Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 18 U 7/23

Tenor

I.        Auf die Berufungen der Streithelfer zu 1) bis 8) wird – unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin - das Urteil des Landgerichts Köln vom 09.12.2022 – 82 O 145/21 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

              Die Klage wird abgewiesen.

II.      Die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der Kosten der Streithilfe - trägt die Klägerin.

III.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.   Die Revision wird zugelassen.

V.     Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf insgesamt 600.000 € festgesetzt. Dieser Wert setzt sich wie folgt zusammen:

ursprünglicher Klageantrag zu 3): 300.000 €

ursprünglicher Klageantrag zu 1): 100.000 €

ursprünglicher Klageantrag zu 2): 100.000 €

ursprünglicher Klageantrag zu 4): 100.000 €


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