| |
| Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO). |
|
| Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die zulässige Anfechtungsklage abweisen müssen, denn der angefochtene Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.04.2019 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.12.2019 sind rechtmäßig und verletzen daher die Klägerin nicht in ihren Rechten. |
|
| Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Rundfunkbeiträge im streitgegenständlichen Zeitraum Januar 2016 bis einschließlich September 2018 sind § 10 Abs. 5 Satz 1 und § 2 Abs. 1 RBStV. Danach ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Die Klägerin war im genannten Zeitraum unstreitig als Inhaberin der Wohnung B...straße ..., ... D... ..., rundfunkbeitragspflichtig, da sie dort bereits seit dem Jahr 2001 wohnte. Die Beitragspflicht und die Fälligkeit der Schuld für den jeweiligen Rundfunkbeitragspflichtigen ergeben sich - unabhängig vom Erlass eines Festsetzungsbescheids - bereits aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag selbst (§ 7 Abs. 1 und Abs. 3 RBStV). Auch die Höhe des Rundfunkbeitrags für den hier zu beurteilenden Zeitraum ist zwischen den Beteiligten unstreitig. |
|
| Davon ausgehend ist der Anspruch des Beklagten auf Zahlung der Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Januar 2016 bis einschließlich September 2018 nicht durch Zahlung erloschen. Denn die Klägerin hat für diesen Zeitraum mit den von ihrem Bankkonto per Lastschrifteinzug geleisteten Zahlungen nicht ihre eigene Beitragspflicht für ihre Wohnung in D... erfüllt. Sie hat vielmehr mit diesen Leistungen auf das Beitragskonto mit der Teilnehmer-Nummer 114 ... ... als Fürzahlerin die Rundfunkbeitragspflicht von H. B., ihrem früheren Ehemann, erfüllt (dazu 1.). Daraus folgend kann nicht beanstandet werden, dass der Beklagte ab Januar 2014 - und damit auch für den streitgegenständlichen Zeitraum - die Zahlungen der Wohnung B...straße ... in Stuttgart zuordnete, da H. B. unstreitig Inhaber dieser Wohnung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV war und er dementsprechend nach § 2 Abs. 1 RBStV für diese Wohnung den Rundfunkbeitrag zu entrichten hatte (dazu 2.). |
|
| 1. Für die Beurteilung der Frage, ob durch eine Zahlung die eigene Rundfunkbeitragsschuld getilgt oder - als sogenannter Fürzahler - auf die Beitragsschuld eines Dritten geleistet wird, ist die Regelung in § 267 BGB entsprechend anzuwenden (vgl. zur entsprechenden Anwendbarkeit im öffentlichen Recht Grüneberg in Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 267 Rn. 1; Krüger in MüKo, BGB, 9. Aufl., § 267 Rn. 3; für das Rundfunkgebühren-/Rundfunkbeitragsrecht OVG Bremen, Beschluss vom 10.03.2021 - 1 LA 336/20 - juris Rn. 3; VG Saarlouis, Urteil vom 08.09.2019 - 6 K 1219/17 - juris Rn. 25; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20.11.2009 - 4 LA 709/07 - juris Rn. 8). |
|
| Nach § 267 Abs. 1 BGB führt die Leistung eines Dritten - hier der Klägerin - nur dann zur Schulderfüllung, wenn der Dritte mit dem Willen leistet, die Verpflichtung des Schuldners - hier des H. B. - zu tilgen, und dies auch zum Ausdruck bringt; maßgeblich kommt es dabei aber nicht auf den tatsächlichen inneren Willen des Dritten an, sondern darauf, wie dessen Verhalten bei objektiver Betrachtung aus der Sicht des Zuwendungsempfängers zu beurteilen ist (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. etwa Urteil vom 31.01.2018 - XIII ZR 39/17 - juris Rn. 26; Urteil vom 27.09.2017 - IV ZR 39/16 - juris Rn. 17; Urteil vom 13.03.2014 - IX ZR 147/11 - juris Rn. 16; Urteil vom 08.04.2003 - VI ZR 423/01 - juris Rn. 14). Nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsscheinlehre kann es auf den Empfängerhorizont allerdings nur insoweit ankommen, als der Leistende zurechenbar einen Rechtsschein gesetzt hat (BGH, Urteil vom 13.03.2014, aaO juris Rn. 17; vgl. auch Bittner/Kolbe in Staudinger, BGB, § 267 Rn. 8 mwN). Fehlt subjektiv der Fremdtilgungswille kommt eine Drittleistung also nur in Betracht, wenn der Empfänger die Leistung als Zahlung eines Dritten auf fremde Schuld verstehen musste und der Zahlende diesen Eindruck zurechenbar hervorgerufen hat. |
|
| Danach kommt es für die Auslegung der Tilgungsbestimmung auch im Rundfunkbeitragsrecht nicht auf den inneren Willen des Leistenden, sondern auf den objektiven Empfängerhorizont des Zuwendungsempfängers und damit der Rundfunkanstalt an, wenn der Leistende zurechenbar einen Rechtsschein gesetzt hat. Durch irrtumsbedingte Zahlung der Rundfunkbeiträge für einen anderen Rundfunkbeitragspflichtigen wird der Leistende - wenn er einen zurechenbaren Rechtsschein gesetzt hat - nicht von der eigenen Rundfunkbeitragspflicht frei (vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 10.03.2021, aaO juris Rn. 3; VG Saarlouis, Urteil vom 18.09.2019, aaO juris Rn. 27; VG Magdeburg, Urteil vom 20.08.2018 - 6 A 58/17 - juris Rn. 30). |
|
| Die Klägerin hat bei der insoweit maßgeblichen objektiven Betrachtungsweise aus Sicht des Zuwendungsempfängers - hier des Beklagten - mit ihren Zahlungen die Rundfunkbeitragspflicht für H. B. erfüllt. Dies ergibt sich aus der an den Beklagten gerichteten Änderungsmitteilung vom 24.11.2010. In dieser ist unter der Rundfunkteilnehmer-Nummer 114 ... ..., mit der der damalige Ehemann der Klägerin - H. B. - seit Jahren als Rundfunkteilnehmer und damit als Rundfunkgebührenpflichtiger geführt worden war, in der Rubrik „Neuer Name“ ausdrücklich H. B. mit seiner damaligen Meldeadresse B...straße ... in D... eingetragen, die Rubrik „Änderung der Zahlungsweise“ enthält unter Namensnennung der Klägerin eine Lastschriftermächtigung zu ihrem Bankkonto ab dem 01.12.2010 und im Feld „Unterschrift/Stempel des Rundfunkteilnehmers und ggf. des Kontoinhabers“ haben sowohl H. B. als auch die Klägerin persönlich unterschrieben. Bei sinnorientierter Auslegung dieser Änderungsmitteilung kann diese nur so verstanden werden, dass die Klägerin für das Rundfunkgebührenkonto ihres damaligen Ehemanns eine Lastschriftermächtigung zu ihrem eigenen Bankkonto erteilt hat. Dass H. B. weiterhin Rundfunkteilnehmer und damit weiterhin als gebührenpflichtige Person geführt werden sollte, wird durch seine Namensnennung in der Rubrik „Neuer Name“ nochmals ausdrücklich bestätigt. Die Änderungsmitteilung bezog sich ausschließlich auf die Änderung der Zahlungsweise und damit auf die Leistungen der Rundfunkgebühren durch eine dritte Person, nämlich die Klägerin. Dass mit der Leistung der Klägerin nicht ihre eigene (damalige) Rundfunkgebührenpflicht, sondern die des schon bisher gebührenpflichtigen H. B. erfüllt werden sollte, haben H. B. und die Klägerin durch ihre Unterschrift ausdrücklich nochmals bestätigt. |
|
| Hätte die Klägerin das Rundfunkgebührenkonto auf ihren Namen und damit die Rundfunkgebührenpflicht übernehmen wollen, hätte sie dies bei lebensnaher Betrachtung in der Änderungsmitteilung vom 24.11.2010 mitgeteilt. Im Formular des Beklagten ist mit der Rubrik „Neuer Name“ ein Wechsel in der Person des Rundfunkteilnehmers und damit des Gebührenschuldners ausdrücklich und aus Sicht des Rundfunkteilnehmers unmissverständlich vorgesehen. Deshalb kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auf Grundlage der Änderungsmitteilung vom 24.11.2010 nicht von einer unklaren Tilgungsbestimmung der Klägerin ausgegangen werden. |
|
| Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin sinngemäß darauf, dem Beklagten sei die Trennung der Eheleute vor der Erteilung der Lastschriftermächtigung am 24.11.2010 mitgeteilt worden und deshalb habe dieser davon ausgehen müssen, mit der Lastschriftermächtigung werde ihre eigene Gebührenpflicht und nicht die ihres damaligen Ehepartners erfüllt. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang behauptet, bereits zum Zeitpunkt, in dem H. B. im Januar 2009 die Lastschriftermächtigung für sein Rundfunkteilnehmerkonto widerrufen habe, sei der Beklagte über ihre Trennung informiert worden, ist dies nicht glaubhaft. Ein entsprechender Schriftverkehr lässt sich der Verwaltungsakte nicht entnehmen, auch die Klägerin konnte eine solche Mitteilung nicht belegen. Zudem ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass H. B. in seiner E-Mail vom 19.01.2019, mit der er seine Bankeinzugsermächtigung widerrief, die Trennung von seiner Ehefrau mit keinem Wort erwähnte und auch nicht den naheliegenden Vorschlag machte, dass in Zukunft die Klägerin als Rundfunkteilnehmerin die Gebührenpflicht übernehmen werde. |
|
| Soweit die Klägerin darüber hinaus sinngemäß behauptet, auch vor Übersendung des Formulars für die Änderungsmitteilung im November 2010 sei dem Beklagten die Trennung der Eheleute mitgeteilt und es sei in diesem Zusammenhang insbesondere ausdrücklich darum gebeten worden, ihr eine Lastschriftermächtigung für „ihre Wohnung in D...“ zu übersenden, ist dies ebenfalls als Schutzbehauptung zu werten. Belege für eine solche Information finden sich in den Aktenvorgängen des Beklagten nicht. Zudem ist bei der Würdigung dieses Vortrags maßgeblich einzustellen, dass es der Klägerin und H. B. auf Grundlage des ihnen übersandten Formulars - wie bereits dargelegt - ohne Weiteres möglich gewesen wäre, anstatt eine Lastschriftermächtigung als Fürzahler zu erteilen, eine Änderung des Rundfunkteilnehmers und damit eine Änderung der gebührenpflichtigen Person vorzunehmen. Dies ist aber im Rahmen der Änderungsmitteilung vom 24.11.2010 gerade nicht erfolgt, obwohl sich eine solche Vorgehensweise nach den angeführten Behauptungen der Klägerin zur Trennung vom damaligen Ehemann geradezu aufgedrängt hätte. |
|
| Dass die Klägerin auf Grundlage der Änderungsmitteilung vom 24.11.2010 bei objektiver Betrachtung aus Sicht des Zuwendungsempfängers - und ihr zurechenbar - nicht ihre eigene Rundfunkgebührenpflicht, sondern die ihres damaligen Ehemanns erfüllte, konnte die Klägerin auch ihrem eigenen Kontoauszug entnehmen, in dem sowohl die Rundfunkteilnehmer-Nummer 114 ... ... als auch der Name des Rundfunkteilnehmers, d.h. von H. B., aufgeführt sind. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Verwaltungsgerichts, im Rahmen des Lastschriftverfahrens sei der Text des Verwendungszwecks nicht von der Klägerin, sondern vom Beklagten formuliert worden. Der Text entsprach den von der Klägerin gemachten Angaben in ihrer Änderungsmitteilung vom 24.11.2010. Im Hinblick auf die Angaben auf ihrem Kontoauszug hätte für sie jedenfalls aller Anlass bestanden, insoweit beim Beklagten nachzufragen und eine entsprechende Umschreibung des Teilnehmerkontos zu veranlassen, wenn die Leistung der Rundfunkgebühren als Fürzahlerin nicht ihrem (wahren) inneren Willen entsprochen und sie nicht mit Fremdtilgungswillen im Sinne von § 267 Abs. 1 BGB gehandelt hätte. |
|
| Der Umstand, dass aufgrund der Änderungsmitteilung vom 24.11.2010 nicht H. B. und damit der Gebührenschuldner selbst, sondern die Klägerin als Fürzahlerin auf dessen Gebührenschuld leistete, verpflichtete den Beklagten auch nicht zu weiteren Nachforschungen oder Nachfragen (vgl. dazu OVG Bremen, Beschluss vom 10.03.2021, aaO juris Rn. 8; VG Magdeburg, Urteil vom 20.08.2018, aaO juris Rn. 30). Für den Beklagten bestand insbesondere keine Veranlassung, durch Befragung des Fürzahlers dessen Motivation aufzuklären, zumal es auch keineswegs unüblich ist, dass jemand für eine andere Person die Gebühren- bzw. Beitragsschuld mit Erfüllungswirkung begleicht. So dürfte es häufig vorkommen, dass Eltern für ihre volljährigen, noch in Ausbildung befindlichen Kinder die Rundfunkgebühren bzw. Rundfunkbeiträge übernehmen. Der Gesetzgeber hat den Landesrundfunkanstalten insoweit auch keine Hinweis- und Nachforschungspflicht auferlegt, zumal im Massenverfahren des Rundfunkgebühren- bzw. Rundfunkbeitragseinzugs entsprechende Hinweise bzw. Nachforschungen nur mit einem hohen Verwaltungsaufwand möglich wären. |
|
| Neben der Sache liegt der in diesem Zusammenhang erfolgte Einwand des Verwaltungsgerichts, aus Sicht des Beklagten habe eine Trennung der Ehegatten bei objektiver Betrachtung zumindest nahegelegen, da die Klägerin im Rahmen ihrer Änderungsmitteilung am 24.11.2010 weiterhin die Adresse B...straße ... in D... angegeben habe, das Einwohnermeldeamt hingegen dem Beklagten am 08.03.2010 mitgeteilt habe, dass H. B. - der damalige Ehemann der Klägerin - bereits am 01.02.2010 in die B...straße ... in Stuttgart gezogen sei. Nach der anlassbezogenen Datenübermittlung durch das Einwohnermeldeamt vom 08.03.2010 behielt H. B. seinen Wohnsitz in der B...straße ... in D... bei, er meldete in Stuttgart lediglich einen zusätzlichen Wohnsitz an; auch wenn dem Beklagten bekannt gewesen wäre, dass es sich bei der Klägerin und H. B. um Eheleute handelte, liegt im Hinblick auf eine häufig beruflich veranlasste Anmeldung eines zusätzlichen Wohnsitzes eine Trennung der Ehegatten fern. Im Übrigen konnte der Beklagte aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Daten nicht wissen, dass H. B. der Ehemann der Klägerin war. |
|
| Die Klägerin hat ihre auf Grundlage der Änderungsmitteilung vom 24.11.2010 getroffene Tilgungsbestimmung, wonach ihre Zahlungen die Rundfunkgebühren- bzw. ab dem Jahr 2013 die Rundfunkbeitragsschuld von H. B. tilgen sollten, auch in der Folgezeit nicht geändert. Aus dem von ihr vorgelegten Kontoauszug vom 31.07.2018 war (auch für die Klägerin) ersichtlich, dass mit der von ihr erteilten Lastschriftermächtigung nach wie vor die Beitragspflicht von H. B. unter dessen Rundfunkbeitragskonto 114 ... ... erfüllt wurde. Hätte die Klägerin ab einem bestimmten Zeitpunkt und damit auch für den streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2016 bis einschließlich September 2018 eine abweichende Tilgungsbestimmung treffen und nicht mehr die Beitragspflicht für H. B. erfüllen wollen, hätte sie dies dem Beklagten selbst mitteilen müssen; eine solche abweichende Tilgungsbestimmung hat sie ersichtlich nicht vorgenommen. |
|
| 2. Davon ausgehend hat H. B. die Rundfunkgebührenpflicht bzw. ab dem 01.01.2013 die Rundfunkbeitragspflicht für die (auch) von der Klägerin bewohnte Wohnung in D... lediglich bis einschließlich Dezember 2013 erfüllt. Auf Grundlage der anlassbezogenen Meldedatenübermittlung der Einwohnermeldebehörde vom 30.01.2014 ist er zum 01.01.2014 aus dieser Wohnung ausgezogen und war damit nicht mehr beitragspflichtiger Inhaber dieser Wohnung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 RBStV. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann auch nicht beanstandet werden, dass der Beklagte aufgrund dieser Meldedatenübermittlung für das Beitragskonto des H. B. die Adresse berichtigt und ab Januar 2014 - und damit auch für den streitgegenständlichen Zeitraum - die von der Klägerin als Fürzahlerin geleisteten Zahlungen der Wohnung B...straße ... in Stuttgart zugeordnet hat. Da H. B. unstreitig Inhaber dieser Wohnung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 RBStV) und damit gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 und Abs. 3 RBStV für diese Wohnung zur Entrichtung der Rundfunkbeiträge verpflichtet war, erfüllten die Zahlungen der Klägerin diese gesetzliche Pflicht, zumal H. B. seine diesbezügliche Beitragspflicht nicht anderweitig erfüllte und er für diese Wohnung auch nicht von der Beitragspflicht befreit war. |
|
| Unerheblich ist der in diesem Zusammenhang erfolgte Einwand der Klägerin, die personenbezogene Führung des Beitragskontos und damit die Führung des Beitragskontos auf H. B. sei ihr nicht bekannt gewesen. Die personenbezogene Führung der Beitragskonten durch den Beklagten ist gesetzlich zwingend (vgl. dazu etwa auch OVG Bremen, Beschluss vom 10.03.2021, aaO juris Rn. 6; VG Saarlouis, Urteil vom 18.09.2019, aaO juris Rn. 31). Gesetzlicher Anknüpfungspunkt zur typisierten Erfassung der Möglichkeit für den Beitragspflichtigen, den Rundfunk zu empfangen, ist zwar die Wohnung, das daran anknüpfende Beitragsschuldverhältnis besteht aber stets zwischen einem Wohnungsinhaber und der zuständigen Landesrundfunkanstalt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16, u.a. - juris Rn. 107) ist der abzugeltende Vorteil der Möglichkeit der Nutzung des Rundfunkangebots immer personenbezogen zu verstehen, da es auf denjenigen Vorteil aus dem Rundfunkempfang ankommt, den die Beitragspflichtigen selbst und unmittelbar ziehen können. Der Rundfunkbeitrag wird damit für die jeweils individualisierte Möglichkeit des Rundfunkempfangs durch die einzelne Person erhoben (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, aaO juris Rn. 60). Folgerichtig kann Beitragsschuldner nur eine konkrete natürliche Person sein und nicht etwa eine Wohnung. Auch aus § 8 RBStV ergibt sich, dass die Beitragsnummer und damit das Beitragskonto personenbezogen und nicht wohnungsbezogen vergeben werden (vgl. § 8 Abs. 5 Nr. 3 RBStV: „die Beitragsnummer des für die neue Wohnung in Anspruch genommenen Beitragsschuldners“). |
|
| Die personenbezogene Führung der Teilnehmerkonten beim Beklagten war für die Klägerin - wie dargelegt - im Übrigen auf Grundlage ihrer eigenen Angaben in der Änderungsmitteilung vom 24.11.2010 und ihren dementsprechenden Kontoauszügen auch ersichtlich. Der Sache nach rügt die Klägerin im Kern vielmehr, ihr sei nicht bekannt gewesen, dass mit den von ihr geleisteten Zahlungen ab Januar 2014 nicht mehr der Rundfunkbeitrag für ihre eigene Wohnung in D..., sondern derjenige für die Wohnung ihres früheren Ehegatten in Stuttgart getilgt worden seien. Dabei handelt es sich jedoch um einen unbeachtlichen Motivirrtum, der keinen Niederschlag in ihrer Tilgungsbestimmung gefunden hat, die - wie dargelegt - nicht nach dem inneren Willen der Klägerin zu beurteilen ist. |
|
| Der Umstand, dass H. B. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz i.V.m. Abs. 4 Nr. 4 RBStV nicht selbst die Aufgabe seiner bisherigen Wohnung in D... und die Begründung eines Wohnsitzes in Stuttgart mitgeteilt hat, rechtfertigt es ebenfalls nicht, ab dem 01.01.2014 die Zahlungen weiterhin der Wohnung in D... zuzuordnen und insoweit die Beitragspflicht der Klägerin als erfüllt anzusehen. Diese Auffassung würde dazu führen, dass bei einem Verstoß gegen die Anzeigepflicht wie hier, die bei einem Umzug eines Beitragspflichtigen nach allgemeiner Lebenserfahrung sehr häufig vorkommt, die Beitragspflicht für die „neue“ Wohnung, die der Beitragspflichtige nach seinem Umzug im Sinne des § 2 Abs. 2 RBStV innehat, noch nicht erfüllt wäre und er allein wegen dieses Verstoßes doppelt - einmal für die „alte“ Wohnung wegen des Verstoßes gegen die Anzeigepflicht und zum zweiten für die „neue“ Wohnung nach § 2 Abs. 2 RBStV - herangezogen würde. Gegen diese Ansicht spricht bereits, dass der Beitragsschuldner nach einem Umzug die „alte“ Wohnung nicht mehr im Sinne von § 2 Abs. 2 RBStV innehat. Zudem können auf Grundlage der Systematik der §§ 7 und 8 RBStV allein aus dem Unterlassen einer Änderungsmitteilung im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz RBStV keine so weitreichenden Folgen zu Lasten des Beitragsschuldners abgeleitet werden. Nur für die Konstellation einer Abmeldung im Sinne von § 8 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 RBStV sieht die Regelung in § 7 Abs. 2 RBStV vor, dass die Beitragspflicht erst mit einer ordnungsgemäßen Abmeldung gegenüber der zuständigen Landesrundfunkanstalt und nicht bereits dann endet, wenn tatsächlich das Innehaben der Wohnung geendet hat. Eine entsprechende Rechtsfolge zu Lasten des Beitragspflichtigen hat der Gesetzgeber im Falle einer fehlenden bzw. nicht ordnungsgemäßen Änderungsmeldung - hier über den Umzug in eine neue Wohnung - nicht normiert. |
|
| 3. Zu Unrecht meint das Verwaltungsgericht schließlich, im Hinblick auf die anlassbezogene Meldedatenübermittlung vom 30.01.2014, wonach H. B. zum 01.01.2014 aus der Wohnung B...straße ... in D... ausgezogen und die aktuelle Adresse seit diesem Datum die Wohnung B...straße ... in Stuttgart war, habe für den Beklagten Veranlassung bestanden, den Sachverhalt weiter aufzuklären und insbesondere die Beitragspflicht für die bisherige Wohnung B...straße ... in D... durch entsprechende Nachfragen zu ermitteln. Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts können bei sinnorientierter Auslegung nur so verstanden werden, dass das Verwaltungsgericht aus dem das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben ableitet, der Beklagte habe eigene Pflichten - hier insbesondere Hinweispflichten gegenüber H. B. und der Klägerin - verletzt, aus dieser Pflichtverletzung ergäben sich entsprechende Schadensersatzpflichten und deshalb bestehe nach dem Rechtsgedanken aus § 242 BGB für den Beklagten eine Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr der von der Klägerin vereinnahmten Rundfunkbeiträge. Zwar fehlt auf Grundlage von § 242 BGB ein schutzwürdiges Interesse, wenn eine Leistung gefordert wird, die alsbald zurückzugewähren wäre (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est, vgl. dazu Grüneberg in Grüneberg, BGB, § 242 Rn. 52). Eine solche Fallgestaltung, in der der Beitragsforderung des Beklagten entgegengehalten werden könnte, es fehle an einem schutzwürdigen Interesse, liegt hier jedoch ersichtlich nicht vor. |
|
| Nach der Gesamtsystematik der Regelungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der am 01.01.2013 und damit vor dem Umzug von H. B. in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber den Rundfunkanstalten für die hier zu beurteilende Konstellation, in der der beitragspflichtige Rundfunkteilnehmer dem Rundfunk einen Anschriftenwechsel bzw. einen Umzug in eine andere Wohnung nicht meldet, keine (weitere) Nachforschungs- und Hinweispflicht auferlegt. Mit Blick auf das Massenverfahren des Rundfunkbeitragseinzugs und zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für die Rundfunkanstalten hat der Gesetzgeber vielmehr ausdrücklich nur Anzeigepflichten für die Beitragspflichtigen normiert, die zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Belastung der Beitragsschuldner und des Grundsatzes der Abgabengerechtigkeit einmal durch anlassbezogene Meldedatenübermittlungen der Meldebehörden (vgl. dazu etwa § 17 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz - Meldeverordnung - vom 28.09.2015) und zum anderen durch den stichtagsbezogenen Meldedatenabgleich (§ 14 Abs. 9 und Abs. 9a RBStV a.F. bzw. § 11 Abs. 5 RBStV n.F.) ergänzt werden. Im Einzelnen: |
|
|
|
| Dass H. B. als Beitragsschuldner der dargestellten Anzeigepflicht nachgekommen ist, kann ausgeschlossen werden. Eine solche Anzeige ist den Aktenvorgängen des Beklagten nicht zu entnehmen, und auch die Klägerin hat nicht behauptet, ihr früherer Ehemann sei seiner Anzeigepflicht nachgekommen. So hat H. B. insbesondere keine Änderungsmeldung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz i.V.m. Abs. 4 Nr. 4 RBStV gemacht, in der er dem Beklagten seine neue Anschrift nach dem Umzug mitgeteilt hat. Daneben hat er aber auch keine Abmeldung im Sinne von § 8 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 Nr. 3 RBStV vorgenommen, in der er etwa den Umzug in eine neue Wohnung und die Person mitgeteilt hätte, die für diese neue Wohnung bereits den Rundfunkbeitrag bezahlt. Danach hat der Beklagte vom Zuzug des beitragspflichtigen H. B. in die Wohnung nach Stuttgart bzw. vom Wegzug aus der Wohnung in D... ... allein durch die anlassbezogenen Meldedatenübermittlungen der Meldebehörde Kenntnis erlangt. |
|
| Vor diesem tatsächlichen Hintergrund kann es nicht beanstandet werden, dass der Beklagte im Falle einer Verletzung der Anzeigepflicht bei einem Umzug des Beitragspflichtigen auf Grundlage der gelieferten Daten der Meldebehörde die Anschrift berichtigt und keine weiteren Nachfragen bzw. Nachforschungen im Einzelfall zur Beitragspflicht für die bisherige und die neue Wohnung vornimmt und auch keine entsprechenden Hinweise erteilt. Im Massenverfahren des Rundfunkbeitrags wäre es für den Beklagten mit einem unverhältnismäßig großen und damit unzumutbaren Verwaltungsaufwand verbunden, wenn bei (versehentlich) nicht angezeigten Umzügen von Beitragspflichtigen jeweils eine aktive Nachfrage beim Beitragsschuldner mit entsprechenden Hinweisen veranlasst würde. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung wird es - wie dargelegt - sehr häufig vorkommen, dass Beitragspflichtige ihrer Anzeigepflicht bei einem Umzug nicht nachkommen. Gerade deshalb und damit zur Entlastung der Rundfunkanstalten hat der Gesetzgeber mit den Vorschriften zur anlassbezogenen Meldedatenübermittlung einerseits und zum stichtagsbezogenen Meldedatenabgleich andererseits diesen ein geeignetes Instrumentarium zur Verfügung gestellt, damit sie ihren Datenbestand „auf dem Laufenden halten“ können und strukturelle Erhebungs- und Vollzugsdefizite im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Belastengleichheit (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16, u. a. - juris Rn. 72 ff.) vermieden werden. |
|
| Im Übrigen besteht gegenüber einem Beitragspflichtigen, der - wie hier H. B. - in eine neue Wohnung umzieht, keine Rechtsgrundlage zur Erhebung der Daten etwaiger früherer Mitbewohner in der „alten“ Wohnung. Bereits deshalb erübrigen sich insoweit weitere rechtliche Hinweise gegenüber einem Beitragspflichtigen, der bei einem Umzug eine entsprechende Änderungsmitteilung unterlässt. Auch Nachfrage- und Hinweispflichten gegenüber früheren Mitbewohnern, die nach einem Umzug des Beitragspflichtigen in der bisherigen Wohnung verbleiben, bestehen von vornherein nicht. Den Rundfunkanstalten ist aus Datenschutzgründen nicht bekannt, ob in einer Wohnung mehrere volljährige Bewohner leben oder nicht. Dementsprechend war eine Nachfrage bzw. ein rechtlicher Hinweis im Januar 2014 nach dem Auszug von H. B. gegenüber der weiterhin in der Wohnung in D... wohnenden Klägerin bereits faktisch nicht möglich. Dass diese die Wohnung in D... innehatte und nach wie vor innehat, hat der Beklagte erst im Rahmen des stichtagsbezogenen Meldedatenabgleichs im Jahre 2018 in Erfahrung gebracht und auf dieser Grundlage dann im Anschluss die Klägerin mit dem streitgegenständlichen Bescheid „nachveranlagt“. |
|
| Schließlich bestanden auch keine Nachforschungs- und Hinweispflichten des Beklagten gegenüber der Klägerin als Fürzahlerin. Die Gründe dafür, dass jemand für eine andere Person die Beitragsschuld mit Erfüllungswirkung begleicht, können vielfältig sein und sind für die Rundfunkanstalten als Zuwendungsempfänger im Regelfall weder erkennbar noch überhaupt von Relevanz. Vor diesem Hintergrund kann eine gesetzliche Nachforschungs- und Hinweispflicht gegenüber einem Fürzahler, wenn der Beitragsschuldner seiner Anzeigepflicht im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz RBStV nicht nachkommt, den einschlägigen gesetzlichen Regelungen nicht entnommen werden. |
|
|
|
| Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
|
|
|
|
|
|
|
| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
|