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BeamtVG § 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, sofern sie ruhegehaltfähig ist; § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist insoweit nicht anzuwenden. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.

(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.

(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 C 16/23
7. November 2024
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Urteil vom Bundessozialgericht - B 5 R 46/21 R
26. Juli 2023
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 1439/21
21. Februar 2022
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 C 1/20
9. September 2021
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Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 3460/20
31. März 2021
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Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 2 B 6/21
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 3852/19
25. Januar 2021
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Urteil vom Unknown court (13. Senat) - B 13 R 13/19 R
20. Januar 2021
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3 A 1194/18
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