ArbGG § 42 Bundesrichter

Arbeitsgerichtsgesetz

(1) Für die Berufung der Bundesrichter (Präsident, Vorsitzende Richter und berufsrichterliche Beisitzer nach § 41 Abs. 1 Satz 1) gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. Zuständiges Ministerium im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales; es entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

(2) Die zu berufenden Personen müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Arbeitsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 Ca 1917/12
15. November 2012
8 Ca 1917/12 15. November 2012
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Ta 77/12
4. Mai 2012
1 Ta 77/12 4. Mai 2012