AufenthV § 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte

Aufenthaltsverordnung

An Gebühren sind zu erheben

1. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte     a) mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr 100 Euro,   b) mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr 100 Euro, 2. für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte     a) für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten 96 Euro,   b) für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten 93 Euro, 3. für die durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks veranlasste Änderung der Aufenthaltserlaubnis einschließlich deren Verlängerung 98 Euro, 4. für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte 80 Euro, 5. für die Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte 70 Euro.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 L 48/14
31. März 2016
2 L 48/14 31. März 2016
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 7 K 3537/14
30. Oktober 2015
7 K 3537/14 30. Oktober 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (4. Kammer) - 4 A 317/15
30. September 2015
4 A 317/15 30. September 2015
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 C 12/12
19. März 2013
1 C 12/12 19. März 2013
Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (1. Kammer) - 1 K 604/12.TR
7. August 2012
1 K 604/12.TR 7. August 2012
Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (1. Kammer) - 1 A 395/07
26. Februar 2010
1 A 395/07 26. Februar 2010