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ArbZG § 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

Arbeitszeitgesetz

(1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.

(2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs. 2, §§ 7 und 21a Abs. 4 bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden.

(3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.

(4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Regensburg - RO 5 K 24.30
4. August 2025
RO 5 K 24.30 4. August 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (21. Kammer) - 21 K 1202/25
18. Juli 2025
21 K 1202/25 18. Juli 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 SLa 99/24
21. November 2024
5 SLa 99/24 21. November 2024
Urteil vom Landgericht Hamburg (30. Große Strafkammer) - 630 KLs 2/24
6. September 2024
630 KLs 2/24 6. September 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (2. Kammer) - 2 K 2565/23
7. Februar 2024
2 K 2565/23 7. Februar 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 29 L 1045/23
16. Juni 2023
29 L 1045/23 16. Juni 2023
Urteil vom Unknown court (10. Senat) - 10 AZR 641/19
8. Dezember 2021
10 AZR 641/19 8. Dezember 2021
Urteil vom Unknown court (9. Senat) - 9 AZR 234/21
30. November 2021
9 AZR 234/21 30. November 2021
Urteil vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (21. Kammer) - 21 Sa 1792/19
20. August 2020
21 Sa 1792/19 20. August 2020
Urteil vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (8. Senat) - 8 C 213/15.N
1. Juli 2020
8 C 213/15.N 1. Juli 2020