Urteil vom Landgericht Kiel (17. Zivilkammer) - 17 O 79/15
Tenor
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 16.03.2015 wird zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar.
Dem Verfügungskläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Der Verfügungskläger nimmt die Verfügungsbeklagte auf Beförderung von Fahrgästen mit sog. E-Scootern in Anspruch.
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Der Verfügungskläger ist eine Vereinigung von Menschen mit Körperbehinderungen. Zweck des Klägers ist nach seiner Satzung, die Teilhabe, Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Körperbehinderung am Leben in den Gemeinschaften und in der Gesellschaft zu fördern, zur Selbstverwirklichung von Menschen mit Körperbehinderungen in der Gesellschaft beizutragen und den Abbau sozialer und gesellschaftlicher, die Mobilität und Kommunikation einschränkender Barrieren voranzutreiben. Er ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des UKlaG an Nr. 8 eingetragen.
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Die Verfügungsbeklagte ist Verkehrsdienstleisterin für den öffentlichen Personennahverkehr in ... Sie ist Mitglied des Verbandes der Deutschen Verkehrsunternehmen (im folgenden VDV). Im Jahre 2014 ließ der VDV mögliche Gefährdungspotenziale bei der bis dahin allgemein üblichen Beförderung von Elektromobilen (E-Scooter) in Linienbussen überprüfen und beauftragte die Studiengesellschaft für unterirdische Verkehrsanlagen e. V. (im folgenden STUFA), durch den Dr. Ing. ... (Projektleitung) und den Dipl.-Phys.-Ing. ... ein Gutachten zu erstellen. Dieses wurde im Mai 2014 vorgelegt (Anlage AS4, Bl. 21 d. A.). Im Folgenden kam es zu einem sog. runden Tisch am 22.10.2014 in ... mit dem Thema „Mitnahme von Elektro-Scooter im ÖPNV“. Teilnehmer dieser Gesprächsrunde war neben dem VDV auch der Verfügungskläger. In dieser Gesprächsrunde vereinbarte man, das Gefährdungspotenzial weiter zu untersuchen und eine tragbare Dauerlösung zu erarbeiten. Des Weiteren wurde ein Moratorium erörtert, wonach die Elektro-Scooter wie bisher im öffentlichen Personennahverkehr weiterhin transportiert werden sollten. Zu einem solchen Moratorium fand sich die Verfügungsbeklagte jedoch nicht bereit.
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In einer Pressekonferenz vom 16.02.2015 erklärte die Verfügungsbeklagte – wie bereits mit Presseinformation vom 13.02.2015 (Anlage AS3, Bl. 20 d. A.) angekündigt – keine E-Scooter mehr in ihren Bussen zu befördern.
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E-Scooter werden auch Elektromobile oder Seniorenmobile genannt. In Deutschland sind ca. 400 unterschiedliche E-Scootertypen erhältlich. Es werden drei- und vierrädrige Fahrzeuge angeboten. Ihre Höchstgeschwindigkeit beträgt 6 bis 15 km/h. Sie haben eine Reichweite von 10 km bis zu über 70 km. Ihre Länge beträgt ca. 90 cm bis 161 cm. Die Gesamtbreite liegt zwischen ca. 49 cm bis 78 cm. Sie haben Wendekreise von ca. 160 cm bis 330 cm. Ihr Leergewicht inklusive Batterie variiert von ca. 45 kg bis 230 kg. Die zulässige Zuladung bewegt sich zwischen ca. 100 kg bis 220 kg. Die zulässigen Gesamtgewichte liegen zwischen ca. 210 kg bis 450 kg. In der Regel dienen sie dem Transport eines Fahrzeugführers, sie werden teils aber auch als Doppelsitzer mit einem geschlossen Wetterschutz erhältlich angeboten. In der Regel sind E-Scooter frontgelenkt. Von den E-Scootern ist der Elektrorollstuhl zu unterscheiden. Er ist in der Regel deutlich kürzer und beansprucht damit weniger Platz im Fahrzeug. Er erreicht eine maximale Geschwindigkeit von 6 km/h in der Stunde. Er hat mindestens vier Räder, kann auf der Stelle gedreht werden und wird über einen Joystick gesteuert. Zudem haben Elektrorollstühle wegen der anderen Sitzposition der Nutzer einen anderen Schwerpunkt als E-Scooter.
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Die Verfügungsbeklagte bietet folgende Beförderungsmöglichkeiten für E-Scooter an:
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Zum einen kann eine Mitnahme bei der Verfügungsbeklagten beantragt werden und wird genehmigt, wenn der E-Scooter nicht versicherungspflichtig ist, Hersteller oder Vertriebspartner bescheinigen, dass der entsprechende Typ bauartbedingt hinsichtlich der Standstabilität einem E-Rollstuhl herkömmlicher Bauweise gleich kommt, ein Arzt die Notwendigkeit der Benutzung eines E-Scooters bescheinigt und er eine Gesamtlänge von 1,20 Meter nicht überschreitet.
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Des Weiteren kann ein E-Scooter-Fahrer, der im Besitz einer gültigen Fahrkarte im SH-Tarif oder eines Schwerbehindertenausweises mit gültiger Wertmarke für die Nutzung des ÖPNV ist, in der Zeit von 06:00 Uhr bis 24:00 Uhr einen Rufbus benutzen, der alle Haltestellen im Liniennetz der Verfügungsbeklagten anfährt. Der Rufbus ist jeweils anzufordern und hat eine Vorlaufzeit von 30 bis 60 Minuten. Er ist nicht an die Fahrplanabfahrtzeiten gebunden.
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Der Verfügungskläger ist der Meinung, dass die Weigerung der Verfügungsbeklagten, E-Scooter in den Bussen allgemein zu transportieren, Fahrgästen mit E-Scootern gegenüber anderen Fahrgästen benachteilige. Die Benachteiligung erfolge aufgrund einer Behinderung, weil der E-Scooter gerade wegen einer solchen Behinderung mitgeführt werde. Jedenfalls die absolut überwiegende Zahl der E-Scooter-Fahrer/innen sei körperlich eingeschränkt im Sinne einer Behinderung. Die Benachteiligung sei unzulässig. Die Sicherheitsbedenken der Verfügungsbeklagten seien nicht berechtigt. Die Alternativangebote der Verfügungsbeklagten (Antragstellung auf Beförderung/Rufbus) seien nicht zumutbar.
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Der Verfügungskläger beantragt,
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die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, Fahrgästen mit E-Scootern in ihren Fahrzeugen die Beförderung zu verweigern.
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Die Verfügungsbeklagte beantragt,
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den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
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Der Verfügungskläger hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung mit Schriftsatz vom 16.03.2015 beantragt. Dieser Antrag ist vom Landgericht Kiel mit Beschluss vom 19.03.2015 zurückgewiesen worden. Der Beschluss ist durch das Oberlandesgericht Schleswig am 17.04.2015 aufgehoben worden. Die Kammer hat daraufhin über den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung am 28.05.2015 mündlich verhandelt. Auf die Niederschrift des Terminprotokolls, die Beschlüsse sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist weder zulässig noch begründet.
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Der Antrag ist unzulässig, weil dem Verfügungskläger die Prozessführungsbefugnis (Klagebefugnis) fehlt. Die Prozessführungsbefugnis ist von Amts wegen zu prüfen. Sie liegt nur vor, wenn der Kläger berechtigt ist, über das behauptete (streitige) Recht einen Prozess als die richtige Partei im eigenen Namen zu führen, ohne dass eine eigene materiell rechtliche Beziehung zum Streitgegenstand vorzuliegen braucht (vgl. Vollkommer in Zöller, 30. Aufl. vor § 50 Rn. ZPO 18/19). Der Verfügungskläger macht keinen eigenen Anspruch geltend, sondern will durch eine sogenannte Verbandsklage Rechte von Menschen mit Körperbehinderungen schützen. Um zu diesem Zweck eigenständige Prozesse führen zu können, bedarf es einer besonderen gesetzlichen Regelung, ohne die nicht nur die in der Begründetheit zu prüfende Aktivlegitimation fehlt, sondern es auch bereits an der Prozessführungsbefugnis mangelt (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33 Aufl. § 3 UKlaG Rn. 3). Zur Geltendmachung von Ansprüchen nach den §§ 3 und 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie zur Geltendmachung von Ansprüchen gemäß den §§ 1 bis 2 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) liegt diese gemäß den §§ 8 Abs. 3 Ziff. 3 UWG, 3 Abs. 1 Ziff. UKlaG vor, weil der Verfügungskläger als qualifizierte Einrichtung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist.
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Der Verfügungskläger macht in diesem Verfahren jedoch Ansprüche aufgrund des § 19 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) geltend. Für die Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund des AGG ist für Verbände gemäß § 23 AGG eine Prozessführungsbefugnis nicht vorgesehen. Antidiskriminierungsverbände sind danach lediglich befugt, in gerichtlichen Verfahren als Beistände Benachteiligter in der Verhandlung aufzutreten und die Besorgung von Rechtsangelegenheiten Benachteiligter vorzunehmen. Ein eigenes Klagerecht wird ihnen jedoch nicht eingeräumt, sondern gemäß § 23 Abs. 4 AGG auf sonstige Klagerechte verwiesen, die unberührt bleiben. Darunter können auch Klagebefugnisse nach dem UKlaG und UWG fallen (Ellenberger in Palandt, BGB, 74. Aufl. § 23 AGG Rn. 7).
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Nach Auffassung der Kammer steht dem Verfügungskläger nach keinem der beiden genannten Gesetze eine Prozessführungsbefugnis zu.
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Das UKlaG ist nicht einschlägig. § 1 UKlaG kommt nicht in Betracht, weil Gegenstand der Beanstandungen des Verfügungsklägers keine allgemeinen Geschäftsbedingungen sind. Die Voraussetzungen des § 2 UKlaG liegen ebenfalls nicht vor. Danach kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze). Daran fehlt es, weil sich der Kläger nicht auf eine verbraucherschützende Norm berufen kann.
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§ 19 AGG ist kein Verbraucherschutzgesetz. Die Frage, ob § 19 AGG ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 UKlaG ist, ist streitig (dagegen Bassenge in Palandt, BGB, 74. Aufl. § 2 UKlaG Rn. 4; dafür Köhler a. a. O., § 2 UKlaG Rn. 2). Nach dem Willen des Gesetzgebers dient eine Vorschrift dem Verbraucherschutz, wenn der Verbraucherschutz ihr eigentlicher Zweck ist. Die Vorschrift kann also neben dem Verbraucherschutz auch andere Zwecke verfolgen. Nach der Auffassung des Gesetzgebers soll es aber nicht genügen, wenn dem Verbraucherschutz in der Vorschrift nur eine untergeordnete Bedeutung zugemessen wird, er also quasi eine zufällige Nebenerscheinung des eigentlichen Hauptzwecks darstellt (vgl. Micklitz in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 2 UKlaG Rn. 21). Der Verbraucherschutz hat den Zweck, Verbraucher gegen für sie nachteilige Gestaltungen von Verträgen oder Durchführung von Rechtsgeschäften zu schützen. Die unterlegene Marktstellung der Verbraucher soll dadurch ausgeglichen werden. Dabei kann die Regelung auch dem Schutz bestimmter Verbrauchergruppen, wie z. B. Jugendlicher dienen. Denkbar ist daher, dass auch Menschen mit Körperbehinderungen wegen spezifischer Gefahren im geschäftlichen Verkehr durch verbraucherschützende Normen geschützt werden. Darunter fällt aber § 19 AGG nicht. Denn die Vorschrift knüpft nicht an Risiken des geschäftlichen Verkehrs an, sondern soll eine Benachteiligung wegen bestimmter Merkmale, unter anderem wegen einer Behinderung, verhindern. Dementsprechend ist sie auch nicht in den Verbrauchergesetzen, die in § 2 Abs. 2 UKlaG aufgeführt sind, enthalten. Zwar handelt es sich hierbei nicht um eine abschließende Aufzählung. Der Gesetzgeber hat jedoch typische und aus seiner Sicht wichtige verbraucherschützende Gesetze aufgeführt. Angesichts des hohen politischen und gesellschaftlichen Stellenwertes des Diskriminierungsverbotes und der Zielsetzung der Inklusion wäre zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber in diese Aufzählung auch das AGG mit aufgenommen hätte, wenn er es als verbraucherschützendes Gesetz angesehen hätte. § 19 AGG ist daher auch bei einer im Zweifel zugunsten der verbraucherschützenden Zielrichtung vorzunehmenden Auslegung (vgl. Micklitz a. a. O.) nicht als Verbraucherschutzgesetz anzusehen.
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Der Anspruch von Menschen mit Körperbehinderungen auf Beförderung auch ihrer E-Scooter kann sich auch aus der EU-Verordnung Nr. 181/2011 über Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr ergeben. Nach Artikel 9 Abs. 1 dürfen sich Beförderer nicht weigern, allein aufgrund der Behinderung oder eingeschränkten Mobilität einer Person diese an Bord des Fahrzeugs zu nehmen. Auch insoweit handelt es sich nach Auffassung der Kammer nur um eine Norm, die eine Diskriminierung von Menschen mit Körperbehinderungen wegen dieser Behinderung untersagt. Sie hat also die gleiche Zielrichtung wie das AGG und ist damit nicht verbraucherschützend.
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Eine Prozessführungsbefugnis folgt auch nicht aus den §§ 3 und 5 UWG. Der Verfügungskläger hat hierzu vorgetragen, dass das Verhalten der Verfügungsbeklagten auch einen Verstoß gegen den unlauteren Wettbewerb darstelle, da sie in ihrer Werbung, ihren Beförderungsbedingungen und ihrem öffentlichen Auftreten den Eindruck vermittele, grundsätzlich alle Fahrgäste zu befördern, die nicht § 3 der Beförderungsbedingungen nach dem PBefG und dem § 6.6.1 der „Ergänzenden Beförderungsbedingungen für den SPNV“ widerspräche. Aufgrund dieser Behauptung könnte dem Verfügungskläger eine Prozessführungsbefugnis allenfalls für eine Klage gegen die Werbung der Verfügungsbeklagten zugesprochen werden, nicht aber für eine solche auf Durchsetzung der Beförderung.
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Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wäre im Übrigen auch unbegründet.
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Der gestellte Antrag ist bereits zu weit gefasst. Der Verfügungskläger kann sich allenfalls für Menschen mit Körperbehinderungen einsetzen. Sein Antrag zielt jedoch darauf ab, die Verfügungsbeklagte zu verpflichten, jeden Fahrgast mit E-Scooter zu transportieren. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass E-Scooter aber nicht nur von Menschen mit Körperbehinderungen, sondern insbesondere auch von Senioren genutzt werden. Die Rechte dieser Personengruppe geltend zu machen, steht dem Verfügungskläger nicht zu. Ihm fehlt insoweit die Aktivlegitimation.
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Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt nach den §§ 935, 940 ZPO die Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs und eines Verfügungsgrundes voraus. Wenn die einstweilige Verfügung die vorläufige Befriedigung des Verfügungsklägers zum Ziel hat (sog. Leistungsverfügung), muss ein dringendes Bedürfnis für die Eilmaßnahme bestehen, was nur der Fall ist, wenn der Verfügungskläger auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist, also bei Not- und Zwangslagen (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 30 Aufl. § 935 Rn. 2; 940 Rn. 6). Der Verfügungskläger fordert von der Verfügungsbeklagten für seine Mitglieder eine sofortige Leistung, nämlich die Beförderung von Personen mit E-Scootern. Damit handelt es sich um eine sog. Leistungsverfügung, weil der geltend gemachte Anspruch bereits durch den Erlass der einstweiligen Verfügung durchgesetzt wird. Dem steht nicht entgegen, dass der Antrag als Unterlassungsantrag formuliert ist. Zwar trifft es zu, dass sog. Unterlassungsverfügungen praktisch zu einer Befriedigung des gesicherten Unterlassungsanspruchs führen, jedoch grundsätzlich keine Leistungsverfügungen sind, weil die Unterlassungsverfügungen meist abwehrenden Charakter haben und insoweit Sicherungsverfügungen ähneln. Dient die Unterlassungsverfügung dagegen der Durchsetzung eines auf Unterlassung gerichteten Individualanspruchs, müssen die zusätzlichen Voraussetzungen für Leistungsverfügungen erfüllt sein (vgl. Vollkommer a. a. O. § 940 Rn. 1 am Ende). Das ist hier der Fall, weil die begehrte einstweilige Verfügung nicht eine bloße Abwehr von Handlungen der Verfügungsbeklagten zum Ziel hat, sondern diese zu einem positiven Tun, nämlich Beförderung, zwingen will.
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Dagegen spricht auch nicht, dass früher E-Scooter von der Verfügungsbeklagten allgemein transportiert wurden. Hierbei handelt es sich um eine bloße Praxis, die gewohnheitsrechtliche oder vertragliche Verpflichtungen der Verfügungsbeklagten gegenüber dem Verfügungskläger oder gegenüber E-Scooter-Nutzern nicht begründet.
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Der Verfügungskläger hat einen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Glaubhaftmachung liegt nach § 294 ZPO vor, wenn die überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des Anspruchs besteht (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl. § 294 Rn. 6). Dies ist nach dem Ergebnis der Verhandlung nicht der Fall.
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Nach § 19 AGG ist eine Benachteiligung aus Gründen einer Behinderung bei der Begründung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen, unzulässig. Dabei kann eine Benachteiligung nach § 3 Abs. 2 AGG auch mittelbar vorliegen, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen in besonderer Weise benachteiligen können. Danach haben nach allgemeiner Auffassung Menschen mit Körperbehinderungen Anspruch auf Beförderung in Bussen des öffentlichen Nahverkehrs, auch wenn sie einen E-Scooter mit sich führen. Dieser Anspruch besteht aber nicht unbeschränkt. Nach § 20 AGG liegt eine Verletzung des Benachteiligungsverbots nicht vor, wenn für eine unterschiedliche Behandlung ein sachlicher Grund vorliegt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die unterschiedliche Behandlung der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient. Beweispflichtig für das Vorliegen eines solchen Grundes ist nach § 22 AGG die Verfügungsbeklagte.
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Gleiches gilt für die EU-Verordnung Nr. 181/2011. Nach Artikel 9 Abs. 1 dürfen sich Beförderer allein aufgrund der Behinderung oder eingeschränkten Mobilität einer Person nicht weigern, sie zu befördern. Das gilt nach Artikel 10 jedoch dann nicht, wenn geltenden Sicherheitsanforderungen nachzukommen ist, die durch Vorschriften des internationalen Rechts, des Unionsrechts oder des nationalen Rechts festgelegt sind, oder um Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nachzukommen, die von den zuständigen Behörden erlassen wurden, oder wenn es wegen der Bauart des Fahrzeuges oder der Infrastruktur, einschließlich der Busbahnhöfe und Bushaltestellen, physisch nicht möglich ist, den Einstieg, den Ausstieg oder die Beförderung der behinderten Menschen oder der Person mit eingeschränkter Mobilität auf sichere und operationell durchführbare Weise vorzunehmen.
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Die Verfügungsbeklagte hat glaubhaft gemacht, dass eine allgemeine Beförderung von Personen mit E-Scootern in den Bussen des öffentlichen Nahverkehrs wegen Sicherheitsbedenken derzeit nicht verantwortbar ist.
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Dies ergibt sich bereits aus dem Gutachten der STUFA vom Mai 2014. Die daran geäußerte Kritik ist unberechtigt. Insbesondere kann den Gutachtern nicht der Vorwurf gemacht werden, die Gefahrenlage nur oberflächlich untersucht zu haben, weil sie keine Fahrtests durchgeführt haben. Denn dies stellt ihre wissenschaftliche Arbeit nicht ansatzweise in Frage, sondern bedeutet lediglich, dass durch Fahrtests weitere Erkenntnisse erlangt werden können, die möglicherweise auch zu einer anderen Bewertung der rein rechnerisch ermittelnden Gefahrenlage führen können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die gutachterliche Arbeit entgegen wissenschaftlichen Erkenntnissen durchgeführt worden ist, wofür es auch im Übrigen keine Anhaltspunkte gibt. Das Gutachten hat sich ausführlich mit der großen Typenvielfalt von E-Scootern beschäftigt, nachvollziehbare Klassifizierungen vorgenommen und drei Typvarianten für die Untersuchung ausgewählt. Danach hat es nachvollziehbar die von den E-Scootern ausgehenden Gefahren durch Kippen und Rutschen infolge einer Gefahr- und einer starken Betriebsbremsung des Busses mit und ohne Aufsitzen der Person ermittelt. Zudem hat es den Unterschied zu dem Transport von Elektrorollstühlen aufgezeigt und dabei die Probleme durch die eingeschränkte Manövrierfähigkeit der E-Scooter in engen Räumen oder auf kleinen Bewegungsflächen dargelegt.
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Des Weiteren hat die Verfügungsbeklagte ein Gutachten der DEKRA, erstellt durch den Sachverständigen ..., mit Datum vom 19.05.2015 über Fahrversuche zum Transport von E-Scooter in Kraftomnibussen eingeholt. Als Versuchsfahrzeuge wurden ein Mercedes Benz Citaro Kraftomnibus, Erstzulassung 2013 und ein MAN Kraftomnibus Typ A2, Erstzulassung 2004 sowie ein Orthopädia-Krankenfahrstuhl Cityliner 2014, Typ 2.664, verwendet. Der Sachverständige kommt zu folgenden Ergebnissen:
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„Für das Erreichen der vorgesehenen Position für Rollstühle entgegen der Fahrtrichtung kann es erforderlich sein, dass das Elektromobil rückwärts in den Bus eingefahren wird.
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Ein Kippen eines besetzten Elektromobils bei Ausweichvorgängen oder starken Bremsungen ist möglich.
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Ein unbesetztes Elektromobil kann sich, insbesondere bei Nässe, durch einwirkende Quer- oder Längsbeschleunigungen im Innenraum des Kraftomnibusses bewegen.
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Sowohl die zulässige Belastung der Einfahrrampen als auch die Belastungsvorgaben der Haltelinie für Rollstühle im Kraftomnibus werden bei Ausnutzung des zulässigen Gesamtgewichts des gegenständlichen Elektromobils überschritten.“.
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Mit diesem Gutachten werden nachvollziehbar u. a. die bereits durch das Gutachten der STUFA dargelegten Risiken bestätigt. Danach kam es auch beim Durchfahren von Kurven zu einem Kippen bzw. Rutschen des Elektromobils. Wenngleich im Hinblick auf die Typenvielfalt der Elektromobile dieses Gutachten ebenfalls noch nicht als abschließende Bewertung der Risikolage angesehen werden kann, ist es jedoch im einstweiligen Verfügungsverfahren ausreichend, um die Gefährdung sowohl der E-Scooter-Fahrer wie auch der anderen Fahrgäste durch mitgeführte Elektromobile zu bestätigen.
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Wie aus dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 14.05.2009, Az.: 15 U 13/08 und dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.08.2008, Az.: 331 O 111/08 hervorgeht, kam es bereits am 29.06.2007 zu einem Unfall wegen eines mitgeführten E-Scooters in einem Linienbus. Der E-Scooter kippte um, als der Bus mit einer Geschwindigkeit von 22 bis 23 km/h eine Linkskurve durchfuhr. Der auf der Bank sitzende, aufgrund eines Hüftleidens gehbehinderte, Fahrgast versuchte, seinen E-Scooter mit beiden Händen festzuhalten, kam dabei zu Fall und verletzte sich.
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Auch dieser Vorfall belegt die von der Verfügungsbeklagten angenommene Gefährdung von Fahrgästen durch mitgeführte E-Scooter. Der Verfügungskläger hat darauf hingewiesen, dass beide Gerichte zu dem Ergebnis gekommen seien, dass das Busunternehmen kein Verschulden träfe. Daher sei die Klage des durch seinen eigenen E-Scooter verletzten Fahrgastes als unbegründet abgewiesen worden. Mangels Haftungsrisikos könne die Verfügungsbeklagte den Transport von E-Scooter also nicht verweigern.
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Diese Auffassung ist rechtsirrig. Denn Sicherheitsanforderungen sind nicht unveränderlich, sondern entwickeln sich fort nach dem jeweiligen Stand der Erkenntnisse über mögliche Gefahrenquellen und Gefahrenursachen. Im Übrigen ist es der Verfügungsbeklagten nicht verwehrt, vorhersehbare Gefahren, die ihren Fahrgästen drohen könnten, auszuschließen, auch wenn ihr möglicherweise bei Auftreten eines Unfalls ein Entschuldigungsgrund zur Seite stehen würde. Vielmehr ist diese Einstellung der Verfügungsbeklagten im Interesse ihrer Fahrgäste zu begrüßen.
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Danach ist eine Abwägung vorzunehmen, einerseits zwischen dem Nachteil, den die Menschen mit Körperbehinderungen dadurch erleiden, dass ihre E-Scooter nicht mehr allgemein in Linienbussen transportiert werden, und der Gefahr, der sowohl E-Scooter-Nutzer wie auch andere Fahrgäste in den Linienbussen durch transportierte E-Scooter ausgesetzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Fahrgäste in den Linienbussen nur eingeschränkt in der Lage sind, auf Gefahren zu reagieren. Der Bus befindet sich in Bewegung, so dass schon deshalb schnelles Reagieren durch die Fahrgäste erschwert ist. Des Weiteren ist der Raum in den Bussen häufig beengt, so dass auch insoweit Schwierigkeiten bestehen, Gefahren auszuweichen. Schließlich werden die Linienbusse auch von Menschen mit Körperbehinderung ohne E-Scooter sowie von älteren Menschen und auch von Kindern genutzt, die von vornherein geringere Möglichkeiten haben, auf Gefahren zu reagieren, was ihnen durch die dargestellte Situation im Bus noch zusätzlich erschwert wird. Angesichts der Größe und des Gewichts der E-Scooter kann es dabei zu ganz erheblichen Verletzungen kommen, wie sie auch aus den genannten Gerichtsentscheidungen (vom dortigen Kläger behauptete drei Rippenfrakturen, eine Rippenquetschung und eine Milzruptur) hervorgehen.
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Bei dieser Abwägung gebührt den Sicherheitsinteressen der Fahrgäste Vorrang vor der Abwendung der Nachteile für die E-Scooter-Nutzer, zumal es sich hier um eine vorläufige Entscheidung im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens mit den dadurch bedingten, im Vergleich zum Hauptsacheverfahren eingeschränkten, Erkenntnismöglichkeiten sowie geringeren Anforderungen an die Beweiswürdigung handelt und der Verfügungskläger eine Leistungsverfügung begehrt, die die eingangs geschilderten hohen Voraussetzungen zu erfüllen hat. Eine Not- oder Zwangslage der Betroffenen ist nicht dargelegt. Dies gilt erst recht im Hinblick auf die von der Verfügungsbeklagten angebotenen Alternativen, nämlich unter bestimmten Voraussetzungen eine Mitnahme von E-Scootern zu beantragen oder den Rufbus zu nutzen. Dieser mag aus Sicht der betroffenen Gäste Nachteile haben. Andererseits hat der Rufbus aber auch wegen höherer Flexibilität und Bequemlichkeit auch Vorteile. Jedenfalls ist den Betroffenen die Nutzung dieser Möglichkeit während der Dauer des Hauptsacheverfahrens, also bis zur endgültigen Klärung der Gefahrenlage, zuzumuten.
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Der Hinweis des Klägers auf andere in Bussen transportierte Gegenstände wie E-Rollstühle, Kinderwagen, Rollatoren ist unerheblich. Diese haben andere Ausmaße, Gewichte, Beweglichkeit usw., so dass sie mit E-Scootern nicht vergleichbar sind.
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Nach der mündlichen Verhandlung hat sich die Ansicht des Gerichts bestätigt, dass eine abschließende Klärung der Gefährdungslage im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht möglich ist, zumal sich die Anzeichen für eine erhebliche Gefährdung der Fahrgäste verstärkt haben. Für das Hauptsacheverfahren stellt sich allerdings bereits auf Grund der bisherigen Sachlage die Frage, ob eine befriedigende Gefahranalyse angesichts der Typenvielzahl der E-Scooter überhaupt möglich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es bis auf wenige Ausnahmen keine Betriebserlaubnisse für E-Scooter zum Betrieb in Linienbussen gibt. Die Linienbusse haben ebenfalls keine zugelassene Haltevorrichtung für E-Scooter, was hinsichtlich der Menge der verschiedenen E-Scootertypen auch nicht zu erwarten ist. Zwar kann von der Verfügungsbeklagten grundsätzlich gefordert werden, mildere Mittel als die generelle Ablehnung des Transportes der E-Scooter zu prüfen, jedoch ist nach dem jetzigen Erkenntnisstand nicht ersichtlich, wie die Verfügungsbeklagte anders als durch die bereits angebotenen Maßnahmen auf die Gefahrensituation reagieren kann. Denn sie ist weder Herstellerin der Linienbusse noch Herstellerin der E-Scooter. Nach vorläufiger Auffassung der Kammer müssten gemeinsam mit diesen und gegebenenfalls den Kostenträgern Standards für den Transport von E-Scootern in Linienbussen entwickelt und technisch umgesetzt werden.
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Nach alledem war der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung mit den Nebenentscheidungen aus den §§ 91, 708 Ziff. 6, 711 ZPO zurückzuweisen.
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