Beschluss vom Arbeitsgericht Düsseldorf - 16 BV 46/23

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass eine Eigenart des Betriebs der Beteiligten am S. nach § 44 Abs. I S. 1 BetrVG einer Teilnahme der Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. I BetrVG an Betriebs- oder Teilbetriebsversammlungen während ihrer jeweiligen Arbeitszeit unter Fortzahlung des geschuldeten Arbeitsentgelts nicht entgegensteht.

2.  Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.


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