Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 12 U 115/06

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10. März 2006 - 6 O 389/05 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung des Klägers gegen den Hilfsantrag zurückgewiesen wurde, eine Rente ab 10.05.2000 unter Berücksichtigung eines Nettoversorgungssatzes von 2,294 v.H. je Jahr gesamtversorgungsfähiger Zeit zu gewähren.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente.
Er ist 1943 geboren und war im öffentlichen Dienst bei einem Dienstherrn beschäftigt, dessen Arbeitnehmer bei der beklagten Zusatzversorgungsanstalt pflichtversichert wurden. Der Kläger hat bei der Beklagten 63 Umlagemonate zurückgelegt. Die Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes belaufen sich auf 504 Monate. Gemäß Mitteilung vom 19.06.2002 erhält der Kläger seit 10.05.2000 von der Beklagten eine monatliche Zusatzversorgungsrente. Der Kläger verlangt hauptsächlich, dass seine Vordienstzeiten entgegen der Satzungsregelung nicht nur zur Hälfte, sondern voll berücksichtigt werden. Hilfsweise erstrebt er zudem die Anwendung eines erhöhten Versorgungssatzes.
Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 a aa der Satzung (VBLS a.F.) in der für die Berechnung der Rentenhöhe des Klägers bis zum 31.12.2000 maßgebenden Fassung berücksichtigte die Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Monaten mit Umlagezahlungen ihres Arbeitgebers zusätzlich andere Zeiten, die über die Umlagemonate hinaus auch der gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde liegen, zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der damaligen Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen. Diese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat gemäß Beschluss vom 22. März 2000 in dieser vollen Berücksichtigung der gesetzlichen Rente trotz einer nur hälftigen Anrechnung von Vordienstzeiten einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341).
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen.
Mit seiner dagegen gerichteten Berufung begehrt der Kläger, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm
ab dem 01. 01.2001 eine Versorgungsrente für Versicherte auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 476 Monaten zu gewähren.
sowie hilfsweise
eine Rente ab 10.05.2000 zu gewähren, bei der er mindestens so gestellt wird, als ob er nur im öffentlichen Dienst versicherungspflichtig gearbeitet hätte, unter Anrechnung nur der aus diesen Zeiten erzielten gesetzlichen Rente und unter Berücksichtigung eines Nettoversorgungssatzes von 2,294 v.H. je Jahr gv Zeit.
Der Kläger rügt die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Er beanstandet außerdem die tatsächlichen Annahmen des Gerichts, indem für die Angestellten einschließlich des Klägers eine ungebrochene Erwerbsbiografie im öffentlichen Dienst unterstellt werde. Für die Personengruppe des Klägers, die erst nach dem 50. Lebensjahr in den öffentlichen Dienst eingetreten sei, werde der Gleichheitsverstoß - im Sinne einer „Altersdiskriminierung“ - besonders verstärkt, indem der Versorgungsgrad je Jahr der Beschäftigung nicht wie sonst auf 2,294 %, sondern lediglich auf 1,957 % des fiktiven Nettoarbeitsentgelts festgesetzt werde (§ 41 Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F.). Ein vernünftiger sachlicher Grund für eine derartige Kürzung um 15 % sei, auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten, nicht erkennbar.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
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Die Berufung hat keinen Erfolg. Die der Zusatzrente zugrunde liegenden Satzungsbestimmungen der Beklagten halten einer gerichtlichen Kontrolle stand. Die Versicherten in der Situation der Klägerin werden durch sie nicht unangemessen benachteiligt.
14 
1. Bei den Satzungsnormen handelt es sich um Allgemeine Versicherungsbedingungen bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung finden, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142, 103 , 105 ff.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c). Sie unterliegen daher in vollem Maße der richterlichen Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB (früher § 9 AGBG ). Darauf kann sich auch der Kläger als aus der Satzung unmittelbar Berechtigter berufen (vgl. BGHZ 142, 103 , 107). Bei der gebotenen umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen sind auch die objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die Grundrechte zu berücksichtigen ( BGHZ 103, 370 , 383; BVerfG aaO unter II 2 c). Weiter sind die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft zu beachten. Art. 141 EG (früher Art. 119 EGV) gibt jedem Bürger der Europäischen Gemeinschaft ein subjektives Recht, sich vor den nationalen Gerichten sowohl gegenüber Privaten als auch gegenüber Personen des öffentlichen Rechts und insbesondere auch gegenüber Pensionskassen, die wie die Beklagte damit betraut sind, Leistungen eines Betriebsrentensystems zu erbringen (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 9. Oktober 2001 - Rs C-379/99 - "Barmer Ersatzkasse", NJW 2001, 3693 ), unmittelbar auf den Grundsatz der Entgeltgleichheit für Männer und Frauen zu berufen. Auch ein Verstoß gegen die zu Art. 119 EGV/141 EG erlassenen Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften führt dazu, dass die nationalen Gerichte den Schutz der Rechte aus Art. 119 EGV/141 EG unmittelbar zu gewährleisten haben (EuGH, Urteil vom 17. Mai 1990 - Rs C-262/88 - "Barber", EuGHE 1990, I-1889 ff. Rdn. 36-39). Bei Verletzung des europarechtlichen Diskriminierungsverbots können Betroffene verlangen, so gestellt zu werden wie die nicht diskriminierte Gruppe. Diskriminierende Satzungsbestimmungen dürfen dann nicht zu Lasten der Betroffenen angewendet werden (vgl. BGH VersR 2005, 1228 unter II 1 b).
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2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die volle Anrechnung seiner Vordienstzeiten oder auf die ausschließliche Berücksichtigung seiner Zeiten im öffentlichen Dienst ohne Halbanrechnung von Vordienstzeiten und ohne Berücksichtigung der darauf beruhenden Rentenanteile. Die Bestimmung des § 42 Abs. 2 Satz 1 a aa VBLS a.F., die die Halbanrechnung bei voller Berücksichtigung der Leistung aus der gesetzlichen Rente gemäß § 40 Abs. 2 VBLS a.F. vorsieht, ist für sein Versicherungsverhältnis wirksam.
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a) Der Bundesgerichtshof hat - im Nachgang zu den ergebnisgleichen Entscheidungen des erkennenden Senats (vgl. nur Urteil vom 02.05 2002, 12 U 268/01) - unter anderem mit Urteil vom 26.12.2003 (VersR 2004, 183), auf das verwiesen wird, ausgeführt: Das Bundesverfassungsgericht sei in seinem Beschluss vom 22.03.2000 davon ausgegangen, dass alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiografie als typisch angesehen werden könne, weshalb für diese Jahrgänge die Halbanrechnung der Vordienstzeiten gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 a aa VBLS a.F. noch als verfassungsgemäß hinzunehmen sei. Dies gelte nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers, selbst wenn für die Zukunft eine andere, die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen sei. Damit liege auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBGB, 307 BGB vor. Mit Urteil vom 10.11.2004 - IV ZR 391/02 - (VersR 2005, 210) hat der Bundesgerichtshof darüber hinaus sogar einen Anspruch auf die begehrte volle Anrechnung der Vordienstzeiten hinsichtlich derjenigen Pflichtversicherten verneint, bei denen der Versicherungsfall erst nach dem Stichtag 31.12.2000 eingetreten ist.
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b) Danach muss der Kläger, die bereits seit 10.05.2000 eine Zusatzrente bezieht, die Halbanrechnung seiner Vordienstzeiten hinnehmen. Zwar mag sein Fall wegen des Beginns der Pflichtversicherung erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres „untypisch“ sein. Dieser Umstand allein rechtfertigt jedoch keine Andersbehandlung hinsichtlich der Anrechnung von Vordienstzeiten. Dass sich hieraus für den Kläger eine besondere Härte ergibt, ist weder dargetan noch ersichtlich. Zwar unterschreitet bei ihm ausweislich der Mitteilung vom 19.06.2002 die Gesamtversorgung die gemäß § 40 Abs. 2 VBLS a.F. abzuziehende gesetzliche Rente, so dass rechnerisch kein positiver Saldo für eine Versorgungsrente nach § 40 Abs. 1 VBLS a.F. verbleibt. Die Satzung sieht für solche - nicht außergewöhnlichen - Fälle jedoch die Gewährung der Mindestversorgungsrente in Höhe der Versicherungsrente gemäß §§ 44, 44a VBLS a.F. vor. Diese erhält auch der Kläger.
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3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass sein Rentenanspruch unter Berücksichtigung des gemäß § 41 Abs. 2b VBLS a.F. im „Normalfalle“ vorgesehenen Nettoversorgungssatzes von 2,294 % pro Jahr gesamtversorgungsfähiger Zeit errechnet wird. Dem stehen § 41 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. entgegen.
19 
§ 41 Abs. 2 Satz 5 VBLS a.F. bestimmt:
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„Hatte der Pflichtversicherte bei Eintritt des Versicherungsfalles das 50. Lebensjahr vollendet und ist die nach § 42 Abs. 1 gesamtversorgungsfähige Zeit kürzer als die Zeit von der Vollendung des 50. Lebensjahres bis zum Eintritt des Versicherungsfalles, beträgt der Bruttoversorgungssatz für jedes Jahr der gesamtversorgungsfähigen Zeit 1,6 v.H. ...“
21 
Hieran anknüpfend ist in § 41 Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F geregelt:
22 
„In den Fällen des Absatzes 2 Satz 5 beträgt der Nettoversorgungssatz 1,957 v.H. für jedes Jahr der gesamtversorgungsfähigen Zeit ...“
23 
§ 41 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. benachteiligen Versorgungsrentenempfänger, die bei Beginn der Pflichtversicherung das 50. Lebensjahr vollendet haben, nicht unangemessen gegenüber solchen, die bereits in früherem Lebensalter in die Pflichtversicherung eingetreten sind. Entgegen der Ansicht des Klägers verletzen die Bestimmungen weder den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch europäisches Recht.
24 
a) Zunächst ist festzustellen, dass § 41 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. nicht ausschließlich Versicherte erfassen, die bei Beginn der Pflichtversicherung bereits das 50. Lebensjahr vollendet hatten. Hieran knüpft der klare Regelungswortlaut nicht an. Die verringerten Versorgungssätze finden vielmehr auch dann Anwendung, wenn die Versicherung zwar vor Vollendung des 50. Lebensjahres begonnen hat und der Versicherungsfall danach eintritt, die Zahl der Umlagemonate aber nicht mindestens der Zahl der Kalendermonate von der Vollendung des 50. Lebensjahres bis zum Eintritt des Versicherungsfalles entspricht. Damit soll ersichtlich keine Schlechterstellung wegen Alters bezweckt, sondern vielmehr dem Umstand Rechnung getragen werden, dass jemand nur eine verhältnismäßig kurze Zeit - nämlich nach überkommenem Recht bis zu höchstens 15 Jahren (§ 39 Abs. 1a VBLS a.F. i.V.m. § 5 SGB VI) - seine Arbeitskraft dem öffentlichen Dienst zur Verfügung gestellt und hat und dementsprechend für ihn geringere Beiträge zur Zusatzversorgungseinrichtung geleistet wurden (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst, § 41 VBLS Anm. 6).
25 
Soweit man in den Bestimmungen dennoch eine - faktische - Benachteiligung von bei Beginn der Pflichtversicherung über 50jährigen Versicherten ansehen will, ist diese gerechtfertigt.
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b) Die Regelung verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ( Art. 3 Abs. 1 GG).
27 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbietet Art. 3 Abs. 1 GG, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG NJW 2002, 2543, 2549 unter 2 b m.w.N.).
28 
bb) Die - unterstellte - Benachteiligung der Gruppe von Versorgungsempfängern, die bei Beginn ihrer Pflichtversicherung über 50 Jahre alt sind, beruht wie dargestellt darauf, dass diese nur eine verhältnismäßig kurze Zeit im öffentlichen Dienst gearbeitet haben und dementsprechend für sie geringere Beiträge zur Zusatzversorgungseinrichtung geleistet wurden. Das ist ein hinreichender, die Differenzierung rechtfertigender sachlicher Grund. Die Erteilung eines Versprechens, dem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen eine Betriebsrente zu leisten oder zu verschaffen, ist nicht ohne Weiteres selbstverständlich. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind Entgelt für die vom Arbeitnehmer geleistete Betriebstreue (BGH, Urteil vom 20.09.2006 - IV ZR 304/04 - unter II 3 b). Damit erscheint es grundsätzlich vereinbar und zulässig, die Erteilung einer Versorgungszusage oder doch jedenfalls die Höhe des Versorgungssatzes davon abhängig zu machen, in welchem Zeitraum die Betriebstreue erbracht wird oder überhaupt erbracht werden kann. Das Zusatzversorgungssystem der Beklagten sieht zudem Leistungen nicht nur bei Erreichen der Altersgrenze, sondern etwa auch vorzeitig, etwa bei Erwerbsunfähigkeit oder Schwerbehinderung vor. Damit steigt mit zunehmendem Lebensalter auch das versicherte Risiko, wobei ein Ausgleich durch eine Erhöhung des Umlagesatzes nicht vorgesehen ist. Vor diesem Hintergrund erscheint die Reduzierung der Versorgungssätze von 1,875 % auf 1,6 % brutto bzw. 2,294 % auf 1,957 % netto, was jeweils einer Verringerung um knapp 15 % entspricht, nicht willkürlich. Zudem ist nachvollziehbar, dass vor Einführung des § 41 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. sogar erwogen wurde, Personen, die erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eintreten, wegen des erhöhten Versicherungsrisikos von der Versicherungsmöglichkeit generell auszunehmen (vgl. Gilbert/Hesse, aaO § 41 VBLS Anm. 6).
29 
cc) Soweit die Satzung an die (mögliche) Zeitspanne ab Vollendung des 50. Lebensjahres anknüpft, handelt es sich um eine Stichtagsregelung. Stichtagsregelungen sind vielfach üblich und nicht deshalb unzulässig, weil sie im Einzelfall zu Härten führen. Bei der Wahl des Stichtags besteht ein weiter Ermessensspielraum. Der Zeitpunkt muss aber sachlich vertretbar sein (vgl. BAGE 99, 53 unter 2 b m.w.N.). Das ist hier, bei einem restlichen Regelversicherungszeitraum von 15 Jahren, der Fall.
30 
c) Nicht ersichtlich ist auch eine Verletzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 (BGBl I 2006, 1897 - AGG). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG ist bereits fraglich, ob überhaupt der Anwendungsbereich eröffnet ist. Danach gilt für die betriebliche Altersvorsorge das Betriebsrentengesetz, welches bislang allerdings noch keine einschlägigen Schutzvorschriften gegen Diskriminierung enthält. Besondere Benachteiligungsverbote zugunsten von Beschäftigten enthält gleichwohl der zweite Abschnitt (§§ 6 ff AGG), wobei § 10 AGG die unterschiedliche Behandlung wegen Alters und § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG speziell auch bei betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit betrifft. Die Zusatzversorgung bei der Beklagten wird jedoch im Wege der privatrechtlichen Versicherung durchgeführt (§ 2 Satz 1 VBLS a.F., § 2 Abs. 1 Satz 1 VBLS n.F.). Für zivilrechtliche Schuldverhältnisse, die privatrechtliche Versicherungen zum Gegenstand haben, enthält § 19 Abs. 1 Nr. 2 AGG ein spezielles Benachteiligungsverbot. Dieses ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 AGG jedoch nicht anzuwenden, wenn das Schuldverhältnis - wie hier - vor dem 22.12.2007 begründet worden ist. Damit dürfte das AGG im Streitfall nicht anwendbar sein. Soweit man dies im Hinblick auf die Benachteiligungsverbote zugunsten von Beschäftigten, insbesondere die §§ 7, 10 AGG, anders sehen will, gehen die Verbote im einschlägigen Kontext nicht über die zugrunde liegende EG-Richtlinie 2000/78/EG hinaus. Deren Bestimmungen sind jedoch, wie im Folgenden (unter d bb) ausgeführt wird, nicht verletzt.
31 
d) § 41 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. ist nach Überzeugung des Senats mit europäischem Recht vereinbar.
32 
aa) Eine Verletzung des primärrechtlichen Grundsatzes der Entgeltgleichheit für Männer und Frauen (Art. 141 EG/Art. 119 EGV) oder der hierzu erlassenen Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaft ist nicht ersichtlich. Die vom Kläger gerügte „Altersdiskriminierung“ betrifft alle Versicherten ungeachtet des Geschlechts. Weder dargelegt noch ersichtlich ist zudem, dass - im Sinne einer sog. mittelbaren Diskriminierung - faktisch ganz erheblich mehr Männer als Frauen betroffen sind oder umgekehrt.
33 
bb) In Betracht zu ziehen ist jedoch ein Verstoß gegen das europarechtlich verankerte Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung unter anderem wegen des Alters bezweckt gemäß ihrem Artikel 1 die Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vom 27. November 2000 (ABl. EG Nr. L 303 S. 16, Rahmenrichtlinie), deren Umsetzungsfrist in deutsches Recht am 2. Dezember 2006 abgelaufen ist (vgl. dazu BAG vom 18.05.2004 - 9 AZR 250/03 - EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 9, unter B II 4 c bb (1)). Nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters nicht erst aus der Rahmenrichtlinie selbst, sondern ist als allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anzusehen (Urteil vom 22. November 2005 in der Rechtssache Mangold - C-144/04 - AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 21). Das folgt daraus, dass das grundsätzliche Verbot unter anderem auch dieser Form der Diskriminierung als Teil des allgemeinen Grundsatzes der Gleichbehandlung seinen Ursprung in verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen und den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten hat (aaO Rn. 74 ff.).
34 
cc) Es kann dahin stehen, ob die angegriffenen Satzungsregelungen der Beklagten überhaupt eine (unmittelbare oder mittelbare) Diskriminierung im Sinne von Art. 2 der Richtlinie oder des genannten primärrechtlichen Grundsatzes beinhalten und ob ein Verstoß, läge er vor, dazu führen müsste, sie im Streitfalle unangewendet zu lassen (vgl. etwa den Vorlagebeschluss des BAG vom 27.06.2006 - 3 AZR 352/05 - DB 2006, 2524). Denn eine solche Ungleichbehandlung ist jedenfalls, wie sich aus Artikel 6 der Richtlinie ergibt, gerechtfertigt.
35 
Artikel 6 lautet:
36 
„Gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters
37 
(1) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
38 
Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
39 
a) die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen;
40 
b) die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile;
41 
c) die Festsetzung eines Hoechstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand.
42 
(2) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt.
43 
Nach Auffassung des Senats ergibt sich die Zulässigkeit bereits aus Absatz 1. Die Verringerung der Versorgungssätze gemäß § 41 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. um ca. 15 % erscheint maßvoll. Sie beruht auf den wie dargestellt berechtigten Sachgründen einer zeitlich begrenzten Betriebstreue des Arbeitnehmers und des erhöhten versicherten Risikos. Damit dient sie einem Zweck, der auch als „legitimes Ziel“ im Sinne des Absatzes 1 anzuerkennen ist. Die maßvolle satzungsgemäße Verringerung der Versorgungssätze erscheint zur Erreichung dieses Ziels auch angemessen und erforderlich. Dies gilt auch vor dem Hintergrund einer wie dargestellt ebenfalls in Betracht kommenden Regelung, Beschäftigte, die nach Vollendung des 50. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eintreten, von der Pflichtversicherung völlig auszuschließen. Gegenüber einem solchen Leistungsausschluss stellt die bloße Reduzierung der Versorgungssätze die betroffene Versichertengruppe sogar besser. Diese Zweckrichtung dürfte mit dem 26. Erwägungsgrund der Richtlinie in Einklang stehen. Danach soll
44 
„das Diskriminierungsverbot ...nicht der Beibehaltung oder dem Erlass von Maßnahmen entgegenstehen, mit denen bezweckt wird, Benachteiligungen von Personen mit ... einem bestimmten Alter zu verhindern oder auszugleichen, ....“
45 
Erfüllt sind aber auch die Voraussetzungen von Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie. Die Beklagte betreibt ein betriebliches System der sozialen Sicherheit (vgl. die Nachweise bei BGH VersR 2004, 364 unter II 3 b). Die den Regelungen zur Höhe des Versorgungssatzes immanente oder ihr jedenfalls gleichkommende Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen des Zusatzversorgungssystems für die Gruppe der unter 50jährigen einer- und der über 50jährigen andererseits führt, wie festgestellt, nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts. Demnach liegt auch keine Diskriminierung wegen des Alters im Sinne von Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie vor .
46 
dd) Bei dieser Rechtslage ist die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof nicht veranlasst.
47 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
48 
5. In dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang wird gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Zulassungsgegenstand ist zwar nur ein selbständiges Berechnungselement der Rentenleistung. Der Senat hält die Begrenzung hierauf jedoch für zulässig. Hinsichtlich dieses Berechnungselements hätte nach ständiger Rechtsprechung in den Angelegenheiten der Zusatzversorgung selbständig Feststellungsantrag erhoben oder durch Zwischen- oder Teilurteil entschieden werden können. Auch eine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis im Ganzen erstrecken, sie kann vielmehr auch einzelne Beziehungen oder Folgen daraus betreffen, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht (BAG ZTR 2004, 377 unter I 1 und 2 m.w.N.; Senatsurteil vom 07.12.2006 - 12 U 91/05 - unter III 1). Die Zulassungsfrage ist auch entscheidungserheblich. Bei der begehrten Zugrundelegung eines Nettoversorgungssatzes von 2,294 % hätte sich die Bruttoversorgungsrente des Klägers ab 10.05.2000 gemäß § 40 Abs. 1 VBLS a.F. auf 107,88 DM belaufen und damit den mitgeteilten Betrag von 96,55 DM überstiegen.

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