Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (5. Berufungskammer) - 5 Sa 95/19

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 30.01.2019 – 4 Ca 1615/18 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung aus Gründen einer Behinderung, anknüpfend an die Pflicht des öffentlichen Arbeitgebers zur Einladung zum Vorstellungsgespräch.

2

Der im November 1987 geborene, ledige Kläger beendete seine Schulausbildung im Juli 2007 mit dem Abitur in der Fachrichtung Informations- und Kommunikationstechnologie. Nach Ableistung des Grundwehrdienstes nahm er am 01.09.2008 eine Laufbahnausbildung im gehobenen Dienst der Bundespolizei auf. Im August 2011 bestand er die Laufbahnprüfung des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei mit der Note "befriedigend“ und erwarb den akademischen Grad "Diplom-Verwaltungswirt (FH)". Anschließend war er bis zum 13.05.2012 als Polizeikommissar bei der Bundespolizei Inspektion Flughafen M. tätig. Vom 14.05.2012 bis zum 31.12.2012 arbeitete er im Straßenverkehrsamt des Landkreises Z. als Sachbearbeiter Großraum-/Schwerverkehr. Am 01.10.2012 nahm er an der Universität K., Fachbereich Wirtschaftswissenschaften, ein Studium zum Master of Public Administration auf. Vom 01.01.2013 bis zum 30.06.2014 war der Kläger als Sachbearbeiter für Personalangelegenheiten beim Vogtlandkreis beschäftigt. Dem folgte ab 01.07.2014 eine befristete Tätigkeit als Organisator im kommunalen Bereich. Im Mai 2015 bestand der Kläger die Masterprüfung zum Master of Public Administration. Vom 21.03.2016 bis zum 07.07.2017 war er sodann befristet als Leiter des Bürgerbüros tätig und vom 08.07.2017 bis zum 31.01.2018 als Wirtschaftsförderer. Der oder die letzten Arbeitgeber sind im Lebenslauf nicht namentlich benannt. Mittlerweile ist der Kläger als Mitarbeiter im Wachdienst tätig.

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Die beklagte Stadt schrieb im Januar 2018 über das Portal „Interamt.de“ die Vollzeit-Stelle einer/eines Kämmerin/Kämmerers mit einer Eingruppierung nach Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA aus. Auf diese Stelle bewarb sich der Kläger mit dem per E-Mail übersandten Schreiben vom 31.01.2018, das mit Anlagen insgesamt 55 Seiten umfasste. Eine Wohnanschrift teilte der Kläger in der Bewerbung nicht mit, sondern gab lediglich eine Postfachadresse in Z. an. In dem Bewerbungsanschreiben heißt es u. a.:

4

"…    

        

Den von Ihnen dargestellten Aufgaben bin ich gewachsen und würde mich freuen, sie bewältigen zu dürfen. Meine Gleichstellung mit Schwerbehinderten hat keinen Einfluss auf meine Arbeitsleistung bei dieser Stelle. Auf eine persönliche Vorstellung freue ich mich sehr und verbleibe,

        

mit freundlichen Grüßen

        

…“    

5

Die Vorstellungsgespräche für die Stellenbesetzung fanden am 21.02.2018 statt.

6

Mit Schreiben vom 14.03.2018 sandte die Beklagte dem Kläger die Bewerbungsunterlagen an die angegebene Postfachanschrift zurück und teilte ihm mit, eine andere Person für die Stelle ausgewählt zu haben. Daraufhin forderte der Kläger mit Schreiben vom 02.05.2018 eine Entschädigung in Höhe von € 19.875,60 (6-faches monatliches Entgelt von € 3.312,60).

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Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte ihn wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt habe. Ein öffentlicher Arbeitgeber sei nach § 165 Satz 3 SGB IX verpflichtet, einen schwerbehinderten Bewerber, sofern er nicht offensichtlich ungeeignet sei, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Eine solche Einladung habe er nicht erhalten. Das von der Beklagten im Prozess vorgelegte Einladungsschreiben vom 06.02.2018 sei ihm nicht zugegangen. Es werde deshalb mit Nichtwissen bestritten, dass die Beklagte ihn zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen habe. Auffällig seien bereits die Unterschiede im Schriftbild des von der Beklagten vorgelegten Einladungsschreibens im Vergleich zu der schriftlichen Absage. Die Beklagte hätte ihm jedenfalls das Einladungsschreiben auf einem sicheren Zugangsweg, wie z. B. per Einschreiben mit Rückschein, zukommen lassen müssen. Auch habe die Beklagte anlässlich seines Ausbleibens zum Vorstellungsgespräch nicht versucht, ihn telefonisch zu erreichen, wie sich aus dem Anrufprotokoll seines Mobiltelefons ergebe.

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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Entschädigung in Geld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2018 zu bezahlen.

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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei schon unzulässig. Der Kläger führe den Prozess aus dem Verborgenen. Die in der Klageschrift angegebene Anschrift sei nicht seine Wohnanschrift, sondern die des Vaters, der ebenfalls zahlreiche AGG-Klagen führe. Darüber hinaus sei die Klage aber auch unbegründet. Die Beklagte habe den Kläger sehr wohl zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Der Bürgermeister habe in Abstimmung mit dem Amtsleiter Zentrale Dienste, Herrn O. S., und einem Mitglied der Personalvertretung, Frau K. F., auch den Kläger für ein Vorstellungsgespräch ausgewählt. Die Beklagte habe den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 06.02.2018, unterzeichnet vom Bürgermeister, unter der angegebenen Postfachanschrift zu einem Vorstellungsgespräch am 21.02.2018 um 10:30 Uhr ins Rathaus, Zimmer des Bürgermeisters, eingeladen. Die Sekretärin des Bürgermeisters, Frau H. L., habe das Schreiben zur Post gegeben. Da der Kläger zum Vorstellungstermin am 21.02.2018 nicht erschienen sei, habe der Bürgermeister Frau L. gebeten, beim Kläger telefonisch nachzufragen, wo er bleibe. Der Kläger sei trotz mehrmaliger Versuche nicht erreichbar gewesen. An den Vorstellungsgesprächen habe neben dem Bürgermeister auch Herr S., Frau F. und der ehemalige Amtsleiter Finanzen, Herr R. D., sowie der Leiter des Fachdienstes Finanzen beim Landkreis L. P., Herr D. S., teilgenommen.

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Weshalb das Einladungsschreiben dem Kläger, wie er behaupte, nicht zugegangen sei, wisse die Beklagte nicht. Die Beklagte könne den Zugang der Einladung zwar nicht beweisen. Das müsse sie aber auch nicht, da es nicht um den Zugang einer Willenserklärung gehe. Andernfalls werde ein entsprechender gerichtlicher Hinweis erbeten. Ein evtl. Verlust des Einladungsschreibens auf dem Postweg begründe jedenfalls keine Vermutung für eine Benachteiligung. Soweit der Kläger auf Unterschiede in den Briefköpfen der Einladung einerseits und der Absage andererseits hinweise, beruhe dies allein auf der Verwendung verschiedener Rechner mit unterschiedlichen Dokumentenvorlagen. Die Absage habe deshalb keinen Hinweis auf das Ausbleiben des Klägers zum Vorstellungsgespräch enthalten, weil die Beklagte für alle unterlegenen Bewerber denselben Standardtext verwandt habe.

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Zudem habe sich der Kläger nur zum Schein beworben. Er habe niemals die Absicht gehabt, seinen Lebensmittelpunkt in das mehr als 450 km entfernte C-Stadt zu verlegen. Nach Form und Inhalt der Bewerbung gehe es dem Kläger offensichtlich nicht darum, einen potentiellen Arbeitgeber für sich einzunehmen. Beispielsweise nenne er nicht einmal die Namen seiner früheren kommunalen Arbeitgeber.

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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte nicht verpflichtet sei, an den Kläger eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu zahlen. Der Kläger sei nicht wegen seiner Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen benachteiligt worden. Nach § 22 AGG genüge es zunächst, Indizien für eine Benachteiligung aus Gründen einer Behinderung vorzutragen und zu beweisen. Ein solches Indiz liege vor, wenn ein öffentlicher Arbeitgeber den schwerbehinderten Bewerber entgegen § 165 Satz 3 SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespräch einlade. Die Beklagte habe den Kläger jedoch eingeladen. Der öffentliche Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, die Einladung zuzustellen und den Zugang nachzuweisen. Die Beklagte habe konkret dargelegt, wann und wie sie das Einladungsschreiben zum Postversand gegeben habe und wie sie auf das Ausbleiben des Klägers zum Vorstellungstermin reagiert habe. Im Übrigen hätte die Beklagte das Einladungsschreiben dem Kläger überhaupt nicht förmlich zustellen können, da dieser nicht seine Wohn-, sondern nur eine Postfachadresse angegeben habe. Der Einwand des Klägers, das Anrufprotokoll seines Mobiltelefons habe keinen Kontaktversuch angezeigt, widerspreche noch nicht dem Sachvortrag der Beklagten, da das Mobiltelefon – aus welchen Gründen auch immer – ggf. nicht erreichbar gewesen sein könnte. Ein evtl. Fehler des Postdienstleisters begründe keine Vermutung für eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung.

14

Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Das Arbeitsgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass es auf den Zugang des Einladungsschreibens nicht ankomme. Selbstverständlich müsse eine solche Einladung dem schwerbehinderten Menschen bekannt werden, also zugehen. Es handele sich um eine geschäftsähnliche Handlung, auf die § 130 BGB entsprechend anzuwenden sei. Die Beweislast für den Zugang trage nicht der Kläger, sondern die Beklagte. Die Beklagte habe weder einen Beweis für ihre Behauptung, das Einladungsschreiben versandt zu haben, angetreten noch ladungsfähige Anschriften der benannten Mitarbeiter angegeben. Gleiches gelte für die Behauptung einer telefonischen Kontaktaufnahme am Tag des Vorstellungsgesprächs. Der Kläger habe die Behauptungen der Beklagten ausreichend bestritten. Weiteren Sachvortrag habe er mangels eigener Wahrnehmungen nicht liefern können. Ein Bestreiten mit Nichtwissen genüge deshalb. Das Arbeitsgericht habe es unterlassen, über die Behauptungen der Beklagten Beweis zu erheben.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 30.01.2019 – 4 Ca 1615/18 – die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine angemessene Entschädigung in Geld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2018 zu bezahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Klage sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Der Kläger verkenne die Beweislast. Nicht die Beklagte, sondern der Kläger habe die Indizien für eine Benachteiligung zu beweisen. Der Kläger habe aber weder bewiesen noch Beweis angetreten, dass das Vorbringen der Beklagten zum Versand der Einladung und der versuchten Kontaktaufnahme am Tag des Vorstellungsgesprächs nicht zutreffe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit der zutreffenden Begründung die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht macht sich die Ausführungen der Vorinstanz zu eigen.

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I. Zulässigkeit der Klage

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Nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien enthalten. Die Parteien sind so genau zu bezeichnen, dass kein Zweifel an der Person besteht (Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 253, Rn. 8). Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Klageschrift anzuwenden (§ 253 Abs. 4 ZPO). Vorbereitende Schriftsätze sollen u. a. eine Angabe zum Wohnort enthalten (§ 130 Nr. 1 ZPO). Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers ist zwingendes Erfordernis einer ordnungsgemäßen Klageerhebung, und zwar jedenfalls dann, wenn die Angabe ohne weiteres möglich ist (BGH, Urteil vom 09. Dezember 1987 – IVb ZR 4/87 – Rn. 8, juris = NJW 1988, 2114). Der Kläger kann einen Prozess nicht aus dem Verborgenen führen, um sich dadurch einer möglichen Kostenpflicht zu entziehen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 – XI ZR 398/04 – Rn. 11, juris = MDR 2006, 283; BGH, Urteil vom 09. Dezember 1987 – IVb ZR 4/87 – Rn. 8, juris = NJW 1988, 2114; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Juli 2015 – I-21 U 199/14 – Rn. 59, juris = BauR 2018, 1028). Erforderlich ist die Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift. Damit ist die Angabe des tatsächlichen Wohnortes einer Partei gemeint, also derjenigen Anschrift, unter der eine Partei tatsächlich und persönlich zu erreichen ist. Entscheidend im Sinne der Zustellungsvorschriften der ZPO ist dabei nicht die Anmeldung eines Wohnsitzes, sondern die tatsächliche Benutzung der Wohnung zum Aufenthalt; eine ständige Anwesenheit des Zustellungsempfängers an diesem Ort ist aber nicht erforderlich (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Juli 2015 – I-21 U 199/14 – Rn. 63, juris = BauR 2018, 1028).

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Der Kläger hat seinen Wohnort angegeben. Ob es sich dabei um den Haupt- oder einen Nebenwohnsitz handelt, ist nicht ausschlaggebend, solange die Partei dort regelmäßig zu erreichen ist. Für eine rechtsmissbräuchliche Prozessführung aus dem Verborgenen liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Zustellungen an den Kläger unter der angegebenen Anschrift in A-Stadt waren jedenfalls erfolgreich. Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die auf eine falsche Adressangabe hindeuten, um sich dadurch einer möglichen Kostentragungspflicht zu entziehen. Zwar ist der Vater des Klägers unter derselben Adresse wohnhaft (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.12.2019 – 2 Sa 224/18 –). Eine regelmäßige Anwesenheit des Klägers an diesem Ort ist deshalb aber nicht ausgeschlossen.

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II. Begründetheit der Klage

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Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG auf Zahlung einer Entschädigung, da er nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt wurde.

27

Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG kann ein Beschäftigter bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, vom Arbeitgeber eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Als Beschäftigte gelten auch die Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AGG).

28

Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, also aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität, benachteiligt werden (§ 7 Abs. 1 AGG). Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nach § 164 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen gelten hierzu die Regelungen des AGG (§ 164 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).

29

Das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG erfasst nicht jede Ungleichbehandlung, sondern nur eine Ungleichbehandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes. Zwischen der benachteiligenden Behandlung und einem in § 1 AGG genannten Grund muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen. Soweit es um eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG geht, ist hierfür nicht erforderlich, dass der betreffende Grund im Sinne von § 1 AGG das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist. Vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die unmittelbare Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG an einen Grund im Sinne von § 1 AGG anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt. Geht es hingegen um eine mittelbare Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 2 AGG, ist der Kausalzusammenhang dann gegeben, wenn, ohne dass es einer direkten Anknüpfung an einen Grund im Sinne von § 1 AGG oder eines darauf bezogenen Motivs bedarf, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Halbs. 1 AGG erfüllt sind (BAG, Urteil vom 18. September 2018 – 9 AZR 20/18 – Rn. 38, juris = AP Nr. 16 zu § 22 AGG; BAG, Urteil vom 23. November 2017 – 8 AZR 372/16 – Rn. 19, juris = NZA-RR 2018, 287).

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Für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen sieht § 22 AGG im Hinblick auf den Kausalzusammenhang eine Erleichterung der Darlegungslast, eine Absenkung des Beweismaßes und eine Umkehr der Beweislast vor. Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt nach § 22 AGG die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Danach genügt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt ist. Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 23. November 2017 – 8 AZR 372/16 – Rn. 21 f., juris = NZA-RR 2018, 287).

31

Die Verletzung der in § 165 Satz 3 SGB IX geregelten Verpflichtung eines öffentlichen Arbeitgebers, einen schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, begründet regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung. Diese Pflichtverletzung ist nämlich grundsätzlich geeignet, den Anschein zu erwecken, an einer Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht interessiert zu sein (BAG, Urteil vom 11. August 2016 – 8 AZR 375/15 – Rn. 25, juris = NZA 2017, 43; BAG, Urteil vom 22. Oktober 2015 – 8 AZR 384/14 – Rn. 35, juris = NZA 2016, 625).

32

Lädt der öffentliche Arbeitgeber den sich bewerbenden schwerbehinderten Menschen nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein, kann darin allerdings nur dann eine unmittelbare Benachteiligung wegen der Behinderung liegen, wenn ihm die Schwerbehinderung des Stellenbewerbers zum Zeitpunkt der benachteiligenden Maßnahme bekannt ist oder er diese kennen muss. Deshalb muss ein Bewerber, der seine Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch bei der Behandlung seiner Bewerbung berücksichtigt wissen will, den (potentiellen) Arbeitgeber über die vorhandene Schwerbehinderung rechtzeitig in Kenntnis setzen, soweit dieser nicht bereits aus anderem Zusammenhang über diese Information verfügt. Ein hinreichender Hinweis auf eine Schwerbehinderung liegt vor, wenn die Mitteilung in einer Weise in den Empfangsbereich des Arbeitgebers gelangt ist, die es diesem ermöglicht, die Schwerbehinderung des Bewerbers zur Kenntnis zu nehmen. Eine Information im Bewerbungsanschreiben oder an gut erkennbarer Stelle im Lebenslauf ist regelmäßig ausreichend (BAG, Urteil vom 22. Oktober 2015 – 8 AZR 384/14 – Rn. 31, juris = NZA 2016, 625). Eine Pflicht zur Vorlage des Schwerbehindertenausweises besteht nicht (BAG, Urteil vom 18. September 2014 – 8 AZR 759/13 – Rn. 33, juris = ZTR 2015, 216). Der Grad der Behinderung muss nicht angegeben werden (BAG, Urteil vom 22. Oktober 2015 – 8 AZR 384/14 – Rn. 40, juris = NZA 2016, 625).

33

Von einem Desinteresse des öffentlichen Arbeitgebers an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ist nicht auszugehen, wenn der Arbeitgeber eine Einladung ordnungsgemäß auf den Weg gebracht hat. Das Gesetz sieht keine bestimmte Form der Einladung vor. Insbesondere ist der öffentliche Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Einladung förmlich zuzustellen. Dem Arbeitgeber stehen verschiedene Möglichkeiten offen, wie er den Bewerber einlädt, sei es schriftlich, telefonisch, per E-Mail oder in sonstiger Weise. Er muss die Einladung allerdings so aussprechen, dass der Bewerber nach dem herkömmlichen Verlauf hiervon rechtzeitig und zuverlässig Kenntnis nehmen kann. Welche der vom Bewerber genannten Kontaktmöglichkeiten der Arbeitgeber nutzt, bleibt grundsätzlich ihm überlassen. Er hat, sofern er schriftlich einlädt, für eine korrekte Adressierung und einen baldigen Versand zu sorgen, sodass eine rechtzeitige Kenntnisnahme zu erwarten ist. Hat der öffentliche Arbeitgeber das hierfür Nötige veranlasst, gibt es kein Anzeichen für ein mangelndes Interesse an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen und damit kein Indiz für eine Benachteiligung.

34

Der Kläger hat zwar in seinem Bewerbungsschreiben ausreichend deutlich auf seine Gleichstellung mit den schwerbehinderten Menschen hingewiesen. Er hat jedoch keine Indizien bewiesen, die eine Benachteiligung wegen dieser Gleichstellung vermuten lassen. Er hat nicht bewiesen, dass die Beklagte ihn nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hat.

35

Der Beweis einer negativen Tatsache, wie er vom Kläger zu führen ist, begegnet im Allgemeinen besonderen Beweisschwierigkeiten, doch ändert dies noch nicht die Beweislast. Den Schwierigkeiten, denen sich die Partei gegenübersieht, die das Nichtvorliegen einer Tatsache beweisen muss, ist im Rahmen des Zumutbaren regelmäßig dadurch zu begegnen, dass sich der Prozessgegner seinerseits nicht mit bloßem Bestreiten begnügen darf, sondern darlegen muss, welche tatsächlichen Umstände für das Vorliegen des Positiven sprechen (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2011 – VI ZR 190/10 – Rn. 5, juris = VersR 2011, 817). Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind (BGH, Urteil vom 19. Juli 2019 – V ZR 255/17 – Rn. 49, juris = NJW 2019, 3147; LAG Niedersachsen, Urteil vom 20. Mai 2015 – 2 Sa 944/14 – Rn. 205, juris). Der Beweispflichtige genügt dann der ihm obliegenden Beweispflicht, wenn er die gegnerische Tatsachenbehauptung widerlegt oder ernsthaft in Frage stellt (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2011 – VI ZR 190/10 – Rn. 5, juris = VersR 2011, 817).

36

Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen. Sie hat eine Abschrift der Einladung zur Akte gereicht und ausgeführt, wann und wie die Einladung erstellt und versandt wurde. Darüber hinaus hat sie zum Beleg ihrer Behauptung den Verlauf des festgelegten Vorstellungstermins im Einzelnen geschildert. Die beteiligten Personen hat sie namentlich benannt und deren Funktion angegeben. Der Kläger durfte zwar diesen Sachvortrag, da er die dienststelleninternen Vorgänge nicht selbst wahrgenommen hat, gemäß § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestreiten. An der Verteilung der Beweislast ändert das jedoch nichts. Der Kläger hat die negative Tatsache, dass er nicht eingeladen wurde, zu beweisen. Er hat jedoch keinen Beweis angetreten, insbesondere hat er die beteiligten Personen nicht als Zeugen benannt. Der Zeugenbeweis wird nach § 373 ZPO durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten. Das wäre dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen. Ihm waren sowohl die Namen als auch die ladungsfähigen Anschriften der Zeugen bekannt. Da sämtliche Personen bei Körperschaften des öffentlichen Rechts beschäftigt sind, können sie über die jeweilige Körperschaft geladen werden. Die Ladung über den Arbeitgeber ist in diesen Fällen allgemein üblich und regelmäßig erfolgreich.

37

Nachdem bereits die Beklagte erst- und zweitinstanzlich ausdrücklich auf diese, rechtlich zutreffende Verteilung der Beweislast hingewiesen hatte, erübrigte sich ein nochmaliger Hinweis des Berufungsgerichts vor der Kammerverhandlung. Das Berufungsgericht ist nicht zur Aufklärung verpflichtet, wenn eine Partei oder das Gericht erster Instanz darauf hingewiesen hat, dass nötiges Vorbringen fehlt (BAG, Beschluss vom 27. Juli 2016 – 7 ABR 16/14 – Rn. 21, juris = NJW 2016, 3801; BAG, Urteil vom 19. Januar 2010 – 9 AZR 426/09 – Rn. 47, juris = AP Nr. 44 zu § 7 BUrlG).

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

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