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BÄO § 13 VII Straf- und Bußgeldvorschriften

Bundesärzteordnung

Wer die Heilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 4 S 21.01357
30. Juli 2021
AN 4 S 21.01357 30. Juli 2021
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-18 U 111/10
16. März 2011
I-18 U 111/10 16. März 2011
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 2907/08
17. Februar 2009
13 A 2907/08 17. Februar 2009
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 7 K 3659/06
10. September 2008
7 K 3659/06 10. September 2008