Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (12. Kammer) - 12 K 5419/24

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzung in einem fest-gesetzten Gewerbegebiet belegener Räumlichkeiten zur Kindestagesbetreuung.

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Die Klägerin ist ehemaliger Vorstand des Vereins … e.V. Dieser betreibt in unmittelbarer Nachbarschaft zueinander zwei Kindertagesstätten: den „Kindergarten …“ (B.-Straße 14a), in dem ausweislich des Internetauftritts des … e.V. eine Elementargruppe mit bis zu 18 Kindern sowie eine Vorschulgruppe mit bis zu zehn Kindern betreut werden, sowie die Kinderkrippe …, die aus einer Gruppe von bis zu 15 Kindern im Alter zwischen zehn Monaten und zweieinhalb Jahren sowie einer weiteren Gruppe von bis zu acht Kindern im Alter von zweieinhalb Jahren bis zum Übergang in den Elementarbereich besteht. Die Kinderkrippe … befindet sich im Erd- und Untergeschoss des auf dem Grundstück B.-Straße 8 (Flurstück …, im Folgenden: Vorhabengrundstück) vorhandenen Gebäudes.

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Das Vorhabengrundstück liegt im Plangebiet des Bebauungsplans … vom 21. Januar 1980 (HmbGVBl. …), der die nördlich der Hochbahntrasse gelegenen Grundstücke B.-Straße 2-22 einschließlich des Vorhabengrundstücks als Gewerbegebiet mit dreigeschossiger Bebauung in geschlossener Bauweise (GE III g) ausweist. § 2 Nr. 1 des Gesetzes über den Bebauungsplan setzt hierzu fest, dass im Gewerbegebiet Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr, insbesondere Tankstellen, Fuhrunternehmen, Lagerhäuser und Lagerplätze, unzulässig sind. Durch Verordnung vom 12. Februar 2010 (HmbGVBl. …) wurde die Festsetzung dahingehend ergänzt, dass Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig sind; ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandelsbetriebe in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Von dieser Änderung ausgenommen sind das Vorhabengrundstück, auf dem sich im Zeitpunkt der Änderung eine Apotheke befand, sowie das Flurstück …, das seinerzeit für einen Getränkelieferservice genutzt wurde. In der Begründung der Änderung wird u.a. ausgeführt, Anlass für die Änderung sei das zunehmende Eindringen von Einzelhandelsnutzungen in Gewerbegebiete. Die bisherige Beschränkung in § 2 Nr. 1 des Gesetzes über den Bebauungsplan stelle aus heutiger Sicht keinen ausreichenden Schutz hiergegen dar. Vielmehr hätten sich im betreffenden Gewerbegebiet Betriebe angesiedelt, die mit Arznei- bzw. Lebensmitteln, Kraftfahrzeugen bzw. Kraftfahrzeugteilen handelten. Hierdurch werde deutlich, dass diese Flächen für verschiedene Einzelhandelsbetriebe attraktiv seien und ein Ansiedlungsdruck vorhanden sei. Dem solle durch die Planänderung entgegengewirkt werden. Deren Ziel sei die Sicherung der Gewerbegebiete für Gewerbebetriebe, die auf diese Festsetzung angewiesen seien, wie insbesondere Produktion und Handwerk, sowie die Sicherung des Zentrenkonzepts.

4

Gegenwärtig wird das Gebäude B.-Straße 2 im Erdgeschoss als Praxis für Ergotherapie und im Übrigen wohl zu Wohnzwecken genutzt. Haus Nr. 4 wird vollständig zu Wohnzwecken genutzt. Haus Nr. 8 wird im Erd- und Untergeschoss – wie bereits erwähnt – für die Kinderkrippe … und im 2. und 3. Obergeschoss zu Wohnzwecken genutzt. Das zwischen den Häusern Nr. 4 und 8 liegende Grundstück dient als Spielplatzfläche der Kinderkrippe …. Das Erdgeschoss des Gebäudes Nr. 10 und das dahinterliegende Gebäude Nr. 12 werden jeweils als Werkstatt bzw. Handlung für Motor-räder bzw. Automobile genutzt, während die Obergeschosse im Gebäude Nr. 10 wohl zu Wohnzwecken genutzt werden. Haus Nr. 14 wird im Erdgeschoss als Pizzeria und in den Obergeschossen wohl zu Wohnzwecken genutzt, das dahinter neben der Automobilwerkstatt liegende Haus Nr. 14a für den bereits erwähnten „Kindergarten …“. Das Gebäude Nr. 16 wird im Erdgeschoss als Reparaturwerkstatt für Kraftfahrzeuge und in den Obergeschossen wohl zu Wohnzwecken genutzt, Haus Nr. 18 wohl ausschließlich zu Wohnzwecken. Das Erdgeschoss des Gebäudes Nr. 20 beherbergt einen Teppichreinigungsbetrieb, das dahinterliegende Gebäude Nr. 20a eine weitere Kindertagesstätte. Die Obergeschosse im Gebäude Nr. 20 werden ebenso wie das Gebäude Nr. 22 wohl zu Wohnzwecken genutzt.

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In dem auf dem Vorhabengrundstück B.-Straße 8 vorhandenen Gebäude haben die Klägerin und ihre Tochter Frau K. F. neben dem derzeit für die Kinderkrippe … genutzten Erd- und Untergeschoss auch das 1. Obergeschoss angemietet. Die dortigen Räumlichkeiten wurden nach eigenen Angaben der Klägerin bereits etwa zwischen 2007 und 2015 als Kinderkrippe genutzt, bevor diese in das Erd- und Untergeschoss des Gebäudes verlegt wurde. Frau K. F. war in der Folge unter dem 5. Mai 2014 eine Baugenehmigung für die Nutzung der Räumlichkeiten im 1. Obergeschoss für eine Großtagespflege mit 27 Kindern erteilt worden. Sodann hatte die Beklagte diese Nutzung mit Bescheid vom 20. Januar 2016 untersagt, weil es an einem baulichen zweiten Rettungsweg in Gestalt einer Stahlaußentreppe fehle und Auflagen zum Brandschutz aus der Baugenehmigung vom 5. Mai 2014 nicht erfüllt worden seien. Unter dem 3. März 2017 war sodann eine Nutzung der Räumlichkeiten als Kindertagespflege mit maximal zehn Kindern und zwei Tagespflegepersonen genehmigt worden, die nach eigenen Angaben der Klägerin bis 2019 praktiziert wurde. Anschließend wurden die Räumlichkeiten jedoch nicht (mehr) zur Kinderbetreuung genutzt. Mit einem weiteren Bauantrag aus dem Jahr 2021 hatte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzung der Räumlichkeiten als Kindertagesstätte für 25 Kinder beantragt (Gz. …); über diesen Antrag hat die Beklagte jedoch bislang nicht entschieden.

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Mit dem hier streitgegenständlichen Bauantrag vom 25. Januar 2023 beantragte die Klägerin schließlich die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO 2005 für die Nutzung der Räumlichkeiten zur Kindertagesbetreuung mit bis zu zehn gleichzeitig betreuten Kindern. In der Baubeschreibung (Bauvorlage 4) war hierzu u.a. Folgendes ausgeführt:

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„Die Bauherrin betreibt im Erdgeschoss (…) bereits eine Kinderkrippe, in der in der Regel Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahren betreut werden. Auf Grund der großen und nachhaltigen Nachfrage für die Betreuung von Kindern im Alter von 3 Jahren bis Schuleintritt möchte die Bauherrin im 1. Obergeschoss des Gebäudes eine Kindertagesbetreuung (Kita) mit bis zu 10 gleichzeitig betreuten Kindern einrichten. (…) Der bauliche Rettungsweg erfolgt über das vorhandene Treppenhaus des Gebäudes und dessen erdgeschossigen Ausgang ins Freie.“

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Mit Begleitschreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 10. Februar 2023 (Bauvorlage 2) ließ die Klägerin ergänzend ausführen, dass Kindertageseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 10 HBauO 2005 nicht als Sonderbau einzustufen seien, wenn sie eine Größe von zehn Kindern nicht überschritten. Klarzustellen sei, dass sie den bereits gestellten weitergehenden Bauantrag uneingeschränkt aufrechterhalte.

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Auf entsprechende Nachforderung der Beklagten reichte die Klägerin in der Folge u.a. einen Brandschutznachweis vom 18. April 2023 ein (Bauvorlage 21). Darin heißt es eingangs u.a. (S. 5-6):

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„Die Kindertageseinrichtung im 1. Obergeschoss bildet eine eigenständige Nutzungseinheit und steht weder baulich oder in ihrer Nutzung mit der bestehenden Kindertageseinrichtung im Erdgeschoss in Verbindung.“

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Ferner wird u.a. ausgeführt, es werde kein Sonderbautatbestand gemäß § 2 Abs. 4 HBauO 2005 erfüllt. Der zweite Rettungsweg könne über Einsatzgeräte der Feuerwehr sichergestellt werden. Er führe über ein zu öffnendes Fenster (Notausstieg) im „Gruppenraum Kita 3“ auf der Straßenseite des Gebäudes, das die geltenden Anforderungen an Größe und Höhe über dem Boden erfülle. Die Rettung erfolge über tragbare Leitern der Feuerwehr (Steckleitern); eine ausreichende Aufbaufläche sei vorhanden.

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Mit Abweichungsantrag vom 12. Juni 2023 (Bauvorlage 44) beantragte die Klägerin die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO für die beantragte Nutzung als Anlage für soziale Zwecke.

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Auf weitere Nachforderung der Beklagten ließ die Klägerin mit Schreiben ihrer Architektin vom 20. Juni 2023 (Bauvorlage 50) u.a. Folgendes mitteilen:

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„Die Kindertagesbetreuung im Obergeschoss wird unabhängig von der Krippe im Erdgeschoss betrieben. Dementsprechend ist die Krippe im Erdgeschoss nicht von [sic] Antrag auf Nutzungsänderung für das 1. Obergeschoss betroffen.“

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Mit Schreiben vom 21. Juni 2023 nahm die beteiligte Feuerwehr Hamburg wie folgt zum streitgegenständlichen Vorhaben Stellung:

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„Die im Brandschutzkonzept vorgesehende [sic] Rettung von 10 Kindern über Rettungs-geräte der Feuerwehr ist aus hiesiger Sicht kritisch zu betrachten.

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Es kann nicht sichergestellt werden das die Rettung zeitgerecht erfolgen könnte, da bei Kindern durch Angstzustände eine fehlende Kooperationsbereitschaft entstehen kann oder Kinder evtl. durch fehlende koordinatorische Fähigkeiten ein Rettungsgerät (Leiter) nicht selbstständig nutzen können.“

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Mit Bescheid vom 19. Juli 2023 lehnte die Beklagte die Erteilung der Baugenehmigung ab. Die erforderliche Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB werde nicht erteilt. Aus heutiger Sicht seien Kindertagesstätten im Gewerbegebiet unzulässig, sofern es sich nicht um eine Betriebskindertagesstätte handele. Das Vorhaben gefährde einerseits den Gebietscharakter des Gewerbegebiets und stehe andererseits der Schutzbedürftigkeit der ansässigen Unternehmen entgegen. Das Vorhaben sei städtebaulich nicht vertretbar.

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Mit Gebührenbescheid vom selben Tage setze die Beklagte für den ablehnenden Bescheid eine Gebühr i.H.v. EUR 308,32 fest.

20

Mit Schreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 10. August 2023 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid sowie den Gebührenbescheid, den sie wie folgt begründete: Kindertagesstätten seien in Gewerbegebieten zulässig. Gewerbegebiete dienten vorwiegend der Unterbringung nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe. Dieser Zweckbestimmung widerspreche eine Kindertagesstätte nicht. Auch sonst sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Kindertagesstätte hier Störungen auslösen könnte oder ihnen ausgesetzt wäre, zumal es in demselben Gebäude bereits eine Kindertagesstätte gebe. Die Auffassung der Beklagten, dass ein Betriebsbezug der Kindertagesstätte erforderlich sei, habe keine rechtliche Grundlage. Ein solcher sei gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO nur für Wohnungen erforderlich. Hinzu komme, dass sich in dem in Rede stehenden Gewerbegebiet vor allem Wohnungen befänden, so dass es auch einen Bedarf für die Kindertagesstätte gebe. Sie decke mit ihrem Betreuungsangebot eine vor Ort bestehende wesentliche Bedarfslücke ab. Ihre Arbeit sei deswegen besonders wichtig, weil viele Familien der betreuten Kinder in beengten Verhältnissen wohnten und wegen Fluchterlebnissen sowie schwierigen Lebenssituationen besonders unterstützungsbedürftig seien. Angesichts der in den Jahren 2014 und 2017 erteilten Baugenehmigungen für die Nutzung der Räumlichkeiten zur Kindertagespflege erscheine die nunmehr erfolgte Ablehnung willkürlich. Hinzu komme, dass sie für die Räumlichkeiten eine erhebliche monatliche Miete zahle und ihr daher durch die Verweigerung der Genehmigung ein erheblicher Schaden entstehe.

21

Nachdem die Beklagten die Widersprüche in der Folge zunächst nicht beschieden hatte, erhob die Klägerin am 22. August 2024 eine entsprechende Untätigkeitsklage (Az. 12 K 3730/24).

22

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2024 wies die Beklagte die beiden Widersprüche zurück. Zur Begründung führte sie zunächst aus, die geplante Nutzungsänderung widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der im Gewerbegebiet zulässigen Art der baulichen Nutzung. Eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB komme nicht in Betracht, da eine solche bei der insoweit gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise den Gebietscharakter des Gewerbegebietes beeinträchtigen würde. Für die Zulässigkeit der in § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO bezeichneten Anlagen für soziale Zwecke ergäben sich Begrenzungen aus ihrer Vereinbarkeit mit der Zweckbestimmung des Gewerbegebiets und der Beachtung des im Gewerbegebiet zulässigen Störgrads. Anlagen für soziale Zwecke seien in Gewerbegebieten nur dann als gebietsverträglich zu bewerten, wenn sie auf die Bedürfnisse der Angehörigen der Betriebe und ggf. ihrer Familien als zusätzliche freiwillige soziale Einrichtungen des jeweiligen Betriebes ausgerichtet seien. In Gewerbegebieten seien Betriebskindergärten somit ausnahmsweise zulässig. Diese Voraussetzungen erfülle das streitgegenständliche Vorhaben jedoch nicht. Darüber hinaus brächte die Erweiterung der bestehenden Kindertageseinrichtung das Risiko mit sich, dass die vor Ort ansässigen Gewerbebetriebe oder sich zukünftig ansiedelnden Gewerbebetriebe aufgrund der von ihnen ausgehenden Emissionen nicht erweitert oder zugelassen werden könnten. Dies wäre immer dann anzunehmen, wenn die erzeugten Emissionen eine erhebliche Störung der zu betreuenden Kinder zur Folge hätten. Daneben sei auch in den Blick zu nehmen gewesen, dass die zukünftig zu betreuenden Kinder alle bereits jetzt in dem Gebiet bestehenden Emissionen hinnehmen müssten. Dabei sei hier nicht vollständig auszuschließen gewesen, dass diese eine nicht hinzunehmende Beeinträchtigung dieser besonders vulnerablen Gruppe auslösen könnten. Jedenfalls stehe der Genehmigungsbehörde ein Ermessensspielraum zu. Dieser diene der Feinjustierung der im Bebauungsplan getroffenen planerischen Grundentscheidung, und zwar insbesondere hinsichtlich der Frage, ob eine Ausnahme verweigert werden solle, weil sonst eine Entwicklung eingeleitet werde, die zu einer Beeinträchtigung der Eigenart des Baugebiets führen könnte. Dabei könne die Behörde ihr Ermessen bereits dann negativ ausüben, wenn eine solche städtebaulich unerwünschte Entwicklung sich abzeichne. Insoweit habe es hier noch als ermessensgerecht angesehen werden können, dass der Klägerin vormals der Betrieb einer sehr kleinen Einrichtung zur Betreuung von Kindern im Gewerbegebiet erlaubt worden sei, da eine solche kleine Einrichtung mit wenigen Kindern effektiver gegen Beeinträchtigungen von den eingerichteten Gewerbebetrieben abgeschirmt werden könne. In Bezug auf das streitgegenständliche Vorhaben sei jedoch zu berücksichtigen, dass aus der Änderung des Bebauungsplans abzulesen sei, dass es dem Plangeber gerade darauf angekommen sei, das hier gegenständliche Gewerbegebiet für Gewerbebetriebe mit erhöhtem Störpotenzial (z.B. Handwerksbetriebe, Bootsverleih- und Verkaufsbetriebe, Kfz-Händler) offenzuhalten. Mit der Zulassung der von der Klägerin angestrebten Nutzungserweiterung würde sich eine Nutzungsart verfestigen und ausweiten, die besonderen Schutz vor Emissionen für sich in Anspruch nehmen dürfe. Genau das hätte aber die Folge, dass emissionsreiche Gewerbebetriebe das gegenständliche Gewerbegebiet nicht so nutzen könnten, wie es der Plangeber vor Augen gehabt habe. Damit wohne der Zulassung des beantragten Vorhabens die konkrete Gefahr inne, ein „Kippen“ des Gewerbegebiets auszulösen. Dies hätte im Ergebnis eine städtebaulich nicht gewünschte Entwicklung zur Folge, die nur durch eine Ablehnung des Bauantrags abgewendet werden könne.

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Die Klägerin erklärte infolge des Erlasses des Widerspruchsbescheids zunächst mit Schriftsatz ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten vom 21. Oktober 2024 das Klageverfahren zum Az. 12 K 3730/24 für erledigt. Nachdem sich die Beklagte der Erledigungserklärung angeschlossen hatte, wurde das Verfahren mit Beschluss des Gerichts vom 18. November 2024 eingestellt.

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Ebenfalls am 18. November 2024 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung beruft sie sich auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren und führt ergänzend wie folgt aus: Bereits durch die Baugenehmigung vom 4. Mai 2016 sei die Betreuung von bis zu 30 Kindern im Alter von null bis sechseinhalb Jahren genehmigt worden. Die streitgegenständlichen Räume sollten für eine intensivere Betreuung einiger der gegenwärtig im „Kindergarten …“ betreuten Kinder aus dem Elementar- und Vorschulbereich genutzt werden, namentlich solcher mit erhöhtem Förderbedarf. Es sei somit nicht beabsichtigt, die Zahl der in den Kindertagesstätten des … e.V. betreuten Kinder zu erhöhen. Daher könne die Eigenart des Baugebiets durch das Vorhaben gar nicht beeinträchtigt werden, so dass auch die Ausführungen der Beklagten zur Zulässigkeit einer Ausnahme nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO an der Sache vorbeigingen. Jedenfalls sei die Ablehnung der Zulassung einer solchen Ausnahme ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt habe, dass in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten keine zusätzlichen Kinder betreut werden sollten. Hinzu komme, dass sich auf der gesamten Front ihres Hauses keinerlei Gewerbebetriebe ansiedeln könnten, da es dort ausschließlich Wohnungen gebe. Insgesamt stelle das Gebiet rein tatsächlich wenigstens ein Mischgebiet dar. Ebenso wenig bestünden bauordnungsrechtliche Bedenken gegen die Genehmigung. Da im streitgegenständlichen 1. Obergeschoss nicht mehr als zehn Kindern betreut werden sollten, handele es sich insoweit bereits nicht um einen Sonderbau, so dass ein zweiter Rettungsweg gar nicht erforderlich sei. Jedenfalls aber liege ein hinreichender zweiter Rettungsweg durch das mittig an der Frontseite des Hauses gelegene Fenster vor. Soweit die Beklagte hinsichtlich der vorgesehenen Rettung von zehn Kindern mit Geräten der Feuerwehr Bedenken habe, sei anzumerken, dass es sich bei den Kindern, die im 1. Stock betreut werden sollten, ausschließlich um Vorschulkinder im Alter von viereinhalb Jahren bis zum Schuleintritt handele. Angesichts dieses Alters und der einmal jährlich mit den Kindern durchgeführten Brandschutzunterweisung sei das von der Beklagten angeführte Szenario sehr unwahrscheinlich. Angesichts der überschaubaren Fallhöhe könne eine Rettung sogar über ein Sprungtuch gewährleistet werden.

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Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagte unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides vom 19. Juli 2023 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2024 zu verpflichten, die unter dem 25. Januar 2023 beantragte Baugenehmigung für die Nutzung der Räumlichkeiten im 1. Obergeschoss des Gebäudes B.-Straße 8 zur Kindertagesbetreuung zu erteilen,

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2. den Gebührenbescheid der Beklagten vom 19. Juli 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2024 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung beruft sie sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheides und führt ergänzend wie folgt aus: Da die seinerzeit erteilte Baugenehmigung betreffend die Nutzung des 1. Stocks nicht ins Werk gesetzt worden sei, könne aus ihr zum jetzigen Zeitpunkt auch kein Anspruch mehr abgeleitet werden. Die Feststellung, ob die brandschutz-rechtlichen Auflagen erfüllt seien, obliege der zuständigen Stelle bei der Feuerwehr Hamburg, die hier zu dem Ergebnis gekommen sei, dass eine Evakuierung von Kindern aus dem 1. Obergeschoss über eine Leiter nicht sicher sei. Die Durchführung von Evakuierungsübungen sei verpflichtend und daher nicht geeignet, eine andere Bewertung zu rechtfertigen.

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Die Kammer hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. Januar 2026 die streitgegenständlichen Räumlichkeiten sowie die baulichen Verhältnisse auf den übrigen als Gewerbegebiet ausgewiesenen umliegenden Grundstücken in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf das Sitzungsprotokoll sowie die als Anlage hierzu zur Akte genommenen Lichtbilder Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sachakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

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Die Klage hat weder hinsichtlich der begehrten Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung (hierzu unter 1.) noch in Bezug auf die Anfechtung des Gebührenbescheides (hierzu unter 2.) Erfolg.

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1. Soweit die Klage auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung gerichtet ist, ist sie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Eine auf Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde zum Erlass eines Verwaltungsakts – wie der hier begehrten Baugenehmigung – gerichtete Klage ist begründet, wenn die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dies setzt voraus, dass der Kläger einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Verwaltungsakts hat. Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung für die Nutzung der Räumlichkeiten im 1. Obergeschoss des auf dem Vorhabengrundstück vorhandenen Gebäudes zur Kindertagesbetreuung gemäß ihrem Antrag vom 25. Januar 2023.

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Grundlage eines solchen Anspruchs ist § 72 Abs. 1 Satz 1 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, berichtigt S. 563, im Folgenden HBauO 2005), nach deren Vorschriften in der vor Inkrafttreten der Hamburgischen Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93) am 1. Januar 2026 geltenden Fassung sich die Zulässigkeit des Vorhabens bemisst, da das streitgegenständliche Verfahren bereits vor Inkrafttreten der Hamburgischen Bauordnung vom 6. Januar 2025 (im Folgenden: HBauO 2025) eingeleitet wurde (vgl. § 87 Abs. 1 HBauO 2025). Danach ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Dies ist hier nicht der Fall.

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Insoweit kann dahinstehen, ob einem Anspruch der Klägerin auf die von ihr beantragte Erteilung der begehrten Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO 2005 bereits entgegenstehen könnte, dass für das streitgegenständliche Vorhaben zutreffenderweise das Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 HBauO 2005 durchzuführen ist, weil die in § 61 Abs. 1 HBauO 2005 normierten Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens hier nicht vorliegen. Ebenso kann offenbleiben, ob das Vorhaben mangels tauglichen zweiten Rettungswegs bauordnungsrechtlich unzulässig ist.

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Denn das streitgegenständliche Vorhaben ist jedenfalls – was gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HBauO 2005 auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen ist – gemäß § 30 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, da es den Festsetzungen des Bebauungsplans … über die zulässige Art der baulichen Nutzung widerspricht. Die insoweit maßgebliche Ausweisung des Vorhabengrundstücks als Gewerbegebiet ist nicht wegen Funktionslosigkeit unwirksam (hierzu unter a.). Nach dieser Festsetzung ist das Vorhaben nicht allgemein zulässig (hierzu unter b.) und die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf seine ausnahmsweise Zulassung gemäß § 31 Abs. 1 BauGB (hierzu unter c.).

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a) Die durch den Bebauungsplan … vorgenommene Ausweisung des Vor-habengrundstücks als Gewerbegebiet ist nicht wegen Funktionslosigkeit unwirksam.

39

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das erkennende Gericht anschließt, tritt eine bauplanerische Festsetzung wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit – erstens – die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in ihrer Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und – zweitens – die Abweichung zwischen der planerischen Festsetzung und der tatsächlichen Situation in ihrer Erkennbarkeit einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (grundlegend BVerwG, Urt. v. 29.4.1977, IV C 39.75, juris, Rn. 35). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen (hierzu sowie zum Folgenden: BVerwG, Beschl. v. 9.10.2003, 4 B 85.03, juris, Rn. 8; Beschl. v. 17.2.1997, 4 B 16.97, juris, Rn. 4). Entscheidend ist dabei, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Geltungsbereich des Bebauungsplans im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB einen wirksamen Beitrag zu leisten. Es genügt nicht schon, dass über längere Zeit von dem Plan abgewichen worden ist und inzwischen Verhältnisse entstanden sind, die den Festsetzungen des Plans nicht entsprechen (BVerwG, Urt. v. 3.8.1990, 7 C 41.89 u.a., juris, Rn. 16). Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Inhalt der Festsetzung so massiv und so offenkundig abweichen, dass diese insoweit ihre städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Bloße Zweifel an der Verwirklichungsfähig-keit der Festsetzung reichen indes nicht aus (BVerwG, Urt. v. 18.11.2004, 4 CN 11.03, juris, Rn. 34).

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Nach diesem Maßstab ist die Ausweisung des Vorhabengrundstücks als Gewerbegebiet nicht funktionslos geworden. Zwar sind in dem durch den Bebauungsplan … als Gewerbegebiet festgesetzten Gebiet gegenwärtig zahlreiche in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO nur ausnahmsweise oder gar nicht zulässige bauliche Nutzungen vorhanden, darunter zahlreiche Wohnungen insbesondere in den oberen Geschossen, die sich über mindestens die Hälfte der Gebäudeflächen erstrecken dürften. Dieses Gebiet war erstmals durch den Bebauungsplan … vom 26. Juni 1964 als Gewerbegebiet festgesetzt worden. Bereits damals war es faktisch von einer „Mischung von Wohn- und Arbeitsstätten“ geprägt und sollte nunmehr in ein Gewerbegebiet „umgewandelt“ werden (vgl. die Begründung des Bebauungsplans …, …). Im Zeitpunkt der Feststellung des Nachfolgebebauungsplans … im Januar 1980 waren dort weiterhin Wohnungen, Läden und sonstige gewerbliche Nutzungen vorhanden (vgl. die Begründung des Bebauungsplans … , …). Gleichwohl wurde das Gebiet weiterhin als Gewerbegebiet festgesetzt. Durch die Änderung des Bebauungsplans … vom 12. Februar 2010, die ausschließlich das in Rede stehende Gebiet betraf, wurde die Festsetzung als Gewerbegebiet erneut ausdrücklich aufrechterhalten und die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben eingeschränkt. Ziel dieser Änderung war ausdrücklich die Sicherung des Gewerbegebiets für „Gewerbebetriebe, die auf diese Festsetzung angewiesen sind (insbesondere Produktion und Handwerk)“ (vgl. die Begründung der Änderung des Bebauungsplans …, …). Die vollständige Verwirklichung dieses vor nur 16 Jahren ausdrücklich erklärten Ziels des Plangebers dürfte zwar angesichts der Vielzahl gebietsfremder Nutzungen noch nicht unmittelbar bevorstehen. Gleichwohl ist nicht ersichtlich, dass die Festsetzung als Gewerbegebiet – wie es für die Annahme ihrer Funktionslosigkeit erforderlich wäre – gegenwärtig überhaupt nicht mehr geeignet ist, ihre städtebauliche Gestaltungsfunktion zu erfüllen. Vielmehr kommt ihr, wenn in dem Gebiet – wie hier – neue Nutzungen entstehen sollen, weiterhin eine ganz erhebliche Steuerungswirkung zugunsten solcher Nutzungen zu, die nach § 8 Abs. 2 BauNVO und den konkretisierenden Festsetzungen des Bebauungsplans allgemein zulässig sind. Zwar kann ihre Steuerungswirkung im Einzelfall durch das Erfordernis der Rücksichtnahme auf vorhandene gebietsfremde Nutzungen eingeschränkt werden; vollständig beseitigt wird sie hierdurch aber nicht.

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b) Das streitgegenständliche Vorhaben ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans … seiner Art nach nicht allgemein zulässig. Der Bebauungsplan … weist das Vorhabengrundstück als Gewerbegebiet aus. Die von der Klägerin beantragte Nutzung zur Kindertagesbetreuung zählt nicht zu den im Gewerbegebiet gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen.

42

c) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf ausnahmsweise Zulassung des streitgegenständlichen Vorhabens gemäß § 31 Abs. 1 BauGB. Bei der beantragten Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten zur Kindertagesbetreuung handelt es sich zwar um eine Nutzung für soziale Zwecke, die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem Gewerbegebiet ausnahmsweise zugelassen werden kann. Die Kammer hat jedoch bereits Zweifel daran, ob eine Nutzung als Kindertagesstätte in einem Gewerbegebiet als gebietsverträglich zu bewerten ist (hierzu unter aa.). Jedenfalls aber durfte die Beklagte die ausnahmsweise Zulassung der Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten zur Kindertagesbetreuung mit der Erwägung ablehnen, dass die hiermit verbundene Ausweitung gebietsfremder Nutzungen in dem in Rede stehenden Gewerbegebiet städtebaulich unerwünscht ist, weil sie dessen Charakter als Gewerbegebiet (weiter) beeinträchtigen würde (hierzu unter bb.).

43

aa) Die Kammer hat bereits Zweifel daran, ob eine Nutzung als Kindertagesstätte in einem Gewerbegebiet als gebietsverträglich zu bewerten ist.

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Das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Gebietsverträglichkeit rechtfertigt sich aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung (vgl. hierzu sowie zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 29.3.2022, 4 C 6.20, juris, Rn. 12; Urt. v. 20.3.2019, 4 C 5.18, juris, Rn. 19; Urt. v. 2.2.2012, 4 C 14.10, juris, Rn. 16). Die Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens innerhalb eines Baugebiets richtet sich danach nicht allein nach der Einordnung des Vorhabens in eine bestimmte Begriffskategorie (Nutzungs- oder Anlagenart), sondern auch nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets. Der Verordnungsgeber will durch die Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt. Von maßgeblicher Bedeutung für die Frage, welche Vorhaben mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Baugebiets unverträglich sind, sind die Anforderungen des jeweiligen Vorhabens an ein Gebiet, die Auswirkungen des Vorhabens auf ein Gebiet und die Erfüllung des spezifischen Gebietsbedarfs.

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Besondere Bedeutung erlangt die Gebietsverträglichkeit bei Nutzungen, die in fast allen Baugebieten nach §§ 2 bis 9 BauNVO allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind und die der Verordnungsgeber eher allgemein bezeichnet (vgl. hierzu sowie zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 2.2.2012, 4 C 14.10, juris, Rn. 16 f.). Dies gilt insbesondere auch für die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO genannten Anlagen, denen es an einer funktionalen Ausrichtung auf den Zweck des jeweiligen Baugebiets fehlt und die nach Größe, betrieblicher Ausrichtung, räumlichem Einzugsbereich und Immissionspotenzial von sehr unterschiedlicher Art sein können. Entscheidend ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotenzial zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht verträgt. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass im Geltungsbereich eines ausgewiesenen Baugebiets grundsätzlich auf jedem Baugrundstück die nach dem Katalog der Nutzungsarten der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung möglich sein soll. Das typische Störpotenzial kann nicht nur im Störgrad, sondern auch in der Störempfindlichkeit eines Vorhabens liegen. Im Rahmen dieser Beurteilung kommt es nicht auf die konkrete Bebauung in der Nachbarschaft an.

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Gemessen hieran hat die Kammer erhebliche Zweifel, ob eine Kindertagesstätte bei der insoweit allein maßgeblichen typisierten Betrachtung in einem Gewerbegebiet als gebietsverträglich zu bewerten ist.

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Gewerbegebiete dienen gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben (vgl. hierzu sowie zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 2.2.2012, 4 C 14.10, juris, Rn. 18). Sie zeichnen sich dadurch aus, dass in ihnen gearbeitet wird. Nach dem Leitbild der Baunutzungsverordnung ist ein Gewerbegebiet den produzierenden und artverwandten Nutzungen vorbehalten. Es steht Gewerbebetrieben aller Art und damit verschiedenartigsten betrieblichen Betätigungen offen, die vom kleinen Betrieb über Handels- und Dienstleistungsunternehmen bis zu industriellen Großbetrieben reichen können, sofern es sich um nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe handelt.

48

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gebietsverträglichkeit eines Seniorenpflegeheims in einem Gewerbegebiet verneint, weil es sich hierbei um eine wohnähnliche Nutzung handele, die außerhalb des Anwendungsbereichs des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO mit dem Charakter eines Gewerbegebiets unvereinbar sei (BVerwG, Beschl. v. 13.5.2002, 4 B 86.01, juris, Rn. 10). Diese Rechtsprechung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht auf eine Seniorentagespflegeeinrichtung übertragen. Die Beschäftigungen, die den Senioren in der Einrichtung angeboten würden, wie etwa Spielen, Zeitunglesen, Singen, Basteln sowie Unterhaltungen, seien solche, denen nicht betreuungsbedürftige Menschen in ihrer eigenen Wohnung nachgehen würden (hierzu sowie zum Folgenden OVG Lüneburg, Urt. v. 7.8.2024, 1 LB 47/23, juris, Rn. 29 f.). Es handele sich mithin um ein „Tageswohnen“, das von Alltagsgestaltung außerhalb von Arbeitsstätten und solchen Einrichtungen, die – wie Läden, Gast- und Vergnügungsstätten oder Hotels – nur gelegentlich und zeitlich befristet aufgesucht würden und ihrer Natur nach ihrerseits von gewerblicher Geschäftigkeit geprägt seien, abzugrenzen und grundsätzlich vor Störungen zu schützen sei. In jedem Fall stelle sich der Aufenthalt nicht als vorübergehender, zweckgebundener und damit ggf. in höherem Maße störungstoleranter Besuch dar, sondern als ein der Nutzung der eigenen Wohnung vergleichbarer Teil der Tagesgestaltung. Insoweit sei die Tagespflegeeinrichtung gleichsam ein ausgelagerter Teil der eigenen Wohnung mit dem entsprechenden Schutzbedürfnis. Unabhängig von konkreten Immissionsbelastungen habe sie Anspruch auf ein „wohnangemessenes“ Umfeld, das ein von allgemeiner Geschäftigkeit geprägtes Gewerbegebiet, in dem der müßige Mensch gleichsam als Fremdkörper erscheine, typischerweise nicht biete.

49

Nach Auffassung der Kammer spricht viel dafür, dass diese Erwägungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen auf eine Kindertagesstätte übertragbar sind. Zwar ließe sich anführen, dass der Betrieb einer Kindertagesstätte, in der die betreuten Kinder ihrerseits „herumtoben“ und dabei einen gewissen Lärmpegel erzeugen, insbesondere in Bezug auf die in einem Gewerbegebiet typischerweise zu erwartenden Lärmimmissionen als weniger schutzbedürftig zu bewerten ist als eine Seniorentagespflege. Andererseits ist jedoch zu berücksichtigen, dass Kindertagesstätten nach den einschlägigen fachrechtlichen Vorschriften über ausreichend große und geeignete Außenspielflächen verfügen müssen (vgl. für Hamburg § 36 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes). Es liegt nahe, dass durch die Zulassung einer Kindertagesstätte in einem Gewerbegebiet jedenfalls insoweit ein beachtliches bodenrechtliches Konfliktpotential erzeugt würde, das eine Gebietsverträglichkeit ausschließt. Viel zu kurz greift insoweit die vom Verwaltungsgericht Ansbach zur Bejahung der Gebietsverträglichkeit einer Kinderbetreuungseinrichtung in einem Gewerbegebiet herangezogene Erwägung, dass sich dort nur tagsüber, nicht hingegen während der „im Hinblick auf die in einem Gewerbegebiet grundsätzlich zulässigen Immissionen kritischen Nachtzeit“ Personen aufhielten und auch sonst nicht ersichtlich sei, inwiefern eine Kinderbetreuungseinrichtung wie das dort in Rede stehende Vorhaben im festgesetzten Gewerbegebiet unzumutbare Störungen auslösen könnte oder solchen ausgesetzt wäre (VG Ansbach, Urt. v. 22.2.2021, AN 9 K 19.01775, juris, Rn. 27).

50

bb) Jedenfalls aber durfte die Beklagte die ausnahmsweise Zulassung der Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten zur Kindertagesbetreuung mit der Erwägung ablehnen, dass die hiermit verbundene Ausweitung gebietsfremder Nutzungen in dem in Rede stehenden Gewerbegebiet städtebaulich unerwünscht ist, weil sie dessen Charakter als Gewerbegebiet (weiter) beeinträchtigen würde.

51

In Rechtsprechung und Literatur ist unstreitig, dass eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB versagt werden kann, wenn sie einer Entwicklung Vorschub leisten würde, die zu einer Beeinträchtigung des Charakters des Baugebiets führen könnte. Die Bauaufsichtsbehörde kann so der Gefahr eines „Umkippens“ des Baugebiets begegnen und darauf hinwirken, dass die regelhaft zulässigen Nutzungsarten ihre prägende Wirkung behalten und keine Gemengelage oder ein anderes Baugebiet entsteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.3.2022, 4 C 6.20, juris, Rn. 17; VGH Mannheim, Urt. v. 10.10.2017, 8 S 1606/15, juris, Rn. 33; Siegmund, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, 68. Edition, Stand: 1.11.2025, § 31 Rn. 25a f.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 160. EL August 2025, § 31 Rn. 25). Umstritten ist dabei wohl, ob es in einem solchen Fall bereits an einer (ungeschriebenen) Tatbestandsvoraussetzung des § 31 Abs. 1 BauGB fehlt (so wohl BVerwG, Urt. v. 29.3.2022, a.a.O., Rn. 17, 20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.8.2023, OVG 10 N 17/21, juris, Rn. 34; OVG Hamburg, Beschl. v. 13.10.2022, 2 Bs 130/22, n.v., jeweils im Zusammenhang mit der Frage, ob eine zugelassene Ausnahme den Gebietserhaltungsanspruch eines anderen Grundstückseigentümers im Baugebiet verletzt) oder ob diese Erwägung lediglich eine Ausübung des der Bauaufsichtsbehörde durch die Vorschrift eingeräumten Ermessens zulasten der Zulassung der Ausnahme rechtfertigt bzw. unter Umständen sogar zwingend gebietet (so wohl VGH Mannheim, Urt. v. 16.12.2020, 8 S 1784/18, juris, Rn. 42; Siegmund, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, 68. Edition, Stand: 1.11.2025, § 31 Rn. 25a f.).

52

Vorliegend bedarf diese Frage keiner Entscheidung, weil die Beklagte die ausnahmsweise Zulassung der Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten zur Kindertagesbetreuung in jedem Fall aus diesem Grunde ablehnen durfte. Wie die Kammer im Rahmen der Ortsbesichtigung im Termin zur mündlichen Verhandlung unschwer feststellen konnte, sind im streitgegenständlichen Gewerbegebiet bereits zahlreiche Nutzungen vorhanden, die nach den Vorschriften der Baunutzungsverordnung und des Bebauungsplans … entweder unzulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind. Insbesondere dürften die Flächen der in diesem Gebiet vorhandenen Gebäude mindestens zur Hälfte zu Wohnzwecken genutzt werden, wobei es bei lebensnaher Betrachtung abwegig erscheint, dass es sich hierbei in relevantem Umfang um gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässige Betriebswohnungen handeln könnte. Auch sind bereits drei Kindertagesstätten vorhanden, zwei davon in Trägerschaft des … e.V., der auch die hier beantragte Nutzung für eine weitere Kindertagesstätte verantworten würde. Wie bereits oben unter a) ausgeführt, besteht eine solche gemischte Nutzung bereits seit mehr als 60 Jahren. Gleichwohl hat sich der Plangeber immer wieder dafür entschieden, an der Festsetzung als Gewerbegebiet festzuhalten. Zuletzt hat er mit Verordnung vom 12. Februar 2010 den Bebauungsplan geändert. Zwar hat er mit dieser Änderung lediglich die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben eingeschränkt. Dies diente jedoch ausdrücklich dem Ziel, das Gewerbegebiet für „Gewerbebetriebe, die auf diese Festsetzung angewiesen sind (insbesondere Produktion und Handwerk)“ zu sichern (vgl. die Begründung, …). Die Zulässigkeit einer weiteren (vierten) Kindertagesstätte in dem ausgesprochen kleinen Gewerbegebiet, das zudem bereits eine Vielzahl von Wohnungen aufweist, würde dieses erklärte Ziel des Plangebers völlig konterkarieren und den bereits vorhandenen Charakter des Gebiets als Kern- oder sogar Mischgebiet weiter verfestigen (vgl. zur Anhäufung von Betriebswohnungen in einem Gewerbegebiet VG München, Urt. v. 27.5.2025, M 1 K 22.2861, juris, Rn. 35; zur Anhäufung von Gaststättennutzungen in einem Mischgebiet VG Berlin, Urt. v. 26.2.2019, 19 K 337.16, juris, Rn. 29).

53

Sofern diese Erwägung nicht bereits die Tatbestandsmäßigkeit des Vorhabens ausschließen, sondern im Rahmen der Ermessensausübung zu verorten sein sollte, was die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid ausdrücklich getan hat, erweist sich die Versagung der Ausnahme nach alledem als ermessensfehlerfrei. Ein Ermessensfehler ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht daraus, dass die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt habe, dass in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten lediglich solche Kinder, die derzeit bereits im benachbarten „Kindergarten …“ (B.-Straße 14a) betreut würden, und somit keine zusätzlichen Kinder betreut werden sollten. Denn diese Erwägung ist für die Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB ersichtlich unerheblich, weil sie keine bodenrechtliche Relevanz hat. Gegenstand dieser Entscheidung ist die Frage, für welchen Zweck, d.h. für welche Art der baulichen Nutzung die hier streitgegenständlichen Flächen genutzt werden sollen, und nicht, wo dieser Kinder bislang betreut werden. Doch selbst wenn man den Umstand, dass im Falle der Zulassung und Umsetzung des streitgegenständlichen Vorhabens an den beiden in Rede stehenden Standorten insgesamt nicht mehr Kinder betreut werden sollen, als bislang im „Kindergarten …“ betreut werden, potentiell für beachtlich hielte, wäre er bei der Ermessensausübung nicht zu berücksichtigen gewesen. Denn eine solche Absicht ist nicht in den Bauvorlagen dokumentiert, sondern wurde erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht. Im Übrigen ist schon nicht sichergestellt, dass dies auch tatsächlich so geschehen und der … e.V. nicht vielmehr an jedem Standort die volle nach der jeweiligen Baugenehmigung bzw. Betriebserlaubnis zulässige Zahl an Kindern betreuen würde.

54

2. Soweit sich die Klage gegen den Gebührenbescheid richtet, ist sie als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache jedoch ebenfalls unbegründet. Der Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Versagung der beantragten Baugenehmigung, an die die Gebührenerhebung anknüpft, war rechtmäßig (hierzu oben unter 1.). Eine Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheides aus anderen Gründen ist weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich.

II.

55

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vor-
läufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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