Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - DB 16 S 530/21

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. Dezember 2020 – DB 11 K 3857/19 – wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.
Der am xxxxxxxxxx geborene Beklagte trat am 03.04.1987 – unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf – als Polizeihauptwachtmeisteranwärter im BGS in den Dienst der Klägerin ein. Am 05.11.1996 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Ab dem 01.01.2003 war er als Bearbeiter im Gemeinsamen Zentrum der deutsch-französischen Polizei- und Zollbehörden in Kehl (im Folgenden: GZ) eingesetzt. Am 24.11.2010 beendete er das Aufstiegsverfahren in den gehobenen Dienst und wurde zum Polizeikommissar ernannt. Nach mehreren Auslandsverwendungen u.a. im Kosovo und in Afghanistan wurde dem Beklagten am 03.02.2013 mit Wirkung vom 01.08.2011 ein Sachbearbeiterposten am GZ übertragen. Zuletzt wurde er am 29.05.2013 zum Polizeioberkommissar (Bes.-Gr. A 10) befördert. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom 04.02.2014 wurden seine Leistungen für den Zeitraum vom 01.10.2012 bis zum 30.09.2013 mit der Gesamtnote „6“ (entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht, wobei gelegentlich herausragende Leistungen erbracht werden) bewertet. Zuvor war er für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis zum 30.09.2012 mit der Gesamtnote „7“ (übertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen) beurteilt worden. Aufgrund herausragender Leistungen als Teil einer Teamleistung wurde dem Beklagten in den Jahren 2008, 2009 und 2013 jeweils eine Leistungsprämie zuerkannt.
Der Beklagte ist ledig und hat zwei volljährige Kinder. Nach seinen Angaben in der Berufungsverhandlung betragen seine monatlichen Dienstbezüge netto etwa 2.200,-- EUR monatlich. Im Rahmen einer genehmigten gewerblichen Nebentätigkeit erzielt er zusätzlich jährliche Einkünfte von ca. 20.000,-- EUR nach Steuern. Seinem xxxx geborenen Sohn, der sich noch in Ausbildung befindet, leistet er monatlich 365,-- EUR Unterhalt. Disziplinarrechtlich ist der Beklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
Im Zuge von Ermittlungen gegen Personen aus der „Rockerszene“ ergab sich im Jahr 2013 der Verdacht, dass der Beklagte interne Informationen weitergegeben haben könnte. Die Staatsanwaltschaft xxxxxxxxx leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses nach § 353b Abs. 1 StGB gegen ihn ein. Mit Schreiben vom 05.06.2013 informierte sie das Bundesministerium des Inneren hierüber und ersuchte um Prüfung, ob die nach § 353b Abs. 4 Nr. 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt werde. Diese wurde daraufhin erteilt. Eine Information des Beklagten erfolgte zunächst nicht, um die Ermittlungen nicht zu gefährden.
Nachdem am 21.02.2014 sowohl der Arbeitsplatz des Beklagten im GZ als auch dessen Privatwohnung im Rahmen des Strafverfahrens durchsucht worden waren, wurde diesem mit Verfügung vom 24.02.2014 die Führung der Dienstgeschäfte sowie das Tragen der Dienstkleidung und -ausrüstung sowie das Führen des Dienstausweises und der Dienstwaffe untersagt.
Mit Verfügung vom 27.02.2014 leitete das Bundespolizeipräsidium gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein und setzte dieses im Hinblick auf das laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach § 22 Abs. 3 BDG aus.
Mit Verfügung vom 30.03.2015 wurde der Beklagte nach vorheriger Anhörung gemäß § 38 Abs. 1 BDG vorläufig des Dienstes enthoben und seine Bezüge wurden um 35 % gekürzt.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft xxxxxxxxx erließ das Amtsgericht xxxx am 17.07.2015 einen Strafbefehl gegen den Beklagten (- 3 Cs 200 Js 7567/13 -). Gegenstand des Strafbefehls waren die folgenden Taten:
1. POLAS-Recherche zu „xxxxx xxxxx“ (xxxx xxxx), abfotografieren des INPOL-Lichtbildes und Übermittlung des Bildes sowie der Tatsache, dass xxxx xxxx wegen Betrugs vorbestraft ist, an xxxx xxxxxxxx.
10 
2. POLAS-Recherche zu xxxxx xxxxxx und xxxxx xxxxxxxx am 08.05.2013 und Unterrichtung des xxxx xxxxxxx über die aus einem Rechtshilfevorgang gewonnen Erkenntnisse.
11 
3. POLAS-Recherche zu xxxxxxx xxxxxxx, Ausdruck eines Fotos, Weitergabe der Information an xxxx xxxxxxx und Ermöglichung Bild zu kopieren.
12 
Hinsichtlich weiterer im Raum stehender unberechtigter Abfragen in polizeilichen Informationssystemen durch den Beklagten wurde das Strafverfahren teilweise nach § 170 Abs. 2 StPO, teilweise nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt. Nach Einspruch des Beklagten gegen den Strafbefehl wurde dieser vom Amtsgericht xxxx mit Urteil vom 21.10.2015 - 3 Cs 200 Js 7567/13 - wegen Verletzung des Privatgeheimnisses in zwei Fällen und Verletzung des Dienstgeheimnisses zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die Berufung des Beklagten wurde mit Urteil des Landgerichts xxxxxxxxx vom 19.12.2017
- 4 Ns 200 Js 7567/13 - das Urteil des Amtsgerichts (nur) im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und der Beklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dabei wurden die Taten 1 und 3 als Verletzung des Privatgeheimnisses (§ 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB) und die Tat 2 als vorsätzliche Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) gewertet. Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils lauten:
13 
„Im Jahr 2013 versah der Angeklagte seinen Dienst als Beamter der Bundespolizei mit dem Dienstgrad eines Polizeioberkommissars beim Gemeinsamen Zentrum der deutsch-französischen Polizei- und Zollzusammenarbeit in Kehl. Hierbei hatte er Zugriff auf die polizeilichen Computer-Datenbanken der Bundespolizei und der Polizei des Landes Baden-Württemberg, u.a. auch auf das Polizeiauskunftssystem POLAS, in dem Daten über Personen gespeichert werden, gegen die polizeilich ermittelt wird oder ermittelt wurde. Gespeichert werden neben den eigentlichen Personendaten auch personengebundene Hinweise, wie Zugehörigkeit zu einer Rockergruppe, Personenbeschreibungen und Lichtbilder, die im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung gewonnen wurden, sowie eine Auflistung der Straftaten, wegen der ermittelt wurde bzw. wird. Über ein ihm allein zugewiesenes achtstelliges Benutzerkennwort, das im Jahr 2013 xxxxxxxxx lautete, konnte der Angeklagte auf die Datenbank POLAS zugreifen und dort nach Personen recherchieren. Das war ihm aufgrund der ihm bekannten dienstrechtlichen Vorschriften jedoch nur dann gestattet, wenn hierzu ein dienstlicher Anlass bestand.
14 
Im Gemeinsamen Zentrum der deutsch-französischen Polizei- und Zollzusammenarbeit in Kehl wurden und werden die Polizei- und Zollbehörden rund um die Uhr in Angelegenheiten des gemeinsamen Grenzgebietes unterstützt. Bereits im Jahr 2013 wurden sämtliche dort eingehenden Anfragen elektronisch erfasst und bearbeitet. Papierakten werden nicht geführt. Der Angeklagte als Mitarbeiter dieses Zentrums hatte 2013 Zugriff auch auf dieses Datensystem. Zu seinen Dienstpflichten gehörte es, sich bei Schichtbeginn über die dort gespeicherten aktuell bearbeiteten Vorgänge zu informieren.
15 
Im Jahr 2013 unterhielt der Angeklagte eine – zwischenzeitlich – beendete, schon zu Jugendzeiten angelegte freundschaftliche Beziehung zu dem einige Jahre jüngeren xxxx xxxxxxx. Die Werkstatt des schon damals von dem Angeklagten betriebenen Kleingewerbes xxxxxxxxxx befindet sich in xxxxxxxxx, in derselben Straße, in der xxxx xxxxxxx wohnte.
16 
In den nachfolgend aufgeführten Fällen nahm der Angeklagte in den polizeilichen Datenbanken Recherchen zu bestimmten Personen vor und gab die hierbei erlangten Erkenntnisse an seinen Jugendfreund xxxx xxxxxxx weiter. Dabei wusste der Angeklagte, dass seine Recherchen jeweils keinen dienstlichen Bezug, sondern ausschließlich privaten Charakter hatten, er zu diesen daher nicht befugt war und sämtliche Daten seiner dienstlichen Verschwiegenheitspflicht unterlagen.
17 
1. Zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2013, vermutlich am 07.03.2013 leitete xxxx xxxxxxx dem Angeklagten die Ausweiskopie einer Person mit dem angeblichen Namen „xxxxx xxxxx“ zu, die xxxx xxxxxxx von seiner Bekannten xxxxxx xxxxx erhalten hatte. Xxxxxx xxxxx hatte die Person über eine Internetkontaktbörse kennengelernt und von ihr die Ausweiskopie erhalten. Xxxx xxxxxxx gegenüber äußerte sie Zweifel an der Echtheit des kopierten Ausweises und an der Identität der Person. xxxx xxxxxxx bat daher privat den Angeklagten darum, zu prüfen, ob es sich um die Kopie eines gefälschten Ausweises handeln könne. Der Angeklagte führte daraufhin im Jahr 2013 von dem im Gemeinsamen Zentrum in Kehl zur Verfügung stehenden dienstlichen Computern aus im polizeilichen Auskunftssystem POLAS Recherchen zu den auf dem Ausweis vermerkten Personalien durch. Dabei stellte er fest, dass die auf dem ihm von xxxx xxxxxxx überlassenen Ausweislichtbild abgebildete Person identisch war mit dem xxxx xxxx, von dem bei einer erkennungsdienstlichen Behandlung ein Lichtbild angefertigt und im polizeilichen Informationssystem abgespeichert worden war. Das Lichtbild der erkennungsdienstlichen Behandlung übermittelte er zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt, vermutlich am 07.03.2013 per MMS-Nachricht an xxxx xxxx-xxx. Gleichfalls schickte er ihm die ebenfalls aus der polizeilichen Datenbank gewonnenen Informationen über die Einwohnermeldedaten des xxxx xxxx sowie über die Tatsache, dass dieser wegen Betrugs vorbestraft ist, per SMS-Nachricht.
18 
xxxx xxxx erhielt bei seiner polizeilichen Zeugenvernehmung am 30.10.2014 erstmals Kenntnis von diesem Sachverhalt und stellte noch am selben Tag Strafantrag gegen den Angeklagten wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen.
19 
2. Im Frühjahr 2013 führte die Staatsanwaltschaft xxxxxxxxx unter dem Aktenzeichen 301 Js 2894/13 u. a. gegen xxxxx xxxxx xxxxxx und xxxxx xxxxxxxx verdeckt ein umfangreiches Ermittlungsverfahren wegen Vermögensstraftaten, u. a. wegen Geldwäsche. Bei xxxxx xxxxx xxxxxx und xxxxx xxxxxxxx handelte es sich, wie der Angeklagte wusste, um führende Mitglieder der in xxxx ansässigen Rockergruppierung „Hells Angels xxxxx xxxxxx“. Xxxx xxxxxxx arbeitete, wie der Angeklagte wusste, seinerzeit in einer von xxxx xxxxxxxx betriebenen Kfz-Werkstatt „Imperial-Automobile“. Das Werkstattgebäude hatte xxxx xxxxxxxx von xxxxx xxxxx xxxxxx gemietet, der ebenfalls im Betrieb von xxxx xxxxxxxx mitarbeitete.
20 
Im Rahmen der gegen xxxxx xxxxx xxxxxx und xxxxx xxxxxxxx verdeckt geführten Ermittlungen wurden u. a. deren Telefone überwacht und die von xxxxx xxxxxxxx betriebene Werkstatt observiert. Darüber hinaus waren grenzüberschreitende Informationen einzuholen, weshalb sich KHK xxxxx von der Kriminalpolizei xxxxxxxxx an das Gemeinsame Zentrum in Kehl wandte. Um die verdeckt geführten Ermittlungen nicht zu gefährden, waren in die verdeckten Ermittlungen nur bestimmte ausgewählte Polizeibeamte einbezogen. Da die Datenerfassungsblätter im GZ in Kehl allen dort beschäftigten Polizeibeamten zugänglich waren und man befürchtete, dass hier jemand aus Versehen etwas von den Ermittlungen wegen Geldwäsche ausplaudern könnte, einigten sich xxxxxxxxx und der beim GZ tätige Zeuge xxxxxxxxxx darauf, im Rahmen der elektronisch erteilten Anfragen und Auskünfte als Verfahrensgegenstand nur Betrug anzugeben, was in der Folge auch so durchgeführt wurde.
21 
Anfang Mai 2013 fiel xxxx xxxxxxx auf, dass vermehrt zivile Fahrzeuge der Polizei in der Nähe der abseits gelegenen Werkstatt von xxxxx xxxxxxxx in xxx-xxxxxxx unterwegs waren und hieraus mit Kameras fotografiert wurde. Außerdem bemerkte er beim Telefonieren ein Knacken in der Leitung. Xxxx xxxxxxx hatte deshalb die Vermutung, dass es sich dabei um polizeiliche Obervationen und Abhörung handeln könnte. Diese Vermutung teilte er zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt, jedoch noch vor dem 08.05.2013 dem Angeklagten mit und bat ihn nachzuforschen, ob in Bezug auf xxxxx xxxxx xxxxxxx und xxxxx xxxxxxxx „etwas im Busch“ sei. Der Angeklagte kam dieser Bitte nach und führte am 08.05.2013 um 07:04 Uhr zu xxxxx xxxxx xxxxxx und um 10:21 Uhr zu xxxxx xxxxxxxx von seinem Dienstrechner im Gemeinsamen Zentrum in Kehl aus in der polizeilichen Datenbank POLAS Abfragen zu gespeicherten Daten durch. Bereits zuvor, möglicherweise schon im März 2013, hatte der Angeklagte im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit beim Gemeinsamen Zentrum in Kehl durch Einsicht in das am 07.03.2013 erstellte Datenblatt mit der TgbNr.: 3425/13 Kenntnis darüber erlangt, dass seitens der Kriminalpolizei xxxxxxxxx in einem gegen xxxxx xxxxx xxxxxx und xxxxx xxxxxxxx geführten Ermittlungsverfahren wegen Betrugs über das Gemeinsame Zentrum in Kehl ein Rechtshilfevorgang nach Frankreich gerichtet worden war. Über die aus dem Rechtshilfevorgang gewonnenen Erkenntnisse unterrichtete der Angeklagte xxxx xxxxxxx zu einem nicht mehr genau ermittelbaren Zeitpunkt zwischen dem 08. und 11.05.2013. Der Angeklagte stellte dabei nicht sicher, dass diese Informationen von xxxx xxxxxxx nicht an xxxxx xxxxx xxxxxx und xxxxx xxxxxxxx weitergeleitet werden. Insbesondere bat er seinen Jugendfreund nicht darum, die Erkenntnisse für sich zu behalten. Er musste damit rechnen und es musste sich ihm als erfahrenen Polizeibeamten auch aufdrängen, dass xxxx xxxxxxx die Informationen an die beiden Hells Angels-Mitglieder weiterleiten würde. Gerade ihm als erfahrenem Polizeibeamten musste es aufgrund der von xxxx xxxxxxx geschilderten Umstände (Zivilfahrzeuge mit Kamera, Knacken im Telefon) und die ihm aus der Datenbank des GZ bekannten Betrugsermittlungen der Kripo gegen xxxxxx und xxxxxxxxx ferner aufdrängen, dass verdeckte Ermittlungen gegen xxxxx xxxxx xxxxxx und xxxxx xxxxxxxx liefen. Gleichwohl gab er die Informationen auf das laufende Ermittlungsverfahren preis und nahm dabei mindestens billigend in Kauf, dass hierdurch der Erfolg der seinerzeit verdeckt geführten Ermittlungen gefährdet würde. Tatsächlich gab xxxx xxxxxxx die Informationen an xxxxx xxxxx xxxxxx und xxxxx xxxxxxxx weiter. Ob die Preisgabe des Dienstgeheimnisses die Ermittlungen tatsächlich beeinträchtigte, lässt sich nicht mehr sicher feststellen. Eine Eignung hierzu bestand jedoch.
22 
Das Innenministerium Baden-Württemberg und das Bundesministerium des Innern erhielten von dem Sachverhalt durch ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Offenburg vom 05.06.2013 Kenntnis. Das Bundesministerium des Innern erteilte am 15.06.2013 die Ermächtigung zur Strafverfolgung, das Innenministerium Baden-Württemberg am 08.07.2013.
23 
3. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2013, vermutlich Ende 2013, bat xxxx xxxxxxx den Angeklagten privat um Recherchen zu einer Person namens xxxxxxx xxxxxxx, mit dem xxxx xxxxxxx über die Internetplattform ebay ein Verkaufsgeschäft getätigt hatte, bei dessen Abwicklung es zu Schwierigkeiten gekommen war. Der Angeklagte führte daraufhin an seiner Dienststelle im Gemeinsamen Zentrum in Kehl über den ihm dienstlich zugänglichen Rechner zu der Person des xxxxxxx xxxxxxx eine Abfrage im polizeilichen Auskunftssystem POLAS durch, nachdem ihm xxxx xxxxxxx am 16.12.2013 um 08:53 Uhr per SMS folgende Nachricht geschickt hatte: „Moin, …xxxxxxx xxxxxxx, xxxxxxx, Gruß“. xxxxxxx xxxxxxx lag in den polizeilichen Datenbeständen ein; insbesondere war aufgrund einer früheren erkennungsdienstlichen Behandlung ein Lichtbild von ihm gespeichert. Dieses Lichtbild druckte der Angeklagte aus, schnitt es auf Passbildgröße zu und versah diesen Ausdruck auf der Rückseite mit den Angaben „xxxxxxx xxxxxxx xxxxxx xxxxxxxxx xxxxx xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx xx x KV, Sb“, wobei die Abkürzungen KV und Sb für Körperverletzung und Sachbeschädigung stehen. Die aufgrund seiner Nachforschung erlangten Kenntnisse über xxxxxxx xxx-xxxx gab er ein bis zwei Tage nach der Anfrage von xxxx xxxxxxx bei einem persönlichen Treffen in xxxxxxxxx an diesen weiter. Dabei zeigte und überließ er ihm den von ihm gefertigten und handschriftlich ergänzten Ausdruck und gab xxxx xxxxxxx Gelegenheit, diesen mit seinem Handy zu fotografieren. Die Personalien des xxxxxxx xxxxxxx gab xxxx xxxxxxx an seinen Rechtsanwalt weiter, der an xxxxxxx xxxxxxx ein Forderungsschreiben richtete.
24 
xxxxxxx xxxxxxx wurde von dem Sachverhalt durch den ermittelnden Kriminalbeamten xxxx xxxx am 09.10.2014 unterrichtet. Er stellte am 11.10.2014 schriftlich Strafantrag gegen den Angeklagten wegen der Verletzung eines Privatgeheimnisses.“
25 
Das Urteil des Landgerichts ist seit dem 28.02.2018 rechtskräftig.
26 
Mit Verfügung vom 10.04.2018 wurde das Disziplinarverfahren von der nunmehr zuständigen Bundespolizeidirektion Stuttgart fortgesetzt. Am 17.07.2018 wurde der Beklagte auf seinen Antrag hin persönlich angehört. Er räumte hierbei die Vorwürfe, die Gegenstand des landgerichtlichen Urteils waren, ein. Weitere Vorwürfe waren nicht Gegenstand der Anhörung.
27 
Unter dem 31.07.2018 erstellte die Ermittlungsführerin einen Ermittlungsbericht, der sich lediglich mit den Taten befasste, die Gegenstand der strafgerichtlichen Verurteilung waren. Der Beklagte nahm hierzu Stellung und führte aus, dass er die Kürzung der Dienstbezüge als ausreichende disziplinarische Maßnahme ansehe.
28 
Mit Schreiben vom 08.11.2018 teilte die Bundespolizeidirektion Stuttgart mit, dass aufgefallen sei, dass diverse Dienstvergehen, die dem Beklagten vorgeworfen würden, bislang keine Berücksichtigung gefunden hätten. Insoweit werde auf die Verfügung des Bundespolizeipräsidiums vom 07.01.2015 Bezug genommen. Die dort genannten Punkte 1.4 bis 1.10 seien noch disziplinar zu ermitteln. Insoweit lägen 15 Fälle unberechtigter POLAS-Abfragen und zwei Fälle unberechtigter ZEVIS-Halterabfragen vor.
29 
Mit Schreiben vom 15.11.2018 wies der Beklagte darauf hin, dass aus der Mitteilung, dass die Ermittlungen abgeschlossen seien, nicht ersichtlich sei, dass die nunmehr genannten Vorgänge Gegenstand des Disziplinarverfahrens gewesen sein sollten. Die Bundespolizeidirektion teilte daraufhin mit, dass sämtliche zu verfolgenden Dienstverfehlungen mit Verfügung vom 07.01.2015 benannt und damit zum Gegenstand des Verfahrens gemacht und zu keinem Zeitpunkt aus dem Verfahren ausgeschieden worden seien. Zugleich wurden die Vorwürfe nochmals wiederholt, wobei die Taten zeitlich näher eingegrenzt wurden. Der Beklage nahm zu den weiteren Vorwürfen schriftlich Stellung. Er führte im Wesentlichen aus, es müsse davon ausgegangen werden, dass jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könne, dass doch ein dienstlicher Anlass für die Abfragen bestanden habe. In keinem Fall seien Informationen nach außen gegeben worden.
30 
Mit Schreiben vom 20.02.2019 erweiterte die Bundespolizeidirektion das Disziplinarverfahren nach § 19 Abs. 1 BDG um den Vorwurf, der Beklagte habe diverse Nebentätigkeiten ausgeübt, obwohl keine Nebentätigkeitsgenehmigung vorgelegen habe. Auch zu diesen Vorwürfen nahm der Beklagte schriftlich Stellung. Er führte aus, dass die Vorwürfe unzutreffend seien, da alle Tätigkeiten von der Nebentätigkeitsgenehmigung umfasst gewesen seien.
31 
Unter dem 24.05.2019 wurde ein (neuer) Ermittlungsbericht erstellt und dem Beklagten übersandt. In diesem werden neben den Vorfällen, die bereits Gegenstand des strafgerichtlichen Urteils waren, folgende Sachverhalte als erwiesen angesehen:
32 
- POLAS-Abfrage xxxx xxxxxxx am 22.08.2013
33 
- POLAS-Abfrage xxxxx xxxxxxx am 30.09.2012, am 03.07.2013 und am 19.11.2013
34 
- POLAS-Abfrage xxxxx xxxxxx am 03.07.2013, am 06.09.2013 und am 18.12.2013
35 
- POLAS-Abfrage xxxxx xxxxxxxx am 27.12.2013
36 
- POLAS-Abfrage Beklagter selbst am 30.09.2012, am 08.04.2013 und am 03.07.2013
37 
Dagegen wurden zwei Halterabfragen in ZEVIS sowie der Vorwurf der ungenehmigten Nebentätigkeit für nicht erweislich erachtet.
38 
Der Beklagte beantragte die Mitwirkung des Personalrats und nahm ergänzend Stellung. Er führt nochmals aus, dass er davon ausgehe, dass der positive Nachweis einer privaten Nutzung hinsichtlich der POLAS-Abfragen nicht geführt sei.
39 
Der Entwurf der Disziplinarklage wurde dem örtlichen Personalrat bei der Bundespolizeidirektion Stuttgart mit Schreiben vom 05.08.2019 unter Hinweis auf § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG mit der Bitte um Stellungnahme übermittelt. Unklar ist, ob dieses Schreiben dem örtlichen Personalrat unmittelbar zugeleitet wurde oder ob er es lediglich mittelbar über den Gesamtpersonalrat erhielt, der seinerseits – ebenfalls mit Schreiben vom 05.08.2019 – den örtlichen Personalrat um Abgabe einer Stellungnahme bis zum 19.08.2019 bat. Der örtliche Personalrat befasste sich in seiner 8. Sitzung 2019 am 14.08.2019 mit der Angelegenheit und nahm mit Schreiben vom 15.08.2019 gegenüber dem Gesamtpersonalrat und mit Schreiben vom 09.09.2019 gegenüber der Dienststelle Stellung. Wörtlich wurde insoweit jeweils ausgeführt:
40 
„[…] Durch das Gremium des ÖPR wird vorgeschlagen, sich im Bezug auf die zu verhängende Disziplinarmaßnahme, aus sozialen Gründen am Urteil des LG Offenburg zu orientieren, welches im unteren Bereich der möglichen Strafzumessung blieb.
41 
POK xxxx xxxxxxxxxxxx zeigte bis zu den ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen ein untadeliges dienstliches Verhalten.
42 
Wir bitten aus diesem Grund, von einer Disziplinarmaßnahme abzusehen, welche zu einer Entlassung des POK xxxxxxxxxxxx führen würde. […]“
43 
Unklar ist, ob das Schreiben vom 15.08.2019 auch der zuständigen Dienststelle innerhalb der Bundespolizeidirektion, dem Sachbereich 31, zur Kenntnis übermittelt wurde. Bei den Akten findet sich lediglich das inhaltsgleiche, unmittelbar an diese Dienststelle gerichtete Schreiben des örtlichen Personalrats vom 09.09.2019. Der Gesamtpersonalrat äußerte sich gegenüber der Dienststelle mit Schreiben vom 04.09.2019. Dieses Schreiben wurde nicht zu den Akten genommen.
44 
Die Klägerin hat am 20.09.2019 Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erhoben. Dem Beklagten wurden die dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts xxxxxxxxx zugrundeliegenden Taten vorgeworfen; darüber hinaus habe der Beklagte in diversen – näher bezeichneten – Fällen Personen in POLAS überprüft, ohne dass hierfür ein dienstlicher Anlass bestanden habe. Er habe damit die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (Taten, die dem Urteil des Landgerichts xxxxxxxxx zugrunde liegen) sowie die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes sowie die Pflicht, sich mit vollem Einsatz seinem Beruf zu widmen und das übertragene Amt uneigennützig und nach bestem Gewissen wahrzunehmen, vorsätzlich verletzt. Das Fehlverhalten wiege derart schwer, dass er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe.
45 
Der Beklagte ist der Disziplinarklage entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, der Personalrat sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Bereits die erforderliche umfassende Unterrichtung des Personalrats unter Vorlage der hierfür erforderlichen Unterlagen sei nicht erfolgt. Dem Schreiben der Klägerin vom 05.08.2019 könne nur entnommen werden, dass kurz auf die Urteile des Amtsgerichts xxxx und des Landgerichts xxxxxxxxx hingewiesen und ein Entwurf der Klageschrift beigefügt worden sei. Weder der Ermittlungsbericht noch die Urteile selbst seien vorgelegt worden. Die Äußerungsfrist für den Personalrat nach § 72 Abs. 2 Satz 1 BPersVG sei daher bis heute nicht in Lauf gesetzt worden. Darüber hinaus sei der Personalrat – unter Verweis auf soziale Gründe – einer Disziplinarmaßnahme, welche zur Entlassung führen würde, entgegengetreten. Die Dienststelle habe daher davon ausgehen müssen, dass Einwendungen nach § 78 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG erhoben worden seien. Aus der Akte ergebe sich lediglich, dass die Sachbearbeiterin den Präsidenten mit Schreiben vom 11.09.2019 über die Stellungnahme des Personalrats unterrichtet und um Zustimmung zur Erhebung der Disziplinarklage gebeten habe und dieses Einverständnis erteilt worden sei. Eine Erörterung mit dem Personalrat nach § 72 Abs. 1 BPersVG sei nicht erfolgt, obwohl nicht von einem Verzicht des Personalrats ausgegangen werden könne. Ergebnisoffene Erörterungen hätten durchaus zu einem Verzicht auf eine Disziplinarklage führen können. Insoweit sei von einem wesentlichen Fehler auszugehen. Das Verfahren sei daher einzustellen.
46 
Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien – mit Ausnahme derjenigen, die Gegenstand des landgerichtlichen Urteils gewesen seien – unzutreffend. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass insoweit für die POLAS-Abfragen ein dienstlicher Grund bestanden habe. Die Klägerin habe außerdem Milderungsgründe hinsichtlich der bisherigen beruflichen und persönlichen Entwicklung des Beklagten, seiner Positionierung zu den Tatvorwürfen aus 2013 und seinem Verhalten danach völlig übergangen. Die Datenweitergabe sei in einem relativ kurzen Zeitraum 2013 erfolgt. Es habe sich um einen (falsch verstandenen) Freundschaftsdienst gehandelt. Er habe insbesondere keinen finanziellen Vorteil aus der Datenweitergabe gezogen. Im Fall „xxxxx xxxxx“ sei er davon ausgegangen, die Mutter der Freundin des Herrn xxxxxxx vor einem Betrug schützen zu können. Außerdem habe er sein Verhalten zutiefst bereut. Er habe sich auch immer wieder durch herausragende Leistungen hervorgetan und mehrfach freiwillig – unter Lebensgefahr – an Auslandseinsätzen teilgenommen.
47 
Mit Urteil vom 18.12.2020 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
48 
Es liege kein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Insbesondere habe der Personalrat ordnungsgemäß mitgewirkt. Die Unterrichtung des Personalrats durch Übermittlung des Entwurfs der Disziplinarklage sei (noch) ausreichend gewesen. Darauf, dass vorliegend keine Erörterung mit dem Personalrat stattgefunden habe, komme es nicht an, so dass die Kammer keinen Anlass habe, dem insoweit schriftsätzlich gestellten Beweisantrag nachzugehen. Im Ergebnis habe der Personalrat der Maßnahme zugestimmt. Denn er habe keine Bedenken gegen die Erhebung einer Disziplinarklage erhoben, sondern lediglich ausgeführt, es werde darum gebeten, von einer Disziplinarmaßnahme abzusehen, welche zu einer Entlassung des Beklagten führe. Darin liege der Sache nach eine Zustimmung zur Erhebung der Disziplinarklage und zugleich ein Verzicht auf eine Erörterung. Dass im Vorlageschreiben vom 11.09.2019 seitens der zuständigen Mitarbeiterin der Klägerin davon ausgegangen worden sei, die Personalvertretung stimme „der Erhebung der Disziplinarklage nicht zu“, sei unerheblich. Abgesehen davon, dass die Mitarbeiterin in der mündlichen Verhandlung erläutert habe, sie habe sich lediglich ungeschickt ausgedrückt, gemeint gewesen sei, dass der Personalrat nicht mit einer Entfernung des Beklagten aus dem Dienst einverstanden sei, handele es sich bei der Frage, ob eine Zustimmung des Personalrats vorliege, um eine Rechtsfrage, die die Kammer in eigener Verantwortung klären müsse. Unabhängig davon könne der Personalrat auch dann, wenn das Mitwirkungsverfahren nicht ordnungsgemäß eingeleitet werde, der Maßnahme gleichwohl wirksam zustimmen. Selbst bei einer – unterstellt – fehlerhaften Information des Personalrats läge daher vorliegend eine wirksame Zustimmung vor. Ungeachtet dessen wäre eine – unterstellte – fehlerhafte Beteiligung des Personalrats hier nicht wesentlich. Ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens sei wesentlich im Sinne des § 55 BDG, wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lasse, dass er sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben könne. Hingegen komme es für die Frage der Wesentlichkeit eines Mangels weder darauf an, ob er behebbar sei noch darauf, ob und ggf. wie intensiv schutzwürdige – insbesondere grundrechtsbewehrte – Rechtspositionen Betroffener durch den Mangel berührt worden seien. Maßgeblich sei wegen der Funktion des Disziplinarverfahrensrechts, bei der Prüfung und ggf. Ahndung von Dienstvergehen gesetzmäßige Ergebnisse zu erzielen, vielmehr die Ergebnisrelevanz. An dieser Ergebnisrelevanz fehle es hier, weil der Personalrat seine Einwendungen nach § 78 Abs. 2 Satz 3 BPersVG nur auf die in § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BPersVG bezeichneten Gründe stützen könne. Die dort benannten Gründe seien entweder ein Rechtsverstoß (Nr. 1) oder die Besorgnis, es finde eine ungerechtfertigte Benachteiligung statt (Nr. 2). Der Personalrat habe vorliegend „vorgeschlagen“, sich in Bezug auf die zu verhängende Disziplinarmaßnahme aus „sozialen Gründen“ am Urteil des Landgerichts xxxxxxxxx zu orientieren, welches im unteren Bereich der möglichen Strafzumessung geblieben sei. Zwar behaupte der Beklagte, insoweit stehe ein „Gesetzesverstoß gegen §§ 9, 10, 13 BDG i.V.m. der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts“ in Rede. Dies sei aber unzutreffend, da der Einwand, man möge aus „sozialen Gründen“ von einer Maßnahme absehen, keinen Gesetzesverstoß anspreche. Insbesondere werde insoweit keine rechtswidrige Maßnahmenbemessung geltend gemacht. Auch für die Besorgnis, es finde eine Benachteiligung des Beklagten statt, gebe die Stellungnahme des Personalrats nichts her.
49 
Die Kammer beschränke das Disziplinarverfahren nach § 56 Satz 1 BDG und scheide die Vorwürfe 4. - 8. der Disziplinarklage aus. Denn die insoweit erhobenen Vorwürfe unberechtigter POLAS-Abfragen fielen neben den Vorwürfen, die Gegenstand des landgerichtlichen Urteils gewesen seien (Sachverhalte 1. - 3. der Disziplinarklage), für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht.
50 
Die Disziplinarklage sei begründet. Der Beklagte habe ein schweres Dienstvergehen begangen und hierdurch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren und sei daher aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Die Disziplinarkammer gehe von den tatsächlichen Feststellungen aus, die das Landgericht xxxxxxxxx in seinem Urteil vom 19.12.2017 getroffen habe und die für die Disziplinarkammer bindend seien. Anhaltspunkte, die eine Loslösung von den Feststellungen gebieten würden (§ 57 Abs. 1 Satz 2 BDG), seien weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Vielmehr habe der Beklagte die Vorwürfe, die Gegenstand der landgerichtlichen Verurteilung gewesen seien, selbst eingeräumt. Der Beklagte habe durch das festgestellte Verhalten ein – einheitliches – Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen. Er habe vorsätzlich seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 67 Abs. 1 Satz 1 BBG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) sowie dazu, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen und das übertragene Amt uneigennützig nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen (§ 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BBG), verstoßen. Die angemessene Disziplinarmaßnahme sei die Entfernung aus dem Dienst, weil das von dem Beklagten begangene Dienstvergehen als schwer zu beurteilen sei und zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit führe (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Setze sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimme sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Dies sei vorliegend die Verletzung des Dienstgeheimnisses. Begehe ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren vorsehe, reiche der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Dagegen komme dem konkret ausgeurteilten Strafmaß bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen weder indizielle noch präjudizielle Bedeutung zu. Ausgehend hiervon sei aufgrund der Verletzung des Dienstgeheimnisses der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet. Die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens sei vorliegend unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des gesamten – einheitlichen – Dienstvergehens auch geboten. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nach § 67 Abs. 1 BBG gehöre zu den Hauptpflichten des Beamten. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses sei ein erheblicher Treuepflichtverstoß, der geeignet sein könne, die Vertrauenswürdigkeit des Beamten in Frage zu stellen. Wegen der großen Spannbreite der Verhaltensweisen hinsichtlich einer derartigen Pflichtverletzung ließen sich allerdings feste Regeln für eine Disziplinarmaßnahme nicht aufstellen. Je nach der Bedeutung der vertraulich zu behandelnden amtlichen Vorgänge und dem Grad des Verschuldens könne ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht unterschiedliches disziplinarisches Gewicht haben. Auch ohne zusätzlichen Pflichtverstoß des Beamten könne die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Sanktion auf die Weitergabe polizeiinterner Informationen sein. Insoweit sei insbesondere von Bedeutung, ob es sich um besonders schützenswerte Informationen handele, ob durch die Offenbarung eine besondere Beeinträchtigung des öffentlichen Ansehens der Polizei eingetreten sei, ob Ermittlungen gefährdet worden seien oder ob es zu einer Gefährdung für Rechtsgüter Dritter oder der Allgemeinheit gekommen sei. Auch das Verhalten des Beamten selbst sei insoweit von Bedeutung, etwa die Motivation, die Anzahl der Verstöße und das Maß der Pflichtwidrigkeit. Erforderlich sei eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Danach sei hier die Entfernung aus dem Dienst geboten.
51 
Auch die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Beklagten führe nicht dazu, dass von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen wäre. Ein anerkannter „traditioneller“ Milderungsgrund liege nicht vor. Insbesondere habe keine besondere „Versuchungssituation“ vorgelegen, möge eine Abfrage der Informationen durch den Beklagten auch leicht möglich gewesen sein. Allerdings seien diese anerkannten Milderungsgründe nicht abschließend. Sie bildeten jedoch einen Vergleichsmaßstab, wie außergewöhnlich eine Ausnahmesituation sein müsse, um davon ausgehen zu können, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes pflichtgemäßes Verhalten von dem Beamten auch in Zukunft nicht erwartet werden könne. Für eine besondere Ausnahmesituation sei vorliegend nichts ersichtlich. Der Beklagte habe vielmehr in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts selbst ausgeführt, dass es damals keine Besonderheiten in seinen persönlichen oder dienstlichen Verhältnissen gegeben habe. Dabei verkenne die Kammer nicht, dass der Beklagte bis zu den streitgegenständlichen Vorfällen überdurchschnittliche Leistungen gezeigt habe. Insoweit habe die Kammer dem schriftsätzlich gestellten Beweisantrag zu dessen dienstlichem Verhalten nicht nachgehen müssen, da sich die untadelige und überdurchschnittliche Leistung des Beklagten aus den Akten ergebe und auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt werde. Indes seien selbst eine langjährige pflichtgemäße Dienstausübung und überdurchschnittliche Leistungen für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Auch sehe die Kammer, dass der Beklagte sich nach Aufdeckung der Taten kooperativ gezeigt und die Vorwürfe eingeräumt habe. Dies vermöge aber an dem grundlegenden Vertrauensverlust ebenfalls nichts zu ändern. Schließlich stehe der lange zurückliegende Tatzeitraum der Entfernung aus dem Dienst nicht entgegen. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis werde vom Maßnahmeverbot des § 15 BDG nicht erfasst.
52 
Gegen das am 12.01.2021 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 11.02.2021 Berufung eingelegt und diese sogleich begründet.
53 
Er trägt zum einen vor, der Personalrat sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der zur Einstellung des Verfahrens führen müsse. Die Unterrichtung des Personalrats gemäß § 68 Abs. 2 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG sei evident mangelhaft gewesen. Dem Personalrat sei ausschließlich der Entwurf der Disziplinarklage übermittelt worden. Es habe keine Erörterung stattgefunden und der Personalrat habe nicht – auch nicht implizit – der Erhebung der Disziplinarklage zugestimmt. Maßgeblich komme es insoweit nicht auf die Stellungnahme des örtlichen Personalrats, sondern auf die inhaltlich abweichende Stellungnahme des Gesamtpersonalrats vom 04.09.2019 an, da dieser vorliegend zur Mitwirkung berufen sei. Die Einlassung der zuständigen Sachbearbeiterin, sie habe sich, indem sie mitgeteilt habe, die Personalvertretung stimme der Erhebung der Disziplinarklage nicht zu, lediglich ungeschickt ausgedrückt, sei unglaubwürdig. Wären dem Personalrat zusätzliche Angaben und Unterlagen über den Entwurf der Disziplinarklage hinaus übermittelt worden, hätten sich für ihn daraus deutlich andere, für die sachgerechte Wahrnehmung des Mitwirkungsrechts entscheidende Informationen hinsichtlich des vorgeworfenen Dienstvergehens und des Persönlichkeitsbilds des Beklagten ergeben. Grundsätzlich sei bereits im Rahmen der Beteiligung des Personalrats vom Erfordernis der Vorlage der Disziplinar- und Personalakte an diesen auszugehen. Jedenfalls hätte der Personalrat schon bei Übermittlung weiterer Informationen und Unterlagen hinsichtlich der im Entwurf der Disziplinarklage als feststehend dargestellten Sachverhalte 4. - 8. erkennen können, dass die diesbezüglichen Vorwürfe nicht haltbar seien. Dies wäre für ihn bei Vorlage der Disziplinarakte mit den darin enthaltenen Aktenbestandteilen zu den kriminalpolizeilichen Ermittlungen leicht erkennbar gewesen. Ersichtlich habe mit der Darstellung von nicht nur drei, sondern insgesamt acht erwiesenen Verstößen gegen die Amtsverschwiegenheit ein besonders erhebliches Gewicht und eine erhebliche Dauer des Dienstvergehens vermittelt werden sollen, um allein damit das Vorgehen mit einer Disziplinarklage als zutreffend darstellen zu können. Das Verwaltungsgericht habe allerdings das Disziplinarverfahren beschränkt und die Vorwürfe 4. - 8. ausgeschieden. Damit habe es zum Ausdruck gebracht, dass eine Bedeutung dieser fünf weiteren Vorgänge für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme nach jeder Betrachtungsweise sicher ausgeschlossen werden könne. Den diesbezüglichen Beweisantrag habe es als unbeachtlich behandelt und dabei die Bedeutung der bewusst unzureichenden Unterrichtung des Personalrats zu diesen fünf Vorgängen durch die Darstellung als erwiesen für die Frage seiner umfassenden Unterrichtung und Vorlage der hierfür erforderlichen Unterlagen verkannt. Das Verwaltungsgericht habe darüber hinaus verkannt, dass durch die ausschließliche Übermittlung des Entwurfs der Disziplinarklage dem Personalrat wesentliche weitere Informationen insbesondere zur Tatmotivation hinsichtlich der Sachverhalte 1. - 3. und zum Nachtatverhalten sowie zum Persönlichkeitsbild des Beklagten vorenthalten worden seien. So sei dem Personalrat das Urteil des Landgerichts xxxxxxxxx nur auszugsweise – ohne die Strafzumessungserwägungen und die Begründung der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung – mitgeteilt worden. Weiter sei dem Personalrat noch nicht einmal das Protokoll der Anhörung des Beklagten im Disziplinarverfahren überlassen worden, aus dem sich weitere wichtige Informationen zum Zustandekommen der Taten, zum Nachtatverhalten, zu den lebensbedrohlichen freiwilligen Auslandseinsätzen, zum ehrenamtlichen Engagement etc. ergäben. Bei Kenntnis des Ermittlungsberichts und der bezeichneten weiteren Dokumente hätte der Personalrat mit guten Gründen Einwendungen gegen die Erhebung der Disziplinarklage erheben können. Das Mitwirkungsrecht beziehe sich auf die disziplinarbehördliche Abschlussentscheidung, ob Disziplinarklage erhoben werden solle. Dabei könne der Personalrat Einwendungen nur auf die in § 77 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BPersVG bezeichneten Gründe stützen. Entsprechende Einwendungsmöglichkeiten könne der Personalrat jedoch nur aufgrund umfassender Tatsachenkenntnisse, sowohl hinsichtlich der Stichhaltigkeit der Tatvorwürfe als auch Tatmotivation und sonstigen Umständen des vorgeworfenen Dienstvergehens, als auch des Persönlichkeitsbildes des Beamten einzelfallbezogen prüfen. Dafür müsse die Dienststelle ihm gerade auch Kenntnis von allen zugunsten des Beamten sprechenden Umstände verschaffen. Dies gelte umso mehr, wenn – wie vorliegend bei ausschließlicher Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit – eine Regeleinstufung gerade nicht angenommen werden könne. Entgegen § 72 Abs. 1 BPersVG habe keine Erörterung mit dem Personalrat stattgefunden, obwohl dieser mit Schreiben vom 09.09.2019 Einwendungen vorgebracht habe. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es komme auf die fehlende Erörterung nicht an, weil der Personalrat der Sache nach der Erhebung der Disziplinarklage zugestimmt und implizit auf die Erörterung verzichtet habe, sei rechtlich verfehlt. Eine Heilung komme angesichts der Nichterfüllung der Unterrichtungspflicht nicht in Betracht. Aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats leide das behördliche Disziplinarverfahren an einem wesentlichen Mangel, den der Beklagte mit Schriftsatz vom 19.11.2019 auch gerügt habe. Es werde davon ausgegangen, dass die Disziplinarklage an einem nicht mehr gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG korrigierbaren Mangel leide, so dass das Disziplinarverfahren gemäß § 55 Abs. 3 Satz 2 BDG einzustellen sei.
54 
Zudem lägen die Voraussetzungen für die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis nicht vor. Das Verwaltungsgericht habe wesentliche Umstände der Tatmotivation, der Tatbegehung und des Nachtatverhaltens sowie wesentliche Elemente zum Persönlichkeitsbild des Beklagten nicht erwähnt, übergangen oder als irrrelevant bewertet. Der Anstoß für die drei Taten, die Bestandteile des Dienstvergehens seien, sei von dem Jugendfreund xxxx xxxxxxx gekommen. Es habe sich jeweils um einen reinen Freundschaftsdienst gehandelt, für den der Beklagte keine Gegenleistung gefordert oder erhalten habe. Die Hemmschwelle für die Einsichtnahme in die polizeilichen Auskunftssysteme sei mangels stringenter Kontrollen gesenkt gewesen. Auslösende Tatmotivation für den Beklagten sei gewesen, dass er aufgrund der ihm von xxxx xxxxxxx übergebenen Passkopie des angeblichen xxxxx xxxxx eine Fälschung erkannt und als Freundschaftsdienst seine Zugriffsmöglichkeiten auf POLAS genutzt habe, um einen Betrug zulasten der Mutter der Freundin des Herrn xxxxxxx zu verhindern. Auch im Fall xxxxxxx habe er im Sinne eines Freundschaftsdienstes Anhaltspunkte für einen Betrug des Herrn xxx-xxxx erhärten und Herrn xxxxxxx die zivilrechtliche Durchsetzung seines Anspruchs erleichtern wollen. Bei den Auskünften des Beklagten zu den Herren xxxxxx und xxxxxxxx sei diesen und Herrn xxxxxxx bereits aus deren eigenen Beobachtungen bekannt gewesen, dass sie offenbar polizeilicher Beobachtung ausgesetzt gewesen seien. Dies habe der Beklagte aufgrund seiner POLAS-Recherchen lediglich bestätigt, aber keine Angaben zu den vorgeworfenen Straftaten machen können. Denn hierzu – insbesondere zu Ermittlungen wegen Geldwäsche – habe er keinen Zugang gehabt. Eine tatsächliche Beeinträchtigung polizeilicher Ermittlungen habe nicht festgestellt werden können und wäre auch gänzlich unwahrscheinlich gewesen. Der Beklagte habe nach Begehung der drei Taten im Jahr 2013 jeglichen Kontakt zu den genannten Personen und deren Umfeld abgebrochen und bereue die Taten zutiefst. Ebenso seien wesentliche Tatsachen zum Persönlichkeitsbild des Beklagten übergangen worden: Der Beklagte habe bis zu den verfahrensgegenständlichen Taten ein straffreies Leben geführt und lebe in stabilen und geordneten familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen. Er sei mit Leib und Seele Polizist und würde seinen Beruf gerne wieder ausüben. Er habe in 28 Dienstjahren ohne dienstliche Verfehlungen gearbeitet und sei wiederholt durch herausragende Leistungen hervorgetreten. Mehrfach habe er sich zu häufig monatelangen, mit der Trennung von der Familie und zum Teil mit Lebensgefahr verbundenen Auslandseinsätzen bereitgefunden. In seiner Freizeit sei er ehrenamtlich als Vereinsgemeinschaftsvorsitzender in xxxx tätig. Auch bei seiner handwerklichen Nebentätigkeit werde er von seinen Auftraggebern als sehr engagiert, zuverlässig und kompetent geschätzt. Einen Beweisantrag zum dienstlichen Verhalten des Beklagten habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt. In rechtlicher Hinsicht sei auszuführen, dass kein die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigendes Dienstvergehen vorliege. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei allein wegen pflichtwidriger Weitergabe interner Informationen durch Polizeibeamte, insbesondere über laufende Ermittlungsmaßnahmen, namentlich nach vorheriger Abfrage polizeilicher Informationssysteme, noch nicht auf die Höchstmaßnahme zu erkennen. Vielmehr komme dies nur bei Hinzutreten weiterer erheblicher Pflichtverstöße in Betracht, die das Verwaltungsgericht gerade nicht festgestellt habe. Das Dienstvergehen des Beklagten betreffe zwar eine Kernpflichtverletzung, zeichne sich jedoch nicht durch eine besondere Häufigkeit und Dauer und eine besonders schwere Schuld aus. Zudem sprächen sämtliche Persönlichkeitsmerkmale des Beklagten für ein sehr positives Persönlichkeitsbild, nach dem auch in Zukunft eine pflichtgemäße und sogar überdurchschnittliche Erfüllung der dienstlichen Pflichten zu erwarten sei. Als Milderungsgrund müsse zudem berücksichtigt werden, dass die Hemmschwelle für die Einsichtnahme in die polizeilichen Auskunftssysteme mangels stringenter Kontrollen gesenkt gewesen sei. Nach alldem könne nicht von einem für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlichen endgültigen Vertrauensverlust ausgegangen werden.
55 
Der Beklagte beantragt,
56 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. Dezember 2020 – DB 11 K 3857/19 – zu ändern und das Verfahren einzustellen, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen.
57 
Die Klägerin beantragt,
58 
die Berufung zurückzuweisen.
59 
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und führt weiter aus: Der Personalrat sei (noch) ausreichend unterrichtet worden. Zuständig sei der örtliche Personalrat, der ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Ihm sei der Entwurf der Disziplinarklage mit dem konkreten Antrag, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen, übersandt worden. Der Entwurf habe eine detaillierte Schilderung der Vorwürfe, des persönlichen und beruflichen Werdegangs des Beklagten und die wörtliche Wiedergabe der Feststellungen des landgerichtlichen Urteils zur Sache sowie eine Würdigung des Sachverhalts durch die Klägerin enthalten. Damit seien für den Personalrat die für den Dienstherrn maßgeblichen Gründe erkennbar gewesen. In einem solchen Fall obliege es dem Personalrat, weitere Informationen zu fordern, wenn er dies für erforderlich halte. Die Mitwirkung beziehe sich nur auf die Entscheidung, ob Disziplinarklage erhoben werde, nicht auf den vorgesehenen Klagantrag. Gegen die Disziplinarklage selbst habe der Personalrat aber keinerlei Einwendungen erhoben. Daher sei die Entscheidung ohne weitere Erörterung mit dem Personalrat, aber mit Erörterung der Einwendungen des Personalrats innerhalb der Leitungsvorlage der Leitung zur Unterschrift vorgelegt und nach deren Entscheidung Klage eingereicht worden. Die Leitungsvorlage habe der Personalrat am 15.10.2019 zur Kenntnis erhalten. Dieser habe sich darauf nicht mit Erörterungsbedarf an die Dienststelle gewandt. In dem Entwurf der Disziplinarklage seien auch die dem Verfahren zugrunde liegenden Akten aufgeführt worden. Von diesen habe der Personalrat also Kenntnis gehabt und sich dennoch auf der Grundlage des Entwurfs der Disziplinarklage mit der Sache befasst und lediglich darum gebeten, von einer Disziplinarmaßnahme abzusehen, welche zur Entlassung des Beamten führt. Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts seien keineswegs defizitär. Das Verwaltungsgericht habe ausgeführt, dass es von den tatsächlichen Feststellungen, die das Landgericht xxxxxxxxx getroffen habe und die für die Disziplinarkammer bindend seien, ausgehe. Diese Feststellungen enthielten die vom Beklagten bemängelten Punkte. Dass er den Kontakt zu den im Urteil des Landgerichts genannten Personen und deren Umfeld abgebrochen habe, sei allein der Einleitung des Strafverfahrens zu verdanken. Hinweise, dass dies vor Entdeckung der Tat und Beginn der Ermittlungen erfolgt sei, gebe es nicht. Dass er sich nach Aufdeckung der Taten kooperativ gezeigt und die Vorwürfe eingeräumt habe, sei vom Verwaltungsgericht gewürdigt worden. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht auch dem Vorwurf der unberechtigten Datenweitergabe zu Lasten der Herren xxxxxxxxxx und xxxxxxx ein erhebliches Gewicht beigemessen. Der Beklagte habe nicht nur den echten Namen des Herrn xxxxx, sondern dazu ein Foto aus einer erkennungsdienstlichen Behandlung, die Einwohnermeldedaten sowie die Information geliefert, dass dieser wegen Betrugs vorbestraft sei. Bezüglich des Herrn xxxxxxx habe der Beklagte über die erbetene Anschrift hinaus ebenfalls weitere sensible Daten geliefert. Das Verwaltungsgericht habe auch anerkannt, dass es sich bei dem Beklagten um einen Beamten handle, der bis zu den streitgegenständlichen Vorgängen überdurchschnittliche Leistungen gezeigt habe. Dem Beweisantrag über das dienstliche Verhalten sei nicht nachgegangen worden, weil sich die überdurchschnittliche Leistung des Beklagten aus den Akten ergebe und auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt worden sei. Die Auslandseinsätze ergäben sich ebenfalls aus den Unterlagen. Insgesamt liege ein ganz erhebliches Dienstvergehen vor, welches dazu führe, dass der Beklagte aus dem Dienst zu entfernen sei. Der Beamte habe nicht nur einmalig interne Informationen aus polizeilichen Systemen pflichtwidrig auf Nachfrage abgefragt und weitergegeben, sondern mehrmalig und in einem Fall in einer Situation, in der für ihn erkennbar die Informationsweitergabe besonders geeignet gewesen sei, polizeiliche Ermittlungsmaßnahmen zu konterkarieren. Er habe gewissermaßen die Seiten gewechselt und ein unwürdiges Verhalten gezeigt, welches in besonderem Maße geeignet sei, das Ansehen und das Vertrauen in die Polizei zu beeinträchtigen. Auch die wiederholte vorschriftswidrige Nutzung der polizeilichen Informationssysteme im privaten Interesse habe erhebliches Gewicht. Sie sei geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit, dass zu Ermittlungszwecken erfasste persönliche Daten ausschließlich für dienstliche Zwecke Verwendung finden, zu beeinträchtigen sowie Misstrauen gegen die staatliche Datenerhebung entstehen zu lassen und deren Akzeptanz zu gefährden.
60 
In der Berufungsverhandlung hat der Senat den Beklagten zur Sache angehört. Dieser hat die streitgegenständlichen Pflichtverletzungen eingeräumt und erklärt, er habe einen Fehler gemacht. Die Initiative sei in allen drei Fällen von seinem Freund xxxx xxxxxxx ausgegangen. Sie seien keine Schulfreunde, vielmehr hätten sie sich erst als junge Erwachsene näher kennengelernt. Herr xxxxxxx sei nicht sein bester Freund, allerdings habe er auch keinen großen Freundeskreis. Aufgrund der vielen Auslandseinsätze sei es für ihn schwierig gewesen, Freundschaften zu pflegen. Den Kontakt zu Herrn xxxxxxx habe er im Februar 2014 unmittelbar nach der Durchsuchung am Arbeitsplatz und in seiner Privatwohnung abgebrochen. Er bereue die Taten und würde gerne wieder als Polizist arbeiten. Der Beklagte hat mehrere Beweisanträge gestellt, die vom Senat abgelehnt wurden. Hierzu wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
61 
Dem Senat liegen die den Beklagten betreffenden Personal- und Disziplinarakten der Klägerin, die Akten des Strafverfahrens (Staatsanwaltschaft xxxxxxxxx, 200 Js 7567/13) und die Akte des Verwaltungsgerichts Freiburg (DB 11 K 3857/19) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze im vorliegenden Verfahren verwiesen.

Entscheidungsgründe

62 
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts ist nach § 64 Abs. 1 Satz 1 BDG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beklagte hat sie insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet (§ 64 Abs. 1 Satz 2 BDG).
63 
II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts hat den Beklagten auf die Disziplinarklage der Klägerin zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
64 
1. Das behördliche Disziplinarverfahren leidet an keinem wesentlichen Mangel; insbesondere ist die vom Beklagten beantragte Beteiligung des Personalrats ordnungsgemäß erfolgt. Das Verwaltungsgericht brauchte der Klägerin daher keine Frist zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels des behördlichen Disziplinarverfahrens zu setzen (vgl. § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG). Auch der Senat sieht hierzu keine Veranlassung (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG).
65 
Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 BPersVG in der Fassung vom 05.02.2009 – BPersVG a.F. – wirkt der Personalrat mit bei „Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten“. Nach § 72 Abs. 1 BPersVG a.F. ist die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern. Äußert sich der Personalrat nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen, so gilt die beabsichtigte Maßnahme nach § 72 Abs. 2 Satz 1 BPersVG a.F. als gebilligt. Die Disziplinarklage darf beim Verwaltungsgericht nicht erhoben werden, bevor das Mitwirkungsverfahren abgeschlossen ist (vgl. Benecke, in: Richardi/Dörner/Weber, 5. Aufl. 2020, § 78 BPersVG Rn. 28). Erhoben im Sinne des § 34 Abs. 2 BDG ist eine Disziplinarklage mit deren Eingang beim Gericht (vgl. § 90 VwGO).
66 
Vorliegend hat die Klägerin auf den nach ordnungsgemäßer Belehrung (a) gestellten Antrag des Beklagten mit dem an den örtlichen Personalrat der Bundespolizeidirektion Stuttgart gerichteten Schreiben vom 05.08.2019 das Mitwirkungsverfahren wirksam eingeleitet (b). Zur Mitwirkung berufen war allein der örtliche Personalrat (c), der durch Übersendung des Entwurfs der Disziplinarklage hinreichend unterrichtet wurde (d). Ob dessen Stellungnahme vom 09.09.2019 fristgerecht erfolgt ist, kann offen bleiben, nachdem die Klägerin ausdrücklich erklärt hat, sich auf eine etwaige Verfristung nicht zu berufen (e). Jedenfalls hat der Personalrat mit dieser Stellungnahme der Erhebung der Disziplinarklage konkludent zugestimmt und zugleich auf eine Erörterung verzichtet. Damit war das Mitwirkungsverfahren abgeschlossen und die Klägerin zur Erhebung der Disziplinarklage berechtigt (f).
67 
a) Der Beklagte wurde mit der Übermittlung des Ermittlungsberichts am 14.06.2019 darüber informiert, dass beabsichtigt sei, Disziplinarklage zu erheben. Er wurde gleichermaßen ordnungsgemäß auf sein Recht hingewiesen, die Mitwirkung des Personalrats beantragen zu können.
68 
b) Auf den entsprechenden Antrag vom 02.07.2019 beteiligte die Klägerin mit Schreiben vom 05.08.2019 den örtlichen Personalrat der Bundespolizeidirektion Stuttgart und übersandte den Entwurf der Disziplinarklage mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. Unerheblich ist dabei, ob das an den örtlichen Personalrat adressierte Schreiben vom 05.08.2019 diesem von der Dienststelle unmittelbar oder mittelbar über den Gesamtpersonalrat zugeleitet wurde, der unter dem selben Datum ebenfalls angeschrieben wurde. Auch im letzteren Fall wäre es dem örtlichen Personalrat auf Veranlassung der Dienststelle zugeleitet worden und der Gesamtpersonalrat hätte lediglich als Bote fungiert. Dem diesbezüglichen Beweisantrag des Beklagten brauchte der Senat deshalb nicht nachzugehen. Dass bei dem örtlichen Personalrat – unterstellt, ihm sei das Schreiben vom 05.08.2019 nur über den Gesamtpersonalrat zugeleitet worden – auch kein Irrtum über seine Mitwirkungsbefugnis hervorgerufen wurde, wird zudem dadurch belegt, dass dieser sich nicht nur gegenüber dem Gesamtpersonalrat äußerte, sondern unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 05.08.2019 am 09.09.2019 eine unmittelbar an die Dienststelle gerichtete Stellungnahme abgab.
69 
c) Entgegen der Auffassung des Beklagten war der örtliche Personalrat der Bundespolizeidirektion Stuttgart und nicht der Gesamtpersonalrat zur Mitwirkung berufen. Nach § 82 Abs. 1 BPersVG a.F. ist in Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, anstelle des Personalrats die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen. Diese Vorschrift gilt nach § 82 Abs. 3 BPersVG a.F. entsprechend für die Verteilung der Zuständigkeit zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat. Personalrat im Sinne des § 82 Abs. 1 BPersVG a.F. ist der örtliche Personalrat. Dieser ist grundsätzlich zuständig in Angelegenheiten von Beschäftigten der Dienststelle, bei welcher der Personalrat gebildet ist, und zwar unter der weiteren Voraussetzung, dass die Dienststelle insoweit zur Entscheidung befugt ist (vgl. hierzu Baden, in: Altvater u.a., BPersVG, 10. Aufl. 2019, § 82 Rn. 5). Zuständiger örtlicher Personalrat für den Beklagten ist der örtliche Personalrat der Bundespolizeidirektion Stuttgart, da das Gemeinsame Zentrum in Kehl, bei dem der Beklagte seinen Dienst versah, keine selbstständige Behörde, sondern Teil der Bundespolizeidirektion ist und es sich auch nicht um eine nach § 6 Abs. 3 BPersVG a.F. personalvertretungsrechtlich verselbständigte Nebenstelle handelt. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten ist für das GZ – anders als für einige der Bundespolizeidirektion nachgeordnete Bundespolizeiinspektionen – kein eigener örtlicher Personalrat gebildet worden. Mangels Verselbständigung des GZ ist der Beklagte Beschäftigter der Bundespolizeidirektion als Hauptdienststelle und deren Leiter ist auch zur Entscheidung über die Erhebung der Disziplinarklage befugt. Daraus folgt, dass vorliegend der örtliche Personalrat der Bundespolizeidirektion nach § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG a.F. zur Mitwirkung berufen ist, denn für die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen örtlichem Personalrat und Gesamtpersonalrat spielt es keine Rolle, ob dem Dienststellenleiter seine Entscheidungsbefugnis in seiner Eigenschaft als Leiter der Hauptdienststelle oder als Leiter der Gesamtdienststelle zusteht. Entscheidend für die Zuständigkeit des örtlichen Personalrats ist, dass es nicht um eine Angelegenheit geht, die die Gesamtdienststelle oder deren Beschäftigte insgesamt tangiert, sondern um eine personelle Einzelmaßnahme, die nur den Beklagten und nicht auch weitere Beschäftigte bei verselbständigten Teildienststellen betrifft (vgl. Baden, in: Altvater u.a., BPersVG, 10. Aufl. 2019, § 82 Rn. 32). Auf die Frage, ob der Gesamtpersonalrat (fälschlich) von einer eigenen Zuständigkeit ausgegangen ist, kommt es nicht an, weil die Zuständigkeiten gesetzlich geregelt sind und es sich bei der Frage, welcher Personalrat zuständig ist, um eine Rechtsfrage handelt, die vom Senat zu beantworten und dem Beweis nicht zugänglich ist. Dem darauf bezogenen Beweisantrag des Beklagten brauchte der Senat deshalb nicht nachzugehen.
70 
d) Die Unterrichtung des Personalrats gemäß § 68 Abs. 2 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG a.F. (nur) durch Übersendung des Entwurfs der Disziplinarklage genügt entgegen der Auffassung des Beklagten den gesetzlichen Anforderungen.
71 
Die Mitwirkung des Personalrats bei der Erhebung der Disziplinarklage bezieht sich allein auf die grundlegende Entscheidung, Disziplinarklage zu erheben, und nicht auf den im Falle der Klageerhebung vorgesehenen Klageantrag (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und Beschluss vom 17.04.2020 - 2 B 3.20 -, PersV 2020, 387 [zu § 68 Abs. 2 Nr. 5 PersVG Meckl.-Vorp.]; Benecke, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 5. Aufl. 2020, § 78 BPersVG, Rn. 23).
72 
Wirkt der Personalrat an einer Entscheidung mit, dann ist die beabsichtigte Maßnahme mit diesem nach § 72 Abs. 1 BPersVG a.F. vor der Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend zu erörtern. Dies setzt in einem ersten Schritt die Unterrichtung des Personalrats voraus (vgl. Weber, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 5. Aufl. 2020, § 72 BPersVG Rn. 10). Ausreichend ist insoweit, wenn der Dienstherr die aus seiner Sicht tragenden Gründe unterbreitet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.2004 - 2 B 54.04 -, Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 62 [für die Entlassung eines Beamten auf Probe]; OVG NRW, Urteil vom 11.09.2019 - 3d A 2395/17.O -, juris Rn. 71 [zum nordrhein-westfälischen Disziplinarrecht]; OVG LSA, Beschluss vom 07.05.2020 - 1 M 51/20 -, Blutalkohol 57, 377 [für die Entlassung eines Beamten auf Widerruf]). Diesen Anforderungen ist die Klägerin vorliegend mit der Vorlage des Entwurfs der Disziplinarklage gerecht geworden. Dieser Entwurf enthält eine detaillierte Schilderung der Vorwürfe, des persönlichen und beruflichen Werdegangs des Beklagten und die wörtliche Wiedergabe der Feststellungen des landgerichtlichen Urteils zur Sache sowie eine Würdigung des Sachverhalts durch die Klägerin. Er genügt damit den in § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG normierten Anforderungen an den Inhalt der Klageschrift. Damit waren für den Personalrat die für den Dienstherrn maßgeblichen Gründe erkennbar. In einem derartigen Fall obliegt es dem Personalrat, weitere Informationen zu fordern, wenn er diese für erforderlich hält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.2004 - 2 B 54.04 -, a.a.O.). Hierzu wäre der Personalrat auch ohne Weiteres in der Lage gewesen. Insbesondere hat die Klägerin den Personalrat nicht irregeführt oder gar getäuscht, indem etwa Wesentliches im Entwurf der Disziplinarklage verschwiegen worden oder Unzutreffendes behauptet worden wäre. Zwar hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass der Ermittlungsbericht vom 24.05.2019 einige Aspekte tendenziell anders gewichtet als die Disziplinarklage. So spricht der Ermittlungsbericht von einem „engen zeitlichen Zusammenhang“, während die Disziplinarklage von einem „langen Zeitraum“ spricht. Diese unterschiedlichen Wertungen sind jedoch von untergeordneter Bedeutung. Entscheidend ist, dass sich die Zeitpunkte der einzelnen Tathandlungen aus den vollständig wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils ergaben. Soweit der Ermittlungsbericht zu Gunsten des Beklagten etwa dessen kooperatives Verhalten nach den Taten würdigt, was sich so in der Disziplinarklage nicht widerspiegelt, ist ein Unterdrücken von Tatsachen oder eine grob entstellende Darstellung derselben ebenfalls nicht erkennbar, vielmehr war der Personalrat auf der Grundlage der mitgeteilten Informationen ohne Weiteres in der Lage, sich mit der Frage des „Ob“ der Erhebung einer Disziplinarklage zu befassen. Bei dem Umstand, dass der Beklagte sich bei seiner Anhörung am 18.07.2018 wie auch im weiteren Disziplinarverfahren kooperativ gezeigt und die Pflichtverletzungen, die Gegenstand des landgerichtlichen Urteils waren, eingeräumt hat, handelt es sich nicht um ein im Rahmen der Maßnahmebemessung ins Gewicht fallendes Verhalten (siehe unten 4. c), über welches der Personalrat zwingend hätte unterrichtet werden müssen.
73 
Eine Irreführung oder Täuschung des Personalrats liegt auch nicht darin, dass in der Disziplinarklage – wie im Übrigen bereits im Ermittlungsbericht vom 24.05.2019 – auch die Sachverhalte 4. - 8. (unberechtigte POLAS-Abfragen) als erwiesen erachtet werden. Aus der Disziplinarklageschrift ergibt sich deutlich, dass insoweit keine bindenden strafgerichtlichen Feststellungen vorliegen. Es wird ausführlich dargelegt, weshalb diese Sachverhalte gleichwohl als erwiesen erachtet werden. Zum Sachverhalt 4 wird zudem ausdrücklich erwähnt, dass der Beklagte mit Schreiben vom 16.01.2019 vorgetragen habe, es sei nicht nachgewiesen, dass es keinen dienstlichen Grund für die Datenabfrage gegeben habe. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung wurde überdies zutreffend dargestellt, dass bezüglich dieser Sachverhalte keine Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit im Raume steht. Damit war klar erkennbar, dass diese Vorwürfe lediglich von untergeordneter Bedeutung sind. Dementsprechend hat die Disziplinarkammer auch das Disziplinarverfahren nach § 56 Satz 1 BDG beschränkt und die Vorwürfe 4. - 8. der Disziplinarklage ausgeschieden.
74 
Ein Unterrichtungsdefizit ist weiter nicht darin zu erblicken, dass in der Disziplinarklageschrift nur die tatsächlichen Feststellungen aus dem landgerichtlichen Urteil und nicht auch die Strafzumessungserwägungen und die Begründung der Strafaussetzung zur Bewährung wiedergegeben worden sind. Denn die tatsächlichen Feststellungen sind aufgrund der Bindungswirkung, die sie nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG entfalten, für das Disziplinarverfahren von besonderer Relevanz. Dem tatsächlich ausgeurteilten Strafmaß und den dafür maßgeblichen Erwägungen kommt demgegenüber bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine „indizielle“ oder „präjudizielle“ Bedeutung zu, weil Straf- und Disziplinarverfahren unterschiedliche Zwecke verfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2016 - 2 B 24.16 -, NVwZ-RR 2016, 876; Beschluss vom 28.08.2018 - 2 B 5.18 -, juris Rn. 18; Urteil vom 24.10.2019 - 2 C 3.18 -, BVerwGE 166, 389 ).
75 
Dem Personalrat sind auch keine wesentlichen Informationen zur Tatmotivation und zum Persönlichkeitsbild des Beklagten vorenthalten worden. Aus der Darstellung der persönlichen und dienstlichen Verhältnisse in der Disziplinarklageschrift ging hervor, dass der Beklagte seit seiner Einstellung 1987 seinen Dienst unbeanstandet versehen hat, mehrfach Auslandseinsätze auch in gefährlichen Ländern wie Afghanistan (2009) absolviert hat und ihm wiederholt Leistungsprämien zuerkannt wurden. Dass der Beklagte aus falsch verstandener Freundschaft handelte und keine finanziellen Interessen verfolgte, wurde aus der Disziplinarklage ebenfalls hinreichend deutlich.
76 
Schließlich ist die Ansicht verfehlt, dem Personalrat müssten zur Wahrnehmung seiner Mitwirkungsbefugnis grundsätzlich die gesamten über den Beamten geführten Personal- und Disziplinarakten zur Verfügung gestellt werden. Dem steht bereits die Vorschrift des § 68 Abs. 2 Satz 3 BPersVG a.F. entgegen, nach der Personalakten nur mit Zustimmung des Beschäftigten – die mit dem Antrag auf Mitwirkung nicht unausgesprochen erteilt ist – und nur von den von ihm bestimmten Mitgliedern der Personalvertretung eingesehen werden dürfen. Diese Vorschrift gilt ungeachtet des Umstands, dass die Disziplinarakte regelmäßig formell gesondert geführt wird, auch für diese, weil die Disziplinarakte die Voraussetzungen des materiellen Personalaktenbegriffs erfüllt (vgl. Baden, in: Altvater u.a., BPersVG, 10. Aufl. 2019, § 78 Rn. 32a). Eine solche Zustimmung hat der Beklagte vorliegend nicht erteilt.
77 
e) Nachdem die Klägerin ausdrücklich erklärt hat, sich auf eine etwaige Verfristung nicht zu berufen und die Stellungnahme vom 09.09.2019 nicht als verfristet anzusehen, kann offenbleiben, ob der örtliche Personalrat sich innerhalb der zehn Arbeitstage umfassenden Äußerungsfrist nach § 72 Abs. 2 Satz 1 BPersVG a.F. geäußert hat. Es bedarf daher keiner Beweiserhebung zu der Frage, ob das an den Gesamtpersonalrat gerichtete Schreiben vom 15.08.2019 auch der Dienststelle zur Kenntnis übermittelt wurde.
78 
Mit der ordnungsgemäßen Unterrichtung des Personalrats durch Vorlage des Entwurfs der Disziplinarklage begann die zehn Arbeitstage umfassende Äußerungsfrist nach § 72 Abs. 2 Satz 1 BPersVG a.F., die – wenn man davon ausgeht, dass der örtliche Personalrat das Schreiben vom 05.08.2019 spätestens am 07.08.2019 erhalten hat – mit Ablauf des 21.08.2019 endete. Der Fristbeginn in § 72 Abs. 2 BPersVG a.F. setzt nicht auch eine (schriftliche oder mündliche) Erörterung voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.01.1995 - 6 P 22.92 -, BVerwGE 97, 349 ; Berg, in: Altvater u.a., BPersVG, 10. Aufl. 2019, § 72 Rn. 10 m.w.N.).
79 
Wenngleich die Äußerungsfrist überwiegend als Ausschlussfrist angesehen wird, die auch durch Vereinbarung zwischen Dienststellenleiter und Personalrat nicht verlängert werden kann (vgl. Berg, in: Altvater u.a., BPersVG, 10. Aufl. 2019, § 72 Rn. 10 m.w.N.), ist vorliegend die Fiktionswirkung nach § 72 Abs. 2 Satz 1 BPersVG a.F. selbst dann nicht eingetreten, wenn man davon ausgeht, dass der örtliche Personalrat erst unter dem 09.09.2019 Stellung genommen hat, weil die Klägerin im damaligen Zeitraum in ständiger Praxis dieser Frist keine Beachtung geschenkt und auch verspätet eingegangene Erklärungen als fristgemäß behandelt hat. Damit hat sie den Personalrat von einer fristwahrenden Erklärung abgehalten mit der Folge, dass sie sich auf die Folgen einer nach dieser Praxis rechtzeitigen, in Wahrheit aber verspäteten Erklärung nach Treu und Glauben sowie nach dem das Personalvertretungsrecht beherrschenden Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht berufen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.12.1992 - 6 P 16.91 -, BVerwGE 91, 276 [zu § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG a.F.]).
80 
f) Mit der abschließenden Stellungnahme des örtlichen Personalrats vom 09.09.2019 war das Mitwirkungsverfahren abgeschlossen und die Klägerin zur Erhebung der Disziplinarklage berechtigt. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Personalrat mit seiner Äußerung vom 09.09.2019 der Erhebung der Disziplinarklage konkludent zugestimmt und auf eine Erörterung verzichtet hat. Denn er hat in seiner Stellungnahme keine Bedenken gegen die Erhebung einer Disziplinarklage erhoben, sondern lediglich ausgeführt, es werde darum gebeten, von einer Disziplinarmaßnahme abzusehen, welche zu einer Entlassung des Beklagten führt. Darin liegt der Sache nach bei der gebotenen objektiven Auslegung nach dem Empfängerhorizont eine Zustimmung zur Erhebung der Disziplinarklage, die nach § 34 Abs. 1 BDG auch für den Fall einer beabsichtigten Zurückstufung zu erheben ist, und zugleich ein konkludenter Verzicht auf eine Erörterung. Ein etwaiger Erörterungsbedarf wird in dem Schreiben, welches sich nach dem objektiven Empfängerhorizont als abschließende Stellungnahme darstellt, nicht aufgezeigt. Der örtliche Personalrat hatte sich zuvor bereits in seiner Sitzung vom 14.08.2019 abschließend mit der Angelegenheit befasst, ohne bei der Klägerin weitere Informationen anzufordern oder einen Erörterungsbedarf geltend zu machen. Dass im Vorlageschreiben vom 11.09.2019 seitens der zuständigen Mitarbeiterin der Klägerin davon ausgegangen wurde, die Personalvertretung stimme „der Erhebung der Disziplinarklage nicht zu“, ist insoweit unerheblich. Abgesehen davon, dass die Mitarbeiterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erläutert hat, sie habe sich lediglich ungeschickt ausgedrückt, gemeint gewesen sei, dass der Personalrat nicht mit einer Entfernung des Beklagten aus dem Dienst einverstanden sei, handelt es sich bei der Frage, ob eine Zustimmung des Personalrats vorliegt, um eine vom Senat zu beantwortende Rechtsfrage.
81 
Ein starkes Indiz dafür, dass die Stellungnahme, die sich bei der gebotenen objektiven Auslegung nach dem Empfängerhorizont als konkludente Zustimmung zur Erhebung der Disziplinarklage unter Verzicht auf eine Erörterung darstellt, auch aus Sicht des Personalrats in diesem Sinne verstanden werden sollte, ist der Umstand, dass dieser nach Übermittlung der Leitungsvorlage an ihn mit E-Mail vom 15.10.2019 nicht remonstrierte und keine Fortsetzung des Mitwirkungsverfahrens einforderte.
82 
Auf die Stellungnahme des Gesamtpersonalrats vom 04.09.2019 kommt es insoweit nicht an, da dieser, wie oben unter c) ausgeführt wurde, nicht zur Mitwirkung berufen war. Dass er fälschlicherweise neben dem örtlichen Personalrat ebenfalls beteiligt wurde, führt nicht dazu, dass seine Stellungnahme beachtlich wäre. Abgesehen davon, dass auch die Stellungnahme vom 04.09.2019 nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen wäre und es nicht darauf ankommt, wie der Gesamtpersonalrat sie verstanden wissen wollte, war die diesbezüglich beantragte Beweiserhebung schon deshalb nicht veranlasst, weil diese Stellungnahme unbeachtlich war und von der Klägerin zu Recht nicht berücksichtigt wurde.
83 
Die mit dem Schreiben vom 09.09.2019 konkludent erteilte Zustimmung zur Erhebung der Disziplinarklage ist im Übrigen selbst dann wirksam, wenn man unterstellt, die Information des Personalrats sei defizitär gewesen. Denn der Personalrat kann auch dann, wenn das Mitwirkungsverfahren nicht ordnungsgemäß eingeleitet wird, der Maßnahme gleichwohl wirksam zustimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.1989 - 2 C 26.88 -, DVBl 1989, 1155 [für die Mitwirkung bei der Entlassung eines Beamten auf Probe]; SächsOVG, Urteil vom 03.06.2016 - 6 A 64/15.D -, juris Rn. 60 [für das sächsische Disziplinarrecht]). Eine Verletzung des der Sphäre der Personalvertretung zuzuordnenden weitergehenden Informationsanspruchs führt zudem – ebensowenig wie der Verzicht auf die im Mitwirkungsverfahren vorgeschriebene, vom Beklagten vermisste Erörterung mit dem Dienststellenleiter – nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.1989
- 2 C 22.87 -, BVerwGE 82, 356 [zu § 78 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG a.F.]; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2021 - DL 16 S 1268/19 -, juris Rn. 96 [zum baden-württembergischen Disziplinarrecht]).
84 
2. In tatsächlicher Hinsicht legt der Senat seiner disziplinarrechtlichen Beurteilung die tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts xxxxxxxxx vom 19.12.2017 - 4 Ns 200 Js 7567/13 - zugrunde, die im Tatbestand vollständig wiedergegeben wurden und auf die an dieser Stelle verwiesen wird.
85 
Hinsichtlich dieser Feststellungen besteht gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 BDG Bindungswirkung. Der Bindung unterliegen die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts, die den objektiven und subjektiven Tatbestand der verletzten Strafnorm, die Rechtswidrigkeit der Tat, das Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB) sowie die Frage der Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB betreffen. Hierzu gehören nicht nur die äußeren Aspekte des Tathergangs, sondern auch die Elemente des inneren Tatbestands wie etwa Vorsatz oder Fahrlässigkeit sowie Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht (OVG NRW, Urteil vom 07.02.2018 - 3d A 2284/14.BDG -, juris Rn. 44 m.w.N.).
86 
3. Der Beklagte hat, wie die Disziplinarkammer zutreffend angenommen hat, durch das vom Landgericht xxxxxxxxx festgestellte Verhalten ein – einheitliches – Dienstvergehen begangen. Er hat vorsätzlich seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 67 Abs. 1 Satz 1 BBG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) sowie dazu, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen und das übertragene Amt uneigennützig nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen (§ 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BBG), verstoßen. Durch die unbefugten Recherchen in den polizeilichen Datenbanken, die jeweils keinen dienstlichen Bezug hatten, hat er zudem gegen die Folgepflicht verstoßen (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG). Denn derartige Recherchen waren dem Beklagten aufgrund der ihm bekannten dienstrechtlichen Vorschriften nur dann gestattet, wenn hierzu ein dienstlicher Anlass bestand. Die begangenen Straftaten stellen ein innerdienstliches Dienstvergehen dar, weil das Verhalten des Beklagten in sein Amt und die damit verbundene Tätigkeit eingebunden war.
87 
4. Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer getroffene Einschätzung, dass aufgrund des festgestellten – schwerwiegenden – Dienstvergehens die Entfernung der Beklagten aus dem Dienst gemäß § 10 BDG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG unumgänglich ist. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
88 
a) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Aufgrund dieser Vorgaben ist über die erforderliche Disziplinarmaßnahme im Wege einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen belastenden und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall nach § 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 BDG derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 02.12.2021 - 2 A 7.21 -, ZBR 2022, 197 , vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, juris Rn. 16, 18 und vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2019 - DB 13 S 1750/18 -, n.v. UA S. 11 f.).
89 
Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, z.B. der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, juris Rn. 13). Die gegen einen Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2004 - 2 BvR 52/02 -, BVerfGK 4, 243 ).
90 
b) Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, ist hier die angemessene Disziplinarmaßnahme, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Sein Fehlverhalten wiegt in seiner Gesamtheit so schwer, dass er das Vertrauen der Dienstherrin und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 10 BDG i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG).
91 
Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005
- 1 D 1.04 -, NVwZ-RR 2006, 47 ; OVG NRW, Urteil vom 11.12.2019 - 3d A 3607/18.BDG -, juris Rn. 83; BayVGH, Urteil vom 22.11.2017 - 16b D 15.1182 -, juris Rn. 34). Dies ist vorliegend die Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1 StGB), die nach den Umständen des Einzelfalls einen besonders schweren Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit darstellt.
92 
Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens ist auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, BVerwGE 154, 10 ). Dieser Rahmen ist hier eröffnet, da § 353b Abs. 1 Satz 1 StGB für die Verletzung des Dienstgeheimnisses eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht. Dem tatsächlich ausgeurteilten Strafmaß kommt demgegenüber bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine „indizielle“ oder „präjudizielle“ Bedeutung zu, weil Straf- und Disziplinarverfahren unterschiedliche Zwecke verfolgen (BVerwG, Beschluss vom 05.07.2016 - 2 B 24.16 -, NVwZ-RR 2016, 876; Beschluss vom 28.08.2018 - 2 B 5.18 -, juris Rn. 18; Urteil vom 24.10.2019 - 2 C 3.18 -, BVerwGE 166, 389 ).
93 
Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt jedoch nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, BVerwGE 152, 228 ). Auch dies ist hier der Fall.
94 
Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nach § 67 Abs. 1 BBG gehört zu den Hauptpflichten des Beamten (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 A 4.04 -, NVwZ-RR 2006, 485 ; Urteil vom 19.05.1998 - 1 D 37.97 -, juris Rn. 15 [jeweils zum insoweit identischen § 61 BBG 1999]; Leppek, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, § 67 BBG [20. Edition 1. April 2020], Rn. 1). Bei Beamten, zu deren funktionalen Aufgaben gerade die Wahrung bestimmter Geheimnisse gehört, zählt sie darüber hinaus zu den Kernpflichten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.2008 - DL 16 S 5/07 -, juris Rn. 33 m.w.N.). Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist ein erheblicher Treuepflichtverstoß, der geeignet sein kann, die Vertrauenswürdigkeit des Beamten in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.02.2008 - 1 D 4.07 -, Buchholz 235 § 77 BDO Nr. 13 ; Urteil vom 19.05.1998 - 1 D 37.97 -, juris Rn. 16). Wegen der großen Spannbreite der Verhaltensweisen hinsichtlich einer derartigen Pflichtverletzung lassen sich allerdings feste Regeln für eine Disziplinarmaßnahme nicht aufstellen. Je nach der Bedeutung der vertraulich zu behandelnden amtlichen Vorgänge und dem Grad des Verschuldens kann ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht unterschiedliches disziplinarisches Gewicht haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.02.2008 - 1 D 4.07 -, a.a.O., ; Urteil vom 28.10.1998 - 1 D 28.97 -, juris Rn. 17; Urteil vom 19.05.1998 - 1 D 37.97 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.2008 - DL 16 S 5/07 -, a.a.O.). Die Schwere eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit – wie sie hier im Mittelpunkt steht – richtet sich, was die objektive Handlung anbelangt, zum einen nach dem Grad der jeweils bestehenden Geheimhaltungsbedürftigkeit. Dieser wird seinerseits durch die möglichen Folgen einer unbefugten Offenbarung beeinflusst, welche die Bedeutung der Geheimhaltung widerspiegeln. Die Bewertung der Pflichtverletzung wird zum anderen durch die dienstliche Stellung und den funktionalen Aufgabenbereich des Beamten beeinflusst. Ein Beamter, zu dessen funktionalen Aufgaben die Wahrung bestimmter Geheimnisse gehört, verstößt gegen den Kernbereich seiner Dienstpflichten, wenn er der Geheimhaltungspflicht nicht nachkommt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.2008 - DL 16 S 5/07 -, juris Rn. 33 m.w.N.). Dies gilt insbesondere für einen Polizeibeamten wie den Beklagten, zu dessen Aufgaben in besonderem Maße die Verhütung, Unterbindung, Bekämpfung und Verfolgung strafbarer Handlungen gehört (vgl. BayVGH, Urteil vom 24.11.2004 - 16a D 03.2668 -, juris Rn. 53 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2017 - DB 13 S 1074/16 -, n.v.).
95 
In Anwendung dieser Grundsätze hat die Rechtsprechung der Disziplinargerichte allein wegen pflichtwidriger Weitergabe interner Informationen durch Polizeibeamte, insbesondere über laufende Ermittlungsmaßnahmen, namentlich nach vorheriger Abfrage polizeilicher Informationssysteme, noch nicht auf die Höchstmaßnahme erkannt, diese jedoch dann regelmäßig ausgesprochen, wenn weitere erhebliche Pflichtverstöße, insbesondere Straftaten im Amt (insbesondere Bestechlichkeit) oder sonstige erschwerende Umstände hinzutraten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.2008 - DL 16 S 5/07 -, juris Rn. 34; s.a. SaarlOVG, Urteil vom 22.02.2018 - 6 A 375/17 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 11.09.2019 - 3d A 2395/17.O -, juris). Dies darf jedoch nicht dahingehend missverstanden werden, dass es neben der Weitergabe interner Informationen stets eines weiteren Pflichtenverstoßes bedürfte, um die Höchstmaßnahme zu rechtfertigen. Auch ohne zusätzlichen Pflichtverstoß des Beamten kann die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Sanktion auf die Weitergabe polizeiinterner Informationen sein. Insoweit ist insbesondere von Bedeutung, ob es sich um besonders schützenswerte Informationen handelt, ob durch die Offenbarung eine besondere Beeinträchtigung des öffentlichen Ansehens der Polizei eingetreten ist, ob Ermittlungen gefährdet wurden oder werden konnten oder ob es zu einer Gefährdung für Rechtsgüter Dritter oder der Allgemeinheit gekommen ist. Auch das Verhalten des Beamten selbst ist insoweit von Bedeutung, etwa die Motivation, die Anzahl der Verstöße und das Maß der Pflichtwidrigkeit. Erforderlich ist eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles.
96 
Insoweit ist vorliegend Folgendes zu berücksichtigen:
97 
Hinsichtlich der Mitteilung an xxxx xxxxxxx, dass gegen xxxxx xxxxx xxxxxx und xxxxx xxxxxxxx ein Ermittlungsverfahren geführt wird und dass insoweit ein Rechtshilfevorgang nach Frankreich gerichtet worden war (und welche Erkenntnisse insoweit erlangt wurden), ist zu berücksichtigen, dass diese geeignet war, die gegen xxxxxx und xxxxxxxx gerichteten Ermittlungen zu gefährden. Es handelte sich insoweit um umfangreiche Ermittlungen gegen führende Mitglieder der Rockergruppierung „Hells Angels xxxxx xxxxxx“; Gegenstand des Ermittlungsverfahrens war unter anderem der Vorwurf der Geldwäsche, der von erheblichem Gewicht ist. Der Beklagte wusste, dass es sich bei xxxxx xxxxx xxxxxx und xxxxx xxxxxxxx um führende Mitglieder dieser Rockergruppierung handelt und dass sein Freund xxxx xxxxxxx in einer von xxxx xxxxxxxx betriebenen Kfz-Werkstatt arbeitete. Gleichwohl stellte er nicht sicher, dass xxxx xxxxxxxx die durch Abfragen von seinem Dienstrechner erlangten Erkenntnisse, bei denen es sich um besonders schützenswerte Informationen handelte, nicht an xxxxx xxxxx xxxxxx und xxxxx xxxxxxxx weitergab. Als erfahrenem Polizeibeamten musste sich ihm aufdrängen, dass xxxx xxxxxxx die erbetenen Informationen an die beiden Hells Angels-Mitglieder weiterleiten würde. Ebenso musste sich ihm aufgrund der ihm seitens seines Freundes geschilderten Umstände aufdrängen, dass verdeckte Ermittlungen gegen die beiden Hells Angels-Mitglieder liefen. Gleichwohl gab er die Informationen auf das laufende Ermittlungsverfahren preis und nahm dabei mindestens billigend in Kauf, dass dadurch der Erfolg der Ermittlungen gefährdet würde. Er hat damit gewissermaßen „die Seiten gewechselt“ und ein unwürdiges Verhalten gezeigt, welches in besonderem Maße geeignet ist, das Ansehen und Vertrauen in die Polizei zu beeinträchtigen (vgl. BayVGH, Urteil vom 24.11.2004 - 16a D 03.2668 -, juris Rn. 51). Der Einwand des Beklagten, den Betroffenen sei die Observation bereits bekannt gewesen und er habe dies aufgrund seiner Recherche lediglich bestätigt, verfängt nicht. Nach den bindenden Feststellungen des landgerichtlichen Urteils hegte xxxx xxxxxxx lediglich die Vermutung, dass es sich um eine polizeiliche Observation handeln könnte. Zudem beschränkten sich die mitgeteilten Informationen nicht auf die Tatsache der Observation, vielmehr unterrichtete der Beklagte seinen Jugendfreund darüber, dass die Kriminalpolizei xxxxxxxxx wegen Betrugs gegen die beiden Hells Angels-Mitglieder ermittle, und über die aus einem nach Frankreich gerichteten Rechtshilfeersuchen gewonnenen Erkenntnisse. Zwar ließ sich nicht sicher feststellen, ob die Preisgabe des Dienstgeheimnisses die Ermittlungen tatsächlich beeinträchtigte, doch wird dadurch das Gewicht des Verstoßes nicht erheblich gemindert. Denn der Persönlichkeitsmangel des Beklagten zeigt sich bereits in der Tathandlung und weniger im Eintritt ihres Erfolgs. Auch das Ansehen der Bundespolizei ist insoweit erheblich beeinträchtigt worden. Zum einen liegt auf der Hand, dass der Verrat von Polizeiinterna an „Rockerkreise“ geeignet ist, das Vertrauen der Bevölkerung in die (Bundes-) Polizei erheblich zu schmälern. Zum anderen handelt es sich beim GZ um eine behördenübergreifende internationale Dienststelle, so dass durch das Verhalten des Beklagten der Dienstherr auch gegenüber den anderen Behörden und gegenüber ausländischen Behörden „bloßgestellt“ worden ist. Gerade im Hinblick auf die Bedeutung einer internationalen und behördenübergreifenden Kriminalitätsbekämpfung wiegt dies schwer.
98 
Hinsichtlich der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht zu Lasten des xxxx xxxxx ist zu beachten, dass sich die Mitteilung des Beklagten nicht auf die Bestätigung des von xxxx xxxxxxx gehegten Verdachts, dass es sich bei dem von xxxx xxxx verwendete Dokument um die Kopie eines gefälschten Ausweises handelt, und auf die bloße Nennung des richtigen Namens beschränkt hat. Der Beklagte hat vielmehr xxxx xxxxxxx auch ein Foto des xxxx xxxx sowie dessen Einwohnermeldedaten und den Hinweis, dass dieser wegen Betrugs vorbestraft ist, übermittelt. Dies stellt nicht nur einen gravierenden Eingriff in dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, sondern war auch geeignet, eine potentielle Gefahr für dessen Rechtsgüter zu schaffen. Angesichts der Gesamtumstände war es nicht fernliegend, dass die getäuschte Bekannte des xxxx xxxxxxx den xxxx xxxx hätte konfrontieren können. Auch ist zu sehen, dass sich die Aufforderung des xxxx xxxxxxx primär darauf bezog, zu prüfen, ob es sich um einen gefälschten Ausweis handelt.
99 
Hinsichtlich der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht zu Lasten des xxxxx-xx xxxxxxx ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte xxxx xxxxxxx neben der Adresse auch ein Foto sowie die Information, dass dieser wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung in POLAS einlag, zur Verfügung gestellt hat. Die Weitergabe dieser Informationen hatte ferner eine erhebliche Außenwirkung, da der Rechtsanwalt des xxxx xxxxxxx diese dazu nutzte, ein Forderungsschreiben an xxxxxxx xxxxxxx zu richten. Gerade die Nutzung polizeilicher Informationssysteme zur Durchsetzung privater Interessen ist geeignet, einen erheblichen Vertrauensverlust in der Bevölkerung zu bewirken.
100 
In allen drei Fällen des Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht ist festzuhalten, dass zugleich ein Verstoß gegen strafrechtliche Bestimmungen gegeben war. Der Beklagte hat auch nicht „nur“ gegenüber engsten Familienangehörigen etwas „ausgeplaudert“, sondern gewissermaßen auf Zuruf seines Freundes xxxx xxxxxxx das interne Informationssystem „angezapft“ und hierbei keinerlei Vorkehrungen getroffen, um eine unkontrollierte Weiterverbreitung der Informationen zu verhindern. Der Beklagte hat dabei nicht aus einer besonderen Drucksituation heraus gehandelt. Zwar erfolgten die Verstöße alle innerhalb eines Zeitraums von weniger als einem Jahr. Gleichwohl kann von einem „Einzelfall“ keine Rede sein. Dass der Beklagte lediglich einen „Freundschaftsdienst“ leisten wollte und keine finanziellen Interessen verfolgt hat, vermag diesen nicht zu entlasten. Hätte der Beklagte die Informationen „verkauft“, läge hierin ein weiteres – überdies nach § 332 Abs. 1 Satz 1 StGB strafrechtlich relevantes (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2000 - 5 StR 268/99 -, NStZ 2000, 596 ) – pflichtwidriges Verhalten. Auch soweit der Beklagte im Hinblick auf die Informationsweitergabe zu xxxx xxxx geltend macht, er habe geglaubt, einen Betrug verhindern zu können, ist dies nicht geeignet, sein Verhalten insoweit in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Der Beklagte hat nach eigenen Angaben erkannt, dass es sich bei der ihm von xxxx xxxxxxx übermittelten Ausweiskopie um eine Fälschung handelte. Um einen – eventuellen – Betrug zu verhindern, hätte es daher ausgereicht, diese Erkenntnis xxxx xxxxxxx mitzuteilen.
101 
c) Von einem schweren Dienstvergehen geht grundsätzlich eine – widerlegliche – Indizwirkung für einen endgültigen Vertrauensverlust im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252). Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt danach, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt werden, welche die Gesamtwürdigung rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht endgültig zerstört. Dies ist der Fall, wenn auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden kann, der Beamte werde künftig nicht in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen und die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei auch bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses wiedergutzumachen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2021 - DL 16 S 1268/19 -, juris Rn. 125).
102 
Diese für den Ausschluss der Indizwirkung maßgeblichen Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Senat kann – ebenso wie das Verwaltungsgericht – unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 - 2 B 35.13 -, NVwZ-RR 2014, 314 und Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 38.10 -, NVwZ-RR 2012, 479) nicht erkennen, dass der durch die Begehung des schwerwiegenden Dienstvergehens eingetretene Vertrauensverlust durch durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Beklagte gegenüber der Klägerin noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte.
103 
Zu den klassischen Milderungsgründen zählen besondere Konfliktsituationen (Handeln in einer wirtschaftlichen Notlage, in einer psychischen Ausnahmesituation oder in einer besonderen Versuchungssituation) oder Verhaltensweisen mit noch günstiger Persönlichkeitsentwicklung (freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung, Zugriff auf geringwertige Gelder oder Güter). Keiner dieser Gründe ist hier einschlägig. Insbesondere lag keine besondere „Versuchungssituation“ vor, mag die unbefugte Abfrage der Informationen aus den polizeilichen Datenbanken durch den Beklagten mangels stringenter Kontrollen auch leicht möglich gewesen sein.
104 
Auch aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beklagten ergeben sich keine Entlastungsgründe von solchem Gewicht, dass der Schluss gerechtfertigt wäre, das Vertrauensverhältnis sei noch nicht vollends zerstört.
105 
Die ansonsten pflichtgemäße Dienstausübung ist selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen, wie sie der Beklagte über lange Jahre gezeigt hat, für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 17.07.2013
- 2 B 27.12 -, juris m.w.N.). Insoweit brauchte der Senat dem in der Berufungsverhandlung gestellten Beweisantrag zu dessen dienstlichem Verhalten nicht nachzugehen, da sich die unter Beweis gestellten Tatsachen aus den Akten ergeben und auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt werden (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 StPO analog).
106 
Dem Umstand, dass der Beklagte weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet ist, ist ebenfalls keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen. Eine straffreie außerdienstliche Lebensführung und ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten darf ein Dienstherr von jedem Beamten erwarten (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.01.2013 - 2 C 3.12 -, BVerwGE 146, 98 und Urteil vom 16.06.2020 - 2 C 12.19 -, BVerwGE 168, 254 ).
107 
Auch sieht der Senat, dass der Beklagte unmittelbar nach Eröffnung des Tatverdachts im Zusammenhang mit der am 21.02.2014 durchgeführten Hausdurchsuchung den Kontakt zu xxxx xxxxxxx abgebrochen hat und im Disziplinarverfahren nach Aufdeckung der Taten und rechtskräftiger Verurteilung durch das Landgericht xxxxxxxxx Reue gezeigt, in jeder Hinsicht kooperiert und die Vorwürfe im Rahmen seiner Anhörung am 18.07.2018 eingeräumt hat. Dies vermag an dem eingetretenen, grundlegenden Vertrauensverlust jedoch ebenfalls nichts zu ändern, zumal die Vorwürfe erst nach der strafgerichtlichen Ahndung vollumfänglich eingeräumt wurden. Im Rahmen der Anhörung zur vorläufigen Dienstenthebung hatte der Beklagte mit Schreiben vom 05.02.2015 zunächst lediglich einen Fall des Geheimnisverrats eingestanden, den Zeugen xxxxxxx als unglaubwürdig bezeichnet und betont, er sei kein „Informant von Rockerkreisen“. Selbstverständlich war er nicht verpflichtet, sich selbst weiter zu belasten. Von einer bereitwilligen Mitwirkung an der Aufklärung und einer umfassenden Kooperation kann vor diesem Hintergrund jedoch nicht ausgegangen werden.
108 
Damit fehlt es an durchgreifenden positiven Aspekten, die einzeln oder in einer Gesamtschau ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten. Vielmehr hat der Beklagte mit seinem Verhalten eine Persönlichkeitsstruktur offenbart, die sich vom dienstlichen Pflichtenkreis und dem besonderen Vertrauensverhältnis zur Dienstherrin so weit entfernt hat, dass er für seine Dienstherrin nicht mehr tragbar ist und deshalb aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden muss.
109 
Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten des Beklagten davon ausgeht, dass keine Wiederholungsgefahr besteht. Denn das Beamtenverhältnis ist nicht nur dann disziplinarrechtlich zu beenden, wenn von dem Beamten auch zukünftig die Gefahr eines Verstoßes gegen Dienstpflichten in erheblicher Weise besteht, sondern auch, wenn – wie hier – bereits die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, juris Rn. 18, und vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 ; OVG NRW, Urteil vom 29.09.2021 - 3d A 148/20.O -, juris Rn. 148).
110 
Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ist unter Abwägung des Gewichts des Dienstvergehens sowie des dadurch eingetretenen Vertrauensschadens und der mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastung auch nicht unverhältnismäßig. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen endgültig zerstört, ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften, schwerwiegenden Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2003 - 1 D 2.03 -, ZBR 2004, 256 ).
111 
Schließlich steht der lange zurückliegende Tatzeitraum der Entfernung aus dem Dienst nicht entgegen. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wird vom Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach § 15 BDG nicht erfasst.
112 
III. Der Senat sieht keinen Grund, die Gewährung des Unterhaltsbeitrags nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BDG auszuschließen.
113 
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
114 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

62 
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts ist nach § 64 Abs. 1 Satz 1 BDG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beklagte hat sie insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet (§ 64 Abs. 1 Satz 2 BDG).
63 
II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts hat den Beklagten auf die Disziplinarklage der Klägerin zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
64 
1. Das behördliche Disziplinarverfahren leidet an keinem wesentlichen Mangel; insbesondere ist die vom Beklagten beantragte Beteiligung des Personalrats ordnungsgemäß erfolgt. Das Verwaltungsgericht brauchte der Klägerin daher keine Frist zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels des behördlichen Disziplinarverfahrens zu setzen (vgl. § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG). Auch der Senat sieht hierzu keine Veranlassung (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG).
65 
Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 BPersVG in der Fassung vom 05.02.2009 – BPersVG a.F. – wirkt der Personalrat mit bei „Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten“. Nach § 72 Abs. 1 BPersVG a.F. ist die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern. Äußert sich der Personalrat nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen, so gilt die beabsichtigte Maßnahme nach § 72 Abs. 2 Satz 1 BPersVG a.F. als gebilligt. Die Disziplinarklage darf beim Verwaltungsgericht nicht erhoben werden, bevor das Mitwirkungsverfahren abgeschlossen ist (vgl. Benecke, in: Richardi/Dörner/Weber, 5. Aufl. 2020, § 78 BPersVG Rn. 28). Erhoben im Sinne des § 34 Abs. 2 BDG ist eine Disziplinarklage mit deren Eingang beim Gericht (vgl. § 90 VwGO).
66 
Vorliegend hat die Klägerin auf den nach ordnungsgemäßer Belehrung (a) gestellten Antrag des Beklagten mit dem an den örtlichen Personalrat der Bundespolizeidirektion Stuttgart gerichteten Schreiben vom 05.08.2019 das Mitwirkungsverfahren wirksam eingeleitet (b). Zur Mitwirkung berufen war allein der örtliche Personalrat (c), der durch Übersendung des Entwurfs der Disziplinarklage hinreichend unterrichtet wurde (d). Ob dessen Stellungnahme vom 09.09.2019 fristgerecht erfolgt ist, kann offen bleiben, nachdem die Klägerin ausdrücklich erklärt hat, sich auf eine etwaige Verfristung nicht zu berufen (e). Jedenfalls hat der Personalrat mit dieser Stellungnahme der Erhebung der Disziplinarklage konkludent zugestimmt und zugleich auf eine Erörterung verzichtet. Damit war das Mitwirkungsverfahren abgeschlossen und die Klägerin zur Erhebung der Disziplinarklage berechtigt (f).
67 
a) Der Beklagte wurde mit der Übermittlung des Ermittlungsberichts am 14.06.2019 darüber informiert, dass beabsichtigt sei, Disziplinarklage zu erheben. Er wurde gleichermaßen ordnungsgemäß auf sein Recht hingewiesen, die Mitwirkung des Personalrats beantragen zu können.
68 
b) Auf den entsprechenden Antrag vom 02.07.2019 beteiligte die Klägerin mit Schreiben vom 05.08.2019 den örtlichen Personalrat der Bundespolizeidirektion Stuttgart und übersandte den Entwurf der Disziplinarklage mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. Unerheblich ist dabei, ob das an den örtlichen Personalrat adressierte Schreiben vom 05.08.2019 diesem von der Dienststelle unmittelbar oder mittelbar über den Gesamtpersonalrat zugeleitet wurde, der unter dem selben Datum ebenfalls angeschrieben wurde. Auch im letzteren Fall wäre es dem örtlichen Personalrat auf Veranlassung der Dienststelle zugeleitet worden und der Gesamtpersonalrat hätte lediglich als Bote fungiert. Dem diesbezüglichen Beweisantrag des Beklagten brauchte der Senat deshalb nicht nachzugehen. Dass bei dem örtlichen Personalrat – unterstellt, ihm sei das Schreiben vom 05.08.2019 nur über den Gesamtpersonalrat zugeleitet worden – auch kein Irrtum über seine Mitwirkungsbefugnis hervorgerufen wurde, wird zudem dadurch belegt, dass dieser sich nicht nur gegenüber dem Gesamtpersonalrat äußerte, sondern unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 05.08.2019 am 09.09.2019 eine unmittelbar an die Dienststelle gerichtete Stellungnahme abgab.
69 
c) Entgegen der Auffassung des Beklagten war der örtliche Personalrat der Bundespolizeidirektion Stuttgart und nicht der Gesamtpersonalrat zur Mitwirkung berufen. Nach § 82 Abs. 1 BPersVG a.F. ist in Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, anstelle des Personalrats die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen. Diese Vorschrift gilt nach § 82 Abs. 3 BPersVG a.F. entsprechend für die Verteilung der Zuständigkeit zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat. Personalrat im Sinne des § 82 Abs. 1 BPersVG a.F. ist der örtliche Personalrat. Dieser ist grundsätzlich zuständig in Angelegenheiten von Beschäftigten der Dienststelle, bei welcher der Personalrat gebildet ist, und zwar unter der weiteren Voraussetzung, dass die Dienststelle insoweit zur Entscheidung befugt ist (vgl. hierzu Baden, in: Altvater u.a., BPersVG, 10. Aufl. 2019, § 82 Rn. 5). Zuständiger örtlicher Personalrat für den Beklagten ist der örtliche Personalrat der Bundespolizeidirektion Stuttgart, da das Gemeinsame Zentrum in Kehl, bei dem der Beklagte seinen Dienst versah, keine selbstständige Behörde, sondern Teil der Bundespolizeidirektion ist und es sich auch nicht um eine nach § 6 Abs. 3 BPersVG a.F. personalvertretungsrechtlich verselbständigte Nebenstelle handelt. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten ist für das GZ – anders als für einige der Bundespolizeidirektion nachgeordnete Bundespolizeiinspektionen – kein eigener örtlicher Personalrat gebildet worden. Mangels Verselbständigung des GZ ist der Beklagte Beschäftigter der Bundespolizeidirektion als Hauptdienststelle und deren Leiter ist auch zur Entscheidung über die Erhebung der Disziplinarklage befugt. Daraus folgt, dass vorliegend der örtliche Personalrat der Bundespolizeidirektion nach § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG a.F. zur Mitwirkung berufen ist, denn für die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen örtlichem Personalrat und Gesamtpersonalrat spielt es keine Rolle, ob dem Dienststellenleiter seine Entscheidungsbefugnis in seiner Eigenschaft als Leiter der Hauptdienststelle oder als Leiter der Gesamtdienststelle zusteht. Entscheidend für die Zuständigkeit des örtlichen Personalrats ist, dass es nicht um eine Angelegenheit geht, die die Gesamtdienststelle oder deren Beschäftigte insgesamt tangiert, sondern um eine personelle Einzelmaßnahme, die nur den Beklagten und nicht auch weitere Beschäftigte bei verselbständigten Teildienststellen betrifft (vgl. Baden, in: Altvater u.a., BPersVG, 10. Aufl. 2019, § 82 Rn. 32). Auf die Frage, ob der Gesamtpersonalrat (fälschlich) von einer eigenen Zuständigkeit ausgegangen ist, kommt es nicht an, weil die Zuständigkeiten gesetzlich geregelt sind und es sich bei der Frage, welcher Personalrat zuständig ist, um eine Rechtsfrage handelt, die vom Senat zu beantworten und dem Beweis nicht zugänglich ist. Dem darauf bezogenen Beweisantrag des Beklagten brauchte der Senat deshalb nicht nachzugehen.
70 
d) Die Unterrichtung des Personalrats gemäß § 68 Abs. 2 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG a.F. (nur) durch Übersendung des Entwurfs der Disziplinarklage genügt entgegen der Auffassung des Beklagten den gesetzlichen Anforderungen.
71 
Die Mitwirkung des Personalrats bei der Erhebung der Disziplinarklage bezieht sich allein auf die grundlegende Entscheidung, Disziplinarklage zu erheben, und nicht auf den im Falle der Klageerhebung vorgesehenen Klageantrag (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und Beschluss vom 17.04.2020 - 2 B 3.20 -, PersV 2020, 387 [zu § 68 Abs. 2 Nr. 5 PersVG Meckl.-Vorp.]; Benecke, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 5. Aufl. 2020, § 78 BPersVG, Rn. 23).
72 
Wirkt der Personalrat an einer Entscheidung mit, dann ist die beabsichtigte Maßnahme mit diesem nach § 72 Abs. 1 BPersVG a.F. vor der Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend zu erörtern. Dies setzt in einem ersten Schritt die Unterrichtung des Personalrats voraus (vgl. Weber, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 5. Aufl. 2020, § 72 BPersVG Rn. 10). Ausreichend ist insoweit, wenn der Dienstherr die aus seiner Sicht tragenden Gründe unterbreitet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.2004 - 2 B 54.04 -, Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 62 [für die Entlassung eines Beamten auf Probe]; OVG NRW, Urteil vom 11.09.2019 - 3d A 2395/17.O -, juris Rn. 71 [zum nordrhein-westfälischen Disziplinarrecht]; OVG LSA, Beschluss vom 07.05.2020 - 1 M 51/20 -, Blutalkohol 57, 377 [für die Entlassung eines Beamten auf Widerruf]). Diesen Anforderungen ist die Klägerin vorliegend mit der Vorlage des Entwurfs der Disziplinarklage gerecht geworden. Dieser Entwurf enthält eine detaillierte Schilderung der Vorwürfe, des persönlichen und beruflichen Werdegangs des Beklagten und die wörtliche Wiedergabe der Feststellungen des landgerichtlichen Urteils zur Sache sowie eine Würdigung des Sachverhalts durch die Klägerin. Er genügt damit den in § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG normierten Anforderungen an den Inhalt der Klageschrift. Damit waren für den Personalrat die für den Dienstherrn maßgeblichen Gründe erkennbar. In einem derartigen Fall obliegt es dem Personalrat, weitere Informationen zu fordern, wenn er diese für erforderlich hält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.2004 - 2 B 54.04 -, a.a.O.). Hierzu wäre der Personalrat auch ohne Weiteres in der Lage gewesen. Insbesondere hat die Klägerin den Personalrat nicht irregeführt oder gar getäuscht, indem etwa Wesentliches im Entwurf der Disziplinarklage verschwiegen worden oder Unzutreffendes behauptet worden wäre. Zwar hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass der Ermittlungsbericht vom 24.05.2019 einige Aspekte tendenziell anders gewichtet als die Disziplinarklage. So spricht der Ermittlungsbericht von einem „engen zeitlichen Zusammenhang“, während die Disziplinarklage von einem „langen Zeitraum“ spricht. Diese unterschiedlichen Wertungen sind jedoch von untergeordneter Bedeutung. Entscheidend ist, dass sich die Zeitpunkte der einzelnen Tathandlungen aus den vollständig wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils ergaben. Soweit der Ermittlungsbericht zu Gunsten des Beklagten etwa dessen kooperatives Verhalten nach den Taten würdigt, was sich so in der Disziplinarklage nicht widerspiegelt, ist ein Unterdrücken von Tatsachen oder eine grob entstellende Darstellung derselben ebenfalls nicht erkennbar, vielmehr war der Personalrat auf der Grundlage der mitgeteilten Informationen ohne Weiteres in der Lage, sich mit der Frage des „Ob“ der Erhebung einer Disziplinarklage zu befassen. Bei dem Umstand, dass der Beklagte sich bei seiner Anhörung am 18.07.2018 wie auch im weiteren Disziplinarverfahren kooperativ gezeigt und die Pflichtverletzungen, die Gegenstand des landgerichtlichen Urteils waren, eingeräumt hat, handelt es sich nicht um ein im Rahmen der Maßnahmebemessung ins Gewicht fallendes Verhalten (siehe unten 4. c), über welches der Personalrat zwingend hätte unterrichtet werden müssen.
73 
Eine Irreführung oder Täuschung des Personalrats liegt auch nicht darin, dass in der Disziplinarklage – wie im Übrigen bereits im Ermittlungsbericht vom 24.05.2019 – auch die Sachverhalte 4. - 8. (unberechtigte POLAS-Abfragen) als erwiesen erachtet werden. Aus der Disziplinarklageschrift ergibt sich deutlich, dass insoweit keine bindenden strafgerichtlichen Feststellungen vorliegen. Es wird ausführlich dargelegt, weshalb diese Sachverhalte gleichwohl als erwiesen erachtet werden. Zum Sachverhalt 4 wird zudem ausdrücklich erwähnt, dass der Beklagte mit Schreiben vom 16.01.2019 vorgetragen habe, es sei nicht nachgewiesen, dass es keinen dienstlichen Grund für die Datenabfrage gegeben habe. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung wurde überdies zutreffend dargestellt, dass bezüglich dieser Sachverhalte keine Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit im Raume steht. Damit war klar erkennbar, dass diese Vorwürfe lediglich von untergeordneter Bedeutung sind. Dementsprechend hat die Disziplinarkammer auch das Disziplinarverfahren nach § 56 Satz 1 BDG beschränkt und die Vorwürfe 4. - 8. der Disziplinarklage ausgeschieden.
74 
Ein Unterrichtungsdefizit ist weiter nicht darin zu erblicken, dass in der Disziplinarklageschrift nur die tatsächlichen Feststellungen aus dem landgerichtlichen Urteil und nicht auch die Strafzumessungserwägungen und die Begründung der Strafaussetzung zur Bewährung wiedergegeben worden sind. Denn die tatsächlichen Feststellungen sind aufgrund der Bindungswirkung, die sie nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG entfalten, für das Disziplinarverfahren von besonderer Relevanz. Dem tatsächlich ausgeurteilten Strafmaß und den dafür maßgeblichen Erwägungen kommt demgegenüber bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine „indizielle“ oder „präjudizielle“ Bedeutung zu, weil Straf- und Disziplinarverfahren unterschiedliche Zwecke verfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2016 - 2 B 24.16 -, NVwZ-RR 2016, 876; Beschluss vom 28.08.2018 - 2 B 5.18 -, juris Rn. 18; Urteil vom 24.10.2019 - 2 C 3.18 -, BVerwGE 166, 389 ).
75 
Dem Personalrat sind auch keine wesentlichen Informationen zur Tatmotivation und zum Persönlichkeitsbild des Beklagten vorenthalten worden. Aus der Darstellung der persönlichen und dienstlichen Verhältnisse in der Disziplinarklageschrift ging hervor, dass der Beklagte seit seiner Einstellung 1987 seinen Dienst unbeanstandet versehen hat, mehrfach Auslandseinsätze auch in gefährlichen Ländern wie Afghanistan (2009) absolviert hat und ihm wiederholt Leistungsprämien zuerkannt wurden. Dass der Beklagte aus falsch verstandener Freundschaft handelte und keine finanziellen Interessen verfolgte, wurde aus der Disziplinarklage ebenfalls hinreichend deutlich.
76 
Schließlich ist die Ansicht verfehlt, dem Personalrat müssten zur Wahrnehmung seiner Mitwirkungsbefugnis grundsätzlich die gesamten über den Beamten geführten Personal- und Disziplinarakten zur Verfügung gestellt werden. Dem steht bereits die Vorschrift des § 68 Abs. 2 Satz 3 BPersVG a.F. entgegen, nach der Personalakten nur mit Zustimmung des Beschäftigten – die mit dem Antrag auf Mitwirkung nicht unausgesprochen erteilt ist – und nur von den von ihm bestimmten Mitgliedern der Personalvertretung eingesehen werden dürfen. Diese Vorschrift gilt ungeachtet des Umstands, dass die Disziplinarakte regelmäßig formell gesondert geführt wird, auch für diese, weil die Disziplinarakte die Voraussetzungen des materiellen Personalaktenbegriffs erfüllt (vgl. Baden, in: Altvater u.a., BPersVG, 10. Aufl. 2019, § 78 Rn. 32a). Eine solche Zustimmung hat der Beklagte vorliegend nicht erteilt.
77 
e) Nachdem die Klägerin ausdrücklich erklärt hat, sich auf eine etwaige Verfristung nicht zu berufen und die Stellungnahme vom 09.09.2019 nicht als verfristet anzusehen, kann offenbleiben, ob der örtliche Personalrat sich innerhalb der zehn Arbeitstage umfassenden Äußerungsfrist nach § 72 Abs. 2 Satz 1 BPersVG a.F. geäußert hat. Es bedarf daher keiner Beweiserhebung zu der Frage, ob das an den Gesamtpersonalrat gerichtete Schreiben vom 15.08.2019 auch der Dienststelle zur Kenntnis übermittelt wurde.
78 
Mit der ordnungsgemäßen Unterrichtung des Personalrats durch Vorlage des Entwurfs der Disziplinarklage begann die zehn Arbeitstage umfassende Äußerungsfrist nach § 72 Abs. 2 Satz 1 BPersVG a.F., die – wenn man davon ausgeht, dass der örtliche Personalrat das Schreiben vom 05.08.2019 spätestens am 07.08.2019 erhalten hat – mit Ablauf des 21.08.2019 endete. Der Fristbeginn in § 72 Abs. 2 BPersVG a.F. setzt nicht auch eine (schriftliche oder mündliche) Erörterung voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.01.1995 - 6 P 22.92 -, BVerwGE 97, 349 ; Berg, in: Altvater u.a., BPersVG, 10. Aufl. 2019, § 72 Rn. 10 m.w.N.).
79 
Wenngleich die Äußerungsfrist überwiegend als Ausschlussfrist angesehen wird, die auch durch Vereinbarung zwischen Dienststellenleiter und Personalrat nicht verlängert werden kann (vgl. Berg, in: Altvater u.a., BPersVG, 10. Aufl. 2019, § 72 Rn. 10 m.w.N.), ist vorliegend die Fiktionswirkung nach § 72 Abs. 2 Satz 1 BPersVG a.F. selbst dann nicht eingetreten, wenn man davon ausgeht, dass der örtliche Personalrat erst unter dem 09.09.2019 Stellung genommen hat, weil die Klägerin im damaligen Zeitraum in ständiger Praxis dieser Frist keine Beachtung geschenkt und auch verspätet eingegangene Erklärungen als fristgemäß behandelt hat. Damit hat sie den Personalrat von einer fristwahrenden Erklärung abgehalten mit der Folge, dass sie sich auf die Folgen einer nach dieser Praxis rechtzeitigen, in Wahrheit aber verspäteten Erklärung nach Treu und Glauben sowie nach dem das Personalvertretungsrecht beherrschenden Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht berufen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.12.1992 - 6 P 16.91 -, BVerwGE 91, 276 [zu § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG a.F.]).
80 
f) Mit der abschließenden Stellungnahme des örtlichen Personalrats vom 09.09.2019 war das Mitwirkungsverfahren abgeschlossen und die Klägerin zur Erhebung der Disziplinarklage berechtigt. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Personalrat mit seiner Äußerung vom 09.09.2019 der Erhebung der Disziplinarklage konkludent zugestimmt und auf eine Erörterung verzichtet hat. Denn er hat in seiner Stellungnahme keine Bedenken gegen die Erhebung einer Disziplinarklage erhoben, sondern lediglich ausgeführt, es werde darum gebeten, von einer Disziplinarmaßnahme abzusehen, welche zu einer Entlassung des Beklagten führt. Darin liegt der Sache nach bei der gebotenen objektiven Auslegung nach dem Empfängerhorizont eine Zustimmung zur Erhebung der Disziplinarklage, die nach § 34 Abs. 1 BDG auch für den Fall einer beabsichtigten Zurückstufung zu erheben ist, und zugleich ein konkludenter Verzicht auf eine Erörterung. Ein etwaiger Erörterungsbedarf wird in dem Schreiben, welches sich nach dem objektiven Empfängerhorizont als abschließende Stellungnahme darstellt, nicht aufgezeigt. Der örtliche Personalrat hatte sich zuvor bereits in seiner Sitzung vom 14.08.2019 abschließend mit der Angelegenheit befasst, ohne bei der Klägerin weitere Informationen anzufordern oder einen Erörterungsbedarf geltend zu machen. Dass im Vorlageschreiben vom 11.09.2019 seitens der zuständigen Mitarbeiterin der Klägerin davon ausgegangen wurde, die Personalvertretung stimme „der Erhebung der Disziplinarklage nicht zu“, ist insoweit unerheblich. Abgesehen davon, dass die Mitarbeiterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erläutert hat, sie habe sich lediglich ungeschickt ausgedrückt, gemeint gewesen sei, dass der Personalrat nicht mit einer Entfernung des Beklagten aus dem Dienst einverstanden sei, handelt es sich bei der Frage, ob eine Zustimmung des Personalrats vorliegt, um eine vom Senat zu beantwortende Rechtsfrage.
81 
Ein starkes Indiz dafür, dass die Stellungnahme, die sich bei der gebotenen objektiven Auslegung nach dem Empfängerhorizont als konkludente Zustimmung zur Erhebung der Disziplinarklage unter Verzicht auf eine Erörterung darstellt, auch aus Sicht des Personalrats in diesem Sinne verstanden werden sollte, ist der Umstand, dass dieser nach Übermittlung der Leitungsvorlage an ihn mit E-Mail vom 15.10.2019 nicht remonstrierte und keine Fortsetzung des Mitwirkungsverfahrens einforderte.
82 
Auf die Stellungnahme des Gesamtpersonalrats vom 04.09.2019 kommt es insoweit nicht an, da dieser, wie oben unter c) ausgeführt wurde, nicht zur Mitwirkung berufen war. Dass er fälschlicherweise neben dem örtlichen Personalrat ebenfalls beteiligt wurde, führt nicht dazu, dass seine Stellungnahme beachtlich wäre. Abgesehen davon, dass auch die Stellungnahme vom 04.09.2019 nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen wäre und es nicht darauf ankommt, wie der Gesamtpersonalrat sie verstanden wissen wollte, war die diesbezüglich beantragte Beweiserhebung schon deshalb nicht veranlasst, weil diese Stellungnahme unbeachtlich war und von der Klägerin zu Recht nicht berücksichtigt wurde.
83 
Die mit dem Schreiben vom 09.09.2019 konkludent erteilte Zustimmung zur Erhebung der Disziplinarklage ist im Übrigen selbst dann wirksam, wenn man unterstellt, die Information des Personalrats sei defizitär gewesen. Denn der Personalrat kann auch dann, wenn das Mitwirkungsverfahren nicht ordnungsgemäß eingeleitet wird, der Maßnahme gleichwohl wirksam zustimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.1989 - 2 C 26.88 -, DVBl 1989, 1155 [für die Mitwirkung bei der Entlassung eines Beamten auf Probe]; SächsOVG, Urteil vom 03.06.2016 - 6 A 64/15.D -, juris Rn. 60 [für das sächsische Disziplinarrecht]). Eine Verletzung des der Sphäre der Personalvertretung zuzuordnenden weitergehenden Informationsanspruchs führt zudem – ebensowenig wie der Verzicht auf die im Mitwirkungsverfahren vorgeschriebene, vom Beklagten vermisste Erörterung mit dem Dienststellenleiter – nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.1989
- 2 C 22.87 -, BVerwGE 82, 356 [zu § 78 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG a.F.]; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2021 - DL 16 S 1268/19 -, juris Rn. 96 [zum baden-württembergischen Disziplinarrecht]).
84 
2. In tatsächlicher Hinsicht legt der Senat seiner disziplinarrechtlichen Beurteilung die tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts xxxxxxxxx vom 19.12.2017 - 4 Ns 200 Js 7567/13 - zugrunde, die im Tatbestand vollständig wiedergegeben wurden und auf die an dieser Stelle verwiesen wird.
85 
Hinsichtlich dieser Feststellungen besteht gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 BDG Bindungswirkung. Der Bindung unterliegen die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts, die den objektiven und subjektiven Tatbestand der verletzten Strafnorm, die Rechtswidrigkeit der Tat, das Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB) sowie die Frage der Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB betreffen. Hierzu gehören nicht nur die äußeren Aspekte des Tathergangs, sondern auch die Elemente des inneren Tatbestands wie etwa Vorsatz oder Fahrlässigkeit sowie Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht (OVG NRW, Urteil vom 07.02.2018 - 3d A 2284/14.BDG -, juris Rn. 44 m.w.N.).
86 
3. Der Beklagte hat, wie die Disziplinarkammer zutreffend angenommen hat, durch das vom Landgericht xxxxxxxxx festgestellte Verhalten ein – einheitliches – Dienstvergehen begangen. Er hat vorsätzlich seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 67 Abs. 1 Satz 1 BBG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) sowie dazu, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen und das übertragene Amt uneigennützig nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen (§ 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BBG), verstoßen. Durch die unbefugten Recherchen in den polizeilichen Datenbanken, die jeweils keinen dienstlichen Bezug hatten, hat er zudem gegen die Folgepflicht verstoßen (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG). Denn derartige Recherchen waren dem Beklagten aufgrund der ihm bekannten dienstrechtlichen Vorschriften nur dann gestattet, wenn hierzu ein dienstlicher Anlass bestand. Die begangenen Straftaten stellen ein innerdienstliches Dienstvergehen dar, weil das Verhalten des Beklagten in sein Amt und die damit verbundene Tätigkeit eingebunden war.
87 
4. Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer getroffene Einschätzung, dass aufgrund des festgestellten – schwerwiegenden – Dienstvergehens die Entfernung der Beklagten aus dem Dienst gemäß § 10 BDG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG unumgänglich ist. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
88 
a) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Aufgrund dieser Vorgaben ist über die erforderliche Disziplinarmaßnahme im Wege einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen belastenden und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall nach § 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 BDG derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 02.12.2021 - 2 A 7.21 -, ZBR 2022, 197 , vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, juris Rn. 16, 18 und vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2019 - DB 13 S 1750/18 -, n.v. UA S. 11 f.).
89 
Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, z.B. der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, juris Rn. 13). Die gegen einen Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2004 - 2 BvR 52/02 -, BVerfGK 4, 243 ).
90 
b) Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, ist hier die angemessene Disziplinarmaßnahme, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Sein Fehlverhalten wiegt in seiner Gesamtheit so schwer, dass er das Vertrauen der Dienstherrin und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 10 BDG i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG).
91 
Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005
- 1 D 1.04 -, NVwZ-RR 2006, 47 ; OVG NRW, Urteil vom 11.12.2019 - 3d A 3607/18.BDG -, juris Rn. 83; BayVGH, Urteil vom 22.11.2017 - 16b D 15.1182 -, juris Rn. 34). Dies ist vorliegend die Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1 StGB), die nach den Umständen des Einzelfalls einen besonders schweren Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit darstellt.
92 
Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens ist auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, BVerwGE 154, 10 ). Dieser Rahmen ist hier eröffnet, da § 353b Abs. 1 Satz 1 StGB für die Verletzung des Dienstgeheimnisses eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht. Dem tatsächlich ausgeurteilten Strafmaß kommt demgegenüber bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine „indizielle“ oder „präjudizielle“ Bedeutung zu, weil Straf- und Disziplinarverfahren unterschiedliche Zwecke verfolgen (BVerwG, Beschluss vom 05.07.2016 - 2 B 24.16 -, NVwZ-RR 2016, 876; Beschluss vom 28.08.2018 - 2 B 5.18 -, juris Rn. 18; Urteil vom 24.10.2019 - 2 C 3.18 -, BVerwGE 166, 389 ).
93 
Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt jedoch nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, BVerwGE 152, 228 ). Auch dies ist hier der Fall.
94 
Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nach § 67 Abs. 1 BBG gehört zu den Hauptpflichten des Beamten (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 A 4.04 -, NVwZ-RR 2006, 485 ; Urteil vom 19.05.1998 - 1 D 37.97 -, juris Rn. 15 [jeweils zum insoweit identischen § 61 BBG 1999]; Leppek, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, § 67 BBG [20. Edition 1. April 2020], Rn. 1). Bei Beamten, zu deren funktionalen Aufgaben gerade die Wahrung bestimmter Geheimnisse gehört, zählt sie darüber hinaus zu den Kernpflichten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.2008 - DL 16 S 5/07 -, juris Rn. 33 m.w.N.). Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist ein erheblicher Treuepflichtverstoß, der geeignet sein kann, die Vertrauenswürdigkeit des Beamten in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.02.2008 - 1 D 4.07 -, Buchholz 235 § 77 BDO Nr. 13 ; Urteil vom 19.05.1998 - 1 D 37.97 -, juris Rn. 16). Wegen der großen Spannbreite der Verhaltensweisen hinsichtlich einer derartigen Pflichtverletzung lassen sich allerdings feste Regeln für eine Disziplinarmaßnahme nicht aufstellen. Je nach der Bedeutung der vertraulich zu behandelnden amtlichen Vorgänge und dem Grad des Verschuldens kann ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht unterschiedliches disziplinarisches Gewicht haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.02.2008 - 1 D 4.07 -, a.a.O., ; Urteil vom 28.10.1998 - 1 D 28.97 -, juris Rn. 17; Urteil vom 19.05.1998 - 1 D 37.97 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.2008 - DL 16 S 5/07 -, a.a.O.). Die Schwere eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit – wie sie hier im Mittelpunkt steht – richtet sich, was die objektive Handlung anbelangt, zum einen nach dem Grad der jeweils bestehenden Geheimhaltungsbedürftigkeit. Dieser wird seinerseits durch die möglichen Folgen einer unbefugten Offenbarung beeinflusst, welche die Bedeutung der Geheimhaltung widerspiegeln. Die Bewertung der Pflichtverletzung wird zum anderen durch die dienstliche Stellung und den funktionalen Aufgabenbereich des Beamten beeinflusst. Ein Beamter, zu dessen funktionalen Aufgaben die Wahrung bestimmter Geheimnisse gehört, verstößt gegen den Kernbereich seiner Dienstpflichten, wenn er der Geheimhaltungspflicht nicht nachkommt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.2008 - DL 16 S 5/07 -, juris Rn. 33 m.w.N.). Dies gilt insbesondere für einen Polizeibeamten wie den Beklagten, zu dessen Aufgaben in besonderem Maße die Verhütung, Unterbindung, Bekämpfung und Verfolgung strafbarer Handlungen gehört (vgl. BayVGH, Urteil vom 24.11.2004 - 16a D 03.2668 -, juris Rn. 53 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2017 - DB 13 S 1074/16 -, n.v.).
95 
In Anwendung dieser Grundsätze hat die Rechtsprechung der Disziplinargerichte allein wegen pflichtwidriger Weitergabe interner Informationen durch Polizeibeamte, insbesondere über laufende Ermittlungsmaßnahmen, namentlich nach vorheriger Abfrage polizeilicher Informationssysteme, noch nicht auf die Höchstmaßnahme erkannt, diese jedoch dann regelmäßig ausgesprochen, wenn weitere erhebliche Pflichtverstöße, insbesondere Straftaten im Amt (insbesondere Bestechlichkeit) oder sonstige erschwerende Umstände hinzutraten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.2008 - DL 16 S 5/07 -, juris Rn. 34; s.a. SaarlOVG, Urteil vom 22.02.2018 - 6 A 375/17 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 11.09.2019 - 3d A 2395/17.O -, juris). Dies darf jedoch nicht dahingehend missverstanden werden, dass es neben der Weitergabe interner Informationen stets eines weiteren Pflichtenverstoßes bedürfte, um die Höchstmaßnahme zu rechtfertigen. Auch ohne zusätzlichen Pflichtverstoß des Beamten kann die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Sanktion auf die Weitergabe polizeiinterner Informationen sein. Insoweit ist insbesondere von Bedeutung, ob es sich um besonders schützenswerte Informationen handelt, ob durch die Offenbarung eine besondere Beeinträchtigung des öffentlichen Ansehens der Polizei eingetreten ist, ob Ermittlungen gefährdet wurden oder werden konnten oder ob es zu einer Gefährdung für Rechtsgüter Dritter oder der Allgemeinheit gekommen ist. Auch das Verhalten des Beamten selbst ist insoweit von Bedeutung, etwa die Motivation, die Anzahl der Verstöße und das Maß der Pflichtwidrigkeit. Erforderlich ist eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles.
96 
Insoweit ist vorliegend Folgendes zu berücksichtigen:
97 
Hinsichtlich der Mitteilung an xxxx xxxxxxx, dass gegen xxxxx xxxxx xxxxxx und xxxxx xxxxxxxx ein Ermittlungsverfahren geführt wird und dass insoweit ein Rechtshilfevorgang nach Frankreich gerichtet worden war (und welche Erkenntnisse insoweit erlangt wurden), ist zu berücksichtigen, dass diese geeignet war, die gegen xxxxxx und xxxxxxxx gerichteten Ermittlungen zu gefährden. Es handelte sich insoweit um umfangreiche Ermittlungen gegen führende Mitglieder der Rockergruppierung „Hells Angels xxxxx xxxxxx“; Gegenstand des Ermittlungsverfahrens war unter anderem der Vorwurf der Geldwäsche, der von erheblichem Gewicht ist. Der Beklagte wusste, dass es sich bei xxxxx xxxxx xxxxxx und xxxxx xxxxxxxx um führende Mitglieder dieser Rockergruppierung handelt und dass sein Freund xxxx xxxxxxx in einer von xxxx xxxxxxxx betriebenen Kfz-Werkstatt arbeitete. Gleichwohl stellte er nicht sicher, dass xxxx xxxxxxxx die durch Abfragen von seinem Dienstrechner erlangten Erkenntnisse, bei denen es sich um besonders schützenswerte Informationen handelte, nicht an xxxxx xxxxx xxxxxx und xxxxx xxxxxxxx weitergab. Als erfahrenem Polizeibeamten musste sich ihm aufdrängen, dass xxxx xxxxxxx die erbetenen Informationen an die beiden Hells Angels-Mitglieder weiterleiten würde. Ebenso musste sich ihm aufgrund der ihm seitens seines Freundes geschilderten Umstände aufdrängen, dass verdeckte Ermittlungen gegen die beiden Hells Angels-Mitglieder liefen. Gleichwohl gab er die Informationen auf das laufende Ermittlungsverfahren preis und nahm dabei mindestens billigend in Kauf, dass dadurch der Erfolg der Ermittlungen gefährdet würde. Er hat damit gewissermaßen „die Seiten gewechselt“ und ein unwürdiges Verhalten gezeigt, welches in besonderem Maße geeignet ist, das Ansehen und Vertrauen in die Polizei zu beeinträchtigen (vgl. BayVGH, Urteil vom 24.11.2004 - 16a D 03.2668 -, juris Rn. 51). Der Einwand des Beklagten, den Betroffenen sei die Observation bereits bekannt gewesen und er habe dies aufgrund seiner Recherche lediglich bestätigt, verfängt nicht. Nach den bindenden Feststellungen des landgerichtlichen Urteils hegte xxxx xxxxxxx lediglich die Vermutung, dass es sich um eine polizeiliche Observation handeln könnte. Zudem beschränkten sich die mitgeteilten Informationen nicht auf die Tatsache der Observation, vielmehr unterrichtete der Beklagte seinen Jugendfreund darüber, dass die Kriminalpolizei xxxxxxxxx wegen Betrugs gegen die beiden Hells Angels-Mitglieder ermittle, und über die aus einem nach Frankreich gerichteten Rechtshilfeersuchen gewonnenen Erkenntnisse. Zwar ließ sich nicht sicher feststellen, ob die Preisgabe des Dienstgeheimnisses die Ermittlungen tatsächlich beeinträchtigte, doch wird dadurch das Gewicht des Verstoßes nicht erheblich gemindert. Denn der Persönlichkeitsmangel des Beklagten zeigt sich bereits in der Tathandlung und weniger im Eintritt ihres Erfolgs. Auch das Ansehen der Bundespolizei ist insoweit erheblich beeinträchtigt worden. Zum einen liegt auf der Hand, dass der Verrat von Polizeiinterna an „Rockerkreise“ geeignet ist, das Vertrauen der Bevölkerung in die (Bundes-) Polizei erheblich zu schmälern. Zum anderen handelt es sich beim GZ um eine behördenübergreifende internationale Dienststelle, so dass durch das Verhalten des Beklagten der Dienstherr auch gegenüber den anderen Behörden und gegenüber ausländischen Behörden „bloßgestellt“ worden ist. Gerade im Hinblick auf die Bedeutung einer internationalen und behördenübergreifenden Kriminalitätsbekämpfung wiegt dies schwer.
98 
Hinsichtlich der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht zu Lasten des xxxx xxxxx ist zu beachten, dass sich die Mitteilung des Beklagten nicht auf die Bestätigung des von xxxx xxxxxxx gehegten Verdachts, dass es sich bei dem von xxxx xxxx verwendete Dokument um die Kopie eines gefälschten Ausweises handelt, und auf die bloße Nennung des richtigen Namens beschränkt hat. Der Beklagte hat vielmehr xxxx xxxxxxx auch ein Foto des xxxx xxxx sowie dessen Einwohnermeldedaten und den Hinweis, dass dieser wegen Betrugs vorbestraft ist, übermittelt. Dies stellt nicht nur einen gravierenden Eingriff in dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, sondern war auch geeignet, eine potentielle Gefahr für dessen Rechtsgüter zu schaffen. Angesichts der Gesamtumstände war es nicht fernliegend, dass die getäuschte Bekannte des xxxx xxxxxxx den xxxx xxxx hätte konfrontieren können. Auch ist zu sehen, dass sich die Aufforderung des xxxx xxxxxxx primär darauf bezog, zu prüfen, ob es sich um einen gefälschten Ausweis handelt.
99 
Hinsichtlich der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht zu Lasten des xxxxx-xx xxxxxxx ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte xxxx xxxxxxx neben der Adresse auch ein Foto sowie die Information, dass dieser wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung in POLAS einlag, zur Verfügung gestellt hat. Die Weitergabe dieser Informationen hatte ferner eine erhebliche Außenwirkung, da der Rechtsanwalt des xxxx xxxxxxx diese dazu nutzte, ein Forderungsschreiben an xxxxxxx xxxxxxx zu richten. Gerade die Nutzung polizeilicher Informationssysteme zur Durchsetzung privater Interessen ist geeignet, einen erheblichen Vertrauensverlust in der Bevölkerung zu bewirken.
100 
In allen drei Fällen des Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht ist festzuhalten, dass zugleich ein Verstoß gegen strafrechtliche Bestimmungen gegeben war. Der Beklagte hat auch nicht „nur“ gegenüber engsten Familienangehörigen etwas „ausgeplaudert“, sondern gewissermaßen auf Zuruf seines Freundes xxxx xxxxxxx das interne Informationssystem „angezapft“ und hierbei keinerlei Vorkehrungen getroffen, um eine unkontrollierte Weiterverbreitung der Informationen zu verhindern. Der Beklagte hat dabei nicht aus einer besonderen Drucksituation heraus gehandelt. Zwar erfolgten die Verstöße alle innerhalb eines Zeitraums von weniger als einem Jahr. Gleichwohl kann von einem „Einzelfall“ keine Rede sein. Dass der Beklagte lediglich einen „Freundschaftsdienst“ leisten wollte und keine finanziellen Interessen verfolgt hat, vermag diesen nicht zu entlasten. Hätte der Beklagte die Informationen „verkauft“, läge hierin ein weiteres – überdies nach § 332 Abs. 1 Satz 1 StGB strafrechtlich relevantes (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2000 - 5 StR 268/99 -, NStZ 2000, 596 ) – pflichtwidriges Verhalten. Auch soweit der Beklagte im Hinblick auf die Informationsweitergabe zu xxxx xxxx geltend macht, er habe geglaubt, einen Betrug verhindern zu können, ist dies nicht geeignet, sein Verhalten insoweit in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Der Beklagte hat nach eigenen Angaben erkannt, dass es sich bei der ihm von xxxx xxxxxxx übermittelten Ausweiskopie um eine Fälschung handelte. Um einen – eventuellen – Betrug zu verhindern, hätte es daher ausgereicht, diese Erkenntnis xxxx xxxxxxx mitzuteilen.
101 
c) Von einem schweren Dienstvergehen geht grundsätzlich eine – widerlegliche – Indizwirkung für einen endgültigen Vertrauensverlust im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252). Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt danach, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt werden, welche die Gesamtwürdigung rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht endgültig zerstört. Dies ist der Fall, wenn auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden kann, der Beamte werde künftig nicht in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen und die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei auch bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses wiedergutzumachen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2021 - DL 16 S 1268/19 -, juris Rn. 125).
102 
Diese für den Ausschluss der Indizwirkung maßgeblichen Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Senat kann – ebenso wie das Verwaltungsgericht – unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 - 2 B 35.13 -, NVwZ-RR 2014, 314 und Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 38.10 -, NVwZ-RR 2012, 479) nicht erkennen, dass der durch die Begehung des schwerwiegenden Dienstvergehens eingetretene Vertrauensverlust durch durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Beklagte gegenüber der Klägerin noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte.
103 
Zu den klassischen Milderungsgründen zählen besondere Konfliktsituationen (Handeln in einer wirtschaftlichen Notlage, in einer psychischen Ausnahmesituation oder in einer besonderen Versuchungssituation) oder Verhaltensweisen mit noch günstiger Persönlichkeitsentwicklung (freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung, Zugriff auf geringwertige Gelder oder Güter). Keiner dieser Gründe ist hier einschlägig. Insbesondere lag keine besondere „Versuchungssituation“ vor, mag die unbefugte Abfrage der Informationen aus den polizeilichen Datenbanken durch den Beklagten mangels stringenter Kontrollen auch leicht möglich gewesen sein.
104 
Auch aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beklagten ergeben sich keine Entlastungsgründe von solchem Gewicht, dass der Schluss gerechtfertigt wäre, das Vertrauensverhältnis sei noch nicht vollends zerstört.
105 
Die ansonsten pflichtgemäße Dienstausübung ist selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen, wie sie der Beklagte über lange Jahre gezeigt hat, für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 17.07.2013
- 2 B 27.12 -, juris m.w.N.). Insoweit brauchte der Senat dem in der Berufungsverhandlung gestellten Beweisantrag zu dessen dienstlichem Verhalten nicht nachzugehen, da sich die unter Beweis gestellten Tatsachen aus den Akten ergeben und auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt werden (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 StPO analog).
106 
Dem Umstand, dass der Beklagte weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet ist, ist ebenfalls keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen. Eine straffreie außerdienstliche Lebensführung und ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten darf ein Dienstherr von jedem Beamten erwarten (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.01.2013 - 2 C 3.12 -, BVerwGE 146, 98 und Urteil vom 16.06.2020 - 2 C 12.19 -, BVerwGE 168, 254 ).
107 
Auch sieht der Senat, dass der Beklagte unmittelbar nach Eröffnung des Tatverdachts im Zusammenhang mit der am 21.02.2014 durchgeführten Hausdurchsuchung den Kontakt zu xxxx xxxxxxx abgebrochen hat und im Disziplinarverfahren nach Aufdeckung der Taten und rechtskräftiger Verurteilung durch das Landgericht xxxxxxxxx Reue gezeigt, in jeder Hinsicht kooperiert und die Vorwürfe im Rahmen seiner Anhörung am 18.07.2018 eingeräumt hat. Dies vermag an dem eingetretenen, grundlegenden Vertrauensverlust jedoch ebenfalls nichts zu ändern, zumal die Vorwürfe erst nach der strafgerichtlichen Ahndung vollumfänglich eingeräumt wurden. Im Rahmen der Anhörung zur vorläufigen Dienstenthebung hatte der Beklagte mit Schreiben vom 05.02.2015 zunächst lediglich einen Fall des Geheimnisverrats eingestanden, den Zeugen xxxxxxx als unglaubwürdig bezeichnet und betont, er sei kein „Informant von Rockerkreisen“. Selbstverständlich war er nicht verpflichtet, sich selbst weiter zu belasten. Von einer bereitwilligen Mitwirkung an der Aufklärung und einer umfassenden Kooperation kann vor diesem Hintergrund jedoch nicht ausgegangen werden.
108 
Damit fehlt es an durchgreifenden positiven Aspekten, die einzeln oder in einer Gesamtschau ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten. Vielmehr hat der Beklagte mit seinem Verhalten eine Persönlichkeitsstruktur offenbart, die sich vom dienstlichen Pflichtenkreis und dem besonderen Vertrauensverhältnis zur Dienstherrin so weit entfernt hat, dass er für seine Dienstherrin nicht mehr tragbar ist und deshalb aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden muss.
109 
Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten des Beklagten davon ausgeht, dass keine Wiederholungsgefahr besteht. Denn das Beamtenverhältnis ist nicht nur dann disziplinarrechtlich zu beenden, wenn von dem Beamten auch zukünftig die Gefahr eines Verstoßes gegen Dienstpflichten in erheblicher Weise besteht, sondern auch, wenn – wie hier – bereits die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, juris Rn. 18, und vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 ; OVG NRW, Urteil vom 29.09.2021 - 3d A 148/20.O -, juris Rn. 148).
110 
Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ist unter Abwägung des Gewichts des Dienstvergehens sowie des dadurch eingetretenen Vertrauensschadens und der mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastung auch nicht unverhältnismäßig. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen endgültig zerstört, ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften, schwerwiegenden Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2003 - 1 D 2.03 -, ZBR 2004, 256 ).
111 
Schließlich steht der lange zurückliegende Tatzeitraum der Entfernung aus dem Dienst nicht entgegen. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wird vom Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach § 15 BDG nicht erfasst.
112 
III. Der Senat sieht keinen Grund, die Gewährung des Unterhaltsbeitrags nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BDG auszuschließen.
113 
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
114 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen