Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 4790/18
Tenor
Das angegriffene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vom 22. Dezember 2016 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2017 verpflichtet, das Ruhegehalt des Klägers unter Anwendung eines Ruhegehaltssatzes von 71,75 vom Hundert festzusetzen und auf den Nachzahlungsbetrag Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14. August 2017, für die nach diesem Tag fällig gewordenen Beträge jedoch erst ab der jeweiligen monatlichen Fälligkeit, zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der im Januar 1960 geborene Kläger begehrt die Berücksichtigung der vor seinem 17. Geburtstag vom 1. August 1975 bis zum 14. Juni 1978 beim Fernmeldeamt F. absolvierten Zeit seiner Ausbildung zum Fernmeldehandwerker bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge.
3Nachdem er im Anschluss an die Ausbildung beim Fernmeldeamt F. auf Grundlage eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst tätig war, wurde er am 30. Juni 1987 als Technischer Fernmeldesekretär in das Beamtenverhältnis berufen.
4Zum 31. Dezember 2016 wurde der Kläger vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2016 setzte die Beklagte seine Versorgungsbezüge fest. Der Berechnung lag ein Ruhegehaltssatz von 71,61 vom Hundert zugrunde. Die Beklagte erkannte die Ausbildung des Klägers zum Fernmeldehandwerker (nur) ab seinem 17. Geburtstag als ruhegehaltsfähig an.
5Mit Schreiben vom 13. Januar 2017 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und begehrte eine Neuberechnung seiner Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung der vor Vollendung seines 17. Lebensjahres absolvierten Ausbildungszeit. Die von der Beklagten angewandte Vorschrift des § 12 Abs. 1 BeamtVG, nach der nur Ausbildungszeiten ab Vollendung des 17. Lebensjahres berücksichtigt werden könnten, sei – wie aus einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2015 (4 S 1211/14) folge – unionsrechtswidrig und deshalb nicht anzuwenden.
6Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Ausbildungszeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahrs seien nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG i. d. F. vom 15. März 2012 (BeamtVG a. F.) nicht zu berücksichtigen. Die am 11. Januar 2017 in Kraft getretene Änderung des § 12 Abs. 1 BeamtVG, mit der die von dem Kläger gerügte Altersgrenze weggefallen sei, wirke sich nach der in § 69k BeamtVG enthaltenen Übergangsregelung nicht zu seinen Gunsten aus.
7Der Kläger hat am 14. August 2017 Klage erhoben. Ergänzend zu seinem Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren hat er vorgetragen, er könne die Berücksichtigung der vor Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierten Ausbildungszeit unmittelbar aus der Richtlinie 2000/78/EG beanspruchen. Mit dieser zusätzlichen Dienstzeit erreiche er den Höchstruhegehaltssatz von 71,75 vom Hundert.
8Der Kläger hat beantragt,
9die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vom 22. Dezember 2016 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2017 zu verpflichten, seine Ruhegehaltsbezüge mit 71,75 vom Hundert festzusetzen, die rückständigen Versorgungsbezüge nachzuzahlen und den Nachzahlungsbetrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu verzinsen.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte hat auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend vorgetragen: Die in § 12 Abs. 1 BeamtVG in seiner bis zum 10. Januar 2017 geltenden Fassung enthaltene Altersgrenze verstoße nicht gegen Unionsrecht. Die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2015 sei durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 16. Juni 2016 (C-159/15) überholt. Die Feststellungen des EuGH zum österreichischen Recht würden auch für die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland gelten. Nach der österreichischen Regelung werde der Betreffende nicht etwa mit der Vollendung des 18. Lebensjahres „Mitglied des Systems“. Die Vorzeiten würden nur rückwirkend ab dem 18. Lebensjahr anerkannt, wodurch der Betreffende rückwirkend „Mitglied des Systems“ werde und einen Anspruch auf den Erhalt der Höchstpension erwerbe. Ebenso würden hierfür rückwirkend Beiträge entweder vom Sozialversicherungsträger oder vom Beamten geleistet. Ein Unterschied zwischen der österreichischen und der deutschen Rechtslage bestehe lediglich insoweit, als die Harmonisierung zwischen der Beamtenversorgung und dem gesetzlichen Rentenrecht unterschiedlich vorgenommen werde. In Österreich erfolge eine organisatorische Zusammenführung in der Beamtenversorgung. In Deutschland erlange der Betreffende Anwartschaften auf Beamtenversorgung und daneben auf gesetzliche Rente. Diesem Unterschied komme jedoch in Bezug auf die unionsrechtliche Zulässigkeit einer Altersgrenze für die Anrechenbarkeit einer Ausbildung keine Bedeutung zu.
13Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe angesichts des in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG i. d. F. vom 15. März 2012 (im Folgenden a. F.) enthaltenen Ausschlusses keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Zeiten seiner Ausbildung zum Fernmeldehandwerker vor Vollendung des 17. Lebensjahres. Ein solcher Anspruch werde nicht dadurch begründet, dass diese Einschränkung in der am 11. Januar 2017 in Kraft getretenen Neufassung der Norm nicht mehr vorgesehen sei. Wie aus § 69k BeamtVG folge, sei für Versorgungsfälle, die vor dem 11. Januar 2017 eingetreten seien, § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 10. Januar 2017 geltenden Fassung anzuwenden. Dies treffe auf den mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in den Ruhestand versetzten Kläger zu. Der Anwendbarkeit von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG stehe auch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (nachfolgend: Richtlinie 2000/78/EG) nicht entgegen. Zwar sei deren Geltungsbereich eröffnet, weil die Beamtenversorgung des Klägers dem von Art. 3 Abs. 1 lit. c Richtlinie 2000/78/EG umfassten Begriff des „Arbeitsentgelts“ unterfalle. Die in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. enthaltene, an das Lebensalter anknüpfende beschränkte Berücksichtigungsfähigkeit von Ausbildungszeiten erfülle den Tatbestand einer unmittelbaren Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2000/78/EG. Diese sei jedoch jedenfalls gemäß Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt. Zum einen stelle die deutsche Beamtenversorgung ein „betriebliches System der sozialen Sicherheit“ dar. Zum anderen sei auch das weitere Tatbestandsmerkmal von Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG erfüllt, wonach die Festsetzung von Altersgrenzen „Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität“ sein müsse. Die in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. verankerte Altersgrenze stelle eine Voraussetzung für den Bezug von Altersrente in diesem Sinne dar, denn Ausbildungszeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres würden bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge nicht berücksichtigt. Der Rechtfertigungstatbestand setze seinem Wortlaut nach nicht voraus, dass der Bezug der Altersrente in ihrer Gesamtheit vom Alter abhängig sei, also die betreffende nationale Vorschrift den unmittelbaren Zugang zu dem beamtenrechtlichen Versorgungssystem regele. Dies werde auch durch das Urteil des EuGH vom 16. Juni 2016 (C-159/15) zur österreichischen Beamtenversorgung bestätigt.
14Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor, die in § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. vorgesehen Altersgrenze verstoße gegen die Richtlinie 2000/78/EG. Die Regelung sei nicht nach Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt, weil die Altersgrenze keine Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente in dessen Sinne darstelle. Insbesondere enthalte § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. keine Höchstaltersgrenze, die Personen ab einem bestimmten Alter vom Zugang zu dem System der Beamtenversorgung ausschließe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des EuGH vom 16. Juni 2016 in der Rechtssache C-159/15. Der EuGH halte eine nationale Regelung über den Ausschluss der Anerkennung von Ausbildungszeiten nur dann für zulässig, sofern eine solche Regelung – anders als § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. – einheitlich eine Altersgrenze für die Mitgliedschaft und den Bezug von Altersrente im Rahmen dieses Systems festsetze. Im Übrigen verfolge das BeamtVG a. F. einen anderen Zweck, nämlich die Höhe der Versorgung an der typischen Dienstzeit eines Beamten auszurichten und die Beamten des einfachen und mittleren Dienstes mit denen des gehobenen und höheren Dienstes annähernd gleich zu behandeln. Die Regelung sei auch nicht nach Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt. Sie verfolge zwar grundsätzlich rechtmäßige Ziele in dessen Sinne, das Mittel einer strikten Altersgrenze gehe jedoch über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels einer durch Kopplung von Ruhegehalt und Dienstzeit erstrebten Versorgungsgerechtigkeit erforderlich sei. Die Altersgrenze sei auch für das Ziel, eine Benachteiligung von Beamten des gehobenen und höheren Dienstes gegenüber Beamten des einfachen und mittleren Dienstes zu vermeiden, nicht angemessen und erforderlich. Die Altersgrenze führe zu einer Ungleichbehandlung von Bediensteten derselben Laufbahngruppe allein aufgrund des Alters, in dem die Berufserfahrung erworben worden sei. Die bezweckte Begrenzung von Versorgungslasten werde bereits durch die Höchstgrenze von 71,75 vom Hundert erreicht.
15Der Kläger beantragt sinngemäß,
16das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. Oktober 2018 abzuändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bundesanstalt für Post- und Telekommunikation Deutsche Bundespost vom 22. Dezember 2016 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2017 zu verpflichten, die Ruhegehaltsbezüge des Klägers unter Anwendung eines Ruhegehaltssatzes in Höhe von 71,75 vom Hundert festzusetzen und den Nachzahlungsbetrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu verzinsen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Sie ist der Ansicht, die in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. geregelte Altersgrenze für die Anerkennung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähig verstoße nicht gegen die Richtlinie 2000/78/EG. Die Ausführungen des zur österreichischen Beamtenversorgung ergangenen Urteils des EuGH vom 16. Juni 2016 (C-159/15 – Lesar) seien auch auf die deutsche Regelung übertragbar. Bei den Ruhegenussvordienstzeiten in Österreich handele es sich ebenso wie bei den entsprechenden Zeiten gemäß §§ 10 bis 12 BeamtVG um Zeiten vor der Verbeamtung. Auch nach der österreichischen Regelung werde der Betreffende nicht mit Vollendung des 18. Lebensjahres „Mitglied des Systems“. Stattdessen werde er im historischen Ablauf erst später Beamter. Die Vorzeiten würden nur rückwirkend ab dem 18. Lebensjahr anerkannt, wodurch der Betreffende rückwirkend Mitglied des Systems werde und rückwirkend einen Anspruch auf den Erhalt der Höchstpension erwerbe. Hierfür würden rückwirkend Beiträge entweder vom Sozialversicherungsträger oder vom Beamten geleistet. Zwar sei es zutreffend, dass in Österreich anders in Deutschland gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 die Ernennung zum Beamten ein Lebensalter von mindestens achtzehn Jahren erfordere. In Österreich handele es sich um eine einheitliche Altersgrenze für die Mitgliedschaft in § 4 Abs. 1 Nr. 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und den Bezug von Altersrente in § 54 Abs. 2a Pensionsgesetz 1965, in Deutschland hingegen nur um eine einheitliche Altersgrenze für den Bezug von Altersrente gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs stehe einer nationalen Regelung, die die Anrechnung von Lehr- und Beschäftigungszeiten, die ein Beamter vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat, für die Gewährung eines Ruhegehaltsanspruchs und die Berechnung der Höhe des Ruhegehalts ausschließt, Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG nicht entgegen, „sofern diese Regelung bei einem Pensionssystem für Beamte die einheitliche Festsetzung einer Altersgrenze für die Mitgliedschaft und einer Altersgrenze für den Bezug von Altersrente im Rahmen dieses Systems gewährleisten soll“. Zu Unrecht hebe der Kläger auf das „und“ zwischen „Altersgrenze für die Mitgliedschaft“ und „Altersgrenze für den Bezug von Altersrente“ ab. Dies erkläre sich allein aus der Vorlagefrage. Nach den allgemeinen Ausführungen des EuGH sei – entsprechend dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG eine „einheitliche Altersgrenze für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente“ zulässig. Es genüge daher, dass es in Deutschland um eine einheitliche Altersgrenze für den Bezug von Altersrente gehe. Der Unterschied der Systeme in Deutschland und Österreich hinsichtlich der Harmonisierung zwischen der Beamtenversorgung und dem gesetzlichen Rentenrecht sei unerheblich. Vielmehr spreche erst recht für die Anwendbarkeit der Rechtsprechung des EuGH auf die deutsche Beamtenversorgung, dass im Unterschied zu Österreich in Deutschland für die Zeit vor der Verbeamtung Rentenanwartschaften erhalten blieben.
20Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 26. Juli 2021 bzw. 2. August 2021 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe
23Der Senat kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf eine solche verzichtet haben (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO).
24Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf (Neu)Festsetzung der Versorgungsbezüge unter Anwendung eines Ruhegehaltssatzes von 71,75 vom Hundert. Der Festsetzungsbescheid vom 22. Dezember 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2017 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, soweit die Beklagte die vor Vollendung des 17. Lebensjahres des Klägers liegenden Ausbildungszeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt hat (hierzu unter I.). Es besteht auch ein Anspruch auf Prozesszinsen (hierzu unter II.).
25I. Die Zeiten der Ausbildung des Klägers zum Fernmeldehandwerker sind auch im Hinblick auf die vor Vollendung seines 17. Lebensjahres liegende Ausbildungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen (hierzu unter 1.). Es handelt sich um eine außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebene Ausbildung (hierzu unter 2.). Die vorgesehene Altersgrenze findet keine Anwendung (hierzu unter 3.). Das Ermessen der Beklagten ist auf Null reduziert (hierzu unter 4.).
261. Maßgeblich für die Frage, welche Zeiten versorgungsrechtlich berücksichtigt werden können, ist das bei Eintritt des Versorgungsfalls – hier am 31. Dezember 2016 – geltende Recht.
27Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Mai 2014 – 2 B 90.13 –, juris, Rn. 6 und vom 5. März 2019 – 2 B 36.18 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2021 – 1 A 558/20 –, juris, Rn. 13.
28Anzuwenden ist danach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG in der Fassung vom 15. März 2012 (a. F.), wonach die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann. Die Regelung des § 69k Satz 1 BeamtVG für vor dem 11. Januar 2017 eingetretene Versorgungsfälle hat insoweit nur eine klarstellende Funktion. Etwas anderes gilt auch nicht nach § 85 Abs. 4 BeamtVG in der Fassung vom 15. März 2012. Danach sind die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten nach dem bis 31. Dezember 1991 geltenden Recht zu ermitteln, wenn es für den Beamten günstiger ist. Diese Vorgabe liegt beim Kläger, der bereits am 31. Dezember 1991 Beamter war, weder vor, wenn die vor der Vollendung des 17. Lebensjahres liegenden Ausbildungszeiten außer Betracht bleiben, noch wenn sie berücksichtigt werden. Nach der insoweit nicht zu beanstandenden Vergleichsberechnung der Beklagten ist die Anwendung der zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls geltenden Rechtslage ohne Berücksichtigung der strittigen Ausbildungszeiten günstiger. Werden die Ausbildungszeiten vor der Vollendung des 17. Lebensjahres (ein Jahr und 178 Tagen) berücksichtigt, bedarf es keiner (zusätzlichen) Vergleichsberechnung nach der alten Rechtslage. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit beläuft sich dann auf insgesamt 41,41 ruhegehaltfähige Dienstjahre. Unter Anwendung des in § 14 Abs. 1 BeamtVG a. F. geregelten Faktors von 1,79375 vom Hundert für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit wird der beantragte Ruhegehaltssatz von 71,75 vom Hundert bereits erreicht.
292. Die vom Kläger absolvierte Lehre zum Fernmeldehandwerker war eine außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebene Ausbildung (hierzu unter a)), die die allgemeine Schulbildung nicht i. S. v. § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG a. F. ersetzte (hierzu unter b)).
30a) Für die Frage, ob Zeiten nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtVG a. F. als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sind, ist das zur Zeit der jeweiligen Ausbildung maßgebliche Recht entscheidend. Welche Ausbildung im vorgeschrieben ist und ob sie eine in erster Linie geforderte allgemeine Schulbildung ersetzt, ergibt sich aus den zu dieser Zeit geltenden laufbahnrechtlichen Regelungen. Eine Ausbildung ist vorgeschrieben, wenn sie nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich war.
31Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Mai 2014 – 2 B 90.13 –, juris, Rn. 7, und vom 5. Dezember 2011 – 2 B 103.11 –, juris, Rn. 11.
32Die Ausbildung zum Fernmeldehandwerker war zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Laufbahn des mittleren fernmeldetechnischen Dienstes im Sinne des § 12 Abs. 1 BeamtVG a. F. vorgeschrieben.
33Während der Zeit der Ausbildung des Klägers zum Fernmeldehandwerker vom 1. August 1975 bis 14. Juni 1978 verlangte § 17 Nr. 1 BBG zunächst in der Fassung vom 17. Juli 1971 (BGBl. I, S. 1181) für die Laufbahnen des mittleren Dienstes den erfolgreichen Besuch einer Volksschule oder eine entsprechende Schulbildung. § 20 Abs. 1 BBG in der Fassung vom 17. Juli 1971 sah vor, dass die für eine Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung neben oder an Stelle der allgemeinen Vorbildung nachzuweisen war. § 17 BLV vom 27. April 1970 (BGBl. I, S. 422) setzte für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes mindestens den erfolgreichen Abschluss der Hauptschule und für Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes den Nachweis der vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten u.a. durch mindestens die Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung im Sinne des § 34 Abs. 1 BBiG voraus. Nach der bis 1986 geltenden Ausbildungsordnung für den einfachen und mittleren fernmeldetechnischen Dienst vom 15. April 1966,
34Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen, Ausgabe A, 399 ff.,
35war die Fernmeldehandwerkerlehre (oder eines artverwandten Berufs) für alle Bewerber des mittleren fernmeldetechnischen Dienstes vorgeschrieben.
36Vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 4 S 1211/14 –, juris, Rn. 23; OVG Saarland, Urteil vom 5. Juli 2013– 1 A 292/13 –, juris, Rn. 50; VG Hannover, Urteil vom 31. Mai 2013 – 2 A 2922/12 –, juris, Rn. 20; jeweils zur Anerkennungsfähigkeit einer Ausbildung als Fernmeldehandwerker im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG.
37Mit dem zusätzlich begehrten Zeitraum wird auch die Mindestzeit der Ausbildung nicht überschritten. Auch mit dem vor seinem 17. Geburtstag liegenden Zeitraum hat der Kläger die Ausbildungsdauer des Ausbildungsberufs „Fernmeldehandwerker“, die grundsätzlich dreieinhalb Jahre betrug,
38vgl. Anlage 7 zur Ausbildungsordnung für den einfachen und mittleren fernmeldetechnischen Dienst vom 15. April 1966, Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen, Ausgabe A, Bl. 399 ff.,
39nicht überschritten.
40b) Die von dem Kläger absolvierte Ausbildung ersetzte nicht die allgemeine Schulbildung.
41Zwar forderte § 17 Nr. 1 BBG in der noch während der Ausbildungszeit des Klägers in Kraft getretenen Fassung vom 18. August 1976 (BGBl. I, 2209) für die Laufbahnen des mittleren Dienstes – anders als nach der bis dahin geltenden Rechtslage – mindestens den Abschluss einer Realschule oder den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung. Unabhängig von der Frage, ob eine nach Beginn der Ausbildung erfolgte Änderung der Rechtslage insoweit für den Kläger überhaupt Auswirkungen haben könnte, konnten nach der Übergangsregelung von Art. 4 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1976 (BGBl. I, S. 2209) nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften bis zum 31. Dezember 1979 – und damit nach Abschluss der Ausbildung durch den Kläger – auch weiterhin Bewerber nur mit Hauptschulabschluss zugelassen werden.
423. Die in § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. normierte Beschränkung ruhegehaltfähiger Ausbildungszeiten auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres verstößt gegen die Richtlinie 2000/78/EG und muss daher unangewendet bleiben.
43a) Sowohl der persönliche als auch der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG sind eröffnet.
44aa) Ein Ruhestandsbeamter ist bei einem Streit mit seinem Dienstherrn um Leistungen, die in seinem aktiven Beamtenverhältnis wurzeln, eine „Person im öffentlichen Bereich“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG.
45Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 4 S 1211/14 –, juris, Rn. 29; OVG Niedersachsen, Urteil vom 14. Juli 2020 – 5 LC 133/18 –, juris, Rn. 36.
46bb) Bei den Versorgungsbezügen des Klägers handelt es sich auch um einen Bestandteil des „Arbeitsentgelts“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. c Richtlinie 2000/78/EG. Sie fallen damit in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG.
47Vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 14. Juli 2020 – 5 LC 133/18 –, juris, Rn. 38; vgl. auch EuGH, Urteile vom 21. Januar 2015 – C-529/13 (Felber) –, juris, Rn. 23 f., und vom 16. Juni 2016 – C-159/15 (Lesar) –, juris, Rn. 18.
48Unter Arbeitsentgelt im Sinne dieser Vorschrift sind nach Art. 157 Abs. 2 AEUV (vgl. Erwägungsgrund 13 der Richtlinie 2000/78/EG) unter anderem Gehälter und alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Dienstherr aufgrund des Dienstverhältnisses dem Beamten unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zuwendet; dazu zählen auch Leistungen, die erst nach dem Ende der aktiven Dienstzeit gewährt werden.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 2 C 47.09 –, juris, Rn. 12; vgl. auch EuGH, Urteile vom 23. Oktober 2003 – C-4/02 und C-5/02 –, juris, Rn. 55 ff., und vom 21. Januar 2015– C-529/13 (Felber) –, juris, Rn. 21.
50Das Ruhegehalt, das ein Dienstherr nach dem Beamtenversorgungsgesetz zahlt, wird in Abhängigkeit von der geleisteten Dienstzeit und den letzten Besoldungsbezügen bezahlt und damit „aufgrund des Dienstverhältnisses“ geleistet.
51Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 4 S 1211/14 –, juris, Rn. 32; vgl. zur Hinterbliebenenversorgung BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 2 C 47.09 –, juris, Rn. 12 f.
52b) Der Ausschluss der Anerkennung von vor Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierten Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähig in § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. stellt eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. a Richtlinie 2000/78/EG dar.
53Nach Art. 2 Abs. 2 lit. a Richtlinie 2000/78/EG liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Art. 1 Richtlinie 2000/78/EG genannten Gründe – unter anderem dem Alter – eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person.
54§ 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. sieht eine unterschiedliche Behandlung von Ausbildungszeiten vor und nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor. Ein Beamter, der seine Ausbildung – wie vorliegend – zumindest zum Teil vor seinem 17. Geburtstag absolviert hat, hat eine kürzere ruhegehaltsfähige Dienstzeit und damit aufgrund der Abhängigkeit des Ruhegehalts von dieser (vgl. §§ 4 Abs. 3, 14 BeamtVG a. F.) ein niedrigeres Ruhegehalt als ein Beamter, der bei ansonsten gleichen Voraussetzungen seine Ausbildung vollständig nach seinem 17. Geburtstag durchlaufen hat. Er wird daher im Hinblick auf sein Arbeitsentgelt in Gestalt seiner Versorgungsbezüge schlechter behandelt als der andere Beamte. Diese unterschiedliche Behandlung knüpft allein an das Alter an, in dem die Ausbildungszeiten absolviert wurden.
55Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Januar 2015– C-529/13 – (Felber), juris, Rn. 27, und vom 16. Juni 2016 – C-159/15 – (Lesar), juris, Rn. 21, jeweils m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 4 S 1211/14 –, juris, Rn. 39 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 14. Juli 2020 – 5 LC 133/18 –, juris, Rn. 39 ff.
56c) Die Regelung ist weder nach Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG (hierzu unter (aa)) noch nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG (hierzu unter (bb)) gerechtfertigt.
57aa) Die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG liegen nicht vor.
58Nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt.
59Die Regelung ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen.
60Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2016 – C-159/15 – (Lesar), juris, Rn. 24; OVG Saarland, Urteil vom 17. April 2020 – 1 A 135/18 –, juris, Rn. 38; OVG Niedersachsen, Urteil vom 14. Juli 2020– 5 LC 133/18 –, juris, Rn. 52, jeweils m. w. N.; Preis/Reuter, in: Preis/Sagan, Europäisches Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2019, § 6 Rn. 6.44.
61(1) Das beamtenrechtliche Versorgungssystem ist ein betriebliches System der sozialen Sicherheit im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG.
62Die zur Erläuterung dieses Tatbestandsmerkmals heranzuziehende Regelung in Art. 2 Abs. 1 lit. f Richtlinie 2006/54 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) definiert „betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit“ als Systeme, die nicht durch die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit geregelt werden und deren Zweck darin besteht, den abhängig Beschäftigten und Selbständigen in einem Unternehmen oder einer Unternehmensgruppe, in einem Wirtschaftszweig oder den Angehörigen eines Berufs oder einer Berufsgruppe Leistungen zu gewähren, die als Zusatzleistungen oder Ersatzleistungen die gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit ergänzen oder an ihre Stelle treten, unabhängig davon, ob der Beitritt zu diesen Systemen Pflicht ist oder nicht.
63Das System der Beamtenversorgung erfüllt diese Anforderungen. Es tritt aufgrund der Befreiung des Beamten von der gesetzlichen Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI an die Stelle der gesetzlichen Rentenversicherung und deckt die Risiken von Alter durch die Gewährung eines Ruhegehaltes ab.
64Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 17. April 2020 – 1 A 135/18 –, juris, Rn. 39; OVG Niedersachsen, Urteil vom 14. Juli 2020 – 5 LC 133/18 –, juris, Rn. 53; vgl. auch EuGH, Urteil vom 16. Juni 2016 – C-159/15 – (Lesar), juris, Rn. 27 f.; kritisch Bokeloh, Anmerkung zu diesem Urteil, ZESAR 2017, S. 241, 246.
65(2) Die Regelung betrifft jedoch nicht die in Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG genannten Fälle der „Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität“.
66Vgl. ebenso VGH-Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 4 S 1211/14 –, juris, Rn. 63 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 17. April 2020 – 1 A 135/18 –, juris, Rn. 40 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 14. Juli 2020– 5 LC 133/18 –, juris, Rn. 54 ff.; a.A. VG Ansbach, Urteil vom 12. September 2019– AN 16 K 17.02720 –, juris, Rn. 32 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. März 2020 – 3 K 5019/16 –, juris, Rn. 26 ff. zu § 6 LBeamtVG NRW a. F.; vgl. auch BAG, Urteil vom 26. September 2017 – 3 AZR 72/16 –, juris, Rn. 38 zum insoweit wortgleichen § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG.
67Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG kann nicht über die dort abschließend festgelegten Fälle hinaus erweiternd ausgelegt werden.
68Vgl. EuGH, Urteil vom 26. September 2013– C-476/11 (HK Danmark) –, juris, Rn. 44 ff..
69Die in § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. vorgesehene Altersgrenze für die Anrechnung von Vordienstzeiten setzt weder eine einheitliche Grenze für die Mitgliedschaft (hierzu unter (a)) noch für den Bezug (hierzu unter (b)) von Altersrente fest.
70(a) Die Beamtenversorgung knüpft nicht an eine „mitgliedschaftliche“ Stellung des Beamten an, sondern alimentiert ihn unter Berücksichtigung seines zuletzt innegehabten Amtes und der abgeleisteten Dienstzeit.
71Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 17. April 2020– 1 A 135/18 –, juris, Rn. 40.
72(b) Die Altersgrenze für die Ruhegehaltfähigkeit von Ausbildungszeiten setzt auch keine Grenze für den „Bezug“ von Altersrente fest.
73(aa) Der Begriff des „Bezugs“ ist im Sinne des „Obs“, also der grundsätzlichen Berechtigung zum Bezug der Altersrente zu verstehen. Er umfasst nicht ihre inhaltliche Ausgestaltung.
74Vgl. ebenso OVG Saarland, Urteil vom 17. April 2020 – 1 A 135/18 –, juris, Rn. 40 f.; OVG Niedersachen, Urteil vom 14. Juli 2020 – 5 LC 133/18 –, juris, Rn. 60; in diese Richtung auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 4 S 1211/14 –, juris, Rn. 63; a.A. VG Ansbach, Urteil vom 12. September 2019 – AN 16 K 17.02720 –, juris, Rn. 32 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. März 2020 – 3 K 5019/16 –, juris, Rn. 26 ff. zu § 6 LBeamtVG NRW a. F.
75Der Begriff des „Bezugs von Altersrente“ steht zwar selbstständig neben dem der „Mitgliedschaft“. Dies erlaubt jedoch nicht den Schluss, dass der Bezug von Altersrente in diesem Zusammenhang nicht nur das „Ob“ des Bezugs, sondern darüber hinaus ihre nähere Gestaltung, wie z. B. die Höhe der Altersbezüge, umfasst.
76In diesem Sinn aber: VG Ansbach, Urteil vom 12. September 2019 – AN 16 K 17.02720 –, juris, Rn. 33; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. März 2020 – 3 K 5019/16 –, juris, Rn. 26 ff. zu § 6 LBeamtVG NRW a. F.
77Diese Auslegung wird durch die englische und die französische Fassung der Richtlinie 2000/78/EG gestützt.
78Vgl. EuGH, Urteil vom 26. September 2013 – C-476/11 (HK Danmark) –, juris, Rn. 42, wonach die Vorschriften des Unionsrechts im Licht aller Sprachfassungen der Union einheitlich ausgelegt werden müssen.
79Die englische Fassung von Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG spricht von „ages for admission or entitlement to retirement or invalidity benefits“, die französische von „âges d’adhésion ou d’admissibilité aux prestations de retraite ou d'invalidité“. Sowohl „entitlement“ als auch „admissibilité“ beziehen sich jedoch– deutlicher als der deutsche Ausdruck „Bezug“ – auf den Zugang zu und nicht die inhaltliche Ausgestaltung der Altersrente. Der Begriff „entitlement“ bedeutet ebenso wie das französische Wort „admissibilité“ „Berechtigung“ oder „Anrecht“. Beides verdeutlicht, dass die Richtlinie in Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG nicht die konkrete Ausgestaltung der dem Einzelnen gewährten Altersrente meint, sondern vielmehr die Frage, ob ihm eine solche grundsätzlich zusteht.
80Entsprechend hat der EuGH auch eine Regelung, die eine Staffelung von Beiträgen nach dem Alter vorsieht, nicht als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente angesehen, wenn die Beschäftigten nach einem bestimmten Zeitablauf automatisch Mitglied werden. Sonstige Umstände, wie die Festlegung der Höhe der Beiträge zu diesem System fallen danach nicht in den Geltungsbereich der Vorschrift.
81Vgl. EuGH, Urteil vom 26. September 2013– C-476/11 (HK Danmark) –, juris, Rn. 50 ff.
82Dass der „Bezug“ neben der „Mitgliedschaft“ ausdrücklich genannt wird, ist auch bei der hier vorgenommenen Auslegung nicht überflüssig.
83So aber VG Ansbach, Urteil vom 12. September 2019 – AN 16 K 17.02720 –, juris, Rn. 33; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. März 2020 – 3 K 5019/16 –, juris, Rn. 28 zu § 6 LBeamtVG NRW a. F.
84Gerade in Systemen wie der deutschen Beamtenversorgung, in der die Entstehung eines Versorgungsanspruchs nicht an eine „Mitgliedschaft“ anknüpft, erlangt das Merkmal des „Bezugs“ von Altersrente auch neben der Mitgliedschaft eine eigenständige Bedeutung.
85Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 17. April 2020– 1 A 135/18 –, juris, Rn. 41; OVG Niedersachen, Urteil vom 14. Juli 2020 – 5 LC 133/18 –, juris, Rn. 60.
86(bb) § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. begrenzt jedoch allein in zeitlicher Hinsicht die Anrechnung von bestimmten, vor der Verbeamtung liegenden Ausbildungszeiten, legt also weder eine Altersgrenze für den Zugang zum System der Beamtenversorgung noch für den Bezug von Altersrente in dem oben dargelegten Sinn fest.
87Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 17. April 2020– 1 A 135/18 –, juris, Rn. 40 f.; OVG Niedersachen, Urteil vom 14. Juli 2020 – 5 LC 133/18 –, juris, Rn. 54 ff.
88(cc) Diese Auslegung wird durch das von der Beklagten herangezogene Urteil des EuGH zur Anrechnung von Ruhegenusszeiten nach dem österreichischen Pensionssystem (C-159/15 – Lesar) nicht in Frage gestellt.
89Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 lit. a und Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG sind danach dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die die Anrechnung von Lehr- und Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres für die Gewährung eines Ruhegehaltsanspruchs und die Berechnung der Höhe des Ruhegehalts ausschließt, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung bei einem Pensionssystem für Beamte die einheitliche Festsetzung einer Altersgrenze für die Mitgliedschaft und einer Altersgrenze für den Bezug von Altersrente im Rahmen dieses Systems gewährleisten soll.
90Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2016 – C-159/15 (Lesar) –, juris, Rn. 32.
91Die vom EuGH für das österreichische System getroffenen Wertungen können jedoch nicht auf das System der deutschen Beamtenversorgung übertragen werden. Zwar hängt die Höhe der Pension auch im österreichischen System von den Dienstzeiten und Ruhegenussvordienstzeiten sowie den Dienstbezügen des Beamten ab.
92Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Januar 2015 – C-529/13 (Felber) –, juris, Rn. 23.
93Nach dem vom EuGH als entscheidungserheblich in Bezug genommenen Vortrag der österreichischen Regierung („unter diesen Umständen“) ist das österreichische Beamtenpensionssystem dadurch gekennzeichnet, dass ein Alter festgesetzt wird, ab dem die an das Rentensystem der Bundesbeamten angeschlossenen Personen beginnen, Beiträge zu zahlen, und einen Anspruch auf den Erhalt der Höchstpension erwerben, um u. a. insoweit eine Gleichbehandlung der Beamten zu gewährleisten.
94Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2016 – C-159/15 (Lesar) –, juris, Rn. 32.
95Die Schlussanträge des Generalanwalts vom 25. Februar 2016, auf die der EuGH in seiner Entscheidung verweist, nehmen insoweit zunächst ausdrücklich Bezug auf die Rechtssache Felber (C-529/13) und dem dort aufgeworfenen Aspekt, dass das Mindestalter für den Eintritt in den öffentlichen Dienst in Österreich 18 Jahre betrage, so dass ein Beamter erst ab diesem Alter dem System der Beamtenpension angeschlossen werden und Beiträge dazu leisten könne.
96Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot vom 25. Februar 2016 – C-159/15 –, juris, Rn. 27.
97In der Rechtssache Felber hat der EuGH ausgeführt, die Regelungen des österreichischen Beamtenpensionssystems seien darauf angelegt, dass die für die Berechnung der Pensionshöhe maßgebliche Gesamtdienstzeit nur bis zum Mindestalter (18 Jahre) für die Aufnahme in den Staatsdienst zurückreiche.
98EuGH, Urteil vom 21. Januar 2015 – C-529/13 – (Felber), juris, Rn. 31.
99Der Ausschluss der Anrechnung von Lehrzeiten oder Beschäftigungszeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres lägen, solle dazu dienen, den Zeitpunkt des Beginns der Leistung von Beiträgen zum Versorgungssystem zu vereinheitlichen und damit das Pensionseintrittsalter einzuhalten. Eine solche Regelung sei Ausdruck der den Mitgliedstaaten in Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG eingeräumten Freiheit, bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einem Beamtenpensionssystem oder den Bezug von Altersrente im Rahmen dieses Systems festzusetzen.
100Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot vom 25. Februar 2016 – C-159/15 –, juris, Rn. 37.
101Die österreichische Regelung gelte für ein betriebliches System der sozialen Sicherheit und habe die einheitliche Festsetzung einer Altersgrenze für die Mitgliedschaft sowie einer Altersgrenze für den Bezug von Altersrente zum Gegenstand.
102Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot vom 25. Februar 2016 – C-159/15 –, juris, Rn. 43.
103Nach dem Vortrag der Beklagten wird der Betreffende durch die Gleichstellung der ab Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Lehr- und Beschäftigungszeiten mit anzurechnenden Ruhegenussvordienstzeiten hinsichtlich dieses Zeitraums rückwirkend in das österreichische Beamtenversorgungssystem einbezogen, also dessen „Mitglied“.
104Vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 17. April 2020 – 1 A 135/18 –, juris, Rn. 45.
105In Österreich erhält der Bund für angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten einen Überweisungsbetrag nach den sozialrechtlichen Vorschriften, ansonsten muss der Beamte gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Pensionsgesetz 1965 einen besonderen Pensionsbeitrag leisten.
106Das deutsche System der Beamtenversorgung ist mit den österreichischen Regelungen nicht vergleichbar. Im deutschen Beamtenrecht ist kein einheitliches Mindestalter für die Ernennung zum Beamten und die Anerkennung von Ruhedienstzeiten vorgesehen. Der Beamte bleibt auch (nur) Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit er vor seiner Verbeamtung über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren Pflichtbeiträge in diese geleistet hat und erhält gemäß den §§ 50 Abs. 1 Nr. 1, 51 Abs. 1, 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI einen Anspruch auf Regelaltersrente, der nach § 55 Abs. 1 BeamtVG grundsätzlich zu seinem Nachteil auf die Versorgungsbezüge angerechnet wird. Dass dies nicht für Beamte gilt, die aufgrund einer zu kurzen Beitragszeit keinen Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben, ändert nichts an der grundsätzlichen Zweigleisigkeit des deutschen Systems.
107Der Ausschluss von Anrechnungszeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres ist weder eine Festsetzung einer Altersgrenze für die Mitgliedschaft noch für den Bezug von Altersrente. Es handelt sich auch nicht um eine Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten. Vielmehr hat der Ausschluss von Anrechnungszeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres lediglich Einfluss auf die Länge der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und damit die Höhe der Versorgungsbezüge.
108Vgl. zu alledem auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 17. April 2020 – 1 A 135/18 –, juris, Rn. 46.
109bb) Die Altersgrenze ist auch nicht nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt.
110Danach stellt eine Ungleichbehandlung wegen des Alters keine Diskriminierung dar, sofern sie objektiv und angemessen ist und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Der Gesetzgeber verfolgt mit § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. zwar rechtmäßige Ziele (hierzu unter (1)), das gewählte Mittel ist jedoch nicht „angemessen und erforderlich“ (hierzu unter (2)).
111(1) Rechtmäßig im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG sind sozialpolitische Ziele, die sich insoweit, als sie im Allgemeininteresse stehen, von rein individuellen Beweggründen, die der Situation des Arbeitsgebers eigen sind, wie Kostenreduzierung oder Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, unterscheiden.
112Vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2009 – C-388/07 –, juris, Rn. 46; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 4 S 1211/14 –, juris, Rn. 44.
113Mit der für die Berechnung aller ruhegehaltfähigen Zeiten eingeführten Altersgrenze verfolgte der Gesetzgeber im Grundsatz zwei Ziele: Zum einen sollte die Höhe der Versorgung an der „typischen“ Dienstzeit eines Beamten ausgerichtet werden; zum anderen sollen dabei Beamte des einfachen und mittleren Dienstes annähernd mit solchen des gehobenen und höheren Dienstes gleich – insbesondere nicht wesentlich besser als diese – behandelt werden.
114Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 4 S 1211/14 –, juris, Rn. 50 ff. mit ausführlicher Darstellung der Entstehungsgeschichte; OVG Saarland, Urteil vom 17. April 2020 – 1 A 135/18 –, juris, Rn. 34; OVG Niedersachsen, Urteil vom 14. Juli 2020– 5 LC 133/18 –, juris, Rn. 43.
115Bei dem mit der Altersgrenze verfolgten Ziel der Herstellung von „Versorgungsgerechtigkeit“ durch ein Anknüpfen an die „typische“ Dienstzeit handelt es sich ebenso um ein legitimes Ziel wie bei dem Zweck, die Beamten der verschiedenen Laufbahngruppen möglichst gleich zu behandeln.
116Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 4 S 1211/14 –, juris, Rn. 53 f.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 17. April 2020 – 1 A 135/18 –, juris, Rn. 35; OVG Niedersachsen, Urteil vom 14. Juli 2020 – 5 LC 133/18 –, juris, Rn. 44.
117(2) Die strikte Altersgrenze ist jedoch zur Erreichung dieser Ziele nicht „angemessen und erforderlich“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG.
118Vgl. überzeugend bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2015– 4 S 1211/14 –, juris, Rn. 56 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 17. April 2020 – 1 A 135/18 –, juris, Rn. 36; OVG Niedersachsen, Urteil vom 14. Juli 2020 – 5 LC 133/18 –, juris, Rn. 45.
119In Bezug auf das Ziel der Herstellung einer Versorgungsgerechtigkeit durch Anknüpfen des Ruhegehalts an die Dienstzeit ist bereits nicht erkennbar, dass die Altersgrenze von 17 Jahren diesem förderlich sein könnte.
120Eine auf das Lebensalter bezogene strikte Grenze ist für die Frage, welche Dienstzeit tatsächlich geleistet wurde, nicht aussagekräftig.
121Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 17. April 2020– 1 A 135/18 –, juris, Rn. 36.
122Eine Ausbildung, die vor dem 17. Geburtstag geleistet wurde, hat für die Dienstzeit auch den gleichen Stellenwert, wie eine Ausbildung, die nach diesem Zeitpunkt absolviert wurde.
123Ein Außerachtlassen von Dienstzeiten, die vor einem bestimmten Alter erbracht wurden, ist diesem Ziel, das Ruhegehalt an die Dienstzeit anzuknüpfen, sogar eher abträglich.
124Vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 4 S 1211/14 –, juris, Rn. 58; OVG Niedersachsen, Urteil vom 14. Juli 2020 – 5 LC 133/18 –, juris, Rn. 46 f.
125Auch um eine Benachteiligung von Beamten des gehobenen und höheren Dienstes gegenüber Beamten des einfachen und mittleren Dienstes zu vermeiden, ist die Altersgrenze des § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. nicht angemessen und erforderlich im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG.
126Zwar ist es grundsätzlich zutreffend, dass Beamte des gehobenen und höheren Dienstes seltener Ausbildungszeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres aufweisen dürften. Die Regelung führt aber innerhalb des einfachen und mittleren Dienstes zu ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen. Beamten der gleichen Laufbahn mit gleicher Ausbildung, werden im Hinblick auf ihr Ruhegehalt unterschiedlich behandelt, und zwar allein aufgrund des Alters, in welchem die fragliche Ausbildung absolviert wurde.
127Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 17. April 2020– 1 A 135/18 –, juris, Rn. 36; OVG Niedersachsen, Urteil vom 14. Juli 2020 – 5 LC 133/18 –, juris, Rn. 48 f.
128Um das Ziel einer versorgungsrechtlichen Gleichbehandlung der Laufbahngruppen zu erreichen, wären andere Regelungen – unabhängig von dem reinen Lebensalter – in Betracht gekommen.
129Vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 4 S 1211/14 –, juris, Rn. 59.
130d) Da eine richtlinienkonforme Auslegung nicht möglich ist, darf die – wie dargelegt – unionsrechtswidrige Begrenzung der ruhegehaltsfähigen Ausbildungszeiten auf solche nach Vollendung des 17. Lebensjahres nicht angewendet werden. Beamte, die ihre Ausbildungszeit wie der Kläger teilweise zeitlich vor Vollendung des 17. Lebensjahres absolviert haben, werden insoweit mit solchen Beamten gleichbehandelt, die ihre Ausbildung insgesamt nach dieser Grenze durchlaufen haben.
131Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 4 S 1211/14 –, juris, Rn. 71 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 17. April 2020 – 1 A 135/18 –, juris, Rn. 49; OVG Niedersachsen, Urteil vom 14. Juli 2020 – 5 LC 133/18 –, juris, Rn. 74 f.
132Verstößt eine Regelung des nationalen Rechts gegen Unionsrecht und ist eine– zunächst vorzunehmende – unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich, muss eine solche Regelung unangewendet bleiben.
133Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 – C-501/12 u. a. –, juris, Rn. 89.
134Dass dies bedeutet, einen vom Normgeber geregelten Anspruch einer von ihm bewusst nicht erfassten Gruppe von Begünstigten zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. Anders lässt sich die volle Wirksamkeit der Richtlinie 2000/78/EG nicht herstellen.
135Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 4 S 1211/14 -, juris, Rn. 74; OVG Niedersachsen, Urteil vom 14. Juli 2020 – 5 LC 133/18 –, juris, Rn. 75.
1364. Das der Beklagten nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. bei der Anerkennung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit grundsätzlich zustehende Ermessen ist vorliegend auf Null reduziert.
137Das der Versorgungsbehörde nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. eröffnete Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Ermächtigung innerhalb der gesetzlichen Grenzen auszuüben. Die Ermessensausübung muss auf Erwägungen gestützt sein, die im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck der gesetzlichen Regelung sachgerecht sind. Angesichts des Zwecks der Vorschrift, Versorgungslücken zu schließen, kann die Versorgungsbehörde in die Ermessenserwägungen einstellen, ob und in welcher Höhe der Beamte aufgrund dieser Zeiten bereits dem Ruhegehalt entsprechende Versorgungsansprüche erworben hat. Handelt es sich – wie hier – um vorgeschriebene Ausbildungszeiten, die der Beamte nicht im Beamtenverhältnis absolvieren konnte, reduziert sich das Ermessen der Versorgungsbehörde. Sie darf die Berücksichtigung der vorgeschriebenen Ausbildungszeiten nur dann ablehnen, wenn der Beamte aufgrund dieser Zeiten andere Versorgungsansprüche erworben hat.
138Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008– 2 C 9.08 –, juris, Rn. 15, sowie vom 27. Januar 2011 – 2 C 4.10 –, juris, Rn. 19 f.; OVG Saarland, Urteil vom 5. Juli 2013 – 1 A 292/13 –, juris, Rn. 53; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 4 S 1211/14 –, juris, Rn. 81.
139Selbst wenn der Kläger vorliegend aufgrund der vor seiner Ernennung zum Beamten bereits zurückgelegten Beschäftigungszeit einen Rentenanspruch nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren (vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) erworben haben sollte, ist eine Ermessensreduzierung anzunehmen. Die Beklagte hat – offensichtlich ohne dass es auf das Vorliegen anderer Versorgungsansprüche angekommen wäre – die entsprechenden Ausbildungszeiten des Klägers nach Vollendung des 17. Lebensjahres ohne Weiteres als ruhegehaltfähig anerkannt. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, welcher Gesichtspunkt neben dem nach dem Vorstehenden unzulässigen Aspekt des Alters gegen eine Berücksichtigung auch der vor Vollendung des 17. Lebensjahres des Klägers liegenden restlichen Ausbildungszeit sprechen könnte.
140II. Der Kläger hat ebenfalls Anspruch darauf, dass die ihm nach der Neufestsetzung zustehenden höheren Versorgungsbeträge ab Rechtshängigkeit verzinst werden.
141Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 291 Satz 1 BGB im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachgesetz keine gegenteilige Regelung enthält. Das Beamtenversorgungsgesetz als hier einschlägiges Fachgesetz enthält keine Bestimmung, die die Zahlung von Prozesszinsen ausschließt. Zwar besteht gemäß § 49 Abs. 5 BeamtVG kein Anspruch auf Verzugszinsen, wenn Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt werden. Der Anspruch auf Prozesszinsen bleibt hiervon jedoch unberührt.
142Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 – 2 C 28.97 –, juris, Rn. 10 f.
143Nach § 291 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr (§ 291 Satz 2 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist. Voraussetzung ist, dass eine Geldforderung rechtshängig geworden ist (§ 90 VwGO).
144Da im Verwaltungsprozess vielfach nicht unmittelbar auf Leistung des Geldbetrages, sondern – wie hier – mittels der Verpflichtungsklage auf Erlass eines Verwaltungsaktes geklagt werden muss, der seinerseits die Auszahlung eines Geldbetrages anordnet, können Prozesszinsen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann verlangt werden, wenn die Verwaltung – wie bei der Festsetzung von Versorgungsbezügen eines Beamten – zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet worden ist. Diese Verpflichtung muss allerdings in der Weise konkretisiert sein, dass der Umfang der zugesprochenen Geldforderung eindeutig bestimmt ist, wobei ausreicht, wenn sie rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann.
145Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 – 2 C 28.97 –, juris, Rn. 13; Beschluss vom 9. Februar 2005 – 6 B 80.04 –, juris, Rn. 7.
146Nach dem Verpflichtungsausspruch darf keine weitere Rechtsanwendung erforderlich sein.
147Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 – 2 C 28.97 –, juris, Rn. 14.
148Dies ist vorliegend der Fall. Ohne Belang ist, dass für die Berechnung der Versorgungsbezüge noch ein – einfacher – Rechenschritt erforderlich ist.
149Eines gesonderten Ausspruchs zu der vom Kläger noch begehrten Nachzahlung der Versorgungsbezüge bedarf es nicht. Die Beklagte ist schon aufgrund der Bindung an den Verpflichtungsausspruch zur Neufestsetzung der Versorgungsbezüge zwingend gehalten, auch die ausstehenden Versorgungsbezüge nachzuzahlen.
150Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
151Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung. Rechtsfragen, die sich wie vorliegend auf ausgelaufenes Recht beziehen, haben regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
152Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2012– 8 B 40.12 –, juris, Rn. 5.
153Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Rechtsfragen zu den Nachfolgevorschriften, die die Altersgrenze gerade aufgegeben haben, offensichtlich in gleicher Weise stellen oder ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist.
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Referenzen
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- BeamtVG § 14 Höhe des Ruhegehalts 1x
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- BeamtVG § 12 Ausbildungszeiten 4x
- VwGO § 132 1x
- 4 S 1211/14 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 558/20 1x (nicht zugeordnet)
- 4 S 1211/14 15x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 A 292/13 2x
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- 5 LC 133/18 16x (nicht zugeordnet)
- 1 A 135/18 15x (nicht zugeordnet)
- 3 K 5019/16 4x (nicht zugeordnet)
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