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| Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, den Beschäftigten der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes auf Grundlage von Versorgungstarifverträgen eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Die Leistungserbringung erfolgt im Rahmen privatrechtlicher Versicherungsverträge, bei denen die Arbeitgeber Versicherungsnehmer und die späteren Leistungsempfänger Versicherte sind. Der Inhalt dieser Verträge wird u.a. durch die Satzung der Beklagten (im Folgenden: VBLS) bestimmt. |
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| Mit Neufassung der Satzung vom 22.11.2002 stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31.12.2001 (Umstellungsstichtag) von einem an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensystem um. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 01.03.2002 (ATV) vereinbart. Die neugefasste Satzung enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden nach ihrem Wert festgestellt, in Versorgungspunkte umgerechnet und als Startgutschriften den Versorgungskonten der Versicherten gutgeschrieben. Dabei werden Versicherte, bei denen der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist insbesondere, wer am 01.01.2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 01.01.1997 vorweisen kann (vgl. im Übrigen § 79 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3, 3a VBLS). Die Anwartschaften der rentennahen Versicherten werden gemäß § 79 Abs. 2 VBLS weitgehend nach dem alten, auf dem Gesamtversorgungssystem beruhenden Satzungsrecht der Beklagten ermittelt. |
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| Die Anwartschaften der übrigen, zum Umstellungsstichtag etwa 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten wurden demgegenüber gemäß den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG ermittelt und umgerechnet. Danach ist die Startgutschrift eines rentenfernen Versicherten - vereinfacht dargestellt - in zwei Schritten zu bestimmen: Im ersten Schritt ist eine fiktive Zusatzrente zum Umstellungsstichtag zu ermitteln, die als Voll-Leistung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) bezeichnet wird. Hierfür wird zunächst eine fiktive Gesamtversorgung des Versicherten auf Basis des höchstmöglichen Versorgungssatzes in Anlehnung an das alte Satzungsrecht (§§ 41 ff. VBLS a.F.) errechnet. Von dieser wird anschließend eine fiktive Grundversorgung des Versicherten in Abzug gebracht, deren Höhe nach dem so genannten Näherungsverfahren gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG bestimmt wird. Für alle vorstehenden Bewertungen sind die Rechengrößen vom 31.12.2001 maßgebend (§ 78 Abs. 2 VBLS). In einem zweiten Schritt wird sodann die Anwartschaft bestimmt; diese sollte für jedes Jahr der Pflichtversicherung 2,25 % der Voll-Leistung, höchstens jedoch 100 % betragen (§ 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG). Der sich danach ergebende Anwartschaftsbetrag dividiert durch 4 EUR ergibt die Startgutschrift in Versorgungspunkten. |
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| Mit Urteil vom 22.09.2005 (12 U 99/04, VersR 2005, 1713) erklärte der Senat die den rentenfernen Versicherten erteilten Startgutschriften für unverbindlich. Die Revision gegen ein entsprechendes, in einem Parallelverfahren ergangenes Senatsurteil wies der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.11.2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127) zurück, weil die der Startgutschriftenermittlung zugrundeliegende Übergangsregelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstieß. |
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| Mit Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30.05.2011 zum ATV (im Folgenden: ATVÄndV5) legten die Tarifvertragsparteien in der Folge fest, die bisherige Berechnungsweise der Startgutschriften beizubehalten, aber durch ein auf § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zurückgreifendes Vergleichsmodell zu ergänzen. Mit der 17. Satzungsänderung vom Januar 2012 übernahm die Beklagte die tarifvertraglichen Vorgaben in § 79 Abs. 1a ihrer Satzung. Danach wird dem Produkt aus dem Faktor von 2,25 % und der Anzahl an pflichtversicherten Beschäftigungsjahren ein an § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG angelehnter Unverfallbarkeitsfaktor gegenüberstellt. Dieser wird aus dem Verhältnis der bis zur Systemumstellung erreichten Pflichtversicherungszeit des Versicherten zu der von ihm bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbaren Pflichtversicherungszeit errechnet und um 7,5 Prozentpunkte vermindert. Ist der so ermittelte Prozentsatz höher als das genannte Produkt, so wird die Voll-Leistung mittels eines individuellen Brutto- und Nettoversorgungssatzes nach § 41 Abs. 2 und 2b VBLS a.F. errechnet und daraus anhand des verminderten Unverfallbarkeitsfaktors die Anwartschaft nach dem Vergleichsmodell ermittelt. Ist diese höher als die nach § 79 Abs. 1 VBLS errechnete Anwartschaft, so wird die Differenz der Startgutschrift hinzugerechnet. |
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| Mit Urteil vom 18.12.2014 (12 U 104/14, VersR 2015, 739) erklärte der Senat auch die den rentenfernen Versicherten nach Maßgabe der geänderten Übergangsvorschrift erteilten Startgutschriften für unverbindlich. Die Revision gegen ein in einem Parallelverfahren ergangenes Senatsurteil vom gleichen Tag wies der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 09.03.2016 (IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201) zurück, weil die der Startgutschriftenermittlung zugrundeliegende Übergangsregelung weiterhin mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar war. |
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| Mit Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 08.06.2017 zum ATV (im Folgenden: ATVÄndV10) einigten sich die Tarifvertragsparteien darauf, den bislang auf 2,25 % fixierten Faktor zugunsten eines sog. gleitenden Anteilssatzes aufzugeben, welcher vom Alter beim erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung abhängig und durch eine Bandbreite von 2,25 % bis 2,5 % begrenzt ist. Der Rechenweg im Übrigen und auch das auf § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zurückgreifende Vergleichsmodell wurden beibehalten. Die Beklagte übernahm die tarifvertraglichen Vorgaben mit der 23. Satzungsänderung vom März 2018 in ihre Satzung. Dabei wurden in § 79 Abs. 1 VBLS folgende Sätze 3 bis 8 eingefügt: |
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| „Bei Anwendung von Satz 1 ist an Stelle des Faktors von 2,25 v.H. nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der Faktor zu berücksichtigen, der sich ergibt, indem 100 v.H. durch die Zeit in Jahren vom erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, geteilt werden. Die Zeit in Jahren wird aus der Summe der (Teil-) Monate berechnet. Ein Teilmonat wird ermittelt, indem die Pflichtversicherungszeit unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Tage des betreffenden Monats durch 30 dividiert wird. Die sich nach Satz 4 und 5 ergebenden Werte werden jeweils auf zwei Nachkommastellen gemeinüblich gerundet. Der sich nach Satz 3 durch die Division mit der Zeit in Jahren ergebende Faktor wird auf vier Nachkommastellen gemeinüblich gerundet. Der Faktor beträgt jedoch mindestens 2,25 v.H. und höchstens 2,5 v.H.“ |
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| Die am … 1962 geborene Klagepartei (Klägerin) trat am … 1984 in den öffentlichen Dienst ein. Die Beklagte erteilte ihr als rentenferner Versicherten - unter Berücksichtigung einer nach dem Näherungsverfahren errechneten gesetzlichen Rente von 1.018,88 EUR - zunächst eine Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS von 48,04 Versorgungspunkten und nach Inkrafttreten des § 79 Abs. 1a VBLS keinen Zuschlag. Die Überprüfung der Startgutschrift gemäß § 79 Abs. 1 Satz 3 bis 8 VBLS führte gemäß Mitteilung der Beklagten über die „Überprüfung Ihrer Startgutschrift“ vom August 2018 zu einer Abänderung auf 49,74 Versorgungspunkte. Gegen diese Mitteilung erhob die Klagepartei mit Schreiben vom 14.11.2018 Einwendungen. Die Klagepartei ist noch nicht in Ruhestand. |
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| Die Klagepartei wendet sich gegen die Berechnung ihrer Versorgungsrente und macht geltend, ihr stehe eine Versorgungsrente auf Grundlage des vor der Systemumstellung geltenden Satzungsrechts, zumindest aber eine andere Startgutschrift zu. Sie hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, die Einführung des gleitenden Anteilssatzes verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Sie benachteilige die Gruppe der „Früheinsteiger“ (Eintrittsalter unter 25 Jahre), die etwa die Hälfte der rentenfernen Versicherten ausmachten, ohne hinreichenden sachlichen Grund und stelle eine Altersdiskriminierung dar. Die Umlageleistung dieser Gruppe werde ohne sachlichen Grund niedriger gewichtet und die Erreichung der Vollverrentung von einer längeren Dienstzeit abhängig gemacht. Es liege eine erhebliche Benachteiligung einer erheblichen Zahl betroffener Versicherter vor. Zugleich werde durch einseitige Belastung einer wesentlichen Versichertengruppe der Grundsatz der Verteilungsgerechtigkeit verletzt. Außerdem führe die bloße Orientierung am Eintrittsalter zu willkürlichen Ergebnissen, wenn der Versicherte bereits früh in den öffentlichen Dienst eingetreten sei, später zur Kindererziehung oder für ein Hochschulstudium die Berufstätigkeit unterbrochen habe und erst danach wieder in den öffentlichen Dienst zurückgekehrt sei. |
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| Außerdem sei die Anwendung des für die Berechnung betrieblicher Pensionsrückstellungen entwickelten Näherungsverfahrens rechtswidrig. Das habe der Senat bereits in den Verfahren zur ersten Fassung der Übergangsvorschriften nach der Systemumstellung so erkannt. Auch der Bundesgerichtshof habe die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens als kritisch gesehen und den Tarifvertragsparteien den Auftrag erteilt, die Auswirkungen des Näherungsverfahrens erneut zu prüfen. Danach hätte es einer flächendeckenden Untersuchung durch einen Sachverständigen bedurft, die aber bis heute nicht erfolgt sei. Die von den Tarifvertragsparteien tatsächlich vorgenommene Überprüfung werde den maßgeblichen Anforderungen nicht gerecht. Das Näherungsverfahren führe für die künftige gesetzliche Rente zu überhöhten Werten, weil es auf der Annahme von 45 Beitragsjahren sowie einer Verrentung mit dem 65. Lebensjahr beruhe. Dies sei wirklichkeitsfremd und benachteilige insbesondere Schwerbehinderte, Frauen und Hinterbliebene. Überdies beachte das Näherungsverfahren nach Maßgabe der Satzung nicht die Richtlinien, die das Bundesministerium der Finanzen in einem Rundschreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder vom 05.10.2001 erlassen habe. Eine Anrechnung der gesetzlichen Rente sei im Grundsatz nur in Höhe der tatsächlich gezahlten Rente gerechtfertigt. |
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| Die aufgezeigten Mängel seien unabhängig davon zu berücksichtigen, wie sich die Anwendung des Verfahrens für die Klagepartei auswirke, weil die im Streit stehende Berechnung der Startgutschrift auf verfassungswidrigen Normen beruhe und somit alle Versicherten betreffe. |
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| Wegen der Antragstellung in der ersten Instanz wird auf die Wiedergabe der Anträge im angefochtenen Urteil Bezug genommen. |
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| Die Beklagte hält die Klageanträge teilweise für unzulässig und jedenfalls für unbegründet. Sie hat in erster Instanz vorgebracht, die Startgutschrift sei gegenüber der Klagepartei durch die Mitteilung zur „Überprüfung Ihrer Startgutschrift“ verbindlich festgestellt worden. Die neu festgestellte Startgutschrift entspreche auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen. |
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| Die Neuregelung zum gleitenden Anteilssatz werde den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung gerecht und verstoße nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot. Sie ermögliche es grundsätzlich jedem Versicherten, bei unterstellter, realistischer pflichtversicherter Beschäftigung von 40 Jahren die Höchstversorgung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG zu erreichen, selbst wenn der Einstieg in den öffentlichen Dienst erst mit dem 25. Lebensjahr erfolge. Für Beschäftigte, die zu Beginn der Pflichtversicherung jünger als 20 Jahre und 7 Monate gewesen seien, verbleibe es beim bisherigen Faktor von 2,25 %. Denn bei diesem Personenkreis, der zum Erreichen der Voll-Leistung 44,44 Pflichtversicherungsjahre zurücklegen könne, habe die von der Rechtsprechung beanstandete Ungleichbehandlung nicht vorgelegen. Damit führe die Neuregelung insbesondere zu einer Verbesserung für Versicherte, die bei Eintritt in die Pflichtversicherung zwischen 20 Jahren 7 Monaten und 25 Jahren alt gewesen seien. Eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters liege darin nicht. Die Änderung verstoße auch nicht gegen die Verteilungsgerechtigkeit, sondern stelle diese her. Der gleitende Anteilssatz habe - wie alle Parameter der Startgutschriftenberechnung - keinen Bezug zu den Umlageleistungen, die allein der Finanzierung der Pflichtversicherung dienten. |
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| Das Näherungsverfahren sei nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. f BetrAVG das einzig zulässige Verfahren zur Berücksichtigung der gesetzlichen Rente bei Ermittlung der Voll-Leistung. Dem an die Tarifvertragsparteien gerichteten Prüfauftrag des Bundesgerichtshofs sei die Beklagte durch die vorgenommene Auswertung von 13.888 Fällen rentennaher Versicherter nebst anschließendem Abgleich mit stichprobenartig untersuchten Fällen rentenferner Versicherter durch die Beklagte (vgl. Stellungnahme der Beklagten vom 26.03.2011, Anl. B1) gerecht geworden. Die Untersuchung habe bestätigt, dass das Näherungsverfahren in der weit überwiegenden Zahl der Fälle (über 92 %) für die Betroffenen günstiger sei als die Berücksichtigung einer individuellen Rentenauskunft. Dies zeige auch die Betrachtung eines sog. Standardeckrentners des Jahres 2001 mit 45 Versicherungsjahren in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die äußerst geringe Zahl von Fällen, bei denen sich das Näherungsverfahren ungünstiger auswirke, betreffe i.d.R. Versicherte mit erheblichen Lücken in der Erwerbsbiographie und ohne Vordienstzeiten. Diese wenigen, sehr atypischen Fälle seien nach Einschätzung der Tarifvertragsparteien im Interesse einer durchgängig handhabbaren und verfügbaren Rechengröße zu vernachlässigen. Die Ergebnisse der Untersuchung seien auf den Gesamtbestand der rentenfernen Pflichtversicherten übertragbar. Eine flächendeckende Untersuchung sei nicht geboten und hätte zudem zur Folge, dass in jedem Einzelfall eine fiktive Rentenauskunft zum Stichtag einzuholen sei, was gerade habe vermieden werden sollen. Die Untersuchung der Beklagten sei transparent. Die Näherungsrente sei mit der auf Grundlage von nachgewiesenen Entgeltpunkten hochgerechneten gesetzlichen Rente verglichen worden. |
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| Die mit dem Näherungsverfahren verbundene Vereinfachung und Typisierung sei erforderlich und sachgerecht. Dass sich dabei für einzelne Berechtigte Nachteile ergäben, sei nicht zu vermeiden. Zudem könnten Nachteile, die auf einen Faktor zurückgehen, durch Vorteile aus einem anderen Faktor wie z.B. dem Ansatz des Höchstversorgungssatzes ausgeglichen werden, so dass es zur Beurteilung einer Gesamtschau bedürfe. Dabei zeige sich, dass Versicherte mit unvollständigen Erwerbsbiographien davon profitierten, dass der Höchstversorgungssatz selbst dann angesetzt werde, wenn er nach der persönlichen Erwerbsbiographie tatsächlich nicht hätte erreicht werden können. Bei der Berechnung der Voll-Leistung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG werde ein durchgehender Versicherungsverlauf und der höchstmögliche Versorgungssatz unterstellt. Der Ansatz von 45 erreichbaren Versicherungsjahren begegne deshalb keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Würde dagegen - wie in den Fallbeispielen der klagenden Partei - eine individuelle Rentenauskunft oder der Rentenbescheid gegenübergestellt, ergäben sich systematische Verwerfungen mit nicht zu rechtfertigenden Ergebnissen. Bei der Ermittlung der Startgutschrift sei die Veränderungssperre zu beachten und auf die feste Altersgrenze (65. Lebensjahr) hochzurechnen. Die von der Klagepartei behauptete Diskriminierung von Frauen oder Schwerbehinderten liege nicht vor. Überdies hätten der Beklagten keine Daten über die mögliche Schwerbehinderung von Versicherten vorgelegen. |
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| Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die angefochtenen Satzungsbestimmungen für rentenferne Versicherte seien für das Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien wirksam. Eine Verletzung höherrangigen Rechts liege weder im Hinblick auf den gleitenden Anteilsatz noch auf die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens vor. |
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| Der ehedem bestehende Verstoß gegen Art. 3 GG sei durch § 79 Abs. 1 Satz 3 bis 8 VBLS beseitigt worden. Die Neuregelung ermögliche es grundsätzlich jedem rentenfernen Versicherten, bei nunmehr unterstellten 40 Jahren pflichtversicherter Beschäftigung im öffentlichen Dienst den vollen 100 %-Wert nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG selbst bei einem Einstieg erst mit Vollendung des 25. Lebensjahres zu erreichen. Eine Ausnahme bildeten Beschäftigte, die zu Beginn der Pflichtversicherung jünger als 25 Jahre gewesen seien. Diese könnten die bis zu 44,44 Pflichtversicherungsjahre zurücklegen, die notwendig seien, um die höchstmögliche Versorgung (Voll-Leistung) zu erreichen. Der insoweit maßgebliche Faktor von 2,25 % und sein linearer Anstieg bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres begründeten keinen Gleichheitsverstoß. Ebenso wie bei der zulässigen Abgrenzung zwischen rentennahen und rentenfernen Versicherten beruhten die unterschiedlichen Faktoren von 2,25 % bis 2,5 % auf einer generalisierenden und pauschalierenden Betrachtung. Dabei müssten es alle rentenfernen Versicherten grundsätzlich hinnehmen, dass ihre Startgutschriften im Interesse einer Vereinfachung und Beschleunigung der Systemumstellung mittels weitgehend pauschalierter Parameter ermittelt würden. Auch könnten die bis zu 25-jährigen Pflichtversicherten ihre Altersversorgung bei einem früheren Eintritt noch besser umstellen und hätten noch mehr Möglichkeiten, Kürzungen in der Zusatzversorgung durch eigene Bemühungen - beispielsweise mittels einer freiwilligen Höherversicherung oder längeren Laufzeiten bei Lebensversicherungen - auszugleichen. Eine weitere Differenzierung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Pflichtversicherten nach der Art der anzurechnenden Grundversorgung hätte die Komplexität der Übergangsvorschriften weiter erhöht und einen größeren Verwaltungsaufwand bei der Überführung der Pflichtversicherten in das neue Zusatzversorgungssystem zur Folge gehabt. |
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| Dem Prinzip der Verteilungsgerechtigkeit sei Rechnung getragen worden. Werde dieses konsequent auf das Verhältnis von Arbeitgebern und Versicherten übertragen, so sei nicht nur die Entlastung der öffentlichen Haushalte, sondern auch die mit der Systemumstellung im maßgeblichen Alterstarifvertrag mitumfasste Umstellung der Finanzierung und damit einhergehende Entlastung der Versicherten in den Blick zu nehmen. Danach könne von einer einseitigen Belastung der jüngeren rentenfernen Versicherten im Verhältnis zu den öffentlichen Haushalten bzw. den Arbeitgebern nicht ausgegangen werden. Außerdem verbänden die Übergangsregelungen für rentenferne Versicherte Verteilungs- mit Teilhabegerechtigkeit, indem sie Einbußen des Versicherten, die ihm durch die Systemumstellung entstanden seien, kompensierten und zugleich seiner Versorgung in Zukunft dienten. Auch habe sich der Blick der Tarifvertragsparteien zur Teilhabegerechtigkeit im neuen Versorgungssystem verändert. Die Rentenbiografie habe unter der neuen Versorgung nach dem Punktemodell im Versorgungszeitpunkt umso weniger Bedeutung, je rentenferner die Versicherten bei der Systemumstellung gewesen seien. Sei bei den jungen rentenfern Versicherten bereits bei der Umstellung systembedingt dieser Schwerpunkt der Blickrichtung angelegt, so sei es auch sachlich gerechtfertigt, nicht durchgehend den gleichen Altersfaktor von 2,5 % für die Gruppe aller rentenfern Versicherten anzuwenden. Übergangsregelungen, deren Befolgung im konkreten Einzelfall zu unbefriedigenden Ergebnissen führen könnten, würden durch die den Härtefallregeln immanente Billigkeitsprüfung korrigiert. |
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| Die Problematik des § 79 Abs. 1a VBLS - Abzug von 7,5 % als Toleranzquotient - sei bereits höchstrichterlich entschieden. |
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| Die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens überschreite nicht die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen zulässiger Typisierung und Pauschalierung. Die Tarifvertragsparteien seien nicht gehalten gewesen, die individuelle Versorgungslücke des einzelnen Pflichtversicherten zugrunde zu legen. Dass sie bei den Verhandlungen zum ATVÄndV5 in Bezug auf die vom Bundesgerichtshof geforderte Überprüfung des Näherungsverfahrens die Tatsachen, die sie als Entscheidungsgrundlage benötigten, oder den Weg, auf dem sie sich die erforderlichen Kenntnisse verschafften, in unvertretbarer Weise fehlerhaft bestimmt hätten, sei nicht ersichtlich. Bereits bei den Verfahren im Zusammenhang mit der Satzungsänderung zu § 79 Abs. 1a VBLS hätten sich aus der Vielzahl der fast 200 vom erkennenden Gericht von September 2013 bis Februar 2014 verhandelten Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, dass die von der Beklagten für die Tarifvertragsparteien vorgenommene Überprüfung fehlerhaft gewesen sein könnte. Eine andere Bewertung ergebe sich auch nicht aus den jetzt verhandelten Verfahren. In diesem Zusammenhang sei im Falle vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente auf den Zeitpunkt der Regelaltersrente hochzurechnen gewesen, auf den § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a BetrAVG i.V.m. § 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI abstelle. Danach sei eine systematische Benachteiligung einzelner Gruppen, wie der Frauen oder der Schwerbehinderten, nicht zu erkennen. |
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| Soweit der Bundesgerichtshof die Einholung eines weiteren Gutachtens angeordnet gehabt habe, habe dies den anders gelagerten Fall der Abgrenzung von rentennahen und rentenfernen Versicherten mit einer berufsständischen Grundversorgung betroffen. Es sei nicht geboten, ein weiteres Gutachten dazu einzuholen, ob bzw. inwieweit eine Schlechterstellung bestimmter Gruppen oder Einzelner sich aus der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens ergeben könnte. Die Prüfung wäre nicht anhand eines maßgeblich größeren Datenbestandes zu wiederholen, weil die zur Berechnung notwendigen Daten aus bereits eingetretenen Versorgungsfällen von rentenfernen Versicherten im Jahr 2020 in der Regel nicht die Versicherten erfassten, die zum Umstellungszeitpunkt jünger als 46 Jahre alt gewesen seien. Eine Bewertung dieser Gruppe, die noch nicht die Regelaltersrente erreicht habe, könne nicht anhand vorhandener Daten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern nur mittels aufwändig eingeholter Rentenauskünfte erfolgen. Zudem erhielte eine solche Untersuchung keine Vorgaben von Vergleichsgruppen innerhalb der rentenfernen Jahrgänge, sondern würde Vergleichsgruppen nach der Intensität eines Nachteils im Verhältnis zu der erreichten gesetzlichen Rente suchen. Der Vergleich aller rentenfernen Versicherten bei Anwendung und Nichtanwendung des Näherungsverfahrens laufe im Ergebnis auf ein Wahlrecht hinaus, nach dem auf Antrag des einen Nachteil behauptenden Versicherten weitere Prüfungen als Fiktivberechnung oder erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Verrentung erfolgen müssten. Eine (alternative) Berücksichtigung konkreter Auskünfte des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung sehe die Übergangsregelung nicht vor. Selbst mit Hilfe einer individuellen Berechnung auf Grundlage einer Rentenauskunft lasse sich lediglich eine fiktive Sozialversicherungsrente ermitteln, weil eine Hochrechnung auf das 65. Lebensjahr zu erfolgen habe. So führe auch diese Berechnung nicht zu einer Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Sozialversicherungsrente. Werde dagegen auf die tatsächlich bezogene Rente abgestellt, so verschiebe sich die Prüfung auf die tatsächliche Verrentung. |
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| Die Klagepartei könne einen Eingriff in Art. 3 Abs. 1 GG ohnehin nur behaupten, wenn sie wegen der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens einen konkret bezifferten Nachteil erleide. Eine nachteilige Betroffenheit liege im Streitfall nicht vor. |
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| Eine durch das Näherungsverfahren in geringem Umfang auftretende Ungleichbehandlung wäre bei der Berechnung der für die Startgutschrift maßgeblichen Anwartschaften nur unter Schwierigkeiten vermeidbar, indem eine weitere Differenzierung innerhalb der Gruppe der rentenfern Versicherten vorgenommen würde. Dies führte zu Abgrenzungsschwierigkeiten innerhalb dieser Untergruppe, zur Erhöhung der Komplexität der Übergangsvorschriften und zu einem größeren Verwaltungsaufwand bei der Überführung der Pflichtversicherten in das neue Zusatzversorgungssystem. Damit liefe es dem berechtigten Vereinfachungsinteresse der Tarifvertragsparteien und ihrem Ziel erkennbar zuwider, den Systemwechsel zeitnah zu vollziehen. Entscheidend dafür, dass es zu Abweichungen zwischen dem der Startgutschrift zugrunde gelegten und der später tatsächlich gewährten Grundversorgung kommen könne, sei der Verzicht der Übergangsregelung auf einen nachträglichen Datenabgleich und eine entsprechende Korrektur der Startgutschrift im Zeitpunkt des Renteneintritts. Hierfür sprächen triftige Gründe; so sei es das berechtigte Ziel der Systemumstellung gewesen, die Zusatzversorgung von den für das frühere Gesamtversorgungssystem relevanten externen Faktoren abzukoppeln und stattdessen für den Übergang auf das kapitalgedeckte Verfahren eine überschaubare, frühzeitig kalkulierbare Finanzierungsgrundlage zu schaffen. |
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| Unbedenklich sei, dass das Näherungsverfahren ursprünglich für die Berechnung von Pensionsrückstellungen entwickelt worden sei und sich die Einzelheiten aus Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ergäben. Wegen des für die Übergangsbestimmungen maßgeblichen „Festschreibeeffekts“ bzw. der „Veränderungssperre“ sei das Näherungsverfahren nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 05.10.2001 maßgeblich. Die von den Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer Tarifautonomie getroffenen Festschreibungen seien wesentlich, weil die Kostenbelastung auf Grundlage des Übergangsrechts den Tarifverhandlungen zur Reform der Zusatzversorgung zugrunde gelegt worden sei und das Verhandlungsergebnis wesentlich mitgeprägt habe. Überdies stehe erst im Zeitpunkt des Versorgungsfalls fest, ob und inwieweit das Näherungsverfahren zu einer so intensiven Ungleichbehandlung geführt habe, dass ein Verstoß gegen Art. 3 GG vorliege. Dabei sei eine Gesamtschau geboten. Die für die Höhe der Startgutschriften maßgeblichen Anwartschaften stellten nur einen Bestandteil der Berechnung des bei Eintritt des Versorgungsfalls bestehenden Rentenanspruchs dar. Zu diesem träten im weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses nach dem Umstellungsstichtag zusätzliche Versorgungspunkte hinzu. Es sei nicht auszuschließen, dass sich das Näherungsverfahren nachteilig auswirke, wenn Versicherte einen Erwerbsverlauf hätten, der untypisch sei und von den pauschalierenden Berechnungsgrundlagen abweiche. Isoliert betrachtet sei beim Näherungsverfahren die Annahme einer Pflichtversicherungszeit von 45 Jahren negativ für Personen, die nicht im gesamten Zeitraum erwerbstätig seien. Dies treffe strukturell überwiegend Frauen, weil sie ihre Arbeitstätigkeit wegen Kindererziehung typischerweise weit häufiger als Männer unterbrächen. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass der nachteilige Effekt durch andere Rechenfaktoren ausgeglichen werde. So profitierten Versicherte mit unvollständigen Erwerbsbiographien von dem Berechnungsfaktor des Höchstversorgungssatzes. Auch seien 2014 die Erziehungszeiten für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder im gesetzlichen Rentenrecht bessergestellt worden, was sich auch auf die Zusatzversorgung ausgewirkt haben dürfte. Schließlich fehlten Anhaltspunkte zu eventuellen, ohne eine sofortige Zwischenregelung eintretenden und nachträglich nicht mehr zu beseitigenden Nachteilen. |
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| Auch wenn die Übergangsregelungen einer abstrakten Billigkeitskontrolle standhielten, könnten korrigierende Eingriffe in satzungsmäßig begründete Rechtspositionen bei atypischen Interessenlagen in Ausnahmefällen aufgrund einer besonderen Härte geboten sein. Dabei stelle es keinen Verstoß gegen Art. 3 GG dar, dass die Satzung keine Härtefallregelung enthalte. Dem Grundsatz von Treu und Glauben könne auch jenseits der in Allgemeinen Versicherungsbedingungen getroffenen Regelungen Geltung verschafft werden. Grundsätzlich unterliege die Prüfung eines Härtefalls strengen Anforderungen. Allein die Höhe der Einbuße rechtfertige keine korrigierende Einzelfallentscheidung. Hinzukommen müssten besondere Umstände, welche die Einbuße als besondere Härte erscheinen ließen. Solche Umstände könnten sich etwa aus Besonderheiten in der Erwerbsbiografie des Betroffenen ergeben. Dabei komme es jeweils auf die Umstände des Einzelfalls an. Eine Härtefallprüfung komme grundsätzlich erst bei Eintritt des Versicherungsfalls in Betracht, weil sich die für einen Härtefall maßgebliche Kriterien noch bis zum Versorgungsfall verändern könnten. Zwar könne die Prüfung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise unter Berücksichtigung des Gesamtschauerfordernisses bereits vor dem Versorgungsfall anhand einer Rentenauskunft geprüft werden. Ein danach anzunehmender Härtefall führe aber nicht bereits in diesem Zeitpunkt zu einer abweichenden Startgutschrift, sondern nur zur gerichtlichen Feststellung der Unverbindlichkeit der ermittelten Startgutschrift. Hier sei kein besonderer Härtefall ersichtlich; die Voraussetzungen für eine am Maßstab des § 242 BGB orientierte korrigierende Einzelfallentscheidung lägen nicht vor. |
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| Hiergegen richtet sich die Berufung der Klagepartei, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge im Wesentlichen weiterverfolgt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags führt sie ergänzend aus, der gleitende Anteilssatz begründe einen Verfassungsverstoß, weil er für die große Gruppe der Früheinsteiger, welche etwa die Hälfte aller Zusatzversicherten ausmache, zu einer intensiven Ungleichbehandlung führe, indem sie einen um bis zu 11,1 % geringeren Altersfaktor erhielten. Beachtliche sachliche Gründung hierfür lägen nicht vor. Insbesondere wäre die Gewährung eines einheitlichen Faktors von 2,5 % einfacher und hätte einen geringeren Verwaltungsaufwand zur Folge als das neue Berechnungssystem. Es liege eine unzulässige Altersdiskriminierung vor. Die diskriminierende Behandlung knüpfe rechtswidrig allein an das Lebensalter an. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, unter den rentenfernen Versicherten seien die Späteinsteiger mit den rentennahen Versicherten vergleichbar. Es gehe fehl in der Annahme, die Früheinsteiger hätten mehr Möglichkeiten, Kürzungen in der Zusatzversorgung durch eigene Bemühungen auszugleichen. Denn der gleitende Anteilssatz berücksichtige nur das Alter des Versicherten bei seinem Eintritt in die Zusatzversorgung, nicht aber bei der Systemumstellung. Außerdem sei der gleitende Anteilssatz erst 2018 eingeführt worden. Bis zum Rentenbeginn bestehe danach keine Möglichkeit, eine ausreichende private Zusatzversorgung aufzubauen. Auch die Ausführungen des Landgerichts zur Verteilungsgerechtigkeit gingen fehl. Insbesondere berücksichtigten sie nicht, dass der gleitende Anteilssatz nicht davon beeinflusst werde, wie lange man bis zur Systemumstellung bereits versichert gewesen sei. Die Übergangsvorschriften seien auch deshalb rechtswidrig, weil § 79 Abs. 1a VBLS weiterhin den Abzug eines Toleranzquotienten von 7,5 % vorsehe, obgleich der Bundesgerichtshof hierin einen Gleichheitsverstoß erkannt habe. |
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| Bei der Beurteilung des Näherungsverfahrens habe das Landgericht nicht die maßgebliche faktische Benachteiligung von Frauen und Schwerbehinderten berücksichtigt. Es handle sich um eine ungeeignete, wirklichkeitsferne Regelung. Auch habe das Landgericht verkannt, dass das von der Beklagten angewandte Näherungsverfahren gegen die Vorgaben der Bundesfinanzverwaltung verstoße. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei eine Einholung des vom Bundesgerichtshof vorgegebenen flächendeckenden Gutachtens eines externen Sachverständigen möglich und geboten. Ein hinreichender Datenbestand hätte problemlos erhoben werden können. Die stichprobenartigen Untersuchungen und das Rechenwerk der Beklagten, das lediglich eine Eigendarstellung sei, erfüllten die Vorgaben der Rechtsprechung nicht. Das Fehlen des erforderlichen Gutachtens könne durch die Auswertung von Daten aus anhängigen Gerichtsverfahren nicht ersetzt werden. Es sei falsch, beim Vergleich der nach dem Näherungsverfahren bestimmten Fiktivrente nicht auf die tatsächlich gezahlte, sondern eine auf das 65. Lebensjahr hochgerechnete Rente abzustellen; denn darin liege eine Wiederholung der fehlerhaften Fiktivberechnung. Überdies nehme die Beklagte bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente in der endgültigen Rentenberechnung einen weiteren Abzug vor. Dieser Doppelabzug sei rechtswidrig. Eine etwaige Härtefallregelung beseitige die strukturellen Mängel des Näherungsverfahrens nicht. |
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| Die Klagepartei beantragt: |
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| 1. Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 29.05.2020, Az. 6 O 36/19, zugestellt am 02.06.2020, wird aufgehoben. |
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| 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Versorgungsrente der klägerischen Partei zum Zeitpunkt der Verrentung in satzungsgemäßer Höhe auf den Berechnungsgrundlagen des vor Inkrafttreten der 42. Satzungsänderung geltenden Satzungsrechtes zu berechnen. |
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| 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der klägerischen Partei auf die Nachzahlung zur Startgutschrift Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rentenbeginn zu bezahlen. |
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| 4. Die Beklagte wird verurteilt an die klägerische Partei 546,69 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu bezahlen. |
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| 5. Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, bei der Neuberechnung der klägerischen Startgutschrift einen Unverfallbarkeitsfaktor (jährlicher Anteilswert) von 2,5 % pro anno zugrunde zu legen. |
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| 6. Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, der Klagepartei auf deren Antrag eine Neuberechnung der Startgutschrift zu erteilen, in welcher statt der im Näherungsverfahren angesetzten fiktiven gesetzlichen Rente die von der Klagepartei erzielt tatsächliche gesetzliche Rente angesetzt wird. |
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| 7. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten neu berechnete Startgutschrift den Wert der von der Klagepartei erlangten Anwartschaft, auf die zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Ergänzend führt sie aus, es bestünden weiterhin Zulässigkeitsbedenken, insbesondere Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der entsprechenden Anträge, nachdem die Klagepartei durch das Näherungsverfahren nicht nachteilig betroffen sei. |
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| Der gleitende Anteilssatz, der zu keiner Kürzung der Anwartschaft um bis zu 11,1 % führe, scheitere nicht an der damit einhergehenden differenzierten Behandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, die höchstrichterlich nicht untersagt worden sei. Mit der Neugestaltung sei die vom Bundesgerichtshof beanstandete Ungleichbehandlung der Versicherten behoben worden, die in den öffentlichen Dienst mit 20 Jahren und 7 Monaten oder später eingetreten seien. Es begründe keine Altersdiskriminierung, dass nicht alle Versicherten die gleiche Anzahl von Beitragsjahren bis zum Erreichen der Vollversorgung zurücklegen müssten. In der längeren Beitragszahlung liege auch keine Ungleichbehandlung, weil die Versicherten im geltenden Umlageverfahren nicht für ihre jeweilige Versorgung ansparten. Von den rentenfernen Versicherten entfalle nicht mindestens die Hälfte, sondern ein Anteil von 38,45 % auf die Früheinsteiger. Versicherte, die bei der Systemumstellung bereits 54 Jahre alt gewesen seien, hätten bis zum unterstellten Rentenbeginn mit dem vollendeten 65. Lebensjahr noch eine ergänzende Aufstockung der Altersversorgung vornehmen können, zumal sie nicht erst 2018, sondern schon 2002 Kenntnis über die Höhe ihrer Startgutschrift erlangt hätten. Die Heranziehung der Rechtsprechung zur Unterscheidung von rentennahen und -fernen Versicherten sei zulässig, weil auch dort das Alter Unterscheidungskriterium gewesen sei. Die Verteilungsgerechtigkeit sei gewahrt, nachdem die Neuregelung zu keiner zusätzlichen Belastung für rentenferne Versicherte führe. Die ehedem bestehende Ungleichbehandlung durch den Abzug vom Unverfallbarkeitsfaktor i.H.v. 7,5 Prozentpunkten sei mit Einführung des gleitenden Anteilssatzes aufgelöst worden. Die bisherigen Berechnungsparameter für das Vergleichsmodell seien im Übrigen nur aus Vertrauensschutzgründen aufrechterhalten worden, um die Startgutschriften der Versicherten zu bewahren, für welche die bisherigen Regelungen günstiger gewesen seien. |
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| Eine abstrakte Bewertung des Näherungsverfahrens sei nicht vorzunehmen, weil die Klagepartei nicht nachgewiesen habe, durch dessen Anwendung benachteiligt zu werden. Im Übrigen habe das Landgericht die Frage einer mittelbaren Benachteiligung der Frauen zutreffend verneint. Die Berufung lasse auch eine Auseinandersetzung mit dem Zusammenwirken der einzelnen Faktoren der Leistungsberechnung und ihrem Gesamtergebnis vermissen. Damit zeige sie auch keine entscheidungserhebliche Ungleichbehandlung auf. Entsprechendes gelte für Schwerbehinderte, wobei hier zusätzlich zu berücksichtigen sei, dass die Beklagte nicht habe erkennen können, ob bei einem Versicherten nach der Systemumstellung möglicherweise eine Schwerbehinderung eintreten werde. Eine flächendeckende Untersuchung des gesamten Versichertenbestands sei aus tatsächlichen Gründen nicht möglich gewesen, weil in allen betroffenen Fällen rentenferner Versicherter eine fiktive Rentenauskunft der gesetzlichen Rentenversicherung hätte angefordert werden müssen. Die von der Beklagten tatsächlich durchgeführte Untersuchung sei repräsentativ für den Gesamtbestand der rentenfernen Jahrgänge. Zu Vergleichszwecken könne der auf das vollendete 65. Lebensjahr hochgerechneten Näherungsrente nur die zum gleichen Alter errechnete tatsächliche Rente gegenübergestellt werden. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Feststellungen des Landgerichts, soweit sie zu den hier getroffenen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen, sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Verhandlungsprotokolle Bezug genommen. |
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| Die zulässige Berufung der Klagepartei ist nicht begründet. |
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| A. Die Berufungsanträge sind überwiegend zulässig. |
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| 1. Der Hauptantrag, mit dem die Klagepartei im Wege des Feststellungsantrags eine Versorgungsrente nach altem Satzungsrecht begehrt, ist zulässig. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob identische oder vergleichbare Anträge in vorangegangenen Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien zurückgewiesen wurden. In den früheren Verfahren wurde trotz rechtlicher Beanstandung der Übergangsvorschriften jeweils nur die erteilte Startgutschrift für unverbindlich erklärt, weil der Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen und ihnen eine Überprüfungs- und Änderungsmöglichkeit einzuräumen war (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127, juris Rn. 142 ff.). Wegen der zeitlichen Grenze der Rechtskraft steht dies einer erneuten Klage, mit welcher nach neuerlicher Nachbesserung der Übergangsregelung auf der Grundlage des Änderungstarifvertrags Nr. 10 vom 08.06.2017 zum ATV (nachfolgend: ATVÄndV10) nunmehr - erneut - durchgreifender Rechtsschutz in Form einer Leistungsklage (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.05.2018 - 1 BvR 1884/17, juris Rn. 15) gesucht wird, nicht entgegen. |
|
| Nach der maßgeblichen prozessrechtlichen Auffassung vom Streitgegenstand im Zivilprozess wird mit der Klage nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht; vielmehr ist Gegenstand des Rechtsstreits der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, Urteil vom 19.12.1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, juris Rn. 14). Der Anspruchsgrund ist hier insoweit ein anderer, als der Klageantrag nicht mit der Unwirksamkeit der Systemumstellung oder dem damit verbundenen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.2017 - IV ZR 229/15, juris Rn. 19 ff.), sondern damit begründet wird, dass eine weitere Fortsetzung des verfassungswidrigen Schwebezustandes unvertretbar sei, nachdem die neuerliche Satzungsänderung (wiederum) zu einem Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot geführt habe. Diese neuerliche Satzungsänderung fand nach der Entscheidung des Senats über die Frage der Fortgeltung der bisherigen Grundsätze zur Rentenberechnung statt. |
|
| 2. Die Hilfsanträge sind überwiegend zulässig. |
|
| Der Antrag Ziffer 7 ist entgegen der Auffassung der Beklagten ebenfalls zulässig. Dieser zielt auf eine Verpflichtung der Beklagten, der Klagepartei auf deren Antrag eine Neuberechnung der Startgutschrift auf Basis der tatsächlich erzielten Rente zu erteilen. Dabei handelt es sich um einen Antrag auf bedingte Verurteilung. Die Verpflichtung der Beklagten soll unter der Bedingung eines entsprechenden Antrags der Klagepartei stehen. Ein solch bedingter Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Eintritt der Bedingung zuverlässig feststellbar ist, damit der Streit darüber, ob die Beklagte zur Leistung verpflichtet ist, nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert wird (BAG, Beschluss vom 09.12.2008 - 1 ABR 75/07, juris Rn. 23). So ist es hier. Ob die Klagepartei einen entsprechenden Antrag stellt, ist ohne weiteres feststellbar. § 259 ZPO steht der Zulässigkeit nicht entgegen, da die Beklagte ihre Verpflichtung zur Neuberechnung der Startgutschrift ernstlich in Abrede gestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.1998 - II ZR 330/97, juris Rn. 15). |
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| Der Antrag Ziffer 8, gerichtet auf Feststellung der Unverbindlichkeit der von der Beklagten berechneten Startgutschrift, ist zulässig. |
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| Die Klagepartei hat ein rechtliches Interesse (§ 256 ZPO) an der Feststellung, ob die Verfahrensweise der Beklagten zur Berechnung der Startgutschrift ordnungsgemäß ist oder nicht (Senat, Urteil vom 18.12.2014 - 12 U 104/14, juris Rn. 35). Für die Zulässigkeit genügt es, dass die Neuberechnung möglicherweise zur einer Besserstellung führen kann (Senat aaO Rn. 36 f.). So ist es hier. Allerdings verfolgt die Klagepartei mit ihren vorrangigen Leistungsanträgen primär das Ziel, dass die tatsächlich erzielte Rente der Neuberechnung der Startgutschrift zugrunde gelegt wird. Ob hinreichend dargetan ist, dass eine solche Neuberechnung zu einer höheren Startgutschrift führen würde, ist für den Antrag auf Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschrift jedoch unerheblich. Ausdrücklich geltend gemacht wird, dass die von der Beklagten angewendeten Berechnungsparameter des Näherungsverfahrens, insbesondere die pauschale Zugrundelegung von 45 Versicherungsjahren, aufgrund einer Abweichung von den Vorgaben der Bundesfinanzverwaltung unzulässig seien. Gerügt wird darüber hinaus, dass die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, weshalb die Übergangsvorschriften unwirksam seien. Im Falle der Unwirksamkeit wäre es Sache der Tarifvertragsparteien, zu entscheiden, in welcher Weise diese Ungleichbehandlung beseitigt wird. In Betracht kommt dabei nicht nur eine individualisierte Berechnung der Grundversorgung auf Grundlage einer Rentenauskunft, sondern auch eine Änderung der Berechnungsparameter des Näherungsverfahrens, von denen grundsätzlich alle Versicherte profitieren könnten. Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht, weil davon auszugehen ist, dass die Beklagte als Versorgungsanstalt ein Feststellungsurteil umsetzen wird (Senat aaO Rn. 38). |
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| B. Die Anträge der Klagepartei sind insgesamt unbegründet. Sie hat weder einen Anspruch auf eine Versorgungsrente nach altem Satzungsrecht noch entsprechend den Hilfsanträgen einen Anspruch auf eine andere als die von der Beklagten erteilte Startgutschrift. Die Systemumstellung zum 31.12.2001 ist rechtswirksam erfolgt. Die Regelungen zur Anwartschaftsübertragung und zur Ermittlung der Startgutschrift für die rentenfernen Versicherten sind in der nun maßgeblichen Fassung der 23. Satzungsänderung nicht zu beanstanden. |
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| 1. Wie bereits vom Landgericht zutreffend dargestellt ist durch Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007 (IV ZR 74/06, juris Rn. 25 ff.) geklärt, dass die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Erwerb von Versorgungspunkten beruhendes Betriebsrentensystem durch den Tarifvertrag Altersversorgung vom 01.03.2002 und die Neufassung der Satzung der VBL vom 22.11.2002 mit höherrangigem Recht vereinbar und rechtswirksam erfolgt ist. Hieran hat der Bundesgerichtshof in der Folgezeit festgehalten (Urteil vom 14.05.2008 - IV ZR 47/05, juris Rn. 15; Urteil vom 15.10.2008 - IV ZR 121/06, juris Rn. 24; Urteil vom 25.01.2017 - IV ZR 229/15, juris Rn. 19 ff.). Auch die Überleitung des geschützten Besitzstandes der rentenfernen Versicherten durch nach Maßgabe der §§ 78, 79 VBLS berechnete Startgutschriften hat der Bundesgerichtshof im Grundsatz gebilligt (BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 64 ff.) und eine Reihe von erhobenen Einwendungen für unbegründet erklärt (aaO). Beanstandet wurde allerdings die Bemessung des der Startgutschriftenberechnung zugrunde zu legenden Versorgungssatzes von 2,25 % für jedes Jahr der Pflichtversicherung gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG; die Anwendung dieses Prozentsatzes führe zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten (aaO Rn. 122 ff.). Auch die auf der Grundlage von Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30.05.2011 zum ATV (nachfolgend: ATVÄndV5) durch § 79 Abs. 1a VBLS eingeführte Vergleichsberechnung hat der Bundesgerichtshof als gleichheitswidrig beanstandet (BGH, Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201, Rn. 20). Auf der Grundlage des ATVÄndV10 wurden daraufhin die Übergangsregelungen für rentenferne Versicherte durch die 23. Satzungsänderung vom 08.11.2017 erneut geändert. |
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| Offen gelassen wurde, ob gegen das nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 f bei der Berechnung anzuwendende Näherungsverfahren Bedenken bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 -, juris Rn. 102 ff., 116 ff.). |
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| 2. Die im vorliegenden Rechtsstreit erneut beanstandeten Übergangsregelungen für die rentenfernen Versicherten sind auf einen Verstoß gegen Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen unter Berücksichtigung der Tarifautonomie rechtlich zu überprüfen, insbesondere an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Zudem ist zu prüfen, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Union beachtet sind. |
|
| Den grundsätzlichen Systemwechsel der betrieblichen Altersversorgung haben die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag Altersversorgung vom 01.03.2002 (ATV) vereinbart. Die Übergangsvorschriften zur Anwartschaftsübertragung in §§ 78, 79 VBLS finden ihre Grundlage in den §§ 32 f. ATV - gegebenenfalls in der jeweils geänderten oder ergänzten Fassung. Damit beruhen die Regelungen auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner; sie sind deshalb der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 32). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet (BGH aaO). Ebenso wie tarifliche Normen dürfen die Satzungsbestimmungen der VBL indessen nicht gegen Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen. Die gerichtliche Kontrolle umfasst die Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Union beachtet sind und ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt. |
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| Somit ist insbesondere zu prüfen, ob Grundrechte der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer verletzt sind, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Weitere Einschränkungen folgen aus den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere ist die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts ebenso wie die Tarifvertragsparteien an den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden (zu allem: BGH aaO Rn. 38 ff., 53 ff., 58 ff.; hierzu eingehend sogleich unter B 3, 4). |
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| Zu den zu beachtenden Rechtsvorschriften der EU gehören auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die EU-Verordnungen zu den Arbeitsbedingungen und das darauf beruhende AGG (hierzu gesondert unter B 5). |
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| Nicht maßgeblich ist hierbei, ob ein Verstoß - insbesondere eine Ungleichbehandlung - gerade zum Nachteil der Klagepartei erfolgt ist. Maßgeblich sind die generellen Auswirkungen der Regelung (Senat, Urteil vom 05.03.2015 - 12 U 157/11 [13], juris Rn. 36). Soweit sich die Beklagte bei der Feststellung der Startgutschriften auf ihre Satzung beruft, sind alle einschlägigen Satzungsbestimmungen auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu überprüfen und auch dann zu verwerfen, wenn ein Verstoß gegen höherrangiges Recht mit Rücksicht auf die Interessen einer Personengruppe festgestellt wird, der die konkrete Klagepartei nicht angehört; die Satzungsbestimmungen der Beklagten zur Bestimmung der Startgutschriften können sich nämlich nur insgesamt - und nicht nur im Verhältnis zu einem bestimmten abgrenzbaren Personenkreis - als wirksam oder unwirksam erweisen (Senat, Urteil vom 18.12.2014 - 12 U 104/14, juris Rn. 32). Nicht anders als bei der AGB-rechtlichen Klauselkontrolle (hierzu: BGH, Urteil vom 31.08.2017 - VII ZR 308/16, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 20.01.2016 - VIII ZR 26/15, juris Rn. 33) ist der Prüfung ein generalisierender, überindividueller Maßstab und eine von den Besonderheiten des Einzelfalls losgelöste typisierende Betrachtungsweise zugrunde zu legen. |
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| 3. Die ausschließliche Heranziehung des Näherungsverfahrens bei der Berechnung der Startgutschriften verstößt nicht gegen Grundrechte oder grundgesetzliche Wertentscheidungen. Die Anwendung durch die Beklagte ist auch mit den Vorgaben der Bundesfinanzverwaltung vereinbar. |
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| a) Bei der Berechnung der Startgutschriften für die rentenfernen Versicherten wird nach §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG im ersten Rechenschritt die sog. Voll-Leistung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) ermittelt, d.h. die vom Versicherten unter Zugrundelegung des höchstmöglichen Versorgungssatzes maximal erzielbare, fiktive Vollrente (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 68 f.; Weiß/Schneider in Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Stand Januar 2020, § 79 VBLS Rn. 14 ff.). |
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| Grundlage der Berechnung ist - als erster Rechenfaktor der Voll-Leistung - das gesamtversorgungsfähige Entgelt. Das ist der monatliche Durchschnitt der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte der letzten drei Jahre vor dem 31.12.2001, der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung in diesem Zeitraum auf eine Vollbeschäftigung hochgerechnet wird (§ 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. i.V.m. §§ 43 Abs. 1, 43 a Abs. 4 VBLS a.F.; dazu Weiß/Schneider aaO Rn. 16; Gilbert/Hesse/Bischoff, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Stand August 2002, § 43 a VBLS [a.F.], Anm. 6). Der maximalen Bruttogesamtversorgung (75 % des gesamtversorgungsfähigen Bruttoentgelts, § 41 Abs. 2 VBLS a.F.), wird die maximale Nettogesamtversorgung (91,75 % des gesamtversorgungsfähigen Nettoentgelts, § 41 Abs. 2b VBLS a.F.) unter Berücksichtigung fiktiver Abzüge (§ 41 Abs. 2c VBLS a.F.) gegenübergestellt (zur Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts vgl. Weiß/Schneider aaO Rn. 18). Der nach diesem Vergleich geringere Betrag ist für die weitere Berechnung als sog. Höchstversorgung maßgeblich (§ 41 Abs. 2a VBLS a.F.). Demnach wird bei Berechnung der Voll-Leistung von dem Erreichen des höchstmöglichen Versorgungssatzes ausgegangen (Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 7. Aufl. § 18 Rn. 37). Eine Teilzeitbeschäftigung wird nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 d), f) Satz 2 BetrAVG, § 43a VBLS a.F. berücksichtigt, indem der Höchstversorgungssatz durch Multiplikation mit dem Gesamtbeschäftigungsquotienten (bezogen auf die gesamte Zeit der bisherigen Pflichtversicherung) herabgesetzt wird. |
|
| Von dieser auf die Verhältnisse am 31.12.2001 bezogenen Höchstversorgung wird wegen der Lückenfüllungsfunktion der Zusatzversorgung zur Ermittlung der Voll-Leistung als zweiter Rechenfaktor die Grundversorgung (gesetzliche Rente) in Abzug gebracht (Weiß/Schneider aaO Rn. 20). Für die Berechnung der Grundversorgung wird nach § 79 Abs. 6 Satz 3 VBLS ausschließlich das so genannte Näherungsverfahren entsprechend § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 f) BetrAVG angewendet. Das Näherungsverfahren ist auf Grund des Stichtags- bzw. Festschreibeprinzips in § 78 Abs. 2 VBLS nach der am 31.12.2001 geltenden Erlasslage durchzuführen. |
|
| Auf die individuellen Verhältnisse des Versicherten wird demnach - abgesehen von der Zugrundelegung der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte, des Gesamtbeschäftigungsquotienten und des für die Berechnung der Nettogesamtversorgung relevanten Familienstandes (vgl. § 41 Abs. 2c VBLS a.F.) - bei der Bestimmung der Voll-Leistung nicht abgestellt. Insbesondere erfolgt eine anteilige Ermittlung (entsprechend der bisherigen Pflichtversicherungsdauer) bezogen auf die Voll-Leistung erst im zweiten Rechenschritt über den Faktor nach § 79 Abs. 1 VBLS, § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG (Kiefer/Langenbrinck/Kulok, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand Januar 2021, § 33 ATV Erl. 3.3.3). |
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| b) Die gesetzliche Rente errechnet sich im Näherungsverfahren wie folgt (dazu BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 107 ff.; Weiß/Schneider in Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Stand Januar 2020 § 79 VBLS Rn. 21 ff.): |
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| Maßgebende Bezüge x Anzahl der Versicherungsjahre x bezügeabhängiger Steigerungssatz x Korrekturfaktor x Rentenart-/Zugangsfaktor |
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| aa) Als maßgebende Bezüge gelten die für die Betragsbemessung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden Bruttobezüge (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30.12.1997, BStBl. I S. 1024 ff. Rn. 10; vom 05.10.2001, BStBl. I S. 661 ff. Rn. 10), so dass die Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 SGB VI) die Obergrenze bildet (BGH aaO Rn. 109; Weiß/Schneider aaO Rn. 24 und 27). Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 f) Satz 2 BetrAVG ist das Arbeitsentgelt nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 b) BetrAVG anzusetzen, also das Arbeitsentgelt, das nach der VBLS 2000 maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt der Systemumstellung der Versicherungsfall im Sinne der Satzung eingetreten wäre. Maßgebend ist daher - wie für den ersten Rechenfaktor der Voll-Leistung (s.o.) - das gesamtversorgungsfähige Entgelt, das sich aus dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt der Systemumstellung errechnet und das im Falle einer Teilzeitbeschäftigung zunächst auf eine Vollbeschäftigung hochgerechnet und sodann mit dem Gesamtbeschäftigungsquotienten multipliziert wird (dazu oben 3 a sowie Weiß/Schneider aaO Rn. 22 f. und Anhang zu § 79 VBLS S. 21 f.). |
|
| bb) Als Versicherungsjahr zählt jedes Lebensjahr nach Vollendung des 20. Lebensjahres des Versicherten (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30.12.1997, BStBl. I S. 1024 ff. Rn. 5; vom 05.10.2001, BStBl. I S. 661 ff. Rn. 5). Bei einer festen Altersgrenze von 65 Lebensjahren ergibt sich demnach eine anrechenbare Dienstzeit von 45 Jahren, einschließlich Ersatzzeiten und anderer anrechnungsfähiger Zeiten (vgl. BGH aaO Rn. 110; Weiß/Schneider aaO Rn. 26). |
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| cc) Der bezügeabhängige Steigerungssatz berücksichtigt, dass bei relativ hohen, insbesondere karrierebedingten Verdienststeigerungen ein ungünstigeres Verhältnis zwischen Sozialversicherungsrente und letztem Aktiveneinkommen entsteht. Mit höherem Endeinkommen sinkt der Steigerungssatz auch deshalb, weil Arbeitnehmer mit höherem Endeinkommen in der Regel längere Zeiten der Schul- und Berufsausbildung aufweisen als Arbeitnehmer mit niedrigerem Endeinkommen und diese Zeiten sozialversicherungsrechtlich nur begrenzt rentensteigernd wirken (BGH, Urteil vom 14.11.2007 aaO Rn. 111 und 138: „schematisierter Kontrollmechanismus“). Deshalb muss der bezügeabhängige Steigerungssatz umso niedriger sein, je höher die maßgebenden Bezüge sind. Er beträgt (auf der Grundlage von 45 Versicherungsjahren, s.o.) 1,09 % der "maßgebenden Bezüge", sofern sie 70% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigen. Der Steigerungssatz vermindert sich um je 0,007 Prozentpunkte für jeden angefangenen Prozentpunkt, um den das Verhältnis zwischen den maßgebenden Bezügen und der Beitragsbemessungsgrenze 70% übersteigt. Bei maßgebenden Bezügen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze beträgt der Steigerungssatz 0,88 % (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30.12.1997 aaO Rn. 3; vom 05.10.2001 aaO Rn. 3). |
|
| dd) Mit dem Korrekturfaktor wird die Entwicklung des aktuellen Rentenwerts im Sinne von § 68 SGB VI im Vergleich zum Durchschnittsentgelt berücksichtigt (BGH aaO Rn. 113; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 05.10.2001 aaO Rn 13; Weiß/Schneider aaO Rn. 27; Schmidt/Alt, BB 2006, 296, 297). Dieser ist nach § 78 Abs. 2 Satz 2 HS 2 VBLS (Anlage 4 Nr. 5 Satz 2 zum ATV) für alle Versicherten einheitlich auf 0,9086 festgesetzt und entspricht damit dem Korrekturfaktor, der vom Bundesministerium der Finanzen für den Zeitraum 01.07.2001 bis 30.06.2002 aufgrund der Rentenanpassungsverordnung festgelegt wurde (Weiß/Schneider aaO Anhang zu § 79 VBLS Abschnitt II Rn. 5.4). Durch die Festschreibung des zum Stichtag aktuellen Korrekturfaktors wird die Dynamik, die in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Rentenwert gesichert ist, ausgeschlossen (vgl. Fühser, BetrAV 1993, 63, 68 zu § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG a.F.). |
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| ee) Durch den Zugangsfaktor wird grundsätzlich die Kürzung des Rentenanspruchs bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente vor dem 65. Lebensjahr berücksichtigt (§ 77 SGB VI). Da § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 a) BetrAVG auf die Regelaltersrente abstellt, also ein Rentenbeginn zum 65. Lebensjahr unterstellt wird, beläuft sich der Zugangsfaktor auf 1,0 (BGH aaO Rn. 114). Entsprechendes gilt für den Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI; BGH aaO). |
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| c) Zur Ermittlung der Anwartschaften rentenferner Versicherter bei Berechnung der Voll-Leistung wird ausschließlich das Näherungsverfahren entsprechend § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 f) BetrAVG angewendet (§ 79 Abs. 6 Satz 3 VBLS). Eine alternative Berücksichtigung konkreter Auskünfte des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung für die Berechnung der voraussichtlichen Höhe der Rente ist nach § 78 Abs. 2 Satz 2 VBLS, § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 f) BetrAVG nicht vorgesehen (Weiß/Schneider aaO § 79 VBLS Rn. 28). |
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| d) Auch für die Berechnung der anzurechnenden Grundversorgung ist nach dem Festschreibeffekt auf die Verhältnisse und rechtlichen Vorgaben zum Stichtag (31.12.2001) abzustellen (§ 78 Abs. 2 Satz 2 VBLS). Dazu im Widerspruch stehen diejenigen Hilfsanträge, die auf den Ansatz der von der Klagepartei tatsächlich erzielten Rente abzielen. Die Klagepartei stellt sich insoweit auf den Standpunkt, ihr sei ein Antragsrecht einzuräumen, wonach bei der Neuberechnung der Startgutschrift statt der im Näherungsverfahren berechneten fiktiven Rente die von der Klagepartei erzielte tatsächliche Rente anzusetzen sei. |
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| Nach dem Stichtagsprinzip scheiden ein solcher nachträglicher Datenabgleich und eine entsprechende Korrektur der Startgutschrift im Zeitpunkt des Renteneintritts aus. Die Festlegung der Rechengrößen zum Umstellungsstichtag hat der Bundesgerichtshof unter Verweis auf die Tarifautonomie als unbedenklich gewertet. Eine nachträgliche Korrektur der Startgutschriften anhand der später tatsächlich gewährten Grundversorgung hätte nicht nur einen erheblichen Verwaltungs- und Kostenaufwand erfordert, sondern auch die Verbindlichkeit der Startgutschriften als Kalkulationsgrundlage der Beklagten über Jahre hinausgeschoben (BGH, Urteil vom 25.09.2013 - IV ZR 207/11, juris Rn. 24 zu den berufsständisch grundversorgten Versicherten). Das widerspräche dem berechtigten Ziel der Systemumstellung, die Zusatzversorgung von den für das frühere Gesamtversorgungssystem relevanten externen Faktoren abzukoppeln und stattdessen für den Übergang auf das kapitalgedeckte Verfahren eine überschaubare, frühzeitig kalkulierbare Finanzierungsgrundlage zu schaffen. Eine nachträgliche Korrektur der Startgutschriften anhand der erst bei Rentenbeginn ermittelten Rechengrößen (wie etwa der dann tatsächlich geleisteten Grundversorgung) hätte dazu geführt, auf lange Sicht die Abhängigkeit der Zusatzrente von externen Faktoren und damit den Zustand partiell aufrecht zu erhalten, der nach der - von den Gerichten hinzunehmenden - Bewertung der Tarifvertragsparteien dringenden Änderungsbedarf ausgelöst hatte (BGH, Urteil vom 25.09.2013 aaO; so bereits zu dem mit dem Stichtagsprinzip verbundenen Eingriff in die erdiente Dynamik: Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 81). |
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| e) Die Anwendung des Näherungsverfahrens für die Berechnung der von der Höchstversorgung in Abzug zu bringenden voraussichtlichen gesetzlichen Rente zur Ermittlung der Voll-Leistung begegnet im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dieses bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässige Verfahren erleichtert vielmehr auf einem sachgerechten Weg die Abwicklung des komplizierten Gesamtversorgungssystems des öffentlichen Dienstes durch die Beklagte und die anderen erfassten Zusatzversorgungseinrichtungen (BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 102 ff.). Das Näherungsverfahren dient der Verwaltungsvereinfachung, die für die Beklagte von besonderer Bedeutung ist. Da sie im Rahmen von Massenverfahren eine hoch komplizierte Materie zu bearbeiten hat, ist sie zu Vereinfachungen und Typisierungen gezwungen. Das Näherungsverfahren ermöglicht eine sachgerechte Pauschalierung und Typisierung (BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 105; Urteil vom 29.09.2004 - IV ZR 175/03, juris Rn. 12 f.). Diese mit dem Näherungsverfahren bewirkte Typisierung und Pauschalierung hat der Bundesgerichtshof auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG im Grundsatz gebilligt (BGH, Urteil vom 14.11.2007 aaO Rn. 107). So waren die Tarifvertragsparteien nicht gehalten, die individuelle Versorgungslücke des einzelnen Pflichtversicherten zugrunde zu legen, sondern durften auf einen standardisierten Versorgungsbedarf abstellen. Insoweit lag es nahe, bei ihren dem Bestandsschutz dienenden Übergangsvorschriften grundsätzlich an die gesetzliche Neuregelung des Betriebsrentengesetzes anzuknüpfen (BGH aaO Rn. 115). |
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| f) Ohne Erfolg macht die Klagepartei geltend, die Beklagte verstoße mit der Anwendung des Näherungsverfahrens gegen die Vorgaben der Bundesfinanzverwaltung. |
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| aa) Der Bundesgerichtshof hat es grundsätzlich als unschädlich angesehen, dass das Näherungsverfahren ursprünglich für die Berechnung von Pensionsrückstellungen entwickelt worden ist und sich die Einzelheiten aus Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ergeben, die für die Finanzverwaltung bestimmt sind. Das Näherungsverfahren beruht auf einem von Versicherungsmathematikern erarbeiteten Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (BGH, Urteil vom 14.11.2007 aaO Rn. 106 mit Verweis auf Finanzministerium NRW BStBl. 1959 II S. 72, 75). |
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| bb) Anders als die Berufung meint, begegnet es keinen Bedenken, dass die Tarifvertragsparteien, abweichend von den Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen für das steuerliche Näherungsverfahren, einen Rentenart- und Zugangsfaktor von jeweils 1,0 anwenden. |
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| (1) Bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen verlangt das Näherungsverfahren die Berücksichtigung von Zugangsfaktoren nach § 63 Abs. 5 i.V.m. § 77 SGB VI (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 05.10.2001 aaO Rn. 4, vom 30.12.1997 aaO Rn. 4; vgl. Höfer in Höfer/de Groot/Küpper/Reich, BetrAVG, Stand Januar 2020, § 2 Rn. 385 zur entsprechenden neueren Vorgabe des Bundesministeriums der Finanzen). Zu berücksichtigen sind danach die verminderten Zugangsfaktoren bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente vor dem 65. Lebensjahr (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 a) SGB VI in der bis 31.12.2001 gültigen Fassung, i.F.: a.F.) und die erhöhten Zugangsfaktoren bei hinausgeschobener Inanspruchnahme (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 b) SGB VI a.F.) sowie die verminderten Zugangsfaktoren bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes vor Vollendung des 63. Lebensjahr (§ 77 Abs. 2 Nr. 3 und 4 a) SGB VI a.F.). |
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| Diese verminderten und erhöhten Zugangsfaktoren fließen in die Berechnung der fiktiven Rente nach dem Näherungsverfahren nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 f) BetrAVG nicht ein. Das ergibt sich aus dem in § 79 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG in Bezug genommenen § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 a) BetrAVG, der aus Gründen der Vereinfachung (BT-Drucks. 14/4363, S. 10; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 7. Aufl. § 18 Rn. 39) für die Berechnung der Voll-Leistung allein auf den Versicherungsfall der Regelaltersrente abstellt. Bei der Berechnung der Voll-Leistung ist von der fiktiven höchstmöglichen Gesamtversorgung auszugehen, d.h. von der Gesamtversorgung, auf die der Versicherte Anspruch hätte, wenn nach dem am 31.12.2001 geltenden Recht der Versicherungsfall der Regelaltersrente eingetreten wäre. Dementsprechend ist auch bei Bemessung der voraussichtlichen gesetzlichen Rente im Wege des Näherungsverfahrens der Rentenart- und Zugangsfaktor für die Regelaltersrente zugrunde zu legen, der sich auf 1,0 beläuft (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 114). Bereits im Hinblick auf die notwendige Kongruenz beider Berechnungsgrößen ist das Abstellen auf die Regelaltersrente bei Anwendung des Näherungsverfahrens nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.2004 - IV ZR 175/03, juris Rn. 11). Bei Ermittlung der Voll-Leistung wird unter Zugrundelegung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts zum Stichtag die beim höchstmöglichen Versorgungssatz erreichbare Gesamtversorgung angesetzt; etwaige Abschläge für einen vorzeitigen Rentenbeginn bleiben unberücksichtigt, obwohl solche im alten System gemäß §§ 41 Abs. 2 Satz 3, Abs. 2b Satz 3, 43a Abs. 5 Satz 3 VBLS a.F. - grundsätzlich faktorgleich analog § 77 SGB VI a.F. - durch Kürzung des Versorgungssatzes in die Zusatzversicherung übertragen wurden (vgl. Gilbert/Hesse/Bischoff, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Stand August 2002, § 41 VBLS [a.F.], Anm. 4). Es wäre inkongruent hierzu, wenn bei der anzurechnenden Grundversorgung verminderte Zugangsfaktoren berücksichtigt würden. |
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| Demgegenüber sind die Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen auf den steuerlichen Zweck des Näherungsverfahrens ausgerichtet, der darin liegt, ohne Zuhilfenahme der individuellen Sozialversicherungsunterlagen des einzelnen Begünstigten für die Gesamtzahl der bei einem Unternehmen bestehenden Pensionsverpflichtungen den zutreffenden Bilanzausweis mit genügender Genauigkeit anzunähern (Höfer in Höfer/de Groot/Küpper/Reich, Betriebsrentenrecht, Stand Januar 2020 Bd. I § 2 BetrAVG Rn. 348 und 408). Diesem Zweck entsprechend waren bei der Anwendung des Näherungsverfahrens gemäß den (zum Stichtag 31.12.2001 maßgeblichen) Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen verminderte Zugangsfaktoren wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente zu berücksichtigen, wenn der steuerpflichtige Arbeitgeber vom zweiten Wahlrecht gemäß R 41 Abs. 12 EStR i.V.m. dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29.12.1997 (BStBl I S. 1023) Gebrauch gemacht hatte (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 05.10.2001 aaO Rn. 4 und vom 30.12.1997 aaO Rn. 4). Nach diesem zweiten Wahlrecht hat der steuerpflichtige Arbeitgeber - mit Rücksicht auf § 6 BetrAVG - die Entscheidungsfreiheit, ob er die Finanzierung der Pensionsverpflichtungen auf das frühestmögliche oder das vertragliche Endalter ausrichten will (dazu Bode/Grabner, DB 1997, 2502). |
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| Eine solche Berücksichtigung der verminderten (bzw. erhöhten) Zugangsfaktoren wegen vorzeitiger (bzw. hinausgeschobener) Inanspruchnahme scheidet im Hinblick auf den Festschreibeffekt bei der Berechnung der Anwartschaften für die rentenfernen Versicherten aus, da zum Zeitpunkt des Stichtags der Eintritt der Voraussetzungen für die Verminderung und Erhöhung nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI (in der bis zum 31.12.2001 gültigen Fassung bzw. nach den späteren Fassungen dieser Regelung) noch nicht feststand. Daher kommt eine - nach Auffassung der Berufung insbesondere für Frauen und Schwerbehinderte erforderliche - Differenzierung durch Zugrundelegung individueller Zugangsfaktoren bei Berechnung der Vollleistung nicht in Betracht. |
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| (2) Der Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI), in dem die unterschiedlichen Sicherungsziele der Alters-, Invaliditäts- und Todesfallleistungen zum Ausdruck kommen, lautet bei Anwendung des Näherungsverfahrens zur Berechnung der Voll-Leistung auf den Wert 1,0, da das Näherungsverfahren der Berechnung der Altersrente zur Ermittlung der Voll-Leistung dient. |
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| cc) Auch die Zugrundelegung von 45 Versicherungsjahren bei Anwendung des Näherungsverfahrens entspricht den Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen. |
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| (1) In dem bis zum 16.12.2005 für die Bemessung von Pensionsrückstellungen maßgeblichen Näherungsverfahren, das aufgrund des Stichtagsprinzips anzuwenden ist, war generell ein Versicherungsbeginnalter von 20 Jahren vorgesehen (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30.12.1997 aaO Rn. 5; vom 05.10.2001 aaO Rn. 5; zum „neuen“ Näherungsverfahren vgl. Höfer in Höfer/de Groot/Küpper/Reich, BetrAVG, Stand Januar 2020, § 2 Rn. 366). |
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| Ausgehend von diesem Versicherungsbeginnalter ergibt sich, da bei Berechnung der Voll-Leistung gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 a) BetrAVG - mithin auch bei Anwendung des Näherungsverfahrens - der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgeblich ist, eine anrechenbare Dienstzeit von 45 Jahren (einschließlich Ersatzzeiten und anderer anrechnungsfähiger Zeiten, BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 110). Das steht im Einklang mit § 68 Abs. 4 Satz 3 SGB VI, der bei der „Standardrente“ im Alter 65 (frühere einheitliche Regelaltersgrenze) von 45 Entgeltpunkten, d.h. von 45 Jahren zu je einem Entgeltpunkt ausgeht (BGH aaO; Höfer aaO; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 4. Aufl. § 2 BetrAVG Rn. 425). |
|
| Mit dem Ansatz von 45 Versicherungsjahren wird - wie mit dem Zugangsfaktor von 1,0 (s.o.) - die notwendige Kongruenz zwischen beiden Berechnungsgrößen der Voll-Leistung hergestellt (BGH, Urteil vom 29.09.2004 - IV ZR 175/03, juris Rn. 11). Bei der Berechnung der Voll-Leistung ist die fiktive höchstmögliche Gesamtversorgung zugrunde zu legen, also von einem durchgehenden Versicherungsverlauf auszugehen. Daher ist es systemgerecht und grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eine fiktive höchstmögliche Grundversorgung gegenrechnet, also zur Ermittlung der Grundversorgung von einer Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung während eines fiktiven Zeitraums von 45 Jahren ausgeht (BGH aaO; so auch die Gesetzesbegründung zu § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 f) BetrAVG, BT-Drucks. 14/4363, S. 10). |
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| (2) Ohne Erfolg beanstandet die Berufung, die Beklagte habe das Erfordernis der Herausnahme versicherungsfreier Zeiten bei Anwendung des Näherungsverfahrens missachtet. |
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| Grundsätzlich vermindern nach den Vorgaben zum steuerlichen Näherungsverfahren versicherungsfreie Zeiten die Versicherungsjahre ab Alter 20 (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 05.10.2001 aaO Rn. 5 und 7), da diese auch zu einer Minderung der zu erwartenden Sozialversicherungsrente führen (Höfer in Höfer/Reinhard/Reich, Betriebsrentenrecht, Bd. I, Stand August 2014 § 2 BetrAVG Rn. 368). |
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| Demgegenüber werden versicherungsfreie Zeiten bei Anwendung des Näherungsverfahrens gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 f) BetrAVG nicht herausgerechnet, sondern pauschal 45 Versicherungsjahre zugrunde gelegt (BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 110). Das ist aus den dargelegten Gründen konsequent, da für die Berechnung der Voll-Leistung der höchstmögliche Versorgungssatz zugrunde gelegt, d.h. von dem Erreichen der Regelaltersgrenze zum Umstellungsstichtag ausgegangen wird. Während bei der Anwendung des Näherungsverfahrens zur Berücksichtigung von Renten für die Bewertung von Pensionsrückstellungen die Herausrechnung versicherungsfreier Zeiten zur Berücksichtigung zu erwartender Minderungen der Sozialversicherungsrente erfolgt, kommt eine solche Herausrechnung zur Berechnung der Voll-Leistung, die ein Erreichen der Regelaltersgrenze zum Umstellungsstichtag unterstellt und von einem Gesamtversorgungsniveau von 91,75 % des letzten (nach § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS gesamtversorgungsfähigen) Nettoarbeitsentgelts bzw. 75 % des Bruttoarbeitsentgelts (= abstrakt höchstmögliche Versorgungsleistung) ausgeht, nicht in Betracht. |
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| dd) Der Grundsatz der Einzelbewertung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 05.10.2001 aaO Rn. 14) ist übernommen worden, da jede einzelne Verpflichtung, ausgehend von dem individuellen gesamtversorgungsfähigen Entgelt, bewertet wird. Eine durch den Grundsatz der Einzelbewertung untersagte Zusammenfassung und Durchschnittsbildung (vgl. Höfer in Höfer/de Groot/Küpper/Reich, BetrAVG, Stand Januar 2020, § 2 Rn. 410) erfolgt bei Anwendung des Näherungsverfahrens für die Berechnung der Anwartschaften der rentenfernen Versicherten nicht. |
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| g) Mit ihrer Entscheidung, an der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens festzuhalten, haben die Tarifvertragsparteien ihren Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. |
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| aa) Ob die Klagepartei selbst durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens im Vergleich zu anderen Gruppen von Versicherten oder im Vergleich zu einer individualisierten Berechnung ihrer Grundversorgung benachteiligt ist, ist unerheblich. Für einen Gleichheitsverstoß kommt es auf die generellen Auswirkungen des Näherungsverfahrens an (s.o. B 2; Senat, Urteil vom 05.03.2015 - 12 U 75/11, juris Rn. 36; a.A.: OLG München, Urteil vom 22.05.2015 - 25 U 3827/14, juris Rn. 51). |
|
| Daher genügt es zur Substantiierung, dass die Klägerseite eine mögliche Benachteiligung anderer Gruppen darlegt. Die Beklagte trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast, als sie sich über die Tarifvertragsparteien in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen kann, während die einzelnen Versicherten zu der Frage, ob dem Gleichheitsgrundsatz Genüge getan ist, nicht vortragen können (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2013 - IV ZR 207/11, juris Rn. 32; Senat, Urteil vom 18.12.2014 - 12 U 104/14, juris Rn. 83). |
|
| bb) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BGH, Urteil vom 25.09.2013 - IV ZR 207/11, juris Rn. 28; BVerfG, Urteil vom 17.12.1953 - 1 BvR 147/52, BVerfGE 3, 58, juris Rn. 222). Das Grundrecht ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die jeweilige Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (BGH aaO m.w.N.). |
|
| Bei der Prüfung von Tarifverträgen muss der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie Rechnung getragen werden. Die Einschätzungsprärogative und die sich daraus ergebenden Beurteilungs- und Bewertungsspielräume der Tarifvertragsparteien sind zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 60). Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen und bei der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein (BGH, Urteil vom 14.11.2007 aaO Rn. 62 m.w.N.). Zudem können derartige Bestimmungen das Versorgungssystem vereinfachen und die Durchschaubarkeit erhöhen (BGH aaO; BAG, Urteil vom 29.08.2001 - 4 AZR 352/00, BAGE 99, 31, juris Rn. 38 m.w.N.). Daher ist bei der Prüfung eines möglichen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht auf Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelung (BAG, Urteil vom 29.08.2001 aaO; Urteil vom 25.06.2003 - 4 AZR 405/02, BAGE 106, 374, juris Rn. 62; BGH, Urteil vom 25.09.2013 - IV ZR 207/11, juris Rn. 31). Den Tarifvertragsparteien muss es überlassen bleiben, in eigener Verantwortung Vorteile in einer Hinsicht mit Zugeständnissen in anderer Hinsicht auszugleichen (BAG, Urteil vom 06.09.1995 - 5 AZR 174/94, BAGE 81, 5, juris Rn. 39). |
|
| Ob bei der Überprüfung der Übergangsregelungen die mit einer Typisierung oder Generalisierung verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten hingenommen werden müssen, hängt zum einen von der Intensität der Benachteiligungen und der Zahl der betroffenen Personen ab. Es darf demnach lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und die Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein (BGH, Urteil vom 14.11.2007 aaO Rn. 61; Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, juris Rn. 31). Zum anderen kommt es auf die Dringlichkeit der Typisierung und die mit ihr verbundenen Vorteile an. Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (BGH aaO m.w.N.; Urteil vom 06.12.2017 - IV ZR 191/15, juris Rn. 13). |
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| cc) Nach diesen Maßstäben überschreitet die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens nicht die Grenzen einer zulässigen Typisierung. Vielmehr ist die Anwendung des Näherungsverfahrens zur Berechnung der Grundversorgung (als zweiter Rechenfaktor der Voll-Leistung) mit der Berechnung der Gesamtversorgung (als erster Rechenfaktor der Voll-Leistung) kongruent. Diejenigen Versicherten, die typischerweise durch die Anwendung des Näherungsverfahrens im Vergleich zu einer individuellen Hochrechnung der Rente benachteiligt werden, profitieren von der Zugrundelegung des Höchstversorgungssatzes bei der Berechnung der Gesamtversorgung. Zugleich vermeidet die pauschalierte Berechnung beider Rechenfaktoren der Voll-Leistung die Nachteile, die mit einer individuellen Berechnung beider Rechenfaktoren verbunden wären. Im Einzelnen: |
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| (1) Im Anschluss an die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007 haben die Tarifvertragsparteien die Auswirkungen des Näherungsverfahrens anhand konkreter Bestandsdaten im Rahmen der Tarifverhandlungen zum ATVÄndV5 von der Beklagten untersuchen lassen (vgl. Anlage B 1). Die Überlegungen der Tarifvertragsparteien zum Ergebnis der Untersuchung wurden in der Niederschrift zu den Tarifverhandlungen festgehalten (wörtlich zitiert in Kiefer/Langenbrinck/Kulok, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand 01.03.2021, § 33 ATV Erl. 3.3.2). Ihre Entscheidung, bei der Ermittlung der Startgutschrift für rentenferne Versicherte, wie in der Protokollnotiz zu § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ATV festgelegt, weiterhin ausschließlich das Näherungsverfahren anzuwenden, haben die Tarifvertragsparteien wie folgt begründet: |
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| Eine aussagekräftige Untersuchung sei nur für Versicherte möglich gewesen, die zum Umstellungsstichtag 47 bis 54 Jahre alt gewesen seien und für die eine Rentenauskunft der gesetzlichen Rentenversicherung für die Berechnung einer rentennahen Startgutschrift vorgelegen habe. Für diesen Versichertenbestand habe eine individuell auf das 65. Lebensjahr hochgerechnete gesetzliche Rente mit der Näherungsrente verglichen werden können. Die Ergebnisse seien durch eine stichprobenartige qualitative Untersuchung, insbesondere auch von Versicherungsverläufen rentenferner Versicherter, für die im Klageverfahren Rentenauskünfte der gesetzlichen Rentenversicherung vorgelegen hätten, ergänzt worden. Weiter heißt es in der Niederschrift: |
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| „Die Tarifvertragsparteien halten diese Datengrundlage für ausreichend, um die Auswirkungen des Näherungsverfahrens abschließend überprüfen zu können. |
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| Die Ergebnisse der Auswertungen belegen die der damaligen Einigung zugrunde liegenden Aussagen anerkannter versicherungsmathematischer Sachverständiger, dass die Betroffenen durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens nicht unangemessen benachteiligt werden. Im Gegenteil: Das Näherungsverfahren ist in der Regel für die Versicherten günstiger. |
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| Beim ausgewerteten Versichertenbestand führt in über 92 % der Fälle das Näherungsverfahren zu einer günstigeren Startgutschrift. Bei einer äußerst geringen Zahl von Versicherten wäre das Näherungsverfahren deutlich ungünstiger als die Berücksichtigung der individuellen Rentenauskunft. Dies sind aber in der Regel Versicherte mit erheblichen Lücken in der Erwerbsbiographie oder gänzlich ohne Vorzeiten. Dabei sind die systematischen Zusammenhänge zu beachten: Bei Berechnung der Voll-Leistung nach § 18 BetrAVG wird eine durchgehende Erwerbsbiographie unterstellt. Würde dem eine individuelle Rentenauskunft gegenüber gestellt, ergäben sich systematische Verwerfungen mit nicht zu rechtfertigenden Ergebnissen. |
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| Aus Sicht der Tarifvertragsparteien besteht deshalb kein Nachbesserungsbedarf und keine Notwendigkeit für eine Härtefallregelung. Die Startgutschriften der Versicherten werden weiterhin auf der Basis des Näherungsverfahrens ermittelt, die Berücksichtigung individueller Rentenauskünfte bleibt ausgeschlossen.“ |
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| Ihre Entscheidung, an der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens festzuhalten, haben die Tarifvertragsparteien im Rahmen der Tarifverhandlungen zum ATVÄndV10 bestätigt. |
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| (2) Diese Entscheidung der Tarifvertragsparteien ist nicht zu beanstanden. Dass die der Entscheidung zugrunde gelegte Untersuchung, wie in Anlage B 1 dargestellt, durchgeführt worden ist, hat die Klagepartei nicht in Abrede gestellt; auch die Ergebnisse der statistischen Auswertungen sind nicht bestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die Methoden der Untersuchung sind nicht zu beanstanden. Auf dieser als ausreichend zu bewertenden Datenbasis liegt die von der Klagepartei gerügte Ungleichbehandlung, insbesondere der Gruppen der Frauen und der Schwerbehinderten, nicht vor. |
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| (a) Die von den Tarifvertragsparteien in Auftrag gegebene Untersuchung basiert - den Vorgaben des Bundesgerichtshofs entsprechend (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 120) - auf einem Vergleich der Rente nach dem Näherungsverfahren mit einer individualisierten Berechnung, d.h. einer Hochrechnung anhand der Rentenauskunft zum Umstellungsstichtag (vgl. BGH aaO Rn. 104). |
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| Eine nachteilige Betroffenheit durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens kann demgegenüber nicht aus einem Vergleich mit der tatsächlich geleisteten Grundversorgung abgeleitet werden. |
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| Bereits in seiner Grundsatzentscheidung vom 14.11.2007 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass sich auch mit Hilfe einer individuellen Berechnung - als Alternative zur pauschalierenden Berechnung nach dem Näherungsverfahren - lediglich eine fiktive Sozialversicherungsrente ermitteln lässt, weil eine Hochrechnung auf das 65. Lebensjahr als feste Altersgrenze zu erfolgen hat und dabei die Veränderungssperre (der Festschreibeffekt) nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS, § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 c) BetrAVG i.V.m. § 2a Abs. 1 BetrAVG (in der ab dem 01.01.2018 gültigen Fassung = § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG a.F.) zu beachten ist (Urteil vom 14.11.20017 - IV ZR 74/06, juris Rn. 104). § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG a.F., jetzt § 2a Abs. 1 BetrAVG, unterstellt den Fortbestand aller Einflussgrößen der Betriebsrente, während spätere Änderungen unberücksichtigt bleiben (BGH aaO; BAG, Urteil vom 20.11.2001 - 3 AZR 550/00, juris Rn. 53). Bei der Hochrechnung ist danach die jeweils im Ausscheidezeitpunkt bestehende sozialversicherungsrechtliche Rechtslage zugrunde zu legen, so dass die Komplexität des Sozialversicherungsrechts in die Berechnung der Zusatzversorgung einfließt (BGH aaO). Bei der individuellen Berechnung der fiktiven Sozialversicherungsrente müssen die von den Rentenversicherungsträgern mitgeteilten sozialversicherungsrechtlichen Daten unter Umständen ergänzt, korrigiert sowie projiziert werden (BGH aaO; Fühser, BetrAV 1993, 63, 68; Diller in Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersvorsorge, 37. Lieferung, Höhe einer unverfallbaren Anwartschaft Rn. 208, 210). Auch die individuelle Berechnung führt daher im Ergebnis nicht zu einer Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Sozialversicherungsrente (BGH aaO). Vielmehr kann sich die Sozialversicherungsrente ganz anders entwickeln als in der Projektion unterstellt (Höfer in Höffer/de Groot/Küpper/Reich, Betriebsrentenrecht Bd. I, Stand Januar 2021 § 2 BetrAVG Rn. 440). |
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| Fehl geht daher das Argument, inzwischen stehe den Tarifvertragsparteien ein hinreichender Datenbestand zur Verfügung, da zahlreiche rentenferne Versicherte inzwischen Rente beziehen würden. Eine Überprüfung der Auswirkungen des Näherungsverfahrens anhand der tatsächlich geleisteten Grundversorgung kommt nicht in Betracht. Die tatsächliche Rente hat für die Feststellung einer Benachteiligung durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens keine hinreichende Aussagekraft. Die Rentenzahlung ist abhängig von der weiteren Entwicklung nach dem Stichtag, insbesondere von der Gehaltsdynamik, dem Umfang der versicherungspflichtigen Tätigkeit und dem Zeitpunkt des Renteneintritts. Das Näherungsverfahren hat auch nicht den Zweck, die tatsächliche Rente der Versicherten zu prognostizieren, sondern dient der Berechnung der Voll-Leistung zum maßgeblichen Stichtag. Die Grundversorgung wird gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 b und Nr. 7 BetrAVG so berechnet, als wenn im Zeitpunkt der Systemumstellung der Versicherungsfall der Regelaltersrente (Vollendung des 65. Lebensjahres) im Sinne der VBLS eingetreten wäre (Weiß/Schneider in Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Stand Januar 2020, § 79 VBLS Rn. 21). Ermittelt wird also eine fiktive höchstmögliche Grundversorgung, welche von der fiktiv berechneten Gesamtversorgung abgezogen wird (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.2004 - IV ZR 175/03, juris Rn. 11). Vor diesem Hintergrund sind insbesondere Einbußen bei der später bezogenen Rente, welche auf einem früheren Renteneintritt beruhen, nicht relevant. |
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| Eine Benachteiligung einzelner Versicherter oder Gruppen von Versicherten kann sich demnach allenfalls daraus ergeben, dass aufgrund der mit dem Näherungsverfahren verbundenen Pauschalierungen ihre individuellen Verhältnisse bis zum Stichtag - etwa eine bis dahin unterbrochene Erwerbsbiographie - nicht berücksichtigt worden sind. |
|
| (b) Der Einwand der Berufung, bei der als Anlage B 1 vorgelegten Darstellung handele es sich weder um die vom Bundesgerichtshof geforderte Untersuchung der Tarifvertragsparteien noch um ein Gutachten eines objektiven Sachverständigen, sondern um ein Eigenwerk der Beklagten, greift nicht. |
|
| Die Tarifvertragsparteien waren nicht gehalten, zur Prüfung der Auswirkungen der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens einen externen Gutachter zu beauftragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Tarifvertragsparteien - aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie - eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zusteht (BGH, Urteil vom 14.11.2007 aaO Rn. 35; Urteil vom 24.09.2008 - IV ZR 134/07, juris Rn. 26 ff. zur Einschätzungsprärogative bei der Prognose zukünftiger Entwicklungen, insb. zukünftiger Finanzierungslasten; BAG, Urteil vom 19.12.2013 - 6 AZR 94/12, juris Rn. 43). Sie bestimmen, soweit es vertretbar ist, eigenverantwortlich, welche Tatsachen sie als Entscheidungsgrundlage benötigen, auf welchem Weg sie sich die erforderlichen Kenntnisse beschaffen und ob sie die gelieferten Informationen für ausreichend oder eine Ergänzung für erforderlich halten (BGH, Urteil vom 14.11.2007 aaO Rn. 37). |
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| Ohne Erfolg stützt die Berufung die Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007 (IV ZR 74/06, juris Rn. 119). Vom damaligen Standpunkt aus war die Einholung eines Gutachtens zum Beweis der Behauptungen der Beklagten, das Näherungsverfahren sei vielfach für die Versicherten günstiger, erforderlich. Eine Untersuchung und darauf basierende Entscheidung der Tarifvertragsparteien lag zum damaligen Zeitpunkt - anders als heute - noch nicht vor. Daher hätte im dortigen Verfahren nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens über die - dort letztlich nicht entscheidungserhebliche - Frage, ob die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, entschieden werden können. |
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| (c) Den Einwänden der Berufung gegen die bei der Untersuchung angewendeten Methoden folgt der Senat nicht. |
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| (aa) Die im hiesigen Verfahren als Anlage B 1 vorgelegten Untersuchung basiert auf dem Datenbestand einer hinreichend großen Gruppe von Versicherten. Zugrunde liegt die Auswertung einer Gruppe von insgesamt 13.888 Versicherten (Anlage B 1 S. 5). |
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| Mit ihrem Einwand, die Tarifvertragsparteien hätten nur 13 Verfahren stichprobenartig geprüft, bezieht sich die Klagepartei auf ein Positionspapier der AKA (Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung) vom 29.10.2008, welches wiederum 13 Verfahren in Bezug nimmt, die im Senatsurteil vom 22.09.2005 (12 U 99/04, juris Rn. 185) thematisiert worden sind, sowie auf die auf Seite 11 unten von Anlage B 1 erwähnte stichprobenartige Prüfung in der Gruppe der „echten“ rentenfernen Versicherten. Diese stichprobenartige Prüfung diente indes lediglich der Ergänzung und Kontrolle der auf Basis der 13.888 Fälle durchgeführten Erhebung, deren Ergebnisse in Anlage B 1 dargestellt sind. Diese Untersuchung, nicht etwa nur eine stichprobenartige Prüfung, lag der Entscheidung der Tarifvertragsparteien, an der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens festzuhalten, zugrunde. |
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| (bb) Zu Unrecht wendet die Berufung ein, die Methoden der Untersuchung seien intransparent; es sei unklar, ob die gesetzliche Rente hochgerechnet oder die konkrete Rentenzahlung zugrunde gelegt worden sei. |
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| Tatsächlich hat die Beklagte die Methode der Untersuchung offengelegt (Anlage B 1 S. 6). Danach wurde die Näherungsrente mit der individualisierten Hochrechnung verglichen. Diese Hochrechnung wurde entsprechend der Berechnung der anzurechnenden Rente bei rentennahen Versicherten gemäß § 79 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 VBLS durchgeführt und nur insoweit modifiziert, als eine Hochrechnung auf das 65. Lebensjahr erfolgt: Auszugehen ist von der Rentenauskunft. Die danach bis zum 31.12.2001 erworbene Anwartschaft wurde von der Beklagten auf den Beginn der Regelaltersrente, d.h. auf das 65. Lebensjahr, hochgerechnet. Für die Hochrechnung wurde der jährliche Durchschnitt der in den Jahren 1999 bis 2001 aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte multipliziert mit der Anzahl der Monate vom 01.01.2002 bis zum Beginn der Regelaltersrente (zur entsprechenden Hochrechnung auf das 63. Lebensjahr nach § 79 Abs. 5 Satz 1 VBLS vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2008 - IV ZR 134/07, juris Rn. 34; Weiß/Schneider in Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Stand Januar 2020, § 79 VBLS Rn. 99 ff. mit Berechnungsbeispiel: Die bis zum 31.12.2001 erworbenen Entgeltpunkte und die sich aus der Hochrechnung ergebenden Entgeltpunkte werden addiert und die Summe mit dem Rentenwert zum 31.12.2001 multipliziert). |
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| Bedenken gegen die Hochrechnung auf Grundlage des jährlichen Durchschnitts aus den letzten drei Jahren vor dem Stichtag bestehen nicht. Vielmehr hat diese Methode den Vorteil, dass die mit geringen Beiträgen belegten Zeiten des Berufsanfangs nicht überbewertet, andererseits zufällige Ergebnisse, welche mit dem Abstellen allein auf den Durchschnitt des letzten Jahres verbunden wären, vermieden werden (so zu der gemäß § 2a Abs. 3 Satz 1 BetrAVG erforderlichen Hochrechnung Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, § 2a Rn. 155). |
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| (cc) Nicht zu beanstanden ist, dass die Daten aus Versicherungsläufen der rentennahen, nicht der rentenfernen Versicherten ausgewertet worden sind. Stellt man auf das Lebensalter zum Stichtag (47 bis 54 Jahre) ab, betrifft die Auswertung rentenferne Versicherte. Deren Anwartschaft wurde indes nach §§ 79 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 und Abs. 3a VBLS nach den Regeln für rentennahe Versicherte berechnet, weshalb für diese Versicherten eine Rentenauskunft zum 31.12.2001 vorlag. Dass auf diese Versicherten, u.a. aus Gründen des Vertrauensschutzes (für die Pflichtversicherten, die eine Altersteilzeitvereinbarung geschlossen hatten, vgl. Weiß/Schneider aaO § 79 VBLS Rn. 47) die Übergangsvorschriften für rentennahe Versicherte (modifiziert) angewendet werden, steht einer Auswertung ihrer Daten zur Überprüfung der Auswirkungen des Näherungsverfahrens nicht entgegen. |
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| Dass diese Gruppen zur Untersuchung herausgegriffen wurden, hat die Beklagte nachvollziehbar damit begründet, dass für diese Versicherten individuelle Rentenauskünfte vorlagen, welche die vom Bundesgerichtshof mit der Grundsatzentscheidung vom 14.11.2007 (IV ZR 74/06, juris Rn. 120) geforderte Vergleichsberechnung ermöglichten (Anlage B 1 S. 5). |
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| (dd) Dass die Untersuchung nur solche Versicherte betraf, die zum Umstellungsstichtag 47 bis 54 Jahre alt waren, ist unbedenklich. |
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| Obwohl sich die Untersuchung nur auf die älteren Versicherten bezieht, sind die Untersuchungsergebnisse grundsätzlich geeignet, einen Gleichheitsverstoß durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens zu widerlegen. Wie die Auswertung in Anlage B 1, S. 10 deutlich macht, ist die Näherungsrente im Vergleich zur individualisierten Hochrechnung in der Tendenz umso ungünstiger, je älter die Versicherten zum Umstellungsstichtag waren. Das ist konsequent, da bei zum Umstellungsstichtag älteren Versicherten im Durchschnitt größere Zeiträume in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mit Beitragszeiten belegt sind als bei den jüngeren Versicherten. So hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass für den ausgewerteten Bestand der 47- bis 54-jährigen Versicherten die durchschnittliche Unterbrechungszeit (ohne Pflichtversicherungsmonate) bei 18,46 Monaten liege, für den Gesamtbestand demgegenüber bei rund 7,44 Monaten. In der Folge führt die individualisierte Hochrechnung, die von den bis zum Stichtag in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Entgeltpunkten ausgeht, bei den älteren Versicherten eher zu geringeren Renten als bei den jüngeren. In der untersuchten Gruppe der zum Umstellungsstichtag älteren Versicherten ist daher in der Tendenz eher von einer Benachteiligung durch das Näherungsverfahren auszugehen als bei der Gruppe der zum Umstellungsstichtag jüngeren Versicherten. |
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| Ohne Erfolg beanstandet die Berufung, bei diesen Geburtsjahrgängen handele es sich um eine wirtschaftlich privilegierte Sondergruppe, die bei der Versorgung teilweise von den Sockelsätzen profitiere (§ 98 VBLS a.F.) und zudem bei Inanspruchnahme der Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze keine oder nur geringe Abschläge hinnehmen müsse. Mit dem Hinweis auf § 98 VBLS a.F. bezieht sich die Berufung auf einen Vorteil, welcher den bei Systemumstellung älteren Versicherten bei der Berechnung der Versorgungsrente der Beklagten zukam. Bis 1991 hatte eine Versorgungsstaffel gegolten, nach der der Höchstversorgungssatz (75 % des Bruttoentgelts bzw. 91,75 % des Nettoentgelts) bereits nach 35 (statt nach 40) gesamtversorgungsfähigen Jahren erreicht wurde. Nach den Übergangsregelungen in § 98 VBLS a.F. war die alte Versorgungsstaffel eingeschränkt weiter anzuwenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2012 - 1 BvR 1065/03, BVerfGE 131, 66, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 10.03.2010 - IV ZR 333/07, juris Rn. 9). Für die Untersuchung, deren Ergebnisse in Anlage B 1 zusammengefasst sind, sind diese Übergangsregelungen irrelevant. Untersucht wurde, ob und in welchem Umfang in der Gruppe der zum Umstellungsstichtag 47- bis 54jährigen Versicherten die Näherungsrente von der im Wege einer individualisierten Hochrechnung ermittelten Rente aufgrund der Rentenauskunft zum Stichtag abweicht. Die Übergangsregelungen in § 98 VBLS a.F. fließen in diese Berechnung nicht ein, sind insbesondere für die Hochrechnung der Rente aufgrund der Rentenauskunft ohne Bedeutung. Auch der Vorteil der „älteren“ Versicherten, der aus den ggf. niedrigeren Altersgrenzen für die abschlagsfreie Inanspruchnahme der Rente resultiert, hat keinen Einfluss auf die Hochrechnung aufgrund der Rentenauskunft zum Umstellungsstichtag. |
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| (ee) Der Einwand der Berufung, der Frauenanteil in der untersuchten Versichertengruppe von nur 56 % liege unter dem Frauenanteil der jüngeren Versicherten, greift bereits deshalb nicht, da für die Gruppe der Frauen das Verhältnis zwischen Näherungsrente und individueller Hochrechnung gesondert untersucht worden ist. Danach beträgt unter den Frauen der Anteil der Versicherten, bei denen die Näherungsrente im Vergleich zur individualisierten Berechnung niedriger und damit günstiger ist, 88,89 % (Anlage B 1 S. 6). |
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| (ff) Weiter ist nicht ersichtlich und von der Berufung nicht dargelegt, weshalb eine gesonderte Untersuchung der Gruppe der Schwerbehinderten geboten sein sollte. |
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| Das Erfordernis einer gesonderten Untersuchung kann nicht damit begründet werden, dass generell eine Modifizierung des Hochrechnungsverfahrens für diese Gruppe veranlasst ist. Die Berufung begründet das Erfordernis einer Differenzierung mit dem durchschnittlichen Pensionsalter schwerbehinderter Menschen von 60 Jahren, welches in dem Runderlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 05.10.2001 angenommen werde. Das grundsätzlich verminderte Leistungsvermögen Schwerbehinderter wird in § 236a SGB VI berücksichtigt, wonach Schwerbehinderte die Rente abschlagsfrei, also mit einem Zugangsfaktor von 1,0, vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch nehmen können (Fichte in Hauck/Noftz, SGB, 10/09, § 236a SGB VI Rn. 1), frühestens ab Vollendung des 63. Lebensjahres. Bei vorzeitiger Inanspruchnahme, frühestens möglich ab Vollendung des 60. Lebensjahres, sind verminderte Zugangsfaktoren anzusetzen. Bei der individualisierten Hochrechnung der Rente zum Umstellungsstichtag können im Hinblick auf den Festschreibeffekt weder das voraussichtliche Pensionsalter noch verminderte Zugangsfaktoren berücksichtigt werden. Vielmehr hat auch für Schwerbehinderte die Hochrechnung - entsprechend der in der Untersuchung angewendeten Methode (Anlage B 1 S. 6) - auf die Regelaltersgrenze zu erfolgen. Der Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Rente war auch hinsichtlich der anerkannt Schwerbehinderten unter den Versicherten zum Zeitpunkt der Systemumstellung nicht bekannt. Die Berücksichtigung einer erst nach dem Stichtag eintretenden Schwerbehinderung war im Hinblick auf den Festschreibeffekt ohnehin nicht möglich. |
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| Soweit zum Umstellungsstichtag eine Schwerbehinderung bereits anerkannt war, erfolgte im Übrigen unter den in § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS genannten Voraussetzungen - für diejenigen, die zum Umstellungsstichtag das 52. Lebensjahr vollendet hatten - eine Berechnung der Startgutschrift nach den Regelungen für die rentennahen Jahrgänge. |
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| (gg) Unerheblich ist der Einwand der Klagepartei, bei der Untersuchung fehle die Gruppe der im Jahr 2001 beitragsfrei rentenfern Versicherten mit einer im Jahr 2001 erreichten Versicherungszeit bei der Beklagten von mehr als 10 Jahren. |
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| Gemäß § 80 VBLS hat die Berechnung der Startgutschrift der bei Systemumstellung beitragsfrei Versicherten, soweit die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit (§ 1b i.V.m. § 30f BetrAVG) erfüllt sind, nach § 18 Abs. 2 BetrAVG zu erfolgen. Die Übergangsregelung des § 80 VBLS ist hier indes nicht anwendbar, da die Klagepartei nicht zu den im Jahr 2001 beitragsfrei Versicherten zählt. Ein Anlass für eine Prüfung der Wirksamkeit dieser Regelung besteht daher nicht. |
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| (d) Die Personengruppe, bei der sich das Näherungsverfahren im Vergleich zu einer individualisierten Berechnung ungünstig auswirkt, ist demnach als verhältnismäßig klein einzuschätzen. |
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| Die statistischen Auswertungen ermöglichen die notwendige Einschätzung, wie groß die Gruppe der durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens Benachteiligten gegenüber der Gruppe derjenigen ist, die - im Vergleich zu einer individuellen Hochrechnung - nicht benachteiligt sind. Die Ergebnisse der Auswertung zeigen, dass in nur 7,6 % der ausgewerteten Fälle das Näherungsverfahren im Vergleich zu einer individuellen Hochrechnung auf Grundlage einer Rentenauskunft der gesetzlichen Rentenversicherung zu einer ungünstigeren Startgutschrift führt. Die Einschätzung der Tarifvertragsparteien, dass diese Auswertung für die Gruppe der „echten“ rentenfernen Versicherten repräsentativ ist, ist aus den dargelegten Gründen nicht zu beanstanden. Sie belegt, dass nur ein verhältnismäßig kleiner Teil der Versicherten durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens benachteiligt wird (Hebler, ZTR 2011, S. 534, 538; Hügelschäffer, BetrAV 2011, 613, 618). |
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| Nichts anderes ergibt sich aus der isolierten Betrachtung der Gruppe der Frauen unter den ausgewerteten Fällen. In dieser Gruppe ist die Näherungsrente bei 88,89 % der Versicherten günstiger, bei 11,11 % ungünstiger gegenüber einer individualisierten Berechnung (Anlage B 1 S. 6). |
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| (e) Darüber hinaus verdeutlichen die Untersuchungsergebnisse, dass die ungünstige Abweichung der Näherungsrente von der individuell hochgerechneten Rente im Regelfall nicht sehr intensiv ist. |
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| Vielmehr ist bei nur 3,43 % des ausgewerteten Bestandes die Näherungsrente um mindestens 10 % höher als eine individualisiert hochgerechnete Rente. Übertragen auf die Gruppe der rund 1,7 Millionen rentenfern Versicherten wären das ca. 58.000 Versicherte. Bei nur 1,6 % des ausgewerteten Bestandes ist die Näherungsrente um mindestens 20 % höher als eine individualisiert berechnete Rente (Anlage B 1 S. 7), übertragen auf die Gruppe der rentenfern Versicherten also bei ca. 27.000 Versicherten. Dabei weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass hiermit nur das Verhältnis der Näherungsrente zur individualisiert berechneten Rente beziffert ist, nicht etwa die prozentuale Minderung der Voll-Leistung. |
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| Das Ausmaß der Benachteiligung in absoluten Zahlen wurde in der Untersuchung präzisiert. Danach liegt der Anteil der Versicherten, deren Näherungsrente im Vergleich zu einer individualisierten Berechnung um mindestens 153,39 EUR (300 DM) höher ist, bei nur 0,38 Prozent. Übertragen auf die Gruppe der rentenfern Versicherten entspricht das rund 6.500 Versicherten. |
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| (f) Aus der Auswertung ist weiter zu schließen, dass diejenigen Versicherten, die durch eine Berechnung nach dem Näherungsverfahren im Vergleich zur individualisierten Berechnung aufgrund einer Rentenauskunft zum Stichtag benachteiligt werden, typischerweise von der Zugrundelegung des Höchstversorgungssatzes bei der Berechnung der Gesamtversorgung profitieren. |
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| (aa) Zu Recht haben die Tarifvertragsparteien in ihrer Niederschrift zu den Tarifverhandlungen zum ATVÄndV5 darauf verwiesen, dass die verhältnismäßig geringe Zahl von Versicherten, die durch die Anwendung des Näherungsverfahrens im Vergleich zur individualisierten Hochrechnung benachteiligt sind, in der Regel Versicherte mit erheblichen Lücken in der Erwerbsbiografie sind oder solche, die in jüngeren Jahren keine oder nur geringe Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nachweisen können. |
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| Dieser Zusammenhang ergibt sich aus den statistischen Auswertungen der Beklagten. Danach liegen bei den Versicherten mit ungünstiger Näherungsrente die Unterbrechungszeiten, d.h. solche Zeiten, die nach Beginn der Pflichtversicherung nicht mit Umlagemonaten (= Monate, in denen für den Versicherten Umlage an die Beklagte entrichtet wurde, § 29 Abs. 10 VBLS a.F.) belegt sind oder in denen die Pflichtversicherung unterbrochen war, deutlich über dem Durchschnitt (Anlage B 1 S. 10). Dementsprechend ist die nachteilige Abweichung der Näherungsrente von der individualisierten Berechnung bei den Versicherten im Durchschnitt am größten (über 20 %), die die geringste Anzahl an zurückgelegten Umlagemonaten (weniger als 120) aufweisen. |
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| Die Einschätzung, dass in der Tendenz diejenigen Versicherten durch eine Berechnung nach dem Näherungsverfahren gegenüber einer individualisierten Berechnung am meisten benachteiligt werden, die größere Lücken in der Erwerbsbiografie haben, wird auch durch die statistischen Auswertungen nach Alter bei Beginn der Pflichtversicherung und zum Umstellungsstichtag bestätigt. Danach finden sich die höchsten nachteiligen Abweichungen der Näherungsrente von der individualisiert berechneten Rente bei denjenigen Versicherten, die bei Beginn der Pflichtversicherung 38 Jahre und älter waren. In der Tendenz fällt die Näherungsrente umso ungünstiger aus, je höher das Alter bei Beginn der Pflichtversicherung war. Bei diesen bei Beginn der Pflichtversicherung älteren Versicherten ist davon auszugehen, dass sie in jüngeren Jahren keine oder nur geringe Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nachweisen können (Anlage B 1 S. 9). Weiter zeigt sich, dass die Näherungsrente umso ungünstiger ist, je älter die Versicherten zum Umstellungsstichtag waren (Anlage B 1 S. 10). Bei diesen Versicherten ist anzunehmen, dass sie überdurchschnittlich lange Unterbrechungszeiten aufweisen. |
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| Damit im Einklang stehen die Ergebnisse der stichprobenartigen Überprüfung bei solchen Versicherten des ausgewerteten Bestandes, deren Näherungsrente rund 50 % über der hochgerechneten Rente liegt. In allen geprüften Fällen wiesen die Versicherungsverläufe in der gesetzlichen Rentenversicherung sehr große Lücken auf (Anlage B 1 S. 11). |
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| Auch die stichprobenartige Untersuchung in der Gruppe der „echten“ rentenfernen Versicherten hat ergeben, dass bei ungünstiger Näherungsrente die Ursache in der Regel in Lücken in der Erwerbsbiografie lag (Anlage B 1 S. 11 f.). |
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| (bb) Entscheidend ist, dass gerade die Versicherten mit einer lückenhaften Erwerbsbiografie von der Zugrundelegung des Höchstversorgungssatzes bei Berechnung der Vollleistung profitieren. Denn der Höchstversorgungssatz nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG i.V.m. § 41 Abs. 2 und 2b VBLS a.F. (75 % Brutto- und 91,75 % Nettoversorgungssatz) unterstellt eine durchgehende Erwerbsbiografie, da er erst mit einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 40 Jahren erreicht wurde. Greifen - wie hier - mehrere Faktoren ineinander, die nur zusammen wirksam werden, kann ein einziger Faktor nicht losgelöst von anderen bewertet werden. Vielmehr kann sich ein Gleichheitsverstoß nur aus einer Gesamtschau ergeben (BVerfG, Beschluss vom 08.05.2012 - 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1082/03, juris Rn. 55 f.; Nichtannahmebeschluss vom 09.05.2018 - 1 BvR 1884/17, juris Rn. 18). |
|
| Die Anrechnung einer auf Grundlage einer individuellen Rentenauskunft berechneten Rente auf die maximale Gesamtversorgung wäre dementsprechend systemwidrig. Damit würde verkannt, dass mit der Voll-Leistung im ersten Rechenschritt für die Berechnung der Anwartschaft lediglich eine fiktive Vollrente zum Umstellungsstichtag ermittelt wird und zwar auf Grundlage des jeweiligen gesamtversorgungsfähigen Entgelts und des jeweiligen Gesamtbeschäftigungsquotienten mit im Übrigen für alle Versicherten einheitlichen Rechenfaktoren. Die individuelle Erwerbsbiografie der Versicherten findet - abgesehen von der Teilzeitbeschäftigung - in dieser Berechnung keine Berücksichtigung. Vielmehr wird bei beiden Rechengrößen der Voll-Leistung eine durchgehende Erwerbsbiografie fingiert (s.o. unter B 3 a). Dementsprechend ist das Näherungsverfahren - im Gegensatz zu einer individuellen Hochrechnung anhand der Rentenauskunft - geeignet, die notwendige Kongruenz zwischen der Gesamtversorgung und der anzurechnenden Rente herzustellen (so die Gesetzesbegründung zu § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 f) BetrAVG in BT-Drucks. 14/4363 S. 10; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 7. Aufl. § 18 Rn. 39). Denn die beiden Berechnungsgrößen der Voll-Leistung sind nach einheitlichen Grundsätzen auf denselben Zeitpunkt zu ermitteln (vgl. Diller in Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung, 37. Lieferung, Höhe einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft Rn. 213). Die individuelle Erwerbsbiografie der Versicherten vor dem Stichtag wird für die Berechnung der Anwartschaft im zweiten Rechenschritt, d.h. im Rahmen der zeitratierlichen Bestimmung der Startgutschrift berücksichtigt. |
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| (cc) Soweit die Beklagte bei der stichprobenartigen Untersuchung in der Gruppe der rentenfernen Versicherten als weitere Ursache der nachteiligen Abweichung der Näherungsrente von der individualisierten Hochrechnung niedrigere Entgelte wegen Teilzeitbeschäftigung in den Jahren 1999 bis 2001 erkannt hat, lässt sich daraus ebenfalls kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ableiten. Vielmehr ist dies eine Folge der Unsicherheiten, welche mit dem auf der Rentenauskunft zum Stichtag basierenden Hochrechnungsverfahren verbunden sind. Dieses Verfahren stellt auf den Durchschnitt der Entgeltpunkte der letzten drei Jahre vor dem Stichtag ab und projiziert diese in die Zukunft, d.h. bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Sind diese Entgeltpunkte in dem Dreijahreszeitraum aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung reduziert, ergibt die individualisierte Hochrechnung eine verhältnismäßig niedrige Rente. Demgegenüber fließt die Teilzeitbeschäftigung bei der Anwendung des Näherungsverfahrens über den Gesamtbeschäftigungsquotienten in die Berechnung des maßgebenden Bezuges ein (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 f) BetrAVG i.V.m. § 43a Abs. 3 VBLS a.F.), welcher nicht nur die letzten drei Jahre, sondern die gesamte Pflichtversicherungszeit berücksichtigt. |
|
| (dd) Daher ergeben sich aus der - hinreichend repräsentativen - Untersuchung weder unter dem Gesichtspunkt der Teilzeitbeschäftigung noch unter dem Gesichtspunkt häufiger Unterbrechungen der Erwerbsbiografie Hinweise auf eine faktische Benachteiligung von Frauen (Art. 3 Abs. 2 GG). |
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| (aaa) Eine für Männer und Frauen in gleicher Weise geltende Rechtsnorm enthält eine faktische Benachteiligung, wenn sie zwar geschlechtsneutral formuliert ist, aber aufgrund natürlicher Unterschiede oder der gesellschaftlichen Bedingungen überwiegend Frauen betrifft (BVerfG, Beschluss vom 05.04.2005 - 1 BvR 774/02, juris Rn. 52; BVerfG, Urteil vom 26.05.2020 - 1 BvL 5/18, juris Rn. 68 f.; vgl. EuGH, Urteil vom 07.02.1991 - C-184/89, juris Tz. 12 und 14 f.; BAG, Urteil vom 02.12.1992 - 4 AZR 152/92, juris Rn. 37). |
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| (bbb) Als faktische Benachteiligung in diesem Sinne wirkt sich die Anwendung des Näherungsverfahrens nicht aus. |
|
| Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass sowohl Frauen als auch Männer von einer ungünstigen Abweichung der Näherungsrente gegenüber der individualisiert berechneten Rente betroffen sind und zwar jeweils zu einem verhältnismäßig geringen Anteil. In der Gruppe der Frauen unter den untersuchten Fällen ist der Anteil derjenigen, die durch die Anwendung des Näherungsverfahrens im Vergleich zur individuellen Berechnung benachteiligt werden, mit 11,11 % verhältnismäßig niedrig und liegt nicht erheblich über dem Anteil bei allen ausgewerteten Fällen (7,6 %). In der Gruppe der Männer liegt der Anteil derjenigen, bei denen die Näherungsrente höher ausfällt als die individuell hochgerechnete Rente - ausgehend von einem Frauenanteil von 56,7 % und einem Männeranteil von 43,3 % in der untersuchten Gruppe - bei 3 %. |
|
| Im Hinblick auf die Ursache dieser Abweichung kommt eine faktische Benachteiligung von Frauen bei der Berechnung der Voll-Leistung nicht in Betracht. Dass der Anteil derjenigen, bei denen die Näherungsrente höher (und damit ungünstiger) ausfällt als die individuelle Hochrechnung, bei den Frauen höher ist als bei den Männern, ist auf überdurchschnittlich hohe Unterbrechungszeiten, insbesondere Kinderbetreuungszeiten, in der Gruppe der Frauen zurückzuführen. Dieser Zusammenhang ergibt sich aus der Untersuchung der Beklagten (s.o. unter (aa)) und wird auch von der Klagepartei, die längere Unterbrechungszeiten als maßgebliche Ursache für die behauptete Diskriminierung von Frauen geltend macht, nicht in Frage gestellt. Diesem durch die Anwendung des Näherungsverfahrens bedingten Nachteil für Versicherte mit Unterbrechungszeiten steht indes der Vorteil der Fiktion einer durchgehenden Erwerbsbiografie bei Berechnung der Gesamtversorgung gegenüber (s.o. unter (bb)). Bei allen Versicherten wird für die Berechnung der Voll-Leistung eine lückenlose Erwerbsbiografie fingiert. Bei Zusammenschau beider Effekte ist eine faktische Benachteiligung von Frauen nicht zu erkennen. |
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| Die Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigung über den Gesamtbeschäftigungsquotienten ist sachgerecht und vermeidet die mit der individuellen Hochrechnung aufgrund einer Rentenauskunft verbundenen zufälligen Ergebnisse (s.o. unter (cc)). |
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| (g) Dass die Tarifvertragsparteien aufgrund einer Auswertung der Untersuchungsergebnisse in der gebotenen Gesamtschau an der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens festgehalten haben, ist demnach auch unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden. Das gilt umso mehr bei einer zusätzlichen Berücksichtigung der mit der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens verbundenen Vorteile. |
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| (aa) Bei der Prüfung der Intensität der Ungleichbehandlung sind auf der einen Seite die Belastung der betroffenen Versicherten und auf der anderen die mit der Typisierung verbundenen Vorteile, insbesondere die Verwaltungserfordernisse, zu berücksichtigen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.04.2008 - 1 BvR 759/05, juris Rn. 55). Danach schafft die - auch inhaltlich naheliegende (BGH, Urteil vom 06.12.2017 - IV ZR 191/15, juris Rn. 20; BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 115) - Anknüpfung an § 18 Abs. 2 BetrAVG eine für alle rentenfernen Versicherten einheitliche Berechnungsmethode der Startgutschrift. Die sich daraus ergebende Ermittlung der anzurechnenden Grundversorgung nicht anhand des konkreten Versorgungsbedarfs, sondern einheitlich pauschal nach dem Näherungsverfahren reduziert den mit der Ermittlung der Grundversorgung im Einzelfall verbundenen Aufwand und ermöglicht eine zügige Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes auf das Punktemodell (BGH, Urteil vom 06.12.2017 aaO m.w.N.; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 7. Aufl. § 18 Rn. 39). |
|
| (bb) In jedem Fall ist kein Missverhältnis gegenüber den mit einer Typisierung verbundenen Vorteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89, BVerfGE 98, 365, juris Rn. 63) erkennbar. |
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| (aaa) Bei der Abwägung sind die Schwierigkeiten, die mit einer Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse verbunden wären, zu beachten. |
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| Eine generelle Hochrechnung auf Grundlage einer individuellen Rentenauskunft für alle rund 1,7 Millionen rentenfernen Versicherten zum maßgeblichen Stichtag wäre mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Selbst wenn eine solche individualisierte Berechnung (entsprechend § 2a Abs. 3 Satz 1 HS 2 BetrAVG) nur auf Antrag der Versicherten unter Vorlage eines Nachweises der bis zum Stichtag erreichten Entgeltpunkte bei der gesetzlichen Rentenversicherung vorzunehmen wäre, ist hierdurch ein beträchtlicher Verwaltungsaufwand zu erwarten. |
|
| Hinzu kommt, dass auch eine individuelle Hochrechnung mit Unsicherheiten behaftet ist, da die weitere Erwerbsbiografie nicht prognostiziert werden kann (Höfer in Höffer/de Groot/Küpper/Reich, Betriebsrentenrecht Bd. I, Stand Januar 2020 § 2 Rn. 440). Das gilt vor allem für die zum Umstellungsstichtag jüngeren Versicherten und zeigt sich auch bei denjenigen, die in den letzten drei Jahren vor dem Stichtag teilzeitbeschäftigt waren (s.o.). |
|
| Zudem ergäbe sich aus einer individualisierten Berechnung der Grundversorgung und einer Anrechnung auf die den Höchstversorgungssatz zugrunde legende Gesamtversorgung eine Inkongruenz der zwei Rechengrößen der Voll-Leistung (s.o. unter (f) (bb)). Hieraus würde eine (neue) Benachteiligung der Versicherten resultieren, die bis zum Stichtag eine durchgehende Erwerbsbiografie und eine entsprechend hohe Zahl an Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung aufweisen, gegenüber Versicherten mit lückenhafter Erwerbsbiografie, die von einer individualisierten Berechnung allein der Grundversorgung in besonderem Maße profitieren würden. |
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| Die notwendige Kongruenz beider Rechenfaktoren der Voll-Leistung könnte in diesem Fall nur im Wege einer individualisierten Berechnung auch der Gesamtversorgung - etwa auf Basis der gesamtversorgungsfähigen Zeit bis zum Umstellungsstichtag nebst Hochrechnung auf das 65. Lebensjahr - erreicht werden. Eine solche Berechnung würde indes zu einer weiteren Erhöhung des Verwaltungsaufwands und letztlich zu einer Änderung des gesamten Berechnungssystems führen. Denn es würde missachtet, dass bislang - wie dargelegt - mit der Voll-Leistung als Ausgangspunkt der Anwartschaftsberechnung eine fiktive Vollrente ermittelt wird und erst im zweiten Rechenschritt bei der Bestimmung, welcher Anteil den Versicherten an dieser Voll-Leistung zusteht, die individuelle Erwerbsbiografie Berücksichtigung findet, wobei dann eventuelle Lücken Berücksichtigung finden. Bei einer individualisierten Berechnung der künftigen Gesamt- und Grundversorgung müsste auch dieser zweite Rechenschritt angepasst werden, um eine doppelte (negative) Berücksichtigung von Lücken in der Erwerbsbiografie zu vermeiden. |
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| (bbb) Eine Änderung der Berechnungsparameter des Näherungsverfahrens zugunsten einzelner Gruppen von Versicherten wäre zwar nicht mit einem deutlich erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden. Einer Zugrundelegung verminderter Zugangsfaktoren oder einer geringeren Anzahl von Versicherungsjahren zugunsten bestimmter Gruppen, insbesondere der Schwerbehinderten und der Frauen, steht aber bereits der Festschreibeffekt entgegen. Zudem würde auch eine solche Änderung zu einer Inkongruenz der beiden Rechenfaktoren der Voll-Leistung führen, woraus sich die Gefahr einer gleichheitswidrigen Bevorzugung dieser Gruppen ergeben würde. |
|
| Ohne Erfolg weist die Berufung darauf hin, dass Schwerbehinderte nach § 236a SGB VI unter bestimmten Voraussetzungen (in der ab 01.01.2008 gültigen Fassung: vor dem 01.01.1964 geboren, Vollendung des 63. Lebensjahres und Wartezeit von 35 Jahren) die Altersrente abschlagsfrei vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch nehmen können. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die abschlagsfreie Inanspruchnahme der Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze ist bei der Rentenberechnung der Zugangsfaktor 1,0 anzusetzen (§ 236a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI), so dass die Versicherten gegenüber einer Berechnung der anzurechnenden Grundversorgung nach dem Näherungsverfahren grundsätzlich keinen Nachteil haben. Welche der schwerbehinderten Versicherten ihre Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen mit der Folge eines Ansatzes verminderter Zugangsfaktoren (§ 236a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 77 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI), war zum Zeitpunkt der Systemumstellung nicht bekannt (s.o. unter (c) (ff)). Die nachträgliche Korrektur der Startgutschrift unter Berücksichtigung des verminderten Zugangsfaktors nach Inanspruchnahme der Altersrente würde wiederum dem Ziel der Systemumstellung, eine überschaubare, frühzeitig kalkulierbare Finanzierungsgrundlage zu schaffen (BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 81), zuwiderlaufen (s.o. unter B 3 d). |
|
| Zu der von der Berufung behaupteten doppelten Benachteiligung der schwerbehinderten Versicherten führt die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens auch bei einer späteren vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente nicht. Vielmehr würde der Ansatz verminderter Zugangsfaktoren und/oder von weniger als 45 Versicherungsjahren im Rahmen des Näherungsverfahrens zu einer Inkongruenz der Berechnungsfaktoren der Voll-Leistung führen, da bei der Berechnung der Gesamtversorgung der Höchstversorgungssatz zugrunde gelegt wird. |
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| Aus denselben Gründen ist eine Änderung der Rechengrößen für Frauen nicht geboten. Nach § 237a SGB VI (in den seit dem 01.01.2000 gültigen Fassungen) können Frauen, die vor dem 01.01.1952 geboren sind, unter in § 237a Abs. 1 SGB VI definierten Voraussetzungen eine abschlagsfreie Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze, frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres, in Anspruch nehmen. Dieser Vorteil galt demnach bereits zum Zeitpunkt der Systemumstellung nur für die vor 1952 geborenen Frauen (vgl. Fichte in Hauck/Noftz, SGB, 10/09, § 237a SGB VI Rn. 1 f.), also für die „rentennahen rentenfernen“ Versicherten. Verminderte Zugangsfaktoren sind für diese Gruppe nur bei Inanspruchnahme der Rente vor Erreichen dieser vorgezogenen Altersgrenze anzusetzen (§ 237a Abs. 2 Satz 2 und 3 i.V.m. § 77 Abs. 2 Nr. 2 a) SGB VI). Auch für diese Gruppe kommt der Ansatz der - von zukünftigen Entwicklungen und den individuellen Entscheidungen der Versicherten abhängigen - verminderten Zugangsfaktoren im Hinblick auf den Festschreibeffekt nicht in Betracht. Vor allem aber stünde die Zugrundelegung verminderter Zugangsfaktoren und/oder einer geringeren Anzahl von Versicherungsjahren mit dem Ansatz des Höchstversorgungssatzes bei der Berechnung der Gesamtversorgung nicht in Einklang. Für ab dem 01.01.1952 geborene Frauen gilt ohnehin die Regelaltersgrenze. |
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| (h) Soweit in Vergleichsberechnungen die tatsächlich gewährte gesetzliche Rente der fiktiven Rente nach dem Näherungsverfahren gegenübergestellt wird, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Aus den oben dargelegten Gründen lässt sich aus einer solchen Abweichung ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht ableiten. |
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| (3) Der Einwand, die Beklagte nehme bei Versicherten, welche die Rente vorzeitig in Anspruch nehmen, einen doppelten Abzug vor, greift aus den bereits zu den schwerbehinderten Versicherten ausgeführten Gründen nicht. Die Zugrundelegung eines fiktiven Zeitraums von 45 Jahren bei Anwendung des Näherungsverfahrens entspricht der Unterstellung eines durchgehenden Versicherungsverlaufs mit Erreichen des Höchstversorgungssatzes bei der Gesamtversorgung und kann daher nicht als „Abzug“ bei Berechnung der Voll-Leistung gewertet werden. Erstmals bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Versorgungsleistung wird nach § 35 Abs. 3 VBLS ein Abschlag vorgenommen, da mit der vorzeitigen Inanspruchnahme eine längere Laufzeit und damit höhere Kosten verbunden sind (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BetrAVG, BT-Drucks. 14/4363, S. 10 f.; Braun in Uckermann/Fuhrmanns/Ostermeyer/Doetsch, Das Recht der betrieblichen Altersversorgung, 1. Aufl. § 18 Rn. 38 zu § 18 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG). |
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| dd) Die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ist daher im Ergebnis nicht veranlasst. Die in Anlage B 1 dargestellte - unstreitige - Datenbasis ist für die Beurteilung des beanstandeten Gleichheitsverstoßes ausreichend. Angesichts der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien, die sich auch auf die Sachverhaltsermittlung bezieht, durften diese Ihre Entscheidung auf der Basis der vorliegenden Erhebungen treffen. Diese sind methodisch nicht zu beanstanden, und die Richtigkeit der Auswertungen ist weder bestritten noch zu bezweifeln. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung für das Regelungsproblem gefunden haben. Vielmehr genügt es regelmäßig, wenn sich - wie hier - für ihre vereinbarte Regelung ein sachlich vertretbarer Grund ergibt (BAG, Urteil vom 19.12.2013 - 6 AZR 94/12, juris Rn. 43; Urteil vom 16.08.2005 - 9 AZR 378/04, juris Rn. 38). |
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| 4. Auch die zeitratierliche Bestimmung der Startgutschrift mit einem zwischen 2,25 % und 2,5 % p.a. gleitenden Anteilssatz verstößt in der jetzigen Fassung nicht gegen Grundrechte oder grundgesetzliche Wertentscheidungen. |
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| a) Im zweiten Rechenschritt zur Berechnung der Startgutschriften für die rentenfernen Versicherten wird nach § 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG ein Faktor bestimmt, welcher multipliziert mit der zuvor ermittelten Voll-Leistung den in Versorgungspunkte umzurechnenden Anwartschaftsbetrag (§ 78 Abs. 1 VBLS) ergibt (Weiß/Schneider, in Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Stand Januar 2020, § 79 VBLS Rn. 31ff.). |
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| Zur Ermittlung dieses Faktors wird die Dauer der bisherigen Pflichtversicherung in Jahren mit einem gleitenden Anteilssatz (§ 79 Abs. 1 Satz 3 bis 8 VBLS) multipliziert. Die Höhe des Anteilssatzes ist abhängig von der Pflichtversicherungszeit, die der jeweilige Versicherte bis zum Ende seines 65. Lebensjahres erreichen kann. Er beträgt 100 v.H. geteilt durch die ab erstmaligem Beginn der Pflichtversicherung bis zum Monatsende der Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbare Gesamtversicherungszeit in Jahren, aber nicht weniger als 2,25 % und nicht mehr als 2,5 % (Weiß/Schneider aaO § 79 VBLS Rn. 31c). |
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| Die Begrenzung des jährlichen Anteilssatzes nach unten auf mindestens 2,25 % stellt sicher, dass die auf diese Weise ermittelten Startgutschriften in jedem Fall mindestens so hoch sind wie die in der ersten Runde, nach § 79 Abs. 1 VBLS in der Fassung vom 22.11.2002 ermittelten, denen ein einheitlicher und fester Anteilssatz von 2,25 % zugrunde lag. Möglich ist dagegen, dass die Vergleichsberechnung nach § 79 Abs. 1a VBLS, wie sie mit der 17. Satzungsänderung vom Januar 2012 eingeführt wurde, zu einer höheren Startgutschrift führt als nach § 79 Abs. 1 VBLS in der aktuellen Fassung. Dieser Vorteil bleibt den Betroffenen nach § 79 Abs. 1a Sätze 2 und 3 sowie § 78 Abs. 4 VBLS erhalten (dazu insgesamt Weiß/Schneider aaO § 79 VBLS Rn. 39a ff.). |
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| b) Soweit die Vorgängerregelungen des § 79 Abs. 1 VBLS vom 22.11.2002 und des § 79 Abs. 1a VBLS vom Januar 2012 (17. Satzungsänderung) für unwirksam erklärt wurden, treffen die dafür maßgeblichen Gründe für die jetzige Regelung nicht mehr zu. |
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| aa) Der entscheidende Mangel der ersten Regelung vom 22.11.2002 bestand darin, dass aufgrund der Inkompatibilität der zur Ermittlung der Startgutschrift herangezogenen Faktoren zahlreiche Versicherte ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein vom Erreichen des 100 %-Wertes für die Voll-Leistung ausgeschlossen waren (BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, juris Rn. 133). Die Inkompatibilität wurde verursacht durch die Kombination eines festen Anteilssatzes von 2,25 % p.a. und der Berechnung der bisherigen Pflichtversicherungsjahre. Der Anteilssatz von 2,25 % p.a., aus dem sich eine Vollversorgung nach 44,44 Pflichtversicherungsjahren ergibt, beruhte auf statistischen Erhebungen zur Dauer der gesamtversorgungsfähigen Zeit. In diese Betrachtung flossen Ausbildungszeiten mit ein (BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, juris Rn. 130, 134). Bei der Bestimmung der bisherigen Pflichtversicherungsjahre nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG bleiben Ausbildungszeiten dagegen unberücksichtigt. Dies benachteiligte insbesondere Versicherte, die nach einer längeren Ausbildungszeit später als mit 20 Jahren und 7 Monaten eingestiegen waren und daher bis zum Ende des 65. Lebensjahres nicht mehr 44,44 Versicherungsjahre erreichen konnten. Für diese Versicherten lag der Prozentsatz für die Startgutschrift regelmäßig erheblich unter dem Unverfallbarkeitsfaktor nach § 2 BetrAVG (BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, juris Rn. 136). |
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| Demgegenüber ist durch die lineare Steigerung des Anteilssatzes von 2,25 % auf 2,5 % p.a. in der aktuellen Regelung sichergestellt, dass der 100 %-Wert für die Voll-Leistung grundsätzlich für alle Versicherten erreichbar ist, die spätestens im 25. Lebensjahr in die Pflichtversicherung eingetreten sind. Damit werden Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten nicht mehr systematisch und von vornherein ausgeschlossen, denn ein Diensteintritt bis zum 25. Lebensjahr war und ist auch im Fall einer längeren Ausbildung oder eines Studiums möglich und üblich (BGH, Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, juris Rn. 29; Wagner/Fischer, NZS 2015, 641, 649). |
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| bb) Auch soweit die Regelung vom Januar 2012 (17. Satzungsänderung) Benachteiligungen für bestimmte Versichertengruppen mit sich brachte, sind diese durch die jetzige Regelung jedenfalls soweit beseitigt, dass kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz mehr vorliegt. |
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| (1) Insoweit gilt, dass die mit der 17. Satzungsänderung eingeführte Vergleichsberechnung nach § 79 Abs. 1a VBLS zwar die zuvor beanstandeten Systembrüche und Ungereimtheiten vermeidet, weil der nach dieser Vorschrift maßgebliche Unverfallbarkeitsfaktor aus kompatiblen Werten errechnet wird (BGH, Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, juris Rn. 19). Die Berechnung enthält aber mit der pauschalen Verminderung um 7,5 Prozentpunkte nach § 79 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Satz 3 VBLS ein Element, für das eine am vorgegebenen Sachverhalt orientierte und sachlich vertretbare Begründung fehlt (BGH, Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, juris Rn. 24-26). Aufgrund dieses pauschalen Abzugs können bestimmte Versichertengruppen den Zuschlag nach § 79 Abs. 1a VBLS mathematisch belegbar nicht erhalten. Nach § 79 VBLS in der Fassung vom Januar 2012 blieben diese Personen ohne sachlichen Grund auf die für sie ebenfalls strukturell nachteilige und daher für unwirksam erklärte Regelung des § 79 Abs. 1 VBLS a.F. verwiesen. Dies betraf zum einen alle Versicherten, die aufgrund ihrer Ausbildung oder des Studiums zwischen dem 21. und dem 25. Lebensjahr in den öffentlichen Dienst eingetreten waren, zum anderen Versicherte, die zum Umstellungsstichtag zwischen 42 und 49 Jahre alt waren und denen, abhängig von ihrem Alter, ein Zuschlag zur Startgutschrift sogar bei einem Eintritt in den öffentlichen Dienst mit bis zu 30 Jahren von vorneherein verschlossen blieb. Dabei handelte es sich um einen wesentlichen Teil der zu berücksichtigenden Versicherten (BGH, Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, juris Rn. 27-29). |
|
| Diese Benachteiligung besteht nach der aktuellen Regelung nicht mehr, soweit sie Versicherte mit einem Einstiegsalter bis zum 25. Lebensjahr betrifft. Dieser Versichertengruppe wird durch den gleitenden Anteilssatz von bis zu 2,5 % p.a. in § 79 Abs. 1 VBLS n.F. der Zugang zum 100 %-Wert der Voll-Leistung eingeräumt. Dass die betroffenen Versicherten nicht darüber hinaus von einem Zuschlag nach § 79 Abs. 1a VBLS profitieren können, stellt keine Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG dar. |
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| Der Senat verkennt nicht, dass die beanstandete Ungleichbehandlung für diejenigen Versicherten, die zum Umstellungsstichtag zwischen 42 und 49 Jahre alt waren, nicht vollständig beseitigt ist. Da die Vorschrift des § 79 Abs. 1a VBLS insoweit unverändert ist, bleibt es für diese Versicherten dabei, dass - abhängig von ihrem Alter - ein Zuschlag zur Startgutschrift sogar bei einem Eintritt in den öffentlichen Dienst mit bis zu 30 Jahren ausgeschlossen ist. Versicherte dieser Altersgruppe, die ab dem 26. Lebensjahr eingetreten sind, können daher - aufgrund der Deckelung des gleitenden Anteilssatzes bei 2,5 % p.a. - weiterhin weder den 100 %-Wert für die Voll-Leistung nach § 79 Abs. 1 VBLS erlangen noch haben sie Zugang zu einem Zuschlag nach § 79 Abs. 1a VBLS. |
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| (2) Dies ist aber nach den oben (zum Näherungsverfahren: B 3 g bb) dargestellten Grundsätzen gerechtfertigt. |
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| Entscheidend ist insoweit, dass die Anwendung eines gleitenden Anteilssatzes auch für Versicherte, die nach Ende des 25. Lebensjahres eingestiegen sind, zu einer Inkompatibilität mit der Bestimmung der Voll-Leistung führen würde. Der anzuwendende Anteilssatz kann nicht losgelöst von der Berechnungsmethode für die Voll-Leistung betrachtet werden kann. Denn zwischen beiden besteht ein innerer Zusammenhang (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2016, IV ZR 9/15, juris Rn. 38; BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, juris Rn. 126). Wird die Voll-Leistung - wie hier - allgemein und schematisiert auf den höchstmöglichen Versorgungssatz festgelegt, würde die uneingeschränkte Anwendung eines gleitenden Anteilssatzes bei Versicherten mit einem hohen Eintrittsalter zu unvertretbar hohen Anteilssätzen führen. Die Begrenzung des Anteilssatzes auf 2,5 % folgt der Systematik des früheren Gesamtversorgungssystems und des § 18 Abs. 2 BetrAVG, unter denen die Höchstversorgung grundsätzlich erst nach 40 Dienstjahren erreicht wurde bzw. wird (Kiefer/Langenbrinck/Kulok, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand Januar 2021, § 33 ATV Erl. 3.3.5; Wagner/Fischer, NZS 2015, 641, 649). Sie ist vor diesem Hintergrund sachgerecht gewählt. |
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| Gerade weil der Höchstsatz von 2,5 % p.a. einer Pflichtversicherungszeit von 40 Jahren entspricht, sind Einbußen, die daraus bei einem Einstiegsalter jenseits von 25 Jahren entstehen, auch weniger stark geschützt. Soweit Versicherte die Höchstversorgung durch die Anrechnung von Ausbildungszeiten auch bei geringerer Dienstzeit erreichen konnten, genoss diese Position keinen Vertrauensschutz. Dass die Ausbildungszeiten keinen Eingang in die Berechnung der Startgutschriften rentenferner Versicherter finden, verletzt daher keine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition der Betroffenen (BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, juris Rn. 96-101). |
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| cc) Soweit die Klagepartei rügt, dass der vom BGH beanstandete Toleranzquotient - d.h. der Abzug von 7,5 Prozentpunkten bei der Berechnung des Vergleichswertes nach § 79 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Satz 3 VBLS - beibehalten wurde, greift dies nicht. |
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| Die Klagepartei macht insoweit geltend, dass der Abzug nach wie vor zum Tragen komme, soweit die neue Berechnung nach § 79 Abs. 1 VBLS nicht zu einer höheren Startgutschrift führe. Ein sachlicher Grund für diesen Abzug sei aber nach wie vor nicht ersichtlich. Der Verstoß gegen das Gleichheitsgebot könne nur beseitigt werden, indem der Abzug insgesamt gestrichen werde. |
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| Dieser Einwand verkennt aber die Funktionsweise der Vorschrift in ihrer jetzigen Gestalt. Die Vergleichsberechnung nach § 79 Abs. 1a VBLS dient nicht mehr - wie bei ihrer Einführung mit der 17. Satzungsänderung im Januar 2012 - dem Ausgleich von Ungleichbehandlungen. Die Startgutschriften sollen grundsätzlich nach § 79 Abs. 1 VBLS berechnet werden, ohne dass das Ergebnis nach der Vorstellung der Beklagten einer Korrektur bedürfte. Dass § 79 Abs. 1a VBLS unverändert bestehen blieb, erklärt die Beklagte allein mit der Besitzstandswahrung für die hierdurch begünstigten Versicherten. Dies ist zutreffend und spiegelt sich einerseits in § 78 Abs. 4 VBLS, andererseits darin wider, dass die Vergleichsberechnung nach § 79 Abs. 1a VBLS nicht an der neuen Fassung des Absatzes 1 ausgerichtet ist, sondern an der alten mit dem einheitlichen Faktor von 2,25 % (§ 79 Abs. 1a Nr. 2 S. 1 VBLS; dazu Weiß/Schneider, in Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Stand Januar 2020, § 79 VBLS Rn. 39k). |
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| Entsprechend dieser Normstruktur ist im vorliegenden Verfahren allein zu klären, ob die Startgutschriften nunmehr auf Grundlage des § 79 Abs. 1 VBLS wirksam erteilt wurden. Ob bestimmte Versicherungsnehmer demgegenüber von der Besitzstandswahrung gemäß §§ 79 Abs. 1a, 78 Abs. 4 VBLS darüber hinaus begünstigt sind, ist hierbei unerheblich. |
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| dd) Soweit die Klagepartei schließlich geltend macht, der Bundesgerichtshof habe den Anteilssatz von 2,25 % p.a. insgesamt für fehlerhaft erklärt und dieser dürfe daher keine Anwendung mehr finden, geht dieser Einwand fehl. |
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| Der Bundesgerichtshof hat nicht den Anteilssatz von 2,25 % p.a. als solchen für fehlerhaft erklärt, sondern - wie ausgeführt - die Auswirkung, dass bestimmte Versichertengruppen bei Anwendung dieses Anteilssatzes von vornherein vom 100 %-Wert für die Voll-Leistung ausgeschlossen waren. Gleichzeitig hat der Bundesgerichtshof die Veränderung des Anteilssatzes als eine von mehreren Möglichkeiten genannt, mit denen die Beanstandung beseitigt werden konnte (BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, juris Rn. 149; dazu Wagner/Fischer, NZS 2015, 641, 649; vgl. auch BGH, Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, juris Rn. 39). Ob die jetzt erteilten Startgutschriften wirksam sind, beurteilt sich dementsprechend nicht unmittelbar und schematisch am angewandten Anteilssatz, sondern an den Auswirkungen der Regelung. |
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| c) Mit der Neuregelung des § 79 Abs. 1 Sätze 3 - 8 VBLS hat die Beklagte auch keine neue Ungleichbehandlung geschaffen, die zur Unwirksamkeit der Regelung führen würde. Zwar werden durch die Anwendung eines gleitenden Anteilssatzes die Versicherten je nach ihrem unterschiedlichen Eintrittsalter bei erstmaliger Pflichtversicherung unterschiedlich behandelt. Dies beruht jedoch auf legitimen Sachgründen. Die unterschiedliche Behandlung stellt deshalb keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar. |
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| aa) Durch die Anwendung eines zwischen 2,25 % und 2,5 % gleitenden Anteilssatzes nach § 79 Abs. 1 VBLS werden die Versicherten je nach ihrem unterschiedlichen Eintrittsalter offensichtlich unterschiedlich behandelt. |
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| (1) Das wird deutlich bei einem Vergleich zweier Versicherter, die am 31.12.2001 gleich lang pflichtversichert beschäftigt waren, von denen aber einer - ceteris paribus - mit 20 Jahren und 7 Monaten, der andere mit Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Von diesen beiden Versicherten erhält derjenige, der mit Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, eine um 11,1 % höhere Startgutschrift, weil bei deren Berechnung ein Anteilssatz von 2,5 % p.a. zugrunde gelegt wird, gegenüber einem Anteilssatz von 2,25 % p.a. beim anderen Versicherten. |
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| (2) Dem kann nicht mit dem Einwand der Beklagten begegnet werden, die neue Regelung ermögliche es allen Versicherten, bei einer ununterbrochenen Pflichtversicherung bis zum vollendeten 65. Lebensjahr den „100 %-Wert“ zu erreichen. Soweit die Beklagte damit zum Ausdruck bringen will, am Ende ihres Berufslebens stünden alle Versicherten tatsächlich gleich, weil der durch den niedrigeren Anteilssatz erlittene Nachteil für die Früheinsteiger durch eine längere Gesamtbeschäftigungsdauer bis zum 65. Lebensjahr kongruent zum Ausgleich gebracht werde, geht dies fehl. Diese Betrachtung verkennt, dass die Voll-Leistung bei der Berechnung der Startgutschriften - wie oben (Näherungsverfahren, 3 a) dargestellt - nur eine fiktive Rechengröße darstellt. Auch die Frage, ob alle Versicherten den 100 %-Wert der Voll-Leistung erreichen können, stellt sich lediglich auf rechnerischer, gleichsam hypothetischer Ebene bei der Überprüfung der Startgutschriften am Maßstab des Art. 3 GG. Tatsächlich wirkt sich der gleitende Anteilssatz des § 79 Abs. 1 VBLS für den Zeitraum ab der Systemumstellung nicht mehr aus, es gilt dann allein das Punktesystem der §§ 33ff. VBLS. |
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| bb) Die Differenzierung ist aber sachlich gerechtfertigt. |
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| Nach den oben (Näherungsverfahren, B 3 g bb mit Nachweisen) dargestellten Grundsätzen ist im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes zu prüfen, ob es einen hinreichenden sachlichen Grund für eine Differenzierung gibt, wie sie hier vorliegt. Dies ist der Fall. |
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| (1) Zutreffend sieht die Klagepartei in der Anwendung unterschiedlicher Anteilssätze einen Vorteil für Versicherte, die später eingestiegen sind, gegenüber den „Früheinsteigern“. |
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| Allerdings kann darauf nicht - mit der Klagepartei - unmittelbar die Bewertung gestützt werden, Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, weil die jährliche Umlageleistung von „Späteinsteigern“ höher bewertet werde als die von „Früheinsteigern“. Diese Betrachtungsweise unterstellt, dass die Startgutschrift gleichsam eine Vergütung für die bis zur Systemumstellung erbrachte individuelle Umlageleistung darstelle. Eine derart direkte Entgeltfunktion kommt der Startgutschrift aber nicht zu. Diese dient dazu, den unter dem alten System erworbenen Besitzstand in das neue System zu überführen. Ein direkter Zusammenhang zwischen der jährlichen Umlageleistung und der Höhe der Zusatzversorgung bestand im früheren Umlagemodell aber nicht. Dieses beruhte nicht auf einem reinen „Entgeltprinzip“, vielmehr wurde die betriebliche Altersversorgung als Gegenleistung für die gesamte Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst zwischen dem Beginn der Beschäftigung und dem Erreichen der festen Altersgrenze aufgefasst (vgl. BAG, Urteile vom 19.07.2011 - 3 AZR 434/09, juris Rn. 43 und 3 AZR 571/09, juris Rn. 38). |
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| Im neuen Punktesystem (§ 35 Abs. 1 Buchstabe a VBLS) besteht zwar ein direkter Zusammenhang zwischen der jährlichen Umlageleistung und der Höhe der Versorgung. Indem die Klägerin eine Ungleichbehandlung daran festmacht, dass - unter Verletzung des Entgeltprinzips - nicht alle bisherigen Umlageleistungen gleich „vergütet“ würden, misst sie die Vorschriften zur Startgutschrift aber allein an der Systematik des neuen Systems. Das ist sachlich verfehlt. Ob der Systemwechsel sachlich angemessen und ohne Ungleichbehandlung gelungen ist, kann nicht allein nach den Maßstäben des neuen Systems beurteilt werden. |
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| (2) Da mit der Startgutschrift der bisher erworbene Besitzstand in das neue System transferiert werden sollte (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 64; Weiß / Schneider in Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Stand Januar 2020, § 78 VBLS Rn. 2, 4), sind deren Regelungen vielmehr gerade an den Prinzipien des bisherigen Leistungsrechts zu messen (Weiß / Schneider, aaO). Aus dieser Perspektive ist die nunmehr getroffene Regelung systemgerecht und angemessen. |
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| Nach § 41 VBLS in der bis zum 31.12.2001 maßgeblichen Fassung erwarben die Versicherten Anspruch auf die Höchstversorgung nach 40 Pflichtversicherungsjahren. Bei einem Renteneintritt vor Vollendung des 65. Lebensjahres mussten sie allerdings Abschläge in Höhe von 0,3 % pro Monat hinnehmen (Gilbert/Hesse/Bischoff, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Stand: August 2002, § 41 VBLS [a.F.] Anm. 4; BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, juris Rn. 68f.). Ohne Berücksichtigung von - für die Startgutschriften nicht mehr relevanten (BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 96 ff.) - Vordienstzeiten, insbesondere von Ausbildungszeiten, war die Höchstversorgung demzufolge bei einem Einstieg ab dem 26. Lebensjahr nicht mehr zu erreichen. Demgegenüber erreichten Versicherte, die früher eingestiegen waren, zwar die 40-jährige Pflichtversicherungsdauer schon vor dem Renteneintritt, mussten aber gleichwohl länger arbeiten, um Abschläge zu vermeiden und die Höchstversorgung zu erreichen. |
|
| Da die endgehaltsbezogene Versorgung nach Maßgabe der alten Satzung in ihrer Höhe unabhängig war von der Höhe der während der Beschäftigung gezahlten Umlagen oder sonstigen „Einlagen“, sondern allein auf den Faktoren „gesamtversorgungsfähige Zeit“ und „gesamtversorgungsfähiges Entgelt der letzten 3 Beschäftigungsjahre“ beruhte (§§ 41 ff. VBLS a.F.), wurde mit jedem durchlaufenen Beschäftigungsjahr nicht etwa ein bestimmter Betrag, sondern ein Anteilssatz der erst zukünftig bestimmbaren Gesamtversorgung erdient. Dem entspricht gerade die Bemessung nach einem Zeit-Zeit-Verhältnis, welches davon ausgeht, dass die Versorgung mit der Betriebszugehörigkeit (§ 2 Abs. 1 BetrAVG, vgl. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 7. Auflage 2018, § 2 Rn. 2) bzw. im Rahmen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes mit der Pflichtversicherungsdauer korreliert. Da die Altersversorgung im alten System als Gegenleistung für die gesamte Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst bis zur festen Altersgrenze zu verstehen war (vgl. BAG aaO), ist es systemgerecht, den erworbenen Besitzstand nach dem Verhältnis der bereits durchlaufenen Dienstzugehörigkeit zu der bis zur festen Altersgrenze möglichen Dienstzugehörigkeit zu bemessen. Nicht zu beanstanden, sondern systemgerecht, ist es, dass hierbei jeweils an die Pflichtversicherungszeit angeknüpft wird (BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 125). |
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| Eine - wie hier - feste Versorgungsobergrenze (§ 41 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2b Satz 1 VBLS a.F.) bewirkt sodann, dass sich die in jüngerem Lebensalter - jenseits eines Abstandes von 40 Dienstjahren zur festen Altersgrenze - zurückgelegten Dienstzeiten in der Regel nicht rentensteigernd auswirken (vgl. BAG, Urteil vom 11.12.2012 - 3 AZR 634/10, juris Rn. 19). Dies ist indessen durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt. Mit einer Versorgungsobergrenze sollen die zu erbringenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung überschaubar und kalkulierbar bleiben (vgl. BAG aaO Rn. 21). Zudem wurde durch die Begrenzung des Bruttoversorgungssatzes auf 75 % bzw. des Nettoversorgungssatzes auf 91,75 % eine sachlich nicht gerechtfertigte Überversorgung vermieden (Gilbert/Hesse/Bischoff, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Stand August 2002, § 41 VBLS [a.F.] Anm. 7). Die in der alten Satzung vorgesehene Begrenzung der anrechenbaren Dienstjahre auf 40 ist aus diesen Gründen angemessen (BAG aaO Rn. 23). |
|
| Bei der nach dem alten Satzungsrecht gegebenen Versorgungszusage mit fester Obergrenze kam somit Dienstzeiten, die in jüngerem Lebensalter zurückgelegt werden, hinsichtlich des Erwerbs von Versorgungsanwartschaften eine geringere Wertigkeit zu; Personen, die ihre Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst in jüngerem Lebensalter begonnen und zurückgelegt hatten, erdienten pro Jahr demgemäß einen geringeren Anteil an der Versorgung als diejenigen, die ihre Zugehörigkeit in einem höheren Lebensalter erbracht hatten (vgl. zu § 2 Abs. 1 BetrAVG BAG, Urteil vom 11.02.2012 - 3 AZR 634/10, juris Rn. 20). Damit korreliert der geringere Anteilssatz gemäß § 79 Abs. 1 Satz 3 VBLS. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. BAG aaO Rn. 20 ff.). Es ist Folge der oben dargestellten, nicht zu beanstandenden Kombination der Anknüpfung des Versorgungssatzes alleine an die Dauer der Dienstzugehörigkeit und einer mit 40 Dienstjahren erreichten Obergrenze. |
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| Die Begrenzung des Anteilssatzes nach oben auf 2,5 % (1/40) pro Jahr ist, wie oben bereits dargestellt (B 4 b bb (2)), angemessen. Hierfür spricht, dass sich auch die Voll-Leistung nach wie vor nicht nach den individuellen Verhältnissen bestimmt, sondern allgemein und schematisiert auf den höchstmöglichen Versorgungssatz festgelegt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, juris Rn. 126), der im alten System aber mit weniger als 40 Jahren gesamtversorgungsfähiger Zeit nicht erreichbar war. Die Begrenzung nach unten auf 2,25 % ist Ausdruck von Vertrauensschutz - sie verhindert, dass sich die Startgutschrift gegenüber den bisherigen Satzungsregelungen verringert (siehe schon oben B 4 a). |
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| (3) Zu berücksichtigen ist weiter, dass die von der Klagepartei gerügte Benachteiligung historisch dadurch entstanden ist, dass ein anderer Nachteil beseitigt wurde, der für eine andere Gruppe von Versicherten bestanden hatte. Aus der Beseitigung der Benachteiligung einer bestimmten Gruppe erwächst anderen, bislang nicht benachteiligten Personengruppen grundsätzlich kein Anspruch darauf, dieselbe Vergünstigung zu erhalten (arg. ex Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 23 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union). |
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| Es handelt sich bei dem Vorteil, der aus Zuerkennung eines mit steigendem Eintrittsalter höheren Anteilssatzes folgt, nur um den Ausgleich für einen Nachteil, der sich für die hierdurch begünstigten Versicherten durch das von den Tarifvertragsparteien für die Bestimmung der Startgutschriften ursprünglich gewählte Berechnungsmodell ergab. Nachdem die Versicherten mit geringerem Eintrittsalter keinen entsprechenden Nachteil erlitten hatten, stellt sich die Vorenthaltung eines vergleichbaren Ausgleichs nicht als gleichheitswidrig dar. Der Gleichheitsgrundsatz fordert - anders als die Berufung anzunehmen scheint - nicht von vornherein, jedem Versicherten einen Zuschlag zu der bei der Systemumstellung errechneten Startgutschrift zu gewähren (Senatsurteil vom 18.12.2014 - 12 U 104/14, juris Rn. 45 = VersR 2015, 739; a.A. wohl LG Berlin, Urteil vom 01.04.2021 - 23 O 178/19, unter B III 2 b [n.v.]). Vielmehr entspricht es dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht nur wesentlich Gleiches gleich, sondern auch wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89, BVerfGE 98, 365-403, Rn. 63; BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51, BVerfGE 1, 14-66, Rn. 139). |
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| (a) Die von den Tarifvertragsparteien bei der Systemumstellung gewählte Methode, auf die Pflichtversicherungsjahre abzustellen und diesen einen bestimmten Prozentsatz zuzuordnen, war im Ausgangspunkt systemkonform und für sich genommen rechtlich unbedenklich (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 123). Die Besonderheiten des öffentlichen Diensts rechtfertigten es, nicht auf die Betriebszugehörigkeit, sondern auf die Pflichtversicherungszeit abzustellen (aaO Rn. 125). Für die pauschalierte Berechnung mithilfe eines festen Prozentsatzes pro Pflichtversicherungsjahr sprach, dass sich auch die Voll-Leistung nicht nach den individuellen Verhältnissen bestimmte, sondern allgemein und schematisiert auf den höchstmöglichen Versorgungssatz festgelegt wurde (aaO Rn. 126). |
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| Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots bestand jedoch im Ansatz eines festen Prozentsatzes von 2,25 % pro Pflichtversicherungsjahr, den die Tarifpartner unmittelbar aus § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG übernommen hatten. Dessen Festsetzung beruhte u.a. darauf, dass im öffentlichen Dienst betriebstreue Arbeitnehmer, die den Höchstversorgungssatz erreichten, in aller Regel mehr als 40 versorgungsfähige Jahre aufwiesen, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung 1998 bei Rentnern mit mindestens 40 Jahren rentenrechtlicher Zeiten der Durchschnittswert bei 45,4 Jahren (Männer) bzw. 43,3 Jahren (Frauen) lag und dass das Näherungsverfahren selbst von 45 Versicherungsjahren ausging. Auf diese Weise sollte der Anteilssatz sowohl eine Begünstigung als auch eine Benachteiligung der vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmer gegenüber denen vermeiden, die bis zum Versorgungsfall im öffentlichen Dienst verbleiben (BGH, Urteil vom 14.11.2007 aaO Rn. 130). |
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| Dabei war nicht zu beanstanden, dass zur Bestimmung des Anteilssatzes nicht die Mindestzahl an gesamtversorgungsfähigen Jahren (im Nenner) angesetzt wurde, deren es zur Erreichung des Höchstversorgungssatzes bedurfte (40 Jahre, vgl. § 41 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2b Satz 1 VBLS 2000). Im Hinblick darauf, dass sich die Voll-Leistung nach dem höchstmöglichen Versorgungssatz bestimmte, erschien es hinnehmbar, dass die Tarifparteien auf den Durchschnittswert an versorgungsfähigen Jahren abstellten, den die Arbeitnehmer aufweisen, die den Höchstversorgungssatz erreichen (BGH aaO Rn. 133). |
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| Der Gleichheitsverstoß ergab sich vielmehr daraus, dass der Anteilssatz auf statistischen Beobachtungen zur gesamtversorgungsfähigen Zeit beruhte, während der für jeden Versicherten individuell zu ermittelnde Multiplikator auf die Pflichtversicherungszeit des Versicherten abstellte, die deutlich hinter dessen gesamtversorgungsfähiger Zeit zurückbleiben konnte. Damit lag eine Inkompatibilität beider Faktoren vor, die Versicherten zum Nachteil gereichte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten aufzuweisen hatten, welche nicht zugleich Umlagemonate waren. Denn diese Zeiten erhöhten gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS 2000 (zur Hälfte) die gesamtversorgungsfähige Zeit, waren aber mangels entsprechender Übergangsvorschrift bei der Bestimmung der Pflichtversicherungsjahre nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 aaO Rn. 133-136). |
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| Die Verbindung der inkompatiblen Faktoren führte für Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit 20 Jahren und sieben Monaten (genau 65 - 44,44 = 20,56 Jahren) oder älter begonnen hatten, dazu, dass sie - allein im Berechnungsmodell - von der höchstmöglichen Versorgung ausgeschlossen waren und damit im Vergleich zu mit jüngeren Jahren in die Pflichtversicherung eingetretenen Versicherten bei der Ermittlung der Startgutschriften überproportionale Abschläge hinzunehmen hatten. Dies benachteiligte Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten, wie etwa Akademiker oder solche mit abgeschlossener Berufsausbildung oder einem Meisterbrief in einem handwerklichen Beruf, unangemessen, weil eine Ausbildung oder ein Studium einen früheren Eintritt in den öffentlichen Dienst verhinderten und zugleich eine außerdienstliche Ausbildung, ein Meisterbrief oder ein Studium für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst erwünscht war oder sogar zwingend notwendig sein konnte (BGH, Urteile vom 14.11.2007 aaO Rn. 136; vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, juris Rn. 21). |
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| (b) Diese Benachteiligung beseitigt der gleitende Anteilssatz nach § 79 Abs. 1 Satz 3-8 VBLS. Indem zu seiner Bestimmung (im Nenner) nicht mehr der Durchschnittswert an versorgungsfähigen Jahren herangezogen wird, den Arbeitnehmer aufweisen, die den Höchstversorgungssatz erreichen, sondern der Zeitraum zwischen erstmaligem Beginn der Pflichtversicherung und dem 65. Lebensjahr (§ 79 Abs. 1 Satz 3 VBLS), wurde die zuvor bestehende Inkompatibilität der Faktoren behoben. Denn nun stellen - innerhalb der Grenzen des § 79 Abs. 1 Satz 8 VBLS - sowohl Anteilssatz als auch Multiplikator ausschließlich auf Zeiten der Pflichtversicherung ab, ohne dass die gesamtversorgungsfähige Zeit von Belang wäre. |
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| Die Neuregelung führt auf diese Weise dazu, dass erstmals alle, die ab einem Alter von 20 Jahren und 7 Monaten (bis 25 Jahre) in die Pflichtversicherung eingestiegen sind, - wiederum ausschließlich innerhalb des angewandten Rechenmodells - mit Vollendung des 65. Lebensjahrs die höchstmögliche Versorgung erreichen können. Zur Erreichung dieses Ziels bedurften die sog. Früheinsteiger, die mit weniger als 20 Jahren und 7 Monaten in die Pflichtversicherung eingetreten waren, einer entsprechenden Anhebung des Anteilssatzes nicht, weil sie bereits nach dem bisherigen und insoweit unverändert weiterbestehenden festen Anteilssatz von 2,25 % die genannte Möglichkeit hatten und haben. Auch dass durch die Neuregelung innerhalb der Gruppe der Späteinsteiger die in jüngeren Jahren eingetretenen Versicherten gegenüber den älter eingetretenen einen höheren Anteilssatz erhalten, ist darauf zurückzuführen, dass die Anhebung jeweils nur insoweit erfolgte, als es erforderlich war, um dem jeweiligen Versicherten die theoretische Möglichkeit zur Erreichung des Höchstsatzes mit dem 65. Lebensjahr zu eröffnen. Einer weitergehenden Anpassung bedurfte es nicht, um den Nachteil auszugleichen. |
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| (c) Unschädlich ist insoweit, dass die teilweise Anhebung des Anteilssatzes nicht ausschließlich Versicherten zugutekommt, die durch den bisherigen Faktor unangemessen benachteiligt wurden. So wirkte sich die Inkompatibilität der Faktoren bei solchen Späteinsteigern nicht aus, die bei ihrem Eintritt keine nennenswerten Zeiten i.S.v. § 42 Abs. 2 VBLS a.F. erreicht hatten. Durch die Einführung des gleitenden Anteilssatzes werden diese gleichwohl genauso besser gestellt wie Versicherte mit erheblichen vordienstlichen Studien- oder Ausbildungszeiten, um deren Benachteiligung es bei der Änderung des Anteilssatzes ging. |
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| Das stellt die Zulässigkeit eines allein auf das Eintrittsalter abstellenden Zuschlags auf den Anteilssatz von 2,25 % allerdings nicht in Frage. Denn die Ordnung von Massenerscheinungen wie der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes berechtigt die Beklagte dazu, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BGH, Urteile vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, aaO Rn. 23; vom 25.09.2013 - IV ZR 207/11, juris Rn. 29 = VersR 2014, 89; vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 105; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.04.2008 - 1 BvR 759/05, juris Rn. 55 = ZTR 2008, 374; BVerfG, Beschluss vom 23.06.2004 - 1 BvL 3/98, BVerfGE 111, 115-146, Rn. 63). Danach war die Beklagte auch befugt, bestehende Ungleichheiten bei der Bewertung der zu überführenden Rentenanwartschaften durch entsprechend generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu beheben. Voraussetzung war insofern, dass sie bei der Ermittlung der Versicherten, die bei der Ermittlung der Startgutschriften unangemessen benachteiligt worden waren und daher eines Ausgleichs bedurften, auf typisierende Kriterien zurückgriff, die am vorgegebenen Sachverhalt orientiert und sachlich vertretbar waren (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2016 aaO Rn. 24 m.w.N.). Diese Vorgabe wurde bei der Einführung des gleitenden Anteilssatzes beachtet. |
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| Das Kriterium des Eintrittsalters ist an den bestehenden Verhältnissen orientiert und sachlich vertretbar. Die Anknüpfung an dieses Kriterium knüpft an die Erkenntnis an, dass ein später Einstieg in den öffentlichen Dienst bei Versicherten der hier in Rede stehenden Jahrgänge in aller Regel auf einer langen Vordienst- oder Ausbildungszeit beruhte. Der Umfang des Ausgleichs, der durch die gleitende Anhebung des Anteilssatzes erzielt wird, entspricht damit - typisierend und generalisierend - dem Umfang des Nachteils, den die hierdurch begünstigten Versichertengruppen zuvor hatten. Denn die erreichbare Voll-Leistung blieb bei Anwendung des festen Anteilssatzes von 2,25 % pro Jahr umso weiter hinter dem 100 %-Wert zurück, je länger die Studien- bzw. Ausbildungszeit dieser Versicherten war. Dass durch die Pauschalierung auch Versicherte einen Vorteil erhalten, die zuvor unter keinem entsprechenden Nachteil litten, ist dabei hinzunehmen. |
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| (4) Die Differenzierung ist auch nicht im Hinblick auf Versicherte zu beanstanden, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eintraten, später ihre Beschäftigung unterbrachen und diese bis zum Stichtag des 31.12.2001 wieder aufnahmen. Eine rechtswidrige Benachteiligung ergibt sich für diese Gruppe nicht aus der unterschiedlichen Berücksichtigung der Unterbrechungszeit bei der Berechnung des Gesamtanteilssatzes nach §§ 79 Abs. 1 VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG. |
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| (a) Bei der Berechnung des Gesamtanteilssatzes nach §§ 79 Abs. 1 VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG werden im Zähler nur Zeiten erfasst, in denen der Betroffene aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses pflichtversichert war. Zeiten fehlender Pflichtversicherung finden damit keine Berücksichtigung. Im Nenner stellt § 79 Abs. 1 Satz 3 VBLS hingegen auf die gesamte Zeit vom erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ende des Monats ab, in dem der Betroffene das 65. Lebensjahr vollendet; dabei werden Zeiten einer Unterbrechung der Pflichtversicherung, auch soweit sie vor dem Stichtag des 31.12.2001 lagen, nicht abgezogen und damit voll miterfasst. |
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| In Anbetracht dessen ist für Versicherte, die zwischen dem Alter von 20 Jahren 7 Monaten und 25 Jahren erstmals in den öffentlichen Dienst eintraten und deren Pflichtversicherung vor dem 31.12.2001 unterbrochen war, der 100 %-Wert der Voll-Leistung rechnerisch nicht erreichbar. Die Einbuße entspricht immer dem Verhältnis der Unterbrechungszeit zur möglichen Gesamtpflichtversicherungsdauer gemäß § 79 Abs. 1 Satz 3 VBLS. Das verdeutlicht das Beispiel eines Versicherten, der mit 22 Jahren in die Pflichtversicherung eintrat, seine Pflichtversicherungszeit vom 27. bis zum 30. Lebensjahr unterbrach und zum Stichtag der Systemumstellung 40 Jahre alt war. Für diesen Versicherten ergibt sich nach § 79 Abs. 1 VBLS ein jährlicher Anteilssatz von 2,3256 %, ihm wird für 15 tatsächliche Pflichtversicherungsjahre bis zum 31.12.2001 gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS, § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG ein Anteil von 34,88 % der Voll-Leistung gutgeschrieben. In den verbleibenden 25 Jahren bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres könnte der Versicherte - innerhalb des Rechenmodells - weitere 58,14 % und insgesamt somit rechnerisch nur rund 93 % der Voll-Leistung erlangen. |
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| (b) Die unterschiedliche Berücksichtigung von Unterbrechungszeiten betrifft indessen von vornherein nicht Versicherte, die ihre Beschäftigung im Rahmen einer Beurlaubung ohne Arbeitsentgelt, insbesondere auch im Rahmen eines Erziehungsurlaubs unterbrochen hatten. |
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| Denn Zeiten einer solchen Beurlaubung sind, wiewohl es sich nicht um Umlagemonate (§§ 29 Abs. 10, 42 Abs. 1 VBLS a.F.) handelte, Pflichtversicherungszeit (§ 27 VBLS a.F.; vgl. Gilbert/Hesse/Bischoff, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Stand August 2002, § 43b VBLS [a.F.] Ziffer 2). Sie werden dementsprechend von der Beklagten bei der Bestimmung des Anteilssatzes gemäß der Formel in §§ 79 Abs. 1 Satz 3 VBLS; 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG auch im Zähler als solche berücksichtigt (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 08.11.2021 sowie die Fallbeispiele in Anlagen B3, B4). |
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| (aa) Sofern die Beurlaubung ohne Entgelt in Form des Erziehungsurlaubs erfolgte, ist diese für den Versicherten bei der Berechnung seiner Startgutschrift auch nicht in anderer Weise nachteilig. Die während des Erziehungsurlaubs durchlaufene Pflichtversicherungszeit wirkt sich ungeschmälert steigernd auf die Anwartschaft aus. Für die Bildung eines Gesamtbeschäftigungsquotienten, welcher zur anteiligen Verminderung der Voll-Leistung führen würde (§§ 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 d BetrAVG), werden Zeiten des Erziehungsurlaubs nicht herangezogen (§ 43b Abs. 1 Satz 2 c, Abs. 3 VBLS a.F.; Schriftsatz der Beklagten vom 08.11.2021). |
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| (bb) Eine Beurlaubung ohne Entgelt aus sonstigen Gründen führt dagegen grundsätzlich (weitere Ausnahmen siehe § 43b Abs. 1 Satz 2 VBLS a.F.) zur Bildung eines Gesamtbeschäftigungsquotienten (§§ 43b Abs. 3, 43a VBLS) mit der Folge, dass die Voll-Leistung sich nach Maßgabe dieses Quotienten vermindert. Dies ist indessen sachgerecht und auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Dass Zeiten, in denen tatsächlich keine Arbeitsleistung erbracht wurde, auch im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nicht als leistungssteigernd berücksichtigt werden, ist gerechtfertigt (BAG, Urteil vom 20.04.2010 - 3 AZR 370/08, BAGE 134, 71 Rn. 31). Eine leistungssteigernde Berücksichtigung der Beurlaubungszeit würde vielmehr eine gleichheitswidrige Benachteiligung der tatsächlich Teilzeitarbeit leistenden Arbeitnehmer bedeuten (BAG aaO). |
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| Die Bildung eines Gesamtbeschäftigungsquotienten bei Beurlaubung ohne Arbeitsentgelt trifft auch nicht spezifisch die Versicherten mit Pflichtversicherungsbeginn vor Vollendung des 25. Lebensjahres, sondern gilt allgemein. |
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| (c) Die oben unter (a) beschriebene unterschiedliche Berücksichtigung der Unterbrechungszeit wirkt sich bei der Bestimmung des Anteilssatzes damit nur für Versicherte aus, die nach erstmaligem Beginn der Pflichtversicherung ihre Beschäftigung durch Kündigung beendet hatten und später erneut in den öffentlichen Dienst eintraten. Diese sind, wie dargestellt, innerhalb des Rechenmodells vom Erreichen des 100 %-Werts für die Voll-Leistung dadurch ausgeschlossen, dass die Unterbrechungszeit in Zähler und Nenner (der Formel nach §§ 79 Abs. 1 Satz 3 VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) unterschiedlich behandelt wird. |
|
| Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.11.2007 (IV ZR 74/06, juris Rn. 133) den rechnerischen Ausschluss von „zahlreiche(n) Versicherte(n)“ vom 100 %-Wert als gleichheitswidrig beanstandet. Dies betraf indessen die Personengruppe der im Lebensalter von 20 Jahren 7 Monaten oder später erstmals pflichtversicherten „Späteinsteiger“, bei denen oft vor dem Beginn der Pflichtversicherungszeit längere Ausbildungszeiten liegen; betroffen waren typischerweise Akademiker, aber auch Personen mit einer vor Eintritt in den öffentlichen Dienst abgeschlossenen Berufs- oder Meisterausbildung. Demgegenüber handelt es sich bei der Konstellation einer zunächst begonnenen, durch Kündigung beendeten und später erneut aufgenommenen Beschäftigung im öffentlichen Dienst ersichtlich um atypische Ausnahmefälle, die regelmäßig keinen Zusammenhang mit dem Erwerb einer für die Ausübung des Berufs erforderlichen Qualifikation aufweisen. |
|
| Zugleich ist die fehlende Möglichkeit, innerhalb des Rechenmodells den 100 %-Wert nicht erreichen zu können, für sich genommen nicht hinreichend, eine rechtswidrige Benachteiligung i.S.v. Art. 3 GG zu begründen. Vielmehr ist entscheidend, ob die Vorschriften zur Berechnung des Anteilssatzes dazu führen, dass der vom Versicherten erdiente Besitzstand in der Startgutschrift fehlerhaft abgebildet wird. Dies war bei der Ausgangsfassung des § 79 Abs. 1 VBLS insoweit der Fall, als die vorgenannten „Späteinsteiger“ von vornherein vom 100 %-Wert ausschlossen wurden, während dies unter Zugrundelegung des früheren Versorgungssystems typischerweise nicht der Fall war, weil bei der Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit auch nach dem vollendeten 17. Lebensjahr zurückgelegte Schul-, Fachschul- und Hochschulzeiten, ferner berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen mit (bei Halbanrechnung) bis zu vier Jahren berücksichtigt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 aaO). Entsprechendes gilt nicht für die hier in Rede stehende Behandlung von Versicherten, die ihre Pflichtversicherung durch Kündigung unterbrachen; denn solche Unterbrechungszeiten fanden auch im früheren Versorgungssystem bei der Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit grundsätzlich keine Berücksichtigung (vgl. § 42 VBLS a.F.). Ein typischer Zusammenhang mit dem Erwerb einer für die Beschäftigung erforderlichen Qualifikation ist hier nicht anzunehmen. |
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| Angesichts dessen überschreitet die in §§ 79 Abs. 1 Satz 3-8 VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG getroffene Regelung auch im Hinblick auf ihre Konsequenzen im seltenen Fall der Unterbrechung der Pflichtversicherungszeit zwischen erstmaligem Beginn und dem Stichtag nicht die Grenzen, welche den Tarifvertragsparteien gezogen sind (vgl. hierzu eingehend oben A 3 g bb). Bei der Überleitung des Besitzstandes der rentenfernen Versicherten anlässlich der Systemumstellung zum 31.12.2001 handelt es sich um eine hoch komplexe Materie, die ohne ein gewisses Maß an Typisierung und Generalisierung nicht zu bewältigen war. Schon die Regelung selbst, mehr noch aber deren Durchführung würde durch die Berücksichtigung auch von solchen atypischen Konstellationen überfrachtet und überfordert. Es entspricht dem berechtigten Interesse an einer einfach durchführ- und durchschaubaren Regelung, den nicht häufigen und atypischen Ausnahmefall einer Unterbrechung der Pflichtversicherungszeit vor dem Stichtag nicht gesondert zu berücksichtigen. |
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| (5) Die Regelung verletzt auch nicht den Grundsatz der Verteilungsgerechtigkeit. |
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| (a) Soweit die Übergangsregelungen darauf abzielen, die die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes tragenden öffentlichen Haushalte finanziell zu entlasten und dadurch die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der Zusatzversorgung im Interesse aller zu erhalten, waren die Tarifvertragsparteien unter dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit gehalten zu regeln, in welchem Umfang damit verbundene Belastungen von Arbeitgebern, Versorgungsanwärtern und Betriebsrentnern zu tragen sind (BGH, Urteile vom 24.09.2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101, Rn. 30; vom 09.03.2016 aaO Rn. 40 jew. m.w.N.; BAG, Urteil vom 21.08.2007 - 3 AZR 102/06, BAGE 124, 1-21, Rn. 44). Dem wurde die erste Nachbesserung der Startgutschriftenermittlung durch § 79 Abs. 1a VBLS nicht gerecht, weil sie zu einer einseitigen Belastung jüngerer Versicherter oder Versicherter mit einem Eintrittsalter bis zu 25 Jahren führte (BGH, Urteil vom 09.03.2016 aaO). Die einseitige Belastung bestand darin, dass diese Versicherten auch nach der damaligen Neuregelung weiterhin von der höchstmöglichen Versorgung ausgeschlossen blieben, wenn sie ihre Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit 20 Jahren und sieben Monaten oder älter begonnen hatten (BGH, Urteil vom 09.03.2016 aaO). |
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| Dies gilt für den gleitenden Anteilssatz nicht, denn dieser sorgt dafür, dass nunmehr alle Versicherten, soweit sie vor ihrem 25. Lebensjahr in die Pflichtversicherung eingestiegen sind, - innerhalb des angewandten Rechenmodells - mit Vollendung des 65. Lebensjahrs die höchstmögliche Versorgung erreichen können. Dabei werden jüngere Versicherte oder Versicherte mit einem Eintrittsalter bis zu 25 Jahre gerade nicht mehr von dem gebotenen Ausgleich ausgeschlossen und auf diese Weise einseitig belastet. Die von der Berufung gerügte „zusätzliche Belastung jüngerer Versicherter mit einem Eintrittsalter bis zu 25 Jahren“ liegt danach nicht vor. |
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| (b) Dass die schon im bisherigen System angelegte geringere Wertigkeit von Pflichtversicherungszeiten jenseits eines Abstands von 40 Jahren zur Altersgrenze auch bei der Berechnung der Startgutschriften berücksichtigt wird, verletzt diesen Grundsatz gleichfalls nicht. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Tarifvertragsparteien angesichts des mit der Systemumstellung verfolgten legitimen Ziels einer Konsolidierung der Zusatzversorgung sich nicht dafür entschieden haben, den erhöhten Anteilssatz von 2,5 % für alle Versicherten anzuwenden. Vielmehr durften sie die mit der Nachbesserung der Startgutschriftenermittlung verbundenen Mehrausgaben auf ein als angemessen empfundenes Maß beschränken, solange - wie geschehen - dies ohne Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2016, aaO). |
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| 5. Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und das in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Gleichbehandlungsgebot sind nicht verletzt. |
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| a) Die Übergangsregelungen für rentenferne Versicherte in §§ 78, 79 VBLS verstoßen nicht gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG. |
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| aa) Sie sind allerdings an dieser gesetzlichen Regelung zu messen. |
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| (1) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentenrecht nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (BAG, Urteil vom 11.12.2012, 3 AZR 634/10, juris Rn. 14; BAG, Urteil vom 18.03.2014, 3 AZR 69/12, juris Rn. 14; BAG, Urteil vom 19.07.2011, 3 AZR 434/09, juris Rn. 20). Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG bewirkt nur eine Umkehr des in § 32 AGG bestimmten Rangverhältnisses: Bezogen auf das Betriebsrentengesetz hat das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz keinen Vorrang, vielmehr bleibt es bei den Regelungen des Betriebsrentengesetzes, soweit dieses Aussagen hinsichtlich bestimmter Unterscheidungen enthält. Soweit dies nicht der Fall ist, greift das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ein (BAG, Urteil vom 11.12.2007, 3 AZR 249/06, juris Rn. 22-26). Die Übergangsregelung in §§ 78, 79 VBLS ist somit am Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zu messen, weil das Betriebsrentengesetz keinen Rahmen für die hier relevanten Unterscheidungen nach Alter oder Geschlecht vorgibt. Zudem beruht die zu überprüfende Übergangsregelung nicht auf dem Betriebsrentengesetz, sondern es handelt sich allein um eine durch Tarifvertrag und durch die Satzung getroffene Regelung (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 140). Dass § 79 VBLS an die Regelungen der §§ 18, 2 BetrAVG angelehnt ist und darauf verweist, ändert daran nichts. Soweit ein Gleichlauf der Regelungen besteht, beruht dies auf der Entscheidung der Tarifvertragsparteien und der Beklagten, nicht auf Vorgaben des Betriebsrentengesetzes. |
|
| (2) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Seine Anwendung setzt voraus, dass unter seinem zeitlichen Geltungsbereich ein Rechtsverhältnis bestand (BAG, Urteil vom 11.12.2012, 3 AZR 634/10, juris Rn. 15). Im Rahmen von Rechtsbeziehungen, die bereits vor Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zum 18.08.2006 (Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14.08.2006 - BGBl. I S. 1897, 1910) begründet wurden, aber über diesen Zeitraum hinaus fortbestehen, entfaltet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz seine Wirkung ex nunc (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 80. Aufl. 2021, § 2 AGG Rn. 11 sowie BAG, Urteil vom 22.01.2009, 8 AZR 906/07, juris Rn. 25). So liegt der Fall hier: Zwar liegt der Umstellungsstichtag zeitlich vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Die jetzt zur Überprüfung gestellte Regelung wurde aber erst danach erlassen und entfaltet ihre Wirkung auch für die Zukunft. |
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| bb) Die von der Klagepartei beanstandete Anwendung des Näherungsverfahrens steht nicht in Widerspruch zu den Vorgaben des AGG und zu deren unionsrechtlichen Grundlagen (vgl. hierzu die amtliche Anmerkung 1, BGBl. I 2006, 1897 sowie Horcher in BeckOK BGB, 59. Ed. 1.8.2021, § 1 AGG Rn. 3). Hierin liegt insbesondere keine nach § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 Abs. 2 AGG unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts oder aufgrund einer Behinderung. |
|
| Wie oben unter B 3, insbesondere bei B 3 g cc dargestellt, liegt bereits eine mittelbare Benachteiligung von Frauen aufgrund der in dieser Gruppe überdurchschnittlich häufigen bzw. langen Unterbrechungszeiten nicht vor, da dem durch die Anwendung des Näherungsverfahrens bedingten Nachteil für Versicherte mit Unterbrechungszeiten der Vorteil der Fiktion einer durchgehenden Erwerbsbiografie bei Berechnung der Gesamtversorgung gegenübersteht. |
|
| Aufgrund der Kongruenz der beiden Rechenfaktoren der Voll-Leistung liegt auch in der Zugrundelegung von 45 Versicherungsjahren und einem Zugangsfaktor von 1,0 bei der Anwendung des Näherungsverfahrens weder eine mittelbare Benachteiligung von Frauen noch von Schwerbehinderten. Ein genereller Ansatz von weniger als 45 Versicherungsjahren oder verminderter Zugangsfaktoren für diese beiden Gruppen stünde mit dem Ansatz des Höchstversorgungssatzes bei der Berechnung der Gesamtversorgung nicht in Einklang und würde verkennen, dass mit der Voll-Leistung eine fiktive Vollrente als Ausgangspunkt der Anwartschaftsberechnung bestimmt wird. Auch insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. |
|
| cc) Auch die Einführung des gleitenden Anteilssatzes gemäß § 79 Abs. 1 Satz 3-8 VBLS steht nicht in Widerspruch zu den Vorgaben des AGG. Eine Diskriminierung wegen Alters i.S. der § 7 Abs. 1 Halbs. 1, § 1 AGG und den im Übrigen inhaltsgleichen zugrundeliegenden Regelungen in Art. 1, Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 S. 16; im Folgenden: Richtlinie 2000/78/EG) liegt nicht vor. |
|
| Eine unmittelbare Benachteiligung i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG scheidet aus, weil die Regelungen in § 79 Abs. 1 Satz 3-8 VBLS nicht an das Lebensalter anknüpfen. Eine mittelbare Benachteiligung gemäß § 3 Abs. 2 AGG ist gleichfalls nicht gegeben. |
|
| (1) Zwar liegt die hierfür erforderliche größere Betroffenheit vor. Diese ist bereits dann gegeben, wenn Personen eines bestimmten Alters von dem Anschein nach neutralen Berechnungsregeln der Satzungsbestimmung in besonderer Weise benachteiligt werden können. Für die Feststellung einer möglichen Benachteiligung ist kein statistischer Nachweis erforderlich, dass eine bestimmte Altersgruppe durch die in Frage stehende Regelung tatsächlich wegen ihres Alters benachteiligt wird. Es ist ausreichend, wenn das darin enthaltene Kriterium hierzu typischerweise geeignet ist (vgl. BAG, Urteil vom 19.07.2011, 3 AZR 434/09, juris Rn. 28). |
|
| So liegt der Fall hier. Der - wenn auch in begrenztem Rahmen - gleitende Anteilssatz bewirkt aufgrund des ihm innewohnenden Kriteriums des Eintrittsalters, dass Versicherte, die in einem jüngeren Lebensalter in den öffentlichen Dienst eingetreten sind, trotz gleicher vor dem Stichtag absolvierter Pflichtversicherungszeit einen geringeren Anteilssatz je Pflichtversicherungsjahr erhalten als Versicherte, die erst in höherem Lebensalter in die Pflichtversicherung eingetreten sind (s. hierzu oben unter B 4 c aa (1)). |
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| (2) Die Differenzierung bewirkt aber gleichwohl keine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters, weil sie gemäß § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG gerechtfertigt ist. |
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| Eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen Alters kann gemäß § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG durch ein rechtmäßiges Ziel und die Wahl von verhältnismäßigen Mitteln zu seiner Durchsetzung gerechtfertigt werden. Rechtmäßige Ziele in diesem Sinne können alle nicht ihrerseits diskriminierenden und auch sonst legalen Ziele sein. Es muss sich also nicht wie bei der Rechtfertigung einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters gemäß § 10 AGG zwingend um sozialpolitische Ziele handeln. Die differenzierende Maßnahme muss allerdings zur Erreichung des rechtmäßigen Ziels geeignet und erforderlich sein und einen im Verhältnis zur Bedeutung des Ziels noch angemessenen Eingriff in die Rechte des Benachteiligten darstellen. In einem solchen Fall führt die Ungleichbehandlung zu keiner mittelbaren Diskriminierung (vgl. BAG, Urteile vom 07.07.2011 - 2 AZR 355/10, juris Rn. 26; vom 20.06.2013 - 6 AZR 907/12, juris Rn. 49; vom 15.12.2016 - 8 AZR 454/15, Rn. 37-39). Auf eine Rechtfertigung nach § 10 AGG kommt es danach nicht an (vgl. BAG, Urteil vom 18.09.2014 - 6 AZR 636/13, Rn. 21; EuGH, Urteil vom 05.03.2009 - C-388/07, juris Rn. 66). |
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| (a) Die Einführung des gleitenden Anteilfaktors verfolgt ein rechtmäßiges Ziel. |
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| § 79 VBLS dient insgesamt der Überführung von erdienten Versorgungsanwartschaften der zum Umstellungsstichtag schon und noch Versicherten in das neue Punktesystem. Diese ist infolge der beschlossenen Systemumstellung notwendig, weil das bisherige Gesamtversorgungssystem mit der Umstellung vollständig hat geschlossen werden sollen. Die Systemumstellung selbst hat nach dem in Satz 1 der Präambel zum ATV zum Ausdruck gekommenen Willen der Tarifvertragsparteien den Zweck, die Zukunftsfähigkeit der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu sichern. Sie soll die zu erwartenden Finanzierungslasten bewältigen helfen und die damit verbundenen Verteilungsprobleme lösen. Die darin zum Ausdruck kommende Förderung der betrieblichen Altersversorgung ist nicht nur ein rechtmäßiges, sondern auch ein legitimes sozialpolitisches Ziel einer Ungleichbehandlung wegen des Alters i.S.v. § 10 AGG (BGH, Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 168/15, juris Rn. 26-27 m.w.N.). |
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| Der zum Zwecke der Überführung der Versorgungsanwartschaften herangezogene feste Anteilssatz von 2,25 % gemäß § 79 Abs. 1 VBLS a.F. führte allerdings dazu, dass bei der Verteilung Lasten, die mit der Konsolidierung der Zusatzversorgung verbunden waren, im Rahmen der Systemumstellung Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten, wie etwa Akademiker oder solche mit abgeschlossener Berufsausbildung oder einem Meisterbrief in einem handwerklichen Beruf, einseitig belastet wurden, weil sie aufgrund ihres Eintritts in den öffentlichen Dienst mit einem Alter von 20 Jahren und sieben Monaten oder älter im Vergleich zu mit jüngeren Jahren in die Pflichtversicherung eingetretenen Versicherten bei der Ermittlung der Startgutschrift überproportionale Abschläge hinzunehmen hatten (s. hierzu ausführlich oben unter B 4 c bb (3) (a)). Der gleitende Anteilsfaktor zielt insofern auf Herstellung der Verteilungsgerechtigkeit ab, die auch durch die ergänzende Regelung in § 79 Abs. 1a VBLS nicht erreicht worden war (s.o. unter B 4 c bb (5)). |
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| Damit bezweckt er zugleich die sachgerechte Überführung des unter dem alten System erworbenen Besitzstands in das neue System. Nach dem früheren System erwarb der Versicherte nicht für jedes Jahr der Pflichtversicherung an der späteren Zusatzversorgung einen festen Bruchteil, der für alle Versicherten gleich hoch war. Vielmehr wurde im Ergebnis ein Anteilssatz erdient, der sich an der bis zur festen Altersgrenze möglichen Dienstzugehörigkeit orientierte. Der Ansatz eines gleitenden Anteilssatzes dient insoweit der systemgerechten Bewertung der Anwartschaft zur Bestimmung der Startgutschrift (s.o. unter B 4 c bb (1) und (2)). |
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| (b) Das dem gleitenden Anteilssatz innewohnende Kriterium des Eintrittsalters ist zur Erreichung dieses Ziels erforderlich. Erforderlich ist ein Mittel in unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG nur dann, wenn es geeignet ist, das mit der unterschiedlichen Behandlung verfolgte Ziel zu erreichen, und dieses Ziel durch andere geeignete und weniger einschneidende Mittel nicht erreicht werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 15.12.2016 - 8 AZR 454/15, Rn. 39 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. |
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| Das Kriterium weist die erforderliche Eignung auf. Indem der individuelle Anteilssatz im Nenner durch die maximale Gesamtversicherungszeit bestimmt wird, sind die Versicherten, die - wegen der Begrenzung des gleitenden Anteilssatzes gemäß § 79 Abs. 1 Satz 7 - mit einem Eintrittsalter zwischen 20 Jahren und sieben Monaten und 25 Jahren in die Pflichtversicherung eingetreten sind, - im Rahmen des Berechnungsmodells - nicht mehr von der höchstmöglichen Versorgung ausgeschlossen. Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten haben damit bei der Ermittlung ihrer Startgutschriften keinen überproportionalen Abschlag mehr hinzunehmen. Daneben wird der erworbene Besitzstand gemessen am früheren System sachgerechter abgebildet als durch einen für alle Versicherten festen Anteilssatz (s.o. unter B 4 c bb (1) und (2)). |
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| Hinsichtlich möglicher Alternativen ist zu berücksichtigen, dass bei der Wahl der Mittel zum Erreichen der Ziele den Tarifvertragsparteien und in der Folge auch der Beklagten ein weiter Wertungsspielraum besteht, dessen Ausschöpfung lediglich nicht dazu führen darf, dass der Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung ausgehöhlt wird (BGH, Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 168/15, juris Rn. 34 m.w.N.). Dieser Spielraum wurde hier nicht überschritten. Die Tarifvertragsparteien haben im Rahmen der ihnen zukommenden Generalisierungs- und Typisierungsbefugnis eine Regelung getroffen, die den Nachteil von Versicherten mit längeren Ausbildungszeiten ausgleichen soll. Das Kriterium des Eintrittsalters ist sachgerecht, um diese Versicherten zu erfassen (s.o. unter B 4 c bb (3) (a)). Dass das Kriterium mit jüngerem Alter eingetretenen Versicherten einen höheren Anteilssatz verwehrt, ist in Anbetracht des verfolgten Ziels hinzunehmen, weil höhere Anteilssätze Nachteile ausgleichen sollten, den diese Versicherten nicht hatten. Zugleich ist nicht ersichtlich, wie der im früheren System erworbene Besitzstand sachgerechter in das neue System hätte überführt werden können. Insbesondere wäre die Anwendung eines festen höheren Anteilssatzes auch für Versicherte mit mehr als 40 möglichen Pflichtversicherungsjahren nicht systemgerecht (vgl. oben B 4 c bb (2)). |
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| (c) Das Kriterium des Eintrittsalters ist im Hinblick auf das angestrebte Ziel auch angemessen. Angemessenheit i.S.v. § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG bedeutet bei richtlinienkonformer Auslegung, dass das Mittel nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der Personen führen darf, die wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden (vgl. BAG, Urteil vom 15.12.2016 - 8 AZR 454/15, Rn. 39 m.w.N.). |
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| Auch dies ist hier der Fall. Indem der höhere Anteilssatz später in die Pflichtversicherung eingetretenen Versicherten vorbehalten bleibt, wird die einseitige Belastung ausgeglichen, die gerade diese Versicherten typischerweise aufgrund ihres späteren Eintritts aufwiesen. Dass das Kriterium in jüngeren Jahren eingetretenen Versicherten entsprechend hohe Anteilssätze verwehrt, führt danach zu keiner übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen dieser Versicherten, die keinen entsprechenden Nachteil aufwiesen. Soweit der gleitende Anteilssatz überdies dazu führt, den zu übertragenden Besitzstand - gemessen am früheren System - sachgerechter zu überführen (vgl. hierzu oben unter B 4 c bb (2) und BAG, Urteil vom 11.12.2012 - 3 AZR 634/10, juris Rn. 21), ist schon kein legitimes Interesse der in jüngeren Jahren eingetretenen Versicherten erkennbar, eine bessere Behandlung zu erfahren, als ihnen im alten System zuteil wurde. |
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| (3) Aus dem von der Berufung angeführten Urteil des Gerichtshofs des Europäischen Union vom 19.06.2014 (C-501/12 et al., ABl. EU 2014 C 282 S. 4) ergibt sich nichts Anderes, insbesondere keine abweichenden Maßstäbe. Soweit die Richtlinie 2000/78/EG vom Gerichtshof dahin ausgelegt worden ist, dass sie einer nationalen Maßnahme entgegensteht, nach der sich die Grundgehaltsstufe eines Beamten innerhalb der jeweiligen Besoldungsgruppe bei seiner Einstellung nach seinem Lebensalter richtet, beruhte dies darauf, dass der nationale Gesetzgeber dort ein legitimes Ziel mit einem Mittel zu erreichen suchten, das nicht erforderlich und angemessen war. So sollte die Grundgehaltseinstufung die Berufserfahrung des Beamten berücksichtigen (EuGH aaO Rn. 47). Die alleinige Einstufung anhand des Alters ging indessen über dieses legitime Ziel hinaus, weil sie neu ernannte Beamte gleichen Alters mit unterschiedlicher Berufserfahrung gleich behandelte (EuGH aaO Rn. 51; Urteil vom 08.09.2011 - C-297/10 bis C-298/10, Slg. 2011, I 7965 Rn. 76 f.). Demgegenüber erschien der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters angemessener (EuGH aaO Rn. 50). |
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| Im Gegensatz dazu ist das Kriterium des Eintrittsalters hier erforderlich und angemessen, die bezweckte Verteilungsgerechtigkeit herzustellen, indem zuvor einseitig belastete Versicherte, die typischerweise ein höheres Eintrittsalter aufweisen, einen Ausgleich erhalten, dessen die Versicherten mit einem jüngeren Eintrittsalter mangels entsprechenden Nachteils nicht bedürfen. Inwiefern eine Typisierung durch ein Kriterium möglich wäre, das die zuvor benachteiligten Versicherten zielgenauer identifiziert, wird durch die Berufung nicht aufgezeigt und erscheint auch mit vergleichbarem Verwaltungsaufwand nicht erzielbar. Zudem erfüllt das Kriterium den Zweck einer systemgerechten Bewertung der Anwartschaft eines Versicherten zur Bestimmung seiner Startgutschrift. Dass ein fester Anteilssatz dieses Ziel in gleicher Weise erreichen könnte, ist nicht ersichtlich. |
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| b) Auch ein Verstoß gegen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten Rechte liegt nicht vor. Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts oder des Alters werden von Art. 21 Abs. 1 Grundrechte-Charta verboten. Eine solche Diskriminierung liegt indessen nicht vor; auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen. Weitergehende bzw. unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe ergeben sich aus dem primärrechtlichen Diskriminierungsverbot nicht (BAG, Urteil vom 19.07.2011, 3 AZR 434/09 - juris Rn. 22, 52). Daher kann auch dahinstehen, ob es sich bei der Beklagten um eine staatliche Einrichtung im Sinne des Unionsrechts handelt und sie dementsprechend direkt an die Grundrechte-Charta gebunden und ob der Anwendungsbereich der Vorschriften eröffnet ist (vgl. BAG, Urteil vom 19.07.2011, 3 AZR 434/09 - juris Rn. 22, 24). |
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| 6. Auch auf das Vorliegen eines Härtefalls können die Berufungsanträge nicht gestützt werden. |
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| a) Soweit eine Übergangsregelung einer abstrakten Billigkeitskontrolle standhält, kann allerdings im Einzelfall eine Korrektur aufgrund einer besonderen Härte geboten sein. Hierfür müssen besondere Umstände vorliegen, die die Einbuße - etwa aufgrund von Besonderheiten in der Erwerbsbiografie des Versicherten - als besondere Härte erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - IV ZR 176/10, juris Rn. 20; Senat, Urteil vom 30.07.2019 - 12 U 418/14, juris Rn. 71 ff.). Allgemeingültige Maßstäbe lassen sich insoweit nur begrenzt aufstellen (BGH aaO). |
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| b) Solche Umstände sind von der Klagepartei nicht dargelegt. |
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| aa) Dass bei der Klagepartei die aufgrund der Entgeltpunkte und der sonst maßgeblichen Verhältnisse zum Umstellungsstichtag individuell hochgerechnete Rente hinter der nach dem Näherungsverfahren berechneten Rente (erheblich) zurückbleibt, ist schon nicht vorgetragen. Der - für eine Härtefallprüfung dann allein maßgeblichen - Frage, inwieweit sich hieraus Auswirkungen auf die Startgutschrift und die Betriebsrente ergeben würden, ist deshalb nicht weiter nachzugehen. |
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| Auf eine Abweichung der tatsächlich bezogenen Rente von der Näherungsrente kann das Vorliegen eines Härtefallausgleichs nicht gestützt werden, weil sich - wie oben näher ausgeführt - allein aus einer solchen Abweichung nicht auf einen durch das Näherungsverfahren bedingten Nachteil bei der Berechnung der Startgutschrift schließen lässt. Insbesondere kommt es auf Abweichungen aus einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze nicht an, weil bei Berechnung der Voll-Leistung im Übrigen von dem Ansatz des Höchstversorgungssatzes ausgegangen wird (s.o. B 3). |
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| bb) Ohne Erfolg begehrt die Klagepartei einen allgemeinen Härtefallausgleich bei Abweichung der tatsächlichen Rente von der fiktiven Näherungsrente. Insoweit zielen der Antrag und die Begründung auf eine generelle Verpflichtung der Beklagten ab, auf Antrag und bei einer erheblichen Abweichung einen Härtefallausgleich durch Ansatz der tatsächlichen Rente vorzunehmen. Dazu ist die Beklagte indes nicht verpflichtet. Vielmehr wäre die nachträgliche Berücksichtigung der tatsächlich bezogenen Rente aus den bereits dargelegten Gründen systemwidrig. |
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| cc) Ein Härtefall im Zusammenhang mit dem gleitenden Anteilssatz gemäß § 79 Abs. 1 Satz 3 ff. VBLS ist schon nicht dargelegt. |
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| 8. Da die Klage in der Hauptsache ohne Erfolg bleibt, sind auch die mit den Anträgen Ziffer 2 und 3 geltend gemachten Nebenforderungen unbegründet. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. |
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| Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen insbesondere zu den verfassungsrechtlichen, unionsrechtlichen und AGG-rechtlichen Anforderungen bei der Überleitung des geschützten Besitzstandes der Altersversorgung sind höchstrichterlich nicht abschließend geklärt und werden sich in einer weiteren Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten stellen. Angesichts der rund 1,7 Millionen rentenfernen Versicherten bei der Beklagten, für die die Wirksamkeit der Übergangsregelung von maßgeblicher Bedeutung ist, berührt zudem die Klärung der aufgeworfenen rechtlichen Detailfragen Interessen der Allgemeinheit in besonderem Maße, weshalb die Ermöglichung der revisionsgerichtlichen Prüfung geboten erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 01.10.2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182-194, Rn. 29). |
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