Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (2. Senat) - 2 A 1672/25.Z.A
Tenor
Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 9. Juli 2025 wird abgelehnt.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung je zur Hälfte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
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I. Der gemäß § 78 Abs. 4 AsylG in zulässiger Weise gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil hat keinen Erfolg. Denn keiner der von den Klägerinnen geltend gemachten Gründe rechtfertigt die Zulassung der Berufung.
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1. Die Berufung ist nicht wegen der im Zulassungsverfahren geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und die auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich sowie klärungsfähig ist, und die im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Klärungsbedürftig sind insoweit Rechts- oder Tatsachenfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist, zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden oder die noch nicht hinreichend ober- oder höchstrichterlich geklärt sind. Nicht klärungsbedürftig ist hingegen eine Rechtsfrage, deren Beantwortung sich unter Heranziehung anerkannter Auslegungsmethoden und unter Einbeziehung der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (Hess. VGH, Beschluss vom 29.11.2024 – 2 A 615/21.Z.A –, juris Rn. 3).
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Die ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG verlangt vom Rechtsmittelführer die Bezeichnung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage. Weiter sind Ausführungen dazu erforderlich, warum diese Frage bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Der Rechtsmittelführer muss in der Begründung seines Zulassungsantrags weiter aufzeigen, warum die aufgeworfene Frage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch in einem Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde, so dass eine Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (Hess. VGH, a.a.O., Rn. 4).
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Die vorstehend genannten Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG sind hier nicht erfüllt.
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Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil den Antrag der Klägerinnen auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten abgelehnt. Es hat die Klage auch hinsichtlich des Hilfsantrags auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abgewiesen.
Das Gericht hat unter anderem ausgeführt, die Beklagte habe die Asylanträge der Klägerinnen zu Recht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgewiesen. Denn den Klägerinnen sei – nach ihrer Einreise in Deutschland im Mai 2024 – am 20. September 2024 in Spanien jeweils internationaler Schutz gewährt worden. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Ablehnung des Asylgesuchs der Klägerinnen als unzulässig gegen Art. 4 GRCh verstoße. Im Falle der Rückkehr der Klägerinnen nach Spanien sei nicht davon auszugehen, dass ihnen dort eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, auf der Basis des Akteninhalts stehe zu seiner Überzeugung fest, dass den Klägerinnen in Spanien internationaler Schutz gewährt worden sei. Dies werde durch das Schreiben des spanischen Innenministeriums vom 11. November 2024 belegt. Das Schreiben enthalte eine Tabelle, in der die Klägerin zu 1. genannt wird. Im Feld "This acceptance includes the following minors" werde der Name der Klägerin zu 2. genannt. Dies könne nicht anders verstanden werden, als dass beide Klägerinnen einen Schutzstatus erhalten hätten. Ihr Einwand, sie hätten in Spanien keine Asylanträge gestellt, greife nicht durch. Denn die Antragstellung werde durch den Eurodac-Treffer der Kategorie 1 bestätigt. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen sei auch von der Wirksamkeit der Zuerkennung internationalen Schutzes auszugehen. Dem stehe nicht entgegen, dass sie sich im Zeitpunkt der Entscheidung der spanischen Asylbehörde bereits in Deutschland aufgehalten hätten. Aus Art. 28 des spanischen Asylgesetzes (Ley 12/2009) gehe hervor, dass für Mitteilungen und Benachrichtigungen die letzte in der Akte angegebene Adresse oder der letzte Wohnsitz herangezogen werde. Habe die Entscheidung nicht zugestellt werden können, werde dies über das Bürgerportal, das elektronische Portal der Asylbehörde und über die öffentlich zugänglichen Anschlagtafeln der örtlich zuständigen Polizeidienststelle oder Ausländerbehörde ausgeführt. Die spanischen Behörden seien hier offenbar auf diese Weise vorgegangen.
Die getroffene Unzulässigkeitsentscheidung der Beklagten stehe nicht Art. 4 GRCh entgegen. Denn es sei anzunehmen, dass die Klägerinnen gemeinsam mit dem Ehemann der Klägerin zu 1. und dem Sohn der Eheleute, K., nach Spanien zurückkehren, auch wenn das Verwaltungsgericht Wiesbaden in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (3 L 687/25.WI.A und 3 L 679/25 WI.A) die aufschiebende Wirkung der Klagen des Ehemannes (3 K 686/25.WI.A) und des Sohnes (3 K 678/25.WI.A) angeordnet habe.
In Spanien werde ein 18 Monate dauerndes dreiphasiges Aufnahme- und Integrationsverfahren durchgeführt, das allen Antragstellern offenstehe, auch wenn ihnen vor Ablauf dieser Zeitspanne internationaler Schutz gewährt werde. In den ersten sechs Monaten erfolge eine Unterbringung in den Asyl-Aufnahmezentren. In dieser Zeit sei die Teilnahme an Integrationsmaßnahmen zwingend, um für die zweite und dritte Phase finanzielle Unterstützung zu bekommen. Nach Abschluss der ersten Phase erhielten die anerkannten Schutzberechtigten eine finanzielle Unterstützung für die Kosten einer Privatunterkunft, die allerdings unzureichend sei.
Es bestehe auch kein familiäres Abschiebungshindernis. Es sei den Klägerinnen, dem Ehemann und dem Sohn möglich und zumutbar, die familiäre Lebensgemeinschaft in Spanien fortzuführen. Die Familie verfüge in Deutschland lediglich über eine Aufenthaltsgestattung.
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Die Klägerinnen haben vier Fragen formuliert. Allerdings sind die Anforderungen an die nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hinsichtlich keiner dieser Fragen erfüllt.
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a) Die Klägerinnen werfen zunächst die Frage auf,
unter welchen Voraussetzungen ein deutsches Gericht verbindlich feststellen kann, dass einem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat der EU internationaler Schutz wirksam zuerkannt wurde, wenn sich dieser zum Zeitpunkt der behaupteten Zuerkennung nicht mehr im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates aufhielt, keine persönliche Zustellung erfolgte und der Betroffene die Wirksamkeit bestreitet.
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Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung führen die Klägerinnen an, sie hätten im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, dass Aufenthaltstitel nach ihrer Ausreise nach Deutschland hätten nicht zugestellt werden können. Die Feststellung der Wirksamkeit der Erteilung des Schutzstatus beruhe allein auf der Vermutung des Gerichts.
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Mit diesen Ausführungen haben die Klägerinnen keinen Klärungsbedarf der aufgeworfenen Rechtsfrage hinreichend dargelegt.
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Rechtliche Grundlage für eine von einem Verwaltungsgericht getroffene Feststellung eines in einem anderen Mitgliedstaat zuerkannten internationalen Schutzstatus bildet § 108 Abs. 1 VwGO. Diese Norm regelt die Anforderungen an das Gericht, die für Tatsachenfeststellungen jeglicher Art zu beachten sind. Danach muss sich ein Gericht hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen die erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen. Hierzu bedarf es der Einbeziehung aller erheblichen Tatsachenfeststellungen und Beweisergebnisse in die rechtliche Würdigung, sodass der Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde liegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.01.2022 – 1 B 83.21 –, juris Rn. 5). Dabei steht es im Ermessen des Gerichts, auf welche Umstände es im jeweiligen Fall seine Überzeugungsbildung – etwa für die Tatsache der Zustellung und Wirksamkeit eines zuerkannten Schutzstatus – stützt. Der höchstpersönliche Charakter der richterlichen Überzeugung ermöglicht allein die Überprüfung, ob die tragenden Erwägungen auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen. Eine entscheidende Rolle bei der Überzeugungsbildung können auch Erfahrungssätze bilden, wenn sie hinreichend objektiv fundiert sind, also nicht bloße Vermutungen darstellen (Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 108 Rn. 77, 80, 81).
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Mit ihren Ausführungen zur ersten Frage greifen die Klägerinnen allein die inhaltliche Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellung an. Diese Rüge ermöglicht jedoch nicht die Zulassung der Berufung. Denn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung können in asylrechtlichen Streitigkeiten nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Die in diesen Verfahren möglichen Zulassungsgründe sind in § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG abschließend genannt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16.07.2024 - 2 A 1134/24.Z.A, n. v.; Bay. VGH, Beschluss vom 27.02.2017 – 20 ZB 17.30078 –, juris Rn. 3; Berlit in GK-AsylG, Stand: Juli 2025, § 78 Rn. 64).
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b) Die Klägerinnen möchten des Weiteren geklärt wissen,
in welchem Umfang nationale Gerichte verpflichtet sind, das Kindeswohl nach Art. 24 Abs. 2 GRCh und Art. 3 UN-Kinderrechtskonvention eigenständig zu prüfen, wenn unklar ist, ob einem minderjährigen Kind im Zielstaat bereits internationaler Schutz gewährt wurde und ob dort eine gesicherte Unterbringung gewährleistet ist.
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Die Klägerinnen machen insoweit geltend, die Verfahren des Ehemannes und des Sohnes seien noch nicht entschieden, sodass die Situation bei ihrer Rückreise nach Spanien noch offen sei.
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Auch hinsichtlich dieser Rechtsfrage ist kein Klärungsbedarf aufgezeigt. Es fehlen jegliche Ausführungen dazu, inwiefern die Anwendungsbereiche der in der Fragestellung genannten beiden Normen oder die Auslegung der jeweiligen Tatbestandsmerkmale Zweifel aufwerfen.
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Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bereits dem Wortlaut des Art. 24 Abs. 2 GRCh sowie des Art. 3 UN-Kinderrechtskonvention zu entnehmen ist, dass das Wohl des Kindes bei allen Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen, die Kinder betreffen, eine vorrangige Erwägung sein muss. Das Kindeswohl ist daher auch bei den von den Verwaltungsgerichten zu überprüfenden Behördenentscheidungen im Flüchtlingsrecht in die rechtliche Beurteilung maßgeblich einzubeziehen.
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c) In der Zulassungsbegründung der Klägerin heißt es ferner, eine weitere grundsätzliche Frage
betreffe den Maßstab der "extremen materiellen Not" bei Schutzberechtigten, die ein Integrationsprogramm vorzeitig verlassen haben.
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Der Senat kann auch für diese Rechtsfrage keinen Klärungsbedarf aus den Ausführungen in der Zulassungsbegründung entnehmen.
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Die ernsthaft bestehende Gefahr, in extreme materielle Not zu geraten, ist Maßstab bei der Prüfung, ob größere Funktionsstörungen im Anerkennungs- oder Aufnahmesystem eines anderen Mitgliedstaats, der einem Rechtsschutzsuchenden internationalen Schutz gewährt hat, dem Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG entgegensteht. Für die von den Klägerinnen genannte Fallgestaltung gilt nichts anderes. Auch insoweit ist maßgeblich, ob die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteile vom 19.03.2019 – C 297/17 u.a. "Ibrahim", juris Rn. 89-91 – und – C 163/17 "Jawo" –, juris Rn. 91-93, Beschluss der 10. Kammer vom 13.11.2019 – C-540/17 und C-541/17 –, juris Rn 39) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 07.09.2021 – 1 C 3.21–, juris Rn. 19) erreicht ist.
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d) Die Klägerinnen werfen schließlich die Frage auf,
unter welchen Voraussetzungen es einer Kernfamilie mit minderjährigen Kindern zumutbar ist, die familiäre Lebensgemeinschaft in einen anderen Mitgliedstaat zu verlagern, wenn einzelne Familienmitglieder dort noch kein Schutzstatus zuerkannt wurde und deren Verfahren noch offen sind.
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Die Zulassungsbegründung lässt jegliche Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage vermissen. Die ausführlichen Darlegungen der Klägerinnen betreffen die tatsächlichen Verhältnisse, die sie nach ihrer Auffassung im Falle ihrer Rückkehr nach Spanien zu erwarten hätten.
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aa) Ein Klärungsbedarf der Frage nach der Zumutbarkeit einer Ausreise, wenn das Asylverfahren eines Familienmitglieds der Kernfamilie noch offen ist, erschließt sich dem Senat auch nicht aus der Fragestellung als solcher.
Die Rechtsfrage lässt sich bei sachgerechter Auslegung der Normen des Asylgesetzes beantworten. Die Regelung in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG gebietet die Berücksichtigung familiärer Belange. Dies gilt unabhängig davon, ob der Aufenthalt eines Familienmitglieds nur gemäß § 55 AsylG zur Durchführung seines Asylverfahrens gestattet ist. Auch bei einer Aufenthaltsgestattung handelt es sich um ein Aufenthaltsrecht, auch wenn es nur vorläufig, nämlich auf die Dauer des Asylverfahrens, erteilt worden ist. Sie begründet einen rechtmäßigen Aufenthalt des Familienangehörigen. Zudem lässt sich vor dem Abschluss des Asylverfahrens noch nicht feststellen, ob dieses Recht in ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht mündet. Demnach ergibt sich für die Eltern eines minderjährigen Kindes – vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles, wie etwa Straffälligkeit – regelmäßig ein inlandsbezogener Belang aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG, Art. 7 GRCh sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK, welcher dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegensteht (vgl. OVG Berlin-Bbg, Beschluss vom 23.01.2025 – 12 N 23/24 –, juris Rn. 12; OVG Nds, Beschluss vom 24. Juni 2024 – 4 LAA 21/24 -, juris Rn. 15; OVG Sachsen, Beschluss vom 14.10.2024 – 4 A 303/23.A -, juris Rn. 9 ff.).
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bb) Die Frage der Zumutbarkeit der Verlagerung der familiären Lebensgemeinschaft in den Mitgliedstaat, der einem Familienmitglied subsidiären Schutz gewährt hat, wenn dort einem anderen Familienmitglied noch kein Schutzstatus zuerkannt worden ist, lässt sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten. Für die Zumutbarkeit kommt es maßgeblich darauf an, ob die Möglichkeit einer gemeinsamen Rückkehr der Kernfamilie auch ohne die Anerkennung eines einzelnen Mitgliedes in den anderen Mitgliedstaat besteht.
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2. Die Berufung ist auch nicht wegen der im Zulassungsverfahren geltend gemachten Verfahrensfehler gemäß § 78 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO zuzulassen.
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a) Die Klägerinnen berufen sich ohne Erfolg auf die Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO. Sie meinen, das Verwaltungsgericht sei seiner Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht nachgekommen.
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Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO stellt jedoch keinen die Berufungszulassung begründenden Verfahrensmangel i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO dar. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht berührt nämlich nicht den Regelungsgehalt des Art. 103 Abs. 1 GG. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt allein sicher, dass ein Kläger die Möglichkeit hat sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten, und dass das Gericht seine Ausführungen zur Kenntnis nimmt und würdigt. Die Behauptung, das Gericht habe es unterlassen, den Sachverhalt eingehender aufzuklären, begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BVerfG, Beschluss vom 02.12.1969 – 2 BvR 320/69 –, juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 20.04.2017 – 13a ZB 16.30368 –, juris Rn. 5; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.09.2017 – 2 LA 67/16 –, juris Rn. 16 f.)
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b) Die Klägerinnen haben schließlich keinen Verfahrensmangel gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO dargelegt.
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Die Klägerinnen meinen, es fehle entgegen der Regelung des § 138 Nr. 6 VwGO an einer Begründung des Urteils, weil die darin festgestellten massiven Hindernisse auf dem spanischen Wohnungs- und Arbeitsmarkt nicht entsprechend gewürdigt, sondern durch eine nicht belegte positive Prognose ersetzt worden seien. Diese Rüge greift nicht durch.
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Die Regelung des § 138 Nr. 6 VwGO knüpft an den gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO notwendigen formellen Inhalt des Urteils an. Danach müssen im Urteil die Gründe schriftlich niedergelegt werden, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblich gewesen sind. Ein Urteil ist nicht mit Gründen versehen, wenn diese vollständig fehlen oder wenn die niedergeschriebenen Gründe so unbrauchbar sind, dass sie sich nicht zur Rechtfertigung des Urteilstenors eignen. Eine bloß unvollständige, oberflächliche oder unrichtige Begründung erfüllt hingegen noch nicht die Voraussetzungen des groben Formmangels, wie er für § 138 Nr. 6 VwGO erforderlich ist (Neumann/Korbmacher, in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 138 Rn. 219, 220, 222).
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts entbehrt entgegen der Auffassung der Klägerinnen offensichtlich nicht der erforderlichen Urteilsbegründung. Das Gericht hat in den Entscheidungsgründen seine tragenden Erwägungen abgefasst. Diese Ausführungen sind unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts geeignet, die Ablehnung der vorliegenden Anfechtungsklage zu tragen.
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Dagegen hat der Senat im Zulassungsverfahren nicht die materielle Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu prüfen.
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Die im Berufungszulassungsverfahren gesetzlich nicht vorgesehene materiell-rechtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung, etwa im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 GG, könnten die Klägerinnen zur Wahrung ihrer Rechte aus Art. 19 Abs. 4 GG möglicherweise mit einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht erreichen.
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II. Die Klägerinnen haben gemäß §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu gleichen Teilen zu tragen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
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- § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- 3 L 687/25 1x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 108 1x
- 1 B 83.21 1x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 1134/24 1x (nicht zugeordnet)
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