Urteil vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (2. Senat) - 2 A 1578/25.A
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 18. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der Kläger ist 27 Jahre alt, eritreischer Staatsangehöriger und dem Volk der Tigray zugehörig. Er reiste nach eigenen Angaben am 8. März 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14. März 2018 einen Asylantrag.
- 2
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hörte den Kläger am 15. März 2018 zu seinen Ausreisegründen an. Hierbei gab er im Wesentlichen an, er habe in Eritrea die Schule nach vier Jahren abgebrochen, um seiner Mutter in der Landwirtschaft zu helfen. Nachdem er einen Einberufungsbefehl erhalten habe, habe er Eritrea verlassen, weil er keinen Nationaldienst habe leisten wollen. Bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchte er, verhaftet zu werden, weil er Eritrea illegal verlassen habe und nicht zum Nationaldienst gegangen sei. In Eritrea lebten noch seine Mutter mit einigen Geschwistern sowie seine weitere Verwandtschaft. Seine Fluchtroute sei über den Sudan, Libyen, Italien und Frankreich verlaufen.
- 3
Die Beklagte lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 4. Juni 2018 als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ab, da Italien für das Schutzverfahren des Klägers zuständig sei.
- 4
Nachdem die Überstellungsfrist wegen mehrerer gescheiteter Überstellungsversuche abgelaufen war, hob die Beklagte ihren Bescheid vom 4. Juni 2018 mit Bescheid vom 6. Mai 2020 auf (Ziff. 1). Weiter wurde dem Kläger mit dem neuen Bescheid die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt (Ziff. 2). Die Asylanerkennung wurde abgelehnt (Ziff. 3). Auch subsidiärer Schutz wurde dem Kläger nicht zuerkannt (Ziff. 4). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 5). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen zu verlassen, andernfalls werde er nach Eritrea oder in einen anderen Staat abgeschoben, in den er einreisen dürfe (Ziff. 6). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate befristet (Ziff. 7). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger sei kein Flüchtling, da er weder aufgrund etwaigen politischen Engagements noch aufgrund seiner Religion oder Ethnie verfolgt worden sei. Die drohende Bestrafung wegen Entziehung vom Wehrdienst knüpfe an keines der asylrelevanten Merkmale an. Vielmehr stehe es jedem souveränen Staat frei, seine Bürger zum Wehrdienst einzuziehen. Die diesbezüglichen Strafen träfen auch nicht den Kläger individuell, sondern würden gegenüber allen Deserteuren gleichermaßen angewandt. Es sei auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger für seine Entziehung bestraft werde, er könne den Diaspora-Status erlangen. Subsidiärer Schutz stehe dem Kläger nicht zu, da weder die Vollstreckung der Todesstrafe drohe noch ein bewaffneter Konflikt in Eritrea herrsche. Er habe auch keine unmenschliche Behandlung zu befürchten, sondern vielmehr nur die Einziehung zum Wehrdienst. Dies treffe im Übrigen alle Männer in Eritrea gleichermaßen, unabhängig von ihrer Volkszugehörigkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Bescheids wird auf dessen weiteren Inhalt verwiesen.
- 5
Der Kläger hat mit Eingang beim Verwaltungsgericht am 26. Mai 2020 gegen den Bescheid vom 6. Mai 2020 Klage erhoben. Zur Klagebegründung hat er ausgeführt, allein aufgrund seiner Entziehung vom Nationaldienst und seiner illegalen Ausreise drohe ihm Bestrafung, die willkürlich und unmenschlich sein könne. Bereits der illegale Grenzübertritt in zeitlicher Nähe zur Einberufung führe zur Verfolgung. Dabei komme es zu willkürlichen Inhaftierungen und zu zeitlich unbegrenzten Haftstrafen unter menschenunwürdigen Bedingungen. Es drohe ihm Folter, inhumane Unterbringung in gedrängt vollen und überhitzten Hafträumen ohne Sanitäranlagen, medizinische Versorgung oder Freigang. Das Essen sei schlecht und wenig nahrhaft, auch Angehörige hätten keinen Zugang. Es komme auch zu Misshandlungen unter den Häftlingen, daher immer wieder zu Todesfällen. Haft drohe nicht nur denen, die bereits eingezogen wurden, sondern allen Rückkehrern im wehrfähigen Alter. Allein die Ausreise werde dabei als Anhaltspunkt für eine Regimegegnerschaft gewertet, die zu ahnden sei. Die Möglichkeit der Reueerklärung sei mit Vorsicht zu genießen, da es sie noch nicht lange gebe und keine Verwaltungspraxis der eritreischen Behörden bekannt sei. Ferner werde durch die Reueerklärung auch kein formeller Straferlass erwirkt, es bestehe keine Rechtssicherheit. Bisher deute alles darauf hin, dass lediglich freiwillige Rückkehrer Aussicht auf milde Behandlung in diesem Fall hätten, nicht jedoch Abgeschobene. Insgesamt handele sich um einen Willkürstaat, sodass allein die Möglichkeit, straffrei davon zu kommen, nicht reiche, um von einer sicheren Heimkunft auszugehen. Ferner könne der Diaspora-Status nur erhalten werden, wenn man im Ausland lebe und allenfalls kurzzeitig nach Eritrea reise. Dies setze einen Aufenthaltstitel im Ausland voraus, der dem Kläger nun gerade versagt worden sei. Selbst die Anwendung der Vorschriften zur Reueerklärung, Wiedereinreise und Diasporasteuer würden willkürlich angewandt, es sei keine einheitliche Praxis bekannt.
- 6
Der Kläger hatte ursprünglich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Mai 2020 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten festzustellen.
- 7
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 15. Dezember 2020 ein Abschiebungsverbot für den Kläger festgestellt und die Ziffern 5 bis 7 des Bescheides vom 6. Mai 2020 aufgehoben.
- 8
Die Beteiligten haben daraufhin übereinstimmend die teilweise Erledigung der Hauptsache hinsichtlich des ursprünglichen Hilfsantrages erklärt.
- 9
Der Kläger hat zuletzt vor dem Verwaltungsgericht beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Mai 2020 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen.
- 10
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
- 11
Sie hat sich vollumfänglich auf die Ausführungen in ihrem Bescheid vom 6. Mai 2020 bezogen.
- 12
Mit Urteil vom 18. Oktober 2023 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren hinsichtlich des erledigten Teils der Klage eingestellt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Ihm drohe nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einziehung zum Nationaldienst. Auch wenn diesbezüglich eine Restwahrscheinlichkeit bestehen möge, sei der Maßstab vorliegend nicht erreicht, denn die Einziehung junger Männer an sich stelle in Eritrea mittlerweile schon keine Selbstverständlichkeit mehr dar. Insgesamt befänden sich nur ca. 11% der Einwohner Eritreas im Nationaldienst. Der Hauptteil der Rekruten werde nach den vorliegenden Erkenntnissen über die Militärschule Sawa nach Abschluss der 12. Klasse zum Nationaldienst rekrutiert. Für Rückkehrer außerhalb des schulpflichtigen Alters sei daher weder der Einzug über die Schuleinrichtung noch über die lokale Verwaltung wegen mangelnder Durchsetzungsressourcen der eritreischen Behörden beachtlich wahrscheinlich. Dass der Kläger erneut eingezogen werden könnte, bleibe danach bereits nur eine vage Möglichkeit, weil er außerhalb der Schule institutioneller Kontrolle entzogen sei. Auch eine unmenschliche Bestrafung für seine Entziehung erscheine aufgrund der stets betonten willkürlichen Strafverfolgungspraxis in Eritrea alles andere als sicher. Der Kläger habe in diesem Zusammenhang vorgetragen, noch nicht einmal mit den eritreischen Militärbehörden konfrontiert gewesen, sondern lediglich durch postalische Benachrichtigung zum Dienstantritt aufgefordert worden zu sein. Es sei daher bereits unklar, ob der Kläger dem Militär nach fünf Jahren noch bekannt sei und gesucht werde, oder ob die Suche nach ihm eingestellt worden sei und sich die Rekrutierung auf Schulabgänger und registrierte Einwohner der Kommunen im Antrittsalter fokussiere.
- 13
Der Kläger hat mit seinem am 4. Dezember 2023 (einem Montag) eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage die Zulassung der Berufung gegen das ihm am 2. November 2023 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts beantragt. Mit Beschluss vom 31. Juli 2025 hat der erkennende Senat die Berufung wegen der von dem Kläger aufgezeigten grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.
- 14
Zur Begründung der Berufung wiederholt der Kläger seine erstinstanzliche Auffassung, dass ihm ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes zustehe, weil ihm die Einberufung in den Nationaldienst drohe.
- 15
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 18. Oktober 2023 abzuändern und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides vom 6. Mai 2020 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.
- 16
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
- 17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten betreffend den Kläger Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 18
I. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, der gemäß § 77 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG für die Entscheidung des Senats maßgeblich ist, keinen Anspruch auf die von ihm beanspruchte Gewährung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG und entsprechender Aufhebung des Bescheides der Beklagten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- 19
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dies ist bei dem Kläger nicht der Fall.
- 20
Als ernsthafter Schaden gelten die in § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG genannten Maßnahmen.
- 21
Für einen Fall des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG fehlt es an jedem Vortrag. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Kläger in Eritrea die Todesstrafe droht. Zudem sind die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe in Eritrea seit der Erlangung der Unabhängigkeit de facto ausgesetzt (Auswärtiges Amt, 16.10.2024, Lagebericht Eritrea, S. 18).
- 22
In Eritrea besteht auch kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, der das Leben und die Gesundheit des Klägers ernsthaft bedrohen könnte (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG).
- 23
Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz kommt schließlich nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG in Betracht. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht mit dem erforderlichen Maß an Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.
- 24
Der sachliche Regelungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist mit dem Regelungsbereich von § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK weitgehend identisch. Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. Eine den subsidiären Schutz begründende Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form von Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung muss allerdings stets von einem Akteur i. S. d. § 4 Abs. 3 und § 3c AsylG ausgehen (BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 – 1 B 2.19, juris, Rn. 6 und Urteil vom 20.05.2020 – 1 C 11.19, juris, Rn. 10 f.).
- 25
Eine unmenschliche Behandlung liegt vor, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht hat. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person – nicht zwingend vorsätzlich – demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt und geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413 [414]). Eine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung setzt voraus, dass die zugefügten Leiden oder Erniedrigungen jedenfalls über das Maß hinausgehen, welches unvermeidbar mit einer bestimmten Form berechtigter Behandlung oder Strafe verbunden ist, und ein Mindestmaß an Schwere erreichen (vgl. EGMR, Urteil vom Urteil vom 28.02.2008 - 37201/06 -, NVwZ 2008, 1330 [1332]). Für die Gefahr eines ernsthaften Schadens ist maßgeblich, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft („real risk“), im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. nur EGMR, Urteil vom Urteil vom 28.02.2008 - 37201/06 -, NVwZ 2008, 1330 [1331]), was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6 m. w. N.).
- 26
Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für die Gefahr eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32 m. w. N.; Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6).
- 27
Gemessen an diesen Maßstäben droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder gar Folter im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Die Prognose ist darauf gestützt, dass in Eritrea die Verpflichtung zur Ableistung eines zivilen oder militärischen Nationaldienstes besteht (hierzu unter a.) und es beachtlich wahrscheinlich ist, dass es im militärischen Teil des Nationaldienstes zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung oder gar Folter kommt (hierzu unter 2.). Der Senat geht jedoch nach Auswertung der Erkenntnismittellage davon aus, dass sich ein drohender Schaden im Falle einer Rückkehr des Klägers nach Eritrea nicht verwirklichen wird (hierzu unter 3.).
- 28
1. Nach Art. 2 Abs. 2 der Proklamation Nr. 82/1995 untergliedert sich der Nationaldienst in einen aktiven Teil („Active National Service“, Art. 8 ff.) und einen Reservistendienst („Reserve Military Service“, vgl. Art. 23 ff.). Gemäß Art. 6 der Proklamation Nr. 82/1995 sind grundsätzlich alle eritreischen Bürger im Alter zwischen 18 und 40 Jahren verpflichtet, den Nationaldienst abzuleisten. In der Praxis werden Eritreer jedoch bereits ab dem Alter von etwa 16 Jahren als dienstpflichtig behandelt, wobei teilweise auch noch jüngere Eritreer rekrutiert werden (vgl. EASO, 01.09.2019, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, S. 32 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], 02.01.2024, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Eritrea, S. 18 f.; Auswärtiges Amt [AA], 16.10.2024, Lagebricht Eritrea, S. 14 f.). Art. 23 der Nationaldienst-Proklamation legt fest, dass entlassene Soldaten bis ins Alter von 50 Jahren in der nationalen Reservearmee dienstpflichtig sind. Freigestellt vom aktiven Nationaldienst sind von Rechts wegen lediglich Personen, die ihren Dienst vor Inkrafttreten der Proklamation abgeleistet hatten, sowie ehemalige Kämpfer und Militärangehörige, gesundheitlich eingeschränkte Personen oder bestimmte Studenten (EASO, 01.09.2019, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, S. 33). Faktische Ausnahmen bestehen darüber hinaus für verheiratete Frauen, Schwangere und Mütter jedenfalls für den militärischen Teil des Nationaldienstes (SFH, 30.06.2017, Eritrea Nationaldienst, S. 11; EASO, 01.09.2019, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, S. 33 f.; AA, 16.10.2024, Lagebericht Eritrea, S. 14).
- 29
Bei der Dauer der Dienstpflicht unterscheiden sich Rechtslage und Praxis ganz erheblich. Der aktive (militärische) Teil des Nationaldienstes dauert von Gesetzes wegen 18 Monate (Art. 2 Abs. 3 der Proklamation Nr. 82/1995). Der zivile Teil des Nationaldienstes ist nur von Gesetzes wegen ein Reservedienst. In der Praxis hingegen hat der Staat Eritrea seine Streitkräfte nach dem Grenzkrieg mit Äthiopien in den Jahren von 1998 bis 2000 angesichts des zunächst nur militärisch beendeten, aber formell bis Juli 2018 weiter bestehenden Kriegszustandes im Jahr 2002 auf der Grundlage des Art. 21 Abs. 1 der Proklamation Nr. 82/1995 im Zustand der Mobilmachung belassen, in dem auch die Reservisten weiter bis zur ihrer Entlassung dienstpflichtig sind (Art. 2 Abs. 4 der Proklamation Nr. 82/1995, frühere „no war no peace“-Situation). Der Zustand der Mobilmachung dauert bis heute an, obwohl der Kriegszustand mit Äthiopien seit dem Friedensabkommen vom 9. Juli 2018 inzwischen auch formell beendet worden ist. Auf dieser Grundlage zieht der Staat Eritrea seine Staatsangehörigen unterschiedslos regelmäßig zu einer die 18-Monats-Grenze weit überschreitenden, mehrjährigen bzw. unbefristeten Dienstleistung heran (vgl. Human Rights Watch World Report 2025: Eritrea. Events of 2024, S. 150; BFA, 02.01.2024, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Eritrea, S. 18; EASO, 01.09.2019, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, S. 36; auch UNHRC, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, 7. Mai 2024, Nr. 28). Es gibt Berichte über Personen, die bis zu 30 Jahren im Nationaldienst verbracht haben (DIS, Country Report, Januar 2020, S. 60).
- 30
Alle Dienstpflichtigen absolvieren gemäß Art. 8 der Nationaldienst-Proklamation Nr. 82/1995 zuerst eine sechsmonatige militärische Ausbildung und werden dann entweder dem militärischen Teil des Nationaldienstes unter dem Verteidigungsministerium zugeteilt oder einer zivilen Aufgabe, die von einem anderen Ministerium verwaltet wird. Angehörige des militärischen Teils leisten Dienst im eritreischen Militär, das aus Armee, Marine oder Luftwaffe besteht. Teilweise leisten sie auch Arbeitseinsätze im Aufbau von Infrastruktur und in der Landwirtschaft. Sie leben auf militärischen Stützpunkten und sind in Einheiten eingeteilt. Angehörige des zivilen Teils leisten ihren Dienst in zivilen Projekten. Zu diesem Zweck teilt sie die Regierung verschiedenen Ministerien zu. Meist handelt es sich um Personen mit guter Ausbildung oder speziellen Fähigkeiten. Typisch sind Einsätze an Schulen, Gerichten oder in der medizinischen Versorgung. Ihren zugeteilten Aufgaben gehen die Dienstleistenden im zivilen Teil des Nationaldienstes wie einer normalen Arbeit nach. Sie leben mit ihren Eltern, Familien oder in privaten Wohnungen am Arbeitsort (vgl. Staatssekretariat für Migration [SEM], 22.06.2016, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, S. 10 f.). Dienstpflichtige im zivilen Teil bleiben formal Teil der Streitkräfte, sie können jederzeit wieder in die Armee einberufen werden, weswegen sie periodisch an militärischen Wiederholungskursen teilnehmen müssen (vgl. EASO, 01.09.2019, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 27).
- 31
Die gesamte Volkswirtschaft des Staates Eritrea mit einer Bevölkerung von rund 3,5 Millionen Menschen baut auf dem Nationaldienst auf, wobei die Schätzungen zur Gesamtzahl der Dienstleistenden ebenso wie zu ihrer Verteilung auf den militärischen und zivilen Teil mangels offizieller Angaben der eritreischen Regierung weit auseinanderliegen. Geht man - wie offenbar auch das Verwaltungsgericht Kassel - von 300.000 bis 400.000 Dienstleistenden aus (davon entweder die Hälfte oder weniger als ein Fünftel im militärischen Teil), entspräche dies einem Bevölkerungsanteil von ca. 11,4 Prozent (vgl. näher OVG Hamburg, Urteil vom 27.10.2021 - 4 Bf 106/20, juris, Rn. 44 gestützt auf EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 25 f.) Unter der Führung des jeweils zuständigen zivilen Ministeriums werden Reservisten für den Bau von Wohnungen, Straßen, Brücken, Kliniken, Gesundheitszentren, Schulen und Dämmen oder in der Landwirtschaft, aber auch in allen Bereichen der staatlichen Verwaltung und der staatseigenen Betriebe, eingesetzt. Der eritreische Staatsapparat stützt sich auf die Nationaldienstverpflichtung, die in ihrer derzeitigen Ausgestaltung am ehesten als eine Form staatlichen Zwangsdienstes zur Aufrechterhaltung der staatlichen Strukturen zu charakterisieren ist. Der Nationaldienst dient im zivilen Teil vor allem der Förderung der volkswirtschaftlichen Entwicklung und Förderung des Landes, der Steigerung der Gewinne staatsnaher und staatlich unterstützter Unternehmen und der Aufrechterhaltung der Kontrolle des totalitären Regimes über die eritreische Bevölkerung, hingegen nur noch nachrangig auch militärischen Verteidigungszwecken (vgl. SEM, 22.06.2016, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, S. 10; SFH, 30.06.2017, Eritrea Nationaldienst, S. 6).
- 32
Alle Verstöße gegen die Nationaldienst-Proklamation sind nach deren Art. 37 Abs. 1 mit zwei Jahren Haft und/oder einer Geldstrafe von 3.000 Birr zu bestrafen, wenn nicht im Einzelfall eine härtere Strafe vorgesehen ist. Dies kann nach Art. 37 Abs. 2 bis 4 der Proklamation beispielsweise bei Entziehung vom Nationaldienst und Desertion der Fall sein. Vorbehalten sind zudem die teilweise noch härteren Strafen nach dem eritreischen Strafgesetzbuch (vgl. DIS, 03.02.2020, Eritrea, National service, Exit und entry, S. 25; EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 43).
- 33
2. Bei einer Einberufung in den militärischen Teil des Nationaldienstes besteht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung oder gar Folter im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.
- 34
Die Arbeits- und Lebensbedingungen in beiden Teilen des Nationaldienstes werden sehr unterschiedlich beurteilt. Im zivilen Teil des Dienstes sollen sie im Wesentlichen dieselben sein wie diejenigen außerhalb des Nationaldienstes (EASO, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 40). Auch innerhalb Eritreas wird die Situation der Dienstpflichtigen im zivilen Teil gegenüber der Situation im militärischen Teil als besser angesehen. Kritisiert wird vor allem die mangelnde Möglichkeit, einen der jeweiligen Ausbildung, Fähigkeiten oder Interessen entsprechenden Arbeitsplatz selbst wählen zu können, zu geringe Löhne (v. a. in der Hauptstadt Asmara), das Verbot von Auslandsreisen sowie Tätigkeiten an abgelegenen Orten (EASO, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 39 f.)
- 35
Im Unterschied dazu werden die Arbeitseinsätze und Trainingsbedingungen im Militärdienst als weitaus härter beschrieben – mit 72-Stunden-Wochen und übertrieben anspruchsvollen Übungen (EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 40 f.; SFH, Eritrea: Nationaldienst, 30. Juni 2017, S. 10).
- 36
In Bezug auf den militärischen Teil des Nationaldienstes wird weiter berichtet, dass Dienstleistende angesichts der fast unbeschränkten Macht der Kommandanten über ihre Untergebenen willkürlich verhängten unmenschlichen und erniedrigenden Strafen bis hin zu der Anwendung von Folter ausgesetzt sind (vgl. HRW, World Report 2025 – Eritrea, 16.01.2025, S. 150; UNHCR, 07.05.2024, Situation of human rights in Eritrea. Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mohamed Abdelsalam Babiker, Nr. 30; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 02.01.2024, S. 14; EASO, 01.09.2019, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 40 f.). Dies wird von der jüngeren oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aufgrund der Erkenntnismittellage – soweit ersichtlich − übereinstimmend angenommen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 27.10.2021 - 4 Bf 106/20 -, juris Rn. 54; OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.07.2023 - 4 LB 8/23 -, juris Rn. 83; OVG Sachsen, Urteil vom 19.07.2023 - 6 A 178/21.A -, juris Rn. 43 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.2023 - 13 A 10789/23.OVG -, juris Rn. 55; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.08.2023 - 4 LB 145/20 OVG -, juris Rn. 73; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.05.2025 - 2 LB 1/25 -, juris Rn. 80).
- 37
Aus der Gesamtschau der Erkenntnismittel ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass die Misshandlungen in der Grundausbildung und im militärischen Teil des Nationaldienstes flächendeckend und systematisch sind, sodass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für einen ernsthaften Schaden sprechenden Umstände vorliegend ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen (so auch: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.05.2025 - 2 LB 1/25 -, juris Rn. 87; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.2023 - 13 A 10789/23.OVG -, juris Rn. 53; OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.07.2023 - 4 LB 8/23 -, juris Rn. 100; a. A.: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.08.2023 - 4 LB 145/20 OVG -, juris Rn. 74).
- 38
Zwar sind die Vorfälle mangels entsprechender Dokumentationen nicht quantifizierbar. Allerdings wird auch von keiner Erkenntnisquelleangezweifelt, dass die beschriebenen Menschenrechtsverletzungen schwerwiegend sind und aufgrund der unbegrenzten Macht und vor allem wegen der mangelnden Kontrolle der Vorgesetzten und fehlender Rechtsschutzmöglichkeiten systemisch bedingt sind. Dementsprechend führt die Schweizerische Flüchtlingshilfe auf S. 14 ff. ihres Themenpapiers „Eritrea: Nationaldienst“ vom 30. Juni 2017 aus, Folter und Willkür seien im eritreischen Nationaldienst „weit verbreitet“. Im Bericht der UN-Untersuchungskommission zu Eritrea und des UN-Sonderberichterstatters wird ebenfalls beschrieben, dass Foltern und Demütigung von Nationaldienstleistenden „weit verbreitet“ seien. Bestrafungen, die mit Folter gleichgesetzt werden könnten, gehörten in den Militärcamps seit der Unabhängigkeit zur „täglichen Routine“ (UNHCR, 07.05.2024, Report oft he special rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mohamed Abdelsalam Babiker. Situation of human rights in Eritrea, Nr. 30). Dienstleistende Personen würden geschlagen, in Helikopter-Position aufgehängt, der glühenden Sonne oder klirrender Kälte ausgesetzt. Der UN-Untersuchungskommission vorliegenden Berichten zufolge sei die Folter im Militärlager in Wi’a besonders grausam und habe am häufigsten zu Todesfällen geführt (vgl. SFH, a.a.O., S. 15). Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich an dieser Einschätzung zwischenzeitlich etwas geändert hätte. Im Gegenteil kommt es auch jüngeren bzw. aktuellen Erkenntnismitteln zufolge im eritreischen Nationaldienst weiterhin verbreitet zur Anwendung von Folter sowie zu unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Bestrafung (vgl. HRW, World Report 2025 – Eritrea, 16.01.2025, S. 150; UNHCR, 07.05.2024, Situation of human rights in Eritrea, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mohamed Abdelsalam Babiker, Nr. 30; USDOS, 22.04.2024, Eritrea 2023 Human Rights Report. S. 3 ff.; BFA, 02.01.2024, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, S. 14; UK Home Office, 08.09.2021, Eritrea: National Service an illegal exit, S. 37).
- 39
Ein stark hierarchisch geprägtes System, das faktisch keine justizielle Kontrolle über die Vorgesetzten ausübt und diesen zugleich die Möglichkeit einräumt, willkürliche (Haft-) Strafen zu verhängen, begünstigt hingegen Machtmissbrauch von Demütigungen bis hin zur Folter Untergebener, zumal wenn diese bei Androhung mehrjähriger Haftstrafen zum zeitlich unbegrenzten Militärdienst zwangsrekrutiert werden.
- 40
3. Dem Kläger droht jedoch bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einberufung in den militärischen Teil des Nationaldienstes und damit auch keine Bestrafung wegen des Nichtantritts des Nationaldienstes. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass er 27 Jahre alt ist und sich damit im nationaldienstpflichtigen Alter befindet.
- 41
Bei der anzustellenden Gefahrenprognose geht der Senat davon aus, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea zwar noch nicht zum Nationaldienst einberufen worden, die Ausreise aber dennoch rechtswidrig war, weil er den Nationaldienst noch nicht abgeleistet hatte. Der Senat erachtet die Behauptung des Klägers, er habe einen Einberufungsbefehl erhalten, für unglaubhaft, weil seine dahingehende Schilderung widersprüchlich und lebensfremd ist. Der Kläger hat sich allein schon in der mündlichen Verhandlung in Widersprüche verstrickt. So gab er einerseits an, er habe den Einberufungsbefehl eine Woche vor seiner Abreise gesehen, andererseits sei er am gleichen Abend, als er den Einberufungsbefehl gesehen habe, auf die Flucht gegangen. Zudem sei er bei Erhalt des Einberufungsbefehls einerseits in der fünften Klasse gewesen, andererseits habe er die Schule im Jahre 2010 abgebrochen. Die Angaben in der mündlichen Verhandlung stehen zudem im Widerspruch zu seinen Schilderungen vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. So gab der Kläger in seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an, er habe den Einberufungsbefehl einen Tag vor seiner Ausreise erhalten und habe am nächsten Tag Eritrea verlassen. In der mündlichen Verhandlung hat er hingegen geschildert, er habe den Einberufungsbefehl erhalten und das Land noch am selben Tag verlassen. Ferner hat er in der mündlichen Verhandlung geäußert, er habe den Einberufungsbefehl im Oktober 2015 erhalten und das Land am 28. Oktober 2015 verlassen. Vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hingegen gab er sowohl in dem Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates am 14. März 2018 als auch in der Anhörung am 15. März 2018 an, er habe Eritrea am 28. September 2015 verlassen. Diese zeitliche Angabe hat er dann auch mit der Klagebegründung vom 1. September 2020 ausdrücklich bestätigt. Lebensfremd sind die Angaben des Klägers zum einen deshalb, weil sich nicht erschließt, wie die Familie des Klägers innerhalb weniger Tage in der Lage gewesen sein soll, das Geld für die Weiterreise des Klägers zu organisieren, obwohl der Vater des Klägers das Land bereits im Jahr 2005 verlassen haben soll und der Kläger sogar die Schule abbrechen musste, um die Mutter bei der landwirtschaftlichen Arbeit unterstützen zu können. Zum anderen erschließt sich nicht, weshalb ausgerechnet der Kläger das Land derartig schlagartig verlassen musste, obwohl sein älterer Bruder bereits den Nationaldienst verrichtete. Eine Bestrafung wegen Entziehung vom Nationaldienst droht dem Kläger daher zur Überzeugung des Senats nicht.
- 42
Zugunsten des Klägers unterstellt der Senat aber, dass er und seine Familie keine privilegierten Beziehungen zum eritreischen Regime unterhalten. Der Kläger trägt zudem selbst nicht vor, sich in Eritrea oder im Ausland oppositionell gegen die eritreische Regierung betätigt zu haben. Auch dieser Umstand ist bei der Gefahreneinschätzung zu berücksichtigen. Schließlich beinhaltet eine realitätsnahe Rückkehrsituation die Annahme, dass der Kläger zumindest vorübergehend den Diasporastatus erlangt und dafür die sogenannte Aufbausteuer entrichten und die sogenannte Reueerklärung unterschreiben wird.
- 43
Bei realitätsnaher Betrachtung ist anzunehmen, dass der Kläger das Risiko einer zwangsweisen Rückführung vernünftigerweise nicht eingehen wird, denn es kann von ihm erwartet werden, dass er durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr eines ernsthaften Schadens abwendet (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, juris Rn. 27 und vom 03.11.1992 - 9 C 21.92 -, juris Rn. 12; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.2023 - 13 A 10789/23.OVG -, juris Rn. 57).
- 44
Ferner ist davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Wiedereinreise in Eritrea kontrolliert werden würde. Eine legale Einreise ist nämlich nur über den Luftweg und nur über den Flughafen Asmara möglich (AA, 16.10.2024, Lagebericht Eritrea, S. 24; AA, 14.04.2020, Auskunft an VG Schleswig-Holstein, S. 2). Nach der Ankunft am Flughafen von Asmara überprüfen die eritreischen Einwanderungsbehörden üblicherweise die Rückkehrer. Diese Prüfung umfasst auch eine Kontrolle, welche Identitätspapiere sie haben, ob sie die „2-Prozent-Steuer“ (dazu unten) bezahlt haben und – falls notwendig – ob sie das Formular 4/4.2 (dazu unten) unterzeichnet haben. Falls ein Rückkehrer mit einem eritreischen Pass reist, erkennen die Behörden, ob er das Land zuvor illegal verlassen hat, da diesem dann der eritreische Ausreisestempel fehlt (EASO, September 2019, S. 61; Außenministerium der Niederlande, 01.12.2023, General Country Information Report on Eritrea, S. 59).
- 45
Dennoch ist es für aus dem Ausland zurückkehrende eritreische Staatsangehörige, die sich weder in Eritrea noch im Ausland politisch oppositionell gegen die eritreische Regierung betätigt haben, nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr wegen des illegalen Verlassens des Landes, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im westlichen Ausland oder wegen der Entziehung vom Nationaldienst inhaftiert und bestraft werden (so auch: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.08.2023 - 4 LB 145/20 OVG -, juris Rn. 54; OVG Hamburg, Urteil vom 27.10.2021 - 4 Bf 106/20.A -, juris Rn. 65). Zu dieser Personengruppe rechnet auch der Kläger. Der Umstand, dass im Einzelfall eine Verfolgung nicht gänzlich ausgeschlossen ist, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Die bloße Möglichkeit einer Misshandlung ist für sich nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen.
- 46
Der Kläger kann als ein langjährig im Ausland lebender eritreischer Staatsangehöriger den Diasporastatus erlangen, der ihn vor Strafverfolgung und für die Dauer von bis zu einem Jahr nach endgültiger Wiedereinreise vor der Einziehung in den Nationaldienst schützt.
- 47
Der eritreische Staat betrachtet seine Bürger im Ausland in der Regel nicht als politische Gegner, sondern als wirtschaftliche Stütze seines Systems. Dies erklärt sich daraus, dass die Exil-Eritreer durch Überweisungen an ihre Familien und durch die Zahlung der sogenannten Aufbausteuer sowohl für die soziale Absicherung der einheimischen Bevölkerung als auch für die Finanzierung des Staatshaushaltes durch Devisen sorgen. Durch den Zwangsumtausch in die überbewertete Landeswährung profitiert der Staat indirekt auch von den Auslandsüberweisungen, die über das staatliche Bankensystem abgewickelt werden. Aufgrund des Devisenverbots ist zudem davon auszugehen, dass auch die über das Hawala-System nach Eritrea fließenden Gelder zumindest teilweise über den festen Wechselkurs in die Landeswährung umgetauscht werden. Die eritreischen Machthaber sind daher sehr daran interessiert, mit der im Ausland lebenden eritreischen Gemeinschaft in engem und wohlwollendem Kontakt zu bleiben und die Bindungen der Auslandseritreer an ihr Heimatland aufrechtzuerhalten und zu fördern. Diese Absicht findet ihren Ausdruck in der Förderung von staatlich kontrollierten Kulturvereinen und Kulturfestivals. Der eritreische Staat hat damit auch Erfolg, wie die Höhe der Auslandsüberweisungen, der Aufbausteuer und anderer sogenannter Solidaritätsbeiträge zeigt. In dieses Bild passt auch, dass der Staat seinen im Ausland lebenden Staatsangehörigen mit dem Diaspora-Status die zeitweilige oder dauerhafte Rückkehr nach Eritrea ermöglicht, solange sie nicht in politischer Opposition zum autoritären Herrschaftssystem stehen. Der eritreische Staat legt bei der Behandlung seiner Staatsangehörigen im Ausland einen anderen Maßstab an als bei der außerordentlichen Repression gegen Eritreer im Inland, die dem herrschenden System nicht als Geldquelle, sondern als Soldaten und Arbeitskräfte nützlich sind (vgl. zu Vorstehendem: BFA, 02.01.2024, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Eritrea, S. 46 f.; AA, 16.10.2024, Lagebericht Eritrea, S. 19 f.).
- 48
Der Diaspora-Status wurde ursprünglich entwickelt, um Auslands-Eritreern die wiederkehrende Ein- und Ausreise zu erleichtern, indem er ihnen das Privileg gewährt, entgegen der eritreischen Bestimmungen (Proklamation 24/1992) ohne Visum und Ableistung des Nationaldienstes wieder aus Eritrea auszureisen, und die eritreischen Behörden – insbesondere in den Sommermonaten – vor einer erhöhten Arbeitsbelastung aufgrund der zeitgleichen Beantragung einer Vielzahl von Ausreisevisa zu schützen (vgl. EASO, 01.09.2019, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise, Rückkehr, S. 61 ff.; Mekonnen/Yohannes, 01.09.2022, Voraussetzungen und rechtliche Auswirkungen des eritreischen Diaspora-Status, S. 8).
- 49
Für den Erhalt des Diaspora-Status müssen die Antragsteller über eine eritreische Identitätskarte, ein internationales Reisedokument – wie z. B. einen Reisepass oder einen Flüchtlingspass – sowie ein Unterstützungsschreiben der zuständigen eritreischen Auslandsvertretung verfügen, aus dem sich ergibt, dass die betroffene Person länger als drei Jahre außerhalb Eritreas gelebt hat. Darüber hinaus benötigen die Rückkehrer einen Nachweis über die Bezahlung der Diaspora- bzw. „Aufbausteuer“ in Höhe von 2 Prozent des im Ausland erwirtschafteten Einkommens bzw. der im Ausland erhaltenen Sozialleistungen (EASO, 01.09.2019, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise, Rückkehr, S. 61 f.; AA, 16.10.2024, Lagebericht Eritrea, S. 19 ff, 22 f.; vgl. ferner Mekonnen/Yohannes, 01.09.2022, Voraussetzungen und rechtliche Auswirkungen des eritreischen Diaspora-Status, S. 8; BFA, 02.01.2024, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Eritrea, S. 46 f.). Diejenigen, welche Eritrea illegal verlassen haben, müssen zudem einen sog. „Brief des Bedauerns“, das Formular 4/4.2 (umgangssprachlich als „Reueerklärung“ bezeichnet) unterschreiben (BFA, 02.01.2024, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Eritrea, S. 47). Mit Unterzeichnung dieses Formulars bedauert die jeweilige Person, dass sie dem nationalen Pflichtdienst nicht nachgekommen ist, und akzeptiert eine – nicht näher definierte – „geeignete Maßnahme“, sollte diese verhängt werden (vgl. AA, 16.10.2024, Lagebericht Eritrea, S. 22 f.). Die nichtamtliche Übersetzung der entsprechenden Stelle aus dem im Original in Tigrinya verfassten Formular ins Englische lautet (vgl. Mekonnen/ Arapiles, 01.04.2021, Expert Report: Access to Documents by Eritrean Refugees in the context of family reunification, S. 37):
„I, whose name is the above-stated citizen, hereby confirm with my signature that all the foregoing information which I have provided is true and that I regret having committed an offence by failing to fulfil my national obligation and that I am willing to accept the appropriate measures when decided.“
- 50
Es ist dem Kläger möglich und auch zumutbar, diese Dokumente zu erlangen. Insbesondere ist es ihm zumutbar, das Formular 4/4.2 zu unterschreiben. Dass er dazu verpflichtet sein wird, folgt daraus, dass er Eritrea illegal vor Ableistung des Nationaldienstes verlassen hat.
- 51
Gründe, die gegen die Abgabe dieser Erklärung durch den Kläger sprechen könnten, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
- 52
Eine Unzumutbarkeit der Abgabe ergibt sich auch nicht aus den generellen Umständen der Erklärung. Die Abgabe der sogenannten Reueerklärung ist eritreischen Staatsangehörigen asylrechtlich nicht allgemein unzumutbar.
- 53
Der Senat verkennt nicht, dass ein Zwang, durch selbstbelastendes Verhalten zur eigenen strafrechtlichen Verurteilung beitragen zu müssen, mit der Menschenwürdegarantie unvereinbar wäre. In der Werteordnung des Grundgesetzes ist der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit zugleich im Rechtsstaatsprinzip verankert und vom Anspruch auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren umfasst. Der Zwang, durch eigene Angaben die Voraussetzungen für eine strafgerichtliche Verurteilung oder die Verhängung entsprechender Sanktionen liefern zu müssen, ist unzumutbar. Niemand darf gezwungen werden, gegen sich selbst auszusagen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.01.2022 - 2 BvR 2462/18 -, juris Rn. 50, 53).
- 54
Die Reueerklärung stellt jedoch keine Selbstbelastung in diesem Sinne dar. Die Selbstbelastungsfreiheit bezieht sich auf ein Verhalten, das für eine strafrechtliche Verurteilung kausal werden kann, weil es die Verurteilung erst ermöglicht oder im Sinne einer Mitverursachung zu ihr beiträgt. Eine solche Äußerung ist die Reueerklärung gerade nicht.
- 55
Die Erklärung ist im strafprozessualen Sinne auch kein Geständnis (ebenso: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.08.2023 - 4 LB 145/20 OVG -, juris Rn. 67; anders seinerzeit noch OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.03.2021 - 8 LB 97/20 -, juris Rn. 62). Ein Geständnis im Sinne von § 254 StPO ist jedes Zugestehen von Tatsachen durch den Angeklagten bezüglich der ihm zur Last gelegten Tat im Sinne von § 264 StPO, die für die Schuldfrage oder für die Rechtsfolgenentscheidung von Bedeutung sein können (Diemer, Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Aufl. 2023, § 254 Rn. 3).
- 56
Der Text der „Reueerklärung“ ist – unabhängig von seiner wörtlichen Bedeutung – lediglich als staatliche Ermahnung zu verstehen, die keine Rechtsnachteile für den Unterzeichner mit sich bringt (vgl. AA, 16.10.2024, Lagebericht Eritrea, S. 22). Die Erklärung wird zur Überzeugung des Senats von den Auslandseritreern in der Regel auch in diesem Sinne verstanden. In den letzten Jahren sind durchschnittlich jeweils 95.000 im Ausland lebende Eritreer unter Ausnutzung ihres Diasporastatus nach Eritrea eingereist (EASO, 01.09.2019, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 63). Diese beachtliche Zahl spricht für die Annahme, dass die Unterzeichnung der Reueerklärung und die anschließende Erlangung des Diasporastatus in der eritreischen Lebenswirklichkeit nicht mit Nachteilen verbunden ist. Dieser Personenkreis hat über einen längeren Zeitraum in großer Zahl von einem staatlich eingerichteten Rückkehrverfahren Gebrauch gemacht. Dieser Umstand spricht dafür, dass er das Verfahren für sich als zumutbar und sicher empfindet. Der eritreische Staat geht im Inland öffentlich und mit großer Härte gegen die Entziehung aus dem Nationaldienst und die illegale Ausreise seiner Staatsangehörigen vor. Auch um sein Gesicht zu wahren, verlangt er von den Eritreern, die durch ihre Ausreise gegen die entsprechenden Vorschriften verstoßen haben und deshalb im Gegensatz zu den inländischen Staatsangehörigen gleichwohl nicht sanktioniert werden sollen, eine symbolische Geste der Unterwerfung. Der eritreische Staat ist sich dabei bewusst, dass diese Erklärung weder freiwillig abgegeben wird noch der Überzeugung der Betroffenen entspricht.
- 57
Der Erklärungsgehalt des vorformulierten Textes enthält auch kein Eingeständnis eines konkreten Tatvorwurfs. Die Reueerklärung wird weder im Rahmen eines Strafverfahrens abgegeben noch wird sie Gegenstand eines solchen Verfahrens und trägt zu einer Verurteilung des Unterzeichners bei. Eine konkrete, nach Ort, Zeit und Begehungsweise bestimmte strafbare Handlung wird in der Erklärung auch nicht benannt. Die Tatsache, dass sich der Ausländer seiner Nationaldienstpflicht entzogen hat, ist dem eritreischen Staat offensichtlich auch ohne die Erklärung bekannt. Von einer Zustimmung oder Anerkennung des staatlichen Strafanspruchs wäre eine Bestrafung ohnehin nicht abhängig. In der Praxis werden die in Rede stehenden Straftatbestände der illegalen Ausreise und des Entzugs vom Nationaldienst häufig auch nicht gerichtlich, sondern durch die jeweiligen Militärkommandanten verfolgt (UK Home Office, 08.09.2021, Eritrea National service and illegal exit, S. 41). Gegen die Annahme einer Selbstbelastung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts spricht schließlich, dass die Abgabe der Reueerklärung nach den vorliegenden Erkenntnismitteln in keinem Fall zumindest mitursächlich zu einer Strafverfolgung, sondern im Gegenteil regelmäßig zu einem Absehen von der Strafverfolgung geführt hat. Der Ausländer verbessert durch die Abgabe der Erklärung seine Rechtsposition und verschlechtert sie nicht.
- 58
Nach alledem sprechen vor allem Gesichtspunkte der persönlichen Ehre gegen die Zumutbarkeit der Abgabe der sogenannten Reueerklärung. Der Kläger ist dadurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht rechtlich betroffen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.08.2010 - 1 BvR 2585/06 -, juris Rn. 21). Der betroffene Ausländer wird von seinem Herkunftsstaat zu einem Reuebekenntnis, einer Loyalitätsbekundung und zur ausdrücklichen Anerkennung der staatlichen Strafgewalt gezwungen. Insbesondere in dem Zwang zum Reuebekenntnis liegt eine Herabsetzung des jeweiligen Unterzeichners. Dieser Aspekt genügt im Rahmen einer Gesamtwürdigung jedoch nicht ohne das Hinzutreten weiterer Umstände zur Annahme der Unzumutbarkeit, zumal jedem verständigen eritreischen Staatsangehörigen klar sein muss, dass die Klausel keine ernsthaften Folgen hat, dem Willen des Unterzeichners widerspricht und in einer Zwangslage abgegeben wurde, um die formalen Voraussetzungen zur Erlangung eritreischer Dienstleistungen zu erfüllen. Der Eingriff in die Ehre und den sozialen Geltungsanspruch des Klägers erweist sich nach alledem nicht als so schwerwiegend und gravierend, dass er nach Intensität und Schwere einer für den internationalen Schutz relevanten Rechtsgutsbeeinträchtigung gleichkommt.
- 59
Nach Auffassung des Senats stehen diese Annahmen nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zumutbarkeit der Erlangung eines eritreischen Passes oder Passersatzes gemäß § 5 Abs. 1 und 2 AufenthV (BVerwG, Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 -, juris). Das Bundesverwaltungsgericht ist in dieser Entscheidung von einem anderen rechtlichen Maßstab ausgegangen, der sich nicht auf die hier zu entscheidende Frage, nach welchen Maßstäben sich flüchtlingsrechtlich die Zumutbarkeit einer freiwilligen Rückkehr des Ausländers bestimmen lässt, übertragen lässt (so auch: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.08.2023 - 4 LB 145/20 OVG -, juris Rn. 70; anders OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.07.2023 - 4 LB 8/23 -, juris Rn. 78). Die aufenthaltsrechtliche Beurteilung der Zumutbarkeit erforderte in jenem Fall eine Abwägung der Interessen des Ausländers unter Beachtung seiner Grundrechte und der Werteordnung des Grundgesetzes einerseits mit den staatlichen Interessen, insbesondere der dadurch geforderten Rücksichtnahme auf die Personalhoheit des Herkunftsstaates, andererseits (BVerwG, Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 -, juris Rn. 10). In diese Abwägung waren die grundrechtlich geschützte Ausreisefreiheit des als schutzberechtigt anerkannten Ausländers und der Umstand einzustellen, dass für diesen mit Tatbestandswirkung festgestellt war, dass ihm wegen der illegalen Ausreise und der Entziehung vom Nationaldienst in Eritrea eine Strafverfolgung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht. Diese Abwägungsgrundsätze unterscheiden sich jedoch strukturell von der asylrechtlichen Frage der Subsidiarität der Schutzgewährung. Soweit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Annahme zugrunde liegt, in der Abgabe der Reueerklärung liege neben einem Loyalitätsbekenntnis zugleich auch eine unzulässige Selbstbelastung, beruht diese auf einer gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellung des dortigen Berufungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 -, juris Rn. 17). Abweichend von jenem Verfahren hat sich der hiesige Kläger aber nicht dahingehend erklärt, die Reueerklärung nicht abgeben zu wollen oder sie aus bestimmten Gründen nicht abgeben zu können. Deren Abgabe geschähe hier – anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall – nicht „gegen seinen ausdrücklich und plausibel bekundeten Willen“ (BVerwG, a.a.O. Rn. 17). Somit wird sich der hiesige Kläger mit der Abgabe der Reueerklärung nicht in rechtswidriger Weise selbst belasten müssen, weil keine Gründe dafür vorliegen, dass ihm dies unzumutbar wäre.
- 60
Weitere Dokumente sind zur Überzeugung des Senats nicht erforderlich, um den Diaspora-Status zu erlangen. Soweit obergerichtlich zum Teil die Auffassung vertreten wird, erforderlich sei zusätzlich die Vorlage einer gültigen Aufenthaltsbewilligung im Ausland oder eine (weitere) ausländische Staatsangehörigkeit (so OVG Sachsen, Urteil vom 19.07.2023 - 6 A 178/21.A -, juris Rn. 51; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.2023 - 13 A 10789/23.OVG -, juris Rn. 72; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.05.2025 - 2 LB 1/25 -, juris Rn. 103), lässt die Erkenntnismittellage einen solchen Schluss zur Überzeugung des Senats nicht zu.
- 61
Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe dahingehend ausführt, dass die eritreischen Behörden keinen Diaspora-Status erteilen würden, wenn die Betroffenen wegen des Entzugs eines Flüchtlings- oder Aufenthaltsstatus nicht ins Aufnahmeland respektive in die Diaspora zurückkehren könnten (vgl. SFH, Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und Diaspora- Steuer, 30. September 2018, S. 10), ist dies bereits dadurch widerlegt, dass dem Schweizerischen Staatssekretariat für Migration im Jahr 2016 sog. Eritreische Aufenthaltsgenehmigungen – zum Nachweis des „Diaspora-Status" stellt das „Department for lmmigration and Nationality“ eine sog. Aufenthaltsgenehmigung („Residence Clearance Form") aus – vorgelegt wurden, die Personen ausgestellt worden waren, welche Eritrea nach dem Jahr 2001 verlassen und keine Aufenthaltserlaubnis im Ausland hatten (vgl. EASO, 01.09.2019, Herkunftslandbericht Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 62 f.; SEM, 22.06.2016, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, S. 31).
- 62
Die anderen beiden Erkenntnismittel stützen ihre Feststellung nicht auf konkrete Nachweise (z. B. Dokumente, Zeugen), sondern weitgehend auf ihre eigenen Mutmaßungen aufgrund des allgemeinen Hintergrundes der Einführung des Diaspora-Status (vgl. Mekonnen/Yohannes, 01.09.2022, Voraussetzungen und rechtliche Auswirkungen des eritreischen Diaspora-Status, S. 12). Im Gegensatz dazu folgt aus einem Bericht des Staatssekretariats für Migration, dass auch längerfristige Niederlassungen möglich sind, nachdem die Betroffenen in den Besitz des Diaspora-Status gekommen sind (SEM, 22.06.2016, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, S. 30, 39). Diese Feststellung fußt auf konkreten Gesprächen mit betroffenen Personen.
- 63
Die Ausführungen von Mekonnen und Yohannes zu den weiteren Voraussetzungen des Diaspora-Status sind auch im Übrigen nicht überzeugend. So erschließt sich beispielsweise nicht, woher drei der vier Interviewpartner, bei denen es sich um eritreische Richter oder Staatsanwälte handelte und die offenbar auch als Informationsquellen für ihre dahingehende Feststellung herangezogen wurden, Sachkenntnisse bezüglich der Voraussetzungen für den Erhalt des Diaspora-Status haben sollen. Denn zuständig für die Erteilung dieses Status ist das Department für Immigration und Staatsangehörigkeit (vgl. EASO, 01.09.2019, Herkunftslandbericht Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr S. 61). Zudem gehen Mekonnen und Yohannes fälschlicherweise davon aus, dass in dem EASO-Bericht aus 2019 ebenfalls festgestellt worden sei, dass eine gültige Aufenthaltserlaubnis oder eine ausländische Staatsbürgerschaft benötigt werde (Seite 12). Tatsächlich findet sich in dem EASO-Bericht aber auf Seite 62 folgende Passage: „Zwei Quellen erwähnen, dass Antragsteller eine gültige Aufenthaltsbewilligung im Ausland oder eine ausländische Staatsangehörigkeit benötigten (…). 2016 wurden dem SEM aber Residence Clearance Forms gezeigt, die an Personen ausgestellt worden waren, die (…) im Ausland keine Aufenthaltsbewilligung hatten.“ In dem EASO-Bericht wird mithin keineswegs ausgeführt, dass eine gültige Aufenthaltsbewilligung oder eine ausländische Staatsangehörigkeit erforderlich sei. Vielmehr gibt der EASO-Bericht die Ansicht zweier anderer Quellen wieder und stellt sodann fest, dass es konkrete anderslautende Nachweise gäbe. Ferner sind die Ausführungen von Mekonnen und Yohannes teilweise ungenau (die Aufbausteuer wird beispielsweise als „2-% Diaspora-Einkommenssteuer“ bezeichnet, die von den diplomatischen Vertretungen Eritreas verwaltet werde) oder im Widerspruch zu der ansonsten einhelligen Erkenntnislage (so gehen Mekonnen und Yohannes davon aus, dass es für Asylantragsteller praktisch unmöglich sei, ihre Loyalität nachzuweisen).
- 64
Nicht überzeugend ist auch die Argumentation des Außenministeriums der Niederlande, wonach eine Aufenthaltserlaubnis oder eine fremde Staatsbürgerschaft notwendig seien, damit das Land wieder verlassen werden könne (Außenministerium der Niederlande, 01.12.2023, General Country Information Report on Eritrea, S. 48), weil sich nicht erschließt, dass ausländische Dokumente eine Grundvoraussetzung für eine legale Ausreise aus Eritrea sind. Erforderlich hierfür ist vielmehr ein eritreisches Ausreisevisum, dessen Ausstellungsbedingungen uneinheitlich und intransparent sind (vgl. BFA, 02.01.2024, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Eritrea, S. 39). Zudem erfordern die Rückkehrmöglichkeit bzw. Einreisemöglichkeit in ein fremdes Land nicht notwendigerweise einen dauerhaften Aufenthaltstitel bzw. die Staatsbürgerschaft.
- 65
Nach Auffassung des Senats erscheint es zudem abwegig, dass die eritreischen Behörden die Kompetenz und die personellen Kapazitäten haben sollen, um die Echtheit und die inhaltliche Richtigkeit sämtlicher möglicher ausländischer Aufenthaltserlaubnisse und Reisepässe prüfen zu können. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass eritreische Staatsbürger über eine Vielzahl von Ländern mit unterschiedlich ausgeprägten Behördenstrukturen und Gesetzen verteilt sind. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die eritreischen Behörden noch nicht einmal in der Lage sind, das ausländische Einkommen zur Berechnung der Aufbausteuer zu prüfen (DIS, 02.02.2020, Eritrea, National service, Exit und entry, S. 38). Warum sie dann aber die Kompetenz zu einer dezidierten Prüfung ausländischer Aufenthaltstitel bzw. Urkunden haben sollen, leuchtet nicht ein. Von Bedeutung ist ferner, dass auch keine Motivation für die eritreischen Behörden für eine solche Prüfung bestehen dürfte. Maßgeblich für den eritreischen Staat sind nämlich die monetären Zuflüsse, die durch die Diaspora gewährleistet werden. Ob diese durch legale oder illegale Einreisen in den fremden Staat erwirtschaftet werden und ob eine rechtlich gesicherte Möglichkeit zur Rückkehr besteht, dürfte hingegen keine Rolle spielen.
- 66
Der Wortlaut bzw. die geforderten Angaben im Zusammenhang mit der Abgabe des Reueformulars sind für die Beurteilung der Frage, welche Dokumente für die Erlangung des Diaspora-Status vorgelegt werden müssen, unergiebig (a. A. wohl OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.05.2025 - 2 LB 1/25, juris, Rn. 103). Denn das Reueformular muss bei allen möglichen Dienstleistungen, die von eritreischen Auslandsvertretungen beansprucht werden, ausgefüllt werden (AA, 16.10.2024, Lagebericht Eritrea, S. 22). Damit werden diese Daten auch für die Ausstellung von Dokumenten abgefragt, bei denen eine Rückkehr nach Eritrea überhaupt nicht im Raum steht.
- 67
Zwar ist davon auszugehen, dass der Diaspora-Status nur für einen ununterbrochenen Aufenthalt von einem Jahr berechtigen würde (vgl. EASO, 01.09.2019, Herkunftslandbericht Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 63; AA, 16.10.2024, Lagebericht Eritrea, S. 19). Widrigenfalls kann der Status entzogen werden, sodass der Betroffene wieder als normaler Einwohner gilt (AA, a. a. O.). Daraus folgt aber nicht, dass dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung des Klägers in den Nationaldienst drohen würde.
- 68
Die Rekrutierung erfolgt nämlich regulär über das Schulsystem. Nach der elften Klasse absolvieren die meisten Schüler das letzte Schuljahr im Militärtrainingslager Sawa. Dort findet neben der Schule eine militärische Ausbildung statt, wobei die akademische Bildung zu Gunsten des militärischen Trainings vernachlässigt wird und von harten unmenschlichen Bedingungen in Sawa berichtet wird (vgl. SFH, 16.02.2023, Eritrea: Situation von Schulabbrecher*innen, S. 4 ff.). Nur die Schüler mit den besten Prüfungsergebnissen und Kinder aus privilegierten Familien dürfen anschließend an einem College studieren und werden dann in der Regel zum zivilen Teil des Nationaldienstes eingezogen. Schüler mit durchschnittlichen Leistungen absolvieren nach dem Abitur eine Berufsausbildung innerhalb oder außerhalb von Sawa und müssen anschließend den Nationaldienst im militärischen oder zivilen Teil ableisten. Schüler mit den schlechtesten Noten gehen entweder an eine Berufsbildungsschule oder direkt in den Nationaldienst (vgl. EASO, 01.09.2019, Herkunftslandbericht Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 28 f.). Schulabbrecher werden über die lokalen Behörden rekrutiert. Darüber hinaus werden Razzien (sog. „giffas“) durchgeführt, bei denen ganze Gebiete von Sicherheitskräften umstellt und durchsucht werden, um Jugendliche im wehrpflichtigen Alter bis zum Dienstantritt in Gewahrsam zu nehmen. Ähnlich wird mit Personen verfahren, die beim Versuch der illegalen Ausreise festgenommen werden. Personen, die nicht über das Schulsystem rekrutiert werden, werden meist dem militärischen Teil des Nationaldienstes zugewiesen und erhalten keine Ausbildung in Sawa (EASO, 01.09.2019, Herkunftslandbericht Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 29 f.).
- 69
Da sich der Kläger nicht (mehr) im eritreischen Schulsystem befindet und auch im Falle einer Rückkehr nach Eritrea u.a. altersbedingt nicht mehr in das Schulsystem zurückkehren wird, ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger auf diesem Wege zum Nationaldienst einberufen werden wird.
- 70
Aber auch eine Rekrutierung zum Nationaldienst außerhalb des Schulsystems durch die lokale Verwaltung ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Nach der vorliegenden Erkenntnislage wird ein relativ großer Anteil von Personen, die die Schule bereits vor der zwölften Klasse verlassen haben, nicht zum Nationaldienst eingezogen. Unter anderem scheinen die eritreischen Behörden und Sicherheitskräfte auch nicht mehr die Kapazitäten zu haben, alle Dienstverweigerer systematisch zu Hause aufzusuchen, um sie zu verhaften oder zu rekrutieren. Nach einer Quelle werden jährlich nur 5.000 bis 8.000 Personen durch die lokale Verwaltung zum Nationaldienst einberufen (EASO, 01.09.2019, Herkunftslandbericht Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 30). Bei einer in etwa gleichbleibenden Jahrgangsgröße (ca. 87.618 Schüler im Jahrgang 2012/2013 [EASO, 01.09.2019, Herkunftslandbericht Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 27]) wären danach z.B. in den Jahren 2012/2013 höchstens 5,7 bis 9,1% des Jahrgangs über die lokale Verwaltung zum Nationaldienst einberufen worden (nach den Darlegungen des Klägers in dem Berufungsbegründungsschriftsatz haben sich im Jahr 2024 18.638 Schüler in der 12. Klasse befunden). Dabei ist davon auszugehen, dass die 17.417 Schüler, die sich zu diesem Zeitpunkt in der 12. Klasse befunden haben, über das Schulsystem und lediglich die verbliebenen ca. 70.201 Schüler des Jahrgangs, die die 12. Klasse nicht erreicht haben, über die lokale Verwaltung rekrutiert werden. Insoweit ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger über die lokale Verwaltung zum Nationaldienst einberufen werden wird, zumal nach der vorliegenden Erkenntnislage in der Praxis ein relativer großer Teil der Nationaldienstpflichtigen de facto vom Nationaldienst befreit ist (EASO, 01.09.2019, Herkunftslandbericht Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 32).
- 71
Ebenso ist die Rekrutierung zum Nationaldienst infolge einer Razzia („giffa“) nicht beachtlich wahrscheinlich. Aktuellen Quellen ist zwar zu entnehmen, dass Zwangsrekrutierungsmaßnahmen und damit verbunden die Durchführung von Razzien als Folge der Beteiligung Eritreas am Krieg in der Tigray-Region seit Mitte 2022 intensiviert worden sind und auch 2023 fortgesetzt wurden − trotz der Unterzeichnung des Waffenstillstandsabkommens in der Tigray-Region im November 2022 (vgl. SFH, 15.06.2023, Eritrea: Intensivierung der Zwangsrekrutierung in den Nationaldienst, S. 6 ff.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung 02.01.2024, S. 19; UNHCR, Situation of human rights in Eritrea. Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mohamed Abdelsalam Babiker, 07.05.2024, Nr. 29; vgl. ebenfalls BAMF-Briefing Notes, 03.03.2025, „Regierung ruft landesweite Mobilisierung aus“). Es ist aber insgesamt unklar, wie systematisch und häufig derartige Razzien stattfinden, zumal signifikante regionale Unterschiede bestehen sollen, sodass nach der derzeitigen Quellenlage nicht ersichtlich ist, dass die Zahl die razzienbedingten Rekrutierungen nennenswert gestiegen wäre.
- 72
Zudem war auch der Sachverständigen H. kein Fall bekannt, in dem ein Betroffener nach seiner freiwilligen Rückkehr wieder zum Ableisten des Nationaldienstes gezwungen wurde (vgl. DIS, 03.02.2020, Eritrea, National service, Exit und entry, S. 30, damit übereinstimmend: SEM, 22.06.2016, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, S. 31).
- 73
4. Die für den Fall der Klageabweisung gestellten Beweisanträge des Klägers sind abzulehnen. Hinsichtlich der eritreischen Staatsangehörigen bei einer Rückkehr drohenden Einberufung in den Nationaldienst und der dort zu erwartenden Bestrafungen sowie bezüglich der drohenden Bestrafung wegen der Entziehung vom Nationaldienst hat das Gericht eigene Sachkunde. Diese ergibt sich aus den Erkenntnismitteln, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Insbesondere aus den Berichten von EASO vom 1. September 2019, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, S. 32 ff., des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2. Januar 2024, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Eritrea, S. 18 f., des Auswärtigen Amtes vom 16.Oktober 2024, Lagebricht Eritrea, S. 14 f. sowie des UNHRC, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, 7. Mai 2024 ergeben sich zahlreiche Informationen zu diesen Fragen. Auch die vom Kläger als Auskunftsstelle benannte Schweizerische Flüchtlingshilfe hat sich bereits zu diesen Themen in ihrem Bericht vom 30. Juni 2017, Eritrea Nationaldienst verhalten. Der Kläger hat nicht dargelegt, ob und inwiefern durch die von ihm benannte Auskunft zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten wäre.
- 74
Darüber hinaus sind die mit dem zweiten Beweisantrag unter Beweis gestellten Tatsachen unerheblich für die Entscheidung des Gerichts. Denn selbst wenn eritreischen Staatsangehörigen in dem Nationaldienst menschenrechtswidrige Behandlungen bzw. Bestrafungen drohen würden, könnte sich der Kläger nach der Überzeugung des Senats einer solchen Gefahr dadurch entziehen, dass er den Diaspora-Status erlangt.
- 75
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
- 76
III. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
- 77
IV. Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, da in der Rechtsprechung umstritten ist, ob eritreischen Staatsangehörigen, denen nicht bereits aus anderen Gründen Schutz zu gewähren ist, grundsätzlich zugemutet werden kann, zur Vermeidung einer Bestrafung eine sogenannte „Reueerklärung“ abzugeben und ob daran anschließend bei der Rückkehrprognose im Rahmen der Prüfung subsidiären internationalen Schutzes auf eine freiwillige oder eine erzwungene Rückkehr abzustellen ist.
- 78
Die Revision ist überdies nach Maßgabe des § 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 AsylG als sogenannte „Tatsachenrevision“ zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nach § 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 AsylG vorliegen. Der Senat weicht in der Beurteilung der tatsächlichen Möglichkeit permanenter Rückkehrer, den Diaspora-Status zu erlangen, sowie der Frage des Bestehens einer beachtlichen Gefahr der Einziehung permanenter Rückkehrer in den militärischen Nationaldienst von der Beurteilung durch die Oberverwaltungsgerichte Niedersachsen (Urteil vom 18.07.2023 - 4 LB 8/23 -), Sachsen (Urteil vom 19.07.2023 - 6 A 178/21.A -), Rheinland-Pfalz (Urteil vom 07.12.2023 - 13 A 10789/23.OVG -) und Schleswig-Holstein (Urteil vom 16.05.2025 - 2 LB 1/25 -, jeweils juris) ab.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- AufenthG 2004 § 60 Verbot der Abschiebung 3x
- § 77 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG 6x (nicht zugeordnet)
- § 3c AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 2.19 3x (nicht zugeordnet)
- 1 C 11.19 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 2011, 413 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 2008, 1330 2x (nicht zugeordnet)
- 10 C 23.12 1x (nicht zugeordnet)
- 4 Bf 106/20 3x (nicht zugeordnet)
- 4 LB 8/23 4x (nicht zugeordnet)
- 6 A 178/21 3x (nicht zugeordnet)
- 13 A 10789/23 5x (nicht zugeordnet)
- 4 LB 145/20 5x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LB 1/25 4x
- 9 C 38.96 1x (nicht zugeordnet)
- 9 C 21.92 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 2462/18 1x (nicht zugeordnet)
- 8 LB 97/20 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 254 Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis oder Widersprüchen 1x
- StPO § 264 Gegenstand des Urteils 1x
- Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 1. Kammer) - 1 BvR 2585/06 1x
- AufenthV § 5 Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer 1x
- 1 C 9.21 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 137 1x
- VwGO § 154 1x
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- VwGO § 132 1x
- § 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 LB 1/25 1x (nicht zugeordnet)