Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 31 A 507/23.BDG
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der am 00.00.1964 geborene Beklagte besuchte nach der Grundschule die Hauptschule, erwarb im Juni 1980 den Hauptschulabschluss und im Juli 1981 die Fachoberschulreife. Mit Wirkung vom 1. September 1981 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Postassistentenanwärter ernannt. Nachdem er die Laufbahnprüfung für den mittleren Postdienst am 17. August 1983 zunächst nicht bestanden hatte, bestand er am 27. Februar 1984 die Wiederholungsprüfung mit der Note „ausreichend“. Daraufhin wurde er mit Wirkung vom 1. März 1984 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Postassistenten zur Anstellung ernannt. Vom 1. Januar 1985 bis zum 31. März 1986 leistete er den Grundwehrdienst bei der Bundeswehr; hierfür war er unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt. Seine Ernennung zum Postassistenten und Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 5 BBesO erfolgte mit Wirkung vom 1. März 1986. Er wurde am 22. Dezember 1987 zum Postsekretär befördert und mit Wirkung vom 1. Dezember 1987 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 6 BBesO eingewiesen. Zuletzt wurde er am 17. März 1989 zum Postobersekretär befördert und mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 7 BBesO eingewiesen. Mit Wirkung vom 16. August 1991 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen.
3Im Rahmen der Neustrukturierung der Deutschen Bundespost wurde der Beklagte zum 5. Februar 1990 in das Unternehmen Deutsche Bundespost - Postdienst - übergeleitet.
4Der Beklagte war zunächst im Schalterdienst tätig. In der Zeit vom 24. Mai 1993 bis 30. April 1994 war er zur Wehrbereichsverwaltung III abgeordnet. Mit Inkrafttreten des Postneuordnungsgesetzes zum 1. Januar 1995 wurde die Deutsche Bundespost Postdienst in die Deutsche Post AG umgewandelt und der Beklagte fortan dort beschäftigt. Vom 15. Mai 1995 bis 30. Juni 1998 war er zum Arbeitsamt I. abgeordnet. Seit dem 1. Juli 1998 war er wieder im Bereich der Post (im Postbank- und im Schalterdienst) tätig. Zwischen 1998 und 2006 bewarb sich der Beklagte - jeweils erfolglos - auf verschiedene andere Dienstposten. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2004 wurde dem Beklagten - unter Beibehaltung seines Aufgabenbereichs - gemäß § 4 Abs. 4 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) zum 1. Januar 2005 eine Tätigkeit bei der Deutsche Post Retail GmbH zugewiesen. Im Zuge der Aufteilung des Filialnetzes der Deutsche Post Retail GmbH wurde er mit Verfügung vom 27. Dezember 2005 mit Wirkung vom 1. Januar 2006 - unter Beibehaltung seines Aufgabenbereichs - zur Postbank AG versetzt. Mit Wirkung zum 16. Januar 2012 wurde ihm eine Tätigkeit in Z. zugewiesen. Mit Verfügung vom 18. Februar 2015 wurde dem Beklagten zuletzt die Tätigkeit eines Mitarbeiters Service und Verkauf Multiflex, Filialgebiet I., bei der Postbank Filialvertrieb AG, Dienstort I., zugewiesen. Mit Wirkung vom 25. Mai 2018 wurde die Deutsche Postbank AG mit der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskundenbank AG verschmolzen und anschließend zur DB Privat- und Firmenkundenbank AG umfirmiert. Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung wurde die DB Privat- und Firmenkundenbank AG zum Postnachfolgeunternehmen bestimmt und mit der Ausübung der Dienstherrenbefugnisse beliehen. Im Jahr 2020 wurde die DB Privat- und Firmenkundenbank AG auf die Deutsche Bank AG verschmolzen. Die Deutsche Bank AG wurde zum Postnachfolgeunternehmen bestimmt und mit der Ausübung der Dienstherrenbefugnisse beliehen. Dienstherr blieb jeweils unverändert der Bund.
5In seinen dienstlichen Beurteilungen erreichte der Beklagte, betrachtet seit dem Jahr 2007, unterdurchschnittliche bis durchschnittliche Bewertungen: Für das Jahr 2007: Punktwert 1,25, Bonusfaktor 0,00 [„Erfüllt die Anforderungen nicht“ (3x) bis „Erfüllt die Anforderungen annähernd“ (1x)]; für die Jahre 2008 und 2009 jeweils: Punktwert 2,25, Leistungsbeurteilungsstufe 0,50 [„Erfüllt die Anforderungen annähernd“ (3x) bis „Erfüllt stets die Anforderungen“ (1x)]; für das Jahr 2010: Punktwert 2,50, Bonusfaktor 1,00 [„Erfüllt die Anforderungen nicht“ (1x) bis „Erfüllt die Anforderungen stets“ (3x)]; für das Jahr 2011: Punktwert 2,25, Bonusfaktor 0,50 [„Erfüllt die Anforderungen annähernd“ (3x) bis „Erfüllt die Anforderungen stets“ (1x)]; für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2013 bis 31. März 2014: durchschnittlicher Punktwert 2,75, Gesamturteil: „Entspricht zum Teil noch den Anforderungen“; für den Beurteilungszeitraum 1. April 2014 bis 31. Dezember 2015: durchschnittlicher Punktwert 2,75, Gesamturteil: „Entspricht zum Teil noch den Anforderungen“; für den Beurteilungszeitraum 2016: Punktwert 2,75, Leistungsbeurteilungsstufe 1,00 [„Erfüllt die Anforderungen annähernd“ (1x) bis „Erfüllt die Anforderungen stets“ (3x)]; für den Beurteilungszeitraum 2017: Punktwert 1,50, Leistungsbeurteilungsstufe 0,50 [„Erfüllt die Anforderungen nicht“ (2x) bis „Erfüllt die Anforderungen annähernd“ (2x)].
6Im Jahr 2010 erhielt der Beklagte eine Belohnungszahlung i.H.v. 200,00 Euro brutto. Hierdurch wurde seine Bereitschaft honoriert, im Mai/Juni 2010 anlässlich eines Personalengpasses filialgebietsübergreifend ausgeholfen zu haben. Am 26. Januar 2017 wurde mit dem Beklagten ein Personalgespräch aufgrund vermehrter Kundenbeschwerden wegen eines „unfreundlichen, launischen und patzigen“ Verhaltens gegenüber Kunden geführt. Der Beklagte erklärte hierzu, sich verbessern zu wollen.
7Mit Verfügung vom 16. Januar 1997 war dem Beklagten eine Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit als Aushilfe in einer Gaststätte für bis zu 5 Stunden in der Woche erteilt worden, die er nach seiner Mitteilung vom 27. Mai 1999 nicht mehr länger ausübte. Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 wurde ihm eine Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit bei einem Zeitungsverlag für 3 Stunden in der Woche erteilt.
8Der Beklagte ist zweimal geschieden und war seit 2008 in dritter Ehe verheiratet. Er hat mit seiner dritten Ehefrau, von der er zwischenzeitlich ebenfalls geschieden ist, eine am 00.00.2008 geborene Tochter.
9Straf- und disziplinarrechtlich ist der Beklagte mit Ausnahme der vorliegend vorgeworfenen Verfehlungen nicht vorbelastet.
10Nachdem durch eine Kollegin des Beklagten Beobachtungen gemeldet worden waren, nach denen der Beklagte im Zeitraum vom 10. August 2017 bis zum 8. September 2017 mehrfach an der von ihm geführten Kasse „0000 0000“ im Postbank-Finanzcenter J. Centrum eingenommene Entgelte und Kaufpreise für verkaufte Produkte nicht ordnungsgemäß im elektronischen Kassensystem verbucht hatte, wurden hierzu durch den Security-Spezialisten der Deutschen Post AG, M. V., (im Folgenden: Security-Spezialist der Deutschen Post AG) Ermittlungen aufgenommen.
11Am 13. Oktober 2017 wurde der Beklagte durch den Security-Spezialisten der Deutschen Post AG mit diesen Vorwürfen und dem Verdacht, Straftaten im Sinne der §§ 266, 246, 242 StGB begangen zu haben, konfrontiert und hierzu befragt. Zu Beginn wurde ihm der Gegenstand der Befragung bekannt gegeben und er wurde darauf hingewiesen, dass die Befragung durch die Security der Deutschen Post AG erfolge, die keine polizeilichen Befugnisse besitze und er seine Angaben freiwillig mache. Während dieser Befragung stritt der Beklagte die Vorwürfe zunächst ab. Sodann räumte er auf den konkreten Vorhalt, er habe durch das Sanitätshaus D. entrichtete Nachentgelte nicht im Kassenbuchsystem gebucht, diesen Vorwurf dahingehend ein, er habe nur bei diesem Kunden „etwas Geld mitgenommen“. Auf den weiteren Vorhalt, aufgrund der festgestellten Auffälligkeiten seien am 21. und 29. September 2017 an der von ihm geführten Kasse „0000 0000“ in J. Testkäufe vorgenommen worden, bei denen er bei acht Testkäufen den Kauf von 15 von insgesamt 20 Produkten nicht in die Kasse eingegeben habe, brachte er vor, dass er und seine Ehefrau keine Finanzprobleme hätten, jedoch sein Stiefsohn arbeitslos sei, den Führerschein gemacht und ein Auto gekauft hätte und dass sie das alles bezahlt hätten. Er habe den Überblick verloren und ab und zu Gelder nicht gebucht und in seine Tasche gesteckt. Seine Erklärung, dass dies nur die Firma D. betroffen habe, habe er aus Angst abgegeben, seinen Job zu verlieren. Auf den Vorhalt, in der Filiale J. habe sich am 27. September 2017 bei offenstehender Spindtür in dem von ihm genutzten Spind ein Briefumschlag gefüllt mit 50- und 100-Euro-Geldscheinen befunden, gab der Beklagte an, hierbei habe es sich um sein privates Geld gehandelt, das für das Ponycamp seiner Tochter vorgesehen gewesen sei. Der Beklagte erklärte, dass ihm sein Verhalten leidtue und er es bereue. Er erklärte sich bereit, ein Schuldanerkenntnis und ein Tilgungsversprechen abzugeben. Über die Befragung wurde eine Niederschrift gefertigt, die der Beklagte unterzeichnete.
12Anschließend fand am 13. Oktober 2017 ein Personalgespräch mit dem Beklagten statt, in dem er abermals mit dem Vorwurf konfrontiert wurde, er habe Gelder in unbekannter Höhe entgegengenommen, ohne diese im Kassensystem zu verbuchen und diese Gelder für sich vereinnahmt. Zu Beginn dieses Gespräches wurde er belehrt, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe die Einleitung eines Disziplinarverfahrens rechtfertigen könnten, dass seine Aussagen im Disziplinarverfahren verwertet werden könnten und dass er gemäß § 20 BDG das Recht habe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen. Der Beklagte erklärte sodann schriftlich, damit einverstanden zu sein, dass seine Äußerungen gegenüber der Security der Deutschen Post AG vom 13. Oktober 2017 gemäß der Niederschrift im Disziplinarverfahren verwendet werden dürften. Ferner unterzeichnete er ein Schuldanerkenntnis und Tilgungsversprechen. Er erkannte hierin an, der Postbank Filialvertrieb AG einen Betrag i.H.v. 1.000,00 Euro wegen „Unterschlagung von Einnahmen“ zu schulden. Die Schuld sollte in monatlichen Raten i.H.v. 50,00 Euro getilgt werden. Zugleich wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zu dem beabsichtigten Verbot zum Führen der Dienstgeschäfte zu äußern und es wurde ihm ein Hausverbot erteilt. Das ihm im Verlauf des Personalgesprächs unterbreitete Angebot, im Falle eines Entlassungsantrags auf Erstattung einer Strafanzeige zu verzichten, lehnte der Beklagte ab.
13Der Security-Spezialist der Deutschen Post AG fertigte unter dem 16. Oktober 2017 einen Ermittlungsbericht (EA, Bl. 22 ff.), wonach der Beklagte geständig sei, im Zeitraum vom „05.01.2016 - 09.10.2017“ im Rahmen seiner Tätigkeit als Kassenführer an der Kasse „0000 0000“ beim Postbank-Finanzcenter J.-Centrum vorsätzlich seine Befugnisse missbraucht und der von ihm geführten Kasse Bargeld in der Gesamtsumme von nachweislich 458,54 Euro entnommen und für eigene Zwecke verwendet zu haben. Es sei allerdings von einer höheren nicht näher zu beziffernden Gesamtschadenssumme auszugehen.
14Mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 erstattete die Postbank Filialvertrieb AG unter Beifügung des Ermittlungsberichts vom 16. Oktober 2017 Strafanzeige gegen den Beklagten wegen Untreue gemäß § 266 StGB.
15Mit Verfügung vom 15. November 2017 leitete der Vorstand der Deutschen Postbank AG gegen den Beklagten gemäß § 17 BDG ein Disziplinarverfahren ein und setzte dieses gleichzeitig gemäß § 22 Abs. 3 BDG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens (StA N., Az. 921 Js 000/18) aus. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter Service und Verkauf im Postbank Finanzcenter J. der Postbank Filialvertrieb AG in mindestens 48 Fällen im Zeitraum vom 10. August 2017 bis zum 29. September 2017 an der von ihm geführten Kasse „0000 0000“ Produkte verkauft und den entsprechenden Kaufpreis kassiert, die eingenommenen Beträge aber nicht ordnungsgemäß in seinem elektronischen Kassensystem verbucht und in die Kasse eingelegt, sondern für eigene Zwecke verwendet zu haben. Der Beklagte habe weiter seit mindestens „Januar 2017“ von Kunden entrichtete Nachentgelte nicht ordnungsgemäß in seinem elektronischen Kassensystem verbucht und nicht in die Kasse eingelegt, sondern für eigene Zwecke verwendet. Durch diese Verstöße gegen die ihm bekannten Kassenvorschriften habe er einen Schaden in Höhe von mindestens 458,54 Euro verursacht. Mit Verfügung des Vorstandes der Deutschen Postbank AG vom 18. Dezember 2017 wurde der Beklagte gemäß § 38 Abs. 1 BDG vorläufig des Dienstes enthoben. Von einer Kürzung seiner Dienstbezüge gemäß § 38 Abs. 2 BDG wurde im Hinblick auf die von ihm dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgesehen.
16Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren räumte der Beklagte nach gewährter Einsicht in die Ermittlungsakten mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20. März 2018 gegenüber der Staatsanwaltschaft N. „unumwunden“ ein, Gelder in Höhe von „rund 450 €“ veruntreut zu haben. Bis Juni 2019 leistete der Beklagte gegenüber der Klägerin auf Grundlage seines Schuldanerkenntnisses Rückzahlungen in Höhe von 400 EUR.
17Auf Antrag der Staatsanwaltschaft N. erließ das Amtsgericht U. unter dem Aktenzeichen 30 Cs 921 Js 000/18-000/19 am 14. Juni 2019, rechtskräftig seit dem 10. August 2019, einen Strafbefehl, mit dem es gegen den Beklagten wegen Untreue in 19 Fällen, Vergehen nach §§ 266 Abs. 1, 53 StGB, eine Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40,00 Euro (insgesamt 1.600,00 Euro) festsetzte. Darin heißt es:
18„Die Staatsanwaltschaft beschuldigt Sie - unter Beschränkung des Verfahrens nach § 421 Abs.3 StPO -, in der Zeit vom 05.01.2016 bis 09.10.2017 in J. durch 19 selbständige Handlungen die Ihnen kraft behördlichen Auftrags obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt zu haben und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen Sie zu betreuen hatten, Nachteile zugefügt zu haben.
19Ihnen wird Folgendes zur Last gelegt:
20Sie waren im genannten Tatzeitraum als Kassenführer im Postbankfinanzcenter J.-Centrum tätig. In 19 Fällen verbuchten Sie für verschiedene Leistungen eingenommene Gelder von Kunden nicht im Kassensystem. Sie stellten den Kunden keine oder lediglich handschriftliche Belege aus und entnahmen den zunächst in die Kasse gegebenen entsprechenden Betrag wieder und verwendeten ihn für sich.
21Im Einzelnen entnahmen Sie folgende Beträge:
221. am 05.01.2016 Nachentgelt für die Fa. D. in Höhe von 15,50 Euro,
232. am 07.08.2017 Nachentgelt für die Fa. D. in Höhe von 54,60 Euro,
243. am 09.08.2017 Nachentgelt für die Fa. D. in Höhe von 41,30 Euro,
254. am 01.09.2017 vorfrankierte Briefumschläge und TippEx im Gesamtwert von 8,20 Euro,
265. am 01.09.2017 einen Kalender im Wert von 4,95 Euro,
276. am 01.09.2017 einen Nachsendeantrag im Wert von 26,90 Euro,
287. am 01.09.2017 zwei Packungen vorfrankierte Umschläge und einen Kalender im Gesamtwert von 19,39 Euro,
298. am 07.09.2017 Briefumschläge im Wert von etwa 4 Euro,
309. am 08.09.2017 Kopierpapier im Wert von rund 8 Euro,
3110. am 08.09.2017 Nachentgelt für die Fa. D. in Höhe von 48,30 Euro,
3211. am 08.09.2017 Kopierpapier im Wert von rund 4 Euro,
3312. am 21.09.2017 eine Luftpolstertaschenrolle und ein Nachsendeauftrag im Gesamtwert von 31,39 Euro,
3413. am 21.09.2017 zwei Paketmarken, 50 Briefumschläge und 20 Briefmarken im Gesamtwert von 37,96 Euro,
3514. am 21.09.2017 eine Kladde, zehn Sonderbriefmarken und zehn Paketmarken im Gesamtwert von rund 74 Euro,
3615. am 29.09.2017 einen Nachsendeantrag, 10 Briefmarken und zwei Versandboxen im Gesamtwert von 42,79 Euro,
3716. am 29.09.2017 ein Pluspäckchen im Wert von rund 6 Euro,
3817. am 29.09.2017 einen Minitimer und einen Lagerauftrag im Gesamtwert von 16,89 Euro,
3918. am 29.09.2017 ein Paketklebeband und Markiernadeln im Gesamtwert von 5,98 Euro und
4019. am 09.10.2017 Nachentgelt für die Fa. D. in Höhe von 14 Euro.
41Es entstand ein Gesamtschaden in Höhe von 464,15 Euro.
42Die Einzelstrafen betragen jeweils 10 Tagessätze zu je 40 Euro. (…)“
43Zuvor hatte die Staatsanwaltschaft N. das Verfahren mit Verfügung vom 3. Juni 2019 im Übrigen „wegen etwaiger weiterer nicht konkretisierbarer Taten“ gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt.
44Einen zunächst fristwahrend eingelegten Einspruch gegen den Strafbefehl nahm der Beklagte nach Akteneinsicht am 10. August 2019 zurück.
45Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 26. September 2019 fortgesetzt und dem Beklagten Gelegenheit gegeben, sich zu dem disziplinarrechtlichen Vorwurf und zum Strafbefehl des Amtsgerichts U. vom 14. Juni 2019 zu äußern.
46In seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2019 ließ der Beklagte geltend machen, er bedaure sein Verhalten außerordentlich; es sei ihm im Nachhinein unerklärlich. In den letzten Monaten vor der Tatbegehung sei es zu erheblichen Komplikationen in der familiären Situation gekommen. Er und seine Ehefrau hätten in O. ein kleines Reihenhaus mit einer erheblichen finanziellen Belastung erworben. Sie seien davon ausgegangen, dass es keine weiteren unerwarteten zusätzlichen Belastungen geben würde. Es sei aber anders gekommen. Zum Haushalt der Familie gehöre sein inzwischen volljähriger Stiefsohn, der der Familie erhebliche Probleme bereitet habe. Gegen diesen sei eine Vielzahl von Strafverfahren eingeleitet worden, vorwiegend wegen Vermögensdelikten. Hieraus resultierten zivilrechtliche Ansprüche. Sie hätten erhebliche finanzielle Aufwendungen gehabt, um ihrem Sohn zu helfen. Um das Schlimmste zu verhindern, sei ein Kredit aufgenommen worden. Die Familie habe nicht mehr „ein und aus“ gewusst. In dieser Notsituation habe der Beklagte leider keinen anderen Ausweg gesehen als „in die Kasse zu greifen“. Er erkenne erst jetzt, dass durch die Entnahme des Geldes die wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel stehe, nachdem er über 35 Jahre lang seinen Dienst ordnungsgemäß verrichtet habe. In Anbetracht dieser Umstände werde gebeten, von der Höchstmaßnahme abzusehen. Er sei bereit und willens, seinen Dienst gegebenenfalls in einem anderen Bereich fortzusetzen.
47Unter dem 27. Februar 2020 erstellte der Zentrale Beauftragte für Disziplinarangelegenheiten und Regressverfahren das Ermittlungsergebnis, übersandte dieses an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten und gab Gelegenheit, sich hierzu abschließend zu äußern.
48Hierin wurden dem Beklagten neben den Vorwürfen aus dem Strafbefehl vom 14. Juni 2019 31 mit Datum und Uhrzeit im Einzelnen aufgeführte Handlungen zur Last gelegt.
49Nachdem der Beklagte hierzu nicht weiter Stellung genommen hatte, teilte der Zentrale Beauftragte für Disziplinarangelegenheiten und Regressverfahren ihm die Absicht mit, Disziplinarklage zu erheben mit dem Antrag, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
50Der auf Antrag des Beklagten beteiligte Betriebsrat bei der Postbank Filialvertrieb AG, Betrieb Q., erklärte mit Schreiben vom 5. November 2020, er halte das Ziel einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Hinblick auf den geringen Schaden, das Geständnis des Beklagten, seine Kooperation sowie seine Bereitschaft zum Schadenersatz für nicht gerechtfertigt. Der Beklagte habe sich in den letzten Jahren bei seinem Einsatz im Filialgebiet I. als besonders flexibel gezeigt und auch eine entsprechende Belohnungszahlung erhalten. Der Abteilungsdirektor Dienstherrenangelegenheiten der Deutschen Bank AG teilte dem Betriebsrat daraufhin mit, es lägen keine anerkannten Milderungsgründe vor und auch alle weiteren Entlastungsgründe führten nicht dazu, dass von dem Antrag auf die Höchstmaßnahme abgesehen werden könne. Vorbehaltlich der Prüfung durch die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (nachfolgend: Bundesanstalt) werde daher an der beabsichtigten Disziplinarklage mit dem Antrag auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis festgehalten.
51Die Bundesanstalt teilte mit Schreiben vom 19. Januar 2021 mit, dass nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen auf Rechtmäßigkeit und sachgerechte Ausübung des Ermessens die Voraussetzungen für die Erhebung der beabsichtigten Disziplinarklage gegeben seien.
52Am 23. Februar 2021 hat die Klägerin Disziplinarklage erhoben. Hierin wird dem Beklagten vorgeworfen,
531. in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter Service und Verkauf im Postbank Finanzcenter J. der Postbank Filialvertrieb AG in mindestens 48 Fällen im Zeitraum vom 10. August 2017 bis zum 29. September 2017 an der von ihm geführten Kasse „0000 0000“ Produkte verkauft und den entsprechenden Kaufpreis kassiert, die eingenommenen Beträge aber nicht ordnungsgemäß in seinem elektronischen Kassensystem verbucht und in die Kasse eingelegt, sondern für eigene Zwecke verwendet zu haben,
542. seit mindestens Januar 2017 (gemeint ist Januar 2016) von Kunden entrichtete Nachentgelte nicht ordnungsgemäß in seinem elektronischen Kassensystem verbucht und in die Kasse eingelegt, sondern für eigene Zwecke verwendet zu haben,
553. hierdurch einen Schaden in Höhe von mindestens 458,54 Euro verursacht zu haben, und
564. dabei gegen ihm bekannte Kassenvorschriften verstoßen zu haben.
57Unter den Punkten III. und IV. der Disziplinarklage wird neben dem im Ermittlungsergebnis vom 27. Februar 2020 aufgeführten Sachverhalt, einer Auflistung der Feststellungen bei am 21. und 29. September 2017 durchgeführten Testkäufen am Schalter des Beklagten und einer Liste von fünf Fällen, in denen er Nachentgelte der Firma D. nicht ordnungsgemäß verbucht, sondern für eigene Zwecke verwendet habe, auch der rechtskräftige Strafbefehl des Amtsgerichts U. vom 14. Juni 2019 (30 Cs 921 Js 000/18 000/19) im Wortlaut zitiert, verbunden mit dem Hinweis, die diesem zugrunde liegenden Vorwürfe könnten gemäß § 23 Abs. 2 BDG ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden. Die über die hiervon erfassten 19 Vorwürfe hinausgehenden Unterschlagungshandlungen seien aufgrund des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sowie aufgrund eines umfassenden Geständnisses des Beklagten erwiesen.
58Der Beklagte habe seine vorrangige Beamtenpflicht zur uneigennützigen Wahrnehmung seines Amtes gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG verletzt. Indem er bei Produktverkäufen wiederholt keine Buchung im Kassensystem vorgenommen habe, habe er gegen die sogenannten „Goldenen Regeln der Kassenführung“ der Postbank Filialvertrieb AG verstoßen, nach denen jede Einnahme unverzüglich verbucht werden müsse und Kassenbestände nicht für eigene Zwecke verwendet werden dürften. Hierdurch habe er zugleich gegen seine Pflicht zur Ausführung der dienstlichen Anordnungen und der Befolgung der allgemeinen Richtlinien seiner Vorgesetzten gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG verstoßen. Er habe bestätigt, als langjähriger und erfahrener Kassenmitarbeiter mit den Kassen- und Buchungsvorschriften bestens vertraut gewesen zu sein.
59Die Zugriffsdelikte und die Verletzung der Kassenvorschriften stellten ein innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG dar. Der Beklagte habe bewusst und vorsätzlich gehandelt, um sich einen eigenen Vorteil zu verschaffen. Er sei für seine Taten voll verantwortlich. Eine Minderung der Schuldfähigkeit sei weder im Strafverfahren vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Aus seinem Vorbringen zu erheblichen Komplikationen in seinem familiären Umfeld sowie großen finanziellen und emotionalen Belastungen in der Familie wegen Rückzahlungsschwierigkeiten für eine erworbene Immobilie und finanzieller Unterstützung seines volljährigen Stiefsohnes bei dessen Rückzahlungsverpflichtungen ergäben sich keine greifbaren Anhaltspunkte für ein Handeln im Zustand verminderter Schuldfähigkeit. Hinweise auf psychische Probleme des Beklagten seien nicht ersichtlich und auch im Strafverfahren nicht vorgetragen worden.
60Der Beklagte sei wiederholt über einen längeren Zeitraum zielgerichtet und planmäßig vorgegangen. Er habe seine dienstliche Stellung als Mitarbeiter im Service und Verkauf und seine langjährigen Kenntnisse im Kassendienst ausgenutzt, um sich zu bereichern, und dabei eine erhebliche kriminelle Energie gezeigt. Der Beklagte habe bei den Zugriffen immer wieder neue Tatentschlüsse fassen müssen. Er habe im Kernbereich seiner Aufgaben versagt. Die Deutsche Bank AG sei als Kreditinstitut den Regeln der Bankwirtschaft unterworfen und in ganz besonderem Maße auf die unbedingte Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Mitarbeiter durch den Dienstherrn sei nicht möglich und müsse vielfach durch uneingeschränktes Vertrauen ersetzt werden. Der vertrauensvolle Umgang mit anvertrauten oder zugänglichen Kassengeldern und dem Buchungssystem sei eine leicht einsehbare Kernpflicht. Der Beklagte habe ein erhebliches Maß an Pflichtvergessenheit und Rücksichtslosigkeit gezeigt. Seine Handlungen seien in besonderem Maße geeignet, dem Ansehen der Deutschen Bank AG und der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit sowie dem Betriebsfrieden erheblich zu schaden. Anerkannte Milderungsgründe lägen nicht vor. Die Schadenssumme sei nicht geringfügig. Er habe die Tat nicht vor Entdeckung offenbart, sondern die Vorwürfe zunächst abgestritten und sie erst im weiteren Verlauf und im Strafverfahren vollumfänglich eingestanden. Seine Situation sei weder unverschuldet noch existenzbedrohend gewesen. Ursache seines Fehlverhaltens sei die Absicht der Beschaffung zusätzlicher Einkünfte gewesen, um hierdurch die Familie „zusammenzuhalten“. Anhaltspunkte für ein Handeln in einer psychischen Ausnahmesituation seien nicht ersichtlich. Eine einmalige persönlichkeitsfremde, kurzschlussartige Gelegenheitstat sei nicht gegeben.
61Die für den Beklagten sprechenden Gesichtspunkte, sein bisheriger disziplinar- und strafrechtlich unbescholtener Werdegang, die im Jahr 2010 erhaltene Belohnungszahlung, sein frühes Geständnis und sein Bedauern der von ihm begangenen Taten sowie die Wiedergutmachung eines Großteils des festgestellten Schadens könnten die Schwere des Dienstvergehens nicht aufwiegen. Familiäre Probleme und private finanzielle Schwierigkeiten könnten und müssten durch die Inanspruchnahme professioneller Unterstützungs- und Beratungsstellen bewältigt werden. Es sei ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten.
62Die Klägerin hat beantragt,
63den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
64Der Beklagte hat beantragt,
65die Klage abzuweisen.
66Er hat auf seine außergerichtliche Einlassung vom 3. Dezember 2019 Bezug genommen und darüber hinaus im Wesentlichen vorgetragen:
67Er sei zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Taten 38 Jahre lang beanstandungsfrei als Beamter tätig gewesen. Er habe sich bei Tatbegehung in einer außergewöhnlich belastenden psychischen Situation befunden und sich außerstande gesehen, die Dinge des täglichen Lebens zu regeln. Grund hierfür seien allein die außerordentlich hohen finanziellen Belastungen gewesen, die er und seine Familie zu tragen gehabt hätten. Er habe ein Fehlverhalten eingeräumt, bedauert und Reue gezeigt. Den entstandenen Schaden habe er beglichen. In Anbetracht dieser Umstände sei es angemessen, ihn in einem anderen Bereich der Klägerin einzusetzen. Hierzu sei er in der Lage sowie bereit und willens. Er verfüge über eine langjährige Berufserfahrung und sei in verschiedenen Funktionen tätig gewesen. Er bitte, von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme abzusehen. Eine Entlassung werde zu seinem finanziellen Ruin führen.
68Er sei zwischenzeitlich erkrankt. Die Schwierigkeiten und die dienstrechtlichen Probleme hätten dazu geführt, dass er alkoholkrank geworden sei und sich deshalb für drei Wochen in stationäre Behandlung begeben habe. Inzwischen bestehe die Alkoholabhängigkeit nicht mehr. Seit der Entlassung aus der Klinik sei er „trocken“. Allerdings sei „seine psychische Situation sehr schlecht“.
69Seine Frau regele die finanziellen Angelegenheiten. Er habe sich durch seine Taten gewissermaßen selbst etwas Geld besorgt. Seine Ehefrau sei gesundheitlich angeschlagen und schon längere Zeit arbeitsunfähig. Sie beziehe lediglich Krankengeld.
70Das Verwaltungsgericht hat das Disziplinarverfahren in der mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 2023 durch Beschluss gemäß § 56 BDG auf diejenigen dem Beklagten in der Klageschrift unter III. und IV. vorgeworfenen Handlungen beschränkt, die auch Gegenstand des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts U. vom 14. Juni 2019 (30 Cs 921 Js 000/18 000/19) sind.
71Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat es den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
72Der Beklagte hat gegen das ihm am 13. Februar 2023 zugestellte Urteil am 8. März 2023 Berufung eingelegt. Er macht geltend:
73Er sei nach „unionsrechtlicher Wertung“ „offenkundig schwerbehindert (gewesen)“. Bei allen dienstrechtlichen Maßnahmen hätte daher die Schwerbehindertenvertretung beteiligt werden müssen. Diese Fürsorge sei ihm vorenthalten worden.
74Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei es, dass der Beamte im Zeitpunkt der vermeintlichen Pflichtverletzung dienstfähig sei. Ihm habe jedoch die gesundheitliche Eignung gefehlt, seinen dienstlichen Pflichten nachzukommen. Schon nach dem „Beweis des ersten Anscheins“ sei seine Dienstfähigkeit zu verneinen gewesen. An seiner Gesundheit hätten sich erkennbare Zweifel geradezu aufgedrängt. Seine Dienstherrin hätte von Amts wegen ein Zurruhesetzungsverfahren einleiten und seine Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen müssen.
75Selbst wenn er dienstfähig gewesen sein sollte, sei seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unverhältnismäßig. Seine Persönlichkeit, insbesondere seine persönliche Ausnahmesituation, seien nicht angemessen berücksichtigt worden. Trotz des erheblichen Vertrauensbruchs als erschwerenden Umstands seien hier Milderungsgründe gegeben, die es rechtfertigten, von seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen.
76Er sei „im Rahmen einer krankhaften seelischen Störung und massiv eingeschränkter Steuerungsfähigkeit“ nicht schuldfähig gewesen. Aufgrund seiner familiären Probleme habe sich bei ihm ab dem Jahr 2015 eine schleichende Depression nebst Alkoholsucht entwickelt. Er habe in den Jahren 2016 und 2017 durch Alkoholabusus „gegebenenfalls in einem die Schulfähigkeit vermindernden Zustand gehandelt“. Ab 2015 habe sich die negative Phase zugespitzt. Ihm habe Alkohol als Ventil gedient. Er habe 2016 mit dem Alkoholabusus begonnen und sei alkoholkrank geworden. Die Alkoholkrankheit habe sich „täglich durch Herabsetzung der Hemmschwelle für verbotenes Tun“ ausgewirkt; er habe „Werte … in Frage gestellt und missachtet“. Ab dem Jahr 2016 sei seine Familiensituation schwierig geworden. Massive Probleme mit dem Stiefsohn hätten sich belastend auf seine Ehe ausgewirkt. Er habe aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur mit der Belastung „nicht so gut umgehen“ können. Es fehle ihm an ausreichender Resilienz und den kognitiven Möglichkeiten, Hilfe zu beschaffen. Es sei Wesen einer psychologischen Beeinträchtigung im Rahmen einer Sucht, dass der Betroffene seine Lage nicht erkenne. Erst durch die Entdeckung seiner Verfehlungen sei ihm das Ausmaß seines „persönlichen Absturzes“ deutlicher geworden. Im Jahr 2018 habe er sich Hilfe von einer Psychologin geholt. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nicht Beweis erhoben über seine gesundheitliche Verfassung, insbesondere über seine Schuldfähigkeit.
77Im Zeitraum der Dienstvergehen habe bei ihm eine „negative Lebensphase“ vorgelegen, die ihn „aus der Bahn geworfen“ habe. Das ergebe sich aus der Personalakte. Im Januar 2017 habe es Kundenbeschwerden über ihn gegeben und sei ein Personalgespräch geführt worden. Sein dienstliches Verhalten in diesem Bereich sei „bis dahin stets einwandfrei“ gewesen. So sei er beispielsweise in einer Beurteilung aus dem Jahr 1998 als „stets freundlich und verbindlich“ beschrieben worden. Bereits im Disziplinarverfahren sei deutlich geworden, dass er „verloren“ gewirkt habe, „ohne jede Unterstützung und einen Plan“.
78Ihm seien die Taten nicht in einer Weise vorwerfbar, die seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertige. Der verursachte Schaden liege unterhalb der Grenze von 5.000 EUR. Eine „schleichende, sich verselbständigende Überforderung infolge einer schweren Erkrankung“ sei einer psychischen Ausnahmesituation aufgrund eines plötzlichen Ereignisses/Schocks gleich zu stellen. Es sei zu erwarten, dass er zukünftig ohne finanziellen Druck seiner Arbeit nachkommen könne. Der Stiefsohn sei längst ausgezogen. Seine Ehe werde geschieden. Das Haus werde verkauft. Als milderes Mittel komme eine Beschäftigung ohne Kundenkontakt und Berührung mit Bargeld in Betracht, da die Vertrauensbeeinträchtigung sich auf diese Bereiche beziehe. Auch hierdurch könne das Vertrauen wieder hergestellt werden.
79Der Beklagte beantragt,
80das angefochtene Urteil zu ändern und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
81Die Klägerin beantragt,
82die Berufung zurückzuweisen.
83Sie verweist auf die Begründung des angefochtenen Urteils, der sie sich anschließe. Das Verwaltungsgericht habe die persönliche Situation des Beklagten angemessen gewürdigt. Hieraus ergebe sich kein Milderungsgrund, der ein Absehen von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertige. Es habe keine Veranlassung gegeben, an der Dienstfähigkeit des Beklagten zu zweifeln. Ein Sachverständigengutachten hätte nicht eingeholt werden müssen. Der Beklagte habe bei einer Befragung am 13. Oktober 2017 auf Nachfrage keine erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen geschildert und die Frage nach Drogen- und Alkoholkonsum in größeren Mengen verneint. Seine dienstlichen Leistungen seien ausweislich seiner Beurteilungen seit 2007 weitestgehend konstant gewesen und hätten keine Rückschlüsse auf gesundheitliche Probleme zugelassen. Der Beklagte habe sich weder im behördlichen und erstinstanzlichen Disziplinarverfahren noch im Strafverfahren auf eine vermeintliche psychische Erkrankung berufen. Dies sei erst im Berufungsverfahren, vier Jahre nach Abschluss der psychologischen Behandlung geschehen.
84Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, wie sie im Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgeführt sind, Bezug genommen.
85Entscheidungsgründe:
86Die Berufung, über die der Senat in Anwendung des Bundesdisziplinargesetzes in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung (im Folgenden: BDG) entscheidet, weil das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten vor dem 1. April 2024 eingeleitet worden ist (vgl. § 85 BDG in der ab dem 1. April 2024 geltenden Fassung - BDG n.F.), ist zulässig, aber unbegründet. Die Disziplinarklage ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
87A. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht keinen Anlass gesehen, der Klägerin zur Behebung wesentlicher Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Disziplinarklage gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG eine Frist zu setzen und eine Sachentscheidung über die Disziplinarklage getroffen. Der erkennende Senat pflichtet insbesondere dessen Ausführungen dazu bei, dass der Disziplinarklage hinreichend deutlich zu entnehmen ist, dass die Tat vom 5. Januar 2016 ungeachtet des mehrfach fehlerhaft benannten Tatzeitraums ebenfalls vom Klagevorwurf erfasst wird.
88Der Beklagte bemängelt im Berufungsverfahren zu Unrecht eine unterbliebene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Es ist nicht erkennbar, dass er zum Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Disziplinarverfahrens als Schwerbehinderter anerkannt und dies der Klägerin bekannt war. Einen Nachweis seiner Schwerbehinderung hat er zu keinem Zeitpunkt vorgelegt. Aus welcher „unionsrechtlichen Wertung“ sich eine Schwerbehinderung ergeben sollte, wie der Beklagte meint, ist nicht erkennbar.
89B. Die Disziplinarklage ist begründet. Der Beklagte hat ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 BBG begangen, das nach seiner Schwere unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten und des Umfangs der Vertrauensbeeinträchtigung bei umfassender Würdigung zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt.
90I. In tatsächlicher Hinsicht legt der Senat seiner Entscheidung hinsichtlich des äußeren und inneren Tatgeschehens ebenso wie das Verwaltungsgericht die im Tatbestand im Wortlaut wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts U. vom 14. Juni 2019 (Az. 30 Cs 921 Js 190/18 - 148/19) zugrunde, auf die das Verwaltungsgericht das gerichtliche Disziplinarverfahren gemäß § 56 BDG in der mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 2023 durch Beschluss beschränkt hat, und verweist hierauf. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass diese Feststellungen gemäß § 57 Abs. 2 BDG zwar nicht bindend sind, aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden können, wenn sie im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht mehr substantiiert bestritten werden. Dies ist hier hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der vom Beklagten begangenen Straftaten der Fall. Die im Strafbefehl hierzu enthaltenen Feststellungen hat der Beklagte bereits im Strafverfahren und im Disziplinarverfahren vollumfassend eingeräumt. Auch im Berufungsverfahren stellt er sie nicht in Abrede. Soweit der Beklagte erstmalig im Berufungsverfahren geltend macht, er sei bei Tatbegehung „im Rahmen einer krankhaften seelischen Störung und massiv eingeschränkter Steuerungsfähigkeit nicht schuldfähig“ gewesen, kann dahinstehen, ob dieses Vorbringen genügend Substanz aufweist, um eine ungeprüfte Übernahme der im Strafbefehl - durch Festlegung einer Geldstrafe unausgesprochen - getroffenen gegenteiligen Feststellung auszuschließen. Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Annahmen des Amtsgerichts U. und ihm folgend des Verwaltungsgerichts, dass der Beklagte die ihm vorgeworfenen Taten schuldhaft beging. Dessen gegenteiliges Vorbringen ist schon deshalb unschlüssig, weil er die angebliche Schuldunfähigkeit aus einer - lediglich - „massiv eingeschränkte[n] Steuerungsfähigkeit“ herleiten will. Deren gänzliche Aufhebung, die für die Annahme einer Schuldunfähigkeit erforderlich wäre, behauptet er demzufolge noch nicht einmal. Aus dem im Übrigem pauschalen Berufungsvorbringen, das sich ohne Mitteilung von Einzelheiten in der schlichten Benennung der Schlagworte Depression, Alkoholabusus und Alkoholkrankheit erschöpft, ergeben sich zudem keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte bei Begehung seiner Taten an der von ihm behaupteten krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einer schweren anderen seelischen Störung von solchem Gewicht gelitten haben könnte, dass seine Unrechtseinsicht oder seine Fähigkeit, hiernach zu handeln, aufgehoben gewesen sein könnte.
91Der Senat sieht keine Veranlassung, weitere in der Disziplinarklageschrift enthaltene Tatvorwürfe wieder in das Disziplinarverfahren einzubeziehen, da dies, wie die folgenden Ausführungen zeigen, für die Maßnahmebemessung nicht von Bedeutung wäre.
92II. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Beklagte sich durch das ihm vorgeworfene Verhalten in 19 Fällen strafbar gemacht und ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG begangen hat, indem er vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Dienstpflichten zur Uneigennützigkeit gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG sowie zur Beachtung dienstlicher Anordnungen und allgemeiner Richtlinien gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG verstoßen hat. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 15, Abs. 5 des Urteilsabdrucks - UA - bis S. 16, Abs. 3 UA), denen er sich anschließt.
93III. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht zu der Bewertung gelangt, dass das vom Beklagten begangene Dienstvergehen nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Gesichtspunkte zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt, weil der Beklagte durch das von ihm im Kernbereich seiner Dienstpflichten begangene Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat.
941. Hinsichtlich der Grundsätze der Maßnahmebemessung und der disziplinaren Schwere der vom Beklagten begangenen Vielzahl von Zugriffen auf den Inhalt der von ihm verwalteten Kasse im Postbankfinanzcenter J.-Centrum verweist der Senat zunächst auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Urteil (UA S. 16, 4. Abs. bis 19, 5. Abs.), die er sich nach eigener Überzeugungsbildung zu eigen macht. Das dem Beklagten zu Recht vorgeworfene Dienstvergehen von 19 Zueignungen von Geldern, die er als Kassenverwalter von Kunden im Rahmen von Geschäftsvorfällen erhalten, in die Kasse eingelegt und deren ordnungsgemäße Buchung er zur Verschleierung seiner Taten unterlassen hatte, die sich über einen Zeitraum von Januar 2016 bis Oktober 2017 erstreckten und zu einem Gesamtschaden von mehr als 450 EUR führten, indizieren auch nach Überzeugung des erkennenden Senats die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme. Auch wenn man nicht von einer bei derartigen Verfehlungen anzuwendenden „Regeleinstufung“ ausgeht, verleihen die hohe Anzahl der vom Beklagten in der innegehabten besonderen Vertrauensstellung jeweils aufgrund eines neuen Tatentschlusses begangenen Verletzungen der ihm obliegenden Kernpflichten der Kassenverwaltung und der lange Tatzeitraum seinem Vergehen ein derartiges Gewicht, dass die Maßnahmebemessung im Ansatz von einer Ausschöpfung des bis zur Höchstmaßnahme reichenden Orientierungsrahmens „nach oben“ auszugehen hat.
95Ohne Erfolg bleibt das Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren, es gelte als „ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal“ einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, dass der Beamte bei Begehung seiner Dienstpflichtverletzungen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten gesundheitlich überhaupt in der Lage gewesen sei; dies aber sei bei ihm seit langer Zeit nicht der Fall gewesen. Dieses Vorbringen geht - abgesehen von allem anderen - schon deshalb ins Leere, weil es keine Anzeichen für eine Dienstunfähigkeit des Beklagten bei Begehung seiner Taten gibt. Der Beklagte hat sich nach Aktenlage an den Tagen, an denen er die Taten beging, nicht auf eine Dienstunfähigkeit berufen. Auch die verdeckte Tatausführung während der Dienstausübung unter Ausnutzung der regelmäßigen dienstlichen Abläufe steht einer solchen Annahme entgegen. Im Berufungsverfahren hat er seine Behauptungen nicht konkretisiert.
962. Der Senat pflichtet dem Verwaltungsgericht auch in der Bewertung bei, dass Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung von Dienstherrn und Allgemeinheit nicht derart ins Gewicht fallen, dass eine mildere Disziplinarmaßnahme als die disziplinare Höchstmaßnahme in Betracht gezogen werden könnte.
97a. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Beklagte sich nicht auf sog. „anerkannte“ Milderungsgründe berufen kann, die Anlass für eine positive Persönlichkeitsprognose gäben. Insofern wird zunächst auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen (UA S. 19, Abs. 6 bis S. 23, Abs. 6), denen sich der Senat anschließt. Das Berufungsvorbringen führt zu keiner abweichenden Beurteilung.
98aa) Der Senat sieht wie das Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Beklagten bei Begehung seiner Taten wegen eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB beeinträchtigt gewesen sein könnte, wie er im Berufungsverfahren geltend macht. Weder im Strafverfahren noch im behördlichen oder erstinstanzlichen gerichtlichen Disziplinarverfahren hatte der Beklagte angegeben, im Tatzeitraum an den nunmehr behaupteten Depressionen, einem Alkoholmissbrauch, einer Alkoholkrankheit oder einer Sucht gelitten zu haben, geschweige denn, dass er geltend gemacht hätte, dass dies für die Begehung seiner Taten von Bedeutung gewesen sein könnte. Vielmehr hat er - erst - in einer Klageerwiderung im erstinstanzlichen Verfahren vom 11. Januar 2023 geltend gemacht, „zwischenzeitlich erkrankt“ zu sein, weil die „Schwierigkeiten und die dienstrechtlichen Probleme … letztendlich“ zu einer Alkoholabhängigkeit geführt hätten, wegen derer er sich „im vergangenen Jahr“ stationär habe behandeln lassen müssen. Da eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit sowohl für die straf- als auch disziplinarrechtliche Bewertung von erheblicher Bedeutung ist, wäre eine solche Mitteilung von dem anwaltlich vertretenen Beklagten jedoch zu erwarten gewesen, wenn diese Umstände tatsächlich vorgelegen hätten. Eine Erklärung dafür, warum dies unterblieben ist, gibt der Beklagte nicht. Schon deshalb unterliegt sein neues Vorbringen durchgreifenden Zweifeln.
99Abgesehen davon legt der Beklagte auch keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit bei Begehung seiner Taten dar. Sein Vorbringen zu angeblichen Depressionen, einem Alkoholabusus, einer Alkoholkrankheit und einer Alkoholsucht ist nicht geeignet zu belegen, dass bei ihm eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB vorgelegen hat, was aber zwingende Voraussetzung wäre, um von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auszugehen.
100Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.04.2023 - 2 A 18.21 -, juris Rn. 36.
101Schon seine Angaben zu angeblichem Alkoholkonsum im Tatzeitraum sind vage und wechselnd. Heißt es in der Berufungsbegründung - vorher war hiervon keine Rede - zunächst, bei ihm habe sich aufgrund seiner familiären Probleme „ab dem Jahr 2015“ eine „schleichende [ ] Depression nebst Alkoholsucht“ entwickelt, erklärt er später, „ab dem Jahr 2016“ habe „die Familiensituation“ begonnen, „schwierig zu werden“, um dann auszuführen, er habe 2016 mit dem „Alkoholabusus“ begonnen, „die Alkoholkrankheit“ habe sich entwickelt. Ebenso unklar sind die angeblichen Folgen, die der behauptete Alkoholkonsum für ihn gehabt haben soll. Seiner Darstellung, die Alkoholkrankheit „wirk[e] sich auch täglich durch Herabsetzung der Hemmschwelle für verbotenes Tun aus, Werte w[ü]rden In Frage gestellt und missachtet“ fehlt ebenso der Bezug zu den Einzelheiten des Streitfalls wie der Behauptung, es sei „Wesen einer psychologischen Beeinträchtigung im Rahmen einer Sucht …, dass der Betroffene seine Lage zunächst gar nicht erkenn[e].“ Konkrete Angaben dazu, wie sich sein Alkoholkonsum wann konkret dargestellt hat, dass und inwiefern es sich hierbei um eine „Sucht“ gehandelt habe, und welche Folgen dies jeweils für ihn und sein inner- und außerdienstliches Verhalten gehabt hat, enthält sein Vorbringen nicht. Dasselbe gilt für seine angebliche Depression. Auch hierzu fehlt jeder detaillierte Vortrag. Ärztliche Berichte, in denen eine solche dem Beklagten attestiert worden ist, legt er nicht vor. Auch die mit der Berufungsbegründung vorgelegte Terminbestätigung der psychologischen Praxis Nagel für zehn „ambulante Behandlungen“ - in einem 5-Monats-Zeitraum weit nach Begehung der Taten - enthält keine diagnostischen Angaben.
102Der Senat hat auch keine Veranlassung, der Frage einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Beklagten im Tatzeitraum durch Einholung eines Sachverständigengutachtens weiter nachzugehen. Eine Sachaufklärung durch das Disziplinargericht (§ 86 Abs. 1 VwGO, §§ 58 Abs. 1, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG) mit Blick auf die Schuldfähigkeit des Beamten bei Begehung des Dienstvergehens ist erst dann geboten, wenn hinreichende Anknüpfungstatsachen dafür vorliegen, dass seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, etwa wegen einer seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB ausgeschlossen oder gemindert war.
103Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.02.2016 - 2 B 84.14 -, juris Rn. 19, 22, und vom 28. Januar 2015 - 2 B 15.14 -, juris Rn. 18.
104Solche Anknüpfungstatsachen liegen hier, wie ausgeführt, nicht vor.
105bb) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen des Milderungsgrundes einer psychischen Ausnahmesituation verneint, weil es an dem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses gefehlt habe, das bei dem Beklagten einen seelischen Schock ausgelöst habe (UA S. 20). Für die vom Beklagten geltend gemachte „schleichende, sich verselbständigende Überforderung und Hilflosigkeit infolge einer schweren Erkrankung“ fehlt im Streitfall jeder Anhalt. Abgesehen davon wäre sie mit einer derartigen schlagartigen Beeinträchtigung der Willensbildung nicht im Ansatz vergleichbar.
106cc) Der Senat pflichtet dem Verwaltungsgericht auch darin bei, dass eine disziplinarisch mildere Bewertung seiner Tat nicht unter dem Gesichtspunkt eines Handelns in einer zwischenzeitlich überwundenen, so genannten „negativen Lebensphase“ möglich ist. Ungeachtet der Frage, ob der Beklagte seine Verhältnisse zwischenzeitlich hat ordnen können, sodass von deren Überwindung ausgegangen werden könnte, ergibt sich aus seinem Vorbringen nicht, dass die seinerzeitigen familiären und wirtschaftlichen Probleme den Beklagten im Tatzeitraum (Januar 2016 bis Oktober 2017) derart „aus der Bahn geworfen“ haben könnten, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten von ihm nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden konnte. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass und inwiefern die vom Beklagten insofern in den Vordergrund gestellte familiäre Belastung durch seinen Stiefsohn, dessen Straftaten und hieraus resultierende finanzielle Belastungen zu gravierenden Belastungen seiner privaten Lebensführung und Dienstausübung geführt haben könnten. Für eventuelle Beeinträchtigungen der privaten Lebensführung gibt das Vorbringen des Beklagten nichts Konkretes her. Aus dem von ihm in Bezug genommenen Inhalt der Personalakte ergibt sich ebenfalls nicht, dass sich sein dienstliches Verhalten „ab dem Jahr 2016“, in dem nach seinen Angaben die „Familiensituation“ begonnen hatte, „schwierig zu werden“, gravierend zum Schlechten geändert hätte. Die von ihm zitierte dienstliche Beurteilung aus dem Jahr 1998 („stets freundlich, verbindlich …“) lag zu diesem Zeitpunkt 18 Jahre zurück. Aus ihr ist nichts für ein „bis dahin“ - d.h. bis zur Durchführung des Personalgesprächs am 26. Januar 2017 - „stets einwandfrei[es]“ Verhalten und eine plötzliche Verhaltensänderung des Beklagten wegen der Haushaltsaufnahme seines Stiefsohns abzuleiten. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich im Gegenteil, dass das dem Beklagten vorgeworfene „launisch[e] und patzig[e]“ Verhalten nicht Ergebnis einer kurzfristigen Verhaltensänderung war. Vielmehr datiert die erste der Kundenbeschwerden über den Beklagten, die dem Protokoll über das Personalgespräch nachgeheftet sind, vom 7. Juni 2013. Die oben dargestellten dienstlichen Beurteilungen des Beklagten ab dem Jahr 2007 zeigen ebenfalls, dass seine unzureichenden dienstlichen Leistungen nicht auf einer Veränderung seiner familiären Lebenssituation im Jahr 2016 beruhten. Im Gegenteil hebt sich gerade die Beurteilung für das Jahr 2016 mit Erreichung eines Punktwerts von 2,75 und einer Leistungsbeurteilungsstufe von 1,00 von den übrigen, schlechteren Beurteilungen ab. Sie sind daher ebenfalls nicht als Beleg für die geltend gemachte „negative Lebensphase“ ab diesem Zeitpunkt geeignet.
107dd) Die Höhe des angerichteten Schadens, die weit jenseits der Geringwertigkeitsschwelle liegt, hat das Verwaltungsgericht ebenso in den Blick genommen wie die lange Dienstzeit des Beklagten. Seiner Bewertung, dass diese Gesichtspunkte keine mildere Maßnahme rechtfertigen, schließt sich der erkennende Senat an.
108b. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ferner keine sonstigen mildernden Umstände von solchem Gewicht erkannt, dass sie die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses möglich erscheinen ließen. Der Senat schließt sich dessen diesbezüglichen Ausführungen (UA S. 23, letzter Absatz bis S. 25, Abs. 2) aufgrund eigener Überzeugungsbildung an und verweist hierauf. Der Senat hat die vom Beklagten geltend gemachten familiären und finanziellen Belastungen auch unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen einer Entgleisung in einer negativen Lebensphase zu Gunsten des Beklagten in die Abwägung einbezogen. Sie führen jedoch angesichts der Schwere und Anzahl der Pflichtverletzungen nicht zu einer durchgreifenden Entlastung. Der Dienstherr und die Allgemeinheit müssen darauf vertrauen können, dass ein Beamter, der wie der Beklagte mit dem Kassieren und Aufbewahren von Bargeld seines Dienstherrn betraut ist, eigenen familiären und wirtschaftlichen Schwierigkeiten anders begegnet als durch Zugriff auf die ihm anvertrauten Gelder.
1093. Bei einer abschließenden prognostischen Gesamtwürdigung sämtlicher für und gegen den Beklagten sprechenden Umstände gelangt der erkennende Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht zu der Bewertung, dass der Beklagte durch das ihm vorgeworfene Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit irreparabel zerstört hat und dass die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung bei seinem Verbleib im Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachen ist. Angesichts dessen ist es nicht von Bedeutung, ob bei einer Weiterbeschäftigung erneute Pflichtverstöße zu erwarten sind. Auch ein Einsatz auf einem anderen Dienstposten der Klägerin scheidet wegen des Vertrauensverlusts aus.
110Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst sein musste, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzte.
111IV. Zu einer Änderung der Laufzeit des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 BDG) besteht kein Anlass.
112Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO.
113Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 BDG, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
114Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
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- StGB § 266 Untreue 3x
- StGB § 246 Unterschlagung 1x
- StGB § 242 Diebstahl 1x
- BDG § 20 Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten 1x
- BDG § 17 Einleitung von Amts wegen 1x
- BDG § 22 Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung 1x
- 21 Js 000/18 4x (nicht zugeordnet)
- BDG § 38 Zulässigkeit 2x
- StGB § 53 Tatmehrheit 1x
- StPO § 421 Absehen von der Einziehung 1x
- StPO § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten 1x
- BDG § 23 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen Verfahren 1x
- § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG 2x (nicht zugeordnet)
- § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 77 Abs. 1 BBG 2x (nicht zugeordnet)
- BDG § 56 Beschränkung des Disziplinarverfahrens 2x
- BDG § 85 Übergangsbestimmungen 1x
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- 21 Js 190/18 1x (nicht zugeordnet)
- BDG § 57 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren 1x
- § 77 Abs. 1 BBG 1x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 154 1x
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