Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (9. Senat) - 9 C 1161/25.T

Leitsatz

1. Ist die Vollständigkeitsprüfung der Antragsunterlagen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vor dem Inkrafttreten des § 7 Abs. 1 S. 4 der 9. BImSchV am 9. Juli 2024 noch nicht abgeschlossen und die Entscheidungsfrist des § 10 Abs. 6a BImSchG daher noch nicht in Gang gesetzt worden, muss die Genehmigungsbehörde die Vollständigkeitsprüfung nach neuem Recht erneut durchführen.

2. Fordert die Genehmigungsbehörde innerhalb der einmonatigen Prüffrist des § 7 Abs. 1 der 9. BImSchV in der seit dem 9. Juli 2024 geltenden Fassung keine Unterlagen nach, beginnt die Entscheidungsfrist des § 10 Abs. 6a BImSchG nach Ablauf der Prüffrist automatisch zu laufen. Die durch das Ausbleiben nachgeforderter Unterlagen eingetretene Verfahrensverzögerung rechtfertigt danach keine Verlängerung der Entscheidungsfrist mehr.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.408.350,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das vorliegende Klageverfahren gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VwGO durch Beschluss des zuständigen Berichterstatters in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen.

2

II. Zudem ist über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die von den Beteiligten insoweit angeführte Vorschrift des § 161 Abs. 3 VwGO ist hier nicht anwendbar (1.), sodass die Kostenentscheidung gemäß dem Grundsatz aus § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO nach billigem Ermessen zu treffen ist. Danach haben die Klägerin und der Beklagte die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen (2.).

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1. Nach § 161 Abs. 3 VwGO, der die Kostenfolge bei Untätigkeit einer Behörde speziell regelt, fallen die Kosten in den Fällen, in denen der Kläger zulässigerweise Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhoben hat und das gerichtliche Verfahren anschließend aufgrund der Bescheidung des Antrags übereinstimmend für erledigt erklärt wird, stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte (näher dazu: Clausing in: Schoch/Schneider VwGO, 48. EL. 2025, § 161 Rn. 39 ff.).

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Diese Voraussetzungen sind hier nicht vollständig erfüllt.

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a. Die von § 161 Abs. 3 VwGO geforderte Bescheidung nach Klageerhebung liegt allerdings ebenso vor wie die deshalb abgegebenen Erledigungserklärungen der Beteiligten. Die Klage ist am 10.06.2025 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen (Bl. 1 ff. d. Gerichtsakte), der begehrte Genehmigungsbescheid datiert auf den 30.06.2025, der Änderungsgenehmigungsbescheid auf den 30.07.2025 (Bl. 363 ff. d. Gerichtsakte). Die Klägerin hat deshalb das Verfahren mit dem am 31.07.2025 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz in der Hauptsache für erledigt erklärt (Bl. 361 d. Gerichtsakte). Dem hat sich der Beklagte mit dem am 29.08.2025 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz angeschlossen (Bl. 597 d. Gerichtsakte).

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b. Soweit § 161 Abs. 3 VwGO ferner verlangt, dass ein Fall des § 75 VwGO vorliegen muss, ist auch diese Voraussetzung erfüllt. Mit ihrem Hauptantrag, den Beklagten zu verpflichten, über die am 31.07.2023 beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen des Typs Nordex N-163/6.X mit jeweils einer Nennleistung von 6,8 MW, einer Nabenhöhe von 164 m, einem Rotordurchmesser von 163 m und einer Gesamthöhe von 245,5 m in U. in der Gemarkung N., Flur …, Flurstück … (WEA 1), Flur …, Flurstück …/… (WEA 2), Flur …, Flurstück …/… und … (WEA 3) und Flur …, Flurstücke … und … (WEA 4), Gz.: …, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, hat die Klägerin eine auf Bescheidung gerichtete Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhoben.

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c. Die Untätigkeitsklage war auch zulässig, weil der Beklagte über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Genehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden hat (§ 75 S. 1 VwGO).

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Für die Erhebung der Untätigkeitsklage gilt grundsätzlich eine dreimonatige Sperrfrist (§ 75 S. 2 VwGO). Diese Frist wird für Klagen auf Verpflichtung zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch § 10 Abs. 6a BImSchG modifiziert (Beschluss des Senats vom 16.04.2024 - 9 C 1231/23.T -, juris Rn. 9 m. w. N.). Im Falle des vorliegend durchgeführten vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens beträgt die Frist im Grundsatz allerdings ebenfalls drei Monate (vgl. § 10 Abs. 6a S. 1 Alt. 2 BImSchG i. V. m. § 19 BImSchG und § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 der 4. BImSchV i. V. m. Nr. 1.6.2 Anhang 1 der 4. BImSchV). Sie kann nach § 10 Abs. 6a S. 2 BimSchG unter den dort genannten Voraussetzungen einmalig um bis zu drei Monate verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist nach Satz 4 der Vorschrift nur auf Antrag oder mit Zustimmung des Antragstellers möglich.

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aa. Die im Grundsatz geltende Sperrfrist von drei Monaten war zum Zeitpunkt der Klageerhebung abgelaufen.

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(1.) Für den Fristbeginn ist die während des Genehmigungsverfahrens in Kraft getretene Änderung der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) maßgeblich.

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Die Entscheidungsfrist nach § 10 Abs. 6a BImSchG begann im vorliegenden Verfahren nicht erst mit der vom Regierungspräsidium zum 04.02.2025 bescheinigten Vollständigkeit der Antragsunterlagen zu laufen (vgl. Vollständigkeitsmitteilung vom 21.03.2025, Bl. 1891 d. Behördenakte). Dieser nach alter Rechtslage vorgegebene Anknüpfungspunkt für den Fristlauf (vgl. bspw. Beschluss des Senats vom 16.04.2024 - 9 C 1231/23.T -, juris Rn. 19 m. w. N.) ist durch die Gesetzesänderung in § 7 Abs. 1 S. 4 der 9. BImSchV (in Kraft seit dem 09.07.2024, BGBl. 2024 I Nr. 225) entfallen. Maßgeblich ist hierfür § 25 Abs. 1 S. 1 der 9. BImSchV, der dem Prinzip des intertemporalen Verfahrensrechts folgend für laufende Genehmigungsverfahren die sofortige Anwendung des neuen Verfahrensrechts nach der 9. BImSchV vorschreibt. Nach Satz 2 der Norm findet indes keine Wiederholung bereits abgeschlossener Verfahrensabschnitte statt (dazu auch: LAI, Vollzugshinweise zu "Vollständigkeitsprüfung und Nachreichen von Unterlagen", Stand 05.03.2025, S. 3).

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(a.) Bei der vom Beklagten mit E-Mail vom 17.08.2023 eingeleiteten Vollständigkeitsprüfung (Bl. 29 d. Behördenakte) handelte es sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Rechtslage um keinen abgeschlossenen Verfahrensabschnitt i. S. v. § 25 Abs. 1 S. 2 der 9. BImSchV, sodass die nach altem Recht daran gekoppelte Entscheidungsfrist noch nicht in Gang gesetzt wurde.

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Die Vollständigkeitsprüfung ist zwar ein eigener "Verfahrensabschnitt" i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 2 der 9. BImSchV. Der Begriff ist auslegungsbedürftig. Anhaltspunkte dafür, was unter einem "Verfahrensabschnitt" zu verstehen ist, ergeben sich mangels Legaldefinition weder aus der Verordnung selbst noch aus den Materialien zu ihrer Entstehung. Anzuknüpfen ist an den Wortlaut der Norm. Der Verordnungsgeber hat in § 25 Abs. 1 S. 2 der 9. BImSchV nicht auf die Abschnitte der Verordnung, sondern auf die Abschnitte des Verfahrens abgestellt. Er knüpft damit weniger an einen systematischen – die Gliederung der 9. BImSchV in Teile und Abschnitte aufnehmenden – Begriff an, sondern an einen funktionalen. Daher lässt sich der "Verfahrensabschnitt" allgemein als ein eigenständiger, sachlich begrenzter Teil des Genehmigungsverfahrens definieren, worunter die Vollständigkeitsprüfung fällt.

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Die Vollständigkeitsprüfung war hier jedoch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 7 Abs. 1 S. 4 der 9. BImSchV in der seit dem 09.07.2024 geltenden Fassung (im Folgenden: § 7 Abs. 1 S. 4 der 9. BImSchV n. F.) noch nicht abgeschlossen. Die Genehmigungsbehörde hatte mit Schreiben vom 20.03.2024 relevante Unterlagen nachgefordert, insbesondere aus dem Bereich des Bau-, des Naturschutz-, des Wald- und des Bodenschutzrechts (Bl. 1070 ff. d. Behördenakte). Diese waren bis zum 09.07.2024 nicht beim Regierungspräsidium eingegangen (vgl. Bl. 1394 d. Behördenakte). Die Vollständigkeit der Antragsunterlagen war vielmehr erst am 04.02.2025 gegeben.

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(b.) Das Regierungspräsidium wäre gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 der 9. BImSchV i. V. m. § 7 Abs. 1 der 9. BImSchV n. F. deshalb gehalten gewesen, die Vollständigkeitsprüfung nach Inkrafttreten der neuen Rechtslage erneut durchzuführen. Dabei galt – auch für den Beginn der Entscheidungsfrist – das neue Recht.

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Nach § 7 Abs. 1 der 9. BImSchV n. F. hat die Genehmigungsbehörde nach Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich, innerhalb eines Monats, zu prüfen, ob der Antrag den Anforderungen des § 3 und die Unterlagen den Anforderungen der §§ 4 bis 4e der Verordnung entsprechen (Satz 1). Die Behörde kann die Frist in begründeten Ausnahmefällen einmal um zwei Wochen verlängern (Satz 2). Sind der Antrag oder die Unterlagen nicht vollständig, so hat die Genehmigungsbehörde den Antragsteller unverzüglich aufzufordern, den Antrag oder die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen (Satz 3). Die Genehmigungsfrist nach § 10 Abs. 6a S. 1 BImSchG beginnt mit Ablauf der Frist nach Satz 1 oder Satz 2 oder, sofern die Behörde nach Satz 3 den Antragsteller zur Ergänzung aufgefordert hat, mit Eingang der von der Behörde erstmalig nachgeforderten Unterlagen, an zu laufen (Satz 4).

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Hier ist die Prüffrist nicht nach Satz 2 verlängert worden, sodass das Regierungspräsidium ab dem Inkrafttreten der neuen Rechtslage einen Monat Zeit hatte, um die vorliegenden Unterlagen auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen und die Klägerin gegebenenfalls zur Einreichung ergänzender Unterlagen aufzufordern. Es hat den Prüfmonat jedoch ohne Nachforderungen verstreichen lassen. Dadurch wurde der Lauf der Entscheidungsfrist gemäß § 7 Abs. 1 S. 4 der 9. BImSchV n. F. automatisch mit Ablauf des Prüfmonats, mithin am 09.08.2024, ausgelöst. Dass das Regierungspräsidium vor Beginn des Prüfmonats – nach altem Recht – mehrfach Unterlagen bei der Klägerin nachgefordert hat, ist nach § 25 Abs. 1 S. 1 der 9. BImSchV i. V. m. § 7 Abs. 1 der 9. BImSchV n. F. unerheblich.

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(2.) Ausgehend vom danach ermittelten Fristbeginn am 09.08.2024 endete die dreimonatige Entscheidungsfrist des § 10 Abs. 6a S. 1 BImSchG gemäß § 31 Abs. 1 HVwVfG i. V. m. §§ 188 Abs. 2, 193 BGB am Montag, dem 11.11.2024, und somit vor der Klageerhebung am 10.06.2025.

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bb. Es liegt auch keine wirksame Verlängerung dieser Frist vor.

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(1.) Die Verlängerungsmitteilungen des Regierungspräsidiums vom 13.02.2025 und vom 08.04.2025 sind schon nicht rechtzeitig erfolgt.

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Entscheidend ist, dass die Verlängerung der Entscheidungsfrist des § 10 Abs. 6a S. 2 BImSchG nur wirksam ist, wenn die entsprechende Erklärung dem Antragsteller vor Ablauf der Frist des § 10 Abs. 6a S. 1 BImSchG mitgeteilt worden ist; eine rückwirkende Fristverlängerung ist nicht möglich (Beschluss des Senats vom 16.04.2024 - 9 C 1231/23.T -, juris Rn. 9 m. w. N.). Vorliegend ist bereits die erste Verlängerungsmitteilung des Regierungspräsidiums verspätet ergangen und damit unwirksam. Sie datiert vom 13.02.2025 und verlängerte die vermeintlich am 09.10.2024 endende Entscheidungsfrist für den Antrag der Klägerin bis zum 09.01.2025, das heißt in vollem Umfang rückwirkend (vgl. Bl. 1649 d. Behördenakte). War die erste Fristverlängerung danach unwirksam, fehlt es für die zweite Fristverlängerung vom 08.04.2025 schon an einem Anknüpfungspunkt. Sie kann daher, unabhängig vom Fehlen der insoweit erforderlichen Zustimmung der Klägerin (§ 10 Abs. 6a S. 4 BImSchG), nicht wirksam sein.

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(2.) Zudem mangelt es an einem zureichenden Grund, der die beiden Fristverlängerungen rechtfertigen könnte.

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§ 10 Abs. 6a S. 2 BImSchG spezifiziert den zureichenden Grund in § 75 S. 1 VwGO für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren. Danach kann die zuständige Behörde die Entscheidungsfrist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Andere als diese beiden im Gesetz genannten Gründe rechtfertigen eine Verlängerung der Entscheidungsfrist nicht (Beschluss des Senats vom 16.04.2024 - 9 C 1231/23.T -, juris Rn. 15 m. w. N.).

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Soweit der Beklagte ausführt, dass Stellungnahmen der Fachbehörden nicht rechtzeitig vorgelegen hätten und dies die Verzögerung begründet habe (Bl. 599 f. d. Gerichtsakte), dringt er nicht durch. Es ist in der Senatsrechtsprechung geklärt, dass Hindernisse im Rahmen des Genehmigungsverfahrens, wie etwa ausbleibende Stellungnahmen von Fachbehörden, keinen zureichenden Grund im Sinne von § 75 S. 1 VwGO i. V. m. § 10 Abs. 6a S. 2 BImSchG darstellen. Darüber hinaus widerspricht das vom Dezernat Immissionsschutz des Regierungspräsidiums praktizierte Zuwarten auf die fachbehördlichen Stellungnahmen der verfahrensbeschleunigenden Intention des § 10 Abs. 5 S. 3 BImSchG (Beschluss des Senats vom 16.04.2024 - 9 C 1231/23.T -, juris Rnrn. 15, 17 f. m. w. N.).

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Soweit der Beklagte zudem ausführt, dass die verspätete Entscheidung auf die verzögerte Einreichung nachgeforderter Unterlagen durch die Klägerin zurückzuführen sei (Bl. 599 f. d. Gerichtsakte), bleibt auch dieses Vorbringen ohne Erfolg. Hierbei handelt es sich um kein tragfähiges Argument, dass die Versäumung der am 11.11.2024 ausgelaufenen Entscheidungsfrist rechtfertigen kann. Ein zureichender Grund im Sinne von § 75 S. 1 VwGO muss im Einklang mit der Rechtsordnung stehen (BVerwG, Beschluss vom 23.07.1991 - 3 C 56/90 -, juris Rn. 10). In § 7 Abs. 1 S. 4 der 9. BImSchV n. F. ist jedoch vorgesehen, dass die Entscheidungsfrist aufgrund von nicht eingereichten Unterlagen nur insoweit verlängert wird, wie die innerhalb der einmonatigen Prüffrist erstmalig nachgeforderten Unterlagen auf sich warten lassen. Werden – wie hier – innerhalb der Prüffrist aber keine Nachforderungen verlangt, beginnt die Entscheidungsfrist nach Ablauf der Prüffrist automatisch zu laufen und eine weitere – durch überfällige Unterlagen ausgelöste – Verzögerung wirkt sich auf den Fristlauf nicht mehr aus. Das ist Ausdruck des auf Verfahrensbeschleunigung gerichteten gesetzgeberischen Willens (vgl. BT-Drs. 20/11657 S. 23; siehe auch: LAI, Vollzugshinweise zu "Vollständigkeitsprüfung und Nachreichen von Unterlagen", Stand 05.03.2025, S. 10).

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Zuletzt stellt die vom Beklagten angeführte Schwierigkeit der Prüfung vorliegend keinen zureichenden Grund für die verzögerte Entscheidung dar. Der Beklagte führt hierzu lediglich aus, dass "dem Vorhaben komplexe Sachverhalte zugrunde (liegen), die einer sehr genauen und sorgfältigen fachlichen sowie rechtlichen Prüfung durch die zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen bedurften. Dies gilt z. B. für die baurechtlichen, die wasserrechtlichen sowie die naturschutzfachlichen Belange, aber auch für die Belange des Brandschutzes und des Immissionsschutzes" (Bl. 1650 d. Behördenakte). Worin vorliegend die besondere Schwierigkeit bestanden haben soll, wird mit der bloßen Benennung der rechtlich abzuprüfenden Belange nicht hinreichend dargelegt.

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d. Es fehlt jedoch an der letzten Voraussetzung für die Kostenüberbürdung auf den Beklagten nach § 161 Abs. 3 VwGO, die verlangt, dass der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte (2. Hs. der Norm).

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Zwar darf ein Kläger entsprechend der Wertung in § 75 S. 2 VwGO grundsätzlich mit einer Entscheidung über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts rechnen, sobald die Sperrfrist abgelaufen ist (Clausing in: Schoch/Schneider VwGO, 48. EL. 2025, § 161 Rn. 42 m. w. N.). Daraus ergibt sich  – entgegen der Auffassung der Klägerin – aber kein Automatismus für die hier zu treffende Kostenentscheidung. Insbesondere verkennt sie, dass eine zulässigerweise erhobene Untätigkeitsklage für sich betrachtet keine zwingende Kostentragung des Beklagten nach § 161 Abs. 3 VwGO auszulösen vermag. Es ist zwischen der Frage nach der Zulässigkeit der Untätigkeitsklage (Primärebene) und der Frage nach der Kostentragung aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen (Sekundärebene) zu unterscheiden. Für die Sekundärebene sieht § 161 Abs. 3 2. Hs. VwGO ausdrücklich vor, dass trotz zulässigerweise erhobener Untätigkeitsklage nur dann eine Pflicht zur Kostentragung für den Beklagten besteht, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Diese tatbestandliche Voraussetzung kann die strenge Kostenfolge aus § 161 Abs. 3 VwGO ausnahmsweise ausschließen, nämlich wenn die Behörde nach dem Ablauf der Sperrfrist einen zureichenden Grund für eine spätere Entscheidung anführen kann. Dies erfordert zum einen das objektive Vorliegen eines zureichenden Grundes zu diesem Zeitpunkt. Zum anderen muss der zureichende Grund dem Kläger auch bekannt sein oder er hätte ihm zumindest bekannt sein müssen (zum Ganzen: Clausing in: Schoch/Schneider VwGO, 48. EL. 2025, § 161 Rn. 42 m. w. N.; Schaks in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025. § 161 Rn. 197 ff.).

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Hier liegt ein solcher zureichender Grund nach Ablauf der Sperrfrist vor.

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Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten hat zuletzt vor Klageerhebung ein enger telefonischer Kontakt zwischen der Klägerin und der Genehmigungsbehörde bestanden. Danach ist der Klägerin bestätigt worden, dass sie den Genehmigungsbescheid zeitnah, spätestens zum 30.06.2025, und damit rechtzeitig vor der nächsten EEG-Ausschreibungsrunde, erhält. Die Versendung des Entwurfs zur Anhörung ist nur zwei Tage nach Klageeinreichung erfolgt (Bl. 599 d. Gerichtsakte).

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Unter diesen Umständen durfte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass eine gerichtliche Inanspruchnahme erforderlich war. Es ist anerkannt, dass eine Zwischennachricht an den Kläger, wann er in etwa mit einer Bescheidung rechnen kann, im Einzelfall die Annahme eines zureichenden Grundes im Sinne von § 161 Abs. 3 2. Hs. VwGO zu rechtfertigen vermag (Clausing in: Schoch/Schneider VwGO, 48. EL. 2025, § 161 Rn. 42 m. w. N.). So liegt der Fall auch hier. Die kurz vor dem zugesicherten Bescheiderlass erhobene Untätigkeitsklage stellt sich als eine nicht erforderliche, verfrühte gerichtliche Inanspruchnahme dar, für die trotz des Ablaufs der Sperrfrist des § 75 S. 2 VwGO – kostenrechtlich – keine Veranlassung bestand.

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2. Ist die Kostenverteilung gemäß § 161 Abs. 3 VwGO danach ausgeschlossen, muss die Kostenentscheidung nach dem Grundsatz in § 161 Abs. 2. S. 1 VwGO getroffen werden.

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Danach hat das Gericht infolge übereinstimmender Erledigungserklärungen nach billi-

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gem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Maßgeblich für die Kostenentscheidung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten in der Hauptsache, wobei der in § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit die gerichtliche Kontrolle auf eine lediglich summarische Prüfung reduziert (dazu: Zimmer- mann-Kreher in: BeckOK VwGO, 75. Ed. 2025, § 161 Rn. 13). Es kann jedoch der Billigkeit entsprechen, die Kostenentscheidung ergänzend (unter Umständen sogar vollständig) auf sonstige Gesichtspunkte zu stützen. Insofern kann insbesondere der Rechtsgedanke des § 155 Abs. 4 VwGO herangezogen werden, wonach die Kosten, die durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden können. Ferner kann auf den Rechtsgedanken des § 156 VwGO zurückgegriffen werden, wonach die Kosten dem Kläger zur Last fallen, wenn der Beklagte keinen Anlass zur Klagerhebung gegeben hat und er den Klaganspruch sofort anerkennt (zum Ganzen: Clausing in: Schoch/Schneider VwGO, 48. EL. 2025, § 161 Rn. 22 ff., 25).

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Daran gemessen entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens zwischen den Beteiligten hälftig zu teilen.

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Maßgeblich für diese Einschätzung ist das Verschuldensprinzip aus § 155 Abs. 4 VwGO. Denn beide Beteiligte müssen sich eine – für die Klageerhebung ursächliche – verzögerte vorprozessuale Verfahrensführung vorwerfen lassen. Während der Beklagte verfahrensbeschleunigende rechtliche Vorgaben nicht eingehalten hat (insbesondere § 10 Abs. 5 S. 3 und Abs. 6a BImSchG), hat die Klägerin durch die wiederholt unzureichende Vorlage relevanter Unterlagen ihrerseits wesentlich dazu beigetragen, dass dem Beklagten eine frühere Entscheidung erheblich erschwert war. Für den Beklagten kann verschuldensmindernd noch der Rechtsgedanke des § 156 VwGO berücksichtigt werden. Er hat im einzigen Schriftsatz vor seiner Erledigungserklärung vom 13.06.2025 – und damit schon am Tag der Klagezustellung – ohne inhaltliche Einwände angekündigt, dass der begehrte Bescheid alsbald ergehen werde (Bl. 350, 351 d. Gerichtsakte). Hiermit hat er – zum prozessual frühesten Zeitpunkt – den mit dem Hauptantrag der Klage verfolgten Anspruch in der Sache bestätigt, damit das gerichtliche Verfahren vereinfacht und dessen zügige Erledigung ermöglicht.

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III. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 S. 1 GKG i. V. m. den Ziffern 1.4 und 19.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen (abrufbar unter https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog. pdf). Danach sind bei einer Klage des Errichters/Betreibers auf Genehmigung von Windenergieanlagen als Streitwert 10 % der geschätzten Herstellungskosten (hier: 28.167.000,00 EUR) anzusetzen. Der sich daraus ergebende Betrag in Höhe von 2.816.700,00 EUR wird wegen des gestellten Bescheidungsantrages um die Hälfte auf 1.408.350,00 EUR reduziert.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 S. 3 und 68 Abs. 1 S. 5 GKG).


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