Für Versorgungsfälle, die vor dem 11. Januar 2017 eingetreten sind, sind § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 10 Satz 1, die §§ 11, 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 13 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 14a Absatz 2 Satz 1, § 38 Absatz 2 Nummer 2 und § 55 Absatz 2 in der bis zum 10. Januar 2017 geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 11. Januar 2017 vorhandenen Versorgungsempfängers.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
BeamtVG § 69k Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
Referenzen
- BeamtVG § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit 1x
- BeamtVG § 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten 1x
- BeamtVG § 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten 1x
- BeamtVG § 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst 1x
- BeamtVG § 11 Sonstige Zeiten 1x
- BeamtVG § 13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung 1x
- BeamtVG § 14 Höhe des Ruhegehalts 1x
- BeamtVG § 38 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte 1x
- BeamtVG § 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten 1x