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| Herr … mit letztem Wohnsitz in der … in … R… verstarb am 01.08.2022 in einem Pflegeheim in K… . Der Antragsteller, der von Beruf Bestatter ist, holte Herrn … nach einem Anruf von Herrn …, der ein Freund des Verstorbenen war, aus dem Pflegeheim ab und brachte ihn in eine Kühlzelle in seinem Haus in R… . Nachdem die Antragsgegnerin, die Stadt K…, eine Bestattung von Herrn … ablehnte, überführte der Antragsteller Herrn … in eine Tiefkühleinrichtung im Krematorium B…-… . |
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| Den Antrag vom 12.08.2022, mit dem der Antragsteller von der Antragsgegnerin begehrt hat, die Bestattung von Herrn …x zu veranlassen, hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 12.08.2022 - 9 K 2176/22 -, dem Antragsteller zugestellt am 12.08.2022, abgelehnt. |
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| Am 23.08.2022 hat Antragsteller gegen den Beschluss vom 12.08.2022 Beschwerde erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, dass die Antragsgegnerin für die Bestattung des Antragstellers zuständig sei, weil dieser sich vor seinem Tod zuletzt in K… aufgehalten habe. Für die Zuständigkeit sei nicht der Wohnsitz, sondern der letzte tatsächliche Aufenthalt des Verstorbenen maßgeblich. Ihm stehe ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin aus § 31 Abs. 2 BestattG zu. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sowie daraus, dass § 31 Abs. 2 BestattG eine Vorschrift des materiellen Polizeirechts und die polizeiliche Generalklausel drittschützend sei. Zudem sei das Ermessen der Antragsgegnerin auf Null reduziert, sodass er einen Anspruch auf polizeiliches Einschreiten habe. Es gebe keine bestattungspflichtigen Personen und er habe von Herrn … auch keinen Bestattungsauftrag erhalten. Es werde zudem bestritten, dass Herr … vorsorgebevollmächtigt gewesen sei. Zudem wäre eine Vollmacht mit dem Tod des Herrn …-… erloschen. |
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| Der Antragsteller beantragt - sachdienlich ausgelegt -, |
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| den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. August 2022 - 9 K 2176/22 - zu ändern und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Bestattung des am 25.08.1967 geborenen und am 01.08.2022 in K… verstorbenen Herrn … zu veranlassen. |
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| Die Antragsgegnerin beantragt - sachdienlich ausgelegt -, |
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| die Beschwerde zurückzuweisen. |
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| Sie trägt im Wesentlichen vor, dass Herr … Vorsorgebevollmächtigter des Verstorbenen gewesen sei. § 31 Abs. 2 BestattG begründe keine subjektiven Rechte. § 31 Abs. 2 BestattG sei eine Vorschrift des materiellen Polizeirechts und diene der Abwehr einer polizeilichen Gefahr, die daraus resultiere, dass ein Verstorbener möglicherweise unbestattet bleibe. Die örtliche Zuständigkeit richte sich nach Polizeirecht. Gemäß § 113 PolG beschränke sich die Zuständigkeit der Polizeibehörden auf ihren Dienstbezirk. Örtlich zuständig sei die Polizeibehörde, in deren Dienstbezirk eine polizeiliche Aufgabe wahrzunehmen sei. Der Verstorbene befinde sich in B… . Dort sei die polizeiliche Gefahr abzuwehren. Dies müsse anhand der polizeirechtlichen Generalklausel und nicht anhand von § 31 Abs. 2 BestattG beurteilt werden. Im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin sei durch die Beauftragung des Antragstellers nie ein polizeirechtswidriger Zustand eingetreten. |
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| Dem Senat liegt die Akte des Verwaltungsgerichts sowie der Antragsgegnerin vor. |
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| Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. Dabei entscheidet der Senat vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist, weil der Antragsteller seine Beschwerde schon mit ihrer Erhebung am 23.08.2022 sowie ergänzend auf die Erwiderung der Antragsgegnerin am 02.09.2022 begründet hat und nach fernmündlicher Abklärung eine weitere Stellungnahme des Antragstellers nicht zu erwarten ist. |
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| Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, hinsichtlich des am 01.08.2022 verstorbenen und derzeit in der Kühlkammer des Krematoriums B…-… befindlichen … … die Bestattung nach § 31 Abs. 2 BestattG anzuordnen, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. |
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| Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die Antragsgegnerin für die begehrte Bestattung nicht zuständig sei, weil sich der Verstorbene in der Kühlkammer des Krematoriums B… befinde und zur Beseitigung des dortigen polizeirechtswidrigen Zustandes nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 LVwVfG, § 36 Abs. 4 BestattVO die Stadt B… zuständig sei. Unabhängig hiervon sei der Antragsteller auch nicht antragsbefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, weil § 31 Abs. 2 BestattG keine subjektiv-öffentlichen Rechte einräume. |
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| Der Vortrag des Antragstellers vermag die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht in Frage zu stellen. |
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| Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Verhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen. Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich („glaubhaft“) sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen nicht zumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird. |
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| Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch gegenüber dem richtigen Antragsgegner glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). |
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| Dem Antragsteller steht entgegen seinem diesbezüglichen Vortrags (Schriftsatz des Antragstellers v. 23.08.2022, S. 3 und v. 02.09.2022, S. 1 bis 2) kein subjektiv-öffentliches Recht auf eine Bestattung des Verstorbenen gemäß § 31 Abs. 2 BestattG zu. Der Senat hat hierzu schon ausgeführt, dass § 31 Abs. 1 BestattG eine öffentlich-rechtliche Pflicht der Angehörigen, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen, begründet. Sie bietet darüber hinaus eine Rechtsgrundlage für die zuständige Behörde, Bestattungsanordnungen gegenüber den Angehörigen zu treffen oder die Bestattung selbst zu veranlassen. § 31 BestattG enthält jedoch keine Rechtsgrundlage für Ansprüche in dem umgekehrten Verhältnis der Angehörigen gegenüber dem Träger der zuständigen Behörde (vgl. Senat, Beschl. v. 10.11.2016 - 1 S 1663/16 -, juris Rn. 29). Damit ergibt sich aus § 31 Abs. 2 BestattG keine Rechtsgrundlage für Ansprüche von Angehörigen und erst Recht kein Anspruch von weiteren Dritten wie dem Antragsteller, schon weil der Bestatter - anders als die Angehörigen - in § 31 BestattG nicht genannt wird. Die Rechtsprechung des Senats befindet sich damit auch im Einklang mit der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 27.07.2017 - I ZR 162/15 -, juris Rn. 35), nach der der Grund für die Bestattungspflicht neben sittlichen Erwägungen in der Abwehr von Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung liegt. |
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| Auf die polizeiliche Generalklausel kommt es hier nicht an, weil § 31 Abs. 2 BestattG in seinem Anwendungsbereich eine lex specialis zur polizeilichen Generalklausel darstellt und solange anzuwenden ist, bis tatsächlich rechtzeitig und ausreichend für die Bestattung des Verstorbenen gesorgt ist. Denn erst dann ist die Gefahr, für die § 31 BestattG eine aufeinander abgestimmte Regelung bereithält, gebannt (vgl. Seeger, Bestattungsrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 1984, § 31, S. 98). Von einer tatsächlich rechtzeitigen und ausreichenden Sorge für die Bestattung des Verstorbenen kann hier nicht ausgegangen werden, weil sich der Verstorbene momentan in eine Tiefkühleinrichtung im Krematorium B… befindet und eine hinreichend konkretisierte Bestattung desselben bislang nicht feststeht. |
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| Soweit der Antragsteller im Übrigen geltend macht, dass die Antragsgegnerin für die Bestattung des Verstorbenen zuständig sei, weil der Verstorbene vor seinem Tod seinen gewöhnlichen Aufenthalt in K… gehabt habe und dort auch der Anlass für die begehrte Handlung hervorgetreten sei (vgl. Schriftsatz des Antragstellers v. 23.08.2022, S. 2 und v. 02.09.2022, S. 2), geht dies fehl. Denn die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 31 Abs. 2 BestattG, § 36 Abs. 4 BestattVO und § 113 Abs. 1 PolG. Hiernach sind die Ortspolizeibehörden örtlich zuständig. Danach beschränkt sich die örtliche Zuständigkeit der Polizeibehörden auf ihren Dienstbezirk. Örtlich zuständig ist die Polizeibehörde, in deren Dienstbezirk eine polizeiliche Aufgabe wahrzunehmen ist. Zuständig ist damit die Polizeibehörde, in deren Dienstbezirk der Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung droht oder in deren Dienstbezirk sich die Gefahrenquelle befindet (vgl. Senat, Beschl. 18.05.2017 - 1 S 1193/16 -, juris Ls. 4; Schatz in: Möstl/Trunit, BeckOK, Polizeirecht Baden-Württemberg, 25. Aufl., § 113 Rn. 3; Faiß/Ruf, Bestattungsrecht Baden-Württemberg, § 31 BestattG, S. 96 bis 97 gehen zwar davon aus, dass die Ortspolizeibehörde örtlich zuständig ist, in deren Bereich der Todesfall eingetreten ist. Dies betrifft jedoch ersichtlich nur den Fall, in dem sich der Verstorbene fortwährend in der Sterbeortgemeinde befindet.). Da im vorliegenden Fall die Gefahr vom Verstorbenen ausgeht und sich die möglichen Gesundheitsgefahren, die von ihm begründet werden, auch dort realisieren werden, wo sich der Verstorbene aktuell befindet, ist B… die zuständige Ortspolizeibehörde. |
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| Nach alledem kann der Senat es - ebenso wie das Verwaltungsgericht - offenlassen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BestattG im Übrigen erfüllt sind. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. |
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