Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (1. Kammer) - 1 K 1317/17.MZ

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG –.

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Sie studierte ab dem Wintersemester 2012/13 an der beklagten Universität Mathematik, Deutsch und Bildungswissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Education. Mit am 26. Juni 2012 eingegangenem Antrag beantragte sie für dieses Studium Ausbildungsförderung bei der Beklagten. In den Antragsformblättern trug sie in dem Abschnitt „Angaben zu meinem Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung“ Bank- und Sparguthaben einschließlich des Guthabens auf Girokonten in Höhe von 250 Euro, Bauspar- und Prämiensparguthaben in Höhe von 835 Euro und steuerlich gefördertes Altersvorsorgevermögen in Höhe von 34,26 Euro ein.

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Mit Bescheid vom 28. Dezember 2012 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2012 bis September 2013 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 516 Euro (insgesamt 6.192 Euro). Ausweislich der in der Verwaltungsakte befindlichen Berechnung der Ausbildungsförderung ging die Beklagte von einem Gesamtwert des Vermögens der Klägerin in Höhe von 926,09 Euro aus, so dass nach Abzug des Freibetrags kein anrechenbares Vermögen verblieb.

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Durch Aktenvermerk vom 29. Januar 2014 wurde festgestellt, dass die Anfrage gemäß § 45d Einkommensteuergesetz – EStG – zur Feststellung von Kapitalerträgen ergeben hat, dass die Klägerin im Kalenderjahr 2012 Freistellungsaufträge bei drei Geldinstituten – u.a. bei der A-Bank in Höhe von 801 Euro – in Anspruch genommen hat.

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Mit Schreiben vom 1. März 2017 forderte die Beklagte die Klägerin auf, Angaben über ihr Vermögen zum Stichtag 26. Juni 2012 für den Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis September 2013 zu machen. Die Klägerin sollte alle Konten, die sie bei den betreffenden Banken geführt hat, benennen sowie Angaben zu dem jeweiligen Wert und Zinsertrag machen.

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Hierauf teilte die Klägerin mit Schreiben vom 12. April 2017 mit, sie habe bei der A-Bank insgesamt drei Konten – ein Girokonto (Kontonummer: ...), ein Sparkonto (Kontonummer: ...) und ein Sparbuch (Kontonummer: ...) – gehabt und im Jahr 2012 Kapitalerträge in Höhe von insgesamt 1.901,10 Euro erzielt: Auf ihrem Girokonto hätten sich zum Zeitpunkt der Antragstellung – wie im Antragsformular angegeben – 215 Euro befunden; die Zinsen hätten sich im Jahr 2012 auf 6,51 Euro belaufen. Ihr Sparkonto hätte zum Zeitpunkt der Antragstellung – ebenfalls wie im Antragsformular angegeben – ein Guthaben von 34,24 Euro aufgewiesen; im Jahre 2012 hätte sie insoweit Zinsen in Höhe von 0,28 Euro erhalten. Das Sparbuch sei kurz nach ihrer Geburt – am ... März 2012 – eröffnet und von ihren Großeltern mütterlicherseits bespart worden. Am 2. April 2012 sei das Guthaben des Sparbuchs in Höhe von 9.682,34 Euro aufgelöst und auf ihr Girokonto bei der A-Bank ausgezahlt worden. Dadurch habe sich im Jahre 2012 ein Zinsbetrag in Höhe von 1.894,31 Euro ergeben. Noch am gleichen Tag habe sie 9.000 Euro von ihrem Girokonto abgehoben und direkt an ihre Mutter, die Zeugin R., weitergegeben. Ein Grund hierfür sei gewesen, dass die Zeugin R. ihr ihren Führerschein, für den im Jahre 2009 Kosten in Höhe von 3.300 Euro entstanden seien, vorfinanziert habe. Von Anfang an hätten sie und die Zeugin R. sich darauf geeinigt, dass sie – die Klägerin – der Zeugin R. das Geld zurückzahle und hierfür das Guthaben auf dem Sparbuch bei der A-Bank verwende. Die Rückzahlung sei erst im April 2012 erfolgt, um den damaligen hohen Zinssatz noch einmal zu nutzen. Die restlichen 5.600 Euro habe sie der Zeugin R. zur Verfügung gestellt, damit diese davon eine Handwerkerrechnung begleichen könne; die Zeugin R. habe zu diesem Zeitpunkt nicht über das nötige Geld verfügt. Da sich die 9.000 Euro damit zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr in ihrem Besitz befunden hätten, sei sie davon ausgegangen, dass das Geld ihrem Vermögen nicht zuzuordnen sei und sie diesen Umstand deshalb nicht erwähnen müsse. Sie habe ihr Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung somit wahrheitsgemäß angegeben.

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Mit Bescheid vom 29. Juni 2017 nahm die Beklagte den Bescheid vom 28. Dezember 2012 teilweise gemäß § 45 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – SGB X - zurück, setzte die Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis September 2013 auf monatlich 121 Euro (insgesamt: 1.452 Euro) fest und forderte die Klägerin gemäß § 50 Abs. 1 SGB X auf, den überzahlten Betrag in Höhe von 4.728 Euro innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids zurückzuzahlen. Dem Bescheid war eine Berechnung der Ausbildungsförderung beigefügt, aus der ersichtlich ist, dass nunmehr ein anrechenbares Reinvermögen in Höhe von 9.926,11 Euro abzüglich des Freibetrags in Höhe von 5.200 Euro berücksichtigt wurde, so dass sich ein monatlich anrechenbares Vermögen von 393,84 Euro ergab. In einem in der Verwaltungsakte befindlichen Aktenvermerk vom 16. Mai 2017 führt die Beklagte aus, die Zahlung der Klägerin an die Zeugin R. in Höhe von 3.300 Euro könne ohne die fehlende Darlehensvereinbarung aus dem Jahre 2009 nicht anerkennt werden. Dieser Betrag sowie die 5.700 Euro, mit denen die Klägerin Handwerkerrechnungen der Zeugin R. bezahlt habe, seien dem Vermögen der Klägerin hinzuzurechnen.

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Gegen den Bescheid vom 29. Juni 2017 erhob die Klägerin mit Schreiben vom 10. Juli 2017 Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, im Hinblick auf die 5.700 Euro, die zur Begleichung einer Handwerkerrechnung verwendet worden seien, habe zwischen ihr und der Zeugin R. zu keiner Zeit ein Darlehensgedanke bestanden; eine Rückzahlung des Betrags seitens der Zeugin R. sei daher nicht vorgesehen gewesen. Der Handwerkerrechnung liege eine Erneuerung der Fugen in dem Haus der Zeugin R. zugrunde. Da sie – die Klägerin – das Haus später einmal erben werde und die Zeugin R. die Kosten zu diesem Zeitpunkt nicht habe tragen können, sei es für sie selbstverständlich gewesen, dieser dabei unter die Arme zu greifen. Bei den übrigen 3.300 Euro, die sie der Zeugin R. gegeben habe, habe es sich hingegen – wie bereits im Schreiben vom 12. April 2017 dargelegt – um eine Darlehensrückzahlung gehandelt.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2017, der Klägerin zugestellt am 5. Oktober 2017, wies die Widerspruchsbehörde den Widerspruch zurück. Dieser sei zulässig, aber unbegründet. Rechtsgrundlage für die rückwirkende Entziehung der erbrachten Ausbildungsförderung sei § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 i.V.m. § 50 SGB X. Zwar seien für die Frage des Vermögens des Auszubildenden gemäß § 28 Abs. 2 BAföG grundsätzlich die Verhältnisse am Tag der Antragstellung maßgebend. Vorliegend sei aber das auf die Zeugin R. übertragene Vermögen in Höhe von 9.000 Euro weiterhin der Klägerin zuzurechnen, da die Übertragung als rechtsmissbräuchliche Übertragung im Sinne der Ziffer 27.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG VwV – anzusehen sei. Im Hinblick auf die 5.700 Euro, welche zur Begleichung einer Handwerkerrechnung verwendet worden seien, hätten die Klägerin und die Zeugin R. eingeräumt, dass zu keiner Zeit ein Darlehensgedanke bestanden habe. Da das Haus im Jahr 2012 im Eigentum der Zeugin R. gestanden habe, sei die Klägerin zur Begleichung der Handwerkerrechnung nicht verpflichtet gewesen. Die Auszahlung der 5.700 Euro sei somit ohne Rechtsgrund bzw. ohne entsprechende Gegenleistung und damit rechtsmissbräuchlich erfolgt. Auch im Hinblick auf die 3.300 Euro, mit denen die Klägerin der Zeugin R. die durch diese im Jahre 2009 vorfinanzierten Führerscheinkosten erstattet habe, sei eine rechtsmissbräuchliche Übertragung anzunehmen. Eine Abgrenzung zwischen Schenkung und freiwilliger Unterhaltsleistung einerseits und einem Darlehen andererseits sei nicht möglich. Insbesondere die lange Dauer spreche hier gegen einen Darlehensvertrag. Führerscheinkosten würden zudem häufig als Unterhalt erbracht. Ferner sei nicht ersichtlich, dass der Rückzahlungszeitpunkt von Anfang an festgelegt gewesen sei. Die Klägerin habe auch erst im Nachhinein eingeräumt, die Beträge an die Zeugin R. gegeben zu haben. Auf schutzwürdiges Vertrauen, das der Rücknahme des ursprünglichen Bewilligungsbescheides entgegenstehen könnte, könne sie sich nicht berufen. Sie habe zumindest grob fahrlässig gehandelt, weil sie bei der Antragstellung ihr zuzurechnendes Vermögen nicht in voller Höhe angegeben habe. In Zweifelsfällen sei sie zur Rückfrage beim Amt für Ausbildungsförderung verpflichtet gewesen, um die Zuordnung des Vermögens zu klären. Die rechtliche Bewertung, wem das Vermögen zuzuordnen sei, stehe allein dem Amt für Ausbildungsförderung zu, mit der Folge, dass die Klägerin das Risiko einer eigenen falschen rechtlichen Würdigung selbst zu tragen habe. In Formblatt 1 des Antrags auf Ausbildungsförderung sei auch ein Hinweis auf die Folgen einer rechtsmissbräuchlichen Übertragung sowie eine Definition der rechtsmissbräuchlichen Übertragung enthalten gewesen. Diese Information habe die Klägerin durch ihre Unterschrift zur Kenntnis genommen. Die Rücknahme des ursprünglichen Bewilligungsbescheides sei zuletzt auch ermessensfehlerfrei. Bei der Ausübung des Ermessens genieße das öffentliche Interesse an einer sparsamen Verwendung der knappen Fördermittel und an der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände Vorrang vor dem individuellen Interesse der Klägerin am unrechtmäßigen Besitz des Geldes. Es seien keine Gründe ersichtlich, die es gerechtfertigt erscheinen ließen, die zu Unrecht gezahlte Förderung zu belassen. Es sei auch kein Bearbeitungsfehler oder mitwirkendes Verwaltungsverschulden feststellbar. Deshalb überwiege eindeutig das rechtsstaatliche Interesse, rechtmäßige Zustände wiederherzustellen. Dem Widerspruchsbescheid war der Vermerk der Beklagten vom 16. Mai 2017 als Anlage beigefügt.

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Mit ihrer am 3. November 2017 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin lediglich gegen die Berücksichtigung eines Betrags in Höhe von 3.300 Euro, den sie der Zeugin R. zwecks Rückzahlung eines Darlehens übereignet haben soll, bei der Ermittlung ihres Vermögens zum Zeitpunkt der Antragstellung; im Hinblick auf die übrigen seitens der Beklagten berücksichtigten 5.700 Euro, die zur Begleichung einer Handwerkerrechnung verwendet worden sein sollen, werden der Bescheid vom 29. Juni 2017 sowie der Widerspruchsbescheid vom 28. September 2017 nicht angegriffen. Zur Begründung ihrer Klage verweist die Klägerin auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, die Zeugin R. habe die Kosten für den Führerschein aufgrund ihrer finanziellen Situation als Witwe und alleinerziehende Mutter nur vorfinanzieren können. Ferner seien sie und die Zeugin R. von der Wirksamkeit des Darlehensvertrages ausgegangen, weshalb am 2. April 2012 die Rückzahlung des Darlehens erfolgt sei. Sie – die Klägerin – habe daher keinen Anlass gesehen, den bereits vollständig abgewickelten Darlehensvertrag in den Antragsunterlagen zu erwähnen. Sie habe darauf vertraut, dass alles seine Richtigkeit habe und ihr die Ausbildungsförderung in der gewährten Höhe zugestanden habe. Im Vertrauen darauf habe sie die Ausbildungsförderung verbraucht.

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Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2018 beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2017 sowie den Widerspruchsbescheid vom 28. September 2017 aufzuheben, soweit damit die ihr mit Bescheid vom 28. Dezember 2012 bewilligte monatliche Ausbildungsförderung um mehr als 119,00 Euro reduziert und von ihr eine den Betrag von 1.428,00 Euro übersteigende Erstattung verlangt wird.

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Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2018 beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, die Kosten des Führerscheins seien im vorliegenden Fall als Unterhalt zu werten, da der Führerschein im Alter von 17 Jahren erworben worden sei und daher zum – von den Eltern zu tragenden – Minderjährigenunterhalt gerechnet werden müsse.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin R. Wegen des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29. Mai 2018 verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Band) liegen dem Gericht vor und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierauf in der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2018 übereinstimmend verzichtet haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –.

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 28. September 2017 erweisen sich, soweit sie noch angefochten sind, als rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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1) Ermächtigungsgrundlage für die teilweise Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 28. Dezember 2012 ist § 45 SGB X. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

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a) Der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2012 für den Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis September 2013 ist teilweise rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz lagen nicht in der festgesetzten Höhe vor, da das anrechenbare Vermögen der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Antragstellung der ihr gewährten Förderung teilweise entgegenstand.

22

Gemäß § 1 BAföG besteht ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nur dann, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Ausbildungsförderung wird nach § 11 Abs. 1 BAföG für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet. In Absatz 2 dieser Vorschrift ist geregelt, dass das Einkommen und Vermögen des Auszubildenden nach Maßgabe der Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes anzurechnen ist. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BAföG gehören auch Bargeld (Nr. 1) sowie Guthaben bei Banken und Bausparkassen und Wertpapiere wie etwa Sparbücher (Nr. 2) zu dem Vermögen des Auszubildenden, wobei maßgebend der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung ist (§ 28 Abs. 2 BAföG).

23

Zwischen den Beteiligten ist zwischenzeitlich unstreitig, dass dem Vermögen der Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung (hier: 26. Juni 2012) – über das in den Antragsformularen bereits angegebene Vermögen hinaus – ein Betrag in Höhe von 5.700 Euro (ausbildungs-)förderungsrechtlich zuzurechnen gewesen ist. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin lediglich gegen die zusätzliche Berücksichtigung eines Betrags in Höhe von 3.300 Euro. Das Gericht ist jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beklagte diesen Betrag zu Recht dem Vermögen der Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung hinzugerechnet hat. Denn es steht bereits nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin den Geldbetrag an die Zeugin R. übergeben und übereignet hat (nachfolgend aa). Selbst wenn eine Übergabe und Übereignung des Betrags an die Zeugin R. am 2. April 2012 erfolgt sein sollte, wäre dieses Vermögen im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (ausbildungs-)förderungsrechtlich (noch) der Klägerin zuzuordnen (nachfolgend bb). Die Klägerin hatte daher für den Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis September 2013 Anspruch auf Ausbildungsförderung in Höhe von lediglich 121 Euro monatlich (nachfolgend cc).

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aa) Der hier streitgegenständliche Geldbetrag in Höhe von 3.300 Euro stammt ursprünglich aus dem Sparbuch (Kontonummer: ...), das kurz nach der Geburt der Klägerin auf deren Namen bei der A-Bank eröffnet und von ihren Großeltern mütterlicherseits bespart wurde. Am 2. April 2012 wurde das Sparbuch aufgelöst und das Guthaben in Höhe von 9.682,34 Euro auf das Girokonto der Klägerin bei der A-Bank ausgezahlt. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin als Inhaberin des Girokontos auch Gläubigerin der entsprechenden Auszahlungsforderungen gewesen ist (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG; vgl. zur Girokontoinhaberschaft: BGH, Urteil vom 12. Dezember 1995 – XI ZR 15/95 –, juris Rn. 9 ff.). Mit der Auszahlung von 9.000 Euro durch die A-Bank am 2. April 2012 wurde sie Eigentümerin des entsprechenden Bargeldes (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB).

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Die Klägerin gibt zwar vorliegend an, den Betrag in Höhe von 9.000 Euro – und damit auch die hier in Rede stehenden 3.300 Euro – noch am Tag der Abbuchung der Zeugin R. bar übergeben und übereignet zu haben. Eine Quittung der Zeugin R. aus dem Jahr 2012 hat sie aber nicht vorgelegt. Auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2018 gab die Klägerin insoweit an, es existiere keine Quittung. Zwar erscheint eine solche Vorgehensweise bei Rechtsgeschäften unter Angehörigen – und insbesondere im Eltern-Kind-Verhältnis – nicht völlig lebensfremd, so dass allein die fehlende Quittierung nicht zwingend gegen die tatsächliche Übergabe und Übereignung des Geldbetrags spricht. Erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Übergabe und Übereignung des Geldbetrags bestehen jedoch aufgrund des Umstands, dass dieser Betrag bar an die Zeugin R. übergeben worden sein soll. Insoweit ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum der Geldbetrag nicht auf das Konto der Zeugin R. überwiesen worden ist; gerade bei Beträgen in dieser Größenordnung erscheint eine Überweisung die lebensnähere Zahlungsmöglichkeit. Zwar hat die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass ihre Mutter im April 2012 eine Handwerkerrechnung beglichen habe und dies „auf dem Land“ häufig in bar erfolge. In der Verwaltungsakte befinden sich auch ein Angebot der Firma B. vom 29. März 2012 über Leistungen im Wert von 7.260,97 Euro, eine Rechnung vom 11. April 2012 in der gleichen Höhe sowie zwei Quittungen, welche eine Anzahlung am 2. April 2012 in Höhe von 4.000 Euro und eine Restzahlung am 11. April 2012 in Höhe von 3.260,97 Euro bestätigen. Die Klägerin hat aber selbst vorgetragen, lediglich einen Teilbetrag der Rechnungssumme in Höhe von 7.260,97 Euro – nämlich die Anzahlung in Höhe von 4.000 Euro sowie weitere 1.700 Euro – für ihre Mutter beglichen zu haben. Die Zeugin R. hat dies in ihrer schriftlichen „Erklärung für das BAföG-Amt“ vom 3. April 2017 bestätigt und ergänzend mitgeteilt, ihre damalige finanzielle Situation habe es erlaubt, „den dann noch ausstehenden Restbetrag in Höhe von 1.560,97 Euro selber zu begleichen“. Hat sich die Klägerin damit mit einem Betrag von insgesamt 5.700 Euro an der Begleichung der Rechnung der Firma B. beteiligt, so hätte sie die restlichen 3.300 Euro ohne weiteres der Zeugin R. überweisen können. Nachvollziehbare Gründe, warum auch dieser Betrag bar übergeben und übereignet worden sein soll, hat die Klägerin nicht vorgetragen; solche sind auch nicht ersichtlich. Im Übrigen vermögen die vorgelegten Unterlagen allenfalls die Beteiligung der Klägerin an der Begleichung der Rechnung der Firma B. (in Höhe von 5.700 Euro) zu belegen; im Hinblick auf die restlichen – hier in Rede stehenden – 3.300 Euro, welche die Klägerin der Zeugin R. zwecks Rückzahlung einer Darlehensverbindlichkeit übergeben und übereignet haben soll, kommt diesen Unterlagen hingegen kein Aussagewert zu.

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Für die Übereignung des Geldes an die Zeugin R. trifft die Klägerin die Last der Nichterweislichkeit dieser Tatsache, da die geltend gemachte Barzahlung an die Zeugin allein ihrer Sphäre zuzuordnen ist und sie deshalb eine gesteigerte Mitwirkungspflicht bei der Sachaufklärung hat, der sie aber nicht nachgekommen ist. Auch die hohe Missbrauchsgefahr des Ausbildungsförderungsrechts bedingt diese Beweislastverteilung. Von einer Vermögensübertragung an die Zeugin R. kann deshalb nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerin auch nach der Barabhebung weiterhin Eigentümerin des Geldes geblieben ist (so auch: VG Ansbach, Urteil vom 10. September 2015 – AN 2 K 14.00481 –, juris Rn. 31).

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bb) Selbst wenn – wie von der Klägerin behauptet – eine Übereignung des Geldbetrags in Höhe von 3.300 Euro an die Zeugin R. am 2. April 2012 erfolgt sein sollte, würde dies an der Anrechnung dieses Betrags als Vermögen der Klägerin nichts ändern. Denn die Übereignung wäre als im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinne rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung zu qualifizieren, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Folge hat, dass das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterhin – fiktiv – zugerechnet und nach Maßgabe der §§ 26 bis 30 BAföG auf den Bedarf angerechnet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1983 – 5 C 103/80 –, juris Rn. 24; dem folgend OVG RP, Beschluss vom 3. Mai 2006 – 7 A 10142/06.OVG –, BA S. 4).

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Ein Auszubildender handelt in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich, wenn er im Hinblick auf eine konkret bevorstehende oder bereits begonnene Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden soll, Vermögen an einen Dritten rechtsgrundlos und unentgeltlich, d.h. ohne gleichwertige Gegenleistung, überträgt, um eine Vermögensanrechnung zu vermeiden, anstatt das Vermögen für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen. Ein gewichtiges Indiz für die Absicht des Auszubildenden, durch die Vermögensübertragung eine Anrechnung von Vermögen zu vermeiden, ist es, wenn die Vermögensübertragung zeitnah zur Beantragung von Ausbildungsförderung erfolgt. Der Auszubildende muss dabei nicht subjektiv verwerflich handeln. Es genügt der zeitliche Zusammenhang, das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung sowie der Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1983, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2011 – 12 A 2098/10 –, juris Rn. 3 ff. m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 2. August 2006 – 12 C 06.491 –, juris Rn. 3; VGH BW, Urteil vom 29. April 2009 – 12 S 2493/06 –, juris Rn. 31). Diese Voraussetzungen wären hier – eine Vermögensübertragung unterstellt – erfüllt.

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(1) Der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen der Vermögensverfügung und der Beantragung von Ausbildungsförderung wäre gegeben, denn die Übereignung des Geldbetrags soll am 2. April 2012, mithin knapp drei Monate vor Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung, erfolgt sein (vgl. hierzu VG München, Urteil vom 29. März 2012 – 12 A 2098/10 –, juris Rn. 49 [drei Monate]; VG Ansbach, Urteil vom 10. September 2015 – AN 2 K 14.00481 –, juris Rn. 34 [sechs Monate]). Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, sie habe Anfang April 2012 noch mit dem Beruf der Steuerfachgehilfin geliebäugelt und ein Studium noch nicht im Blick gehabt. Denn sie hat im Rahmen der informellen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2018 selbst vorgetragen, im April 2012 ein Praktikum an einer Grundschule absolviert zu haben (vgl. auch die Angaben in Anlage 1 zu Formblatt 1 des BAföG-Antrags). Daraus ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass die Klägerin den Lehrerberuf sowie das entsprechende Studium bereits im April 2012 konkret in Erwägung gezogen hat.

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(2) Auch würde es im vorliegenden Fall an einer Gegenleistung für die von der Klägerin behauptete Vermögensübertragung fehlen. Zwar beruft sich die Klägerin darauf, mit dem hier in Rede stehenden Betrag in Höhe von 3.300 Euro ihr von der Zeugin R. im Jahre 2009 ausgelegte Führerscheinkosten zurückgezahlt zu haben. Dass insoweit eine Schuld aus einem Darlehensvertrag bestanden hat, konnte jedoch nicht nachgewiesen werden.

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Für die Anerkennung eines behaupteten Darlehens als bestehende Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 – 5 C 30/07 –, juris Rn. 24; dem folgend: OVG RP, Beschlüsse vom 23. März 2009 – 7 A 11119/08.OVG –, BA S. 3 f.; vom 15. August 2008 – 7 A 11375/07 –, juris Rn. 5), allein maßgeblich, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen werden kann. Weil und soweit der für den Auszubildenden förderungsrechtlich günstige Umstand, ob und in welchem Umfang er vermögensmindernde Schulden hat, seine Sphäre betrifft, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten. Gerade auch im Ausbildungsförderungsrecht kann die Gefahr des Missbrauchs bestehen, wenn der Auszubildende die Behauptung aufstellt, er habe mit einem nahen Angehörigen einen sein Vermögen mindernden Darlehensvertrag geschlossen. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, ist es geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit der Verträge strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt etwa voraus, dass sich die Darlehensgewähr auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Soweit die relevanten Umstände in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen.

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Die Annahme einer wirksam begründeten Darlehensschuld unter Angehörigen muss nicht zwingend einem strikten Fremdvergleich in dem Sinne standhalten, dass sowohl die Gestaltung (z.B. Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden – insbesondere mit einem Kreditinstitut – Üblichen zu entsprechen hat. Ein Rückgriff auf die objektiven Merkmale des sogenannten Fremdvergleichs ist vielmehr allein bei der anhand einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles vorzunehmenden Prüfung geboten, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist und damit eine Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG besteht. Dabei sind die für und gegen einen wirksamen Vertragsabschluss sprechenden Indizien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu gewichten und zu würdigen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 4. September 2008, a.a.O., juris Rn. 25 bis 27).

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Ausgehend von den vorgenannten Kriterien konnte die darlegungspflichtige Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme keine Darlehensverbindlichkeit nachweisen.

34

Der angegebene Darlehensvertrag ist bereits zivilrechtlich nicht rechtswirksam zustande gekommen. Die Vereinbarung über die darlehensweise Finanzierung des Führerscheins der Klägerin durch die Zeugin R. soll nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugin und der Klägerin im Jahre 2009 stattgefunden haben. Zu diesem Zeitpunkt war die am ... Februar 1992 geborene Klägerin noch nicht volljährig (vgl. § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB –) und damit gemäß § 106 BGB in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt. Gemäß § 107 BGB konnte sie – mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen lediglich rechtlich vorteilhaften Rechtsgeschäfte – nur mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters wirksam handeln. Im vorliegenden Fall war aber ihre Mutter, die Zeugin R., nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 2, 181 BGB von der Vertretung ausgeschlossen, so dass nach § 1909 BGB ein Ergänzungspfleger hätte bestellt werden müssen. Der Vertrag war im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung daher schwebend unwirksam. Dass er nach Erlangung der Volljährigkeit und bis zur Antragstellung (vgl. dazu VG Augsburg, Urteil vom 13. Oktober 2015 – Au 3 K 15.912 –, juris Rn. 41) durch die Klägerin nach § 108 Abs. 1 und 3 BGB genehmigt und geheilt worden wäre, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Zwar kann ein schwebend unwirksames Geschäft auch durch schlüssiges Verhalten genehmigt werden. Dies setzt aber voraus, dass der Genehmigende sich der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages bewusst ist oder fahrlässig bei dem Erklärungsempfänger das Vertrauen hervorruft, es handle sich um eine Genehmigung (vgl. BGH, Urteile vom 27. September 2005 – XI ZR 79/04 –, juris Rn. 21; vom 16. September 2003 – XI ZR 74/02 –, juris Rn. 25). Beides war hier nicht der Fall. Die Klägerin hat sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Laufe des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens vorgetragen, sie und die Zeugin R. seien von der Wirksamkeit des Darlehensvertrages ausgegangen. Ferner hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2018 auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts nicht angegeben, die (schwebende) Unwirksamkeit des Vertrages gekannt zu haben, sondern den Eindruck erweckt, diese Information erstmals zur Kenntnis zu nehmen.

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Darüber hinaus steht der Anerkennung der behaupteten Darlehensgewährung entgegen, dass die Umstände des Einzelfalls nach Überzeugung des Gerichts im Ergebnis gegen das Zustandekommen einer Darlehensschuld sprechen.

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Zwar ist zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie sowie die Zeugin R. die näheren Umstände des Zustandekommens der Darlehensabrede sowie deren Inhalt in der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2018 übereinstimmend und substantiiert dargelegt haben. So haben beide vorgetragen, dass sie aufgrund der Entfernung ihres Heimatortes zu der von der Klägerin im Jahr 2009 besuchten Schule und der schlechten Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln entschieden hätten, dass die Klägerin ihren Führerschein erwerben solle, die Zeugin R. diesen zunächst „vorfinanziere“ und für die Rückzahlung des Darlehens das Guthaben auf dem Sparbuch bei der A-Bank verwendet werden solle. Die Klägerin hat auch – bereits im Verwaltungsverfahren – Rechnungen der Fahrschule A. aus H. vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass für den Erwerb ihres Führerscheins im Jahre 2009 Kosten in Höhe von 3.300 Euro entstanden sind. Für eine nur darlehensweise Finanzierung des Führerscheins durch die Zeugin R. spricht aus Sicht des Gerichts zudem deren finanzielle Situation. Die Zeugin R. hat insoweit ausführlich geschildert, dass sie sich seit dem tödlichen Unfall ihres Ehemanns im Jahr 2002 in einer sehr angespannten finanziellen Situation befinde.

37

Allerdings spricht vorliegend ganz erheblich gegen eine darlehensweise Überlassung der Geldmittel für den Führerschein, dass die Zeugin R. trotz ihrer schwierigen finanziellen Situation die Kosten für den Führerschein der Klägerin darlehensweise übernommen haben soll, obwohl die Klägerin bereits im Jahre 2009 – also zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung gefallen ist, dass die Klägerin den Führerschein erwerben soll – über erhebliches Vermögen auf ihrem Sparbuch bei der A-Bank verfügt hat (so auch: VG Ansbach, Urteil vom 10. September 2015 – AN 2 K 14.00481 –, juris Rn. 33). Aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 5. Juni 2018 ergibt sich, dass dieses Sparbuch bereits im Jahr 2009 ein Guthaben in Höhe von etwa 5.000 Euro aufwies, so dass die Klägerin durchaus in der Lage war, ihren Führerschein selbst zu finanzieren. Dass die Klägerin über dieses Vermögen nicht verfügen konnte – z.B. weil sich das Sparbuch im Besitz ihrer Großeltern befand, diese daher als Gläubiger des auf dem Sparbuch angesparten Guthabens anzusehen wären und der Klägerin einen Zugriff auf das Vermögen nicht gestatteten (vgl. zur Inhaberschaft an einem Sparguthaben: BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 – X ZR 264/02 –, juris Rn. 9 ff.) – wurde vorliegend nicht geltend gemacht.

38

Dieses widersprüchliche Verhalten (Darlehensgewährung trotz schwieriger finanzieller Situation des Darlehensgebers und eigenem Vermögen des Darlehensnehmers) kann auch nicht mit dem Hinweis auf günstige Geldanlagekonditionen plausibel erklärt werden. Zwar sah der Sparvertrag eine Anspardauer von 20 Jahren vor, die im März 1992 begann und daher im März 2012 endete. Ferner haben die Klägerin und die Zeugin R. in der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2018 vorgetragen, dass der Sparer am Ende der Anspardauer von 20 Jahren einen Bonus in Höhe von 30 % auf den eingezahlten Betrag erhalten sollte; dieser Vortrag wurde durch die im Nachgang zur mündlichen Verhandlung seitens der Klägerin eingereichten Unterlagen bestätigt (vgl. Ansparplan der A-Bank). Allerdings ergibt sich aus dem vorgelegten Ansparplan, dass die Klägerin auch im Fall einer kürzeren Ansparzeit einen Bonus erhalten hätte. Bei einem Abruf des Guthabens im Jahre 2009 – also nach einer Anspardauer von etwa 17 Jahren – wäre ein Bonus in Höhe von 20 % ausgezahlt worden. Die Klägerin hätte damit den Bonus nicht vollständig verloren; vielmehr wäre dieser nach ihrer eigenen Berechnung im Schriftsatz vom 5. Juni 2018 im Jahre 2009 um etwa 500 Euro geringer ausgefallen. Auf eine im Falle des Abrufs des Guthabens im Jahre 2009 geringere Ansparsumme (etwa 900 Euro weniger) kann sich die Klägerin hingegen nicht berufen, denn ihre Großeltern wären in diesem Fall nicht gehindert gewesen, den monatlichen Sparbetrag in Höhe von 25 Euro bis zum Ablauf der regulären Anspardauer weiterhin zu ihren Gunsten wegzulegen. Das Gericht verkennt nicht, dass auch ein um 500 Euro höherer Bonus in der wirtschaftlichen Situation der Klägerin und der Zeugin R., die in der mündlichen Verhandlung durch die Prozessbevollmächtigte der Klägerin als Wirtschaftsgemeinschaft bezeichnet wurden, von Bedeutung sein kann. Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel daran, dass dieser höhere Bonus tatsächlich ein Grund für die darlehensweise Finanzierung des Führerscheins der Klägerin gewesen sein soll. Denn weder die Klägerin noch die Zeugin R. konnten in der mündlichen Verhandlung sicher mitteilen, ob ein vorzeitiger Abruf des Guthabens auf dem Sparbuch möglich gewesen und welche konkreten finanziellen Nachteile ein solcher mit sich gebracht hätte. Diese Informationen hat das Gericht erst durch die im Nachgang zur mündlichen Verhandlung eingereichten Unterlagen erlangt. Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass der Klägerin sowie der Zeugin R. die konkreten finanziellen Nachteile einer vorzeitigen Inanspruchnahme des Guthabens auf dem Sparbuch bekannt gewesen wären, wenn die günstigen Anlagekonditionen tatsächlich ein Grund für die darlehensweise Finanzierung des Führerscheins der Klägerin durch die Zeugin R. gewesen wären.

39

Nach alledem ist das Gericht nicht mit der gemäß § 108 Abs. 1 VwGO erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass die Finanzierung des Führerscheins der Klägerin durch die Zeugin R. darlehensweise erfolgt ist. Vielmehr erscheint es ebenso möglich, dass es sich bei der Finanzierung des Führerscheins durch die Zeugin R. zunächst um eine unentgeltliche Zuwendung gehandelt hat, die, um im Vorfeld der Beantragung von Ausbildungsförderung den Freibetrag übersteigendes eigenes Vermögen zu verschieben, nachträglich als Darlehen bezeichnet wurde. Diese verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten der insoweit darlegungspflichtigen Klägerin.

40

(3) Die im zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung und ohne Gegenleistung erfolgte Vermögensübertragung stünde zuletzt auch zweifelsfrei im Widerspruch zu dem mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verfolgten Gesetzeszweck, der darauf abzielt, dass Vermögen vorrangig für Ausbildung und Lebensunterhaltung eingesetzt wird, bevor staatliche Leistungen der Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden.

41

cc) Bei dem Betrag in Höhe von 3.300 Euro handelt es sich daher um Vermögen der Klägerin, das bei der Prüfung der finanziellen Fördervoraussetzungen (§§ 11 Abs. 2, 26 ff. BAföG) zu berücksichtigen ist. Dies hat zur Folge, dass der Klägerin für den Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis September 2013 Ausbildungsförderung in Höhe von lediglich 121 Euro monatlich zustand. Hinsichtlich der Berechnung der Höhe der zustehenden Förderung nimmt das Gericht Bezug auf die Berechnung im Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2017. Anhaltspunkte für Fehler in der Berechnung sind nicht ersichtlich; solche wurden auch nicht seitens der Klägerin aufgezeigt. Da der Klägerin ursprünglich mit Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2012 Ausbildungsförderung in Höhe von 516 Euro monatlich gewährt wurde, war dieser Bescheid teilweise rechtswidrig.

42

b) Die Klägerin ist in ihrem Vertrauen auf den Bestand der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht schutzwürdig im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Danach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach Satz 2 der Vorschrift ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Allerdings ist das Vertrauen gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X in der Regel nicht schutzwürdig, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Im Falle der Klägerin sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X erfüllt sind.

43

Nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 2 SGB X, die auch bei der Auslegung von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1990 – 5 B 19/90 –, juris Rn. 4), liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Teilt ein Antragsteller wesentliche Daten nicht mit, obwohl im Antragsformular ausdrücklich danach gefragt wird, ist in der Regel grobe Fahrlässigkeit anzunehmen. Ein Auszubildender ist gemäß § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – SGB I – verpflichtet, Angaben zu seinem Vermögen und seinen Schulden zu machen. Hierbei ist er gehalten, dazu beizutragen, rechtswidrige Leistungen von Ausbildungsförderung an ihn zu vermeiden (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1987 – 5 C 54/82 –, juris Rn. 19). Auch wer im Fall einer zeitnah herbeigeführten Bedürftigkeit die hierfür ursächliche unentgeltliche Vermögensübertragung bei der Antragstellung auf Ausbildungsförderung verschweigt, muss sich grob fahrlässiges Verhalten vorwerfen lassen. Der Auszubildende handelt insoweit typischerweise mit dem Ziel, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf öffentliche Mittel erst zu schaffen. Grobe Fahrlässigkeit liegt dabei grundsätzlich selbst dann vor, wenn im Antragsformular nicht ausdrücklich nach im Vorfeld unentgeltlich an Dritte übertragenem Vermögen gefragt wird (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. März 2009 – 7 A 11119/08.OVG –, BA S. 5 f. m.w.N.; SächsOVG, Beschluss vom 2. Februar 2009 – 1 A 50/08 –, juris Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 20. August 2007 – 12 C 07.633 –, juris Rn. 4). Unsicherheiten muss der Auszubildende dadurch beseitigen, dass er sich unter Angabe der tatsächlichen Begebenheiten vom Amt für Ausbildungsförderung beraten lässt. Er darf sich jedenfalls nicht auf seine eigene rechtliche Beurteilung verlassen (OVG RP, Beschluss vom 3. Mai 2006 – 7 A 10142/06.OVG –, BA S. 5 f.).

44

Soweit – wie vorliegend unter aa) – davon ausgegangen wird, dass eine Übereignung der 3.300 Euro an die Zeugin R. nicht stattgefunden hat, hat die Klägerin, indem sie dieses Vermögen in den Antragsformularen nicht angegeben hat, zweifellos zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht.

45

Etwas anderes würde sich aber auch dann nicht ergeben, wenn von einer Übereignung des Betrags an die Zeugin R. am 2. April 2012 auszugehen wäre.

46

Zunächst würde der Umstand, dass die in Rede stehende Vermögensdisposition im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung schon erfolgt wäre, nicht dazu führen, dass die Angaben der Klägerin richtig bzw. vollständig gewesen sind. Denn die Vermögensübertragung hätte – wie oben ausgeführt – den Missbrauchstatbestand erfüllt mit der Folge, dass der Klägerin das Vermögen jedenfalls (ausbildungs-)förderungsrechtlich weiterhin zuzurechnen und daher bei der Antragstellung anzugeben wäre.

47

Die Nichtangabe dieses Vermögens wäre auch zumindest grob fahrlässig erfolgt. Denn die Klägerin wurde vorliegend bei der Antragstellung mit dem Formblatt 1 (Seite 4) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Vermögenswerte auch dann ihrem Vermögen zuzurechnen seien, wenn sie diese rechtsmissbräuchlich übertragen habe. Das vorbezeichnete Formblatt enthält auch eine Definition der rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung. Mit ihrer Unterschrift hat die Klägerin bestätigt, diese Hinweise zur Kenntnis genommen zu haben. Der Klägerin hätte es sich daher aufdrängen müssen, die am 2. April 2012 getätigte Übereignung eines Betrags, der einen erheblichen Teil ihres Vermögens ausmachte, bei der Antragstellung anzugeben oder zumindest bei der Beklagten nachzufragen, ob die Übereignung anzugeben war, um dieser eine eigenständige Prüfung zu ermöglichen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie selbst von der Wirksamkeit des Darlehensvertrages ausgegangen ist. Denn diese rechtliche Beurteilung steht allein dem BAföG-Amt zu mit der Folge, dass die Klägerin das Risiko einer eigenen falschen rechtlichen Würdigung selbst zu tragen hat.

48

c) Da sich die Klägerin nach dem oben Gesagten gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen kann, durfte die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 28. Dezember 2012 gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen.

49

d) Ermessensfehler sind nicht erkennbar (§ 114 Satz 1 VwGO).

50

Zwar enthält der Ausgangsbescheid der Beklagten vom 29. Juni 2017 keinerlei Ausführungen zur zwingend vorzunehmenden Ermessensentscheidung, sondern nennt nur die §§ 45 Abs. 1, 50 Abs. 1 SGB X als Rechtsgrundlage, so dass für den Adressaten des Bescheids unklar bleibt, ob die Beklagte ihre Pflicht zur Ermessensausübung erkannt hat und welche Gesichtspunkte hierbei gegebenenfalls berücksichtigt worden sind. Selbst der Aktenvermerk vom 16. Mai 2017, der jedoch nicht Bestandteil des Bescheids geworden ist, enthält keinerlei Ermessenserwägungen.

51

Dieser Fehler des Ausfalls einer Ermessensentscheidung wurde aber vorliegend durch eine ermessensfehlerfreie eigene Ermessensausübung durch die Widerspruchsbehörde geheilt. Eine solche Nachholung ist stets dann möglich, wenn und soweit die Widerspruchsbehörde die gleiche Entscheidungskompetenz wie die Ausgangsbehörde hat (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 114 Rn. 20 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Gemäß § 2 Abs. 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes – AGBAföG – nehmen die Hochschulen die Aufgaben des Amtes für Ausbildungsförderung als Auftragsangelegenheit wahr. Hierbei unterliegen sie gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AGBAföG der Fachaufsicht durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, welche zugleich gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO auch die zuständige Widerspruchsbehörde ist. Im Widerspruchsverfahren erfolgt damit eine vollständige Nachprüfung der Ausgangsentscheidung auf Recht- und Zweckmäßigkeit (Kopp/Schenke, a.a.O., § 68 Rn. 9) und im Falle der Rechtswidrigkeit oder Unzweckmäßigkeit eine eigene Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde (Kopp/Schenke, a.a.O., § 73 Rn. 7).

52

Die Ermessenserwägungen der Widerspruchsbehörde sind nicht zu beanstanden. Diese hat insoweit auf die Fehlerhaftigkeit des Bewilligungsbescheides und den Schutz fiskalischer Interessen der öffentlichen Hand abgestellt. Sie hat sich gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – SGB I – am Zweck der Ermächtigung orientiert und das Interesse der Klägerin an der Beständigkeit der rechtswidrigen Bewilligung mit dem öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und an einem sparsamen Umgang mit staatlichen Haushaltsmitteln abgewogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2013 – 5 C 10/12 –, juris Rn. 40).

53

e) Schließlich wurde auch die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gewahrt. Die Beklagte hat den gegenständlichen Rücknahmebescheid vom 29. Juni 2017 innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen erlassen.

54

Die Jahresfrist beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2004 – 5 B 52/04 –, juris Rn. 5). Sie ist hier nicht schon im Januar 2014 aufgrund des im Wege des Datenabgleichs nach § 45d EStG erfolgten Hinweises auf die von der Klägerin im Jahr 2012 erzielten Kapitalerträge angelaufen, der den Anlass zu weiteren Ermittlungen gegeben hat, sondern erst durch die von der Klägerin nach einem entsprechenden Aufforderungsschreiben der Beklagten am 18. April 2017 vollständig vorgelegten Unterlagen.

55

Die Beklagte durfte auch die aus dem Datenabgleich erlangten Informationen verwerten und zum Anlass nehmen, die Klägerin zu ergänzenden Angaben zu ihrem Kapitalvermögen aufzufordern (vgl. § 41 Abs. 4 BAföG; BVerwG, Urteil vom 14. März 2013 – 5 C 10/12 –, juris Rn. 27).

56

2) Rechtlichen Bedenken begegnen der Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2017 sowie der Widerspruchsbescheid vom 28. September 2017 auch insoweit nicht, als mit ihnen die in der Zeit vom Oktober 2012 bis September 2013 geleistete Ausbildungsförderung teilweise zurückgefordert wird. Rechtsgrundlage des von der Beklagten geltend gemachten Erstattungsanspruchs ist § 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 SGB X, wonach die erbrachten Leistungen zu erstatten sind, soweit der zugrunde liegende Verwaltungsakt aufgehoben worden ist.

57

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO).

58

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

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