den vom Antragsgegner in das Beschwerdeverfahren eingebrachten Informationen war es in jüngerer Zeit zwar nur sehr eingeschränkt möglich, aber keineswegs unmöglich, von Deutschland aus Abschiebungen von Ausländern nach Gambia durchzuführen. Dies betraf vor allem den Zeitraum von Frühjahr bis Ende des Jahres 2021 und stand nach dem plausiblen Vorbringen des Antragsgegners vermutlich in engem Zusammenhang mit dem Wahlkampf im Vorfeld der in Gambia im Dezember 2021 durchgeführten Präsidentenwahl. In diesem Zeitraum waren in Gambia Landeerlaubnisse für zu Abschiebungszwecken gecharterte Flugzeuge nicht zu erlangen. Die Abschiebung einzelner Ausländer im regulären Linienverkehr wurde hingegen auch im Vorfeld der Wahl durch die zuständigen gambischen Stellen grundsätzlich zugelassen. Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren plausibel ausgeführt und hinreichend belegt, dass die im Zusammenhang mit Abschiebungen nach Gambia einzuschaltenden gambischen Stellen seit Abschluss der Wahl im Austausch mit den beteiligten Stellen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland eine größere Offenheit für Rückführungen zeigen. Auch Abschiebungen im Rahmen von Charterflügen werden nun nicht mehr grundsätzlich abgelehnt. Eine für März 2022 geplante Chartermaßnahme ist zwar noch gescheitert, weil dem gecharterten Flugzeug unerwartet keine Landeerlaubnis erteilt worden war. Nach den Darlegungen des Antragsgegners stehen mit Blick auf die nun für den 08.06.2022 geplante Chartermaßnahme Stellen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland jedoch in engem Austausch mit den zuständigen gambischen Stellen. Aus den laufenden Verhandlungen wurde mitgeteilt, dass sämtlichen Forderungen der gambischen Stellen in Bezug auf die Durchführung der Abschiebemaßnahme Rechnung getragen werde und dass von gambischer Seite eine Ablehnung der Maßnahme nicht avisiert worden sei. Der Antragsteller hat im laufenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Umstände vorgetragen, die geeignet wären, die Einschätzung des Antragsgegners zur Erfolgsaussicht der für den 08.06.2022 geplanten Chartermaßnahme ernstlich in Zweifel zu ziehen. Auch ansonsten sind dem beschließenden Senat keine Umstände bekannt geworden, die darauf hindeuten, dass diese Einschätzung des Antragsgegners unrealistisch wäre. |
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| | Zu keinem anderen Ergebnis führt die Würdigung der konkreten Umstände um die Person des Antragstellers. Dieser ist zwar nicht im Besitz eines gambischen Passes. Jedoch hat die für das Gebiet des Antragsgegners zuständige Auslandsvertretung Gambias - der Honorarkonsul der Republik Gambia in Stuttgart (vgl. hierzu die Informationen des Auswärtigen Amts unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/gambia-node/vertretungengambia/213616) - dem Antragsteller im November 2020 ein Passersatzpapier ausgestellt, dessen Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen zu sein scheint. Der Antragssteller bezweifelt zwar die Zuständigkeit des Honorarkonsuls in Stuttgart für die Ausstellung dieses Dokuments; er sieht die Zuständigkeit bei der Botschaft der Republik Gambia in Brüssel. Über etwaige interne Abstimmungen zwischen diesen beiden Stellen ist allerdings auch ihm nichts bekannt. Allein auf der Basis dieser pauschal gefassten Rüge des Antragstellers hat der beschließende Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Veranlassung für die Annahme, dass die für die Aufnahme des Antragstellers im Rahmen der geplanten Abschiebung zuständigen gambischen Stellen das vorhandene Passersatzpapier nicht anerkennen werden. Denn diese wurden bereits vor mehreren Wochen mit der Chartermaßnahme und mit den von der Maßnahme betroffenen Ausländern befasst. Ausweislich der Darlegungen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren haben gambische Stellen bislang aber nicht zu erkennen gegeben, dass sie im Falle des Antragstellers das Fehlen ausreichender Einreisedokumente monieren werden. Vor diesem Hintergrund spielt es im vorliegenden Zusammenhang keine entscheidende Rolle, ob der Antragsteller die gambische Staatsangehörigkeit besitzt oder ob er - wie von ihm behauptet - staatenlos ist. Denn weder unions- noch bundesrechtlich ist vorgegeben, dass Zielstaat einer Abschiebung nur der Staat sein kann, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 29.06.1998 - 9 B 604.98 - juris Rn. 2; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand Dezember 2016, § 59 Rn. 63 mit weiteren Nachweisen). Lediglich ergänzend weist der beschließende Senat darauf hin, dass nach Aktenlage deutliche Anhaltspunkte für die gambische Staatsangehörigkeit des Antragstellers bestehen. |
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| | Des Weiteren kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seine Abschiebung nach Gambia bereits deshalb zu unterbleiben habe, weil er andernfalls an Leib und Leben gefährdet werde und zudem auch Dritte gefährde. Diese wohl an Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG anknüpfende Argumentation hat ihre Grundlage in der Annahme des Antragstellers, dass er auch künftig - wie bereits im Oktober und Dezember 2021 sowie im April 2022 - mit aller Kraft und allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln gegen ihn betreffende Abschiebemaßnahmen Widerstand leisten werde. Wie die Erfahrung aus vorangegangenen Abschiebemaßnahmen zeigt, scheut sich der Antragsteller dabei nicht, körperliche Gewalt (in Gestalt von Schlagen, Treten und Beißen) gegen mit der Abschiebung befasste Polizeibeamte zu üben; ihn selbst treffende körperliche Gewalt im Rahmen der Anwendung unmittelbaren Zwangs nimmt er bewusst in Kauf. Auch mit dieser Argumentation macht der Antragsteller aber nicht glaubhaft, dass ihm ein Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zustehen könnte. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass der Antragsteller als vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer verpflichtet ist, seine Abschiebung zu dulden und im Rahmen des ihm Zumutbaren an ihr auch aktiv mitzuwirken. So ist etwa anerkannt, dass den Ausländer aus § 82 AufenthG eine Mitwirkungs- und Gefahrenvorbeugungspflicht in Bezug auf drohende Gesundheitsgefahren trifft, die sich aus einer Abschiebung ergeben können (Hailbronner, in: ders., AuslR, Stand Februar 2020, § 60a AufenthG Rn. 90 mit weiteren Nachweisen). Umso mehr ist er verpflichtet, es zu unterlassen, sich und andere durch aktives Tun im Rahmen einer Abschiebemaßnahme an Leib und Leben zu gefährden. Die Ankündigung des Antragstellers, dieser Pflicht nicht nachkommen zu wollen sowie bereit zu sein, gegebenenfalls sich selbst zu gefährden und Straftaten zum Nachteil Dritter zu begehen, kann eine Grundlage für die mit seiner Abschiebung befassten Sicherheitskräfte sein, rechtzeitig geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen. Ein inlandsbezogenes rechtliches Abschiebungshindernis, wie es für die Anwendung von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erforderlich wäre, lässt sich aus einer solchen Ankündigung aber nicht ableiten. Anderes käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Antragsteller durch eine krankheitsbedingte Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit außerstande wäre, seiner Mitwirkungs- und Gefahrenvorbeugungspflicht im Rahmen der Abschiebung nachzukommen. Hierzu sind aber weder dem Vortrag des Antragstellers noch den beigezogenen Behördenakten greifbare Anhaltspunkte zu entnehmen. |
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| | Eine Verfestigung des Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet, nach der es in Betracht käme, dass seiner Abschiebung Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegenstehen könnten, ist ersichtlich nicht eingetreten. Der Antragsteller hat den größeren Teil seines Lebens im Ausland verbracht, hält sich erst seit dem Jahr 2015 im Bundesgebiet auf, ist hier mehrfach straffällig geworden, wurde wiederholt mit freiheitsentziehenden Maßnahmen belegt, leidet an einer Alkoholerkrankung, finanzierte seinen Lebensunterhalt bislang überwiegend aus Sozialleistungen und kann weder als gesellschaftlich noch wirtschaftlich in die hiesigen Verhältnisse integriert bezeichnet werden. Er unterhält im Bundesgebiet auch keine dem Schutz aus Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK unterliegende eheliche, partnerschaftliche oder sonstige familiäre Beziehung. |
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| | bb) Ebenso wenig kann nach Aktenlage davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller nach § 60a Abs. 2 Satz 2 oder 3 oder §§ 60b ff. AufenthG im Bundesgebiet zu dulden wäre. Das Bestehen solcher Duldungsgründe wird vom Antragsteller im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht geltend gemacht. |
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| | d) Schließlich deutet auch nichts darauf hin, dass dem Antragsteller gegen den Antragsgegner ein Anspruch auf eine Verfahrensduldung (vgl. hierzu etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2021 - 11 S 74/21 - juris Rn. 16 mit weiteren Nachweisen) zur Sicherung seines Verbleibs im Bundesgebiet bis zum bestandskräftigen Abschluss eines von ihm bei Behörden des Antragsgegners betriebenen Titelerteilungsverfahrens zustehen könnte. Der Antragsteller trägt zwar vor, dass er beabsichtige, im Bundesgebiet ein Studium aufzunehmen und hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Seinen Darlegungen ist aber nicht zu entnehmen, dass er diesbezüglich bei einer Behörde des Antragsgegners bereits einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt hätte. |
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| | 6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 63 Abs. 2 GKG. Es entspricht der ständigen übereinstimmenden Rechtsprechung der für aufenthaltsrechtliche Streitigkeiten zuständigen Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, Streitigkeiten um die Erteilung und Ausgestaltung von Duldungen im Eilrechtsschutzverfahren mit dem halben Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG, also mit 2.500,- EUR, je Person zu bemessen (vgl. beispielsweise VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.02.2021 - 11 S 1547/20 - juris Rn. 52). Es sind keine Umstände ersichtlich, die Anlass gäben, den Streitwert im vorliegenden Verfahren mit einem anderen Betrag festzusetzen. Solche Umstände ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfahren die oben angesprochene „Ergänzung“ seines Eilrechtsschutzbegehrens vorgenommen hat. Denn bei dieser „Ergänzung“ handelt es sich - wie oben ausgeführt - bei sachdienlicher Auslegung lediglich um eine inhaltliche Konkretisierung des von vornherein verfolgten Eilrechtsschutzbegehrens des Antragstellers. |
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