Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 2 Ca 4753/24
Tenor
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
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Der Streitwert beträgt 30.699,54 €.
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Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten zuletzt über Nachteilsausgleichsansprüche.
3Der Kläger war bei der Beklagten jedenfalls seit dem 1. Juli 2013 ununterbrochen beschäftigt, zuletzt als Einsatzleiter.
4Die Beklagte beschäftigt regelmäßig deutlich über 600 Mitarbeiter.
5Die Beklagte hat ihren Sitz in der Lgasse in K. Die Lohnbuchhaltung, die Rechtsabteilung und die Personalabteilung der Beklagten sind an ihrem Sitz in der Zentrale in der Lgasse in K angesiedelt. Dort werden die Personalakten geführt.
6Bei der Beklagten ist ein Betriebsrat gebildet. An einer Betriebsratswahl nahm der Kläger nicht teil.
7Der Einsatz des Klägers erfolgte zuletzt im Objekt kmesse auf dem K Messegelände. Der Betriebsleiter für dieses Objekt war Herr Krr. Als Objektleiter war dort Herr W eingesetzt, Herr Kl als Einsatzleiter.
8Ausweislich der von der Beklagten erstatteten Massenentlassungsanzeige vom 11. Juli 2024 sollten im Zeitraum vom 17. Juli 2024 bis zum 22. August 2024 insgesamt 68 Entlassungen am „Veranstaltungs- und Sicherungsdienst Kmesse“ vorgenommen werden. Als Grund für die Entlassungen gab die Beklagte an, sie habe den dortigen Auftrag für den Veranstaltungs- und Sicherungsdienst zum 30. November 2024 verloren und stelle ihren Betrieb in der Kmesse zu diesem Datum vollständig ein. Wegen der Einzelheiten der Massenentlassungsanzeige wird auf Bl. 518 ff. d. A. verwiesen.
9Ein Versuch der Beklagten, mit dem an ihrem Sitz eingerichteten Betriebsrat vor Durchführung der oben genannten Maßnahme einen Interessenausgleich zu erzielen, wurde nicht unternommen.
10Mit Schreiben vom 26. Juli 2024 sprach die Beklagte unter anderem gegenüber dem Kläger eine Änderungskündigung aus. Das in der Änderungskündigung enthaltene Angebot auf Weiterbeschäftigung nahm der Kläger nicht an, auch nicht unter dem Vorbehalt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 37 f. d. A. verwiesen.
11Mit seiner Klage hat sich der Kläger zunächst gegen die Änderungskündigung gewehrt und nur hilfsweise unter anderem Nachteilsausgleichsansprüche geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2025 hat der Kläger seine Klage bis auf den ursprünglich hilfsweise gestellten Antrag auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs, den er nunmehr unbedingt weiterverfolgt, zurückgenommen.
12Er meint, die Beklagte hätte mit dem an ihrem Sitz gebildeten Betriebsrat einen Interessenausgleich wegen der Kündigungen der im Objekt kmesse beschäftigten Arbeitnehmer nach § 111 BetrVG versuchen müssen. Weil dies unterblieben sei, stünden ihm aufgrund seiner Entlassung Nachteilsausgleichsansprüche zu.
13Die Beklagte habe vor Ausspruch der Änderungskündigungen gegenüber den auf der kmesse eingesetzten Mitarbeitern einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versuchen müssen. Dieser sei insoweit zuständig gewesen. Es sei unzutreffend, dass die regelmäßig in der kmesse eingesetzten Mitarbeiter an den Betriebsratswahlen insgesamt nicht beteiligt wurden. Der Kläger behauptet zudem, an einer Betriebsratswahl habe er nicht teilnehmen dürfen. Die Beklagte habe Druck auf die Belegschaft dahingehend ausgeübt, keine Zuständigkeit des Betriebsrats für den Betriebsteil „kmesse“ zu fordern. Beispielsweise habe Herr Kr - erkennbar nach interner Abstimmung mit der Geschäftsführung - sinngemäß zu Herrn W im Beisein von Herrn Kl gesagt: „Wenn einer das Wort Betriebsrat in den Mund nimmt, wird er sofort entlassen“. Eine Zuständigkeit unseres Betriebsrats für die kmesse wollen wir nicht.“ Herr Krhabe dies mehrfach - nach Erinnerung von Herrn W erstmals im Herbst 2008 - gesagt. Den Herren W und Kl sei allerdings nicht erinnerlich, wann Herr Kr dies noch einmal gesagt habe. Herr Kr habe dabei mittelbar immer klargestellt, dass dies auch der Meinung und Weisung der Geschäftsführung entsprach, wenngleich die Geschäftsführung selbst diese Äußerungen in der Form nicht selbst geäußert habe. Auf Anfragen von Mitarbeitern habe Herr W gesagt, die Arbeitnehmer könnten sich selbstverständlich bezüglich der Betriebsratswahlen und der Zuständigkeit des bestehenden Betriebsrats in der Lgasse erkundigen, sollten sich aber darüber im Klaren sein, dass dies unter Umständen dort nicht gerne gehört werde.
14Der Kläger beantragt zuletzt,
15die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Abfindung zu zahlen, welche den Betrag von EUR 30.699,54 nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2024.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie sieht sich zur Zahlung eines Nachteilsausgleichs nicht verpflichtet. Bei dem Objekt knmesse habe es sich um einen eigenen Betrieb im Sinne des BetrVG gehandelt. Zudem hätten die dort beschäftigten Mitarbeiter den für den Sitz in der Lgasse gebildeten Betriebsrat nicht mitgewählt. In mehreren Legislaturperioden seien in der K Zentrale Betriebsratswahlen unbeanstandet und unangefochten ohne Beteiligung der in kmesse eingesetzten Mitarbeiter durchgeführt worden, insbesondere zuletzt im Jahr 2022.
19Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze einschließlich ihrer Anlagen und die Protokolle verwiesen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
21Die Klage ist mit ihrem zuletzt noch gestellten Zahlungsantrag zulässig, aber unbegründet.
22I.
23Die Änderung des zunächst nur als Hilfsantrag gestellten Zahlungsantrags in einen Hauptantrag ist zulässigerweise aufgrund Sachdienlichkeit gemäß § 263 ZPO erfolgt, nachdem der Kläger seine ursprünglichen Hauptanträge zurückgenommen hatte. Des Weiteren hat die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen, so dass auch eine vermutete Einwilligung in die Klageänderung nach § 267 ZPO vorliegt, die ebenfalls zur Zulässigkeit derselben nach § 263 ZPO führt.
24II.
25Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs gemäß § 113 Abs. 1, 3 BetrVG.
261.
27Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 1, 3 BetrVG, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.
28Voraussetzung für die Obliegenheit des Unternehmers, einen Interessenausgleich zu versuchen, ist jedenfalls die Zuständigkeit eines Betriebsrats für den von der Betriebsänderung betroffenen Betrieb bzw. Betriebsteil (vgl. Fitting, 32. Aufl. 2024, § 111 BetrVG Rn. 29).
29Für die Obliegenheit des Arbeitgebers, den Betriebsrat gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass bei einer nicht angefochtenen Betriebsratswahl der Betriebsrat nur die Belegschaft repräsentiert, die ihn mitgewählt hat. Das gelte unabhängig davon, ob der von der Betriebsratswahl ausgenommene Betriebsteil die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG erfülle (BAG, Urteil vom 3. Juni 2004 - 2 AZR 577/03 -, Rn. 15, juris). Selbst wenn der Betriebsrat unter Verstoß gegen die zwingenden Organisationsnormen der §§ 1, 3 und 4 BetrVG, d.h. unter Verkennung des Betriebsbegriffs, gewählt worden sein sollte, beeinträchtige dies seine Funktionsfähigkeit und Zuständigkeit grundsätzlich nicht. Nur ausnahmsweise, im Fall einer Nichtigkeit der Wahl, gelte etwas anderes (BAG, Urteil vom 3. Juni 2004 - 2 AZR 577/03 -, Rn. 16, juris; BAG, Urteil vom 23. März 2006 - 2 AZR 162/05 -, Rn. 40, juris). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts führe die Verkennung des Betriebsbegriffs bei der Betriebsratswahl allerdings nicht zu deren Nichtigkeit. Die Wahl sei nur anfechtbar (BAG, Beschluss vom 27. Juni 1995 - 1 ABR 62/94 -, Rn. 16, juris). Es würde dem Erfordernis der Rechtssicherheit, dem § 19 BetrVG dient, widersprechen, wenn bei Ausübung eines jeden einzelnen Beteiligungsrechts jeweils zu klären wäre, ob der gewählte Betriebsrat überhaupt für den Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gewählt bzw. zuständig ist (BAG, Urteil vom 3. Juni 2004 - 2 AZR 577/03 -, Rn. 16, juris; BAG, Urteil vom 23. März 2006 - 2 AZR 162/05 -, Rn. 40, juris).
30Dieser Auffassung schließt sich die Kammer aus den vom Bundesarbeitsgericht genannten Erwägungen an.
31Die Rechtsprechung ist zwar zu § 102 BetrVG ergangen, ist aber für den Fall des § 113 BetrVG ebenfalls einschlägig. Bei den §§ 111 ff. BetrVG handelt es sich ebenfalls um betriebsverfassungsrechtliche Beteiligungsrechte. § 113 BetrVG regelt Folgen für die Verletzung dieser Beteiligungsrechte.
32Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Nachteilsausgleich trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer (GK-BetrVG/Oetker, 12. Auflage 2022, § 113 BetrVG, Rn. 118). Dies gilt vorliegend unter Berücksichtigung des Gesagten insbesondere dafür, dass für den Betriebsteil, dem der Arbeitnehmer zugeordnet ist, ein Betriebsrat gewählt und für den Arbeitnehmer zuständig ist (vgl. BAG, Urteil vom 23. Juni 2005 - 2 AZR 193/04 -, Rn. 13, juris).
332.
34Gemessen an dem Vorstehenden war die Klage abzuweisen. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der Betriebsrat der Beklagten für das Objekt kmesse zuständig war und es der Beklagten oblag, mit diesem vor Ausspruch der Änderungskündigung einen Interessenausgleich im Sinne von § 112 Abs. 1, 2 BetrVG zu versuchen.
35Der Kläger hat bestritten, dass die Belegschaft der koelnmesse „insgesamt“ nicht an den Wahlen beteiligt wurde. Dieser Vortrag ist selbst dann nicht ausreichend, wenn vorliegend eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast gelten würde (vgl. dazu BAG, Urteil vom 23. Juni 2005 - 2 AZR 193/04 -, Rn. 13, juris). Dem Kläger wären weitere Darlegungen zu den Anspruchsvoraussetzungen zumutbar gewesen. Während der Betriebszugehörigkeit des Klägers fanden mehrere Betriebsratswahlen statt. Er räumt ein, nie an einer Betriebsratswahl teilgenommen zu haben. Er hat nicht behauptet, jemals die Möglichkeit hierzu gehabt zu haben, etwa, weil er auf der Wählerliste (vgl. § 2 Wahlordnung) stand.
36Die vom Wahlvorstand erstellte und im Betrieb veröffentlichte Wählerliste dient dazu, die Arbeitnehmer darüber zu unterrichten, wer an der Wahl aktiv teilnehmen und wer sich als Kandidat aufstellen lassen darf (passives Wahlrecht). Es wäre vom Kläger zu verlangen gewesen, beispielsweise darzulegen, dass bei einer Betriebsratswahl eine Wählerliste veröffentlicht wurde, auf der er oder sonst Arbeitnehmer standen, die die dem Objekt koelnmesse zugeordnet waren und vom Wahlvorstand als wahlberechtigt angesehen wurden. Der Kläger hätte auch dem Objekt koelnmesse zugeordnete Kollegen benennen können, die an einer Betriebsratswahl teilgenommen haben sollen. Beides ist nicht erfolgt. Der Kläger hat nicht dargelegt, warum ihm es unzumutbar gewesen sein soll, entsprechend vorzutragen.
37Der Klageabweisung standen die angeblichen Äußerungen Herrn Kr und Herrn W hinsichtlich möglicher Konsequenzen für Forderungen nach der Zuständigkeit des Betriebsrats für das Objekt kmesse nicht entgegen.
38Es kann dahinstehen, ob die behaupteten Drohungen Einfluss auf einen Anspruch gemäß § 113 BetrVG haben können. Der Kläger hat nicht behauptet, dass die Geschäftsführung der Beklagten jemals Druck auf die Belegschaft ausübte, keine Zuständigkeit des Betriebsrats für das Objekt kmesse zu reklamieren. Dass sie Herrn Kr angebliche Äußerungen angewiesen, gebilligt oder auch nur gebilligt hatte, ist vom Kläger lediglich spekulativ behauptet worden. Es ist völlig unklar, wie der Kläger darauf kommt, Herr Kr habe seine angeblichen Äußerungen „erkennbar nach interner Abstimmung mit der Geschäftsführung“ gemacht. Diese Behauptung hat der Kläger vielmehr ins Blaue hinein gemacht.
39Der Kläger hat behauptet, Herr Kr habe erstmals im Herbst 2008 gegenüber Kollegen sinngemäß geäußert, jeder, der das Wort Betriebsrat bezogen auf die kmesse in den Mund nehme, werde rausgeschmissen. Wann er dies wiederholt habe, könne er nicht sagen. Es ist folglich nicht erkennbar, bis wann Herr Kr - wenn die Aussage sinngemäß überhaupt so gemacht worden sein sollte - diese Einstellung noch gehabt haben und wie sich das bemerkbar gemacht haben soll. Die letzte Betriebsratswahl fand im Jahr 2022 statt. Zwischen der ersten vom Kläger mit einigermaßen konkretem Datum behaupteten, angeblichen Äußerung Herrn Kr und der letzten Wahl liegen ca. 14 Jahre. Es ist nicht erkennbar, dass für den Kläger oder sonst einen Mitarbeiter des Objekts kmesse im Jahr 2022 jedenfalls subjektiv noch irgendeine Gefahr durch Sanktionen bestand, sollten sie an einer Betriebsratswahl teilnehmen oder diese für das Objekt kmesse fordern. Dies gilt zumal nicht vorgetragen ist, dass den Arbeitnehmern wegen den Betriebsratswahlen in der Zentrale jemals negative Konsequenzen gedroht hätten. Der Kläger legt schließlich nicht dar, dass die angeblichen Äußerungen Herrn Kr Einfluss auf die Entscheidung des Wahlvorstands hatten, die Wahl nicht auf das Objekt kmesse zu erstrecken.
40Soweit der Kläger weiter behauptet, Herr W habe gesagt, die Arbeitnehmer könnten sich selbstverständlich wegen der Betriebsratswahlen und der Zuständigkeit des bestehenden Betriebsrats in der Lgasse erkundigen, sollten sich aber darüber im Klaren sein, dass dies unter Umständen dort nicht gerne gehört werde, stünde dies der Klageabweisung ebenfalls nicht entgegen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Äußerung, die den Kläger oder seine Kollegen für die Beklagte objektiv zurechenbar davon hätte abhalten müssen, an einer Betriebsratswahl teilzunehmen oder eine solche für das Objekt kmesse einzufordern. Aus dieser angeblichen Aussage sind keine konkreten negativen Konsequenzen ableitbar. Ein Arbeitgeber, der es „nicht gerne hört“, dass ein Betriebsrat gegründet wird, benachteiligt die involvierten Arbeitnehmer nicht zwingend. Ggf. sieht das Gesetz mehrere Schutzvorschriften vor, unter anderem § 15 KSchG und § 78 Satz 1, 2 BetrVG.
41III.
42Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 495, 91 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 3, 5 ZPO, § 64 Abs. 3 ArbGG.
43Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er mit seinem zuletzt noch gestellten Antrag vollständig unterlag und im Übrigen die Klage zurückgenommen hat.
44Der Streitwert errechnet sich aus dem zuletzt noch gestellten bezifferten Nachteilsausgleichsanspruch.
45Gründe für eine gesonderte Berufungszulassung bestehen nicht.
46Der höhere Gebührenstreitwert errechnet sich aus drei Bruttomonatsgehältern (Vierteljahresvergütung) wegen der Änderungskündigung und dem geltend gemachten Nachteilsausgleichsanspruch. Der allgemeine Feststellungsantrag und der für den Anschluss an die Kündigungsfrist geltend gemachte Wiedereinstellungsanspruch blieben ohne zusätzlichen Wert (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BetrVG § 111 Betriebsänderungen 3x
- ZPO § 263 Klageänderung 2x
- ZPO § 267 Vermutete Einwilligung in die Klageänderung 1x
- BetrVG § 113 Nachteilsausgleich 6x
- BetrVG § 102 Mitbestimmung bei Kündigungen 2x
- BetrVG § 4 Betriebsteile, Kleinstbetriebe 2x
- 2 AZR 577/03 3x (nicht zugeordnet)
- BetrVG § 1 Errichtung von Betriebsräten 1x
- BetrVG § 3 Abweichende Regelungen 1x
- 2 AZR 162/05 2x (nicht zugeordnet)
- 1 ABR 62/94 1x (nicht zugeordnet)
- BetrVG § 19 Wahlanfechtung 1x
- §§ 111 ff. BetrVG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 AZR 193/04 2x (nicht zugeordnet)
- BetrVG § 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan 1x
- KSchG § 15 Unzulässigkeit der Kündigung 1x
- BetrVG § 78 Schutzbestimmungen 1x
- ArbGG § 46 Grundsatz 1x
- ArbGG § 61 Inhalt des Urteils 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- ZPO § 5 Mehrere Ansprüche 1x
- ArbGG § 64 Grundsatz 1x
- § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)