Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 2170/16

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Links">Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

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tzLinks">B. Hinsichtlich der danach allein begehrten Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens ist die Leistungsklage zwar zulässig, aber unbegründet.

class="absatzRechts">26 27 28 29 ss="absatzRechts">30 32 33 34 ss="absatzRechts">35

Links">1. Der am 18. August 2006 in Kraft getretene und daher hier in zeitlicher Hinsicht anwendbare § 15 AGG bestimmt Folgendes: Nach dessen Absatz 1 Satz 1 ist der Arbeitgeber bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte nach § 15 Abs. 2 AGG eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen (Satz 1), die bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen darf, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre (Satz 2).

36 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 hts">51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 hts">61 62 63 64 65 66 67 68 an class="absatzRechts">69

atzLinks">cc. Die erforderliche haftungsbegründende Kausalität (dazu (1)) zwischen der unterschiedlichen Behandlung und der Religion fehlt im Streitfall ((2)). Diese wäre nur dann gegeben, wenn das beklagte Land die Klägerin deshalb nicht in den Schuldienst und ins Beamtenverhältnis übernommen hätte, weil sie aus religiösen Gründen ein Kopftuch trug.

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ss="absatzLinks">Der Nachweis alleine, einer geschützten Gruppe anzugehören und von einem Nachteil betroffen zu sein, vermag für sich genommen noch nicht die Vermutung der Kausalität zu begründen. Werden Indizien vorgetragen, die jeweils für sich alleine betrachtet nicht ausreichen, um die Vermutungswirkung herbeizuführen, ist vom Tatsachengericht eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.

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Links">Vgl. Weth, in: Herberger/Martinek u. a., a. a. O. § 15 AGG Rn. 12.

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Links">Differenziert eine Stellenausschreibung etwa unzulässigerweise nach dem Merkmal des Alters, begründet das nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts regelmäßig die Vermutung, die Benachteiligung sei wegen des in der Ausschreibung bezeichneten Merkmals erfolgt. In den zugrunde liegenden Fällen war aber - soweit ersichtlich - aufgrund der Bewerbungsunterlagen erkennbar gewesen, dass die Bewerber die diskriminierenden Anforderungen der Stellenausschreibung (etwa zum Alter oder zu den Sprachkenntnissen) nicht erfüllten.

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lass="absatzLinks">Vgl. hierzu im Einzelnen Hess. VGH, Urteil vom 11. Mai 2016 - 1 A 1927/15 -, juris Rn. 40, sowie nachgehend BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 2 C 12.16 -, Schütz BeamtR ES/C I 1 Nr. 56 = juris Rn. 16 ff. und 48 ff.

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