BDG § 19 Ausdehnung und Beschränkung

Bundesdisziplinargesetz

(1) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 32 bis 34 auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Ausdehnung ist aktenkundig zu machen.

(2) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 32 bis 34 oder eines Widerspruchsbescheids nach § 42 beschränkt werden, indem solche Handlungen ausgeschieden werden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.

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Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - DB 16 S 530/21
12. September 2022
DB 16 S 530/21 12. September 2022
Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (16. Senat) - 16 MB 1/21
6. Oktober 2021
16 MB 1/21 6. Oktober 2021
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3d A 4887/18.O
25. Januar 2021
3d A 4887/18.O 25. Januar 2021
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 A 1/12
26. Juni 2014
2 A 1/12 26. Juni 2014
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 8/13
20. August 2013
2 B 8/13 20. August 2013