Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 11 SLa 583/25
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 21. Mai 2025 - 14 Ca 9/25 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob die Tarifverträge des niedersächsischen Einzelhandels dynamisch gelten und um daraus resultierende Zahlungsansprüche.
Der Kläger ist seit dem 01. August 2001 bei der Beklagten in der Filiale A-Stadt als Verkäufer auf Basis des Arbeitsvertrags vom 07. August 2002 (Bl. 10 f. VorA) beschäftigt. Zuvor hatten die Parteien unter dem 31. Mai 2001 einen befristeten Arbeitsvertrag (Bl. 164 f. VorA) abgeschlossen. Im Arbeitsvertrag vom 07. August 2002 ist unter anderem Folgendes geregelt:
"[...]
§ 5 Entgelt des Arbeitsvertrages
Der/die Arbeitnehmer(in) versichert, dass er/sie im ü. 7. Berufsjahr steht. Der/die Arbeitnehmer(in) wird in die Beschäftigungsgruppe NII- des z.Zt. geltenden Lohn-/Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Niedersachsen eingruppiert.
Das monatliche Bruttogehalt beträgt € 1.861,61 €. Soweit das vereinbarte Bruttogehalt das Tarifgehalt übersteigt bzw. der/die Arbeitnehmer(in) übertarifliche Zulagen erhält, sind diese Leistungen bei Tariferhöhung, bei Aufrücken in ein anderes Berufs- oder Tätigkeitsjahr oder bei Einstufung in eine höhere Beschäftigungsgruppe auf das Tarifgehalt anrechenbar. [...]
§ 17 Tarifbindung, Betriebsordnung und Ausschlussfristen
I. Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, finden die Tarifverträge für den niedersächsischen Einzelhandel in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die Betriebsordnung*) Anwendung. Der/die Arbeitnehmer(in) bestätigt, dass er /sie von den geltenden Tarifverträgen für den niedersächsischen Einzelhandel Kenntnis genommen hat; sie stehen jederzeit zur Einsicht zur Verfügung; dies gilt auch für die Betriebsordnung. Die Bestimmungen dieses Vertrages gehen den allgemeinen tariflichen und betrieblichen Bestimmungen vor, soweit diese nicht zwingend sind.
II. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis ist durch die tarifvertragliche festgelegten Ausschlussfristen begrenzt. [...]"
Diese Regelungen waren inhaltsgleich - bis auf die Angabe des Verdienstes in anderer Höhe und Währung - bereits im Arbeitsvertrag vom 31. Mai 2001 enthalten.
Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Die Beklagte war Mitglied des Arbeitgeberverbandes Handelsverband H.-H. e.V. und ist seit dem 27. April 2023 nicht mehr tarifgebundenes Mitglied dieses Verbandes. Bis zum Austritt der Beklagten erfolgte die Abrechnung des Arbeitsverhältnisses auf Basis der jeweils geltenden Tarifverträge für den niedersächsischen Einzelhandel - insbesondere des Manteltarifvertrages des Einzelhandels in N. und B. zwischen dem Einzelhandelsverband N.-B. e.V und ver.di (iF: MTV), des Gehalts- und Lohntarifvertrages zwischen dem Einzelhandelsverband N.-B. e.V. und ver.di sowie des Tarifvertrages über Urlaubsgeld, Sonderzuwendung und Entgeltfortzahlung zwischen dem Einzelhandelsverband N.-B. e.V. und ver.di. Am 21. Mai 2024 wurde der aktuelle Gehalts- und Lohntarifvertrag zwischen dem Einzelhandelsverband N.-B. e.V. und ver.di geschlossen, welchen die Beklagte in der Folgezeit nicht zur Anwendung brachte. Sie zahlte an den Kläger ab Mai 2024 die Vergütungen und Sonderleistungen ohne Berücksichtigung der Tariflohnerhöhungen. Das Angebot einer Vertragsänderung im November 2024 nahm der Kläger nicht an.
Der Kläger machte mit Schreiben vom 28. August 2024 (Bl. 72 f. VorA), 27. November 2024 (Bl. 76 VorA) und 17. Dezember 2024 (Bl. 74 f. VorA) die tarifliche Anpassung des Gehaltes und konkrete Zahlungsansprüche geltend. Die Beklagte verzichtete auf das Berufen auf die Ausschlussfrist bis zum 30. November 2024 (Bl. 77 VorA).
Mit der am 23. Januar 2025 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger seine Begehren weiter. Er hat die Ansicht vertreten, der Arbeitsvertrag enthalte eine dynamische Bezugnahme auf die Tarifverträge des niedersächsischen Einzelhandels, die trotz der nicht mehr bestehenden Tarifbindung der Beklagten bestehen bleibe. Daher sei festzustellen, dass die Tarifverträge in der aktuellen Fassung gelten. Die Zahlungsansprüche umfassten die Gehaltsdifferenzen der Monate Mai bis November 2024, ein erhöhtes Urlaubsgeld, eine erhöhte Jahressonderzuwendung sowie die Inflationsausgleichsprämie, welche der Kläger im Rahmen der Klageschrift (Bl. 4 ff. VorA) im Einzelnen berechnet hat.
Nachdem der Kläger die Klage im Hinblick auf das Urlaubsgeld in Höhe von 27,58 Euro zurückgenommen hatte, hat er beantragt,
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, 1.370,88 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus
auf 195,84 € brutto seit 01.06.2024,
auf 195,84 € brutto seit 01.07.2024,
auf 195,84 € brutto seit 01.08.2024,
auf 195,84 € brutto seit 01.09.2024
auf 195,84 € brutto seit 01.10.2024
auf 195,84 € brutto seit 01.11.2024
auf 195,84 € brutto seit 01.12.2024
an den Kläger zu zahlen.
- 2.
Die Beklagte wird verurteilt, 29,54 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.12.2024 an den Kläger zu zahlen.
- 3.
Die Beklagte wird verurteilt, 117,45 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11.12.2024 an den Kläger zu zahlen.
- 4.
Die Beklagte wird verurteilt, 674,85 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2024 an den Kläger zu zahlen.
- 5.
Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der
Manteltarifvertrag des Einzelhandels in N. und B. zwischen dem Einzelhandelsverband N.-B. e.V., handelnd für den Einzelhandelsverband H.-H. e.V., dem Ostfriesischen Einzelhandelsverband e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Landesbezirk N.-B. vom 24.02.2014,
der Gehalts- und Lohntarifvertrag zwischen dem Einzelhandelsverband N.B. e.V., handelnd für den Einzelhandelsverband H.-H. e.V., dem Ostfriesischen Einzelhandelsverband e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Landesbezirk N.-B. vom 21.05.2024,
der Tarifvertrag über Urlaubsgeld, Sonderzuwendung und Entgeltfortzahlung zwischen dem Einzelhandelsverband N.-B. e.V., handelnd für den Einzelhandelsverband H.-H. e.V., dem Ostfriesischen Einzelhandelsverband e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Landesbezirk N.-B. vom 08.06.2012,
in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, die Regelung unter § 17 des Arbeitsvertrages stelle eine Gleichstellungsabrede dar. Mit dieser sei bezweckt worden, während der Zeit als tarifgebundenes Mitglied im Arbeitgeberverband die Gleichstellung von gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und denjenigen ohne Mitgliedschaft in der Gewerkschaft ver.di herbeizuführen. Sie habe in der Vergangenheit ein für den Kläger erkennbares Interesse gehabt, die Arbeitsbedingungen gleich zu gestalten und alle Arbeitnehmer*innen unabhängig von der Gewerkschaftszugehörigkeit gleich zu behandeln. Der Wille zur vereinheitlichten Gestaltung der Arbeitsbedingungen ergebe sich zum einen aus dem Umstand, dass sie für sämtliche Arbeitsvertragsabschlüsse auf einheitliche Formularverträge zurückgegriffen habe, die schon vor dem 31. Dezember 2001 allen Arbeitsvertragsschlüssen zu Grunde gelegt worden seien, und zum anderen aus der Überschrift "Tarifbindung" in § 17 des Arbeitsvertrags. Jedenfalls werde in § 17 des Arbeitsvertrags nur auf die Tarifverträge Bezug genommen, "soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt". Etwas Anderes folge aus § 5 des Arbeitsvertrags, da bzgl. des Gehaltes dort nicht dynamisch, sondern statisch auf den zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Lohn- und Gehaltstarifvertrag verwiesen werde. Dies stelle eine bewusst abweichende Regelung zu § 17 des Arbeitsvertrags dar.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 21. Mai 2025 (Az.: - 14 Ca 9/25 -) stattgegeben. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass dem Kläger Vergütungsansprüche auf Grundlage der tarifvertraglichen Regelungen des niedersächsischen Einzelhandels in der jeweils geltenden Fassung zustünden. Durch die Regelungen in § 17 des Arbeitsvertrags kämen die Tarifverträge des niedersächsischen Einzelhandels in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung. § 17 stelle nach seinem Wortlaut ("in ihrer jeweils geltenden Fassung") eine dynamische Bezugnahmeklausel auf die Tarifverträge des niedersächsischen Einzelhandels dar und sei nicht als Gleichstellungsabrede auszulegen. Maßgeblich für die Auslegung sei die Regelung des letzten Arbeitsvertrags vom 07. August 2002, da die Klausel im Hinblick auf den Altvertrag erkennbar zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden sei. Insbesondere hätten die Parteien in dem Vertrag vom 07. August 2002 die Bezugnahmeklausel erneut aufgeführt und vereinbart. Es seien keine auch für den Kläger erkennbaren Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die dynamische Inbezugnahme an die Tarifbindung der Beklagten gekoppelt sei. Entsprechendes ergebe sich insbesondere nicht aus der Überschrift "Tarifbindung", weil hieraus nicht ersichtlich sei, auf wessen mögliche Tarifbindung abgestellt werde - die des Klägers oder die der Beklagten. Auch könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass der Gleichstellungszweck der Inbezugnahmeklausel aus dem Umstand ersichtlich geworden sein muss, dass einheitlich vor und nach dem 01. Januar 2002 und somit dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Rechtsprechungsänderung die identischen Arbeitsvertragsformulare unterschiedslos für alle Arbeitnehmer*innen Verwendung gefunden haben, da der Kläger jedenfalls keine Kenntnis davon haben konnte, welche Verträge die Beklagte mit den anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgeschlossen und welche Formulierungen sie hierbei zugrunde gelegt hat. Die dynamische Inbezugnahme der Tarifverträge bezogen auf Gehaltsansprüche sei nicht ausgeschlossen. Zwar sei in der Bezugnahmeklausel unter § 17 Abs. 1 des Arbeitsvertrags geregelt, dass die Tarifverträge nur gelten, "soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt". Eine andere Regelung enthalte der Arbeitsvertrag in Bezug auf die streitgegenständlichen Ansprüche allerdings nicht. Eine solche ergebe sich insbesondere nicht hinsichtlich des Entgelts aus § 5 des Arbeitsvertrags. Vielmehr ergebe die Auslegung dieser Klausel, dass der Zusatz "z.Zt." zum einen die Bedeutung haben könne, dass die Benennung der Entgeltgruppe dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarifvertrag entnommen worden sei und die Beschäftigungsgruppe GII nicht festgeschrieben sein solle, sollten künftige Tarifverträge diesbezüglich eine Änderung herbeiführen. Zum anderen könne hiermit zum Ausdruck gebracht worden sein, dass der "zur jeweiligen Zeit" geltende Gehalts- und LohnTV maßgeblich sein solle - hierdurch also sogar die Dynamisierung verstärkt Ausdruck finden sollte. Dass die Entgelthöhe sich aus einem statisch wirkenden Gehalts- und LohnTV ergeben solle, hätte, wenn dies gewollt gewesen wäre, deutlicher und unmissverständlicher zum Ausdruck gebracht werden müssen, gerade, weil dies eine Abkehr von der eigentlich in § 17 des Arbeitsvertrags niedergelegten Dynamik der geltenden Tarifverträge (dazu sogleich) bedeuten würde. Die von dem Kläger geltend gemachten Zahlungsbegehren seien dem Grunde und der Höhe nach gegeben. Der Kläger habe Anspruch auf Zahlung von Vergütungsdifferenzen für die Monate Mai bis November 2024 aus § 3 Gehalts- und LohnTV 2024, die Zahlung weiteren Urlaubsgeldes aus § 3 TV Urlaubsgeld, Sonderzuwendung und Entgeltfortzahlung, weiterer Jahressonderzahlung aus § 8 TV Urlaubsgeld, Sonderzuwendung und Entgeltfortzahlung und einer Inflationsausgleichsprämie aus § 2a Gehalts- und LohnTV 2024 in zuletzt noch eingeklagter Höhe. Die Zinsansprüche wegen Verzuges folgten aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Ziff. 1 BGB. Die Ansprüche seien nicht mangels Wahrung der aus § 14 Ziff. 2 MTV folgenden dreimonatigen Ausschlussfrist verfallen. Diese Frist sei durch die Geltendmachungen des Klägers vom 28. August 2024 und 27. November 2024 sowie in Anbetracht des erklärten Verzichts der Beklagten bis zum 30. November 2024 gewahrt worden. Auch dem Feststellungsbegehren sei stattzugeben gewesen. Der Feststellungsantrag sei zulässig. Es lägen sowohl ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis als auch das notwendige Feststellungsinteresse für die erhobene Elementenfeststellungsklage vor. Die Frage, ob bestimmte Tarifverträge im Arbeitsverhältnis gelten, können mittels Feststellungsbegehren geklärt werden. Durch die Entscheidung könne der Streit darüber, ob die Tarifverträge des niedersächsischen Einzelhandels dynamisch gelten, insgesamt beseitigt und diese Fragestellung abschließend geklärt werden. Der Antrag sei auch hinreichend bestimmt. Der Feststellungsantrag sei auch begründet, da die entsprechenden Tarifverträge durch die dynamische Inbezugnahmeklausel weiterhin in der jeweils geltenden Fassung gölten, so dass dies festzustellen sei.
Gegen das der Beklagten am 06. Juni 2025 zugestellte Urteil hat die Beklagte zunächst am 7. Juli 2025 mit Schriftsatz vom 7. Juli 2025 (Bl. 2 ff. d. A.) Berufung eingelegt. Der Schriftsatz wurde gemäß Prüfvermerk (Bl. 1 d. A.) per EGVP an das Gericht übersandt. Dabei wurde nur das dem Berufungsschriftsatz beigefügte Ausgangsurteil, nicht jedoch der Berufungsschriftsatz durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Herrn Rechtsanwalt Z., qualifiziert elektronisch signiert. Auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts gemäß Beschluss vom 9. Juli 2025 (Bl. 25 d. A.) hat die Beklagte am 23. Juli 2025 erneut mit qualifiziert elektronisch signiertem Schriftsatz vom 23. Juli 2025 Berufung eingelegt und einen Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO gestellt. Nachdem das Gericht die Frist zur Begründung der Berufung auf Antrag der Beklagten mit Beschluss vom 28. Juli 2025 (Bl. 148 d. A.) bis zum 8. September 2025 verlängert hatte, hat die Beklagte die Berufung am 8. September 2025 mit Schriftsatz vom 8. September 2025 (Bl. 133 ff. d. A.) begründet.
Die Beklagte greift die erstinstanzliche Entscheidung an und behauptet, sie sei ohne ihr Verschulden verhindert gewesen, die Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten. Die Versäumnis, die Berufung fristgerecht auf einem sicheren Übermittlungsweg einzureichen, habe auf einem einmaligen Fehler einer erfahrenen und sonst stets zuverlässigen Kanzleiangestellten beruht, der den Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht als eigenes Verschulden angelastet werden könne. Der Versand von Schriftsätzen und die Postausgangskontrolle im elektronischen Rechtsverkehr seien in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Beklagten aufgrund einer allgemeinen Arbeitsanweisung so organisiert, dass der Berufsträger den von ihm erstellten und mit einem eindeutigen Dateinamen versehenen Schriftsatz als Worddokument an die für ihn zuständige Assistentin übersendet. Diese erstelle aus dem übersandten Worddokument eine "beA-Version" und stelle diese mit der Ausprägung "Schriftsatz" im besonderen elektronischen Anwaltspostfach ("beA") zur Signatur durch den Berufsträger ein. Enthalte der Schriftsatz außerdem Anlagen, stelle die Assistentin diese mit der Ausprägung "Anlage" ebenfalls zum Versand in beA ein. Der Berufsträger signiere das in der Maske als "Schriftsatz" zur Signatur vorbereitete Dokument qualifiziert elektronisch. Dokumente mit der Ausprägung "Anlage" würden nicht qualifiziert elektronisch signiert. Die Assistentin überprüfe in der beA-Maske, ob die erforderliche qualifizierte elektronische Signatur (qeS) an dem zu versendenden Schriftsatz angebracht und "gültig" sei. Erst nach dieser Kontrolle versende sie den Schriftsatz. Die Einhaltung dieser Arbeitsschritte werde regelmäßig stichprobenartig durch die Berufsträger überprüft. Entsprechende Kontrollen hätten in Bezug auf die langjährig beschäftigte und für das vorliegende Verfahren verantwortliche Assistentin nie Anlass zu einer Beanstandung gegeben. Bei der Übermittlung des Schriftsatzes zur Einlegung der gegenständlichen Berufung sei der Assistentin ein einmaliger Fehler unterlaufen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe die in dieser Sache und einer Parallelsache vorbereiteten Berufungsschriftsätze und Kopien der mit der Berufung angegriffenen Urteile an die Assistentin übersandt und sie gebeten, die Schriftsätze zum Signieren vorzubereiten. Bei der anschließenden Kontrolle der von der Assistentin zum Versand vorbereiteten Schriftsätze und Anlagen sei dem Prozessbevollmächtigten ein Schreibfehler im Aktivrubrum des Schriftsatzes aufgefallen. Er habe daher zunächst nur den Schriftsatz in der Parallelsache signierte, den Schreibfehler im Worddokument korrigiert und die Assistentin gebeten, den eingestellten fehlerhaften Schriftsatz durch den von ihm korrigierten Schriftsatz auszutauschen. Die Assistentin habe daraufhin eine beA-Version dieses korrigierten Schriftsatzes erstellt. Beim Einstellen des korrigierten Schriftsatzes habe sie den Schriftsatz an das LAG Niedersachsen zur Einlegung der Berufung versehentlich nicht mit der Ausprägung "Schriftsatz", sondern mit der Ausprägung "Anlage" in der beA-Maske abgespeichert. Umgekehrt habe sie das mit der Berufung angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts versehentlich nicht mit der Ausprägung "Anlage", sondern mit der Ausprägung "Schriftsatz" abgespeichert und damit versehentlich das falsche Dokument zur Signatur durch den Unterzeichner vorbereitet. Die Assistentin habe dem Prozessbevollmächtigten anschließend mitgeteilt, dass sie den Schriftsatz ausgetauscht habe. Der Prozessbevollmächtigte habe daraufhin in der beA-Maske die als "Schriftsatz" eingestellte beA-Nachricht signierte und der Assistentin mitgeteilt, dass beide Schriftsätze signiert seien. Die Assistentin habe daraufhin in der beA-Maske gemäß der beschriebenen allgemeinen Arbeitsanweisung überprüft, ob beide Schriftsätze ordnungsgemäß elektronisch signiert worden seien. Dabei sei ihr nicht aufgefallen, dass wegen ihres Fehlers beim Einstellen der Dokumente der Schriftsatz zur Einlegung der Berufung in diesem Verfahren (wohl aber die zugehörige Anlage) tatsächlich nicht die zur sicheren Übermittlung erforderliche qualifizierte elektronische Signatur trug. Sie habe daraufhin beide Schriftsätze samt Anlagen an das Landesarbeitsgericht Niedersachsen versandt.
Die Beklagte war in der Vergangenheit - unstreitig - tarifgebundenes Mitglied im Handelsverband Bayern e.V. und hätte daher - für den Kläger erkennbar - ein Interesse an der einheitlichen Gestaltung der Arbeitsbedingungen und damit an der Gleichbehandlung aller Arbeitnehmergehabt - unabhängig von einer möglichen Gewerkschafszugehörigkeit. Ihr Wille zur vereinheitlichten Gestaltung der Arbeitsbedingungen, wie sie für den Zweck einer Gleichstellungsabrede typisch sei, ergebe sich schon daraus, dass sie für sämtliche Arbeitsvertragsabschlüsse auf einheitliche Formularverträge zurückgegriffen habe. Sie habe diese Formularverträge unverändert schon vor dem 31. Dezember 2001 allen Arbeitsvertragsabschlüssen zugrunde gelegt. Im November 2024 habe sie mit ihrem Gesamtbetriebsrat Eckpunkte für ein betrieblich orientiertes Vergütungssystem vereinbart und Ergänzungsvereinbarungen zu den Arbeitsverträgen ihrer Arbeitnehmer ausgegeben. Bis zum 13. Dezember 2024 hätten 94,7% der Arbeitnehmer die ihnen angebotene Ergänzungsvereinbarung angenommen. Hiernach hätten weitere vier Arbeitnehmer und damit insgesamt 95,2% der Arbeitnehmer die ihnen angebotene Ergänzungsvereinbarung angenommen.
Die Beklagte meint, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sei begründet. Ihr Prozessbevollmächtigter habe wegen der sonst stets zuverlässigen (und durch ihn regelmäßig auch stichprobenartig kontrollierten) Erledigung des Postausgangs davon ausgehen dürfen, dass beide Schriftsätze ordnungsgemäß auf die erforderliche qeS geprüft und auf einem sicheren Übermittlungsweg an das Landesarbeitsgericht Niedersachsen versandt worden seien. Ein einmaliger Fehler einer Kanzleiangestellten könne den Prozessbevollmächtigten nicht als eigenes Verschulden angelastet werden. Die Büroorganisation in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Beklagten stelle durch die beschriebene allgemeine Arbeitsanweisung zuverlässig sicher, dass Schriftsätze frist- und formgerecht übermittelt werden. Im Rahmen einer solchen Büroorganisation dürfe ein Rechtsanwalt die Überprüfung, ob ein von ihm verantworteter fristgebundener Schriftsatz vor seinem Ausgang auch tatsächlich ordnungsgemäß unterzeichnet worden ist, grundsätzlich einer zuverlässigen Hilfskraft übertragen. Das Gleiche gelte im elektronischen Rechtsverkehr für die Überprüfung, ob ein fristgebundener Schriftsatz vor seinem Ausgang auch tatsächlich mit der erforderlichen qeS versehen ist, da eine qeS die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift habe.
Das Arbeitsgericht habe der Lohnzahlungs- und Elementenfeststellungsklage zu Unrecht stattgegeben. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Tariflohnerhöhungen, auf erhöhte Weihnachts- und Urlaubsgeldzahlungen sowie auf eine tarifvertragliche Inflationsausgleichsprämie bestünden nicht. Der Lohn- und Gehaltstarifvertrag vom 21. Mai 2024 finde auf das Arbeitsverhältnis der Parteien weder normativ noch aufgrund einzelvertraglicher Inbezugnahme oder betrieblicher Übung Anwendung. Die erhobenen Ansprüche ergäben sich insbesondere nicht aus einer unbedingten zeitdynamischen Inbezugnahme der Lohn- und Tarifverträge für den niedersächsischen Einzelhandel. Die Regelung in § 17 Ziff. I des Arbeitsvertrags sei nicht als unbedingte zeitdynamische Verweisung auf die Tarifverträge des niedersächsischen Einzelhandels auszulegen, sondern als Gleichstellungsabrede. Bei dem maßgeblichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 31. Mai 2001 handele es sich um einen vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 01. Januar 2002 vereinbarten sogenannten "Altvertrag" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mit der Folge, dass dynamische Bezugnahmeklauseln mit tarifgebundenen Arbeitgebern regelmäßig als Gleichstellungsabrede auszulegen seien. Der spätere Änderungsvertrag ändere daran nichts. Die Parteien hätten die Verweisungsklausel mit Abschluss des Änderungsvertrags vom 07. August 2002 nicht erneut zum Gegenstand ihrer rechtsgeschäftlichen Willensbildung gemacht. Dazu habe aus Sicht der Parteien auch keinerlei Anlass bestanden, da das Bundesarbeitsgericht auch nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zunächst weiter an seiner Rechtsprechung zur Gleichstellungsabrede festgehalten und erst mit dem Urteil vom 12. Dezember 2005 (Az. 4 AZR 536/04) angekündigt hätte, seine Rechtsprechung zur Auslegung arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklauseln ändern zu wollen. Das Arbeitsgericht überdehne die Voraussetzungen, unter denen in Arbeitsverträgen, die ab dem 01. Januar 2002 abgeschlossen wurden, von einer für den Arbeitnehmer nach §§ 133, 157 BGB erkennbaren Gleichstellungsabrede auszugehen ist. In der Regelung in § 17 Ziff. I des Arbeitsvertrags komme die von der Beklagte ausschließlich bezweckte Gleichstellung tarifgebundener und nicht tarifgebundener Arbeitnehmer auch für den Kläger hinreichend deutlich zum Ausdruck. Die Verknüpfung einer dynamischen Anwendung der Tarifverträge für den niedersächsischen Einzelhandel mit ihrer normativen Geltung für die Beklagte sei mit der Überschrift "Tarifbindung" klar erkennbar. Ferner komme es auf die Auslegung von § 17 Ziff. I des Arbeitsvertrags der Parteien als Gleichstellungsabrede schon gar nicht an, da die Regelung von § 17 Ziff. I des Arbeitsvertrags nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur gelte, "soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt". § 5 des Arbeitsvertrags der Parteien treffe gerade eine in diesem Sinne von § 17 Ziff. I des Arbeitsvertrags abweichende, "andere" Regelung. Bei § 5 handele es sich um eine sich geschlossene Regelung zur Vergütung des Klägers, die insgesamt nur statisch auf den zurzeit geltenden Lohn- und Gehaltstarifvertrag für den niedersächsischen Einzelhandel verweise.
Die Beklagte beantragt,
der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 21.05.2025, Az. 14 Ca 9/25, abgeändert und die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger beantragt:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Er verteidigt die angegriffene Entscheidung und meint, die Berufung sei bereits unzulässig, da eine Berufungsschrift nicht fristgerecht eingegangen sei. Die am 07. Juli 2025 übersandte Berufungsschrift selbst sei nicht qualifiziert elektronisch signiert und auch nicht von der verantwortenden Person signiert worden, weshalb die Voraussetzungen nach § 46c Abs. 3 ArbGG nicht eingehalten worden seien. Eine Berufungsschrift sei erst nach Fristablauf formwirksam mit Datum vom 23. Juli 2025 eingereicht worden. Die Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren. Die Einreichung einer nicht ordnungsgemäß unterzeichneten Berufungsschrift stelle grundsätzlich ein Anwaltsverschulden dar. Es sei nämlich die Pflicht eines Rechtsanwalts, für einen mangelfreien Zustand der ausgehenden Schriftsätze zu sorgen, wozu die gemäß § 130 Nr. 6 ZPO zu leistende Unterschrift gehöre. Dementsprechend müsse ein Rechtsanwalt dafür sorgen, dass das elektronische Dokument mit einer gültigen qeS versehen sei. Demnach hätte der Beklagtenvertreter sich vor der Absendung der Berufungsbegründung vergewissern müssen, dass diese eine gültige qeS trägt. Zwar könne auch bei einer nicht ordnungsgemäß unterzeichneten Rechtsmittelbegründung grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Dies sei jedoch nicht deckungsgleich auf die elektronische Übermittlung übertragbar. Es bestünden bereits Zweifel, ob die Kontrolle einer elektronischen Signatur, die ungleich anspruchsvoller als der Blick auf das Unterschriftsfeld eines Schriftsatzes sei, überhaupt angesichts der verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten einer wirksamen Einreichung von elektronischen Dokumenten dem Büropersonal übertragen werden könne. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hätte die Signatur demnach selbst überprüfen müssen. Hilfsweise hätte er jedenfalls das Personal ganz konkret anweisen müssen, die erfolgreiche Signatur noch einmal zu überprüfen. Eine solche konkrete Anweisung werde von der Beklagten nicht substantiiert vorgetragen. Zudem sei es auch nach eigenem Vortrag der Prozessbevollmächtigte selbst gewesen, der den Fehler gemacht habe, indem er die Berufungsschrift nicht signierte und zur Übersendung übergab und damit die verspätete Übersendung zu verschulden habe. Der Beklagtenvertreter hätte bereits an den spezifisch zu wählenden Dateinamen erkennen können, dass er die Berufungsschrift selbst nicht signiert habe.
Die Berufung wäre bei Wiedereinsetzung aber ohnehin unbegründet. Das Arbeitsgericht habe mit richtiger und insgesamt überzeugender Entscheidung der Klage stattgegeben. Er mache sich diese überzeugenden Urteilsgründe zur Vermeidung von Wiederholungen zu eigen. Aus der Berufungsbegründung gingen keine neuen rechtserheblichen Tatsachen(-behauptungen) oder rechtlichen Würdigungen hervor, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhaltes sowie des widerstreitenden Sachvortrags und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien wird ergänzend Bezug genommen auf die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie Protokolle der mündlichen Verhandlungen und den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
A.
Die gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 b) ArbGG statthafte Berufung ist unzulässig.
I. Die Beklagte hat die einmonatige Berufungsfrist nach § 66 ArbGG nicht gewahrt. Die Einlegung durch einen Schriftsatz per EGVP ohne qeS genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen der § 64 Abs. 7 iVm. §§ 46g, 46c ArbGG. Die Berufung konnte formgerecht nur im Weg der Nutzung des ERV nach § 46c Abs. 3 und Abs. 4 ArbGG iVm. den Bestimmungen der ERVV eingelegt und begründet werden.
1. Gemäß § 46c Abs. 1 ArbGG können insbesondere vorbereitende Schriftsätze, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss gemäß § 46c Abs. 3 Satz 1 ArbGG mit einer qeS der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. § 46c Abs. 3 ArbGG stellt hinsichtlich der erforderlichen qeS bzw. der Signatur und Übersendung auf einem sicheren Übermittlungsweg auf den tatsächlichen Einreicher/Übermittler des elektronischen Dokuments ab. Das EGVP (elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach) zählt nicht zu den sicheren, in § 46c Abs. 4 aufgezählten Übermittlungswegen, auch wenn diese auf dem EGVP basieren, denn es enthält kein Identifikationsmerkmal (vgl. jurisPK-ERV/Müller 3. Aufl. § 130a Rn. 145). Dies hat zur Folge, dass ein bestimmender Schriftsatz formwirksam über das EGVP nur dann eingereicht werden kann, wenn dieser mit einer qeS versehen ist (BeckOK ArbR/Hamacher Stand 1. September 2025 ArbGG § 46c Rn. 8b). Eine qeS hat dabei die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift (vgl. Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der RL 1999/93/EG, ABl. L 257 S. 73; sh. auch BGH 30. März 2022 - XII ZB 311/21 - Rn. 9 mwN; entspr. zu § 130a Abs. 3 Satz 1 1. Var. ZPO jurisPK-ERV/Müller 3. Aufl. § 130a ZPO Rn. 345). Sie soll wie die eigenhändige Unterschrift die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (vgl. BT-Drs. 17/12634 S. 25; BAG 14. September 2020 - 5 AZB 23/20 - Rn. 19, BAGE 172, 186; BGH 7. September 2022 - XII ZB 215/22 - Rn. 11 mwN; BeckOK ArbR/Hamacher Stand 1. September 2025 ArbGG § 46c Rn. 8). Es geht darum, die Authentizität und Integrität der Daten zu gewährleisten (vgl. BAG 14. September 2020 - 5 AZB 23/20 - Rn. 16, aaO; 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - Rn. 18, BAGE 171, 28). Ein nicht mit der erforderlichen Signatur oder auf einem nicht geeigneten Übermittlungsweg eingereichter Schriftsatz ist nicht (form)wirksam" bei Gericht eingegangen, da er nicht dem für bestimmende Schriftsätze geltenden Schriftformerfordernis genügt (vgl. BAG 30. Juli 2020 - 2 AZR 43/20 - Rn. 15; BGH 4. September 2024 - IV ZB 31/23 -, Rn. 10; 19. Januar 2023 - V ZB 28/22 - Rn. 10; ErfK/Koch 26. Aufl. ArbGG § 46c Rn. 9; G/M/P/Künzl/Neubert-Vardon 10. Aufl. ArbGG § 46c Rn. 16d).
2. Das Fehlen der Unterschriftsleistung auf der Berufungs- oder Berufungsbegründungsschrift ist unschädlich, wenn aufgrund anderer, eine Beweisaufnahme nicht erfordernder Umstände zweifelsfrei feststeht, dass der Rechtsmittelanwalt die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat (vgl. nur BGH 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11 - Rn. 6, 11). Das ist z.B. dann der Fall, wenn die nicht unterzeichnete Berufungsbegründung mit einem von dem Rechtsanwalt unterschriebenen Anschreiben fest verbunden ist ("Paket"; vgl. BGH 20. März 1986 - VII ZB 21/85 - zu 2 b der Gründe, BGHZ 97, 251), oder wenn die eingereichten beglaubigten Abschriften der nicht unterzeichneten oder nicht eingereichten Urschrift der Berufungsbegründung einen von dem Prozessbevollmächtigten handschriftlich vollzogenen Beglaubigungsvermerk enthalten (vgl. BGH 19. Januar 2023 - V ZB 28/22 - Rn. 11, m. w. Nachw.). Die qeS der als Anlage zur Berufungsschrift übersandten Abschrift des angefochtenen Urteils ersetzt hingegen nicht die qeS der über das EGVP übersandten Berufungsschrift (vgl. BGH 15. Mai 2019 - XII ZB 573/18 - Rn. 12 ff., BGHZ 222, 105). Die Anlage und die Berufungsschrift können nicht als gewollte Einheit behandelt werden. Zu einer einem "Paket" aus Anschreiben und Berufungsschrift vergleichbaren Verbindung der im EGVP-Verfahren übermittelten Dokumente kann es nicht kommen. Mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden (§ 4 Abs. 2 ERVV). Die im EGVP-Verfahren eingesetzte qualifizierte Container-Signatur - die hier ohnehin nicht verwendet worden ist - genügt seit dem 1. Januar 2018 nach § 4 Abs. 2 ERVV nicht mehr den Anforderungen des § 46c ArbGG(vgl. BAG 15. August 2018 - 2 AZN 269/18 - Rn. 6; zu § 130a ZPOBGH 15. Mai 2019 - XII ZB 573/18 - Rn. 14, BGHZ 222, 105). Zwar soll mit der Berufungsschrift eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden (§ 519 Abs. 3 ZPO). Die Anlage zu der Berufungsschrift muss aber - anders als diese - nicht mit einer qeS versehen werden, und zwar auch dann nicht, wenn sie - wie hier - nicht über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird (§ 130a Abs. 3 Satz 2 ZPO). Wird lediglich eine Anlage zum Schriftsatz qualifiziert signiert, lässt sich daher nicht sicher feststellen, ob die als Absender ausgewiesene Person identisch ist mit derjenigen Person, die für den Inhalt des Schriftsatzes Verantwortung übernimmt und ob der Schriftsatz mit deren Wissen und Wollen abgesendet worden ist (vgl. BGH 19. Januar 2023 - V ZB 28/22 - Rn. 13; BeckOK ArbR/Hamacher Stand 1. September 2025 ArbGG § 46c Rn. 8c).
3. Hiernach war die von der Beklagten innerhalb der Berufungsfrist erhobene Berufung nicht formwirksam. Gegen das der Beklagten am 06. Juni 2025 zugestellte Urteil hat die Beklagte zunächst am Sonntag, den 7. Juli 2025, mit Schriftsatz vom 7. Juli 2025 (Bl. 2 ff. d. A.) Berufung eingelegt. Der Schriftsatz wurde gemäß dem Prüfvermerk (Bl. 1 d. A.) per EGVP an das Gericht übersandt. Dabei wurde nur das dem Berufungsschriftsatz als Anlage beigefügte Ausgangsurteil, nicht jedoch der Berufungsschriftsatz qualifiziert elektronisch signiert. Damit erfüllt der Schriftsatz nicht die gesetzlichen Anforderungen an ein wirksam eingereichtes elektronisches Dokument (vgl. insoweit auch BAG 22. Januar 2025 - 7 ABR 23/23 - Rn. 35; HWK/Tiedemann 11. Aufl. § 46c ArbGG Rn. 44b). Dabei kommt es nicht darauf an, dass das Gericht ungeachtet der fehlenden qeS bereits den am 7. Juli 2025 eingereichten Berufungsschriftsatz lesen und bearbeiten konnte. Denn die Formvorgabe des § 46c Abs. 3 ArbGG soll nicht - wie § 46c Abs. 2 ArbGG - gewährleisten, dass das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist; vielmehr soll hierüber sichergestellt werden, dass das elektronische Dokument mit qeS oder aus einem sicheren Übermittlungsweg iSd § 46c Abs. 4 ArbGG von der verantwortenden Person übermittelt worden ist (vgl. zur Sicherstellung vor allem die Authentizität und Integrität der eingereichten elektronischen Dokumente BAG 22. Januar 2025 - 7 ABR 23/23 - Rn. 37). Dies kann bei einer Übersendung per EGVP ohne eine qeS jedoch gerade nicht gewährleistet werden.
4. Zu Gunsten der Beklagten greift auch nicht die Fiktion des § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG, da sich diese Fiktion nur auf nachgereichte elektronische Dokumente bezieht, die für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet waren, nicht aber auf elektronische Dokumente, die entgegen § 46c Abs. 3 ArbGG keine qualifizierte Signatur tragen. § 46c Abs. 6 ArbGG bezieht sich nur auf elektronische Dokumente, die die unmittelbar im Gesetz vorgesehenen Formvoraussetzungen erfüllen, also entweder mit qualifizierter Signatur oder mit einfacher Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurden. Nicht erfasst sind elektronische Dokumente ohne qeS, die ohne eine sichere Anmeldung des Absenders an das Gericht gesandt worden sind, da eine Heilung nicht möglich ist, wenn Authentizität und Integrität des elektronischen Dokuments nicht hinreichend gesichert sind (vgl. BAG 15. August 2018 - 2 AZN 269/18 - Rn. 10; BAGE 163, 234; ErfK/Koch 26. Aufl. ArbGG § 46c Rn. 9; entspr. zu § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO BT-Drucks. 17/12634 S. 26 f.; BGH 19. Januar 2023 - V ZB 28/22 - Rn. 21).
II. Dem Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO ist nicht stattzugeben.
1. Nach § 233 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die ohne ihr Verschulden oder ein ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) verhindert war, die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist muss innerhalb eines Monats beantragt werden (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Antragsfrist beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Gemäß § 85 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich. Ist das Fristversäumnis allerdings infolge eines Fehlverhaltens von Büropersonal des Prozessbevollmächtigten eingetreten, liegt kein der Partei zuzurechnendes Verschulden vor, wenn der Prozessbevollmächtigte seine Kanzlei ordnungsgemäß organisiert, insbesondere zuverlässiges Personal ausgewählt und dieses ausreichend überwacht hat (vgl. BAG 20. Februar 2025 - 6 AZR 155/23 - Rn. 19; 7. August 2019 - 5 AZB 16/19 - Rn. 9, BAGE 167, 221; 7. Juli 2011 - 2 AZR 38/10 - Rn. 14 mwN). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den von der Partei vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Fristversäumnis von ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war (vgl. BGH 1. Juli 2025 - VI ZB 59/24 - Rn. 6; 25. Februar 2025 - VI ZB 36/24 - Rn. 5; 7. Februar 2023 - VIII ZB 55/21 - Rn. 19; jeweils m. w. Nachw.).
2. Danach liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht vor.
Die Fristversäumung war unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen nicht unverschuldet im Sinne von § 233 Satz 1 ZPO, weil die Beklagte sich das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, der die zu signierenden Dateien verwechselt hat, gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.
a) Der Prozessbevollmächtigte muss alles ihm Zumutbare tun und veranlassen, damit die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels gewahrt wird (vgl. BGH 12. Mai 2022 - V ZB 58/21 - Rn. 10; 21. August 2019 - XII ZB 93/19 - Rn. 5; jew, m. w. Nachw.). In seiner eigenen Verantwortung liegt es, das Dokument gemäß den gesetzlichen Anforderungen entweder mit einer qeS zu versehen oder die Einreichung des einfach signierten elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg vorzunehmen (vgl. entspr. zu § 130a Abs. 3 ZPOBGH 19. Januar 2023 - V ZB 28/22 - Rn. 16; 7. September 2022 - XII ZB 215/22 - Rn.15). Bei der Signierung eines (fristwahrenden) elektronischen Dokuments hat der Rechtsanwalt das zu signierende Dokument selbst sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen (vgl. BGH 8. Juli 2025 - VIII ZB 12/25 - Rn. 19 f.; 17. Dezember 2024 - II ZB 5/24 - Rn. 9; BeckOK ArbR/Hamacher Stand 1. September 2025 ArbGG § 46c Rn. 11a.1; jurisPK-ERV/Müller 3. Aufl. § 130a ZPO Rn. 698). Eine aus einem anderen Dateiformat in eine PDF-Datei umgewandelte Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift ist durch den signierenden Rechtsanwalt vor der Übermittlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht per besonderem elektronischen Anwaltspostfach darauf zu überprüfen, ob ihr Inhalt dem Inhalt der Ausgangsdatei entspricht (vgl. BGH 8. März 2022 - VI ZB 78/21 - Rn. 11 m. w. Nachw.), was insbesondere auch in den Fällen gilt, in denen eine Datei durch Scan-, Kopier- und Speichervorgänge erneut erstellt wird. Durch diese Vorgänge wird im elektronischen Bereich eine besondere Gefahrenquelle geschaffen, so dass es erforderlich ist, das letztlich zu signierende Dokument zu überprüfen (vgl. BGH 17. Dezember 2024 - II ZB 5/24 - Rn. 9; 8. März 2022 - VI ZB 78/21 - Rn. 14).
b) Hiernach hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die formunwirksame Einreichung der ersten Berufungsschrift vom 7. Juli 2025 verschuldet, indem er nicht die Berufungsschrift selbst, sondern lediglich die zugehörige Anlage mit einer qeS versehen und dabei selbst nicht kontrolliert hat, ob er am Berufungsschriftsatz und nicht an der zeitgleich vorgelegten Anlage eine qeS angebracht hat. Im Zuge des Signiervorgangs wäre es ihm unschwer möglich und auch geboten gewesen, sich das zu signierende Dokument anzuschauen und so sicherzustellen, dass nicht versehentlich ein falsches Dokument in den "Zu signieren-Ordner" gelangt ist. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wird der Beklagten zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO).
c) Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten wird nicht durch die dargelegte Büroorganisation der Prozessbevollmächtigten der Beklagten einschließlich der Arbeitsanweisung gegenüber der Assistentin des Prozessbevollmächtigten ausgeschlossen. Der Prozessbevollmächtigte durfte sich nicht darauf verlassen, dass ihm die richtigen Dokumente zum Signieren vorgelegt wurden. Unabhängig davon, dass es sich bei der Signierung eines ein Rechtsmittel enthaltenden elektronischen Dokuments zu den nicht auf das Büropersonal übertragbaren Pflichten eines Rechtsanwaltes gehört, das zu signierende elektronische Dokument zuvor selbst sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen (vgl. BGH 8. März 2022 - VI ZB 78/21 - Rn. 11; ErfK/Koch 26. Aufl. ArbGG § 46c Rn. 6; krit. jurisPK-ERV/Müller 3. Aufl. § 130a ZPO Rn. 746), war die Arbeitsanweisung vorliegend nicht geeignet, die Signierung eines falschen Dokuments auszuschließen, da von der Anweisung ersichtlich nicht umfasst ist, dass nach dem Signier- und vor dem Absendevorgang noch einmal kontrolliert wird, ob alle Dokumente, die nach § 46c Abs.1, 3 ArbGG mit einer qeS zu versehen sind, auch ordnungsgemäß auf dem erforderlichen Signaturniveau signiert sind. Nur im Falle einer entsprechenden Kontrolle kann der hier aufgetretene Fehler, der sich daraus ergeben hat, dass ein elektronisches Dokument verändert und neu gespeichert wurde, sicher vermieden werden.
B.
Die Berufung ist auch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit richtig entschieden.
Mit dem Arbeitsgericht ist auch die Berufungskammer davon überzeugt, dass die Klage zulässig und begründet ist. Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils zur Auslegung von § 17 des Arbeitsvertrags als dynamische Bezugnahmeklausel, zur Stattgabe des Zahlungsbegehrens dem Grund und der Höhe nach, zur Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist durch den Kläger sowie zur Zulässigkeit und Begründetheit des Feststellungsbegehrens (dort S. 6 ff. des Urteils - Bl. 218 ff. VorA) und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen der Beklagten bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen:
I. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung in § 17 des Arbeitsvertrags eine unbedingte zeitdynamische Bezugnahmeklausel auf die Tarifverträge des niedersächsischen Einzelhandels erkannt und eine Auslegung als Gleichstellungsabrede abgelehnt.
1. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Arbeitsgericht nicht verkannt, dass es sich bei dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 31. Mai 2001 um einen vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 01. Januar 2002 vereinbarten sogenannten "Altvertrag" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handelt. Es hat vielmehr zu Recht darauf abgestellt, dass es auf einen vor dem 1. Januar 2002 vereinbarten Altvertrag dann nicht ankommt, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31. Dezember 2001 geändert worden ist. Dabei hat es für die Beurteilung, ob es sich hinsichtlich der Auslegung dieser Klausel um einen Neu- oder Altvertrag handelt, zutreffend als maßgeblich erachtet, ob die Klausel zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist (vgl. hierzu u.a. BAG 7. Dezember 2016 - 4 AZR 414/14 - Rn. 31; 18. November 2009 - 4 AZR 514/08 - Rn. 23, BAGE 132, 26 [BAG 26.08.2009 - 4 AZR 285/08], jew. m. w. Nachw.). Auf dieser Basis geht auch die erkennende Kammer davon aus, dass die vertraglichen Regelungen vom 07. August 2002 und daher auch die sich daraus ergebende Bezugnahmeklausel und die Auslegungsgrundsätze ab dem 01. Januar 2002 maßgeblich sind. Soweit die Beklagte im Rahmen ihrer Berufung bestreitet, dass die Parteien mit Abschluss des Änderungsvertrags vom 07. August 2002 die Verweisungsklausel erneut zum Gegenstand ihre rechtsgeschäftlichen Willensbildung gemacht hatten und trotz der geänderten Gesetzesklage nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 01. Januar 2002 ausdrücklich an den zuvor getroffenen Abreden festhalten wollten, ist zu berücksichtigen, dass es für die Auslegung der Klausel nach §§ 133, 157 BGB auf den objektiven Empfängerhorizont ankommt und nicht auf den tatsächlichen, inneren Parteiwillen. Hiernach ist für die Auslegung entscheidend, dass die Parteien am 07. August 2002 einleitend vereinbart haben "folgende[n] Anstellungsvertrag" zu schließen und in dem nachfolgenden vollständigen Vertragswerk (u.a.) die Bezugnahmeklausel erneut erwähnt haben (vgl. insoweit zur Maßgeblichkeit insb. BAG 18. November 2009 - 4 AZR 514/08 - Rn. 26, BAGE 132, 261). Die Arbeitsvertragsparteien sind damit über die bloße Erklärung, dass "alle anderen Vereinbarungen aus dem Anstellungsvertrag unberührt bleiben", welche bereits eine entsprechende Willensbildung der Parteien indizieren soll (vgl. BAG 7. Dezember 2016 - 4 AZR 414/14 - aaO.) noch deutlich hinausgegangen. Demgegenüber kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien sämtliche Vertragsklauseln einschließlich der Bezugnahmeklausel noch einmal in den Vertrag aufgenommen haben, um lediglich deklaratorisch auf bereits bestehende Vereinbarungen hinzuweisen. Denn bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung ist grundsätzlich von übereinstimmenden Willenserklärungen auszugehen. Soll deren Inhalt keine rechtsgeschäftliche Wirkung zukommen, sondern es sich nur um eine deklaratorische Angabe in Form einer sog. Wissenserklärung handeln, muss dies im Vertrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein (vgl. BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 51/14 - Rn. 28; 13. Mai 2015 - 4 AZR 244/14 - Rn. 29; 21. August 2013 - 4 AZR 656/11 - Rn. 12 mwN, BAGE 146, 29). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Erscheinungsbild des "Anstellungsvertrags" sowie die ausdrückliche Aufnahme sämtlicher Vertragsregelungen einschließlich der Bezugnahmeklausel sprechen für die Auslegung des Arbeitsgerichts aus dem Horizont des Klägers. Soweit das Arbeitsgericht festgestellt hat, dass der erneute Vertragsschluss nicht ausschließlich erfolgt sei, um der Währungsänderung von DM in Euro Rechnung zu tragen, da der Vertrag vom 31. Mai 2001 eine Befristungsabrede bis zum 31. Juli 2002 enthalten habe, so dass auch die für den dann unbefristet geltenden Vertrag maßgeblichen Bedingungen niedergelegt worden seien, ist die Beklagte dem in der Berufung nicht mehr entgegengetreten. Gegen eine bloße Währungsumstellung spricht hier die ausdrückliche Benennung und Gestaltung der Vereinbarung vom 7. August 2002 als Anstellungsvertrag. Von der Probezeit über das Entgelt bis zur Bezugnahme auf Tarifverträge wurde ein vollständiger Vertrag geschlossen, den die Beklagte nach eigenem Vorbringen jeweils formularmäßig zur Regelung von Arbeitsvertragsverhältnissen verwendet; die Parteien haben sich dagegen nicht etwa auf die Neuregelung der umgerechneten Vergütung unter sonstiger Bezugnahme auf den vorigen Arbeitsvertag beschränkt. Der Umstand, dass die Parteien mit der fraglichen Vertragsänderung einen befristeten in einen unbefristeten Vertrag "umgewandelt" haben, spricht dafür, dass sie ihr Arbeitsverhältnis durch den vorbehaltlosen Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags auf eine neue rechtliche Grundlage stellen wollten, die künftig für ihre Rechtsbeziehungen allein maßgebend ist, und damit zugleich ihr früheres Arbeitsverhältnis aufheben (vgl. für eine entsprechende Regelvermutung beim Abschluss neuer befristeter Arbeitsverträge etwa BAG 22. September 2021 - 7 AZR 300/20 - Rn. 41, BAGE 175, 384 mwN; 25. April 2018 - 7 AZR 181/16 - Rn. 14; 21. März 2018 - 7 AZR 408/16 - Rn. 17; 24. August 2011 - 7 AZR 228/10 - Rn. 50, BAGE 139, 109). Dass zu einer Neuverhandlung der Bezugnahmeklausel kein Anlass bestanden hat, da das Bundesarbeitsgericht auch nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zunächst weiter an seiner Rechtsprechung zur Gleichstellungsabrede festgehalten und erst mit dem Urteil vom 12. Dezember 2005 (- 4 AZR 536/04 -) angekündigt hatte, seine Rechtsprechung zur Auslegung arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklauseln ändern zu wollen, steht der vorgenommenen Auslegung nicht entgegen, da die Qualifizierung eines Neuvertrags nicht voraussetzt, dass hinsichtlich sämtlicher Vertragsinhalte ein Anlass zur Neuverhandlung bestanden haben muss.
2. Das Arbeitsgericht hat auch nicht die Voraussetzungen überdehnt, unter denen in Arbeitsverträgen, die ab dem 01. Januar 2002 abgeschlossen wurden, von einer für den Arbeitnehmer nach §§ 133, 157 BGB erkennbaren Gleichstellungsabrede auszugehen ist. Vielmehr ist es im Rahmen seiner Auslegung der Regelung in § 17 Ziff. I des Arbeitsvertrags mit überzeugender Begründung davon ausgegangen, dass in dem Arbeitsvertrag eine von der Beklagten bezweckte Gleichstellung tarifgebundener und nicht tarifgebundener Arbeitnehmer auch für den Kläger nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt. Insbesondere hat es in Bezug auf die Überschrift "Tarifbindung" zutreffend angenommen, dass hieraus nicht deutlich auf eine normative Geltung der Tarifverträge für die Beklagte abgestellt wird, da weder ersichtlich ist, auf wessen mögliche Tarifbindung abgestellt wird - die des Klägers oder die der Beklagten -, noch ob hiermit auf die unmittelbar und zwingende Wirkung der Tarifgeltung kraft Verbandszugehörigkeit gem. § 3 Abs. 1 TVG abgestellt werden soll oder eine Tarifgeltung gemeint ist, die kraft der niedergelegten Inbezugnahme entsteht. Hierzu hat die Beklagte auch im Rahmen ihrer Berufung keine Gründe aufgezeigt, die ein anderes Auslegungsergebnis rechtfertigen. Soweit die Beklagte hier allein auf ihre Vollmitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband bzw. als Partei eines Haustarifvertrags (§ 3 Abs. 1 TVG) abstellt, ist dieses Auslegungsergebnis - wie bereits das Arbeitsgericht aufgezeigt hat - gerade nicht eindeutig.
II. Das Arbeitsgericht hat auch nicht verkannt, es auf die Auslegung von § 17 Ziff. I des Arbeitsvertrags der Parteien als Gleichstellungsabrede schon gar nicht ankommt, weil § 5 des Arbeitsvertrags gerade eine "andere" Regelung in diesem Sinne von § 17 Ziff. I des Arbeitsvertrags trifft. Vielmehr hat es überzeugend begründet, dass sich aus § 5 des Arbeitsvertrags gerade keine Anhaltspunkte für eine Gleichstellungsabrede ergeben. Nach der gebotenen Auslegung handelt es sich bei § 5 gemäß dessen Wortlaut nicht um eine sich geschlossene Regelung zur Vergütung des Klägers, die insgesamt nur statisch auf den zurzeit geltenden Lohn- und Gehaltstarifvertrag für den niedersächsischen Einzelhandel verweist. Aus der Regelung ergibt sich jedenfalls kein eindeutiger Wille der Vertragsparteien, nach dem der Lohn- und Gehaltstarifvertrag für den niedersächsischen Einzelhandel nur in der zur Zeit des Arbeitsvertragsschlusses am 29. Dezember 2003 geltenden Fassung Anwendung finden soll. Die Parteien haben die dynamische allgemeine Bezugnahme in § 17 Abs. 1 des Arbeitsvertrags in Bezug auf die Vergütung vielmehr konkretisiert und dabei ebenfalls dynamisch ausgestaltet ("z. Zt."). Der Zusatz "z.Zt." bringt typischerweise (vgl. insoweit etwa BAG 1. August 2001 - 4 AZR 7/01 - Rn. 32 f.) zum Ausdruck, dass der "zur jeweiligen Zeit" geltende Lohn- und Gehaltstarifvertrag maßgeblich sein soll, so dass § 5 insoweit mit der dynamisch formulierten Bezugnahmeklausel in § 17 Abs. 1 des Arbeitsvertrags korrespondiert. Das Erfordernis der Anpassung an sich später ändernde Umstände wird durch die Formulierung damit gerade betont und nicht durch die Formulierung einer statischen Verweisung in Abrede gestellt. Erkennbar haben die Parteien in § 5 des Arbeitsvertrags keine von § 17 Ziff. I des Arbeitsvertrags abweichende Inbezugnahme vereinbart und dabei auf den zurzeit des Arbeitsvertragsschlusses geltenden Lohn- und Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel in Niedersachsen verweisen, sondern die dynamische allgemeine Bezugnahme in § 17 Abs. 1 des Arbeitsvertrags in Bezug auf die Vergütung konkretisiert und dabei ebenfalls dynamisch ausgestaltet. Dies wird insbesondere dadurch bestätigt, dass sich die Formulierung "z. Zt." in § 5 des Arbeitsvertrags auf die Geltung der Tarifverträge bezieht und nicht auf eine bestimmte aktuell geltende Vergütung. Überzeugende Gründe, warum der Wortlaut der Regelung unter § 5 des Arbeitsvertrags "eindeutig" im Sinne der Beklagten als Gelichstellungsabrede auszulegen sei, bleibt die Beklagte insgesamt schuldig. Die Bezugnahme in einem Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag oder einen Teil davon ist deshalb bei Fehlen anderer eindeutiger Hinweise, die für eine statische Bezugnahme sprechen und an denen es vorliegend fehlt, in der Regel dynamisch zu verstehen (vgl. z.B. BAG 29. Januar 2025 - 4 AZR 83/24 - Rn. 16; 30. August 2017 - 4 AZR 443/15 - Rn. 20 mwN, BAGE 160, 106).
III. Soweit die Beklagte im Rahmen ihrer Berufung darauf abstellt, dass sie für sämtliche Arbeitsvertragsabschlüsse - auch schon vor dem 31. Dezember 2001 - auf einheitliche Formularverträge zurückgegriffen habe und im November 2024 mit ihrem Gesamtbetriebsrat Eckpunkte für ein betrieblich orientiertes Vergütungssystem vereinbart und Ergänzungsvereinbarungen zu den Arbeitsverträgen ihrer Arbeitnehmer ausgegeben habe, die bis zum 13. Dezember 2024 mindestens 94,7% der Arbeitnehmer angenommen haben, folgt hieraus kein abweichendes Auslegungsergebnis. Die aktuellen Umstände sind für die Auslegung des im Jahr 2002 geschlossenen Arbeitsvertrags der Parteien irrelevant. Der Kläger hat die Ergänzungsvereinbarung unstreitig nicht angenommen. Das Arbeitsgericht hat in Bezug auf die behauptete allgemeine Verwendung von Formularverträgen zu Recht darauf abgestellt, dass die klagende Partei jedenfalls keine Kenntnis davon haben konnte, welche Verträge die Beklagte mit den anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgeschlossen und welche Formulierungen sie hierbei zugrunde gelegt hat. Dem ist die Berufung nicht entgegengetreten. Aus dem Umstand, dass für den Kläger vor und nach dem Stichtag die identische Formulierung gewählt wurde, kann nicht auf Verträge gegenüber anderen Beschäftigten geschlossen werden. Die Beklagte hat auch im Rahmen ihrer Berufung nicht behauptet, dass dem Kläger die gleichlautende Formulierung der Arbeitsverträge anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bekannt gewesen sei. Insoweit kann dieser Umstand aus der Sicht des Klägers als Erklärungsempfänger des Formulararbeitsvertrags auch kein entsprechender Wille der Beklagten zur vereinheitlichten Gestaltung der Arbeitsbedingungen entnommen werden.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO.
D.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG), bestanden nicht.
Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) und der sofortigen Beschwerde (§ 72 b ArbGG) wird hingewiesen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 14 Ca 9/25 3x (nicht zugeordnet)
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- ZPO § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 4x
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- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 3x
- BGB § 157 Auslegung von Verträgen 3x
- ArbGG § 46c Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung 15x
- ZPO § 130 Inhalt der Schriftsätze 1x
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- ArbGG § 46g Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte 1x
- XII ZB 311/21 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 130a Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung 5x
- 5 AZB 23/20 2x (nicht zugeordnet)
- BAGE 172, 186 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 215/22 2x (nicht zugeordnet)
- 10 AZN 53/20 1x (nicht zugeordnet)
- BAGE 171, 28 1x (nicht zugeordnet)
- 2 AZR 43/20 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZB 31/23 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - V ZB 28/22 5x
- IV ZB 9/11 1x (nicht zugeordnet)
- VII ZB 21/85 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 97, 251 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 573/18 2x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 222, 105 2x (nicht zugeordnet)
- ERVV § 4 Übermittlung elektronischer Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur 2x
- Beschluss vom Bundesarbeitsgericht (2. Senat) - 2 AZN 269/18 2x
- ZPO § 519 Berufungsschrift 1x
- Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 7 ABR 23/23 2x
- BAGE 163, 234 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 85 Wirkung der Prozessvollmacht 4x
- ZPO § 234 Wiedereinsetzungsfrist 2x
- ZPO § 236 Wiedereinsetzungsantrag 1x
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 6 AZR 155/23 1x
- 5 AZB 16/19 1x (nicht zugeordnet)
- BAGE 167, 221 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht (2. Senat) - 2 AZR 38/10 1x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - VI ZB 59/24 1x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - VI ZB 36/24 1x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - VIII ZB 55/21 1x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - V ZB 58/21 1x
- XII ZB 93/19 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - VIII ZB 12/25 1x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - II ZB 5/24 2x
- VI ZB 78/21 3x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 69 Urteil 1x
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht (4. Senat) - 4 AZR 414/14 2x
- 4 AZR 514/08 2x (nicht zugeordnet)
- BAGE 132, 26 1x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 285/08 1x (nicht zugeordnet)
- BAGE 132, 261 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht (4. Senat) - 4 AZR 51/14 1x
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht (4. Senat) - 4 AZR 244/14 1x
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht (4. Senat) - 4 AZR 656/11 1x
- BAGE 146, 29 1x (nicht zugeordnet)
- 7 AZR 300/20 1x (nicht zugeordnet)
- BAGE 175, 384 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht (7. Senat) - 7 AZR 181/16 1x
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht (7. Senat) - 7 AZR 408/16 1x
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht (7. Senat) - 7 AZR 228/10 1x
- BAGE 139, 109 1x (nicht zugeordnet)
- TVG § 3 Tarifgebundenheit 2x
- 4 AZR 7/01 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 4 AZR 83/24 1x
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht (4. Senat) - 4 AZR 443/15 1x
- BAGE 160, 106 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 64 Grundsatz 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- ArbGG § 72a Nichtzulassungsbeschwerde 1x
- ArbGG § 72b Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils 1x