Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BetrVG § 27 Betriebsausschuss

Betriebsverfassungsgesetz

(1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit

9 bis 15 Mitgliedern aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern, 17 bis 23 Mitgliedern aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern, 25 bis 35 Mitgliedern aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern, 37 oder mehr Mitgliedern aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern.

Die weiteren Ausschussmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Sind die weiteren Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefasst wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf.

(2) Der Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Widerruf der Übertragung von Aufgaben.

(3) Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 15 TaBV 23/25
25. August 2025
15 TaBV 23/25 25. August 2025
Beschluss vom Arbeitsgericht Köln - 23 BV 95/25
5. Mai 2025
23 BV 95/25 5. Mai 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Nürnberg - 5 TaBV 6/24
24. Oktober 2024
5 TaBV 6/24 24. Oktober 2024
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 9 TaBV 52/23
28. Juni 2024
9 TaBV 52/23 28. Juni 2024
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Nürnberg - 2 Ta 1/24
25. Januar 2024
2 Ta 1/24 25. Januar 2024
Beschluss vom Arbeitsgericht Bonn - 1 BV 35/22
31. August 2023
1 BV 35/22 31. August 2023
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (6. Kammer) - 6 TaBV 10/22
15. Februar 2023
6 TaBV 10/22 15. Februar 2023
Beschluss vom Arbeitsgericht Köln - 23 BV 67/22
13. Januar 2023
23 BV 67/22 13. Januar 2023
EuGH-Vorlage vom Unknown court (9. Senat) - 9 AZR 383/19 (A)
27. April 2021
9 AZR 383/19 (A) 27. April 2021
Beschluss vom Unknown court (7. Senat) - 7 ABR 6/20
24. März 2021
7 ABR 6/20 24. März 2021