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BBergG § 57b Vorzeitiger Beginn, Vorbescheide, Teilgenehmigungen, Vorrang

Bundesberggesetz

(1) Die zuständige Behörde kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, daß bereits vor der Planfeststellung oder vor der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans nach § 52 Absatz 2 Nummer 1 mit der Ausführung des Vorhabens begonnen wird, wenn

1.
mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers gerechnet werden kann,
2.
eine nicht wiedergutzumachende Beeinträchtigung von Natur und Landschaft nicht zu besorgen ist,
3.
an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Unternehmers besteht und
4.
der Unternehmer sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Ausführung des Vorhabens verursachten Schäden zu ersetzen und, falls das Vorhaben nicht planfestgestellt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

(2) Vorschriften über Vorbescheide und Teilgenehmigungen, die in anderen Gesetzen für die vom Planfeststellungsbeschluß eingeschlossenen behördlichen Entscheidungen vorgesehen sind, gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß

1.
eine Entscheidung auf Grund dieser Vorschriften nur nach Durchführung einer sich auf den Gegenstand von Vorbescheid oder Teilgenehmigung erstreckenden Umweltverträglichkeitsprüfung getroffen werden darf, die die nach dem jeweiligen Planungsstand erkennbaren Umweltauswirkungen des Gesamtvorhaben einbezieht,
2.
eine abschließende Entscheidung im Planfeststellungsbeschluß vorzubehalten und dabei
3.
eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, soweit bisher nicht berücksichtigte, für die Umweltverträglichkeit des Vorhabens bedeutsame Merkmale des Vorhabens vorliegen oder bisher nicht berücksichtigte Umweltauswirkungen erkennbar werden.

(3) Sind für ein Vorhaben nach § 52 Abs. 2a auch nach anderen Vorschriften Planfeststellungsverfahren oder vergleichbare behördliche Entscheidungen vorgesehen, so ist nur das Verfahren nach den §§ 57a bis 57c durchzuführen. In den Fällen des § 126 Abs. 3 hat § 9b des Atomgesetzes Vorrang. Sind für Folgemaßnahmen nach anderen Vorschriften Planfeststellungsverfahren vorgesehen, so ist insoweit das Verfahren nach den anderen Vorschriften durchzuführen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (2. Senat) - 2 C 152/24
19. März 2025
2 C 152/24 19. März 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 10 B 31/23
4. Juli 2024
10 B 31/23 4. Juli 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 14 L 390/24
11. April 2024
14 L 390/24 11. April 2024
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (2. Senat) - 2 C 220/21
20. Juni 2023
2 C 220/21 20. Juni 2023
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (2. Senat) - 2 C 251/21
20. Juni 2023
2 C 251/21 20. Juni 2023
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (2. Senat) - 2 C 250/21
20. Juni 2023
2 C 250/21 20. Juni 2023
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 L 7/20.Z
20. März 2023
2 L 7/20.Z 20. März 2023
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 6 S 4216/20
15. Juli 2022
6 S 4216/20 15. Juli 2022
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (11. Senat) - OVG 11 S 7/22
5. Mai 2022
OVG 11 S 7/22 5. Mai 2022
Urteil vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (2. Senat) - 2 A 1800/16
17. Februar 2021
2 A 1800/16 17. Februar 2021