Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 1717/22

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte im Zeitpunkt unmittelbar vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 000 „U.-straße“ am 24. September 2024 verpflichtet war, der Klägerin den beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Erstellung eines Lebensmittel-Discountmarkts mit einer Verkaufsfläche von 1.000 m² beschränkt auf die Art der baulichen Nutzung sowie unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme und der Prüfung des § 34 Abs. 3 BauGB zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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