Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 1877/21

Tenor

Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen durch die Beteiligten hinsichtlich der Versorgungsauskunft des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 2. Oktober 2018 und dessen Widerspruchsbescheids vom 22. Januar 2019 wird das Verfahren insoweit eingestellt. Das diesbezügliche Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. März 2021 - 5 K 652/19 - ist wirkungslos.

Der Beklagte wird verpflichtet, die Ausbildung des Klägers zum Maler und Lackierer vom 13. September 1976 bis 20. Juni 1979 im Umfang von nur einem Jahr, die Tätigkeit als Lehrer vom 17. August 1992 bis 12. August 1993 im Umfang von 23/23 und die Tätigkeit als Lehrer vom 16. August 1993 bis 21. August 1994 im Umfang von 22/23 als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen. Der in das Berufungsverfahren einbezogene Versorgungsfestsetzungsbescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 10. Juni 2022 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt 3/4 und der Beklagte trägt 1/4 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Anerkennung ruhegehaltfähiger Zeiten und die Berücksichtigung derartiger Zeiten über die Teilzeitquote hinaus im Umfang des tatsächlichen Arbeitsumfangs. Er ist 1961 geboren und steht als Oberstudienrat (Besoldungsgruppe A 14) im Dienst des Beklagten. Mit Ablauf des 31.08.2022 wird er wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderten in den Ruhestand treten.
Vom 13.09.1976 bis zum 20.06.1979 durchlief der Kläger eine Ausbildung zum Maler und Lackierer. Vom 02.11.1982 bis zum 29.02.1984 absolvierte er seinen Zivildienst. Vom 01.10.1984 bis zum 16.02.1989 studierte er das Fach Farbtechnik und Raumgestaltung und legte am 16.02.1989 die erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ab. Vom 01.04.1989 bis zum 31.03.1990 studierte er Architektur und bestand am 05.09.1990 die Diplomvorprüfung. Vom 01.05.1990 bis zum 30.04.1992 absolvierte er den Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Am 05.03.1992 legte er die zweite Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen im Land Niedersachsen ab. Vom 17.08.1992 bis zum 12.08.1993 war er an der badischen Malerfachschule in L. im Anstellungsverhältnis mit einem reduzierten Deputat von 11 von 23 Stunden pro Woche tätig. In dieser Zeit leistete er Mehrarbeit, sodass seine Arbeitszeit tatsächlich 23 von 23 Stunden pro Woche betrug. Am 16.08.1993 (laut Vermerk in der Personalakte mit Wirkung vom 13.08.1993) wurde er in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und zum Studienassessor ernannt. Ab (zumindest) dem 16.08.1993 war er an der badischen Malerfachschule in einem Umfang von 17 von 23 Stunden pro Woche tätig. Auch in diesem Zeitraum leistete er Mehrarbeit, sodass der tatsächliche Umfang seiner Tätigkeit 22 von 23 Wochenstunden betrug. Ab dem 22.08.1994 war er dort mit einem vollen Deputat tätig.
Mit Datum vom 02.10.2018 erteilte der Beklagte eine Versorgungsauskunft nach § 77 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVG). Hierin wurde die Zeit der Ausbildung zum Maler (in „Verschlechterung“ gegenüber einer früheren Auskunft) in einem Umfang von (nur) 90 Tagen berücksichtigt, das Lehramtsstudium in einem Umfang von 855 Tagen, die Dienstzeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis vom 17.08.1992 bis zum 12.08.1993 unter Zugrundelegung einer Teilzeitquote von 11/23 in einem Umfang von 172,65 Tagen und die Dienstzeit im Beamtenverhältnis auf Probe vom 16.08.1993 bis zum 21.08.1994 unter Zugrundelegung einer Teilzeitquote von 17/23 in einem Umfang von 274,22 Tagen.
Mit Schreiben vom 15.09.2018, vom 23.09.2018 und vom 23.11.2018 begehrte der Kläger, die Zeit der Ausbildung zum Maler und Lackierer vom 13.09.1976 bis zum 20.06.1979, die Zeit des Architekturstudiums in der Zeit vom 01.04.1989 bis zum 31.03.1990, die Zeit im Angestelltenverhältnis vom 17.08.1992 bis zum 12.08.1993 mit einem Deputat in Höhe von 23 Stunden pro Woche sowie die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe vom 16.08.1993 bis zum 21.08.1994 mit einem Deputat von 22 Stunden pro Woche als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) betrachtete dabei das Schreiben vom 23.11.2018 als Leistungswiderspruch gegen die zuvor erteilte Versorgungsauskunft vom 02.10.2018 und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2019 zurück. Die Zeit vom 13. bis 15.08.1993 wurde ergänzend in die Versorgungsauskunft aufgenommen.
Der Kläger hat am 15.10.2019 Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und sein Begehren weiterverfolgt. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24.03.2021 - 5 K 652/19 - den Beklagten verpflichtet, die Zeit der Ausbildung zum Malergesellen im Umfang von einem Jahr als ruhegehaltfähig anzuerkennen, den Widerspruchsbescheid aufgehoben, soweit er dem entgegensteht, die Klage im Übrigen abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Klage als Verpflichtungsklage statthaft sei. Zwar stelle die Versorgungsauskunft nach § 77 LBeamtVG ebenso wie die Auskunft nach § 10 Abs. 10 (gemeint § 49 Abs. 10) LBeamtVG keinen Verwaltungsakt dar, anderes gelte jedoch für den Widerspruchsbescheid, weil darin eine für den Kläger verbindliche Regelung der Höhe seiner Versorgungsbezüge im Hinblick auf die in Streit stehenden Zeiten zu sehen sei. Die Klage sei jedoch nur teilweise begründet, und zwar soweit sie sich auf die im Widerspruchsbescheid nur in der Höhe von 90 Tagen als ruhegehaltfähig anerkannte Zeit der Ausbildung zum Malergesellen beziehe. In diesem Umfang sei der Widerspruchsbescheid rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, denn er habe einen Anspruch auf Anerkennung der Ruhegehaltfähigkeit der Zeit der Ausbildung zum Malergesellen im Umfang von einem Jahr, weil es sich insoweit um eine vorgeschriebene Ausbildung gehandelt habe. Im Übrigen sei der Widerspruchsbescheid rechtmäßig. Es gebe keine Rechtsgrundlage für die Anerkennung bloß förderlicher Zeiten. Der Kläger habe auch keinen Anspruch darauf, dass seine Tätigkeit als Lehrer vom 17.08.1992 bis zum 12.08.1993 im Angestelltenverhältnis sowie vom 16.08.1993 bis zum 21.08.1994 im Beamtenverhältnis über die jeweiligen Teilzeitquoten hinaus unter Berücksichtigung der jeweiligen Mehrarbeit anerkannt werde. Darin liege kein Verstoß gegen das in § 4 des Anhangs der RL 97/81/EG normierte Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten oder den in Art. 157 AEUV normierten Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. Zwar sei im vorliegenden Fall eine Ungleichbehandlung von Vollzeitbeschäftigten einerseits und Teilzeitbeschäftigten andererseits gegeben. Diese Ungleichbehandlung sei jedoch durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt, nämlich das Alimentationsprinzip sowie das Leistungsprinzip. Bezugspunkt der Angemessenheit der Beamtenversorgung sei das Statusamt des Beamten und damit von vornherein ein normativer Anknüpfungspunkt. Der Dienstherr sei zur Zahlung entsprechender Versorgungsbezüge auch dann verpflichtet, wenn die tatsächlich geleistete Dienstzeit - beispielsweise durch Krankheit - hinter der normativ festgelegten zurückbleibe. Dies sei aus Sicht des Beamten der Vorteil, der aus einer Zugrundelegung der normativ festgelegten Dienstzeit resultiere und daher im Zusammenhang mit dem Nachteil zu sehen sei, der sich aus einer fehlenden Berücksichtigung von geleisteter Mehrarbeit ergebe. Außerdem könne auf die praktischen Schwierigkeiten verwiesen werden, die mit einer Berücksichtigung der Ruhegehaltfähigkeit von Überstunden verbunden wären.
Der Kläger hat am 02.06.2021 Berufung gegen das ihm am 06.05.2021 zugestellte Urteil eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist ist auf seinen Antrag vom 06.07.2021 bis 06.08.2021 verlängert worden. Am 06.08.2021 hat der Kläger die Berufung begründet, mit der er sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Zur Begründung führt er unter anderem aus, es sei mehr als zweifelhaft, ob Gründe des Verwaltungsaufwandes und der -praktikabilität eine Diskriminierung der Teilzeitbeschäftigung wirklich objektiv sachlich rechtfertigen könnten, wenn dieses Argument als Sachgrund noch nicht einmal vom beklagten Land selbst behauptet worden sei. Diese offenbar auch ohne jegliche Amtsermittlung vom Verwaltungsgericht selbst gesetzte Begründung sei aber auch inhaltlich falsch. Die tatsächlichen Arbeitszeitquoten, die der Kläger im Laufe seines Berufslebens gearbeitet habe, seien durch das LBV selbst stets (digital) erfasst und auch entsprechend vergütet worden. Es stelle sich daher die Frage, worin der unverhältnismäßige Verwaltungsaufwand liegen solle, wenn die ruhegehaltfähige Dienstzeit zusammengestellt werden müsse.
Der Beklagte ist dem Anliegen entgegengetreten. Hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Mehrarbeit hat er ausgeführt, dass bereits keine Ungleichbehandlung vorliege, weil Mehrarbeit auch bei Vollzeitbeschäftigten nicht berücksichtigt werde. Auch habe die im Teilzeitbewilligungsbescheid festgelegte Quote gerade den Zweck, die Höhe der Bezüge festzulegen, sodass diese auch von der festgelegten Teilzeitquote abhängen müssten. Es sei nicht möglich, in den für die Beamten günstigen Fällen auf die aus der Teilzeitquote resultierende Arbeitszeit abzustellen, und dann, wenn sich dies etwa bei Krankheit für die Beamten nachteilig auswirke, auf die tatsächlich geleistete Arbeitszeit. Ein Abstellen auf die aus der Teilzeitquote resultierende Arbeitszeit habe grundsätzlich auch nicht zur Folge, dass Beamte, die regelmäßig Mehrarbeit leisten, um ihre Versorgungsbezüge gebracht würden. Der Kläger hätte, wenn er regelmäßig Mehrarbeit geleistet habe und diese Mehrarbeit von Seiten der Schule auch fest eingeplant worden sei, auf die Erhöhung seiner Teilzeitquote hinwirken können, denn ein Beamter habe grundsätzlich einen Anspruch darauf, nicht über seine Teilzeitquote hinaus beschäftigt zu werden. Es sei offenkundig, dass durch eine etwaige Berücksichtigung von geleisteter Mehrarbeit bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand entstünde. Jede einzelne im Wege der Mehrarbeit geleistete Arbeitsminute eines jeden Beamten müsste dokumentiert werden. Diese Dokumentation müsste aufbewahrt werden. Für die Berechnung des Ruhegehalts müssten die durch diese Vorgehensweise dann möglicherweise über einen Zeitraum von 40 oder mehr Dienstjahren dokumentierten Arbeitszeiten genau ausgewertet werden.
Mit Schriftsatz vom 20.06.2022 hat der Kläger einen Versorgungsfestsetzungsbescheid des LBV vom 10.06.2022 vorgelegt. Dieser legt einen Ruhegehaltssatz von 59,52 v.H. zugrunde, gemindert um 9,90 v.H.; des Weiteren wird ein Kürzungsbetrag auf Grund durchgeführten Versorgungsausgleichs ausgewiesen. Die streitigen Zeiten werden im selben Umfang wie in der Versorgungsauskunft berücksichtigt.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung zunächst den bereits beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag (angepasst an die Berufungssituation) wiederholt. Nach Erörterung der Bedenken des Senats hinsichtlich der Verwaltungsaktqualität der angegriffenen Versorgungsauskunft sowie des Rechtsschutzbedürfnisses nach zwischenzeitlichem Erlass des Versorgungsfestsetzungsbescheids haben die Beteiligten erklärt, diesen in das Berufungsverfahren einbeziehen zu wollen, und übereinstimmend den Rechtsstreit hinsichtlich der Versorgungsauskunft des Beklagten vom 02.10.2018 sowie hinsichtlich dessen Widerspruchsbescheids vom 22.01.2019 für erledigt erklärt.
10 
Der Kläger beantragt nunmehr,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.03.2021 - 5 K 652/19 - abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, für den Kläger dessen Zeit seiner Ausbildung zum Maler und Lackierer vom 13.09.1976 bis zum 20.06.1979 insbesondere auch hinsichtlich der über ein Jahr hinausgehenden Zeit, d.h. vollumfänglich, dessen Zeit eines Hochschulstudiums des Faches Architektur vom 01.04.1989 bis zum 31.03.1990, dessen Zeit im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst vom 17.08.1992 bis zum 12.08.1993 mit einem Deputat von 23/23 und dessen Zeit im Beamtenverhältnis vom 16.08.1993 bis zum 21.08.1994 mit einem Deputat von 22/23 Wochenstunden als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anzuerkennen, und den Versorgungsfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 10.06.2022 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Dem Senat haben die Akten des Verwaltungsgerichts und des LBV sowie die Personalakten des Klägers vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Berufung ist zulässig und im sich aus dem Tenor ergebenden Umfang auch begründet.
16 
I. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist sie gemäß § 124a Abs. 3 Sätze 1 und 3 VwGO fristgerecht begründet worden. Die Klageänderung durch Einbeziehung des Versorgungsfestsetzungsbescheids ist mit Einverständnis des Beklagten erfolgt und daher nach § 125 Abs. 1 Satz 1, § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Weitere Hindernisse stehen der Überprüfung des - unstreitig wegen Einlegung eines noch nicht beschiedenen Widerspruchs nicht bestandskräftig gewordenen - Versorgungsfestsetzungsbescheids durch den Senat nicht entgegen. Insbesondere ist die Durchführung des Vorverfahrens entbehrlich. Denn der Beklagte hat sich hinsichtlich der Ruhegehaltfähigkeit der Zeiten bereits im noch gegen die Versorgungsauskunft gerichteten Verfahren festgelegt (BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23.12 -, Juris Rn. 37).
17 
Soweit die Beteiligten - hinsichtlich der ursprünglich streitgegenständlichen Versorgungsauskunft - übereinstimmend das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts in entsprechender Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO deklaratorisch für wirkungslos zu erklären.
18 
II. Die Berufung des Klägers ist nur teilweise begründet.
19 
1. Die Ausbildung zum Maler und Lackierer ist lediglich im Umfang von einem Jahr als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen; nur insoweit hat der Kläger einen Anspruch auf Änderung des Versorgungsfestsetzungsbescheids (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
20 
Hat - wie im Falle des Klägers - das Beamtenverhältnis oder ein unmittelbar vorangegangenes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, bereits am 31.12.2010 bestanden, finden gemäß 106 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG im Einzelnen bezeichnete Vorschriften des (Bundes-)Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) hinsichtlich der Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit neben den § 24 Abs. 1 und 2 und § 26 LBeamtVG weiterhin mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach den § 23 Abs. 6, § 101 LBeamtVG richtet.
21 
Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. kann die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. „Vorgeschrieben“ ist eine Ausbildung, wenn sie zur der Zeit ihrer Ableistung aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich ist (Senatsurteil vom 17.12.2015 - 4 S 1211/14 -, Juris Rn. 23 m.w.N.). Es kommt daher nicht wie geltend gemacht darauf an, welche Anforderungen in Niedersachsen galten, als der Kläger dort Studium und Vorbereitungsdienst absolviert hat. Maßgeblich ist vielmehr die baden-württembergische Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Dienstes an beruflichen Schulen (APrObSchhD) vom 31.08.1984 (GBl. S. 584). Gemäß deren § 2 Abs. 3 mussten „übrige“ Bewerber, d.h. solche, die - wie der Kläger - nicht die Wissenschaftliche oder die Künstlerische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien abgelegt haben, eine ihrer Fachrichtung und zugleich dem Lehramt dienliche Betriebspraxis von (nur) mindestens einem Jahr nachweisen, um zum Vorbereitungsdienst zugelassen zu werden. Eine Berücksichtigung der Ausbildung zum Maler und Lackierer in größerem Umfang kommt daher nicht in Betracht.
22 
Vorgeschriebene Ausbildungszeiten im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. sind in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, wenn der Beamte für die Ausbildungszeiten keine andere Anwartschaft auf eine Altersversorgung erworben hat. Das nach dem Gesetzeswortlaut eröffnete behördliche Ermessen ist dann auf Null reduziert (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 2 C 49.10 -, Juris Rn. 14). Für eine derartige Anwartschaft bestehen keine Anhaltspunkte. Solche hat insbesondere auch der Beklagte weder gesehen, als er die Ausbildungszeit - in wechselndem Umfang - in Versorgungsauskünften berücksichtigt hat, noch zum Anlass genommen, seinerseits gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berufung einzulegen, als er zur Anerkennung der Ausbildung im Umfang von einem Jahr verurteilt wurde. Auch andere Umstände, die eine auf Nichtberücksichtigung zielende Ermessensbetätigung tragen könnten, hat der Beklagte nicht geltend gemacht.
23 
Eine weitergehende Berücksichtigung der Ausbildungszeit kommt hingegen nicht in Betracht. § 12 BeamtVG a.F., nach dem sich im Falle des Klägers die Berücksichtigung von Ausbildungszeiten richtet, sieht die Berücksichtigung von Zeiten, die für die Wahrnehmung des Amtes bloß förderlich, aber nicht vorgeschrieben sind, nur gemäß Absatz 2 Satz 1 für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr vor. Indem § 106 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG nur einzelne Vorschriften dieses Gesetzes für anwendbar erklärt - § 24 Abs. 1 und 2 und § 26 LBeamtVG sowie hinsichtlich der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten § 23 Abs. 6, § 101 LBeamtVG -, bringt die Norm auch zum Ausdruck, dass bei Beamten, deren Beamtenverhältnis bereits am 31.12.2010 (also vor Inkrafttreten des Gesetzes) bestanden hat, weitere „aktuelle“ Vorschriften zu Vordienst- und Ausbildungszeiten keine Anwendung finden sollen (vgl. auch LT-Drs. 14/6694, S. 555 f. zu § 106 Abs. 5 LBeamtVG: „Für vorhandene Beamte gilt hinsichtlich der Berücksichtigung von Ausbildungs-, Vordienstzeiten und sonstigen Zeiten die bisher geltende Rechtslage grundsätzlich fort.“). Nicht einschlägig ist daher insbesondere auch § 23 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG, der die Ruhegehaltfähigkeit förderlicher Zeiten regelt.
24 
2. Der Kläger hat des Weiteren keinen Anspruch auf die Berücksichtigung seines Architekturstudiums. Wie bereits unter 1. ausgeführt, sind im Falle des Klägers keine Vorschriften einschlägig, die eine Berücksichtigung bloß förderlicher Zeiten vorsehen. Im Übrigen gibt § 106 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG vor, dass die bezeichneten Vorschriften des (Bundes-)Beamtenversorgungsgesetzes alter Fassung mit der Maßgabe Anwendung finden, dass sich die Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach den § 23 Abs. 6, § 101 LBeamtVG richtet. Nach § 23 Abs. 6 LBeamtVG sind bis zu einer Gesamtzeit von 855 Tagen Zeiten einer abgeschlossenen, förderlichen Hochschulausbildung ruhegehaltfähig. Damit scheidet eine Berücksichtigung des Architekturstudiums aus, weil bereits sein Studium der Farbtechnik und Raumgestaltung im Umfang von 855 Tagen als ruhegehaltfähig anerkannt und damit die für die Berücksichtigung von Hochschulzeiten geltende Höchstgrenze erreicht wurde und er im Übrigen das Architekturstudium nicht abgeschlossen, sondern „nur“ das Vordiplom erworben hat.
25 
3. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch darauf, dass die Zeit vom 17.08.1992 bis zum 12.08.1993 im Umfang von 23/23 und die Zeit vom 16.08.1993 bis zum 21.08.1994 im Umfang von 22/23 Wochenstunden als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, d.h. unter Berücksichtigung der geleisteten Mehrarbeit.
26 
a) Die ab Mitte August 1993 im Beamtenverhältnis auf Probe verbrachte Zeit ist nach § 106 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. ruhegehaltfähig. Allerdings sind nach § 6 Abs. 1 Satz 3 HS 1 BeamtVG a.F. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
27 
Auf die vom 17.08.1992 bis zum 12.08.1993 im Angestelltenverhältnis verbrachte Zeit findet § 106 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG i.V.m. § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. Anwendung. Danach sollen als ruhegehaltfähig auch Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat und es sich um Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung handelt. Diese Voraussetzungen sind im Falle der unmittelbar vor der Ernennung zum Beamten auf Probe im Angestelltenverhältnis verbrachten Lehrtätigkeit des Klägers unstreitig erfüllt; atypische Umstände, die trotz der Soll-Vorschrift gegen eine Anrechnung sprechen, sind nicht erkennbar (vgl. allgemein zur Vorschrift BVerwG, Beschluss vom 05.12.2011 - 2 B 103.11 -, Juris Rn. 7-10 m.w.N. sowie speziell zur Ausgestaltung als Soll-Vorschrift Senatsurteil vom 22.11.1988 - 4 S 2669/87 -, Juris Rn. 33). Dabei dürfen nach § 10 Satz 3 BeamtVG a.F. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
28 
§ 6 Abs. 1 Satz 3 HS 1 sowie § 10 Satz 3 BeamtVG a.F. tragen dem unionsrechtlichen Grundsatz „pro rata temporis“ Rechnung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.09.2013 - 2 C 52.11 -, Juris Rn. 22 ff.).
29 
b) Das Abstellen auf die festgesetzte Teilzeitquote unter Außerachtlassung der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit stellt eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten dar.
30 
aa) Der Anhang der Richtlinie Nr. 97/81/EG des Rates vom 15.12.1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeiter enthält die von der Union der europäischen Industrie- und Arbeitgeberverbände, dem Europäischen Gewerkschaftsbund und dem Europäischen Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft geschlossene Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit. Aufgrund der Übernahme als Anhang in die Richtlinie Nr. 97/81/EG wird diese Vereinbarung zu einem Bestandteil der Richtlinie und nimmt an deren Bindungswirkung für die Mitgliedstaaten teil. Diese sind verpflichtet, ihr Recht den inhaltlichen Vorgaben der Rahmenvereinbarung anzupassen (vgl. Art. 288 Abs. 3 AEUV). Nach der Präambel des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG verfolgt die Rahmenvereinbarung den Zweck, Diskriminierungen von Teilzeitbeschäftigten zu beseitigen und einen Beitrag zur Entwicklung der Teilzeitarbeitsmöglichkeiten zu leisten. Dementsprechend schreibt § 4 Nr. 1 vor, dass Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen nicht nur deswegen gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten schlechter behandelt werden dürfen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Nach § 4 Nr. 2 gilt, wo dies angemessen ist, der Pro-rata-temporis-Grundsatz. Daraus folgt, dass sich Teilzeitbeschäftigung nur in quantitativer, nicht aber in qualitativer Hinsicht von gleicher oder gleichwertiger Vollzeitbeschäftigung unterscheiden darf. Folglich sind ungleiche Beschäftigungsbedingungen für Voll- und Teilzeitbeschäftigte nach § 4 Nr. 1 und 2 des Anhangs der Richtlinie im Regelfall nur insoweit zulässig, als die Ungleichbehandlung dem unterschiedlichen zeitlichen Arbeitsumfang Rechnung trägt. Nach dem Zweck des Anhangs umfasst der in § 4 Nr. 1 verwendete Begriff der Beschäftigungsbedingungen die Gesamtheit der Rechte und Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis. Hierzu gehören Entgelte für die Arbeitsleistung und damit auch Leistungen der Altersversorgung wie das Ruhegehalt, die nach Grund und Höhe auf das Beschäftigungsverhältnis zurückzuführen sind. Nach § 4 Nr. 1 und 2 des Anhangs sind derartige Leistungen Teilzeitbeschäftigten entsprechend dem zeitlichen Verhältnis der Teilzeit zur Vollzeit, d.h. strikt zeitanteilig zu gewähren (BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 72.08 -, Juris Rn. 17 ff.).
31 
Eine Ungleichbehandlung liegt immer dann vor, wenn bei gleicher Arbeit und gleicher Anzahl Stunden, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, die den Vollzeitbeschäftigten gezahlte Vergütung höher ist als diejenige, die Teilzeitbeschäftigten gezahlt wird. Sie liegt insbesondere dann vor, wenn ein teilzeitbeschäftigter Lehrer, der über seine individuelle Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit leistet, für diese Arbeit weniger Vergütung erhält als ein vollzeitbeschäftigter Lehrer für dieselbe Arbeitszeit (BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 2 C 128.07 -, Juris Rn. 16 zu Art. 141 Abs. 2 Satz 2 EGV, nunmehr Art. 157 Abs. 1 und 2 AEUV), wobei zur „Vergütung“ auch das Ruhegehalt zählt (s.o.).
32 
bb) Nach diesen Maßstäben stellt die Nichtberücksichtigung der vom Kläger geleisteten Mehrarbeit eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung dar. Denn obwohl er vom 17.08.1992 bis zum 12.08.1993 wie ein Vollzeitbeschäftigter als Lehrer im Angestelltenverhältnis gearbeitet hat, wird nach den gesetzlichen Vorschriften die Zeit nur im Umfang seiner festgesetzten Teilzeitquote von 11/23 als ruhegehaltfähig berücksichtigt, während sie bei einem Vollzeitbeschäftigten vollständig, d.h. im Umfang von 23/23 berücksichtigt würde. Eine Ungleichbehandlung liegt auch für die Zeit bis Mitte August 1994 vor, während der der Kläger im Beamtenverhältnis beschäftigt war. Indem die Zeit nicht entsprechend dem tatsächlichen Beschäftigungsumfang von 22/23, sondern nur mit der festgesetzten Teilzeitquote von 17/23 berücksichtigt wurde, erfolgte eine über den Grundsatz „pro rata temporis“ hinausgehende Schlechterbehandlung - obwohl der Kläger nur im Umfang von 1/23 der Arbeitszeit weniger gearbeitet hat als ein Vollzeitbeschäftigter, wurde seine Dienstzeit im Umfang von 6/23 weniger bei der Festsetzung des Ruhegehalts berücksichtigt.
33 
Der Senat teilt damit nicht die Auffassung des Beklagten, es liege bereits keine Ungleichbehandlung vor. Zwar ist geleistete Mehrarbeit auch bei Vollzeitbeschäftigten nicht ruhegehaltfähig. Entscheidend ist jedoch, dass ein Vollzeitbeschäftigter ein höheres Ruhegehalt erhält als ein Teilzeitbeschäftigter, auch wenn dieser unter Berücksichtigung seiner Mehrarbeit - die im Falle des Klägers unstreitig sogar für beide Schuljahre von seiner Beschäftigungsstelle eingeplant war, um ihm eine finanzielle Aufstockung zu ermöglichen - gleich viel gearbeitet hat. Dass auch von Teilzeitbeschäftigten entsprechend ihrer Teilzeitquote eine gewisse Anzahl Mehrarbeitsstunden ausgleichsfrei zu leisten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 2 C 27.09 -, Juris), ist insoweit für das Ruhegehalt nicht von Bedeutung. Eine der Richtlinie 97/81/EG ebenfalls widersprechende Schlechterstellung der Vollzeitbeschäftigten durch Überkompensation der Teilzeitbeschäftigte treffenden Nachteile liegt darin nicht (vgl. wiederum BVerwG, a.a.O., Rn. 25).
34 
c) Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt.
35 
aa) Sachliche Gründe, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (§ 4 Nr. 1 des Anhangs zur Richtlinie 97/81/EG), sind Gründe, die nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Beschäftigungsumfangs zu tun haben und auch nicht dazu führen, dass tragende Grundsätze des Unionsrechts ausgehöhlt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 2 C 27.09 -, Juris Rn. 14). Eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitbeschäftigten kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass sie in einer allgemeinen und abstrakten Norm des nationalen Rechts wie einem Gesetz oder einem Tarifvertrag vorgesehen ist. Die festgestellte Ungleichbehandlung muss durch das Vorhandensein genau bezeichneter, konkreter Umstände gerechtfertigt sein, die die betreffende Beschäftigungsbedingung in ihrem speziellen Zusammenhang und auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien für die Prüfung der Frage kennzeichnen, ob die Ungleichbehandlung einem echten Bedarf entspricht und ob sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist. Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung Teilzeitarbeitsverträge geschlossen wurden, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (EuGH, Urteil vom 05.05.2022 - C-265/20 -, Juris Rn. 53 f.).
36 
bb) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, ein Rechtfertigungsgrund sei im aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip sowie im Leistungsprinzip zu sehen und in der Art und Weise, in welcher dies bei der Berechnung der Altersversorgungsbezüge im Falle von Teilzeitbeschäftigung verwirklicht werde, nämlich in Orientierung an der normativen Arbeitszeit und damit am Statusamt und nicht an der tatsächlich geleisteten Arbeit.
37 
Aus Sicht des Senats rechtfertigt dies die Ungleichbehandlung nicht. Zwar ist, wie das Verwaltungsgericht herausgestellt hat, der Dienstherr wegen des Alimentationsprinzips zur Zahlung am Statusamt ausgerichteter Bezüge verpflichtet, und zwar auch dann, wenn die tatsächlich geleistete Dienstzeit insbesondere wegen Krankheit hinter der normativ festgelegten zurückbleibt. Dieses Prinzip gilt für alle Beamten und kann hier keine Ungleichbehandlung rechtfertigen. So wie sich mit dieser Erwägung nicht bezogen auf die Besoldung rechtfertigen lässt, dass ein teilzeitbeschäftigter Lehrer, der über seine individuelle Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit leistet, für diese Arbeit weniger Vergütung erhält als ein vollzeitbeschäftigter Lehrer für dieselbe Arbeitszeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 2 C 128.07 -, Juris), lässt sich damit auch eine Ungleichbehandlung bei den Versorgungsbezügen nicht rechtfertigen.
38 
Eine Rechtfertigung ergibt sich auch nicht aus den vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen praktischen Schwierigkeiten, die mit einer Anerkennung der Ruhegehaltfähigkeit von Überstunden verbunden sein können. Zwar verweist das Gericht zutreffend darauf, dass der mit der Vergütung von Mehrarbeit verbundene Verwaltungsaufwand ein anderer ist als der, der mit ihrer Berücksichtigung als ruhegehaltfähig einhergeht. Denn während die Vergütung in der Regel zeitnah und abschnittsweise erfolgt, erfolgt die Berechnung des Ruhegehalts zumeist nach jahrzehntelanger Dienstzeit. Auch dürfte ein Fall wie der des Klägers, der zum Ausgleich für die Einstellungsteilzeit für ein ganzes Schuljahr mit festem Mehrarbeitsumfang eingeplant war, eher die Ausnahme und Mehrarbeit in der Regel vereinzelt und in wechselndem Umfang geleistet sein, sodass der Berechnung des Ruhegehalts ein mitunter sehr hoher Berechnungsaufwand zugrunde läge.
39 
Zwar hat auch der Europäische Gerichtshof im Falle eines Besoldungssystemwechsels anerkannt, dass „nicht verlangt werden (kann), dass jeder Einzelfall individuell geprüft wird, um frühere Erfahrungszeiten im Nachhinein und individuell festzustellen, da die fragliche Regelung in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht handhabbar bleiben muss“ (EuGH, Urteil vom 19.06.2014 - C-501/12 u.a. -, Juris Rn. 78 zum Verbot der Diskriminierung wegen des Alters nach Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG). Grundsätzlich jedoch vermögen administrative Schwierigkeiten eine Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen (EuGH, a.a.O. Rn. 77). Hinzu kommt, dass eine individuelle Entgeltberechnung bei Mehrarbeit im Besoldungssystem bereits angelegt ist (vgl. zu diesem Aspekt EuGH, Urteil vom 26.09.2013 - C-546/11 -, Juris Rn. 71). Zeiträume der Mehrarbeit sind aktenmäßig dokumentiert bzw. können ohne weiteres dokumentiert werden und müssen im Rahmen der Berechnung des Ruhegehalts nicht erstmals festgestellt, sondern allein rechnerisch berücksichtigt werden. Daher lässt sich die Ungleichbehandlung hier auch nicht mit dem Verwaltungsaufwand rechtfertigen, obwohl er wie dargelegt bei der Versorgung größer ist als bei der Besoldung.
40 
Soweit schließlich der Beklagte darauf verweist, dass der Kläger auf die Erhöhung seiner Teilzeitquote hätte hinwirken können, wird dies dem Umstand nicht gerecht, dass der Kläger - unstreitig - stets vollzeitbeschäftigt sein wollte, ihm aber nur eine Teilzeitbeschäftigung mit Aufstockung „angeboten“ wurde. Wegen der Beschäftigung im tatsächlich gewünschten Umfang - wenn auch nicht im Status eines (nahezu) Vollzeitbeschäftigten - kann auch die Frage nach der Rechtswidrigkeit der Einstellungsteilzeit und der Möglichkeit von Primärrechtsschutz offenbleiben.
41 
Auf das in Art. 157 Abs. 1 AEUV normierte Diskriminierungsverbot kommt es damit nicht mehr an.
42 
III. Soweit der Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt wurde, beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger begehrte eine Erhöhung der als ruhegehaltfähig anerkannten Zeit um insgesamt ungefähr vierdreiviertel Jahre (drei Jahre Ausbildung, ein Jahr Studium, ungefähr ein halbes Jahr durch Anerkennung der ein Jahr lang im Angestelltenverhältnis verrichteten Lehrtätigkeit im Umfang von 23/23 statt 11/23 und ungefähr ein viertel Jahr durch Anerkennung seines ersten Jahres im Beamtenverhältnis bis Mitte 1994 im Umfang von 22/23 statt 17/23). Erfolg hatte die Klage insoweit im Umfang von ungefähr eindreiviertel Jahren. Dabei hätte - nach den unbestrittenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Streitwertbeschluss - eine Anerkennung aller vom Kläger geltend gemachter Zeiten zu einer Erhöhung des Ruhegehalts um monatlich 332,91 EUR geführt, wobei für die Kostenquote entsprechend der Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG der dreifache Jahresbetrag i.H.v. 11.984,76 EUR zugrunde zu legen ist. Der Kläger obsiegt insoweit im Umfang von 7/19, der Beklagte von 12/19.
43 
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Denn für die auf Korrektur der Versorgungsauskunft gerichtete Klage bestand voraussichtlich kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Versorgungsauskunft stellt gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG keine verbindliche Zusage über die Höhe der späteren Versorgungsansprüche dar und steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen. Die Versorgungsauskunft soll „über den aktuellen Versorgungs-‚Anspruch‘ des Beamten Aufschluss geben“ (LT-Drs. 14/6694, S. 532; vgl. Hebeler, Die beamtenrechtliche Versorgungsauskunft, DÖD 2015, S. 301 und 305 Fn. 24). Ob die Auskunft eher darauf gerichtet ist, Auskunft über den gegenwärtigen Stand der Versorgungsanwartschaft zu geben, oder - zur Anregung weiterer Altersvorsorge - eine Prognose über die künftige Versorgung enthält, kann dahingestellt bleiben. Beide Zwecke lassen nicht erkennen, welcher Mehrwert für den Kläger mit einer geänderten Auskunft einhergehen sollte. Eine Entscheidung über die Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten ermöglicht bereits § 3 Abs. 2 LBeamtVG (vgl. auch § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG a.F.). Über die tatsächliche Anerkennung als ruhegehaltfähig wird erst mit dem Versorgungsfestsetzungsbescheid entschieden. Soweit das Verwaltungsgericht in dem Widerspruchsbescheid eine verbindliche Regelung gesehen hat, ergibt sich allein daraus noch kein Rechtsschutzbedürfnis. Insoweit ist im Rahmen der Kostenquote ein Wert von 5.000 EUR anzusetzen.
44 
Insgesamt obsiegt der Kläger damit zu einem Anteil von (11.984,76 x 7/19) / (11.984,76 x 12/19 + 5.000), was eine Kostenquote von ungefähr ein Viertel zu drei Viertel ergibt.
45 
Die Revision wird zugelassen, weil die Frage der Ruhegehaltfähigkeit von Mehrarbeit grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
46 
Beschluss vom 19. Juli 2022
47 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 16.984,76 EUR (11.984,76 + 5.000) festgesetzt.
48 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die Berufung ist zulässig und im sich aus dem Tenor ergebenden Umfang auch begründet.
16 
I. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist sie gemäß § 124a Abs. 3 Sätze 1 und 3 VwGO fristgerecht begründet worden. Die Klageänderung durch Einbeziehung des Versorgungsfestsetzungsbescheids ist mit Einverständnis des Beklagten erfolgt und daher nach § 125 Abs. 1 Satz 1, § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Weitere Hindernisse stehen der Überprüfung des - unstreitig wegen Einlegung eines noch nicht beschiedenen Widerspruchs nicht bestandskräftig gewordenen - Versorgungsfestsetzungsbescheids durch den Senat nicht entgegen. Insbesondere ist die Durchführung des Vorverfahrens entbehrlich. Denn der Beklagte hat sich hinsichtlich der Ruhegehaltfähigkeit der Zeiten bereits im noch gegen die Versorgungsauskunft gerichteten Verfahren festgelegt (BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23.12 -, Juris Rn. 37).
17 
Soweit die Beteiligten - hinsichtlich der ursprünglich streitgegenständlichen Versorgungsauskunft - übereinstimmend das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts in entsprechender Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO deklaratorisch für wirkungslos zu erklären.
18 
II. Die Berufung des Klägers ist nur teilweise begründet.
19 
1. Die Ausbildung zum Maler und Lackierer ist lediglich im Umfang von einem Jahr als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen; nur insoweit hat der Kläger einen Anspruch auf Änderung des Versorgungsfestsetzungsbescheids (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
20 
Hat - wie im Falle des Klägers - das Beamtenverhältnis oder ein unmittelbar vorangegangenes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, bereits am 31.12.2010 bestanden, finden gemäß 106 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG im Einzelnen bezeichnete Vorschriften des (Bundes-)Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) hinsichtlich der Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit neben den § 24 Abs. 1 und 2 und § 26 LBeamtVG weiterhin mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach den § 23 Abs. 6, § 101 LBeamtVG richtet.
21 
Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. kann die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. „Vorgeschrieben“ ist eine Ausbildung, wenn sie zur der Zeit ihrer Ableistung aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich ist (Senatsurteil vom 17.12.2015 - 4 S 1211/14 -, Juris Rn. 23 m.w.N.). Es kommt daher nicht wie geltend gemacht darauf an, welche Anforderungen in Niedersachsen galten, als der Kläger dort Studium und Vorbereitungsdienst absolviert hat. Maßgeblich ist vielmehr die baden-württembergische Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Dienstes an beruflichen Schulen (APrObSchhD) vom 31.08.1984 (GBl. S. 584). Gemäß deren § 2 Abs. 3 mussten „übrige“ Bewerber, d.h. solche, die - wie der Kläger - nicht die Wissenschaftliche oder die Künstlerische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien abgelegt haben, eine ihrer Fachrichtung und zugleich dem Lehramt dienliche Betriebspraxis von (nur) mindestens einem Jahr nachweisen, um zum Vorbereitungsdienst zugelassen zu werden. Eine Berücksichtigung der Ausbildung zum Maler und Lackierer in größerem Umfang kommt daher nicht in Betracht.
22 
Vorgeschriebene Ausbildungszeiten im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. sind in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, wenn der Beamte für die Ausbildungszeiten keine andere Anwartschaft auf eine Altersversorgung erworben hat. Das nach dem Gesetzeswortlaut eröffnete behördliche Ermessen ist dann auf Null reduziert (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 2 C 49.10 -, Juris Rn. 14). Für eine derartige Anwartschaft bestehen keine Anhaltspunkte. Solche hat insbesondere auch der Beklagte weder gesehen, als er die Ausbildungszeit - in wechselndem Umfang - in Versorgungsauskünften berücksichtigt hat, noch zum Anlass genommen, seinerseits gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berufung einzulegen, als er zur Anerkennung der Ausbildung im Umfang von einem Jahr verurteilt wurde. Auch andere Umstände, die eine auf Nichtberücksichtigung zielende Ermessensbetätigung tragen könnten, hat der Beklagte nicht geltend gemacht.
23 
Eine weitergehende Berücksichtigung der Ausbildungszeit kommt hingegen nicht in Betracht. § 12 BeamtVG a.F., nach dem sich im Falle des Klägers die Berücksichtigung von Ausbildungszeiten richtet, sieht die Berücksichtigung von Zeiten, die für die Wahrnehmung des Amtes bloß förderlich, aber nicht vorgeschrieben sind, nur gemäß Absatz 2 Satz 1 für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr vor. Indem § 106 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG nur einzelne Vorschriften dieses Gesetzes für anwendbar erklärt - § 24 Abs. 1 und 2 und § 26 LBeamtVG sowie hinsichtlich der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten § 23 Abs. 6, § 101 LBeamtVG -, bringt die Norm auch zum Ausdruck, dass bei Beamten, deren Beamtenverhältnis bereits am 31.12.2010 (also vor Inkrafttreten des Gesetzes) bestanden hat, weitere „aktuelle“ Vorschriften zu Vordienst- und Ausbildungszeiten keine Anwendung finden sollen (vgl. auch LT-Drs. 14/6694, S. 555 f. zu § 106 Abs. 5 LBeamtVG: „Für vorhandene Beamte gilt hinsichtlich der Berücksichtigung von Ausbildungs-, Vordienstzeiten und sonstigen Zeiten die bisher geltende Rechtslage grundsätzlich fort.“). Nicht einschlägig ist daher insbesondere auch § 23 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG, der die Ruhegehaltfähigkeit förderlicher Zeiten regelt.
24 
2. Der Kläger hat des Weiteren keinen Anspruch auf die Berücksichtigung seines Architekturstudiums. Wie bereits unter 1. ausgeführt, sind im Falle des Klägers keine Vorschriften einschlägig, die eine Berücksichtigung bloß förderlicher Zeiten vorsehen. Im Übrigen gibt § 106 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG vor, dass die bezeichneten Vorschriften des (Bundes-)Beamtenversorgungsgesetzes alter Fassung mit der Maßgabe Anwendung finden, dass sich die Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach den § 23 Abs. 6, § 101 LBeamtVG richtet. Nach § 23 Abs. 6 LBeamtVG sind bis zu einer Gesamtzeit von 855 Tagen Zeiten einer abgeschlossenen, förderlichen Hochschulausbildung ruhegehaltfähig. Damit scheidet eine Berücksichtigung des Architekturstudiums aus, weil bereits sein Studium der Farbtechnik und Raumgestaltung im Umfang von 855 Tagen als ruhegehaltfähig anerkannt und damit die für die Berücksichtigung von Hochschulzeiten geltende Höchstgrenze erreicht wurde und er im Übrigen das Architekturstudium nicht abgeschlossen, sondern „nur“ das Vordiplom erworben hat.
25 
3. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch darauf, dass die Zeit vom 17.08.1992 bis zum 12.08.1993 im Umfang von 23/23 und die Zeit vom 16.08.1993 bis zum 21.08.1994 im Umfang von 22/23 Wochenstunden als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, d.h. unter Berücksichtigung der geleisteten Mehrarbeit.
26 
a) Die ab Mitte August 1993 im Beamtenverhältnis auf Probe verbrachte Zeit ist nach § 106 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. ruhegehaltfähig. Allerdings sind nach § 6 Abs. 1 Satz 3 HS 1 BeamtVG a.F. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
27 
Auf die vom 17.08.1992 bis zum 12.08.1993 im Angestelltenverhältnis verbrachte Zeit findet § 106 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG i.V.m. § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. Anwendung. Danach sollen als ruhegehaltfähig auch Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat und es sich um Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung handelt. Diese Voraussetzungen sind im Falle der unmittelbar vor der Ernennung zum Beamten auf Probe im Angestelltenverhältnis verbrachten Lehrtätigkeit des Klägers unstreitig erfüllt; atypische Umstände, die trotz der Soll-Vorschrift gegen eine Anrechnung sprechen, sind nicht erkennbar (vgl. allgemein zur Vorschrift BVerwG, Beschluss vom 05.12.2011 - 2 B 103.11 -, Juris Rn. 7-10 m.w.N. sowie speziell zur Ausgestaltung als Soll-Vorschrift Senatsurteil vom 22.11.1988 - 4 S 2669/87 -, Juris Rn. 33). Dabei dürfen nach § 10 Satz 3 BeamtVG a.F. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
28 
§ 6 Abs. 1 Satz 3 HS 1 sowie § 10 Satz 3 BeamtVG a.F. tragen dem unionsrechtlichen Grundsatz „pro rata temporis“ Rechnung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.09.2013 - 2 C 52.11 -, Juris Rn. 22 ff.).
29 
b) Das Abstellen auf die festgesetzte Teilzeitquote unter Außerachtlassung der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit stellt eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten dar.
30 
aa) Der Anhang der Richtlinie Nr. 97/81/EG des Rates vom 15.12.1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeiter enthält die von der Union der europäischen Industrie- und Arbeitgeberverbände, dem Europäischen Gewerkschaftsbund und dem Europäischen Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft geschlossene Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit. Aufgrund der Übernahme als Anhang in die Richtlinie Nr. 97/81/EG wird diese Vereinbarung zu einem Bestandteil der Richtlinie und nimmt an deren Bindungswirkung für die Mitgliedstaaten teil. Diese sind verpflichtet, ihr Recht den inhaltlichen Vorgaben der Rahmenvereinbarung anzupassen (vgl. Art. 288 Abs. 3 AEUV). Nach der Präambel des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG verfolgt die Rahmenvereinbarung den Zweck, Diskriminierungen von Teilzeitbeschäftigten zu beseitigen und einen Beitrag zur Entwicklung der Teilzeitarbeitsmöglichkeiten zu leisten. Dementsprechend schreibt § 4 Nr. 1 vor, dass Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen nicht nur deswegen gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten schlechter behandelt werden dürfen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Nach § 4 Nr. 2 gilt, wo dies angemessen ist, der Pro-rata-temporis-Grundsatz. Daraus folgt, dass sich Teilzeitbeschäftigung nur in quantitativer, nicht aber in qualitativer Hinsicht von gleicher oder gleichwertiger Vollzeitbeschäftigung unterscheiden darf. Folglich sind ungleiche Beschäftigungsbedingungen für Voll- und Teilzeitbeschäftigte nach § 4 Nr. 1 und 2 des Anhangs der Richtlinie im Regelfall nur insoweit zulässig, als die Ungleichbehandlung dem unterschiedlichen zeitlichen Arbeitsumfang Rechnung trägt. Nach dem Zweck des Anhangs umfasst der in § 4 Nr. 1 verwendete Begriff der Beschäftigungsbedingungen die Gesamtheit der Rechte und Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis. Hierzu gehören Entgelte für die Arbeitsleistung und damit auch Leistungen der Altersversorgung wie das Ruhegehalt, die nach Grund und Höhe auf das Beschäftigungsverhältnis zurückzuführen sind. Nach § 4 Nr. 1 und 2 des Anhangs sind derartige Leistungen Teilzeitbeschäftigten entsprechend dem zeitlichen Verhältnis der Teilzeit zur Vollzeit, d.h. strikt zeitanteilig zu gewähren (BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 72.08 -, Juris Rn. 17 ff.).
31 
Eine Ungleichbehandlung liegt immer dann vor, wenn bei gleicher Arbeit und gleicher Anzahl Stunden, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, die den Vollzeitbeschäftigten gezahlte Vergütung höher ist als diejenige, die Teilzeitbeschäftigten gezahlt wird. Sie liegt insbesondere dann vor, wenn ein teilzeitbeschäftigter Lehrer, der über seine individuelle Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit leistet, für diese Arbeit weniger Vergütung erhält als ein vollzeitbeschäftigter Lehrer für dieselbe Arbeitszeit (BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 2 C 128.07 -, Juris Rn. 16 zu Art. 141 Abs. 2 Satz 2 EGV, nunmehr Art. 157 Abs. 1 und 2 AEUV), wobei zur „Vergütung“ auch das Ruhegehalt zählt (s.o.).
32 
bb) Nach diesen Maßstäben stellt die Nichtberücksichtigung der vom Kläger geleisteten Mehrarbeit eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung dar. Denn obwohl er vom 17.08.1992 bis zum 12.08.1993 wie ein Vollzeitbeschäftigter als Lehrer im Angestelltenverhältnis gearbeitet hat, wird nach den gesetzlichen Vorschriften die Zeit nur im Umfang seiner festgesetzten Teilzeitquote von 11/23 als ruhegehaltfähig berücksichtigt, während sie bei einem Vollzeitbeschäftigten vollständig, d.h. im Umfang von 23/23 berücksichtigt würde. Eine Ungleichbehandlung liegt auch für die Zeit bis Mitte August 1994 vor, während der der Kläger im Beamtenverhältnis beschäftigt war. Indem die Zeit nicht entsprechend dem tatsächlichen Beschäftigungsumfang von 22/23, sondern nur mit der festgesetzten Teilzeitquote von 17/23 berücksichtigt wurde, erfolgte eine über den Grundsatz „pro rata temporis“ hinausgehende Schlechterbehandlung - obwohl der Kläger nur im Umfang von 1/23 der Arbeitszeit weniger gearbeitet hat als ein Vollzeitbeschäftigter, wurde seine Dienstzeit im Umfang von 6/23 weniger bei der Festsetzung des Ruhegehalts berücksichtigt.
33 
Der Senat teilt damit nicht die Auffassung des Beklagten, es liege bereits keine Ungleichbehandlung vor. Zwar ist geleistete Mehrarbeit auch bei Vollzeitbeschäftigten nicht ruhegehaltfähig. Entscheidend ist jedoch, dass ein Vollzeitbeschäftigter ein höheres Ruhegehalt erhält als ein Teilzeitbeschäftigter, auch wenn dieser unter Berücksichtigung seiner Mehrarbeit - die im Falle des Klägers unstreitig sogar für beide Schuljahre von seiner Beschäftigungsstelle eingeplant war, um ihm eine finanzielle Aufstockung zu ermöglichen - gleich viel gearbeitet hat. Dass auch von Teilzeitbeschäftigten entsprechend ihrer Teilzeitquote eine gewisse Anzahl Mehrarbeitsstunden ausgleichsfrei zu leisten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 2 C 27.09 -, Juris), ist insoweit für das Ruhegehalt nicht von Bedeutung. Eine der Richtlinie 97/81/EG ebenfalls widersprechende Schlechterstellung der Vollzeitbeschäftigten durch Überkompensation der Teilzeitbeschäftigte treffenden Nachteile liegt darin nicht (vgl. wiederum BVerwG, a.a.O., Rn. 25).
34 
c) Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt.
35 
aa) Sachliche Gründe, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (§ 4 Nr. 1 des Anhangs zur Richtlinie 97/81/EG), sind Gründe, die nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Beschäftigungsumfangs zu tun haben und auch nicht dazu führen, dass tragende Grundsätze des Unionsrechts ausgehöhlt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 2 C 27.09 -, Juris Rn. 14). Eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitbeschäftigten kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass sie in einer allgemeinen und abstrakten Norm des nationalen Rechts wie einem Gesetz oder einem Tarifvertrag vorgesehen ist. Die festgestellte Ungleichbehandlung muss durch das Vorhandensein genau bezeichneter, konkreter Umstände gerechtfertigt sein, die die betreffende Beschäftigungsbedingung in ihrem speziellen Zusammenhang und auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien für die Prüfung der Frage kennzeichnen, ob die Ungleichbehandlung einem echten Bedarf entspricht und ob sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist. Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung Teilzeitarbeitsverträge geschlossen wurden, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (EuGH, Urteil vom 05.05.2022 - C-265/20 -, Juris Rn. 53 f.).
36 
bb) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, ein Rechtfertigungsgrund sei im aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip sowie im Leistungsprinzip zu sehen und in der Art und Weise, in welcher dies bei der Berechnung der Altersversorgungsbezüge im Falle von Teilzeitbeschäftigung verwirklicht werde, nämlich in Orientierung an der normativen Arbeitszeit und damit am Statusamt und nicht an der tatsächlich geleisteten Arbeit.
37 
Aus Sicht des Senats rechtfertigt dies die Ungleichbehandlung nicht. Zwar ist, wie das Verwaltungsgericht herausgestellt hat, der Dienstherr wegen des Alimentationsprinzips zur Zahlung am Statusamt ausgerichteter Bezüge verpflichtet, und zwar auch dann, wenn die tatsächlich geleistete Dienstzeit insbesondere wegen Krankheit hinter der normativ festgelegten zurückbleibt. Dieses Prinzip gilt für alle Beamten und kann hier keine Ungleichbehandlung rechtfertigen. So wie sich mit dieser Erwägung nicht bezogen auf die Besoldung rechtfertigen lässt, dass ein teilzeitbeschäftigter Lehrer, der über seine individuelle Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit leistet, für diese Arbeit weniger Vergütung erhält als ein vollzeitbeschäftigter Lehrer für dieselbe Arbeitszeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 2 C 128.07 -, Juris), lässt sich damit auch eine Ungleichbehandlung bei den Versorgungsbezügen nicht rechtfertigen.
38 
Eine Rechtfertigung ergibt sich auch nicht aus den vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen praktischen Schwierigkeiten, die mit einer Anerkennung der Ruhegehaltfähigkeit von Überstunden verbunden sein können. Zwar verweist das Gericht zutreffend darauf, dass der mit der Vergütung von Mehrarbeit verbundene Verwaltungsaufwand ein anderer ist als der, der mit ihrer Berücksichtigung als ruhegehaltfähig einhergeht. Denn während die Vergütung in der Regel zeitnah und abschnittsweise erfolgt, erfolgt die Berechnung des Ruhegehalts zumeist nach jahrzehntelanger Dienstzeit. Auch dürfte ein Fall wie der des Klägers, der zum Ausgleich für die Einstellungsteilzeit für ein ganzes Schuljahr mit festem Mehrarbeitsumfang eingeplant war, eher die Ausnahme und Mehrarbeit in der Regel vereinzelt und in wechselndem Umfang geleistet sein, sodass der Berechnung des Ruhegehalts ein mitunter sehr hoher Berechnungsaufwand zugrunde läge.
39 
Zwar hat auch der Europäische Gerichtshof im Falle eines Besoldungssystemwechsels anerkannt, dass „nicht verlangt werden (kann), dass jeder Einzelfall individuell geprüft wird, um frühere Erfahrungszeiten im Nachhinein und individuell festzustellen, da die fragliche Regelung in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht handhabbar bleiben muss“ (EuGH, Urteil vom 19.06.2014 - C-501/12 u.a. -, Juris Rn. 78 zum Verbot der Diskriminierung wegen des Alters nach Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG). Grundsätzlich jedoch vermögen administrative Schwierigkeiten eine Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen (EuGH, a.a.O. Rn. 77). Hinzu kommt, dass eine individuelle Entgeltberechnung bei Mehrarbeit im Besoldungssystem bereits angelegt ist (vgl. zu diesem Aspekt EuGH, Urteil vom 26.09.2013 - C-546/11 -, Juris Rn. 71). Zeiträume der Mehrarbeit sind aktenmäßig dokumentiert bzw. können ohne weiteres dokumentiert werden und müssen im Rahmen der Berechnung des Ruhegehalts nicht erstmals festgestellt, sondern allein rechnerisch berücksichtigt werden. Daher lässt sich die Ungleichbehandlung hier auch nicht mit dem Verwaltungsaufwand rechtfertigen, obwohl er wie dargelegt bei der Versorgung größer ist als bei der Besoldung.
40 
Soweit schließlich der Beklagte darauf verweist, dass der Kläger auf die Erhöhung seiner Teilzeitquote hätte hinwirken können, wird dies dem Umstand nicht gerecht, dass der Kläger - unstreitig - stets vollzeitbeschäftigt sein wollte, ihm aber nur eine Teilzeitbeschäftigung mit Aufstockung „angeboten“ wurde. Wegen der Beschäftigung im tatsächlich gewünschten Umfang - wenn auch nicht im Status eines (nahezu) Vollzeitbeschäftigten - kann auch die Frage nach der Rechtswidrigkeit der Einstellungsteilzeit und der Möglichkeit von Primärrechtsschutz offenbleiben.
41 
Auf das in Art. 157 Abs. 1 AEUV normierte Diskriminierungsverbot kommt es damit nicht mehr an.
42 
III. Soweit der Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt wurde, beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger begehrte eine Erhöhung der als ruhegehaltfähig anerkannten Zeit um insgesamt ungefähr vierdreiviertel Jahre (drei Jahre Ausbildung, ein Jahr Studium, ungefähr ein halbes Jahr durch Anerkennung der ein Jahr lang im Angestelltenverhältnis verrichteten Lehrtätigkeit im Umfang von 23/23 statt 11/23 und ungefähr ein viertel Jahr durch Anerkennung seines ersten Jahres im Beamtenverhältnis bis Mitte 1994 im Umfang von 22/23 statt 17/23). Erfolg hatte die Klage insoweit im Umfang von ungefähr eindreiviertel Jahren. Dabei hätte - nach den unbestrittenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Streitwertbeschluss - eine Anerkennung aller vom Kläger geltend gemachter Zeiten zu einer Erhöhung des Ruhegehalts um monatlich 332,91 EUR geführt, wobei für die Kostenquote entsprechend der Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG der dreifache Jahresbetrag i.H.v. 11.984,76 EUR zugrunde zu legen ist. Der Kläger obsiegt insoweit im Umfang von 7/19, der Beklagte von 12/19.
43 
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Denn für die auf Korrektur der Versorgungsauskunft gerichtete Klage bestand voraussichtlich kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Versorgungsauskunft stellt gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG keine verbindliche Zusage über die Höhe der späteren Versorgungsansprüche dar und steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen. Die Versorgungsauskunft soll „über den aktuellen Versorgungs-‚Anspruch‘ des Beamten Aufschluss geben“ (LT-Drs. 14/6694, S. 532; vgl. Hebeler, Die beamtenrechtliche Versorgungsauskunft, DÖD 2015, S. 301 und 305 Fn. 24). Ob die Auskunft eher darauf gerichtet ist, Auskunft über den gegenwärtigen Stand der Versorgungsanwartschaft zu geben, oder - zur Anregung weiterer Altersvorsorge - eine Prognose über die künftige Versorgung enthält, kann dahingestellt bleiben. Beide Zwecke lassen nicht erkennen, welcher Mehrwert für den Kläger mit einer geänderten Auskunft einhergehen sollte. Eine Entscheidung über die Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten ermöglicht bereits § 3 Abs. 2 LBeamtVG (vgl. auch § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG a.F.). Über die tatsächliche Anerkennung als ruhegehaltfähig wird erst mit dem Versorgungsfestsetzungsbescheid entschieden. Soweit das Verwaltungsgericht in dem Widerspruchsbescheid eine verbindliche Regelung gesehen hat, ergibt sich allein daraus noch kein Rechtsschutzbedürfnis. Insoweit ist im Rahmen der Kostenquote ein Wert von 5.000 EUR anzusetzen.
44 
Insgesamt obsiegt der Kläger damit zu einem Anteil von (11.984,76 x 7/19) / (11.984,76 x 12/19 + 5.000), was eine Kostenquote von ungefähr ein Viertel zu drei Viertel ergibt.
45 
Die Revision wird zugelassen, weil die Frage der Ruhegehaltfähigkeit von Mehrarbeit grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
46 
Beschluss vom 19. Juli 2022
47 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 16.984,76 EUR (11.984,76 + 5.000) festgesetzt.
48 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen