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BDG § 85 Übergangsbestimmungen

Bundesdisziplinargesetz

(1) Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 7 nichts Abweichendes bestimmt ist. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.

(2) Die folgenden Disziplinarmaßnahmen nach bisherigem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen nach diesem Gesetz gleich:

1.
die Gehaltskürzung der Kürzung der Dienstbezüge,
2.
die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt der Zurückstufung und
3.
die Entfernung aus dem Dienst der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

(3) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt.

(4) Die Behörde des Bundesdisziplinaranwalts wird mit Ablauf des 31. Dezember 2003 aufgelöst. Ab diesem Zeitpunkt fertigt die Einleitungsbehörde in den Fällen von Absatz 3 die Anschuldigungsschrift; die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung sind nicht anzuwenden, soweit sie den Bundesdisziplinaranwalt betreffen.

(5) Für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 Abschnitt IV der Bundesdisziplinarordnung. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

(6) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach bisherigem Recht zu vollstrecken, wenn sie unanfechtbar geworden sind.

(7) Die Frist für das Verwertungsverbot und ihre Berechnung für die Disziplinarmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verhängt worden sind, bestimmen sich nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, wenn die Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für den Beamten günstiger ist.

(8) Gebühren nach § 78 Satz 1 werden nur für die nach dem 31. Dezember 2009 anhängig werdenden gerichtlichen Verfahren erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2009 eingelegt worden ist.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 31 A 507/23.BDG
25. März 2026
31 A 507/23.BDG 25. März 2026
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 16b DS 25.2415
14. Januar 2026
16b DS 25.2415 14. Januar 2026
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 6 MD 2/25
5. Januar 2026
6 MD 2/25 5. Januar 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 31 B 688/25.BDG
25. August 2025
31 B 688/25.BDG 25. August 2025
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (16. Senat) - DB 16 S 1023/24
16. Juli 2025
DB 16 S 1023/24 16. Juli 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (11. Senat) - 11 L 2/24
6. Mai 2025
11 L 2/24 6. Mai 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (82. Senat) - 82 D 2/24
27. März 2025
82 D 2/24 27. März 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 38 K 6622/23
24. März 2025
38 K 6622/23 24. März 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 38 K 2590/22
13. März 2025
38 K 2590/22 13. März 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 37 L 208/25.BDG
4. März 2025
37 L 208/25.BDG 4. März 2025