Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 8 S 1717/21

Tenor

Der Bebauungsplan „Dorfäcker“ der Gemeinde Schwendi vom 18. Mai 2020 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Dorfäcker“ der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller ist Eigentümer des mit dem Schloss Orsenhausen bebauten Grundstücks Flst. Nr. ... („L... Straße ...“), der zum Schloss gehörigen Grundstücke Flst. Nrn. ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... (Schlosspark) sowie der weiteren umliegenden Grundstücke Flst. Nrn. ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und .... Das Schloss wurde 1926 in das Landesverzeichnis der Baudenkmale in Baden-Württemberg aufgenommen und wird seit 1972 als Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung geführt (vgl. § 28 Abs. 1 Nr. 2 DSchG). Die vorgesehene Übertragung in das Denkmalbuch steht noch aus.
Mit dem Bebauungsplan „Dorfäcker“ sollen am südwestlichen Rand des Ortsteils Orsenhausen - nördlich angrenzend an das 2012 ausgewiesene Bebauungsplangebiet „An der Bußmannshauser Straße“ - zur weiteren Entwicklung, wirtschaftlichen Stärkung und besseren Auslastung der Infrastruktureinrichtungen „dringend“ benötigte Wohnbau- und Mischgebietsplätze bereitgestellt werden. Mit Ausnahme des bebauten Grundstücks Flst. Nr. ... und des Grundstücks Flst. Nr. ... stehen die zur Überplanung vorgesehenen Flächen im Eigentum der Antragsgegnerin; das weitaus größte Grundstück Flst. Nr. ... wird derzeit ackerbaulich genutzt. Das Plangebiet grenzt südöstlich an das Grundstück Flst. Nr. ... des Antragstellers, an das nordöstlich wiederum das den Schlosspark südlich begrenzende Wegegrundstück Flst. Nr. ... des Antragstellers angrenzt. Das nordwestliche Baufenster weist zum Schloss eine Entfernung von ca. 210 m auf.
Mit dem Bebauungsplan sollen ein allgemeines Wohngebiet und - aufgrund der von der Landesstraße L 259 („Landstraße“) und einer westlich gelegenen Zimmerei ausgehenden Immissionen - am nordöstlichen und südwestlichen Rand des Plangebiets ein Mischgebiet ausgewiesen werden. Die danach allgemein zulässigen Nutzungen sollen teilweise, die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen weitgehend ausgeschlossen werden. Vorgesehen ist eine offene, zweigeschossige Bauweise mit einer maximalen Gebäudehöhe von - im allgemeinen Wohngebiet - 8,5 m bzw. - im Mischgebiet - 10 m.
Im rechtsverbindlichen, in den Jahren 2012 und 2014 geänderten Flächennutzungsplan der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Schwendi - Wain von 2010 sind bislang nur die nordöstlichen Flächen des Plangebiets - als gemischte Baufläche - dargestellt. Im Übrigen soll der Flächennutzungsplan durch eine Teiländerung, wie vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 11.02.2019 beschlossen und von ihr mit dem Landratsamt Biberach zuletzt vereinbart, noch in einem förmlichen Verfahren angepasst werden.
Am 23.07.2018 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, für den Bereich der Flurstücke Nrn. ... und ... den Bebauungsplan „Dorfäcker“ aufzustellen, eine vorgezogene Öffentlichkeitsbeteiligung durch eine Planauslage und eine frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Dies wurde am 27.07.2018 öffentlich bekanntgemacht.
Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde vom 27.07. bis 31.08.2018, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung - wie zuvor bekanntgemacht - vom 06.08. bis 31.08.2018 durchgeführt.
Das Landesamt für Denkmalpflege äußerte sich in seiner Stellungnahme vom 09.08.2018 wie folgt: Das Plangebiet liege in der nach § 15 Abs. 3 DSchG geschützten Umgebung des Schlosses, das ein Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung darstelle und auch von der Regionalplanung als „raumwirksames“ Kulturdenkmal eingestuft sei. Insofern seien bereits am 04.05.2011 gegen den südlich anschließenden Bebauungsplan "An der Bußmannshauser Straße" Bedenken vorgebracht worden, deren Zurückstellung bei zurückhaltender Gestaltung des - inzwischen aufgesiedelten - Baugebiets jedoch in Aussicht gestellt worden sei. Da auch die freie Lage in der Talaue zum konstituierenden Charakter des ehemaligen Wasserschlosses gehöre, sollten die Flächen um das Schloss bzw. den Schlosspark unbebaut bleiben. Allerdings liege die nunmehr überplante Fläche zwischen dem neuen Baugebiet, dem Anwesen „Sch... Weg ...“ und dem Anwesen „L... Straße ...“. Insofern seien der offene Charakter sowie die Sichtbezüge zum Schloss bereits beeinträchtigt. Damit stelle das vorgesehene Baugebiet zwar eine Beeinträchtigung der geschützten Umgebung des Schlosses dar, diese sei jedoch „nicht mehr als unerheblich“, wenn die festgesetzten Höhen und Kubaturen die der schon vorhandenen Bebauung nicht überschritten. Gegen eine weitere Ausdehnung des Baugebietes bis zum Schlosspark (Flst Nr. ..., ..., ..., ..., ...) bestünden indes erhebliche Bedenken, da dadurch der angestammte Solitärcharakter des Schlosses mit Schlosspark vollends verloren ginge.
Das Landratsamt Biberach - Amt für Bauen und Naturschutz - wies in seiner Stellungnahme vom 11.09.2018 darauf hin, dass der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren geändert werden und im Mischgebiet eine ausreichende Durchmischung von Wohnen und Gewerbe gesichert sein müsse. Dem Bebauungsplan sei noch ein Umweltbericht und ein Artenschutzgutachten beizufügen. Auch werde die Erstellung eines schalltechnischen Gutachtens vorgeschlagen. Zum einen würden die Orientierungswerte der DIN 18005 aufgrund der an das geplante Wohngebiet angrenzenden Landesstraße überschritten. Zum anderen werde auch der Betrieb der Zimmerei kritisch gesehen. Da die Zufahrt zu den nordöstlichen Mischgebietsgrundstücken über das Wohngebiet erfolgen müsste, wäre die Ansiedlung von Gewerbe erschwert.
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Am 11.02.2019 billigte der Gemeinderat den am 15. und 23.01.2019 überarbeiteten Bebauungsplanentwurf (u. a. wurde der Geltungsbereich um eine Gehweg- und Böschungsfläche erweitert) und beschloss, diesen mit Begründung einschließlich Umweltbericht nebst einer artenschutzrechtlichen Einschätzung vom November 2018 und einer Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung öffentlich auszulegen und die Behörden und Träger öffentlicher Belange zu beteiligen, was am 15.02.2019 öffentlich bekanntgemacht wurde. Dabei wurden auch die verfügbaren umweltrelevanten Informationen aufgeführt und darauf hingewiesen, dass während der Auslegungsfrist Stellungnahmen abgegeben werden könnten. Der Inhalt der Bekanntmachung sowie die auszulegenden Unterlagen waren zusätzlich im Internet abrufbar.
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Die Öffentlichkeitsbeteiligung fand - wie bekanntgemacht - vom 25.02. bis 29.03.2019, die Beteiligung der Behörden vom 20.02. bis 29.03.2019 statt.
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Unter dem 12.03.2019 nahm das Landesamt für Denkmalpflege abschließend dahin Stellung, dass das geplante Baugebiet, nachdem die nach den Festsetzungen maximal zulässigen Gebäudehöhen gerade noch dem ortsüblichen Mindestmaß entsprächen, zu einer „nicht mehr als unerheblichen Beeinträchtigung“ der geschützten Umgebung des Schlosses führe.
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Das Landratsamt Biberach - Amt für Bauen und Naturschutz - wiederholte in seiner Stellungnahe vom 26.03.2019 seine bisherigen Bedenken zur Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan und zur erforderlichen Durchmischung des Mischgebiets. Ferner wurde eine ausreichende Bestimmtheit und Begründung aller Festsetzungen angemahnt. Bereits anderweit geregelte Vorgaben zu etwaigen Einfriedigungen sollten nicht nochmals in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Naturschutzrechtliche Bedenken bestünden nicht, wenn zum Nachweis einer Kompensation noch ein aktualisierter Auszug aus dem Ökokonto vorgelegt werde. Da im Mischgebiet auch Wohnnutzung zulässig sei, sollte der Immissionsschutz auch dort berücksichtigt werden. Immerhin würden die „Immissionsgrenzwerte der DIN 18005“ auch dort überschritten; 25 m von der L 259 entfernt seien tags 62 dB(A) und nachts 53,7 dB(A) gemessen worden.
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Der Antragsteller brachte - wie auch während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung - keine Bedenken vor.
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Am 18.05.2020 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin nach Abwägung der Bedenken und Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit die vorgebrachten Anregungen entsprechend den Abwägungsvorschlägen zu berücksichtigen und den Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung (jeweils in der Fassung vom 04.05.2020) nebst dem Artenschutzgutachten und der Vereinbarung mit dem Landratsamt zu billigen. Sodann beschloss er den Bebauungsplan „Dorfäcker“ als Satzung. Mit Schreiben vom 29.09.2020 genehmigte das Landratsamt Biberach den Bebauungsplan.
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All dies wurde am 09.10.2020 im „Amtsblatt der Gemeinde Schwendi“ öffentlich bekannt gemacht. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass eine Verletzung näher bezeichneter Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs „nur beachtlich werden, wenn“ sie innerhalb eines Jahres schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden seien. Der eine Verletzung begründende Sachverhalt sei darzulegen.
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Am 21.05.2021 hat der Antragsteller beim erkennenden Gerichtshof einen Normenkontrollantrag gestellt. Diesen hat der Antragsteller (erst) am 14.10.2021 wie folgt begründen lassen:
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Die in seinem Eigentum stehende Sachgesamtheit Schloss Orsenhausen unterfalle als Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung dem Schutz des § 12 DSchG. Zum Schutzumfang gehörten insbesondere das dreigeschossige Corps de Logis, die Ökonomiegebäude mit Viehhaus, Kälberstall, Scheune und Verwaltungsbau, die Hof- und Freiflächen sowie der landschaftlich gestaltete Park sowie die erhaltenen Teile der historischen Einfriedung. Darüber hinaus sei das Kulturdenkmal als „raumwirksam“ „eingestuft“ worden. Dem Landesamt für Denkmalpflege zufolge gehöre gerade auch die freie Lage des Schlosses in der Talaue zum konstituierenden Charakter des ehemaligen Wasserschlosses, sodass die Fläche um das Schloss bzw. um den Schlosspark unbebaut bleiben solle. Mit dem Bebauungsplan solle nun nahezu das gesamte Plangebiet bebaut werden können, wobei gerade auch in den nördlichen, dem Schloss am nächsten gelegenen Bereichen Gebäudehöhen von bis zu 10 m zulässig seien. Der untere Bezugspunkt dürfe zudem 0,6 m über der öffentlichen Verkehrsfläche liegen.
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Der Antrag sei jedenfalls zulässig, da die Denkmalwürdigkeit des in seinem Eigentum stehenden Schlosses planbedingt erheblich und damit rechtswidrig beeinträchtigt würde. Als Eigentümer eines Kulturdenkmals stehe ihm dagegen ein Abwehrrecht zu. Nach dem von ihm eingeholten „Bauhistorischen Gutachten“ des Büros für Bauforschung und Denkmalschutz - N. vom 08.10.2021 (S. 17) würden durch die vorgesehene Bebauung insbesondere die Sichtachsen im Nahbereich (vom „Sch... Weg“ aus) sowie im Mittelbereich (von der „L... Straße“ aus) beeinträchtigt. Im Nahbereich komme es letztlich zu einer vollständigen Verdeckung der Schlossansicht. Auch im Mittelbereich würden erhebliche Bereiche des Schlossgebäudes verdeckt, wie die Lichtbilder im Gutachten erkennen ließen. Ein weiterer wichtiger Aspekt sei der Ausblick vom bzw. aus dem Schloss. So sei das barocke Schlossgebäude 1750 bewusst streng symmetrisch nach Südosten, mithin zur freien Landschaft hin ausgerichtet worden. Diese Aussicht würde vollkommen „verschlossen“. Dem entsprechend sei auch das Landesamt für Denkmalpflege in seiner Stellungnahme vom 09.08.2018, der noch der Lageplan vom 09.07.2018 zugrunde gelegen habe, von einer Beeinträchtigung der geschützten Umgebung des Schlosses ausgegangen. Diese sei lediglich dann für unerheblich gehalten worden, wenn die Höhen und Kubaturen der bereits vorhandenen Bebauung nicht überschritten würden. Nach dem Gutachten würden diese jedoch erheblich überschritten. So sei die Bestandsbebauung überwiegend eingeschossig gehalten, während die nun heranrückende Bebauung zweigeschossig sein dürfe. Insbesondere die festgesetzten Gebäudehöhen von bis zu 10 m (+ max. 0,6 m) führten zu teils erheblichen Überschreitungen. Hinzukomme, dass der für den unteren Bezugspunkt maßgebliche Bereich des „Sch... Wegs“ noch nicht vorhanden und damit nicht bestimmbar sei. Insofern seien noch höhere Gebäudehöhen zu gewärtigen. Mit seiner weiteren, nur knappen Stellungnahme vom 12.03.2019 setze sich das Landesamt in Widerspruch zu seiner früheren Stellungnahme und lasse eine hinreichende Befassung mit den Konsequenzen der nunmehr festgesetzten Bebauung vermissen. Unabhängig von den erheblich beeinträchtigten Sichtbeziehungen führe die heranrückende Bebauung aufgrund ihrer Ausmaße auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Solitärcharakters des Schlosses. Dem entsprechend werde im Umweltbericht auch von einer „mittleren“ Erheblichkeit der Einwirkung auf das Kulturdenkmal ausgegangen.
20 
Darüber hinaus sei auch sein Recht auf gerechte Abwägung verletzt worden, welches ihm unabhängig von den angeführten Beeinträchtigungen die Antragsbefugnis vermittle. Hinsichtlich des erheblichen Belangs der Denkmalwürdigkeit liege bereits ein Abwägungsausfall vor. Den Akten lasse sich lediglich eine Kenntnisnahme, nicht jedoch eine Abwägung der Ausführungen des Landesamtes entnehmen. Jedenfalls liege insoweit ein Abwägungsdefizit vor, als die abwägungsrelevanten Belange nicht vollständig ermittelt worden seien. Eine etwaige Abwägung wäre auch widersprüchlich, da keinesfalls von einer unerheblichen Beeinträchtigung ausgegangen werden könne.
21 
Der Antrag seit auch begründet, da der Bebauungsplan jedenfalls an einem beachtlichen Abwägungsmangel leide. Darüber hinaus liege ein Festsetzungsfehler vor, da die Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlagen im Hinblick auf den unteren Bezugspunkt nicht hinreichend bestimmt seien. Denn die Höhenlage der Verkehrsflächen, die für die Erdgeschossfertigfußbodenhöhe und damit auch für die Höhe der baulichen Anlagen maßgeblich sei, sei im Bebauungsplan nicht klar bestimmt. Vielmehr werde, jedenfalls für die Bauplätze am „Sch... Weg“, auf eine noch nicht vorhandene Verkehrsfläche abgestellt, deren Höhenlage nicht festgeschrieben worden sei. Auf die im Bebauungsplan angegebenen Bestandshöhen habe gerade nicht abgestellt werden sollen. Insoweit könne weder auf den noch nicht vorhandenen „Sch... Weg“ noch auf die „L... Straße“ abgehoben werden. Dieser Fehler sei umso beachtlicher, als den vorgesehenen Gebäudehöhen hinsichtlich einer Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Schlosses maßgebliche Bedeutung zukommen sollte. Nach diesen seien jedoch auch noch höhere Gebäudehöhen nicht ausgeschlossen.
22 
Schließlich liege ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 8 Abs. 3 BauGB vor, da eine Änderung des Flächennutzungsplans jedenfalls bei Bekanntmachung des Bebauungsplans noch nicht absehbar gewesen sei. Erhebliche Zweifel bestünden, ob die mit dem Landratsamt getroffene Vereinbarung daran etwas ändern könne. Denn darin werde eine nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB unzulässige Verpflichtung zum Erlass eines Flächennutzungsplans begründet. Da eine Beeinträchtigung der geordneten städtebaulichen Entwicklung naheliege, sei der Verstoß auch beachtlich. Inwiefern die Flächen im Plangebiet besser für eine städtebauliche Entwicklung geeignet wären als die bisher dargestellten Flächen, sei nicht ersichtlich, zumal deren Bebaubarkeit kein Kulturdenkmal entgegenstehe. Mangels ernsthafter Betrachtung von Alternativflächen ergebe sich ein weiterer Verstoß gegen das Abwägungsgebot. Auf die Möglichkeit, das Grundstück Flst. Nr. ... erwerben zu können, habe nicht abgehoben werden können, weil das Plangebiet bereits festgelegt gewesen sei.
23 
Der Antragsteller beantragt,
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den Bebauungsplan „Dorfäcker“ der Antragsgegnerin vom 18.05.2020 für unwirksam zu erklären.
25 
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
27 
Hierzu führt sie im Wesentlichen aus: Der Antrag sei bereits unzulässig, da es an der erforderlichen Antragsbefugnis fehle. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vermittle nur ein grundrechtlich gebotenes Mindestmaß an denkmalrechtlichem Drittschutz. Aus einem objektivrechtlichen Verstoß gegen Landesdenkmalrecht ergäbe sich noch nicht gleichsam automatisch eine Verletzung eines subjektiven Rechts. Demzufolge werde von einem Denkmaleigentümer nur dann ein eigener Belang als verletzt bezeichnet, wenn er geltend machen könne, dass die ermöglichten Vorhaben geeignet wären, die Denkmalwürdigkeit erheblich zu beeinträchtigen und die von ihm in Erfüllung seiner Erhaltungspflicht getätigten Investitionen in die Denkmalsubstanz nachträglich zu entwerten. Diese Voraussetzungen habe der Antragsteller indessen nicht aufzuzeigen vermocht.
28 
Auch in dem von ihm beauftragten Gutachten werde nicht erläutert, weshalb durch das Baugebiet erstmals eine erhebliche Beeinträchtigung entstehen sollte. Denn dieses sei bereits von bestehender Bebauung umgeben. Insofern sei das Schlossgrundstück bereits aktuell vorgeprägt. Es stehe eine bloße Lückenschließung in Rede, was auch durch eine Satellitenaufnahme bestätigt werde. Damit liege eine nicht mehr als nur unerhebliche, nicht mehr ins Gewicht fallende Beeinträchtigung vor. Läge eine Beeinträchtigung des Schlosses vor, wäre diese von der nunmehr geplanten Bebauung nur unerheblich verursacht. Auch das Landesamt für Denkmalpflege habe darauf hingewiesen, dass der offene Charakter sowie die Sichtbezüge zum Schloss bereits durch die vorhandene Bebauung beeinträchtigt seien. Die lediglich lückenschließende Bebauung rücke auch nicht näher heran und solle auch keine höhere Bebauung aufweisen. Eine Antragsbefugnis werde auch nicht anderweitig vermittelt.
29 
Der Bebauungsplan sei daher auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Abwägungsgebot unwirksam. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im Planaufstellungsverfahren keine Einwendungen erhoben habe. Soweit eine Fachbehörde eine Stellungnahme abgegeben habe, könne eine Gemeinde grundsätzlich davon ausgehen, dass diese die ihr anvertrauten öffentlichen Belange zutreffend anführe. Insoweit brauche sie keine weiteren Ermittlungen anstellen. Nachdem das Landesamt mehrfach mitgeteilt habe, Belange des Denkmalschutzes würden nicht mehr als unerheblich beeinträchtigt, sei die Auseinandersetzung mit diesem Belang ausreichend und rechtsfehlerfrei.
30 
Da die Erdgeschossfertigfußbodenhöhen aus städtebaulichen Gründen nicht zu hoch über den direkt vorgelagerten Verkehrsflächen des bestehenden Baugebietes „An der Bußmannshauser Straße“ liegen sollten, sei für die Höhe der neuen Gebäude an der geplanten Straße „Sch... Weg“ die vorgelagerte Verkehrsfläche des bestehenden Baugebiets bestimmt worden. Zwar habe zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses für den „Sch... Weg“ noch keine Erschließungsplanung vorgelegen, womit auch keine Bezugspunkte für eine genaue Bestimmung der Erdgeschossfertigfußbodenhöhen vorhanden gewesen seien. Eine hinreichend bestimmte Höhe der Verkehrsfläche werde jedoch noch im Zuge der Ausführungsplanung ermittelt. Aufgrund der vorhandenen Geländeverhältnisse und der im angrenzenden Baugebiet vorhandenen Erschließungsanlagen sei zu Grunde gelegt worden, dass die geplanten Straßenhöhen von geländeeben bis ca. 0,6 m über dem vorhandenen Gelände zu liegen kämen. Alle Baugrundflächen, die noch höhenmäßig konkret festgesetzt bzw. bestimmt werden müssten, befänden sich zudem in ihrem Eigentum. Eine Veräußerung sei erst nach Herstellung der Erschließungsanlagen bzw. Fertigstellung der Ausführungsplanung vorgesehen. Bei der Festlegung der maximalen Erdgeschossfertigfußbodenhöhen handele es sich um eine allgemein gebräuchliche und in der praktischen Anwendung auch bewährte Art der Höhenfestsetzung.
31 
Durch die Vereinbarung mit dem Landratsamt sei sichergestellt, dass sich der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickle bzw. dieser ihm nicht entgegenstehe. Jedenfalls wäre ein etwaiger Fehler nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, da keine wesentliche Abweichung in Rede stehe und eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewahrt bleibe.
32 
Der Senat hat noch verschiedene amtliche Auskünfte des Landesamts für Denkmalpflege eingeholt, die den Beteiligten zur Kenntnis gebracht wurden.
33 
Daraufhin hat der Antragsteller unter dem 12.07.2021 im Wesentlichen noch das Folgende vorgetragen: Das Landesamt für Denkmalpflege sei in seiner ursprünglichen Stellungnahme nur bei einer der Bestandsbebauung entsprechenden Höhenfestsetzung von einer unbeachtlichen Beeinträchtigung ausgegangen. Soweit nun von gerade noch den ortüblichen Maximalmaßen entsprechenden Maßen gesprochen werde, seien diese bisher nicht erreicht worden. Damit ließen die Festsetzungen aber über das tatsächlich vorhandene Maß hinausgehende Höhen zu, zumal die Höhenfestsetzung unbestimmt sei. Entgegen der Einschätzung des Landesamts würde die Schlossansicht von der Sichtachse 1 auch nicht nur teilweise, sondern vollständig verdeckt. Diese Sichtachse sei aufgrund der Bebauung auf der Südwestseite der Landesstraße auch noch keineswegs massiv gestört. Beim „Sch... Weg“ handle es sich um eine historisch bedeutsame Zuwegung zum Schloss. Seit jeher handle es sich um eine wesentliche „Postkartenansicht“. Das Schloss sei auch gerade zur natürlichen Landschaft und zum Naturraum ausgerichtet worden. Auch von der Sichtachse 2 wäre allein noch die Dachfläche des Schlosses sichtbar. Da die Vereinbarung mit dem Landratsamt in dieser zum Bestandteil des Bebauungsplans erklärt worden sei, verstoße auch er gegen § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Der in der Flächennutzungsplanung vorgesehene Flächentausch sei nicht erforderlich.
34 
Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten vor. Auf diese sowie auf die Senatsakten, insbesondere die vom Landesamt für Denkmalpflege eingeholten Auskünfte und die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte und fristgerecht gestellte Normenkontrollantrag ist auch sonst zulässig, insbesondere ist der Antragsteller auch antragsbefugt (I.). Der Antrag ist auch begründet (II.).
36 
I. Dem Antragsteller kann nicht, wie die Antragsgegnerin meint, schon die nach § 47 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis abgesprochen werden.
37 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ausreichend ist, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215, v. 17.05.2000 - 6 CN 3.99 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 141 m.w.N. u. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137). An dieser Möglichkeit fehlt es nur dann, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung seines Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1994 - 1 C 24.92 -, BVerwGE 95, 133 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.
38 
Dabei mag dahinstehen, ob die erforderliche Antragsbefugnis dem Antragsteller bereits durch die Möglichkeit einer unmittelbar planungsbedingten Verletzung seiner Eigentümerposition vermittelt wird, weil er geltend macht, dass mit der zugelassenen Bebauung die Umgebung des Schlosses derart verändert würde, dass die Denkmalwürdigkeit seines Eigentums erheblich beeinträchtigt würde. Denn die Antragsbefugnis wird ihm jedenfalls durch eine mögliche Verletzung seines subjektiven Rechts auf gerechte Abwägung seines privaten Interesses an der Erhaltung der Denkmalwürdigkeit seines Eigentums vermittelt.
39 
Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen privaten Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Beruft er sich auf einen solchen Belang, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142). Aufgrund dieser tatsächlichen Vermutung ist es dann zwar grundsätzlich nicht mehr erforderlich, dass im Einzelnen Tatsachen vorgetragen werden, die konkret eine fehlerhafte Behandlung seiner abwägungserheblichen Belange durch den Satzungsgeber als möglich erscheinen lassen (vgl. Senatsurt. v. 05.07.2013 - 8 S 1784/11 -, VBlBW 2014, 24; anders BayVGH, Beschl. v. 14.02.2012 - 15 NE 11.2879 -, juris Rn. 10). Nicht jeder Belang ist indessen in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die auch in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011, a.a.O., Urt. v. 24.09.1998, a.a.O. u. v. 30.04.2004 a.a.O.). Gleiches gilt, wenn das Interesse zwar nicht objektiv geringwertig ist, der Antragsteller in diesem Interesse jedoch nur geringfügig betroffen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; auch VGH Bad.-Württ. v. 19.11.2014 - 5 S 302/13 -).
40 
Als ein auch in der Bauleitplanung abwägungserheblicher privater Belang kommt hier das im Hinblick auf die Eigentumsgarantie grundsätzlich schutzwürdige Interesse eines Denkmaleigentümers in Betracht, dass der mit der Unterschutzstellung angestrebte Zweck auch tatsächlich und auf Dauer erreicht werden kann und die von ihm in Erfüllung der ihm gesetzlich auferlegten Erhaltungspflicht getätigten Investitionen in die Denkmalsubstanz nicht durch ein Vorhaben in der Umgebung des Denkmals nachträglich entwertet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.01.2016 - 4 BN 15.15 -, BRS 84 Nr. 187, juris Rn. 8; Urt. v. 21.04.2009 - 4 C 3.08 -, BVerwGE 133, 347; grundsätzlich anders noch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.09.2007 - 3 S 882/06 - , BWGZ 2009, 10, im Anschluss an Nieders. OVG, Urt. v. 15.03.2003 - 1 KN 69/02 -, BauR 2004, 57).
41 
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vermag dem Denkmaleigentümer allerdings, worauf auch die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat, nur ein grundrechtlich gebotenes Mindestmaß an denkmalrechtlichem Drittschutz zu vermitteln; denn dieser besteht grundsätzlich allein im öffentlichen Interesse. Aus der Verfassungsnorm folgt nicht, dass sich aus einem objektiv-rechtlichen Verstoß gegen Landesdenkmalrecht - etwa gegen die hier in Rede stehende, „Umgebungsschutz“ für ein Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung vorsehende, nicht nachbarschützende Vorschrift des § 15 Abs. 3 DSchG (vgl. Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg 4. A. 2019, § 15 Rn. 11, § 1 Rn.1) - gleichsam automatisch eine Verletzung des subjektiven Rechts eines Denkmaleigentümers ergäbe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.06.2013 - 4 B 6.13 -, BauR 2013, 1671 Rn. 8 m.w.N.). Soweit der denkmalrechtliche Umgebungsschutz objektiv geboten ist, muss er freilich im Grundsatz auch dem Eigentümer des Kulturdenkmals Schutz vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2009, a.a.O., Rn. 15).
42 
Der grundrechtlich gebotene nachbarliche Drittschutz erlaubt dem Eigentümer des Denkmals als Nachbar danach lediglich solche Verletzungen objektiven Rechts geltend zu machen, die von Vorhaben ausgehen, die die Denkmaleigenschaft möglicherweise erheblich beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347 Rn. 15 und 18 und Beschluss vom 10. Juni 2013 a.a.O.).
43 
Demzufolge bezeichnet der Eigentümer eines Kulturdenkmals, der im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan in der Nachbarschaft des Denkmals vorgehen will, im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch nur dann einen eigenen Belang als verletzt, wenn er geltend machen kann, dass die ermöglichten Vorhaben geeignet sind, die Denkmalwürdigkeit seines Denkmals erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2009, a.a.O.; Beschl. v. 12.01.2016, a.a.O.; Beschl. v. 14.09.2017 - 4 B 28.17 -, BRS 85 Nr. 55; ebenso OVG Berlin-Brbg., Urt.- v. 21.05.2021 - 2 A 34.18 -, juris Rn. 20; offen gelassen nunmehr von Nds. OVG, Urt. v. 28.01.2015 - 1 KN 165/13 -, BauR 2015, 1645; zum Drittschutz in Klageverfahren auch OVG Rh.-Pf., Urt. v. 16.09.2009 - 8 A 10710/09 -, BauR 2010, 84; HessVGH, Urt. v. 09.03.2010 - 3 A 160/10 -, BRS 77 Nr. 154; OVG NW, Urt. v. 08.03.2012 - 10 A 2037/11 -, BauR 2012, 1781; Nds. OVG, Urt. V. 23.08.2012 - 12 LB 170/11 -; Urt. v. 16.02.2017 - 12 LC 54/15 - BauR 2017, 1172).
44 
Die nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigenden Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege vermitteln dem Eigentümer eines Kulturdenkmals dabei keinen über den eigentumsrechtlichen Mindestschutz hinausgehenden Schutzanspruch. Schutzwürdige Interessen des Denkmaleigentümers können sich allein aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergeben mit der Folge, dass der Denkmaleigentümer "eigene" Belange erst dann im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO als verletzt bezeichnen kann, wenn die Planung den mit der Unterschutzstellung des Denkmals angestrebten Zweck erheblich beeinträchtigen und die vom Denkmaleigentümer in Erfüllung der ihm auferlegten Erhaltungspflicht getätigten Investitionen in die Denkmalsubstanz nachträglich entwerten kann.
45 
Dies lässt sich hier nicht von vornherein von der Hand weisen.
46 
Allerdings lässt sich aus einer bloßen Beeinträchtigung willkürlich gewählter, hier teilweise auch kaum (mehr) nachvollziehbarer, angeblich „historischer“ Sichtbeziehungen zu einem Kulturdenkmal aufgrund einer in mehr als 200 m entfernt vorgesehenen, maximal ca. 10 m hohen Bebauung nicht schon eine „nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung“ von dessen Erscheinungsbild i. S. des § 15 Abs. 3 DSchG und eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit i. S. der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herleiten, wie der Antragsteller zu meinen scheint. Denn eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes setzt voraus, dass das Kulturdenkmal in seiner Wirkung empfindlich gestört und nicht nur irgendwie nachteilig beeinflusst wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2011 - 1 S 1070/11 -, VBlBW 2012, 185, juris Rn. 46). Dies erscheint hier auch deshalb fraglich, weil sich dem vom Antragsteller eigens vorgelegten „Bauhistorischen Gutachten“ vom 08.10.2021 nicht entnehmen lässt, inwiefern die aufgezeigten Sichtbeziehungen „im Nah- und Mittelbereich“ des Schlosses für dessen Denkmalwürdigkeit und die getätigten Investitionen des Antragstellers (in Höhe von angeblich 6 Mio. EUR) von Bedeutung wären. Warum in diesem Zusammenhang der Ausblick vom Schloss in die umgebende Natur ein wichtiger Aspekt sein sollte (Gutachten, a.a.O., S. 17), erschließt sich nicht. Denn es liegt auf der Hand, dass dieser für das geschützte Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals in seiner Umgebung, für das es auf den Blick auf das Denkmal ankommt, grundsätzlich nicht von Bedeutung ist (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.09.2007, a.a.O., Rn. 24). Dieser Umstand dürfte vielmehr das eigentliche Anliegen des Antragstellers erkennen lassen, welches offenbar darin besteht, weiterhin eine durch bauliche Anlagen ungestörte Aussicht auf die freie Landschaft zu haben. Denn in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat dieser darauf hingewiesen, im Hinblick auf die vorhandene Bebauung Baumpflanzungen vorgenommen zu haben, die den Blick auf die störende Bebauung im Süden freilich nicht das ganze Jahr über hätten verdecken können.
47 
Gleichwohl lässt sich im Hinblick auf die vom Antragsteller darüber hinaus in Bezug genommenen Stellungnahmen des Landesamts für Denkmalpflege eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit seines Schlosses nicht von vornherein von der Hand weisen.
48 
Das Landesamt für Denkmalpflege hat zwar in seiner abschließenden Stellungnahme vom 12.03.2019 nur eine „nicht mehr als unerhebliche Beeinträchtigung“ der geschützten Umgebung des Schlosses angenommen, da aus den inzwischen konkretisierten Festsetzungen hervorgehe, dass insbesondere die maximal möglichen Gebäudehöhen mit 8,5 m bzw. 10 m gerade noch dem ortsüblichen Maximalmaß entsprächen. Dies muss freilich im Kontext der in Bezug genommenen Stellungnahme vom 09.08.2018 gesehen werden. Dort war festgehalten worden, dass das nun geplante Baugebiet zwar eine Beeinträchtigung der geschützten Umgebung des Schlosses darstelle, diese aufgrund bereits vorhandener Beeinträchtigungen jedoch nicht mehr als unerheblich sei, allerdings nur unter der Voraussetzung (!), dass die Festsetzungen für die Höhe und Kubaturen innerhalb des Baugebiets die der schon vorhandenen Bebauung nicht überschreiten.
49 
Mit dem nun gegebenen Hinweis, dass jene gerade noch dem ortsüblichen Maximalmaß entsprächen, dürfte zwar letztlich nichts Anderes gemeint sein. Denn dieses bezog sich ersichtlich auf das dort (im angrenzenden, schon bestehenden Baugebiet) übliche und nicht sonst ortsübliche Maximalmaß. Jedoch erscheint die Einhaltung eben dieses für die fachliche Einschätzung einer „nicht mehr als nur unerheblichen Beeinträchtigung“ vorausgesetzten Maßes aufgrund der vom Antragsteller gerügten nicht hinreichend bestimmten Festsetzung zur Gebäudehöhe nicht gesichert.
50 
Dieser Umstand, der eine - freilich nicht dem Landesamt für Denkmalpflege obliegende - rechtliche Prüfung der entsprechenden Festsetzungen voraussetzt, ist indessen geeignet, das Ergebnis der denkmalfachlichen Einschätzung in Frage zu stellen. Denn eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Schlosses in seiner Umgebung lässt sich ausgehend von den fachlichen Annahmen des Landesamts nicht mehr von der Hand weisen, wenn die Einhaltung des Maximalmaßes mangels hinreichend bestimmter Festsetzungen gerade nicht gewährleistet ist.
51 
Eine sich daraus möglicherweise ergebende erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit liegt zwar nach den im „Bauhistorischen Gutachten“ wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten des Landesamts für Denkmalpflege zur Übertragung in das Denkmalbuch nicht nahe, erscheint aufgrund der im Planaufstellungsverfahren abgegebenen Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege vom 09.08.2018 jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen, nachdem dort darauf hingewiesen wurde, dass die Flächen um das Schloss bzw. um den Schlosspark unbebaut bleiben sollten, da „die freie Lage in der Talaue zum mitkonstituierenden Charakter des ehemaligen Wasserschlosses gehöre“, welches auch von der Regionalplanung als „raumwirksam“ eingestuft worden sei (vgl. dazu VDL, Arbeitsblatt Nr. 51 v. 16.01.2010, „Raumwirkung von Denkmälern und Denkmalensembles“, https://www.vdl-denkmalpflege.de/fileadmin/dateien/Arbeitsblätter/VDL_AG_Städtebauliche_Denkmalpflege_Arbeitsblatt_Raumwirkung_51. pdf). Dies gilt umso mehr aufgrund des Hinweises, dass der angestammte Solitärcharakter des Schlosses mit Schlosspark vollends (!) verloren ginge, wenn das Baugebiet noch weiter bis zum Schlosspark ausgedehnt würde. Schließlich wurde die Erheblichkeit der anlage- und baubedingten Auswirkungen auf das Schloss Orsenhausen im Umweltbericht als „mittel“ bewertet (a.a.O., S. 17, 15).
52 
II. Der Bebauungsplan „Dorfäcker“ der Antragsgegnerin leidet an keinen zu seiner Unwirksamkeit führenden beachtlich gebliebenen Fehlern nach § 214 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 BauGB, jedoch jedenfalls unter einem zur Gesamtunwirksamkeit führenden Festsetzungsfehler (3. b).
53 
1. Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 BauGB sind innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB weder vom Antragsteller noch von Dritten gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden. Bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans durch öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung am 09.10.2020 im „Amtsblatt der Gemeinde Schwendi“ war auch auf die Rechtsfolgen einer nicht fristgerechten Rüge hingewiesen worden (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB). Unschädlich war, dass es in dem Hinweis „nur beachtlich werden, wenn“ heißt statt „unbeachtlich werden, wenn nicht“. Denn diese Ungenauigkeit ist ersichtlich nicht geeignet, einen Betroffenen davon abzuhalten, Mängel geltend zu machen (vgl. bereits Senatsurt. v. 23.09.2021 - 8 S 352/20 -).
54 
Insofern kann dahinstehen, ob, wie vom Antragsteller mit dem Normenkontrollantrag nunmehr erstmals geltend gemacht wird, der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Denkmalwürdigkeit seines Schlosses Ermittlungs- und/oder Bewertungsfehler unterlaufen sein könnten.
55 
2. Fehler nach § 214 Abs. 2 BauGB, die das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans betreffen, wären jedenfalls nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Insofern bedarf keiner Erörterung, ob dadurch gegen § 8 Abs. 2 und 3 BauGB verstoßen wurde, dass eine Änderung des Flächennutzungsplans der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Schwendi - Wain (wegen noch nicht entscheidungsreifer, die Gemeinde Wain betreffender Darstellungen) noch nicht absehbar war, weil insofern kaum von einem Parallelverfahren gesprochen werden konnte. An einem Verstoß änderte freilich nichts, dass sich der Bürgermeister der Antragsgegnerin für die für die Änderung des Flächennutzungsplans nicht zuständige Antragsgegnerin im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Landratsamt unter dem 29.06.2020 zu einem Flächentausch verpflichtete.
56 
Unbeachtlich wäre dieser Fehler freilich auch schon nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 u. 4 BauGB, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden sein könnte.
57 
3. a) (1) Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB unter dem Gesichtspunkt eines Vollzugshindernisses - wegen etwa nicht zu erwartender denkmalschutzrechtlicher Genehmigungen für die späteren Bauvorhaben - ist nicht ersichtlich. So spricht vor dem Hintergrund der verschiedenen Stellungnahmen des Landesamts für Denkmalpflege nichts dafür, dass die erforderlichen denkmalschutzrechtlichen Genehmigungen aus Gründen des „Umgebungsschutzes“ - ggf. auch mit weiteren Höhenvorgaben - letztlich nicht erteilt werden könnten (vgl. § 15 Abs. 3 DSchG).
58 
Dass die zugelassenen Bauvorhaben, wie vom Antragsteller behauptet, zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Schlosses hinsichtlich seiner Wirkung in der Umgebung führten, welche im Rahmen der Antragsbefugnis noch nicht von vornherein ausgeschlossen werden konnte, liegt nach weiterer Sachprüfung auf der Ebene der Begründetheit fern, bei der nun auch die eingeholten weiteren Stellungnahmen des Landesamts für Denkmalpflege zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.01.2016, a.a.O., juris Rn. 12). Ob es zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes kommt, wird dabei maßgeblich vom Denkmalwert und der jeweils maßgeblichen denkmalschutzrechtlichen Bedeutungskategorie bestimmt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2011, a.a.O., Rn. 32 f.).
59 
Auch wenn bestehende Sichtachsen für die Beurteilung der Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Kulturdenkmals im Hinblick auf seine Wirkung in der Umgebung grundsätzlich von Bedeutung sein können, was hier auch die Einstufung als „raumwirksames“ Kulturdenkmal nahelegt (vgl. wiederum VDL, a.a.O.), liegt auf der Hand, dass hierfür nicht jede Störung einer willkürlich gewählten Sichtbeziehung genügen kann.
60 
So ist nicht ersichtlich, warum etwa die Sichtachse 1 vom als Sackgasse wenig frequentierten „Sch... Weg“ aus und die Sichtachse 2 von der L 259 von besonderer Bedeutung oder gar als etwaige barocke Sichtachse „historisch“ sein sollte. Abgesehen davon sind diese Sichtachsen schon derzeit nicht unerheblich beeinträchtigt, teilweise auch durch die vom Antragsteller im Süden gepflanzten Bäume. Die im Gutachten weiter angeführte Sichtachse 3 im Fernbereich vom Nachbarort Großschaffhausen aus kann ferner kaum nachvollzogen werden. Auf die Sichtachse 4 (Ausblick vom Schloss) kommt es, wie ausgeführt, jedenfalls im vorliegenden Falle nicht an (vgl. zu einem Ausnahmefall Sieche, in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, a.a.O., § 15 Rn. 15). Ebenso wenig von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang aus der Luft (u. a. von einer Drohne) aufgenommene Ansichten des Schlosses.
61 
Die eingeholten Stellungnahmen des Landesamts vom 30.06.2022 und vom 05.07.2022 (auch mit einer Unterlage aus der Regionalplanung des Regionalverbands Donau/Iller) machen deutlich, dass es vorliegend weniger um bestimmte Sichtbezüge und mehr oder weniger verdeckte Ansichten des Schlosses als um den Erhalt einer nur noch teilweise vorhandenen historischen Freifläche in der Talaue im Hinblick auf eine dem Schloss angestammte Außenwirkung als Solitär geht, die auch nicht durch eine neue Dominanz von in der Umgebung hinzukommenden Baukörpern beeinträchtigt werden soll. Insofern ändert sich mit der vorgesehenen Bebauung jedoch kaum etwas, nachdem die Umgebung des Schlosses bereits entsprechend vorbelastet ist. So ist die vormalige Freifläche im Norden und Osten sowie im Süden bereits durch die Anwesen „Sch... Weg ...“ und „L... Straße ...“ bereits in einer Entfernung von ca. 210 m bzw. 188 m bebaut. Im Süden soll die neue Bebauung nun lediglich auch im mittleren Bereich auf ca. 210 m an das Schloss heranrücken. Im Hinblick auf die im Plangebiet vorgesehenen moderaten Höhen kommt es auch zu keinen das Erscheinungsbild hinsichtlich der Wirkung in der Umgebung erheblich beeinträchtigenden neuen Dominanten, wie dies etwa bei gewerblichen Hochbauten in Betracht kommen mag, und zwar selbst dann nicht, wenn die neue Bebauung aufgrund der nach dem Bebauungsplan verbleibenden Spielräume bei der Höhengestaltung höher als die vorhandene Bebauung ausfiele.
62 
Auch dem vom Landesamt für Denkmalpflege inzwischen vorgelegten vollständigen Gutachten zur Übertragung des Kulturdenkmals Schloss Orsenhausen in das Denkmalbuch vom 29.08.2017 lässt sich - auch nicht ansatzweise - entnehmen, dass bestimmte Sichtbeziehungen oder die (zudem nicht erhöhte) Lage am Ortsrand in einer nur noch eingeschränkt vorhandenen Freifläche (noch) von Bedeutung für die Denkmalwürdigkeit bzw. die vorgesehene Übertragung in das Denkmalbuch wären.
63 
Das Eintragungsgutachten erschöpft sich vielmehr in den bereits im vorgelegten „Bauhistorischen Gutachten“ nachrichtlich wiedergegebenen Textpassagen und begründet die Denkmaleigenschaft maßgeblich geschichts- und sozialwissenschaftlich, etwa mit der noch im Saal des zweiten Obergeschosses ablesbaren „Inszenierung der Schlossherren“ sowie künstlerisch („charakteristisches Zeugnis für den barocken Schlossbau des 18. Jh.“), wobei auf die ausstattungsgeschichtlich und kunsthistorisch besonders bedeutende wertvolle spätklassizistische Bildtapete in eben diesem Saal und nicht auf die schlichte, weitgehend schmucklose Außenarchitektur abgehoben wird, sowie heimat- und regionalgeschichtlich. Auch die expliziten Ausführungen zur Denkmalwürdigkeit heben auf die in der Gesamtheit seiner Bauteile dokumentierten adeligen Lebens- und Wirtschaftsweisen der frühen Neuzeit und des 19. bis 20. Jh. und auf die in Teilen im Inneren überlieferten hochwertige künstlerische Ausstattung sowie das barocke Treppenhaus hin. Das Schloss bilde in authentischer Weise die Wohn- und Lebenswelten des Landadels in der Neuzeit ab, weshalb ein gesteigertes Erhaltungsinteresse vorliege.
64 
Warum dieses Erhaltungsinteresse durch das neue Baugebiet nicht nur unerheblich beeinträchtigt und dadurch die vom Antragsteller getätigten Investitionen nachträglich entwertet werden könnten, erschließt sich vor diesem Hintergrund auch nicht ansatzweise.
65 
Genehmigungen kämen im Übrigen selbst bei Annahme einer hier nicht zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Schlosses in Betracht (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 3 DSchG a. E.).
66 
(2) Hinweise auf einen ebenfalls auf einen Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB führenden sog. Etikettenschwindel liegen nicht vor. Ein solcher folgt insbesondere nicht schon daraus, dass den vorhandenen Lärmwirkungen der nordöstlich angrenzenden Landstraße (L 259) und einer westlich gelegenen Zimmerei durch die Ausweisung eines nordöstlichen und südwestlichen Mischgebiets Rechnung getragen wurde. Dass die Antragsgegnerin auch dort nur Wohnbebauung zulassen wollte, sodass es an städtebaulichen Gründen für ein Mischgebiet fehlte (vgl. dazu Senatsurt. v. 14.07.2020 - 8 S 499/18 -, VBlBW 2021, 118), ist nicht ersichtlich, zumal im Bebauungsplan gerade versucht wurde, die gewerblichen Fahrbewegungen bereits im Bebauungsplan zu regeln (Nr. 10).
67 
b) Durchgreifenden Bedenken - unter dem Gesichtspunkt des Gebots hinreichender Bestimmtheit - begegnen allerdings die aufgrund § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO getroffenen Festsetzungen zur Gebäudehöhe und Höhenlage, da als unterer Bezugspunkt für die baulichen Anlagen grundsätzlich die Erdgeschossfertigfußbodenhöhe sein soll, welche maximal 0,6 m über der öffentlichen Verkehrsfläche („Sch... Weg“ oder „L... Straße“) liegen darf, „gemessen an dem rechtwinklig der Gebäudewand direkt vorgelagerten höchsten Punkt der öffentlichen Verkehrsfläche (Randstein)“.
68 
Zwar weist die Bezugnahme auf die bereits vorhandenen Erschließungsstraßen („L... Straße“, Teile des „Sch... Wegs“), deren Veränderung im Zuge des Bebauungsplans nicht zu erwarten war, die erforderliche hinreichende Bestimmtheit auf; dies gilt jedoch nicht für die Bereiche, in denen es einen „direkt vorgelagerten höchsten Punkt der öffentlichen Verkehrsfläche (Randstein)“ mangels Fortführung des „Sch... Wegs“ im Plangebiet noch gar nicht gibt. Denn wie dieser höchste Punkt dort seinerseits zu bestimmen ist, lässt sich weder den beiden Festsetzungen noch anderweit, insbesondere auch nicht dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans, entnehmen (vgl. hierzu Senatsurt. v. 19.04.2018 - 8 S 2573/15 -, VBlBW 2018, 405 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.05.2019 - 5 S 2015/17 -, VBlBW 2020, 103). Insofern fehlt es aber an einem - nach § 18 Abs. 1 BauNVO indes erforderlichen - festen unteren Bezugspunkt außerhalb des Vorhabens.
69 
Dass dieser noch im Wege der Ausführungsplanung bestimmt werden soll und die Antragsgegnerin, der die noch wegemäßig zu erschließenden Grundstücke gehören, aufgrund der vorhandenen Geländeverhältnisse und der im angrenzenden Baugebiet bereits vorhandenen Erschließungsanlagen („L... Straße“ und „Sch... Weg“) zu Grunde gelegt haben mag, dass „die geplanten Straßenhöhen von geländeeben bis ca. 0,6 m über dem vorhandenen Gelände zu liegen kämen“, vermag an der mangelnden Bestimmtheit der tatsächlich getroffenen bauplanerischen Festsetzungen nichts zu ändern.
70 
c) Die unter Nr. 15 festgesetzten Duldungspflichten hinsichtlich der für die Herstellung von Verkehrsflächen erforderlichen Aufschüttungen und Abgrabungen finden schließlich keine Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB (vgl. bereits Senatsurt. v. 28.11.2019 - 8 S 2792/17 -, VBlBW 2020, 281 m. w. N.). Diese Vorschrift ermöglicht nur die Festsetzung dafür erforderlicher Flächen.
71 
d) Dem entsprechend findet auch die unter Nr. 12 festgesetzte Duldungspflicht für Anlagen zur Versorgung des Baugebietes keine Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB. Diese Vorschrift ermöglicht nur die gezielte Festsetzung von Versorgungsflächen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB , § 9 Rn. 109).
72 
e) Auch die unter Nr. 10 getroffenen Festsetzung, wonach bei einer gewerblichen Nutzung einzelner Bauplätze an der „L... Straße“ gewerbliche Fahrbewegungen aus Lärmschutzgründen in der Regel nur über diese und nicht den „Sch... Weg“ zulässig seien, vermag keine Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zu finden. Denn diese Vorschrift ermöglicht - ebenso wenig wie § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB (vgl. dazu Sächs. OVG, Urt. v. 03.05.2004 - 1 D 40/01 -, juris) - keine Bebauungsplanfestsetzungen zur Lenkung des Verkehrs. Vorkehrungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB müssen vielmehr baulicher oder technischer Art sein (vgl. Nieders. OVG, Urt. v. 12.04.2000 - 1 K 1431/98 -, juris Rn. 33).
73 
4. Etwa selbständig rügefähige Abwägungsvorgangsfehler (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) wären jedenfalls unbeachtlich geworden, da auch solche innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB nicht geltend gemacht worden sind.
74 
5. Auch ein - im Hinblick auf die geltend gemachte Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit - noch zu prüfender Abwägungsergebnisfehler unter dem Gesichtspunkt einer Abwägungsdisproportionalität (Unverhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG) liegt ersichtlich nicht vor. Abgesehen davon, dass ein privater Belang des Antragstellers - ungeachtet der im Rahmen der Antragsbefugnis noch ausreichenden Bezeichnung - mangels erheblicher Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit - tatsächlich nicht abzuwägen war, setzte ein solcher Fehler voraus, dass eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Interessen und Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zu ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis stünde (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.09.2016 - 4 C 2.15 -, NVwZ 2017, 720, juris Rn. 16). Solches kommt hier - aus den obigen Erwägungen zum Nichtvorliegen eines Vollzugshindernisses - aufgrund der letztlich nur beeinträchtigten, indes ohnehin gestörten Sichtbeziehungen, die die Denkmalwürdigkeit des Schlosses Orsenhausen nicht erheblich zu beeinträchtigen geeignet sind, jedenfalls nicht in Betracht. Insofern scheidet auch ein Abwägungsergebnisfehler im Hinblick auf den abzuwägenden öffentlichen Belang nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB aus.
75 
Dass die Orientierungswerte der DIN 18005 im nordöstlichen Mischgebiet überschritten werden (In 25 m Entfernung von der Landesstraße wurden noch 62 dB(A) am Tage und 53 dB(A) in der Nacht gemessen.), begründet für sich genommen noch keinen Fehler im Abwägungsergebnis (vgl. dazu Senatsurt. v. 07.04.2022 - 8 S 847/21 -).
76 
6. Aufgrund der teilweise unbestimmten Festsetzung zu den Gebäudehöhen bzw. zur Geländehöhe (vgl. unter 3.b) - anderes mag für die Festsetzungen unter Nr. 10, 12 und 15 gelten - erweist sich der Bebauungsplan insgesamt als unwirksam; denn die Unbestimmtheit der festgesetzten Gebäudehöhen betrifft wesentliche, nicht abtrennbare Teile des Plangebiets. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat sich ggf. auf die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse beschränkt hätte (vgl. § 18 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4, Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Denn trotz der nur zugelassenen zweigeschossigen Bebauung waren die zusätzlich festgesetzten Gebäudehöhen für ihn im Hinblick auf die Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege von zusätzlicher Bedeutung.
77 
III. Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
78 
Beschluss vom 14. Juli 2022
79 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 20.000,-- festgesetzt (vgl. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013). Für eine Vervielfachung des Streitwerts im Hinblick auf die Anzahl der dem Antragsteller gehörenden Grundstücke besteht kein Anlass, da es ihm allein um die Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des Schlossgebäudes geht.
80 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
35 
Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte und fristgerecht gestellte Normenkontrollantrag ist auch sonst zulässig, insbesondere ist der Antragsteller auch antragsbefugt (I.). Der Antrag ist auch begründet (II.).
36 
I. Dem Antragsteller kann nicht, wie die Antragsgegnerin meint, schon die nach § 47 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis abgesprochen werden.
37 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ausreichend ist, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215, v. 17.05.2000 - 6 CN 3.99 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 141 m.w.N. u. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137). An dieser Möglichkeit fehlt es nur dann, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung seines Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1994 - 1 C 24.92 -, BVerwGE 95, 133 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.
38 
Dabei mag dahinstehen, ob die erforderliche Antragsbefugnis dem Antragsteller bereits durch die Möglichkeit einer unmittelbar planungsbedingten Verletzung seiner Eigentümerposition vermittelt wird, weil er geltend macht, dass mit der zugelassenen Bebauung die Umgebung des Schlosses derart verändert würde, dass die Denkmalwürdigkeit seines Eigentums erheblich beeinträchtigt würde. Denn die Antragsbefugnis wird ihm jedenfalls durch eine mögliche Verletzung seines subjektiven Rechts auf gerechte Abwägung seines privaten Interesses an der Erhaltung der Denkmalwürdigkeit seines Eigentums vermittelt.
39 
Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen privaten Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Beruft er sich auf einen solchen Belang, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142). Aufgrund dieser tatsächlichen Vermutung ist es dann zwar grundsätzlich nicht mehr erforderlich, dass im Einzelnen Tatsachen vorgetragen werden, die konkret eine fehlerhafte Behandlung seiner abwägungserheblichen Belange durch den Satzungsgeber als möglich erscheinen lassen (vgl. Senatsurt. v. 05.07.2013 - 8 S 1784/11 -, VBlBW 2014, 24; anders BayVGH, Beschl. v. 14.02.2012 - 15 NE 11.2879 -, juris Rn. 10). Nicht jeder Belang ist indessen in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die auch in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011, a.a.O., Urt. v. 24.09.1998, a.a.O. u. v. 30.04.2004 a.a.O.). Gleiches gilt, wenn das Interesse zwar nicht objektiv geringwertig ist, der Antragsteller in diesem Interesse jedoch nur geringfügig betroffen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; auch VGH Bad.-Württ. v. 19.11.2014 - 5 S 302/13 -).
40 
Als ein auch in der Bauleitplanung abwägungserheblicher privater Belang kommt hier das im Hinblick auf die Eigentumsgarantie grundsätzlich schutzwürdige Interesse eines Denkmaleigentümers in Betracht, dass der mit der Unterschutzstellung angestrebte Zweck auch tatsächlich und auf Dauer erreicht werden kann und die von ihm in Erfüllung der ihm gesetzlich auferlegten Erhaltungspflicht getätigten Investitionen in die Denkmalsubstanz nicht durch ein Vorhaben in der Umgebung des Denkmals nachträglich entwertet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.01.2016 - 4 BN 15.15 -, BRS 84 Nr. 187, juris Rn. 8; Urt. v. 21.04.2009 - 4 C 3.08 -, BVerwGE 133, 347; grundsätzlich anders noch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.09.2007 - 3 S 882/06 - , BWGZ 2009, 10, im Anschluss an Nieders. OVG, Urt. v. 15.03.2003 - 1 KN 69/02 -, BauR 2004, 57).
41 
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vermag dem Denkmaleigentümer allerdings, worauf auch die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat, nur ein grundrechtlich gebotenes Mindestmaß an denkmalrechtlichem Drittschutz zu vermitteln; denn dieser besteht grundsätzlich allein im öffentlichen Interesse. Aus der Verfassungsnorm folgt nicht, dass sich aus einem objektiv-rechtlichen Verstoß gegen Landesdenkmalrecht - etwa gegen die hier in Rede stehende, „Umgebungsschutz“ für ein Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung vorsehende, nicht nachbarschützende Vorschrift des § 15 Abs. 3 DSchG (vgl. Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg 4. A. 2019, § 15 Rn. 11, § 1 Rn.1) - gleichsam automatisch eine Verletzung des subjektiven Rechts eines Denkmaleigentümers ergäbe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.06.2013 - 4 B 6.13 -, BauR 2013, 1671 Rn. 8 m.w.N.). Soweit der denkmalrechtliche Umgebungsschutz objektiv geboten ist, muss er freilich im Grundsatz auch dem Eigentümer des Kulturdenkmals Schutz vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2009, a.a.O., Rn. 15).
42 
Der grundrechtlich gebotene nachbarliche Drittschutz erlaubt dem Eigentümer des Denkmals als Nachbar danach lediglich solche Verletzungen objektiven Rechts geltend zu machen, die von Vorhaben ausgehen, die die Denkmaleigenschaft möglicherweise erheblich beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347 Rn. 15 und 18 und Beschluss vom 10. Juni 2013 a.a.O.).
43 
Demzufolge bezeichnet der Eigentümer eines Kulturdenkmals, der im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan in der Nachbarschaft des Denkmals vorgehen will, im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch nur dann einen eigenen Belang als verletzt, wenn er geltend machen kann, dass die ermöglichten Vorhaben geeignet sind, die Denkmalwürdigkeit seines Denkmals erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2009, a.a.O.; Beschl. v. 12.01.2016, a.a.O.; Beschl. v. 14.09.2017 - 4 B 28.17 -, BRS 85 Nr. 55; ebenso OVG Berlin-Brbg., Urt.- v. 21.05.2021 - 2 A 34.18 -, juris Rn. 20; offen gelassen nunmehr von Nds. OVG, Urt. v. 28.01.2015 - 1 KN 165/13 -, BauR 2015, 1645; zum Drittschutz in Klageverfahren auch OVG Rh.-Pf., Urt. v. 16.09.2009 - 8 A 10710/09 -, BauR 2010, 84; HessVGH, Urt. v. 09.03.2010 - 3 A 160/10 -, BRS 77 Nr. 154; OVG NW, Urt. v. 08.03.2012 - 10 A 2037/11 -, BauR 2012, 1781; Nds. OVG, Urt. V. 23.08.2012 - 12 LB 170/11 -; Urt. v. 16.02.2017 - 12 LC 54/15 - BauR 2017, 1172).
44 
Die nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigenden Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege vermitteln dem Eigentümer eines Kulturdenkmals dabei keinen über den eigentumsrechtlichen Mindestschutz hinausgehenden Schutzanspruch. Schutzwürdige Interessen des Denkmaleigentümers können sich allein aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergeben mit der Folge, dass der Denkmaleigentümer "eigene" Belange erst dann im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO als verletzt bezeichnen kann, wenn die Planung den mit der Unterschutzstellung des Denkmals angestrebten Zweck erheblich beeinträchtigen und die vom Denkmaleigentümer in Erfüllung der ihm auferlegten Erhaltungspflicht getätigten Investitionen in die Denkmalsubstanz nachträglich entwerten kann.
45 
Dies lässt sich hier nicht von vornherein von der Hand weisen.
46 
Allerdings lässt sich aus einer bloßen Beeinträchtigung willkürlich gewählter, hier teilweise auch kaum (mehr) nachvollziehbarer, angeblich „historischer“ Sichtbeziehungen zu einem Kulturdenkmal aufgrund einer in mehr als 200 m entfernt vorgesehenen, maximal ca. 10 m hohen Bebauung nicht schon eine „nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung“ von dessen Erscheinungsbild i. S. des § 15 Abs. 3 DSchG und eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit i. S. der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herleiten, wie der Antragsteller zu meinen scheint. Denn eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes setzt voraus, dass das Kulturdenkmal in seiner Wirkung empfindlich gestört und nicht nur irgendwie nachteilig beeinflusst wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2011 - 1 S 1070/11 -, VBlBW 2012, 185, juris Rn. 46). Dies erscheint hier auch deshalb fraglich, weil sich dem vom Antragsteller eigens vorgelegten „Bauhistorischen Gutachten“ vom 08.10.2021 nicht entnehmen lässt, inwiefern die aufgezeigten Sichtbeziehungen „im Nah- und Mittelbereich“ des Schlosses für dessen Denkmalwürdigkeit und die getätigten Investitionen des Antragstellers (in Höhe von angeblich 6 Mio. EUR) von Bedeutung wären. Warum in diesem Zusammenhang der Ausblick vom Schloss in die umgebende Natur ein wichtiger Aspekt sein sollte (Gutachten, a.a.O., S. 17), erschließt sich nicht. Denn es liegt auf der Hand, dass dieser für das geschützte Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals in seiner Umgebung, für das es auf den Blick auf das Denkmal ankommt, grundsätzlich nicht von Bedeutung ist (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.09.2007, a.a.O., Rn. 24). Dieser Umstand dürfte vielmehr das eigentliche Anliegen des Antragstellers erkennen lassen, welches offenbar darin besteht, weiterhin eine durch bauliche Anlagen ungestörte Aussicht auf die freie Landschaft zu haben. Denn in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat dieser darauf hingewiesen, im Hinblick auf die vorhandene Bebauung Baumpflanzungen vorgenommen zu haben, die den Blick auf die störende Bebauung im Süden freilich nicht das ganze Jahr über hätten verdecken können.
47 
Gleichwohl lässt sich im Hinblick auf die vom Antragsteller darüber hinaus in Bezug genommenen Stellungnahmen des Landesamts für Denkmalpflege eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit seines Schlosses nicht von vornherein von der Hand weisen.
48 
Das Landesamt für Denkmalpflege hat zwar in seiner abschließenden Stellungnahme vom 12.03.2019 nur eine „nicht mehr als unerhebliche Beeinträchtigung“ der geschützten Umgebung des Schlosses angenommen, da aus den inzwischen konkretisierten Festsetzungen hervorgehe, dass insbesondere die maximal möglichen Gebäudehöhen mit 8,5 m bzw. 10 m gerade noch dem ortsüblichen Maximalmaß entsprächen. Dies muss freilich im Kontext der in Bezug genommenen Stellungnahme vom 09.08.2018 gesehen werden. Dort war festgehalten worden, dass das nun geplante Baugebiet zwar eine Beeinträchtigung der geschützten Umgebung des Schlosses darstelle, diese aufgrund bereits vorhandener Beeinträchtigungen jedoch nicht mehr als unerheblich sei, allerdings nur unter der Voraussetzung (!), dass die Festsetzungen für die Höhe und Kubaturen innerhalb des Baugebiets die der schon vorhandenen Bebauung nicht überschreiten.
49 
Mit dem nun gegebenen Hinweis, dass jene gerade noch dem ortsüblichen Maximalmaß entsprächen, dürfte zwar letztlich nichts Anderes gemeint sein. Denn dieses bezog sich ersichtlich auf das dort (im angrenzenden, schon bestehenden Baugebiet) übliche und nicht sonst ortsübliche Maximalmaß. Jedoch erscheint die Einhaltung eben dieses für die fachliche Einschätzung einer „nicht mehr als nur unerheblichen Beeinträchtigung“ vorausgesetzten Maßes aufgrund der vom Antragsteller gerügten nicht hinreichend bestimmten Festsetzung zur Gebäudehöhe nicht gesichert.
50 
Dieser Umstand, der eine - freilich nicht dem Landesamt für Denkmalpflege obliegende - rechtliche Prüfung der entsprechenden Festsetzungen voraussetzt, ist indessen geeignet, das Ergebnis der denkmalfachlichen Einschätzung in Frage zu stellen. Denn eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Schlosses in seiner Umgebung lässt sich ausgehend von den fachlichen Annahmen des Landesamts nicht mehr von der Hand weisen, wenn die Einhaltung des Maximalmaßes mangels hinreichend bestimmter Festsetzungen gerade nicht gewährleistet ist.
51 
Eine sich daraus möglicherweise ergebende erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit liegt zwar nach den im „Bauhistorischen Gutachten“ wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten des Landesamts für Denkmalpflege zur Übertragung in das Denkmalbuch nicht nahe, erscheint aufgrund der im Planaufstellungsverfahren abgegebenen Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege vom 09.08.2018 jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen, nachdem dort darauf hingewiesen wurde, dass die Flächen um das Schloss bzw. um den Schlosspark unbebaut bleiben sollten, da „die freie Lage in der Talaue zum mitkonstituierenden Charakter des ehemaligen Wasserschlosses gehöre“, welches auch von der Regionalplanung als „raumwirksam“ eingestuft worden sei (vgl. dazu VDL, Arbeitsblatt Nr. 51 v. 16.01.2010, „Raumwirkung von Denkmälern und Denkmalensembles“, https://www.vdl-denkmalpflege.de/fileadmin/dateien/Arbeitsblätter/VDL_AG_Städtebauliche_Denkmalpflege_Arbeitsblatt_Raumwirkung_51. pdf). Dies gilt umso mehr aufgrund des Hinweises, dass der angestammte Solitärcharakter des Schlosses mit Schlosspark vollends (!) verloren ginge, wenn das Baugebiet noch weiter bis zum Schlosspark ausgedehnt würde. Schließlich wurde die Erheblichkeit der anlage- und baubedingten Auswirkungen auf das Schloss Orsenhausen im Umweltbericht als „mittel“ bewertet (a.a.O., S. 17, 15).
52 
II. Der Bebauungsplan „Dorfäcker“ der Antragsgegnerin leidet an keinen zu seiner Unwirksamkeit führenden beachtlich gebliebenen Fehlern nach § 214 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 BauGB, jedoch jedenfalls unter einem zur Gesamtunwirksamkeit führenden Festsetzungsfehler (3. b).
53 
1. Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 BauGB sind innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB weder vom Antragsteller noch von Dritten gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden. Bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans durch öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung am 09.10.2020 im „Amtsblatt der Gemeinde Schwendi“ war auch auf die Rechtsfolgen einer nicht fristgerechten Rüge hingewiesen worden (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB). Unschädlich war, dass es in dem Hinweis „nur beachtlich werden, wenn“ heißt statt „unbeachtlich werden, wenn nicht“. Denn diese Ungenauigkeit ist ersichtlich nicht geeignet, einen Betroffenen davon abzuhalten, Mängel geltend zu machen (vgl. bereits Senatsurt. v. 23.09.2021 - 8 S 352/20 -).
54 
Insofern kann dahinstehen, ob, wie vom Antragsteller mit dem Normenkontrollantrag nunmehr erstmals geltend gemacht wird, der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Denkmalwürdigkeit seines Schlosses Ermittlungs- und/oder Bewertungsfehler unterlaufen sein könnten.
55 
2. Fehler nach § 214 Abs. 2 BauGB, die das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans betreffen, wären jedenfalls nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Insofern bedarf keiner Erörterung, ob dadurch gegen § 8 Abs. 2 und 3 BauGB verstoßen wurde, dass eine Änderung des Flächennutzungsplans der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Schwendi - Wain (wegen noch nicht entscheidungsreifer, die Gemeinde Wain betreffender Darstellungen) noch nicht absehbar war, weil insofern kaum von einem Parallelverfahren gesprochen werden konnte. An einem Verstoß änderte freilich nichts, dass sich der Bürgermeister der Antragsgegnerin für die für die Änderung des Flächennutzungsplans nicht zuständige Antragsgegnerin im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Landratsamt unter dem 29.06.2020 zu einem Flächentausch verpflichtete.
56 
Unbeachtlich wäre dieser Fehler freilich auch schon nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 u. 4 BauGB, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden sein könnte.
57 
3. a) (1) Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB unter dem Gesichtspunkt eines Vollzugshindernisses - wegen etwa nicht zu erwartender denkmalschutzrechtlicher Genehmigungen für die späteren Bauvorhaben - ist nicht ersichtlich. So spricht vor dem Hintergrund der verschiedenen Stellungnahmen des Landesamts für Denkmalpflege nichts dafür, dass die erforderlichen denkmalschutzrechtlichen Genehmigungen aus Gründen des „Umgebungsschutzes“ - ggf. auch mit weiteren Höhenvorgaben - letztlich nicht erteilt werden könnten (vgl. § 15 Abs. 3 DSchG).
58 
Dass die zugelassenen Bauvorhaben, wie vom Antragsteller behauptet, zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Schlosses hinsichtlich seiner Wirkung in der Umgebung führten, welche im Rahmen der Antragsbefugnis noch nicht von vornherein ausgeschlossen werden konnte, liegt nach weiterer Sachprüfung auf der Ebene der Begründetheit fern, bei der nun auch die eingeholten weiteren Stellungnahmen des Landesamts für Denkmalpflege zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.01.2016, a.a.O., juris Rn. 12). Ob es zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes kommt, wird dabei maßgeblich vom Denkmalwert und der jeweils maßgeblichen denkmalschutzrechtlichen Bedeutungskategorie bestimmt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2011, a.a.O., Rn. 32 f.).
59 
Auch wenn bestehende Sichtachsen für die Beurteilung der Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Kulturdenkmals im Hinblick auf seine Wirkung in der Umgebung grundsätzlich von Bedeutung sein können, was hier auch die Einstufung als „raumwirksames“ Kulturdenkmal nahelegt (vgl. wiederum VDL, a.a.O.), liegt auf der Hand, dass hierfür nicht jede Störung einer willkürlich gewählten Sichtbeziehung genügen kann.
60 
So ist nicht ersichtlich, warum etwa die Sichtachse 1 vom als Sackgasse wenig frequentierten „Sch... Weg“ aus und die Sichtachse 2 von der L 259 von besonderer Bedeutung oder gar als etwaige barocke Sichtachse „historisch“ sein sollte. Abgesehen davon sind diese Sichtachsen schon derzeit nicht unerheblich beeinträchtigt, teilweise auch durch die vom Antragsteller im Süden gepflanzten Bäume. Die im Gutachten weiter angeführte Sichtachse 3 im Fernbereich vom Nachbarort Großschaffhausen aus kann ferner kaum nachvollzogen werden. Auf die Sichtachse 4 (Ausblick vom Schloss) kommt es, wie ausgeführt, jedenfalls im vorliegenden Falle nicht an (vgl. zu einem Ausnahmefall Sieche, in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, a.a.O., § 15 Rn. 15). Ebenso wenig von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang aus der Luft (u. a. von einer Drohne) aufgenommene Ansichten des Schlosses.
61 
Die eingeholten Stellungnahmen des Landesamts vom 30.06.2022 und vom 05.07.2022 (auch mit einer Unterlage aus der Regionalplanung des Regionalverbands Donau/Iller) machen deutlich, dass es vorliegend weniger um bestimmte Sichtbezüge und mehr oder weniger verdeckte Ansichten des Schlosses als um den Erhalt einer nur noch teilweise vorhandenen historischen Freifläche in der Talaue im Hinblick auf eine dem Schloss angestammte Außenwirkung als Solitär geht, die auch nicht durch eine neue Dominanz von in der Umgebung hinzukommenden Baukörpern beeinträchtigt werden soll. Insofern ändert sich mit der vorgesehenen Bebauung jedoch kaum etwas, nachdem die Umgebung des Schlosses bereits entsprechend vorbelastet ist. So ist die vormalige Freifläche im Norden und Osten sowie im Süden bereits durch die Anwesen „Sch... Weg ...“ und „L... Straße ...“ bereits in einer Entfernung von ca. 210 m bzw. 188 m bebaut. Im Süden soll die neue Bebauung nun lediglich auch im mittleren Bereich auf ca. 210 m an das Schloss heranrücken. Im Hinblick auf die im Plangebiet vorgesehenen moderaten Höhen kommt es auch zu keinen das Erscheinungsbild hinsichtlich der Wirkung in der Umgebung erheblich beeinträchtigenden neuen Dominanten, wie dies etwa bei gewerblichen Hochbauten in Betracht kommen mag, und zwar selbst dann nicht, wenn die neue Bebauung aufgrund der nach dem Bebauungsplan verbleibenden Spielräume bei der Höhengestaltung höher als die vorhandene Bebauung ausfiele.
62 
Auch dem vom Landesamt für Denkmalpflege inzwischen vorgelegten vollständigen Gutachten zur Übertragung des Kulturdenkmals Schloss Orsenhausen in das Denkmalbuch vom 29.08.2017 lässt sich - auch nicht ansatzweise - entnehmen, dass bestimmte Sichtbeziehungen oder die (zudem nicht erhöhte) Lage am Ortsrand in einer nur noch eingeschränkt vorhandenen Freifläche (noch) von Bedeutung für die Denkmalwürdigkeit bzw. die vorgesehene Übertragung in das Denkmalbuch wären.
63 
Das Eintragungsgutachten erschöpft sich vielmehr in den bereits im vorgelegten „Bauhistorischen Gutachten“ nachrichtlich wiedergegebenen Textpassagen und begründet die Denkmaleigenschaft maßgeblich geschichts- und sozialwissenschaftlich, etwa mit der noch im Saal des zweiten Obergeschosses ablesbaren „Inszenierung der Schlossherren“ sowie künstlerisch („charakteristisches Zeugnis für den barocken Schlossbau des 18. Jh.“), wobei auf die ausstattungsgeschichtlich und kunsthistorisch besonders bedeutende wertvolle spätklassizistische Bildtapete in eben diesem Saal und nicht auf die schlichte, weitgehend schmucklose Außenarchitektur abgehoben wird, sowie heimat- und regionalgeschichtlich. Auch die expliziten Ausführungen zur Denkmalwürdigkeit heben auf die in der Gesamtheit seiner Bauteile dokumentierten adeligen Lebens- und Wirtschaftsweisen der frühen Neuzeit und des 19. bis 20. Jh. und auf die in Teilen im Inneren überlieferten hochwertige künstlerische Ausstattung sowie das barocke Treppenhaus hin. Das Schloss bilde in authentischer Weise die Wohn- und Lebenswelten des Landadels in der Neuzeit ab, weshalb ein gesteigertes Erhaltungsinteresse vorliege.
64 
Warum dieses Erhaltungsinteresse durch das neue Baugebiet nicht nur unerheblich beeinträchtigt und dadurch die vom Antragsteller getätigten Investitionen nachträglich entwertet werden könnten, erschließt sich vor diesem Hintergrund auch nicht ansatzweise.
65 
Genehmigungen kämen im Übrigen selbst bei Annahme einer hier nicht zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Schlosses in Betracht (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 3 DSchG a. E.).
66 
(2) Hinweise auf einen ebenfalls auf einen Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB führenden sog. Etikettenschwindel liegen nicht vor. Ein solcher folgt insbesondere nicht schon daraus, dass den vorhandenen Lärmwirkungen der nordöstlich angrenzenden Landstraße (L 259) und einer westlich gelegenen Zimmerei durch die Ausweisung eines nordöstlichen und südwestlichen Mischgebiets Rechnung getragen wurde. Dass die Antragsgegnerin auch dort nur Wohnbebauung zulassen wollte, sodass es an städtebaulichen Gründen für ein Mischgebiet fehlte (vgl. dazu Senatsurt. v. 14.07.2020 - 8 S 499/18 -, VBlBW 2021, 118), ist nicht ersichtlich, zumal im Bebauungsplan gerade versucht wurde, die gewerblichen Fahrbewegungen bereits im Bebauungsplan zu regeln (Nr. 10).
67 
b) Durchgreifenden Bedenken - unter dem Gesichtspunkt des Gebots hinreichender Bestimmtheit - begegnen allerdings die aufgrund § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO getroffenen Festsetzungen zur Gebäudehöhe und Höhenlage, da als unterer Bezugspunkt für die baulichen Anlagen grundsätzlich die Erdgeschossfertigfußbodenhöhe sein soll, welche maximal 0,6 m über der öffentlichen Verkehrsfläche („Sch... Weg“ oder „L... Straße“) liegen darf, „gemessen an dem rechtwinklig der Gebäudewand direkt vorgelagerten höchsten Punkt der öffentlichen Verkehrsfläche (Randstein)“.
68 
Zwar weist die Bezugnahme auf die bereits vorhandenen Erschließungsstraßen („L... Straße“, Teile des „Sch... Wegs“), deren Veränderung im Zuge des Bebauungsplans nicht zu erwarten war, die erforderliche hinreichende Bestimmtheit auf; dies gilt jedoch nicht für die Bereiche, in denen es einen „direkt vorgelagerten höchsten Punkt der öffentlichen Verkehrsfläche (Randstein)“ mangels Fortführung des „Sch... Wegs“ im Plangebiet noch gar nicht gibt. Denn wie dieser höchste Punkt dort seinerseits zu bestimmen ist, lässt sich weder den beiden Festsetzungen noch anderweit, insbesondere auch nicht dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans, entnehmen (vgl. hierzu Senatsurt. v. 19.04.2018 - 8 S 2573/15 -, VBlBW 2018, 405 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.05.2019 - 5 S 2015/17 -, VBlBW 2020, 103). Insofern fehlt es aber an einem - nach § 18 Abs. 1 BauNVO indes erforderlichen - festen unteren Bezugspunkt außerhalb des Vorhabens.
69 
Dass dieser noch im Wege der Ausführungsplanung bestimmt werden soll und die Antragsgegnerin, der die noch wegemäßig zu erschließenden Grundstücke gehören, aufgrund der vorhandenen Geländeverhältnisse und der im angrenzenden Baugebiet bereits vorhandenen Erschließungsanlagen („L... Straße“ und „Sch... Weg“) zu Grunde gelegt haben mag, dass „die geplanten Straßenhöhen von geländeeben bis ca. 0,6 m über dem vorhandenen Gelände zu liegen kämen“, vermag an der mangelnden Bestimmtheit der tatsächlich getroffenen bauplanerischen Festsetzungen nichts zu ändern.
70 
c) Die unter Nr. 15 festgesetzten Duldungspflichten hinsichtlich der für die Herstellung von Verkehrsflächen erforderlichen Aufschüttungen und Abgrabungen finden schließlich keine Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB (vgl. bereits Senatsurt. v. 28.11.2019 - 8 S 2792/17 -, VBlBW 2020, 281 m. w. N.). Diese Vorschrift ermöglicht nur die Festsetzung dafür erforderlicher Flächen.
71 
d) Dem entsprechend findet auch die unter Nr. 12 festgesetzte Duldungspflicht für Anlagen zur Versorgung des Baugebietes keine Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB. Diese Vorschrift ermöglicht nur die gezielte Festsetzung von Versorgungsflächen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB , § 9 Rn. 109).
72 
e) Auch die unter Nr. 10 getroffenen Festsetzung, wonach bei einer gewerblichen Nutzung einzelner Bauplätze an der „L... Straße“ gewerbliche Fahrbewegungen aus Lärmschutzgründen in der Regel nur über diese und nicht den „Sch... Weg“ zulässig seien, vermag keine Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zu finden. Denn diese Vorschrift ermöglicht - ebenso wenig wie § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB (vgl. dazu Sächs. OVG, Urt. v. 03.05.2004 - 1 D 40/01 -, juris) - keine Bebauungsplanfestsetzungen zur Lenkung des Verkehrs. Vorkehrungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB müssen vielmehr baulicher oder technischer Art sein (vgl. Nieders. OVG, Urt. v. 12.04.2000 - 1 K 1431/98 -, juris Rn. 33).
73 
4. Etwa selbständig rügefähige Abwägungsvorgangsfehler (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) wären jedenfalls unbeachtlich geworden, da auch solche innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB nicht geltend gemacht worden sind.
74 
5. Auch ein - im Hinblick auf die geltend gemachte Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit - noch zu prüfender Abwägungsergebnisfehler unter dem Gesichtspunkt einer Abwägungsdisproportionalität (Unverhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG) liegt ersichtlich nicht vor. Abgesehen davon, dass ein privater Belang des Antragstellers - ungeachtet der im Rahmen der Antragsbefugnis noch ausreichenden Bezeichnung - mangels erheblicher Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit - tatsächlich nicht abzuwägen war, setzte ein solcher Fehler voraus, dass eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Interessen und Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zu ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis stünde (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.09.2016 - 4 C 2.15 -, NVwZ 2017, 720, juris Rn. 16). Solches kommt hier - aus den obigen Erwägungen zum Nichtvorliegen eines Vollzugshindernisses - aufgrund der letztlich nur beeinträchtigten, indes ohnehin gestörten Sichtbeziehungen, die die Denkmalwürdigkeit des Schlosses Orsenhausen nicht erheblich zu beeinträchtigen geeignet sind, jedenfalls nicht in Betracht. Insofern scheidet auch ein Abwägungsergebnisfehler im Hinblick auf den abzuwägenden öffentlichen Belang nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB aus.
75 
Dass die Orientierungswerte der DIN 18005 im nordöstlichen Mischgebiet überschritten werden (In 25 m Entfernung von der Landesstraße wurden noch 62 dB(A) am Tage und 53 dB(A) in der Nacht gemessen.), begründet für sich genommen noch keinen Fehler im Abwägungsergebnis (vgl. dazu Senatsurt. v. 07.04.2022 - 8 S 847/21 -).
76 
6. Aufgrund der teilweise unbestimmten Festsetzung zu den Gebäudehöhen bzw. zur Geländehöhe (vgl. unter 3.b) - anderes mag für die Festsetzungen unter Nr. 10, 12 und 15 gelten - erweist sich der Bebauungsplan insgesamt als unwirksam; denn die Unbestimmtheit der festgesetzten Gebäudehöhen betrifft wesentliche, nicht abtrennbare Teile des Plangebiets. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat sich ggf. auf die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse beschränkt hätte (vgl. § 18 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4, Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Denn trotz der nur zugelassenen zweigeschossigen Bebauung waren die zusätzlich festgesetzten Gebäudehöhen für ihn im Hinblick auf die Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege von zusätzlicher Bedeutung.
77 
III. Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
78 
Beschluss vom 14. Juli 2022
79 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 20.000,-- festgesetzt (vgl. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013). Für eine Vervielfachung des Streitwerts im Hinblick auf die Anzahl der dem Antragsteller gehörenden Grundstücke besteht kein Anlass, da es ihm allein um die Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des Schlossgebäudes geht.
80 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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