| I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts ist nach § 64 Abs. 1 Satz 1 BDG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beklagte hat sie insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet (§ 64 Abs. 1 Satz 2 BDG). |
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| II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts hat den Beklagten auf die Disziplinarklage der Klägerin zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt. |
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| 1. Das behördliche Disziplinarverfahren leidet an keinem wesentlichen Mangel; insbesondere ist die vom Beklagten beantragte Beteiligung des Personalrats ordnungsgemäß erfolgt. Das Verwaltungsgericht brauchte der Klägerin daher keine Frist zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels des behördlichen Disziplinarverfahrens zu setzen (vgl. § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG). Auch der Senat sieht hierzu keine Veranlassung (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG). |
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| Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 BPersVG in der Fassung vom 05.02.2009 – BPersVG a.F. – wirkt der Personalrat mit bei „Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten“. Nach § 72 Abs. 1 BPersVG a.F. ist die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern. Äußert sich der Personalrat nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen, so gilt die beabsichtigte Maßnahme nach § 72 Abs. 2 Satz 1 BPersVG a.F. als gebilligt. Die Disziplinarklage darf beim Verwaltungsgericht nicht erhoben werden, bevor das Mitwirkungsverfahren abgeschlossen ist (vgl. Benecke, in: Richardi/Dörner/Weber, 5. Aufl. 2020, § 78 BPersVG Rn. 28). Erhoben im Sinne des § 34 Abs. 2 BDG ist eine Disziplinarklage mit deren Eingang beim Gericht (vgl. § 90 VwGO). |
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| Vorliegend hat die Klägerin auf den nach ordnungsgemäßer Belehrung (a) gestellten Antrag des Beklagten mit dem an den örtlichen Personalrat der Bundespolizeidirektion Stuttgart gerichteten Schreiben vom 05.08.2019 das Mitwirkungsverfahren wirksam eingeleitet (b). Zur Mitwirkung berufen war allein der örtliche Personalrat (c), der durch Übersendung des Entwurfs der Disziplinarklage hinreichend unterrichtet wurde (d). Ob dessen Stellungnahme vom 09.09.2019 fristgerecht erfolgt ist, kann offen bleiben, nachdem die Klägerin ausdrücklich erklärt hat, sich auf eine etwaige Verfristung nicht zu berufen (e). Jedenfalls hat der Personalrat mit dieser Stellungnahme der Erhebung der Disziplinarklage konkludent zugestimmt und zugleich auf eine Erörterung verzichtet. Damit war das Mitwirkungsverfahren abgeschlossen und die Klägerin zur Erhebung der Disziplinarklage berechtigt (f). |
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| a) Der Beklagte wurde mit der Übermittlung des Ermittlungsberichts am 14.06.2019 darüber informiert, dass beabsichtigt sei, Disziplinarklage zu erheben. Er wurde gleichermaßen ordnungsgemäß auf sein Recht hingewiesen, die Mitwirkung des Personalrats beantragen zu können. |
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| b) Auf den entsprechenden Antrag vom 02.07.2019 beteiligte die Klägerin mit Schreiben vom 05.08.2019 den örtlichen Personalrat der Bundespolizeidirektion Stuttgart und übersandte den Entwurf der Disziplinarklage mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. Unerheblich ist dabei, ob das an den örtlichen Personalrat adressierte Schreiben vom 05.08.2019 diesem von der Dienststelle unmittelbar oder mittelbar über den Gesamtpersonalrat zugeleitet wurde, der unter dem selben Datum ebenfalls angeschrieben wurde. Auch im letzteren Fall wäre es dem örtlichen Personalrat auf Veranlassung der Dienststelle zugeleitet worden und der Gesamtpersonalrat hätte lediglich als Bote fungiert. Dem diesbezüglichen Beweisantrag des Beklagten brauchte der Senat deshalb nicht nachzugehen. Dass bei dem örtlichen Personalrat – unterstellt, ihm sei das Schreiben vom 05.08.2019 nur über den Gesamtpersonalrat zugeleitet worden – auch kein Irrtum über seine Mitwirkungsbefugnis hervorgerufen wurde, wird zudem dadurch belegt, dass dieser sich nicht nur gegenüber dem Gesamtpersonalrat äußerte, sondern unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 05.08.2019 am 09.09.2019 eine unmittelbar an die Dienststelle gerichtete Stellungnahme abgab. |
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| c) Entgegen der Auffassung des Beklagten war der örtliche Personalrat der Bundespolizeidirektion Stuttgart und nicht der Gesamtpersonalrat zur Mitwirkung berufen. Nach § 82 Abs. 1 BPersVG a.F. ist in Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, anstelle des Personalrats die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen. Diese Vorschrift gilt nach § 82 Abs. 3 BPersVG a.F. entsprechend für die Verteilung der Zuständigkeit zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat. Personalrat im Sinne des § 82 Abs. 1 BPersVG a.F. ist der örtliche Personalrat. Dieser ist grundsätzlich zuständig in Angelegenheiten von Beschäftigten der Dienststelle, bei welcher der Personalrat gebildet ist, und zwar unter der weiteren Voraussetzung, dass die Dienststelle insoweit zur Entscheidung befugt ist (vgl. hierzu Baden, in: Altvater u.a., BPersVG, 10. Aufl. 2019, § 82 Rn. 5). Zuständiger örtlicher Personalrat für den Beklagten ist der örtliche Personalrat der Bundespolizeidirektion Stuttgart, da das Gemeinsame Zentrum in Kehl, bei dem der Beklagte seinen Dienst versah, keine selbstständige Behörde, sondern Teil der Bundespolizeidirektion ist und es sich auch nicht um eine nach § 6 Abs. 3 BPersVG a.F. personalvertretungsrechtlich verselbständigte Nebenstelle handelt. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten ist für das GZ – anders als für einige der Bundespolizeidirektion nachgeordnete Bundespolizeiinspektionen – kein eigener örtlicher Personalrat gebildet worden. Mangels Verselbständigung des GZ ist der Beklagte Beschäftigter der Bundespolizeidirektion als Hauptdienststelle und deren Leiter ist auch zur Entscheidung über die Erhebung der Disziplinarklage befugt. Daraus folgt, dass vorliegend der örtliche Personalrat der Bundespolizeidirektion nach § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG a.F. zur Mitwirkung berufen ist, denn für die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen örtlichem Personalrat und Gesamtpersonalrat spielt es keine Rolle, ob dem Dienststellenleiter seine Entscheidungsbefugnis in seiner Eigenschaft als Leiter der Hauptdienststelle oder als Leiter der Gesamtdienststelle zusteht. Entscheidend für die Zuständigkeit des örtlichen Personalrats ist, dass es nicht um eine Angelegenheit geht, die die Gesamtdienststelle oder deren Beschäftigte insgesamt tangiert, sondern um eine personelle Einzelmaßnahme, die nur den Beklagten und nicht auch weitere Beschäftigte bei verselbständigten Teildienststellen betrifft (vgl. Baden, in: Altvater u.a., BPersVG, 10. Aufl. 2019, § 82 Rn. 32). Auf die Frage, ob der Gesamtpersonalrat (fälschlich) von einer eigenen Zuständigkeit ausgegangen ist, kommt es nicht an, weil die Zuständigkeiten gesetzlich geregelt sind und es sich bei der Frage, welcher Personalrat zuständig ist, um eine Rechtsfrage handelt, die vom Senat zu beantworten und dem Beweis nicht zugänglich ist. Dem darauf bezogenen Beweisantrag des Beklagten brauchte der Senat deshalb nicht nachzugehen. |
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| d) Die Unterrichtung des Personalrats gemäß § 68 Abs. 2 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG a.F. (nur) durch Übersendung des Entwurfs der Disziplinarklage genügt entgegen der Auffassung des Beklagten den gesetzlichen Anforderungen. |
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| Die Mitwirkung des Personalrats bei der Erhebung der Disziplinarklage bezieht sich allein auf die grundlegende Entscheidung, Disziplinarklage zu erheben, und nicht auf den im Falle der Klageerhebung vorgesehenen Klageantrag (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und Beschluss vom 17.04.2020 - 2 B 3.20 -, PersV 2020, 387 [zu § 68 Abs. 2 Nr. 5 PersVG Meckl.-Vorp.]; Benecke, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 5. Aufl. 2020, § 78 BPersVG, Rn. 23). |
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| Wirkt der Personalrat an einer Entscheidung mit, dann ist die beabsichtigte Maßnahme mit diesem nach § 72 Abs. 1 BPersVG a.F. vor der Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend zu erörtern. Dies setzt in einem ersten Schritt die Unterrichtung des Personalrats voraus (vgl. Weber, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 5. Aufl. 2020, § 72 BPersVG Rn. 10). Ausreichend ist insoweit, wenn der Dienstherr die aus seiner Sicht tragenden Gründe unterbreitet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.2004 - 2 B 54.04 -, Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 62 [für die Entlassung eines Beamten auf Probe]; OVG NRW, Urteil vom 11.09.2019 - 3d A 2395/17.O -, juris Rn. 71 [zum nordrhein-westfälischen Disziplinarrecht]; OVG LSA, Beschluss vom 07.05.2020 - 1 M 51/20 -, Blutalkohol 57, 377 [für die Entlassung eines Beamten auf Widerruf]). Diesen Anforderungen ist die Klägerin vorliegend mit der Vorlage des Entwurfs der Disziplinarklage gerecht geworden. Dieser Entwurf enthält eine detaillierte Schilderung der Vorwürfe, des persönlichen und beruflichen Werdegangs des Beklagten und die wörtliche Wiedergabe der Feststellungen des landgerichtlichen Urteils zur Sache sowie eine Würdigung des Sachverhalts durch die Klägerin. Er genügt damit den in § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG normierten Anforderungen an den Inhalt der Klageschrift. Damit waren für den Personalrat die für den Dienstherrn maßgeblichen Gründe erkennbar. In einem derartigen Fall obliegt es dem Personalrat, weitere Informationen zu fordern, wenn er diese für erforderlich hält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.2004 - 2 B 54.04 -, a.a.O.). Hierzu wäre der Personalrat auch ohne Weiteres in der Lage gewesen. Insbesondere hat die Klägerin den Personalrat nicht irregeführt oder gar getäuscht, indem etwa Wesentliches im Entwurf der Disziplinarklage verschwiegen worden oder Unzutreffendes behauptet worden wäre. Zwar hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass der Ermittlungsbericht vom 24.05.2019 einige Aspekte tendenziell anders gewichtet als die Disziplinarklage. So spricht der Ermittlungsbericht von einem „engen zeitlichen Zusammenhang“, während die Disziplinarklage von einem „langen Zeitraum“ spricht. Diese unterschiedlichen Wertungen sind jedoch von untergeordneter Bedeutung. Entscheidend ist, dass sich die Zeitpunkte der einzelnen Tathandlungen aus den vollständig wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils ergaben. Soweit der Ermittlungsbericht zu Gunsten des Beklagten etwa dessen kooperatives Verhalten nach den Taten würdigt, was sich so in der Disziplinarklage nicht widerspiegelt, ist ein Unterdrücken von Tatsachen oder eine grob entstellende Darstellung derselben ebenfalls nicht erkennbar, vielmehr war der Personalrat auf der Grundlage der mitgeteilten Informationen ohne Weiteres in der Lage, sich mit der Frage des „Ob“ der Erhebung einer Disziplinarklage zu befassen. Bei dem Umstand, dass der Beklagte sich bei seiner Anhörung am 18.07.2018 wie auch im weiteren Disziplinarverfahren kooperativ gezeigt und die Pflichtverletzungen, die Gegenstand des landgerichtlichen Urteils waren, eingeräumt hat, handelt es sich nicht um ein im Rahmen der Maßnahmebemessung ins Gewicht fallendes Verhalten (siehe unten 4. c), über welches der Personalrat zwingend hätte unterrichtet werden müssen. |
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| Eine Irreführung oder Täuschung des Personalrats liegt auch nicht darin, dass in der Disziplinarklage – wie im Übrigen bereits im Ermittlungsbericht vom 24.05.2019 – auch die Sachverhalte 4. - 8. (unberechtigte POLAS-Abfragen) als erwiesen erachtet werden. Aus der Disziplinarklageschrift ergibt sich deutlich, dass insoweit keine bindenden strafgerichtlichen Feststellungen vorliegen. Es wird ausführlich dargelegt, weshalb diese Sachverhalte gleichwohl als erwiesen erachtet werden. Zum Sachverhalt 4 wird zudem ausdrücklich erwähnt, dass der Beklagte mit Schreiben vom 16.01.2019 vorgetragen habe, es sei nicht nachgewiesen, dass es keinen dienstlichen Grund für die Datenabfrage gegeben habe. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung wurde überdies zutreffend dargestellt, dass bezüglich dieser Sachverhalte keine Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit im Raume steht. Damit war klar erkennbar, dass diese Vorwürfe lediglich von untergeordneter Bedeutung sind. Dementsprechend hat die Disziplinarkammer auch das Disziplinarverfahren nach § 56 Satz 1 BDG beschränkt und die Vorwürfe 4. - 8. der Disziplinarklage ausgeschieden. |
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| Ein Unterrichtungsdefizit ist weiter nicht darin zu erblicken, dass in der Disziplinarklageschrift nur die tatsächlichen Feststellungen aus dem landgerichtlichen Urteil und nicht auch die Strafzumessungserwägungen und die Begründung der Strafaussetzung zur Bewährung wiedergegeben worden sind. Denn die tatsächlichen Feststellungen sind aufgrund der Bindungswirkung, die sie nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG entfalten, für das Disziplinarverfahren von besonderer Relevanz. Dem tatsächlich ausgeurteilten Strafmaß und den dafür maßgeblichen Erwägungen kommt demgegenüber bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine „indizielle“ oder „präjudizielle“ Bedeutung zu, weil Straf- und Disziplinarverfahren unterschiedliche Zwecke verfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2016 - 2 B 24.16 -, NVwZ-RR 2016, 876; Beschluss vom 28.08.2018 - 2 B 5.18 -, juris Rn. 18; Urteil vom 24.10.2019 - 2 C 3.18 -, BVerwGE 166, 389 ). |
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| Dem Personalrat sind auch keine wesentlichen Informationen zur Tatmotivation und zum Persönlichkeitsbild des Beklagten vorenthalten worden. Aus der Darstellung der persönlichen und dienstlichen Verhältnisse in der Disziplinarklageschrift ging hervor, dass der Beklagte seit seiner Einstellung 1987 seinen Dienst unbeanstandet versehen hat, mehrfach Auslandseinsätze auch in gefährlichen Ländern wie Afghanistan (2009) absolviert hat und ihm wiederholt Leistungsprämien zuerkannt wurden. Dass der Beklagte aus falsch verstandener Freundschaft handelte und keine finanziellen Interessen verfolgte, wurde aus der Disziplinarklage ebenfalls hinreichend deutlich. |
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| Schließlich ist die Ansicht verfehlt, dem Personalrat müssten zur Wahrnehmung seiner Mitwirkungsbefugnis grundsätzlich die gesamten über den Beamten geführten Personal- und Disziplinarakten zur Verfügung gestellt werden. Dem steht bereits die Vorschrift des § 68 Abs. 2 Satz 3 BPersVG a.F. entgegen, nach der Personalakten nur mit Zustimmung des Beschäftigten – die mit dem Antrag auf Mitwirkung nicht unausgesprochen erteilt ist – und nur von den von ihm bestimmten Mitgliedern der Personalvertretung eingesehen werden dürfen. Diese Vorschrift gilt ungeachtet des Umstands, dass die Disziplinarakte regelmäßig formell gesondert geführt wird, auch für diese, weil die Disziplinarakte die Voraussetzungen des materiellen Personalaktenbegriffs erfüllt (vgl. Baden, in: Altvater u.a., BPersVG, 10. Aufl. 2019, § 78 Rn. 32a). Eine solche Zustimmung hat der Beklagte vorliegend nicht erteilt. |
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| e) Nachdem die Klägerin ausdrücklich erklärt hat, sich auf eine etwaige Verfristung nicht zu berufen und die Stellungnahme vom 09.09.2019 nicht als verfristet anzusehen, kann offenbleiben, ob der örtliche Personalrat sich innerhalb der zehn Arbeitstage umfassenden Äußerungsfrist nach § 72 Abs. 2 Satz 1 BPersVG a.F. geäußert hat. Es bedarf daher keiner Beweiserhebung zu der Frage, ob das an den Gesamtpersonalrat gerichtete Schreiben vom 15.08.2019 auch der Dienststelle zur Kenntnis übermittelt wurde. |
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| Mit der ordnungsgemäßen Unterrichtung des Personalrats durch Vorlage des Entwurfs der Disziplinarklage begann die zehn Arbeitstage umfassende Äußerungsfrist nach § 72 Abs. 2 Satz 1 BPersVG a.F., die – wenn man davon ausgeht, dass der örtliche Personalrat das Schreiben vom 05.08.2019 spätestens am 07.08.2019 erhalten hat – mit Ablauf des 21.08.2019 endete. Der Fristbeginn in § 72 Abs. 2 BPersVG a.F. setzt nicht auch eine (schriftliche oder mündliche) Erörterung voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.01.1995 - 6 P 22.92 -, BVerwGE 97, 349 ; Berg, in: Altvater u.a., BPersVG, 10. Aufl. 2019, § 72 Rn. 10 m.w.N.). |
|
| Wenngleich die Äußerungsfrist überwiegend als Ausschlussfrist angesehen wird, die auch durch Vereinbarung zwischen Dienststellenleiter und Personalrat nicht verlängert werden kann (vgl. Berg, in: Altvater u.a., BPersVG, 10. Aufl. 2019, § 72 Rn. 10 m.w.N.), ist vorliegend die Fiktionswirkung nach § 72 Abs. 2 Satz 1 BPersVG a.F. selbst dann nicht eingetreten, wenn man davon ausgeht, dass der örtliche Personalrat erst unter dem 09.09.2019 Stellung genommen hat, weil die Klägerin im damaligen Zeitraum in ständiger Praxis dieser Frist keine Beachtung geschenkt und auch verspätet eingegangene Erklärungen als fristgemäß behandelt hat. Damit hat sie den Personalrat von einer fristwahrenden Erklärung abgehalten mit der Folge, dass sie sich auf die Folgen einer nach dieser Praxis rechtzeitigen, in Wahrheit aber verspäteten Erklärung nach Treu und Glauben sowie nach dem das Personalvertretungsrecht beherrschenden Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht berufen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.12.1992 - 6 P 16.91 -, BVerwGE 91, 276 [zu § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG a.F.]). |
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| f) Mit der abschließenden Stellungnahme des örtlichen Personalrats vom 09.09.2019 war das Mitwirkungsverfahren abgeschlossen und die Klägerin zur Erhebung der Disziplinarklage berechtigt. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Personalrat mit seiner Äußerung vom 09.09.2019 der Erhebung der Disziplinarklage konkludent zugestimmt und auf eine Erörterung verzichtet hat. Denn er hat in seiner Stellungnahme keine Bedenken gegen die Erhebung einer Disziplinarklage erhoben, sondern lediglich ausgeführt, es werde darum gebeten, von einer Disziplinarmaßnahme abzusehen, welche zu einer Entlassung des Beklagten führt. Darin liegt der Sache nach bei der gebotenen objektiven Auslegung nach dem Empfängerhorizont eine Zustimmung zur Erhebung der Disziplinarklage, die nach § 34 Abs. 1 BDG auch für den Fall einer beabsichtigten Zurückstufung zu erheben ist, und zugleich ein konkludenter Verzicht auf eine Erörterung. Ein etwaiger Erörterungsbedarf wird in dem Schreiben, welches sich nach dem objektiven Empfängerhorizont als abschließende Stellungnahme darstellt, nicht aufgezeigt. Der örtliche Personalrat hatte sich zuvor bereits in seiner Sitzung vom 14.08.2019 abschließend mit der Angelegenheit befasst, ohne bei der Klägerin weitere Informationen anzufordern oder einen Erörterungsbedarf geltend zu machen. Dass im Vorlageschreiben vom 11.09.2019 seitens der zuständigen Mitarbeiterin der Klägerin davon ausgegangen wurde, die Personalvertretung stimme „der Erhebung der Disziplinarklage nicht zu“, ist insoweit unerheblich. Abgesehen davon, dass die Mitarbeiterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erläutert hat, sie habe sich lediglich ungeschickt ausgedrückt, gemeint gewesen sei, dass der Personalrat nicht mit einer Entfernung des Beklagten aus dem Dienst einverstanden sei, handelt es sich bei der Frage, ob eine Zustimmung des Personalrats vorliegt, um eine vom Senat zu beantwortende Rechtsfrage. |
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| Ein starkes Indiz dafür, dass die Stellungnahme, die sich bei der gebotenen objektiven Auslegung nach dem Empfängerhorizont als konkludente Zustimmung zur Erhebung der Disziplinarklage unter Verzicht auf eine Erörterung darstellt, auch aus Sicht des Personalrats in diesem Sinne verstanden werden sollte, ist der Umstand, dass dieser nach Übermittlung der Leitungsvorlage an ihn mit E-Mail vom 15.10.2019 nicht remonstrierte und keine Fortsetzung des Mitwirkungsverfahrens einforderte. |
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| Auf die Stellungnahme des Gesamtpersonalrats vom 04.09.2019 kommt es insoweit nicht an, da dieser, wie oben unter c) ausgeführt wurde, nicht zur Mitwirkung berufen war. Dass er fälschlicherweise neben dem örtlichen Personalrat ebenfalls beteiligt wurde, führt nicht dazu, dass seine Stellungnahme beachtlich wäre. Abgesehen davon, dass auch die Stellungnahme vom 04.09.2019 nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen wäre und es nicht darauf ankommt, wie der Gesamtpersonalrat sie verstanden wissen wollte, war die diesbezüglich beantragte Beweiserhebung schon deshalb nicht veranlasst, weil diese Stellungnahme unbeachtlich war und von der Klägerin zu Recht nicht berücksichtigt wurde. |
|
| Die mit dem Schreiben vom 09.09.2019 konkludent erteilte Zustimmung zur Erhebung der Disziplinarklage ist im Übrigen selbst dann wirksam, wenn man unterstellt, die Information des Personalrats sei defizitär gewesen. Denn der Personalrat kann auch dann, wenn das Mitwirkungsverfahren nicht ordnungsgemäß eingeleitet wird, der Maßnahme gleichwohl wirksam zustimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.1989 - 2 C 26.88 -, DVBl 1989, 1155 [für die Mitwirkung bei der Entlassung eines Beamten auf Probe]; SächsOVG, Urteil vom 03.06.2016 - 6 A 64/15.D -, juris Rn. 60 [für das sächsische Disziplinarrecht]). Eine Verletzung des der Sphäre der Personalvertretung zuzuordnenden weitergehenden Informationsanspruchs führt zudem – ebensowenig wie der Verzicht auf die im Mitwirkungsverfahren vorgeschriebene, vom Beklagten vermisste Erörterung mit dem Dienststellenleiter – nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.1989 - 2 C 22.87 -, BVerwGE 82, 356 [zu § 78 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG a.F.]; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2021 - DL 16 S 1268/19 -, juris Rn. 96 [zum baden-württembergischen Disziplinarrecht]). |
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| 2. In tatsächlicher Hinsicht legt der Senat seiner disziplinarrechtlichen Beurteilung die tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts xxxxxxxxx vom 19.12.2017 - 4 Ns 200 Js 7567/13 - zugrunde, die im Tatbestand vollständig wiedergegeben wurden und auf die an dieser Stelle verwiesen wird. |
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| Hinsichtlich dieser Feststellungen besteht gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 BDG Bindungswirkung. Der Bindung unterliegen die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts, die den objektiven und subjektiven Tatbestand der verletzten Strafnorm, die Rechtswidrigkeit der Tat, das Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB) sowie die Frage der Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB betreffen. Hierzu gehören nicht nur die äußeren Aspekte des Tathergangs, sondern auch die Elemente des inneren Tatbestands wie etwa Vorsatz oder Fahrlässigkeit sowie Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht (OVG NRW, Urteil vom 07.02.2018 - 3d A 2284/14.BDG -, juris Rn. 44 m.w.N.). |
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| 3. Der Beklagte hat, wie die Disziplinarkammer zutreffend angenommen hat, durch das vom Landgericht xxxxxxxxx festgestellte Verhalten ein – einheitliches – Dienstvergehen begangen. Er hat vorsätzlich seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 67 Abs. 1 Satz 1 BBG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) sowie dazu, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen und das übertragene Amt uneigennützig nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen (§ 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BBG), verstoßen. Durch die unbefugten Recherchen in den polizeilichen Datenbanken, die jeweils keinen dienstlichen Bezug hatten, hat er zudem gegen die Folgepflicht verstoßen (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG). Denn derartige Recherchen waren dem Beklagten aufgrund der ihm bekannten dienstrechtlichen Vorschriften nur dann gestattet, wenn hierzu ein dienstlicher Anlass bestand. Die begangenen Straftaten stellen ein innerdienstliches Dienstvergehen dar, weil das Verhalten des Beklagten in sein Amt und die damit verbundene Tätigkeit eingebunden war. |
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| 4. Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer getroffene Einschätzung, dass aufgrund des festgestellten – schwerwiegenden – Dienstvergehens die Entfernung der Beklagten aus dem Dienst gemäß § 10 BDG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG unumgänglich ist. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. |
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| a) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Aufgrund dieser Vorgaben ist über die erforderliche Disziplinarmaßnahme im Wege einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen belastenden und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall nach § 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 BDG derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 02.12.2021 - 2 A 7.21 -, ZBR 2022, 197 , vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, juris Rn. 16, 18 und vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2019 - DB 13 S 1750/18 -, n.v. UA S. 11 f.). |
|
| Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, z.B. der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, juris Rn. 13). Die gegen einen Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2004 - 2 BvR 52/02 -, BVerfGK 4, 243 ). |
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| b) Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, ist hier die angemessene Disziplinarmaßnahme, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Sein Fehlverhalten wiegt in seiner Gesamtheit so schwer, dass er das Vertrauen der Dienstherrin und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 10 BDG i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). |
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| Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 1 D 1.04 -, NVwZ-RR 2006, 47 ; OVG NRW, Urteil vom 11.12.2019 - 3d A 3607/18.BDG -, juris Rn. 83; BayVGH, Urteil vom 22.11.2017 - 16b D 15.1182 -, juris Rn. 34). Dies ist vorliegend die Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1 StGB), die nach den Umständen des Einzelfalls einen besonders schweren Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit darstellt. |
|
| Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens ist auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, BVerwGE 154, 10 ). Dieser Rahmen ist hier eröffnet, da § 353b Abs. 1 Satz 1 StGB für die Verletzung des Dienstgeheimnisses eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht. Dem tatsächlich ausgeurteilten Strafmaß kommt demgegenüber bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine „indizielle“ oder „präjudizielle“ Bedeutung zu, weil Straf- und Disziplinarverfahren unterschiedliche Zwecke verfolgen (BVerwG, Beschluss vom 05.07.2016 - 2 B 24.16 -, NVwZ-RR 2016, 876; Beschluss vom 28.08.2018 - 2 B 5.18 -, juris Rn. 18; Urteil vom 24.10.2019 - 2 C 3.18 -, BVerwGE 166, 389 ). |
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| Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt jedoch nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, BVerwGE 152, 228 ). Auch dies ist hier der Fall. |
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| Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nach § 67 Abs. 1 BBG gehört zu den Hauptpflichten des Beamten (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 A 4.04 -, NVwZ-RR 2006, 485 ; Urteil vom 19.05.1998 - 1 D 37.97 -, juris Rn. 15 [jeweils zum insoweit identischen § 61 BBG 1999]; Leppek, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, § 67 BBG [20. Edition 1. April 2020], Rn. 1). Bei Beamten, zu deren funktionalen Aufgaben gerade die Wahrung bestimmter Geheimnisse gehört, zählt sie darüber hinaus zu den Kernpflichten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.2008 - DL 16 S 5/07 -, juris Rn. 33 m.w.N.). Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist ein erheblicher Treuepflichtverstoß, der geeignet sein kann, die Vertrauenswürdigkeit des Beamten in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.02.2008 - 1 D 4.07 -, Buchholz 235 § 77 BDO Nr. 13 ; Urteil vom 19.05.1998 - 1 D 37.97 -, juris Rn. 16). Wegen der großen Spannbreite der Verhaltensweisen hinsichtlich einer derartigen Pflichtverletzung lassen sich allerdings feste Regeln für eine Disziplinarmaßnahme nicht aufstellen. Je nach der Bedeutung der vertraulich zu behandelnden amtlichen Vorgänge und dem Grad des Verschuldens kann ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht unterschiedliches disziplinarisches Gewicht haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.02.2008 - 1 D 4.07 -, a.a.O., ; Urteil vom 28.10.1998 - 1 D 28.97 -, juris Rn. 17; Urteil vom 19.05.1998 - 1 D 37.97 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.2008 - DL 16 S 5/07 -, a.a.O.). Die Schwere eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit – wie sie hier im Mittelpunkt steht – richtet sich, was die objektive Handlung anbelangt, zum einen nach dem Grad der jeweils bestehenden Geheimhaltungsbedürftigkeit. Dieser wird seinerseits durch die möglichen Folgen einer unbefugten Offenbarung beeinflusst, welche die Bedeutung der Geheimhaltung widerspiegeln. Die Bewertung der Pflichtverletzung wird zum anderen durch die dienstliche Stellung und den funktionalen Aufgabenbereich des Beamten beeinflusst. Ein Beamter, zu dessen funktionalen Aufgaben die Wahrung bestimmter Geheimnisse gehört, verstößt gegen den Kernbereich seiner Dienstpflichten, wenn er der Geheimhaltungspflicht nicht nachkommt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.2008 - DL 16 S 5/07 -, juris Rn. 33 m.w.N.). Dies gilt insbesondere für einen Polizeibeamten wie den Beklagten, zu dessen Aufgaben in besonderem Maße die Verhütung, Unterbindung, Bekämpfung und Verfolgung strafbarer Handlungen gehört (vgl. BayVGH, Urteil vom 24.11.2004 - 16a D 03.2668 -, juris Rn. 53 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2017 - DB 13 S 1074/16 -, n.v.). |
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| In Anwendung dieser Grundsätze hat die Rechtsprechung der Disziplinargerichte allein wegen pflichtwidriger Weitergabe interner Informationen durch Polizeibeamte, insbesondere über laufende Ermittlungsmaßnahmen, namentlich nach vorheriger Abfrage polizeilicher Informationssysteme, noch nicht auf die Höchstmaßnahme erkannt, diese jedoch dann regelmäßig ausgesprochen, wenn weitere erhebliche Pflichtverstöße, insbesondere Straftaten im Amt (insbesondere Bestechlichkeit) oder sonstige erschwerende Umstände hinzutraten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.2008 - DL 16 S 5/07 -, juris Rn. 34; s.a. SaarlOVG, Urteil vom 22.02.2018 - 6 A 375/17 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 11.09.2019 - 3d A 2395/17.O -, juris). Dies darf jedoch nicht dahingehend missverstanden werden, dass es neben der Weitergabe interner Informationen stets eines weiteren Pflichtenverstoßes bedürfte, um die Höchstmaßnahme zu rechtfertigen. Auch ohne zusätzlichen Pflichtverstoß des Beamten kann die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Sanktion auf die Weitergabe polizeiinterner Informationen sein. Insoweit ist insbesondere von Bedeutung, ob es sich um besonders schützenswerte Informationen handelt, ob durch die Offenbarung eine besondere Beeinträchtigung des öffentlichen Ansehens der Polizei eingetreten ist, ob Ermittlungen gefährdet wurden oder werden konnten oder ob es zu einer Gefährdung für Rechtsgüter Dritter oder der Allgemeinheit gekommen ist. Auch das Verhalten des Beamten selbst ist insoweit von Bedeutung, etwa die Motivation, die Anzahl der Verstöße und das Maß der Pflichtwidrigkeit. Erforderlich ist eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles. |
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| Insoweit ist vorliegend Folgendes zu berücksichtigen: |
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| Hinsichtlich der Mitteilung an xxxx xxxxxxx, dass gegen xxxxx xxxxx xxxxxx und xxxxx xxxxxxxx ein Ermittlungsverfahren geführt wird und dass insoweit ein Rechtshilfevorgang nach Frankreich gerichtet worden war (und welche Erkenntnisse insoweit erlangt wurden), ist zu berücksichtigen, dass diese geeignet war, die gegen xxxxxx und xxxxxxxx gerichteten Ermittlungen zu gefährden. Es handelte sich insoweit um umfangreiche Ermittlungen gegen führende Mitglieder der Rockergruppierung „Hells Angels xxxxx xxxxxx“; Gegenstand des Ermittlungsverfahrens war unter anderem der Vorwurf der Geldwäsche, der von erheblichem Gewicht ist. Der Beklagte wusste, dass es sich bei xxxxx xxxxx xxxxxx und xxxxx xxxxxxxx um führende Mitglieder dieser Rockergruppierung handelt und dass sein Freund xxxx xxxxxxx in einer von xxxx xxxxxxxx betriebenen Kfz-Werkstatt arbeitete. Gleichwohl stellte er nicht sicher, dass xxxx xxxxxxxx die durch Abfragen von seinem Dienstrechner erlangten Erkenntnisse, bei denen es sich um besonders schützenswerte Informationen handelte, nicht an xxxxx xxxxx xxxxxx und xxxxx xxxxxxxx weitergab. Als erfahrenem Polizeibeamten musste sich ihm aufdrängen, dass xxxx xxxxxxx die erbetenen Informationen an die beiden Hells Angels-Mitglieder weiterleiten würde. Ebenso musste sich ihm aufgrund der ihm seitens seines Freundes geschilderten Umstände aufdrängen, dass verdeckte Ermittlungen gegen die beiden Hells Angels-Mitglieder liefen. Gleichwohl gab er die Informationen auf das laufende Ermittlungsverfahren preis und nahm dabei mindestens billigend in Kauf, dass dadurch der Erfolg der Ermittlungen gefährdet würde. Er hat damit gewissermaßen „die Seiten gewechselt“ und ein unwürdiges Verhalten gezeigt, welches in besonderem Maße geeignet ist, das Ansehen und Vertrauen in die Polizei zu beeinträchtigen (vgl. BayVGH, Urteil vom 24.11.2004 - 16a D 03.2668 -, juris Rn. 51). Der Einwand des Beklagten, den Betroffenen sei die Observation bereits bekannt gewesen und er habe dies aufgrund seiner Recherche lediglich bestätigt, verfängt nicht. Nach den bindenden Feststellungen des landgerichtlichen Urteils hegte xxxx xxxxxxx lediglich die Vermutung, dass es sich um eine polizeiliche Observation handeln könnte. Zudem beschränkten sich die mitgeteilten Informationen nicht auf die Tatsache der Observation, vielmehr unterrichtete der Beklagte seinen Jugendfreund darüber, dass die Kriminalpolizei xxxxxxxxx wegen Betrugs gegen die beiden Hells Angels-Mitglieder ermittle, und über die aus einem nach Frankreich gerichteten Rechtshilfeersuchen gewonnenen Erkenntnisse. Zwar ließ sich nicht sicher feststellen, ob die Preisgabe des Dienstgeheimnisses die Ermittlungen tatsächlich beeinträchtigte, doch wird dadurch das Gewicht des Verstoßes nicht erheblich gemindert. Denn der Persönlichkeitsmangel des Beklagten zeigt sich bereits in der Tathandlung und weniger im Eintritt ihres Erfolgs. Auch das Ansehen der Bundespolizei ist insoweit erheblich beeinträchtigt worden. Zum einen liegt auf der Hand, dass der Verrat von Polizeiinterna an „Rockerkreise“ geeignet ist, das Vertrauen der Bevölkerung in die (Bundes-) Polizei erheblich zu schmälern. Zum anderen handelt es sich beim GZ um eine behördenübergreifende internationale Dienststelle, so dass durch das Verhalten des Beklagten der Dienstherr auch gegenüber den anderen Behörden und gegenüber ausländischen Behörden „bloßgestellt“ worden ist. Gerade im Hinblick auf die Bedeutung einer internationalen und behördenübergreifenden Kriminalitätsbekämpfung wiegt dies schwer. |
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| Hinsichtlich der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht zu Lasten des xxxx xxxxx ist zu beachten, dass sich die Mitteilung des Beklagten nicht auf die Bestätigung des von xxxx xxxxxxx gehegten Verdachts, dass es sich bei dem von xxxx xxxx verwendete Dokument um die Kopie eines gefälschten Ausweises handelt, und auf die bloße Nennung des richtigen Namens beschränkt hat. Der Beklagte hat vielmehr xxxx xxxxxxx auch ein Foto des xxxx xxxx sowie dessen Einwohnermeldedaten und den Hinweis, dass dieser wegen Betrugs vorbestraft ist, übermittelt. Dies stellt nicht nur einen gravierenden Eingriff in dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, sondern war auch geeignet, eine potentielle Gefahr für dessen Rechtsgüter zu schaffen. Angesichts der Gesamtumstände war es nicht fernliegend, dass die getäuschte Bekannte des xxxx xxxxxxx den xxxx xxxx hätte konfrontieren können. Auch ist zu sehen, dass sich die Aufforderung des xxxx xxxxxxx primär darauf bezog, zu prüfen, ob es sich um einen gefälschten Ausweis handelt. |
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| Hinsichtlich der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht zu Lasten des xxxxx-xx xxxxxxx ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte xxxx xxxxxxx neben der Adresse auch ein Foto sowie die Information, dass dieser wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung in POLAS einlag, zur Verfügung gestellt hat. Die Weitergabe dieser Informationen hatte ferner eine erhebliche Außenwirkung, da der Rechtsanwalt des xxxx xxxxxxx diese dazu nutzte, ein Forderungsschreiben an xxxxxxx xxxxxxx zu richten. Gerade die Nutzung polizeilicher Informationssysteme zur Durchsetzung privater Interessen ist geeignet, einen erheblichen Vertrauensverlust in der Bevölkerung zu bewirken. |
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| In allen drei Fällen des Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht ist festzuhalten, dass zugleich ein Verstoß gegen strafrechtliche Bestimmungen gegeben war. Der Beklagte hat auch nicht „nur“ gegenüber engsten Familienangehörigen etwas „ausgeplaudert“, sondern gewissermaßen auf Zuruf seines Freundes xxxx xxxxxxx das interne Informationssystem „angezapft“ und hierbei keinerlei Vorkehrungen getroffen, um eine unkontrollierte Weiterverbreitung der Informationen zu verhindern. Der Beklagte hat dabei nicht aus einer besonderen Drucksituation heraus gehandelt. Zwar erfolgten die Verstöße alle innerhalb eines Zeitraums von weniger als einem Jahr. Gleichwohl kann von einem „Einzelfall“ keine Rede sein. Dass der Beklagte lediglich einen „Freundschaftsdienst“ leisten wollte und keine finanziellen Interessen verfolgt hat, vermag diesen nicht zu entlasten. Hätte der Beklagte die Informationen „verkauft“, läge hierin ein weiteres – überdies nach § 332 Abs. 1 Satz 1 StGB strafrechtlich relevantes (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2000 - 5 StR 268/99 -, NStZ 2000, 596 ) – pflichtwidriges Verhalten. Auch soweit der Beklagte im Hinblick auf die Informationsweitergabe zu xxxx xxxx geltend macht, er habe geglaubt, einen Betrug verhindern zu können, ist dies nicht geeignet, sein Verhalten insoweit in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Der Beklagte hat nach eigenen Angaben erkannt, dass es sich bei der ihm von xxxx xxxxxxx übermittelten Ausweiskopie um eine Fälschung handelte. Um einen – eventuellen – Betrug zu verhindern, hätte es daher ausgereicht, diese Erkenntnis xxxx xxxxxxx mitzuteilen. |
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| c) Von einem schweren Dienstvergehen geht grundsätzlich eine – widerlegliche – Indizwirkung für einen endgültigen Vertrauensverlust im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252). Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt danach, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt werden, welche die Gesamtwürdigung rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht endgültig zerstört. Dies ist der Fall, wenn auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden kann, der Beamte werde künftig nicht in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen und die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei auch bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses wiedergutzumachen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2021 - DL 16 S 1268/19 -, juris Rn. 125). |
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| Diese für den Ausschluss der Indizwirkung maßgeblichen Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Senat kann – ebenso wie das Verwaltungsgericht – unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 - 2 B 35.13 -, NVwZ-RR 2014, 314 und Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 38.10 -, NVwZ-RR 2012, 479) nicht erkennen, dass der durch die Begehung des schwerwiegenden Dienstvergehens eingetretene Vertrauensverlust durch durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Beklagte gegenüber der Klägerin noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte. |
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| Zu den klassischen Milderungsgründen zählen besondere Konfliktsituationen (Handeln in einer wirtschaftlichen Notlage, in einer psychischen Ausnahmesituation oder in einer besonderen Versuchungssituation) oder Verhaltensweisen mit noch günstiger Persönlichkeitsentwicklung (freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung, Zugriff auf geringwertige Gelder oder Güter). Keiner dieser Gründe ist hier einschlägig. Insbesondere lag keine besondere „Versuchungssituation“ vor, mag die unbefugte Abfrage der Informationen aus den polizeilichen Datenbanken durch den Beklagten mangels stringenter Kontrollen auch leicht möglich gewesen sein. |
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| Auch aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beklagten ergeben sich keine Entlastungsgründe von solchem Gewicht, dass der Schluss gerechtfertigt wäre, das Vertrauensverhältnis sei noch nicht vollends zerstört. |
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| Die ansonsten pflichtgemäße Dienstausübung ist selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen, wie sie der Beklagte über lange Jahre gezeigt hat, für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 17.07.2013 - 2 B 27.12 -, juris m.w.N.). Insoweit brauchte der Senat dem in der Berufungsverhandlung gestellten Beweisantrag zu dessen dienstlichem Verhalten nicht nachzugehen, da sich die unter Beweis gestellten Tatsachen aus den Akten ergeben und auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt werden (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 StPO analog). |
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| Dem Umstand, dass der Beklagte weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet ist, ist ebenfalls keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen. Eine straffreie außerdienstliche Lebensführung und ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten darf ein Dienstherr von jedem Beamten erwarten (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.01.2013 - 2 C 3.12 -, BVerwGE 146, 98 und Urteil vom 16.06.2020 - 2 C 12.19 -, BVerwGE 168, 254 ). |
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| Auch sieht der Senat, dass der Beklagte unmittelbar nach Eröffnung des Tatverdachts im Zusammenhang mit der am 21.02.2014 durchgeführten Hausdurchsuchung den Kontakt zu xxxx xxxxxxx abgebrochen hat und im Disziplinarverfahren nach Aufdeckung der Taten und rechtskräftiger Verurteilung durch das Landgericht xxxxxxxxx Reue gezeigt, in jeder Hinsicht kooperiert und die Vorwürfe im Rahmen seiner Anhörung am 18.07.2018 eingeräumt hat. Dies vermag an dem eingetretenen, grundlegenden Vertrauensverlust jedoch ebenfalls nichts zu ändern, zumal die Vorwürfe erst nach der strafgerichtlichen Ahndung vollumfänglich eingeräumt wurden. Im Rahmen der Anhörung zur vorläufigen Dienstenthebung hatte der Beklagte mit Schreiben vom 05.02.2015 zunächst lediglich einen Fall des Geheimnisverrats eingestanden, den Zeugen xxxxxxx als unglaubwürdig bezeichnet und betont, er sei kein „Informant von Rockerkreisen“. Selbstverständlich war er nicht verpflichtet, sich selbst weiter zu belasten. Von einer bereitwilligen Mitwirkung an der Aufklärung und einer umfassenden Kooperation kann vor diesem Hintergrund jedoch nicht ausgegangen werden. |
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| Damit fehlt es an durchgreifenden positiven Aspekten, die einzeln oder in einer Gesamtschau ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten. Vielmehr hat der Beklagte mit seinem Verhalten eine Persönlichkeitsstruktur offenbart, die sich vom dienstlichen Pflichtenkreis und dem besonderen Vertrauensverhältnis zur Dienstherrin so weit entfernt hat, dass er für seine Dienstherrin nicht mehr tragbar ist und deshalb aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden muss. |
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| Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten des Beklagten davon ausgeht, dass keine Wiederholungsgefahr besteht. Denn das Beamtenverhältnis ist nicht nur dann disziplinarrechtlich zu beenden, wenn von dem Beamten auch zukünftig die Gefahr eines Verstoßes gegen Dienstpflichten in erheblicher Weise besteht, sondern auch, wenn – wie hier – bereits die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, juris Rn. 18, und vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 ; OVG NRW, Urteil vom 29.09.2021 - 3d A 148/20.O -, juris Rn. 148). |
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| Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ist unter Abwägung des Gewichts des Dienstvergehens sowie des dadurch eingetretenen Vertrauensschadens und der mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastung auch nicht unverhältnismäßig. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen endgültig zerstört, ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften, schwerwiegenden Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2003 - 1 D 2.03 -, ZBR 2004, 256 ). |
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| Schließlich steht der lange zurückliegende Tatzeitraum der Entfernung aus dem Dienst nicht entgegen. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wird vom Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach § 15 BDG nicht erfasst. |
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| III. Der Senat sieht keinen Grund, die Gewährung des Unterhaltsbeitrags nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BDG auszuschließen. |
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