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| Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte und fristgerecht gestellte Normenkontrollantrag ist auch sonst zulässig, insbesondere ist der Antragsteller auch antragsbefugt (I.). Der Antrag ist auch begründet (II.). |
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| I. Dem Antragsteller kann nicht, wie die Antragsgegnerin meint, schon die nach § 47 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis abgesprochen werden. |
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| Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ausreichend ist, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215, v. 17.05.2000 - 6 CN 3.99 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 141 m.w.N. u. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137). An dieser Möglichkeit fehlt es nur dann, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung seines Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1994 - 1 C 24.92 -, BVerwGE 95, 133 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. |
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| Dabei mag dahinstehen, ob die erforderliche Antragsbefugnis dem Antragsteller bereits durch die Möglichkeit einer unmittelbar planungsbedingten Verletzung seiner Eigentümerposition vermittelt wird, weil er geltend macht, dass mit der zugelassenen Bebauung die Umgebung des Schlosses derart verändert würde, dass die Denkmalwürdigkeit seines Eigentums erheblich beeinträchtigt würde. Denn die Antragsbefugnis wird ihm jedenfalls durch eine mögliche Verletzung seines subjektiven Rechts auf gerechte Abwägung seines privaten Interesses an der Erhaltung der Denkmalwürdigkeit seines Eigentums vermittelt. |
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| Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen privaten Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Beruft er sich auf einen solchen Belang, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142). Aufgrund dieser tatsächlichen Vermutung ist es dann zwar grundsätzlich nicht mehr erforderlich, dass im Einzelnen Tatsachen vorgetragen werden, die konkret eine fehlerhafte Behandlung seiner abwägungserheblichen Belange durch den Satzungsgeber als möglich erscheinen lassen (vgl. Senatsurt. v. 05.07.2013 - 8 S 1784/11 -, VBlBW 2014, 24; anders BayVGH, Beschl. v. 14.02.2012 - 15 NE 11.2879 -, juris Rn. 10). Nicht jeder Belang ist indessen in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die auch in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011, a.a.O., Urt. v. 24.09.1998, a.a.O. u. v. 30.04.2004 a.a.O.). Gleiches gilt, wenn das Interesse zwar nicht objektiv geringwertig ist, der Antragsteller in diesem Interesse jedoch nur geringfügig betroffen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; auch VGH Bad.-Württ. v. 19.11.2014 - 5 S 302/13 -). |
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| Als ein auch in der Bauleitplanung abwägungserheblicher privater Belang kommt hier das im Hinblick auf die Eigentumsgarantie grundsätzlich schutzwürdige Interesse eines Denkmaleigentümers in Betracht, dass der mit der Unterschutzstellung angestrebte Zweck auch tatsächlich und auf Dauer erreicht werden kann und die von ihm in Erfüllung der ihm gesetzlich auferlegten Erhaltungspflicht getätigten Investitionen in die Denkmalsubstanz nicht durch ein Vorhaben in der Umgebung des Denkmals nachträglich entwertet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.01.2016 - 4 BN 15.15 -, BRS 84 Nr. 187, juris Rn. 8; Urt. v. 21.04.2009 - 4 C 3.08 -, BVerwGE 133, 347; grundsätzlich anders noch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.09.2007 - 3 S 882/06 - , BWGZ 2009, 10, im Anschluss an Nieders. OVG, Urt. v. 15.03.2003 - 1 KN 69/02 -, BauR 2004, 57). |
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| Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vermag dem Denkmaleigentümer allerdings, worauf auch die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat, nur ein grundrechtlich gebotenes Mindestmaß an denkmalrechtlichem Drittschutz zu vermitteln; denn dieser besteht grundsätzlich allein im öffentlichen Interesse. Aus der Verfassungsnorm folgt nicht, dass sich aus einem objektiv-rechtlichen Verstoß gegen Landesdenkmalrecht - etwa gegen die hier in Rede stehende, „Umgebungsschutz“ für ein Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung vorsehende, nicht nachbarschützende Vorschrift des § 15 Abs. 3 DSchG (vgl. Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg 4. A. 2019, § 15 Rn. 11, § 1 Rn.1) - gleichsam automatisch eine Verletzung des subjektiven Rechts eines Denkmaleigentümers ergäbe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.06.2013 - 4 B 6.13 -, BauR 2013, 1671 Rn. 8 m.w.N.). Soweit der denkmalrechtliche Umgebungsschutz objektiv geboten ist, muss er freilich im Grundsatz auch dem Eigentümer des Kulturdenkmals Schutz vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2009, a.a.O., Rn. 15). |
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| Der grundrechtlich gebotene nachbarliche Drittschutz erlaubt dem Eigentümer des Denkmals als Nachbar danach lediglich solche Verletzungen objektiven Rechts geltend zu machen, die von Vorhaben ausgehen, die die Denkmaleigenschaft möglicherweise erheblich beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347 Rn. 15 und 18 und Beschluss vom 10. Juni 2013 a.a.O.). |
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| Demzufolge bezeichnet der Eigentümer eines Kulturdenkmals, der im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan in der Nachbarschaft des Denkmals vorgehen will, im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch nur dann einen eigenen Belang als verletzt, wenn er geltend machen kann, dass die ermöglichten Vorhaben geeignet sind, die Denkmalwürdigkeit seines Denkmals erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2009, a.a.O.; Beschl. v. 12.01.2016, a.a.O.; Beschl. v. 14.09.2017 - 4 B 28.17 -, BRS 85 Nr. 55; ebenso OVG Berlin-Brbg., Urt.- v. 21.05.2021 - 2 A 34.18 -, juris Rn. 20; offen gelassen nunmehr von Nds. OVG, Urt. v. 28.01.2015 - 1 KN 165/13 -, BauR 2015, 1645; zum Drittschutz in Klageverfahren auch OVG Rh.-Pf., Urt. v. 16.09.2009 - 8 A 10710/09 -, BauR 2010, 84; HessVGH, Urt. v. 09.03.2010 - 3 A 160/10 -, BRS 77 Nr. 154; OVG NW, Urt. v. 08.03.2012 - 10 A 2037/11 -, BauR 2012, 1781; Nds. OVG, Urt. V. 23.08.2012 - 12 LB 170/11 -; Urt. v. 16.02.2017 - 12 LC 54/15 - BauR 2017, 1172). |
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| Die nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigenden Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege vermitteln dem Eigentümer eines Kulturdenkmals dabei keinen über den eigentumsrechtlichen Mindestschutz hinausgehenden Schutzanspruch. Schutzwürdige Interessen des Denkmaleigentümers können sich allein aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergeben mit der Folge, dass der Denkmaleigentümer "eigene" Belange erst dann im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO als verletzt bezeichnen kann, wenn die Planung den mit der Unterschutzstellung des Denkmals angestrebten Zweck erheblich beeinträchtigen und die vom Denkmaleigentümer in Erfüllung der ihm auferlegten Erhaltungspflicht getätigten Investitionen in die Denkmalsubstanz nachträglich entwerten kann. |
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| Dies lässt sich hier nicht von vornherein von der Hand weisen. |
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| Allerdings lässt sich aus einer bloßen Beeinträchtigung willkürlich gewählter, hier teilweise auch kaum (mehr) nachvollziehbarer, angeblich „historischer“ Sichtbeziehungen zu einem Kulturdenkmal aufgrund einer in mehr als 200 m entfernt vorgesehenen, maximal ca. 10 m hohen Bebauung nicht schon eine „nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung“ von dessen Erscheinungsbild i. S. des § 15 Abs. 3 DSchG und eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit i. S. der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herleiten, wie der Antragsteller zu meinen scheint. Denn eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes setzt voraus, dass das Kulturdenkmal in seiner Wirkung empfindlich gestört und nicht nur irgendwie nachteilig beeinflusst wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2011 - 1 S 1070/11 -, VBlBW 2012, 185, juris Rn. 46). Dies erscheint hier auch deshalb fraglich, weil sich dem vom Antragsteller eigens vorgelegten „Bauhistorischen Gutachten“ vom 08.10.2021 nicht entnehmen lässt, inwiefern die aufgezeigten Sichtbeziehungen „im Nah- und Mittelbereich“ des Schlosses für dessen Denkmalwürdigkeit und die getätigten Investitionen des Antragstellers (in Höhe von angeblich 6 Mio. EUR) von Bedeutung wären. Warum in diesem Zusammenhang der Ausblick vom Schloss in die umgebende Natur ein wichtiger Aspekt sein sollte (Gutachten, a.a.O., S. 17), erschließt sich nicht. Denn es liegt auf der Hand, dass dieser für das geschützte Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals in seiner Umgebung, für das es auf den Blick auf das Denkmal ankommt, grundsätzlich nicht von Bedeutung ist (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.09.2007, a.a.O., Rn. 24). Dieser Umstand dürfte vielmehr das eigentliche Anliegen des Antragstellers erkennen lassen, welches offenbar darin besteht, weiterhin eine durch bauliche Anlagen ungestörte Aussicht auf die freie Landschaft zu haben. Denn in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat dieser darauf hingewiesen, im Hinblick auf die vorhandene Bebauung Baumpflanzungen vorgenommen zu haben, die den Blick auf die störende Bebauung im Süden freilich nicht das ganze Jahr über hätten verdecken können. |
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| Gleichwohl lässt sich im Hinblick auf die vom Antragsteller darüber hinaus in Bezug genommenen Stellungnahmen des Landesamts für Denkmalpflege eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit seines Schlosses nicht von vornherein von der Hand weisen. |
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| Das Landesamt für Denkmalpflege hat zwar in seiner abschließenden Stellungnahme vom 12.03.2019 nur eine „nicht mehr als unerhebliche Beeinträchtigung“ der geschützten Umgebung des Schlosses angenommen, da aus den inzwischen konkretisierten Festsetzungen hervorgehe, dass insbesondere die maximal möglichen Gebäudehöhen mit 8,5 m bzw. 10 m gerade noch dem ortsüblichen Maximalmaß entsprächen. Dies muss freilich im Kontext der in Bezug genommenen Stellungnahme vom 09.08.2018 gesehen werden. Dort war festgehalten worden, dass das nun geplante Baugebiet zwar eine Beeinträchtigung der geschützten Umgebung des Schlosses darstelle, diese aufgrund bereits vorhandener Beeinträchtigungen jedoch nicht mehr als unerheblich sei, allerdings nur unter der Voraussetzung (!), dass die Festsetzungen für die Höhe und Kubaturen innerhalb des Baugebiets die der schon vorhandenen Bebauung nicht überschreiten. |
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| Mit dem nun gegebenen Hinweis, dass jene gerade noch dem ortsüblichen Maximalmaß entsprächen, dürfte zwar letztlich nichts Anderes gemeint sein. Denn dieses bezog sich ersichtlich auf das dort (im angrenzenden, schon bestehenden Baugebiet) übliche und nicht sonst ortsübliche Maximalmaß. Jedoch erscheint die Einhaltung eben dieses für die fachliche Einschätzung einer „nicht mehr als nur unerheblichen Beeinträchtigung“ vorausgesetzten Maßes aufgrund der vom Antragsteller gerügten nicht hinreichend bestimmten Festsetzung zur Gebäudehöhe nicht gesichert. |
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| Dieser Umstand, der eine - freilich nicht dem Landesamt für Denkmalpflege obliegende - rechtliche Prüfung der entsprechenden Festsetzungen voraussetzt, ist indessen geeignet, das Ergebnis der denkmalfachlichen Einschätzung in Frage zu stellen. Denn eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Schlosses in seiner Umgebung lässt sich ausgehend von den fachlichen Annahmen des Landesamts nicht mehr von der Hand weisen, wenn die Einhaltung des Maximalmaßes mangels hinreichend bestimmter Festsetzungen gerade nicht gewährleistet ist. |
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| Eine sich daraus möglicherweise ergebende erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit liegt zwar nach den im „Bauhistorischen Gutachten“ wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten des Landesamts für Denkmalpflege zur Übertragung in das Denkmalbuch nicht nahe, erscheint aufgrund der im Planaufstellungsverfahren abgegebenen Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege vom 09.08.2018 jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen, nachdem dort darauf hingewiesen wurde, dass die Flächen um das Schloss bzw. um den Schlosspark unbebaut bleiben sollten, da „die freie Lage in der Talaue zum mitkonstituierenden Charakter des ehemaligen Wasserschlosses gehöre“, welches auch von der Regionalplanung als „raumwirksam“ eingestuft worden sei (vgl. dazu VDL, Arbeitsblatt Nr. 51 v. 16.01.2010, „Raumwirkung von Denkmälern und Denkmalensembles“, https://www.vdl-denkmalpflege.de/fileadmin/dateien/Arbeitsblätter/VDL_AG_Städtebauliche_Denkmalpflege_Arbeitsblatt_Raumwirkung_51. pdf). Dies gilt umso mehr aufgrund des Hinweises, dass der angestammte Solitärcharakter des Schlosses mit Schlosspark vollends (!) verloren ginge, wenn das Baugebiet noch weiter bis zum Schlosspark ausgedehnt würde. Schließlich wurde die Erheblichkeit der anlage- und baubedingten Auswirkungen auf das Schloss Orsenhausen im Umweltbericht als „mittel“ bewertet (a.a.O., S. 17, 15). |
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| II. Der Bebauungsplan „Dorfäcker“ der Antragsgegnerin leidet an keinen zu seiner Unwirksamkeit führenden beachtlich gebliebenen Fehlern nach § 214 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 BauGB, jedoch jedenfalls unter einem zur Gesamtunwirksamkeit führenden Festsetzungsfehler (3. b). |
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| 1. Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 BauGB sind innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB weder vom Antragsteller noch von Dritten gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden. Bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans durch öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung am 09.10.2020 im „Amtsblatt der Gemeinde Schwendi“ war auch auf die Rechtsfolgen einer nicht fristgerechten Rüge hingewiesen worden (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB). Unschädlich war, dass es in dem Hinweis „nur beachtlich werden, wenn“ heißt statt „unbeachtlich werden, wenn nicht“. Denn diese Ungenauigkeit ist ersichtlich nicht geeignet, einen Betroffenen davon abzuhalten, Mängel geltend zu machen (vgl. bereits Senatsurt. v. 23.09.2021 - 8 S 352/20 -). |
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| Insofern kann dahinstehen, ob, wie vom Antragsteller mit dem Normenkontrollantrag nunmehr erstmals geltend gemacht wird, der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Denkmalwürdigkeit seines Schlosses Ermittlungs- und/oder Bewertungsfehler unterlaufen sein könnten. |
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| 2. Fehler nach § 214 Abs. 2 BauGB, die das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans betreffen, wären jedenfalls nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Insofern bedarf keiner Erörterung, ob dadurch gegen § 8 Abs. 2 und 3 BauGB verstoßen wurde, dass eine Änderung des Flächennutzungsplans der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Schwendi - Wain (wegen noch nicht entscheidungsreifer, die Gemeinde Wain betreffender Darstellungen) noch nicht absehbar war, weil insofern kaum von einem Parallelverfahren gesprochen werden konnte. An einem Verstoß änderte freilich nichts, dass sich der Bürgermeister der Antragsgegnerin für die für die Änderung des Flächennutzungsplans nicht zuständige Antragsgegnerin im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Landratsamt unter dem 29.06.2020 zu einem Flächentausch verpflichtete. |
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| Unbeachtlich wäre dieser Fehler freilich auch schon nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 u. 4 BauGB, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden sein könnte. |
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| 3. a) (1) Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB unter dem Gesichtspunkt eines Vollzugshindernisses - wegen etwa nicht zu erwartender denkmalschutzrechtlicher Genehmigungen für die späteren Bauvorhaben - ist nicht ersichtlich. So spricht vor dem Hintergrund der verschiedenen Stellungnahmen des Landesamts für Denkmalpflege nichts dafür, dass die erforderlichen denkmalschutzrechtlichen Genehmigungen aus Gründen des „Umgebungsschutzes“ - ggf. auch mit weiteren Höhenvorgaben - letztlich nicht erteilt werden könnten (vgl. § 15 Abs. 3 DSchG). |
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| Dass die zugelassenen Bauvorhaben, wie vom Antragsteller behauptet, zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Schlosses hinsichtlich seiner Wirkung in der Umgebung führten, welche im Rahmen der Antragsbefugnis noch nicht von vornherein ausgeschlossen werden konnte, liegt nach weiterer Sachprüfung auf der Ebene der Begründetheit fern, bei der nun auch die eingeholten weiteren Stellungnahmen des Landesamts für Denkmalpflege zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.01.2016, a.a.O., juris Rn. 12). Ob es zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes kommt, wird dabei maßgeblich vom Denkmalwert und der jeweils maßgeblichen denkmalschutzrechtlichen Bedeutungskategorie bestimmt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2011, a.a.O., Rn. 32 f.). |
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| Auch wenn bestehende Sichtachsen für die Beurteilung der Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Kulturdenkmals im Hinblick auf seine Wirkung in der Umgebung grundsätzlich von Bedeutung sein können, was hier auch die Einstufung als „raumwirksames“ Kulturdenkmal nahelegt (vgl. wiederum VDL, a.a.O.), liegt auf der Hand, dass hierfür nicht jede Störung einer willkürlich gewählten Sichtbeziehung genügen kann. |
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| So ist nicht ersichtlich, warum etwa die Sichtachse 1 vom als Sackgasse wenig frequentierten „Sch... Weg“ aus und die Sichtachse 2 von der L 259 von besonderer Bedeutung oder gar als etwaige barocke Sichtachse „historisch“ sein sollte. Abgesehen davon sind diese Sichtachsen schon derzeit nicht unerheblich beeinträchtigt, teilweise auch durch die vom Antragsteller im Süden gepflanzten Bäume. Die im Gutachten weiter angeführte Sichtachse 3 im Fernbereich vom Nachbarort Großschaffhausen aus kann ferner kaum nachvollzogen werden. Auf die Sichtachse 4 (Ausblick vom Schloss) kommt es, wie ausgeführt, jedenfalls im vorliegenden Falle nicht an (vgl. zu einem Ausnahmefall Sieche, in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, a.a.O., § 15 Rn. 15). Ebenso wenig von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang aus der Luft (u. a. von einer Drohne) aufgenommene Ansichten des Schlosses. |
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| Die eingeholten Stellungnahmen des Landesamts vom 30.06.2022 und vom 05.07.2022 (auch mit einer Unterlage aus der Regionalplanung des Regionalverbands Donau/Iller) machen deutlich, dass es vorliegend weniger um bestimmte Sichtbezüge und mehr oder weniger verdeckte Ansichten des Schlosses als um den Erhalt einer nur noch teilweise vorhandenen historischen Freifläche in der Talaue im Hinblick auf eine dem Schloss angestammte Außenwirkung als Solitär geht, die auch nicht durch eine neue Dominanz von in der Umgebung hinzukommenden Baukörpern beeinträchtigt werden soll. Insofern ändert sich mit der vorgesehenen Bebauung jedoch kaum etwas, nachdem die Umgebung des Schlosses bereits entsprechend vorbelastet ist. So ist die vormalige Freifläche im Norden und Osten sowie im Süden bereits durch die Anwesen „Sch... Weg ...“ und „L... Straße ...“ bereits in einer Entfernung von ca. 210 m bzw. 188 m bebaut. Im Süden soll die neue Bebauung nun lediglich auch im mittleren Bereich auf ca. 210 m an das Schloss heranrücken. Im Hinblick auf die im Plangebiet vorgesehenen moderaten Höhen kommt es auch zu keinen das Erscheinungsbild hinsichtlich der Wirkung in der Umgebung erheblich beeinträchtigenden neuen Dominanten, wie dies etwa bei gewerblichen Hochbauten in Betracht kommen mag, und zwar selbst dann nicht, wenn die neue Bebauung aufgrund der nach dem Bebauungsplan verbleibenden Spielräume bei der Höhengestaltung höher als die vorhandene Bebauung ausfiele. |
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| Auch dem vom Landesamt für Denkmalpflege inzwischen vorgelegten vollständigen Gutachten zur Übertragung des Kulturdenkmals Schloss Orsenhausen in das Denkmalbuch vom 29.08.2017 lässt sich - auch nicht ansatzweise - entnehmen, dass bestimmte Sichtbeziehungen oder die (zudem nicht erhöhte) Lage am Ortsrand in einer nur noch eingeschränkt vorhandenen Freifläche (noch) von Bedeutung für die Denkmalwürdigkeit bzw. die vorgesehene Übertragung in das Denkmalbuch wären. |
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| Das Eintragungsgutachten erschöpft sich vielmehr in den bereits im vorgelegten „Bauhistorischen Gutachten“ nachrichtlich wiedergegebenen Textpassagen und begründet die Denkmaleigenschaft maßgeblich geschichts- und sozialwissenschaftlich, etwa mit der noch im Saal des zweiten Obergeschosses ablesbaren „Inszenierung der Schlossherren“ sowie künstlerisch („charakteristisches Zeugnis für den barocken Schlossbau des 18. Jh.“), wobei auf die ausstattungsgeschichtlich und kunsthistorisch besonders bedeutende wertvolle spätklassizistische Bildtapete in eben diesem Saal und nicht auf die schlichte, weitgehend schmucklose Außenarchitektur abgehoben wird, sowie heimat- und regionalgeschichtlich. Auch die expliziten Ausführungen zur Denkmalwürdigkeit heben auf die in der Gesamtheit seiner Bauteile dokumentierten adeligen Lebens- und Wirtschaftsweisen der frühen Neuzeit und des 19. bis 20. Jh. und auf die in Teilen im Inneren überlieferten hochwertige künstlerische Ausstattung sowie das barocke Treppenhaus hin. Das Schloss bilde in authentischer Weise die Wohn- und Lebenswelten des Landadels in der Neuzeit ab, weshalb ein gesteigertes Erhaltungsinteresse vorliege. |
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| Warum dieses Erhaltungsinteresse durch das neue Baugebiet nicht nur unerheblich beeinträchtigt und dadurch die vom Antragsteller getätigten Investitionen nachträglich entwertet werden könnten, erschließt sich vor diesem Hintergrund auch nicht ansatzweise. |
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| Genehmigungen kämen im Übrigen selbst bei Annahme einer hier nicht zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Schlosses in Betracht (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 3 DSchG a. E.). |
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| (2) Hinweise auf einen ebenfalls auf einen Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB führenden sog. Etikettenschwindel liegen nicht vor. Ein solcher folgt insbesondere nicht schon daraus, dass den vorhandenen Lärmwirkungen der nordöstlich angrenzenden Landstraße (L 259) und einer westlich gelegenen Zimmerei durch die Ausweisung eines nordöstlichen und südwestlichen Mischgebiets Rechnung getragen wurde. Dass die Antragsgegnerin auch dort nur Wohnbebauung zulassen wollte, sodass es an städtebaulichen Gründen für ein Mischgebiet fehlte (vgl. dazu Senatsurt. v. 14.07.2020 - 8 S 499/18 -, VBlBW 2021, 118), ist nicht ersichtlich, zumal im Bebauungsplan gerade versucht wurde, die gewerblichen Fahrbewegungen bereits im Bebauungsplan zu regeln (Nr. 10). |
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| b) Durchgreifenden Bedenken - unter dem Gesichtspunkt des Gebots hinreichender Bestimmtheit - begegnen allerdings die aufgrund § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO getroffenen Festsetzungen zur Gebäudehöhe und Höhenlage, da als unterer Bezugspunkt für die baulichen Anlagen grundsätzlich die Erdgeschossfertigfußbodenhöhe sein soll, welche maximal 0,6 m über der öffentlichen Verkehrsfläche („Sch... Weg“ oder „L... Straße“) liegen darf, „gemessen an dem rechtwinklig der Gebäudewand direkt vorgelagerten höchsten Punkt der öffentlichen Verkehrsfläche (Randstein)“. |
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| Zwar weist die Bezugnahme auf die bereits vorhandenen Erschließungsstraßen („L... Straße“, Teile des „Sch... Wegs“), deren Veränderung im Zuge des Bebauungsplans nicht zu erwarten war, die erforderliche hinreichende Bestimmtheit auf; dies gilt jedoch nicht für die Bereiche, in denen es einen „direkt vorgelagerten höchsten Punkt der öffentlichen Verkehrsfläche (Randstein)“ mangels Fortführung des „Sch... Wegs“ im Plangebiet noch gar nicht gibt. Denn wie dieser höchste Punkt dort seinerseits zu bestimmen ist, lässt sich weder den beiden Festsetzungen noch anderweit, insbesondere auch nicht dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans, entnehmen (vgl. hierzu Senatsurt. v. 19.04.2018 - 8 S 2573/15 -, VBlBW 2018, 405 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.05.2019 - 5 S 2015/17 -, VBlBW 2020, 103). Insofern fehlt es aber an einem - nach § 18 Abs. 1 BauNVO indes erforderlichen - festen unteren Bezugspunkt außerhalb des Vorhabens. |
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| Dass dieser noch im Wege der Ausführungsplanung bestimmt werden soll und die Antragsgegnerin, der die noch wegemäßig zu erschließenden Grundstücke gehören, aufgrund der vorhandenen Geländeverhältnisse und der im angrenzenden Baugebiet bereits vorhandenen Erschließungsanlagen („L... Straße“ und „Sch... Weg“) zu Grunde gelegt haben mag, dass „die geplanten Straßenhöhen von geländeeben bis ca. 0,6 m über dem vorhandenen Gelände zu liegen kämen“, vermag an der mangelnden Bestimmtheit der tatsächlich getroffenen bauplanerischen Festsetzungen nichts zu ändern. |
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| c) Die unter Nr. 15 festgesetzten Duldungspflichten hinsichtlich der für die Herstellung von Verkehrsflächen erforderlichen Aufschüttungen und Abgrabungen finden schließlich keine Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB (vgl. bereits Senatsurt. v. 28.11.2019 - 8 S 2792/17 -, VBlBW 2020, 281 m. w. N.). Diese Vorschrift ermöglicht nur die Festsetzung dafür erforderlicher Flächen. |
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| d) Dem entsprechend findet auch die unter Nr. 12 festgesetzte Duldungspflicht für Anlagen zur Versorgung des Baugebietes keine Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB. Diese Vorschrift ermöglicht nur die gezielte Festsetzung von Versorgungsflächen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB , § 9 Rn. 109). |
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| e) Auch die unter Nr. 10 getroffenen Festsetzung, wonach bei einer gewerblichen Nutzung einzelner Bauplätze an der „L... Straße“ gewerbliche Fahrbewegungen aus Lärmschutzgründen in der Regel nur über diese und nicht den „Sch... Weg“ zulässig seien, vermag keine Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zu finden. Denn diese Vorschrift ermöglicht - ebenso wenig wie § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB (vgl. dazu Sächs. OVG, Urt. v. 03.05.2004 - 1 D 40/01 -, juris) - keine Bebauungsplanfestsetzungen zur Lenkung des Verkehrs. Vorkehrungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB müssen vielmehr baulicher oder technischer Art sein (vgl. Nieders. OVG, Urt. v. 12.04.2000 - 1 K 1431/98 -, juris Rn. 33). |
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| 4. Etwa selbständig rügefähige Abwägungsvorgangsfehler (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) wären jedenfalls unbeachtlich geworden, da auch solche innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB nicht geltend gemacht worden sind. |
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| 5. Auch ein - im Hinblick auf die geltend gemachte Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit - noch zu prüfender Abwägungsergebnisfehler unter dem Gesichtspunkt einer Abwägungsdisproportionalität (Unverhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG) liegt ersichtlich nicht vor. Abgesehen davon, dass ein privater Belang des Antragstellers - ungeachtet der im Rahmen der Antragsbefugnis noch ausreichenden Bezeichnung - mangels erheblicher Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit - tatsächlich nicht abzuwägen war, setzte ein solcher Fehler voraus, dass eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Interessen und Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zu ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis stünde (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.09.2016 - 4 C 2.15 -, NVwZ 2017, 720, juris Rn. 16). Solches kommt hier - aus den obigen Erwägungen zum Nichtvorliegen eines Vollzugshindernisses - aufgrund der letztlich nur beeinträchtigten, indes ohnehin gestörten Sichtbeziehungen, die die Denkmalwürdigkeit des Schlosses Orsenhausen nicht erheblich zu beeinträchtigen geeignet sind, jedenfalls nicht in Betracht. Insofern scheidet auch ein Abwägungsergebnisfehler im Hinblick auf den abzuwägenden öffentlichen Belang nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB aus. |
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| Dass die Orientierungswerte der DIN 18005 im nordöstlichen Mischgebiet überschritten werden (In 25 m Entfernung von der Landesstraße wurden noch 62 dB(A) am Tage und 53 dB(A) in der Nacht gemessen.), begründet für sich genommen noch keinen Fehler im Abwägungsergebnis (vgl. dazu Senatsurt. v. 07.04.2022 - 8 S 847/21 -). |
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| 6. Aufgrund der teilweise unbestimmten Festsetzung zu den Gebäudehöhen bzw. zur Geländehöhe (vgl. unter 3.b) - anderes mag für die Festsetzungen unter Nr. 10, 12 und 15 gelten - erweist sich der Bebauungsplan insgesamt als unwirksam; denn die Unbestimmtheit der festgesetzten Gebäudehöhen betrifft wesentliche, nicht abtrennbare Teile des Plangebiets. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat sich ggf. auf die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse beschränkt hätte (vgl. § 18 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4, Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Denn trotz der nur zugelassenen zweigeschossigen Bebauung waren die zusätzlich festgesetzten Gebäudehöhen für ihn im Hinblick auf die Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege von zusätzlicher Bedeutung. |
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| Beschluss vom 14. Juli 2022 |
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| Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 20.000,-- festgesetzt (vgl. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013). Für eine Vervielfachung des Streitwerts im Hinblick auf die Anzahl der dem Antragsteller gehörenden Grundstücke besteht kein Anlass, da es ihm allein um die Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des Schlossgebäudes geht. |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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