Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 27 U 121/23
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09. November 2023 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Paderborn in der Gestalt des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 01. Februar 2024 - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
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Der Beklagten zu 1) wird untersagt, einen in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) gefassten Beschluss, wonach die Rechte der Beklagten zu 2) aus oder an den Geschäftsanteilen an der persönlich haftenden Gesellschafterin (der Beklagten zu 1) vom Beirat der Beklagten zu 2) wahrgenommen werden, zum Handelsregister anzumelden und die am 21.11.2018 von der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) beschlossenen Änderungen ihres Kommanditgesellschaftsvertrages anzuwenden.
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Es wird festgestellt, dass die in der ordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) vom 21.11.2018 beschlossene Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 2) und die Neufassung der Satzung der Beklagten zu 1), wonach die Gesellschafterrechte aus den Geschäftsanteilen an der Beklagten zu 1) durch den Beirat der Beklagten zu 2) wahrgenommen werden, nichtig sind.
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Im Übrigen bleibt die Klage hinsichtlich der in erster Instanz verfolgten Klageanträge abgewiesen, wobei die Abweisung der Klage hinsichtlich der Klageanträge zu den Ziffern
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9),
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10),
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12),
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13),
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14),
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15),
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16 a),
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16 b),
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16 e)
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und 21)
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als unzulässig erfolgt.
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Die Klage wird hinsichtlich der in zweiter Instanz erstmals verfolgten weiteren Klageanträge abgewiesen, wobei die Abweisung der Klage hinsichtlich der Klageanträge zu den Ziffern
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22.2 (TOP 12 b),
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22.4 (TOP 12 e) hinsichtlich der Entlastungsbeschlüsse für die Beklagte zu 1) für das Jahr 2015 und für das Jahr 2022 sowie hinsichtlich des Entlastungsbeschlusses für den amtierenden Alleingeschäftsführer der Beklagten zu 1) für das Jahr 2022,
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22.5 (TOP 12 f) hinsichtlich der Entlastungsbeschlüsse für die Beiratsmitglieder A B, C D und E F für das Jahr 2022,
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22.7 (TOP 12 h),
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22.8 (TOP 12 i),
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22.9 (TOP 12 j) hinsichtlich der Beschlussfassung zu Tantiemezahlungen an den Alleingeschäftsführer der Beklagten zu 1) für die Geschäftsjahre 2017 bis 2023
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und 22.10 (TOP 12 k)
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als unzulässig erfolgt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 97 Prozent und den Beklagten zu 3 Prozent auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Gründe
2A.
3I.
4Die Beklagte zu 1) - die G Beteiligungs GmbH (nachfolgend auch „GmbH“) - ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 2). Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um die H G GmbH & Co. KG (nachfolgend auch „KG“). Die KG wurde im Jahr 2007 zur Finanzierung der Herstellung der Anlage H G als Publikums-GmbH & Co. KG gegründet. lhr Unternehmensgegenstand ist der Betrieb einer Test-, Präsentations- und Rennstrecke am H in I. Der Kläger ist Kommanditist der KG.
5Die Beklagten bilden eine Einheits-GmbH & Co. KG. Alleiniger Geschäftsführer der GmbH ist J K (nachfolgend auch „der Geschäftsführer“).
6Der Hauptinitiator des Projektes ,,H" war L M. Dieser war neben der Treuhandkommanditistin, der N Treuhand GmbH (nachfolgend „N“), Gründungskommanditist der KG.
7An der KG sind rund 180 Gesellschafter beteiligt, entweder direkt als eingetragene Kommanditisten oder mittelbar über die N als Treuhandkommanditisten. Wie bei allen anderen Gesellschaftern erfolgte auch der im Februar 2010 vorgenommene Beitritt des Klägers zur Beklagten zu 2) über die N. lm Jahr 2017 beendete er sein Treuhandverhältnis zur N und wurde am 28.06.2017 im Handelsregister der KG als Kommanditist eingetragen.
8ln der KG ist ein Beirat eingerichtet. Aus dem Kreis der Kommanditisten gehören seit dem Sommer 2014 Herr B (als Vorsitzender) sowie Herr D dem Beirat an. Seit dem 16.09.2015 gehört auch der Kommanditist F dem Beirat an.
9Der Beirat hat in seiner konstituierenden Sitzung vom 08.12.2011 eine Geschäftsordnung mit unter anderem folgendem Inhalt beschlossen:
10„(…)
11§ 2 Aufgaben und Befugnisse
12-
13
Aufgabe des Beirats ist es, die persönlich haftende Gesellschafterin in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten und die Durchführung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung zu überwachen (GVKG § 18 Abs. 2).
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15
Der Beirat nimmt dabei die Informations- und Kontrollrechte wie ein Gesellschafter wahr. Der Beirat ist verpflichtet, sich quartalsweise über die wirtschaftlichen Belange der Gesellschaft zu informieren. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass er über alle wesentlichen Vorgänge und Vorhaben von der Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin unterrichtet wird.
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17
Der Beirat berichtet in jeder Gesellschafterversammlung über seine Tätigkeit und erstattet der Gesellschafterversammlung, die über seine Entlastung beschließt (GVKG § 12 letzter Absatz) einen Rechenschaftsbericht.
(…)“
19In der am 09.03.2018 (Anlage B 81) beschlossenen Geschäftsordnung des Beirats findet sich eine gleichlautende Regelung.
20Im KG-Vertrag vom 01.09.2015 ist in Bezug auf den Beirat geregelt:
21„(…)
22§ 18 Beirat
23Die Gesellschaft kann einen aus drei Personen bestehenden Beirat bestellen. (…)
24Aufgabe des Beirats ist es, die persönlich haftende Gesellschafterin in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten und die Durchführung von Beschlüssen der Gesellschaftsversammlung zu überwachen.
25Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Beiratsmitglieder haben Anspruch auf eine Vergütung i.H.v. 2.500,- € p.a. Es besteht kein Anspruch auf Auslagenersatz gegen die Gesellschaft.
26Wird ein Beirat gewählt, so ist dieser verpflichtet, sich quartalsweise über die wirtschaftlichen Belange der Gesellschaft zu informieren.
27(…)“
28Die N übt in den Gesellschafterversammlungen der KG seit deren Gründung das Stimmrecht der Gesellschafter aus, die nicht selbst an der Gesellschafterversammlung teilnehmen und keine Vollmacht erteilt haben. Sie enthält sich seit 2014 regelmäßig, soweit sie von den durch sie vertretenen Gesellschaftern keine ausdrückliche Weisung erhält, der Ausübung des Stimmrechts in den Gesellschafterversammlungen.
29Der mit ,,Dienstvertrag" überschriebene Geschäftsführeranstellungsvertrag des Herrn K mit der KG vom 22./27.09.2011 sieht zusätzlich zu seiner Grundvergütung eine Tantieme vor. Die Regelungen in § 4 des Dienstvertrags (Anlage A 20) lauten wie folgt:
30„(…)
31-
32
Als Vergütung für seine Tätigkeit erhält der Geschäftsführer ein festes Jahresgrundgehalt in Höhe von 102.000,- € brutto. (…)
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34
Der Geschäftsführer erhält ferner zusätzlich zur fest vereinbarten Grundvergütung nach § 4 (1) eine an Leistung und Erfolg orientierte Tantieme. Die Bemessungsgrundlage beträgt ab dem Geschäftsjahr 2013 0,75 % (in Worten: nullkommafünfundsiebzig Prozent) brutto des Cash-flows. Für das Jahr 2012 erhält der Geschäftsführer eine Tantieme nach Ermessen der Gesellschafter ausschließlich bezogen auf die Aufgaben in § 2 des Vertrags, mindestens jedoch 10.000 € brutto. Die Tantieme ist auf eine jährliche Summe von 30.000,- € begrenzt.
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36
Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe Tantiemen gezahlt werden, richtet sich auch nach der gesamtwirtschaftlichen Situation des Unternehmens.
(…)“
38An den Geschäftsführer wurden ab dem Jahr 2012 Tantiemen ausgezahlt, wobei die Festsetzung immer durch den Beirat der KG erfolgte, und zwar für das Jahr 2012 noch im Zusammenwirken mit L M. Während in den Jahren 2012 und 2013 jeweils eine Tantieme in Höhe von 25.000,00 EUR ausgezahlt wurde, waren es ab dem Jahr 2014 jeweils 30.000,00 EUR. Die Tantiemen wurden dem Geschäftsführer für das jeweilige Geschäftsjahr durch den Beirat jeweils schriftlich mitgeteilt, beispielsweise unter Hinweis auf dessen für sehr gut erachtete Arbeit im zurückliegenden Geschäftsjahr, auf die bestehende Zufriedenheit mit dessen operativer Arbeit und Teamführung und das Anwerben neuer Gesellschafter und der damit verbundenen Erhöhung des Eigenkapitals. Auf den Cash-Flow wurde im Rahmen der jeweiligen Festsetzungen nicht abgestellt. Die Beklagten haben in diesem Zusammenhang bestritten, dass die Gesellschaft jährlich Verluste erwirtschaftet. Der jährliche Tantiemeaufwand wurde jeweils in die Budgetplanungen der KG eingestellt und in den jährlichen Bilanzen wurden entsprechende Rückstellungen gebildet. Darüber hinaus bezog der Geschäftsführer seit dem 01.01.2016 ein durch den Beirat um 700,00 EUR erhöhtes monatliches Gehalt.
39Die von der KG betriebene Test- und Präsentationsstrecke errichtete die Firma O P Bauunternehmung GmbH & Co. KG (nachfolgend „Fa. P“) auf der Grundlage eines im September 2011 geschlossenen Werkvertrages. Nach Abschluss der Arbeiten nahm die Fa. P die Beklagten in einem vor dem Landgericht Paderborn (3 O 429/14) geführten Verfahren auf Zahlung einer Restwerklohnforderung in Höhe von weit über 10 Mio. EUR in Anspruch. Die KG ihrerseits hatte in diesem Verfahren wegen Kostenvorschussansprüchen für Mängelbeseitigungskosten sowie Ersatzvornahmekosten eine Hilfswiderklage erhoben. Am 08.11.2019 kam es zur außergerichtlichen Beilegung des Rechtsstreits durch Abschluss eines Vergleichs zwischen der KG und der Fa. P. ln der Folgezeit wurden Klage und Widerklage zurückgenommen.
40ln einem weiteren Rechtsstreit vor dem Landgericht Paderborn (3 O 151/15) verfolgten die Unternehmensgruppe M GmbH & Co. KG Holding und L M Feststellungsansprüche gegenüber der KG. Die KG legte gegen das der Klage stattgebende und die erhobene Widerklage abweisende Urteil vom 28.04.2016 Berufung ein. Hierauf hat das OLG Hamm (I-22 U 58/16) mit Teil- und Teil-Grundurteil vom 04.07.2019 (Anlage B 26) die Klage abgewiesen und der Widerklage dem Grunde nach stattgegeben. Mit Schlussurteil vom 07.09.2023 (Anlage B 113) sind die Kläger auf die Widerklage als Gesamtschuldner verurteilt worden, an die Beklagte 1.326.684,29 EUR nebst Zinsen zu zahlen, wobei die Unternehmensgruppe M GmbH & Co. KG Holding diesbezüglich noch zur Zahlung weiterer Zinsen verurteilt worden ist. L M ist auf die Hilfswiderklage zur Zahlung weiterer 101.592,32 EUR an die KG verurteilt worden.
41Zwischenzeitlich - während der vorgenannten laufenden Gerichtsverfahren - fand am 16.12.2015 eine Gesellschafterversammlung statt, in welcher unter anderem über die Entlastung der Geschäftsführer der GmbH - neben Herrn K damals noch L M - abgestimmt werden sollte. Herrn K wurde für das Jahr 2014 Entlastung erteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll (Anlagen A 28 und B 24) verwiesen.
42ln einer weiteren Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) vom 04.07.2016 wurde der Kläger als Schlichter eingesetzt, um mit dem Beirat der KG den Rechtsstreit der Gesellschaft mit L M beizulegen. Anschließend wurden Schlichtungsgespräche geführt. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll (Anlage B 27) verwiesen.
43ln der Gesellschafterversammlung der KG vom 23.11.2016 warf der Kläger den Beiratsmitgliedern Verschwendung von Finanzmitteln vor und verlangte eine Sonderprüfung. Ein entsprechender Beschluss wurde nicht gefasst. Stattdessen wurde dem Geschäftsführer und den Beiratsmitgliedern der KG für das Jahr 2015 Entlastung erteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll (Anlage A 33) verwiesen.
44Am 23.03.2017 erstattete der Kläger gegen den Geschäftsführer und gegen den Vorsitzenden des Beirats der KG, Herrn B, bei der Staatsanwaltschaft Paderborn Strafanzeige wegen des Vorwurfs der Untreue und des Betruges. lnfolge dieser Strafanzeige wurde bei der Staatsanwaltschaft Paderborn (21 Js 228/17) ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. lm August 2017 wurden die Wohnungen des Geschäftsführers und des Herrn B durchsucht. Hierüber wurden die Gesellschafter der KG mit E-Mail vom 16.08.2017 informiert. lm Zuge des gegen den Geschäftsführer und Herrn B geführten Ermittlungsverfahrens hatten die Rechtsanwaltskanzleien Q (nachfolgend „Kanzlei Q“), R, S & T (nachfolgend ,,Kanzlei RST") sowie U & Partner (nachfolgend „Kanzlei U&P“) für die Geschäftsführung der KG verschiedene Rechtsgutachten erstellt. Die Kanzlei Q erstattete im September 2017 einen Bericht (Anlagen B 29 und B 33.13) nebst Ergänzung vom 08.11.2017 (Anlage A 37). In dem Bericht der Kanzlei RST vom 16.11.2017 (Anlagen C 1 und B 33.12) wurden einleitend die im Rahmen der Strafanzeige formulierten Vorwürfe zusammengefasst dargestellt, unter anderem jener, der die Auszahlung von Tantiemen an den Geschäftsführer betrifft. Ab Seite 16 erfolgte über mehrere Seiten eine Auseinandersetzung mit dem Komplex ,,Tantiemeauszahlungen". Unter anderen finden sich dort konkrete Ausführungen zur Höhe der im Zeitraum von 2012 bis 2016 zur Auszahlung gelangten Tantieme. Soweit es das Gutachten der Kanzlei U&P (Anlagen C 2 und B 33.14) betrifft, rechnete diese gegenüber der KG insgesamt 57.000,00 EUR ab.
451.
46Mit Schriftsatz vom 16.11.2017 erhob der Kläger - nach seinem eigenen Vorbringen basierend auf denselben Vorwürfen, auf welche er seine Strafanzeige vom 23.03.2017 gestützt hatte - gegen den Geschäftsführer und Herrn B vor dem Landgericht Paderborn (6 O 59/17) Klage. Er machte als Gesellschafter Ansprüche für die KG gegen diese beiden Beklagten geltend. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 04.12.2018 (Anlage B 33.44) abgewiesen. Die hiergegen seitens des Klägers eingelegte Berufung hat der Senat (l-27 U 22/19), soweit es die Klage gegen den Geschäftsführer betrifft, mit Urteil vom 28.01.2020 (Anlagenkonvolute A 56 und B 33.45) abgewiesen. Soweit es das Verfahren gegen Herrn B betrifft, hat der Senat mit Beschluss vom 28.01.2020 (Anlagenkonvolute A 56 und B 33.45) den Rechtsstreit gemäß § 148 Abs. 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des hiesigen Rechtsstreits ausgesetzt.
47Zwischenzeitlich - im März 2018 - wurde das durch die Staatsanwaltschaft Paderborn (21 Js 228/17) geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die sich anschließenden Klageerzwingungsanträge (2 ZS 880/18 GStA Hamm; 21 Js 278/17 StA Paderborn) des Klägers und des M vom 28.01.2019 wurden mit Beschluss des OLG Hamm vom 10.09.2020 (Anlagen A 67 und B 33.41) als unbegründet verworfen (Az. lll-4 Ws 19/19 und 20/19). Zur Begründung hat das OLG Hamm ausgeführt, dass weder Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB vorlägen noch zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der KG ein Vermögensnachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB entstanden sei. Ebenso wenig sei ein hinreichender Tatverdacht für das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen gegeben.
48ln der Zwischenzeit fanden weitere Gesellschafterversammlungen der KG statt.
49ln Vorbereitung der Gesellschafterversammlung vom 22.11.2017 wurde in dem Einladungsschreiben zu TOP 5 auf die Tantiemen des Geschäftsführers hingewiesen. Zudem erhielten die Gesellschafter im Vorfeld dieser Gesellschafterversammlung mit E-Mail vom 16.11.2017 den Bericht der Kanzlei RST vom gleichen Tage übersandt.
50ln der Gesellschafterversammlung vom 22.11.2017 informierte der Prokurist, Herr V, darüber, dass gegen den Geschäftsführer und Herrn B seitens der Staatsanwaltschaft Paderborn strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue bzw. der Beihilfe hierzu geführt würden. Weiter wurden die anwesenden Gesellschafter näher über die rechtliche Bewertung dieser Vorwürfe durch die mandatierten Gutachter in Kenntnis gesetzt. Ferner wurden diverse Beschlüsse gefasst, die der Kläger mit seinen klageerweiternden Schriftsätzen vom 25.03.2019 und 15.04.2019 angegriffen hat. So wurde zu TOP 5a Ziffern 1 und 2 des Protokolls dieser Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit ein Beschluss gefasst, mit welcher die Gesellschafterversammlung die Berechtigung des Beirats der KG klarstellend für die Vergangenheit bestätigte, die Ermessenstantieme des Geschäftsführers festzusetzen, und die Vornahme hierauf bezogener Vollzugshandlungen genehmigte. Zugleich bestätigte die Gesellschafterversammlung - ebenfalls mit einfacher Mehrheit - die Erhöhung der Vergütung des Geschäftsführers um monatlich 700,00 EUR und genehmigte auch insofern die Vornahme von Vollzugshandlungen. Weiter beschloss die Gesellschafterversammlung zu TOP 5a) Ziffer 4, den Geschäftsführer der GmbH und den Beirat der KG damit zu beauftragen und zu ermächtigen, Vorschläge zur Überarbeitung des Gesellschaftsvertrages der KG und der Satzung der GmbH sowie ggf. weiterer damit in Zusammenhang stehender Maßnahmen ausarbeiten zu lassen. Sodann wurde (TOP 5a Ziffer 1 und 2) die vorgesehene Beschlussfassung über die Entlastung sämtlicher Beiratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2016 erörtert. ln diesem Zusammenhang erklärte der Beiratsvorsitzende B, dass er auf seine Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 verzichte, solange die gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe nicht aufgeklärt seien. Anschließend wurde beschlossen, den weiteren Beiratsmitgliedern D und F für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen (TOP 9a Ziffern 6 und 7) und - infolge des Ablaufs ihrer jeweiligen Amtszeit - sowohl Herrn D als auch Herrn B erneut zum Beirat der KG zu bestellen (TOP 9b). Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll dieser Gesellschafterversammlung (Anlagen B 8 und A 115, Bl.883 ff. der Akte erster Instanz) verwiesen.
51Soweit es die Festsetzung der Tantieme des Geschäftsführers durch den Beirat der KG und die Genehmigung von Vollzugshandlungen betrifft, erfolgte eine Beschlussfassung zu deren Klarstellung durch die Gesellschafterversammlung der GmbH am 06.12.2017. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll (und Anlage B 47) verwiesen.
52ln der Gesellschafterversammlung der KG vom 11.04.2018 sprach sich die Mehrheit der Gesellschafter im Wege eines Beschlusses (TOP 3 Ziffer 5) dafür aus, auf das von einigen Gesellschaftern - darunter der Kläger und L M - formulierte und in Bezug genommene Auskunftsbegehren (Anlage 002) die Auskunft zu verweigern. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll (Anlagen A 7 und A 17) verwiesen.
53lm Nachgang der Gesellschafterversammlung der KG vom 22.11.2017 arbeiteten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten sowohl in Bezug auf die Satzung der GmbH vom 01.09.2015 (nachfolgend auch „GmbH-Satzung a.F.“) eine Neufassung (nachfolgend auch „GmbH-Satzung n.F.“) als auch in Bezug auf den Gesellschaftsvertrag der KG vom 28.01.2015 (nachfolgend auch „KG-Vertrag a.F.“) eine Neufassung (nachfolgend auch „KG-Vertrag n.F.“) aus. Die Neufassungen sahen umfangreiche Kompetenzverlagerungen von der Gesellschafterversammlung auf den Beirat der KG vor. Die ausgearbeiteten Vertragsentwürfe wurden an die Gesellschafter übersandt. Wegen der Einzelheiten wird auf die E-Mail des Geschäftsführers vom 17.09.2018 (Anlage B 10) und die E-Mail des Geschäftsführers vom 22.10.2018 (Anlage B 11) verwiesen.
54Nach einer lnformationsveranstaltung Ende September 2018 und einer Überarbeitung der Vertragsentwürfe lud der Geschäftsführer die Gesellschafter mit E-Mail vom 06.11.2018 (Anlage B 12) zu einer ordentlichen Gesellschafterversammlung der KG am 21.11.2018 ein. Ausweislich der dieser E-Mail beigefügten Tagesordnung nebst Beschlussvorschlägen war die Beschlussfassung über die Anpassung der Gesellschaftsverträge der Beklagten zu 1) und 2) gemäß den übersandten Anlagen 028 und 029 (TOP Ziffer 8a) sowie die Beschlussfassung über die Ausübung des Stimmrechts der KG in der Gesellschafterversammlung der GmbH zur Anpassung des Gesellschaftsvertrages und Wahrnehmung der Gesellschafterrechte (TOP Ziffer 8b) vorgesehen. Zudem waren unbedingte/bedingte Wahlen von Beiratsmitgliedern und Ersatzmitgliedern des Beirats vorgesehen (TOP Ziffer 9a bis 9c).
55ln Bezug auf die Kompetenzen der Gesellschafterversammlung nach dem KG-Vertrag a.F. sieht der KG-Vertrag n.F. an mehreren Stellen Verlagerungen auf den Beirat vor. Dies betrifft insbesondere
56-
57
die Aufgaben des Beirats
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58
die Zustimmung zu außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen bei der KG
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59
die Ausübung der Gesellschafterrechte an und aus den Geschäftsanteilen an der GmbH
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60
die Zustimmung zu der Verfügung über Gesellschaftsanteile an der KG
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61
Abstimmungen im Umlaufverfahren
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62
Maßnahmen gemäß § 13 Nr. 5 bis Nr. 7 KG-Vertrag a.F.
Wegen der Einzelheiten wird auf die eingehende Darstellung in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils und den KG-Vertrag a.F. vom 28.01.2015 (Anlagen „Gericht“ und B 79), den KG-Vertrag n.F. vom 21.11.2018 (Anlagenkonvolute A 8 und B 33.55), die GmbH-Satzung a.F. vom 01.09.2015 (Anlage A 6) und die GmbH-Satzung n.F. vom 21.11.2018 (Anlagenkonvolute A 8 und B 33.55) verwiesen. In Bezug auf § 13 KG-Vertrag a.F. ist hierbei lediglich ergänzend auszuführen, dass dort folgende Maßnahmen aufgezählt sind, über die mit einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zu beschließen ist:
64-
65
Nr. 1 Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung
-
66
Nr. 2 Einziehung und Zuteilung von Geschäftsanteilen
-
67
Nr. 3 Auflösung der Gesellschaft
-
68
Nr. 4 Änderung des Gesellschaftsvertrages
-
69
Nr. 5 Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers
-
70
Nr. 6 An- und Verkauf sowie Belastungen von Grundstücken, dasselbe
gilt für die entsprechenden Verpflichtungsgeschäfte
72-
73
Nr. 7 Erwerb anderer Unternehmungen und Beteiligungen - mit
Ausnahme der im Gesellschaftszweck vorgesehenen - sowie
75Aufgabe derselben, einschließlich Abschluss von Interessen-
76gemeinschaftsverträgen und Ergebnisübernahmeverträgen
77-
78
Nr. 8 Änderung des Unternehmensgegenstandes
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79
Nr. 9 Aufnahme weiterer Gesellschafter über die in § 4 festgelegte
Kapitalhöhe hinaus oder Umwandlung der Stellung eines
81Kommanditisten in die zum Komplementär oder umgekehrt.
82Der in diesem Zusammenhang vom Landgericht abgelehnte Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten beruhte darauf, dass - wie mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert - in dem von der Beklagten vorgelegten Gesellschaftsvertrag (Anlage B 79) - offensichtlich versehentlich und abweichend von der als „Anlage Gericht“ überreichten Fassung - die Position „Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung“ zwar ebenfalls textlich enthalten ist, aber ohne die dazugehörige Nummerierung. Dies hat dazu geführt, dass die nachfolgenden Nummern jeweils um eine Nummer noch oben „verschoben“ worden sind und diese Version des Gesellschaftsvertrags lediglich acht Nummern enthält, obwohl auch dort die - identischen - neun Maßnahmen aufgeführt sind.
83ln der Gesellschafterversammlung der KG vom 21.11.2018 wurden folgende Beschlüsse (TOP 8a und 8b) gefasst:
84- TOP 8a mit 9.700 JA-Stimmen (77,08 Prozent) zu 2.885 NEIN-Stimmen (22,92 Prozent):
85„Die von der Geschäftsführung der H G GmbH & Co. KG gemäß Anlagen 028 und 029 des Schreibens der H G GmbH & Co. KG vom 6. November 2018 beigefügten und übersandten Neufassung der Gesellschaftsverträge der H G GmbH & Co. KG und der G Beteiligungs GmbH werden angenommen und zugestimmt."
86- TOP 8b mit 9.650 JA-Stimmen (76,98 Prozent) zu 2.885 NEIN-Stimmen (23,02 Prozent):
87(1) ln der Gesellschafterversammlung der GmbH wird Folgendes beschlossen: Die Anpassung des Gesellschaftsvertrages der GmbH gemäß Anlage 029 des Schreibens der KG vom 06.11.2018 wird angenommen und zugestimmt.
88(2) Die Herren A B (Gesellschafter und Beirat der KG) und C D (Gesellschafter und Beirat der KG) nehmen gemäß bisherigem § 4 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages der KG und gemäß bisherigem § 9 Abs. 7 und 8 der Satzung der GmbH die Gesellschafterrechte der KG in der GmbH zu TOP 8 b.) (1) dieser Gesellschafterversammlung wahr, sie sind insbesondere bevollmächtigt, das Stimmrecht der KG in der Gesellschafterversammlung der GmbH gemäß bisherigem § 4 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages der KG und gemäß bisherigem § 9 Abs. 7 und 8 der Satzung der GmbH im Wege gemeinschaftlicher Vertretung auszuüben. Sie werden ferner mit der Vornahme von etwaigen Vollzugshandlungen beauftragt und hierzu ermächtigt.
89(3) Die Herren A B (Gesellschafter und Beirat der KG) und C D (Gesellschafter und Beirat der KG) werden angewiesen, in der Gesellschafterversammlung der GmbH unter Verzicht auf sämtliche gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Frist- und Formerfordernisse für die Einberufung und Abhaltung einer Gesellschafterversammlung bei der GmbH abzustimmen wie zu TOP 8 b.) (1) dieser Gesellschafterversammlung beschlossen. Sie werden ferner mit der Vornahme von etwaigen Vollzugshandlungen beauftragt und hierzu ermächtigt.
90Weiter wurde in der Gesellschafterversammlung der KG vom 21.11.2018 die Entlastung der GmbH und ihres Geschäftsführers sowie der Beiratsmitglieder F, D und B jeweils für die Geschäftsjahre 2016 und 2017 beschlossen (TOP 6a Ziffer 3 und TOP 7 Ziffer 4). Zudem wurden sämtliche bisherigen Beiratsmitglieder erneut als Beiratsmitglieder gewählt (TOP 9b Ziffer 8).
91Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll (Anlagen A 69 und B 17) verwiesen.
92lm Nachgang dieser Gesellschafterversammlung vom 21.11.2018 hat der Kläger, der gegen die beschlossenen Vertragsänderungen gestimmt hatte, mit Schriftsatz vom 29.11.2018 die hiesige Klage erhoben, mit der er zunächst lediglich beantragt hat:
93-
94
der Beklagten zu 1) zu untersagen, einen in ihrer Gesellschafterversammlung gefassten Beschluss, wonach die Rechte ihrer Gesellschafterversammlung vom Beirat der H G GmbH & Co. KG wahrgenommen werden, zum Handelsregister der Gesellschaft anzumelden und die am 21.11.2018 von der Gesellschafterversammlung der H G GmbH & Co. KG beschlossenen Änderungen ihres Kommanditgesellschaftsvertrages anzuwenden,
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96
festzustellen, dass die in der ordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) vom 21.11.2018 beschlossene Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft und die Neufassung der Satzung der G GmbH, wonach die Rechte ihrer Gesellschafterversammlung durch den Beirat der Beklagten zu 2) wahrgenommen werden sollen, nichtig und nicht anwendbar sind.
Mit klageerweiternden Schriftsätzen vom 25.03.2019 und vom 15.04.2019 hat sich der Kläger sodann gegen die weiteren vorstehend dargestellten Beschlussfassungen gewandt.
98Eine weitere - außerordentliche - Gesellschafterversammlung der KG fand am 12.06.2019 statt, zu welcher der Geschäftsführer der GmbH die Gesellschafter mit E-Mail vom 28.05.2019 (Anlage A 30), wie seit dem Jahr 2011 fortlaufend praktiziert, einlud. Hintergrund war maßgeblich die Überlegung, den beim Landgericht Paderborn (3 O 429/14) geführten Rechtsstreit mit der Fa. P durch Abschluss eines Vergleichs zu beenden. Die der Einladung beigefügte Tagesordnung lautete zu TOP 3:
99a) Beschlussfassung über die außergerichtliche Annahme einer kaufmännischen Lösung (Vergleich) mit der Fa. P zur Beilegung des Rechtsstreits mit dem Aktenzeichen 3 O 429/14 (LG Paderborn).
100b) Beschlussfassung über die Finanzierung der außergerichtlichen Annahme der kaufmännischen Lösung mit der Fa. P zur Beilegung des Rechtsstreits mit dem Aktenzeichen 3 O 429/14, gemäß TOP 3a.).
101lm Einladungsschreiben wurde im Zusammenhang mit der Darstellung der zu TOP 3b beabsichtigten Beschlussfassung darauf hingewiesen, dass die KG aktuell nicht über die notwendigen liquiden Mittel verfüge, um den Vergleichsbetrag bezahlen zu können, und dass es deshalb erforderlich sei, dass die KG zusätzliche Darlehen bei Gesellschaftern, Banken oder Versicherungen aufnimmt. Weiter wurde ausgeführt, dass die Geschäftsführung daher ermächtigt werden sollte, zusätzliche Darlehensmittel in Höhe von bis zu EUR 2,8 Mio. aufzunehmen sowie die dafür von dem jeweiligen Darlehensgeber geforderten, marktüblichen Sicherheiten zu bestellen. Weiter wurde zu TOP 3b folgende Beschlussfassung vorgeschlagen:
102Unter der Voraussetzung, dass der Rechtsstreit zwischen der KG und der Fa. P vergleichsweise beigelegt wird, wird die Geschäftsführung der KG ermächtigt,
103-
104
Zur Finanzierung des Vergleichsbetrages sowie weiterer im Rahmen der Abwicklung des Vergleichs benötigter Liquidität über die mit Gesellschafterbeschluss vom 11.11.2013 genehmigte Darlehensaufnahme in Höhe von EUR 4 Mio. hinaus zusätzliche Darlehen in Höhe von bis zu EUR 2,8 Mio. aufzunehmen; einschließlich der Bestellung von Sicherheiten im Zusammenhang mit den aufzunehmenden Darlehen (Darlehensaufnahme und Sicherheitenbestellung nachstehend gemeinsam: „Vereinbarungen").
-
106
lm Namen der KG gegenüber, u.a. natürlichen und juristischen Personen sowie gegenüber Gerichten, Behörden, Notaren, Handelsregistern und/oder anderen öffentlichen Registern weitere (Willens-)Erklärungen abzugeben und/oder entgegenzunehmen sowie sämtliche Handlungen vorzunehmen, die nach Auffassung der Geschäftsführung der KG bei Abschluss und/oder im Zusammenhang mit den Vereinbarungen erforderlich und/oder zweckmäßig sind.
Die wesentlichen Eckpunkte des Vergleichs wurden den Gesellschaftern als Anlage 002 zu der Einladung beigefügt.
108ln der Gesellschafterversammlung der KG vom 12.06.2019 wurde erörtert, dass angesichts des hiesigen Klageverfahrens weiterhin der KG-Vertrag a.F. Gültigkeit habe und die Gesellschafterbeschlüsse bzgl. der Satzungsänderungen und somit das Registerverfahren ruhen sollten. Später wurde zunächst der Beschlussvorschlag zu TOP 3a und in diesem Zusammenhang auch die Notwendigkeit von Grundbuchsicherungen diskutiert. Sodann wurde über den Beschlussvorschlag zu TOP 3a abgestimmt. Hierfür stimmten 8.100 Stimmen mit ,,Ja" (60,02 Prozent) und 5.395 Stimmen mit ,,nein" (39,98 Prozent). Anschließend wurde der Beschlussvorschlag zu TOP 3b diskutiert, insbesondere das vorgesehene Erfordernis der Bestellung von Sicherheiten. Sodann wurde auch über den Beschlussvorschlag zu TOP 3b abgestimmt. Hierfür stimmten 9.950 Stimmen mit, ja" (73,19 Prozent) und 3.645 Stimmen mit ,,nein" (26,81 Prozent). Der nicht anwesende Kläger ließ über seinen anwaltlichen Beistand - X - gegen diese Beschlussfassungen stimmen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll (Anlagen A 42 und A 86) verwiesen.
109Der Kläger hat mit klageerweiterndem Schriftsatz vom 13.06.2019 einen Anspruch auf Unterlassung des Abschlusses eines Vergleiches mit der Fa. P geltend gemacht, den der Kläger später mit Schriftsatz vom 06.11.2019 modifiziert hat, sowie ferner einen Anspruch auf Feststellung verfolgt, dass die zu TOP 3a und 3b gefassten Beschlüsse nicht wirksam gefasst worden seien.
110Am 08.11.2019 schloss der Geschäftsführer der GmbH für die KG mit der Fa. P einen Vergleich, in dessen Folge im Verfahren LG Paderborn (3 O 429/14) Klage und Widerklage zurückgenommen wurden. Zur Finanzierung dieses Vergleichs nahm der Geschäftsführer der GmbH bei der Commerzbank ein Darlehen auf. Zudem schloss er mit diversen Gesellschaftern, darunter dem Beiratsvorsitzenden B, am 28.09.2019 Darlehensverträge, die mit Sicherungsgrundschulden auf dem Grundbesitz der KG, auf dem sich der Betrieb der Test- und Präsentationsstrecke H befindet, besichert wurden. Diese Vorgehensweise nahm X zum Anlass, ihm Namen mehrerer Kommanditisten u.a. gegen den Geschäftsführer der GmbH und den Beiratsvorsitzenden B am 24.01.2020 (Anlagen A 54 und B 33.33) erneut Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Paderborn wegen des Verdachts der Untreue gemäß § 266 StGB zu erstatten Die hierauf von der Staatsanwaltschaft Paderborn (21 Js 68/20 und 21 Js 63/21) geführten Ermittlungsverfahren wurde im Laufe des Jahres 2017 (Anlagenkonvolute B 33.37 und B 33.38) mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat die Wiederaufnahme von Ermittlungen am 20.07.2022 (Anlagen B 110 und B 33.40) abgelehnt.
111Zwischenzeitlich wurde in der Gesellschafterversammlung vom 20.11.2019 der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2018 festgestellt (TOP 5b). Ferner wurde dem Budget für das Geschäftsjahr 2020 und der Planung für die Geschäftsjahre 2021 und 2022 zugestimmt (TOP 11 Ziffer 2). Zudem wurde der GmbH und ihrem Geschäftsführer sowie den Beiratsmitgliedern B, D und F für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung erteilt (TOP 6a Ziffer 6 und TOP 7 Ziffer 8). Weiter erfolgte eine Beschlussfassung zur Übernahme von WX&YZ Versicherungsleistungen durch die KG (TOP 8 Ziffer 7). Mit klageerweiterndem Schriftsatz vom 23.04.2020 begehrt der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit auch dieser Beschlüsse. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll (Anlage A 58) verwiesen.
112Am 30.11./08.12.2020 beschloss der Beirat der KG im Umlaufverfahren, den Abtretungen von Kommanditbeteiligungen an neue Gesellschafter zuzustimmen, die sodann am 25.05.2021 in das Handelsregister eingetragen wurden. Den Beiratsbeschluss und die Handelsregistereintragung nahm der Kläger zum Anlass, beim Landgericht Paderborn (7 O 36/21) gegen die Beklagten auch des hiesigen Rechtsstreits den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beantragen. Nachdem das Landgericht mit Beschluss vom 07.09.2021 die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen hat, hat es diese mit Urteil vom 24.02.2022 aufgehoben (Anlage B 33.18) und den Antrag des Klägers auf deren Erlass zurückgewiesen. Auf die gegen dieses Urteil seitens des Klägers eingelegte Berufung hat der Senat (l-27 U 31/22) mit Urteil vom 25.08.2022 (Anlagen B 124 und B 33.20) die vom Landgericht am 07.09.2021 erlassene einstweilige Verfügung aufrechterhalten und diese klarstellend neu gefasst. Auf den Tenor der Entscheidung vom 25.08.2022 wird Bezug genommen. Zur Begründung hat der Senat näher ausgeführt, es sprächen überwiegende Gesichtspunkte dafür, dass die in der Gesellschafterversammlung vom 21.11.2018 beschlossenen Neufassungen der Gesellschaftsverträge der KG und der GmbH trotz etwaiger Rechtmäßigkeit bei isolierter Betrachtung der einzelnen Vertragsänderungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit unter dem Gesichtspunkt nichtig seien, dass sie die Gesellschafterrechte des Verfügungsklägers in nicht mehr zumutbarer Weise beschränkten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe dieses Urteils verwiesen.
113ln der Gesellschafterversammlung vom 18.06.2021 wurde der GmbH, ihrem Geschäftsführer sowie den amtierenden Beiräten für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung erteilt (TOP 6a. Ziffer 6 und TOP 7 Ziffer 5). Ferner wurde beschlossen, dass allen Gesellschaftern einschließlich der GmbH sowie deren Geschäftsführer und den Beiratsmitgliedern auch rückwirkend die mit ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft verbundenen Aufwendungen und erlittenen Verluste, insbesondere die laufenden Kosten der Rechtsverteidigung, erstattet werden und dass ein Rückerstattungsanspruch nur entsteht, wenn gegen den Empfänger im Strafverfahren eine Sanktion verhängt wird oder im Rahmen eines Zivilverfahrens rechtskräftig eine schuldhafte Pflichtverletzung durch ihn festgestellt wird (TOP 11 Ziffer 11). Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll (Anlage A 99) verwiesen.
114ln der Gesellschafterversammlung vom 24.11.2021 wurde der GmbH, ihrem Geschäftsführer sowie den amtierenden Beiräten für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung erteilt (TOP 6a Ziffer 6 und TOP 7 Ziffer 5). Außerdem wurden Beschlüsse dazu gefasst, die Herren B, D und F erneut zu Beiratsmitgliedern der KG zu bestellen (TOP 8 Ziffer 11). Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll (Anlage A 100) verwiesen.
115ln der Gesellschafterversammlung vom 23.11.2022 wurde der GmbH, ihrem Geschäftsführer sowie den amtierenden Beiräten für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung erteilt (TOP 6a. Ziffer 4 und TOP 7 Ziffer 4). Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll (Anlage A 101) verwiesen.
116Die vorstehenden Beschlussfassungen in den Gesellschafterversammlungen vom 18.06.2021, 24.11.2021 und 23.11.2022 hat der Kläger sämtlich mit seinem klageerweiternden Schriftsatz vom 13.07.2023 angegriffen.
117Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die mit Klageschrift vom 29.11.2018 und nachfolgend unterbreiteten Klageanträge seien begründet. Sämtliche in den streitgegenständlichen Gesellschafterversammlungen gefassten Beschlüsse seien schon deshalb unwirksam, da ein unzulässiges Abstimmungsverfahren praktiziert worden sei. In dem Umstand, dass die N auch die im Handelsregister eingetragenen, nicht von ihr betreuten Kommanditisten in der Gesellschaftsversammlung vertrete, sofern diese nicht selbst erscheinen oder einen Vertreter bevollmächtigt haben, liege eine - zur Nichtigkeit der angegriffenen Beschlussfassungen führende - Verletzung der Rechte dieser Gesellschafter. Diese Befugnis stehe der N nach dem Gesellschaftsvertrag nur solange zu, bis der Übergang vom Wechsel eines Treugeberkommanditisten aus der Treuhandschaft der N zum selbstständigen Kommanditisten mit Eintragung im Handelsregister vollzogen sei, darüber hinaus jedoch nicht mehr. Nach Eintragung im Handelsregister stünden allein dem Kommanditisten bzw. seinem Rechtsnachfolger die Verwaltungsrechte (Stimmrecht und Teilnahmerecht) als höchstpersönliche unentziehbare Rechte zu. Verblieben dessen Stimm- und Teilnahmerecht trotz Eintragung im Handelsregister auf Dauer bei der N, wäre dies eine gegen das Abspaltungsverbot verstoßende nichtige Vertragsbestimmung. Soweit die N durch ihren ständigen Vertreter W in den Gesellschafterversammlungen gleichwohl das Stimmrecht für alle nicht erschienenen oder nicht vertretenen eingetragenen Kommanditisten ausübe und in sämtlichen Gesellschafterversammlungen nur deshalb rechnerisch die erforderliche Beschlussfähigkeit (60 Prozent des stimmberechtigten Kapitals) erreicht werde, ermögliche diese damit in unzulässiger Weise die rechnerisch mehrheitlichen Abstimmungsergebnisse.
1182.
119Hinsichtlich der einzelnen Klageanträge hat der Kläger in erster Instanz näher ausgeführt, dass und weshalb sie zulässig und begründet seien. Die ursprünglichen Klageanträge zu 12) und 13) hat der Kläger hierbei nach Abschluss des Vergleichs mit der Fa. P durch den Klageantrag zu 14) ersetzt.
120Die Beklagten sind den einzelnen Klageanträgen entgegengetreten. Sie haben sämtlichen Klageerweiterungen widersprochen und die Ansicht vertreten, dass diese nicht sachdienlich im Sinne von § 263 Alt. 2 ZPO seien. Im Übrigen sind die Beklagten mit näheren Ausführungen dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten und haben hinsichtlich einzelner Klageanträge bereits deren Unzulässigkeit und hinsichtlich sämtlicher Klageanträge deren Unbegründetheit gerügt.
121Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien sowie der in erster Instanz gestellten Klageanträge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl.1017 ff. der Akte erster Instanz) in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses hinsichtlich des Tatbestandes (Anlage B 130, Bl.198 ff. der Akte zweiter Instanz) sowie die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
122II.
123Das Landgericht hat die Klagerweiterungen in dem angefochtenen Urteil in Gestalt des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses lediglich hinsichtlich einzelner Klageanträge als zulässig angesehen.
124Es hat den Klageanträgen zu 1), 2) und 7a) (Geschäftsführervergütung) stattgegeben. Hinsichtlich der Klageanträge zu 5), 6), 7a) (Ermessenstantieme), 7b), 7c), 8a), 8b), 8c), 11), 16c), 16d), 18), 19) und 20) hat es die Klage als unbegründet abgewiesen.
125Hinsichtlich der Klageanträge zu 9), 10), 12), 13), 14), 15), 16a), 16b), 16e) und 21) hat es die Klage mangels zulässiger Klageerweiterung als unzulässig abgewiesen.
126Klaganträge zu 3) und 4) waren nicht vorhanden. Beim Klageantrag zu 17) handelte es sich lediglich um einen Kostenantrag.
127Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils in Gestalt des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses Bezug genommen.
128III.
129Gegen dieses Urteil wenden sich die Parteien mit ihren wechselseitigen Berufungen.
1301.
131Der Kläger verfolgt die in erster Instanz gestellten Klageanträge weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft er das erstinstanzliche Vorbringen und macht insbesondere geltend:
132Soweit das Landgericht die von ihm sukzessiv in den Rechtsstreit eingeführten Klageanträge für prozessual unzulässig erachtet habe, sei dies verfahrens- und ermessensfehlerhaft. Es fehle angesichts einer gesteigerten Hinweispflicht gemäß § 139 Abs. 3 ZPO bereits an einem Hinweis auf die Unzulässigkeit. Außerdem hätte ein solcher Hinweis frühzeitig erfolgen müssen. Die Begründung des Gerichts trage die Entscheidung nicht, was er näher ausführt. Der Umstand, dass sich das Landgericht fünf Jahre bis zur ersten mündlichen Verhandlung Zeit genommen habe, stehe dem Einwand entgegen, die erfolgten Klagehäufungen hätten eine zeitnahe Entscheidung unmöglich gemacht. Durch die kommentarlose Entgegennahme der Klageerweiterungen sei das Ermessen des Landgerichts auf null reduziert gewesen. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass sämtliche Klageanträge rechtswidrige Verstöße des Geschäftsführers und der seit Jahren amtierenden Beiratsmitglieder B, D und F im Zuge eines von ihnen verfolgten Gesamtplans zur Aufrechterhaltung und Stabilisierung ihres rechtswidrig etablierten Führungssystems zum Gegenstand hätten. Sein Vorgehen sei prozessökonomisch gewesen. Das Vorgehen des Landgerichts stelle sich als willkürlich dar. Entgegen der Beurteilung des Landgerichts seien alle Klagen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung entscheidungsreif gewesen.
133Bei einem Hinweis der Kammer hätte er sich darauf berufen, dass ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliege, auf dem die angegriffenen Beschlüsse beruhten, und dass seit dem 01.01.2024 nach den §§ 113 Abs. 4, 114 HGB in ihrer Neufassung durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (nachfolgend „MoPeG“) Klagen gegen Beschlussfassungen von Gesellschafterversammlungen zu verbinden seien.
134Alle angegriffenen Beschlussfassungen seien aus Eigeninteressen des Geschäftsführers, der Beiratsmitglieder und ihrer Gefolgschaft organisiert worden.
135Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten vertrete unter Verstoß gegen seine Mandatsverpflichtungen gegenüber der KG die Interessen der Beiratsmitglieder und des Geschäftsführers. Dies zeige auch die unzutreffende Antwort in dem Schreiben vom 13.02.2021 (Anlage C 4, Bl.298 der Akte zweiter Instanz) an Herrn Y, wonach eine Sonderprüfung mangels Regelung im KG-Vertrag nicht von der Gesellschafterversammlung beschlossen werden könne. Zutreffend sei demgegenüber, dass dies in einem derartigen Fall lediglich nicht von einer Minderheit beantragt werden könne.
136Hinsichtlich des Klageantrags zu 7b) habe das Landgericht zu Unrecht die Wirksamkeit der dem Geschäftsführer und dem Beirat eingeräumten Möglichkeit angenommen, eine Überarbeitung der Gesellschaftsverträge der KG und der GmbH vorzunehmen. Ziel sei auch insoweit gewesen, den Beiratsmitgliedern alle Möglichkeiten zu eröffnen, sämtliche Rechte in der Gesellschafterversammlung der GmbH wahrzunehmen und die Inanspruchnahme wegen einer Haftung für sich und den Geschäftsführer zu vermeiden. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass weder W noch die N selbst zur Beiratssitzung am 12.05.2017 geladen worden seien. Unabhängig davon habe W durch sein Verhalten und die rechtswidrige Repräsentierung der Gesellschafter, die aus der Treugeberstellung ausgeschieden seien, regelmäßig eine Vollversammlung der Gesellschafterversammlung der KG hergestellt. Das Landgericht habe zur Begründung der Rechtmäßigkeit seines Vorgehens auf Ausführungen in einem früheren Urteil des Landgerichts (3 O 91/20) Bezug genommen, ohne zu berücksichtigen, dass es sich dort um ein Prozessurteil gehandelt habe.
137Die mit der Einführung des MoPeG seit dem 01.01.2024 anzuwendenden Regeln des kapitalistischen Beschlussmängelrechts seien auf die streitgegenständlichen Beschlussfassungen nicht anwendbar. Er habe seine Einwände unbefristet durch Klage erheben dürfen.
138Der Klageschriftsatz vom 16.11.2017 im Rechtsstreit vor dem Landgericht Paderborn (6 O 59/17) sei entgegen der Beurteilung in dem angefochtenen Urteil nicht Gegenstand einer Bezugnahme. Der darin zur Schlüssigkeit der Anträge enthaltene Vortrag sei auch sein Vortrag im zweiten Schriftsatz des hiesigen Rechtsstreits auf den Seiten 5 bis 17. Der Kläger wiederholt in diesem Zusammenhang seine bereits erstinstanzlich erhobenen Vorwürfe gegenüber dem Geschäftsführer und Herrn B.
139Dem Beirat könne keine Entlastung erteilt werden, da er sich als reines Beratungsgremium und nicht als Aufsichtsorgan der KG verstehe und dies auch gegenüber Gesellschaftern immer wieder betone. Den Entlastungsbeschlüssen komme keine materiell-rechtliche Wirkung zu.
140Die im Wege der actio pro socio zulässigerweise erhobene Zahlungsklage sei zulässig, was auch der Senat im Teilurteil vom 28.01.2020 so beurteilt habe.
141Zur Begründung der Klage gegen den Beschluss einer Haftungsübernahmeverpflichtung durch die KG entsprechend den Bedingungen der bisherigen WX&YZ Versicherung verweist der Kläger auf sein erstinstanzliches Vorbringen.
142Der Kläger beantragt hinsichtlich der eigenen Berufung:
1435.
144Es wird festgestellt, dass die in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) am 22.11.2017 im wiedergegebenen Wortlaut des von E F dazu verfassten Gesellschafterversammlungsprotokolls gefassten Beschlüsse mit folgendem Inhalt nichtig sind:
145a.
146Dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1), J K wird für das Jahr 2015 Entlastung erteilt (TOP 5 Ziffer 3).
147b.
148Den Beiratsmitgliedern der Beklagten zu 2) A B, C D und E F wird für das Jahr 2015 Entlastung erteilt (TOP 5 Ziffer 3).
1496.
150Es wird festgestellt, dass der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) am 22.11.2017 im wiedergegebenen Wortlaut des von E F dazu verfassten Gesellschafterversammlungsprotokolls gefasste Beschluss, dass Herr C D zum Beirat der Beklagten zu 2) bestellt worden ist, nichtig ist (TOP 9 Ziffern 1 und 6).
1517.
152Es wird festgestellt, dass die in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) am 22.11.2017 im wiedergegebenen Wortlaut des von E F dazu verfassten Gesellschafterversammlungsprotokolls gefassten Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit folgendem Inhalt nichtig sind:
153a.
154Die von den Herren L M (ehedem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und ehedem deren mittelbarer Alleingesellschafter), Z Ä (ehedem Vorsitzender des Beirats der Beklagten zu 2)) und Ü Y (ehedem stellvertretender Vorsitzender des Beirats der Beklagten zu 2) und ehedem unmittelbarer Alleingesellschafter der Beklagten zu 1)) etablierte und gepflogene sowie fortgesetzte Berechtigung des Beirats der Beklagten zu 2), die Ermessenstantieme des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) festzusetzen, wird klarstellend bestätigt und die Vornahme von Vollzugshandlungen genehmigt (TOP 5a Ziffer 1).
155b.
156Der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und der Beirat der Beklagten zu 2) werden beauftragt und ermächtigt, Vorschläge zur Überarbeitung des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 2) und der Satzung der Beklagten zu 1) sowie ggf. weiterer damit in Zusammenhang stehender Maßnahmen ausarbeiten zu lassen (TOP 5a Ziffer 4).
157c.
158Den Beiratsmitgliedern E F und C D wird für ihre Amtsführung in 2016 Entlastung erteilt (TOP 9a Ziffern 6 und 7).
1598.
160Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlungsbeschlüsse, welche die Beklagte zu 2) in der Gesellschafterversammlung am 21.11.2018 im Wortlaut der von E F dazu verfassten Beschlussfassungen gefasst hat, nichtig sind, mit denen die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) beschlossen hat:
161a.
162Der Beklagten zu 1) sowie ihrem Geschäftsführer J K wird für ihre Geschäftsführung der Jahre 2016 und 2017 Entlastung erteilt (TOP 6a Ziffer 3).
163b.
164Den Beiratsmitgliedern E F, C D und A B wird für ihre Amtsführung bei der Beklagten für die Jahre 2016 und 2017 Entlastung erteilt (TOP 7 Ziffer 4).
165c.
166Herr E F, Herr C D und Herr A B werden zu Mitgliedern des Beirates der Beklagten zu 2) und Herr Ü AA und Herr BB CC werden zu Ersatzmitgliedern des Beirats der Beklagten zu 2) bestellt (TOP 9b Ziffer 8).
1679.
168Es wird festgestellt, dass die in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) am 11.04.2018 im Wortlaut des von E F dazu verfassten Gesellschafterversammlungsprotokolls gefassten Beschlüsse der Gesellschafterversammlung nichtig sind, mit denen beschlossen wurde:
169Die Gesellschaft verweigert den Gesellschaftern DD EE, FF GG, HH II, Ä Beteiligungs GmbH (Z Ä), JJ KK, LL MM, Ü Y, L M, NN PP, OO QQ, RR TT, SS UU, VV WW, XX YY, ZZ ÄÄ zu den in der Anlage 002 beigefügten Auskunftsbegehren die Auskunft (TOP 3 Ziffer 5).
17010.
171Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Beklagte zu 2) Euro 20.000,00 zu zahlen.
17211.
173Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlungsbeschlüsse der Beklagten zu 2) nichtig sind, mit denen sie beschlossen hat
174-
175
in der Gesellschafterversammlung vom 22.11.2017:
Herr A B wird zum Beirat der Beklagten zu 2) bestellt (TOP 9b Ziffer 7);
177-
178
in der Gesellschafterversammlung vom 21.11.2018:
Herr A B wird zum Beirat der Beklagten zu 2) bestellt (TOP 9b Ziffer 8).
18013.
181Festzustellen, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) vom 12.06.2019 keine Beschlüsse entsprechend der Ladung der Beklagten zu 1) vom 28.05.2019 in der Fassung der Beschlussgegenstände
182„TOP 3a) Beschlussfassung über die außergerichtliche Annahme einer kaufmännischen Lösung (Vergleich) mit der O P Bauunternehmung GmbH & Co. KG, ÜÜ ##, 00000 ÖÖ, zur Beilegung des Rechtsstreits mit dem AZ 3 O 429/14 (LG Paderborn)
183und
184TOP 3b) Beschlussfassung über die Finanzierung der außergerichtlichen Annahme der kaufmännischen Lösung mit der O P Bauunternehmung GmbH & Co. KG, ÜÜ ##, 00000 ÖÖ, zur Beilegung des Rechtsstreits dem AZ 3 O 429/14 (gemäß TOP 3a)“
185wirksam zustande gekommen sind.
18614.
187Festzustellen, dass die Beklagte zu 1) keine Geschäftsführungsbefugnis hatte:
188a.
189für die Beklagte zu 2) am 08.11.2019 den Vergleich mit der Fa. O P Bauunternehmung GmbH & Co. KG mit Sitz in ÖÖ abzuschließen;
190b.
191für die Beklagte zu 2)
192-
193
-
194
mit dem Kommanditisten AB CD am 28.09.2019 einen Darlehensvertrag mit der Verpflichtung zur Grundschuldbesicherung auf dem Grundvermögen der Beklagten zu 2) über Euro 500.000,00 abzuschließen,
-
196
-
197
mit der Kommanditistin EF Handelsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungsgesellschaft am 28.09.2019 einen Darlehensvertrag mit der Verpflichtung zur Grundschuldbesicherung auf dem Grundvermögen der Beklagten zu 2) über Euro 500.000,00 abzuschließen,
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199
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200
mit dem Kommanditisten GH V am 28.09.2019 einen Darlehensvertrag mit der Verpflichtung zur Grundschuldbesicherung auf dem Grundvermögen der Beklagten zu 2) über Euro 500.000,00 abzuschließen,
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202
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203
mit dem Kommanditisten A B am 28.09.2019 einen Darlehensvertrag mit der Verpflichtung zur Grundschuldbesicherung auf dem Grundvermögen der Beklagten zu 2) über Euro 300.000,00 abzuschließen,
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205
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206
mit der Kommanditistin IJ KL Elektronikentwicklung und Layout Gesellschaft mit beschränkter Haftung am 28.09.2019 einen Darlehensvertrag mit der Verpflichtung zur Grundschuldbesicherung auf dem Grundvermögen der Beklagten zu 2) über Euro 500.000,00 abzuschließen
und
208-
209
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210
den Darlehensgebern am 06.12.2019 zu den Urkunden-Nummern 345, 346, 347, 348 und 349 für 2019 des Notars MN in OP Eintragungsbewilligungen für die Beklagte zu 2) zu den jeweiligen Auszahlungsbeträgen der jeweiligen Darlehen entsprechende Grundschulden auf dem Grundvermögen zu erklären, aufgrund derer die Darlehensgeber eine jeweils gleichrangige Grundschuld in Höhe ihrer Darlehen an erster Rangstelle in Abt. III an den Grundstücken der Beklagten zu 2) erhalten haben.
15.
212Der Beklagten zu 1) zu untersagen, weitere Gesellschafterdarlehensverträge abzuschließen, ohne dass zu deren Inhalt die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) in 2020 beschlossen worden ist.
21316.
214Es wird festgestellt, dass die in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) am 20.11.2019 im Wortlaut des von E F dazu verfassten Gesellschafterversammlungsprotokolls vom 13.01.2020 gefassten Beschlüsse nichtig sind, mit denen beschlossen wurde:
215a.
216Der Jahresabschluss der Beklagten zu 2) für das Geschäftsjahr 2018 wird festgestellt (TOP 5b);
217b.
218Die Zustimmung zum Budget für das Geschäftsjahr 2020 und zur Planung der Geschäftsjahre 2021-2022 der Beklagten zu 2) (TOP 11 Ziffer 2);
219-
220
und die Zustimmung der Beklagten zu 1) nicht die Geschäftsführungsbefugnis einräumt, ihrem Geschäftsführer J K für das Geschäftsjahr 2020 eine Tantieme von Euro 30.000,00 auszuzahlen;
-
222
und sie der Beklagten zu 1) auch nicht die Geschäftsführungsbefugnis gibt, gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 2) über den üblichen Rahmen der laufenden Geschäfte hinausgehende Geschäfte der Beklagten zu 2) vorzunehmen ohne einen vorherigen Beschluss der Gesellschafterversammlung dazu.
c.
224Der Beklagten zu 1) als persönlich haftender Gesellschafterin der Beklagten zu 2) und deren Alleingeschäftsführer J K wird für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung erteilt (TOP 6a).
225Den Herren A B und C D wird als Gesellschaftern und Beiratsmitgliedern der Beklagten zu 2) die Anweisung erteilt, in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) für die Kommanditisten der Beklagten zu 2) die Stimmrechte auszuüben und dem Geschäftsführer J K für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen (TOP 6 b).
226d.
227Den im Geschäftsjahr amtierenden Mitgliedern des Beirats der Beklagten zu 2), Herrn A B, Herrn C D und Herrn E F wird jeweils für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung erteilt (TOP 7 Ziffer 1, 2 und 3)
228e.
229Sofern kein Versicherungsschutz durch die Verlängerung der bisherigen WX&YZ Versicherung oder durch den Abschluss eines gleichwertigen neuen WX&YZ Versicherungsvertrages erlangt werden kann, verpflichtet sich die Beklagte zu 2) ab dem 01.01.2020 mit Ausnahme des Verzichts auf Haftungsansprüche (z.B. wegen §§ 9 Abs. 1, 43 Abs. 3 GmbHG) und, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen dies nicht zulassen, in gleicher Art und Weise und mit gleichem Umfang und Inhalt den Organen der Beklagten zu 2) Versicherungsschutz und Versicherungsleistungen zu gewähren, wie dies bislang nach dem Vertrag der Fall war, mit dem WX&YZ Versicherer QR Europe Limited, Deutschland, bis ein neuer WX&YZ Versicherer durch Abschluss eines WX&YZ Versicherungsvertrages zu marktüblichen Konditionen Versicherungsschutz gewährt und damit an die Stelle der Beklagten zu 2) tritt (TOP 8 Ziffern 2 und 3).
23018.
231Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlungsbeschlüsse nichtig sind, mit denen die Beklagte zu 2) den Kommanditisten A B, C D und E F für ihre Beiratstätigkeit Entlastung erteilt hat,
232-
233
in der Gesellschafterversammlung vom 18.06.2021 für das Geschäftsjahr 2019 (TOP 7);
-
235
in der Gesellschafterversammlung vom 24.11.2021 für das Geschäftsjahr 2020 (TOP 7);
-
237
in der Gesellschafterversammlung vom 23.11.2022 für das Geschäftsjahr 2021 (TOP 7).
19.
239Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlungsbeschlüsse nichtig sind, mit denen die Beklagte zu 2) der Beklagten zu 1) und deren Geschäftsführer J K für ihre Geschäftsführung Entlastung erteilt hat,
240-
241
in der Gesellschafterversammlung vom 18.06.2021 für das Geschäftsjahr 2019 (TOP 6a) und zur Vornahme einer gleichlautenden Beschlussfassung ihres Geschäftsführers in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) (TOP 6b);
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243
in der Gesellschafterversammlung vom 24.11.2021 für das Geschäftsjahr 2020 (TOP 6a) und zur Vornahme einer gleichlautenden Beschlussfassung ihres Geschäftsführers in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) (TOP 6b);
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245
in der Gesellschafterversammlung vom 23.11.2022 für das Geschäftsjahr 2021 (TOP 6a) und zur Vornahme einer gleichlautenden Beschlussfassung ihres Geschäftsführers in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) (TOP 6b);
20.
247Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlungsbeschlüsse nichtig sind, mit denen die Beklagte zu 2) die Beschlüsse gefasst hat, die Kommanditisten A B, C D und E F in der Gesellschafterversammlung vom 24.11.2021 erneut zu ihren Beiratsmitgliedern zu bestellen (TOP 8).
24821.
249Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) vom 18.06.2021 nichtig ist, wonach von der Beklagten zu 1) ihrem Geschäftsführer und Gesellschaftern für ihre Tätigkeit als Beiratsmitglieder auch rückwirkend die mit ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft verbundenen Aufwendungen und Verluste, einschließlich Prozesskosten, Prozessrisiken, insbesondere laufende Kosten der Rechtsverteidigung, auch als Vorschuss, erstattet werden und ein Rückerstattungsanspruch nur entsteht, wenn gegen den Empfänger im Strafverfahren eine Sanktion verhängt wird oder ihm im Rahmen eines Zivilverfahrens rechtskräftig eine schuldhafte Pflichtverletzung durch ihn festgestellt wird (TOP 11).
250Hinsichtlich des Klageantrags zu 12)
251erklärt der Kläger den Rechtsstreit für erledigt und beantragt, der Beklagten gemäß § 91a ZPO die Kosten aufzuerlegen.
252Hinsichtlich der Berufung des Klägers beantragen die Beklagten,
253die Berufung zurückzuweisen.
254Der (Teil)Erledigungserklärung des Klägers haben die Beklagten nicht zugestimmt.
255Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Sie machen insbesondere geltend:
256Das Landgericht habe zutreffend die Klageanträge zu 9), 10), 12), 13), 14), 15), 16a), 16b), 16e) und 21) als unzulässig angesehen. Ihrerseits sei weder in die Klageänderungen eingewilligt worden noch seien diese sachdienlich. Die Beurteilung des Landgerichts sei als Ermessensentscheidung nur eingeschränkt überprüfbar, wobei das Landgericht sein Ermessen auch fehlerfrei ausgeübt habe. Die Ablehnung der Sachdienlichkeit sei zudem nicht zu beanstanden, was sie zu den einzelnen Anträgen näher ausführen. Ein gerichtlicher Hinweis sei ebenfalls nicht erforderlich gewesen, da ihrerseits bereits im Schriftsatz vom 22.10.2020 auf die Unzulässigkeit der Klageerweiterungen hingewiesen worden sei. Der Kläger habe aber auch nicht schlüssig dargelegt, was er bei einem erteilten Hinweis vorgetragen hätte. Die §§ 113 Abs. 4, 114 HGB seien zeitlich nicht anwendbar und inhaltlich nicht einschlägig.
257Die Vorwürfe des Klägers zu einem Gesamtplan zur Aufrechterhaltung und Stärkung eines vermeintlichen Führungssystems seien unzutreffend. Es handele sich um haltlose Unterstellungen.
258Das Landgericht habe zutreffend die Befugnis der N zur Vertretung der Direktkommanditisten angenommen. Hierbei habe es sich auch auf die nicht tragenden Ausführungen in dem Urteil des Landgerichts Paderborn (3 O 91/20) beziehen dürfen.
259Der Klageantrag zu 7a) sei hinsichtlich der Festsetzung der Tantieme zutreffend abgewiesen worden. Die Kompetenz zur Festsetzung habe beim Beirat gelegen. Es handele sich auch nicht um eine Festtantieme. Es habe in jedem Jahr gute Gründe für die gewährte Tantieme und deren Höhe gegeben.
2602.
261Mit Schriftsatz vom 08.01.2025 hat der Kläger die Klage erweitert.
262Dem ist vorausgegangen, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) vom 20.11.2024 die Beschlüsse hinsichtlich der erfolgten Änderungen des KG-Vertrags und der GmbH-Satzung aufgehoben worden sind. Zudem sind u.a. zu im Rechtsstreit angegriffenen Beschlussfassungen verschiedene Bestätigungsbeschlüsse gefasst worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll (Anlage C 16, Bl.1117 ff. der Akte zweiter Instanz) verwiesen.
263Der Einladung vom 05.11.2024 (Anlagenkonvolut B 131, Bl.881 ff. der Akte zweiter Instanz) zu dieser Gesellschafterversammlung war neben der Tagesordnung insbesondere eine 51 Seiten umfassende Information für die Gesellschafterversammlung als Anlage 33 (Anlage B 133, Bl.946 ff. der Akte zweiter Instanz) nebst der in dem dazugehörigen Anlagenverzeichnis aufgeführten Anlagen B 33.1 bis 33.62 beigefügt. Die Anlage 33 enthält umfangreiche Angaben zu bisher geführten Rechtsstreitigkeiten und insbesondere zu unterschiedlichen Standpunkten einzelner Gesellschafter und der Geschäftsführung. Ebenfalls näher ausgeführt ist der Ablauf in Bezug auf bisher eingestellte Strafverfahren und geführte Zivilverfahren gegen die Herren B und K sowie weitere Beiratsmitglieder. Ebenso wird auf ein aktuell geführtes Strafverfahren vor dem Amtsgericht Höxter (4 Ls 21 Js 327/22-178/24) gegen Herrn K im Zusammenhang mit Tantiemen für die Jahre 2018 bis 2022 und wegen der Erstattung von Rechtsanwaltskosten auch unter Verweis auf Eingaben von Gesellschaftern (Anlagen B 33.46 und B 33.48) und einen Sonderbericht des Beirats (Anlage B 33.47) eingegangen. Im allseitigen Einverständnis der Parteien sind die vorgenannten Anlagen als USB-Stick zur Akte gereicht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Anlagen verwiesen.
264Der Kläger hält die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz für sachdienlich. Entscheidungserheblich für die anhängigen Klagen sei, ob die Bestätigungs- bzw. Neubeschlussfassungen die streitgegenständlichen Nichtigkeitsgründe beseitigt hätten. Er stütze die Klageänderung auf Tatsachen, die in der Berufung ohnehin zugrunde zu legen seien.
265Auch die nunmehr gefassten und mit der Klageerweiterung angefochtenen Beschlüsse seien unwirksam.
266Der Kläger bestreitet, dass alle Stimmen bei den Abstimmungen in der Gesellschafterversammlung der KG am 20.11.2024 erfasst worden seien. Dies sei von der KG durch den Geschäftsführer nachzuweisen. Die Gesellschafter seien zudem mit dem Informationsmaterial derart überhäuft worden, dass innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit keine sachgerechte Vorbereitung möglich gewesen wäre.
267Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgründe für bestätigende Beschlussfassungen sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zudem der Zeitpunkt der Ausgangsbeschlüsse. Der Kläger trägt weiter dazu vor, dass und weshalb er die von ihm angefochtenen Beschlussfassungen weiterhin für unwirksam hält.
268Der Kläger beantragt nunmehr zusätzlich:
26922.
270Es wird festgestellt, dass folgende, in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 20.11.2024 gefassten Beschlüsse der Beklagten zu 2) nichtig sind, hilfsweise deren Nichtigkeit mit der Klageerweiterung zu erklären:
27122.1 - TOP 12a)
272(1)
273Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) vom 21.11.2018 unter TOP 8a) und b) über die Neufassung der Gesellschaftsverträge der Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 1) gemäß Anlagen 028 und 029 des Schreibens der Beklagten zu 2) vom 06.11.2018 sowie die entsprechende Stimmrechtsausübung in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) werden aufgehoben.
274(2)
275Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 2) in der Fassung vom 28.11.2015 wird wieder in Kraft gesetzt. Die Eintragung der von der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) vom 21.11.2018 unter TOP 8a) und b) und von der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) beschlossenen Neufassungen der Gesellschaftsverträge wird nicht betrieben, so dass weiterhin der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1) in der Fassung vom 01.09.2015 gilt.
27622.2 - TOP 12b)
277(1)
278Die Gesellschafterversammlung ist mit dem nachfolgend wiedergegebenen Beschluss einverstanden, welchen die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) am 12.06.2019 unter TOP 3a) über die außergerichtliche Annahme einer kaufmännischen Lösung (Vergleich) mit der O P Bauunternehmung GmbH & Co. KG zur Beilegung des Rechtsstreits vor dem LG Paderborn mit dem Az. 3O 429/14 gefasst hat:
279Die Geschäftsführung der Beklagten zu 2) wird ermächtigt, den Rechtsstreit zwischen der Beklagten zu 2) und der O P Bauunternehmung GmbH & Co. KG (LG Paderborn, Az. 3 O 429/14) unter Einhaltung der gemäß Anlage 002 des Schreibens vom 28.05.2019 beigefügten und übersandten Eckpunkte eines Vergleichsentwurfs durch Abschluss eines Vergleiches zu beenden. Die Geschäftsführung der Beklagten zu 2) wird zudem ermächtigt, die Vergleichsinhalte soweit sie über die vorstehend dargestellten Eckpunkte hinausgehen, unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes frei zu vereinbaren.
280(2)
281Die Gesellschafterversammlung ist mit dem nachfolgend wiedergegebenen Beschluss einverstanden, welchen die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) am 12.06.2019 unter TOP 3b) über die Finanzierung der außergerichtlichen Annahme der kaufmännischen Lösung gefasst hat: Unter der Voraussetzung, dass der Rechtsstreit zwischen der Beklagten zu 2) und der O P Bauunternehmung GmbH & Co. KG vergleichsweise beigelegt wird, wird die Geschäftsführung der Beklagten zu 2) ermächtigt:
282(a)
283zur Finanzierung des Vergleichsbetrages sowie weiterer im Rahmen der Abwicklung des Vergleiches benötigter Liquidität über die mit Gesellschafterbeschluss vom 11.11.2013 genehmigte Darlehensaufnahme in Höhe von EUR 4 Mio. hinaus zusätzliche Darlehen in Höhe von bis zu EUR 2,8 Mio. aufzunehmen; einschließlich der Bestellung von Sicherheiten im Zusammenhang mit den aufzunehmenden Darlehen (Darlehensaufnahme und Sicherheitenbestellung nachstehend gemeinsam ,,Vereinbarungen");
284(b)
285im Namen der Beklagten zu 2) gegenüber, u.a. natürlichen und juristischen Personen sowie gegenüber Gerichten, Behörden, Notaren, Handelsregistern und/oder anderen öffentlichen Registern weitere (Willens-)Erklärungen abzugeben und/oder entgegenzunehmen sowie sämtliche Handlungen vorzunehmen, die nach Auffassung der Geschäftsführung der Beklagten zu 2) bei Abschluss und/oder im Zusammenhang mit den Vereinbarungen erforderlich und/oder zweckdienlich sind.
286(3)
287Die Gesellschafterversammlung ist darüber hinaus damit einverstanden, dass der Rechtsstreit zwischen der Beklagten zu 2) und der O P Bauunternehmung GmbH & Co. KG (LG Paderborn, Az. 3 O 429/14) durch den Vergleich vom 8.11.2019 (Anlage 33.57 zu dieser Einladung) erledigt und dass zur Finanzierung des Vergleichs die aus (Anlage 33.58 zu dieser Einladung) ersichtlichen Darlehensverträge abgeschlossen und die daraus ersichtlichen Grundschulden zugunsten der Darlehensgeber bestellt wurden. Der Abschluss des Vergleichs, der Abschluss der Darlehensverträge und die Bestellung der Grundschulden werden vorsorglich bestätigt und die Vornahme von Vollzugshandlungen genehmigt.
28822.3 - TOP 12c)
289(1)
290Die Berechtigung des Beirats der Beklagten zu 2), die Vergütung des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) festzusetzen, wovon die Mitglieder des Beirats A B und C D Gebrauch gemacht haben, indem sie die Vergütung des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) mit Wirkung zum 01.01.2016 um monatlich EUR 700,- erhöht haben, wird klarstellend bestätigt und die Vornahme von Vollzugshandlungen genehmigt.
291(2)
292Die Gesellschafterversammlung ist damit einverstanden, dass die Vergütung des Alleingeschäftsführers der Beklagten zu 1), Herrn J K, mit Wirkung zum 01.01. 2016 um monatlich EUR 700,- brutto erhöht wurde. Die Vergütungserhöhung wird vorsorglich bestätigt und die Vornahme von Vollzugshandlungen genehmigt.
293(3)
294ln der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) wird beschlossen:
295(a)
296Die Berechtigung des Beirats der Beklagten zu 2), die Vergütung des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) festzusetzen, wovon die Mitglieder des Beirats A B und C D Gebrauch gemacht haben, indem sie die Vergütung des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) mit Wirkung zum 01.01.2016 um monatlich EUR 700,- erhöht haben, wird klarstellend bestätigt und die Vornahme von Vollzugshandlungen genehmigt.
29722.4 - TOP 12e)
298(1)
299Der zur alleinigen Geschäftsführung berechtigten persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu 2), der Beklagten zu 1), wird für die Geschäftsjahre 2015 bis 2022 Entlastung erteilt.
300(2)
301Dem in den Geschäftsjahren 2015 bis 2022 amtierenden Alleingeschäftsführer der Beklagten zu 1), Herrn J K, wird für die Geschäftsjahre 2015 bis 2022 Entlastung erteilt.
30222.5 - TOP 12f)
303(1)
304Dem in den Geschäftsjahren 2015 bis 2022 amtierenden Mitglied des Beirats der Beklagten zu 2), Herrn A B, wird für die Geschäftsjahre 2015 bis 2022 Entlastung erteilt.
305(2)
306Dem in den Geschäftsjahren 2015 bis 2022 amtierenden Mitglied des Beirats der Beklagten zu 2), Herrn C D, wird für die Geschäftsjahre 2015 bis 2022 Entlastung erteilt.
307(3)
308Dem in den Geschäftsjahren 2015 bis 2022 amtierenden Mitglied des Beirats der Beklagten zu 2), Herrn E F, wird für die Geschäftsjahre 2015 bis 2022 Entlastung erteilt.
30922.6 - TOP 12g)
310(1)
311Die Gesellschafterversammlung bestätigt, dass Herr A B durch die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) vom 22.11.2017, vom 21.11.2018 und vom 24.11.2021 jeweils zum Beiratsmitglied der Beklagten zu 2) gewählt wurde.
312(2)
313Die Gesellschafterversammlung bestätigt, dass Herr C D durch die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) vom 22.11.2017, vom 21.11.2018 und vom 24.11.2021 jeweils zum Beiratsmitglied der Beklagten zu 2) gewählt wurde.
314(3)
315Die Gesellschafterversammlung bestätigt, dass Herr E F durch die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) vom 21.11.2018 und vom 24.11.2021 jeweils zum Beiratsmitglied der Beklagten zu 2) gewählt wurde.
316(4)
317Die Gesellschafterversammlung bestätigt, dass Herr Ö AA durch die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) vom 21.11.2018 zum Ersatzmitglied des Beirats der Beklagten zu 2) gewählt wurde.
318(5)
319Die Gesellschafterversammlung bestätigt, dass Herr BB CC durch die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) vom 21.11.2018 zum Ersatzmitglied des Beirats der Beklagten zu 2) gewählt wurde.
32022.7 - TOP 12h)
321Der vom Abschlussprüfer geprüfte Jahresabschluss der Beklagten zu 2) für das Geschäftsjahr 2018 gemäß Anlage 025 des Schreibens der Beklagten zu 2) vom 05.11.2019 wird festgestellt.
32222.8 - TOP 12i)
323Dem Budget für das Geschäftsjahr 2020 sowie der Planung für die Geschäftsjahre 2021-2022 der Beklagten zu 2) gemäß Anlagen 007-024 des Schreibens der Beklagten zu 2) vom 05.11.2019 wird zugestimmt.
32422.9 - TOP 12j)
325(1)
326Die von den Herren L M (ehedem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und ehedem deren mittelbarer Alleingesellschafter), Z Ä (ehedem Vorsitzender des Beirats der Beklagten zu 2)) und Ü Y (ehedem stellvertretender Vorsitzender des Beirats der Beklagten zu 2) und ehedem unmittelbarer Alleingesellschafter der Beklagten zu 1)) etablierte und gepflogene sowie fortgesetzte Berechtigung des Beirats der Beklagten zu 2), die Ermessenstantieme des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) festzusetzen, wird klarstellend bestätigt und die Vornahme von Vollzugshandlungen genehmigt.
327(2)
328Die Gesellschafterversammlung erklärt sich damit einverstanden, dass die Tantieme des Alleingeschäftsführers der Beklagten zu 1), Herrn J K, für die Geschäftsjahre 2012 und 2013 EUR 25.000 brutto und für die Geschäftsjahre 2014 bis 2023 EUR 30.000 brutto betrug. Die jeweilige Tantieme wird vorsorglich bestätigt und die Vornahme von Vollzugshandlungen genehmigt.
329(3)
330In der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) wird beschlossen: Die Gesellschafterversammlung ist damit einverstanden, dass die Tantieme des Alleingeschäftsführers der Beklagten zu 1), Herrn J K, für die Geschäftsjahre 2012 und 2013 EUR 25.000 brutto und für die Geschäftsjahre 2014 bis 2023 EUR 30.000 brutto betrug. Die jeweilige Tantieme wird vorsorglich bestätigt und die Vornahme von Vollzugshandlungen genehmigt.
33122.10 - TOP 12k)
3321)
333Die Gesellschaft erstattet allen Gesellschaftern einschließlich der Komplementärin und deren jeweiligen Geschäftsführern Aufwendungen und erlittene Verluste, insbesondere die laufenden Kosten der Rechtsverteidigung, die im engen und untrennbaren Zusammenhang mit einer Tätigkeit für die Gesellschaft, insbesondere als Geschäftsführer oder Beirat, stehen.
334Sollte es im Rahmen eines Strafverfahrens zur Verhängung einer Sanktion kommen oder im Rahmen eines Zivilverfahrens rechtskräftig festgestellt werden, dass dem betroffenen Gesellschafter/Geschäftsführer eine schuldhafte Pflichtverletzung zur Last fällt, sind die jeweils von der Gesellschaft erstatteten Beträge, insbesondere die Kosten der Rechtsverteidigung, an diese zurück zu gewähren.
335(2)
336Die Gesellschafterversammlung genehmigt die Erstattungen von Rechtsanwaltskosten, welche Herr K von der Beklagten zu 2) erhalten hat und welche in Anlage 33 zu dieser Einladung unter Gliederungspunkt H. am Ende (Seite 45) aufgeführt sind.
337Die Beklagten beantragen,
338die Klage auch hinsichtlich der Klageerweiterung abzuweisen.
339Die Beklagten treten der Klageerweiterung entgegen.
340Der Kläger habe hinsichtlich dieser Klageanträge bereits formal keine ordnungsgemäßen Anträge formuliert. Unklar sei, welche konkreten Beschlüsse mit welchem konkreten Inhalt angegriffen werden sollten.
341Die Klageänderung sei angesichts ihres Widerspruchs und der fehlenden Sachdienlichkeit unzulässig, da die Voraussetzungen des § 533 Nr. 1 ZPO nicht erfüllt seien, was sie näher ausführen.
342Zudem habe der Bundesgerichtshof nochmals klargestellt, dass etwaige Mängel eines Gesellschafterbeschlusses nach dem bis zum 31.12.2023 geltenden Beschlussmängelrecht für Personenhandelsgesellschaften gegen die Mitgesellschafter geltend zu machen seien, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag ausnahmsweise etwas anderes bestimme. Angesichts der Regelungen in den §§ 113 Abs. 2 S. 1, 114 S. 1 HGB seien Beschlussmängelklagen hingegen stets gegen die Gesellschaft zu richten. Insoweit gebe es auseinanderfallende „Zuständigkeiten“ auf Beklagtenseite.
343Mittels Bestätigungsbeschluss seien - sowohl nach alter wie nach neuer Rechtslage nach dem MoPeG - Beschlüsse unter Behebung eines Verfahrensmangels heilbar. Hierbei sei es auch zulässig, dass die Gesellschafter entgegen der Regelung des § 141 Abs. 1 BGB, wonach ein nichtiges Rechtsgeschäft grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Bestätigung voll wirksam werde, eine Rückwirkung vereinbaren. Eine derartige Vereinbarung sei anzunehmen.
344Bei Bestätigungsbeschlüssen müssten weder bereits beantwortete oder durch Zeitablauf überholte Fragen nochmals beantwortet oder Berichte aktualisiert werden. Zudem enthalte der 51 Seiten umfassende Bericht selbst alle relevanten Informationen.
345Die unzutreffenden Behauptungen des Klägers zum Stimmrechtspool erfolgten ins Blaue hinein. Ebenso unzutreffend sei das Vorbringen zu Dauervollmachten. Insbesondere habe der Kläger mit der Anlage C 11 (Bl.1074 ff. der Akte zweiter Instanz) eine Einzelvollmacht vorgelegt. Dauervollmachten hätten aber ebenfalls nichts mit einem Stimmrechtspool gemein.
346Die Einwände gegen das in der Gesellschafterversammlung durchgeführte elektronische Abstimmungsverfahren gingen ins Leere.
3473.
348Die Beklagten begründen die eigene Berufung wie folgt:
349Hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und 2) sei ein Rechtsfehler bereits deshalb gegeben, da das Landgericht zu Unrecht den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit verletzt habe, weil es sich an die rechtlichen Ausführungen des Senats im einstweiligen Verfügungsverfahren gebunden gefühlt habe. Zudem unterschieden sich die Streitgegenstände im Eilverfahren und im Hauptsacheverfahren.
350Die Neufassung des KG-Vertrags gebe keinen Grund zur Beanstandung. Es sei allgemein anerkannt, dass eine Kompetenzverlagerung auf den Beirat erfolgen könne. Das Landgericht benenne auch keine einzige Kompetenzverlagerung oder Vertragsänderung, die bei isolierter Betrachtung unzulässig wäre. Soweit aber keine Unzulässigkeit in Bezug auf jede einzelne Änderung vorliege, könnte sich auch nicht aus der Gesamtbetrachtung eine Unzulässigkeit ergeben. Auch bleibe der Gesellschafterversammlung der KG weiterhin die Satzungsautonomie. Es stehe den Kommanditisten jederzeit nach § 14 Nr. 4 KG-Vertrag n.F. frei, die Kompetenzübertragung auf den Beirat durch erneute Änderung des KG-Vertrags rückgängig zu machen. Soweit der Beirat nunmehr für Maßnahmen zuständig sei, die zuvor eine qualifizierte Mehrheit der Gesellschafterversammlung der KG erfordert hätten, könne die Gesellschafterversammlung jederzeit mit qualifizierter Mehrheit Beiratskompetenzen wieder an sich ziehen oder Beiratsbeschlüsse überstimmen.
351Weiter machen die Beklagten nähere Ausführungen dazu, dass und weshalb die erfolgten Kompetenzübertragungen auf den Beirat zulässig seien.
352Auch die Neufassung der GmbH-Satzung sei nicht zu beanstanden. Hierdurch sei lediglich die Kompetenz zur Wahrnehmung der Gesellschafterrechte der KG in der GmbH auf den Beirat übertragen worden. Dies betreffe lediglich die Beteiligungsverwaltung als Geschäftsführungsmaßnahme, von welcher die Kommanditisten schon kraft Gesetzes nach § 164 HGB ausgeschlossen seien. In diesem Zusammenhang führe insbesondere die Aufhebung des § 10 GmbH-Satzung a.F. entgegen den Ausführungen des Landgerichts zu keiner Beeinträchtigung. Auch dies betreffe eine reine Verwaltungsbeteiligung. Zudem hätten Beschlüsse angesichts der gemeinschaftlich handelnden zwei Kommanditisten oder Treugeber der KG de facto nur einstimmig gefasst werden können. Es sei auch kein qualifiziertes Mehrheitserfordernis weggefallen, da sich dieses bereits kraft Gesetzes aus § 53 Abs. 2 S. 1 GmbHG für Satzungsänderungen und Kapitalmaßnahmen und aus § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbH (für den Auflösungsbeschluss) ergebe. Auch die Streichung von § 4 Abs. 8 des KG-Vertrags a.F. könne nicht die isoliert zu betrachtende Satzungsänderung der Beklagten zu 1) nichtig machen. Zudem könne die Gesellschafterversammlung der KG mit qualifizierter Mehrheit entscheiden, wer wie über diese Maßnahmen in der Gesellschafterversammlung der GmbH entscheiden solle.
353Hinsichtlich des Klageantrags zu 7a) (Gehaltserhöhung) habe das Landgericht zu Unrecht eine Änderung des KG-Vertrags und eine Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung der KG angenommen. Eine Kompetenzübertragung oder Änderung des KG-Vertrags sei hierin nicht zu sehen. Der Geschäftsführer sei, da sein Geschäftsführeranstellungsvertrag unmittelbar mit der KG geschlossen worden und er in beiden Gesellschaften vom Verbot des Insichgeschäfts befreit gewesen sei, selbst für die Änderung seines Geschäftsführeranstellungsvertrags in Bezug auf die Erhöhung seiner Vergütung zuständig gewesen. Hierin liegende Interessenkonflikte habe die Gesellschaft durch diese Regelungen in Kauf genommen. Eine Annexkompetenz ergebe sich auch nicht aus § 13 Nr. 4 KG-Vertrag a.F., insbesondere angesichts der Formulierung in § 9 Abs. 7a GmbH-Satzung a.F., was sie näher ausführen. Bei einer anderen Beurteilung handele es sich lediglich um eine rückwirkende Delegation im Einzelfall und nicht um eine Kompetenzübertragung.
354Die Beklagten beantragen hinsichtlich der eigenen Berufung,
355das angefochtene Urteil teilweise insoweit abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als das Landgericht
356a)
357der Beklagten zu 1) untersagt hat, einen in ihrer Gesellschafterversammlung gefassten Beschluss, wonach die Rechte ihrer Gesellschafterversammlung vom Beirat der Beklagten zu 2) wahrgenommen werden, zum Handelsregister der Gesellschaft anzumelden und die am 21.11.2018 von der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) beschlossenen Änderungen ihres Kommanditgesellschaftsvertrags anzuwenden;
358b)
359festgestellt hat, dass die in der ordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) vom 21.11.2018 beschlossene Neufassung des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 2) und die Neufassung der Satzung der Beklagten zu 1), wonach die Rechte ihrer Gesellschafterversammlung durch den Beirat der Beklagten zu 2) wahrgenommen werden sollen, nichtig und nicht anwendbar sind;
360c)
361festgestellt hat, dass folgender in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) am 22.11.2017 gefasste Beschluss nichtig ist:
362Die Berechtigung des Beirats der Beklagten zu 2), die Vergütung des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) festzusetzen, wovon die Mitglieder des Beirats A B und C D Gebrauch gemacht haben, indem sie die Vergütung des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) mit Wirkung zum 01.01.2016 um monatlich Euro 700,- erhöht haben, wird klarstellend bestätigt und die Vornahme von Vollzugshandlungen genehmigt,
363hilfsweise,
364das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Paderborn zurückzuverweisen.
365Der Kläger beantragt hinsichtlich der Berufung der Beklagten,
366die Berufung zurückzuweisen.
367Hinsichtlich der Berufung der Beklagten verteidigt der Kläger das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Er macht insbesondere geltend:
368Hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und 2) habe sich gegenüber der Beurteilung des Senats im einstweiligen Verfügungsverfahren keine Änderung ergeben. Nach der Neufassung würde der Beirat die Rechte gemäß § 46 Ziffern 6, 7 und 8 GmbHG, also die Überwachung der Geschäftsführung und ihre Personalkompetenz, wahrnehmen. Die Übertragung der Mitwirkungsrechte der Gesellschafter auf den Beirat erfasse auch außergewöhnliche Geschäfte und Grundlagengeschäfte. Den Gesellschaftern sei auch nicht bekannt gewesen, dass die Herren B und D mit ihrer Wiederbestätigung als Beiräte die bisherige Aufsichtsratsmitgliedschaft aufgegeben hätten. Für die Änderung des Gesellschaftsvertrags habe es keinen sachlichen Grund gegeben.
369Hinsichtlich des Klageantrags zu 7a) (Gehaltserhöhung) habe das Landgericht auch zutreffend angenommen, dass die Kompetenzübertragung hinsichtlich der Zuständigkeit für die Gehaltserhöhung des Geschäftsführers eine Änderung der Gesellschaftsverträge darstelle.
3704.
371Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat der Senat den Parteien mit Verfügung des Berichterstatters vom 02.12.2015 zur besseren Übersicht und Vereinfachung des Ablaufes in der mündlichen Verhandlung eine Zusammenfassung der Klageanträge mit erfolgten Vereinfachungen und Klarstellungen, sowie Berichtigungen offensichtlicher Versehen und Ungenauigkeiten vorab übermittelt.
372Zudem hat der Senat in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung die Parteien hierbei darauf hingewiesen, dass er das Klagebegehren wie auch den Urteilsauspruch hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und 2) so versteht, dass begehrt und in der Sache - allerdings ungenau formuliert - ausgesprochen worden ist:
3731)
374Der Beklagten zu 1) wird untersagt, einen in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) gefassten Beschluss, wonach die Rechte der Beklagten zu 2) aus oder an den Geschäftsanteilen an der persönlich haftenden Gesellschafterin vom Beirat der Beklagten zu 2) wahrgenommen werden, zum Handelsregister der Gesellschaft anzumelden und die am 21.11.2018 von der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) beschlossenen Änderungen ihres Kommanditgesellschaftsvertrags anzuwenden;
3752)
376Es wird festgestellt, dass die in der ordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) vom 21.11.2018 beschlossene Neufassung des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 2) und die Neufassung der Satzung der Beklagten zu 1), wonach die Gesellschafterrechte aus den Geschäftsanteilen an der Beklagten zu 1) durch den Beirat der Beklagten zu 2) wahrgenommen werden, nichtig und nicht anwendbar sind;
377Wegen der Einzelheiten wird auf die Verfügung des Berichterstatters verwiesen (Bl.1481 ff. der Akte zweiter Instanz).
3785.
379Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
380B.
381Die Berufungen sind zulässig, insbesondere gemäß § 511 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaft und gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt worden. Die Berufung der Beklagten ist lediglich hinsichtlich des Klageantrags zu 7a) (Gehaltserhöhung) begründet. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers - einschließlich der im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten Klageansprüche - sind unbegründet, wobei die vom Kläger verfolgten Klageanträge zum Teil bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet sind.
382Zur Berufung der Beklagten
383Hinsichtlich der Berufung der Beklagten ist zu unterscheiden. Die Berufung ist hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und 2) unbegründet. Hinsichtlich des Klageantrags zu 7a) (Gehaltserhöhung) ist sie begründet.
384I.
385Die Berufung ist hinsichtlich des Klageantrags zu 2) zulässig, aber unbegründet.
386Die Beschwer der Beklagten ist insbesondere nicht angesichts der zwischenzeitlich am 20. November 2024 erfolgten Beschlussfassung über die Aufhebung der im November 2018 gefassten Beschlüsse zur Änderung des KG-Vertrags a.F. und der GmbH-Satzung a.F. entfallen. Dies beruht bereits darauf, dass die Beklagten die Aktivlegitimation des Klägers rügen und im Fall einer Unzulässigkeit der Klage keine Sachentscheidung hätte ergehen dürfen. Daher konnten die Beklagten die Berufung mit dem bisherigen Antrag fortführen. Zudem hält der Kläger auch die am 20. November 2024 gefassten Aufhebungsbeschlüsse für unwirksam. Sollte dies zutreffen, so könnte - soweit die im November 2018 gefassten Beschlüsse wirksam wären, was im Rahmen der Begründetheit zu prüfen ist - noch deren Anmeldung zum Handelsregister und deren Anwendung erfolgen.
387Die Berufung ist aber unbegründet.
3881.
389Der Klageantrag zu 2) bedarf der Konkretisierung und Auslegung.
390a.
391Hinsichtlich des Klageantrags ist zunächst eine Klarstellung veranlasst gewesen, wie sie sich aus dem Tenor ergibt. Der erstinstanzliche Klageantrag und der erstinstanzliche Urteilsausspruch waren offenkundig hinsichtlich der Neufassung der Satzung der Beklagten zu 1) insoweit ungenau, als dort formuliert ist, dass „die Rechte ihrer Gesellschafterversammlung“ durch den Beirat wahrgenommen werden sollen. Es ging richtigerweise nämlich um die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte aus den Geschäftsanteilen an der Beklagten zu 1). Dies war von Amts wegen zu korrigieren, wobei der Senat dies bereits in der Verfügung des Berichterstatters vom 02.12.2025 unter III. ausgeführt und mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörtert hat.
392b.
393In der Sache liegt ein Feststellungsantrag vor, der als Klageziel die Feststellung der Nichtigkeit hat. Dem Ausspruchsteil „nicht anwendbar“ kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Eine „Unterlassungsverpflichtung“ ist mit dem Antrag nicht verbunden. Zur Vermeidung von Unklarheiten ist diese Formulierung von Amts wegen zu streichen.
3942.
395Der Klageantrag zu 2) ist zulässig.
396a.
397Es ergeben sich keine Auswirkungen durch das Inkrafttreten des MoPeG zum 01.01.2024.
398(aa)
399Dies gilt zunächst hinsichtlich der Beschlussfassung in der KG.
400Beschlüsse einer Kommanditgesellschaft, die gegen gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Regelungen verstoßen, sind nach dem - vor der Reform durch das MoPeG vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung geltenden - sogenannten Feststellungsmodell nicht nur anfechtbar, wie nach den §§ 243 ff. AktG, sondern nichtig, sofern der Fehler nicht lediglich in einem Verstoß gegen bloße Ordnungsvorschriften liegt (vgl. m.w.N. auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur: Klimke in BeckOK HGB, Stand: 01.10.2025, § 110, Rn.2). Das MoPeG enthält keine Übergangsregelungen. Da die Nichtigkeit eines vor seinem Inkrafttreten gefassten Beschlusses durch die Neuregelung nicht in Frage gestellt wird, bleibt insoweit die allgemeine Feststellungsklage die statthafte Klageart (vgl. OLG Schleswig, 9 U 58/23, Urteil vom 05.06.2024, Rn.21; Klimke, a.a.O. Rn.4.2).
401(bb)
402Dies gilt aber auch hinsichtlich der Beschlussfassung in der GmbH.
403Spezieller Rechtsbehelf zur Geltendmachung der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses einer GmbH war vor dem Inkrafttreten des MoPeG die Nichtigkeitsklage analog § 249 AktG. Zur Klageerhebung berechtigt ist hierbei insbesondere ein Gesellschafter. Die Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen ist nicht fristgebunden, kann aber in Ausnahmefällen verwirkt sein. Das einer Nichtigkeitsklage stattgebende Urteil lautet auf Feststellung der Nichtigkeit des angegriffenen Beschlusses und entfaltet analog den §§ 249 Abs. 1 S. 1, 248 Abs. 1 S. 1 AktG Rechtskraft auch gegenüber nicht am Prozess beteiligten Gesellschaftern und Organmitgliedern (vgl. Jaeger in Oppenländer/Trölitzsch, Praxishandbuch der GmbH-Geschäftsführung, 4. Auflage, 7. Kapitel, § 19, Rn.108 ff.). Durch das MoPeG ergeben sich auch insoweit keine Änderungen, die sich auf die Beurteilung auswirken könnten (vgl. auch BGH, II ZR 71/23, Urteil vom 16.07.2024, Rn.13 m.w.N.).
404b.
405Der Kläger ist sowohl hinsichtlich der Beschlussfassung in der KG als auch hinsichtlich der Beschlussfassung in der GmbH aktivlegitimiert.
406(aa)
407Die Aktivlegimitation des Klägers, sich als Kommanditist der KG gegen die beschlossenen Änderungen ihres Gesellschaftsvertrags zu wenden, ist offenkundig gegeben.
408(bb)
409Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten ist der Kläger auch in Bezug auf die Änderung der Satzung der GmbH aktivlegitimiert. Zutreffend ist zwar, dass insoweit innerhalb der GmbH kein Beschluss erfolgte, da auch der Beschluss über die Neufassung des Gesellschaftsvertrags der GmbH in einer Gesellschafterversammlung der KG gefasst wurde. Dies führt aber nicht dazu, dass dem Kläger die Klagebefugnis fehlen würde. Der Senat hat hierzu bereits im Urteil vom 25.08.2022 im einstweiligen Verfügungsverfahren ausgeführt:
410„Bei der Verfügungsbeklagten zu 2) handelt es sich unstreitig um eine sog. Einheits-GmbH & Co. KG. Bei einer solchen sind GmbH und KG wechselseitig aneinander beteiligt. Während die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin an der KG beteiligt ist, ist die KG ihrerseits Alleingesellschafterin der GmbH, d.h. die KG hält alle Anteile ihrer eigenen Komplementär-GmbH mit der Folge, dass die Kommanditisten der KG, wozu vorliegend auch der Verfügungskläger zählt, entsprechend ihrem KG-Anteil jedenfalls mittelbar an der Komplementär-GmbH beteiligt sind. Da der Verfügungskläger zudem mit der Verfügungsbeklagten zu 1) eine Mitgesellschafterin der Verfügungsbeklagten zu 2) auf Einhaltung ihrer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht in Anspruch nimmt, ist er auch im Verhältnis zu der Verfügungsbeklagten zu 1) als zur Führung des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens befugt anzusehen.“
411Der Senat hält an dieser Beurteilung auch nach erneuter Beratung fest. Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass für die Richtigkeit dieser Einschätzung insbesondere die vom Landgericht Paderborn im damaligen einstweiligen Verfügungsverfahren (7 O 36/21) für die abweichende Beurteilung auf Seite 13 des Urteils vom 24.02.2022 angeführte Kommentierung spricht (vgl. Grunewald in Münchener Kommentar zum HGB, (nunmehr) 5. Auflage, § 164, Rn.13). Soweit das Landgericht im einstweiligen Verfügungsverfahren unter Verweis hierauf ausgeführt hat, dass „die Komplementäre einer KG den Kommanditisten die Einhaltung der vereinbarten Kompetenzordnung nur innerhalb der Gesellschaft schulden“, ist dies zutreffend. Mit „Gesellschaft“ ist in der Kommentarstelle aber die KG gemeint. Die Komplementäre schulden hiernach aufgrund der Treuepflicht den Kommanditisten als den eigentlich Betroffenen das Unterlassen einer kompetenzwidrig die Rechte der Kommanditisten beschneidenden Handlung.
412c.
413Sowohl die KG als auch die GmbH sind passivlegitimiert.
414(aa)
415Hinsichtlich der KG ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend, dass bei Streit über die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen die Klage im Regelfall gegen die einzelnen Gesellschafter zu richten ist. Hiervon werden aber Ausnahmen anerkannt. Auch wenn der Gesellschaftsvertrag einer Publikums-KG nicht explizit bestimmt, dass die Klage gegen die Gesellschaft zu richten ist, kann der Gesellschaftsvertrag eine Auslegung gemäß den §§ 133, 157 BGB dahingehend ermöglichen, dass der Streit mit der Gesellschaft, und nicht mit den Gesellschaftern auszutragen ist. Eine Publikumsgesellschaft ist bei Kommanditgesellschaften insbesondere anzunehmen, wenn der Gesellschaftsvertrag auf die Geltung des kapitalgesellschaftsrechtlichen Systems schließen lässt. Ob dies der Fall ist, ist dabei stets durch Auslegung des Gesellschaftsvertrags anhand eines objektiven Auslegungsmaßstabes zu ermitteln. Es bedarf hierfür der Feststellung, dass der Gesellschaftsvertrag eine Annäherung der für Aktiengesellschaften oder für Gesellschaften mit beschränkter Haftung geltenden gesetzlichen Regelungen beinhaltet (vgl. m.w.N. auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur: OLG Schleswig, 9 U 58/23, Urteil vom 05.06.2024, Rn.27).
416Dass dies bei der KG der Fall ist und die Klage gegen diese zu richten ist, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 25.08.2022 (I-27 U 31/22) unter II. 2) b) aa) (2) im einstweiligen Verfügungsverfahren mit Verweis auf die Ausführungen des Landgerichts Paderborn in dem angefochtenen Urteil (dort unter III. 1.) zutreffend festgestellt. Das Landgericht hatte hierzu ausgeführt:
417„Eine Übernahme des kapitalgesellschaftsrechtlichen Systems enthält schon § 20 des Gesellschaftsvertrags a.F. Hiernach ist die Kündigung eines Gesellschafters der Gesellschaft gegenüber zu erklären. Nach § 21 Abs. 2 des neuen KG-Vertrages ist die Kündigung grds. der Geschäftsführung gegenüber zu erklären. Überdies steht den Gesellschaftern, deren Anteile insgesamt 20 % ausmachen, das Recht zu, vom Geschäftsführer die Einberufung der Gesellschafterversammlung zu verlangen (§ 12 Abs. 1 a.F. bzw. § 13 Abs. 1 n.F.). Einen weiteren Anhaltspunkt für die Übernahme des kapitalgesellschaftsrechtlichen Systems in den Gesellschaftsvertrag enthält § 12 Abs. 3 a. F. / § 13 Abs. 4 n. F., hiernach Gesellschafter, deren Anteile insgesamt 10 % ausmachen, bis eine Woche vor einer Gesellschafterversammlung von der Geschäftsführung die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung oder deren Ankündigung verlangen können. Zudem ordnet § 23 des Gesellschaftsvertrages die Geltung von § 51 a GmbHG - Auskunfts- und Einsichtsrecht - mit der Maßgabe an, dass außerhalb der Gesellschafterversammlung Auskunftsbegehren schriftlich an die Gesellschaft zu richten sind. Anhand dieser Reihe von Regelungen ist vorliegend daher der vertragliche Wille der Gesellschafter festzustellen, dass auch Beschlussmängelstreitigkeiten zwischen ihnen und der Verfügungsbeklagten zu 2) auszutragen sind (vgl. BGH, Urt. v. 24.03.2003, Az. II ZR 4/01; OLG Jena, Urt. v. 10.08.2016, 2 U 500/14; OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.11.2015, Az. 1 - 6 U 225/16). Abgesehen davon entspricht es der herrschenden Meinung im Schrifttum, dass im Zweifel auch die Gesellschaft passivlegitimiert ist, da andernfalls die Geltendmachung von Beschlussmängeln in einer KG mit einer Vielzahl von Kommanditisten über Gebühr erschwert und die Kontrollrechte ausgehöhlt würden, wenn sämtliche Mitgesellschafter verklagt werden müssten (Oetker, HGB 7. Aufl. 2021, § 161 Rn.150, m.w.N.).“
418Diese Ausführungen sind nicht ergänzungsbedürftig. Der Senat hält daran auch nach erneuter Beratung fest.
419(bb)
420Die Passivlegitimation der GmbH ist ebenfalls gegeben. Der Umstand, dass der Kläger lediglich mittelbarer Gesellschafter der GmbH ist, ändert insbesondere nichts daran, dass die Klage nach allgemeinen Grundsätzen - wie zuvor ausgeführt - auf Passivseite gegen die Gesellschaft zu richten ist.
421d.
422Die erfolgten Aufhebungen der am 21.11.2018 beschlossenen Satzungsänderung der GmbH sowie der Gesellschaftsvertragsänderung der KG in der Gesellschafterversammlung vom 20.11.2024 wirken sich auf die Zulässigkeit der Klage nicht aus.
423Die mit einer Klage begehrten Feststellungen müssen ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis betreffen. Vergangene Rechtsverhältnisse können grundsätzlich nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein, es sei denn, dass sich daraus Rechtsfolgen noch für Gegenwart oder Zukunft ableiten lassen, insbesondere ihre Folgewirkungen die Rechtsbeziehungen der Parteien wenigstens mittelbar beeinflussen. Diese Ausnahme gilt auch für das Erlöschen des Rechtsverhältnisses während des Prozesses. Andernfalls kommt die Erledigung der Hauptsache in Betracht (vgl. Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage, § 256, Rn.30 m.w.N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Ausgehend hiervon ist keine Erledigung der Hauptsache eingetreten.
424(aa)
425Hinsichtlich des KG-Vertrags ist zu berücksichtigen, dass dessen Änderungen auch ohne Eintragung in das Handelsregister wirksam sind. Soweit der Kläger auf das Vorliegen einer Einheits-KG und die zugleich erfolgte Änderung der GmbH-Satzung verweist, führt dies in Bezug auf die Wirksamkeit der Beschlussfassung zu keiner anderen Beurteilung. Dies ändert nämlich nichts daran, dass weiterhin Beschlussfassungen in einer Personengesellschaft und einer Kapitalgesellschaft zur Beurteilung anstehen, und sich die Beurteilung nach den für die jeweilige Gesellschaft geltenden Rechtsvorschriften richtet.
426Die Aufhebung der beschlossenen Änderung des KG-Vertrags ist bereits deshalb für die Beurteilung des Feststellungsinteresses ohne Belang, da sie - im Fall einer wirksam erfolgten Änderung - lediglich ex nunc erfolgen würde. Für den Zeitraum bis dahin wäre die Änderung weiterhin existent gewesen. Unabhängig davon führt aber auch der Umstand, dass die KG die Änderungen durchgängig als wirksam betrachtet hat, zum Vorliegen einer ausreichenden mittelbaren Beeinflussung. So verweisen die Beklagten selbst darauf, dass Beschlussfassungen in Gesellschafterversammlungen wegen der ungeklärten Rechtslage zwischenzeitlich unter Berücksichtigung des alten wie des neuen Gesellschaftsvertrages erfolgt sind. Wiederum unabhängig davon hält der Kläger auch den späteren Aufhebungsbeschluss zu dem erfolgten Gesellschaftsvertrags-Änderungsbeschluss für unwirksam. Dies führt unabhängig von den vorstehenden Erwägungen dazu, dass noch ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis vorliegt.
427(bb)
428Das Feststellungsinteresse ist auch hinsichtlich der beschlossenen Änderungen des Gesellschaftsvertrags der GmbH gegeben.
429Diese Änderungen werden wegen § 54 Abs. 3 GmbHG zwar erst mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam. Das steht einem Feststellungsinteresse aber nicht entgegen. Dies beruht bereits darauf, dass eine Einheits-KG vorliegt und die Änderungen des Gesellschaftsvertrags der KG und der Satzung der GmbH durch die Gesellschafterversammlung der KG beschlossen worden sind. Außerdem hat die GmbH als Komplementärin an den Eintragungen der Abtretungen von Kommanditbeteiligungen an neue Gesellschafter im Handelsregister am 25.05.2021, wie im Urteil des Senats in I-27 U 31/22 auf Seite 4 ausgeführt, zwangsläufig im Rahmen ihrer Geschäftsführungstätigkeit mitgewirkt. Unabhängig davon ist ein Feststellungsinteresse aber auch deshalb gegeben, weil der Kläger - wie zuvor bereits im Hinblick auf die beschlossenen Änderungen des KG-Vertrags ausgeführt - auch die Unwirksamkeit des Beschlusses über die Aufhebung der erfolgten Änderung der GmbH-Satzung geltend macht. In diesem Fall wäre auch die Anmeldung der erfolgten Satzungsänderung immer noch möglich.
4303.
431Der Klageantrag zu 2) ist auch begründet. Die beschlossenen Änderungen der GmbH-Satzung und des KG-Vertrags sind unwirksam.
432Anfechtbar können Beschlüsse sein, die auf der ersten Stufe nicht zulässig zustande gekommen sind. Auf einer weiteren Stufe ist zu untersuchen, ob sich der Beschluss als treuepflichtwidrige Ausübung der Mehrheitsmacht gegenüber der Minderheit darstellt, oder ob sonstige zur materiell-rechtlichen Unwirksamkeit gegenüber allen oder einzelnen Gesellschaftern führende Gründe vorliegen. Eine solche materiell-rechtliche Unwirksamkeit ist anzunehmen, wenn der Eingriff nicht im Interesse der Gesellschaft geboten und dem betroffenen Gesellschafter unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange nicht zumutbar ist (vgl. BGH, II ZR 141/19, Urteil vom 22.09.2020, Rn.27 ff; OLG Hamm, 8 U 17/19, Urteil vom 09.10.2019, Rn.70 ff; OLG Schleswig, 9 U 58/23, Urteil vom 05.06.2024, Rn.32).
433a.
434Formelle Mängel bestehen zwar nicht.
435(aa)
436Eine ordnungsgemäße Ladung ist erfolgt.
437Die Ladung per E-Mail genügt der im KG-Vertrag a.F. vereinbarten Form. § 12 Abs. 3 des KG-Vertrags a.F. sieht die Einladung „mittels eingeschriebenen Briefes oder durch schriftliche Telekommunikationsmittel“ vor. Da für eine Kommanditgesellschaft keine gesetzlichen Vorgaben bestehen, begegnet die Regelung angesichts des § 127 Abs. 2 S. 1 BGB keinen Bedenken. Der Begriff der telekommunikativen Übermittlung ist dabei nicht auf bestimmte Medien verengt, sondern bewusst entwicklungsoffen formuliert. Das gilt für alle Arten der Telekommunikation mittels technischer Telekommunikationsanlagen, soweit lesbare Erklärungen übersandt werden (insbesondere E-Mail und Telefax), die Übermittlung also nicht in der Form von Sprache erfolgt (vgl. m.w.N. nur: Wendtland in BeckOK BGB, Stand: 01.11.2025, § 127, Rn.3). Auch die einschlägigen Ausführungen der Beklagten auf Bl.604 der Akte erster Instanz erweisen sich diesbezüglich als zutreffend.
438(bb)
439Der den Gesellschaftern zur Vorbereitung auf die Gesellschaftersammlung zustehende und mit dem KG-Vertrag im Einklang stehende Zeitraum zwischen Ladung und Durchführung der Gesellschafterversammlung begegnet keinen Bedenken. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass bereits weit vor der Beschlussfassung über die beabsichtigten Änderungen umfassend informiert worden war.
440(cc)
441Hinsichtlich der erfolgten Abstimmungen und der festgestellten Abstimmungsergebnisse greifen die vom Kläger erhobenen Bedenken nicht.
442(aaa)
443Unter dem Gesichtspunkt eines Stimmrechtspools ergeben sich keine Auswirkungen auf die Beurteilung.
444(1)
445Die Beklagte räumt ein, dass in den Gesellschaftsversammlungen vom 11.04.2018, 21.11.2018 und 20.11.2019 jeweils ein Stimmrechtspool durch Gesellschafter unter Führung des Gesellschafters CD gebildet worden ist.
446(2)
447Der Kläger hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ein Stimmrechtspool auch noch in weiteren Gesellschafterversammlungen zum Einsatz gekommen ist. Hierbei ergibt das Vorbringen des Klägers insbesondere nicht nachvollziehbar, dass und weshalb erteilte Einzel- oder Dauervollmachten einen Stimmrechtspool darstellen sollten. Ebenso hat der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt, dass durch die Prozessbevollmächtigten der Beklagten, den Beirat, den Geschäftsführer der Beklagten oder durch den Prokuristen V in irgendeiner Form eine „Leitung“ oder „Einflussnahme“ in diesem Zusammenhang erfolgt ist.
448(3)
449Die Bildung und das Abstimmen mittels des Stimmrechtspools sind rechtlich unbedenklich und ohne Einfluss auf die Beurteilung. Aus diesem Grund ist - abgesehen von der fehlenden Darlegung zum Vorhandensein weiterer Stimmrechtspools oder einer Abstimmung des unter (aaa) genannten Stimmrechtspools in weiteren Gesellschafterversammlungen - unerheblich, ob auch in weiteren Gesellschafterversammlungen Stimmrechtspools vorhanden waren.
450Die Zulässigkeit der Bildung von Stimmrechtspools ist allgemein anerkannt. Grundlage entsprechender Vereinbarungen ist die als Ausfluss des freien Abstimmungsermessens jedem Gesellschafter offenstehende Möglichkeit, sich vertraglich gegenüber einem anderen Gesellschafter, gegenüber einem Dritten und - in begrenztem Umfang - auch gegenüber der Gesellschaft zu verpflichten, sein Stimmrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben oder von der Ausübung des Stimmrechts abzusehen (vgl. nur: Lorz/Klein-Wiele in BeckFormB GmbHR, 2. Auflage, C. I., Rn.2 f.).
451Unerheblich ist, dass die Bildung eines Stimmrechtspools im Gesellschaftsvertrag der KG nicht vorgesehen ist, da Stimmbindungsverträge bzw. Stimmrechtspools auch ohne eine Verankerung im Gesellschaftsvertrag grundsätzlich zulässig sind (vgl. Reichert/Ullrich in Reichert, GmbH & Co. KG, 9. Auflage, § 28, Rn.31).
452Es ist auch weder nachvollziehbar dargelegt noch ersichtlich, dass und weshalb durch Poolbildungen der Kernbereich der Gesellschafterstellung ausgehöhlt worden sein soll. Gleiches gilt für den Vorwurf, dass die Geheimhaltung des Stimmrechtspools bei der Abstimmung am 21.11.2018, so wie er eingesetzt worden sei, nicht gesellschaftsvertragskonform, rechtmissbräuchlich und treurechtswidrig gewesen sei. Bekannt ist lediglich die (unbedenkliche) selbstorganisierte Bildung des Stimmrechtspools durch mehrere Gesellschafter. Vor diesem Hintergrund handelt es sich auch bei der Behauptung des Klägers, wonach vor den Gesellschafterversammlungen ab dem Jahr 2016 ein Abstimmungspool von den Beiratsmitgliedern und dem Geschäftsführer gebildet worden sei, in Ermangelung tatsächlicher Anhaltspunkte um eine bloße Mutmaßung. Das Vorbringen ist auch hinsichtlich der vermeintlichen Ausgestaltung eines solchen Pools unsubstantiiert. Angesichts dessen ist auch dem diesbezüglichen Beweisantrag des Klägers (Bl.834 der Akte erster Instanz) nicht nachzugehen.
453Insoweit bestand auch kein Erfordernis, die Bildung dieses Stimmrechtspools vor der Abstimmung bekanntzugeben. Eine allgemeine Verpflichtung dazu, einen Stimmrechtspool offenzulegen, besteht nicht. Dies kann allenfalls bei einem besonders ausgeprägten Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern zu bejahen sein (vgl. Schäfer in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage, § 711a, Rn.20). Das ist bei einer Publikumsgesellschaft wie hier im Regelfall nicht der Fall. Das Vorbringen des Klägers gibt auch keinen belastbaren Anhaltspunkt dafür, warum dies vorliegend ausnahmsweise anders zu beurteilen sein sollte. Insbesondere ist nicht dargelegt, weshalb die Gesellschafter hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer Rechte hierdurch beeinträchtigt worden sein sollen.
454Unabhängig davon verweisen die Beklagten aber auch zutreffend darauf, dass das Vorliegen eines Stimmrechtspools in der Gesellschafterversammlung am 21.11.2018 bekannt war. X hat im Rahmen der Aussprache zu TOP 8a), also der Beschlussfassung über die Änderung der Gesellschaftsverträge der KG und der GmbH, ausdrücklich die Bildung des Stimmrechtspools kritisiert (vgl. Anlage B 17, dort Seite 18).
455Die Koordination der Poolmitglieder innerhalb des Stimmrechtspools verstieß auch nicht gegen § 12 KG-Vertrag a.F., da die Stimmen der vom Poolführer vertretenen Poolmitglieder erst innerhalb der Gesellschafterversammlung der KG abgegeben worden sind. Dass sich die Poolmitglieder bereits im Vorfeld auf ein bestimmtes Abstimmungsverhalten verständigt haben, liegt in der Natur der Sache und ändert nichts daran, dass die eigentliche Stimmabgabe erst im Rahmen der Gesellschafterversammlung vom 21.11.2018 erfolgt ist.
456(bbb)
457Die Vertretung der Treuhandkommanditisten durch die N ist ebenfalls wirksam.
458Es ist insbesondere kein Verstoß gegen das Abspaltungsverbot dargelegt oder ersichtlich. § 4 Abs. 4 S. 4 KG-Vertrag a.F. sieht vor, dass im Fall der Umwandlung eines Treugeberanteils in eine Direktbeteiligung die Wahrnehmung der Rechte des Treugebers durch die N weiterhin (lediglich) noch als Verwaltungstreuhänderin erfolgt. Dies steht im Einklang mit der Regelung in § 5 Abs. 1 S. 2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags (Anlage A 95).
459Bereits deshalb stellt sich die Vertretung der nicht erscheinenden Gesellschafter durch die N in den Abstimmungen nicht als fehlerhaft dar und verstößt nicht gegen das Abspaltungsverbot, da die N die Rechte des jeweiligen Direktkommanditisten lediglich treuhänderisch wahrnimmt. Eine Beendigung des Treuhandverhältnisses ist nach § 15 des Treuhandvertrags zwar nur aus bestimmten Gründen möglich. Die Beklagten verweisen aber zutreffend darauf, dass § 168 S. 2 BGB jederzeit den Widerruf der Vollmacht auch beim Fortbestehen des Rechtsverhältnisses eröffnet, wodurch jeder Direktkommanditist seine eigene Teilnahme und Abstimmung ermöglich kann. So nimmt auch der Kläger seine Rechte selbst war.
460(ccc)
461Soweit der Kläger die Richtigkeit des festgestellten Abstimmungsergebnisses bestreitet, erfolgt dies prozessual unzulässig ins Blaue hinein.
462Die Beklagten haben bereits in erster Instanz die Tabellen über die Abstimmungsergebnisse in den Gesellschafterversammlungen der KG vom 23.11.2016, 22.11.2017, 11.04.2018, 21.11.2018, 12.06.2019 sowie 20.11.2019 (Anlagen B 93 bis B 98) vorgelegt. Hieraus ergibt sich, dass durchgängig 100 Prozent der Zeichnungssumme von 35.010.000,00 EUR sowie sämtlich 17.395 Stimmen anwesend waren, und wie die Stimmen jeweils abgegeben bzw. nicht abgegeben worden sind. Konkrete Einwände hat der Kläger nachfolgend insoweit nicht mehr erhoben.
463Der Kläger hat vielmehr darauf verwiesen, dass W durch sein Verhalten hinsichtlich der seitens der N vertretenen Anteile regelmäßig dafür gesorgt habe, dass Vollversammlungen erfolgt seien. Dieser Einwand betrifft aber andere Rechtsfragen.
464b.
465Die Änderungen des KG-Vertrags und der GmbH-Satzung sind aber materiell-rechtlich wegen der erfolgten Ausweitung der Befugnisse des Beirats unwirksam.
466Die Gesellschafter sind bei der Auswahl der einem Beirat zuzuweisenden Rechte und Pflichten im Grundsatz frei. Grenzen ergeben sich jedoch aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder Grundsätzen des Gesellschaftsrechts (vgl. m.w.N.: Reichert/Ullrich in Reichert, GmbH & Co. KG, 9. Auflage, § 19 Rn.63 ff.). Die Gesellschafter müssen oberster Souverän der Gesellschaft bleiben und über die Grundlagen der Gesellschaft selbst bestimmen können (vgl. Reichert/Ullrich, a.a.O.).
467Bei der Übertragung von Rechten auf den Beirat ist insoweit zwischen sogenannten unverzichtbaren bzw. absolut unentziehbaren und verzichtbaren bzw. relativ unentziehbaren Rechten eines Gesellschafters zu differenzieren (vgl. BGH, II ZR 84/13, Urteil vom 21.10.2014, Rn.12; Haas/Mohamed in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann, HGB, 6. Auflage, § 109, Rn.35 ff.). Als absolut unentziehbare Rechte eines Gesellschafters kommen Fragen wie die Erhaltung der Mitgliedschaftsrechte, das Recht zum Ausscheiden, das Recht zur Versammlungsteilnahme, das Klagerecht gegen Gesellschafterbeschlüsse, das Stimmrecht oder das Informationsrecht in Betracht (vgl. Haas/Mohamed, a.a.O., Rn.39 ff.). Bei den relativ unentziehbaren Gesellschafterrechten ist demgegenüber maßgebend, ob der Eingriff im Interesse der Gesellschaft geboten und dem betroffenen Gesellschafter unter Berücksichtigung seiner eigenen schützenswerten Belange zumutbar ist (vgl. BGH, a.a.O.; Haas, a.a.O.).
468Ausgehend hiervon halten die beschlossenen Satzungsänderungen der vorzunehmenden Prüfung nicht stand. Die beschlossenen Satzungsänderungen sind trotz der weitgehenden Zulässigkeit der Übertragung von Befugnissen auf andere Gesellschaftsorgane insbesondere unter Berücksichtigung des wesentlichen Gesichtspunktes des Minderheitenschutzes angesichts der immer vorzunehmenden Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der Gesellschafterinteressen der jeweils betroffenen Gesellschaft unwirksam.
469(aa)
470Dies ist zunächst hinsichtlich der erfolgten Änderungen des KG-Vertrages der Fall. Der Senat hat dazu bereits im Urteil vom 25.08.2022 im Verfahren der einstweiligen Verfügung (I-27 U 31/22) ausgeführt:
471„….
472Nach § 18 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Verfügungsbeklagten zu 2) in der Fassung vom 28.01.2015 (i.F.: KG-Vertrag a.F.) ist es Aufgabe des Beirats, die persönlich haftende Gesellschafterin - die Verfügungsbeklagte zu 1) - in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten und die Durchführung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung zu überwachen.
473Die Neufassung des KG-Vertrages sieht in Bezug auf die Kompetenzen der Gesellschafterversammlung folgende Verlagerungen auf den Beirat vor:
474-
475
Die Zustimmung zu außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen bei der Verfügungsbeklagten zu 2):
Der neue KG-Vertrag sieht in § 9 Abs. 1 vor, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) zu allen Maßnahmen und Geschäften, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Verfügungsbeklagten zu 2) hinausgehen oder mit denen ein außergewöhnliches wirtschaftliches Risiko verbunden ist, der vorherigen Zustimmung des Beirats bedarf, der seinerseits die Entscheidung über die Zustimmung der Gesellschafterversammlung übertragen kann.
477Nach § 12 Abs. 2 des KG-Vertrages a.F. hat der Geschäftsführer eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn er Geschäftsführungsmaßnahmen treffen will, die über den üblichen Rahmen der laufenden Geschäfte hinausgehen. Diese hat in den unter § 13 des KG-Vertrages a.F. aufgezählten Fällen mit einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen über die Maßnahmen zu beschließen.
478-
479
Die Ausübung der Gesellschafterrechte an und aus den Geschäftsanteilen an der Verfügungsbeklagten zu 1):
Nach dem neuen KG-Vertrag steht diese Kompetenz grundsätzlich dem Beirat zu, der die Entscheidung der Gesellschafterversammlung übertragen kann (§ 10 Abs. 2 des neuen KG-Vertrages). Verfügungen über die Geschäftsanteile an der Verfügungsbeklagten zu 1) bedürfen nach § 9 Abs. 2 (k) des neuen KG-Vertrages der vorherigen Zustimmung des Beirats.
481Nach dem KG-Vertrag a.F. werden die Gesellschafterrechte an oder aus den Geschäftsanteilen an der Verfügungsbeklagten zu 1) von hiermit bevollmächtigten Kommanditisten der Verfügungsbeklagten zu 2) und Treugebern der Treuhandkommanditisten ausgeübt, wofür die Gesellschafterversammlung vor der Ausübung der Gesellschafterrechte in der Verfügungsbeklagten zu 1) über die Maßnahme Beschluss zu fassen hat.
482Beschlüsse zu § 10 (Qualifizierte Mehrheitsbeschlüsse) und § 11 (Verfügungen über Geschäftsanteile, Vorkaufsrechte) des Gesellschaftsvertrages der Verfügungsbeklagten zu 1) bedürfen dabei einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen (§ 4 Abs. 8 KG-Vertrag a.F.).
483-
484
Die Zustimmung zu der Verfügung über Gesellschaftsanteile an der Verfügungsbeklagten zu 2):
Die Verfügung über Gesellschaftsanteile der Verfügungsbeklagten zu 2) setzt nach dem neuen KG-Vertrag die Zustimmung der Gesellschaft voraus, über deren Erteilung der Beirat auf Grundlage eines Geschäftsführungsvotums beschließt. Will der Beirat nicht dem Votum der Geschäftsführung folgen, ist die Entscheidung der Gesellschafterversammlung vorzulegen. Auch ansonsten ist der Beirat berechtigt, die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu übertragen (§ 16 Abs. 1 des neuen KG-Vertrages).
486Nach dem KG-Vertrag a.F. ist dafür demgegenüber die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Verfügungsbeklagten zu 2) nötig, die darüber mit einfacher Mehrheit beschließt (§ 14 KG-Vertrag a.F.).
487-
488
Abstimmung im Umlaufverfahren:
§ 13 Abs. 5 des neuen KG-Vertrages sieht vor, dass Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden können, sofern nicht der Beirat dem vorher widerspricht.
490Nach § 12 Abs. 4 des KG-Vertrags a.F. kann nur bei Einverständnis aller Gesellschafter im schriftlichen Umlaufverfahren abgestimmt werden. Für die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers, den An- und Verkauf sowie die Belastungen von Grundstücken einschließlich der entsprechenden Verpflichtungsgeschäfte, den Erwerb anderer Unternehmungen und Beteiligungen sowie die Aufgabe derselben, wofür nach § 13 Nr. 5 bis 7 des KG-Vertrages a.F. ein qualifizierter Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterversammlung von drei Vierteln erforderlich ist, ist nach § 9 Abs. 2 des neuen KG-Vertrages nunmehr die Zustimmung des Beirats erforderlich.
491(d)
492Bei einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Interessen der Verfügungsbeklagten zu 2) stellt es sich als überwiegend wahrscheinlich dar, dass die vorgenannten Kompetenzverlagerungen auf den Beirat zu einer Beschränkung der Gesellschafterrechte des Verfügungsklägers führen, die für diesen nicht mehr zumutbar ist.
493Der Senat verkennt dabei nicht, dass bei der gebotenen Interessenabwägung auch die tatsächlichen gesellschaftsrechtlichen Strukturen der Verfügungsbeklagten zu 2) zu berücksichtigen sind, die mit der Verfügungsbeklagten zu 1) eine sogenannte Einheits-GmbH & Co. KG bildet und darüber hinaus als Publikumsgesellschaft geführt wird. Dass bei einer solchen Publikums-KG die Betrauung eines Beirats mit weitgehenden Kontroll-, Zustimmungs- oder Entscheidungsbefugnissen zu einer Erhöhung der Kompetenz, einer Versachlichung der Diskussion sowie einer gegenüber der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung größeren Flexibilität, insbesondere auch im Hinblick auf Anteilsverfügungen, führen kann (vgl. Reichert/Ullrich in Reichert: GmbH & Co. KG, 8. Aufl. 2021, § 19 Rn.49), ist nachvollziehbar.
494Da § 164 HGB dispositiv ist, ist es bei isolierter Betrachtung auch grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn durch den Gesellschaftsvertrag die Rechte der Kommanditisten in Bezug auf die Geschäftsführung weiter eingeschränkt, die Kommanditisten vom Stimmrecht auch für außergewöhnliche Geschäfte ganz ausgeschlossen oder die Befugnisse auf einen Beirat übertragen werden (vgl. Hopt/Roth, HGB, § 164 Rn.6 m.w.N.). Entsprechendes gilt für den Fall, dass durch den Gesellschaftsvertrag dem Beirat auch die organschaftliche Geschäftsführung eingeräumt (vgl. MHdB GesR II/Mutter, 5. Aufl. 2019, § 8 Rn.28 m.w.N.) oder die Entscheidung über die Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf den Beirat übertragen wird (vgl. Reichert/Ullbrich in Reichert: GmbH & Co. KG, § 19 Rn.90).
495Ein anderes Bild ergibt sich jedoch dann, wenn man die hier in Rede stehenden Kompetenzverlagerungen von der Gesellschafterversammlung auf den Beirat in ihrer Gesamtheit betrachtet. Denn danach ist nunmehr sowohl bei außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen als auch bei der Verfügung über Geschäftsanteile der Verfügungsbeklagten zu 1) sowie weiteren Maßnahmen wie der Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers, dem An- und Verkauf sowie den Belastungen von Grundstücken einschließlich der entsprechenden Verpflichtungsgeschäfte, dem Erwerb anderer Unternehmungen und Beteiligungen sowie der Aufgabe derselben, bei denen der Gesellschaftsvertrag zuvor eine Mehrheitsentscheidung der Gesellschafter von drei Vierteln vorsah, der Beirat zuständig, der indes von der Gesellschafterversammlung nur mit einfacher Mehrheit gewählt wird (§ 13 Abs. 8 (d) KG-Vertrag n.F.). Hinzu kommt, dass eine Abstimmung im Umlaufverfahren nach dem neuen KG-Vertrag nur noch vom Einverständnis des Beirats abhängt und nicht mehr der Zustimmung aller Gesellschafter bedarf. Besondere Brisanz hat diese Vertragsänderung vor dem Hintergrund, dass über die Verfügung von Geschäftsanteilen der Verfügungsbeklagten zu 2) nach dem neuen KG-Vertrag ebenfalls der Beirat entscheidet, der die Gesellschafterversammlung nur noch für den Fall zu beteiligen hat, dass er von dem Votum der Geschäftsführung abweichen will. Die vorgenannten Regelungen erleichtern mithin die Möglichkeit, Anteilsübertragungen an die Personen vorzunehmen, die „auf Linie“ des Beirats und der Geschäftsführung sind. Dies gilt umso mehr, als sich bei den Verfügungsbeklagten nach dem Akteninhalt zwei Lager unversöhnlich gegenüberstehen, was sich auch in dem Senatstermin im Umgang der Parteien und der sie als Öffentlichkeit begleitenden Personen miteinander eindrucksvoll bestätigt hat.
496Dem steht auch nicht entgegen, dass die Kompetenzverlagerungsregelungen teilweise vorsehen, dass der Beirat die jeweilige Entscheidung auch wieder auf die Gesellschafterversammlung zurückübertragen kann (§ 9 Abs. 1 letzter Hs., § 10 Abs. 2 letzter Satz, § 16 Abs. 1 letzter Satz des neuen KG-Vertrages). Denn die Regelungen räumen dem Beirat nur die Möglichkeit einer Rückübertragung ein, einen Anspruch hierauf hat die Gesellschafterversammlung nicht.
497….“.
498Diese Ausführungen bezogen sich zwar auf den Prüfungsmaßstab in einem einstweiligen Verfügungsverfahren. Der Senat hält an dieser Beurteilung aber auch im nunmehr zu entscheidenden Rechtsstreit zur Hauptsache fest. Die beschlossenen Änderungen sind angesichts der faktischen Verhältnisse der KG bereits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 21.11.2018 unter dem Gesichtspunkt einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Minderheitenschutzes unwirksam.
499(aaa)
500Es findet sich zwar kein prozessual erhebliches Vorbringen zu der durchgängig im Rechtsstreit wiederholten Behauptung, dass Geschäftsführung, Beirat und ein Kreis der Gesellschafter einen - wie auch immer ausgestalteten - treuwidrigen Gesamtplan oder ein gesellschaftswidriges Gesamtkonzept, insbesondere in Bezug auf eine „feindliche Übernahme“, verfolgen. Gleiches gilt für den Verweis des Klägers darauf, dass alle angegriffenen Beschlussfassungen aus Eigeninteressen des Geschäftsführers, der Beiratsmitglieder und ihrer Gefolgschaft - was immer damit gemeint ist - erfolgt seien. Die entsprechenden Behauptungen des Klägers sind nicht hinreichend schlüssig und plausibel nachvollziehbar, sondern beruhen auf unzureichend untermauerten Vermutungen.
501(bbb)
502Der Sachverhalt weist in Bezug auf die faktisch innerhalb der KG herrschenden Verhältnisse aber dennoch für die Entscheidung wesentliche Besonderheiten auf. Die Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass sich offensichtlich bereits am 21.11.2018 verfestigte „verfeindete Lager“ gegenübergestanden haben. Hierbei ist das „Lager“, dem der Kläger zuzurechnen ist, bereits zum damaligen Zeitpunkt in der Minderheit gewesen, und es lag ein besonderes Interessengemenge innerhalb der KG und der Organbesetzung vor. Hieran hat sich bis heute nichts geändert.
503Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist wiederum deutlich geworden, dass eine Annäherung beider Seiten bisher nicht erfolgt ist. Seitens des Klägers wird unverändert daran festgehalten, dass letztlich eine Lösung „nur“ in dem Austausch von Geschäftsführer und Beiratsmitgliedern gesehen wird, und die als unzureichend angesehene Informationserteilung fortwährend zu Misstrauen gegenüber der Tätigkeit der Organe der KG führt. Demgegenüber wird das Vorgehen der Minderheitsgesellschafter seitens der Beklagten als orchestriert und auf Schädigung der Gesellschaft und ihrer Organe gerichtet angesehen.
504Das bedeutet, dass angesichts der Mehrheitsverhältnisse in der KG bereits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nur eingeschränkt damit zu rechnen war, dass die Minderheitsgesellschafter sich mit ihren Begehren auch schon auf Grundlage des KG-Vertrags a.F. würden durchsetzen können. Es bestand aber wenigstens die Möglichkeit, über die Gesellschafterversammlung maßgeblich an Entscheidungsprozessen beteiligt und über wesentliche Umstände unmittelbar informiert zu werden.
505So geht bereits der Verweis der Beklagten darauf, dass es jedem Gesellschafter freistehe, sich als Beiratsmitglied zu bewerben, an den in der KG herrschenden faktischen Verhältnissen vorbei. Es ist vielmehr so, dass sowohl die Geschäftsführung als auch der Beirat in seiner seit dem Jahr 2015 bestehenden Besetzung unverändert sind und von den Mehrheitsgesellschaftern offenbar getragen werden. Es ist angesichts der faktischen Verhältnisse eher unwahrscheinlich, dass ein Gesellschafter aus dem „Lager der Minderheitsgesellschafter“ eine realistische Chance auf eine Wahl zum Beiratsmitglied hat.
506Zugleich werden dem Beirat und der Geschäftsführung - was der hiesige Rechtsstreit sowie die Vielzahl der weiteren geführten Rechtsstreitigkeiten und Strafverfahren zeigt - aus den Reihen der Minderheitsgesellschafter seit dem Bau der Strecke eine Vielzahl von die KG schädigenden Verhaltensweisen vorgeworfen. Die komplexen Abläufe, die in diesem Zusammenhang stattgefunden haben, lassen es als berechtigt erscheinen, dass insbesondere die Minderheitsgesellschafter auf den Beibehalt einer möglichst weitgehenden Beteiligung und Information verweisen, da sie darauf zur Wahrnehmung ihrer Interessen angewiesen sind. In diesem Zusammenhang sind folgende Umstände zu nennen:
507-
508
So ist der Verlauf in Bezug auf den Rechtsstreit mit der Fa. P von Besonderheiten gekennzeichnet, die - auch wenn keine konkreten Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten vorliegen - eine kritische Sicht und ein Bedürfnis nach Information als nachvollziehbar erscheinen lassen. Auch wenn sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ansatz von fiktiven Mangelbeseitigungskosten im Jahr 2018 geändert hat, worauf die Parteien übereinstimmend verweisen, legt der Kläger näher dar, dass gleichwohl ein beträchtlicher „Meinungswechsel“ seitens der Geschäftsführung und des Beirats hinsichtlich der Prozessaussichten stattgefunden hat, der zutreffend als „Kehrtwende“ bezeichnet werden kann und aus verständlicher Sicht des Klägers jedenfalls erläuterungsbedürftig war. Zudem stand schon damals der Vorwurf im Raum, dass das Beiratsmitglied B pflichtwidrig Anweisungen in Bezug auf den Streckenbau erteilt haben soll, die zu geltend gemachten erheblichen Mehrkosten seitens der Fa. P geführt haben sollen. Diese Rahmenumstände lassen einen Argwohn auf Seiten des Klägers als nachvollziehbar erscheinen.
Ähnlich gelagert ist der Ablauf hinsichtlich der abgerechneten Leistungen im Zuge der Planungs- und Bauphase der Strecke des seit dem Jahr 2014 amtierenden Beiratsvorsitzenden B für die KG, deren Berechtigung angezweifelt und Gegenstand einer gerichtlichen Klärung geworden ist.
510Bereits die vorstehend geschilderte maßgebliche Beteiligung des Beiratsvorsitzenden B stand zur Überzeugung des Senats vor dem Hintergrund des Erfordernisses einer Erhaltung des notwendigen Mindestmaßes an Gesellschafterrechten der Übertragung von Befugnissen auf den Beirat im erfolgten Umfang entgegen.
511-
512
Da sich die N im Rahmen der von ihr vertretenen Stimmen ohne ausdrückliche abweichende Weisung der von ihr vertretenen Gesellschafter unstreitig regelmäßig bei Abstimmungen enthält, ist es für die Minderheit der Gesellschafter erschwert, einen Teil der Gesellschafter bei Abstimmungen für ihre Ziele effektiv gewinnen zu können, weshalb im besonderen Maß eine Information und zumindest unmittelbare Beteiligung an Entscheidungen mit der Möglichkeit einer Aussprache vorhanden sein muss.
-
514
Vertreten werden die Interessen der Beklagten hierbei bereits seit Jahren - und so auch im November 2018 - von der auch im hiesigen Rechtsstreit mandatierten Rechtsanwaltskanzlei. Das ist im Grundsatz auch weder unüblich noch zu beanstanden, soweit diese Vorgehensweise und die hierdurch ausgelösten Kosten im Einklang mit dem Willen der Mehrheit der Gesellschafter stehen. Dies führt aber faktisch dazu, dass den Minderheitsgesellschaftern, denen auch der Kläger zuzurechnen ist, ein seit vielen Jahren „verfestigtes“ Vertretungs-, Verwaltungs- und Rechtsberatungssystem gegenübergestanden hat, zumal dieselbe Rechtsanwaltskanzlei auch die Neufassungen des KG-Vertrags und der GmbH-Satzung entworfen hat, deren Rechtmäßigkeit im Rechtsstreit in Frage gestellt wird.
Hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass zwar keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass unzutreffende rechtliche Beurteilungen vorgenommen werden. Es ist jedoch auffällig, dass die Darstellungen zu diversen rechtlichen Gesichtspunkten insoweit mit einer gewissen Tendenz erfolgt sind, als sie die rechtlich im Raum stehende Bandbreite einzelner Vorgänge nicht vollständig dargestellt haben.
516So ist z. B. die an Herrn Y auf die Frage nach der Möglichkeit einer Sonderprüfung erteilte Auskunft vom 13.02.2021, diese sei mangels Regelung in der Satzung unzulässig, nicht vollständig, sondern nur vordergründig zutreffend. Es entspricht - soweit ersichtlich - weit verbreiteter Ansicht, dass eine Sonderprüfung bei einer Publikums-KG, wenn eine solche in deren Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen ist, nicht nach dem aktienrechtlichen Vorbild des § 142 AktG erfolgen kann. Dies beruht u. a. darauf, dass Kommanditisten - anders als Aktionäre - gemäß § 166 HGB Einsicht in die Papiere der Gesellschaft nehmen können. Erforderlich und möglich wäre aber, dass eine qualifizierte Mehrheit der Gesellschafter eine Sonderprüfung beantragt (vgl. m.w.N. nur: OLG Hamm, I-8 U 20/12, Urteil vom 03.12.2012, Rn.65 ff.). Hierzu verhält sich die Auskunft nicht, zeigt also diesen Weg nicht auf.
517Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Beirat der KG tatsächlich um einen Aufsichtsrat oder ein jedenfalls aufsichtsratsähnliches Gremium handelt, ist trotz abweichender juristischer Beurteilungen und trotz offensichtlich ungeklärter Rechtlage unkritisch und unverändert auf der Richtigkeit der von den Beklagten vertretenen Rechtsansicht beharrt worden. Wie die Ausführungen zeigen, kann hinsichtlich dieser Frage - selbst wenn der Rechtsauffassung des Senats nicht zu folgen sein sollte - von einer klaren Rechtslage im Sinne der von den Beklagten vertretenen Rechtsansicht keine Rede sein. Dies war auch unschwer erkennbar. So enthält bereits der Bericht der Kanzlei RST vom 16.11.2017 auf den Seiten 150 ff. Ausführungen zu der Regelung in § 18 des KG-Vertrags a.F., wonach dem Beirat Aufgaben - entsprechend einem Aufsichtsrat - zugewiesen sein sollen. Auch wenn es hierauf für den Zeitpunkt der Neufassungen nicht maßgeblich ankommt, ist am Rande auszuführen, dass sich hieran auch bis heute und insbesondere auch, nachdem der Senat in dem Aussetzungsbeschluss vom 28.01.2020 (I-27 U 22/19) unter B. II. 1. b) in der Sache ausgeführt hat, dass der Beirat vorliegend die Rechte und Pflichten ähnlich denen eines satzungsgemäß bestellten Aufsichtsrats einer GmbH hat, nichts auf Beklagtenseite geändert hat.
518Wie nachfolgend unter 16. a. (ee) näher ausgeführt wird, bildet auch das Vorbringen im Rechtsstreit mit dem Verweis darauf, dass es „im Ergebnis“ zu keinen Erstattungen von Rechtsanwaltskosten in einem näher bezeichneten Verfahren gekommen ist, den dahinterstehenden Sachverhalt zur Überzeugung des Senats nur unzureichend ab.
519-
520
Angesichts der faktischen Verhältnisse benachteiligt auch eine in § 13 Abs. 5 des neuen Gesellschaftsvertrags vorgesehene Beschlussfassung im Umlaufverfahren die Minderheitsgesellschafter unangemessen. Das Umlaufverfahren bei Abstimmungen, das vor der Neuregelung der Zustimmung aller Gesellschafter bedurfte, ist nach der Neuregelung weitgehend eröffnet. Damit wird den Minderheitsgesellschaftern eine wesentliche Möglichkeit der effektiven Wahrnehmung ihrer Rechte erschwert. Auch wenn die Durchführung von Gesellschafterversammlungen für die Mehrheitsgesellschafter, die Geschäftsführung und den Beirat angesichts der wiederholt massiv vorgebrachten Vorwürfe durchaus mit „Lästigkeiten“ verbunden sind, stellt die Erörterung streitiger Fragen in Anwesenheit einer Vielzahl der Gesellschafter und der Gesellschaftsorgane - neben etwaigen Auskunftsansprüchen - letztlich die grundlegende Möglichkeit dar, sich als Minderheitsgesellschafter nachhaltig Gehör zu verschaffen.
-
522
Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass die Beklagten keinen hinreichend konkreten Vorteil bezeichnen, den die Änderung des Gesellschaftsvertrags für die Gesellschafter der KG mit sich bringt. Die Ausführungen sind vielmehr durchgängig abstrakt geblieben, ohne einen näheren Bezug zu der Geschäftstätigkeit der KG zu ergeben. Auf der anderen Seite ist das „Lager der Minderheitsgesellschafter“ hinsichtlich der unmittelbaren Beteiligungs- und Entscheidungsbefugnisse konkreten und erheblichen Beschränkungen ausgesetzt worden.
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524
Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass das Erfordernis von nach dem KG-Vertrag a.F. vorgesehenen qualifizierten Mehrheitsbeschlüssen zu den in § 13 Ziffer 5 (Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers), Ziffer 6 (An- und Verkauf sowie Belastungen von Grundstücken) und Ziffer 7 (Erwerb anderer Unternehmungen und Beteiligungen) genannten Maßnahmen entfallen ist. Nunmehr sind die Gegenstände dieser Regelung lediglich noch von der Zustimmung des Beirats abhängig. Soweit die Beklagten darauf verweisen, dass das Rückgängigmachen der Kompetenzübertragungen jederzeit durch die Gesellschafter erfolgen könne, trifft das nur im rechtlichen Ausgangspunkt zu. Zunächst wäre hierfür eine qualifizierte Mehrheit nach § 14 Nr. 4 des KG-Vertrags n.F. erforderlich, deren Erreichen faktisch kaum zu erwarten ist. Zum erheblichen Nachteil für Minderheitsgesellschafter kann nach dem neuen Gesellschaftsvertrag ohne eine qualifizierte Mehrheit über die vorher einem qualifizierten Mehrheitserfordernis unterliegenden Maßnahmen entschieden werden.
-
526
Die Übertragung so weitgehender Rechte auf den Beirat wäre im Übrigen - ohne dass dies noch entscheidungstragend ist - und gerade dann unzulässig, wenn der Beirat - wie von den Beklagten geltend gemacht - keine Funktion eines Aufsichtsrats oder eines aufsichtsratsähnlichen Gremiums innehätte. Dann hätte der Beirat nämlich bedenklich weitreichende Befugnisse ohne zugleich an die Überwachungspflichten eines Aufsichtsrats oder eines aufsichtsratsähnlichen Gremiums gebunden zu sein.
In dieser besonderen Konstellation, die durch ein weitgehend „verfestigtes“ System gekennzeichnet ist, ist die Aufgabenerweiterung des Beirats in Bezug auf die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte der KG aus den Geschäftsanteilen an der GmbH nicht hinnehmbar. Angesichts dieser faktischen Gegebenheiten sind zugunsten der Minderheitsgesellschafter bestehende Auskunfts-, Informations- und Beteiligungspflichten von besonderem Interesse und im Kern das einzig wirksame Mittel, um eine Grundlage für die Wahrnehmung berechtigter Belange und eine Prüfung der Ordnungsgemäßheit von Entscheidungs- und Informationsprozessen innerhalb der Beklagten zu erlangen.
528In diesem Zusammenhang ist auch die Beurteilung der Beklagten unzutreffend, wonach nicht verständlich sein soll, dass rechtlich jeweils unbedenkliche Einzeländerungen eines Gesellschaftsvertrags in ihrer Gesamtbetrachtung zur Unwirksamkeit der Änderungen führen sollten. Erforderlich ist bei rechtlichen Beurteilungen regelmäßig gerade auch eine Gesamtbetrachtung, da nur dies ermöglicht, die Frage von schutzwürdigen Interessen und deren Beeinträchtigung beurteilen zu können. Der zur Beurteilung anstehende Lebenssachverhalt - hier die Auswirkungen durch die Neufassungen des Gesellschaftsvertrags der KG und der Satzung der GmbH - ist vollständig und unter allen Gesichtspunkten in seiner Gesamtheit zu würdigen.
529(bb)
530Die Klage ist auch in Bezug auf die Satzungsänderung in der GmbH begründet.
531Der Verweis der Beklagten darauf, dass diesbezüglich lediglich die Beteiligungsverwaltung betroffen sei, von welcher der Kommanditist nach § 164 HGB ohnehin ausgeschlossen sei, greift zu kurz. Nach § 6 der GmbH-Satzung a.F. haben die Kommanditisten und Treugeber die Gesellschafterrechte aus den Geschäftsanteilen wahrgenommen. In Umsetzung der Neuregelungen des KG-Vertrages sieht die GmbH-Satzung n.F. in § 6 nunmehr vor, dass die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte aus den Geschäftsanteilen durch den Beirat der KG erfolgt.
532Die Beklagten haben zudem zwar bereits in erster Instanz zutreffend darauf verwiesen, dass der Entfall der Regelung in § 10 GmbH-Satzung a.F. zu qualifizierten Mehrheitsbeschlüssen keine Auswirkungen in Bezug auf einzelne Maßnahmen (Kapitalerhöhungen, Satzungsänderungen und die Auflösung der Gesellschaft) hat. Es ist aber das qualifizierte Mehrheitserfordernis zur Einziehung und Zuteilung von Geschäftsanteilen, zum An- und Verkauf sowie der Belastung von Grundstücken sowie zum Erwerb anderer Unternehmen und Beteiligungen - wie auch bei der KG - entfallen. Lediglich in Bezug auf Verfügungen über Geschäftsanteile bedarf es nach § 7 GmbH-Satzung n.F. der Zustimmung der Gesellschafterversammlung sowie nunmehr zusätzlich der Zustimmung aller unmittelbaren und mittelbaren Kommanditisten der KG.
533Es gelten insoweit ebenfalls die vorstehenden Ausführungen, wonach angesichts der faktischen Verhältnisse innerhalb der Einheits-KG die auch durch die Satzungsänderung der GmbH bewirkte Reduzierung von Informations-, Beteiligungs- und Entscheidungsbefugnissen der Minderheitsgesellschafter, also auch des Klägers, mit der erforderlichen Wahrung von Gesellschafterrechten nicht vereinbar ist.
534II.
535Die Berufung der Beklagten ist auch hinsichtlich des Klageantrags zu 1) unbegründet.
5361.
537Hinsichtlich des Klageantrags zu 1) ist ebenfalls zunächst eine Klarstellung veranlasst gewesen, wie sie sich aus dem Tenor ergibt. Der erstinstanzliche Klageantrag und der erstinstanzliche Urteilsausspruch waren offenkundig ungenau formuliert. Es ist unstreitig, dass der Beschluss nicht in der Gesellschafterversammlung der GmbH („in ihrer Gesellschafterversammlung“), sondern in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) gefasst worden ist. Zudem betrifft der Beschluss inhaltlich, dass die Rechte der Beklagten zu 2) aus oder an den Geschäftsanteilen an der persönlich haftenden Gesellschafterin (der Beklagten zu 1) wahrgenommen werden. Auch hierauf hat der Senat in der Verfügung des Berichterstatters vom 02.12.2025 hingewiesen. Dies ist von Amts wegen zu korrigieren, wobei der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Senat bestätigt hat, dass dies sein Klagebegehren zutreffend beschreibt.
5382.
539Die Klage ist zulässig.
540a.
541Dem Kläger ist insbesondere rechtlich eröffnet, die Untersagung der Anmeldung der beschlossenen Satzungsänderungen zum Handelsregister sowie der Anwendung der beschlossenen Änderungen des Kommanditgesellschaftsvertrags geltend zu machen.
542Zutreffend ist zwar auch in diesem Zusammenhang, dass innerhalb der GmbH kein Beschluss gefasst worden ist, da auch der Beschluss über die Neufassung des Gesellschaftsvertrags der GmbH in einer Gesellschafterversammlung der KG gefasst worden ist. Dies hat aber aus mehreren Gründen keine Auswirkungen auf die Klagebefugnis aus eigenem Recht und im Wege der actio pro socio.
543(aa)
544Der Senat hat im Urteil vom 25.08.2022 im einstweiligen Verfügungsverfahren ausgeführt:
545„Bei der Verfügungsbeklagten zu 2) handelt es sich unstreitig um eine sog. Einheits-GmbH & Co. KG. Bei einer solchen sind GmbH und KG wechselseitig aneinander beteiligt. Während die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin an der KG beteiligt ist, ist die KG ihrerseits Alleingesellschafterin der GmbH, d.h. die KG hält alle Anteile ihrer eigenen Komplementär-GmbH mit der Folge, dass die Kommanditisten der KG, wozu vorliegend auch der Verfügungskläger zählt, entsprechend ihrem KG-Anteil jedenfalls mittelbar an der Komplementär-GmbH beteiligt sind. Da der Verfügungskläger zudem mit der Verfügungsbeklagten zu 1) eine Mitgesellschafterin der Verfügungsbeklagten zu 2) auf Einhaltung ihrer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht in Anspruch nimmt, ist er auch im Verhältnis zu der Verfügungsbeklagten zu 1) als zur Führung des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens befugt anzusehen.“
546Für die Richtigkeit dieser Einschätzung spricht auch insoweit - wie bereits ausgeführt - die vom Landgericht Paderborn im damaligen einstweiligen Verfügungsverfahren für die abweichende Beurteilung herangezogene Kommentierung.
547(bb)
548Auch unter dem Gesichtspunkt der actio pro socio ist der Kläger - ohne dass dies noch entscheidungserheblich wäre - klagebefugt.
549Es ist zwar zweifelhaft, ob ein Kommanditist unter den Voraussetzungen der actio pro socio den auf eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gerichteten Anspruch der KG geltend machen kann. Dies ist unter Verweis auf die Durchbrechung der gesellschaftsvertraglichen Kompetenzordnung höchstrichterlich verneint worden. Die gesellschaftsvertraglich festgelegte Organisationsordnung verlange von dem einzelnen Gesellschafter, sein Einzelinteresse zurückzustellen, auf die Unterlassungsklage zu verzichten und sich auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu beschränken (vgl. BGH, II ZR 41/79, Urteil vom 11.02.1980, Rn.26; näher mit kritischen Anmerkungen: Grunewald in Münchener Kommentar zum HGB, 5. Auflage, § 164, Rn.4 ff.). Dieser Gesichtspunkt ist vorliegend aber nicht berührt. Der Kläger will mit dem Klageantrag nicht in Geschäftsführungsbefugnisse der GmbH im Außenverhältnis eingreifen. Die Anmeldungen zum Handelsregister betreffen lediglich die durch die GmbH-Satzung und den KG-Vertrag festgelegten Kompetenzen. Es geht um die internen Gesellschaftsverhältnisse. Hinsichtlich der GmbH ist die Anmeldung zum Handelsregister angesichts des § 54 Abs. 3 GmbHG notwendiger rechtlicher Bestandteil der Wirksamkeit der Satzungsänderungen.
550b.
551Es ist aus den Gründen, wie bereits im Rahmen des Klageantrags zu 2) ausgeführt, auch keine Erledigung hinsichtlich des Klageantrags zu 1) eingetreten.
5523.
553Der Klageantrag ist ebenfalls begründet. Sowohl für die Frage der Anmeldung wie auch für die Frage der Anwendung ist maßgeblich, dass die am 21.11.2018 beschlossene Satzungsänderung der GmbH unwirksam ist. Die Ausführungen zum Klageantrag zu 2) gelten entsprechend. Die Änderung der GmbH-Satzung beschränkt die Minderheitsgesellschafter ebenfalls unzumutbar hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer Informations-, Beteiligungs- und Entscheidungsbefugnisse.
554III.
555Hinsichtlich des Klageantrags zu 7a) (Geschäftsführervergütung) ist die Berufung begründet.
5561.
557Die Klageänderung ist zulässig.
558In Bezug auf die Überprüfung der erfolgten Beurteilung der Klageänderung durch das erstinstanzliche Gericht ist zu unterscheiden. Die Zulassung einer änderungsfreundlichen Entscheidung ist der Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen. Hinsichtlich einer änderungsfeindlichen Entscheidung kann das Berufungsgericht nur überprüfen, ob der Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt oder die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschritten sind (vgl. jeweils m.w.N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur: Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage, § 268, Rn.13 ff.; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 22. Auflage, § 368, Rn.2 f.; Bacher in BeckOK ZPO, Stand: 01.09.2025, § 268, Rn.4 f.). Letzteres ist der Fall, wenn für die Beurteilung wesentliche Umstände außer Acht gelassen worden oder Gesichtspunkte in die Abwägung eingeflossen sind, die so nicht hätten berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGH, XII ZR 110/09, Urteil vom 13.04.2011, Rn.40; Becker-Eberhard, a.a.O.; Foerste, a.a.O.; Bacher, a.a.O.). Es ist insbesondere ermessensfehlerhaft, wenn die Zulassung allein deshalb verweigert wird, weil sie zu einer Verzögerung des Verfahrens führen würde. Maßgebend für die Beurteilung der Sachdienlichkeit ist neben einer Abwägung der beiderseitigen Interessen in erster Linie der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit. Dabei kommt es auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem anderenfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt. Hierbei ist auch von Bedeutung, ob ein völlig neuer Streitstoff eingeführt wird, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (vgl. BGH, II ZR 137/08, Urteil vom 11.05.2009, Rn.4 ff.; Bacher, a.a.O.).
559Da das Landgericht die Klageänderung bezüglich des Klageantrags zu 7a) (Gehaltserhöhung) als zulässig angesehen hat, ist der Senat hieran gebunden.
5602.
561Der Beschluss ist sowohl in Bezug auf die klarstellende Bestätigung der Gesellschafterversammlung der KG hinsichtlich der Berechtigung des Beirats zur Erhöhung der Vergütung des Geschäftsführers um 700,00 EUR als auch im Hinblick auf die Genehmigung der Vollzugshandlungen wirksam.
562a.
563Formelle Mängel sind weder nachvollziehbar dargelegt noch ersichtlich. Es gelten die vorstehenden Ausführungen unverändert auch insoweit.
564b.
565Der Beschluss ist auch materiell-rechtlich wirksam, wobei zu unterscheiden ist.
566(aa)
567Die angenommene „Berechtigung“ des Beirats zur Erhöhung der Vergütung des Geschäftsführers bestand zwar nicht.
568(aaa)
569Dahinstehen kann, ob Herr K für die Festsetzung seiner Vergütung zuständig war, da er hiervon erkennbar keinen Gebrauch gemacht hat.
570Die Beklagten verweisen insoweit im Ausgangspunkt zutreffend darauf, dass der Geschäftsführer, wenn der Anstellungsvertrag - wie hier - unmittelbar zwischen KG und dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH geschlossen und der Geschäftsführer in beiden Gesellschaften nach § 181 BGB von Insichgeschäften befreit ist, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Festlegung seines Gehalts zuständig sein könnte. In einer GmbH & Co. KG sind (allein) die persönlich haftenden Gesellschafter nach § 114 Abs. 1, § 164 Satz 1 Halbsatz 1 HGB zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet, sofern die Gesellschafter keine abweichende Vereinbarung getroffen haben. Von der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Komplementärin ausgenommen sind - vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im Gesellschaftsvertrag - sogenannte Grundlagengeschäfte. Zu den Grundlagengeschäften gehören Maßnahmen, die das Verhältnis der Gesellschafter untereinander betreffen, also etwa die Aufnahme neuer Gesellschafter, die Regelung der Vertretungsmacht und die Organisation der Geschäftsführung. Entscheidungen auf dieser Ebene sind der Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft vorbehalten.
571Der Abschluss eines Anstellungsvertrags mit dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist allenfalls dann ein Grundlagengeschäft und begründet damit die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung, wenn es darum geht, die grundsätzliche Zuständigkeit für die Geschäftsführung oder die sonstige Organisation der Geschäftsführung in der Kommanditgesellschaft anders als nach der gesetzlichen Regel festzulegen, also etwa einen Kommanditisten zum geschäftsführenden Gesellschafter zu bestellen, nicht aber dann, wenn lediglich die Anstellungskonditionen des zur Geschäftsführung nach der gesetzlichen Regelung ohnehin berufenen Geschäftsführers der Komplementär-GmbH festgelegt werden sollen. Wenn keine außergewöhnlichen Regeln für die Geschäftsführung der Komplementär-GmbH aufgestellt werden, greifen die einzelnen Bestimmungen des Anstellungsvertrags nicht derart stark in die Rechte und Pflichten der Kommanditgesellschaft und ihrer Gesellschafter ein, dass eine Befassung ihrer Gesellschafterversammlung angezeigt wäre. Dabei sind an die Abgrenzung von Grundlagengeschäft und laufender Geschäftsführungsmaßnahme keine besonderen Anforderungen zu stellen, nur weil der Geschäftsführer vom Verbot des § 181 BGB befreit ist. Zwar kann dadurch eine Interessenkollision in der Person des Geschäftsführers entstehen. Das haben die Gesellschafter aber in Kauf genommen, indem sie den Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag vom Verbot des § 181 BGB befreit haben (vgl. m.w.N.: BGH, II ZR 123/15, Urteil vom 19.04.2016, Rn.29).
572Der Geschäftsführer ist aber nicht so vorgegangen. Die Entscheidung hat nämlich der Beirat getroffen. Die Einzelheiten des Ablaufes hierzu sind bereits im unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils zutreffend dargestellt. Es ist auch nachvollziehbar, dass der Geschäftsführer nicht „eigenmächtig“ vorgegangen ist, da die möglicherweise rechtlich eröffnete Befugnis natürlich Konfliktpotential enthalten und Angriffsfläche geboten hätte. Soweit die Beklagten auf ein „freiwilliges Einbeziehen des Beirats“ zwecks „symbolischer Rückendeckung“ verweisen, deckt sich diese Wertung nicht mit den getroffenen Feststellungen.
573(bbb)
574Eine Zuständigkeit des Beirats zur Erhöhung des Gehalts des Geschäftsführers auf Grundlage des KG-Vertrags a.F. ist weder dargelegt noch ersichtlich.
575Weder der KG-Vertrag a.F. noch die GmbH-Satzung a.F. enthalten eine Übertragung der Zuständigkeit für diese Frage auf den Beirat.
576Unerheblich ist, dass in § 9 Abs. 7 Ziffer 1 der GmbH-Satzung a.F. - ebenso wie (dispositiv nach § 45 Abs. 2 GmbHG) in § 46 Nr. 5 GmbHG - eine Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung nur für die Bestellung, die Abberufung sowie die Entlastung von Geschäftsführern vorgesehen ist. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob diese Befugnis auch die Frage einer Gehaltserhöhung erfasst oder der Geschäftsführer den Anstellungsvertrag mit der KG geschlossen hat. Maßgeblich ist einzig, dass keine Übertragung der Befugnisse auf den Beirat erfolgt ist.
577Die fehlende Organkompetenz ist auch offensichtlich geworden. Die Gesellschafterversammlung vom 22.11.2017 hat dem zweiten Beschlussvorschlag zu TOP 5a, wonach der Gesellschaftsvertrag der KG in § 18 Abs. 2 dahingehend ergänzt werden soll, dass der Beirat sämtliche im Zusammenhang mit dem Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers stehenden Angelegenheiten nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden soll, nicht mit der als erforderlich angesehenen ¾-Mehrheit zugestimmt. Insoweit war eindeutig, dass die Übertragung dieser Befugnisse auch zukünftig nicht erfolgen sollte. Damit war aber auch für eine (nur) klarstellende Bestätigung, wie erfolgt, kein Raum.
578Der Beirat war angesichts dessen nicht berechtigt, gegenüber dem Geschäftsführer die Zustimmung zur Gehaltserhöhung zu erteilen. Der Beirat hätte lediglich die Gesellschafter über das Ansinnen informieren, aber selbst keinen Beschluss hierzu fassen können. Der Beirat hat als unzuständiges Organ entschieden.
579(ccc)
580Eine Delegation auf den Beirat im Einzelfall ist weder dargelegt noch ersichtlich.
581(bb)
582Die Gesellschafterversammlung hat als zuständiges Organ die Gehaltserhöhung aber genehmigt.
583Die Beschlussfassung erweckt durch das Wort „klarstellend“ zwar - unzutreffend - den Anschein einer bestehenden Kompetenz des Beirats. Die Formulierung verschleiert damit in gewissem Maß dessen fehlende Zuständigkeit. Der Sachverhalt ist hierbei anders gelagert, als in den Sachverhalten, die den von den Beklagten zitierten Entscheidungen (Bl.273 der Akte erster Instanz) zu Grunde gelegen haben, in denen eine Genehmigung angenommen worden ist. Dort erfolgten ausdrücklich „Genehmigungen“.
584Dies steht der Annahme einer Genehmigung aber dennoch nicht entgegen. In der Gesellschafterversammlung der KG vom 22.11.2017 ist eine wirksame Genehmigung hinsichtlich der Entscheidung des an sich unzuständigen Gesellschaftsorgans erteilt worden. Die „klarstellende“ Bestätigung hat nach ihrer Intention zum Gegenstand der Beschlussfassung auch die nachträgliche Genehmigung für den Fall einer etwaigen Unzuständigkeit des Beirats beinhaltet. Es sollten Zweifel an der Wirksamkeit der Gehaltserhöhung unter dem Gesichtspunkt der Zuständigkeitsfrage durch die Entscheidung der Gesellschafter endgültig beseitigt werden. Angesichts dessen war für die Gesellschafter eindeutig erkennbar, dass die Beschlussfassung „auch“ für den Fall einer Unzuständigkeit des Beirats für die Entscheidung über die Erhöhung erstmalig durch sie als zuständiges Organ erfolgen sollte. Eine voreilige Beschlussfassung ist ebenfalls nicht erfolgt, da die Gesellschafterversammlung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die wesentlichen Umstände informiert war.
585Die Genehmigung bedurfte keiner qualifizierten Mehrheit, die unstreitig nicht erreicht worden wäre. § 13 des KG-Vertrags a.F. nennt in Ziffer 4 lediglich die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers. Diese Regelung unterwirft eindeutig diese - wesentlichen - Vorgänge einer qualifizierten Mehrheit. Beides bezieht sich auf die Organstellung und nicht auf den - davon zu unterscheidenden - Dienstvertrag. Dies ist auch nachvollziehbar und sachgerecht, da Fragen im Zusammenhang mit der Organstellung für die Gesellschafter aufgrund der damit verbundenen Befugnisse - anders, als es bei den bloßen Modalitäten des Dienstvertrags ist - von wesentlicher Bedeutung sind.
586Aus der vom Landgericht zitierten Literatur ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine andere Beurteilung. Dort geht es lediglich um die Frage der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung mangels anderer Regelung. Da die Gesellschafterversammlung selbst die Erhöhung genehmigt hat, stellt sich auch nicht die vom Landgericht aufgeworfene Frage der Änderung des Gesellschaftsvertrags durch die Übertragung der Befugnisse auf den Beirat.
5873.
588Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist das Klagerecht des Klägers zudem verwirkt.
589Der Kläger hat mit der Klageschrift vom 29.11.2018 lediglich die Klageanträge zu 1) und 2) zur gerichtlichen Entscheidung gestellt. Erst mit Schriftsatz vom 25.03.2019 hat er den Klageantrag zu 7a) gerichtlich geltend gemacht.
590Im Personengesellschaftsrecht gibt es für die Geltendmachung von Beschlussmängeln anders als im Recht der Kapitalgesellschaften keine gesetzlichen oder am Leitbild des § 246 Abs. 1 AktG orientierten Klagefristen. Wer sich auf die Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen beruft, kann hierzu die allgemeine und nicht an eine Frist gebundene Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erheben. Die Geltendmachung des Mangels kann aber nach allgemeinen Grundsätzen verwirkt sein. Hierbei steht es den Gesellschaftern auch in einer Personengesellschaft frei, die Berufung auf Beschlussmängel durch Ausschlussfristen für die Klageerhebung im Gesellschaftsvertrag zu beschränken (vgl. hierzu m.w.N. aus seiner Rechtsprechung: BGH, II ZR 278/98, Urteil vom 07.06.1999, Rn.4).
591Ein Recht ist verwirkt, wenn es der Berechtigte längere Zeit nicht geltend gemacht hat, der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und er sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde (vgl. m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: OLG Hamm, 8 U 61/09, Urteil vom 25.11.2009, Rn.51). Die Verwirkung eines Rechts ist mithin zu bejahen, wenn es illoyal verspätet geltend gemacht wird. Dieser Tatbestand des Verstoßes gegen Treu und Glauben liegt dann vor, wenn zu einem längeren Zeitablauf besondere, zu einem Vertrauen des Verpflichteten führende Umstände hinzutreten (vgl. m.w.N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung: BGH, II ZR 278/98, Urteil vom 07.06.1999, Rn.8,).
592Der Zeitraum bis zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs (am 25.03.2019) ist vorliegend sehr lang. Diese ist erst rund 16 Monate nach der hiermit angegriffenen Beschlussfassung (22.11.2017) erfolgt. Zudem hat der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 29.11.2018 die ursprünglichen Klageanträge geltend gemacht und damit die nur acht Tage zuvor beschlossenen Neufassungen des KG-Vertrags und der GmbH-Satzung angegriffen. Daher hätte zur Überzeugung des Senats spätestens im Zuge der Klageerhebung ebenfalls auch eine Anfechtung von rund einem Jahr zurückliegenden Gesellschafterbeschlüssen erfolgen müssen. Eine Gesellschaft und ihre Gesellschafter dürfen und müssen nämlich davon ausgehen, dass im Fall einer Klageerhebung auch andere, vor der Klageerhebung gefasste und vom Kläger für anfechtbar oder nichtig erachtete Beschlüsse zeitnah angefochten werden. Es stellt ein wesentliches Interesse für die Gesellschafter dar, dass die Ungewissheit über die Wirksamkeit von Beschlüssen möglichst frühzeitig beseitigt wird.
5934.
594Die Gesellschafterversammlung vom 20.11.2024 hat die Gehaltserhöhung zudem mit dem mit der Klageerweiterung zu 22.2) (TOP 12 c) angegriffenen Beschluss in Kenntnis der relevanten Umstände genehmigt. An der Wirksamkeit dieser Beschlussfassung bestehen keine Zweifel. Hierbei ist die aus systematischen Gründen schon hier zu prüfende Klageerweiterung unbegründet. Die erfolgte Genehmigung steht zusätzlich auch dem Erfolg der Berufung entgegen.
595a.
596Das zum 01.01.2024 in Kraft getretene MoPeG hat keine Auswirkungen auf die Beurteilung der neuerlichen Beschlussfassungen.
597Soweit Klagen nunmehr gegen die Gesellschaft zu richten sind, hat der Kläger dies ohnehin bereits zuvor in zulässiger Weise getan. Soweit nunmehr auch bei Personengesellschaften eine Unterscheidung zwischen anfechtbaren und nichtigen Beschlüssen zu erfolgen hat, hat der Kläger dies bei der Antragstellung berücksichtigt. Auch in der Sache hat dies keine Auswirkung, da - wie die vorstehenden Ausführungen hinsichtlich der streitgegenständlichen (ursprünglichen) Beschlussfassung ergeben - ohnehin keine formellen Mängel vorgelegen haben.
598b.
599Die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz ist nach § 533 ZPO zulässig.
600Eine Klageänderung in der Berufungsinstanz ist nach § 533 ZPO nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält (Nr. 1) und diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (Nr. 2). Hierbei unterfallen sowohl Klageänderungen wie auch Klageerweiterungen dem Anwendungsbereich der Vorschrift (vgl. nur: Ball in Musielak/Voit, ZPO, 22. Auflage, § 533, Rn.3 ff.; Rimmelspacher in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage, § 533, Rn.13).
601Zur Überzeugung des Senats richtet sich die Frage der Sachdienlichkeit der Klageerweiterungen in Bezug auf Bestätigungsbeschlüsse im Ausgangspunkt nach der Sachdienlichkeit der jeweiligen Klageänderungen in Bezug auf die Ausgangsbeschlüsse. Die Klageerweiterung betrifft in Bezug auf TOP 12c (1) den Ausgangsbeschluss, den der Kläger mit dem Klageantrag zu 7a) (Gehaltserhöhung) angefochten hat. Wie zuvor ausgeführt, hat die Gesellschafterversammlung die Gehaltserhöhung genehmigt. Da angesichts der Zulassung der Klagerweiterung durch das Landgericht hierzu eine Entscheidung zu ergeben hat, stellt sich auch die Klageerweiterung in Bezug auf den Bestätigungsbeschluss als sachdienlich dar. Es sind auch keine Tatsachen vorhanden, hinsichtlich derer zweifelhaft sein könnte, ob sie der Verhandlung und Entscheidung über die Berufung zugrunde zu legen sind. Es sind lediglich rechtliche Bewertungen in Bezug auf die Beschlussfassungen erforderlich. Top 12c (2) bestätigt die vorgenommene Erhöhung - unabhängig von der Frage der Zuständigkeit des Beirats - durch die Gesellschafterversammlung selbst. Im Unterschied zu TOP 12c (1) liegt insoweit sogar nur eine - eindeutige - (zusätzliche) Entscheidung der Gesellschafter vor und TOP 12c (3) betrifft die gleichlautende Beschlussfassung innerhalb der GmbH. Auch insoweit sind die Voraussetzungen des § 533 ZPO erfüllt.
602c.
603Einen formellen Mangel legt der Kläger nicht nachvollziehbar dar.
604(aa)
605Es lag insbesondere keine unzureichende Information der Gesellschafter vor.
606In Bezug auf die erfolgte Beschlussfassung ist keine Überfrachtung der Gesellschafter vor der Gesellschafterversammlung mit Informationen erfolgt, die der wirksamen Beschlussfassung entgegensteht. Zutreffend ist zwar, dass die zur Vorbereitung der Gesellschafterversammlung übermittelten Informationen umfangreich waren. Dies hat aber keine Auswirkungen. Die zur Vorbereitung der Beschlussfassungen übermittelte Anlage 33 fasste die über Jahre streitigen Sachverhalte umfassend zusammen und stellte die kontroversen Ansichten eingehend dar. Lediglich vereinzelt - so deutlich auf Seite 32 - wird die objektive Darstellung zu einzelnen Streitfragen verlassen. So handelt es sich bei den Ausführungen mit dem Eingang „Die vorstehenden Vorwürfe sind aus den nachstehenden Gründen unzutreffend“ nicht mehr um eine lediglich objektive Benennung der konträren Ansichten, wie sie sich ansonsten findet, sondern um eine einseitige Stellungnahme in der geführten Auseinandersetzung.
607Maßgeblich ist, dass die einzelnen streitigen Gesichtspunkte hinreichend konkret bezeichnet worden sind, so dass jeder Gesellschafter - je nach seinem Interesse an einzelnen Sachverhalten - in der Lage war, diese auch unter Hinzuziehung der Anlagen nachzuvollziehen. Die Anlagen waren zwar umfassend, sie waren aber sehr übersichtlich und geordnet zusammengestellt. Es ist auch weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Anlagen manipulativ oder einseitig ausgewählt worden sind. Jeder Gesellschafter verfügte daher über eine hinreichende Informationsgrundlage für die anstehenden Beschlussfassungen.
608(bb)
609Das Bestreiten der Abstimmungsergebnisse durch den Kläger ist - wie auch hinsichtlich früherer Abstimmungen - unzulässig, da es ohne konkrete Anhaltspunkte erfolgt. Die Beklagten haben sich zudem zu den Abstimmungsergebnissen konkret und eingehend unter Vorlage des Abstimmungsprotokolls (Anlage B 132, Bl.872 ff. der Akte zweiter Instanz) erklärt. Mehr war von ihnen nicht zu verlangen.
610d.
611Die Beschlussfassungen zu TOP 12c) (1) bis (3) sind materiell-rechtlich wirksam.
612Soweit materielle Mängel bei den streitgegenständlichen (ursprünglichen) Beschlussfassungen vorgelegen haben sollten, ist maßgeblich, ob diese Mängel auch den Bestätigungsbeschlüssen anhaften. Ein Bestätigungsbeschluss führt nach § 244 S. 1 AktG, wenn die Mängel, die den Erstbeschluss anfechtbar gemacht haben, beseitigt und nicht bei der Bestätigung wiederholt worden sind, zu einer Anerkennung des Beschlusses als für die Gesellschaft gültig und verbindlich. Der an keinem derartigen Mangel leidende Bestätigungsbeschluss macht die Anfechtungsklage mit Wirkung ex nunc unbegründet (vgl. BGH, II ZR 194/01, Urteil vom 15.12.2003, Rn.9 ff.). Maßgeblich für die Beurteilung ist damit, ob dem Bestätigungsbeschluss ein etwaiger Mangel des Ursprungsbeschlusses nicht mehr anhaftet.
613Hinsichtlich TOP 12c) (1) entspricht die Rechtslage der Beurteilung zum Ausgangsbeschluss, wonach bereits die ursprüngliche Genehmigung wirksam war. Hinsichtlich TOP 12c) (2) ist die nochmalige ausdrückliche und isolierte Genehmigung der Maßnahme durch die Gesellschafterversammlung als zuständiges Gesellschaftsorgan ohnehin rechtmäßig. Es ist auch nicht dargelegt oder ersichtlich, weshalb die in TOP 12c (3) ausgesprochene zusätzliche Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung der GmbH unwirksam sein sollte. Sie beseitigt zugleich jeglichen denkbaren Streit über die Frage, ob auch die GmbH der Gehaltserhöhung ihres Geschäftsführers hätte zustimmen müssen.
614Im Unterschied zu den Ausgangsbeschlüssen ist die Sachlage zudem auch dadurch gekennzeichnet, dass die Gesellschafter noch weitergehend über die unterschiedlichen Rechtsansichten im Zusammenhang mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Gehaltserhöhung zum Zeitpunkt der bestätigenden Beschlussfassungen informiert gewesen sind. Soweit die Mehrheit der Gesellschafter die Gehaltserhöhung mit einem erheblichen zeitlichen Abstand in Kenntnis der wesentlichen Umstände genehmigt hat, ist dieser Wille zu akzeptieren und begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken. Von einer voreiligen Beschlussfassung kann angesichts des Zeitablaufs ohnehin keine Rede sein.
615IV.
616Soweit die Berufung der Beklagten mit dem Hauptantrag hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und 2) keinen Erfolg hat, ist auch der auf Aufhebung und Zurückverweisung gerichtete Hilfsantrag unbegründet, da die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Das Verfahren des ersten Rechtszuges leidet insbesondere nicht an einem wesentlichen Mangel im Sinne der dortigen Nr.1.
617Zur Berufung des Klägers
618Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Klageanträge sind teilweise unzulässig und teilweise unbegründet.
619I.
620Klageanträge zu 3) und 4) sind zu keinem Zeitpunkt gestellt worden. Es handelte sich lediglich um Platzhalter. Hinsichtlich des Klageantrags zu 17) aus dem Schriftsatz vom 23.04.2020 (Bl.357 der Akte erster Instanz) handelte es sich lediglich um einen allgemeinen Kostenantrag, der irrelevant ist, da über die Kosten des Rechtsstreits von Amts wegen zu entscheiden ist.
621II.
622Die Berufung ist zunächst hinsichtlich der vom Landgericht als unbegründet abgewiesenen Klageanträge zu 5), 6), 7a) (Ermessenstantieme), 7b), 7c), 8a), 8b), 8c), 11), 16c), 16d), 18), 19) und 20) unbegründet.
623Wie bereits zur Berufung der Beklagten ausgeführt, ist der Senat hinsichtlich jedes nachfolgend behandelten Klageantrags an die klageänderungsfreundliche Beurteilung des Landgerichts gebunden.
6241.
625Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 5a) die Feststellung begehrt, dass der in der Gesellschafterversammlung der KG am 22.11.2017 gefasste Beschluss nichtig ist, dass dem Geschäftsführer der GmbH für das Jahr 2015 Entlastung erteilt wird, ist die Klage unbegründet.
626a.
627Formelle Mängel sind weder nachvollziehbar dargelegt noch ersichtlich. Es gelten zunächst die vorstehenden Ausführungen zur Berufung des Beklagten unverändert auch insoweit. Darüber hinausgehende Mängel in Bezug auf konkret diesen Beschluss macht der Kläger nicht erheblich geltend. Insbesondere der Verweis auf eine mögliche Manipulation der Auszählungsergebnisse, auch durch den mit der Auswertung der Abstimmung betrauten Dienstleister oder den unwirksamen Einsatz von Blankovollmachten durch den Prokuristen V erfolgt prozessual unzulässig ins Blaue hinein.
628b.
629Die erteilte Entlastung leidet auch nicht an materiell-rechtlichen Mängeln.
630In zeitlicher Hinsicht umfasst der Entlastungsbeschluss denjenigen Zeitraum, den der bekanntgemachte Tagesordnungspunkt definiert. Dies ist regelmäßig das abgelaufene Geschäftsjahr (vgl. Kubis in Münchener Kommentar zum AktG, 6. Auflage, § 120, Rn.23). In sachlicher Hinsicht sind an die Entlastung keine direkten Rechtsfolgen geknüpft, sondern allenfalls der Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens kann einer bestimmten Vorgehensweise der Gesellschafterversammlung entgegenstehen. Mangels Verzichtswirkung könnte selbst bei Anwendung einer auf § 242 BGB gestützten Einschränkung der Geltendmachung von Ansprüchen durch die Gesellschafterversammlung die Minderheit nicht gehindert sein, die Ansprüche zu verfolgen (vgl. Hoffmann in BeckOGK AktG, Stand: 01.10.2025, § 120, Rn.30). Hierbei wird die Geschäftsführung der zurückliegenden Entlastungsperiode nicht nur danach beurteilt, ob der Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewandt und über sie ordnungsgemäß Rechnung gelegt hat. Die Gesellschafterversammlung befindet, wenn sie den Geschäftsführer entlastet, auch darüber, ob dieser innerhalb der Grenzen, die Gesetz, Satzung oder Einzelanweisung seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit und Verantwortung ziehen, seine unternehmerischen Entschließungen zweckmäßig getroffen, ob er - mit anderen Worten - bei der Führung des Unternehmens eine „glückliche Hand" gehabt hat. Bei der Beurteilung dieser Frage hat die Gesellschafterversammlung eine breite Spanne des Ermessens, die es ihr erlaubt, die Entlastung zu erteilen oder zu verweigern, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen (vgl. BGH, II ZR 165/84, Urteil vom 20.05.1985, Rn.6).
631Die Entlastung der Geschäftsführer steht grundsätzlich nicht im freien, sondern im pflichtgemäßen Ermessen. Der Entlastungsbeschluss kann unter bestimmten Voraussetzungen wegen eines Verstoßes gegen die Interessen der Gesellschaft oder die gesellschafterlichen Treuepflichten angefochten werden. Hierbei muss nicht jede Pflichtverletzung zur Verweigerung der Entlastung führen, erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Umstände, wobei im Einzelfall das Ermessen soweit reduziert sein kann, dass nur noch die Verweigerung der Entlastung in Betracht kommen konnte. Insbesondere anfechtbar kann die Entlastung sein, wenn durch sie einem Gesellschafter ein erheblicher Sondervorteil zugewandt wird, entlastende Mehrheitsgesellschafter und der Geschäftsführer kollusiv zusammenwirken oder Gegenstand der Entlastung ein Verhalten ist, das eindeutig einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt (vgl. m.w.N. auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung: Schindler in BeckOK GmbHG, Stand: 01.11.2025, § 46, Rn.72). Eine Entlastung durch die Gesellschafter führt dazu, dass die Gesellschaft jedenfalls mit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus im Zeitpunkt der Entlastung bekannten bzw. bei sorgfältiger Prüfung erkennbaren Pflichtverletzungen präkludiert ist (vgl. Reichert in Reichert, GmbH & Co. KG, 7. Auflage, 5. Kapitel, § 19, Rn.156), wobei unter Umständen auch unbekannte Ansprüche, für die sich aus dem vom Geschäftsführer vorgelegten Rechenwerk keine Anhaltspunkte ergeben, präkludiert sein können (offengelassen von BGH, II ZR 165/84, Urteil vom 20.05.1985, Rn.10).
632Wegen des weiten Ermessensspielraums der Gesellschafter bei der Entlastung ist ein Entlastungsbeschluss anfechtbar, wenn keine andere Entscheidung als die Versagung denkbar ist und die Entlastung missbräuchlich ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn dem Geschäftsführer schwere Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind und der Gesellschaft ein erheblicher Schaden zugefügt wurde. Wegen der Verzichtswirkung ist eine Entlastungsentscheidung auch treuwidrig, wenn sie zu einem Zeitpunkt getroffen wird, zu dem die Gesellschafter zwar von der Pflichtverletzung erfahren haben, aber noch nicht in der Lage sind zu beurteilen, ob der Gesellschaft ein Schaden zugefügt wurde, und sie nur dazu dient, den Geschäftsführer der Verantwortung für sein Verhalten zu entziehen und eine weitere Untersuchung zu verhindern (vgl. BGH, II ZR 169/07, Beschluss vom 04.05.2009, Rn.20).
633Ausgehend hiervon begegnet die Entlastung des Geschäftsführers für das Jahr 2015 keinen Bedenken. Der Kläger hat bis heute kein Fehlverhalten des Geschäftsführers bis in das Jahr 2015 belastbar dargelegt, welches einer Entlastung für das Jahr 2015 entgegenstehen könnte.
634(aa)
635Das damalige Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft Paderborn (21 Js 228/17) nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Das Klageerzwingungsverfahren blieb erfolglos. Aus dem Vorbringen der Parteien zum Ablauf des Ermittlungsverfahrens und den insoweit vorgelegten Auszügen aus dem Ermittlungsverfahren ergeben sich keine strafrechtlich relevanten Feststellungen und auch ansonsten keine Umstände, die einer Entlastung entgegenstehen.
636(bb)
637Entgegen der Beurteilung des Klägers steht sein Vorbringen zu den Vorwürfen, die zu dem vorstehend genannten Strafverfahren geführt haben, sowie zu weiteren gegenüber dem Geschäftsführer erhobenen Vorwürfen dessen Entlastung nicht entgegen. Im hiesigen Rechtsstreit hat der Kläger hinsichtlich keines dieser Vorwürfe - ebenso wie in Bezug auf andere Vorwürfe - eine Straftat oder zumindest Umstände dargelegt, die einen derart gravierenden Pflichtverstoß ergeben, dass sich der Entlastungsbeschluss für das Jahr 2015 als ermessensfehlerhaft erweisen würde.
638Im Einzelnen:
639(aaa)
640Die erfolgten Tantiemezahlungen stehen einer Entlastung nicht entgegen. Bis zur Genehmigung in der Gesellschafterversammlung am 22.11.2017 waren die Tantiemen zwar durch das unzutreffende Organ festgesetzt. Angesichts der Genehmigung der Tantiemezahlungen, die vom Gesellschaftsvertrag gedeckt ist, ergibt dieser Ablauf aber allenfalls ein geringes Fehlverhalten. Dies wird nachfolgend im Rahmen der Beurteilung des Klageantrags zu 7a) (Ermessenstantieme) näher ausgeführt.
641(bbb)
642Die Bestellung einer grundbuchrechtlichen Sicherheit zugunsten der Fa. P steht einer Entlastung für das Jahr 2015 ebenfalls nicht entgegen.
643Die Beklagten haben eingehend dargelegt, dass ein Anspruch der Fa. P auf Bestellung einer Sicherheit aus § 648 BGB nach den von ihr durchgeführten internen Prüfungen unter Inanspruchnahme rechtlicher Beratung bestanden hat und das Bauvorhaben auch die Bestellung einer derartigen Sicherheit beinhaltet. Zudem hatte sich der Sachverhalt dadurch geändert, dass - jedenfalls aus Sicht der Fa. P - angesichts der von ihr beanspruchten Mehrforderung ein erhöhtes Sicherungsinteresse bestand. Bereits angesichts dessen liegt - selbst im Fall einer Unrichtigkeit dieser Einschätzung - allenfalls ein geringes Verschulden vor, welches einer Entlastung nicht entgegensteht.
644Zudem ist die Sicherheit bereits im Jahr 2013 bestellt worden. Dem Geschäftsführer ist aber für das Jahr 2013 bereits Entlastung erteilt worden, weshalb hierauf - angesichts der Reichweite von Entlastungsbeschlüssen - nicht mehr abgestellt werden kann.
645(ccc)
646Soweit der Kläger einzelne Vorwürfe in Bezug auf Zahlungen an Herrn B erhebt, stehen diese Vorwürfe der Entlastung des Geschäftsführers ebenfalls nicht entgegen. Die Kommanditgesellschaft hatte mit Herrn B bereits in den Jahren 2010 bis 2012 verschiedene Projektsteuerungsverträge und Projektplanungsverträge abgeschlossen. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass es hierbei zu Unregelmäßigkeiten oder vorwerfbaren Verhaltensweisen gekommen ist. Soweit ein Streit - wie mit jedem Dritten, so auch mit der Fa. P - über die zivilrechtliche Begründetheit einzelner Ansprüche besteht, ergibt allein dies keinen Grund, der der Erteilung einer Entlastung entgegenstehen würde. Etwaige rein zivilrechtliche Falschbeurteilungen können im Rahmen eines Rechtsstreits zu abweichenden Ergebnissen führen und möglicherweise auch zivilrechtliche Rückzahlungsansprüche oder Einwände gegen erteilte Rechnungen ergeben, ohne dass dem strafrechtliche oder deliktsrechtliche Relevanz zukommen muss. Maßgeblich ist aber im Rahmen der Entlastung demgegenüber die Frage, ob den jeweils von der Entlastung Begünstigten ein erheblicher Pflichtverstoß trifft. Dies ist nicht hinreichend dargelegt.
647(ddd)
648Der Verweis auf Rechnungsstellungen des Herrn B nach Ende der Laufzeit des Projektsteuerungsvertrags steht der Entlastung ebenfalls nicht entgegen. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass es hierbei zu Unregelmäßigkeiten oder vorwerfbaren Verhaltensweisen gekommen ist, die einer Entlastung des Geschäftsführers entgegenstehen.
649(eee)
650Die Entscheidung, dass Herr B im Rechtsstreit gegen die Fa. P der Gesellschaft durch Beratung ihrer Prozessbevollmächtigten in technischer Hinsicht zur Seite stehen soll, was zur Abrechnung und Zahlung von Kosten geführt hat, die Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Senat (I-27 U 22/19) im Berufungsrechtszug in Höhe von 82.672,00 EUR sind, steht der Entlastung ebenfalls nicht entgegen.
651Die Entscheidung zur kostenverursachenden Einbindung des Herrn B erfolgte in Abstimmung mit den damaligen Prozessbevollmächtigten. Die Beklagten haben näher ausgeführt, welche Beweggründe der damaligen Entscheidung zu Grunde gelegen haben. Insbesondere der Verweis darauf, dass eine Abwägung vorgenommen worden sei, wonach die Unterstützung durch Herrn B gegen die geltend gemachten Ansprüche der Fa. P gegenüber einer Streitverkündung an ihn als sachgerechter angesehen wurde, sind nachvollziehbar und nicht von der Hand zu weisen. Soweit der Kläger diese Entscheidung anders einstuft, ist dies unerheblich. Hierbei kommt es insbesondere nicht auf die zwischen den Parteien streitige Frage an, ob eine Abrechnung dieser Tätigkeiten zivilrechtlich berechtigt ist, was nachfolgend im Zuge der Frage der Wirksamkeit von Entlastungsbeschlüssen in Bezug auf Herrn B näher ausgeführt wird. Der Ablauf ergibt keine erhebliche Pflichtwidrigkeit, was maßgeblich ist.
652(fff)
653Auch der Verweis auf die Abnahme mangelhafter Projektsteuerungsleistungen des Herrn B steht der Entlastung nicht entgegen. Es ist bereits weder hinreichend dargelegt noch ersichtlich, dass die Projektsteuerungsleistungen mangelhaft erbracht worden sind. Auch ein erhebliches Fehlverhalten des Geschäftsführers ist in diesem Zusammenhang weder dargelegt noch ersichtlich.
654(ggg)
655Der Verweis des Klägers auf eine Ungleichbehandlung gegenüber dem Geschäftsführer L M geht ins Leere.
656Es greift bereits der Gleichbehandlungsgrundsatz in diesem Zusammenhang nicht. Nur weil dem M wegen im Raum stehender Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Projektsteuerungsvertrag und mit Kostenabrechnungen für das Jahr 2014 eine Entlastung verweigert worden ist, erfordert dies kein gleiches Vorgehen in einem anderen Sachverhalt.
657Zudem sind die Sachverhalte ohnehin nicht gleichgelagert. Es bestanden keine vergleichbaren Verträge, die über das Anstellungsverhältnis hinausgehen, mit Herrn K. Die Gesellschafterversammlung hat die Zahlungen von Tantiemen - worauf nachfolgend noch eingegangen wird - und die Gehaltserhöhung nach Kenntniserlangung hiervon genehmigt. Seitens der KG war eine rechtliche Beurteilung der Vorgänge unter Einholung rechtlicher Expertise erfolgt, wonach sich jedenfalls keine schweren Pflichtverletzungen des Herrn K ergeben haben.
658Der Verweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt noch aus einem anderen Grund nichts zugunsten des Klägers. Es kämen allenfalls Ansprüche des Gesellschafters L M gegen die KG unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass er ungleich behandelt worden sei, soweit die Sachverhalte überhaupt entgegen den vorstehenden Ausführungen vergleichbar wären, wenn ihm bei einem gleich gelagerten Sachverhalt die Entlastung verweigert worden sein sollte.
659(hhh)
660Ob im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Klägers, nicht gegenüber erhöhten und existenzgefährdenden Aufwendungen eingeschritten zu sein, das Beiratsmitglied F erklärt hat, „Dass wir dann die Gesellschaft aus der Insolvenzmasse kaufen können“, ist ohne Belang. Angesichts der bereits damals gestörten Beziehung zwischen dem Kläger bzw. dem Lager der Minderheitsgesellschafter, dem der Kläger zuzurechnen ist, und Geschäftsführung, Beirat sowie einem Großteil der Gesellschafter, handelt es sich lediglich um eine polemische Äußerung. Dies gilt insbesondere, da überhaupt nicht ersichtlich ist, wer mit „wir“ gemeint sein soll. Dies kann auch der Gesellschafterkreis sein. Maßgeblich ist, dass weder konkret und belastbar dargelegt noch ersichtlich ist, dass es - auch zu späteren Zeitpunkten - überhaupt derartige Pläne gibt oder die Tätigkeit von Geschäftsführer, Beirat oder einer „Gesellschaftergruppe“ darauf ausgerichtet ist, eine Insolvenz herbeizuführen, auch wenn der Kläger dies mehrmals pauschal in den Raum stellt.
661(iii)
662Der Verweis auf das Unterlassen einer veranlassten Sonderprüfung kann keinen Vorwurf begründen. Wie bereits zuvor ausgeführt, bestand ohne qualifizierte Mehrheit bereits kein Anspruch darauf, eine Sonderprüfung durch einen unbeteiligten Dritten durchzuführen. Die vorgenommene interne „Sonderprüfung“ durch den Ausschuss, dem Beiratsmitglieder und der Prokurist V angehörten, ist daher unbedenklich. Das Vorbringen des Klägers ergab aber auch keinen belastbaren Sachverhalt, der für die angestrebte Sonderprüfung eine Veranlassung hätte geben können.
663(jjj)
664Der Verweis auf das Verhalten im Schlichtungsverfahren greift ebenfalls nicht. Der Kläger legt in Bezug auf die Beendigung des Schlichtungsverfahrens seine Rechtsauffassungen, Vorschläge und Vorstellungen zu Grunde. Diese sind aber nicht allein ausschlaggebend. Es ist nämlich weder ersichtlich noch dargelegt, dass die hiervon abweichende Vorgehensweise der anderen Seite sich als treuwidrig oder rechtswidrig dargestellt hat. Entgegen der Beurteilung des Klägers mussten die Gesellschafter mangels einer Rechtfertigung gegenüber den Vorwürfen auch nicht davon ausgehen, dass die Vorwürfe zutreffend sind. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, stehen die vom Kläger damals angenommenen erheblichen Pflichtwidrigkeiten des Geschäftsführers aber auch nicht fest. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass vorrangig nach seinen Vorstellungen verfahren wird.
665(kkk)
666Der Kläger hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass W in Bezug auf stimmberechtigte Gesellschafter der N zu irgendeinem Zeitpunkt Weisungen seitens des Geschäftsführers oder des Beirats in Bezug auf Abstimmungen erhalten hat.
667c.
668Aber auch bei einer abweichenden Beurteilung der vorstehend genannten Vorwürfe wäre die Entlastung wirksam. Die Gesellschafter waren bereits am 22.11.2017 hinreichend über die im Raum stehenden Vorwürfe informiert. Es ist nicht zu beanstanden, wenn diese - keinesfalls schwere Straftaten oder gravierende Vorwürfe betreffenden - Umstände als nicht ausreichend bewertet werden, um keine Entlastung zu erteilen.
669d.
670Da der Kläger erst mit Schriftsatz vom 25.03.2019 den Klageantrag zu 5a) hinsichtlich der Beschlussfassung vom 22.11.2017 gerichtlich geltend gemacht, ist auch dieses Recht zudem aus den bereits genannten Gründen verwirkt.
671e.
672In der Gesellschafterversammlung vom 20.11.2024 ist dem Geschäftsführer zudem mit dem mit der Klageerweiterung zu 22.4) TOP 12e) (2) angegriffenen Beschluss nochmals Entlastung für das Jahr 2015 erteilt worden. An der Wirksamkeit dieser Beschlussfassung bestehen keine Zweifel. Daher ist diese Klagerweiterung unbegründet. Die erfolgte Genehmigung steht zudem dem Erfolg der Berufung entgegen.
673(aa)
674Wie bereits zuvor ausgeführt, hat das zum 01.01.2024 in Kraft getretene MoPeG keine Auswirkungen auf die Beurteilung der neuerlichen Beschlussfassungen.
675(bb)
676Die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz ist hinsichtlich dieses Klageantrags nach § 533 ZPO zulässig. Die Sachdienlichkeit liegt vor, da es um eine Entlastung geht, hinsichtlich derer die erstinstanzliche Klageerweiterung vom Landgericht als sachdienlich zugelassen worden ist.
677(cc)
678Ein formeller Mangel ist hinsichtlich des Bestätigungsbeschlusses weder dargelegt noch ersichtlich, wie bereits zuvor ausgeführt.
679(dd)
680Die Beschlussfassung zu TOP 12e) ist hinsichtlich der Bestätigung der Entlastung des Geschäftsführers für das Jahr 2015 materiell-rechtlich wirksam.
681Da bereits der ursprüngliche Entlastungsbeschluss materiell-rechtlich wirksam ist, bestehen auch hinsichtlich der Wirksamkeit des Bestätigungsbeschlusses keine Bedenken. Im Unterschied zu dem Ausgangsbeschluss ist die Sachlage zudem auch dadurch gekennzeichnet, dass die Gesellschafter noch weitergehend über die unterschiedlichen Rechtsansichten im Zusammenhang mit der Frage der Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Geschäftsführers informiert gewesen sind, als sie den Bestätigungsbeschluss gefasst haben. Soweit die Mehrheit der Gesellschafter die Entlastung mit einem erheblichen zeitlichen Abstand in Kenntnis der wesentlichen Umstände genehmigt hat, ist dieser Wille zu akzeptieren und begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken. Von einer voreiligen Beschlussfassung kann ohnehin keine Rede sein.
6822.
683Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 5b) die Feststellung begehrt, dass der in der Gesellschafterversammlung der KG am 22.11.2017 gefasste Beschluss nichtig ist, dass den Beiratsmitgliedern B, D und F für das Jahr 2015 Entlastung erteilt wird, ist die Klage unbegründet.
684a.
685Formelle Mängel bestehen - wie bereits ausgeführt - nicht.
686b.
687Es liegen keine materiell-rechtlichen Mängel vor.
688(aa)
689Insbesondere kommt der streitigen Frage, ob es sich bei dem Beirat der KG um einen Aufsichtsrat oder ein aufsichtsratsähnliches Gremium handelt, keine entscheidende Bedeutung für die Beurteilung zu.
690(aaa)
691Dem Beirat der KG kommt hierbei zur Überzeugung des Senats zwar die Funktion eines jedenfalls aufsichtsratsähnlichen Gremiums zu.
692Der Senat hat hierzu bereits im Beschluss zur Aussetzung des Rechtsstreits (I-27 U 22/19) vom 28.01.2020 zu der Frage, ob dem Gesellschaftsvertrag eine verankerte Schutzwirkung der gesellschaftlichen Regelungen zum Beirat zukommt, ausgeführt:
693„(1)
694Gem. § 18 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages ist es Aufgabe des Beirates, die persönlich haftende Gesellschafterin in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten und die Durchführung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung zu überwachen.
695(2)
696Obwohl der Wortlaut des Vertrages damit auf eine eher eingeschränkte Tätigkeit des Beirats hindeuten könnte, ist hier mit Blick auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Kommanditgesellschaft auf eine Schutzwirkung zugunsten der Kommanditisten zu schließen.
697(a)
698Die Frage, welche Aufgaben der Beklagte zu 2.) als Beiratsmitglied hatte, lässt sich nicht losgelöst von den besonderen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen der Gesellschaft beurteilen. Bei der vorliegenden Gesellschaft handelt es sich um eine typische Publikums-Kommanditgesellschaft (so auch - ohne nähere Begründung - bereits OLG Hamm, Urteil vom 04.07.2019, Az. 22 U 58/16, Rn.1).
699Eine solche ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dadurch charakterisiert, dass sie auf die Beteiligung einer unbestimmten Vielzahl erst noch zu werbender Gesellschafter angelegt ist, die sich nur kapitalmäßig an ihr beteiligen und mehr oder weniger zufällig zusammengeführt werden (s. hier § 5 und § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages); zwischen den Kapitalanlegern untereinander sowie zwischen ihnen und den Gründungsgesellschaftern (Initiatoren) bestehen regelmäßig keine persönlichen oder sonstigen Beziehungen, wie sie für Personengesellschaften, die dem gesetzlichen Leitbild entsprechen, typisch sind (zu dieser Definition einer Publikums-KG vgl. Hesselmann/Tillmann/Mueller-Thuns, Handbuch GmbH & Co. KG, 22. Auflage 2020, Ziff. 2.282). Der Abschluss von Beitrittsverträgen mit neuen - auf der Grundlage eines Anlageprospekts geworbenen - Gesellschaftern ist der Treuhandkommanditistin nach vorheriger Zustimmung der Geschäftsführung der Gesellschaft (§ 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 d. Gesellschaftsvertrages) überlassen und damit dem Einfluss der Kommanditisten entzogen.
700(b)
701Dem hiermit einhergehenden Mangel an Einblick in die Gesellschaft und Einfluss auf deren Zusammensetzung entspricht es, dass für den einzelnen Kommanditisten auch die Möglichkeiten, die Geschäftsführung laufend zu überwachen und sich hierdurch gegen einen Verlust des angelegten Kapitals zu schützen, im Allgemeinen gering sind. Eine wirksame Wahrnehmung der ohnehin nur schwachen gesetzlichen Kontrollrechte nach § 166 HGB wird durch die Undurchsichtigkeit der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie bei solchen Gesellschaften oft durch den äußeren Zuschnitt ebenso wie durch interne Verflechtungen mit anderen Unternehmen oder Interessen bedingt ist, noch erschwert. Nicht von ungefähr besteht bei Publikumsgesellschaften vielfach ein „Beirat“ genanntes Gremium, das die Aufgabe hat, im Interesse der Gesellschaft und der Anlage-Gesellschafter die Geschäftsführung ständig dahin zu überprüfen, ob sie das ihr anvertraute Kapital mit der gebotenen Sorgfalt für die im Gesellschaftsvertrag festgelegten Zwecke verwendet. Auf diese Weise wird dem hier besonders stark ausgeprägten Schutzbedürfnis der Kommanditisten einigermaßen Rechnung getragen (BGH, Urteil v. 22.10.1979, Az. II ZR 151/77, Rn.12).
702Dementsprechend sind im Zweifel die Rechte und Pflichten eines Beirates, wie er hier auf der Grundlage von § 18 des Gesellschaftsvertrages errichtet worden ist, ähnlich denen eines satzungsmäßig bestellten Aufsichtsrats einer GmbH in erster Linie darin zu sehen, die Geschäftsführung zu überwachen. Nur so kann ein solcher Beirat das notwendige Gegengewicht zu den Gefahren bilden, die der Beitritt zu einer Massengesellschaft in der Regel mit sich bringt (BGH, a.a.O., Rn.13). Eine Beschränkung dieser im allgemeinen - und so auch hier - schon aus der Eigenart einer Publikumsgesellschaft zu folgernden Funktion des Beirats ist dem vorliegenden Gesellschaftsvertrag auch nicht mit Blick auf die Formulierung in dessen § 18 Abs. 2 zu entnehmen. Denn eine an das Gesellschaftsinteresse gebundene Beratung der persönlich haftenden Gesellschafterin, der gem. § 8 des Vertrages die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft obliegt, kann sich sinnvoll nur daran ausrichten, welche Maßnahmen im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung geboten oder zu unterlassen sind (BGH, a.a.O., Rn.15); schon hiermit geht auch eine laufende Überwachung der Komplementär-GmbH zum Schutz der Gesellschaft und ihrer Mitglieder einher. Dies wird im Übrigen auch mit Blick auf § 2 Abs. 2 S. 3 der Geschäftsordnung für den Beirat (Anlage A4) deutlich, wonach dieser dafür Sorge zu tragen hat, dass er über alle wesentlichen Vorgänge und Vorhaben von der Geschäftsführung der Komplementär-GmbH unterrichtet wird. In § 2 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung findet sich zudem auch eine Rechenschaftsverpflichtung des Beirats der Gesellschafterversammlung gegenüber.
703Auch der Beirat selbst hat sich ersichtlich nicht nur als beratendes, sondern auch als überwachendes Organ verstanden. So ist etwa dem Protokoll zur Vorbereitung einer Beiratssitzung vom 22.12.2014 (Anlage A32) zu entnehmen, dass der Beirat die Beauftragung von Beratern durch den damals noch als Geschäftsführer tätigen M (dort verwendetes Kürzel: M~) nicht akzeptieren und deutlich machen wird, dass dieser die Kosten zu tragen haben wird. Für eine auch überwachende Tätigkeit spricht darüber hinaus die Formulierung in Ziff. 4 des Beiratsberichts zur Gesellschafterversammlung vom 28.01.2015 (Anlage A33), wonach es der Beirat mit Blick auf verschiedene Entscheidungen und Interessenkonflikte des M in der Vergangenheit für dringend geboten hält, dass dieser sein damaliges Amt als Geschäftsführer unverzüglich niederlegt. Gleiches gilt mit Blick auf die Protokolle zu den Beiratssitzungen vom 12.05.2017 (Anlage A39) und 16.01.2017 (Anlage A48), denen zufolge der Beklagte zu 1.) in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Gesellschaft dem Beirat umfassend Bericht erstattet hat.
704Die verhältnismäßig geringe Höhe der an die Beitragsmitglieder nach dem Gesellschaftsvertrag gezahlten Vergütung von 2.500,- € jährlich lässt demgegenüber nicht darauf schließen, dass der Beirat der Gesellschaft von der Überwachung der Geschäftsführung als bei einer Publikumsgesellschaft regelmäßig vorauszusetzenden Aufgabe freigestellt sein sollte (so für einen ähnlich gelagerten Fall auch BGH, a.a.O., Rn.16). Gleiches gilt mit Blick auf den Umstand, dass der Gesellschaftervertrag die Einrichtung eines Beirats nicht zwingend vorsieht. Wird ein solches Gremium dem Gesellschaftsvertrag entsprechend - wie hier - tatsächlich installiert, müssen sich die Gesellschafter auf eine durch dieses zu gewährleistende ordnungsgemäße Kontrolle verlassen können.
705Da das Rechtsverhältnis der Gesellschaft zum Beirat nach alledem jedenfalls auch Schutzwirkung zugunsten der Kommanditisten entfaltet, kann der Kläger hier grundsätzlich im Wege der actio pro socio von dem Beklagten zu 2.) Ersatzleistung an die Gesellschaft verlangen.“
706An diesen Ausführungen hält der Senat auch nach erneuter Beratung unverändert fest.
707(bbb)
708Diese Frage spielt aber keine entscheidende Bedeutung für die Beurteilung der erteilten Entlastung der Beiratsmitglieder für das Jahr 2015. Angesichts der Komplexität der Beurteilung ist der Umstand, dass der Beirat, da er sich nicht als Aufsichtsrat oder aufsichtsratsähnliches Gremium gesehen hat, auch nicht für sich in Anspruch nimmt, die an einen Aufsichtsrat oder an ein aufsichtsratsähnliches Gremium zu stellenden Pflichten wahrgenommen zu haben, für die Frage der Entlastung nicht allein entscheidend.
709Es besteht - wie zuvor ausgeführt - zwar auch bei einer Publikums-KG ein Bedürfnis, zum Schutz der Kommanditisten und im Interesse der Gesellschaft und ihrer Gläubiger die Überwachung und Kontrolle der Geschäftsführung in ähnlicher Weise auszugestalten und an die Gesellschaftsorgane, die dem Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft entsprechen, ähnliche Anforderungen zu stellen. Hierbei hat jedoch keine sklavische Übernahme der aktienrechtlichen Vorschriften zu erfolgen. Der Umstand, dass es sich um eine Personengesellschaft handelt, gebietet vielmehr, bei der Übernahme dieser Regeln und Grundsätze besondere Vorsicht walten zu lassen und in jedem Einzelfall zu prüfen, ob dem nicht die konkrete Ausgestaltung des zu beurteilenden Gesellschaftsverhältnisses entgegensteht (vgl. BGH, II ZR 150/75, Urteil vom 04.07.1977, Rn.51). Der Pflichtenkreis des Beirats einer Publikums-KG umfasst hierbei die Überwachung der laufenden Geschäftsführung der Gesellschaft. Dies bedeutet aber nicht, dass jede einzelne Geschäftsführungsmaßnahme durch den Beirat geprüft werden muss. Vielmehr kann er Schwerpunkte bei der Überwachung setzen. Daneben ist er verpflichtet, eine unabhängige Abschlussprüfung durch einen Sachverständigen vornehmen zu lassen (vgl. Reichert/Ullrich in Reichert, GmbH & Co. KG, 9. Auflage, § 19, Rn.161; Oetker in Oetker, HGB, 8. Auflage, § 161, Rn.60).
710Wird - wie hier - der Beirat einer Publikumskommanditgesellschaft eingerichtet, ergibt sich eine Interessenlage, die derjenigen ähnlich ist, die den Gesetzgeber dazu veranlasst hat, im Rahmen der Aktiengesellschaft die Vorschriften über den Aufsichtsrat aufzunehmen. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof bereits in der Vergangenheit entschieden, dass sich ein Gesellschafter, der die Stellung eines Beiratsmitglieds in einer Publikumskommanditgesellschaft erlangt hat, auch nicht auf die Haftungsbeschränkungen des § 708 BGB berufen kann, vielmehr bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten hat und in entsprechender Anwendung der §§ 116, 93 AktG haftet. In gleicher Weise hat er diese Vorschriften herangezogen, um die Kompetenzen des Beirates und die daraus folgenden Pflichten näher zu bestimmen. Aus der Vergleichbarkeit der Funktionen des Beirats der Publikumskommanditgesellschaft mit denen des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft hat er schließlich hergleitet, dass auch die Beweisregeln des § 93 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 116 AktG entsprechend anzuwenden sind (vgl. BGH, II ZR 11/82, Urteil vom 07.03.1983, Rn.14).
711(1)
712Angesichts der vorstehenden Ausführungen handelt es sich bei der Frage, ob es sich bei dem Beirat um einen Aufsichtsrat oder ein aufsichtsratsähnliches Gremium handelt, um eine rechtlich komplexe Beurteilung. Die vorstehend genannte Entscheidung des Senats ist zudem erst am 29.01.2020 ergangen. Hierbei vertreten die anwaltlich beratenen Beklagten bis heute vehement die Rechtsansicht, dass es sich bei ihrem Beirat um keinen Aufsichtsrat und kein aufsichtsratsähnliches Gremium handelt. Angesichts dessen würde eine etwaige Fehleinschätzung der Beiratsmitglieder und damit verbunden eine Nichtwahrnehmung der Kontrollfunktion eines Aufsichtsrats allenfalls ein geringes Fehlverhalten darstellen, dass einer Entlastung nicht entgegengestanden hat. Den Gesellschaftern war bei der Entscheidung über die Entlastung ebenfalls bekannt, dass es unterschiedliche Ansichten über diese Frage gab und der Beirat sich selbst nicht als Aufsichtsrat oder aufsichtsratsähnliches Gremium verstanden wissen wollte. Angesichts dessen ist die Entscheidung über die Entlastung auch nicht voreilig erfolgt.
713Erhebliche strafrechtlich relevante Vorwürfe oder ein erhebliches Fehlverhalten der Beiratsmitglieder, die einer Entlastung unter dem Gesichtspunkt einer Ermessensreduzierung entgegenstehen, sind vorliegend weder dargelegt noch ersichtlich.
714(2)
715Auch und speziell in Bezug auf Herrn B ergibt sich unter dem Gesichtspunkt der von ihm mit der KG geschlossenen Verträge keine abweichende Beurteilung.
716Hierbei ist insbesondere unschädlich, ob gegenüber dem Beiratsvorsitzenden B noch schuldrechtliche Ansprüche wegen unberechtigter Zahlungen bestehen, deren gerichtliche Klärung noch nicht erfolgt ist. Ein Entlastungsbeschluss würde sich nicht auf die Frage des Bestehens eines zivilrechtlich verfolgten bereicherungsrechtlichen Anspruches auswirken. Hierbei mag die zivilrechtliche Beurteilung, ob ein Anspruch begründet ist oder nicht, auch durchaus unterschiedlich beurteilt werden können.
717Im Einklang hiermit hat der Senat auch in dem Aussetzungsbeschluss (I-27 U 22/19) unter B. II. 1. a) bei der Frage der Prozessführung im Wege der actio pro socio gerade zwischen Sozialansprüchen, wie Schadensersatzansprüchen aus der Verletzung organschaftlicher und mitgliedschaftlicher Treuepflichten, und Ansprüchen aus einem Drittverhältnis, das ebenso mit einem Dritten und nicht auf Grundlage einer gesellschaftsvertraglichen Pflicht abgeschlossen wurde, differenziert. Es ist nicht Sache eines Gesellschafters, etwaige vertragliche Ansprüche einer Gesellschaft gegen einen Dritten geltend zu machen. Dies gilt auch in Bezug auf den Beratungsvertrag.
718Beratungsverträge einer Aktiengesellschaft mit Aufsichtsratsmitgliedern über Tätigkeiten, die bereits von der zur Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats gehörenden Beratungspflicht umfasst werden, sind gemäß §§ 113 AktG, 134 BGB zwar nichtig. Zulässig, aber in ihrer Wirksamkeit von der Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 114 AktG abhängig, sind nur Verträge über Dienstleistungen, die nicht in den Aufgabenbereich des Aufsichtsrats fallen. Um Umgehungen des § 113 AktG zu verhindern und den Aufsichtsrat in die Lage zu versetzen, eine verantwortliche Prüfung und entsprechende Abgrenzung vorzunehmen, muss ein Beratungsvertrag im Sinne von § 114 AktG eindeutige Feststellungen darüber ermöglichen, ob die zu erbringende Leistung außer- oder innerhalb der organschaftlichen Pflichten des Aufsichtsratsmitglieds liegt und der Vertrag keine verdeckten Sonderzuwendungen enthält. Dazu gehört, dass die speziellen Beratungsgegenstände und das dafür zu entrichtende Entgelt so konkret bezeichnet werden, dass sich der Aufsichtsrat ein eigenständiges Urteil über Art und Umfang der Leistung sowie über die Höhe und Angemessenheit der Vergütung bilden kann. Verträge, die diese Anforderungen nicht erfüllen, weil sie Beratungsgegenstände umfassen, die auch zur Organtätigkeit gehören oder gehören können, sind von vornherein nicht von § 114 Abs. 1 AktG gedeckt, sondern nach § 113 AktG zu beurteilen (vgl. BGH, II ZR 151/04, Urteil vom 03.07.2006, Rn.16).
719Wie das OLG Hamm in dem Beschluss vom 10.09.2020 (III-4 WS 19/19 und 20/19) zutreffend ausgeführt hat, ist hierbei insbesondere nicht ersichtlich, dass Herr B die Leistungen aus seiner Stellung als Beiratsmitglied erbracht hat. Vielmehr ist er aufgrund seiner Tätigkeit als Projektsteuerer hinzugezogen worden. Lediglich nicht erfolgt wäre daher die Zustimmung eines Aufsichtsrats, soweit die §§ 113, 114 AktG anwendbar wären. Angesichts der Komplexität der Beurteilung würde aber selbst eine diesbezügliche Fehleinschätzung kein erhebliches Fehlverhalten darstellen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Frage, welche Leistungen mit den ursprünglich abgeschlossenen Verträgen abgegolten waren und wie die Geltendmachung von Ansprüchen für die Beratung im Rechtsstreit zivilrechtlich zu beurteilen ist. Die etwaige unterschiedliche Beurteilung derartiger zivilrechtlicher Fragen steht, zumal weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass die zivilrechtliche Beurteilung offenkundig oder einfach ist, einer Entlastung nicht entgegen. Den Gesellschaftern war zum Zeitpunkt der Entlastungsentscheidung auch dieser streitige Sachverhalt hinreichend bekannt. Eine voreilige Beschlussfassung lag nicht vor.
720Ob ein zivilrechtlicher Anspruch der KG auf der Grundlage von § 812 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 113 AktG, 134 BGB bestehen könnte, ist demgegenüber für die Frage der Entlastung ohne ausschlaggebende Relevanz. Hierbei handelt es sich lediglich um einen verschuldensunabhängigen zivilrechtlichen Anspruch. Die Entlastung führt hinsichtlich ihrer sachlichen Reichweite aber auch nicht dazu, dass die KG mit derartigen Ansprüchen wegen der Entlastung ausgeschlossen wäre.
721(bb)
722Aber auch bei einer abweichenden Beurteilung würden keine schwerwiegenden Pflichtverletzungen vorliegen, die angesichts des weiten Ermessensspielraums der Gesellschafter dazu führen würden, dass sich die Entscheidung als missbräuchlich erweisen würde.
723(cc)
724Weitere Pflichtverletzungen hat der Kläger bereits nicht belastbar dargelegt. Das gilt insbesondere für den Vorwurf eines „unlauteren Zusammenwirkens zwischen Beirat, Geschäftsführung und weiteren Gesellschaftern“. Das Vorbringen des Klägers ergibt nicht mehr oder weniger als die Zerstrittenheit innerhalb des Gesellschaftskreises. Die beiden „verfeindeten Lager“ lassen keine Möglichkeit aus, etwaige Versäumnisse der jeweiligen Gegenseite zu kritisieren und für ihre Interessen nutzbar zu machen. Lediglich dies ergibt das Vorbringen der Parteien belastbar. Der Kläger verweist pauschal auf eine geplante feindliche Übernahme zu Lasten des „Lagers der Minderheitsgesellschafter“. Ebenso verweisen die Beklagten auf das „orchestrierte Vorgehen“ auf Klägerseite, was angesichts der faktischen Verhältnisse in der KG ebenfalls unverständlich ist. „Orchestriert“ gehen vielmehr beide „Lager“ vor. Wie bereits im Rahmen des Klageantrags zu 2) ausgeführt, steht hierbei dem „Lager der Minderheitsgesellschafter“ ein seit Jahren von der Mehrheit der Gesellschafter getragener konstanter Gegenpol in Gestalt von Geschäftsführer, Beirat und Rechtsberatern der KG gegenüber.
725c.
726Da der Kläger erst mit Schriftsatz vom 25.03.2019 den Klageantrag zu 5b) hinsichtlich der Beschlussfassung vom 22.11.2017 gerichtlich geltend gemacht, ist auch dieses Recht, wie bereits ausgeführt, verwirkt.
727Ergänzend ist lediglich auszuführen, auch wenn es hierauf nicht entscheidend ankommt, dass der Verweis des Landgerichts darauf unzutreffend ist, dass angesichts der Regelung in § 171 Abs.2 AktG in Bezug auf etwaige Verstöße gegen die Berichtspflicht analog § 246 Abs. 1 AktG innerhalb eines Monats Anfechtungsklage hätte erhoben werden müssen. Dies ist - wie bereits ausgeführt - bei einer Kommanditgesellschaft gerade nicht der Fall, da vor dem Inkrafttreten des MoPeG bei der Personengesellschaft gerade nicht zwischen Anfechtung und Nichtigkeit unterschieden worden ist und die Regelungen des § 246 Abs. 1 AktG nicht anwendbar waren.
728d.
729In der Gesellschafterversammlung vom 20.11.2024 ist den Beiratsmitgliedern zudem mit dem mit der Klageerweiterung zu 22.5) (TOP 12 f) angegriffenen Beschluss nochmals Entlastung für das Jahr 2015 erteilt worden. An der Wirksamkeit dieser Beschlussfassung bestehen keine Zweifel. Daher ist diese Klagerweiterung unbegründet. Die erfolgte Genehmigung steht zudem dem Erfolg der Berufung entgegen.
730(aa)
731Wie bereits ausgeführt hat das zum 01.01.2024 in Kraft getretene MoPeG keine Auswirkungen auf die Beurteilung der neuerlichen Beschlussfassungen.
732(bb)
733Die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz ist hinsichtlich dieses Klageantrags nach § 533 ZPO zulässig. Die Sachdienlichkeit liegt vor, da es um eine Entlastung geht, hinsichtlich derer die erstinstanzliche Klageerweiterung vom Landgericht als sachdienlich zugelassen worden ist.
734(cc)
735Ein formeller Mangel ist hinsichtlich des Bestätigungsbeschlusses weder dargelegt noch ersichtlich, wie bereits ausgeführt.
736(dd)
737Der Beschluss zu TOP 12e) (1), (2) und (3) ist hinsichtlich der Bestätigung der Entlastung des Beirats für das Jahr 2015 wirksam.
738Da bereits der ursprüngliche Entlastungsbeschluss materiell-rechtlich wirksam ist, bestehen auch hinsichtlich der Wirksamkeit des Bestätigungsbeschlusses keine Bedenken. Im Unterschied zu dem Ausgangsbeschluss ist die Sachlage zudem auch dadurch gekennzeichnet, dass die Gesellschafter noch weitergehend über die unterschiedlichen Rechtsansichten im Zusammenhang mit der Frage der Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Beiratsmitglieder informiert gewesen sind, als sie den Bestätigungsbeschluss gefasst haben. Soweit die Mehrheit der Gesellschafter die Entlastung mit einem erheblichen zeitlichen Abstand in Kenntnis der wesentlichen Umstände genehmigt hat, ist dieser Wille zu akzeptieren und begegnet auch keinen Bedenken. Von einer voreiligen Beschlussfassung kann ohnehin keine Rede sein.
7393.
740Der Klageantrag zu 6), mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass der in der Gesellschafterversammlung der KG am 22.11.2017 gefasste Beschluss, dass Herr C D zum Beirat der KG bestellt worden ist, nichtig ist, ist unbegründet.
741a.
742Formelle Mängel bestehen - wie bereits ausgeführt - nicht.
743b.
744Der Beschluss ist auch materiell-rechtlich wirksam.
745Das Vorbringen des Klägers im Rechtsstreit ergab, ebenso wie das Vorbringen in der Klageerweiterung vom 13.12.2017 (Anlage A 29) vor dem Landgericht Paderborn (6 O 59/17) keinen Unwirksamkeitsgrund. Es ist insbesondere weder dargelegt noch ersichtlich, dass sich die Beiratsmitglieder bedenkenlos über ihre Verpflichtung hinwegsetzen, die ihnen zugewiesenen Aufgaben und Beschränkungen einzuhalten.
746(aa)
747Wie bereits ausgeführt, stellt das Nichteinladen der Treuhandkommanditistin zu den Beiratssitzungen im genannten Zeitraum keine Pflichtwidrigkeit dar, die einer Bestellung von Herrn D zum Beirat entgegengestanden haben könnte. Hierbei ist ohnehin nicht dargelegt oder ersichtlich, dass dies durch Beiratsmitglieder organisiert aus Gründen der Verschleierung von Pflichtverletzungen oder strafbaren Handlungen erfolgt ist.
748(bb)
749Wie ebenfalls bereits ausgeführt, bestand ohne qualifizierte Mehrheit kein Anspruch darauf, eine Sonderprüfung durch einen unbeteiligten Dritten durchzuführen. Die vorgenommene interne „Sonderprüfung“ durch den Ausschuss, dem Beiratsmitglieder und der Prokurist V angehörten, ist rechtlich unbedenklich.
750(cc)
751Ebenfalls nicht belastbar dargelegt ist, dass der Beirat die Gesellschafter bewusst getäuscht hat. Hierbei ist insbesondere weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Beirat den Geschäftsführer entgegen dessen Versicherung zur Aufklärung dadurch unterstützt habe, dass Gutachten mit der Vorgabe des gewünschten Ergebnisses sowie einem dazu selektierten Sachverhalt geliefert worden seien, damit sich die Gutachten in die gewünschte Richtung bewegten. Hierfür fehlen hinreichende Anhaltspunkte.
752Es ist nicht mehr dargelegt oder bekannt, als dass Gutachten von renommierten Kanzleien eingeholt worden sind. Hierbei ist auch nicht zu beanstanden, dass diese Gutachten im Auftrag der KG eingeholt worden sind. Die Beklagten weisen zutreffend darauf hin, dass von Gesellschaftern erhobenen Vorwürfen nachzugehen ist. Angesichts der Komplexität der zur Beurteilung anstehenden Sachverhalte ist es hierbei nicht zu beanstanden, dass hierzu fachkundige Personen zur Begutachtung eingeschaltet werden, auch wenn dies mit nicht unerheblichen Kosten zu Lasten der Gesellschaft verbunden sein mag. Insoweit gehen auch die Ausführungen zu einem Erstattungsanspruch gegen die Geschäftsführung oder Beiratsmitglieder ins Leere.
753Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg seine rechtlichen Beurteilungen den Beurteilungen in den eingeholten Gutachten entgegensetzen, da es keinen Vorwurf an Geschäftsführung oder Beirat begründen kann, falls Ausführungen in den eingeholten Gutachten einer rechtlichen Beurteilung nicht standhalten sollten. Ein Einwirken auf die Gutachter oder ein unlauteres Vorgehen im Zusammenhang mit der Erstellung der Gutachten ist ohnehin nicht nachvollziehbar dargelegt oder ersichtlich.
754c.
755Da der Kläger erst mit Schriftsatz vom 25.03.2019 den Klageantrag zu 6) gerichtlich geltend gemacht, ist auch dieses Recht verwirkt.
756d.
757In der Gesellschafterversammlung vom 20.11.2024 ist die erfolgte Bestellung überdies mit dem mit der Klageerweiterung zu 22.6) (TOP 12 g) angegriffenen Beschluss bestätigt worden. An der Wirksamkeit dieser Beschlussfassung bestehen keine Zweifel. Daher ist diese Klagerweiterung unbegründet. Die erfolgte Genehmigung steht zudem dem Erfolg der Berufung entgegen.
758(aa)
759Wie bereits ausgeführt, hat das zum 01.01.2024 in Kraft getretene MoPeG keine Auswirkungen auf die Beurteilung der neuerlichen Beschlussfassungen.
760(bb)
761Die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz ist auch hinsichtlich dieses Klageantrags nach § 533 ZPO zulässig. Die Sachdienlichkeit liegt vor, da es um eine Bestellung geht, hinsichtlich derer die erstinstanzliche Klageerweiterung vom Landgericht als sachdienlich zugelassen worden ist.
762(cc)
763Ein formeller Mangel ist hinsichtlich des Bestätigungsbeschlusses weder dargelegt noch ersichtlich, wie bereits ausgeführt.
764(dd)
765Der Beschluss zu TOP 12e) ist hinsichtlich der Bestätigung der erfolgten Bestellung von Herrn D zum Beirat wirksam. Da bereits der ursprüngliche Bestellungsbeschluss materiell-rechtlich wirksam war, bestehen auch hinsichtlich der Wirksamkeit des Bestätigungsbeschlusses angesichts der umfassenden Information der Gesellschafter und des zeitlichen Ablaufs, wie bereits ausgeführt, insoweit keine Bedenken.
7664.
767Der Klageantrag zu 7a) (Ermessenstantieme), mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass der in der Gesellschafterversammlung der KG am 22.11.2017 gefasste Beschluss nichtig ist, wonach die Berechtigung des Beirats der KG, die Ermessenstantieme des Geschäftsführers der GmbH festzusetzen, klarstellend bestätigt und die Vornahme von Vollzugshandlungen genehmigt wird, ist unbegründet.
768a.
769Formelle Mängel bestehen - wie bereits ausgeführt - nicht.
770b.
771Der Beschluss leidet auch nicht an materiell-rechtlichen Mängeln.
772(aa)
773Die angenommene „Berechtigung“ des Beirats zur Festsetzung der Ermessenstantieme des Geschäftsführers bestand zwar nicht.
774(aaa)
775Es bedarf wiederum keiner Entscheidung, ob Herr K für die Festsetzung seiner Ermessenstantieme primär zuständig gewesen sein könnte. Die Beklagten bezeichnen - ebenso wie hinsichtlich der Gehaltserhöhung - keinen Sachverhalt, wonach der Geschäftsführer überhaupt entsprechend vorgegangen sein soll.
776Anders als eine Gehaltserhöhung konnte eine Ermessenstantieme angesichts der getroffenen Regelungen hierzu aber auch lediglich durch die Gesellschafter selbst festgestellt werden. Für das Jahr 2012 ist ausdrücklich vorgesehen, dass sich die Höhe der Tantieme nach dem Ermessen der Gesellschafter richtet. Damit scheidet eine Festsetzung durch den Geschäftsführer selbst offensichtlich aus. Dies ist aber ebenso für die Folgejahre der Fall. Da die Ermessenstantieme an „Leistung und Erfolg“ orientiert sein sollte, oblagen die insoweit erforderlichen Bewertungen in den Folgejahren - ebenso wie für das Jahr 2012 - den Gesellschaftern. Im Unterschied zum Jahr 2012 sollten die Gesellschafter lediglich nicht völlig frei sein, sondern die Bewertung sollte konkret nach „Leistung und Erfolg“ erfolgen. Die Frage, ob und wie sich die weitere Regelung unter Verweis darauf, dass Bemessungsgrundlage 0,75% des Cash-Flows sein soll, auf die Höhe der Tantieme auswirkt, ist für die Beurteilung der Zuständigkeit hingegen unerheblich. § 4 Abs. 3 des Dienstvertrags, wonach eine „Entscheidung ob und in welcher Höhe Tantiemen gezahlt werden“ zu treffen ist, spricht ebenfalls eindeutig gegen eine Zuständigkeit des Geschäftsführers.
777(bbb)
778Die Entscheidungen hat der Beirat getroffen. Dies und der Ablauf hierzu ist bereits im unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils zutreffend näher ausgeführt.
779Es ist bereits nicht dargelegt oder ersichtlich, woraus sich eine Zuständigkeit des Beirats auf Grundlage des KG-Vertrags a.F. zur Entscheidung über die Zahlung der Ermessenstantieme und deren Höhe ergeben soll. Es fehlte vielmehr die Organkompetenz. Es gelten die vorstehenden Ausführungen zur Gehaltserhöhung entsprechend. Zudem ist - wie zuvor unter (aaa) ausgeführt - ausdrücklich vorgesehen, dass die Entscheidung durch die Gesellschafter erfolgt. Maßgeblich ist angesichts dessen, dass keine Übertragung der Befugnisse auf den Beirat erfolgt ist. Damit ist auch für eine lediglich klarstellende Bestätigung, wie erfolgt, kein Raum. Angesichts der originären Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung lag die eigentliche Entscheidung bei den Gesellschaftern.
780Es ergibt sich hierbei allerdings - auch wenn es an dieser Stelle hierauf nicht ankommt - kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beirat von seiner fehlenden Zuständigkeit positiv ausging. Hierbei enthält die Schilderung des Klägers, wonach der damalige der Beklagten - ST - Anfang Dezember 2016 bestätigt habe, dass ohne einen Gesellschafterbeschluss die Tantiemen nicht hätten gezahlt werden dürfen, nichts anderes. Dies gilt auch für den Verweis auf das Beiratsprotokoll vom 12.05.2017, wonach ein Beschluss der Gesellschafterversammlung in diesem Zusammenhang erforderlich sei. Dies ergibt lediglich, dass sich der Beirat des Problems zeitnah nach dessen Auftreten angenommen hat und eine Entscheidung der Gesellschafterversammlung hierzu am 22.11.2017 herbeigeführt worden ist. Es findet sich kein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass den Beiräten oder der Geschäftsführung die Notwendigkeit eines Gesellschafterbeschlusses bereits zuvor bewusst gewesen wäre.
781(ccc)
782Auch eine Delegation im Einzelfall scheidet aus, da nicht dargelegt ist, wodurch konkret eine Übertragung der Befugnisse erfolgt sein soll.
783(bb)
784Die Gesellschafterversammlung hat die Zahlung der Ermessenstantiemen durch das unzuständige Organ aber genehmigt.
785(aaa)
786Die Beschlussfassung erweckt auch insoweit durch das Wort „klarstellend“ zwar den Anschein einer Kompetenz des Beirats. Dies wird durch den Verweis auf die „fortgesetzte Berechtigung“ noch verstärkt. Der Sachverhalt liegt wiederum, wie bereits im Rahmen der Beurteilung der Gehaltserhöhung ausgeführt, etwas anders als in den von den Beklagten zitierten Entscheidungen, in denen eine Genehmigung angenommen worden ist.
787(bbb)
788Die gewählte Formulierung steht der Annahme einer Genehmigung aber dennoch nicht entgegen. Es gelten die vorstehenden Ausführungen zur Gehaltserhöhung entsprechend. Auch insoweit sollten Zweifel an der Wirksamkeit der Zahlung der Ermessenstantiemen unter dem Gesichtspunkt der Zuständigkeitsfrage und der Höhe durch die Entscheidung der Gesellschafter endgültig beseitigt werden. Angesichts dessen war für die Gesellschafter trotz der Formulierung eindeutig erkennbar, dass die Beschlussfassung durch sie als zuständiges Organ „auch“ für den Fall einer Unzuständigkeit des Beirats für die Entscheidung erfolgen sollte.
789(ccc)
790Zu diesem Zeitpunkt lag den Gesellschaftern auch bereits das Gutachten von RST (Anlage C 1) vor, woraus sich der Ablauf sowie die Zahlungen der Tantiemen und deren Höhe für die Jahre 2012 bis 2016 ausdrücklich ergaben (dort Seite 18). Der Sachverhalt war vor der Entscheidung somit hinreichend bekannt.
791(ddd)
792Die Genehmigung bedurfte ebenfalls, wie schon im Rahmen der Beurteilung der Gehaltserhöhung ausgeführt, keiner qualifizierten Mehrheit. Hinzu kommt, dass die Zahlung der Ermessenstantieme - auch hinsichtlich des Höchstbetrags - im Anstellungsvertrag bereits ausdrücklich vertraglich geregelt war.
793(eee)
794Die Entscheidung der Gesellschafter stellt sich auch nicht als treuwidrig dar. Die Zahlungen von 25.000,00 EUR bzw. 30.000,00 EUR an Tantiemen ist von der Gesellschafterversammlung genehmigt worden. Dies steht mit dem Gesellschaftsvertrag im Einklang. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Zahlung einer Tantieme zugunsten des Geschäftsführers bestand, ist durch Gesellschafterbeschluss festzulegen. Die Entscheidung darüber liegt gemäß § 4 (3) des Geschäftsführeranstellungsvertrags im Ermessen der Gesellschaft, auch wenn dieser Vertrag in § 4 (2) eine Bemessungsgrundlage vorsieht. Dass die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft für die Entscheidung über die Zahlung einer Tantieme im Übrigen nicht allein entscheidend ist, ergibt sich dabei nicht nur aus der Formulierung in § 4 (1), wonach die Tantieme an „Leistung und Erfolg“ geknüpft ist, sondern auch mit Blick auf das in § 4 (3) verwendete Wort „auch“. Die Ausführungen des Landgerichts hierzu erweisen sich insoweit daher als zutreffend.
795c.
796Unabhängig davon ist das Klagerecht auch aus den Gründen, wie bereits bei der Beurteilung der Gehaltserhöhung dargelegt, verwirkt.
797d.
798In der Gesellschafterversammlung vom 20.11.2024 ist die erfolgte Beschlussfassung zu den Tantiemezahlungen zudem mit dem mit der Klageerweiterung zu 22.9) (TOP 12 j) angegriffenen Beschluss bestätigt worden. An der Wirksamkeit dieser Beschlussfassung bestehen keine Zweifel. Daher ist diese Klagerweiterung unbegründet. Die erfolgte Genehmigung steht zudem dem Erfolg der Berufung entgegen.
799(aa)
800Wie bereits zuvor ausgeführt, hat das zum 01.01.2024 in Kraft getretene MoPeG keine Auswirkungen auf die Beurteilung der neuerlichen Beschlussfassungen.
801(bb)
802Die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz ist hinsichtlich dieses Klageantrags nach § 533 ZPO zulässig, soweit sie in Bezug auf TOP 12j (1), (2) und (3) den Ausgangsbeschluss betrifft, den der Kläger mit dem Klageantrag zu 7a) (Ermessenstantieme) angefochten hat. Da angesichts der Zulassung der Klagerweiterung durch das Landgericht hierzu eine Entscheidung zu ergehen hat, ist auch die Klageerweiterung sachdienlich, soweit die Beschlussfassung den Zeitraum bis einschließlich des Jahres 2016 betrifft. Wie bereits ausgeführt, war den Gesellschaftern zum Zeitpunkt des Ausgangsbeschlusses aus dem Gutachten von RST bekannt, dass zuletzt im Jahr 2016 noch 30.000,00 EUR an Tantiemen gezahlt worden sind.
803(cc)
804Ein formeller Mangel ist hinsichtlich des Bestätigungsbeschlusses weder dargelegt noch ersichtlich, wie bereits ausgeführt.
805(dd)
806Die erfolgten Beschlüsse zu TOP 12j (1), (2) und (3) sind hinsichtlich der Bestätigung im vorstehend unter (bb) genannten zeitlichen Umfang wirksam. Da bereits der ursprüngliche Bestätigungsbeschluss materiell-rechtlich wirksam war, bestehen auch hinsichtlich der Wirksamkeit des späteren Bestätigungsbeschlusses vom 20.11.2024 angesichts der umfassenden Information der Gesellschafter und des zeitlichen Ablaufs, wie bereits ausgeführt, keine Bedenken. Unbedenklich ist auch, dass sich die Gesellschafterversammlung nochmals ausdrücklich mit der Zahlung der Tantiemen in den erfolgten Höhen einverstanden erklärt hat und eine entsprechende Stimmrechtsausübung in der GmbH beschlossen hat.
8075.
808Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 7b) die Feststellung begehrt, dass der in der Gesellschafterversammlung der KG am 22.11.2017 gefasste Beschluss nichtig ist, wonach eine Ermächtigung und Beauftragung erfolgt ist, Vorschläge zur Überarbeitung des Gesellschaftsvertrages der KG und der Satzung der GmbH ausarbeiten zu lassen, ist die Klage unbegründet.
809a.
810Formelle Mängel bestehen - aus den vorstehend bereits genannten Gründen - nicht.
811b.
812Der Beschluss ist auch materiell-rechtlich wirksam.
813Soweit der Kläger diesbezüglich den Einwand erhebt, dass die Beschlussfassung eine ¾-Mehrheit der Gesellschafter erfordert hätte, ist dies unzutreffend. Die Mehrheiten, die für etwaige (spätere) Änderungen des Gesellschaftsvertrags und der Satzung erforderlich sind, sind offensichtlich nicht bereits für das Einholen von Vorschlägen zu deren Überarbeitung erforderlich. Hierbei handelt es sich um reine Vorbereitungsmaßnahmen, die keine Auswirkungen auf die Gültigkeit bisheriger Verträge haben und die Gesellschafter auch nicht in ihren Rechten verletzen.
814Eine andere Beurteilung könnte allenfalls dann veranlasst sein, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung die voraussichtliche Aussichtslosigkeit für das spätere Erreichen der notwendigen Mehrheit im Raum gestanden hätte. Dann würden absehbar Geldmittel sinnlos aufgebracht. Hierfür fehlen aber jegliche Anhaltspunkte. Der weitere Ablauf zeigt vielmehr, dass durchaus das Erreichen der notwendigen Mehrheit als konkrete Möglichkeit bestanden hat. Zudem kann und wird sich ein Großteil von Gesellschaftern nach der Lebenserfahrung auch erst nach Vorlage von konkreten Vorschlägen überhaupt ein Bild darüber machen können und wollen, wie er zu beabsichtigten Änderungen steht. Ebenfalls sind im weiteren Verlauf noch Überarbeitungen oder Abänderungen eröffnet. Die Beauftragung von Geschäftsführer und Beirat mit diesen reinen Vorbereitungshandlungen begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
815c.
816Da der Kläger erst mit Schriftsatz vom 25.03.2019 den Klageantrag hinsichtlich der Beschlussfassung vom 22.11.2017 gerichtlich geltend gemacht, ist auch dieses Recht zudem verwirkt. Dies gilt insbesondere, da dieser Beschluss sogar im Zusammenhang mit den späteren Änderungen des KG-Vertrags und der GmbH-Satzung stand, gegen die sich der Kläger bereits mit der Klage gewandt hatte.
8176.
818Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 7c) die Feststellung begehrt, dass der in der Gesellschafterversammlung der KG am 22.11.2017 gefasste Beschluss nichtig ist, wonach den Beiratsmitgliedern E F und C D für ihre Amtsführung in 2016 Entlastung erteilt wird, ist die Klage unbegründet.
819a.
820Formelle Mängel bestehen - aus den vorstehend bereits genannten Gründen - nicht.
821b.
822Der Beschluss ist auch materiell-rechtlich wirksam.
823Es treffen die vorstehenden Ausführungen zum Klageantrag zu 5b) zur Entlastung für das Jahr 2015 unverändert zu. Weitere konkrete Pflichtverstöße, die einer Entlastung entgegenstehen könnten, bezeichnet der Kläger für das Jahr 2016 nicht nachvollziehbar. Es bleibt insoweit dabei, dass keine erheblichen Pflichtverletzungen nachvollziehbar dargelegt sind, die der Erteilung einer Entlastung entgegenstehen könnten. Auch ein unlauteres Zusammenwirken zwischen Geschäftsführung und Beirat sowie einem Teil der Gesellschafter zum Nachteil der Gesellschaft oder einzelner Gesellschafter ist nicht belastbar dargelegt. Die Entscheidung der Gesellschafter verlässt zudem jedenfalls nicht die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens.
824c.
825Da der Kläger erst mit Schriftsatz vom 25.03.2019 den Klageantrag hinsichtlich der Beschlussfassung vom 22.11.2017 gerichtlich geltend gemacht, ist auch dieses Recht verwirkt.
826d.
827In der Gesellschafterversammlung vom 20.11.2024 ist die erfolgte Beschlussfassung mit den mit der Klageerweiterung zu 22.5) (TOP 12 f) angegriffenen Beschlüssen zudem für das Jahr 2016 bestätigt worden. An der Wirksamkeit dieser Beschlussfassung bestehen keine Zweifel. Daher ist diese Klagerweiterung unbegründet. Die erfolgte Genehmigung steht zudem dem Erfolg der Berufung entgegen. Es ergeben sich auch insoweit keine Abweichungen gegenüber den vorstehenden Ausführungen zum Klageantrag zu 5b) hinsichtlich der Entlastung für das Jahr 2015.
8287.
829Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 8a) die Feststellung begehrt, dass der Gesellschafterversammlungsbeschluss in der Gesellschafterversammlung am 21.11.2018 nichtig ist, mit dem die KG beschlossen hat, der GmbH sowie ihrem Geschäftsführer J K für ihre Geschäftsführung der Jahre 2016 und 2017 Entlastung zu erteilen, ist die Klage unbegründet.
830a.
831Der Kläger bezeichnet keine konkreten Sachverhalte hinsichtlich der Geschäftsführung in den Jahren 2016 und 2017 nachvollziehbar, die über die bereits erhobenen Vorwürfe hinausgehen und zur formellen oder materiellen Unwirksamkeit der erteilten Entlastung für die Jahre 2016 und 2017 führen könnten. Es bleibt insoweit dabei, dass keine erheblichen Pflichtverletzungen nachvollziehbar dargelegt sind, die der Erteilung einer Entlastung entgegenstehen könnten. Auch ein unlauteres Zusammenwirken zwischen Geschäftsführung und Beirat sowie einem Teil der Gesellschafter zum Nachteil der Gesellschaft oder einzelner Gesellschafter ist nicht belastbar dargelegt. Ebenso ist nicht dargelegt, dass die Entscheidung der Gesellschafter die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens verletzt.
832b.
833In der Gesellschafterversammlung vom 20.11.2024 ist die erfolgte Beschlussfassung mit den mit der Klageerweiterung zu 22.4) (TOP 12e) angegriffenen Beschlüssen zudem für die Jahre 2016 und 2017 bestätigt worden. An der Wirksamkeit dieser Beschlussfassung bestehen keine Zweifel. Daher ist diese Klagerweiterung unbegründet. Die erfolgte Genehmigung steht zudem dem Erfolg der Berufung entgegen. Es ergeben sich keine Abweichungen gegenüber den vorstehenden Ausführungen zum Klageantrag zu 5a) hinsichtlich der Entlastung für das Jahr 2015.
8348.
835Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 8b) die Feststellung begehrt, dass der in der Gesellschafterversammlung der KG am 21.11.2018 gefasste Beschluss nichtig ist, mit dem den Beiratsmitgliedern F, D und B für die Jahre 2016 und 2017 Entlastung erteilt worden ist, ist die Klage unbegründet.
836a.
837Die Beschlussfassung ist formell und materiell-rechtlich wirksam. Die vorstehenden Ausführungen zu den Klageanträgen zu 5b) und 7c) hinsichtlich der Entlastung für die Jahre 2015 und 2016 gelten auch insoweit unverändert. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht wegen des Ausschlusses von W in Sitzungen des Beirats im Jahr 2017. Die Beklagten haben sich in der Sache hinreichend dahingehend erklärt, dass die Nichtteilnahme auf der angenommenen Besorgnis der Befangenheit für einen begrenzten Zeitraum beruht hat. Soweit der Kläger diese Begründung für vorgeschoben hält, fehlen hierfür bereits belastbare Anhaltspunkte. Zudem würde eine Fehleinschätzung bei der Beurteilung dieser Frage kein gravierendes Fehlverhalten darstellen. Es ist angesichts dessen ebenso nicht dargelegt, dass die Entscheidung der Gesellschafterversammlung die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens verletzt.
838b.
839In der Gesellschafterversammlung vom 20.11.2024 sind die erfolgten Beschlussfassungen mit den mit der Klageerweiterung zu 22.5) (TOP 12 f) angegriffenen Beschlüssen zudem für die Jahre 2016 und 2017 bestätigt worden. An der Wirksamkeit dieser Beschlussfassung bestehen keine Zweifel. Daher ist diese Klagerweiterung unbegründet. Die erfolgte Genehmigung steht zudem dem Erfolg der Berufung entgegen. Es ergeben sich auch insoweit keine Abweichungen gegenüber den vorstehenden Ausführungen unter 2. und 6. zu den Klageanträgen zu 5b) und 7c).
8409.
841Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 8c) die Feststellung begehrt, dass der in der Gesellschafterversammlung der KG am 21.11.2018 gefasste Beschluss nichtig ist, mit dem die Herren F, D und B zu Mitgliedern des Beirates und die Herren AA und CC zu Ersatzmitgliedern des Beirats bestellt worden sind, ist die Klage unbegründet.
842Wie bereits ausgeführt ergibt das Vorbringen des Klägers hinsichtlich der erfolgten Bestellung sämtlicher Personen zu Beiratsmitgliedern und Ersatzmitgliedern des Beirats keine Umstände, die zur formellen und materiell-rechtlichen Unwirksamkeit der erfolgten Bestellungen führen könnten. Es sind insbesondere keine Umstände dargelegt, die der wirksamen Bestellung einer dieser Personen entgegenstehen könnten.
843Zudem sind in der Gesellschafterversammlung vom 20.11.2024 die erfolgten Bestellungen mit den mit der Klageerweiterung zu 22.6) (TOP 12 g) angegriffenen Beschlüssen bestätigt worden. An der Wirksamkeit dieser Beschlussfassung bestehen ebenfalls keine Zweifel. Auch insoweit waren die Gesellschafter hinreichend informiert und haben mit einem großen zeitlichen Abstand die Entscheidungen nochmals bestätigt. Daher ist diese Klagerweiterung unbegründet. Die erfolgte Genehmigung steht zudem dem Erfolg der Berufung entgegen.
84410.
845Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 11) (erster Gliederungsstrich) die Feststellung begehrt, dass der Beschluss in der Gesellschafterversammlung vom 22.11.2017 nichtig ist, mit dem Herr B zum Beirat der KG bestellt worden ist, ist die Klage unbegründet.
846a.
847Es ergeben sich hinsichtlich der formellen und materiellrechtlichen Wirksamkeit der Beschlussfassung keine Abweichungen gegenüber den vorstehenden Ausführungen unter 9. zum Klageantrag zu 8c).
848b.
849Der Anspruch ist zudem verwirkt, da der Kläger mehr als 16 Monate zwischen Beschlussfassung und Klageerhebung hat verstreichen lassen.
850c.
851Zudem ist in der Gesellschafterversammlung vom 20.11.2024 die erfolgte Bestellung mit dem mit der Klageerweiterung zu 22.6) (TOP 12g) (1) angegriffenen Beschluss bestätigt worden. Wie bereits mehrfach ausgeführt, bestehen auch insoweit keine Bedenken an der Wirksamkeit der Beschlussfassung.
85211.
853Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 11) (zweiter Gliederungsstrich) die Feststellung gegehrt, dass der Gesellschafterversammlungsbeschluss in der Gesellschafterversammlung vom 21.11.2018 nichtig ist, mit dem sie beschlossen hat, dass Herr A B zum Beirat der KG bestellt wird, ist die Klage unbegründet.
854Wie bereits mehrfach ausgeführt ergeben sich hinsichtlich der erfolgten Bestellung keine Umstände, die zu deren formellen und materiell-rechtlichen Unwirksamkeit führen könnten.
855Zudem ist in der Gesellschafterversammlung vom 20.11.2024 die erfolgte Bestellung mit dem mit der Klageerweiterung zu 22.6) (TOP 12 g) (1) angegriffenen Beschluss bestätigt worden, ohne dass Zweifel an der Wirksamkeit dieser Beschlussfassung bestehen, was ebenfalls bereits mehrfach ausgeführt worden ist. Daher ist diese Klagerweiterung unbegründet und auch die erfolgte Genehmigung steht einem Erfolg der Berufung entgegen.
85612.
857Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 16c) (erster Beschlussgegenstand) die Feststellung begehrt, dass der in der Gesellschafterversammlung der KG am 20.11.2019 gefasste Beschluss nichtig ist, der GmbH als persönlich haftender Gesellschafterin der KG und deren Alleingeschäftsführer Herrn K für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen, ist die Klage ebenfalls unbegründet.
858Auch hinsichtlich dieses Jahres begegnet die Wirksamkeit der erfolgten Entlastungen keinen Bedenken. Wie bereits mehrfach ausgeführt ergeben sich hinsichtlich der erfolgten Beschlussfassung keine Umstände, die zu deren formellen und materiell-rechtlichen Unwirksamkeit führen könnten.
859Zudem sind die erfolgten Entlastungen in der Gesellschafterversammlung vom 20.11.2024 mit dem mit der Klageerweiterung zu 22.4) (TOP 12e) (1) und (2) angegriffenen Beschlüssen bestätigt worden, ohne dass Zweifel an der Wirksamkeit dieser Beschlussfassung bestehen, was ebenfalls bereits mehrfach ausgeführt worden ist. Daher ist diese Klagerweiterung unbegründet und auch die erfolgte Genehmigung steht einem Erfolg der Berufung entgegen.
86013.
861Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 16c) (zweiter Beschlussgegenstand) die Feststellung begehrt, dass der in der Gesellschafterversammlung der KG am 20.11.2019 gefasste Beschluss nichtig ist, näher genannten Gesellschaftern die Anweisung zu erteilen, in der Gesellschafterversammlung der GmbH für die Kommanditisten die Stimmrechte auszuüben und dem Geschäftsführer Herrn K für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen, ist die Klage unbegründet.
862Der Beschluss hinsichtlich der Vollzugsermächtigung zur Erteilung der Entlastung in der Gesellschafterversammlung der GmbH stellt sich als unproblematisch dar. Der Beschluss zur Entlastung des Geschäftsführers für das Jahr 2018 war wirksam, wie zuvor zum Klageantrag zu 16 c) (erster Beschlussgegenstand) ausgeführt. Nach § 9 Abs. 8 der GmbH-Satzung a.F. waren zwei Kommanditisten der KG oder Treugeber der Treuhandkommanditisten gemeinschaftlich handelnd zur Vertretung der KG als Inhaberin der Geschäftsanteile an der GmbH berechtigt. Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Beschlussfassung bestehen angesichts dessen nicht.
86314.
864Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 16d) die Feststellung begehrt, dass die in der Gesellschafterversammlung der KG am 20.11.2019 gefassten Beschlüsse nichtig sind, den im Geschäftsjahr amtierenden Mitgliedern des Beirats der KG, Herrn A B, Herrn C D und Herrn E F jeweils für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen, ist die Klage unbegründet.
865Es ergeben sich keine Abweichungen gegenüber den vorstehenden Ausführungen unter 8. zum Klageantrag zu 8b). Bedenken hinsichtlich der formellen und materiell-rechtlichen Wirksamkeit der Beschlussfassung bestehen nicht. Zudem ist auch diese Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung vom 20.11.2024 mit den mit der Klageerweiterung zu 22.5) zu (TOP 12 f) angegriffenen Beschlüssen auch für das Jahr 2018 wirksam bestätigt worden. Daher ist diese Klagerweiterung unbegründet. Die erfolgte Genehmigung steht zudem dem Erfolg der Berufung entgegen.
86615.
867Hinsichtlich der vom Kläger mit dem Klageantrag zu 18) (erster bis dritter Gliederungsstrich) begehrten Feststellung, dass die Gesellschafterversammlungsbeschlüsse nichtig sind, mit denen die KG den Kommanditisten B, D und F für ihre Beiratstätigkeit für die Geschäftsjahre 2019, 2020 und 2021 Entlastung erteilt hat, sind die Klagen unbegründet.
868a.
869Das Vorbringen des Klägers ergibt hinsichtlich der Entlastungsbeschlüsse der Beiräte für die Jahre 2019 bis 2021 keinen nachvollziehbaren Sachverhalt, der zur formellen oder materiell-rechtlichen Unwirksamkeit der erfolgten Bestellung führt.
870(aa)
871Der Kläger hat, wie bereits ausgeführt, keine erheblichen Pflichtverletzungen der Mitglieder des Beirats in der Zeit vor 2019 nachvollziehbar dargelegt, die einer Entlastung entgegenstehen würden.
872Auch hinsichtlich des Vorbringens zu Ereignissen seit dem Jahr 2019 bis in das Jahr 2021 ergibt sich keine andere Beurteilung.
873(bb)
874Hinsichtlich des Abschlusses des P-Vergleiches dürfte eine Pflichtverletzung bereits deshalb ausscheiden, da der Kläger nicht nachvollziehbar darlegt, dass dessen Abschluss überhaupt eine Pflichtwidrigkeit darstellt. Die von ihm angeführten Umstände ergeben für eine solche Beurteilung keinen hinreichenden Anhaltspunkt, auch wenn dies letztlich dahinstehen kann.
875Es ist unstreitig und zutreffend, dass sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zu fiktiven Mängelbeseitigungskosten zum potentiellen Nachteil der KG während des Rechtsstreits mit der Fa. P geändert hat. Der Kläger nennt selbst (Bl.680 der Akte erster Instanz) die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VII ZR 46/17) mit Urteil vom 22.02.2018.
876Die Ablehnung der begehrten Auskunftserteilung durch den Beirat lässt entgegen der Beurteilung des Klägers nicht den Rückschluss darauf zu, dass der betreffende Sachverhalt eine strafrechtliche oder haftungsrechtliche Relevanz hat. Auch der Verweis auf ein unlauteres Zusammenwirken mit der Geschäftsführung beruht nicht auf einem hinreichend nachvollziehbar dargelegten Sachverhalt, sondern beruht auf bloßen Mutmaßungen. Die Beklagten berufen sich demgegenüber seit längerer Zeit darauf, dass - aus ihrer Sicht - mit vertraulichen Informationen nicht im Gesellschaftsinteresse umgegangen wird. Ob dies berechtigt ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
877Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb UV, der die KG im damaligen Rechtstreit vertreten hat, zuvor zu Gesellschafterversammlungen hätte geladen werden müssen. Er hat Stellungnahmen zum beabsichtigten Vergleichsabschluss abgegeben. Hieraus ergaben sich keine Umstände, die den Abschluss des Vergleichs als auffällig erscheinen lassen.
878Im Übrigen stellt es auch keine Besonderheit dar, dass die prozessualen Erfolgsaussichten im Verlaufe eines Rechtsstreits anders eingeschätzt werden als noch zu Prozessbeginn. Zudem stellen die Prozessrisiken - allgemein und senatsbekannt - naturgemäß nur einen Gesichtspunkt im Rahmen der Erwägungen zum Abschluss eines Vergleichs dar. So war, was regelmäßig von Relevanz ist, der Rechtsstreit mit der Fa. P bereits seit Jahren anhängig und dessen Ende nicht absehbar. Auch kaufmännische Erwägungen und das Interesse an einer Gesamtlösung, die Planungssicherheit gewährleistet, sind - allgemein und senatsbekannt - in diesem Zusammenhang von Bedeutung.
879(cc)
880Hinsichtlich der Vereinbarung der besicherten Gesellschafterdarlehen ist zwar eine Pflichtverletzung des Beirats durchaus in Erwägung zu ziehen, weil der Beirat zusammen mit der Geschäftsführung an der Durchführung mitgewirkt und die Geschäftsführung nicht von der Umsetzung abgehalten hat. Dies ergibt sich unter zwei Gesichtspunkten, auch wenn es hierauf nicht entscheidend ankommt:
881(aaa)
882Es spricht einiges dafür, dass die vom Beirat gebilligten Aufnahmen der besicherten Gesellschafterdarlehen ohne den notwendigen Ermächtigungsbeschluss seitens der Gesellschafterversammlung erfolgt sind.
883Herr K hat ausweislich des vorgelegten Protokolls über die Gesellschafterversammlung vom 12.06.2019 (Anlage A 86) im Rahmen der Aussprache zu TOP 3a) - Beschlussfassung über den Abschluss des P-Vergleiches - ausgeführt, „Bei einer Finanzierung durch Gesellschafterdarlehen würde keine Absicherung im Grundbuch erfolgen.“
884Diese Ausführungen sind zwar nicht im Rahmen des TOP 3b) - Beschlussfassung über die Finanzierung des P-Vergleiches - erfolgt. Die Wirksamkeit der Beschlussfassung zu TOP 3b) dürfte hierdurch ebenfalls nicht berührt sein. Die Gesellschafter haben ausdrücklich der Darlehensaufnahme einschließlich der Besicherung zugestimmt. Es ist aber offen, ob sich die Ausführungen dennoch insoweit auswirken, als - soweit sich im weiteren Verlauf herausgestellt haben sollte, dass Gesellschafter nur gegen eine Besicherung im Grundbuch zur Darlehenshingabe bereit gewesen sein sollten - angesichts der erfolgten Ausführungen zu TOP 3a) hierüber die Gesellschafter vorab hätten informiert werden müssen. Es könnte angesichts der eindeutigen Äußerungen im Rahmen des TOP 3a) veranlasst gewesen sein, eine Auseinandersetzung mit dieser „neuen Sachlage“ sowie eine etwaige Beschlussfassung hierzu seitens der Gesellschafter zu eröffnen.
885(bbb)
886Die Bestellung von Sicherheiten im Grundbuch dürfte zudem ohne hinreichende Ermächtigung durch die Gesellschafterversammlung erfolgt sein.
887Da die beschlossenen Änderungen des KG-Vertrags unwirksam waren, wäre nach § 13 Nr. 6 KG-Vertrag a.F. („An- und Verkauf sowie Belastungen von Grundstücken“) eine ¾-Mehrheit erforderlich gewesen, die nicht erreicht worden ist. Die entsprechend erfolgte Besicherung der Darlehen dürfte angesichts dessen gegen gesellschaftsvertragliche Regelungen verstoßen haben. Die Entscheidung zur Finanzierung dürfte hiervon zwar unberührt sein. Auch wenn die Abstimmung zu einem Beschlussantrag erfolgt ist, so dürfte dieser Antrag in der Sache zwei Beschlussgegenstände zum Inhalt gehabt haben. Die Finanzierung des Vergleiches dürfte einen eigenständigen Beschlussgegenstand gegenüber der Bestellung von Sicherheiten dargestellt haben. Der erste Teil (Finanzierung) ist auch ohne den zweiten Teil (Sicherheitenbestellung am Grundbesitz) wirksam und möglich. Da die qualifizierte Mehrheit nicht erreicht worden ist, hätten lediglich die Sicherheiten am Grundbesitz nicht bestellt werden dürfen.
888Soweit die Beklagten darauf verweisen, dass F und der Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung davon ausgegangen seien, dass der geänderte KG-Vertrag mangels Eintragung in das Handelsregister noch nicht wirksam gewesen sei, dürfte dies keinen wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben. Soweit sich erst nach der Gesellschafterversammlung insoweit eine wesentliche Änderung in der rechtlichen Beurteilung ergeben haben sollte, wäre bereits dies Grund genug dafür gewesen, die Gesellschafter auf diese nunmehr geänderte Rechtsansicht hinzuweisen. Zudem ändert dies nichts daran, dass weiterhin unsicher war, ob die Änderungen des KG-Vertrags wirksam waren.
889(ccc)
890Soweit der Kläger in dem Abschluss der Darlehensverträge einen Sondervorteil sieht, dürfte dies nicht zutreffen.
891Sondervorteile sind Vorteile, die bei einer Gesamtwürdigung als sachwidrige, mit den Interessen der Gesellschaft oder der anderen Gesellschafter unvereinbare Bevorzugung erscheinen. In Betracht kommen sowohl materielle Vorteile als auch die Stärkung der Stellung in der Gesellschaft, wozu unangemessene Tantiemen, Vergütungen oder Vertragskonditionen zählen (vgl. Drescher in Henssler/Strohn, AktG, 6. Auflage, § 243, Rn.29). Auch Vergünstigungen, die einzelnen oder allen Gesellschaftern oder Dritten aus Anlass der Gründung zu Lasten der Gesellschaft persönlich eingeräumt werden, ohne dass diese hierfür eine Gegenleistung erbringen müssen, zählen hierzu. Als möglicher Inhalt von Sondervorteilen vermögensrechtlicher Natur kommen beispielsweise Ansprüche auf besondere Gewinnanteile, Umsatzprovisionen, Naturalleistungen der Gesellschaft oder die Einräumung von Belieferungs- oder Vorkaufsrechten in Betracht (vgl. Schwandtner in Münchener Kommentar zum GmbHG, 5. Auflage, § 5, Rn.303 f.). Insoweit dürfte es sich bei den Darlehensverträgen und den hierbei vereinbarten Konditionen nicht um Sondervorteile handeln. Es dürfte weder eine Bevorzugung, eine Begünstigung oder eine Leistung ohne ausgleichende Gegenleistung vorliegen. Insbesondere der vereinbarte Zinssatz von 4 Prozent erscheint nicht sachwidrig, da er der Höhe nach unauffällig ist.
892(ddd)
893Es fehlt auch jeder Anhaltspunkt für die vom Kläger aufgestellte Behauptung, es habe bereits am 12.06.2019 festgestanden, dass hinsichtlich der erklärten Bereitschaft der Darlehensgeber schon zu diesem Zeitpunkt abgesprochen worden sei, dass - entgegen der Versicherung des Geschäftsführers - für Gesellschafterdarlehen auch Grundschuldbesicherungen zu gewähren waren. Da diese Behauptung ins Blaue hinein erfolgt, scheidet auch eine Vernehmung der hierzu benannten Zeugen (Bl.756 der Akte erster Instanz) aus.
894b.
895Es kann aber dahinstehen, ob die Beiratsmitglieder im Zusammenhang mit dem vorstehend erörterten Abschluss des P-Vergleichs und den Aufnahmen der im Grundbuch besicherten Gesellschafterdarlehen pflichtwidrig gehandelt haben.
896Die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung hinsichtlich der den Beiräten erteilten Entlastungen sind nämlich jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des pflichtgemäßen Ermessensspielraums gedeckt. Denn es liegt hier die Besonderheit vor, dass sämtliche dieser Maßnahmen durchgängig kontrovers im Gesellschafterkreis diskutiert worden sind. Die Entlastungen sind insbesondere in Kenntnis des Umstandes erteilt worden, dass angezweifelt worden ist, ob das Vorgehen der Beiratsmitglieder rechtmäßig war und im Einklang mit den Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlungen stand. Hinsichtlich des Abschlusses des P-Vergleichs und hinsichtlich der Sicherheitenbestellung, die im Fall der Unwirksamkeit der Änderungen des KG-Vertrags nicht ohne eine qualifizierte Mehrheit hätte erfolgen dürfen, würde der sich jeweils ergebende Verschuldensmaßstab einer Entlastung ebenfalls nicht entgegenstehen.
897c.
898Die Klageanträge sind zudem hinsichtlich der Beschlussfassungen für die Jahre 2019 und 2020 verwirkt. Die Klagen sind insoweit mehr als 2 Jahre nach der Beschlussfassung vom 18.06.2021 und mehr als 19 Monate nach der Beschlussfassung vom 24.11.2021 erhoben worden, was deutlich zu spät erfolgt ist. Lediglich hinsichtlich der Beschlussfassung vom 23.11.2022 ist die Klagerhebung einigermaßen zeitnah unterhalb eines Zeitraums von 8 Monaten nach der Beschlussfassung erfolgt, was der Annahme einer Verwirkung entgegensteht.
899d.
900In der Gesellschafterversammlung vom 20.11.2024 ist die erfolgte Beschlussfassung überdies mit den mit der Klageerweiterung zu 22.5) (TOP 12 f) angegriffenen Beschlüssen für die Jahre 2019 bis 2021 bestätigt worden. An der Wirksamkeit dieser Beschlussfassung bestehen keine Zweifel. Daher ist diese Klagerweiterung unbegründet. Die erfolgte Genehmigung steht zudem dem Erfolg der Berufung entgegen. Es ergeben sich auch insoweit keine Abweichungen gegenüber den vorstehenden Ausführungen zu Entlastungsbeschlüssen für frühere Zeiträume.
90116.
902Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 19) (erster bis dritter Gliederungsstrich) die Feststellung begehrt, dass die Gesellschafterversammlungsbeschlüsse nichtig sind, mit denen die KG der GmbH und deren Geschäftsführer Herrn K für ihre Geschäftsführung für die Geschäftsjahre 2019 bis 2021 Entlastung erteilt hat, ist die Klage unbegründet.
903a.
904Das Vorbringen des Klägers ergibt hinsichtlich der Entlastungsbeschlüsse für die Jahre 2019 bis 2021 keinen nachvollziehbaren Sachverhalt, der zur formellen oder materiell-rechtlichen Unwirksamkeit der erteilten Entlastung führt.
905(aa)
906Der Kläger hat, wie bereits ausgeführt, keine erheblichen Pflichtverletzungen des Geschäftsführers in der Zeit vor 2019 nachvollziehbar dargelegt, die einer Entlastung entgegenstehen würden.
907(bb)
908Hinsichtlich des Abschlusses des P-Vergleiches gelten die vorstehenden Ausführungen unter 15. zum Klageantrag zu 18) (erster bis dritter Gliederungspunkt) entsprechend.
909(cc)
910Auch hinsichtlich der Vereinbarung der besicherten Gesellschafterdarlehen gelten die vorstehenden Ausführungen unter 15. zum Klageantrag zu 18) (erster bis dritter Gliederungspunkt) entsprechend.
911(dd)
912In Bezug auf den Vorwurf der „Falschaussage“ des Herrn K im Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Hamm (I-22 U 58/16) ergibt sich kein Sachverhalt, der einer Entlastung entgegenstehen würde.
913Zunächst ist Herr K dort am 04.02.2019 lediglich als Parteivertreter angehört worden. Zudem war die monierte unzutreffende Äußerung, wonach er erst im Frühjahr 2010 davon erfahren habe, dass die Vergütung in Gestalt des mit 1,35 Mio. EUR netto dotierten Projektsteuerungsvertrags erfolgen sollte, für den Ausgang des Rechtsstreits ohne Auswirkung. Wesentlich war ausweislich des Teilurteils vom 04.07.2019 der Gesichtspunkt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass in der Gesellschafterversammlung vom 10.01.2010 über den Projektsteuerungsvertrag überhaupt gesprochen worden ist. Wenn überhaupt, dann war für die Entscheidung neben dem Umstand, dass sich aus der Einladung zur Gesellschafterversammlung und dem ursprünglichen Protokoll hierzu nichts ergab, maßgeblich, dass insoweit auch angesichts der Aussagen der Zeugen keine eindeutigen Feststellungen zugunsten der dortigen Klägerseite erfolgen konnten. Hierbei ist ausweislich der Ausführungen in dem Teilurteil auf Seite 24 insbesondere berücksichtigt, dass Erinnerungen der Beteiligten an derart lang zurückliegende Vorgänge aus verschiedenen Gründen deutlich vom wahren Verlauf abweichen können, auch wenn der als Zeuge oder Partei Befragte von der Richtigkeit seiner Angaben überzeugt sein mag. Angesichts dessen ergeben auch die Ausführungen des M in dem Schreiben an die Gesellschafter vom 08.10.2020 (Anlage A 65) sowie seine Anlage zur Zeugenaussage am 05.03.2020 (Anlage A 66), wonach Herr K bereits im Dezember 2009 von der in diesem Monat und im Folgemonat erfolgten Umstrukturierung informiert war und daran mitgewirkt hat, keine schwerwiegenden Vorwürfe in Bezug auf seine Angaben in dem geführten Rechtsstreit. Einen erheblichen Vorwurf, der einer Entlastung entgegenstehen könnte, ergibt dieser Ablauf angesichts dessen nicht.
914(ee)
915Auch in Bezug auf Erstattungen von Kosten im Zusammenhang mit geführten zivil- und strafrechtlichen Verfahren ergibt sich kein Ablauf, welcher der erteilten Entlastung entgegenstehen würde.
916Herr K hat mit E-Mail vom 26.05.2023 (Anlage A 107) die Gesellschafter darüber informiert, dass er bisher 42.009,95 EUR zu Begleichung von hiermit verbundenen Aufwendungen, insbesondere Kosten der Rechtsverteidigung, von der KG erstattet erhalten habe. Aus der Aufstellung ergibt sich, dass diese Kosten in den Jahren 2021 und 2022 entstanden sind. Soweit der Kläger ausführt (Bl.844 der Akte erster Instanz), dass es sich entgegen dem erweckten Eindruck in der E-Mail lediglich um Kosten im Zusammenhang mit dem Unterlassungsanspruch handele, über den das LG Göttingen (9 O 2/21) und das OLG Braunschweig zu entscheiden gehabt hätten, ist dies nicht nachvollziehbar. Bereits aus den vorgelegten Rechnungen ergibt sich, dass es sich um verschiedene Verfahren gehandelt hat, so u. a. eine Schadensersatzklage vor dem LG Paderborn, ein Privatklageverfahren vor dem AG Brakel bzw. dem LG Paderborn sowie ein auf Abberufung als Geschäftsführer gerichtetes Verfahren vor dem LG Göttingen. Kosten aus den vom Kläger bezeichneten Verfahren ergeben sich daraus nicht.
917Dies ändert aber nichts daran, dass die Ausführungen der Beklagten hierzu (Bl.945 und Bl.947 der Akte erster Instanz), wonach es „im Ergebnis“ zu keiner Erstattung zugunsten von Herrn K gekommen sei, den tatsächlichen Sachverhalt nur verkürzt und damit verzerrt wiedergegeben haben. Tatsächlich war es zu einer Erstattung gekommen. Herr K hatte die erhaltenen Zahlungen nach der Rücknahme seines Rechtsmittels lediglich zurückgezahlt. Dies ergibt sich eindeutig aus den Ausführungen in der Anlage 33 sowie den diesbezüglichen Anlagen B 33.46 bis 33.48.
918Die Rückzahlung und der Ablauf sind insoweit aber nachvollziehbar, da Herr K diesbezüglich rechtskräftig unterlegen war und sich insoweit nicht auf die mit den Klageanträgen zu 16e) und 21) angefochtenen Beschlussfassungen zur Gewährung von Versicherungsschutz und Versicherungsleistungen zu den dortigen Bedingungen berufen konnte. Die Beklagten haben diese Beschlussfassungen zwar trotz des hiesigen Rechtsstreits über deren Wirksamkeit angewandt. Dies ergibt aber keine erhebliche Pflichtwidrigkeit, die einer Entlastung entgegenstehen würde. Hierbei ist auch die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Äußerung gegenüber L M nicht eindeutig privater Natur. Die Äußerung hat Herr K in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer getätigt, da sie im Zusammenhang mit seinem Amt erfolgt ist. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Einlegung der Berufung offensichtlich aussichtslos gewesen sei, ist dies ebenfalls nicht maßgeblich. Die Beurteilung dieser Frage stand angesichts der Verpflichtung zur Erstattung aufgewandter Kosten ohnehin nur Herrn K persönlich zu.
919Soweit der Kläger unter Beweisantritt (Bl.840 der Akte erster Instanz) auf eine - von den Beklagten bestrittene - Aussage des Geschäftsführers verweist, wonach dieser bejaht habe, die Kosten der gegen ihn gerichteten Verfahren mit L M aus eigener Tasche zu zahlen, ist auch dies unerheblich. Die Beklagten verweisen zutreffend darauf, dass eine derartige Frage bereits so allgemein gestellt gewesen wäre, dass bereits nicht ersichtlich wäre, welche Verfahren überhaupt gemeint sein sollen.
920b.
921Zudem sind die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung unter dem Gesichtspunkt des pflichtgemäßen Ermessensspielraums gedeckt. Hinsichtlich des Abschlusses des P-Vergleichs und der Aufnahme von Darlehen nebst Bestellung von Sicherheiten auf dem Grundbesitz gelten die vorstehenden Ausführungen unter 15. zum Klageantrag zu 18) (erster bis dritter Gliederungspunkt) entsprechend. Auch in Bezug auf das Verhalten des Geschäftsführers im Rechtstreit vor dem Oberlandesgericht Hamm (I-22 U 58/16) sowie den Umgang mit dem Erhalt und der Erstattung von Prozesskosten ist kein Sachverhalt dargelegt, der ein derart erhebliches Ausmaß an Pflichtwidrigkeit ergibt, dass eine Entlastungsentscheidung den Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens verlassen hätte.
922c.
923Die Klageanträge sind hinsichtlich der Beschussfassungen vom 18.06.2021 und vom 24.11.2021 aus den vorstehenden Gründen, wie zum Klageantrag zu 18) (erster bis dritter Gliederungspunkt) ausgeführt, zudem verwirkt.
924d.
925In der Gesellschafterversammlung vom 20.11.2024 sind die erfolgten Beschlussfassungen mit dem mit der Klageerweiterung zu 22.4) (TOP 12 e) angegriffenen Beschlüssen zudem für die Jahre 2019 bis 2021 bestätigt worden. An der Wirksamkeit dieser Beschlussfassungen bestehen keine Zweifel. Daher ist diese Klagerweiterung unbegründet. Die erfolgte Genehmigung steht zudem dem Erfolg der Berufung insoweit entgegen. Es ergeben sich auch insoweit keine Abweichungen gegenüber den vorstehenden Ausführungen zu Entlastungsbeschlüssen für frühere Zeiträume.
92617.
927Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 20) die Feststellung begehrt, dass die Gesellschafterversammlungsbeschlüsse nichtig sind, mit denen die KG die Beschlüsse gefasst hat, die Kommanditisten B, D und F in der Gesellschafterversammlung vom 24.11.2021 erneut zu ihren Beiratsmitgliedern zu bestellen, ist die Klage unbegründet.
928a.
929Das Klägervorbringen ergibt auch hinsichtlich der erfolgten Bestellungen zu Beiräten im Jahr 2021 keinen nachvollziehbaren Sachverhalt, der zur formellen oder materiell-rechtlichen Unwirksamkeit der erfolgten Bestellung führt.
930Hinsichtlich der Vorwürfe und etwaigen Pflichtverletzungen ergeben sich keine Abweichungen gegenüber den Ausführungen zu früheren Bestellungen und zuvor unter 15. zum Klageantrag zu 18) (erster bis dritter Gliederungsstrich). Soweit die Mehrheit der Gesellschafter trotz des Abschlusses des P-Vergleichs und der erfolgten grundbuchrechtlichen Besicherungen der Gesellschafterdarlehen weiterhin eine Tätigkeit der Beiräte beschlossen hat, ist dies hinzunehmen. Der Bereich, der den Gesellschaftern insoweit für eine Entscheidung eröffnet ist, wird hierdurch nicht verlassen.
931b.
932Die Klageanträge sind zudem verwirkt. Die Klage ist mehr als 19 Monate nach der Beschlussfassung vom 24.11.2021 erhoben worden, was ebenfalls deutlich zu spät ist.
933c.
934In der Gesellschafterversammlung vom 20.11.2024 sind die erfolgten Beschlussfassungen mit den mit der Klageerweiterung zu 22.6) (TOP 12 g) (1) bis (3) angegriffenen Beschlüssen bestätigt worden. An der Wirksamkeit dieser Beschlussfassung bestehen keine Zweifel. Daher ist diese Klagerweiterung unbegründet. Die erfolgte Genehmigung steht zudem insoweit dem Erfolg der Berufung entgegen.
935III.
936Die durch das Landgericht erfolgte Abweisung der Klageanträge zu 9), 10), 12), 13), 14a), 14b), 15), 16a), 16b), 16e) und 21) als unzulässig (mangels zulässiger Klageänderung) erweist sich als zutreffend. Die Beurteilung des Landgerichts hält sich im Rahmen des eröffneten Ermessens und wird zudem vom Senat geteilt.
937Die Entscheidung des Landgerichts, die Klageänderung als unzulässig zu erachten, stellt keine Ermessungsüberschreitung dar. Der Senat teilt aber auch diese Beurteilung des Landgerichts. Insbesondere erweist sich der Ausgangspunkt des Landgerichts als sachgerecht, wonach die Klage sich ursprünglich ausschließlich gegen Beschlüsse im Zusammenhang mit den Änderungen des KG-Vertrages und der GmbH-Satzung gerichtet hat. Die Ausführungen des Senats zur Berufung der Beklagten unter B. III. zum Klageantrag zu 7a) (Geschäftsführervergütung) haben auch insoweit Gültigkeit. Ausgehend hiervon gilt:
9381.
939Die Frage der Wirksamkeit dieser durch die Beschlussfassungen vom 21.11.2018 intendierten Änderungen war von wesentlicher Bedeutung, da ein erhebliches Interesse an einer Klärung der anwendbaren rechtlichen Grundlagen für zu treffende Entscheidungen in der Publikums-KG bestand. Angesichts der - wie bereits ausgeführt - hierdurch erfolgten erheblichen Auswirkungen, einhergehend mit einer deutlichen Verschlechterung der rechtlichen Situation der Minderheitsgesellschafter, deren Lager der Kläger zuzurechnen ist, der bereits seit vielen Jahren bestehenden massiven Streitigkeiten innerhalb der Gesellschaft und der angesichts der unklaren Rechtslage fehlenden Rechtssicherheit bestand ein erhebliches Interesse an einer zeitnahen Klärung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen.
9402.
941Die Änderungen durch das MoPeG zum 01.01.2024 haben auf diese Frage aus mehreren Gründen keinen Einfluss. § 113 Abs. 4 S. 2 HGB bezweckt, alle Anfechtungsprozesse zu verbinden, die denselben Streitgegenstand haben. Erfasst sind daher Anfechtungsklagen gegen denselben Beschluss, wobei unerheblich ist, ob sie auf unterschiedliche Anfechtungsgründe gestützt werden, da der einheitliche Lebenssachverhalt maßgeblich ist (vgl. m.w.N. nur: Klimke in BeckOK HGB, Stand: 01.10.2025, § 113, Rn.50). Entgegen der Beurteilung des Klägers hat die Gesetzesänderung insoweit keinen Einfluss auf die Beurteilung der Sachdienlichkeit einer Klageänderung, die sich - wie hier - auf verschiedene Beschlussgegenstände bezieht, die nicht durch einen einheitlichen Lebenssachverhalt verbunden sind.
9423.
943Soweit das Landgericht hinsichtlich einzelner Klageanträge die Sachdienlichkeit bejaht hat, ist der Senat zwar - wie bereits ausgeführt - daran gebunden. Dies führt aber nicht dazu, dass die Sachdienlichkeit unter diesem Gesichtspunkt auch hinsichtlich der als unzulässig abgewiesenen Klageanträge zu bejahen wäre.
944Zur Überzeugung des Senats war bereits die Zulassung einzelner Klageerweiterungen durch das Landgericht, auch wenn der Senat an die Beurteilung gebunden ist, für die zeitnahe Entscheidung über die Wirksamkeit der beschlossenen Änderungen des KG-Vertrags hinderlich und nicht sachdienlich.
945Eine andere Beurteilung wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn der Kläger zumindest nachvollziehbar dargelegt hätte, dass ein Gesamtplan zur Aufrechterhaltung eines rechtswidrig etablierten Führungssystems vorhanden ist, als dessen Teil die jeweiligen Beschlussfassungen anzusehen wären. Auch der Verweis darauf, dass die Beschlussfassungen aus Eigeninteressen des Geschäftsführers, der Beiratsmitglieder und ihrer Gefolgschaft organisiert worden seien, enthält keinen nachvollziehbaren Sachverhalt. Es fehlt vielmehr an einem schlüssigen Vorbringen. Das Vorbringen des Klägers erfolgt insoweit vielmehr pauschal und ohne hinreichend konkrete Anhaltspunkte.
946Belastbar dargelegt hat der Kläger lediglich, dass es erhebliche Streitigkeiten innerhalb der Gesellschaft gibt, und sich hierbei auf der einen Seite die von der Mehrheit der Gesellschafter getragene Geschäftsführung sowie der Beirat und auf der anderen Seite eine Minderheit der Gesellschafter unversöhnlich gegenüberstehen. Dies hat aber nichts mit einem einheitlichen Lebenssachverhalt oder einem Gesamtplan zu tun. Es beschreibt vielmehr die Stimmungslage innerhalb der Gesellschaft. Auch wenn die mündliche Verhandlung vor dem Senat sachlich verlaufen ist, sind auch dieses Mal die bestehenden erheblichen Spannungen offen zu Tage getreten. Der Kläger hat wiederholt, dass er letztlich nur durch einen Wechsel der Beiratsmitglieder und des Geschäftsführers die Belange der KG als angemessen gewahrt ansieht. Die Beklagten haben auf die Anregung des Senatsvorsitzenden, außergerichtlich zu erwägen, ob nicht - als Zeichen eines Entgegenkommens und zum Zwecke eines gütlichen Ausgleichs der divergierenden Interessen - auch aus dem Lager der Minderheitsgesellschafter eine Person in den Beirat gewählt werden soll, zurückhaltend reagiert und lediglich darauf verwiesen, dass es schließlich jedem Gesellschafter freistehe, sich zur Wahl zu stellen, obwohl eine solche Kandidatur angesichts der Mehrheitsverhältnisse eher geringe Erfolgsaussichten verspricht.
947In Bezug auf jeden der als unzulässig abgewiesenen Klageanträge ist keine Sachdienlichkeit der jeweiligen Klageänderungen gegeben. Von wesentlicher Bedeutung ist hierbei, dass dem bisherigen Prozessergebnis und dem bisherigen Prozessstoff für die nachträglich in den Rechtsstreit eingeführten Streitgegenstände keine Bedeutung zukam. Es findet sich nahezu kein Zusammenhang mit dem ursprünglichen Klagebegehren. Es sind letztlich schlicht sämtliche für unwirksam erachteten Beschlussfassungen in nachfolgenden Gesellschafterversammlungen ohne einen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand der Klage sukzessiv in den Rechtsstreit eingeführt worden, ohne dass bei der Beantwortung des neu eingeführten Streitstoffes das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden kann.
948Auf der anderen Seite kommt dem Gesichtspunkt, dass möglicherweise eine Vielzahl bestehender Streitigkeiten in einem Rechtsstreit prozessökonomisch erledigt werden könnte, vorliegend keine wesentliche Bedeutung zu. Angesichts der faktischen Verhältnisse in der Gesellschaft, die von einem großen Misstrauen und einer „Lagerbildung“ gekennzeichnet sind, was sich an der Zahl veranlasster Ermittlungsverfahren und Zivilverfahren im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Publikums-KG und deren Organen sowie in der Häufigkeit von Streitigkeiten zwischen den Gesellschafter(gruppen) geäußert hat und fortlaufend äußert, ist vielmehr zu erwarten, dass es unverändert und auch weiterhin zu weiteren Auseinandersetzungen und unterschiedlichen Ansichten speziell hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit einer Vielzahl gefasster Beschlüsse kommen wird. Eine Zulassung der klägerseits vorgenommenen Klageänderung würde zur Überzeugung des Senats anderenfalls zu gewärtigenden Rechtsstreitigkeiten somit auch nicht vorbeugen.
949Der Verweis des Klägers auf die lange Verfahrensdauer ist ebenfalls unbehilflich. Dies kann bereits im Ausgangspunkt keine Sachdienlichkeit begründen. Unabhängig davon hat der Kläger die Klage bereits 4 Monate nach deren Erhebung umfassend um die Klageanträge zu 5) bis 10) - einschließlich acht enthaltener Unteranträge - erweitert. Gerade die kontinuierliche Ausweitung der Klage hat sich maßgeblich auf die Verfahrensdauer ausgewirkt. So bestätigt auch die in der Berufungsinstanz hinsichtlich der neuerlichen Beschlussfassungen in der Gesellschafterversammlung vom 20.11.2024 erfolgte umfassende Klageerweiterung deren fehlende Sachdienlichkeit, da die hierdurch entstehende Unübersichtlichkeit den Interessen der Parteien abträglich ist und das Verfahren immer schwerer justiziabel macht.
9504.
951Der Verweis des Klägers auf einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verfängt ebenfalls nicht. Der Kläger trägt überdies nichts Erhebliches dazu vor, was er bei entsprechendem Hinweis des Landgerichts konkret vorgetragen hätte.
9525.
953Die vorstehenden Ausführungen treffen auf sämtliche als unzulässig abgewiesenen Klageanträge zu. Hinsichtlich einzelner Klageanträge liegen zudem noch weitere Umstände vor, die gegen die Sachdienlichkeit einer Klageänderung sprechen:
954a.
955Klarstellend ist hinsichtlich des Klageantrags zu 10) zunächst auszuführen, dass unschädlich ist, dass der Klageantrag in der Berufungsbegründung zugleich als Berufungsantrag zu I. 1. B. genannt war. Der Kläger hat damit erkennbar lediglich - verkürzt gegenüber den als Anlage beigefügten Anträgen - zum Ausdruck gebracht, dass neben den unter I. 1. A. der Berufungsbegründung angefochtenen Beschlüssen auch der (einzige) Zahlungsantrag weiterverfolgt wird.
956Als zusätzlicher Umstand, der gegen die Zulässigkeit der Klageerweiterung spricht, ist das Vorliegen einer Teilklage zu berücksichtigen. Da es sich lediglich um eine Teilklage handelt, ist nicht zu erwarten, dass hierdurch ein weiterer Streit zwischen den Parteien in Bezug auf die Zahlung des nicht streitigen Teilbetrags vermieden werden könnte.
957b.
958Hinsichtlich der Klageanträge zu 13) (erster und zweiter Beschlussgegenstand), zu 14a), zu 14b) (erster bis sechster Gliederungsstrich) und zu 15) ergibt sich eine Sachdienlichkeit insbesondere nicht daraus, dass im Berufungsverfahren über Entlastungsbeschlüsse für den Geschäftsführer, die GmbH und die Beiräte für die Jahre 2019 bis 2021 sowie die Beschlüsse zur Bestellung von Beiräten im Jahr 2021 zu entscheiden war. Wie dort jeweils ausgeführt, bedurfte es hierfür keiner abschließenden Beurteilung auch in Bezug auf den Abschluss des P-Vergleiches sowie dessen Finanzierung, da sich die Beurteilung auf einen Ermessensfehlgebrauch der Gesellschafter bei der Beschlussfassung beschränken konnte. Ein solcher Fehlgebrauch scheidet bereits aus, da der Kläger kein strafrechtlich relevantes oder grob pflichtwidriges Fehlverhalten dargelegt hat, dass einer Entlastung oder Bestellung entgegenstehen könnte. Eine vollumfängliche Prüfung ist angesichts dessen zur Beantwortung dieser Fragen nicht erforderlich.
959IV.
960Hinsichtlich der in zweiter Instanz erfolgten Klageerweiterungen ist zu unterscheiden.
9611.
962Zulässig aber in der Sache ohne Erfolg sind die Klageerweiterungen in der Berufungsinstanz hinsichtlich der Klageanträge zu den Ziffern
963-
964
22.1 (TOP 12 a),
-
965
22.3 (TOP 12 c),
-
966
22.4 (TOP 12 e) hinsichtlich der Entlastungsbeschlüsse für den amtierenden Alleingeschäftsführer betreffend die Jahre 2015 bis 2021 sowie für die Beklagte zu 1) betreffend die Jahre 2016 bis 2021
-
967
22.5 (TOP 12 f) hinsichtlich der Entlastungsbeschlüsse für die Beiratsmitglieder A B, C D und E F mit Ausnahme des Jahres 2022,
-
968
22.6 (TOP 12 g)
-
969
und 22.9 (TOP 12 j) hinsichtlich der Beschlussfassung zu Tantiemezahlungen an den Alleingeschäftsführer der Beklagten zu 1) für die Geschäftsjahre 2012 bis 2016.
Dies beruht auf folgenden Gründen:
971a.
972Soweit sich der Kläger mit dem Klageantrag zu 22.1 (TOP 12a) gegen die Feststellung der Aufhebung der Neufassung des Gesellschaftsvertrags der KG und der Satzung der GmbH wendet, ist die Klageerweiterung zwar zulässig, die Klage selbst aber unzulässig.
973Die Klageerweiterung bezieht sich auf die Aufhebung derjenigen Beschlüsse, gegen die der Kläger sich mit der Klage ursprünglich einzig gewandt hat, weshalb die Klageerweiterung sachdienlich ist.
974Dem Klagebegehren fehlt aber bereits das Rechtsschutzbedürfnis, da der Kläger durch die Aufhebung der beschlossenen Änderungen nicht beschwert ist. Unabhängig von der Frage, ob die Beschlussfassungen zu den Änderungen des KG-Vertrags und der GmbH-Satzung deklaratorischer oder konstitutiver Natur sind, belastet deren Aufhebung den Kläger nicht. Der Kläger hält die beschlossenen Änderungen des KG-Vertrags und der GmbH-Satzung für unwirksam. Dies verfolgt er mit den Klageanträgen zu 1) und 2). Da die Beschlussfassung über die Aufhebung der zuvor beschlossenen Änderungen für die Zeit ab der Beschlussfassung zugunsten bzw. im Einklang mit der Rechtsansicht des Klägers dazu führen würde, dass die beschlossenen Änderungen jedenfalls ab der Aufhebung keine Wirkung entfalten würden, entspricht dies seinem Ziel. Die Beschlussfassung ist auch nicht geeignet, auch nur den Anschein einer Rechtmäßigkeit der beschlossenen Änderungen der Gesellschaftsverträge zu begründen. Zudem kann der Kläger die Rechtmäßigkeit der beschlossenen Änderungen mit dem Klageantrag zu 2) - wie zuvor ausgeführt - weiterhin verfolgen.
975b.
976Die weiteren eingangs genannten Klageerweiterungen in der Berufungsinstanz sind zwar zulässig, die zulässigen Klagen aber unbegründet.
977(aa)
978Die Klageerweiterungen zu 22.3 (TOP 12 c) und zu 22.6 (TOP 12 g) sind zulässig, da sie im Zusammenhang mit gefassten Beschlüssen stehen, hinsichtlich derer das Landgericht die Klageerweiterungen als zulässig angesehen hat.
979Auch hinsichtlich der Klageerweiterungen zu 22.4 (TOP 12 e) und zu 22.5 (TOP 12 f), ist dies beschränkt auf die eingangs genannten Zeiträume der Fall, da insoweit über die vom Landgericht als zulässig angesehenen Klageerweiterungen zu den Ausgangsbeschlüssen zu entscheiden war.
980Die Klageerweiterung zu 22.9 (TOP 12 j) ist hinsichtlich des eingangs genannten Teils der darin enthaltenen Beschlussgegenstände zulässig. Die Klageerweiterung betrifft zunächst den Ausgangsbeschluss, den der Kläger mit dem Klageantrag zu 7a) (Ermessenstantieme) angefochten hat (1). Da angesichts der Zulassung der Klagerweiterung durch das Landgericht hierzu eine Entscheidung zu ergeben hat, ist die Klageerweiterung in Bezug auf den Bestätigungsbeschluss sachdienlich. Es sind auch keine Tatsachen vorhanden, hinsichtlich derer zweifelhaft sein könnte, dass sie der Verhandlung und Entscheidung über die Berufung zugrunde zu legen sind. Hinsichtlich der weiteren Beschlussgegenstände ((2) und (3)) ist zu differenzieren. Hinsichtlich der betroffenen Jahre 2012 bis 2016 ist eine Sachdienlichkeit zu bejahen. Wie bereits ausgeführt, war den Gesellschaftern zu diesem Zeitpunkt aus dem Gutachten von RST bekannt, dass zuletzt im Jahr 2016 noch 30.000,00 EUR an Tantiemen gezahlt worden sind. Die damalige Beschlussfassung genehmigte insoweit die Handhabung bis zu diesem Zeitpunkt. Da Klageerweiterung ist in Bezug auf die hierzu ergangenen Bestätigungsbeschlüsse sachdienlich.
981(bb)
982Die Klageerweiterungen sind aber durchgängig unbegründet, wie bereits zur Berufung des Klägers unter II. aus systematischen Gründen ausgeführt.
9832.
984Unzulässig sind die Klageerweiterungen in der Berufungsinstanz hinsichtlich der Ziffern
985-
986
22.2 (TOP 12 b),
-
987
22.4 (TOP 12 e) hinsichtlich der Entlastungsbeschlüsse für die Beklagte zu 1) betreffend die Jahre 2015 und 2022 sowie hinsichtlich des Entlastungsbeschlusses für den amtierenden Alleingeschäftsführer der Beklagten zu 1) betreffend das Jahr 2022,
-
988
22.5 (TOP 12 f) hinsichtlich der Entlastungsbeschlüsse für die Beiratsmitglieder A B, C D und E F betreffend das Jahr 2022,
-
989
22.7 (TOP 12 h),
-
990
22.8 (TOP 12 i),
-
991
22.9 (TOP 12 j) hinsichtlich der Beschlussfassung zu Tantiemezahlungen an den Alleingeschäftsführer der Beklagten zu 1) betreffend die Geschäftsjahre 2017 bis 2023
-
992
und 22.10 (TOP 12 k).
Dies beruht darauf, dass die Klageerweiterungen zu den Ausgangsbeschlüssen unzulässig gewesen sind oder neue Beschlussgegenstände vorliegen, deren Einbeziehung in den Rechtsstreit in zweiter Instanz nicht sachdienlich sind.
994Sowohl in Bezug auf die Ausgangsbeschlüsse als auch in Bezug auf die Bestätigungsbeschlüsse ist das bisherige Prozessergebnis nicht verwertbar. Es werden weitere komplexe Rechtsfragen in den Rechtsstreit eingeführt, die in keinem Zusammenhang mit den ursprünglich mit der Klage erhobenen Klageanträgen stehen und für die auch das Ergebnis hinsichtlich der vom Landgericht als zulässig angesehenen Klageerweiterungen nicht verwertet werden kann. Dies ist angesichts der fehlenden Verwertbarkeit des bisherigen Prozessergebnisses nicht sachdienlich. Unabhängig davon würde die Zulassung - wie bereits ausgeführt - zu einer Unübersichtlichkeit des Rechtsstreits sowie Verzögerungen führen. Weiter würde die Gefahr bestehen, dass sich dringend notwendige (rechtskräftige) Entscheidungen zu für die Beklagten wesentlichen Gesichtspunkten der internen Gesellschaftsverhältnisse weiterhin verzögern würden.
995Dies trifft auf sämtliche vorstehend bezeichneten Klageerweiterungen zu:
996Die Klageerweiterung zu 22.2 TOP (12 b) betrifft zunächst die Ausgangsbeschlüsse, die der Kläger mit dem Klageantrag zu 13) (erster und zweiter Beschlussgegenstand) angefochten hat. Zudem hat sich die Gesellschafterversammlung auch mit den konkret abgeschlossenen Darlehensverträgen und den bestellten Grundschulden einverstanden erklärt. Dies betrifft neben dem Klageantrag zu 14a) insbesondere den Klageantrag zu 14b) (erster bis sechster Gliederungsstrich), hinsichtlich dessen die Klageerweiterung ebenfalls unzulässig gewesen ist.
997Die Klageerweiterung zu 22.4 (TOP 12 e) bezieht sich in Bezug auf die Entlastungen der GmbH für die Jahre 2015 und 2022 sowie hinsichtlich der Entlastung des amtierenden Alleingeschäftsführers für das Jahr 2022 ebenso wie die Klageerweiterung zu 22.5 (TOP 12 f) in Bezug auf die Entlastungen der Beiratsmitglieder für das Jahr 2022 auf einen Zeitraum, der erstinstanzlich nicht zur Beurteilung angestanden hat. Es ist nicht sachdienlich, den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz hierauf auszuweiten.
998Die Klageerweiterungen zu 22.7 (TOP 12 h) und zu 22.8 (TOP 12 i) betreffen die Beschlüsse, die der Kläger mit den Klaganträgen zu 16a) und 16b) angefochten hat. Da die Klageänderungen bereits in Bezug auf die Ausgangsbeschlüsse mangels Sachdienlichkeit unzulässig waren, trifft dies auch auf die Bestätigungsbeschlüsse zu.
999Die Klageerweiterung zu 22.9 (TOP 12 j) ist hinsichtlich eines Teils der darin enthaltenen Beschlussgegenstände unzulässig, die sich auf die Genehmigung der Tantiemezahlungen betreffend die Jahre 2017 bis 2023 seitens der Gesellschafterversammlung (2) und das Einverständnis mit der entsprechenden Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der GmbH (3) beziehen. Der Sachverhalt unterscheidet sich insoweit wesentlich von den im Jahr 2017 seitens der Gesellschafterversammlung genehmigten Zahlungen für die Zeit davor. Insoweit stellte diese Gesellschafterversammlung eine Zäsur für die bis dahin erfolgten Zahlungen dar. Es ist lediglich belastbar und nachvollziehbar dargelegt, wie der Ablauf bis zur Entscheidung der Gesellschafter im Jahr 2017 war. Bekannt ist lediglich, dass die Gesellschafter für den zurückliegenden Zeitraum die erfolgten Zahlungen genehmigt haben und zugleich nicht die erforderliche Mehrheit für den Beschlussvorschlag zustande gekommen war, die Befugnisse im Zusammenhang mit den Tantiemezahlungen auf den Beirat zu übertragen. Auf die Ausführungen zum Klageantrag zu 7a) (Ermessenstantieme) wird insoweit verwiesen. Das bisherige Prozessergebnis ist für die Beurteilung des Zeitraums danach auch nicht verwertbar. Im Rechtsstreit ist insbesondere der Ablauf im Zusammenhang mit den Zahlungen der Tantiemen für das Jahr 2017 und die Folgejahre bisher überhaupt nicht nachvollziehbar Gegenstand des Parteivorbringens. Es sind lediglich rudimentäre Angaben zum Ablauf erfolgt, die sich zum Teil auch aus der Anlage 33 und insbesondere den übermittelten Anlagen B 33.46 bis 33.48 entnehmen lassen. Die dortigen Angaben stellen aber kein Parteivorbringen dar und ersetzen dieses auch nicht. Das bisherige Prozessergebnis ist angesichts dessen nicht verwendbar. Eine Entscheidung über die Tantiemezahlungen für das Jahr 2017 und die Folgejahre würde vielmehr erfordern, dass hierzu überhaupt noch hinreichend vorgetragen wird. Ein solches Vorgehen ist nicht sachdienlich. Angesichts dessen kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits auch nicht auf das Vorbringen zu den erstinstanzlich (Bl.846 f. der Akte erster Instanz) behaupteten Ausführungen des Geschäftsführers in der Gesellschafterversammlung vom 23.11.2022 zur Höhe der jährlichen Tantiemen und die Antwort auf die Frage zur Einbindung des Beirats hierbei an.
1000Die Klageerweiterung zu 22.10 (TOP 12 k) in der Berufungsinstanz ist unzulässig. Sie betrifft unter (1) den Ausgangsbeschluss, den der Kläger mit dem Klageantrag zu 21) angefochten hat, der bereits mangels Sachdienlichkeit unzulässig war. Dies gilt auch für die Klageerweiterung hinsichtlich des Bestätigungsbeschlusses. Ebenso unzulässig ist die Klageerweiterung hinsichtlich der unter (2) angegriffenen Beschlussfassung zur Genehmigung einzelner konkreter Erstattungen. Dies beruht darauf, dass bereits nicht über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses zur Erstattung von Kosten der Rechtsverteidigung zu entscheiden ist. Zudem sind die konkreten Zahlungen bisher im Rechtsstreit nur rudimentär Gegenstand des Vorbringens gewesen.
1001V.
1002Hinsichtlich des einseitig für erledigt erklärten Klageantrags zu 12) ist der im Wege der Auslegung anzunehmende Feststellungsantrag des Klägers, dass die Klage zulässig und begründet war, ohne Erfolg. Wie bereits ausgeführt waren die Klageerweiterungen, und zwar aus im Rahmen der Beurteilung der Klageanträge zu 13) und 14) ausgeführten Gründen, von vornherein unzulässig.
1003VI.
1004Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
1005VII.
1006Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die zu entscheidenden Rechtsfragen sind entweder in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt oder solche des Einzelfalls.
1007VIII.
1008Der Senat hat den Tenor des verkündeten Urteils zugleich im Wege der Berichtigung nach § 319 ZPO klarstellend zu Ziffer 4) in Bezug auf die Aufzählung der Klageanträge um die Nummern 22.2, 22.4, 22.5, 22.7, 22.8, 22.9 und 22.10 vor der Bezeichnung des jeweiligen Tagesordnungspunktes (TOP) ergänzt. Zudem entfällt das Komma nach dem vorletzten Aufzählungsstrich. Stattdessen wird nach dem letzten Aufzählungsstrich vor „22.10 (TOP 12 k)“ das Wort „und“ eingefügt. Zu Ziffer 3) wird jeweils ein Klammerzeichen hinsichtlich der als unzulässig abgewiesenen Klageanträge eingefügt.
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Referenzen
- GmbHG § 9 Überbewertung der Sacheinlagen 1x
- GmbHG § 43 Haftung der Geschäftsführer 1x
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- ZPO § 517 Berufungsfrist 1x
- ZPO § 519 Berufungsschrift 1x
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 1x
- §§ 243 ff. AktG 1x (nicht zugeordnet)
- AktG § 249 Nichtigkeitsklage 2x
- AktG § 248 Urteilswirkung 1x
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 1x
- BGB § 157 Auslegung von Verträgen 1x
- AktG § 116 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder 2x
- AktG § 93 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder 1x
- AktG § 113 Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder 4x
- BGB § 134 Gesetzliches Verbot 2x
- AktG § 114 Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern 3x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- StGB § 266 Untreue 2x
- HGB § 164 4x
- GmbHG § 51a Auskunfts- und Einsichtsrecht 1x
- AktG § 142 Bestellung der Sonderprüfer 1x
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- GmbHG § 53 Form der Satzungsänderung 1x
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- GmbHG § 54 Anmeldung und Eintragung der Satzungsänderung 2x
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- GmbHG § 45 Rechte der Gesellschafter 1x
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- AktG § 246 Anfechtungsklage 2x
- ZPO § 256 Feststellungsklage 1x
- AktG § 244 Bestätigung anfechtbarer Hauptversammlungsbeschlüsse*. 1x
- ZPO § 538 Zurückverweisung 1x
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 1x
- AktG § 171 Prüfung durch den Aufsichtsrat 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- § 2 Abs. 2 S. 3 der Geschäftsordnung 1x (nicht zugeordnet)
- 3 O 429/14 9x (nicht zugeordnet)
- 3 O 151/15 1x (nicht zugeordnet)
- Teil-Grund- und Teilurteil vom Oberlandesgericht Hamm - 22 U 58/16 4x
- 21 Js 228/17 3x (nicht zugeordnet)
- 6 O 59/17 3x (nicht zugeordnet)
- 27 U 22/19 5x (nicht zugeordnet)
- 2 ZS 880/18 GS 1x (nicht zugeordnet)
- 21 Js 278/17 S 1x (nicht zugeordnet)
- 4 Ws 19/19 1x (nicht zugeordnet)
- 21 Js 68/20 1x (nicht zugeordnet)
- 21 Js 63/21 1x (nicht zugeordnet)
- 7 O 36/21 1x (nicht zugeordnet)
- 27 U 31/22 1x (nicht zugeordnet)
- 3 O 91/20 2x (nicht zugeordnet)
- 21 Js 327/22 1x (nicht zugeordnet)
- 13 EUR 25.00 2x (nicht zugeordnet)
- 23 EUR 30.00 2x (nicht zugeordnet)
- 9 U 58/23 3x (nicht zugeordnet)
- II ZR 71/23 1x (nicht zugeordnet)
- 7 O 36/21 1x (nicht zugeordnet)
- 27 U 31/22 3x (nicht zugeordnet)
- II ZR 4/01 1x (nicht zugeordnet)
- 2 U 500/14 1x (nicht zugeordnet)
- 6 U 225/16 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 141/19 1x (nicht zugeordnet)
- 8 U 17/19 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 84/13 1x (nicht zugeordnet)
- 8 U 20/12 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 41/79 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZR 110/09 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 137/08 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 123/15 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 278/98 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 61/09 1x
- II ZR 194/01 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 165/84 2x (nicht zugeordnet)
- II ZR 169/07 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 151/77 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 150/75 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 11/82 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 151/04 1x (nicht zugeordnet)
- 4 WS 19/19 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (7. Zivilsenat) - VII ZR 46/17 1x
- 9 O 2/21 1x (nicht zugeordnet)