Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 12 S 642/26
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. März 2026 - 10 K 8760/25 - wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf jeweils 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da sie innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht begründet worden ist. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist dem Antragsteller am 19.03.2026 zugestellt worden, so dass die Frist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 und 2 ZPO und § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf des 20.04.2026, einem Montag, endete. Eine Begründung der Beschwerde ist bis heute nicht beim Verwaltungsgerichtshof (§ 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO) eingegangen. Hinderungsgründe, die geeignet sein könnten, nach § 60 VwGO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts und die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruhen auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei Streitigkeiten um die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels im Klageverfahren der Auffangstreitwert von 5.000,- EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) in Ansatz zu bringen; betrifft das Verfahren zugleich noch weitere aufenthaltsrechtliche Entscheidungen, die zugleich mit der Ablehnung der Erteilung beziehungsweise Verlängerung des Aufenthaltstitels verfügt wurden (insbesondere die mit einer Ausreiseaufforderung verbundene Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots), führt dies regelmäßig nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts. Bei Fällen dieser Art ist im Eilrechtsschutzverfahren eine Halbierung des Auffangstreitwerts nicht angezeigt, wenn dem Antragsteller eine Perspektive für einen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet eröffnet worden ist (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.03.2026 - 12 S 408/26 -, juris Rn. 10, vom 17.02.2026 - 12 S 2276/25 -, juris Rn. 28, vom 22.03.2023 - 12 S 474/22 -, juris Rn. 26, und vom 02.03.2021 - 11 S 120/21 -, juris Rn. 76). Unter diese Fallgruppe fällt auch die dem Antragsteller erteilte Aufenthaltserlaubnis nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c AufenthG in der bis zum 30.12.2025 gültigen Fassung).
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Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 10 K 8760/25 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 3x
- VwGO § 57 1x
- ZPO § 222 Fristberechnung 1x
- BGB § 187 Fristbeginn 1x
- VwGO § 60 1x
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 2x
- 12 S 408/26 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (12. Senat) - 12 S 2276/25 1x
- Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (12. Senat) - 12 S 474/22 1x
- Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 11 S 120/21 1x
- AufenthG 2004 § 104c Übergangsregelung zum Chancen-Aufenthaltsrecht 1x
- VwGO § 152 1x