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BeamtStG § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer

1.
Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
a)
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
b)
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c)
eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
besitzt,
2.
die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und
3.
die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt.

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.

(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn

1.
für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder
2.
bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen.

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Zitiert von

Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 3 CE 25.1805
3. Dezember 2025
3 CE 25.1805 3. Dezember 2025
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 C 12.24
10. April 2025
2 C 12.24 10. April 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 6 V 481/25
31. März 2025
6 V 481/25 31. März 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 5 E 25.962
14. März 2025
M 5 E 25.962 14. März 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 3 ZB 23.1764
11. März 2025
3 ZB 23.1764 11. März 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 8 K 1457/23
13. November 2024
8 K 1457/23 13. November 2024
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 C 15/23
10. Oktober 2024
2 C 15/23 10. Oktober 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 5 K 22.874
19. Dezember 2023
B 5 K 22.874 19. Dezember 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 1 K 21.01928
31. August 2023
AN 1 K 21.01928 31. August 2023
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 C 1/22
20. April 2023
2 C 1/22 20. April 2023