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AO 1977 § 404 Steuer- und Zollfahndung

Abgabenordnung

(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes und die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden sowie ihre Beamten haben im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Ihre Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen haben die Befugnisse nach § 399 Absatz 2 Satz 2 sowie die Befugnis zur Durchsicht der Papiere und elektronischen Speichermedien des von der Durchsuchung Betroffenen. § 110 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Meiningen (6. Kammer) - 6 D 1336/22 Me
25. Mai 2023
6 D 1336/22 Me 25. Mai 2023
Urteil vom Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz - VGH B 26/13
24. Februar 2014
VGH B 26/13 24. Februar 2014
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 L 1431/11
16. November 2011
26 L 1431/11 16. November 2011