Beschluss vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 13 TaBVGa 113/25
Tenor:
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hameln vom 26.11.2025 (3 BVGa 2/25) teilweise abgeändert.
Der Gegenantrag der Arbeitgeberin wird zurückgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde des Betriebsrats wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Eilverfahren darüber, ob im Dezember 2025 Abteilungs- oder Betriebsversammlungen durchzuführen sind.
Der Antragsteller ist der im Zentrallager in L-Stadt bei der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin aus 15 Mitgliedern bestehende Betriebsrat, von denen drei von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt sind. Die ca. 1050 Arbeitnehmer des Betriebes arbeiten im Rahmen eines Schichtbetriebes. Die betriebliche Organisation ist aus dem Organigramm Stand 01.10.2025 ersichtlich.
Im laufenden Kalenderjahr führte der Betriebsrat am 01.04.2025 die bislang einzige Betriebsversammlung durch. Danach lud er für September und Oktober 2025 jeweils zu Abteilungsversammlungen ein, deren Durchführung die Arbeitgeberin jedoch untersagte.
Am 07.11.2025 beschloss der Betriebsrat
"die Abteilungsversammlungen für das 4. Quartal 2025
für die Abteilung Auszubildende am 08.12.2025, um 10 Uhr,
für die Abteilung Feinkost am 08.12.2025, um 13 Uhr,
für die Abteilungen Kraftfahrer & Vorlader, Expedition und Kfz-Werkstatt am 09.12.2025 um 10 Uhr und 14 Uhr,
für die Abteilung Tiefkühl am 09.12.2025, um 12 Uhr,
für die Abteilung Betriebstechnik am 10.12.2025, um 14 Uhr,
für die Abteilung Obst & Gemüse am 11.12.2025, um 11 Uhr,
für die Abteilung Trockensortiment am 11.12.2025, um 13 Uhr,
für den Aufgabenbereich Abteilungsleiter am 12.12.2025, um 11 Uhr,
für die Abteilungen Transport & Leergut am 12.12.2025, um 13 Uhr,
einzuberufen"
und zur gerichtlichen Durchsetzung einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Über die im Beschluss genannten Abteilungen hinaus gibt es bei der Beklagten jedenfalls noch die Abteilungen Warenausgangskontrolle, Check-In und Wareneingang.
Mit E-Mail vom 12.11.2025 erklärte die Arbeitgeberin abermals, die Zustimmung zu den Abteilungsversammlungen nicht zu erteilen.
Mit dem am 14.11.2025 bei dem Arbeitsgericht im Eilverfahren eingegangenen Antrag hat der Betriebsrat die Duldung der im Dezember beabsichtigten Abteilungsversammlungen verlangt.
Der Betriebsrat hat geltend gemacht, er plane in den einzelnen Abteilungsversammlungen die für die Abteilung relevanten Themen zu thematisieren, die für die jeweils anderen Abteilungen nicht von Relevanz seien. Lediglich für die Abteilungen Warenausgangskontrolle, Check-In und Wareneingang gebe es keine abteilungsspezifischen Themen. Die Tagesordnungen seien der Arbeitgeberin mit E-Mail vom 06.10.2025 - insoweit unstreitig - bekannt gegeben worden.
Er könne die Abteilungsversammlungen aus personellen Gründen nicht, wie gesetzlich vorgesehen, gleichzeitig leisten. Es sei nicht nur sinnvoll, sondern sogar geboten, dass sein Vorsitzender an allen Abteilungsversammlungen persönlich teilnehme. Insofern stehe ihm, dem Betriebsrat, ein nicht überprüfbarer Ermessensspielraum zu.
Die Beschlussfassung zur Verfahrenseinleitung sei ordnungsgemäß erfolgt.
Der Betriebsrat hat beantragt,
- 1.
der Arbeitgeberin auf dem Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, die Durchführung der vom Antragsteller terminierten Abteilungsversammlungen, im Einzelnen:
Feinkost am 08.12.2025, 13:00 Uhr
Kraftfahrer und Vorlader, Expedition, Kfz-Werkstatt am 09.12.2025, 10:00 Uhr und 14:00 Uhr
Tiefkühl am 09.12.2025, 12:00 Uhr
Betriebstechnik am 10.12.2025, 14:00 Uhr
Obst und Gemüse am 11.12.2025, 11:00 Uhr
Trockensortiment am 11.12.2025, 13:00 Uhr
Transport und Leergut am 12.12.2025, 13:00 Uhr
Auszubildende am 08.12.2025, 10:00 Uhr
Abteilungsleiter aller Abteilungen am 12.12.2025, 11:00 Uhr
nicht zu dulden,
- 2.
der Arbeitgeberin für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen
und
den Antragsteller zu verurteilen, in der Zeit vom 08.12.2025 bis zum 12.12.2025 eine Betriebsversammlung im Betrieb L-Stadt durchzuführen.
Die Arbeitgeberin hat vorgetragen, der Beschluss vom 07.11.2025 sei weder formell ordnungsgemäß noch in der Sache rechtmäßig. Insbesondere seien von diesem nicht alle Abteilungen und Arbeitnehmer des Betriebes erfasst. Auch existiere keine Abteilung "Abteilungsleiter".
Für die Durchführung der Abteilungsversammlungen fehle ferner die Erforderlichkeit der Erörterung besonderer Belange.
Darüber hinaus hätten die Versammlungen grundsätzlich zum gleichen Zeitpunkt stattzufinden. Hierbei sei auch das Weihnachtsgeschäft zu berücksichtigen.
Schließlich habe der Betriebsrat die Räumlichkeiten nicht bei ihr angefragt, sondern selbst Räume vorgegeben.
Hingegen habe sie ein großes Interesse an der Durchführung einer weiteren Betriebsversammlung im Betrieb L-Stadt, wozu sie den Betriebsrat mehrfach aufgefordert habe. Dies rechtfertige den Gegenantrag.
Der Betriebsrat hat beantragt,
den Widerantrag abzuweisen
Das Arbeitsgericht hat mit einem der Beklagten am 27.11.2025 zugestellten Beschluss vom Vortag, auf den wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie seiner Würdigung durch das Arbeitsgericht verwiesen wird, den Antrag zurückgewiesen und dem Gegenantrag der Arbeitgeberin entsprochen. Hiergegen richtet sich die am 02.12.2025 eingelegte und sogleich begründete Beschwerde des Betriebsrats.
Der Betriebsrat macht insbesondere geltend, sei es sei zweckdienlich alle Auszubildenden zu einer eigenen Abteilungsversammlung einzuladen. Diese hätten regelmäßig eigene Interessen und Themen im Betrieb. Insbesondere solle dort auch die anstehende JAV-Wahl thematisiert werden.
Auch für die Abteilungsleiter sei es geboten, eine eigene Abteilungsversammlung durchzuführen, weil dort insbesondere der Umgang mit mobiler Arbeit thematisiert werden solle, nachdem die Arbeitgeberin in der Vergangenheit geäußert habe, hierauf vollständig verzichten zu wollen.
Eine zeitgleiche Durchführung der Abteilungsversammlungen sei schon wegen eines Mangels an geeigneten Räumen bei der Arbeitgeberin nicht möglich. Es stünden drei bis maximal vier Räume zur Verfügung. In der Mitteilung der einzelnen Daten der Abteilungsversammlungen nebst der Besprechungsräume liege zumindest konkludent die Anfrage, die benannten Räume zur Verfügung gestellt zu bekommen. Ferner habe er es der Arbeitgeberin ermöglichen wollen, zu jeder Abteilungsversammlung einen Vertreter zu entsenden. Auch sei eine Teilnahme seines Vorsitzenden oder zumindest eines der weiteren freigestellten Betriebsratsmitglieder an den Abteilungsversammlungen geboten.
Der Gegenantrag sei unbegründet. Durch seine Verpflichtung zur Durchführung einer Betriebsversammlung unter Vorgabe eines engen zeitlichen Rahmens werde unrechtmäßig in seine Entscheidungsfreiheit eingegriffen. Zudem sei der verfolgte Anspruch aufgrund seiner Vermögenslosigkeit nicht durchsetzbar.
Seine von allen anwesenden Mitgliedern am 01.12.2025 erfolgte einstimmige Beschlussfassung zur Einleitung des Beschwerdeverfahrens sei ordnungsgemäß.
Der Betriebsrat beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hameln vom 27.11.2025
- 1.
entsprechend den in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen des Antragstellers zu erkennen und
- 2.
den Widerantrag der Beteiligten zu 2) zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt insbesondere vor, nicht nur Abteilungsleiter, sondern auch Auszubildende seien organisatorisch ihren jeweiligen Einsatzabteilungen (technisch, gewerblich, kaufmännisch, etc.) zugeordnet. Eine eigenständige "Abteilung Auszubildende" bestehe nicht.
Ihr Gegenantrag sei hingegen begründet. Sie habe ein anerkennenswertes und schutzwürdiges Interesse daran, dass die gesetzlich vorgeschriebene Betriebsversammlung durchgeführt wird, weil nur dort der Betriebsrat seinen Tätigkeitsbericht erstatten und sie zur Lage des Unternehmens berichten sowie Kennzahlen und sonstige betriebsrelevante Informationen darstellen könne. Sie habe mehrfach deutlich gemacht, dass sie im Rahmen einer Betriebsversammlung zu diesen Punkten berichten wolle.
Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll verwiesen.
II.
Das Rechtsmittel des Betriebsrats hat teilweise Erfolg.
1.
Die Beschwerde ist zulässig.
a)
Die Beschwerde ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht im Sinne der §§ 87 Abs. 2, 66, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.
b)
Das Rechtsmittel ist nicht deshalb unzulässig, weil der das Rechtsmittelverfahren einleitende Verfahrensbevollmächtigte mangels einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats nicht wirksam mandatiert worden wäre. Die Kammer lässt es dahinstehen, ob die Beschlussfassung des Betriebsrats vom 07.11.2025 wirksam ist und die seinem Rechtsanwalt daraufhin erteilte Verfahrensvollmacht bereits die Berechtigung zur Einlegung von Rechtsmitteln gemäß § 80 Abs. 2, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 81 ZPO umfasst hat. Jedenfalls ist die Beschlussfassung vom 01.12.2025 ordnungsgemäß erfolgt. Insbesondere sind die Betriebsratsmitglieder bzw. die Ersatzmitglieder ordnungsgemäß geladen worden. Entgegen den Angaben in der Beschwerdeerwiderung hat der Betriebsrat die Anwesenheitsliste vom 01.12.2025 seiner Beschwerdebegründung als Anlage 6 beigefügt. Die Ladung der Betriebsratsmitglieder ergibt sich aus den angegebenen Empfängern in der Einladungsmail vom 28.11.2025 in Verbindung mit der Liste der Gremiums- und Ersatzmitglieder, in welcher zugleich die jeweiligen E-Mailadressen zugeordnet sind. Ob die regulären Betriebsratsmitglieder F., S., C. und W. durch Urlaub oder Krankheit verhindert waren kann die Arbeitgeberin nicht wirksam mit Nichtwissen bestreiten, weil ihr diese Informationen zugänglich sind. Zwar mögen Arbeitsunfähigkeit und Urlaub eines Betriebsratsmitglieds nicht notwendigerweise eine Verhinderung darstellen. Allerdings muss der Betriebsratsvorsitzende bei Fehlen gegenteiliger eindeutiger und sicherer Anhaltspunkte davon ausgehen, dass ein krank gemeldetes Betriebsratsmitglied tatsächlich arbeitsunfähig krank und dadurch auch an der Ausübung seines Amtes verhindert ist (vgl. BAG 15.11.1984 - 2 AZR 341/83 -, juris, Rn. 19; LAG Düsseldorf 06.01.2004 - 6 Sa 1387/03 -, juris, Rn. 11). Entsprechendes gilt für ein urlaubsabwesendes Betriebsratsmitglied. Anderenfalls könnte er im Rahmen seiner Amtsführung bei der Ladung zur Betriebsratssitzung nicht rechtssicher feststellen, ob das Betriebsratsmitglied selbst oder aber ein Ersatzmitglied zu laden ist, denn es besteht für die Beteiligten regelmäßig keine Möglichkeit, die Richtigkeit einer Krankmeldung und die Auswirkung auf die Fähigkeit zu Amtsführung zuverlässig nachzuprüfen (vgl. BAG 05.09.1986 - 7 AZR 175/85 -, juris, Rn. 26; LAG Berlin 01.03.2005 - 7 TaBV 2220/04 -, Rn. 22, juris). Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob ein urlaubsabwesendes Mitglied tatsächlich ortsabwesend oder durch andere Aktivitäten oder Termine tatsächlich an der Teilnahme gehindert ist. Der Betriebsratsvorsitzende ist im Fall von Urlaub oder Krankheit eines Betriebsratsmitglieds somit nur dann zu dessen Ladung verpflichtet, wenn ihm dieses zuvor angezeigt hat, trotz der Erkrankung bzw. des genehmigten Urlaubs an Betriebsratssitzungen teilzunehmen (vgl. LAG Berlin 01.03.2005, a.a.O.; GK-BetrVG, 12. Aufl. [2022], § 25 BetrVG, Rn. 15). Daran fehlt es nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen des Betriebsrats im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer.
2.
Die auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist jedoch nur teilweise begründet.
a)
Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Eilantrag des Betriebsrats keinen Erfolg hat.
aa)
Eine einstweilige Verfügung ist gemäß §§ 85 Abs. 2 ArbGG, 935, 940 ZPO auch im Beschlussverfahren statthaft. Sie ist zulässig zur Sicherstellung der künftigen Verwirklichung eines Individualanspruchs oder - insbesondere bei dauerhaften Rechtsverhältnissen - zur vorläufigen Sicherung des Rechtsfriedens. Damit erfordert ein zulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes die schlüssige Darlegung eines Verfügungsanspruchs. Darüber hinaus hängt der Zugang zu den Eilverfahren auch von dem Vorliegen eines Verfügungsgrundes ab.
bb)
Im Streitfall fehlt bereits die schlüssige Darlegung eines Verfügungsanspruchs.
(1)
Der Antrag des Betriebsrats ist dahin auszulegen, dass er auf Duldung der Vornahme einer Handlung durch die Arbeitgeberin gerichtet ist (§ 890 ZPO). Der Betriebsrat möchte die regelmäßige kalendervierteljährliche Betriebsversammlung (§ 43 Abs. 1 S. 1 BetrVG) in der Form von Abteilungsversammlungen durchführen. Das verdeutlicht seine Beschlussfassung mit dem Hinweis auf das 4. Quartal sowie seine Antragsbegründung mit dem Hinweis auf § 43 Abs. 1 S. 2 BetrVG. Mit dem Antrag auf Untersagung/Unterlassung einer Nicht-Duldung geht es dem Betriebsrat letztlich um eine Duldung der Versammlungen durch die Arbeitgeberin.
(2)
Die Arbeitgeberin ist nicht gem. § 23 Abs. 3 S. 1, § 2, § 43 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 42 Abs. 2 S. 1, § 44 Abs. 1 S. 1 BetrVG verpflichtet, die Durchführung der Abteilungsversammlungen gemäß dem Beschluss des Betriebsrats vom 07.11.2025 zu dulden. Es kann dahinstehen, ob dieser Beschluss formell ordnungsgemäß zustandegekommen ist. Er widerspricht jedenfalls materiell-rechtlich den Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes für die Durchführung von Abteilungsversammlungen, weil er sich nicht auf alle Abteilungen bzw. Arbeitnehmer des Betriebes erstreckt und zudem Abteilungen fehlerhaft gebildet worden sind. Damit kann er nicht Grundlage für die begehrte Duldung sein.
(a)
Die Betriebsversammlung besteht gemäß § 42 Abs. 1 S. 1 BetrVG aus "den", mithin allen Arbeitnehmern des Betriebes. Soll die regelmäßige Betriebsversammlung gemäß Satz 2 der Vorschrift in der Form von Abteilungsversammlungen durchgeführt werden, müssen diese mithin alle Abteilungen und Arbeitnehmer des Betriebes erfassen. Dabei ist § 42 Abs. 2 BetrVG zu beachten. Die Vorschrift knüpft ausdrücklich an die organisatorische oder die räumliche Abgrenzbarkeit an und erfasst innerhalb einer solchen Struktur alle ihr zugehörigen Arbeitnehmer. Zwar können vom Betriebsrat ggf. auch mehrere organisatorisch oder räumlich abgrenzbare Einheiten zu einer Abteilung zusammengefasst werden, nicht aber lediglich einzelne Arbeitnehmer aus unterschiedlichen Einheiten. Eine Abgrenzung allein nach personell-fachlichen Gesichtspunkten genügt nach dem Gesetz nicht (vgl. GK-Weber BetrVG, 12. Aufl. [2022] § 42 Rn. 75, m.w.N.), selbst wenn insoweit spezifisch gleichgelagerte Interessen bestünden.
(b)
Diesen Anforderungen wird der Beschluss des Betriebsrats vom 07.11.2025 nicht gerecht.
(aa)
Aus den vom Betriebsrat selbst eingereichten Unterlagen (Abteilungsübersicht, Anlage 10, und Organigramm, Anlage 13 zur Antragsschrift) ergibt sich, dass es weitere organisatorisch abgrenzbare Einheiten gibt, für die weder einzeln noch vom Betriebsrat zu einer Abteilung zusammengefasst eine Abteilungsversammlung vorgesehen ist. Dies betrifft insbesondere die Abteilungen "Warenausgangskontrolle" und "Check-In". Insoweit ist vom Betriebsrat - außerhalb des am 07.11.2025 gefassten Beschlusses - offenbar lediglich eine Teilnahme der betreffenden Mitarbeiter "an einer beliebigen Veranstaltung" der anderen Abteilungen vorgesehen, statt diese Abteilungen durch Beschluss zu einer Abteilung zusammenzufassen und für die betreffenden Mitarbeiter eine Versammlung - ohne Erörterung abteilungsspezifischer Besonderheiten - durchzuführen.
Darüberhinaus hat die Arbeitgeberin unwidersprochen vorgetragen, dass die Arbeitnehmer/innen D. (A.-Team), G. (A.-Team), R. (A.-Team), G. (Assistenz BTL), V. (Personalreferentin), W. (Ausbilder), S. (Ausbilder), B. (Dualer Student), S. (Dualer Student) und T. (Dualer Student) von den im Betriebratsbeschluss aufgeführten Abteilungen nicht erfasst sind.
(bb)
Überdies entsprechen auch die vom Betriebsrat gebildeten organisatorisch abgegrenzten Betriebsteile nicht den gesetzlichen Vorgaben. Die Gruppe der Abteilungsleiter bildet keine eigene Abteilung. Vielmehr sind ihre Mitglieder als Arbeitnehmer der von ihnen jeweils geleiteten Abteilung zuzuordnen. Für die Abteilungsleiter kann daher keine eigene Abteilungsversammlung abgehalten werden.
Entsprechendes gilt für die Auszubildenden. Die Arbeitgeberin hat unwidersprochen vorgetragen, Auszubildende seien bei ihr organisatorisch den jeweiligen Einsatzabteilungen (technisch, gewerblich, kaufmännisch, etc.) zugeordnet. Eine eigenständige "Abteilung Auszubildende" bestehe nicht. Mithin hätten die Auszubildenden an den Versammlungen ihrer jeweiligen Einsatzabteilung teilnehmen müssen.
b)
Der Gegenantrag der Arbeitgeberin ist ebenfalls unzulässig. Auch die Arbeitgeberin hat keinen Verfügungsanspruch auf Durchführung einer Betriebsversammlung schlüssig dargelegt. Insoweit hat die Beschwerde des Betriebsrats Erfolg.
aa)
Der Antrag der Arbeitgeberin ist auf Durchführung der regelmäßigen Betriebsversammlung für das 4. Quartal 2025 durch den Betriebsrat gerichtet. Dies hat sie in der Anhörung vor der Beschwerdekammer klargestellt. Die Einberufung der regelmäßigen Betriebsversammlung ist gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 BetrVG eine Pflicht des Betriebsrats und erfolgt durch Beschluss des Gremiums. Die Arbeitgeberin begehrt vom Betriebsrat mithin eine unvertretbare Handlung im Sinne des § 888 ZPO.
bb)
Das Bestehen eines Anspruchs der Arbeitgeberin gegen den Betriebsrat auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung im Sinne des § 888 ZPO widerspricht der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes. Dies folgt aus § 23 BetrVG. Dessen Absatz 3 sieht bei groben Verstößen gegen das Betriebsverfassungsgesetz einen Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Unterlassung, Duldung oder Vornahme einer Handlung vor, nicht jedoch einen solchen des Arbeitgebers gegen den Betriebsrat. Ein Titel auf Duldung, Unterlassung oder Vornahme einer Handlung wäre wegen der Vermögenslosigkeit des Betriebsrats auch nicht vollstreckbar. Dafür weist § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dem Arbeitgeber die Befugnis zu, unter den dort genannten Voraussetzungen die Auflösung des Betriebsrats zu beantragen (vgl. BAG 28.05.2014 - 7 ABR 36/12, juris Rn. 18, 21; LAG Düsseldorf 29.07.2020 - 12 TaBVGa 4/20 -, Rn. 38, juris m.w.N.). Im Übrigen hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, Streitigkeiten über die Verpflichtungen des Betriebsrats unter den Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO im Wege eines Feststellungsantrags klären zu lassen (vgl. BAG 17.03.2010 - 7 ABR 95/08 -, juris, Rn. 29). Im Rahmen der einstweiligen Verfügung gilt auch in Ansehung von § 85 Abs. 2 ArbGG nichts anderes (vgl. BAG 28.05.2014 - 7 ABR 36/12, juris Rn. 18, 21).
III.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Sie ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG i.V.m. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG gerichtskostenfrei.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 3 BVGa 2/25 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 87 Grundsatz 2x
- ArbGG § 46 Grundsatz 1x
- ZPO § 81 Umfang der Prozessvollmacht 1x
- 2 AZR 341/83 1x (nicht zugeordnet)
- 6 Sa 1387/03 1x (nicht zugeordnet)
- 7 AZR 175/85 1x (nicht zugeordnet)
- 7 TaBV 2220/04 1x (nicht zugeordnet)
- BetrVG § 25 Ersatzmitglieder 1x
- ArbGG § 85 Zwangsvollstreckung 2x
- ZPO § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen 1x
- BetrVG § 43 Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen 3x
- BetrVG § 44 Zeitpunkt und Verdienstausfall 1x
- BetrVG § 42 Zusammensetzung, Teilversammlung, Abteilungsversammlung 2x
- ZPO § 888 Nicht vertretbare Handlungen 2x
- BetrVG § 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten 2x
- Beschluss vom Bundesarbeitsgericht (7. Senat) - 7 ABR 36/12 2x
- ZPO § 256 Feststellungsklage 1x
- Beschluss vom Bundesarbeitsgericht (7. Senat) - 7 ABR 95/08 1x
- § 2 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 2a Zuständigkeit im Beschlußverfahren 1x