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| Der Antragsteller, eine vom Bund (Umweltbundesamt) anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen den Sofortvollzug des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Stuttgart für den Neubau der B10 Ortsumfahrung Enzweihingen. |
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| Gegenstand des Vorhabens ist der Neubau einer 2,6 km langen Ortsumgehung des Teilorts Enzweihingen der Großen Kreisstadt Vaihingen an der Enz als Ausbau der Bundesstraße 10. Die Strecke wird nach Maßgabe der festgestellten Pläne einbahnig mit zwei Fahrstreifen kreuzungsfrei geführt. Der Abschnitt der Bundesstraße führt von der K 1648 zur K 1685 mit Brückenbauwerken über die Enz und den Strudelbach nördlich um Enzweihingen. Die derzeitigen Anschlüsse B 10/K 1648 und B 10/K 1685 werden umgebaut. Die Neubaustrecke der B 10 beginnt nordwestlich des Stadtteils Enzweihingen auf der bestehenden B 10 vor der heutigen Einmündung der K 1648. Der Anschluss an die K 1648 erfolgt kreuzungsfrei über Ein- und Ausfädelungsstreifen und Rampen von und zur neuen B 10 mit jeweils lichtsignalgeregelten Knotenpunkten. Die Verbindung der K 1648 von Vaihingen nach Enzweihingen wird mit einem Brückenbauwerk über die neue B 10 direkt neben der Bahntrasse sichergestellt. Im weiteren Verlauf verlässt die Trasse die bestehende B 10, quert die Enz mit einer 170 m langen Brücke und führt dann entlang der nördlichen Bebauung von Enzweihingen weiter über das Gelände der ehemaligen Firma Kienle & Spieß bis zum Strudelbach. Dieser wird mit einer rund 180 m langen Brücke überquert. Auf Höhe der heutigen Einmündung der K 1685 erfolgt die ebenfalls kreuzungsfreie Anbindung der neuen B 10 an die K 1685 Richtung Enzweihingen und Oberriexingen über Ein- und Ausfädelungsstreifen, Verbindungsrampen und unsignalisierte Einmündungen. In dem Zuge überquert die neue B 10 die K 1685 mit einem Brückenbauwerk und mündet anschließend wieder in die bestehende B 10 im Bereich der „Enzweihinger Steige“ ein. |
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| Dem Planfeststellungsbeschluss liegt folgendes Verfahren zugrunde: |
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| Die Bundesstraßenbauverwaltung, vertreten durch die Abteilung 4 des Regierungspräsidiums Stuttgart, beantragte mit Schreiben vom 3. Mai 2017 die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens. Die Unterlagen zur durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung wurden am 16. Mai 2017 vorgelegt. Das Regierungspräsidium Stuttgart, vertreten durch Referat 24 der Abteilung 2, leitete daraufhin mit Verfügung vom 19. Mai 2017 das Planfeststellungsverfahren ein. Zeit und Ort der Planauslage wurden am 1. Juni 2017 (Stadt Vaihingen an der Enz) und 2. Juni 2017 (Markgröningen) ortsüblich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wurde auch auf das Ende der Einwendungsfrist gemäß § 73 Abs. 4 LVwVfG hingewiesen. Die Planunterlagen lagen gemäß § 73 Abs. 3 LVwVfG in der Zeit vom 19. Juni 2017 bis 18. Juli 2017 zur Einsicht aus. Die betroffenen Kommunen, die anerkannten Naturschutzverbände sowie die weiteren Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 12. Juni 2017 um Stellungnahme gebeten. Im Zuge des Anhörungsverfahrens wurden Planänderungen und Planergänzungen in Bezug auf die technische Straßenplanung und landschaftsplanerische Aspekte vorgenommen. Zu den Umplanungen erfolgten auf Grundlage von § 73 Abs. 8 Satz 1 LVwVfG Einzelanhörungen. Der Erörterungstermin, der am 28. Juli 2020 im Ortsteil Kleinglattbach stattfand, wurde zuvor gemäß § 73 Abs. 6 LVwVfG am 25. Juni 2020 und 26. Juni 2020 ortsüblich in den amtlichen Bekanntmachungsorganen der Stadt Vaihingen an der Enz und Markgröningen und öffentlich am 26. Juni 2020 im Staatsanzeiger Baden-Württemberg sowie den örtlich verbreiteten Tageszeitungen bekannt gemacht. Die Kommunen, die Träger öffentlicher Belange sowie die anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen unter Einschluss des Antragstellers wurden mit Schreiben vom 25. Juni 2020 vom Erörterungstermin benachrichtigt. Aufgrund der im Anhörungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen nahm der Antragsgegner nach dem Erörterungstermin eine weitere Planänderung vor. Gegenstand dieser dritten Planänderung war der Verzicht auf die zusätzliche Rampenzufahrt von der K 1648 (aus der Fahrtrichtung Enzweihingen) zum Tankstellengelände und eine entsprechende Anpassung der Planung. Die nach § 73 Abs. 8 S. 1 LVwVfG erforderlichen Einzelanhörungen erfolgten ab dem 24. August 2020. Der im weiteren Verlauf erstellte ergänzende Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie wurde nach vorheriger Ankündigung vom 28. August 2020 im Zeitraum vom 30. August 2020 bis 30. September 2020 ausgelegt und zudem auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Stuttgart veröffentlicht. Die betroffenen Kommunen, die anerkannten Naturschutzverbände sowie die weiteren Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 24. August 2020 um Stellungnahme gebeten. Auf die Durchführung eines weiteren Erörterungstermins nach der dritten Planänderung und der Auslegung des Fachbeitrags Wasserrahmenrichtlinie wurde verzichtet. Im Jahr 2020 wurden die Ergebnisse der im Jahr 2017 vorgelegten Antragsunterlagen im Hinblick auf aktuelle Sachdaten und aktuelle Bewertungsmaßstäbe plausibilisiert. Da nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde keine zusätzlichen oder anderweitigen erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten waren, wurden die Unterlagen nicht erneut ausgelegt. Den betroffenen Trägern öffentlicher Belange und den Naturschutzvereinigungen wurde mit Schreiben vom 30. November 2020 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Schließlich wurde im Rahmen einer 4. Planänderung in Bezug auf die Erweiterung einer Ausgleichsfläche der betroffene Grundeigentümer am 19. März 2021 angehört. Auf einen weiteren Erörterungstermin wurde verzichtet. |
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| Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20. Mai 2021 stellte das Regierungspräsidium Stuttgart den Plan mit den in den Beschluss aufgenommenen Nebenbestimmungen und Zusagen unter Zurückweisung der nicht erledigten Einwendungen fest. Der Planfeststellungsbeschluss und die Pläne wurden im Zeitraum vom 28. Juni 2021 bis 12. Juli 2021 im Internet veröffentlicht sowie im gleichem Zeitraum zur allgemeinen Einsicht in den betroffenen Gemeinden ausgelegt. Eine gesonderte Zustellung an den Antragsteller oder deren Bevollmächtigten erfolgte nicht. Auf entsprechende Bitte des Vorsitzenden des Antragstellers wurden diesem mit Schreiben vom 29. Juni 2021 drei Exemplare zugesandt. |
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| Der Antragsteller hat am 23. Juli 2021 Klage erhoben (Aktenzeichen 5 S 2371/21) und mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz beantragt, im Wege des Eilrechtsschutzes die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. |
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| Er ist der Ansicht, der Planfeststellungsbeschluss verstoße insbesondere gegen § 34 Abs. 2 BNatSchG. Entgegen der Annahme des Antragsgegners führe der Neubau der B 10 zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Teilflächen des Natura 2000-Gebiets „Strohgäu und unteres Enztal“. Die Studie zur Natura-2000-Verträglichkeit (FFH-Verträglichkeitsprüfung) komme fehlerhaft zum Ergebnis, dass der angenommene Flächenverlust von 462 m² unterhalb der Bagatellschwelle der entsprechenden Fachkonvention (Fachinformationen und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung, Endbericht zum Teil Fachkonventionen, Lambrecht et al., Schlussstand Juni 2007; im Folgenden Fachkonvention) liege. Zum einen sei der Flächenverlust fehlerhaft berechnet, denn die von der Brücke überspannte Gewässerbreite beschränke sich nicht auf 32 m, da die Fläche des geschützten Lebensraumtyps 3260 („Flüsse der planaren bis montanen Stufe“) auch den angrenzenden Uferbereich erfasse. So mache die Überspannung des Uferbereichs die naturnahe Gewässerentwicklung partiell unmöglich. Unabhängig hiervon sei die Bewertung des Flächenverlustes fehlerhaft. Die entsprechende Fachkonvention definiere Bagatellschwellen, die sich aus einem relativen und einem absoluten Kriterium zusammensetzten. Für den vorliegend betroffenen Lebensraumtyp gehe die FFH-Verträglichkeitsprüfung von einer Unterschreitung der Bagatellschwelle aus, wähle jedoch einen falschen Bezugsmaßstab. Denn es sei eine Unterscheidung verschiedener Gewässerabschnitte geboten. Der betroffene Lebensraumtyp erstrecke sich neben der Enz auf drei weitere Fließgewässer, die unterschiedliche Landschaften durchflössen, denen jeweils eigenständige Erhaltungszustände zugeordnet worden seien. Es wäre daher fachlich geboten gewesen, den quantitativ-relativen Flächenverlust in Bezug auf den betroffenen Teilabschnitt zu ermitteln. Bezogen auf diesen Teilabschnitt sei von einer Erheblichkeit des Flächenverlusts auszugehen. |
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| Vorhabenbedingt komme es auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebiets infolge eines Verlustes des Habitats der geschützten Art Grüne Flussjungfer. Unterhalb der Brücke werde es auch ausweislich der FFH-Verträglichkeitsprüfung wegen fehlender Versorgung mit Licht und Wasser zu einem Flächenverlust des Landhabitats von etwa 42 m² kommen und der Orientierungswert für die Unerheblichkeit von 40 m² damit überschritten. Falsch sei die Annahme, es handele sich bei den verlorenen Flächen um durch das angrenzende Gewerbegebiet vorbelastete Flächen mit untergeordneter Bedeutung. Das Vorkommen der Grünen Flussjungfer sei vorrangig nördlich der Enz zu verorten, wo eine Vorbelastung nicht vorliege. Auch enthalte der Managementplan die Empfehlung, die Lebensstätten der Art im durchschnittlichen Zustand zu erhalten. Dem stehe entgegen, dass das Habitat durch Verschattung und Überdeckung für die Nutzungsansprüche nicht mehr geeignet sei. |
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| Zudem berge die Brücke erhebliche Kollisionsrisiken für die Grüne Flussjunger und weitere signifikante Arten verschiedener Lebensraumtypen und erhöhe damit signifikant das Risiko kollisionsbedingter Tötungen von charakteristischen bzw. geschützten Tierarten des Natura 2000-Gebiets. Zwar seien entsprechend den in der FFH-Verträglichkeitsprüfung dargestellten Risiken Kollisionsschutzwände vorgesehen, die im nördlichen Bereich eine Höhe von 4 m und im südlichen Bereich eine Höhe von 2 m haben sollen. Für die Art Grüne Flussjungfer sei jedoch noch nicht einmal der Versuch unternommen worden, die sichere Wirksamkeit dieser Wände zu belegen. Erst recht gelte dies hinsichtlich verschiedener Fledermausarten. Die Fachpublikation, aus der die FFH-Verträglichkeitsprüfung die notwendige Höhe der Kollisionsschutzwand ableite, formuliere selbst Zweifel an deren Wirksamkeit. Für eng strukturgebundene Arten sei zu erwarten, dass viele ihre Flughöhe zwischen den Wänden, wenn diese - wie vorliegend angesichts der Straßenbreite von 12,40 m weit auseinanderstünden, wieder absenkten. Dies gelte insbesondere auch für den Bereich, zwischen den Baukilometern 1 + 015 und 1 + 065. Die Annahme, dort könne die Höhe der Kollisionsschutzwand auf 2 m reduziert werden, sei nicht fachlich hergeleitet. Zudem fehle es im Planfeststellungsbeschluss insgesamt an einem umfassenden Maßnahmenkonzept, das den offenkundigen Wirksamkeitszweifeln hinsichtlich der Kollisionsschutzwände gerecht würde. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass die Fledermäuse auf die Kollisionsschutzwand möglicherweise nicht mit einem Überfliegen, sondern mit einem Umfliegen reagierten und so möglicherweise die Straße gerade dort queren, wo die Wände nur 2 m hoch seien. Dieser Mangel sei auch nicht behebbar, ohne die (Varianten-)Abwägung, im Rahmen derer auch die von der Höhe der Kollisionsschutzwände in Teilen abhängige Trennwirkung des Brückenbauwerks zulasten des Landschaftsbildes zu berücksichtigen sei, insgesamt infrage zu stellen. |
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| Das Vorhaben führe auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Lebensraumtyps 3150 im Bereich des Naturdenkmals „Bruckenwasen“, das direkt westlich der bestehenden Enzquerung liege. So habe auch die Untere Naturschutzbehörde darauf hingewiesen, dass es die Einschätzung in der FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht teile. Im Planfeststellungsbeschluss fehle es an jeglicher Aussage dazu, wie eine erhebliche Beeinträchtigung des Lebensraumtyps ausgeschlossen werden solle, wenn an der durch eine Auflage festgelegten Messstelle ein absinkender Grundwasserpegel oder eine Verschlechterung der Wasserzufuhr festgestellt werde. |
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| Das Vorhaben verstoße auch gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände. Der Antragsgegner habe nicht gesehen, dass diverse Fledermausarten wegen der Kollisionsgefahren und des unzureichenden diesbezüglichen Schutzes und auch die geschützte Art „Großer Feuerfalter“ betroffen seien. Die auch insoweit notwendigen Ausnahmegenehmigungen habe er nicht erteilt. Das diesbezüglich im Planfeststellungsbeschluss von allen Naturschutzvereinigungen vorgelegte Gutachten, das eine Beeinträchtigung sowohl in Bezug auf die Nachweispunkte als auch in Bezug auf die Zerschneidungswirkung belege, sei nicht berücksichtigt worden. |
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| Der Planfeststellungsbeschluss leide insgesamt an einer fehlerhaften Alternativenprüfung. Dies gelte sowohl hinsichtlich der allgemeinen fachplanungsrechtlichen Alternativenprüfung als auch hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Alternativenprüfung nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG und der habitatschutzrechtlichen Alternativenprüfung nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG. Fehlerhaft sei bereits der vom Antragsgegner zugrundegelegte Prüfungsmaßstab, da dieser den lediglich für die gerichtliche Kontrolle entwickelten Prüfungsmaßstab des sich „als vorzugswürdig Aufdrängens“ verwendet habe, ohne die gebotene eigenständige Auswahlentscheidung zu treffen. Insoweit liege bereits ein Abwägungsausfall vor. Falsch sei auch die Annahme, die in Betracht kommenden Tunnelvarianten wahrten die Identität des Vorhabens nicht, sondern liefen auf die Verwirklichung eines neuen Projekts hinaus. Vielmehr würden die mit dem Projekt verfolgten Ziele der Entlastung der bestehenden Ortsdurchfahrt und der Erhöhung der Verkehrssicherheit auch mit den Tunnelvarianten erreicht. Die Tunnelvarianten seien zudem vorzugswürdig, da sie - unstreitig - erhebliche Vorteile im Hinblick auf die naturschutzfachlichen Auswirkungen hätten, was sich auch aus dem landschaftspflegerischen Begleitplan ergebe. Auch seien für die Tunnelvarianten keine artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen erforderlich. Die vermeintlich entscheidungstragenden Nachteile der Tunnelvarianten (Lärmschutz, Zerschneidungswirkung, Eingriffe in Grundwasser und Kosten) seien nicht dazu geeignet, die gravierenden umweltfachlichen Nachteile auszugleichen. Der für die Tunnelvarianten zu erwartenden Trennwirkung im besiedelten Bereich stehe für die Antragsvariante die Trennwirkung im Bereich der landschaftsschutzrechtlich und regionalplanerisch geschützten Enzaue gegenüber. Zudem sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass nicht jede Verbesserung der Immissionsverhältnisse es rechtfertige, habitatschutzrechtliche Bedenken beiseite zu schieben. Da auch bei den Kurztunnelvarianten die Grenzwerte der 16. BImSchV im Bereich der neu zu errichtenden Fahrbahnen eingehalten würden und die auf der Alttrasse verbleibenden Belastungen mit der Antragsplanung vergleichbar wären, könnten die Immissionen nicht als unverhältnismäßig hoher Preis für die Erhaltung schützenswerter Lebensraumtypen qualifiziert werden. Gleiches gelte für die Eingriffe ins Grundwasser und den damit verbundenen Kosten. Insoweit gebe es keine normative Gewichtungsvorgabe, die mit den strengen arten- und habitatschutzrechtlichen Vorgaben vergleichbar wäre. Zwar könnten nach der Rechtsprechung Mehrkosten einer Alternative zu deren Unzumutbarkeit führen, diese Prüfung erfordere aber eine sorgfältige Kostenermittlung und eine Abwägung gerade mit den naturschutzfachlichen Vorteilen der Alternative. Vorliegend mangele es bereits an einer ordnungsgemäßen Kostenschätzung. Hinsichtlich der Gesamtkosten der Antragsplanung stelle die Planfeststellung ausweislich des Erläuterungsberichts auf den Stand 14.12.2009 ab, zugrunde liege zudem ein früherer Planungsstand mit einem günstigeren Knotenpunkt B10/K1648. Damit seien die angesetzten Kosten der Antragsplanung gravierend unterschätzt worden, zumal völlig unklar sei, ob der erhebliche Aufwand für die Ausgleichsmaßnahmen sowie die Kosten für die Verlegung der Straßenmeisterei eingerechnet worden seien. Auch für die Kosten der Tunnelvarianten fehle eine dokumentierte und überprüfbare Kostenermittlung, eine belastbare Abwägung scheide damit aus. |
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| Der Antragsteller beantragt, |
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| die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20. Mai 2021 für das Vorhaben Neubau der B 10 Ortsumfahrung Enzweihingen anzuordnen. |
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| Der Antragsgegner beantragt, |
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| Er ist der Ansicht, die FFH-Verträglichkeitsprüfung gehe zutreffend von einer nur unerheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebiets in Bezug auf den Gebietsverlust des Lebensraumtyps 3260 aus. Der Flächenverlust von 462 m² (Überspannung von 32 m Länge mit einer Breite von 14 m) ergebe sich nur bei einer sehr konservativen Berechnung und entspreche zutreffend einem Verlust von 0,08 % der Gesamtfläche des betroffenen Lebensraumtyps im Natura 2000-Gebiet. Tatsächlich sei angesichts der lichten Höhe der Brücke von 6,5 m mit einer vegetationsbehindernden Verschattung nur auf einer Breite von etwa 8 m zu rechnen. Dem Gutachten zur FFH-Verträglichkeitsprüfung sei der Managementplan des Natura 2000-Gebiets mit den darin ausgewiesenen Flächen zugrundegelegt worden. Der Managementplan weise keine passenderen definierten Teilflächen aus. Ohnehin sei die Verlustfläche weder ins Verhältnis zur Fläche des gesamten Natura 2000-Gebiets noch ins Verhältnis zur Fläche des gesamten Teilgebietes, sondern lediglich ins Verhältnis zur Fläche des betroffenen Lebensraumtyps gesetzt worden. Die Fachkonvention rege nur dann eine Differenzierung von Teilgebieten an, wenn - anders als vorliegend - kein räumlicher oder funktioneller Zusammenhang erkennbar sei. |
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| Auch eine Beeinträchtigung der geschützten Art Grüne Flussjungfer sei nicht zu befürchten. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung habe ergeben, dass es zwar zu einer kleinflächigen Überbauung bzw. Verschattung der Landhabitatflächen dieser Art in einem Umfang von 42 m² kommen und damit der Orientierungswert der Fachkonvention überschritten werde, dass aber der betroffene Bereich bereits bisher wegen des angrenzenden Gewerbegebiets nur in geringem Maß besonnt werde. Zudem beziehe sich der Orientierungswert auf direkte Flächenverluste, während die Flächen vorliegend grundsätzlich weiter zur Verfügung stünden. |
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| Da die Art Grüne Flussjungfer über eine eng ans Gewässer und den vorhandenen Auwaldbestand gebundene Lebensweise verfüge, sei ein Flug im freien Luftraum des Gewässers unwahrscheinlich und eine Beeinträchtigung des Flugs mit der Folge von Kollisionsrisiken durch das die Enz in einer Höhe von 3,50 m bis 4,50 m überspannende Brückenbauwerk nicht zu erwarten. Zudem sei in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung eine lediglich mäßige Empfindlichkeit der Grünen Flussjungfer hinsichtlich etwaiger Fahrzeugkollisionen festgestellt worden. Außerdem seien im Planfeststellungsbeschluss Nebenbestimmungen zur Erfüllung der Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG festgesetzt worden. |
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| Auch hinsichtlich der weiteren Arten werde kein signifikantes Tötungsrisiko ausgelöst; jedenfalls würden ausreichende Schadensbegrenzungsmaßnahmen im Planfeststellungsbeschluss getroffen. Es sei zwar zutreffend, dass Kollisionen insbesondere der im Bereich der Enzbrücke festgestellten neun Fledermausarten mit Fahrzeugen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten. Jedoch seien die nachgewiesenen Fledermausarten nicht gleichermaßen betroffen, sondern es müsse differenziert werden. Für fünf der nachgewiesenen Fledermausarten (Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus) seien aufgrund deren Verhaltens und deren Vorkommen kaum kollisionsbedingte Beeinträchtigungen zu erwarten. Die verbleibenden vier Arten (Großes Mausohr, Kleine Bartfledermaus, Mückenfledermaus, Wasserfledermaus) seien hingegen einer erhöhten Betroffenheit ausgesetzt. Diese werde jedoch durch Vermeidungsmaßnahmen wie die vorgesehene lichte Höhe der Brücke minimiert. Zum Schutz höher fliegender Tiere sei die Installation von Kollisionsschutzwänden vorgesehen. Deren Höhe entsprechende den Empfehlungen der aktuellen Fachliteratur. Soweit der Antragsteller auf eine fehlende Eignung in Bezug auf die Kleine Hufeisennase verweise, sei dies hier unbeachtlich, da diese Art nicht nachgewiesen worden sei. Im Übrigen ergebe sich die Wirksamkeit der Querungshilfen auch aus der besonderen Geländesituation. Das südliche Ufer der Enz werde mit nur geringer Aktivität und vergleichsweise tief beflogen. Größere Gehölze, die die Tiere zu einer Jagd in größerer Höhe animieren könnten, seien nicht vorhanden. Insoweit sei auch die Reduzierung der Höhe der Schutzwand auf 2 m im südlichen Bereich sachgerecht. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Enz von einem hohen Auwaldbestand gesäumt werde, welcher die Höhe der die Brücken passierenden Fahrzeuge um ein Vielfaches übersteige. Es sei davon auszugehen, dass die Tiere die ihnen als Leitlinie dienenden Baumkronen nicht verlassen werden. Ein Grund für ein Verlassen der sicheren Höhe und Absinken über der nur wenige Meter breiten Fahrbahn sei nicht erkennbar. Die vom Antragsteller geäußerten generellen Zweifel an der Wirksamkeit der Kollisionsschutzwände seien nicht berechtigt, die vorgetragenen Bedenken bezögen sich maßgeblich auf die hier nicht nachgewiesene Art Kleine Hufeisennase. Für die hier betroffenen Arten bildeten die Kollisionsschutzwände einen Bestandteil eines umfangreichen Maßnahmenkonzepts, das unter anderem die Dimensionierung des Brückenbauwerks, den Erhalt der Galeriegehölze und Habitatbäume, die Anlage von Lichtschutzpflanzungen und Bauzeitenbeschränkungen umfasse. |
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| Auch eine erhebliche Beeinträchtigung des Lebensraumtyps 3150 sei nicht zu erwarten. Aus dem geotechnischen Gutachten ergebe sich eindeutig, dass sich Eingriffe ins Grundwasser auf die Gründungspfähle für die Enzbrücke beschränkten. Eine negative Veränderung der Wasserzufuhr im Bereich des Naturdenkmals Bruckenwasen sei daher nicht zu erwarten. Mit Blick auf die vom Landratsamt Ludwigsburg empfohlenen Untersuchungen etwaiger Beeinflussungen des Naturdenkmals durch Baumaßnahmen beim Knoten West sei im Planfeststellungsbeschluss festgelegt worden, dass vor Baubeginn Baugrund- und Grundwasseruntersuchungen durchzuführen sind und dass dort eine ergänzende Grundwassermessstelle zu installieren ist. Wasserrechtliche Anordnungen blieben insoweit vorbehalten, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Lebensraumtyps drohen sollte. |
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| Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände seien ebenfalls nicht verletzt. Die erteilten Ausnahmen seien wegen der vorliegenden zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses rechtmäßig. Weiterer Ausnahmegenehmigungen habe es nicht bedurft. Dem Kollisionsrisiko für Fledermäuse sei hinreichend begegnet worden und damit bereits keine Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme erforderlich. Gleiches gelte für die Art Großer Feuerfalter. Ausweislich der im Planfeststellungsverfahren durchgeführten Untersuchungen würden die ermittelten Lebensstätten nicht tangiert. Anderes ergebe sich auch nicht auf Grundlage des von den Naturschutzverbänden vorgelegten Gutachtens. Wegen der lichten Höhe des Brückenbauwerks blieben die Austauschbeziehungen im Enztal für diese Art in ihrer Funktion erhalten. |
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| Die Alternativenprüfung sei nicht fehlerhaft erfolgt. Der behauptete Abwägungsausfall liege nicht vor, denn er, der Antragsgegner, habe sich umfassend abwägend mit der Alternativenprüfung unter Berücksichtigung etwaiger Beeinträchtigungen privater und öffentlicher Interessen beschäftigt und nicht lediglich geprüft, ob sich eine der Alternativen als eindeutig vorzugswürdig aufdränge. Er habe nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Tunnelvarianten auf die Verwirklichung eines anderen Projekts hinausliefen, denn der Schutz der Anwohner auch vor Lärm und Abgasen werde mit den Tunnelvarianten nicht ebenso gut verwirklicht. Zutreffend sei, dass sowohl für die Antragsvariante als auch für die Tunnelvarianten eine gute verkehrliche Wirksamkeit festgestellt worden sei und dass die Antragsvariante aus umweltfachlicher Sicht einige Nachteile aufweise. Im Ergebnis komme es jedoch auf die Abwägung aller entscheidungserheblichen Belange an. Die Antragsvariante erweise sich in Bezug auf Lärmschutz, Luftschadstoffbelastung, Eingriff in das Grundwasser, Schwierigkeiten beim Bauablauf und hinsichtlich der Kosten als vorteilhaft. Während bei der Antragsvariante nur 21 Gebäude einen Anspruch auf Lärmschutz hätten, seien dies bei den Tunnelvarianten 60 bzw. 68 Gebäude. Die Tunnelvariante erfordere zudem im Bereich der Enzbrücke sowie innerorts die Errichtung umfangreicher und teilweise sehr hoher Lärmschutzwände mit einer Höhe von 8,50 Metern, was verbunden mit breiten Straßenkörpern und hohen Stützwänden zu einer verstärkten städtebaulichen Trennwirkung und damit einer Zerschneidung innerhalb der Ortsdurchfahrt führen würde. Bei den Tunnelvarianten wäre mit deutlich höheren Luftschadstoffbelastungen von 27 Mikrogramm im Vergleich zu 33 und 37 Mikrogramm bei den Tunnelvarianten zu rechnen. Der mit den Tunnelvarianten verbundene Eingriff in grundwasserführende Schichten auf einer Länge von mehreren hundert Metern berge erhebliche Gefahrenpotentiale auch im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der getrennten Grundwasserstockwerke und auch die Gefahr von Gebäudesetzungen. Schließlich sei die Antragsvariante mit im September 2008 geschätzten Kosten in Höhe von 32,3 Millionen Euro (im November 2012 seien Kosten von 32,1 Millionen Euro für eine Variante mit einem plangleichen Knotenpunkt West geschätzt worden) deutlich günstiger als die beiden Kurztunnelvarianten, für die im April 2013 Gesamtkosten in Höhe von 74,1 bzw. 77,1 Millionen Euro berechnet worden seien. Unter Berücksichtigung der Baupreissteigerungen hätte sich für die Antragsvariante im April 2013 eine Kostenberechnung von 35,3 Millionen Euro ergeben. Für die Umfahrungsvariante seien keine großen Kostenunterschiede in Bezug auf die Alternativen eines planfreien oder plangleichen Knotenpunkts West festzustellen. Hinzu komme, dass die Unterhaltungskosten für Streckabschnitte im Tunnel 13- bis 17-fach über denen für Streckenabschnitte ohne Tunnel lägen. Die Kosten für die Verlegung des ohnehin erneuerungsbedürftigen Gebäudes der Straßenmeisterei seien hingegen zutreffend unberücksichtigt geblieben. Die Kosten des Grunderwerbs für einen Ersatzstandort würden weniger als 8 % der Gesamtkosten der Antragsvariante umfassen und damit nicht wesentlich ins Gewicht fallen. Es sei insgesamt rechtsfehlerfrei gewesen, die Umfahrung unter anderem aus Kostengesichtspunkten als beste Lösung zu bewerten und ihr den Vorzug zu geben. |
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| Auch bei offenen Erfolgsaussichten sei angesichts der gesetzgeberischen Wertung des grundsätzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (§ 17e Abs. 2 FStrG) der Antrag abzulehnen. Ohnehin sei wegen vorab durchzuführender Reptilienschutzmaßnahmen nicht vor Ablauf von mindestens zwei Jahren mit einem Baubeginn zu rechnen. |
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| Dem Senat liegen die Verwaltungsakten der Beklagten (10 Ablageboxen) nebst planfestgestellten Unterlagen (5 Ordner) vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen |
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| Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig und begründet. |
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| 1. Der Antrag ist zulässig. |
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| a) Der beschließende Gerichtshof ist für die Entscheidung über den Eilantrag als Gericht der Hauptsache nach 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO zuständig, da das planfestgestellte Vorhaben die B 10 und damit eine Bundesfernstraße (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 FStrG) betrifft. |
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| b) Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, da die vom Antragsteller am 23. Juli 2021 erhobene Anfechtungsklage gemäß § 17e Abs. 2 FStrG keine aufschiebende Wirkung hat. Nach dieser Vorschrift hat die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, keine aufschiebende Wirkung. So liegt der Fall hier, denn die Verlegung der B10 in Enzweihingen ist in der Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG mit der laufenden Nummer 37 als vordringlicher Bedarf ausgewiesen. |
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| Schließlich ist der Antrag vom Antragsteller innerhalb der Frist des § 17e Abs. 2 Satz 2 FStrG gestellt und begründet worden. |
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| 2. Der Antrag ist auch begründet. |
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| Der Senat nimmt im Rahmen des der behördlichen Vollziehungsanordnung nachfolgenden gerichtlichen Aussetzungsverfahrens eine eigenständige Interessenabwägung vor, die sich vorrangig an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache - hier der gegen den Planfeststellungsbeschluss am 23. Juli 2021 (5 S 2371/21) erhobenen Klage - zu orientieren hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei die letzte Behördenentscheidung, soweit nicht spätere Rechtsänderungen einen vormaligen Rechtsverstoß entfallen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.7.1978 - IV C 79.76 - BVerwGE 56, 110, juris Rn. 57; Urteil vom 26.6.1992 - 4 B 1-11.92 unter anderem - NVwZ 1993, 572, juris Rn. 70; Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - NVwZ 2014, 255, juris Rn. 25 m. w. N.), mithin der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses am 20. Mai 2021. |
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| Hier bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, denn dieser verstößt bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage gegen Rechtsvorschriften, deren Verletzung der Antragsteller als anerkannte Vereinigung im Sinne des § 3 UmwRG nach Maßgabe der den Umfang seines Klagerechts beschränkenden Vorschriften des § 2 UmwRG mit der Folge jedenfalls der Notwendigkeit eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 17 Abs. 1 Satz 5 FStrG in Verbindung mit § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG geltend machen kann. |
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| a) Der Planfeststellungsbeschluss verstößt voraussichtlich gegen das artenschutzrechtliche Zugriffsverbot im Sinne von § 44 Abs. 1 BNatSchG. |
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| aa) § 44 Abs. 1 BNatSchG verbietet, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nummer 1), wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, wobei eine erhebliche Störung vorliegt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Nummer 2), oder Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nummer 3). § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG normiert Legalausnahmen von den Zugriffsverboten. Gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG können von den Verboten des § 44 BNatSchG im Einzelfall weitere Ausnahmen zugelassen werden aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich sozialer oder wirtschaftlicher Art. Eine Ausnahme darf nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie weitergehende Anforderungen enthält. |
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| Nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG sind besonders geschützte Arten a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 709/2010 (ABl. L 212 vom 12.8.2010, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind, b) nicht unter Buchstabe a fallende aa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH Richtlinie) aufgeführt sind, bb) europäische Vogelarten, c) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 BNatSchG aufgeführt sind. |
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| Für die Erfassung und Bewertung vorhabenbedingter artenschutzrechtlicher Einwirkungen mangelt es bisher an weiterführenden gesetzlichen Vorgaben oder einer untergesetzlichen Maßstabsbildung durch verbindliche Festlegungen etwa mittels Durchführungsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften. Die Planfeststellungsbehörde muss daher auf außerrechtliche Maßgaben zurückgreifen. Fehlt es in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft an allgemein anerkannten Maßstäben und Methoden für die fachliche Beurteilung, kann die gerichtliche Kontrolle des behördlichen Entscheidungsergebnisses mangels besserer Erkenntnis der Gerichte an objektive Grenzen stoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 u.a. - BVerfGE 149, 407, juris Rn. 20). Dabei ist die gerichtliche Kontrolldichte - anders als vom Bundesverwaltungsgericht und vom Senat früher angenommen (vgl. zuletzt noch BVerwG, Beschluss vom 20.3.2018 - 9 B 43.16 - DVBl. 2018, 1361, juris Rn. 47; Urteil vom 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91, juris Rn. 128; Senatsurteil vom 18.4.2018 - 5 S 2105/15 - ESVGH 68, 252, juris Rn. 141) - nicht aufgrund einer der Behörde eingeräumten Einschätzungsprärogative begrenzt. Der eingeschränkte gerichtliche Kontrollmaßstab folgt vielmehr schlicht aus dem Umstand, dass es insoweit am Maßstab zur sicheren Unterscheidung von richtig und falsch fehlt. Es handelt sich damit nicht um eine gewillkürte Verschiebung der Entscheidungszuständigkeit vom Gericht auf die Behörde, sondern um eine nach Dauer und Umfang vom jeweiligen ökologischen Erkenntnisstand abhängige faktische Grenze verwaltungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 1 BvR 2523/13 – BVerfGE 149, 407, juris Rn. 23). Diese Einordnung führt jedoch im Ergebnis nicht zu einem anderen Umfang der gerichtlichen Kontrolle, denn auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind die Verwaltungsgerichte auf eine Vertretbarkeits- bzw. Plausibilitätskontrolle der behördlichen Einschätzung beschränkt (OVG M-V, Urteil vom 24.8.2021 - 1 LB 21/16 - juris Rn. 64). Ist die naturschutzrechtliche Prüfung damit auf außerrechtliche, insbesondere ökologische Bewertungen einschließlich technischer und naturwissenschaftlicher Prognosen angewiesen, für die weder normkonkretisierende Maßstäbe noch in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft allgemein anerkannte Maßstäbe und Methoden bestehen, so unterliegen diese keiner Richtigkeitsgewähr, sondern ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind, sie insbesondere nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen, und ob die Behörde zu einer plausiblen Einschätzung gelangt ist. Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle obliegt darüber hinaus die Prüfung, ob der Behörde bei der Ermittlung und Anwendung der von ihr gewählten - vertretbaren - Methode Verfahrensfehler unterlaufen, sie von einem unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.11.2020 - 9 A 9.19 - BVerwGE 170, 210, juris Rn. 113 m. w. N.). |
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| (1) Das Vorhaben führt zur Verwirklichung mehrerer Verbotstatbestände. |
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| (a) So hat bereits der Antragsgegner im Planfeststellungsbeschluss auf Grundlage der im Verfahren durchgeführten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (Unterlage 12.9) festgehalten, dass hinsichtlich der besonders und streng geschützten Arten Zaun- und Mauereidechse sowie der Schlingnatter wegen des trotz der Umsiedlung verbleibenden Risikos einer Tötung im Baufeld verbleibender Tiere der Verbotstatbestand von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfüllt werde. Zudem werde, da keine Ersatzhabitate im räumlichen Zusammenhang mit den betroffenen Lebensräumen zur Verfügung stünden, auch der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG erfüllt, denn Fortpflanzungs- oder Ruhestätten würden durch das Vorhaben aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört (S. 184 f. des Planfeststellungsbeschlusses; Unterlage 12.9, S. 240 ff., 247 ff.; Unterlage 12.9.1, S. 7 f.). Das Vorliegen von Legalsausnahmen im Sinne von § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatschG wird jeweils verneint, weil die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht weiterhin erfüllt werde. Auch hinsichtlich der Käferart Eremit (Juchtenkäfer) - einer prioritären Art - wird festgestellt, dass wegen der direkten Betroffenheit eines Eremiten-Habitatbaums eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG und eine Tötung von Individuen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden könne (S. 185 f. des Planfeststellungsbeschlusses; Unterlage 12.9, S. 254). Dass der betroffene Brutbaum zwischenzeitlich, wie der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 9. September 2021 mitgeteilt, „von allein umgefallen“ ist, hat mit Blick auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage und wohl auch mit Blick darauf, dass es sich bei der Art Eremit um einen Totholzkäfer handelt, keine Auswirkungen. Auch hinsichtlich der Art Eremit verneint die spezielle artenschutzrechtliche Untersuchung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatschG (Unterlage 12.9, S. 259). Bezogen auf die Libellenart Grüne Flussjungfer seien Tötungen und Verletzungen im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG im Zuge der Realisierung der gewässerökologischen Ausgleichsmaßnahmen - anders als Kollisionsrisiken - nicht vollständig auszuschließen (S. 183 f. des Planfeststellungsbeschlusses, Unterlage 12.9, S. 262 ff.). |
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| (b) Darüber hinaus dürfte entgegen den Feststellungen des Planfeststellungsbeschlusses auch durch die signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos von besonders geschützten Fledermausarten durch Kollisionsrisiken mit dem Straßenverkehr auf dem neuen Brückenbauwerk der artenschutzrechtliche Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verwirklicht werden. |
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| (aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Tatbestand des Tötungsverbots mit Blick auf die bei einem Bauvorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere mit Kraftfahrzeugen erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Das anhand einer wertenden Betrachtung auszufüllende Kriterium der Signifikanz trägt dem Umstand Rechnung, dass für Tiere bereits vorhabenunabhängig ein allgemeines Tötungsrisiko besteht, welches sich nicht nur aus dem allgemeinen Naturgeschehen ergibt, sondern auch dann sozialadäquat sein kann und deshalb hinzunehmen ist, wenn es zwar vom Menschen verursacht ist, aber nur einzelne Individuen betrifft. Dies folgt aus der Überlegung, dass es sich bei den Lebensräumen der gefährdeten Tierarten nicht um unberührte Natur handelt, sondern um von Menschenhand gestaltete Naturräume, die aufgrund ihrer Nutzung durch den Menschen ein spezifisches Grundrisiko bergen, das nicht nur mit dem Bau neuer Verkehrswege, sondern zum Beispiel auch mit dem Bau von Windkraftanlagen oder Hochspannungsleitungen verbunden ist. Daher kann nicht außer Acht gelassen werden, dass Verkehrswege zur Ausstattung des natürlichen Lebensraums der Tiere gehören und deshalb besondere Umstände hinzutreten müssen, damit von einer signifikanten Gefährdung durch einen neu hinzukommenden Verkehrsweg gesprochen werden. Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen, darüber hinaus gegebenenfalls auch weitere Kriterien im Zusammenhang mit der Biologie der Art (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380, juris Rn. 98 m. w. N.). Der Gesetzgeber hat den Signifikanzansatz in § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG aufgenommen. Danach liegt ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben auch unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung unvermeidbar ist, wobei diese Formulierung dahingehend zu verstehen ist, dass einem bestehenden signifikanten Tötungs- und Verletzungsrisiko nur mit fachwissenschaftlich anerkannten Vermeidungsmaßnahmen begegnet werden kann. Schutzmaßnahmen, die der fachwissenschaftlichen Anerkennung entbehren oder die in der Art ihrer Ausführung nicht den aus fachwissenschaftlicher Sicht daran zu stellenden Anforderungen genügen, schließen den Eintritt der Verbotsfolge nicht aus (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 96 EL September 2021, § 44 Rn. 52 mit Hinweis auf BT-Drs. 18/12845, S. 24). |
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| (bb) Nach dieser Maßgabe dürfte hier eine nicht hinreichend vermiedene signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos von besonders geschützten Fledermausarten (vgl. zum Schutzstatus Anhang IV zur Richtlinie 92/43/EWG [FFH-Richtlinie]; geschützt sind dabei alle Arten von Fledermäusen [Microchiroptera]), anzunehmen sein. |
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| (α) Mit dem Antragsgegner ist davon auszugehen, dass hinsichtlich verschiedener Fledermausarten betriebsbedingte Kollisionsrisiken entstehen, die über das allgemeine Verletzungs- und Tötungsrisiko im Sinne einer signifikanten Erhöhung hinausgehen und denen mit einer Vermeidungsmaßnahme begegnet werden muss. So stellt die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung auf Grundlage verschiedener Erfassungstermine (Unterlage 12.9, S. 108) das Vorliegen solcher besonderen Risiken fest für die Breitflügelfledermaus (Unterlage 12.9, S. 197), für den Großen Abendsegler (Unterlage 12.9, S. 202), für das Große Mausohr (Unterlage 12.9, S. 207), die Kleine Bartfledermaus (Unterlage 12.9, S. 217), die Mückenfledermaus (Unterlage 12.9, S. 222), die Rauhautfledermaus (Unterlage 12.9, S. 227), die Wasserfledermaus (Unterlage 12.9, S. 232) und schließlich die Zwergfledermaus (Unterlage 12.9, S. 237). Verneint wurden betriebsbedingte Risiken lediglich für die Art Kleiner Abendsegler (Unterlage 12.9, S. 212). Risiken bestünden für die Bartfledermaus selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diese regelmäßig im freien Luftraum anzutreffen sei und sich an Gehölzen orientiere (Unterlage 12.9, S. 197). Für den Großen Abendsegler sei wegen der Zerschneidung von intensiv zur Jagd genutzten Lebensräumen und der sich in räumlicher Nähe befindlichen Quartiernachweise ein Kollisionsrisiko anzunehmen (Unterlage 12.9, S. 202). Das Kollisionsrisiko hinsichtlich des Großen Mausohres folge aus dem Umstand, dass die geplante Zerschneidung der Leitstruktur der gewässerbegleitenden Gehölze entlang der Enz für die strukturgebunden fliegende Art ein erhöhtes Kollisionsrisiko berge, da diese Art zumeist in geringer Höhe Hindernisse quere (Unterlage 12.9, S. 207). Hinsichtlich der Kleinen Bartfledermaus, die über Gewässern in einer Höhe von 1 bis 3 Metern jage, bestehe eine besondere Gefährdung. Zwar sei für tieffliegende Fledermäuse ein Unterfliegen von Bauwerken in jedem Fall bei einer lichten Höhe von mehr als 4,5 Metern möglich. Die geplante Enzbrücke weise im Bereich des südlichen Ufers jedoch nur eine lichte Höhe von 3,5 Metern auf. In der Folge müsse damit gerechnet, dass ein Teil der Tiere durch die niedrige Höhe des Durchlasses von der Flugbahn abweicht und die Brücke überfliegt (Unterlage 12.9, S. 217). Gleiches gelte für die Wasserfledermaus (Unterlage 12.9, S. 232). Die Flughöhe der bedingt strukturgebundenen Mückenfledermaus variiere zwischen 1 und 15 Metern und liege meist im mittleren Bereich mit der Folge einer Gefährdung in Höhe der Fahrbahn (Unterlage 12.9, S. 222). Hinsichtlich der Rauhautfledermaus sei festzustellen, dass die gewässerbegleitenden Gehölze entlang der Enz durch die Art intensiv bejaht würden und wegen deren Zerschneidung durch die Enzbrücke ein Kollisionsrisiko bestehe (Unterlage 12.9, S. 228). Hinsichtlich der Zwergfledermaus folge das Kollisionsrisiko daraus, dass deren Flugverhalten ausgerichtet sei an der Leitstruktur der enzbegleitenden Gehölze und der diesbezüglichen Zerschneidungswirkung der neuen Brücke (Unterlage 12.9, S. 237). Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Einschätzungen zu zweifeln. |
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| (β) Dem hieraus folgenden signifikant erhöhten Tötungsrisiko begegnet der angegriffene Planfeststellungsbeschluss voraussichtlich nicht mit fachwissenschaftlich anerkannten Vermeidungsmaßnahmen, die den Eintritt der Verbotsfolge ausschließen könnten. |
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| Zwar hält der Antragsgegner im Planfeststellungsbeschluss fest, dass durch die Installation von Kollisionsschutzwänden an der geplanten Enzbrücke (Maßnahme V3, Unterlage 12.9, S. 39 f.) und der Festsetzung der lichten Höhe der Brücke (Maßnahme V2, Unterlage 12.9, S. 38 f.) eine Erhöhung des Kollisionsrisikos für verschiedene Fledermausarten vermieden werden könne (S. 180 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Die Höhe der Kollisionsschutzwände leite sich nach Maßgabe der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung aus den Vorgaben der aktuellen Fachliteratur ab und betrage demnach 4 Meter, um auch Tötungen durch größere Fahrzeuge zu vermeiden. Im Falle geringerer Flugaktivität könne diese auf 2 Meter reduziert werden. Dies gelte für das südliche Ufer der Enz, das mit nur geringer Aktivität und vergleichsweise tief beflogen werde. |
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| Eine tragfähige fachliche Grundlage für die Einschätzung der Möglichkeit jedenfalls einer Reduzierung der Höhe Lärmschutzwände, ist indes nicht erkennbar. Insoweit kann dahinstehen, ob die Annahme einer grundsätzlichen Eignung von Kollisionsschutzwänden naturschutzfachlich vertretbar ist (vgl. zur Wirksamkeit im Allgemeinen BVerwG, Urteil vom 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91, juris Rn. 144). Sämtliche sowohl vom Antragsteller als auch vom Antragsgegner in Bezug genommenen Fachpublikationen gehen entgegen der Ansicht des Antragsgegners vielmehr davon aus, dass eine Wirksamkeit von Kollisionsschutzwänden in Bezug auf Fledermäuse allenfalls bei einer Mindesthöhe von 4 Metern erreicht werden kann. So kommt die „Arbeitshilfe Planung und Gestaltung von Querungshilfen für Fledermäuse“ (Brinkmann et al., 2012, S. 63 f., 78) zur Einschätzung, dass sich die Empfehlung durchgesetzt habe, dass - auch wenn systematische Untersuchungen zur Effizienz und zu Mindesthöhen von Schutzwänden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Arbeitshilfe nicht vorgelegen hätten - eine Mindesthöhe der Wände von 4 Metern nicht unterschritten werden soll. Nur auf diese Weise könnten die Fledermäuse so in ihrem Verhalten beeinflusst werden, dass sie in ausreichender Höhe blieben. Wandhöhen von nur 2 Metern werden hier nur für ausreichend erachtet, wenn Fledermäuse mittels einer flugbahnparallelen Leitstruktur über eine Querungshilfe geführt werden sollen, was im vorliegenden Fall nicht geplant ist. Gleiches ergibt sich aus dem „Merkblatt zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen“ (Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, 2008, S. 16, 28 und 36), nach der straßenparallele Leitstrukturen - ggf. auch in Form lückenfreier Bepflanzungen - als Überflughilfen für querende Fledermäuse mindestens 4 Meter hoch sein müssen. Schließlich schließt sich auch der „Bericht über die Machbarkeitsstudie für Wiedervernetzungsmaßnahmen in den Verbundkorridoren südlich von Karlsruhe und Rastatt“ (Steck et al., 2019, S. 56), der Einschätzung an, dass ein Überfliegen für strukturgebunden fliegende Fledermäuse durch beidseitig der Straße angebrachte, 4 Meter hohe Kollisionsschutzwände unterstützt werden kann. Nichts Gegenteiliges folgt entgegen der Einlassung des Antragsgegners aus der Publikation „Beeinflussen Querungshilfen und Schutzzäune das Querungsverhalten von Fledermäusen“ (FÖA Landschaftsplanung GmbH 2013), der sich für die Möglichkeit einer Unterschreitung bei geringer Flugaktivität keine Erkenntnisse entnehmen lassen. Soweit der Antragsgegner hiergegen einwendet, die Kollisionsschutzwände stellten lediglich eine zusätzliche Absicherung dar, derer es wegen der ohnehin nur geringen Kollisionsgefahr kaum bedürfte und die in der Folge auch eine geringere Höhe aufweisen dürften, setzt er sich in Widerspruch zu den dargestellten Feststellungen in der artenschutzrechtlichen Prüfung zur signifikanten Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos, der sich eine derartige Relativierung der Gefahrenlage nicht entnehmen lässt. Auch der Hinweis darauf, dass nicht alle Arten strukturgebunden flögen, ändert nichts an der jedenfalls bestehenden Gefährdung der strukturgebunden fliegenden und im Vorhabenbereich auch nach Maßgabe der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung nachgewiesenen Arten. Der Begründungsansatz, im südlichen Bereich der Brücke reiche die 2 Meter hohe Kollisionsschutzwand aus, um ein Überfliegen der Straße zu vermeiden und die betroffenen Fledermäuse zu einem Unterfliegen der Strukturen zu bewegen, überzeugt ebenfalls nicht. Vielmehr geht auch die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung davon aus, dass gerade im Bereich des südlichen Enzufers wegen der dortigen lichten Höhe von nur 3,50 Metern eher mit einem Überfliegen der Trasse zu rechnen ist. Wie eine zwei Meter hohe Kollisionsschutzwand vor einer Kollision mit Lastkraftwagen, die eine Höhe von bis zu 4 Metern haben dürfen (vgl. § 32 Abs. 2 StVZO), schützen soll, kann der Antragsgegner nicht erklären. Ohne Belang dürfte angesichts des individuenbezogen Schutzansatzes des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG damit auch sein, dass im südlichen Uferbereich wegen des dortigen Gewerbegebiets möglicherweise weniger Flugaktivität zu verzeichnen ist; denn jedenfalls quert die festgestellte Flugbahn der Fledermäuse den Bereich, in dem lediglich die 2 Meter hohe Schutzwand geplant ist. Schließlich ist auch das Argument des Antragstellers, die Fledermäuse würden den Bereich der lediglich 77 Meter langen und 4 Meter hohen Kollisionsschutzwand im nördlichen Teil der Brücke an Stelle eines Überflugs in südlicher Richtung umfliegen und sodann im Bereich der lediglich 2 Meter hohen Kollisionsschutzwand die Straße queren mit dem Risiko einer Kollision, mit Blick auf die einschlägige Fachliteratur nicht von der Hand zu weisen (vgl. „Arbeitshilfe Planung und Gestaltung von Querungshilfen für Fledermäuse“ [Brinkmann et al., 2012, S. 78, 80]) für die hier freilich nicht nachgewiesene Kleine Hufeisennase und in Bezug auf Leiteinrichtungen im Allgemeinen). |
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| (c) Hinsichtlich der Art Grüne Flussjungfer, einer streng geschützten Art nach Anhang II und Anhang IV FFH-Richtlinie, dürfte demgegenüber keine signifikante Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos im Zusammenhang mit betriebsbedingten Kollisionen bestehen. |
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| Die Annahme des Antragsgegners, diesem Risiko könne insbesondere durch die Festsetzung der lichten Höhe der neuen Brücke über Enz begegnet werden (S. 83 des Planfeststellungsbeschlusses), wird durch das Ergebnis der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (Unterlage 12.9, S. 264 f.) gestützt. Die dortige Annahme, die Art erweise sich gegenüber Fahrzeugkollisionen nur als mäßig empfindlich und bewege sich in der Regel in der Nähe der Wasseroberfläche bzw. krautigen Ufervegetation, weshalb ein Hineingeraten in den Kollisionsgefahrenbereich eher unwahrscheinlich sei, wird vom Antragsteller nicht substantiiert in Frage gestellt. Auch sonst ist nichts für naturschutzfachliche Mängel ersichtlich. Insoweit dürfte, selbst wenn sich die Kollisionsschutzmauer als nicht hinreichend hoch erweist, nicht mit einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos zu rechnen sein. |
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| (d) Hinsichtlich der Art Großer Feuerfalter, ebenfalls einer streng geschützten Art nach Anhang II und Anhang IV FFH-Richtlinie, lässt sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hingegen nicht abschließend klären, ob ein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG einschlägig ist. Diese Frage kann jedoch mit Blick auf die weiteren artenschutzrechtlichen Betroffenheiten ungeklärt bleiben. |
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| Der Planfeststellungsbeschluss, der sich maßgeblich auf eine Nachuntersuchung aus dem Jahr 2020 (Gruppe für ökologische Gutachten GmbH, Stellungnahme: B10 OD Enzweihingen - Nachuntersuchung Großer Feuerfalter, 11.9.2020) bezieht, hält insoweit fest, dass erst im Rahmen einer Nachuntersuchung im Jahr 2020 in zwei potentiellen Habitaten im Gewann „Langer Aispach“, das durch die Ortsumfahrung nicht tangiert werde, Eier festgestellt worden seien. Einzelne Nachweise außerhalb der eigentlichen Larvalhabitate entsprächen der unsteten Lebensweise der Art. Auch im Hinblick auf mögliche Zerschneidungswirkungen der geplanten Umgehungsstraße seien keine Verwirklichungen von Verbotstatbeständen zu erwarten. Auch nach der Realisierung der Ortsumfahrung blieben die Austauschbeziehungen im Enztal erhalten (S. 182 des Planfeststellungsbeschlusses). |
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| Der Antragsteller wendet hiergegen ein, dass sich auf Grundlage einer im Namen aller Naturschutzvereinigungen erstellten floristisch-faunistischen Untersuchung aus dem Jahr 2020 (Dr. Caspari, Floristisch-faunistische Untersuchungen in der Enzaue bei Vaihingen-Enzweihingen im Bereich der geplanten Ortsumgehung durch die Bundesstraße B10, 30.11.2020) anderes ergebe. Ein Vorkommen des Großen Feuerfalters sei demnach vor allem südlich der Enz, ein anderes Vorkommen aber auch nördlich der Enz festgestellt worden. Letzteres liege nahezu exakt auf der Trasse des Vorhabens. Auch südlich der Enz werde ein Nachweispunkt zerstört. Hinzu komme die Zerschneidungswirkung für das bedeutende Vorkommen. |
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| Der insoweit bestehende Widerspruch der faunistischen Untersuchungen lässt sich ohne weitere Ermittlungen nicht ohne Weiteres aufklären. Insbesondere bleibt unklar, warum die für den Antragsgegner erstellte Nachuntersuchung auf Bereiche nördlich der Enz und westlich der bestehenden Enzbrücke beschränkt wurde, während der Gutachter der Umweltverbände davon abweichend von einer guten Habitateignung des Auengrünlands beiderseits der Enz ausgeht. |
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| (2) Die wegen der Verwirklichung der Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG erforderlichen einzelfallbezogenen Ausnahmen dürften, soweit sie - wie für die Fledermausarten - nicht bereits fehlen, rechtswidrig sein. Denn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatschG sind voraussichtlich für keine der von den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten betroffenen Arten erfüllt. |
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| (a) Nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG können die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden - wegen der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses also auch die Planfeststellungsbehörden - im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 44 BNatSchG aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art zulassen. Darüber hinaus erfordert eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG, dass zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert. |
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| Die Unzulässigkeit der Erteilung einer Ausnahme bei Verfügbarkeit zumutbarer Alternativen trägt unter anderem den Regelungsvorgaben des Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie Rechnung, die zum Ausdruck bringt, dass eine Verbotsausnahme nur in Frage kommt, wenn es keine „anderweitige zufriedenstellende Lösung“ gibt. Insoweit etabliert § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG ein strikt beachtliches Vermeidungsgebot; ein (planerisches) Ermessen ist der Planfeststellungsbehörde nicht eingeräumt (vgl. zu Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie BVerwG. Urteil vom 6.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373, juris Rn. 74). Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Alternativen, für deren Prüfung im Ansatz nichts anderes gilt als bei der gebietsschutzrechtlichen Alternativenprüfung nach der Regelung des § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG, die der Umsetzung von Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.4.2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289, juris Rn. 120; Urteil vom 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299, juris Rn. 240; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 97. EL Dezember 2021, § 34 Rn. 29 m. w. N.; Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Auflage 2021, § 45 Rn. 30), sind Ausgangspunkt die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele. Als Alternative kommen folglich nur solche Vorhabenvarianten in Betracht, mit denen sich die konkreten Ziele noch - wenn auch unter gewissen Abstrichen am Zielerfüllungsgrad - verwirklichen lassen (vgl. zu Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie BVerwG, Beschluss vom 14.4.2014 - 4 B 77.09 - juris Rn. 71; für Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie offenlassend BVerwG, Urteil vom 4 B 62.08 - NuR 2009, 414, juris Rn. 45 m. w. N.). Anlass, diese für den Habitatschutz entwickelte Leitlinie nicht auf den Artenschutz zu übertragen, gibt es nicht (vgl. Schütte/Gerbig in Schlacke, GK-BNatschG, 2. Auflage 2017, § 45 Rn. 41 f.). Die Null-Variante scheidet damit als Alternative aus. Gleiches gilt für System- oder Konzeptalternativen, die auf ein anderes Vorhaben hinauslaufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 juris Rn. 142). Alternativen im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG können hingegen alternative Trassen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 juris Rn. 131). Als vorzugswürdig können sich des Weiteren nur solche Alternativen erweisen, die zumutbar sind. Zumutbar sind nur diejenigen Alternativen, deren Verwirklichungsaufwand - auch unter Berücksichtigung naturschutzexterner Gründe - nicht außer Verhältnis zu dem mit ihnen erreichbaren Gewinn für den Naturschutz steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.5.2002 - 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 253 juris Rn. 37; Urteil vom 27.1.2000 - 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302, juris Rn. 30 f.). Der Vorhabenträger kann daher unter anderem nicht auf eine Alternative verwiesen werden, wenn diese ihm unverhältnismäßige Opfer abverlangt oder andere Gemeinwohlbelange erheblich beeinträchtigen; hierzu zählen auch Kostengründe (vgl. zu Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie BVerwG, Urteil vom 6.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373, juris Rn. 74). Ob Kosten außer Verhältnis zu dem naturfachlichen Gewinn stehen, ist am Gewicht der beeinträchtigten gemeinschaftlichen Schutzgüter zu messen. Richtschnur hierfür sind die Schwere der Beeinträchtigung und die Anzahl und Bedeutung der gemeinschaftsrechtlich geschützten Rechtsgüter (vgl. zu Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000 - 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302, juris Rn. 30 f.). Bezogen auf den Gebietsschutz hat dies zur Folge, dass je größeren Gewinn eine Alternativlösung für die Wahrung der Erhaltungsziele verspricht, desto umfassendere Vermeidungsanstrengungen auch unter Einschluss finanzieller Mittel hat der Vorhabenträger zu unternehmen (vgl. zu Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254, juris Rn. 41). Dies kann entsprechend auf den Artenschutz übertragen werden. Die Frage, ab wann Mehrkosten relativ oder absolut unverhältnismäßig sind, ist von der Rechtsprechung nicht geklärt (vgl. beispielhaft BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1, juris Rn. 142) Eine Kosten-Nutzen-Analyse ist insofern ohnehin nur schwerlich durchzuführen, da finanzielle Kosten mit nicht monetären Werten verglichen werden. Denn geschützte Arten haben ebenso wie Natura 2000-Gebiete und ihre Schutzgüter nur bedingt einen monetären Marktwert, wobei sich dieser Geldwert allenfalls annäherungsweise bestimmen lässt. Aufgrund dieser Schwierigkeiten dürfte eine Alternative nur in seltenen Fällen allein aufgrund unverhältnismäßiger Kosten auszuschließen sein (vgl. zu § 34 Abs. 3 BNatSchG Möckel in Schlacke, GK-BNatschG, 2. Auflage 2017, § 34 Rn. 35 f.). Auch vor dem Hintergrund der gebotenen engen Auslegung der in der FFH-Richtlinie normierten Ausnahmen ist jedenfalls zweifelhaft, dass bei der Wahl von Alternativlösungen allein auf die wirtschaftlichen Kosten solcher Maßnahmen abgestellt werden darf (vgl. zu Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie EuGH, Urteil vom 14.1.2016 - C-399/14 - juris Rn. 77). Insoweit dürfte es auch nicht sachgerecht sein, auf die Mehrkostenobergrenze bei der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Bezug zu nehmen, wo die Zumutbarkeitsgrenze teilweise bei 10 % der Gesamtinvestitionskosten gesehen wird (a. A. Lau in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Auflage 2021, § 45 Rn. 31 m. w. N.). Neben den monetären Gründen für eine mögliche Unzumutbarkeit ist insbesondere an verkehrliche, städtebauliche, wasser-, land- und sonstige wirtschaftliche Belange, Belange des Denkmalschutzes sowie den Umstand, dass im Rahmen der Alternative in größerem Umfang zwangsweise auf Flächen Dritter zugegriffen werden muss, zu denken. Ebenfalls unzumutbar sind all solche Alternativen, deren technische Realisierbarkeit unsicher ist; eine Verpflichtung zum Experiment gibt es also nicht (vgl. Lau in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Auflage 2021, § 45 Rn. 31). Unerheblich sind hingegen der Aufwand und die Zeitdauer, die ein neues Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren am Alternativstandort erfordern würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.6.2010 - 4 B 54.09 - NVwZ 2010, 1289, juris Rn. 7). |
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| (b) Gemessen hieran muss sich die durch das Regierungspräsidium vertretene Vorhabenträgerin voraussichtlich auf ihr zumutbare Alternativen verweisen lassen. |
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| Kleinräumige, artenschutzrechtlich weniger bedenkliche Trassenverläufe dürften, nachdem sich die Antragsvariante dadurch auszeichnet, dass die Trasse mit nur zwei Fahrstreifen in der Enzaue sowie mit recht großem Abstand zur Enz geführt und die Enz möglichst senkrecht gequert wird (vgl. Unterlage 1b, S. 30), zwar nicht zur Verfügung gestanden haben. |
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| Zum einen bestünde jedoch die Möglichkeit, die Kollisionsschutzwand auch in den Bereichen, für die bisher eine Höhe von 2 Metern vorgesehen ist, einheitlich auf 4 Meter zu erhöhen. Zwar wäre hiermit eine höhere Trennwirkung im Hinblick auf die Enzaue verbunden. Dafür, dass dieser Nachteil angesichts der erzielbaren Vorteile für den Artenschutz unzumutbar sein könnte, liegen indes keine Anhaltspunkte für. |
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| Entscheidender aber ist mit Blick auf das Gesamtvorhaben zum anderen, dass sich der Antragsteller voraussichtlich auf die Kurztunnelvarianten - einer Entscheidung zwischen beiden hinsichtlich ihrer Auswirkungen und Kosten im Grundsatz vergleichbaren Varianten bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht - verweisen lassen muss und die artenschutzrechtliche Ausnahmen damit nicht erteilt werden dürfen. Der Vorhabenträgerin dürfte mit den Kurztunnelvarianten eine zumutbare Alternative zur Verfügung stehen, die mit jedenfalls erheblich weniger intensiven artenschutzrechtlich nachteiligen Wirkungen verbunden ist und weitere naturschutzfachliche Vorteile aufweist. |
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| (aa) Bei den Kurztunnelvarianten handelt es sich nicht um ein anderes Projekt, das von vornherein keine zumutbare Alternative darstellen würde. Denn die ausweislich des Erläuterungsberichts und des Planfeststellungsbeschlusses mit dem Vorhaben maßgeblich verfolgten Ziele können auch mit den Kurztunnelvarianten erreicht werden. Ziel ist demnach im Kern die Entlastung des Ortskerns von Enzweihingen. Anhand dieses Ziels erfolgte die umfangreiche Variantenuntersuchung (S. 76 des Planfeststellungsbeschlusses). Den mit der hohen Verkehrsbelastung einhergehenden Einschränkungen der Lebensqualität durch die hohen Lärm- und Schadstoffimmissionen, durch die städtebauliche Trennungswirkung, die schlechte Überbaubarkeit der Straße sowie die schlechten Bedingungen für andere Verkehrsteilnehmer sei angesichts prognostizierter Verkehrsmengensteigerungen zu begegnen. Zudem müsse die Verkehrssicherheit verbessert werden (Unterlage 1b, Erläuterungsbericht, S. 11 ff.; S. 67 ff. des Planfeststellungsbeschlusses). Diese Ziel kann, wie auch der Antragsgegner im Planfeststellungsbeschluss im Zusammenhang mit der allgemeinen Variantenabwägung festhält, jedenfalls vergleichbar mit den Kurztunnelvarianten erreicht werden. Mit Blick auf die verkehrliche Wirksamkeit seien auch die Kurztunnelvarianten als sehr gut zu beurteilen (S. 84 des Planfeststellungsbeschlusses). Demnach könne mit den Tunnelvarianten eine sehr gute Entlastungswirkung - wenn auch die planfestgestellte Ortsumfahrung eine bessere verkehrliche Entlastung bewirke - erzielt werden; es sei jedoch wegen notwendiger Rampen, der Verbreiterung der Verkehrsschneise und der hohen Lärmschutzwände an den Portalbereichen eine schlechtere städtebauliche Entwicklung zu erwarten (S. 87 des Planfeststellungsbeschlusses). Insoweit handelt es sich bei den Nachteilen der Kurztunnelvarianten aber lediglich um Abstriche vom Zielerfüllungsgrad der Verbesserung der innerörtlichen Verkehrssituation in Enzweihingen, zumal die Trennwirkung nicht den inneren Ortskern, sondern primär den Bereich der Tunnelportale beträfe. Folgerichtig geht auch der Antragsgegner im Planfeststellungsbeschluss davon aus, dass sich die Kurztunnelvarianten mit guten Gründen als vorzugswürdige Alternative vertreten ließen (S. 87 des Planfeststellungsbeschlusses). Lediglich der Nullvariante mit Verkehrsbeschränkung bescheinigt der Antragsgegner im Planfeststellungsbeschluss, dass diese wesentliche Planungsziele verfehle (S. 85 des Planfeststellungsbeschlusses). Soweit im Rahmen der artenschutzrechtlichen Alternativenprüfung vom Antragsgegner im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses angemerkt wird, bei einem anderen Projekt und fehlender Identität liege keine zumutbare Alternative vor, beschränkt sich der Antragsgegner auf die Nennung des Maßstabs, ohne jedoch unter diesen abschließend zu subsumieren (S. 188 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Die Hinweise darauf, der Bau der Tunnel sei mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, die Entlastungswirkung sei geringer, die Trennwirkung der B 10 werde nicht in gleichem Maß aufgehoben und die Investitions- und Unterhaltungskosten seien höher, stellen lediglich die Zumutbarkeit der Verweisung auf die Alternativlösung in Frage. Auch im vom Regierungspräsidium als Vertreterin der Vorhabenträgerin eingereichten Erläuterungsbericht wird den Kurztunnelvarianten eine mit den Wirkungen der Umfahrungsvariante vergleichbare Entlastung der Ortsdurchfahrt um etwa 75 % für den Gesamtverkehr und etwa 92 % bis 94 % für den Schwerlastverkehr und damit eine insgesamt sehr gute Entlastungswirkung bescheinigt (Unterlage 1b, Erläuterungsbericht, S. 35). Insoweit dürften auch gute Wirkungen für die Verbesserung der Verkehrssicherheit zu erzielen sein. Soweit der Antragsgegner auch im Erläuterungsbericht darauf hinweist, es stehe bei den Tunnelvarianten lediglich ein kleinerer Bereich zur städtebaulichen Entwicklung zur Verfügung, weil die Trasse innerhalb der Ortslage durch die Elemente Tunnelportale, Rampen und Lärmschutzwände bestimmt werde (Unterlage 1b, Erläuterungsbericht, S. 33), betrifft auch dies nur Abstriche am Erfüllungsgrad des verfolgten Ziels. Auch hier geht der Antragsgegner selbst davon aus, dass sich bei den durchgeführten Fachuntersuchungen auch für die Kurztunnelvarianten kein Ausschlusskriterium ergeben hat (Unterlage 1b, Erläuterungsbericht, S. 45). Schließlich setzt sich das Regierungspräsidium mit dem Hinweis darauf, die Kurztunnelvarianten beträfen ein anderes Vorhaben, in deutlichen Widerspruch zu den umfangreichen Variantenuntersuchungen und deren Ergebnissen, derer es nicht bedurft hätte, wenn lediglich mit der planfestgestellten Umfahrungsvariante die Planungsziele erreicht werden könnten. |
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| Der Annahme des Bestehens der Vorhabenidenität steht auch nicht entgegen, dass nur die Umfahrungsvariante im Fernstraßenausbaubedarfsplan (Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG, Nr. 37) als vorrangiger Bedarf ausgewiesen ist, mithin die Tunnelvarianten jedenfalls vom Gesetzgeber nicht als (in gleichem Maß) vorrangig angesehen wurden. Denn in der maßgeblichen Bedarfsbeschreibung der durch das Regierungspräsidium vertretenen Vorhabenträgerin kommt - wie gezeigt - nicht zum Ausdruck, dass mit der Umfahrungsvariante etwa noch weitere Vorhabenziele verfolgt werden. Die Bindungswirkung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung reicht ohnehin generell für sich genommen nicht aus, um einem planfestgestellten Vorhaben den Vorrang gegenüber dem Habitatschutz zu sichern (vgl. zu Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie bereits BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1, juris Rn. 131). Insoweit kann der bundesgesetzliche Bedarfsplan auch nicht in artenschutzrechtlich verbindlicher Hinsicht berücksichtigungsfähige zumutbare Alternativen ausschließen, wenn es sich - wie das Regierungspräsidium selbst unter Konkretisierung seiner Planungsziele zum Ausdruck bringt - nicht um ein anderes Verkehrsprojekt handelt. Eine andere Betrachtungsweise im Sinne eines anderen Projekts wäre nur dann gerechtfertigt, wenn das Regierungspräsidium die Vorhabenziele eindeutig den Vorgaben des Bedarfsplans folgend konkretisiert hätte (vgl. zu dieser Konstellation Senatsurteil vom 17.7.2007 - 5 S 130/06 - ESVGH 58, 61, juris Rn. 38 f.), was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. |
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| (bb) Die Kurztunnelvarianten erweisen sich in artenschutzrechtlicher und auch in sonstiger umweltfachlicher Hinsicht aller Voraussicht nach als eindeutig vorteilhaft. |
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| Denn bei ihnen dürften, anders als bei der planfestgestellten Variante, jedenfalls keine artenschutzrechtlichen Ausnahmen erforderlich sein. Diesbezügliche Anhaltspunkte liegen mit Blick auf die Trassenführung weitgehend durch Enzweihingen - teilweise in Tunnellage - und die Führung der neuen zweiten Enzbrücke unmittelbar westlich der bestehenden Brücke nicht vor. Auch den im Zusammenhang mit der Erstellung des landschaftspflegerischen Begleitplans erstellten Bestands- und Konfliktkarten (Unterlage 12.2, Blatt 1b) lassen sich für den problematischen Bereich westlich der Bestandsbrücke über die Enz - und damit in einem vorbelasteten Bereich - keine Anhaltspunkte für besondere artenschutzrechtliche Konflikte entnehmen. Soweit bei der längeren Kurztunnelvariante zwischen der Ortsmitte und dem östlich gelegenen Strudelbach beim kürzeren Tunnel höhere Verluste an möglicherweise besiedelten Strukturen zu erwarten sein könnten, dürfte es sich um durch die Nähe zur bestehenden B 10 stark belastete und allenfalls suboptimale Lebensräume handeln (vgl. Unterlage 12.11.2, S. 53). Auch der Antragsgegner geht im Planfeststellungsbeschluss und im Erläuterungsbericht davon aus, dass die Kurztunnelvarianten naturschutzfachlich eindeutig vorzugswürdig sind (S. 86 des Planfeststellungsbeschlusses; Unterlage 1b, S. 39). |
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| Die mit der planfestgestellten Umfahrungsvariante verbundenen Zugriffe sind demgegenüber sowohl bezogen auf die Anzahl der betroffenen Arten als auch bezogen auf deren Schutzstatus und die konkreten Betroffenheiten wegen der Führung durch die Enzaue deutlich umfangreicher (vgl. auch Unterlage 1b, Erläuterungsbericht, S. 39) und als erheblich zu bewerten. Einige der von den Zugriffen betroffenen Arten sind nach Maßgabe der Roten Liste Deutschland stark gefährdet und es handelt sich um prioritäre Arten (Eremit; vgl. zur besonderen Bedeutung prioritärer Arten § 34 Abs. 4 BNatSchG), sind gefährdet (Breitflügelfledermaus; Schlingnatter) oder befinden sich jedenfalls auf der Vorwarnliste (Großer Abendsegler, Großes Mausohr, Kleine Bartfledermaus, Zauneidechse, Mauereidechse; vgl. zum Ganzen die Formblätter Artenschutz, Unterlage 10.9, S. 192 ff.). |
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| Hinsichtlich der geschützten Fledermausart Großes Mausohr kommt hinzu, dass diese Art von den gebietsbezogenen Erhaltungszielen des gequerten Natura 2000-Gebiets umfasst ist (FFH-Verordnung, S. 260; Managementplan S. 93 ff.; Unterlage 12.7, S. 20); erhalten werden soll demnach insbesondere auch der räumliche Verbund von Jagdhabitaten ohne Gefahrenquellen. Ein Jagdhabitat dieser Art wurde im Bereich der neuen Enzbrücke als Teil der Antragsplanung festgestellt (vgl. auch Unterlage 12.2, Bl. 2a), das Vorkommen wurde im Untersuchungsraum nachgewiesen (Unterlage 12.9, S. 206). Wie bereits dargestellt, kann dem Tötungsrisiko entgegen der Einschätzung im Planfeststellungsbeschluss und den Ergebnissen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung nicht mit der in Teilen wegen zu geringer Höhe ungeeigneten Kollisionsschutzwand begegnet werden. Gerade bei der Art Großes Mausohr besteht wegen dessen strukturgebundener Flugweise ein erhöhtes Kollisionsrisiko (Unterlage 12.9, S. 205; S. 196 f. des Planfeststellungsbeschlusses). |
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| Auch eine erhebliche Beeinträchtigung der geschützten Art Grüne Flussjungfer, die ebenfalls von den gebietsbezogenen Erhaltungszielen des gequerten Natura 2000-Gebiets umfasst ist (FFH-Verordnung, S. 260; Managementplan S. 67 ff.; Unterlage 12.7, S. 18, 87 ff.) kann entgegen den Annahmen im Planfeststellungsbeschluss (S. 51 des Planfeststellungsbeschlusses; vgl. auch S. 194 f. des Planfeststellungsbeschlusses) voraussichtlich nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Ausweislich der FFH-Verträglichkeitsprüfung kommt es für diese Art im Bereich des neuen Brückenbauwerks über die Enz zu einem kleinflächigen Habitatverlust mit einer Fläche von 42 m² (Unterlage 12.7, S. 89). Der Orientierungswert der Fachkonvention von 40 m² (Fachkonvention, S. 52) wird damit trotz der Kleinflächigkeit überschritten. Die Einschätzung des Antragsgegners, mit Blick darauf, dass es sich um einen Orientierungswert handele, dass ausweislich der Feststellungen in der FFH-Verträglichkeitsprüfung jedenfalls ein Teil des Habitats südlich der Enz liege und dass die dortigen Flächen bereits durch das vorhandene Gebiet vorbelastet und damit von untergeordneter Bedeutung für die Grüne Flussjungfer seien, seien die Beeinträchtigungen nach Auffassung der FFH-Verträglichkeitsprüfung noch tolerierbar und damit nicht erheblich im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG, dürfte fachlich nicht vertretbar sein. Gegen die Vertretbarkeit spricht, dass nach der zugrundegelegten Fachkonvention eine Beeinträchtigung nur dann als nicht erheblich eingestuft werden kann, wenn die in Anspruch genommene Fläche kein für die Art essentieller bzw. obligater Bestandteil des Habitats ist, der Umfang der direkten Flächeninanspruchnahme den Orientierungswert nicht überschreitet, der Umfang der direkten Flächeninanspruchnahme nicht größer als 1 % ist, die Orientierungswerte auch durch kumulativ zu berücksichtigende Projekte nicht überschritten werden und nicht durch andere Wirkfaktoren des Projekts erhebliche Beeinträchtigungen verursacht werden (Fachkonvention, S. 43). Mit der Überschreitung des Orientierungswerts und dem jedenfalls auch nach Maßgabe der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung eintretenden baubedingten artenschutzrechtlichen Zugriff im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG (Unterlage 12.9, S. 264) liegen diese kumulativ erforderlichen Voraussetzungen jedoch nicht vor. Zudem spricht gegen die Annahme einer Unerheblichkeit wegen der Vorbelastung der Flächen auch, dass nach Maßgabe des Managementplans Exemplare der „Grünen Flussjungfer“ vorrangig nördlich der Enz und damit im nicht vorbelasteten Bereich nachgewiesen wurden (Managementplan, Bestands- und Zielkarte Arten, Teilkarte 7). |
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| Auch diese Aspekte sind bei der artenschutzbezogenen Prüfung der Zumutbarkeit der Alternativen im Sinne von § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG zu berücksichtigen, da die artenschutzrechtlichen Vorteile nicht isoliert von den gebietsschutzrechtlichen Vorteilen beurteilt werden können, zumal der Gebietsschutz hier explizit auch den Schutz der artenschutzrechtlich betroffenen Arten Grüne Flussjungfer und des Großes Mausohres umfasst. Eine zumutbare Alternative im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass habitat- und artenschutzrechtliche Schutzvorschriften sich ihr gegenüber nicht als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie gegenüber der planfestgestellten Trasse (Urteile vom 14.7.2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149, juris Rn. 137 und vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 juris Rn. 119). Insoweit muss jedenfalls der artenbezogene Habitatschutz, soweit er den ubiquitären Artenschutz aufwertet, auch bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Alternativen zum Nachteil der Antragsvariante berücksichtigt werden, wenn diese - wie hier - stärker als Alternativplanungen mit Nachteilen für den Habitatschutz verbunden ist. Denn anderenfalls wäre ein Vergleich nicht möglich. Dem steht nicht entgegen, dass bei der Prüfung zumutbarer Alternativen im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG artenschutzrechtliche Probleme außerhalb des Habitats außer Betracht bleiben müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2012 - 9 A 17/11 - BVerwGE 145, 40, juris Rn. 80). Denn nur insoweit gilt der Vorrang des Gebietsschutzes vor dem Artenschutz, einen umgekehrten Vorrang des ohnehin ubiquitären Artenschutzes vor dem Gebietsschutz gibt es demgegenüber nicht. |
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| (cc) Angesichts der dargelegten eindeutigen Vorzugswürdigkeit dürften der durch das Regierungspräsidium vertretenen Vorhabenträgerin die mit den Kurztunnelvarianten verbundenen Nachteile unter Einbeziehung der Mehrkosten auch unter Berücksichtigung der Beeinträchtigung anderer Gemeinwohlbelange nicht unzumutbar sein. |
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| (α) Keinen durchgreifenden Bedenken dürfte indes die Schätzung der Mehrkosten durch den Antragsgegner begegnen. |
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| Die der Variantenprüfung zugrundeliegende Kostenschätzung kann mit Blick darauf, dass der Behörde Prognosespielräume zustehen und die Kosten abschließend erst bei Vorliegen einer kompletten Ausbauplanung exakt berechnet werden können, grundsätzlich nur dann gerichtlich beanstandet werden, wenn keine geeigneten Erkenntnismittel herangezogen wurden oder die gezogenen Schlüsse nicht nachvollziehbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.3.2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150, juris Rn. 90 m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall. |
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| Im Planfeststellungsbeschluss hält der Antragsgegner auf Grundlage der Angaben im Erläuterungsbericht insoweit fest, dass die Kostenschätzung der Umfahrungsvariante bei 32,1 Millionen Euro liege, während für die Tunnelvarianten 74,1 Millionen bzw. 77,1 Millionen Euro zu veranschlagen wären (S. 85, 87, 90 des Planfeststellungsbeschlusses; Unterlage 1b, Erläuterungsbericht, S. 44). Die größten Kostenanteile entfielen dabei auf die aufwendige Herstellung der Tunnelbauwerke einschließlich deren Ausstattung und Rampen im Grundwasser. Hinzu kämen deutlich höhere jährliche Unterhaltungskosten. |
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| Dafür, dass diese Berechnungen fehlerhaft sein könnten, ist nichts ersichtlich. Zwar waren die Kostenschätzungen zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses am 20. Mai 2021 nicht mehr aktuell, sondern in Teilen bereits mehr als ein Jahrzehnt alt. Selbst bei realistisch zu prognostizierenden und nach Maßgabe der Baupreisindizes zu berechnenden Kostensteigerungen ist jedoch nicht zu erwarten, dass sich das für die Variantenabwägung maßgebliche Verhältnis der Kosten der Varianten zueinander in entscheidender Weise verändert hätte. Lediglich in Bezug auf die absolute Höhe der Differenz wären Auswirkungen zu erwarten. |
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| Soweit der Antragsteller diesbezüglich geltend macht, dass die Kosten für die Antragsvariante gravierend unterschätzt worden seien, weil ein überholter Kostenstand vom 14. Dezember 2019 zugrundegelegt worden und zudem die letztlich nicht planfestgestellte Variante mit einem plangleichen und damit kostengünstigeren Knotenpunkt B10/K1648 zugrundegelegt worden sei, werden diese Bedenken durch den Antragsgegner ausgeräumt. Er erklärt (S. 469 f. der Gerichtsakten), dass bereits am 26. September 2008 (Zusammenfassung S. 687 der Gerichtsakten) für einen planfreien Knoten West voraussichtliche Kosten in Höhe von knapp 32,3 Millionen Euro ermittelt worden seien, während sich auf Grundlage einer Kostenberechnung vom 12. November 2021 (Zusammenfassung S. 686 der Gerichtsakten) für einen plangleichen Knoten Mehrkosten in Höhe von 32,1 Millionen Euro ergeben hätten. Für die beiden Kurztunnelvarianten hätte eine Kostenberechnung vom 22. April 2013 Kosten in Höhe von 74,1 bzw. 77,1 Millionen Euro (Zusammenfassung S. 476 f. der Gerichtsakten) ergeben. Wenn man zur besseren Vergleichbarkeit für die Antragsvarianten die Baupreisindizes des statistischen Bundesamts (S. 474f. der Gerichtsakten) und damit die Baupreisteigerungen von 9,2 % zwischen 2008 und 2013 bzw. 1,2 % zwischen 2012 und 2013 berücksichtige, führe dies für die plangestellte Variante mit planfreiem Knotenpunkt West zu Kosten in Höhe von 35,3 Millionen Euro und für die Alternative mit plangleichem Knotenpunkt zu Kosten in Höhe von 32,5 Millionen Euro. Auf Grundlage der vom Landratsamt Ludwigsburg für das Jahr 2012 erhobenen Straßenunterhaltungskosten für vergleichbare einspurige Bundesstraßen könne überschlägig davon ausgegangen werden, dass die Unterhaltungskosten für einen Streckenabschnitt mit Tunnel etwa 13- bis 17fach höher seien als für einen Streckenabschnitt ohne Tunnel. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Gegenteiliges trägt auch der Antragsteller nicht substantiiert vor. Ausgeschlossen ist auch mit Blick auf realistisch zu prognostizierende Kostensteigerungen, dass sich das relative Verhältnis der Kosten der Antragsvariante und der Kurztunnelvarianten erheblich verändert. Unerheblich dürfte schließlich auch sein, dass der Antragsgegner bei der Kostenberechnung die Verlegung der Straßenmeisterei im Bereich des Knotens West unberücksichtigt gelassen hat. Die Erklärung, das entsprechende Gebäude sei mehr als 60 Jahre alt und ohnehin ersetzungsbedürftig und die Kosten für den Ersatzbau nebst Standort fielen nicht erheblich ins Gewicht, ist plausibel. |
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| (β) Diese Mehrkosten allein rechtfertigen bei der gebotenen engen Auslegung der Ausnahmevorschriften nicht die Verwerfung der Kurztunnelvarianten als dem Antragsgegner unzumutbar. Der Senat verkennt dabei nicht, dass für die Verwirklichung der Kurztunnelvarianten jeweils ein mittlerer zweistelliger und damit bedeutsamer Millionenbetrag zusätzlich aufgewendet werden müsste und die geschätzten Kosten sich relativ betrachtet als mehr als doppelt so hoch erwiesen. Auch mit Blick auf die bei den Kurztunnelvarianten kurzen Tunnellängen (545 Meter bzw. 395 Meter) erscheinen Aufwendungen von mehr als 70 Millionen Euro als sehr hoch, insbesondere im Vergleich zu den geschätzten gut 30 Millionen Euro für die 2,6 Kilometer lange Umfangstrasse bei der planfestgestellten Antragsvariante. Bedenken mit Blick auf das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 LHO) sind insoweit nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Zumindest keine Rolle spielt, dass die Vorhabenträgerin grundsätzlich auch hinsichtlich der Alternativvarianten als hinreichend finanziell leistungsfähig anzusehen ist (vgl. Möckel in Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Auflage 2017, § 34 Rn. 174). |
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| Die zu erwartenden Mehraufwendungen stehen jedoch angesichts der naturschutzfachlichen Auswirkungen nicht außer Verhältnis zu dem erreichbaren Gewinn für den Artenschutz. Mit Blick darauf, dass den Kosten nicht die gleiche Bedeutung zukommt wie den mit der FFH-Richtlinie verfolgten Zielen der Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (vgl. EuGH, Urteil vom 14.1.2016 - C-399/14 - juris Rn. 77), wird der Artenschutz bei den Tunnelvarianten nicht zu teuer erkauft. Denn die planfestgestellte Variante ist - wie gezeigt - mit erheblichen artenschutzrechtlichen Zugriffen auch auf eine prioritäre Art sowie verschiedene andere geschützte Arten mit einer teilweise nicht unerheblichen Anzahl von potentiell betroffenen Individuen verbunden. Hinzu kommt, dass mit dem Großen Mausohr und der Grünen Flussjungfer geschützte Arten betroffen sind, für die über den ubiquitären Artenschutz hinaus ein Schutzhabitat in Form des Natura 2000-Gebietes geschaffen wurde, in das mit der neuen Brücke über Enz unmittelbar eingegriffen wird. Demgegenüber erweisen sich die Kurztunnelvarianten aller Voraussicht nach als im Wesentlichen artenschutzrechtlich unbedenklich. Die artenschutzrechtlichen Vorteile der Alternative liegen damit unmittelbar auf der Hand, ohne dass - wie in anderen Fallgestaltungen - eine Abwägung der Gewichtigkeit der Folgen unterschiedlicher Alternativen berücksichtigt werden muss. |
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| Der Senat übersieht dabei nicht, dass nicht hinsichtlich aller betroffenen Arten gleichermaßen viele Individuen betroffen sind und dass mehrere Vermeidungsmaßnahmen und Sicherungsmaßnahmen vorgesehen sind, um Zugriffen oder jedenfalls Verschlechterungen des Erhaltungszustands zu begegnen. So konnten verschiedene Fledermausarten (Breitflügelfledermaus, Großes Mausohr, Kleiner Abendsegler, Kleine Bartfledermaus) nur vereinzelt nachgewiesen werden. Auch soll den Betroffenheiten der Fledermäuse mit verschiedenen Vermeidungsmaßnahmen, deren Eignung - anders als bei den Kollisionsschutzwänden - nicht fraglich ist (Bauzeitenbeschränkungen für die Baufeldbereinigung, Installation von Bauzäunen, Umweltbaubegleitungen) begegnet werden. Hinsichtlich der Art Zauneidechse, die mit relativ wenigen Individuen nachgewiesen wurde, sind als Vermeidungsmaßnahmen Bau- und Reptilienzäune, eine Umweltbaubegleitung und insbesondere auch eine Umsiedlung vorgesehen. Gleiches gilt für die Art Mauereidechse. Hinzu kommen hinsichtlich der Eidechsenarten die geplanten Maßnahmen zur Sicherung bzw. Verbesserung des Erhaltungszustands in Form der Schaffung eines Ersatzhabitats innerhalb eines ehemaligen Steinbruchs. Auch hinsichtlich der Art Eremit ist lediglich ein Brutbaum unmittelbar betroffen. Mit der Installation von Bauzäunen, einer Umweltbaubegleitung, Lichtschutzpflanzungen und der Umsiedlung der Eremitenvorkommen in geeignete, aufzuwertende Flächen soll hier dem Umfang der Beeinträchtigung entgegengewirkt werden. Die Art Grüne Flussjungfer konnte nur insoweit nachgewiesen werden, als geeignete Habitate gefunden wurden. Hinsichtlich der Art Schlingnatter ist die Installation eines Reptilienschutzzauns und eine Umsiedlung geplant (vgl. zum Ganzen Unterlage 12.9 und Unterlage 12.9.1). Dennoch verbleibt in der Gesamtschau eine gewichtige Anzahl bei Verwirklichung der Antragsvariante nicht zu vermeidender oder auszugleichender artenschutzrechtlicher Konflikte. |
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| (γ) Die Kurztunnelvarianten sind dem Antragsgegner auch nicht unter Einbeziehung der Auswirkungen auf weitere Belange der Allgemeinheit unzumutbar. |
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| Zwar dürften die Tunnelvarianten über die Kosten hinaus mit Nachteilen für andere Belange des Allgemeinwohls verbunden sein. So hält der Antragsgegner im Planfeststellungsbeschluss fest, dass die Tunnelvarianten mit erheblichen Eingriffen in das Grundwasser einhergingen, da es zu einem Eingriff in zwei Grundwasserstockwerke komme, deren Trennung grundsätzlich aufrechterhalten werden müsse. Auch hätten die Tunnelvarianten wegen der an die Tunnelbauwerke anschließenden Rampen und der damit verbundenen Verbreiterung der Verkehrsschneise innerhalb der Ortslage eine erhebliche visuelle Zerschneidung zur Folge. Schließlich seien die Tunnelanlagen unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes erheblich schlechter zu beurteilen. Zum einen gäbe es dreimal so hohe Betroffenheiten und auch die bis zu 8,50 Meter hohen Lärmschutzwände an den Portalbereichen bewirkten eine erhebliche Trennwirkung und Zerschneidung innerhalb der Ortslage. Negativ wirkten sich Tunnel schließlich auf die Verkehrssicherheit und auf die Stickstoffbelastungen aus, auch wenn bei allen Varianten die Grenzwerte eingehalten werden könnten (Planfeststellungsbeschluss, S. 87, 89; Unterlage 1b, S. 45 f.). Das Bestehen dieser Nachteile wird vom Antragsteller nicht substantiiert bestritten; auch sonst ist nicht ersichtlich, dass hier eine fehlerhafte Ermittlung oder Bewertung vorliegen könnte. |
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| Diese mit den Kurztunnelvarianten verbundenen Nachteile fallen jedoch im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbilanzierung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.5.2002 - 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254, juris Rn. 40) voraussichtlich nicht hinreichend schwer ins Gewicht und führen auch im Zusammenspiel mit den Mehrkosten nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Vorhabenträgerin im Falle der Verweisung auf die Tunnelvarianten, insbesondere, wenn sie in Relation zu vergleichbaren Nachteilen der planfestgestellten Umfahrungsvariante gesetzt werden. |
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| So weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass der höheren Trennwirkung der Tunnelvarianten im Ortsbereich die höhere Trennwirkung der Umfahrungsvariante im Bereich der Enzaue gegenübersteht, die in erheblichem Maße insbesondere normativen Vorgaben der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Enztal zwischen Vaihingen-Roßwag und dem Leinfelder Hof“ widerspricht (vgl. auch Unterlage 1b, Erläuterungsbericht, S. 40). Normative Vorgaben für die Zulässigkeit einer Trennwirkung innerhalb der Ortslage fehlen hingegen, zumal die Tunnelvarianten letztlich, wenn auch in geringerem Umfang, die bisher bestehende trennende Wirkung der Trasse der B 10 im Ortskernbereich von Enzweihingen reduzieren. |
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| Hinsichtlich des Lärms ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass bei den Tunnelvarianten die innerörtliche Lärmbelastung in Enzweihingen erheblich höher ist, was auch durch die deutlich höhere Anzahl von Gebäuden deutlich wird, deren Eigentümer einen Anspruch auf Lärmvorsorge haben. Da bei den Tunnelvarianten bei 13 bzw. 14 Gebäuden die aktiven Lärmschutzmaßnahmen eine Einhaltung der Richtwerte nicht ermöglichen, bedarf es hier passiver Lärmschutzmaßnahmen, während bei der planfestgestellten Umfahrungsvariante nur ein Gebäude derart betroffen ist (Unterlage 1b, Erläuterungsbericht, S. 41 f.). Allerdings ist nichts dafür ersichtlich, dass bei den Tunnelvarianten die Immissionsrichtwerte nicht mit den dargestellten Maßnahmen eingehalten werden können oder gar eine Gesundheitsgefährdung zu befürchten wäre. Zudem befindet sich voraussichtlich ein überwiegender Anteil der von den Immissionen belasteten Gebäuden in einem bereits erheblich vorbelasteten Bereich - ohne mit Blick auf die Bestandstrasse einen Anspruch auf Lärmsanierung zu haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.5.2002 - 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254, juris Rn. 39 m. w. N.) - und würde damit auch bei Verwirklichung einer der Tunnelvarianten von dem Vorhaben profitieren, wenn auch in einem geringeren Maß als bei der planfestgestellten Variante. |
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| Darüber hinaus ist nicht zu verkennen, dass bei den Alternativlösungen ein Bauen im Grundwasser notwendig wird, was auch zu den bereits dargestellten erheblichen Mehrkosten beiträgt und mit Risiken sowohl für das Grundwasser wegen der möglicherweise gefährdeten Trennung von zwei Grundwasserstockwerken als auch für anliegende Gebäude wegen möglicher Gebäudesetzungen verbunden ist (Unterlage 1b, Erläuterungsbericht, S. 44). Insoweit bestehen auch normative Vorgaben zum Grundwasserschutz (u.a. § 49 WHG), die jedoch grundsätzlich ein Bauen im Grundwasser nicht verbieten, sondern lediglich die Anordnung besonderer Maßnahmen ermöglichen. Anhaltspunkte dafür, dass auf dieser Grundlage den bestehenden Gefahren im Sinne einer faktisch fehlenden Umsetzbarkeit nicht wirksam durch technische Vorkehrungen begegnet werden könnte (vgl. zu einer derartigen Konstellation BVerwG, Urteil vom 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 60, juris Rn. 72 m. w. N.), bestehen nicht. So verweist der Antragsteller selbst darauf, dass als Bauverfahren (nur) eine abschnittsweise Herstellung in Längen von etwa 80 bis 100 Meter möglich sei (Unterlage 1b, Erläuterungsbericht S. 44). |
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| Hinsichtlich der Luftschadstoffe, insbesondere der Stickstoffdioxide, ist schließlich festzuhalten, dass die erwartete Luftschadstoffbelastung bei den Tunnelvarianten zwar höher ist. Insbesondere wäre bei 27 bzw. 21 Wohngebäuden im Vergleich zur Betroffenheit von nur einem Wohngebäude bei der Umfahrungsvariante davon auszugehen, dass eine NO2-Belastung von 25 µg/m³ überschritten wird. Bei beiden Kurztunnelvarianten würde aber der Grenzwert (40 µg/m³) deutlich unterschritten und voraussichtlich ohnehin eine Verbesserung im Vergleich zur Bestandslage erzielt. |
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| Die Bedeutung der insoweit nur mit begrenzter Gewichtung anzuerkennenden Vorteile der Antragsvariante wird darüber hinaus auch dadurch relativiert, dass sie mit weiteren allgemeinen umweltfachlichen Nachteilen, die bereits im landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt und vom Antragsgegner eingeräumt werden (Unterlage 12.0b, S. 72 ff.), verbunden sind. Danach ist die Beanspruchung von für Tiere und Pflanzen wertvollen Flächen mehr als zweieinhalbmal so groß, es werden wesentlich größere Flächen bisher gering belasteter Böden neu belastet, die Verluste an landschaftsprägenden und -gliedernden Strukturen sind wegen der Querung des Enztals abseits bestehender Straßen wesentlich größer als bei den Tunnelvarianten, für die Enzaue werden neue Zerschneidungen und visuell trennende Strukturen bewirkt und die Antragsvariante beansprucht bei den flächenhaften Naturdenkmalen und hinsichtlich des Landschaftsschutzgebiets größere und empfindlichere Flächen. Zudem entstehen deutlich größere Umfänge an Kompensationsmaßnahmen (vgl. dazu auch Unterlage 12.0, S. 58 ff. und Unterlagen 12.1 sowie 12.2, Blätter 1b, 2a und 3a). |
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| Diese - im Wesentlichen ebenfalls umweltfachlichen - Nachteile der Antragsvariante müssen im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zugunsten der artenschutzrechtlich vorzugswürdigen Alternative berücksichtigt werden. Zwar ist die im Rahmen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG durchzuführende Interessenabwägung eine bipolare Abwägung, bei der die für das Vorhaben streitenden öffentlichen Interessen den entgegenstehenden naturschutzfachlichen Belangen gegenübergestellt und nur diese beiden Abwägungsgegenstände bewertet und gewichtet werden. Eine Saldierung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen Interessen findet in diesem Zusammenhang nicht statt (vgl. zu § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG BVerwG, Urteil vom 12.6.2019 - 9 A 2.18 - BVerwGE 166, 1, juris Rn. 127). Jedenfalls im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG relativiert sich aber das Gewicht der vom Regierungspräsidium geltend gemachten nicht artenschutzspezifischen Nachteile etwaiger Alternativen, wenn auch die Antragsvariante vergleichbare oder andere Nachteile aufweist. |
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| (c) Mangelt es damit am Fehlen einer zumutbaren Alternative im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG, kann letztlich dahinstehen, ob überhaupt der - maßgeblich in Betracht kommende - Ausnahmegrund zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art vorliegt. Nach derzeitigem Erkenntnisstand dürfte dies wohl der Fall sein. |
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| Öffentliche Interessen, mithin nicht lediglich rein private Belange, sind zwingend, wenn sie einem durch Vernunft- und Verantwortungsbewusstsein geleiteten staatlichen Handeln entsprechen. Zwingend bedeutet nicht, dass Sachzwänge vorliegen müssen, denen niemand ausweichen kann, sondern sicherzustellen ist, dass das betreffende Vorhaben gerade die Verwirklichung des jeweils verfolgten öffentlichen Interesses zum Zweck hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.2000 - 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302, juris Rn. 39). Überwiegend sind diejenigen öffentlichen Interessen, die in bipolarer Abwägung den mit dem besonderen Artenschutzrecht verfolgten Belangen des Naturschutzes vorgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.7.2009 - 4 C 12.08 - BVerwGE 134, 166, juris Rn. 15). Regelmäßig stellen solche Gemeinwohlbelange zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses dar, die eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG rechtfertigen würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.2006 - 4 A 1073.04 - juris Rn. 573). Der diesbezüglichen Begründung des Antragsgegners, die den verkehrlichen Interessen der Allgemeinheit ein höheres Gewicht einräumt als dem Artenschutz (S. 187 f. des Planfeststellungsbeschlusses), tritt der Antragsteller - die Frage des Vorliegens zumutbarer Alternativen ausblendend - nicht entgegen. Der entsprechende Verkehrsbedarf wird unter anderem auch dadurch unterstrichen, dass die Verlegung der B10 in Enzweihingen im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen gerade in der Umfahrungsvariante als vordringlicher Bedarf ausgewiesen ist (Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG, Nr. 37). |
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| (d) Auch kann dahinstehen, ob sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art verschlechtern würde. Auch insoweit tritt der Antragsteller den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 190 ff. des Planfeststellungsbeschlusses) nicht entgegen. Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass die diesbezüglichen, auf der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung beruhenden Feststellungen (Unterlage 12.9, S. 56 ff.) fehlerhaft sein könnten. |
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| (e) Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsgegner das ihm zustehende Ermessen bei der Erteilung der Ausnahme (sog. intendiertes Ermessen, vgl. Schütte/Gerbig in Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Auflage 2017, § 45 Rn. 22) fehlerhaft ausgeübt hätte. |
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| b) Auch den besonderen Anforderungen an den Schutz von Natura 2000-Gebieten trägt der Planfeststellungsbeschluss voraussichtlich nicht hinreichend Rechnung. |
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| aa) Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, mit dem Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL umgesetzt worden ist, sind Projekte vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen. Sie dürfen nach § 34 Abs. 2 BNatSchG nur zugelassen werden, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Projekt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen eines solchen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Abweichend von § 34 Abs. 2 BNatSchG darf ein Projekt nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 BNatSchG zugelassen werden. |
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| (1) Ob ein - hier unzweifelhaft gegebenes - Projekt im Sinne des § 34 Abs. 1 BNatSchG ein Natura 2000-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann, ist anhand seiner Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Gebietsbestandteile zu beurteilen. Maßgebliches Beurteilungskriterium ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten im Sinne der Legaldefinitionen des Art. 1 Buchst. e) und i) FFH-RL; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben, ein bestehender schlechter Erhaltungszustand darf jedenfalls nicht weiter verschlechtert werden. Die Erhaltungsziele ergeben sich gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG im Falle einer - wie hier - vorliegenden Unterschutzstellung aus der Schutzgebietserklärung, gegebenenfalls konkretisiert durch Bewirtschaftungspläne nach § 32 Abs. 5 BNatSchG. Lebensraumtypen und Arten, die nicht in der Schutzerklärung genannt sind, sind nicht Gegenstand der Erhaltungsziele und der Verträglichkeitsprüfung, selbst wenn es sich um prioritäre Arten handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.4.2011 - 4 B 77.09 - juris Rn. 36). Das gemeinschaftsrechtliche Vorsorgeprinzip, das in Art. 6 Abs. 3 FFH-RL seinen Niederschlag gefunden hat, verlangt allerdings nicht, die Verträglichkeitsprüfung auf ein Nullrisiko auszurichten, weil hierfür ein wissenschaftlicher Nachweis nie geführt werden könnte. Ein Projekt ist vielmehr dann zulässig, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden. Wenn bei einem Vorhaben ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen entstanden ist, kann dieser Verdacht nur durch eine schlüssige naturschutzfachliche Argumentation ausgeräumt werden, mit der ein Gegenbeweis geführt wird; anderenfalls machen verbleibende vernünftige Zweifel eine Abweichungsprüfung im Sinne des § 34 Abs. 3 BNatSchG erforderlich. Aufgrund der erforderlichen Gewissheit haben die Behörden bei der Feststellung der Erheblichkeit keinen Beurteilungs- und Einschätzungsspielraum (vgl. Möckel in Schlacke, GK-BNatschG, 2. Auflage 2017, § 34 Rn. 89). Um zu einer verlässlichen Beurteilung zu gelangen, muss die Verträglichkeitsprüfung die besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen und setzt somit die Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen voraus. Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge, die sich auch bei Ausschöpfung der einschlägigen Erkenntnismittel derzeit nicht ausräumen lassen, müssen freilich kein unüberwindbares Zulassungshindernis darstellen. Insoweit ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten, die kenntlich gemacht und begründet werden müssen. Zugunsten des Projekts dürfen bei der Verträglichkeitsprüfung die vom Vorhabenträger geplanten oder im Rahmen der Planfeststellung behördlich angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 28.3.2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145, juris Rn. 41 m. w. N.). Mit Blick auf den wissenschaftlichen Erkenntnisstand sind auch Bagatellschwellen im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung anzuerkennen, unterhalb derer die Auswirkungen eines Vorhabens irrelevant sind. Diese sind Ausdruck des auch unionsrechtlich anerkannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1, juris Rn. 49 f., 62; Beschluss vom 5.9.2012 - 7 B 24.12 - NVwZ-RR 2012, 922, juris Rn. 7). |
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| (2) Nach dieser Maßgabe hält die Einschätzung des Antragsgegners im Planfeststellungsbeschluss (S. 166 ff. des Planfeststellungsbeschlusses) auf Grundlage der FFH-Verträglichkeitsprüfung (Unterlage 12.7), dass es zu keiner erheblichen Beeinträchtigung komme, weil die Beeinträchtigungen durch umfangreiche Schadensbegrenzungsmaßnahmen auf ein unerhebliches Maß reduziert werden könnten, einer Überprüfung voraussichtlich nicht stand. |
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| (a) Eine anlagenbedingte Beeinträchtigung des Natürlichen Lebensraumtyps (LRT) 3260 dürfte indes nicht vorliegen. Zwar ist mit dem Planfeststellungsbeschluss und dem Antragsteller davon auszugehen, dass es durch die geplante Enzbrücke zu einer Überspannung von Flächen des LRT 3260 und in der Folge zu Überschattungen mit Auswirkungen auf die flutende Wasservegetation kommen wird. Die Annahme eines hierdurch bewirkten Flächenverlusts von lediglich 462 m² auf Grundlage der überspannten Gewässerbreite von etwa 32 m und einer Brückenbreite von 14 m (vgl. Unterlage 12.7, S. 64) dürfte jedoch bezogen auf die Beurteilung des Umfangs der Beeinträchtigung des LRT im Sinne einer worst-case-Betrachtung auf der sicheren Seite liegen. Eine abweichende Sichtweise ließe außer Betracht, dass angesichts der lichten Höhe der Brücke abhängig vom Sonnenstand auch in Teilbereichen unter der Brücke ein ausreichender Lichteinfall zu erwarten und eine Vegetationsentwicklung damit nicht unmöglich wird, mithin voraussichtlich lediglich auf einer Fläche von 256 m² eine Vegetation unmöglich werden wird (vgl. Unterlage 12.7, S. 64). Auf die Frage, ob über die überspannte Gewässerbreite hinaus auch der Uferbereich in die Berechnung hätte einbezogen werden müssen, dürfte es damit nicht ankommen. Dagegen dürfte sprechen, dass der hier allein maßgebliche geschützte Lebensraumtyp 3260 auch nach seinen gebietsbezogenen Erhaltungszielen im Wesentlichen allein das Fließgewässer selbst betrifft (vgl. FFH-Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30.10.2018, S. 255 f.). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass auch im Bereich der planfestgestellten Brücke die Wasser-Land-Verzahnung zur Sicherstellung der Erhaltungsziele die Einbeziehung des Uferstreifens erfordert (S. 156 des Managementplans), liegen nicht vor. |
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| (b) Zutreffend ist voraussichtlich auch die Annahme des Antragsgegners, bei der entfallenden Fläche von 462 m² handele es sich lediglich um einen relativen Flächenverlust von 0,08 % und damit um einen unerheblichen Flächenverlust. Nach Maßgabe des auch von den Beteiligten unstreitig als für die Beurteilung der Erheblichkeit als geeignet anzusehenden Endberichts der Fachkonvention, liegt beim LRT 3260 kein erheblicher Flächenverlust vor, wenn bei einem relativen Verlust von ≤ 0,1 % der Gesamtfläche der absolute Flächenverlust bei weniger als 1000 m² liegt (S. 35 der Fachkonvention). So liegt die Sache hier, denn die Gesamtfläche des LRT 3260 im Natura 2000-Gebiet beträgt 57,4 ha. Anlass, das Natura 2000-Gebiet insoweit in Bezug auf den LRT 3260 in Teilgebiete aufzuteilen, gibt es entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht. Ein Teilgebiet kann zwar nach der Fachkonvention als Bezugsmaßstab heranzuziehen sein, wenn dies fachlich geboten ist. Dies kann dann erforderlich sein, wenn sich das gemeldete Gebiet aus mehreren räumlich und funktional zusammenhängenden Teilgebieten zusammensetzt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Antragsgegner verweist insoweit zutreffend darauf, dass der Managementplan in Bezug auf den Lebensraumtyp keine passend definierte Teilfläche ausweist und dass allein die Unterbrechung eines Lebensraumtyp-Vorkommens innerhalb eines Flusslaufes nicht zu einer räumlich-funktionalen Trennung führt. Zwar entsprechen ausweislich des Managementplans vier Fließgewässer (Enz, Glems, Metter und Leudelsbach) den Anforderungen des LRT 3260. Auch umfasst der Managementplan 12 Erfassungseinheiten. Hieraus lässt sich jedoch nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass in fachlicher Hinsicht eine separate Betrachtung vorzunehmen wäre. Vielmehr hängen die betroffenen Fließgewässer mit der Enz räumlich zusammen und sind insoweit eng verzahnt. Folgerichtig beschreibt auch der Managementplan einheitlich die Verbreitung des Lebensraums im gesamten Natura 2000-Gebiet und insbesondere auch die kennzeichnenden Pflanzenarten (Managementplan, S. 40). Die vorgenommene Bildung von Erfassungseinheiten lässt dabei nicht auf einen fehlenden räumlich-funktionalen Zusammenhang schließen, denn sie dient voraussichtlich lediglich der Schaffung von sinnvollen Betrachtungsflächen für eine naturschutzfachliche Bewertung (vgl. Handbuch zur Erstellung von Management-Plänen für die Natura 2000-Gebiete in Baden-Württemberg, Version 1.3, S. 441). |
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| (c) Jedoch kann, wie gezeigt, eine Beeinträchtigung der auch habitatrechtlich geschützten Arten Großes Mausohr und Grüne Flussjungfer nicht sicher ausgeschlossen werden. |
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| (d) Schließlich ist auch eine Beeinträchtigung des LRT 3150 („natürliche nährstoffreiche Seen“) nicht sicher auszuschließen. |
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| Der Planfeststellungsbeschluss sieht in Auflage Nr. 31 vor, dass eine ergänzende Grundwassermessstelle südlich der Rampe Ost am Knoten West zu installieren ist (Auflage Nr. 31, S. 13 des Planfeststellungsbeschlusses). Damit könne die vom Landratsamt Ludwigsburg befürchtete (Schreiben vom 18.12.2020, Bl. 859 d. Verfahrensakte) negative Beeinträchtigung aufgrund einer veränderten Wasserzufuhr und könnten damit Auswirkungen auf den von den Schutzzielen umfassten Lebensraumtyp 3150 im Bereich des Naturdenkmals Enzaltwasser „Bruckenwasen“ (Schutzgebietsnummer 81180730048) ausgeschlossen werden. Der Planfeststellungsbeschluss führt insoweit aus, auch aus einem Gutachten des Ingenieurbüros vom 10. Dezember 2008 ergebe sich, dass sich Eingriffe in das Grundwasser auf die Gründungspfähle für die Brücke beschränkten. Das Grundwasserangebot ändere sich nicht, was auch in den Planungsunterlagen zum Ausdruck komme, aus denen sich ergebe, dass lediglich im Bereich der Gründungen der Brückenpfeiler der Enzbrücke das Grundwasser lokal sehr begrenzt betroffen sei, wodurch der Grundwasserstrom jedoch nicht in relevanter Weise unterbunden oder umgelenkt werde (S. 175 des Planfeststellungsbeschlusses). |
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| Mit seinen hiergegen gerichteten Einwendungen dürfte der Antragsteller durchdringen. Er macht geltend, dass die Auflage unzureichend sei, um eine Beeinträchtigung auszuschließen, denn es fehle im Planfeststellungsbeschluss an jeglicher Aussage dazu, welche Maßnahmen getroffen werden sollen, wenn die vorgesehene ergänzende Grundwassermessstelle eine Verschlechterung der Wasserzufuhr erkennen ließe. Dies trifft voraussichtlich zu. |
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| Zur Verhinderung einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes müssen Schadensvermeidungs- oder -minderungsmaßnahmen solche nachweislich wirksam verhindern oder reduzieren. Der Nachweis obliegt der Behörde; sämtliche Risiken, die aus Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Maßnahmen oder der Beurteilung ihrer langfristigen Wirksamkeit resultieren, gehen zu Lasten des Vorhabens. Notwendiger Bestandteil des Schutzkonzepts kann auch die Anordnung eines Monitorings sein. Ein Monitoring allein reicht aber nicht aus, sondern muss Teil eines Risikomanagements sein, das die fortdauernde ökologische Funktion der Schutzmaßnahmen gewährleistet. Begleitend zum Monitoring müssen Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen für den Fall angeordnet werden, dass die Beobachtung nachträglich einen Fehlschlag der positiven Prognose anzeigt. Die Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen müssen geeignet sein, Risiken für die Erhaltungsziele wirksam auszuräumen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 9.2.2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1, juris Rn. 226 m. w. N.). |
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| Hieran mangelt es vorliegend, denn es ist bereits nicht erkennbar, ob für den Fall einer negativen Veränderung geeignete und verhältnismäßige wasserrechtliche Anordnungen zur Verfügung stünden, um eine erhebliche Beeinträchtigung des LRT 3150 auszuschließen. Jedenfalls sind solche im Planfeststellungsbeschluss nicht angeordnet. Auch die Nebenbestimmungen Nr. 55 und 56 beziehen sich lediglich auf ergänzende Baugrund- und Grundwasseruntersuchungen und ein Grundwassermonitoring. |
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| Die Anordnung von Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen dürfte auch nicht entbehrlich sein. Einen Nachweis für die fehlende Beeinflussung der Wasserzufuhr im Sinne eines Ausschlusses vernünftiger Zweifel enthält weder das Gutachten aus dem Jahr 2008 noch ergibt sich ein solcher aus anderen im Planfeststellungsverfahren durchgeführten Untersuchungen. Insbesondere werden die nachvollziehbaren Befürchtungen des Landratsamts Ludwigsburg, das gestützt auf das Gutachten aus dem Jahr 2008 (... GmbH, Geotechnisches Gutachten zum Ausbau der B 10 - Ortsumfahrung Enzweihingen, 10. Dezember 2008, S. 18 ff.) wegen der hohen Grundwasserströme und der hydraulischen Druckunterschiede weitere Untersuchungen und Bewertungen anregt (Schreiben vom 18.12.2020, S. 859 der Verfahrensakte), nicht mit der hinreichenden Sicherheit widerlegt. |
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| c) Die vorgenannten Mängel der Verträglichkeitsuntersuchung und der artenschutzrechtlichen Prüfung infizieren schließlich auch die fachplanerische Abwägung einschließlich der Variantenabwägung (§ 17 S. 4 FStrG). Es lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass die Planfeststellungsbehörde auf Grund der Ergebnisse einer ordnungsgemäßen artenschutzrechtlichen und habitatbezogenen Verträglichkeitsprüfung zu einem anderen Abwägungsergebnis gekommen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373, juris Rn. 150 m. w. N.). |
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| d) Ist der Planfeststellungsbeschluss damit aller Voraussicht nach wegen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote, wegen fehlender Habitatverträglichkeit und wegen einer fehlerhaften Abwägungsentscheidung jedenfalls für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären, besteht auch kein überwiegendes besonderes öffentliches Interesse an der gesetzlich vorgesehen sofortigen Vollziehung. |
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| 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in Nr. 1.5 und 34.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2014. |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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