Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 2 S 3368/21

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Mai 2021 - 14 K 381/20 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zum privaten Rundfunkbeitrag.
Sie ist Inhaberin einer Wohnung in der B...straße ..., ... D..., die sie seit dem Jahr 2001 bewohnt. Ursprünglich wohnte dort auch H. B., der frühere Ehemann der Klägerin, der unter der Rundfunkteilnehmer-Nummer 114 ... ... für die Wohnung die Rundfunkgebühren entrichtete. Die Ehe wurde im Jahr 2014 geschieden.
Bereits am 19.01.2009 hatte H. B. die Bankeinzugsermächtigung für das genannte Teilnehmerkonto „mit sofortiger Wirkung gekündigt“. Am 01.02.2010 meldete sich H. B. mit einem weiteren Wohnsitz in Stuttgart bei der Einwohnermeldebehörde an. Diese teilte dem Beklagten im Rahmen der anlassbezogenen Datenübermittlung am 08.03.2010 diesen zusätzlichen Wohnsitz mit. Nachdem zunächst mehrere an H. B. gerichtete Zahlungsaufforderungen des Beklagten - sowohl an die Anschrift in D... als auch den weiteren Wohnsitz in Stuttgart - als Postrückläufer zurückgekommen waren, teilte die Gebühreneinzugszentrale mit Datum vom 05.11.2010 H. B. unter der Adresse B...straße ... in D... einen Gebührenrückstand bis einschließlich November 2010 in Höhe von 377,58 EUR mit. Bei dieser Zahlungsaufforderung erfolgte kein Postrücklauf. Daraufhin erteilte die Klägerin am 24.11.2010 unter Verwendung eines Formulars des Beklagten diesem eine Lastschriftermächtigung zu ihrem Bankkonto. In dieser Änderungsmitteilung ist H. B. unter der Rundfunkteilnehmer-Nummer 114 ... ... mit Wohnsitz in der B...straße ... in D... aufgeführt; die Änderungsmitteilung hinsichtlich der Zahlweise ab dem 01.12.2010 unterschrieben sowohl der damalige Ehemann als auch die Klägerin.
Unter dem 30.01.2014 teilte die Einwohnermeldebehörde dem Beklagten mit, dass H. B. zum 01.01.2014 aus der Wohnung B...straße ... in D... ausgezogen und die aktuelle Adresse seit diesem Datum die Wohnung B... straße ... in ... Stuttgart sei. Im Hinblick auf diese anlassbezogene Meldedatenübermittlung berichtigte der Beklagte das auf H. B. geführte Beitragskonto dahingehend, dass als alleinige gegenwärtige Anschrift B...straße ... in Stuttgart geführt wurde; eine aktive Nachfrage zur aktuellen Anschrift bei H. B. erfolgte nicht. Im Zeitraum von Januar 2014 bis einschließlich September 2018 verbuchte der Beklagte die vom Konto der Klägerin im Lastschriftverkehr eingezogenen Zahlungen auf die Wohnung des H.B. in Stuttgart. Im Verwendungszweck der Zahlungen findet sich unter anderem die Rundfunkteilnehmer-Nummer 114 ... ... sowie der Name des früheren Ehemanns.
Am 14.06.2018 teilte das Einwohnermeldeamt dem Beklagten im Rahmen des stichtagsbezogenen Meldedatenabgleichs (§ 14 Abs. 9a RBStV a.F.) mit, dass die Klägerin seit dem 01.07.2001 unter der Adresse B...straße ... in D... ... gemeldet sei. Daraufhin übersandte der Beklagte ihr einen formularmäßigen Antwortbogen zur Klärung der Beitragspflicht. In ihrer Antwort vom 10.09.2018 gab die Klägerin an, die Wohnung sei bereits auf ihren Namen unter der Teilnehmer-Nummer 114 ... ... zum Rundfunkbeitrag angemeldet. Von ihrem Mann habe sie sich scheiden lassen. Daraufhin meldete der Beklagte zum 01.01.2016 auf den Namen der Klägerin ein Beitragskonto mit der Nummer 349 ... ... an und teilte ihr in diesem Zusammenhang mit, die Beitragskonten würden personenbezogen geführt und bei einem Umzug werde die Beitragsnummer beibehalten. Deshalb sei eine Umbuchung der von der Klägerin für den früheren Ehemann für dessen Wohnung in Stuttgart gezahlten Beiträge auf ihre Wohnung in der B...straße in D... nicht möglich.
Nachdem die Klägerin auf das neue Beitragskonto keine Zahlungen geleistet hatte, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 01.04.2019 rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Januar 2016 bis einschließlich September 2018 in Höhe von 577,50 EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags von 8,-- EUR und damit einen Gesamtbetrag von 585,50 EUR fest. Den dagegen von der Klägerin am 23.04.2019 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2019 als unbegründet zurück.
Die Klägerin hat am 17.01.2020 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen vorgetragen: Sie wohne seit 18 Jahren ununterbrochen in der B...straße ... in D.... Ihr früherer Ehemann wohne bereits seit 2010 nicht mehr unter dieser Adresse. Es sei das Versäumnis des Beklagten gewesen, im Jahre 2010 den Namen des Kontoinhabers nicht geändert zu haben. Sie habe über das Lastschriftverfahren stets die Beiträge für die Wohnung in der B...straße ... in D... beglichen. Auch habe sie niemals behauptet, dass unter der Teilnehmer-Nummer 114 ... ... eine andere Adresse als die B...straße zu hinterlegen sei. Es stehe dem Beklagten nicht frei, die Zahlungen anderweitig zu verbuchen. Sie habe zu keinem Zeitpunkt Zahlungen für ihren früheren Ehemann leisten wollen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit den Zahlungen unter der Beitragsnummer 114 ... ... habe die Klägerin seit dem 01.01.2014 nicht die Beitragspflicht für ihre Wohnung in D..., sondern die Beitragspflicht ihres früheren Ehemanns für dessen Wohnung in Stuttgart erfüllt. Entscheidend sei hier der objektive Empfängerhorizont. Beitragskonten würden personenbezogenen geführt. Das Beitragskonto mit der Nummer 114 ... ... sei auf H. B. geführt worden. Dies hätte der Klägerin bekannt sein müssen, da sie Ende 2010 eine Einwilligung für das Lastschriftverfahren zum Beitragskonto von H. B. erteilt habe. Bei seinem Auszug aus der Wohnung in D... am 31.12.2013 habe dieser das Beitragskonto sozusagen „für seine neue Wohnung mitgenommen“. Die Klägerin habe weiterhin die Rundfunkbeiträge für dieses Konto bezahlt. Der Beklagte habe mangels Mitteilung nicht wissen können, dass die Klägerin auf ihre eigene Beitragspflicht Zahlungen leisten wolle. Sie habe weiterhin die Beitragsnummer des früheren Ehemanns angegeben. Dem von der Klägerin vorgelegten Kontoauszug lasse sich entnehmen, dass im Verwendungszweck sogar dessen Namen genannt sei. Auch wenn sie sich über den Zahlungsgrund geirrt habe, habe sie gemäß dem objektiven Empfängerhorizont auf die Beitragspflicht ihres früheren Ehemanns gezahlt. Die Zahlungen hätten daher nicht zu einer Erfüllung ihrer eigenen Beitragspflicht geführt. Sie könne lediglich einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber ihrem früheren Ehemann geltend machen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27.05.2021 den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 01.04.2019 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.12.2019 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Die vom Konto der Klägerin abgebuchten Beträge hätten die eigene Rundfunkbeitragsschuld für die Wohnung in D... getilgt. Der Beklagte habe nach der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht annehmen dürfen, dass die Klägerin mit diesen Leistungen die Beitragspflicht einer von ihrem früheren Ehemann genutzten Wohnung habe erfüllen wollen. Eine eindeutige Tilgungsbestimmung, dass die Zahlungen zur Begleichung einer fremden Beitragsschuld dienen sollten, habe die Klägerin nicht abgegeben. Die daraus folgende Vermutung, dass sie ihre eigene Beitragsverpflichtung für die von ihr genutzte Wohnung habe erfüllen wollen, lasse sich auch bei einer am objektivierten Empfängerhorizont orientierten Auslegung des Verhaltens der Klägerin im betroffenen Zeitraum von Januar 2016 bis September 2018 nicht widerlegen.
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Aus dem Umstand, dass die Klägerin im Jahr 2010 eine Ermächtigung zur Einziehung von Rundfunkgebühren im Lastschriftverfahren für die Rundfunkteilnehmer-Nummer 114 ... ... von ihrem Girokonto erteilt habe, habe nicht geschlossen werden können, dass die Zahlungen in den Jahren 2016 bis 2018 für eine neue Wohnung des inzwischen geschiedenen Ehemanns geleistet würden. Die Mitteilung über die Änderung der Zahlungsweise vom 24.11.2010 durch die Klägerin beziehe sich erkennbar auf die vormals gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann genutzte Wohnung in D.... Die Angabe des Namens des damaligen Ehemanns in der Zeile „Neuer Name“ habe lediglich der Bezeichnung des und Zuordnung zum Rundfunkteilnehmer, auf dessen Namen die Rundfunkgeräte in der B...straße ... in D... zu diesem Zeitpunkt angemeldet gewesen seien, gedient. Ein Wille der Klägerin, in Zukunft Rundfunkbeiträge zugunsten ihres damaligen Ehemannes für eine von ihr nicht selbst genutzte Wohnung zu leisten, könne daraus nicht abgeleitet werden.
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Da die Klägerin am 24.11.2010 weiterhin die Adresse B...straße ... in D... ... angegeben habe, während dem Beklagten bereits am 08.03.2010 vom Einwohnermeldeamt mitgeteilt worden sei, dass der damalige Ehemann am 01.02.2010 in die B...straße ... in Stuttgart gezogen sei, habe eine Trennung der Ehegatten bei objektiver Betrachtung zumindest nahegelegen.
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Für die Annahme eines Fremdtilgungswillens reiche ebenfalls nicht aus, dass die Klägerin in der Folgezeit die Einzugsermächtigung nicht widerrufen habe. Aus diesem Unterlassen habe allein geschlossen werden können, dass sie mangels entsprechender Hinweise oder Nachfragen durch den Beklagten die Abbuchungen von ihrem Bankkonto in den Jahren 2016 bis 2018 für die Begleichung ihrer Beitragsschuld als Inhaberin der Wohnung in der B...straße in D... verwendet wissen wolle. Spätestens mit der Mitteilung der Einwohnermeldebehörde vom 30.01.2014 über die Abmeldung des damaligen Ehemanns von der Adresse in D... habe aus Sicht des Beklagten Veranlassung bestanden, die Beitragspflicht für diese Wohnung durch entsprechende Nachfragen zu ermitteln.
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Der Klägerin könne insoweit nicht vorgehalten werden, sie sei ihrer Anzeigepflicht aus § 8 RBStV nicht nachgekommen. Nach dieser Norm sei der Beginn und das Ende des Innehabens einer Wohnung sowie eine Änderung der persönlichen Daten im Sinne von § 8 Abs. 4 RBStV unverzüglich anzuzeigen. Durch den Auszug ihres Manns und die darauffolgende Scheidung seien aus Sicht der Klägerin, die in der Wohnung bereits seit dem Jahr 2001 ununterbrochen gelebt habe, allerdings keine dieser Varianten betroffen gewesen. Eine etwaige unterlassene Abmeldung ihres damaligen Ehemanns könne ihr nicht zugerechnet werden.
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Nichts Gegenteiliges folge daraus, dass im Verwendungszweck der Name des damaligen Ehemanns angegeben gewesen sei. Da es sich hierbei um Einziehungen im Lastschriftverfahren gehandelt habe, sei der Text des Verwendungszwecks nicht von der Klägerin, sondern vom Beitragsservice des Beklagten formuliert worden. Ein Wille der Klägerin, auf die Beitragsschuld ihres damaligen Ehemanns zu leisten, könne daher daraus nicht abgeleitet werden.
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Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 02.11.2021 zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts könne nicht von einer unklaren Tilgungsbestimmung der Klägerin ausgegangen werden. Sie habe am 24.11.2010 ausdrücklich eine Lastschriftermächtigung zu ihrem Bankkonto für das Beitragskonto ihres damaligen Ehemanns erteilt. Dass Rundfunkteilnehmer und Kontoinhaber voneinander abwichen, müsse der Klägerin dabei bewusst gewesen sein, denn ansonsten hätten nicht sowohl H. B. als auch die Klägerin selbst unterschrieben. Die personen- und nicht wohnungsbezogene Führung des Beitragskontos sei der Klägerin daher zumindest zum damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen. Aus Sicht des Beklagten habe dieser Vorgang nur so verstanden werden können, dass die Klägerin eine Lastschriftermächtigung zugunsten der von ihrem damaligen Ehemann geschuldeten Rundfunkgebühren/-beiträge habe erteilen wollen.
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Der Umstand, dass jemand als Fürzahler für einen anderen Rundfunkbeitragspflichtigen in Erscheinung trete, müsse für die Rundfunkanstalt keine Veranlassung geben, dies in Frage zu stellen und den Sachverhalt von sich aus durch Befragung des Fürzahlers aufzuklären. Für ein entsprechendes Handeln könne es durchaus nachvollziehbare Gründe geben: So komme es zum Beispiel häufig vor, dass Eltern für ihre volljährigen, noch in Ausbildung befindlichen Kinder die Rundfunkbeiträge übernähmen und folglich Lastschriftermächtigungen zu deren Beitragskonten erteilten. Nachfragen des Beklagten, ob dies wirklich gewollt sei, erwarte in dieser Fallkonstellation niemand. Solche seien zudem im Massenverfahren des Rundfunkbeitragseinzugs auch nicht bzw. nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich.
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Auch vorliegend habe der Beklagte im Zeitpunkt der Erteilung der Einzugsermächtigung am 24.11.2010 weder gewusst, dass es sich bei H. B. um den Ehemann der Klägerin handelte, noch dass dieser aus der gemeinsamen Wohnung in D... ausgezogen sein könnte. Es hätte sich ebenso um einen sonstigen Familienangehörigen handeln können, für den die Klägerin die Zahlungen - aus welchen Gründen auch immer - habe übernehmen wollen.
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Auch der Umstand, dass zuvor am 08.03.2010 von der Einwohnermeldebehörde mitgeteilt worden sei, H. B. habe einen Wohnsitz in Stuttgart angemeldet, habe den Beklagten nicht zu Nachfragen veranlassen müssen, geschweige denn „habe eine Trennung der Ehegatten bei objektivierter Betrachtung zumindest nahegelegen“. Zum einen habe H.B. zu diesem Zeitpunkt lediglich einen zusätzlichen Nebenwohnsitz in Stuttgart angemeldet und seinen Hauptwohnsitz in D... zunächst weiterhin beibehalten; zum anderen habe der Beklagte gar nicht gewusst, dass H.B. überhaupt der Ehemann der Klägerin gewesen sei.
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Das Verwaltungsgericht meine, dass spätestens mit der Mitteilung der Einwohnermeldebehörde vom 30.01.2014 über die Abmeldung des H. B. von der Adresse in D... Veranlassung bestanden hätte, die Beitragspflicht für diese Wohnung durch entsprechende Nachfragen zu ermitteln. Diese Ansicht sei unzutreffend, denn allein die Mitteilung der Einwohnermeldebehörde über den Umzug eines Beitragsschuldners gebe keine Veranlassung, aktiv zu ergründen, ob eine erteilte Einzugsermächtigung weiterhin Bestand haben solle oder nicht. Eine solche Umzugsmitteilung der Meldebehörde sei ein ganz gewöhnlicher Vorgang, der täglich vielfach beim Beklagten vorkomme und lediglich einen Anschriftenwechsel des Beitragskonteninhabers dokumentiere, der dann für das Beitragskonto vermerkt werde. Ergäben sich durch einen Umzug Änderungen, so habe der Gesetzgeber in § 8 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz RBStV ausdrücklich normiert, dass diese von Seiten des Beitragsschuldners im Wege einer Änderungsmitteilung aktiv anzuzeigen seien. Eine Nachforschungspflicht des Beklagten habe der Gesetzgeber mit Blick auf das Massenverfahren gerade ausschließen wollen, wie die Vorschriften der §§ 7 und 8 RBStV klar zeigten.
20 
Die Klägerin habe danach im Wissen, dass sie nicht selbst Inhaberin des Beitragskontos sei, zugunsten des auf den Namen von H. B. laufenden Beitragskontos ausdrücklich eine Einzugsermächtigung von ihrem Bankkonto erteilt. Nachträgliche Änderungen im Laufe der Jahre, die dazu geführt hätten, dass die Klägerin ab einem bestimmten Zeitpunkt keine Zahlungen mehr zugunsten ihres früheren Ehemanns habe leisten wollen, wären von ihr selbst mitzuteilen gewesen.
21 
Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27.05.2021 - 14 K 381/20 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
25 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend führt sie aus: Im Jahre 2009 habe H.B. die zu seinem Bankkonto erteilte Lastschriftermächtigung widerrufen. Dies sei vor dem Hintergrund geschehen, dass sich die Eheleute getrennt hätten. Der Beklagte sei auch dann entsprechend angeschrieben worden. Die Klägerin habe die Gebühreneinzugszentrale ausdrücklich darum gebeten, ihr eine Lastschriftermächtigung für ihre Wohnung zu übersenden. Es sei lebensfremd, dass sich Eheleute trennten, dann den Beklagten anschrieben und eine Lastschriftermächtigung für den Ehepartner erteilten. Die Klägerin sei nicht mehr im Besitz des damaligen Schriftverkehrs. Die Annahme, dass entsprechender Schriftverkehr über einen solch langen Zeitraum aufbewahrt werde, sei auch lebensfremd. Die personenbezogene Führung des Beitragskontos sei ihr im Übrigen nicht bekannt gewesen.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
28 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die zulässige Anfechtungsklage abweisen müssen, denn der angefochtene Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.04.2019 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.12.2019 sind rechtmäßig und verletzen daher die Klägerin nicht in ihren Rechten.
29 
Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Rundfunkbeiträge im streitgegenständlichen Zeitraum Januar 2016 bis einschließlich September 2018 sind § 10 Abs. 5 Satz 1 und § 2 Abs. 1 RBStV. Danach ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Die Klägerin war im genannten Zeitraum unstreitig als Inhaberin der Wohnung B...straße ..., ... D... ..., rundfunkbeitragspflichtig, da sie dort bereits seit dem Jahr 2001 wohnte. Die Beitragspflicht und die Fälligkeit der Schuld für den jeweiligen Rundfunkbeitragspflichtigen ergeben sich - unabhängig vom Erlass eines Festsetzungsbescheids - bereits aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag selbst (§ 7 Abs. 1 und Abs. 3 RBStV). Auch die Höhe des Rundfunkbeitrags für den hier zu beurteilenden Zeitraum ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
30 
Davon ausgehend ist der Anspruch des Beklagten auf Zahlung der Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Januar 2016 bis einschließlich September 2018 nicht durch Zahlung erloschen. Denn die Klägerin hat für diesen Zeitraum mit den von ihrem Bankkonto per Lastschrifteinzug geleisteten Zahlungen nicht ihre eigene Beitragspflicht für ihre Wohnung in D... erfüllt. Sie hat vielmehr mit diesen Leistungen auf das Beitragskonto mit der Teilnehmer-Nummer 114 ... ... als Fürzahlerin die Rundfunkbeitragspflicht von H. B., ihrem früheren Ehemann, erfüllt (dazu 1.). Daraus folgend kann nicht beanstandet werden, dass der Beklagte ab Januar 2014 - und damit auch für den streitgegenständlichen Zeitraum - die Zahlungen der Wohnung B...straße ... in Stuttgart zuordnete, da H. B. unstreitig Inhaber dieser Wohnung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV war und er dementsprechend nach § 2 Abs. 1 RBStV für diese Wohnung den Rundfunkbeitrag zu entrichten hatte (dazu 2.).
31 
1. Für die Beurteilung der Frage, ob durch eine Zahlung die eigene Rundfunkbeitragsschuld getilgt oder - als sogenannter Fürzahler - auf die Beitragsschuld eines Dritten geleistet wird, ist die Regelung in § 267 BGB entsprechend anzuwenden (vgl. zur entsprechenden Anwendbarkeit im öffentlichen Recht Grüneberg in Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 267 Rn. 1; Krüger in MüKo, BGB, 9. Aufl., § 267 Rn. 3; für das Rundfunkgebühren-/Rundfunkbeitragsrecht OVG Bremen, Beschluss vom 10.03.2021 - 1 LA 336/20 - juris Rn. 3; VG Saarlouis, Urteil vom 08.09.2019 - 6 K 1219/17 - juris Rn. 25; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20.11.2009 - 4 LA 709/07 - juris Rn. 8).
32 
Nach § 267 Abs. 1 BGB führt die Leistung eines Dritten - hier der Klägerin - nur dann zur Schulderfüllung, wenn der Dritte mit dem Willen leistet, die Verpflichtung des Schuldners - hier des H. B. - zu tilgen, und dies auch zum Ausdruck bringt; maßgeblich kommt es dabei aber nicht auf den tatsächlichen inneren Willen des Dritten an, sondern darauf, wie dessen Verhalten bei objektiver Betrachtung aus der Sicht des Zuwendungsempfängers zu beurteilen ist (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. etwa Urteil vom 31.01.2018 - XIII ZR 39/17 - juris Rn. 26; Urteil vom 27.09.2017 - IV ZR 39/16 - juris Rn. 17; Urteil vom 13.03.2014 - IX ZR 147/11 - juris Rn. 16; Urteil vom 08.04.2003 - VI ZR 423/01 - juris Rn. 14). Nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsscheinlehre kann es auf den Empfängerhorizont allerdings nur insoweit ankommen, als der Leistende zurechenbar einen Rechtsschein gesetzt hat (BGH, Urteil vom 13.03.2014, aaO juris Rn. 17; vgl. auch Bittner/Kolbe in Staudinger, BGB, § 267 Rn. 8 mwN). Fehlt subjektiv der Fremdtilgungswille kommt eine Drittleistung also nur in Betracht, wenn der Empfänger die Leistung als Zahlung eines Dritten auf fremde Schuld verstehen musste und der Zahlende diesen Eindruck zurechenbar hervorgerufen hat.
33 
Danach kommt es für die Auslegung der Tilgungsbestimmung auch im Rundfunkbeitragsrecht nicht auf den inneren Willen des Leistenden, sondern auf den objektiven Empfängerhorizont des Zuwendungsempfängers und damit der Rundfunkanstalt an, wenn der Leistende zurechenbar einen Rechtsschein gesetzt hat. Durch irrtumsbedingte Zahlung der Rundfunkbeiträge für einen anderen Rundfunkbeitragspflichtigen wird der Leistende - wenn er einen zurechenbaren Rechtsschein gesetzt hat - nicht von der eigenen Rundfunkbeitragspflicht frei (vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 10.03.2021, aaO juris Rn. 3; VG Saarlouis, Urteil vom 18.09.2019, aaO juris Rn. 27; VG Magdeburg, Urteil vom 20.08.2018 - 6 A 58/17 - juris Rn. 30).
34 
Die Klägerin hat bei der insoweit maßgeblichen objektiven Betrachtungsweise aus Sicht des Zuwendungsempfängers - hier des Beklagten - mit ihren Zahlungen die Rundfunkbeitragspflicht für H. B. erfüllt. Dies ergibt sich aus der an den Beklagten gerichteten Änderungsmitteilung vom 24.11.2010. In dieser ist unter der Rundfunkteilnehmer-Nummer 114 ... ..., mit der der damalige Ehemann der Klägerin - H. B. - seit Jahren als Rundfunkteilnehmer und damit als Rundfunkgebührenpflichtiger geführt worden war, in der Rubrik „Neuer Name“ ausdrücklich H. B. mit seiner damaligen Meldeadresse B...straße ... in D... eingetragen, die Rubrik „Änderung der Zahlungsweise“ enthält unter Namensnennung der Klägerin eine Lastschriftermächtigung zu ihrem Bankkonto ab dem 01.12.2010 und im Feld „Unterschrift/Stempel des Rundfunkteilnehmers und ggf. des Kontoinhabers“ haben sowohl H. B. als auch die Klägerin persönlich unterschrieben. Bei sinnorientierter Auslegung dieser Änderungsmitteilung kann diese nur so verstanden werden, dass die Klägerin für das Rundfunkgebührenkonto ihres damaligen Ehemanns eine Lastschriftermächtigung zu ihrem eigenen Bankkonto erteilt hat. Dass H. B. weiterhin Rundfunkteilnehmer und damit weiterhin als gebührenpflichtige Person geführt werden sollte, wird durch seine Namensnennung in der Rubrik „Neuer Name“ nochmals ausdrücklich bestätigt. Die Änderungsmitteilung bezog sich ausschließlich auf die Änderung der Zahlungsweise und damit auf die Leistungen der Rundfunkgebühren durch eine dritte Person, nämlich die Klägerin. Dass mit der Leistung der Klägerin nicht ihre eigene (damalige) Rundfunkgebührenpflicht, sondern die des schon bisher gebührenpflichtigen H. B. erfüllt werden sollte, haben H. B. und die Klägerin durch ihre Unterschrift ausdrücklich nochmals bestätigt.
35 
Hätte die Klägerin das Rundfunkgebührenkonto auf ihren Namen und damit die Rundfunkgebührenpflicht übernehmen wollen, hätte sie dies bei lebensnaher Betrachtung in der Änderungsmitteilung vom 24.11.2010 mitgeteilt. Im Formular des Beklagten ist mit der Rubrik „Neuer Name“ ein Wechsel in der Person des Rundfunkteilnehmers und damit des Gebührenschuldners ausdrücklich und aus Sicht des Rundfunkteilnehmers unmissverständlich vorgesehen. Deshalb kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auf Grundlage der Änderungsmitteilung vom 24.11.2010 nicht von einer unklaren Tilgungsbestimmung der Klägerin ausgegangen werden.
36 
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin sinngemäß darauf, dem Beklagten sei die Trennung der Eheleute vor der Erteilung der Lastschriftermächtigung am 24.11.2010 mitgeteilt worden und deshalb habe dieser davon ausgehen müssen, mit der Lastschriftermächtigung werde ihre eigene Gebührenpflicht und nicht die ihres damaligen Ehepartners erfüllt. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang behauptet, bereits zum Zeitpunkt, in dem H. B. im Januar 2009 die Lastschriftermächtigung für sein Rundfunkteilnehmerkonto widerrufen habe, sei der Beklagte über ihre Trennung informiert worden, ist dies nicht glaubhaft. Ein entsprechender Schriftverkehr lässt sich der Verwaltungsakte nicht entnehmen, auch die Klägerin konnte eine solche Mitteilung nicht belegen. Zudem ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass H. B. in seiner E-Mail vom 19.01.2019, mit der er seine Bankeinzugsermächtigung widerrief, die Trennung von seiner Ehefrau mit keinem Wort erwähnte und auch nicht den naheliegenden Vorschlag machte, dass in Zukunft die Klägerin als Rundfunkteilnehmerin die Gebührenpflicht übernehmen werde.
37 
Soweit die Klägerin darüber hinaus sinngemäß behauptet, auch vor Übersendung des Formulars für die Änderungsmitteilung im November 2010 sei dem Beklagten die Trennung der Eheleute mitgeteilt und es sei in diesem Zusammenhang insbesondere ausdrücklich darum gebeten worden, ihr eine Lastschriftermächtigung für „ihre Wohnung in D...“ zu übersenden, ist dies ebenfalls als Schutzbehauptung zu werten. Belege für eine solche Information finden sich in den Aktenvorgängen des Beklagten nicht. Zudem ist bei der Würdigung dieses Vortrags maßgeblich einzustellen, dass es der Klägerin und H. B. auf Grundlage des ihnen übersandten Formulars - wie bereits dargelegt - ohne Weiteres möglich gewesen wäre, anstatt eine Lastschriftermächtigung als Fürzahler zu erteilen, eine Änderung des Rundfunkteilnehmers und damit eine Änderung der gebührenpflichtigen Person vorzunehmen. Dies ist aber im Rahmen der Änderungsmitteilung vom 24.11.2010 gerade nicht erfolgt, obwohl sich eine solche Vorgehensweise nach den angeführten Behauptungen der Klägerin zur Trennung vom damaligen Ehemann geradezu aufgedrängt hätte.
38 
Dass die Klägerin auf Grundlage der Änderungsmitteilung vom 24.11.2010 bei objektiver Betrachtung aus Sicht des Zuwendungsempfängers - und ihr zurechenbar - nicht ihre eigene Rundfunkgebührenpflicht, sondern die ihres damaligen Ehemanns erfüllte, konnte die Klägerin auch ihrem eigenen Kontoauszug entnehmen, in dem sowohl die Rundfunkteilnehmer-Nummer 114 ... ... als auch der Name des Rundfunkteilnehmers, d.h. von H. B., aufgeführt sind. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Verwaltungsgerichts, im Rahmen des Lastschriftverfahrens sei der Text des Verwendungszwecks nicht von der Klägerin, sondern vom Beklagten formuliert worden. Der Text entsprach den von der Klägerin gemachten Angaben in ihrer Änderungsmitteilung vom 24.11.2010. Im Hinblick auf die Angaben auf ihrem Kontoauszug hätte für sie jedenfalls aller Anlass bestanden, insoweit beim Beklagten nachzufragen und eine entsprechende Umschreibung des Teilnehmerkontos zu veranlassen, wenn die Leistung der Rundfunkgebühren als Fürzahlerin nicht ihrem (wahren) inneren Willen entsprochen und sie nicht mit Fremdtilgungswillen im Sinne von § 267 Abs. 1 BGB gehandelt hätte.
39 
Der Umstand, dass aufgrund der Änderungsmitteilung vom 24.11.2010 nicht H. B. und damit der Gebührenschuldner selbst, sondern die Klägerin als Fürzahlerin auf dessen Gebührenschuld leistete, verpflichtete den Beklagten auch nicht zu weiteren Nachforschungen oder Nachfragen (vgl. dazu OVG Bremen, Beschluss vom 10.03.2021, aaO juris Rn. 8; VG Magdeburg, Urteil vom 20.08.2018, aaO juris Rn. 30). Für den Beklagten bestand insbesondere keine Veranlassung, durch Befragung des Fürzahlers dessen Motivation aufzuklären, zumal es auch keineswegs unüblich ist, dass jemand für eine andere Person die Gebühren- bzw. Beitragsschuld mit Erfüllungswirkung begleicht. So dürfte es häufig vorkommen, dass Eltern für ihre volljährigen, noch in Ausbildung befindlichen Kinder die Rundfunkgebühren bzw. Rundfunkbeiträge übernehmen. Der Gesetzgeber hat den Landesrundfunkanstalten insoweit auch keine Hinweis- und Nachforschungspflicht auferlegt, zumal im Massenverfahren des Rundfunkgebühren- bzw. Rundfunkbeitragseinzugs entsprechende Hinweise bzw. Nachforschungen nur mit einem hohen Verwaltungsaufwand möglich wären.
40 
Neben der Sache liegt der in diesem Zusammenhang erfolgte Einwand des Verwaltungsgerichts, aus Sicht des Beklagten habe eine Trennung der Ehegatten bei objektiver Betrachtung zumindest nahegelegen, da die Klägerin im Rahmen ihrer Änderungsmitteilung am 24.11.2010 weiterhin die Adresse B...straße ... in D... angegeben habe, das Einwohnermeldeamt hingegen dem Beklagten am 08.03.2010 mitgeteilt habe, dass H. B. - der damalige Ehemann der Klägerin - bereits am 01.02.2010 in die B...straße ... in Stuttgart gezogen sei. Nach der anlassbezogenen Datenübermittlung durch das Einwohnermeldeamt vom 08.03.2010 behielt H. B. seinen Wohnsitz in der B...straße ... in D... bei, er meldete in Stuttgart lediglich einen zusätzlichen Wohnsitz an; auch wenn dem Beklagten bekannt gewesen wäre, dass es sich bei der Klägerin und H. B. um Eheleute handelte, liegt im Hinblick auf eine häufig beruflich veranlasste Anmeldung eines zusätzlichen Wohnsitzes eine Trennung der Ehegatten fern. Im Übrigen konnte der Beklagte aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Daten nicht wissen, dass H. B. der Ehemann der Klägerin war.
41 
Die Klägerin hat ihre auf Grundlage der Änderungsmitteilung vom 24.11.2010 getroffene Tilgungsbestimmung, wonach ihre Zahlungen die Rundfunkgebühren- bzw. ab dem Jahr 2013 die Rundfunkbeitragsschuld von H. B. tilgen sollten, auch in der Folgezeit nicht geändert. Aus dem von ihr vorgelegten Kontoauszug vom 31.07.2018 war (auch für die Klägerin) ersichtlich, dass mit der von ihr erteilten Lastschriftermächtigung nach wie vor die Beitragspflicht von H. B. unter dessen Rundfunkbeitragskonto 114 ... ... erfüllt wurde. Hätte die Klägerin ab einem bestimmten Zeitpunkt und damit auch für den streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2016 bis einschließlich September 2018 eine abweichende Tilgungsbestimmung treffen und nicht mehr die Beitragspflicht für H. B. erfüllen wollen, hätte sie dies dem Beklagten selbst mitteilen müssen; eine solche abweichende Tilgungsbestimmung hat sie ersichtlich nicht vorgenommen.
42 
2. Davon ausgehend hat H. B. die Rundfunkgebührenpflicht bzw. ab dem 01.01.2013 die Rundfunkbeitragspflicht für die (auch) von der Klägerin bewohnte Wohnung in D... lediglich bis einschließlich Dezember 2013 erfüllt. Auf Grundlage der anlassbezogenen Meldedatenübermittlung der Einwohnermeldebehörde vom 30.01.2014 ist er zum 01.01.2014 aus dieser Wohnung ausgezogen und war damit nicht mehr beitragspflichtiger Inhaber dieser Wohnung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 RBStV. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann auch nicht beanstandet werden, dass der Beklagte aufgrund dieser Meldedatenübermittlung für das Beitragskonto des H. B. die Adresse berichtigt und ab Januar 2014 - und damit auch für den streitgegenständlichen Zeitraum - die von der Klägerin als Fürzahlerin geleisteten Zahlungen der Wohnung B...straße ... in Stuttgart zugeordnet hat. Da H. B. unstreitig Inhaber dieser Wohnung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 RBStV) und damit gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 und Abs. 3 RBStV für diese Wohnung zur Entrichtung der Rundfunkbeiträge verpflichtet war, erfüllten die Zahlungen der Klägerin diese gesetzliche Pflicht, zumal H. B. seine diesbezügliche Beitragspflicht nicht anderweitig erfüllte und er für diese Wohnung auch nicht von der Beitragspflicht befreit war.
43 
Unerheblich ist der in diesem Zusammenhang erfolgte Einwand der Klägerin, die personenbezogene Führung des Beitragskontos und damit die Führung des Beitragskontos auf H. B. sei ihr nicht bekannt gewesen. Die personenbezogene Führung der Beitragskonten durch den Beklagten ist gesetzlich zwingend (vgl. dazu etwa auch OVG Bremen, Beschluss vom 10.03.2021, aaO juris Rn. 6; VG Saarlouis, Urteil vom 18.09.2019, aaO juris Rn. 31). Gesetzlicher Anknüpfungspunkt zur typisierten Erfassung der Möglichkeit für den Beitragspflichtigen, den Rundfunk zu empfangen, ist zwar die Wohnung, das daran anknüpfende Beitragsschuldverhältnis besteht aber stets zwischen einem Wohnungsinhaber und der zuständigen Landesrundfunkanstalt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16, u.a. - juris Rn. 107) ist der abzugeltende Vorteil der Möglichkeit der Nutzung des Rundfunkangebots immer personenbezogen zu verstehen, da es auf denjenigen Vorteil aus dem Rundfunkempfang ankommt, den die Beitragspflichtigen selbst und unmittelbar ziehen können. Der Rundfunkbeitrag wird damit für die jeweils individualisierte Möglichkeit des Rundfunkempfangs durch die einzelne Person erhoben (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, aaO juris Rn. 60). Folgerichtig kann Beitragsschuldner nur eine konkrete natürliche Person sein und nicht etwa eine Wohnung. Auch aus § 8 RBStV ergibt sich, dass die Beitragsnummer und damit das Beitragskonto personenbezogen und nicht wohnungsbezogen vergeben werden (vgl. § 8 Abs. 5 Nr. 3 RBStV: „die Beitragsnummer des für die neue Wohnung in Anspruch genommenen Beitragsschuldners“).
44 
Die personenbezogene Führung der Teilnehmerkonten beim Beklagten war für die Klägerin - wie dargelegt - im Übrigen auf Grundlage ihrer eigenen Angaben in der Änderungsmitteilung vom 24.11.2010 und ihren dementsprechenden Kontoauszügen auch ersichtlich. Der Sache nach rügt die Klägerin im Kern vielmehr, ihr sei nicht bekannt gewesen, dass mit den von ihr geleisteten Zahlungen ab Januar 2014 nicht mehr der Rundfunkbeitrag für ihre eigene Wohnung in D..., sondern derjenige für die Wohnung ihres früheren Ehegatten in Stuttgart getilgt worden seien. Dabei handelt es sich jedoch um einen unbeachtlichen Motivirrtum, der keinen Niederschlag in ihrer Tilgungsbestimmung gefunden hat, die - wie dargelegt - nicht nach dem inneren Willen der Klägerin zu beurteilen ist.
45 
Der Umstand, dass H. B. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz i.V.m. Abs. 4 Nr. 4 RBStV nicht selbst die Aufgabe seiner bisherigen Wohnung in D... und die Begründung eines Wohnsitzes in Stuttgart mitgeteilt hat, rechtfertigt es ebenfalls nicht, ab dem 01.01.2014 die Zahlungen weiterhin der Wohnung in D... zuzuordnen und insoweit die Beitragspflicht der Klägerin als erfüllt anzusehen. Diese Auffassung würde dazu führen, dass bei einem Verstoß gegen die Anzeigepflicht wie hier, die bei einem Umzug eines Beitragspflichtigen nach allgemeiner Lebenserfahrung sehr häufig vorkommt, die Beitragspflicht für die „neue“ Wohnung, die der Beitragspflichtige nach seinem Umzug im Sinne des § 2 Abs. 2 RBStV innehat, noch nicht erfüllt wäre und er allein wegen dieses Verstoßes doppelt - einmal für die „alte“ Wohnung wegen des Verstoßes gegen die Anzeigepflicht und zum zweiten für die „neue“ Wohnung nach § 2 Abs. 2 RBStV - herangezogen würde. Gegen diese Ansicht spricht bereits, dass der Beitragsschuldner nach einem Umzug die „alte“ Wohnung nicht mehr im Sinne von § 2 Abs. 2 RBStV innehat. Zudem können auf Grundlage der Systematik der §§ 7 und 8 RBStV allein aus dem Unterlassen einer Änderungsmitteilung im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz RBStV keine so weitreichenden Folgen zu Lasten des Beitragsschuldners abgeleitet werden. Nur für die Konstellation einer Abmeldung im Sinne von § 8 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 RBStV sieht die Regelung in § 7 Abs. 2 RBStV vor, dass die Beitragspflicht erst mit einer ordnungsgemäßen Abmeldung gegenüber der zuständigen Landesrundfunkanstalt und nicht bereits dann endet, wenn tatsächlich das Innehaben der Wohnung geendet hat. Eine entsprechende Rechtsfolge zu Lasten des Beitragspflichtigen hat der Gesetzgeber im Falle einer fehlenden bzw. nicht ordnungsgemäßen Änderungsmeldung - hier über den Umzug in eine neue Wohnung - nicht normiert.
46 
3. Zu Unrecht meint das Verwaltungsgericht schließlich, im Hinblick auf die anlassbezogene Meldedatenübermittlung vom 30.01.2014, wonach H. B. zum 01.01.2014 aus der Wohnung B...straße ... in D... ausgezogen und die aktuelle Adresse seit diesem Datum die Wohnung B...straße ... in Stuttgart war, habe für den Beklagten Veranlassung bestanden, den Sachverhalt weiter aufzuklären und insbesondere die Beitragspflicht für die bisherige Wohnung B...straße ... in D... durch entsprechende Nachfragen zu ermitteln. Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts können bei sinnorientierter Auslegung nur so verstanden werden, dass das Verwaltungsgericht aus dem das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben ableitet, der Beklagte habe eigene Pflichten - hier insbesondere Hinweispflichten gegenüber H. B. und der Klägerin - verletzt, aus dieser Pflichtverletzung ergäben sich entsprechende Schadensersatzpflichten und deshalb bestehe nach dem Rechtsgedanken aus § 242 BGB für den Beklagten eine Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr der von der Klägerin vereinnahmten Rundfunkbeiträge. Zwar fehlt auf Grundlage von § 242 BGB ein schutzwürdiges Interesse, wenn eine Leistung gefordert wird, die alsbald zurückzugewähren wäre (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est, vgl. dazu Grüneberg in Grüneberg, BGB, § 242 Rn. 52). Eine solche Fallgestaltung, in der der Beitragsforderung des Beklagten entgegengehalten werden könnte, es fehle an einem schutzwürdigen Interesse, liegt hier jedoch ersichtlich nicht vor.
47 
Nach der Gesamtsystematik der Regelungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der am 01.01.2013 und damit vor dem Umzug von H. B. in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber den Rundfunkanstalten für die hier zu beurteilende Konstellation, in der der beitragspflichtige Rundfunkteilnehmer dem Rundfunk einen Anschriftenwechsel bzw. einen Umzug in eine andere Wohnung nicht meldet, keine (weitere) Nachforschungs- und Hinweispflicht auferlegt. Mit Blick auf das Massenverfahren des Rundfunkbeitragseinzugs und zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für die Rundfunkanstalten hat der Gesetzgeber vielmehr ausdrücklich nur Anzeigepflichten für die Beitragspflichtigen normiert, die zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Belastung der Beitragsschuldner und des Grundsatzes der Abgabengerechtigkeit einmal durch anlassbezogene Meldedatenübermittlungen der Meldebehörden (vgl. dazu etwa § 17 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz - Meldeverordnung - vom 28.09.2015) und zum anderen durch den stichtagsbezogenen Meldedatenabgleich (§ 14 Abs. 9 und Abs. 9a RBStV a.F. bzw. § 11 Abs. 5 RBStV n.F.) ergänzt werden. Im Einzelnen:
48 
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz RBStV ist u.a. das Innehaben einer Wohnung der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung). Zudem hat der Beitragsschuldner nach § 8 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz i.V.m. Abs. 4 RBStV jede Änderung der im Einzelnen aufgeführten Daten der Landesrundfunkanstalt mitzuteilen; so hat er insbesondere nach § 8 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz i.V.m. Abs. 4 Nr. 4 RBStV seine neue Anschrift nach dem Umzug mitzuteilen. Nach § 8 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 RBStV ist u.a. das Ende des Innehabens einer Wohnung unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Abmeldung). Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 RBStV endet die Beitragspflicht im Falle einer Abmeldung erst mit der Anzeige bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt. So endet etwa die Beitragspflicht im Fall eines Umzugs in eine neue Wohnung, für die bereits der Rundfunkbeitrag bezahlt wird, erst mit einer Abmeldung im Sinne von § 8 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 Nr. 3 RBStV, in der neben dem Umzug in die neue Wohnung auch die Person mitgeteilt wird, die für diese neue Wohnung bereits den Rundfunkbeitrag bezahlt.
49 
Dass H. B. als Beitragsschuldner der dargestellten Anzeigepflicht nachgekommen ist, kann ausgeschlossen werden. Eine solche Anzeige ist den Aktenvorgängen des Beklagten nicht zu entnehmen, und auch die Klägerin hat nicht behauptet, ihr früherer Ehemann sei seiner Anzeigepflicht nachgekommen. So hat H. B. insbesondere keine Änderungsmeldung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz i.V.m. Abs. 4 Nr. 4 RBStV gemacht, in der er dem Beklagten seine neue Anschrift nach dem Umzug mitgeteilt hat. Daneben hat er aber auch keine Abmeldung im Sinne von § 8 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 Nr. 3 RBStV vorgenommen, in der er etwa den Umzug in eine neue Wohnung und die Person mitgeteilt hätte, die für diese neue Wohnung bereits den Rundfunkbeitrag bezahlt. Danach hat der Beklagte vom Zuzug des beitragspflichtigen H. B. in die Wohnung nach Stuttgart bzw. vom Wegzug aus der Wohnung in D... ... allein durch die anlassbezogenen Meldedatenübermittlungen der Meldebehörde Kenntnis erlangt.
50 
Vor diesem tatsächlichen Hintergrund kann es nicht beanstandet werden, dass der Beklagte im Falle einer Verletzung der Anzeigepflicht bei einem Umzug des Beitragspflichtigen auf Grundlage der gelieferten Daten der Meldebehörde die Anschrift berichtigt und keine weiteren Nachfragen bzw. Nachforschungen im Einzelfall zur Beitragspflicht für die bisherige und die neue Wohnung vornimmt und auch keine entsprechenden Hinweise erteilt. Im Massenverfahren des Rundfunkbeitrags wäre es für den Beklagten mit einem unverhältnismäßig großen und damit unzumutbaren Verwaltungsaufwand verbunden, wenn bei (versehentlich) nicht angezeigten Umzügen von Beitragspflichtigen jeweils eine aktive Nachfrage beim Beitragsschuldner mit entsprechenden Hinweisen veranlasst würde. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung wird es - wie dargelegt - sehr häufig vorkommen, dass Beitragspflichtige ihrer Anzeigepflicht bei einem Umzug nicht nachkommen. Gerade deshalb und damit zur Entlastung der Rundfunkanstalten hat der Gesetzgeber mit den Vorschriften zur anlassbezogenen Meldedatenübermittlung einerseits und zum stichtagsbezogenen Meldedatenabgleich andererseits diesen ein geeignetes Instrumentarium zur Verfügung gestellt, damit sie ihren Datenbestand „auf dem Laufenden halten“ können und strukturelle Erhebungs- und Vollzugsdefizite im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Belastengleichheit (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16, u. a. - juris Rn. 72 ff.) vermieden werden.
51 
Im Übrigen besteht gegenüber einem Beitragspflichtigen, der - wie hier H. B. - in eine neue Wohnung umzieht, keine Rechtsgrundlage zur Erhebung der Daten etwaiger früherer Mitbewohner in der „alten“ Wohnung. Bereits deshalb erübrigen sich insoweit weitere rechtliche Hinweise gegenüber einem Beitragspflichtigen, der bei einem Umzug eine entsprechende Änderungsmitteilung unterlässt. Auch Nachfrage- und Hinweispflichten gegenüber früheren Mitbewohnern, die nach einem Umzug des Beitragspflichtigen in der bisherigen Wohnung verbleiben, bestehen von vornherein nicht. Den Rundfunkanstalten ist aus Datenschutzgründen nicht bekannt, ob in einer Wohnung mehrere volljährige Bewohner leben oder nicht. Dementsprechend war eine Nachfrage bzw. ein rechtlicher Hinweis im Januar 2014 nach dem Auszug von H. B. gegenüber der weiterhin in der Wohnung in D... wohnenden Klägerin bereits faktisch nicht möglich. Dass diese die Wohnung in D... innehatte und nach wie vor innehat, hat der Beklagte erst im Rahmen des stichtagsbezogenen Meldedatenabgleichs im Jahre 2018 in Erfahrung gebracht und auf dieser Grundlage dann im Anschluss die Klägerin mit dem streitgegenständlichen Bescheid „nachveranlagt“.
52 
Schließlich bestanden auch keine Nachforschungs- und Hinweispflichten des Beklagten gegenüber der Klägerin als Fürzahlerin. Die Gründe dafür, dass jemand für eine andere Person die Beitragsschuld mit Erfüllungswirkung begleicht, können vielfältig sein und sind für die Rundfunkanstalten als Zuwendungsempfänger im Regelfall weder erkennbar noch überhaupt von Relevanz. Vor diesem Hintergrund kann eine gesetzliche Nachforschungs- und Hinweispflicht gegenüber einem Fürzahler, wenn der Beitragsschuldner seiner Anzeigepflicht im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz RBStV nicht nachkommt, den einschlägigen gesetzlichen Regelungen nicht entnommen werden.
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
54 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
55 
Beschluss
56 
vom 1. August 2022
57 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 585,50 EUR festgesetzt.
58 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
27 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
28 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die zulässige Anfechtungsklage abweisen müssen, denn der angefochtene Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.04.2019 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.12.2019 sind rechtmäßig und verletzen daher die Klägerin nicht in ihren Rechten.
29 
Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Rundfunkbeiträge im streitgegenständlichen Zeitraum Januar 2016 bis einschließlich September 2018 sind § 10 Abs. 5 Satz 1 und § 2 Abs. 1 RBStV. Danach ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Die Klägerin war im genannten Zeitraum unstreitig als Inhaberin der Wohnung B...straße ..., ... D... ..., rundfunkbeitragspflichtig, da sie dort bereits seit dem Jahr 2001 wohnte. Die Beitragspflicht und die Fälligkeit der Schuld für den jeweiligen Rundfunkbeitragspflichtigen ergeben sich - unabhängig vom Erlass eines Festsetzungsbescheids - bereits aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag selbst (§ 7 Abs. 1 und Abs. 3 RBStV). Auch die Höhe des Rundfunkbeitrags für den hier zu beurteilenden Zeitraum ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
30 
Davon ausgehend ist der Anspruch des Beklagten auf Zahlung der Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Januar 2016 bis einschließlich September 2018 nicht durch Zahlung erloschen. Denn die Klägerin hat für diesen Zeitraum mit den von ihrem Bankkonto per Lastschrifteinzug geleisteten Zahlungen nicht ihre eigene Beitragspflicht für ihre Wohnung in D... erfüllt. Sie hat vielmehr mit diesen Leistungen auf das Beitragskonto mit der Teilnehmer-Nummer 114 ... ... als Fürzahlerin die Rundfunkbeitragspflicht von H. B., ihrem früheren Ehemann, erfüllt (dazu 1.). Daraus folgend kann nicht beanstandet werden, dass der Beklagte ab Januar 2014 - und damit auch für den streitgegenständlichen Zeitraum - die Zahlungen der Wohnung B...straße ... in Stuttgart zuordnete, da H. B. unstreitig Inhaber dieser Wohnung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV war und er dementsprechend nach § 2 Abs. 1 RBStV für diese Wohnung den Rundfunkbeitrag zu entrichten hatte (dazu 2.).
31 
1. Für die Beurteilung der Frage, ob durch eine Zahlung die eigene Rundfunkbeitragsschuld getilgt oder - als sogenannter Fürzahler - auf die Beitragsschuld eines Dritten geleistet wird, ist die Regelung in § 267 BGB entsprechend anzuwenden (vgl. zur entsprechenden Anwendbarkeit im öffentlichen Recht Grüneberg in Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 267 Rn. 1; Krüger in MüKo, BGB, 9. Aufl., § 267 Rn. 3; für das Rundfunkgebühren-/Rundfunkbeitragsrecht OVG Bremen, Beschluss vom 10.03.2021 - 1 LA 336/20 - juris Rn. 3; VG Saarlouis, Urteil vom 08.09.2019 - 6 K 1219/17 - juris Rn. 25; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20.11.2009 - 4 LA 709/07 - juris Rn. 8).
32 
Nach § 267 Abs. 1 BGB führt die Leistung eines Dritten - hier der Klägerin - nur dann zur Schulderfüllung, wenn der Dritte mit dem Willen leistet, die Verpflichtung des Schuldners - hier des H. B. - zu tilgen, und dies auch zum Ausdruck bringt; maßgeblich kommt es dabei aber nicht auf den tatsächlichen inneren Willen des Dritten an, sondern darauf, wie dessen Verhalten bei objektiver Betrachtung aus der Sicht des Zuwendungsempfängers zu beurteilen ist (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. etwa Urteil vom 31.01.2018 - XIII ZR 39/17 - juris Rn. 26; Urteil vom 27.09.2017 - IV ZR 39/16 - juris Rn. 17; Urteil vom 13.03.2014 - IX ZR 147/11 - juris Rn. 16; Urteil vom 08.04.2003 - VI ZR 423/01 - juris Rn. 14). Nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsscheinlehre kann es auf den Empfängerhorizont allerdings nur insoweit ankommen, als der Leistende zurechenbar einen Rechtsschein gesetzt hat (BGH, Urteil vom 13.03.2014, aaO juris Rn. 17; vgl. auch Bittner/Kolbe in Staudinger, BGB, § 267 Rn. 8 mwN). Fehlt subjektiv der Fremdtilgungswille kommt eine Drittleistung also nur in Betracht, wenn der Empfänger die Leistung als Zahlung eines Dritten auf fremde Schuld verstehen musste und der Zahlende diesen Eindruck zurechenbar hervorgerufen hat.
33 
Danach kommt es für die Auslegung der Tilgungsbestimmung auch im Rundfunkbeitragsrecht nicht auf den inneren Willen des Leistenden, sondern auf den objektiven Empfängerhorizont des Zuwendungsempfängers und damit der Rundfunkanstalt an, wenn der Leistende zurechenbar einen Rechtsschein gesetzt hat. Durch irrtumsbedingte Zahlung der Rundfunkbeiträge für einen anderen Rundfunkbeitragspflichtigen wird der Leistende - wenn er einen zurechenbaren Rechtsschein gesetzt hat - nicht von der eigenen Rundfunkbeitragspflicht frei (vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 10.03.2021, aaO juris Rn. 3; VG Saarlouis, Urteil vom 18.09.2019, aaO juris Rn. 27; VG Magdeburg, Urteil vom 20.08.2018 - 6 A 58/17 - juris Rn. 30).
34 
Die Klägerin hat bei der insoweit maßgeblichen objektiven Betrachtungsweise aus Sicht des Zuwendungsempfängers - hier des Beklagten - mit ihren Zahlungen die Rundfunkbeitragspflicht für H. B. erfüllt. Dies ergibt sich aus der an den Beklagten gerichteten Änderungsmitteilung vom 24.11.2010. In dieser ist unter der Rundfunkteilnehmer-Nummer 114 ... ..., mit der der damalige Ehemann der Klägerin - H. B. - seit Jahren als Rundfunkteilnehmer und damit als Rundfunkgebührenpflichtiger geführt worden war, in der Rubrik „Neuer Name“ ausdrücklich H. B. mit seiner damaligen Meldeadresse B...straße ... in D... eingetragen, die Rubrik „Änderung der Zahlungsweise“ enthält unter Namensnennung der Klägerin eine Lastschriftermächtigung zu ihrem Bankkonto ab dem 01.12.2010 und im Feld „Unterschrift/Stempel des Rundfunkteilnehmers und ggf. des Kontoinhabers“ haben sowohl H. B. als auch die Klägerin persönlich unterschrieben. Bei sinnorientierter Auslegung dieser Änderungsmitteilung kann diese nur so verstanden werden, dass die Klägerin für das Rundfunkgebührenkonto ihres damaligen Ehemanns eine Lastschriftermächtigung zu ihrem eigenen Bankkonto erteilt hat. Dass H. B. weiterhin Rundfunkteilnehmer und damit weiterhin als gebührenpflichtige Person geführt werden sollte, wird durch seine Namensnennung in der Rubrik „Neuer Name“ nochmals ausdrücklich bestätigt. Die Änderungsmitteilung bezog sich ausschließlich auf die Änderung der Zahlungsweise und damit auf die Leistungen der Rundfunkgebühren durch eine dritte Person, nämlich die Klägerin. Dass mit der Leistung der Klägerin nicht ihre eigene (damalige) Rundfunkgebührenpflicht, sondern die des schon bisher gebührenpflichtigen H. B. erfüllt werden sollte, haben H. B. und die Klägerin durch ihre Unterschrift ausdrücklich nochmals bestätigt.
35 
Hätte die Klägerin das Rundfunkgebührenkonto auf ihren Namen und damit die Rundfunkgebührenpflicht übernehmen wollen, hätte sie dies bei lebensnaher Betrachtung in der Änderungsmitteilung vom 24.11.2010 mitgeteilt. Im Formular des Beklagten ist mit der Rubrik „Neuer Name“ ein Wechsel in der Person des Rundfunkteilnehmers und damit des Gebührenschuldners ausdrücklich und aus Sicht des Rundfunkteilnehmers unmissverständlich vorgesehen. Deshalb kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auf Grundlage der Änderungsmitteilung vom 24.11.2010 nicht von einer unklaren Tilgungsbestimmung der Klägerin ausgegangen werden.
36 
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin sinngemäß darauf, dem Beklagten sei die Trennung der Eheleute vor der Erteilung der Lastschriftermächtigung am 24.11.2010 mitgeteilt worden und deshalb habe dieser davon ausgehen müssen, mit der Lastschriftermächtigung werde ihre eigene Gebührenpflicht und nicht die ihres damaligen Ehepartners erfüllt. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang behauptet, bereits zum Zeitpunkt, in dem H. B. im Januar 2009 die Lastschriftermächtigung für sein Rundfunkteilnehmerkonto widerrufen habe, sei der Beklagte über ihre Trennung informiert worden, ist dies nicht glaubhaft. Ein entsprechender Schriftverkehr lässt sich der Verwaltungsakte nicht entnehmen, auch die Klägerin konnte eine solche Mitteilung nicht belegen. Zudem ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass H. B. in seiner E-Mail vom 19.01.2019, mit der er seine Bankeinzugsermächtigung widerrief, die Trennung von seiner Ehefrau mit keinem Wort erwähnte und auch nicht den naheliegenden Vorschlag machte, dass in Zukunft die Klägerin als Rundfunkteilnehmerin die Gebührenpflicht übernehmen werde.
37 
Soweit die Klägerin darüber hinaus sinngemäß behauptet, auch vor Übersendung des Formulars für die Änderungsmitteilung im November 2010 sei dem Beklagten die Trennung der Eheleute mitgeteilt und es sei in diesem Zusammenhang insbesondere ausdrücklich darum gebeten worden, ihr eine Lastschriftermächtigung für „ihre Wohnung in D...“ zu übersenden, ist dies ebenfalls als Schutzbehauptung zu werten. Belege für eine solche Information finden sich in den Aktenvorgängen des Beklagten nicht. Zudem ist bei der Würdigung dieses Vortrags maßgeblich einzustellen, dass es der Klägerin und H. B. auf Grundlage des ihnen übersandten Formulars - wie bereits dargelegt - ohne Weiteres möglich gewesen wäre, anstatt eine Lastschriftermächtigung als Fürzahler zu erteilen, eine Änderung des Rundfunkteilnehmers und damit eine Änderung der gebührenpflichtigen Person vorzunehmen. Dies ist aber im Rahmen der Änderungsmitteilung vom 24.11.2010 gerade nicht erfolgt, obwohl sich eine solche Vorgehensweise nach den angeführten Behauptungen der Klägerin zur Trennung vom damaligen Ehemann geradezu aufgedrängt hätte.
38 
Dass die Klägerin auf Grundlage der Änderungsmitteilung vom 24.11.2010 bei objektiver Betrachtung aus Sicht des Zuwendungsempfängers - und ihr zurechenbar - nicht ihre eigene Rundfunkgebührenpflicht, sondern die ihres damaligen Ehemanns erfüllte, konnte die Klägerin auch ihrem eigenen Kontoauszug entnehmen, in dem sowohl die Rundfunkteilnehmer-Nummer 114 ... ... als auch der Name des Rundfunkteilnehmers, d.h. von H. B., aufgeführt sind. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Verwaltungsgerichts, im Rahmen des Lastschriftverfahrens sei der Text des Verwendungszwecks nicht von der Klägerin, sondern vom Beklagten formuliert worden. Der Text entsprach den von der Klägerin gemachten Angaben in ihrer Änderungsmitteilung vom 24.11.2010. Im Hinblick auf die Angaben auf ihrem Kontoauszug hätte für sie jedenfalls aller Anlass bestanden, insoweit beim Beklagten nachzufragen und eine entsprechende Umschreibung des Teilnehmerkontos zu veranlassen, wenn die Leistung der Rundfunkgebühren als Fürzahlerin nicht ihrem (wahren) inneren Willen entsprochen und sie nicht mit Fremdtilgungswillen im Sinne von § 267 Abs. 1 BGB gehandelt hätte.
39 
Der Umstand, dass aufgrund der Änderungsmitteilung vom 24.11.2010 nicht H. B. und damit der Gebührenschuldner selbst, sondern die Klägerin als Fürzahlerin auf dessen Gebührenschuld leistete, verpflichtete den Beklagten auch nicht zu weiteren Nachforschungen oder Nachfragen (vgl. dazu OVG Bremen, Beschluss vom 10.03.2021, aaO juris Rn. 8; VG Magdeburg, Urteil vom 20.08.2018, aaO juris Rn. 30). Für den Beklagten bestand insbesondere keine Veranlassung, durch Befragung des Fürzahlers dessen Motivation aufzuklären, zumal es auch keineswegs unüblich ist, dass jemand für eine andere Person die Gebühren- bzw. Beitragsschuld mit Erfüllungswirkung begleicht. So dürfte es häufig vorkommen, dass Eltern für ihre volljährigen, noch in Ausbildung befindlichen Kinder die Rundfunkgebühren bzw. Rundfunkbeiträge übernehmen. Der Gesetzgeber hat den Landesrundfunkanstalten insoweit auch keine Hinweis- und Nachforschungspflicht auferlegt, zumal im Massenverfahren des Rundfunkgebühren- bzw. Rundfunkbeitragseinzugs entsprechende Hinweise bzw. Nachforschungen nur mit einem hohen Verwaltungsaufwand möglich wären.
40 
Neben der Sache liegt der in diesem Zusammenhang erfolgte Einwand des Verwaltungsgerichts, aus Sicht des Beklagten habe eine Trennung der Ehegatten bei objektiver Betrachtung zumindest nahegelegen, da die Klägerin im Rahmen ihrer Änderungsmitteilung am 24.11.2010 weiterhin die Adresse B...straße ... in D... angegeben habe, das Einwohnermeldeamt hingegen dem Beklagten am 08.03.2010 mitgeteilt habe, dass H. B. - der damalige Ehemann der Klägerin - bereits am 01.02.2010 in die B...straße ... in Stuttgart gezogen sei. Nach der anlassbezogenen Datenübermittlung durch das Einwohnermeldeamt vom 08.03.2010 behielt H. B. seinen Wohnsitz in der B...straße ... in D... bei, er meldete in Stuttgart lediglich einen zusätzlichen Wohnsitz an; auch wenn dem Beklagten bekannt gewesen wäre, dass es sich bei der Klägerin und H. B. um Eheleute handelte, liegt im Hinblick auf eine häufig beruflich veranlasste Anmeldung eines zusätzlichen Wohnsitzes eine Trennung der Ehegatten fern. Im Übrigen konnte der Beklagte aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Daten nicht wissen, dass H. B. der Ehemann der Klägerin war.
41 
Die Klägerin hat ihre auf Grundlage der Änderungsmitteilung vom 24.11.2010 getroffene Tilgungsbestimmung, wonach ihre Zahlungen die Rundfunkgebühren- bzw. ab dem Jahr 2013 die Rundfunkbeitragsschuld von H. B. tilgen sollten, auch in der Folgezeit nicht geändert. Aus dem von ihr vorgelegten Kontoauszug vom 31.07.2018 war (auch für die Klägerin) ersichtlich, dass mit der von ihr erteilten Lastschriftermächtigung nach wie vor die Beitragspflicht von H. B. unter dessen Rundfunkbeitragskonto 114 ... ... erfüllt wurde. Hätte die Klägerin ab einem bestimmten Zeitpunkt und damit auch für den streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2016 bis einschließlich September 2018 eine abweichende Tilgungsbestimmung treffen und nicht mehr die Beitragspflicht für H. B. erfüllen wollen, hätte sie dies dem Beklagten selbst mitteilen müssen; eine solche abweichende Tilgungsbestimmung hat sie ersichtlich nicht vorgenommen.
42 
2. Davon ausgehend hat H. B. die Rundfunkgebührenpflicht bzw. ab dem 01.01.2013 die Rundfunkbeitragspflicht für die (auch) von der Klägerin bewohnte Wohnung in D... lediglich bis einschließlich Dezember 2013 erfüllt. Auf Grundlage der anlassbezogenen Meldedatenübermittlung der Einwohnermeldebehörde vom 30.01.2014 ist er zum 01.01.2014 aus dieser Wohnung ausgezogen und war damit nicht mehr beitragspflichtiger Inhaber dieser Wohnung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 RBStV. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann auch nicht beanstandet werden, dass der Beklagte aufgrund dieser Meldedatenübermittlung für das Beitragskonto des H. B. die Adresse berichtigt und ab Januar 2014 - und damit auch für den streitgegenständlichen Zeitraum - die von der Klägerin als Fürzahlerin geleisteten Zahlungen der Wohnung B...straße ... in Stuttgart zugeordnet hat. Da H. B. unstreitig Inhaber dieser Wohnung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 RBStV) und damit gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 und Abs. 3 RBStV für diese Wohnung zur Entrichtung der Rundfunkbeiträge verpflichtet war, erfüllten die Zahlungen der Klägerin diese gesetzliche Pflicht, zumal H. B. seine diesbezügliche Beitragspflicht nicht anderweitig erfüllte und er für diese Wohnung auch nicht von der Beitragspflicht befreit war.
43 
Unerheblich ist der in diesem Zusammenhang erfolgte Einwand der Klägerin, die personenbezogene Führung des Beitragskontos und damit die Führung des Beitragskontos auf H. B. sei ihr nicht bekannt gewesen. Die personenbezogene Führung der Beitragskonten durch den Beklagten ist gesetzlich zwingend (vgl. dazu etwa auch OVG Bremen, Beschluss vom 10.03.2021, aaO juris Rn. 6; VG Saarlouis, Urteil vom 18.09.2019, aaO juris Rn. 31). Gesetzlicher Anknüpfungspunkt zur typisierten Erfassung der Möglichkeit für den Beitragspflichtigen, den Rundfunk zu empfangen, ist zwar die Wohnung, das daran anknüpfende Beitragsschuldverhältnis besteht aber stets zwischen einem Wohnungsinhaber und der zuständigen Landesrundfunkanstalt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16, u.a. - juris Rn. 107) ist der abzugeltende Vorteil der Möglichkeit der Nutzung des Rundfunkangebots immer personenbezogen zu verstehen, da es auf denjenigen Vorteil aus dem Rundfunkempfang ankommt, den die Beitragspflichtigen selbst und unmittelbar ziehen können. Der Rundfunkbeitrag wird damit für die jeweils individualisierte Möglichkeit des Rundfunkempfangs durch die einzelne Person erhoben (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, aaO juris Rn. 60). Folgerichtig kann Beitragsschuldner nur eine konkrete natürliche Person sein und nicht etwa eine Wohnung. Auch aus § 8 RBStV ergibt sich, dass die Beitragsnummer und damit das Beitragskonto personenbezogen und nicht wohnungsbezogen vergeben werden (vgl. § 8 Abs. 5 Nr. 3 RBStV: „die Beitragsnummer des für die neue Wohnung in Anspruch genommenen Beitragsschuldners“).
44 
Die personenbezogene Führung der Teilnehmerkonten beim Beklagten war für die Klägerin - wie dargelegt - im Übrigen auf Grundlage ihrer eigenen Angaben in der Änderungsmitteilung vom 24.11.2010 und ihren dementsprechenden Kontoauszügen auch ersichtlich. Der Sache nach rügt die Klägerin im Kern vielmehr, ihr sei nicht bekannt gewesen, dass mit den von ihr geleisteten Zahlungen ab Januar 2014 nicht mehr der Rundfunkbeitrag für ihre eigene Wohnung in D..., sondern derjenige für die Wohnung ihres früheren Ehegatten in Stuttgart getilgt worden seien. Dabei handelt es sich jedoch um einen unbeachtlichen Motivirrtum, der keinen Niederschlag in ihrer Tilgungsbestimmung gefunden hat, die - wie dargelegt - nicht nach dem inneren Willen der Klägerin zu beurteilen ist.
45 
Der Umstand, dass H. B. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz i.V.m. Abs. 4 Nr. 4 RBStV nicht selbst die Aufgabe seiner bisherigen Wohnung in D... und die Begründung eines Wohnsitzes in Stuttgart mitgeteilt hat, rechtfertigt es ebenfalls nicht, ab dem 01.01.2014 die Zahlungen weiterhin der Wohnung in D... zuzuordnen und insoweit die Beitragspflicht der Klägerin als erfüllt anzusehen. Diese Auffassung würde dazu führen, dass bei einem Verstoß gegen die Anzeigepflicht wie hier, die bei einem Umzug eines Beitragspflichtigen nach allgemeiner Lebenserfahrung sehr häufig vorkommt, die Beitragspflicht für die „neue“ Wohnung, die der Beitragspflichtige nach seinem Umzug im Sinne des § 2 Abs. 2 RBStV innehat, noch nicht erfüllt wäre und er allein wegen dieses Verstoßes doppelt - einmal für die „alte“ Wohnung wegen des Verstoßes gegen die Anzeigepflicht und zum zweiten für die „neue“ Wohnung nach § 2 Abs. 2 RBStV - herangezogen würde. Gegen diese Ansicht spricht bereits, dass der Beitragsschuldner nach einem Umzug die „alte“ Wohnung nicht mehr im Sinne von § 2 Abs. 2 RBStV innehat. Zudem können auf Grundlage der Systematik der §§ 7 und 8 RBStV allein aus dem Unterlassen einer Änderungsmitteilung im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz RBStV keine so weitreichenden Folgen zu Lasten des Beitragsschuldners abgeleitet werden. Nur für die Konstellation einer Abmeldung im Sinne von § 8 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 RBStV sieht die Regelung in § 7 Abs. 2 RBStV vor, dass die Beitragspflicht erst mit einer ordnungsgemäßen Abmeldung gegenüber der zuständigen Landesrundfunkanstalt und nicht bereits dann endet, wenn tatsächlich das Innehaben der Wohnung geendet hat. Eine entsprechende Rechtsfolge zu Lasten des Beitragspflichtigen hat der Gesetzgeber im Falle einer fehlenden bzw. nicht ordnungsgemäßen Änderungsmeldung - hier über den Umzug in eine neue Wohnung - nicht normiert.
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3. Zu Unrecht meint das Verwaltungsgericht schließlich, im Hinblick auf die anlassbezogene Meldedatenübermittlung vom 30.01.2014, wonach H. B. zum 01.01.2014 aus der Wohnung B...straße ... in D... ausgezogen und die aktuelle Adresse seit diesem Datum die Wohnung B...straße ... in Stuttgart war, habe für den Beklagten Veranlassung bestanden, den Sachverhalt weiter aufzuklären und insbesondere die Beitragspflicht für die bisherige Wohnung B...straße ... in D... durch entsprechende Nachfragen zu ermitteln. Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts können bei sinnorientierter Auslegung nur so verstanden werden, dass das Verwaltungsgericht aus dem das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben ableitet, der Beklagte habe eigene Pflichten - hier insbesondere Hinweispflichten gegenüber H. B. und der Klägerin - verletzt, aus dieser Pflichtverletzung ergäben sich entsprechende Schadensersatzpflichten und deshalb bestehe nach dem Rechtsgedanken aus § 242 BGB für den Beklagten eine Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr der von der Klägerin vereinnahmten Rundfunkbeiträge. Zwar fehlt auf Grundlage von § 242 BGB ein schutzwürdiges Interesse, wenn eine Leistung gefordert wird, die alsbald zurückzugewähren wäre (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est, vgl. dazu Grüneberg in Grüneberg, BGB, § 242 Rn. 52). Eine solche Fallgestaltung, in der der Beitragsforderung des Beklagten entgegengehalten werden könnte, es fehle an einem schutzwürdigen Interesse, liegt hier jedoch ersichtlich nicht vor.
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Nach der Gesamtsystematik der Regelungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der am 01.01.2013 und damit vor dem Umzug von H. B. in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber den Rundfunkanstalten für die hier zu beurteilende Konstellation, in der der beitragspflichtige Rundfunkteilnehmer dem Rundfunk einen Anschriftenwechsel bzw. einen Umzug in eine andere Wohnung nicht meldet, keine (weitere) Nachforschungs- und Hinweispflicht auferlegt. Mit Blick auf das Massenverfahren des Rundfunkbeitragseinzugs und zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für die Rundfunkanstalten hat der Gesetzgeber vielmehr ausdrücklich nur Anzeigepflichten für die Beitragspflichtigen normiert, die zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Belastung der Beitragsschuldner und des Grundsatzes der Abgabengerechtigkeit einmal durch anlassbezogene Meldedatenübermittlungen der Meldebehörden (vgl. dazu etwa § 17 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz - Meldeverordnung - vom 28.09.2015) und zum anderen durch den stichtagsbezogenen Meldedatenabgleich (§ 14 Abs. 9 und Abs. 9a RBStV a.F. bzw. § 11 Abs. 5 RBStV n.F.) ergänzt werden. Im Einzelnen:
48 
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz RBStV ist u.a. das Innehaben einer Wohnung der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung). Zudem hat der Beitragsschuldner nach § 8 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz i.V.m. Abs. 4 RBStV jede Änderung der im Einzelnen aufgeführten Daten der Landesrundfunkanstalt mitzuteilen; so hat er insbesondere nach § 8 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz i.V.m. Abs. 4 Nr. 4 RBStV seine neue Anschrift nach dem Umzug mitzuteilen. Nach § 8 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 RBStV ist u.a. das Ende des Innehabens einer Wohnung unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Abmeldung). Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 RBStV endet die Beitragspflicht im Falle einer Abmeldung erst mit der Anzeige bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt. So endet etwa die Beitragspflicht im Fall eines Umzugs in eine neue Wohnung, für die bereits der Rundfunkbeitrag bezahlt wird, erst mit einer Abmeldung im Sinne von § 8 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 Nr. 3 RBStV, in der neben dem Umzug in die neue Wohnung auch die Person mitgeteilt wird, die für diese neue Wohnung bereits den Rundfunkbeitrag bezahlt.
49 
Dass H. B. als Beitragsschuldner der dargestellten Anzeigepflicht nachgekommen ist, kann ausgeschlossen werden. Eine solche Anzeige ist den Aktenvorgängen des Beklagten nicht zu entnehmen, und auch die Klägerin hat nicht behauptet, ihr früherer Ehemann sei seiner Anzeigepflicht nachgekommen. So hat H. B. insbesondere keine Änderungsmeldung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz i.V.m. Abs. 4 Nr. 4 RBStV gemacht, in der er dem Beklagten seine neue Anschrift nach dem Umzug mitgeteilt hat. Daneben hat er aber auch keine Abmeldung im Sinne von § 8 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 Nr. 3 RBStV vorgenommen, in der er etwa den Umzug in eine neue Wohnung und die Person mitgeteilt hätte, die für diese neue Wohnung bereits den Rundfunkbeitrag bezahlt. Danach hat der Beklagte vom Zuzug des beitragspflichtigen H. B. in die Wohnung nach Stuttgart bzw. vom Wegzug aus der Wohnung in D... ... allein durch die anlassbezogenen Meldedatenübermittlungen der Meldebehörde Kenntnis erlangt.
50 
Vor diesem tatsächlichen Hintergrund kann es nicht beanstandet werden, dass der Beklagte im Falle einer Verletzung der Anzeigepflicht bei einem Umzug des Beitragspflichtigen auf Grundlage der gelieferten Daten der Meldebehörde die Anschrift berichtigt und keine weiteren Nachfragen bzw. Nachforschungen im Einzelfall zur Beitragspflicht für die bisherige und die neue Wohnung vornimmt und auch keine entsprechenden Hinweise erteilt. Im Massenverfahren des Rundfunkbeitrags wäre es für den Beklagten mit einem unverhältnismäßig großen und damit unzumutbaren Verwaltungsaufwand verbunden, wenn bei (versehentlich) nicht angezeigten Umzügen von Beitragspflichtigen jeweils eine aktive Nachfrage beim Beitragsschuldner mit entsprechenden Hinweisen veranlasst würde. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung wird es - wie dargelegt - sehr häufig vorkommen, dass Beitragspflichtige ihrer Anzeigepflicht bei einem Umzug nicht nachkommen. Gerade deshalb und damit zur Entlastung der Rundfunkanstalten hat der Gesetzgeber mit den Vorschriften zur anlassbezogenen Meldedatenübermittlung einerseits und zum stichtagsbezogenen Meldedatenabgleich andererseits diesen ein geeignetes Instrumentarium zur Verfügung gestellt, damit sie ihren Datenbestand „auf dem Laufenden halten“ können und strukturelle Erhebungs- und Vollzugsdefizite im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Belastengleichheit (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16, u. a. - juris Rn. 72 ff.) vermieden werden.
51 
Im Übrigen besteht gegenüber einem Beitragspflichtigen, der - wie hier H. B. - in eine neue Wohnung umzieht, keine Rechtsgrundlage zur Erhebung der Daten etwaiger früherer Mitbewohner in der „alten“ Wohnung. Bereits deshalb erübrigen sich insoweit weitere rechtliche Hinweise gegenüber einem Beitragspflichtigen, der bei einem Umzug eine entsprechende Änderungsmitteilung unterlässt. Auch Nachfrage- und Hinweispflichten gegenüber früheren Mitbewohnern, die nach einem Umzug des Beitragspflichtigen in der bisherigen Wohnung verbleiben, bestehen von vornherein nicht. Den Rundfunkanstalten ist aus Datenschutzgründen nicht bekannt, ob in einer Wohnung mehrere volljährige Bewohner leben oder nicht. Dementsprechend war eine Nachfrage bzw. ein rechtlicher Hinweis im Januar 2014 nach dem Auszug von H. B. gegenüber der weiterhin in der Wohnung in D... wohnenden Klägerin bereits faktisch nicht möglich. Dass diese die Wohnung in D... innehatte und nach wie vor innehat, hat der Beklagte erst im Rahmen des stichtagsbezogenen Meldedatenabgleichs im Jahre 2018 in Erfahrung gebracht und auf dieser Grundlage dann im Anschluss die Klägerin mit dem streitgegenständlichen Bescheid „nachveranlagt“.
52 
Schließlich bestanden auch keine Nachforschungs- und Hinweispflichten des Beklagten gegenüber der Klägerin als Fürzahlerin. Die Gründe dafür, dass jemand für eine andere Person die Beitragsschuld mit Erfüllungswirkung begleicht, können vielfältig sein und sind für die Rundfunkanstalten als Zuwendungsempfänger im Regelfall weder erkennbar noch überhaupt von Relevanz. Vor diesem Hintergrund kann eine gesetzliche Nachforschungs- und Hinweispflicht gegenüber einem Fürzahler, wenn der Beitragsschuldner seiner Anzeigepflicht im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz RBStV nicht nachkommt, den einschlägigen gesetzlichen Regelungen nicht entnommen werden.
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
54 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
55 
Beschluss
56 
vom 1. August 2022
57 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 585,50 EUR festgesetzt.
58 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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